Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2001, Az. 4a O 24/01
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Sender-/Empfängersysteme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empfänger, welcher mit einem Programmier-Schalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores bewirkt,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen ist, und der Empfänger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empfänger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers verglichen wird;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juni 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1986 angemeldeten deutschen Patents 36 25 555 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 30. April 1987 offengelegt und dessen Erteilung am 10. Mai 1990 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Sender-/Empfängersystem zum Fernbedienen eines Garagentores. Der Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
„Sender-/Empfängersystem zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender (26) und mit einem Empfänger (41), welcher mit einem Programmier-Schalter (22), mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor (44) versehen ist, der ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) vergleicht und bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass
– das System mehrere Sender (26, 28) aufweist und jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat,
– der Speicher (47) mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen ist, und
– der Empfänger (41) mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen ist, wobei
– bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt wird, und
– bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empfänger (41) aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer (44) auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers (47) verglichen wird.“
Die nachfolgende Abbildung (Fig. 2 der Klagepatentschrift) verdeutlicht das Erfindungsprinzip anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Der Beklagte ist Geschäftsführer der A1-e1-Vertriebs-GmbH, über deren Vermögen inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese vertreibt unter der Bezeichnung „S7 600 S“ ein Sender-/Empfängersystem, mit dem Garagentore fernbedient geöffnet und geschlossen werden können. Die nähere Ausgestaltung und Funktionsweise des Systems, von dem die Klägerin als Anlagen K 4 bis 6 Originalstücke zur Akte gereicht hat, ergibt sich aus der Einbau- und Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 3.
Der streitbefangene Empfänger verfügt über eine Platine, auf der drei Mikrochips angeordnet sind. Die Betätigung des Garagentormotores ist softwaregesteuert.
Der Sender arbeitet mit einem sog. „Rolling Code“. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass bei Betätigung des Senders nicht immer dasselbe, sondern jedesmal ein anderes Signal ausgesendet wird. Der Sender erstellt bei jeder Betätigung unter Heranziehung spezifischer ihm zur Verfügung stehender Grundinformationen das Signal in abgeänderter Weise. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte insoweit als zutreffend bezeichnet (GA 48), gilt im einzelnen folgendes:
Wird der streitbefangene Sender betätigt, gibt er ein Signal ab, das aus seiner Seriennummer, einem Datenkennzeichen für die betätigte Taste („Button-Press-Information“) und einem Datenwert mit der Größe von 32 Bit besteht. Der zuletzt genannte Datenwert wird erzeugt, indem ein im Sender gespeicherter Verschlüsselungscode („Encryption Key“) und der Wert eines ebenfalls im Sender vorhanden Synchronzählers („Sync Counter“) einem besonderen Rechenalgorythmus unterworfen werden. Der Synchronisationszähler erzeugt einen Synchronwert, der ebenfalls im Senderspeicher festgehalten wird, der sich aber bei jeder Betätigung des Senders ändert, indem ein zusätzlicher Zählwert vorgerückt wird. Dies hat zur Folge, dass das 32 Bit Datensignal bei jeder Betätigung des Senders abgewandelt wird, wodurch ausgeschlossen ist, dass ein abgefangenes Sendersignal zur unbefugten Betätigung des Garagentormechanismus verwendet werden kann.
Vor Gebrauch mit einem bestimmten Sender muss das streitbefangene Empfangssystem auf den Sender eingerichtet werden. Der Empfänger verfügt zu diesem Zweck über einen Programmier- bzw. Speichermodus, der es erlaubt, den Empfänger auf 31 verschiedene Sender einzurichten. Wird ein Sender betätigt, während sich der Empfänger im Programmiermodus befindet, gewinnt er im Wege eines datenverarbeitenden Vorgangs bestimmte Informationen aus dem Signal und speichert diese automatisch über ein besonderes Steuerprogramm in dem nächsten freien Speicherblock des Speichers ab. Mit Hilfe dieser Daten kann der Mikroprozessor ein empfangenes Datensignal im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs einem bestimmten Sender zuordnen und feststellen, dass es sich um einen gültigen Code handelt, der zur Freischaltung des Betätigungsmechanismus für das Garagentor führt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das von der A1 e1 Vertriebs GmbH vertriebene Empfangssystem mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt den Beklagten als deren Geschäftsführer deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin macht geltend: Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Datenabgleich mit Hilfe der im Empfängerspeicher hinterlegten Daten zur Seriennummer, zum Entschlüsselungscode und Synchronisationswert im Grundprinzip ebenso vorgenommen wie bei dem in Anlage K 7 beschriebenen Schaltkreis „HCS 301“.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
hilfsweise, ihm im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin einen Wirtschaftsprüfervorbehalt auch für die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer zuzubilligen.
