Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. September 2001, Az. 2 U 201/99
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 21.01x abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertsachen bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der Beklagten werden auf DM 22.01x,00 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein promovierter Chemiker, trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste der Beklagten. Entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 (Anlage K 1) übernahm er die Leitung des Bereichs „Ozon“, der von ihm aufgebaut wurde. Mit Gesellschafterbeschluß vom 2. Juni 1989 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt (vgl. Anlage R 01). Zum 1. Januar 1996 übertrug die Beklagte, die seither als Holding fungiert, das operative Geschäft auf Tochtergesellschaften. Im Rahmen dieser Umstrukturierung übernahm der Kläger die Geschäftsführung der W1xxxx Gesellschaft f2x U1xxxxxxxxxxxxxxx mbH und der W1xxxx Gesellschaft f2x F3xxxxxxx u2x E1xxxxxxxxx in der U1xxxxxxxxxxxxxxx mbH. Im Dezember 1997 berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 1998.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 (Anlage R 12) wegen von ihm während seiner Dienstzeit gemachter Erfindungen, auf welche die Beklagte Schutzrechte angemeldet bzw. erwirkt hatte, zur Zahlung von Erfindervergütungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) auf. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 1998 abgelehnt (vgl. Anlage K 3).
Mit seiner am 16. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte im Hinblick auf von ihm getätigte drei Erfindungen auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütungen in Anspruch genommen, wobei er mit seiner als Stufenklage ausgestalteten Klage in der ersten Stufe Rechnungslegung über die Benutzung seiner Erfindungen durch die Beklagte begehrt.
Die erste Diensterfindung des Klägers betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Ozon. Sie wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988 beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet und hat zu der als Anlage K 7 vorliegenden deutschen Patentschrift 38 19 304 geführt. Unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung nahm die Beklagte ferner eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 13. Januar 1993 veröffentliche europäische Patent 0 378 608 (Anlage K 5) hervorging.
Die zweite hier in Rede stehende Erfindung des Klägers betrifft ein Verfahren und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoff belasteten Flüssigkeiten. Insoweit ist der Beklagten auf die Anmeldung vom 19. Juni 1989 hin das am 30. Juni 1994 veröffentlichte deutsche Patent 39 19 885 (vgl. Anlage K 10) erteilt worden. Die Priorität der deutschen Anmeldung nahm die Beklage wiederum für eine PCT-Anmeldung in Anspruch, aus der das am 4. August 1993 veröffentlichen europäische Patent 0 478 583 (Anlage K 28) hervorging. – Unstreitig ist bereits am 15. Februar 1989 bei der Beklagten der Prototyp einer teilweise erfindungsgemäß arbeitenden Anlage in Betrieb genommen worden, wobei die durchgeführten Tests Anlaß zu Änderungen gaben. Unstreitig ist der für die Beklagte tätige Patentanwalt Dr. P1xxxx nach einer Besprechung vom 16. Mai 1989 mit der Patentanmeldung beauftragt worden, wobei er zu dieser Zeit die Erfindung betreffende handschriftliche Aufzeichnungen und Skizzen vom Kläger erhalten hatte.
Die dritte Erfindung des Klägers, die in der Berufungsinstanz nicht näher interessiert, da die insoweit vom Kläger geltend gemachten Ansprüche durch das allein von der Beklagten angefochtene Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden sind, betrifft ein Verfahren und eine Anlage zum biologischen Abbau von Schadstoffen in wässrigen Flüssigkeiten (vgl. Anlagen K 15, K 16).
Die auf den beiden ersten Erfindungen des Klägers der Beklagten erteilten Schutzrechte stehen in Kraft – ihre Laufzeiten enden erst in einigen Jahren -, und die Beklagte hat sie benutzt und benutzt sie (vgl. Anlagen K 2 und R 14).
Der Kläger hat behauptet, die zweite Erfindung sei spätestens Mitte Mai 1989 fertig gewesen. Seine zu dieser Zeit bereits Patentanwalt Dr. P1xxxx zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen und Skizzen seien Grundlage für die Patentanmeldung gewesen. – Er habe seine Ansprüche auf Vergütung der in Rede stehenden Erfindungen nicht erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 (R 12) geltend gemacht, sondern schon weit früher, und zwar anläßlich einer Geschäftsleitersitzung im September 1995 in H2xxxxx. In dieser Sitzung habe er den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn K1xxx, darauf hingewiesen, daß noch eine Vergütung für seine Erfindungen fällig sei. Herr K1xxx habe ausweichend geantwortet, daß die Vergütung noch geregelt werden müsse. Anläßlich einer Geschäftsleitersitzung im Oktober 1996, an der u. a. auch der Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen habe, habe er seine Forderung abermals vorgetragen. Überdies habe er bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer K1xxx der Beklagten im August 1997, bei dem ein von der Beklagten gefertigter Entwurf zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages diskutiert worden sei, u.a. moniert, daß die Beklagte die Höhe der Vergütung für seine bisherigen Erfindungen immer noch nicht fixiert habe.
Die Beklagte hat dagegen behauptet, die zweite Erfindung habe der Kläger zu einer Zeit gemacht, als er bereits Geschäftsführer gewesen sei. Die Erfindung sei nämlich erst nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer fertiggestellt worden, da Patentanwalt Dr. P1xxxx die handschriftlichen Aufzeichnungen und Skizzen des Klägers erst habe überarbeiten und den Erfindungsanspruch habe überprüfen und formulieren müssen, so daß die Erfindung erst am 18. Juni 1989, einen Tag vor Absendung an das Deutsche Patentamt, fertiggestellt gewesen sei.
