4 O 237/00 – Herausgabe von Patentakten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 7

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. September 2001, Az. 4 O 237/00

Rechtsmittelinstanz: 2 U 150/01

I.

Der Beklagte wird verurteilt, die nachstehend gemäß den internen Aktenzeichen der Klägerin (erste Buchstaben-Zahlen-Kombination), den Aktenzeichen des Beklagten (zweite Buchstaben-Zahlen-Kombination) sowie den behördlichen Aktenzeichen bezeichneten Patentakten an die Klägerin herauszugeben:

II.

es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe der nachfolgend aufgelisteten Akten begehrt hat:

III.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.01,– DM. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Nach Beendigung eines patentanwaltlichen Mandatsverhältnisses streiten die Parteien im Wege von Klage und Widerklage um die Herausgabe von Akten und restliche Honoraransprüche.

Im März 1999 verständigten sich die Klägerin, vertreten durch die Leiterin ihrer Rechtsabteilung, Frau U1, und der Beklagte, der als Patentanwalt tätig ist, darüber, daß der Beklagte den Aktenbestand des zuvor für die Klägerin tätigen Anwaltsbüros übernehmen und selbst für die Klägerin tätig werden sollte. Der Umfang des Mandatsauftrages sowie die Regelung der Vergütungsfrage wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

Am 19. März 1999 erteilte die Klägerin dem Beklagten Generalvollmacht zur Vertretung vor dem Deutschen und Europäischen Patentamt. Im April/Mai 1999 übernahm der Beklagte von dem zuvor für die Klägerin tätigen Anwaltsbüro zwischen 600 und 650 Patentakten – überwiegend Kopien der Originale – sowie weitere Unterlagen, so die Bestandsliste gem. Anlage 1 und die Fristenliste gem. Anlage 2. Unter dem 23. April 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein als „retainer arrangement“ bezeichnetes Schreiben (Anlage 3), welches vorsieht, daß der Beklagte von Fall zu Fall im Rahmen besonderer Projekte für die Klägerin tätig werden („case-by-case basis“) und auf Stunden- und Aufwandsersatzbasis abrechnen soll. Die dem Schreiben beigefügte Einverständniserklärung wurde vom Beklagten nicht unterzeichnet. In der Folgezeit glich die Klägerin die ihr vom Beklagten auf Grundlage seines Gebührenverzeichnisses (Anlage 5 = Anlage B 2), welches er ihr unter dem 9. August 1999 übermittelt hatte, in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren aus. Auf Verlangen der Klägerin (Schreiben v. 12. November 1999, Anlage B 3) erklärte sich der Beklagte bereit (Schreiben v. selben Tag, Anlage B 4), ihr eine Ermäßigung von 10% auf sämtliche von ihm auf Grundlage seines Gebührenverzeichnis beanspruchten Gebühren zu gewähren.

Im März/April 2000 verständigten sich die Parteien darauf, das Mandatsverhältnis (schrittweise) aufzulösen und abschließend abzurechnen. Die Klägerin verlangte vor diesem Hintergrund die Herausgabe der dem Beklagten überlassenen Akten zu eigenen Zwecken, was der Beklagte jedoch unter Hinweis auf ihm noch zustehende Honorarforderungen, nämlich die für die Übernahme der Akten anfallenden Grundgebühren, verweigerte. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juni 2000 erklärte die Klägerin vorsorglich nochmals die fristlose Kündigung des Mandatsverhältnisses und setzte dem Kläger eine Herausgabefrist zum 16. Juni 2000. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2000 setzte der Beklagte der Klägerin seinerseits eine Frist zur Zahlung seines restlichen Honorars für die Übernahme des Mandats, welches er in der vorliegenden Klage – unter Bezugnahme auf seine Rechnungen gem. Anlagenkonvolut B 10 und seine Abrechnungsliste gemäß Anlage B 11 – abzüglich bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 71.691,36,– DM – auf insgesamt 691.016,27,– DM beziffert.

Der Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom 5. Juli 2000 (Anlage B 12) seine Bereitschaft, der Klägerin sämtliche Patentakten, für die Gebühren gezahlt wurden, herauszugeben. Die entsprechenden Akten wurden in Kisten verpackt und zur Abholung bereitgehalten. Am 25. August 2000 ließ die Klägerin die im Urteilstenor unter II. aufgeführten Akten abholen. Der Erhalt der Akten wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin auf den unter dem 7. Juli sowie 4. u. 7. August gefertigten Anschreiben des Beklagten (Anlagenkonvolut B 12a, Anlagen B 23, B 24;) quittiert.

