4c O 4/22 – Farbanteilsmodifikation

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3286

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Februar 2023, Az. 4c O 4/22

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
    III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung aus Patent in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
  4. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 3 XXX XXX B1 (Anlage K2, im Folgenden: Klagepatent).
  5. Das Klagepatent wurde am XXX in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am XXX und die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung am 13. März 2019. Das Klagepatent steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
  6. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte für eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die für die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Drucksatz verwendet werden.
  7. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  8. „1. Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte für eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die für die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden, wobei
    a) ein Bereich des Datensatzes ausgewählt wird, der einem festgelegten Bildbereich des Druckerzeugnisses entspricht,
    b) die farbmetrisch feststellbaren Farbwerte für den ausgewählten Bereich ermittelt werden,
    c) ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird,
    d) eine oder mehrerer Einzelfarben, die nicht verwendet werden sollen, festgelegt werden, wodurch deren Farbanteilswerte auf null gesetzt werden,
    e) Farbanteilswertkombinationen aus den übrigen Einzelfarben ermittelt werden, deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereichs liegen und somit das ursprüngliche Farbspektrum bestmöglich reproduzieren,
    f) die ermittelten Farbanteilskombinationen ausgewählt werden,
    g) die Farbanteilswerte in dem ausgewählten Bereich durch die ausgewählten Farbanteilskombinationen ausgetauscht werden.“
  9. Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche die Erfindung nach dem Klagepatent erläutern. Figur 1 zeigt die Darstellung eines Druckerzeugnisses, die Figuren 1a, b, c und d Darstellungen, die Farbanteilswerte der einzelnen Farben CMYK symbolisieren, Figur 2 die Darstellung des Druckerzeugnisses mit einem ausgewählten Bereich und Figur 3 die Darstellung des Druckerzeugnisses gemäß Figur 1 nach Modifikation des Datensatzes.
  10. Die Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, welches Softwarelösungen anbietet. Sie vertreibt bundesweit die Software A und B, welche Softwareprodukte für professionelle Anwender sind. Die Software A ermöglicht das Erstellen von ICC-Profilen sowie von DeviceLink-Profilen, die eine Unterart der ICC-Profile darstellen, für alle Arten von Farbräumen. Die Software B ist ein Farbserver zur Konvertierung von Bildern oder PDFs. Durch die Software B werden ICC-Profile oder DeviceLink-Profile auf die Druckdaten angewendet.
  11. Mittels der Kombination der beiden genannten Softwarelösungen lässt sich ein DeviceLink-Profil erstellen, welches Daten von einem Startfarbraum in einen Zielfarbraum konvertiert und es hierbei ermöglicht, einzelne Farben auszuschließen und die Farbanteilswerte dieser Farbe in Bildpixeln auf null zu setzen. Für diese Bildpixel ermittelt die Software der Beklagten dann Farbwerte, die dem Ausgangswert so nahe wie möglich kommen. Hierbei erfolgt vorab die Erstellung des entsprechenden DeviceLink-Profils mit der Software A. Für die Konvertierung werden dann die zu konvertierenden Daten und das anzuwendende DeviceLink-Profil an die Software B übergeben, die den Konvertierungsvorgang nach den Maßgaben des übergebenen Profils durchführt.
  12. Hinsichtlich der Funktionalitäten der angegriffenen Software im Einzelnen wird auf die Produktdokumentation der Beklagten zu A, von der Klägerin zur Akte gereicht als Anlage K4, Bezug genommen.
  13. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten vertriebene Software mache wortsinngemäßen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Das Anbieten und Liefern der Softwarelösung durch die Beklagte stelle damit eine mittelbare Patentverletzung dar.
  14. Unter der Auswahl des Bereiches eines Datensatzes werde vom Klagepatent auch die Auswahl des gesamtes Datensatzes, also 100 % des Bereiches, verstanden. Eine erfindungsgemäße Auswahl sehe eine Beschränkung auf einen Teilbereich nicht vor.