Im übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Klageansprüche durch Sonderzahlungen an den Kläger abgegolten seien. Sie seien überdies verjährt, zumindest aber verwirkt, da der Kläger die Ansprüche erstmals im Jahre 1998 erhoben habe. Er sei als Geschäftsführer jedoch verpflichtet gewesen, fällige Ansprüche gegen die Gesellschaft anzugeben. Der Kläger habe überdies sogar die Vollständigkeit und Richtigkeit der die jetzt erhobenen Ansprüche nicht berücksichtigenden Jahresabschlüsse bestätigt.
Das Landgericht hat zu den in der Berufungsinstanz allein noch in Rede stehenden beiden Erfindungen mit dem angefochtenen Teilurteil vom 14. September 1999 in der Sache im wesentlichen antragsgemäß wie folgt erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
dem Kläger unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie der Herstellungskosten darüber Rechnung zu legen,
in welchem Umfang die Beklagte selbst oder ihr verbundene Unternehmen
a)
Ozonerzeugungsanlagen, bestehend aus Einrichtungen zur Bereitstellung des Einsatzgases, Ozonerzeuger, elektrischen Einrichtungen zur Erzeugung der Hochspannung und gegebenenfalls zur Frequenzumwandlung, Einrichtungen zur Bedienung und Überwachung sowie Sicherheits-einrichtungen, mit Vorrichtungen zur Erzeugung von Ozon aus sauerstoffhaltigen Gasen durch stille elektrische Entladung in einem von dem Gas durchströmten Zwischenraum, der von einer rohrförmigen Außenelektrode und einer von der Außenelektrode konzentrisch umgebenen spannungsführenden Innenelektrode gebildet ist, wobei zwischen der Innen- und der Außenelektrode ein Dielektrikum angeordnet ist, welches die Elektroden voneinander trennt,
in den Verkehr gebracht haben,
bei denen die Innenelektrode aus einem nach Art eines Vielecks ausgebildeten Mehrkantstab oder einem Mehrkantrohr von mehr als vier Längskanten besteht und das Verhältnis des Durchmessers der Außenelektrode zum größten Durchmesser der Innenelektrode nicht größer als zwei ist;
b)
Anlagen zur Durchführung eines Verfahrens zur Behandlung von mit schwer abbaubaren Schadstoffen belasteten wäßrigen Flüssigkeiten durch nasse Oxidation mit ozonhaltigem Gas und anschließender Ozon-UV-Behandlung, bei welchem
– das ozonhaltige Gas aus sauerstoffhaltigem Gas in einem Ozonerzeuger durch stille Entladung erzeugt wird,
– das ozonhaltige Gas in einem Teil der Anlage, der nicht der UV-Bestrahlung ausgesetzt ist, unter erhöhtem Druck von einigen Bar in die wäßrige Flüssigkeit eingeleitet wird,
– das nicht gelöste ozonhaltige Gas vor der UV-Bestrahlung abgetrennt wird,
– die wäßrige Flüssigkeit bei der Einleitung des ozonhaltigen Gases und bei der Abtrennung des nicht gelösten ozonhaltigen Gases unter dem erhöhten Druck gehalten wird,
– die im wesentlichen gasblasenfreie, Ozon in absorbierter Form enthaltende wäßrige Flüssigkeit mit UV-Licht zum Zwecke der gleichzeitigen Radikalbildung und Oxidation mit Radikalen im Durchfluß durch einen UV-Licht erzeugenden Apparat durchstrahlt wird,
– und die wäßrige Flüssigkeit in einem Kreislauf mehrfach behandelt wird, wobei der im Kreislauf geführte Flüssigkeitsstrom größer als der kontinuierlich zu- und ablaufende Flüssigkeitsstrom ist,
– mit einem Zulauf für die zu behandelnde wäßrige Flüssigkeit und einem Ablauf für die fertig behandelte wäßrige Flüssigkeit,
– mit einer Quelle ozonhaltigen Gases,
– mit einer Einrichtung zur Einleitung des ozonhaltigen Gases in die zu behandelnde Flüssigkeit
– und mit einer der Einrichtung zur Einleitung des ozonhaltigen Gases nachgeschalteten Einrichtung zur Bestrahlung der zu behandelnden Flüssigkeit mit UV-Licht,
in den Verkehr gebracht haben,
bei denen
– die Quelle ozonhaltigen Gases ein Ozonerzeuger ist, in welchem aus einem sauerstoffhaltigen Gas das ozonhaltige Gas durch stille Entladung erzeugbar ist,
– eine Einrichtung zur Einleitung des ozonhaltigen Gases in die zu behandelnde wäßrige Flüssigkeit unter erhöhtem Druck von einigen Bar vorgesehen ist;
– eine der Einrichtung nachgeschaltete Einrichtung zur Bestrahlung der zu behandelnden Flüssigkeit mit UV-Licht vorgesehen ist,
-zwischen den Einrichtungen ein Reaktions- und Entgasungsbehälter angeordnet ist und
-zur Führung der wäßrigen Flüssigkeit durch die Einrichtungen und die Reaktions- und Entgasungsbehälter ein Kreislauf vorgesehen ist, in welchem eine größere Flüssigkeitsmenge führbar ist, als im kontinuierlichen Betrieb am Zulauf zuläuft und am Auslauf abläuft;
2.