Er macht geltend: Der von der A1-e1-Vertriebs-GmbH vertriebene Sender verfüge über keinen fest vorgegebenen individuellen Sendercode, da er bei jeder Betätigung ein verändertes bzw. neu verschlüsseltes Signal abstrahle. Dementsprechend würden auch nicht in Übereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents im Speicher des Empfängers Sendecodes als solche, sondern lediglich „Referenzinformationen“ abgelegt, die der Prozessor im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs zur Überprüfung der Gültigkeit eines empfangenen Codesignals heranziehe. Dieser Vorgang beinhalte nicht den patentgeschützten Vergleich auf Übereinstimmung eines empfangenen Signals mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Empfängers. Eine senderspezifische identische Grundinformation werde beim Sendevorgang nicht übertragen und sei auch nicht im Speicher zum Zwecke einer Codeidentifizierung hinterlegt.
Schließlich verfüge der angegriffene Empfänger auch nicht über einen erfindungsgemäßen Speicherplatz-Wahlschalter, da der Verwender im Programmiermodus einen Sendercode nicht einer bestimmten Speicherplatzadresse zuweisen und diese Speicherplatzadresse später gezielt überschreiben und mit einem anderen Sendercode belegen könne.
Das von der Klägerin ursprünglich zugleich gegen die A1-e1-Vertriebs-GmbH gerichtete Klageverfahren hat die Kammer zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch. Der Beklagte ist der Klägerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verfplichtet.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Sender-/Empfängersystem zum Fernbedienen von Garagentoren.
Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist aus der DE-OS 33 32 761 die Ausbildung eines Sender-/Empfängersystems zum Fernbedienen eines Garagentores bekannt, welches es ermöglicht, einen oder mehrere Sender so zu programmieren, dass sie den Empfänger des Systems ansprechen können. Der Sender verfügt hierzu über einen Programm- bzw. Codierungsschalter, bei dessen Betätigung ein dem Empfänger zugehöriger Code in den Sender eingelesen wird. Zwar kann damit ein Garagentor von mehreren Sendern betätigt werden. Da alle Sender den selben Code des Empfängers aufweisen, ist das System jedoch nicht dazu in der Lage, mehrere Garagentore mit einem Sender und ein Garagentor mit mehreren Sendern zu betätigen, ohne dass alle Garagentore zugleich von allen Sendern betätigt werden können. Ein aus der US-PS 43 85 296 bekanntes Sender-/Empfängersystem weist die gleiche Unzulänglichkeit auf.
Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Sender-/Empfängersystem zu schaffen, bei dem einerseits mehrere Garagentore von lediglich einem Sender fernbetätigt werden können, andererseits aber ein Garagentor auch von mehreren Sendern betätigbar ist, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern betätigt werden können. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Patentanspruch die Kombination folgender Merkmale vor:
(a)
Sender-/Empfängersystem zum Fernbedienen eines Garagentores
(b)
mit wenigstens einem Sender (26) und
(c)
mit einem Empfänger (41);
(d)
der Empfänger ist versehen mit
(d1)
einem Programmier-Schalter (22),
(d2)
einem Speicher (47) zum Speichern von Sendercodes und
(d3)
einem Mikroprozessor (44);
(e)
der Mikroprozessor vergleicht ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) und bewirkt bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores;
(f)
das System weist mehrere Sender (26, 28) auf;
(g)
jeder Sender hat einen ihm zugehörigen individuellen Code;
(h)
der Speicher (47) ist mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen;
(i)
der Empfänger (41) ist mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen;
(j)
bei dem Programmieren des Systems wird der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt;
(k)
bei dem Betrieb des Systems wird ein von dem Empfänger (41) aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer (44) auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers (47) verglichen.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift beruht die Erfindung auf dem Grundgedanken, den Empfänger – anders als im vorbekannten Stand der Technik – so auszubilden, dass die fest vorgegebenen individuellen Codes mehrerer Sender im Empfänger gespeichert und von einem Mikroprozessor mit empfangenen Sendersignalen auf ihre Übereinstimmung überprüft werden. Auf diese Weise ist es auf einfache Weise möglich, jeweils individuelle Sender auswählen, mit denen unabhängig von den anderen Sendern ein oder auch mehrere Garagentore betätigt werden können.