  15. Ferner sei aufgrund des logischen Ablaufs von Operationen, bei denen das Element aus einer Menge ausgewählt werden solle, das eine größtmögliche Nähe zu einem Zielwert aufweise, stets ein Toleranzbereich im Sinne des Klagepatents festgelegt. Denn eine solche Operation erfolge entweder durch Auswahl einer minimalen Nähe und dem Vergleich aller Elemente mit dem Zielwert. Sollte kein Element diese minimale Nähe aufweisen, müsse die minimale Nähe erhöht und erneut ein Abgleich mit den Elementen der Menge durchgeführt werden. Andererseits könne durch Auswahl eines beliebigen Elements der Menge und dem Vergleich der übrigen dahingehend, ob ein übriges Element eine größere Nähe zum Zielwert aufweise, eine solche Operation erfolgen. Diese sei mit dem aufgefundenen Element so lange zu wiederholen, bis der Vergleich kein weiteres näheres Element mehr finden könne. Im ersten Fall sei die ausgewählte minimale Nähe, im zweiten Fall das beliebige Element als prägende Eigenschaft eines bestimmten Toleranzbereiches zu verstehen.
  16. Weiter reiche für die Verwirklichung der im Klagepatent vorgesehenen Auswahl der ermittelten Farbanteilskombinationen, dass für jeden betroffenen Bildpixel eine Kombination ermittelt werde, eine Auswahl unter verschiedenen Optionen auch für den einzelnen Pixel sei nicht notwendig. Auch im Übrigen sei das Klagepatent durch die Ausführung der Softwarelösung der Beklagten verwirklicht.
  17. Die Klägerin beantragt,
  18. I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen
  19. Software, die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte für eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die für die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden, anzuwenden, wobei
  20. a) ein Bereich des Datensatzes ausgewählt wird, der einem festgelegten Bildbereich des Druckerzeugnisses entspricht,
  21. b) die farbmetrisch feststellbaren Farbwerte für den ausgewählten Bereich ermittelt werden,
  22. c) ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird,
  23. d) einer oder mehrerer Einzelfarben, die nicht verwendet werden sollen, festgelegt werden, wodurch deren Farbanteilswerte auf Null gesetzt werden,
  24. e) Farbanteilswertkombinationen aus den übrigen Einzelfarben ermittelt werden, deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen und somit das ursprüngliche Farbspektrum bestmöglich reproduzieren,
  25. f) die ermittelten Farbanteilskombinationen ausgewählt werden,
  26. g) die Farbanteilswerte in dem ausgewählten Bereich durch die ausgewählten Farbanteilskombinationen ausgetauscht werden,
  27. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
  28. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 13. April 2019 die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
  29. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  30. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der verkauften, für die die Software bestimmt war,
  31. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Software sowie der Preise, die für die betreffende Software bezahlt wurden,
  32. wobei
  33. – die Aufstellung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist,
    und
  34. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  35. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. April 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
  36. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  37. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  38. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  39. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  40. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  41. wobei
  42. – die Aufstellung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist,
    und
    – den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  43. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten in der Zeit seit dem 13. April 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  44. Die Beklagte beantragt,
  45. die Klage abzuweisen.
  46. Sie ist der Ansicht, die Auswahl eines Bereiches eines Datensatzes im Klagepatent sei als bildabhängige Konvertierung dahingehend auszulegen, dass stets eine Auswahl auf Basis der Kenntnis des individuellen Datensatzes getroffen werden müsse. Im Einzelfall könne dann ein Bereich oder auch 100 % des Datensatzes verwendet werden. Voraussetzung sei aber stets, dass die Auswahlentscheidung mit Blick auf den konkret zu modifizierenden Datensatz erfolge. Dies sei von einer bildunabhängigen Konvertierung zu unterscheiden, die Konvertierungsprofile ohne Anschauung des jeweils zu konvertierenden Datensatzes erstelle. Eine Konvertierung stets des ganzen Datensatzes, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge, sei deswegen vom klagepatentgemäßen Verfahren nicht umfasst.