dem Kläger unter Angabe der Einnahmen aus Lizenz-, Kauf- oder Austauschverträgen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die Erfindungen nach den europäischen Patenten 378 608 und 478 583 anderweitig verwertet hat.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß es sich bei den Erfindungen, die den europäischen Patenten 378 608 und 478 583 zugrunde liegen, um Erfindungen handele, die der Kläger gemacht habe, als er noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Angesichts der unstreitigen Inanspruchnahme dieser Erfindungen durch die Beklagte und ihrer Nutzung durch die Beklagte sei sie dem Kläger nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vergütungspflichtig, wobei die Vergütung sich gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung richte. Um die Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung erkennen und durchsetzen zu können, bedürfe der Arbeitnehmererfinder des ihm zuerkannten umfassenden Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruches, wobei für die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes kein Anlaß bestehe, da die Beklagte in der von ihr als Anlage R 14 vorgelegten Projektübersicht ihre Abnehmer ohnehin bereits namentlich genannt habe. Dieser Anspruch scheitere nicht an etwaigen Sonderzahlungen an den Kläger, wobei dahinstehen könne, ob sie für die Höhe der Vergütung eine Rolle spielen könnten. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung scheitere schon daran, daß der Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden bei der Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 1998 seine Ansprüche geltend gemacht habe und er damit angesichts der Tatsache, daß auf seine Erfindungen Patente erst im Jahre 1994 erteilt worden seien und der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbEG bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechtes Zeit habe, die Vergütung festzusetzen, nicht über einen zu langen Zeitraum mit der Geltendmachung seiner Rechte zugewartet habe. Der Umstand, daß der Kläger in dem betreffenden Zeitraum Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, ändere daran nichts, da er nur technischer, nicht aber kaufmännischer Geschäftsführer gewesen sei. Seine Mitverantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgestellten Jahresabschlüsse rechtfertige es nicht, die Verantwortung der Beklagen für die Beachtung der vom Kläger noch als Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche anders zu gewichten, als wenn er nicht Geschäftsführer geworden wäre.
Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil, soweit sie beschwert ist, Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, hinsichtlich der zweiten Erfindung des Klägers, die ihr nur wenige Tage vor der am 2. Juni 1989 erfolgten Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mitgeteilt worden sei, dürfe nicht auf die „formale Stellung als Arbeitnehmer“ abgestellt werden, da bereits zwei Monate vor der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer auf sein intensives Drängen und Bestreben hin seitens des Mehrheitsgesellschafters der Beklagten, des Geschäftsführers K1xxx, die Entscheidung getroffen worden sei, ihn zum Geschäftsführer zu bestellen, ihm dies mitgeteilt und die Sache zur Durchführung dem Notar übergeben worden sei. – Jedenfalls aber seien etwaige Ansprüche des Klägers wegen der beiden Erfindungen, um die es hier gehe, verwirkt. Die angeblichen Vergütungsansprüche des Klägers, die in den Jahren 1988 und 1989 fällig geworden seien, weil sie, die Beklagte, die Erfindungen bereits zu dieser Zeit benutzt habe, seien vom Kläger ihr gegenüber erstmals mit Schreiben vom 10. Mai 1998 (Anlage R 12) geltend gemacht worden. Der Kläger habe also ca. 9 bzw. ca. 10 Jahre mit der Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche zugewartet. Sie habe auch annehmen dürfen, daß er sie nicht mehr geltend machen werde, weil (1.) dem Kläger aus seiner früheren Tätigkeit her bekannt gewesen sei (vgl. Anlage K 8), daß ein Arbeitnehmererfinder Vergütungsansprüche gegen seinen Arbeitgeber habe, (2.) der Kläger die Verwertung seiner Erfindungen durch sie, die Beklagte, gekannt habe, (3.) der Kläger bereits 1989 zum Geschäftsführer bestellt worden sei und als solcher an ihren jährlichen Abschlüssen mitgewirkt und durch seine Unterschrift unter die die jeweiligen Bilanzen bestätigenden Gesellschafterbeschlüsse dokumentiert habe, daß es außerhalb der in den Bilanzen aufgeführten Verbindlichkeiten der Gesellschaft keine weiteren Verbindlichkeiten gebe, insbesondere er selbst keine weiteren Ansprüche gegen sie, die Beklagte, habe und (4.) der Kläger für die Jahre 1993 bis 1997 Sonderzahlungen in Höhe von ca. DM 31x.01x,00 brutto erhalten habe, ohne daß er bei der Entgegennahme dieser Zahlungen zum Ausdruck gebracht habe, daß er darin noch nicht die vollständige Erledigung aller ihm aus dem Dienstverhältnis mit der Beklagten zustehenden Ansprüche sehe. Im Vertrauen auf diese Umstände habe sie sich in ihren Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet und habe sich darauf einrichten dürfen, daß der Kläger von der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ansprüche absehen würde. Sie habe nämlich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers keine finanziellen Rückstellungen vorgenommen und auch sonst keine Vorkehrungen dafür getroffen, daß einmal Ansprüche des Klägers auf Arbeitnehmererfindervergütung auf sie zukommen könnten. – Schließlich sei ihr auch die Mitteilung der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer nicht zumutbar, da der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens sei, welches in der Vergangeneheit dadurch aufgefallen sei, daß es Originalfotos aus ihrem, der Beklagten, Unternehmen bzw. von ihren Anlagen zu eigenen Werbezwecken mißbraucht habe (vgl. Anlagen H 1 und H 2).