Da jeder Sender einen einzigartigen Code hat und die Empfängereinheit eine bestimmte Anzahl von verschiedenen Codes speichern kann, wird die nach dem vorbekannten Stand der Technik erforderliche Anordnung von besonderen Codierungsschaltern an den Sendern oder dem Empfänger, mit Hilfe derer der Verwender Sender und Empfänger aufeinander abzustimmen hat, überflüssig.
Das in der Klagepatentschrift erörterte Ausführungsbeispiel verfügt über fünf Speicherplätze, die durch einen vom Verwender im Programmiermodus manuell zu betätigenden Speicherplatz-Wahlschalter (23) einzeln anzuwählen sind. Sind alle Speicherplätze belegt, kann ein neuer Sendercode nur dann gespeichert werden, wenn einer der bereits gespeicherten Codes überschrieben wird.
II.
Das angegriffene Sender-/Empfängerystem macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Zwischen den Parteien ist lediglich die Verwirklichung der Merkmale (d2, g, k, i u. j.) streitig. Die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken.
1.
Merkmal (g) verlangt, dass jeder Sender einen individuellen, d.h. einen sich von den anderen Sendern unterscheidenden Code aufweist. Hierdurch werden die einzelnen Sender für den Empfänger unterscheidbar. Dies eröffnet die erfindungsgemäße Möglichkeit, den Empfänger nur für bestimmte Sender(codes) „freizuschalten“, das Öffnen des Garagentores also nicht durch sämtliche Sender zu ermöglichen, sondern auf der Empfängerseite nach dem Erkennungsmerkmal „Code“ zu differenzieren.
Daraus folgt, dass das vom Sender abgestrahlte Signal – zumindest als Teil seines Datenwertes – den Code beinhaltet. Denn nur dieses Signal nimmt der Empfänger wahr und kann es auswerten. Identische Signale unterschiedlicher Sender kann der Empfänger nicht unterscheiden. Diese Kriterien erfüllen die Sender der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass keiner der Sender Signale aussendet, die mit den Signalen eines anderen Senders identisch sind oder verwechselt werden können. Es besteht zwar die Besonderheit, dass der Sender bei jeder Betätigung einen Teil des von ihm ausgesendeten Signals, nämlich den 32-Bit-Datenwert, nach einer vorgegebenen Rechenoperation („Encryption Algorithm“) automatisch abwandelt. Da es hierbei zu keinen Übereinstimmungen mit den Singalabwandlungen anderer Sender kommen kann, ändert dies jedoch nichts daran, dass jeder Sender einen individuellen, d.h. von anderen Sendern unterscheidbaren Code aussendet.
Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, die stete Abwandlung des Sendersignals habe zur Folge, dass der Sender nicht – wie in Sp. 1 Z. 42-45 der Klagepatentschrift niedergelegt – über einen fest vorgegebenen Code verfüge. Die von den Beklagten angeführte Beschreibungsstelle steht in Abgrenzung zu dem Stand der Technik (DE-OS 33 32 761), bei dem der Code vom Empfänger auf den Sender übertragen wird (vgl. Sp. 1 Z. 7ff u. Sp. 2 Z. 62-65 der Klagepatentschrift). Sie verdeutlicht dem Fachmann lediglich das erfindungsgemäße Wirkprinzip, nach welchem der Code (herstellungsbedingt) allein vom Sender vorgegeben und in der Anwendung dann nachträglich auf den Empfänger übertragen wird. Nicht anders verhält es sich bei der angegriffenen Ausführungsform. Auch bei ihr übernimmt nicht der Sender einen vorgegebenen Code des Empfängers, sondern er besitzt bereits herstellungsbedingt einen Code, den der Anwender nicht mehr zur Anpassung an das Empfangsgerät abwandeln soll und kann.
Einen Teil des vom Sender abgestrahlten Signals, nämlich den 32-Bit-Datenwert, durch die Verwendung eines Synchronzählers bei jeder Betätigung des Senders automatisch erneut zu individualisieren, stellt vor diesem Hintergrund lediglich eine der Sicherheit dienende – ggf. erfinderische – zusätzliche Maßnahme dar. An der bereits herstellungsbedingten Unterscheidbarkeit der Sender ändert dies aber schon deshalb nichts, weil jeder Sender einen anderen Verschlüsselungscode enthält, der die Grundlage für die Abwandlung des Ausgangssignals bildet.
2.
