Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3290
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Mai 2023, Az. 4b O 17/23
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche auf der Grundlage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags bzw. gesetzlicher Gewährleistungsansprüche geltend.
- Die Beklagte verkaufte der Klägerin Mobiltelefone des Herstellers A zum Zweck des Weitervertriebs. Mit dem als „Purchase Agreement“ bezeichneten Kaufvertrag vom 10.11.2017 (Anlage K1; im Folgenden: der Vertrag) vereinbarten die Parteien die Lieferung von 24.112 Mobiltelefonen des Typs A XXX zum Preis von je 64,00 EUR. Der Preis sollte neben Lizenzgebühren auch die ZPÜ-Abgabe beinhalten (Ziffer 2 des Vertrags) und regelte neben Gewährleistungsrechten (Ziffer 4 des Vertrags) auch eine Freistellungsklausel unter anderem für Patentverletzungen (Ziffer 7 des Vertrags). Durch B, deren Einkäuferin die Klägerin ist, wurden 20.995 der eingekauften Mobiltelefone an Endkunden weiterverkauft (im Folgenden: streitgegenständliche Mobiltelefone).
- Im Rahmen einer bei der Klägerin durch die C Corp. (im Folgenden: C) durchgeführten Buchprüfung beanstandete diese, dass die Klägerin die von der Beklagten gelieferten Mobiltelefone nicht als lizenzvergütungspflichtig angegeben hatte. Die Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz am AAC-Standard und erteilt der C regelmäßig Rechnung über die Anzahl der von ihr veräußerten AAC-fähigen, lizenzpflichtigen Mobiltelefone. Im Rahmen einer im Jahre 2020 durchgeführten Buchprüfung, die den Prüfungszeitraum vom 18. Oktober 2013 bis 31. März 2020 umfasste, stellte sich heraus, dass die von der Beklagten gelieferten Mobiltelefone bislang nicht lizenziert waren. C machte daher mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 Nachzahlungen geltend, wovon auf die streitgegenständlichen Mobiltelefone US-$ 20.575,10, sowie Zinsen in Höhe von US-$ 3.220,34 entfallen. Darüber hinaus verlangte sie für die von ihr durchgeführte Buchprüfung Kosten in Höhe von insgesamt US-$ 8.043,75.
- Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 über die von der C im Wege der Nachzahlung geforderten Lizenzgebühren (Anlage K5) und teilte der Beklagten darin mit:
- Sollten Sie entgegen den vorliegenden Informationen einen Nachweis über eine ordnungsgemäße Lizensierung und ggf. die korrekte Meldung der Mengen sowie der entsprechenden Lizenzzahlung nachweisen können, bzw. andere rechtlich erhebliche Einwendungen gegen die Lizenzforderung erheben können, bitten wir um umgehende Mitteilung nebst Bereitstellung der entsprechenden Unterlagen.
Für Ihre Rückäußerung haben wir uns eine Frist bis zum 31.12.2020 notiert und weisen darauf hin, dass wir uns im Falle fruchtlosen Ablaufs derselben vorbehalten, zum Zwecke der Schadensminderung im Verhandlungswege einen Abgeltungsvergleich mit der Anspruchstellerseite zu schließen. - Auf das Schreiben reagierte die Beklagte zunächst nicht. Erst auf ein weiteres anwaltliches Schreiben teilte sie der Klägerin mit E-Mail vom 17.02.2021 mit, dass eine Äußerung zu dem Vorgang binnen vier Wochen geplant sei. Eine solche erfolgte jedoch nicht.
- Die Klägerin beglich – nach ihrem Vortrag – die Forderungen der C mit Zahlungslauf vom 20. bzw. 22.01.2021, um einen Nachlass hinsichtlich der Zinsen zu erhalten und zudem eine ansonsten unmittelbar zu erwartende Klage zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund macht sie gegenüber der Beklagten einen Rückzahlungsanspruch geltend, der US-$ 20.575,10 für Lizenzgebühren sowie US-$ 3.220,34 für Zinsen umfasst. Daneben verlangt sie weitere US-$ 8.043,75 für die bei ihr angefallene Buchprüfung.