Der Kläger verteidigt demgegenüber die Verurteilung der Beklagten durch das landgerichtliche Teilurteil als zutreffend.
Gegen die trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 vor dem Senat nicht erschienene Beklagte (und Berufungsklägerin) ist auf Antrag des Klägers (und Berufungsbeklagten) am selben Tag ein Versäumnisurteil ergangen, durch das die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 1999 zurückgewiesen worden ist und der Beklagten die Kosten der Berufung auferlegt worden sind. – Gegen dieses der Beklagten am 29. Mai 2001 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 11. Juni 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Einspruch der Beklagten stützt sich im wesentlichen darauf, daß die geltend gemachten Ansprüche des Klägers verwirkt seien, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, daß der Kläger auch bereits vor seiner Geschäftsführer-Bestellung „nach der eindeutigen Aufgaben- und Organisationsverteilung“ als „hochdotierter Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung“ ausschließlich dafür zuständig gewesen sei, „sämtliche patent- und erfindungsrechtlichen Fragen – insbesondere auch für die streitbefangenen Erfindungen – unter Verantwortung zu bearbeiten und zu erledigen“ (vgl. Einspruchsbegründung vom 6. Juli 2001 Seite 4 – Bl. 248 GA). – Überdies wird auch mit dem Einspruch nochmals hilfsweise die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes erbeten (vgl. hierzu die Einspruchsbegründung vom 6. Juli 2001 Seiten 9 ff – Bl. 253 ff GA).
Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2001 behauptet, der Kläger sei bei der Beklagten zuständig für das Patentwesen, die Anmeldung von Patenten, die Festlegung der Arbeitnehmererfindervergütung und die Festlegung der prozentmäßigen Beteiligung der Erfinder und der Vergütung gewesen. Er habe diese Tätigkeit auch konkret in den Fällen der Mitarbeiter R3x, Dr. B4xxxx und S9xxxxxx ausgeübt.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnisur-
teils das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 14. September 1999 abzuändern und die Klage
abzuweisen,
hilfsweise, ihr nachzulassen, die Namen und An-
schriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem
von diesem benannten, ihm gegenüber zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, seine Ko-
sten trägt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf
konkretes Befragen darüber Auskunft zu erteilen,
ob ein bestimmter Name oder ein bestimmtes Ange-
bot in der Aufstellung enthalten ist.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001
aufrechtzuerhalten.
Der Kläger macht geltend, er habe durchaus keine ausschließliche Zuständigkeit und Verantwortung für die patentrechtlichen Angelegenheiten im Hause der Beklagten gehabt, insbesondere nicht hinsichtlich der Behandlung von Arbeitnehmererfindungen einschließlich der Festlegung der Arbeitnehmererfindervergütung. Der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, Herr W3xxxx K1xxx, habe sich persönlich und im Detail um das Patentwesen und den Bereich Mitarbeitererfindung gekümmert. Die von der Beklagten behauptete Tätigkeit habe er auch in den Fällen R3x, Dr. B4xxxx und S10xxxxxx nicht ausgeübt. Diese Herren seien zunächst bei einer Firma S6xxxxxxxx Ozontechnik in K4xx tätig gewesen. Als deren Mitarbeiter habe Herr R3x einen Verbesserungsvorschlag zum M2xxx-Ozonerzeugungssystem gemacht (Anlage BE 4). Zur damaligen Zeit seien auch bei der Beklagten bzw. ihren Tochtergeselschaften Versuche zur Verbesserung seiner Erfindung des Ozon-erzeugers mit Sechskant-Elektroden mit Füllstoffen gelaufen. Herr R3x sei von der Firma S6xxxxxxxx zur Beklagten gewechselt. In der Folge habe die Beklagte die Firma S6xxxxxxxx Ozontechnik übernommen. Bereits zuvor hätten sowohl die Beklagte als auch die Firma S6xxxxxxxx Patentanmeldungen bezüglich des Ozonerzeugungs-Verfahrens eingereicht gehabt, wobei die Firma S6xxxxxxxx die Herrn B4xxxx und S11xxxxx als Erfinder benannt gehabt hätte und die Beklagte die Herren R3x, S7xxxxx, F4xxxxxx, H3xxx und ihn, den Kläger, wobei die Erfinderbenennung von Herrn K1xxx unterzeichnet sei (vgl. Anlage BE 5). Auch sei die dem Patentanwalt erteilte Vollmacht der W1xxxx U1xxxxxxxxxxxxxxx W2xxxx-B1xxx-L1xx GmbH von Herrn K1xxx unterzeichnet. Der Entwurf für die vorläufige Anmeldung sei nicht ihm, sondern Herrn R3x mit der Bitte um Überprüfung zugeleitet worden (Anlage BE 7). Nachdem die Beklagte die Firma S6xxxxxxxx übernommen gehabt habe, sei es der Wunsch von Herrn K1xxx gewesen, die Patentanmeldungen nicht getrennt weiter zu verfolgen. Die als Erfinder genannten Mitarbeiter hätten sich schließlich diesem Wunsch gebeugt und es sei zu der internationalen (PCT-) Patentanmeldung der Beklagten gekommen, in der auf Anweisung von Herrn K1xxx lediglich noch die Herren R3x, Dr. B4xxxx und S10xxxxxx als Erfinder genannt seien (Anlage BE 8). Die vorgenannten Herren hätten jedoch bis zum heutigen Tage keine Erfindervergütung erhalten. Eine solche Vergütung sei bislang nicht festgesetzt worden, obwohl die Herren ihre Ansprüche bereits vor Jahren angemeldet hätten. Er selbst sei persönlich mit diesem Vorgang während seiner Tätigkeit für die Beklagte überhaupt nicht befaßt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. August 2001 zu den Akten gereicht.