Zuvor hatte die Klägerin bereits – u.a. mit den Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. 22) – die nachfolgenden Akten vom Beklagten erhalten:

Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte sei von ihr – wie im „retainer-arrangement“-Schreiben vom 23. April 1999 niedergelegt – lediglich damit betraut worden, im Einzelfall (auf Weisung) tätig zu werden. Der umfangreiche Aktenbestand sei dem Beklagten übergeben worden, um im Einzelfall eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Ferner sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, anhand der ihm übergebenen Bestandsliste die Zahlung der Jahresgebühren für die deutschen Patente und den deutschen Anteil europäischer Patente zu veranlassen. Im Rahmen der Verhandlungen über die Mandatierung des Beklagten im März 1999 habe dieser erklärt, eine Gebühr für die Übernahme der Akten nicht in Rechnung zu stellen, sondern lediglich auf Grundlage seines Gebührenverzeichnisses die Bearbeitung konkreter Sachfragen abzurechnen. – Unstreitig ist zwischen den Parteien insoweit, daß die Vertreterin der Klägerin, Frau U1, um die Übersendung des Gebührenverzeichnisses zwecks Prüfung bat, da sie eine Abrechnung auf Stundenbasis bevorzugte. – Auch nach Übersendung des „retainer-arrangement“-Schreibens vom 23. April 1999 habe der Beklagte eine Abrechnung nach Stundensätzen abgelehnt, jedoch anläßlich eines Treffens mit der Vertreterin der Klägerin nochmals zugesagt, nur die Bearbeitungsgebühren, nicht aber auch Grundgebühren für die Übernahme der streitgegenständlichen Akten zu verlangen und in Rechnung zu stellen. Nur soweit der Beklagte wegen neuer Patentanmeldungen neue, nicht lediglich übernommene Akten habe anlegen sollen, sei die Fälligkeit einer Grundgebühr vereinbart gewesen. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte die Akten nur übernommen habe und ihm zusätzlich Bestands- und Fristenlisten übergeben worden seien, habe der Kläger keine weiteren Tätigkeiten als die Anlage eigener Aktenzeichen verrichten müssen. Soweit der Beklagte behaupte, weitere Leistungen erbracht zu haben, habe er im Hinblick auf die streitgegenständlichen Akten eigenmächtig und ohne ihr Wissen gehandelt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich auch die Herausgabe der soeben aufgelisteten sowie der im Urteilstenor unter II. bezeichneten Akten begehrt. Soweit ihr ursprünglicher Herausgabeantrag (GA 2-29) daher Akten benennt, die in ihrem nunmehr gestellten Herausgabeantrag nicht enthalten sind, erklärt sie den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin verlangt neben der Herausgabe der von ihr konkret bezeichneten Akten außerdem Auskunft darüber, welche weiteren ihre Patentangelegenheiten betreffenden Akten sich im Besitz des Beklagten befinden. Nach Auskunftserteilung begehrt sie Herausgabe auch dieser weiteren Akten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.

an sie die im Urteilstenor unter I. bezeichneten Patentakten sowie die Patentakten

LeA 32205 (L99186) (Patent-Nr. 0948565),

LeA 32077 (L99232) (Patent-Nr. 0973709),

LeA 31325 (L99177) (Anmeldungs-Nr. 8511028)

LeA 32943 (L99214) (Deutschland) und

LeA 33117 (L99217) (Deutschland)

herauszugeben;

2.

ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren ihre Patenangelegenheiten betreffenden Akten sich in seinem Besitz befinden;

3.

auch diese weiteren Akten vollständig an sie herauszugeben sowie

4.

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte beantragt:

1.

Die Klage abzuweisen;

2.

die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn 62.02,27,– DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2000 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe ihn im März 1999 beauftragt, die patentanwaltliche Beratung und Vertretung des Anwaltsbüros, das die Klägerin zuvor vertrat, zu übernehmen. Aus diesem Grunde sei ihm von der Klägerin auch die Generalvollmacht erteilt worden. Er sei mit der Klägerin übereingekommen, sein Gebührenverzeichnis zur verbindlichen Grundlage der Honorarvergütung zu machen, wobei er darauf hingewiesen habe, daß die durch die Übernahme der Mandate verursachte Belastung seines Büroapparats durch Erhebung der Grundgebühr abgegolten werde. Nach Erhalt der Akten habe er diese auf ihre Vollständigkeit überprüft und die zu veranlassenden Maßnahmen kontrolliert und notiert. Ferner seien die in seinem Gebührenverzeichnis aufgelisteten Grundgebührentatbestände angemessen und entsprächen der üblichen Vergütung.