- Die Klägerin meint, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Lieferung der streitgegenständlichen Mobiltelefone zur Zahlung der sich aus dem AAC-Lizenzvertrag ergebenden Lizenzgebühren verpflichtet gewesen sei. Der Anspruch ergebe sich aus § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4 a) des Vertrags, der erkennen lasse, dass die Beklagte für alle nachteiligen Folgen nicht gezahlter Lizenzgebühren einstehen wolle und daher zu einem nachträglichen Ausgleich entsprechender Lizenzgebührenzahlungen verpflichtet sei.
- Daneben stehe der Klägerin auch ein Zahlungsanspruch aus den gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüchen zu. Die streitgegenständlichen Mobiltelefone wiesen einen Rechtsmangel auf, da sie mit der Kompatibilität mit dem AAC-Standard unter anderem das Patent EP 1 410 XXX B1 verletzen würden. Der Beklagten sei eine Nachbesserungsfrist bis zum 31.12.2020 gesetzt worden, innerhalb derer sie nicht tätig geworden sei.
- Zudem sei die Nachzahlung von Patentlizenzgebühren von Ziffer 2 des Vertrags umfasst, nach welchem die Beklagte alle anfallenden Lizenzgebühren zu zahlen habe.
Ziffer 7 des Vertrags stehe dem nicht entgegen, da dieser allein „echte“ Patentverletzungen betreffe, nicht aber die Nachforderung von Lizenzgebührenforderungen. - Sie meint zudem, dass sie nicht deshalb schlechter gestellt werden dürfe, weil sie sich rechtskonform verhalten und eine Lizenz genommen habe, anstatt es auf eine Patentverletzungsklage ankommen zu lassen.
- Die Klägerin meint ferner, dass die Beklagte auch die Kosten für die Buchprüfung zu tragen habe. Schließlich habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie für alle nachteiligen Folgen nicht abgeführter Lizenzzahlungen einstehen wolle. Die Buchprüfungskosten seien entstanden, weil die festgestellte Abweichungsmenge eine vertraglich mit der C vereinbarte Quote überstiegen habe. Da sich diese Quote aus der Summe der streitgegenständlichen Mobiltelefone sowie weiterer, in einem gleichgelagerten Sachverhalt mit einer anderen Lieferantin gelieferter Mobiltelefone zusammensetzt, verlangt sie die Buchführungskosten nur anteilig. Dabei macht sie eine gesamtschuldnerische Haftung mit der weiteren Lieferantin geltend. Sie meint, dazu gemäß § 421 Satz 1 BGB und überdies aus §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 142 PatG berechtigt zu sein.
- Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilten, an sie
- 1. US-$ 20.575,10
- 2. und weitere US-$ 3.220,34
- 3. sowie (a) weitere US-$ 8.043,75 in gesamtschuldnerischer Haftung mit anderen Rechtspersonen; hilfsweise (b) weitere US-$ 1.732,85
- jeweils hilfsweise den Gegenwert ausgedrückt in EURO zum amtlichen Wechselkurs vom 20.12.2021 (Antrag zu 1.) bzw. 22.01.2021 (Anträge zu 2. und 3.),
- jeweils nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 (Antrag zu 1.) bzw. 23.01.2021 (Anträge zu 2. und 3.) zu zahlen,
- wobei es der Beklagten bei Verurteilung zur Zahlung einer in US-$ ausgedrückten Geldschuld nachgelassen bleibt, die Fremdwährungsschuld nach Maßgabe von § 244 Abs. 2 BGB in EURO zu zahlen.
- Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
- Sie meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Klage nicht auf Euro, sondern US-Dollar laute.
- Die Klägerin bestreitet, dass die Klägerin wegen der angeblichen Patentverletzung der streitgegenständlichen Produkte der C etwas – insbesondere den streitgegenständlichen Betrag – geschuldet, von dieser eine Rechnung erhalten und auf diese Rechnung in US-Dollar von einem US-Dollar-Konto bezahlt habe. Zudem bestreitet sie die Angemessenheit der angeblich gezahlten Lizenzgebühren.
- Sie behauptet, dass sie sich entgegen den Darstellungen der Klägerin zu den Vorwürfen eingelassen habe und verweist auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2021 (Anlage B1). Sie trägt vor, darauf keine Reaktion erhalten zu haben.