  47. Daran anknüpfend sei das Klagepatent weiter so zu verstehen, dass die umschriebenen Schritte Ermittlung bzw. Austausch der Farbanteilswerte nur im Auswahlbereich und nicht einheitlich für das gesamte Bild erfolgen würden. Mangels einer solchen Auswahl komme eine Verletzung durch die von der Beklagten vertriebene Software auch insoweit nicht in Betracht.
  48. Ferner dürfe nach der Lehre des Klagepatents der dort vorgesehene Toleranzbereich nicht zu groß ausfallen. Das Verfahren solle das Endergebnis durch Modifizierung der Farbanteilswerte von einzelnen Bildpixeln im ausgewählten Bereich optimieren. Ein zu großer Toleranzbereich führe zu einer unerwünschten Verschlechterung bzw. Verfälschung des Endergebnisses, da in diesem Fall der Toleranzbereich Farben enthalten würde, die nicht mehr nahe an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels liegen. Insbesondere ein maximal großer Toleranzbereich, der etwa alle industriell reproduzierbaren Farben des Farbspektrums umfasse, führe zu keinem technisch sinnvollen Auslegungsergebnis des Klagepatents, da Bildpixel so eine gänzlich andere Farbe erhalten könnten.
  49. Letztlich sei das Klagepatent weiter so aufzufassen, dass ohne Toleranzbereich die klagepatentgemäßen Farbanteilswertkombinationen nicht ermittelt und ausgewählt werden könnten.
  50. Das Klagepatent sei zudem deshalb nicht verwirklicht, weil die angegriffene Ausführungsform im Vorfeld eines Austausches keine Farbanteilskombinationen auswähle. Vielmehr sei in einem ICC-Profil und dem entsprechend auch in der Unterart der DeviceLink-Profile für jeden Farbwert eine bestimmte Farbanteilskombination vorgesehen, ohne dass insoweit eine Auswahl stattfinde.
  51. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein privates Vorbenutzungsrecht zu. So habe bereits im Jahr 2011 ein Nutzer ihrer Softwarelösungen mit der Version „A 2“ mit Hilfe der Multicolor-Profile manuell Farbkanäle ausschalten können. Dafür habe der Nutzer ein Profil mit allen Kanälen erstellen müssen, wofür er lediglich Messdaten von einem Testchart mit Testfarben benötige. Aus diesen Messdaten habe der Nutzer dann manuell oder mithilfe einer Tabellenkalkulation alle Werte, die den unerwünschten Kanal verwenden, entfernen können. Abschließend habe der Nutzer mit Hilfe des integrierten Multicolor-Profiler von dem ersten Profil zu dem zweiten Profil konvertieren können, sodass der Ausgabefarbraum um die gewünschte Farbe reduziert gewesen sei.
  52. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  53. Entscheidungsgründe
  54. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  55. A.
    Die Klage ist unbegründet. Mangels Benutzung der Lehre des Klagepatents stehen der Klägerin weder die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu, §§ 139 Abs. 1, 140b PatG, 242, 259 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 64 EPÜ, noch ist die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ.
  56. I.
    Die Klägerin ist als Inhaberin des Klagepatents aktivlegitimiert.
  57. II.
    Das Klagepatent betrifft ausweislich des Abs. [0001] ein Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte für eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die für die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden.
  58. Das Klagepatent führt zum Stand der Technik aus, dass Druckmaschinen Druckerzeugnisse herstellen, indem sequenziell unterschiedliche Anteile verschiedener Einzelfarben übertragen werden. Der Anteil der zu übertragenden Einzelfarbe kann zwischen 0 % und 100 % liegen.