Der Beklagte macht zum Umfang des Herausgabeverlangens der Klägerin geltend: Die Klägerin verlange zu unrecht die Herausgabe der Patentakten

LeA 24634 (L99123) (Patent-Nr. 0254153),

LeA 28538 (L99152) (Patent-Nr. 0524526) und

LeA 29641 (L99158) (Patent-Nr. 0617039)

sowie der Patentakten

LeA 32205 (L99186) (Patent-Nr. 0948565),

LeA 32077 (L99232) (Patent-Nr. 0973709) und

LeA 31325 (L99177) (Anmeldungs-Nr. 8511028).

Die zuerst genannten Patentakten seien – wie die Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. B 22) belegten – einen Tag später einem Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden. Die zuletzt aufgelisteten Patentakten habe die Klägerin, wie den quittierten Auflistungen in den Anschreiben vom 7. Juli 2000 gemäß Anlagen B 23 und B 24 (= Anlage B 12a (dort I, III-2)) zu entnehmen sei, am 25. August 2000 abholen lassen.

Die Akten zu den Patentanmeldungen

LeA 32943 (L99214) (Deutschland) und

LeA 33117 (L99217) (Deutschland)

fordere die Klägerin ebenfalls zu unrecht, da er diese, wie die Auflistung gemäß Anlage B 25 zeige, von der Klägerin niemals erhalten habe.

Der Beklagte ist der Ansicht: Ihm stünde gegenüber einem etwaigen Herausgabeanspruch der Klägerin aufgrund seiner mit der Widerklage geltend gemachten, die Grundgebühren betreffenden Honoraransprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die Klägerin in der Lage sei, die ihm überlassenen Akten und Patentangelegenheiten konkret zu bezeichnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen sind Klage und Widerklage unbegründet.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Herausgabe der im Urteilstenor unter I. bezeichneten Akten verlangen.

1.

Ihr steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe der ihm überlassenen Patentakten gemäß § 675 i.V.m. § 667 BGB zu. Unabhängig von dem zwischen den Parteien streitigen Umfang der Mandatierung des Beklagten hat dieser die im Klageantrag bezeichneten Akten im Rahmen eines patentanwaltlichen Mandatsverhältnisses von der Klägerin erhalten. Das Mandatsverhältnis, welches – auch in der von der Klägerin vorgetragenen Form – im Sinne von § 675 BGB eine entgeltliche Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter zum Gegenstand hatte, ist von den Parteien im März/April 2000 einverständlich aufgelöst, spätestens aber durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 9. Juni 2000 (Anlage 32) beendet worden. Gemäß § 667 BGB ist der Beklagte daher verpflichtet, die zur Durchführung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses erhaltenen Patentakten an seine Auftraggeberin, die Klägerin, herauszugeben.

2.

Gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin steht dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 44 Abs. 3 S.1 PatanwO oder § 273 BGB zu.

Gemäß § 44 Abs. 3 S. 1 PatanwO kann ein Patentanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Honorare befriedigt ist. Das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts gemäß der vorgenannten Vorschrift setzt demnach ebenso wie § 273 BGB voraus, daß die Klägerin gemäß §§ 675, 611 Abs.1 BGB als Auftraggeberin bzw. Dienstberechtigte zur Zahlung der vom Beklagten behaupteten vereinbarten Vergütung, nämlich einer Vergütung auf Grundlage seines Gebührenverzeichnisses einschließlich der darin niedergelegten Grundgebühren für die Übernahme der Akten verpflichtet ist.