- Sie meint, dass Ziffer 4 des Vertrags allein Sachmängel betreffe, nicht aber die von der Klägerin geltend gemachte Patentverletzung. So sei das Wort „patent“ in Ziffer 4. a) des Vertrags im Sinne von „offenkundig, offensichtlich“ zu übersetzen. Bei der im Vertrag verwendeten Klausel handele es sich um eine geläufige Bestimmung betreffend „offenkundige und verborgene Mängel“. Dies ergebe sich auch aus dem Zusammenhang, da es in der betreffenden Klausel um Material-, Konstruktions- und Verarbeitungsfehler gehe.
- Eine Freistellung von aus einer Patentverletzung erwachsenen Forderungen sei vielmehr in Ziffer 7 des Vertrags vereinbart worden. Dieser enthalte keine Garantie, sondern eine Freistellungsverpflichtung. Die Freistellung sei daran gebunden, dass die Beklagte innerhalb von 14 Tagen über den angeblich bestehenden Anspruch eines Dritten informiere. Dies sei nicht geschehen.
- Die E-Mail der C an die Klägerin vom 10. Dezember 2020 (Anlage K3) habe keinen Hinweis auf konkrete Patentrechtsverletzungen enthalten. Vielmehr sei darin nur von verschiedensten „audit findings“ die Rede. Genauso verhalte es sich mit der weiteren E-Mail der C an die Klägerin vom 16. Dezember 2020 (Anlage K4). Auch die E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 17. Dezember 2020 (Anlage K5) habe die angeblich verletzten Patente nicht genannt. Erst das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Februar 2021 habe die Rüge eines Rechtsmangels hinsichtlich der fehlenden Lizenzierung des AAC-Portfolios der C enthalten. Doch selbst darin sei kein bestimmtes Patent genannt worden, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen habe. Zudem sei die darin enthaltene Aufforderung zur Beseitigung des Rechtsmangels ins Leere gegangen, weil die von der C geltend gemachte Forderung von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben bereits bezahlt gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die Zahlung der Klägerin an C im Übrigen mit Nichtwissen.
- Sie meint, dass die Klägerin gegen Ziffer 7 a) des Vertrags verstoßen habe und ein daraus hergeleiteter Anspruch entfalle. Denn die Beklagte habe auf Grund der Zahlung an C keine Möglichkeit mehr, sich beispielsweise unter Inanspruchnahme des eigenen Lieferanten bzw. Herstellers gegen die angebliche, hier immer noch konkret unbekannte Patentverletzung, zu wehren.
- Die Beklagte meint, dass sie auch zur Begleichung der im Rahmen der Buchprüfung entstandenen Kosten nicht verpflichtet sei. Vor allem hafte sie nicht gesamtschuldnerisch mit anderen Lieferanten für die volle Summe von US-$ 8.043,75.
- Entscheidungsgründe
- A
Die zulässige Klage ist unbegründet. - I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht örtlich zuständig, § 17 Abs. 1 ZPO, § 143 Abs. 2 PatG i.V.m. § 1 Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf. - II.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche aus einer Garantie, § 311 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB i.Vm. Ziffer 2 bzw. i.V.m. Ziffer 4 des Vertrags, noch aus einem Freistellungsanspruch gemäß Ziffer 7 des Vertrags (siehe unten, Ziffer 1), noch auf Grund ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB i.Vm. dem Vertrag (siehe unten, Ziffer 2) oder gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften nach §§ 433, 435, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB (siehe unten, Ziffer 3) zu. - 1.
Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch weder aus Ziffer 2 des Vertrags betreffend die Menge und Preisgestaltung (siehe unten, Ziffer a)), noch aus Ziffer 4 betreffend Service und Garantie (siehe unten, Ziffer b)) oder aus Ziffer 7 betreffend Entschädigungsleistungen (siehe unten, Ziffer c)) herleiten. - a)
Die Klägerin kann aus Ziffer 2 des Vertrags keinen Zahlungsanspruch herleiten, da dieser keine Garantie, sondern allenfalls eine Beschaffenheitsangabe beinhaltet. - In Ziffer 2 heißt es unter anderem:
- 2.) Quantity and Pricing
- D and E agree on a total quantity of 24112 (twenty four thousand one hundred twelve) units of PRODUCT. The purchase price is EUR 64.00 per piece. This unit price is the only valid one for D and it is including all royalties and the German levy called „ZPÜ“.