  59. In diesem Zusammenhang verweist das Klagepatent auf die US 2007/XXX A1 welche ein Bilderzeugungsgerät mit einem Bildverarbeitungsteil, der Bilddaten in den Ausgabefarbraum umwandelt, einem Bilderzeugungsteil, der ein Bild aus konvertierten Daten erzeugt, einem Bildverarbeitungsteil, der die Farbe einer Nebenkomponente in eine dominante Komponentenfarbe reduziert, offenbart. Das Endergebnis des insgesamt überdruckten Bereiches ergibt dann optisch eine bestimmte Farbe. Diese Farbe kann mit farbmetrischen Mitteln gemessen und von anderen Farben differenziert werden.
  60. Weiter schildert das Klagepatent zum Hintergrund des Standes der Technik, dass zur Ansteuerung entsprechender Druckmaschinen, Datensätze erzeugt werden, die für den einzelnen Bildpixel den jeweils prozentualen Anteil der zu verwendenden einzelnen Druckfarbe enthalten. Die Anzahl der zu verwendenden Farben ergibt ein Farbspektrum, auch für jede einzelne Farbe des Farbspektrums wird für jeden einzelnen Druckpunkt der jeweilige Farbanteilswert festgelegt. Die entsprechende aus der Überdruckung entstehende Farbmischung ergibt am Ende den messbaren Farbwert.
  61. Das Klagepatent sieht es hieran als nachteilig an, dass bei der Darstellung bestimmter Farben, also der Erzeugung bestimmter Farbwerte, einzelne Farben aus dem verwendeten Farbspektrum das Endergebnis ungünstig beeinflussen und den gesamten Farbwert ungünstig verändern können (Abs. [0005]). So ist beispielsweise bekannt, dass für die Darstellung von Farbwerten, die die Farbe Braun repräsentieren, der Einsatz der Farbe Cyan ungünstig sein kann, da dieses dazu tendiert, im Farbeindruck Grün dominant zu präsentieren.
  62. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren zur Modifikation eines Farbanteilswerte enthaltenden Datensatzes bereitzustellen, welches es ermöglicht, den Anteil einer oder mehrerer Farben in einem Farbspektrum auf null zu setzen und damit diese Farbe nicht zu verwenden.
  63. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent deshalb in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
  64. 1. Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte für eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die für die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden, wobei
  65. 1.a) ein Bereich des Datensatzes ausgewählt wird, der einem festgelegten Bildbereich des Druckerzeugnisses entspricht,
    1.b) die farbmetrisch feststellbaren Farbwerte für den ausgewählten Bereich ermittelt werden,
    1.c) ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird,
    1.d) eine oder mehrerer Einzelfarben, die nicht verwendet werden sollen, festgelegt werden, wodurch deren Farbanteilswerte auf null gesetzt werden,
    1.e) Farbanteilswertkombinationen aus den übrigen Einzelfarben ermittelt werden, deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereichs liegen und somit das ursprüngliche Farbspektrum bestmöglich reproduzieren,
    1.f) die ermittelten Farbanteilskombinationen ausgewählt werden,
    1.g) die Farbanteilswerte in dem ausgewählten Bereich durch die ausgewählten Farbanteilskombinationen ausgetauscht werden.
  66. III.
    Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 1.a), 1.c) und 1.f). Hinsichtlich der weiteren Merkmale 1.b), 1.e) und 1.g) streiten die Parteien insoweit, als diese die Verwirklichung der vorgenannten Merkmale voraussetzen. Unabhängig von der Frage der Benutzung der Merkmale 1.a) und 1.f) vermag die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 1.c) nicht festzustellen, so dass sich Ausführungen zu den weiteren Merkmalen erübrigen.
  67. 1.
    Merkmal 1.c) besagt, dass ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird.