Entscheidungsgründe :
Einspruch und Berufung der Beklagten sind zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt, so daß das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 aufrechtzuerhalten war. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte durch das angefochtene Urteil gemäß § 242 (mit § 259) BGB in Verbindung mit § 9 ArbEG zur Rechnungslegung und Auskunft darüber verurteilt, in welchem Umfang die Beklagte die beiden noch streitbefangenen Erfindungen verwertet hat. Der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist aus § 242 (mit § 259) BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, daß dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5,
6 ArbEG zur Verwertung anbieten muß (vgl. zweiten amtlichen Leitsatz der Entscheidung „Copolyester II“ des Bundesgerichtshofes/Urteil vom 13. November 1997; Aktenzeichen: X ZR 132/95) = GRUR 1998, 689).
1.
Beide noch streitbefangenen Erfindungen des Klägers sind von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindungen, die der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten gemacht hat. Hinsichtlich der ersten Erfindung des Klägers ist dies von Beginn des Rechtsstreites an unstreitig. – Hinsichtlich der zweiten Erfindung der Klägers hatte die Beklagte in der ersten Instanz zwar unter Hinweis darauf, daß ihr Patentanwalt Dr. P1xxxx die vor der am 2. Juni 1989 erfolgten Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer etwa Mitte Mai 1989 erhaltenen Aufzeichnungen und handschriftliche Skizzen des Klägers betreffend diese Erfindung erst habe überarbeiten und den Erfindungsanspruch habe überprüfen und formulieren müssen, geltend gemacht, daß die Erfindung erst am 18. Juni 1989, nämlich einen Tag vor der Absendung der Anmeldeunterlagen an das Deutsche Patentamt, fertiggestellt worden sei, also zu einer Zeit, als der Kläger bereits als Geschäftsführer der Beklagten durch Gesellschafterbeschluß bestellt gewesen sei, doch hat sie in der Berufungsinstanz die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, daß die Überarbeitung und Überprüfung durch den Patentanwalt und die Formulierung von Patentansprüchen für eine Patentanmeldung nichts mit der Fertigstellung der Erfindung zu tun habe, nicht angegriffen, sondern nur pauschal in Frage gestellt (Bl. 195 GA).
Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, daß hinsichtlich der zweiten Erfindung bei dem Kläger nicht auf die „formale Stellung als Arbeitnehmer“ abgestellt werden dürfe, kann dieser Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt werden.
Den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) unterliegen nach § 1 ArbEG die Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, wobei es für die Anwendung der Vorschriften des ArbEG über Diensterfindungen (Gebundene Erfindungen) auf den arbeits- bzw. dienstvertragsrechtlichen Status des Erfinders zum Zeitpunkt der Entstehung (Fertigstellung) der Diensterfindung ankommt (vgl. § 4 Abs. 2 ArbEG). Hier war die zweite Erfindung des Klägers spätestens Mitte Mai 1989 fertig und damit zu einer Zeit, als der Kläger Arbeitnehmer und nicht Geschäftsführer der Beklagten war. Der Umstand, daß zu dieser Zeit geplant war, ihn zum Geschäftsführer zu machen, und ihm möglicherweise dies auch schon mitgeteilt worden war, ändert nichts daran, daß sein Status zum Zeitpunkt der Entstehung und Fertigstellung der Erfindung noch der eines Arbeitnehmers war, der die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Darauf, ob beabsichtigt war, diesen Status zu ändern, stellt das Gesetz nicht ab. Dies wäre auch nicht sinnvoll, da bis zur tatsächlichen Statusänderung es immer noch denkbar ist, daß Absichten aufgegeben werden bzw. sich ändern.
Nach dem Erlaß des Versäumnisurteils des Senats ist die Beklagte auf diesen Angriffspunkt ihrer Berufung auch nicht mehr zurückgekommen.
2.
Handelt es sich somit bei beiden hier in Rede stehenden
Erfindungen um Diensterfindungen, die von der Beklagten un-beschränkt in Anspruch genommen worden sind – eine den Vorschriften des ArbEG entsprechende Inanspruchnahme ist allerdings von keiner Seite konkret dargetan worden, doch beide Seiten gehen übereinstimmend von einer solchen Inanspruch-nahme aus, und auch der Kläger macht nicht geltend, daß sei-ne Diensterfindungen mangels Inanspruchnahme freigeworden seien, – , so stehen dem Kläger für beide Erfindungen nach § 9 ArbEG dem Grunde nach Vergütungsansprüche zu.