Merkmal (d2) besagt, dass der Empfänger mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes versehen sein muss. Wie für den Fachmann ohne weiteres einsichtig ist, dient das Speichern des Sendercodes dazu, dem Mikroprozessor dasjenige Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, anhand dessen er eingehende Signale abgleichen kann. Fällt die Prüfung positiv aus, liegt also beim Datenabgleich von Speicherinhalt und Empfangssignal „Übereinstimmung“ mit dem individuellen Code eines Senders vor, gibt der Prozessor den Betätigungsmechanismus für das Garagentor frei (vgl. Merkmale e u. k).
Der streitbefangene Empfänger übernimmt im Programmier- bzw. Speichermodus nicht das vollständige Signal des Senders. Nach den Darlegungen des Beklagten gewinnt der Empfänger im Wege der Datenverarbeitung „Referenzinformationen“ und speichert diese ab. Mit Hilfe dieser Daten kann der Mikroprozessor im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs den sich bei jeder Betätigung des Senders nach einer bestimmten Gesetzmäßigkeit abwandelnden 32-Bit-Datenwert nachvollziehen bzw. entschlüsseln und so die Feststellung treffen („Check for Match“), dass das vom Sender empfangene Signal den (aktuellen) Sendercode darstellt und infolgedessen den Betätigungsmechanismus für das Garagentor freischalten.
Diese Vorgehensweise bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass im Speicher des Empfängers diejenigen Informationen aus dem Signal des Senders gespeichert werden, die ein Erkennen sämtlicher von einem bestimmten Sender erzeugten den Sendercode betreffenden Signale erlauben. Es handelt sich lediglich um eine durch Datenverarbeitung erreichte komprimierte bzw. datenmäßig durch Rechenoperationen in bestimmter Weise verschlüsselte Form der Darstellung aller möglichen (relevanten) Ausgangssignale eines bestimmten Senders. Dies ist für die Verwirklichung von Merkmal (d2) ausreichend. Das Klagepatent macht dem Fachmann keine Vorgaben, in welcher Datenform Sendecodes abzuspeichern sind, um im Bedarfsfalle vom Prozessor zur gewünschten Sendercodeinformation zusammengesetzt zu werden. Es besteht insoweit kein Anlass, die Lehre des Klagepatents auf eine identische Übernahme des Sendersignals im Speicher zu beschränken. Es reicht ersichtlich aus, nur diejenigen Informationen des Sendersignals abzuspeichern, die der Prozessor für die Zuordnung zu einem bestimmten Sender benötigt. Ist dies geschehen, ist der Sendercode bei technischer Betrachtung im Speicher vorhanden.
3.
Merkmals (k) befasst sich mit der Auswertung empfangener Signale und verlangt, dass ein beim Betrieb des Systems von dem Empfänger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf „Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers verglichen“ wird.
Dieser Übereinstimmungsvergleich beinhaltet einen datenverarbeitenden Vorgang. Die konkrete Ausgestaltung dieses Vorgangs bleibt dem Belieben das Fachmanns überlassen. Das Klagepatent verhält sich nicht dazu, in welcher Form Daten des Sendercodes im Speicher abzulegen sind und vom Mikroprozessor zur Überprüfung eingegangener Signale wieder aufzubereiten sind.
Der Begriff des „Vergleichens“ stellt eine abstrakte Formulierung für einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang dar, die nicht auf den Inhalt des in der Klagepatentschrift aufgeführten Ausführungsbeispiels zu beschränken ist. Die Übereinstimmung von Speicherinhalt und Empfangssignal zu bejahen oder zu verneinen, ist das Ziel des Vergleichs. Es ist erreicht, wenn der Prozessor unter Heranziehung bzw. durch Verarbeitung der gespeicherten Daten feststellen kann, ob ein empfangenes Signal den Sendercode eines bestimmten Senders (nicht) enthält. Ist der Prozessor hierzu in der Lage, enthält der Speicher zwangsläufig sämtliche Informationen, die er für den Abruf eines bestimmten Sendercodes zum Zwecke des „Vergleichs“ mit eingehenden Signalen bedarf. Welche Rechenoperationen der Prozessor hierbei ausführt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass beim Abschluss dieses Vorgangs ein ergebnisorientierter Datenabgleich/-vergleich stattfindet. Eben dieses geschieht bei der angegriffenen Ausführungsform.