Für seinen Vortrag, er habe mit der Klägerin, vertreten durch die Leiterin deren Rechtsabteilung, eine derartige Vergütungsvereinbarung getroffen, ist der Beklagte jedoch auch auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2001, daß ihn die Beweislast trifft, beweisfällig geblieben. Darlegungs- und beweisbelastet zum Inhalt einer für ihn günstigen Vergütungsvereinbarung ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Auftragnehmer bzw. der Dienstverpflichtete, vorliegend also der Beklagte. Dies gilt selbst dann, wenn der Vergütungsberechtigte lediglich gemäß den Bestimmungen der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB die Zahlung der üblichen Vergütung oder einer Vergütung nach §§ 316, 315 BGB verlangt (vgl. BGH NJW 1983, 1782, 1783; LM BGB § 632 Nr. 15 = NJW-RR 1992, 848). Die vom Beklagtenvertreter in der vorgenannten Sitzung angeregte Vernehmung des Beklagten stellt keinen zulässigen Beweisantritt dar, weil die Klägerin der Vernehmung nicht zugestimmt hat (§ 447 ZPO). Auch kommt eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht, da der Beklagte nicht bereits einigen Beweis für die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung erbracht hat. Der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten Generalvollmacht erteilt hatte, ändert hieran nichts, da eine Vollmachtserteilung keine Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung einer Vergütungsvereinbarung zuläßt, sondern allenfalls indizielle Bedeutung für die Frage hat, ob eine Mandatierung erfolgt ist. Im übrigen ist die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz für die Beweisfrage ebenfalls unergiebig.

Nach dem Vorbringen der Klägerin, von dem infolge der Beweisfälligkeit des Klägers auszugehen ist, haben die Parteien bei der Mandatierung des Beklagten im März 1999 die Vereinbarung getroffen, daß im Falle der Abrechnung nach dem Gebührenverzeichnis des Beklagten Grundgebühren für die Übernahme bereits angelegter Akten nicht anfallen. Nachdem der Beklagte es ablehnte – wie im „retainer-arrangement“-Schreiben vom 23. April 1999 vorgesehen – seine Leistung nach Stundensätzen abzurechnen, ist diese Vereinbarung dem Vortrag der Klägerin zufolge nochmals bestätigt und damit die von ihr behauptete Vergütungsvereinbarung getroffen worden, welche sodann auch mit der vorbehaltlosen Zahlung der vom Beklagten auf Grundlage seines Gebührenverzeichnisses erstellten Abrechnungen angefallener Bearbeitungsgebühren umgesetzt wurde und wiederum Bestätigung erfahren hat.

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über das Entfallen von Grundgebühren für die Übernahme bereits angelegter Akten nicht mehr gelten sollte, sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen oder sonst ersichtlich. Insbesondere läßt sich hierfür nicht die im November 1999 (Schreiben v. 12. November 1999 gem. Anlagen B 3 u. B 4) getroffene Vereinbarung einer pauschalen Herabsetzung der abzurechnenden Gebühren um 10 % heranziehen, da sich die pauschale Herabsetzung naturgemäß nur auf solche Gebühren erstreckt, die nach der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung geschuldet sind. Im übrigen steht auch der Umstand, daß der Beklagte der Klägerin bis zur einverständlichen Übereinkunft vom März/April 2000, das Mandatsverhältnis aufzulösen, für die Übernahme bereits angelegter Akten keine Grundgebühren in Rechnung stellte, sondern lediglich Bearbeitungsgebühren abrechnete, mit dem Vorbringen der Klägerin in Einklang.

3.

In der Rechtsfolge ist der Beklagte gemäß § 667 zur Herausgabe sämtlicher Akten verpflichtet, die er von der Klägerin erhalten hat. Ausgenommen sind lediglich Schriftstücke, die die Klägerin von dem Beklagten im Rahmen seiner patentanwaltlichen Tätigkeit bereits im Original oder in Abschrift erhalten hat, sowie der Briefwechsel zwischen den Parteien (§ 44 Abs. 4 PatanwO).

Folgendes gilt für diejenigen Patentakten, bei den zwischen den Parteien streitig ist, ob sie bereits an die Klägerin herausgegeben bzw. ob sie dem Beklagten überhaupt zur Verfügung gestellt worden sind.

a.

Daß der Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der Patentakten

LeA 24634 (L99123) (Patent-Nr. 0254153),

LeA 28538 (L99152) (Patent-Nr. 0524526) und

LeA 29641 (L99158) (Patent-Nr. 0617039)

durch Erfüllung untergegangen ist, hat der Beklagte nicht belegt. Den von ihm vorgelegten Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. B 22) kommt ohne die Vorlage der darin erbetenen Empfangsbestätigungen kein Beweiswert zu.

b.