- Demnach soll der Preis pro Gerät bei 64,00 EUR liegen und sowohl Lizenzgebühren als auch die ZPÜ-Abgabe enthalten. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung allenfalls um eine Beschaffenheitsangabe, nicht aber um eine von der Beklagten erklärte Garantie.
- Den Begriff der Garantie und die daraus herleitbaren Ansprüche regelt § 443 BGB. Dieser gilt nicht nur für Verbauchsgüterkäufe im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB, sondern für alle Kaufverträge (BeckOGK/Stöber, 1.8.2022, BGB § 443 Rn. 12). Eine Garantie liegt demnach vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind, siehe § 443 BGB.
Die Übernahme einer Garantie setzt damit das Versprechen des Verkäufers, Herstellers oder eines sonstigen Dritten voraus, in bestimmter Weise zu haften, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht. Nach der Verpflichtungserklärung muss das Zurückbleiben hinter der Beschreibung die einzige Voraussetzung für die Haftung des Garantiegebers sein; weitere Voraussetzungen – insbesondere ein Verschulden des Garantiegebers – darf die Erklärung nicht aufstellen. Erforderlich ist demnach die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (BeckOGK/Stöber, 1.8.2022, BGB § 443 Rn. 33).
- Eine solche unbedingte Einstandspflicht ist die Beklagte mit Ziffer 2 des Vertrags nicht eingegangen. Um eine solche zu übernehmen, muss zwar nicht explizit der Begriff der „Garantie“ verwendet werden, aber der Wille zur unbedingten Einstandspflicht muss zumindest anderweitig erkennbar sein. Das ist hier nicht der Fall. Ziffer 2 des Vertrags regelt ausdrücklich die abzunehmende Menge und die Preisgestaltung (quantity and pricing), also die sogenannten essentialia negotii. In diesem Zusammenhang heißt es, dass mit dem Preis von 64,00 EUR pro Mobiltelefon unter anderem alle Lizenzgebühren abgegolten seien. Diese Vereinbarung stellt klar, dass der Verkäufer – hier die Beklagte – über die 64,00 EUR hinaus keine weiteren Zahlungen für Lizenzgebühren verlangen kann, soweit solche bei ihr noch anfallen sollten.
- Ob darüber hinaus überhaupt eine Beschaffenheit vereinbart wurde, kann dahinstehen. Dagegen spricht jedenfalls, dass mit der Verwendung des Begriffs der Lizenzgebühren (royalties) nicht klar ist, welche Art von Lizenzgebühren gemeint sind. Da es im vorliegenden Zusammenhang darum geht, was mit der Zahlung des Kaufpreises abgegolten wird, dürften damit wohl nur die vom Verkäufer entrichteten und gegebenenfalls noch zu entrichtenden Lizenzgebühren gemeint sein. Ob damit auch Lizenzgebühren umfasst sind, die von der Klägerin als Käuferin verlangt werden, ist nicht eindeutig erkennbar.
- Gegen die Übernahme einer Garantie spricht zudem, dass diese ausdrücklich in Ziffer 4 geregelt ist. Da der Begriff der Garantie im Kontext von Ziffer 2 des Vertrags nicht benutzt wird, spricht dies dagegen, dass die Parteien eine solche dennoch vereinbaren wollten.
- b)
Die Klägerin kann auch aus Ziffer 4 des Vertrags keinen Zahlungsanspruch herleiten, da dieser allein die Sachmangelhaftung regelt. - In Ziffer 4 heißt es unter anderem:
- 4.) Service and Warranty
- a) E warrants that PRODUCT supplied as well as material and parts integrated into PRODUCT shall be
- • free from either patent or latent defects in material, design and workmanship,
- • of the kind and quality described in any agreed descriptions, specifications or Agreement.
- In diesem Zusammenhang wird zwar ausdrücklich der Begriff der Garantie verwendet. Genannt werden sodann jedoch ausschließlich Sachmängel.