Diese Vergütungsansprüche sind nicht, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 (Bl. 90/91 GA) geltend gemacht, verjährt. Solange Art und Höhe der Vergütung nicht durch eine Vereinbarung festgestellt (§ 12 Abs. 1 ArbEG) oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt sind (§ 12 Abs. 3 ArbEG), unterliegt der Anspruch auf Erfindervergütung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB), wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Blitzlicht-geräte“ (GRUR 1977, 784, 786) ausgeführt hat. Eine Konkretisierung der Vergütungsansprüche des Klägers im vorgenannten Sinne hat jedoch bislang nicht stattgefunden.
3.
Die Vergütungsansprüche des Klägers sind aber auch entgegen der mit der Berufungs- und Einspruchsbegründung der Beklagten vertretenen Auffassung nicht verwirkt.
Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfindervergütung, wenn er so lange Zeit mit seinem Anspruch zuwartet, daß der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen durfte, daß dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, und sich in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen. In einem solchen Fall verstößt nach BGH GRUR 1977, 784, 785 („Blitzlichtgeräte“) die verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Erfindervergütung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diese seine Rechtsprechung zur Verwirkung von Ansprüchen unlängst dem Grunde nach bestätigt, wobei die jüngere Entscheidung allerdings die Verwirkung von Ansprüchen wegen Patentverletzung betrifft (vgl. BGH GRUR 01, 323 ff – Temperaturwächter). Beide Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, daß der Bundesgerichtshof von einer Verwirkung von Ansprüchen zunächst einmal nur insoweit ausgegangen ist, als die Laufzeit der Schutzrechte, wegen deren Benutzung bzw. Verletzung Ansprüche geltend gemacht werden, bei erstmaliger Geltendmachung der Ansprüche schon abgelaufen war, und zwar zum Teil schon seit langer Zeit. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor, wobei es letztlich dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Beklagte behauptet, der Kläger die in Rede stehenden Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 (Anlage R 12) geltend gemacht haben sollte. Die europäischen Patente der Beklagten, denen die noch streitbefangenen Erfindungen des Klägers zu Grunde liegen, standen zu diesem Zeitpunkt in Kraft und haben auch jetzt noch eine Laufzeit von mehreren Jahren. Die so zugunsten der Beklagten monopolisierten Erfindungen des Klägers werden von der Beklagten auch weiterhin genutzt. Bei einer solchen Sachlage kann der Arbeitgeber oder im Falle einer Patentverletzung der Patentverletzer in der Regel aber nicht darauf vertrauen, er werde wegen der Benutzung oder Verletzung des Schutzrechtes nicht in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der nachstehend weiter genannten Gesichtspunkte.
Hier kann nämlich nicht einmal das für den Verwirkungseinwand erforderliche Zeitmoment („so lange Zeit mit seinem Anspruch nicht hervortritt“; „verspätete Geltendmachung“) als gegeben angenommen werden, und zwar auch dann, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt, daß der Kläger erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 1998 (Anlage R 12) ihr gegenüber Vergütungsansprüche wegen der streitbefangenen Erfindungen geltend gemacht hat.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Verwirklichung des sogenannten Zeitmoments darauf verweist, daß die Erfindungen mit Kenntnis des Klägers bereits in den Jahren 1988 bzw. 1989 von ihr in Benutzung genommen worden seien und der Kläger schon damals hätte Vergütungsansprüche geltend machen können, so verkennt sie, daß derartige Ansprüche eines Arbeitnehmererfinders, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1963, 135 – Cromegal) bereits vor der Erteilung von Schutzrechten auf die Diensterfindungen geltend gemacht werden können, nur einen „minderen, vorläufigen“ Charakter haben. Um solche Ansprüche geht es hier nicht, sondern um Ansprüche, die dem Diensterfinder dafür eine Belohnung geben, daß er seinem Arbeitgeber mit der Erfindung in Form eines Schutzrechtes ein Monopol verschafft hat. Zutreffend hat daher das Landgericht im angefochtenen Teilurteil im Hinblick auf das Zeitmoment darauf abgestellt, daß der Arbeitgeber spätestens bis drei Monate nach Erteilung des Schutzrechtes – falls zuvor keine Vereinbarung zustandegekommen ist (was hier nicht der Fall ist) – die Vergütung festzusetzen hat (§ 12 Abs. 3 S. 2 ArbEG).
Auf die erste Erfindung des Klägers ist ausweislich Anlage K 7 erst Ende 1994 ein Patent erteilt worden und auf die zweite Erfindung erst Mitte 1994. Bis zu drei Monaten nach diesen Zeitpunkten konnte die Beklagte sich mit der Konkretisierung der Vergütungsansprüche Zeit lassen, so daß für den Kläger zuvor überhaupt keine Möglichkeit bestand, die Vergütungsansprüche durchzusetzen. Nachdem diese Möglichkeit bestand, hat der Kläger dann aber, den Sachvortrag der Beklagten einmal als richtig unterstellt – der Kläger behauptet mündliche Aufforderungen zur Zahlung der Vergütungsansprüche bereits für die Jahre 1995, 1996 und 1997 -, „lediglich“ ca. 4 Jahre zugewartet, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß er während dieser vier Jahre noch für die Beklagte tätig war, wenn auch nicht mit dem Status eines Arbeitnehmers, sondern als Geschäftsführer der Beklagten bzw. von Tochtergesellschaften der Beklagten. Dieses Zuwarten ist angesichts der dreißigjährigen Verjährungsfrist für nicht konkretisierte Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmererfinders und angesichts dessen, daß die Schutzrechte, die für die Erfindungen zugunsten der Beklagten erteilt worden sind, noch in Kraft stehen, nicht als besonders lang anzusehen.