Der Beklagte räumt selbst ein, dass das vom Empfänger empfangene Signal im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs im Prozessor mit im Speicher des Empfangsgerätes hinterlegten „Referenzinformationen“ abgeglichen bzw. verglichen und so festgestellt („verifiziert“) wird, ob das empfangene codierte Signal einem bestimmten Sender zuzuordnen ist. Bereits diese abstrakte Darstellung der Funktionsweise des Sender-/Empfängerprinzips trägt die tatrichterliche Feststellung, dass im Mikroprozessor ein „Übereinstimmungsvergleich“ im Sinne von Merkmal (k) vorgenommen wird. Dass der Sender bei jeder Betätigung einen Teil des abgestrahlten Signals – den 32-Bit-Datenwert – verschlüsselt und der Empfänger diesen Signalteil stets aufs neue mit Hilfe der im Speicher abgelegten „Referenzinformationen“ entschlüsseln muss, stellt – wie oben bereits erläutert – lediglich eine zusätzliche Maßnahme dar, die die Datenübertragung besonders sicher macht und ggf. sogar eine erfinderische Form des Datenabgleichs („Check for Match“) darstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die angegriffene Ausführungsform vom Grundprinzip der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, nämlich im Empfängerspeicher Daten zu hinterlegen, aus denen der Mikroprozessor den Sendercode eines bestimmten Senders ermitteln und mit einem empfangenen Signal vergleichen kann.
Im übrigen ist der Beklagte aber auch nicht dem Vorbringen der Klägerin substantiiert entgegengetreten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Datenabgleich im Grundprinzip ebenso vorgenommen wird wie bei dem in Anlage K 7 (vgl. dort Fig. 1-3 auf S. 3) beschriebenen Schaltkreis HCS 31. Er hat nur pauschal vorgetragen, eine senderspezifische identische Grundinformation werde beim Sendevorgang nicht übertragen und sei auch nicht im Speicher zum Zwecke einer Codeidentifizierung hinterlegt. Dieses Vorbringen ist für die Klägerin nicht einlassungsfähig, da nicht nachvollziehbar ist, welche ihrer konkreten Behauptungen zur Funktionsweise des auf den Speicherinhalt bezogenen Datenabgleichs der Beklagte streitig stellt. Auch erscheint die Einlassung des Beklagten vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass er in seiner Klageerwiderung (GA 48) das Vorbringen der Klägerin zum Aufbau des vom Sender abgegebenen Signals unstreitig gestellt hat. Teil des Sendersignals ist danach stets auch die Seriennummer. Von daher ist zu erwarten, dass die Seriennummer – wie von der Klägerin vorgetragen – vom Empfänger auch als solche erkannt wird und eine bestimmte Funktion im Rahmen der Verarbeitung bzw. Zuordnung der weiteren Sendercodedaten hat.
Demgemäß ist von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen, wonach zunächst die im Sendersignal enthaltene Seriennummer mit der im Speicher hinterlegten Seriennummer abgeglichen wird. Bei Übereinstimmung (1. „Check for Match“) ermittelt der Prozessor unter Heranziehung der im Speicher abgelegten Daten zum Synchronzähler („Sync Counter“) und Verschlüsselungscode („Encryption Key“) den Datenwert, den der vom Sender übermittelte 32-Bit-Datenwert („32 Bits of Encryptet Data“) ausweisen müsste, wenn man auf ihn den Verschlüsselungsalgorythmus („Encryption Algorithm“) anwendet (= „Decrypted Synchronisation Counter“). Dieses Ergebnis wird dann mit dem Ergebnis, das man bei der Entschlüsselung des tatsächlich empfangenen 32-Bit-Datenwert erhält, abgeglichen (2. „Check for Match“). Auch insoweit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Prozessor einen „Übereinstimmungsvergleich“ von im Speicher hinterlegten Daten mit dem vom Sender empfangenen Signal vornimmt und hierbei positiv feststellt, ob das Signal den Code eines bestimmten Senders enthält.
4.
Merkmal (i) verlangt, dass der Empfänger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist. Dieser dient gemäß Merkmal (j) beim Programmieren des Systems dazu, den jeweils zu belegenden Speicherplatz anzuwählen und mit den Codedaten des zu programmierenden Senders zu belegen.