  68. Der Toleranzbereich ist, wie der Fachmann der Erfindung nach dem Klagepatent entnehmen kann, ein Bereich um einen Farbwert bzw. Farbanteilswert. Dieser kann prozentual oder als Abstand im L*a*b*-Farbraum festgelegt werden. Dabei wird der Toleranzbereich um den Farbanteilswert festgelegt, nachdem der Farbanteilswert für jeden Bildpixel des ausgewählten Bereichs ermittelt wurde (Abs. [0008]). In Abs. [0009] wird insoweit ausgeführt, dass der Toleranzbereich einen Bereich um den jeweiligen Farbanteilswert definiert, in welchem Farben liegen, die möglichst nahe an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels liegen. Eine bestimmte Größe des Toleranzbereiches ist nicht vorgegeben. Der Fachmann kann dem Klagepatent jedoch entnehmen, dass durch die Festlegung des Bereiches eine inhaltliche Bestimmung der noch als ausreichend optisch nah am ursprünglichen Farbanteilswert liegenden Ergebnisse vorgenommen wird und er deswegen nicht zu groß und insbesondere nicht beliebig oder gar maximal groß sein kann.
  69. Zunächst ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein Toleranzbereich eine Menge verschiedener Elemente, also ein „Bereich“, innerhalb dessen Elemente liegen, die nach bestimmten qualitativen Eigenschaften zu „tolerieren“, also inhaltlich akzeptabel sind. Anhaltspunkte für ein abweichendes sprachliches Verständnis des Klagepatents sind nicht ersichtlich.
  70. Auch die Systematik des Anspruchs 1 des Klagepatents spricht für eine qualitative Bedeutung des Toleranzbereichs und dementsprechend für eine an qualitativen Kriterien zu treffende Festlegungsentscheidung.
  71. Patentanspruch 1 formuliert in Merkmal 1.c) die Festlegung eines Toleranzbereichs, ohne diesen näher zu definieren. In Merkmal 1.e) hingegen spricht das Klagepatent von Farbanteilswertkombinationen, „deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereichs liegen und somit das ursprüngliche Farbspektrum bestmöglichst reproduzieren“ (Hervorhebung diesseits). Damit wird also aus der Eigenschaft einer Farbanteilswertkombination als innerhalb des Toleranzbereichs befindlich der zwingende Schluss gezogen, dass diese Farbanteilswertkombination das ursprüngliche Farbspektrum „bestmöglichst“ reproduziert. Die Festlegung des Toleranzbereichs in Merkmal 1.c) bestimmt also nach dem Wortlaut des Anspruchs 1, was in wertender Hinsicht als „bestmöglichst“ anzusehen ist. Dies kann nur gelingen, wenn die Festlegung des Toleranzbereichs die an das Endergebnis zu stellenden qualitativen Anforderungen berücksichtigt.
  72. Ebenso bestätigt die Beschreibung das genannte Verständnis. In dieser wird zunächst von der Festlegung des Toleranzbereiches um einen Farbanteilswert eines Bildpixels gesprochen, ohne diese Festlegung näher zu charakterisieren (Abs. [0008]).
  73. Im Anschluss wird in Abs. [0009] der Toleranzbereich beschrieben:
  74. „Der Toleranzbereich ist ein Bereich um einen Farbwert beziehungsweise einen Farbanteilswert, welcher prozentual oder beispielsweise als Abstand im L*a*b*-Farbraum festgelegt werden kann. Er definiert einen Bereich um den jeweiligen Farbanteilswert, in welchem Farben liegen, die möglichst nahe an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels liegen.“
  75. Durch den Toleranzbereich wird also ein Bereich definiert, innerhalb dessen die jeweiligen Farben liegen, die möglichst nahe an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels liegen. Mit der Beschreibung „möglichst nahe“ ist eine Wertung sowie eine Abgrenzung gegenüber anderen Farben verbunden, die eben nicht nahe oder jedenfalls nicht „möglichst nahe“ an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels als Zielwert liegen.