- aa)
Sofern unter dem ersten Punkt von „patent or latent defects“ die Rede ist, sind damit „offenkundige oder verborgene Mängel“ gemeint. Der Begriff „patent“ kann als Substantiv mit dem deutschen „Patent“ übersetzt werden, hat jedoch in der hier gewählten Verwendung als Adjektiv die Bedeutung „offenkundig, offensichtlich“. - Allein diese Übersetzung ist im vorliegenden Zusammenhang sinnvoll. Der Sache nach geht es in Ziffer 4 um „Service und Warranty“, also um „Service und Garantie“. Diese sind notwendig, sofern eines der streitgegenständlichen Mobiltelefone defekt ist, also einen Sachmangel aufweist. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer Gewährleistungsrechte einräumen, räumt der Vertrag eine Garantie – also eine unbedingte Einstandspflicht – bei Sachmängeln ein, die sowohl Material-, Konstruktions- als auch Verarbeitungsfehler umfassen, siehe Ziffer 4 a), erster Punkt des Vertrags. Daneben müssen die Mobiltelefone der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, siehe Ziffer 4 a), zweiter Punkt des Vertrags. Auch damit sind allein Sachmängel betroffen. Denn nur in diesem Fall macht die unter Ziffer 4 b) getroffene Regelung Sinn, dass Verbraucher sich im Falle eines Mangels direkt an den Hersteller A wenden können.
- Den Begriff „patent“ hier mit „Patent“ zu übersetzen, erscheint hingegen nicht sinnvoll. Zum einen ist nicht klar, was ein „patent defect“ überhaupt sein soll. Selbst wenn man darin einen Rechtsmangel in Form einer Patentverletzung sehen sollte, ist nicht klar, wie ein solcher Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehler umfassen könnte. Auch Ziffer 4 b) würde dann keinen Sinn machen, weil sich Endverbraucher nicht wegen einer Patentverletzung an den durch A bereitgestellten Service wenden würden. Sie würden einen solchen schlichtweg nicht bemerken.
- bb)
Die Begründung einer Garantie kann auch nicht aus einer Zusammenschau von Ziffer 4. a) mit Ziffer 2. a) hergeleitet werden. Ziffer 4. a) sieht im zweiten Punkt vor, dass die streitgegenständlichen Mobiltelefone der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit entsprechen müssen. Damit ist jedoch aus den oben genannten Gründen allein die Beschaffenheit der Sache an sich gemeint, und keine damit verbundenen Rechte oder Rechtsverletzungen. Dafür spricht zudem, dass Ziffer 4. a) im zweiten Punkt nur die Beschaffenheit der Art und Güte („kind and quality“) spezifiziert, worunter ausschließlich Sach-, aber keine Rechtsmängel gefasst werden können. - Für die Verletzung von Schutzrechten gilt vielmehr Ziffer 7 als spezielle, die allgemeinen im Vertrag getroffenen Regelungen verdrängende Vereinbarung. Denn darin sind explizit Ansprüche und Klagen gegen die Klägerin wegen der Verletzung unter anderem von Patenten aufgeführt. Insofern kann die in Ziffer 2. a) genannte Zahlungspflicht für Lizenzen („royalties“) nicht als Beschaffenheitsangabe im Sinne der Ziffer 4. des Vertrags angesehen werden, für die die Beklagte eine unbedingte Einstandspflicht hätte.
- c)
Die Klägerin kann auch aus Ziffer 7 des Vertrags keinen Zahlungsanspruch herleiten, da dieser zum einen im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und sie den in Ziffer 7 a) (i) und (ii) statuierten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. - In Ziffer 7 heißt es unter anderem:
- 7.) Indemnification
- a) In the event of a claim or a suit against D and/or against direct or indirect clients of D, alleging that PRODUCT furnished by E constitutes an infringement of patent […] E shall defend and indemnify D regarding all claims determined by the competent court provided that
- (i) D notifies E in writing within fourteen (14) calendar days of any such claim,
- (ii) D shall not act in any way that has a legal impact but shall leave E sole control of the defence and all related settlement negotiations.
- Der Vertrag sieht in Ziffer 7 eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten vor für den Fall, dass die Klägerin sich – unter anderem – einem Anspruch oder einer Klage wegen einer Patentverletzung ausgesetzt sieht. Die Freistellungsverpflichtung gilt dann für alle Ansprüche, die das zuständige Gericht festsetzt. Sie steht dabei unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin die in den Ziffer (i) und (ii) festgehaltenen Obliegenheiten erfüllt. Diese Obliegenheiten werden dadurch statuiert, dass ein Freistellungsanspruch nur unter bestimmten, in den in Ziffer (i) und (ii) beschriebenen Voraussetzungen (eingeleitet durch „provided that“, „vorausgesetzt, dass“) vorliegt.