Der Senat verkennt nicht, daß das sogenannte Zeitmoment und das sogenannte Umstandsmoment in einer gewissen Wechselwirkung stehen. Hier liegen jedoch keine Umstände vor, dieses vierjährige Zuwarten als ein zu langes Zuwarten anzusehen, aufgrund dessen die Beklagte auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände annehmen durfte, der Kläger werde seine Vergütungsansprüche nicht mehr geltend machen. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, daß die auf die Erfindungen erteilten Schutzrechte weiterhin in Kraft stehen und die Beklagte die Erfindungen weiter nutzt (vgl. insoweit auch die bereits zitierten Entscheidungen des BGH „Blitzlichtgeräte“ und „Temperaturwächter“).
Soweit die Beklagte geltend macht, daß der Kläger auch bereits vor seiner Geschäftsführer-Bestellung nach der eindeutigen Aufgaben- Und Organisationsverteilung als hochdotierter Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung ausschließlich dafür zuständig gewesen sei, sämtliche patent- und erfindungsrechtlichen Fragen – insbesondere auch für die streitbefangenen Erfindungen „unter Verantwortung zu bearbeiten und zu erledigen“ (vgl. Bl. 248 GA), ist darauf zu verweisen,
daß dem Anstellungsvertrag gemäß Anlage K 1 nicht zu entnehmen ist, daß der Kläger auch die Aufgabe hatte, sich um das Diensterfindungsrecht im Betrieb zu kümmern und Sorge dafür zu tragen, daß Diensterfindungen von Mitarbeiten in Anspruch genommen wurden oder ihre Inanspruchnahme (mangels Interesse) abgelehnt wurde. Der Anstellungsvertrag besagt in § 10 lediglich, daß der Kläger verpflichtet ist, technische Verbesserungsvorschläge und Erfindungen zu melden, was nur dahin verstanden werden kann, daß die Meldung gegenüber der Geschäftsführung (Herrn W3xxxx K1xxx) zu machen ist. Daß dieser Vertrag später abgeändert bzw. ergänzt und dabei auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses (vgl. § 12 Abs. 2 des Vertrages) verzichtet worden ist, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Im übrigen konnten die hier in Rede stehenden Vergütungsansprüche von dem Kläger auch, wie oben bereits dargelegt, erst nach Erteilung der Schutzrechte im Jahre 1994 durchgesetzt werden, also zu einer Zeit, als der Kläger bereits Geschäftsführer der Beklagten war.
Mit der am 2. Juni 1989 erfolgten Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer hatte er zwar gegenüber der Beklagten, auch wenn kein neuer Dienstvertrag geschlossen worden ist, weitergehende Verpflichtungen, als sie dem Vertrag gemäß Anlage K 1 entnommen werden können. So hatte er gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern, insbesondere dem Gesellschafter-Geschäftsführer W3xxxx K1xxx dafür zu sorgen, daß eine von einem Arbeitnehmer der Beklagten gemeldete Diensterfindung, die für das Unternehmen von Interesse war, in Anspruch genommen wurde und dem Diensterfinder die gesetzlichen Vergütungszahlungen zuflossen, wobei bei noch nicht erteilten Schutzrechten, aber bereits erfolgter wirtschaftlicher Verwertung eine „vorläufige“ Vergütung im Sinne der oben zitierten „Cromegal“- Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausreichte. Daraus, daß der Kläger als nicht allein vertretungsbefugter und an § 181 BGB gebundener Mitgeschäftsführer der Beklagten eine solche Vergütung nicht angemahnt hat, konnte die Beklagte jedoch nur den Schluß ziehen, er wolle eine solche „vor-läufige“ Vergütung, um die es hier nicht geht, nicht geltend machen.
Nach Erteilung der Schutzrechte auf die beiden streitbefangenen Erfindungen im Jahre 1994 war es dem Kläger als nicht allein vertretungsbefugtem und an § 181 BGB gebundenem Mitgeschäftsführer der Beklagten nur möglich, eine Vergütung anzumahnen, nicht aber festzusetzen. Daß er eine solche Anmahnung bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer Ende 1997 unterlassen hat, wobei der Senat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß dies tatsächlich entgegen dem Vortrag des Klägers der Fall gewesen ist, konnte angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums und angesichts des Umstandes, daß die auf die Erfindungen erteilten Schutzrechte noch in Kraft standen und von der Beklagten genutzt wurden, bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken, der Kläger wolle die Vergütungsansprüche für seine noch als Arbeitnehmer der Beklagten gemachten und von dieser nach wie vor genutzten Erfindungen in Zukunft überhaupt nicht mehr geltend machen.