  76. Dies wird auch durch die weitere Beschreibung gestützt. Der Begriff des Toleranzbereiches wird außerhalb der oben genannten Stellen zwar nicht mehr verwendet. Jedoch wird im Anschluss an die Nennung des Toleranzbereiches ausgeführt (Abs. [0010]):
  77. „In einem weiteren Schritt wird nun ermittelt, welche Farbanteilswertekombinationen, die aus den restlichen Einzelfarben gebildet sind, Farbanteilswerte aufweisen, die möglichst nahe an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels liegen.“
  78. Aus dem Zusammenhang der zitierten Stelle mit Merkmal 1.e), welches die Ermittlung von Farbanteilswertekombinationen, die innerhalb des Toleranzbereiches liegen, zum Gegenstand hat, wird erneut verdeutlicht, dass die Zuordnung einer Farbanteilswertkombination zum Toleranzbereich gleichbedeutend mit der qualitativen Bewertung als dem Farbspektrum des ursprünglichen Farbpixels möglichst nahe kommend ist.
  79. Auch aus funktionaler Sicht darf der Toleranzbereich nicht zu groß ausfallen und insbesondere nicht unbegrenzt sein. Ansonsten würde der Toleranzbereich Farben enthalten, die nicht nahe an dem Farbspektrum des ursprünglichen Bildpixels liegen.
  80. Die Festlegung des Toleranzbereiches bestimmt die zulässige qualitative Abweichung von der Farbe des ursprünglichen Bildpixels im Ausgangsdatensatz. Dies ergibt sich einerseits aus der Definition des Toleranzbereiches in Abs. [0009] sowie der Gleichsetzung des Toleranzbereiches mit der qualitativen Eigenschaft der bestmöglichen Repräsentation des ursprünglichen Farbspektrums in Merkmal 1.e) der im Toleranzbereich befindlichen Elemente, welche, wie oben ausgeführt, an zahlreichen Stellen sprachlich bestätigt wird.
  81. In der Gesamtschau der Abs. [0009] bis Abs. [0011] ergibt sich, dass die optische Nähe des gewonnenen Datensatzes zum ursprünglichen Datensatz allein von der Festlegung des Toleranzbereiches bestimmt wird. Andere Vorgaben zur Sicherung der Nähe des durch das Verfahren nach Anspruch 1 erzeugten Datensatzes zum Ausgangsdatensatz sind nicht vorgesehen.
  82. Vielmehr nimmt das Klagepatent in den Unteransprüchen 4, 5, 6 und 7 weitere Beschränkungen der im Toleranzbereich enthaltenen Farbanteilswertkombinationen vor. So sieht Anspruch 4 ein Toleranzspektrum vor, welches Farbanteilswertkombinationen enthält, die trotz ihrer Zugehörigkeit zum Toleranzbereich nicht verwendet werden sollen. Die Ansprüche 5 und 6 gestalten dieses Toleranzspektrum näher aus. So sieht Anspruch 5 etwa vor, dass Farbanteilswertkombinationen ausgeschlossen werden, die nicht industriell reproduzierbar sind (vgl. Abs. [0012]). Der Anspruch 7 sieht vor, dass Farbanteilskombinationen ausgeschlossen werden, die, obgleich im Toleranzbereich befindlich, einen vorgegebenen Gesamtfarbauftragswert überschreiten (vgl. Abs. [0013]).
  83. Der Fachmann erkennt daher, dass durch die Festlegung des Toleranzbereiches eine ausreichende qualitative optische Nähe zum Ursprungsdatensatz gesichert ist und nach weiteren Kriterien, die nicht im Zusammenhang mit optischer Nähe zum ursprünglichen Bildpixel stehen, innerhalb dieses Toleranzbereiches, etwa mittels der Festlegung eines weiteren Toleranzspektrums, differenziert werden kann. Gerade dass sämtliche weitere Auswahlkriterien zur Verkleinerung der im Toleranzbereich enthaltenen Farbanteilskombinationen andere Maßstäbe als die optische Nähe anlegen, weist den Fachmann in die Richtung, die Festlegung des Toleranzbereichs als alleiniges Mittel zur Gewährleistung der optischen Nähe des Endproduktes zum Anfangsprodukt anzusehen. Deswegen wird dieser es als maßgeblich erachten, durch sorgfältige Bestimmung eines nicht zu großen Toleranzbereiches eine entsprechende Qualität des Verfahrensergebnisses zu sichern.