- Die Voraussetzungen für den Freistellungsanspruch liegen nicht vor. Zum einen wurde gegen die Klägerin kein Anspruch bzw. eine Klage wegen Patentverletzung erhoben und damit auch nicht gerichtlich durchgesetzt (siehe unten, Ziffer aa)). Zum anderen hat die Klägerin die ihr in Ziffer 7. a) auferlegten Obliegenheiten nicht erfüllt (siehe unten, Ziffer bb)).
- aa)
Die von der C gegenüber der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsansprüche stellen keine Ansprüche oder eine Klage wegen Patentverletzung dar. Sie finden ihren Ursprung zwar in dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Mobiltelefone kompatibel mit dem AAC-Standard sind. Sie sind von der Klägerin jedoch freiwillig, bzw. auf der Grundlage von mit der C bestehenden Vertragsbeziehungen gezahlt worden und beruhen damit auch nicht auf einem gerichtlich festgestellten Anspruch. Die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Ziffer 7 a) liegen damit nicht vor. - bb)
Die Klägerin ist darüber hinaus auch den in Ziffer 7 a) (i) und (ii) statuierten Obliegenheiten nicht nachgekommen. - (a)
Nach Ziffer 7. a) (i) oblag es der Klägerin, die Beklagte über eine von Dritten geltend gemachte Patentverletzung binnen 14 Tagen zu informieren. Dies ist nicht geschehen. - Die inhaltlichen Anforderungen an die in Ziffer 7. a) (i) genannte, gegenüber der Beklagten als Verkäuferin zu machende Mitteilung muss im Kontext mit Ziffer 7. a) (ii) gesehen werden. Letzterer sieht vor, dass die Klägerin nicht in einer Weise tätig wird, die rechtliche Auswirkungen hat, sondern der Beklagten die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen überlässt. Vor diesem Hintergrund muss die in Ziffer 7 a) (i) genannte Mitteilung derart erfolgen, dass der Beklagten eine Übernahme der Verteidigung überhaupt möglich ist. Das war nicht der Fall.
- Zwar teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mit, dass es einen „Rechtsmangel aus Projektgeschäft A XXX“ (Anlage K5) gebe, aber sie wies in diesem Zusammenhang nur allgemein darauf hin, dass das „bezogene Smartphone der Marke A XXX (XXX), als patentbetroffen und nicht lizensiert gekennzeichnet“ sei. Damit wurde keine konkrete Patentverletzung genannt. Zwar impliziert der von C geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, dass Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Mobiltelefone eine Patentverletzung darstellen, sie lassen jedoch offen, welche Patente betroffen sind. Allein die Nennung des AAC-Standards reicht dazu nicht aus. Die Mitteilung lässt überhaupt jeglichen konkreten Verweis auf die Korrespondenz mit der C vermissen. Es heißt darin allein, dass die C eine Buchprüfung durchgeführt habe und „[m]it E-Mail vom 10. 12.2020 […] ihre Forderungen begründet“ habe. Die Forderungen werden nicht näher konkretisiert, sondern allein um Mitteilung dahingehend gebeten, ob rechtlich erhebliche Einwendungen bestehen. Durch eine derartige Mitteilung wurde die Beklagte jedenfalls nicht in die Lage versetzt, die Verteidigung zu übernehmen.
- (b)
Selbst wenn man das Schreiben vom 17. Dezember 2020 als hinreichend im Sinne von Ziffer 7. a) (i) ansehen würde, hat die Klägerin die ihr nach Ziffer 7 a) (ii) obliegende Übergabe der Kontrolle der Verteidigung an die Beklagte nicht vollzogen. Schließlich hat die von der Klägerin gemachte Mitteilung die Beklagte aus den oben unter Ziffer aa) genannten Gründen nicht in die Lage versetzt, die Kontrolle über die Verteidigung zu übernehmen. - Doch selbst wenn man von dem Erfordernis der Übergabe der Kontrolle absehen würde bzw. die von der Klägerin gemachte Mitteilung dazu als ausreichend ansehen würde, scheitert ein Anspruch gegenüber der Beklagten zumindest daran, dass die Klägerin sich in einer Art und Weise verhalten hat, die rechtliche Auswirkungen hatte und damit der in Ziffer 7 a) (i) festgehaltenen Obliegenheit zuwider handelte. Schließlich beglich sie die Nachzahlungsforderung der C und nahm der Beklagten damit jegliche Möglichkeit, die Verteidigung bzw. die Übernahme von Vergleichsverhandlungen zu übernehmen.
- Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten eine Frist setzte, die diese hat verstreichen lassen. Ziffer 7 a) (i) des Vertrags regelt allein, innerhalb welcher Frist die Klägerin einen gegen sie geltend gemachten Anspruch gegenüber der Beklagten anzeigen muss. Eine wiederum von der Beklagten einzuhaltende Frist enthält die Vertragsklausel nicht. Dies ist dadurch erklärlich, dass es sich um eine Obliegenheit der Klägerin handelt, nicht der Beklagten. Insofern kann eine solche auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung statuiert werden.
- 2.
Der Vertrag bietet für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des an die C gezahlten Betrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 133, 157 BGB keinen Raum. - Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst eine zu füllende Lücke der vertraglichen Regelung, die vorliegt, sofern die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig hielten, sich diese Annahme nachträglich aber als unzutreffend herausstellt (Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 157 Rn. 2). Daran fehlt es hier bereits.
- a)
Die Parteien haben mit den vertraglichen Vereinbarungen eine abschließende Regelung für Sach- als auch Rechtsmängel getroffen. Die Rechte bei dem Vorliegen von Sachmängeln sind umfassend in Ziffer 4 geregelt, siehe oben, Ziffer 1. b). Sofern Rechtsmängel betroffen sind, findet sich dazu eine Grundlage für einen Freistellungsanspruch zumindest bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Ziffer 7 des Vertrags. Eine Regelungslücke für Zahlungsansprüche von Patentlizenzierungsgesellschaften besteht nicht. Selbst wenn man die hier von C festgestellten „audit findings“ nicht als unter den Anwendungsbereich der Ziffer 7 des Vertrags fallend ansieht, finden diese ihren Ursprung in dem bei Gefahrübergang vorliegenden Rechtsmangel, und zwar der fehlenden Lizenznahme der Beklagten für die streitgegenständlichen Mobiltelefone. Für diese stellt Ziffer 7 des Vertrags jedoch eine abschließende Regelung dar. - Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem Vertrag um AGB handelt. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zwar auch bei solchen Verträgen möglich, für deren Inhalt AGB maßgeblich sind; wobei kein Widerspruch zwischen der in § 305c Abs. 2 BGB bestehenden Unklarheitenregel und ergänzender Vertragsauslegung besteht. Denn die Unklarheitenregel zielt auf die Auslegung vorhandener AGB-Klauseln ab, die ergänzende Vertragsauslegung hingegen auf Schließung der Lücke, die in einem Vertrage durch das Fehlen von AGB-Klauseln entstanden ist (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 65). Selbst wenn man davon ausginge, dass Ziffer 7 zu Gunsten der Klägerin als Verwenderin der AGB dahingehend auszulegen wäre, dass auch der Fall fehlender Lizenznahme umfasst wäre, wäre die Klägerin dennoch an die von ihr selbst in Ziffer a) (i) und (ii) festgehaltenen Obliegenheiten gebunden. Da sie diese Obliegenheiten nicht erfüllt hat (siehe oben, Ziffer 1. c) bb)), kann sie selbst bei einer ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechte aus Ziffer 7 des Vertrags für sich herleiten.
- b)
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Lieferung der streitgegenständlichen Mobiltelefone, ein Rechtsmangel auf Grund der bereits zwischen der Klägerin und der C bestehenden Vertragsbeziehungen nicht bestand. Für den Fall gilt im erst-Recht-Schluss, dass die Klägerin aus dem Vertrag keine Rechte gegen die Beklagte herleiten kann. - Dieses Ergebnis ist auch nicht deshalb unbillig, weil sich die Klägerin mit der Begleichung der Nachforderung seitens C rechtskonform verhalten wollte. Ihr wäre es unbenommen gewesen, einen derartigen Fall in ihre AGB mit aufzunehmen. Dazu hätte es gar keiner konkreten Nennung der C bedurft. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, einem möglichen Vertragspartner ausdrücklich die Zahlung von ihr – der Klägerin – entstandener oder eventuell noch entstehender Lizenzgebühren aufzubürden. Das hat sie nicht getan.