Soweit die Klägerin die Herausgabe der Patenakten

LeA 32205 (L99186) (Patent-Nr. 0948565),

LeA 32077 (L99232) (Patent-Nr. 0973709) und

LeA 31325 (L99177) (Anmeldungs-Nr. 8511028)

verlangt, ist die Klage unbegründet. Den Erhalt dieser Akten hat ein Mitarbeiter der Klägerin auf den Anschreiben vom 7. Juli 2000 gemäß den Anlagen B 23 und B 24 (= Anlage B 12a (dort I, III-2)) handschriftlich bestätigt. Daß diese Bestätigungen unrichtig sind, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

Unbegründet ist die Klage schließlich auch, soweit die Klägerin die Herausgabe der Akten zu den Patentanmeldungen

LeA 32943 (L99214) (Deutschland) und

LeA 33117 (L99217) (Deutschland)

begehrt. Denn die Klägerin hat nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, dem Beklagten diese Akten übergeben zu haben.

II.

Hinsichtlich der im Urteilstenor unter II. aufgeführten Patentakten war die Feststellung zu treffen, daß sich der Herausgabeanspruch der Klägerin mit der Übergabe der Akten in der Hauptsache (teilweise) erledigt hat.

Der Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. Die somit einseitige gebliebene Erledigungserklärung ist daher als Antrag auf Feststellung der (teilweisen) Hauptsacheerledigung auszulegen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdn. 32 m.w.N.). Dieser Feststellungsantrag ist überwiegend begürndet.

Die Hauptsache ist erledigt, wenn die ursprüngliche Klage nach Klageerhebung unzulässig oder unbegründet wird (vgl. BGH NJW 1986, 588, 589). Dies ist vorliegend zum überwiegenden Teil der Fall. Die im Urteilstenor unter II. bezeichneten Patentakten sind der Klägerin nämlich erst am 25. August 2000 und damit nach Rechtshängigkeit (1. August 2000) übergebenen worden, so daß der ursprünglich begründete Herausgabeanspruch der Klägerin erst nach Klageerhebung erfüllt worden ist. Insoweit ist die Hauptsache erledigt. Bezüglich der schon zuvor – u.a. mit den Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. 22) – übergebenen Akten (vgl. die Auflistung im Tatbestand) kann eine Hauptsacheerledigung jedoch nicht festgestellt werden, da die Klägerin nicht dargelegt hat, diese Akten erst nach Rechtshängigkeit (1. August 2000) erhalten zu haben. Der auf diese Akten bezogene Feststellungsantrag der Klägerin war mithin abzuweisen.

III.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin von dem Beklagten im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO verlangt, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren ihre Patentangelegenheiten betreffenden Akten er in seinem Besitz hat, erforderlichenfalls die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern und diese weiteren Akten herauszugeben; denn der Klägerin steht bereits der von ihr auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

Eine Auskunftspflicht gemäß §§ 242, 259 BGB setzt voraus, daß zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, die es mit sich bringt, daß der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im ungewissen ist und der Auskunftsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., §§ 259-261 Rdn. 8 ff). Hieran fehlt es im Entscheidungsfall, da die Klägerin der begehrten Auskunftserteilung zur Durchsetzung ihres auf der nachfolgenden Stufe geltend gemachten Herausgabeanspruchs nicht bedarf. Der Klägerin ist bekannt, welche Patentakten der Beklagte von ihr erhalten hat, hinsichtlich welcher Patente bzw. Patentangelegenheiten er also überhaupt tätig geworden sein kann. Es ist ihr daher ohne weiteres möglich, diese Akten und Patente konkret zu bezeichnen und zum Gegenstand eines Herausgabeantrags zu machen. Zur Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs ist es auch nicht erforderlich, daß der Beklagte Auskunft über Korrespondenz und den Erhalt von Unterlagen gibt, die er nach Vermutung der Klägerin nicht ordnungsgemäß an sie weitergeleitet hat. Denn ihr Herausgabeanspruch erstreckt sich von vornherein auf sämtliche Schreiben, Papiere und Unterlagen, die zu den dem Beklagten überlassenen Patentakten gehören bzw. die zugehörigen Patente betreffen und ggf. vom Beklagten zu einer gesonderten Handakte zusammengefaßt wurden.

IV.

Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht der geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch aus den bereits unter I. 2. – im Rahmen der Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten – ausgeführten Gründen nicht zu.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert:

1.03.02,27,– DM bis zum 1. August 2001

91.31,27,– DM ab dem 2. August 2001

Dr. K4 D3-B3 Dr. C2