  84. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass die Größe des Toleranzbereichs durch das Klagepatent nicht beschränkt sei, überzeugt diese Ansicht nicht. Dies würde bedeuten, dass der Toleranzbereich das gesamte Farbspektrum umfassen könnte. Danach könnte ein Bildpixel, welcher optimiert werden soll, durch einen Bildpixel aus völlig anderen Farben ersetzt werden, was technisch nicht sinnvoll wäre. Dies würde dazu führen, dass das Endergebnis erheblich verschlechtert werden könnte. Es ist jedoch das Ziel des erfindungsgemäßen Verfahrens, den ursprünglichen Farbwert bestmöglich zu reproduzieren.
  85. Ein solches Verständnis, welches eine technisch sinnvolle Auslegung zugrunde legt, entspricht der Rechtsprechung, nach welcher Patentansprüche technisch sinnvoll auszulegen sind. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach den offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten Funktion angemessen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2021 (Az. I-15 U 30/20) – Kathetervorrichtung; BGH GRUR 2021, 942 – Anhängerkupplung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2019 (Az. I-2 U 4/19)).
  86. Merkmal 1.c) kann daher nicht in der Weise ausgelegt werden, dass der Toleranzbereich als beliebig groß angesehen wird (das gesamte Farbspektrum) und dann jeder Farbwert in dem Toleranzbereich liegt, ohne, dass ein Toleranzbereich in irgendeiner Form festgelegt wurde.
  87. IV.
    Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Software der Beklagen nicht gegeben.
  88. 1.
    Hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der von der Beklagten angebotenen Software besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
  89. Mit der Kombination der angegriffenen Softwarelösungen der Beklagten lässt sich ein DeviceLink-Profil erstellen, welches Konvertierungsvorgaben für Daten von einem Startfarbraum in einen Zielfarbraum festlegt und dieses anschließend auf Daten anwendet, welche dann von ihrem Startfarbraum in den festgelegten Zielfarbraum konvertiert werden. Das Erstellen des DeviceLink-Profils erfolgt mit der Software A, die Anwendung auf die Zieldaten im Anschluss mit der Software B.
  90. Bei der Erstellung des DeviceLink-Profils mittels A können einzelne Farben ausgeschlossen werden. Die Software der Beklagten ermittelt bei der Erstellung des Profils für jede mögliche Farbanteilswertkombination, die Farbanteilswerte der ausgeschlossenen Farben enthält, eine andere Farbanteilswertkombination, die aus nicht ausgeschlossenen Farben zusammengesetzt ist und die dem Ausgangswert im Startfarbraum so nahe wie möglich kommen. Die Eingabe einer qualitativ zu akzeptierenden Abweichung ist dabei nicht möglich, vielmehr wird unabhängig von der im Einzelfall vorliegenden Qualitätsabweichung stets die im Zielfarbraum enthaltene Farbanteilskombination genommen, die dem Ausgangswert am nächsten kommt, unabhängig von weiteren qualitativen Eigenschaften. Je nach zur Verfügung stehenden restlichen Farben des Zielfarbraums wird auch eine erhebliche Abweichung in Kauf genommen. Fehlfarben sind damit möglich.
  91. Bei der anschließenden Anwendung des so erstellten DeviceLink-Profils mittels B werden die Farbanteilswertkombinationen jedes betroffenen Bildpixels der zu konvertierenden Daten durch die zuvor der der Erstellung des DeviceLink-Profils als so nah wie möglich kommenden anderen Farbanteilswertkombinationen ersetzt. Eine Auswahl des Programms oder Nutzers zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Farbanteilswertkombinationen für den einzelnen Bildpixel findet nicht statt.