- Auch der Umstand, dass zwischen C und der Klägerin bereits langjährige vertragliche Beziehungen bestanden und die Klägerin daher bemüht war, eine schnelle und ihr kostengünstig erscheinende Lösung herbeizuführen, ändert an diesem Umstand nichts. Hätte sie für den Fall, dass im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen mit einer Lizenzierungsgesellschaft Gebühren nachzuzahlen sind, einen unbedingten Ersatzanspruch seitens der Beklagten gewollt, hätte sie diesen so in den Vertrag mit aufnehmen müssen. Da dies nicht geschehen ist und ein Anspruch allein für die gerichtliche Feststellung von Ansprüchen aus Patentverletzung geregelt wurde, muss sie sich an den vertraglichen Regelungen – die sie selbst vorgegeben hat – festhalten lassen.
- 3.
Die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 433, 435, 437 BGB sind wegen der im Vertrag getroffenen Regelungen ausgeschlossen. - Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind abdingbar (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 439 Rn. 38). Aus den in Ziffer 2. genannten Gründen haben die Parteien – zumindest in dem hier interessierenden Umfang – eine abschließende Regelung getroffen und die gesetzlichen Vorschriften im Übrigen abbedungen.
- Doch selbst wenn der Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB eröffnet wäre, würden die Voraussetzungen im Einzelnen nicht vorliegen.
- Geht man davon aus, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 vorlag, weil die streitgegenständlichen Mobiltelefone nicht lizenziert und damit patentverletzend waren, hätte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Abs. 1 setzen müssen. Das ist hier jedoch nicht geschehen, da es an einer Bestimmung des Leistungsverlangens seitens der Klägerin fehlt. Ohne konkretes Leistungsverlangen, ohne Hinweis auf diejenige Unzulänglichkeit im Stand der Leistungserbringung, die der Gläubiger behoben sehen will, ist die Fristsetzung gegenstands- und wirkungslos (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 281 Rn. 42).
- a)
Ein solches Leistungsverlangen kann dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17. Dezember 2020 (Anlage K5) nicht entnommen werden. Darin weist die Klägerin lediglich darauf hin, dass sie die Beklagte vorsorglich für alle aus dem Rechtsmangel entstehenden Schäden für haftbar halte. Ferner findet sich darin lediglich die Bitte, Informationen bezüglich einer eventuell bereits bestehenden Lizenzierung bereitzustellen. Das Schreiben beinhaltet keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachte Unzulänglichkeit – die fehlende Lizenzierung – von der Beklagten behoben sehen möchte. Erkennbar ist allein die Absicht, selbst an die C zu zahlen und sich vorab danach zu erkundigen, ob sie der Zahlungspflicht gegenüber der C etwas entgegen halten kann. Eine Aufforderung zur Nachbesserung kann dem nicht entnommen werden. - b)
Etwas anderes lässt sich auch den Umständen nicht entnehmen. Insofern liegt hier kein dem von der Klägerin zitierten Fall des Bundesgerichtshofs Bauschuttsortieranlage (BGH, Urteil vom 24. 10. 2000 – X ZR 15/98, in GRUR 2001, 407) vergleichbarer Fall vor. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Fall von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Aufforderung zur Nachbesserung abgesehen, weil sich den Umständen eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Schuldnerin entnehmen ließ. In seinem solchen Fall wäre – so der Bundesgerichtshof – eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine nutzlose Förmlichkeit gewesen. Inzwischen ist dieser Fall in § 281 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor und wurde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. - Die spätere, am 3. Februar 2021 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesetzte Frist (Anlage B2) ging ins Leere, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits die von der C geforderte Nachzahlung beglichen und damit den Mangel bereits behoben hatte.
-
B
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
- Der Streitwert wird gemäß §§ 51 Abs. 1 GKG auf bis 27.000,00 Euro festgesetzt.