Bei der angegriffenen Ausführungsform spricht der Mikroprozessor des Empfangsgerätes über ein Steuerprogramm den gesamten für die Ablage von Sendercodedaten („Referenzinformationen“) vorgesehenen Speicherraum an und speichert im Programmiermodus eingehende Daten automatisch im zuerst aufgefundenen freien Block von Speicherplätzen ab. Es liegt mithin eine softwaregesteuerte Lösung vor, bei der das im Empfängergerät installierte Steuerprogramm selbsttätig entscheidet und vorgibt, wie und in welcher Reihenfolge die zur Verfügung stehenden Speicherplätze anzuwählen und zu belegen sind. Das im Prozessor integrierte Steuerprogramm nimmt damit die Funktion eines erfindungsgemäßen Speicherplatz-Wahlschalters wahr. Denn der Begriff des Wahlschalters ist nicht auf einen manuell zu betätigenden Schalter oder Hebel zu reduzieren. Entscheidend ist allein, dass die für unterschiedliche Sendercodes vorgesehenen Speicherplätze durch einen Vorrichtungsteil in geordneter Weise angesteuert und beim Programmieren des Empfängers nacheinander belegt werden können, ohne dass ein bereits belegter Platz (versehentlich) überschrieben wird. Ob dies über einen manuellen Schalter oder über ein vom Mikroprozessor abrufbares Steuerprogramm geschieht, ist für den Fachmann ohne Belang. Auch das Steuerprogramm wählt einen bestimmten, nämlich den zuerst aufgefunden freien Speicherplatz an und schaltet ihn damit im Sinne eines Wahlschalters zur Datenablage frei.
Anders als der Beklagte meint, scheitert die Verwirklichung der Merkmale (i) und (j) nicht daran, dass beim angegriffenen Sender-/Empfängersystem für den Anwender nicht die Möglichkeit besteht, Sendercodedaten eine bestimmte Speicherplatzadresse zuzuweisen und diese bestimmte Speicherplatzadresse später gezielt mit anderen Sendercodedaten zu belegen und die ursprünglich abgelegten Daten hierbei zu überschreiben. Eine derartige Vorgehensweise eröffnet zwar der im Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift beschriebene manuell betätigbare Wahlschalter (vgl. Sp. 4 Z. 32 ff); es handelt sich dabei aber um einen Vorteil, der auf die konkreten Verhältnisse des Ausführungsbeispiels beschränkt ist, die allgemeine technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht einschränkt.
Die wesentliche Neuerung des patentgeschützten Sender-/Empfängersystems gegenüber dem in der Patentschrift abgehandelten Stand der Technik (insbesondere der DE-OS-33 32 761) liegt nämlich schon darin, dass die Empfängereinheit eine Anzahl von verschiedenen Sendercodes (5 beim Ausführungsbeispiel, 31 bei der angegriffenen Ausführungsform) speichern kann. Dies macht es anders als im Stand der Technik unnötig, im Sender einen besonderen Codeierungsschalter vorzusehen, den der Anwender betätigen muss, um dafür Sorge zu tragen, dass die Codierung von Sender und Empfänger übereinstimmen (vgl. Sp. 2 Z. 57-65 der Klagepatentschrift). Anliegen der Erfindung ist es, allein von den herstellungsbedingt in den Sendern eingebrachten individuellen Codedaten auszugehen und diese im Empfänger abspeichern zu können, um die erfindungsgemäßen Wirkungen – Betätigung mehrerer Garagentore durch einen Sender und Betätigung eines Garagentores durch mehrere Sende, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern betätigt werden können – zu erreichen. Ein „Abstimmen“ der Codierung von Sender und Empfänger tritt beim Programmieren automatisch ein. Eine besondere Einrichtung des Senders ist nicht erforderlich. Dem Speicherplatz-Wahlschalter kommt insoweit allein die Aufgabe zu, die im Speicher für die verschiedenen Sendercodes vorgesehenen Speicherplätze im Programmiermodus ansteuern und belegen zu können. Ob die Ansteuerung und Belegung der Speicherplätze manuell oder vollautomatisch geschieht, ist für die Lösung der Aufgabe gleichgültig. Die automatische Ansteuerung vereinfacht die Einrichtung des Empfängers lediglich zusätzlich, da der Verwender keinen zusätzlichen Mechanismus bedienen und sich nicht merken muss, ob er einen bestimmten Speicherplatz bereits vergeben hat, den er nicht überschreiben will.
III.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist der Beklagte als verantwortlicher Geschäftsführer der Vertreibergesellschaft der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da er zumindest fahrlässig gehandelt hat, gemäß § 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiß. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung des Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat der Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über die Benutzungshandlungen zu legen, (§§ 242, 259 BGB).
Da der Beklagte keine Gründe dafür dargelegt hat, weshalb die Mitteilung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer im Streitfall unverhältnismäßig sein soll, war auch nicht seinem Begehren zu entsprechen, ihm nachzulassen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitteilen zu müssen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 51.01,– DM.
Dr. K2 S6-O1 Dr. C2