  92. 2.
    Eine Verwirklichung des Merkmals 1.c) kann vor dem Hintergrund des vorstehenden Verständnisses nicht festgestellt werden. Die Software der Beklagten legt keinen Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte fest.
  93. Hierbei ist nicht entscheidend, dass die Auswahl der statt der ursprünglichen Farbanteilswertkombination zu verwendenden Farbanteilswertkombination bei der vorgelagerten Erstellung des DeviceLink-Profils (sozusagen als „Konvertierungsanleitung“) erfolgt. Denn weder bei der Erstellung des DeviceLink-Profils noch bei der Konvertierung der Daten anhand dieses Profils wird ein Toleranzbereich im Sinne der vorstehend ermittelten Bedeutung festgelegt.
  94. Bei der Erstellung des DeviceLink-Profils wird kein Toleranzbereich festgelegt. Zwar wird für jede konkrete Farbanteilswertkombination des Startfarbraums eine Farbanteilswertkombination des Zielfarbraums ermittelt, der sich aus den Farben des Zielfarbraums zusammensetzt. Hierbei muss bei Farbanteilswertkombinationen des Startfarbraums, die Farben enthalten, die im Zielfarbraum nicht enthalten (und damit ausgeschlossen) sind, eine Farbanteilswertkombination ermittelt werden, die stattdessen verwendet wird. Die Software der Beklagten ermittelt diese aber nicht auf Basis einer vom Nutzer oder Programmierer festgelegten qualitativ zulässigen Abweichung, innerhalb derer jede Farbanteilswertkombination ausreichend ist. Vielmehr wird die nächstmöglichste Kombination gewählt, unabhängig davon, wie weit entfernt diese von der ursprünglichen Farbanteilswertkombination liegt. Hierbei sind beliebig weite Abweichungen möglich, was zu Fehlfarben führen kann.
  95. Die Ausführungen der Klägerin, auch bei der Auswahl einer nächstmöglichen Farbanteilswertkombination sei allein durch die logisch auszuführenden Vergleichsoperationen, die der Bestimmung einer der Farbanteilswertkombination des Startfarbraums nächstmöglichst kommenden Farbanteilswertkombination des Zielfarbraums vorausgehen müssten, die Bestimmung eines Toleranzbereiches gegeben, verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Durch die Durchführung einer Vergleichsoperation wird keine inhaltliche Qualitätsvorgabe über die zu akzeptierende Abweichung festgelegt. Deswegen kann eine solche Vergleichsoperation nicht als Festlegung eines Toleranzbereiches um die ermittelten Farbwerte im Sinne des Klagepatents verstanden werden.
  96. Auch bei der Anwendung des Profils auf die zu konvertierenden Daten ist keine Nutzereingabe für eine qualitativ zu akzeptierende Nähe der auszutauschenden Farbanteilswerte vorgesehen. Diese ist auch nicht denkbar, denn bei der Konvertierung wird lediglich jeder Farbanteilswert des Startfarbraums durch einen bestimmten, bereits im Profil vorgesehenen Farbanteilswert des Zielfarbraums ausgetauscht. Eine Auswahl findet nicht statt. Kriterien für eine solche werden weder vom Nutzer noch vom Programm festgelegt. Sie wären auch funktionslos, da im DeviceLink-Profil bereits für jede zu konvertierende Farbanteilswertkombination genau eine Farbanteilswertkombination des Zielfarbraums vorgegeben ist.
  97. Da eine Benutzung der Lehre des Klagepatents bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist, kann eine Erörterung der Verwirklichung weiterer Merkmale unterbleiben.
  98. V.
    Mangels Verletzung des Klagepatents stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 PatG, 242, 259 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht zu. Auch eine Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach besteht mangels Verletzung nicht, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG.
  99. B.
    Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
  100. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

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