In der Unterlassung einer solchen Anmahnung der Festsetzung der Vergütungsansprüche mag eine Verletzung von Geschäfts-
führerpflichten durch den Kläger gelegen haben. Dies mag Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung begründen, hat jedoch mit einer Verwirkung der hier in Rede stehenden Arbeitnehmererfindervergütungen nichts zu tun. Sollte eine solche Pflichtverletzung des Klägers als Geschäftsführer vorliegen, dann wäre – vorbehaltlich eines naheliegenden überwiegenden Mitverschuldens des Gesellschafter-Geschäftsführers W3xxxx K1xxx, der keinen geringeren Wissensstand als der Kläger gehabt haben kann – die Beklagte so zu stellen, als wenn gemäß § 12 ArbEG die Vergütung festgesetzt worden wäre. Welche Nachteile sie dadurch erlitten hat, daß eine Festsetzung unterblieben ist (steuerliche ?), ist nicht ersichtlich, zumal auch der Vorteil höherer Liquidität zu berücksichtigen wäre. All das betrifft jedoch nicht das Bestehen von Vergütungsansprüchen dem Grunde nach, um die es hier zunächst allein geht, sondern allenfalls die Höhe etwaiger Vergütungsansprüche.
Im Hinblick darauf, daß der Kläger als Mitgeschäftsführer der Beklagten hinsichtlich der von der Geschäftsführung jeweils aufgestellten Jahreabschlüsse, die Verbindlichkeiten der Beklagten betreffend ausstehende Erfindervergütungszahlungen an den Kläger nicht erwähnten, dem Abschlußprüfer gegenüber jeweils Vollständigkeitserklärungen dahin abgegeben hat, daß alle Informationen und Unterlagen zur Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft vollständig angegeben seien, gilt im Grunde nichts anderes.
Auch soweit der Kläger als Mitgesellschafter (1% Beteiligung) an Gesellschafterbeschlüssen mitgewirkt hat, mit denen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der aufgestellten und durch die gewählten Abschlußprüfer geprüften Jahresabschlüsse festgestellt wurde, ohne daß diese Abschlüsse die Verbindlichkeiten der Beklagten ihm gegenüber wegen der geschuldeten Erfindervergütungen erwähnten, konnte die Beklagte angesichts des Umstandes, dass sie die für sie geschützten Diensterfindungen des Klägers weiterhin nutzte, daraus nicht den Schluß herleiten, der Kläger werde Erfindervergütungsansprüche, die er als Arbeitnehmererfinder hatte, nicht mehr geltend machen.
Dies gilt umso mehr, als nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers (vgl. Bl. 61, 62 GA), dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. Bl. 81, 199 GA), der die Beklagte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer K1xxx Buchführung und Bilanzierung in eigener Verantwortung und unter weitgehendem Ausschluß der Mitgeschäftsführer durchführen ließ.
Insoweit ist im übrigen auch darauf zu verweisen, daß nach dem nur unsubstantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers seine Beteiligung an der Beklagten auf Drängen des Mehrheitsgesellschafters der Beklagten, Herrn W3xxxx K1xxx, erfolgt ist und er den Kaufpreis von DM 23x.01x,00 mit einem Zinssatz von damals rund 10 % finanzieren mußte, wobei der Kredit, der von dem Mehrheitsgesellschafter der Beklagten und von der Bank der Beklagten gewährt wurde, innerhalb von sieben Jahren zurückzuzahlen war, so daß der Kläger sich damals in einer extrem abhängigen Position befand: Als Geschäftsführer der Beklagten war er jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar und als Gesellschafter mit 1% Beteiligung und dem Kredit über DM 23x.01x,00 finanziell abhängig (vgl. einerseits Schriftsatz des Klägers vom 18. Juli 1999 Seite 3 – Bl. 94 GA; andererseits Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 1999, insbes. Seite 9 a. E. – Bl. 192 GA).
Schließlich ist zu bemerken, dass dem Vorbringen der Beklagaten nicht entnommen werden kann, der Gesellschafter-Geschäftsführer K1xxx habe keine Kenntnis vom Arbeitnehmererfinderrecht und den sich danach ergebenden Ansprüchen eines Arbeitnehmererfinders und habe sich insoweit allein auf den Kläger verlassen. Vielmehr ist der Senat nach den Umständen davon überzeugt, dass K1xxx nicht nur von den Erfindungen des Klägers, den hierauf erteilten Patenten und um deren fortdauernde Nutzung nach unbeschränkter Inanspruchnahme wußte, sondern dass ihm auch bekannt ist und war, dass die Nutzung unbeschränkt in Anspruch genommener Arbeitnehmererfindungen Vergütungsansprüche begründen kann. Das Verhalten des Klägers während der Zeit seiner Anstellung mag bei der von Klink vertretenen Beklagaten in den Jahren vor dem 20. Mai 1998 dennoch die Hoffnung erweckt haben, er werde nicht mit Nachdruck auf einer Festsetzung der Vergütung bestehen; damit wurde aber kein Vertrauenstatbestand begründet, den sich der Kläger entgegenhalten lassen müßte, denn auch der Gesellschafter-Geschäftsführer K1xxx hatte es in der Hand, Klarheit zu schaffen.
Nach alledem können die dem Kläger gemäß § 9 ArbEG zustehenden Vergütungsansprüche wegen der streitbefangenen Erfindungen nicht als verwirkt angesehen werden.
4.
Die von der Beklagten angeführten Sonderzahlungen beruhen ersichtlich auf § 3 des Anstellungsvertrages. Jedenfalls hat die Beklagte nichts an Substanz dazu vorgetragen, dass eine wie auch immer geartete Verbindung zu den vom Kläger gemachten Erfindungen bestehe und dass sie deshalb habe annehmen dürfen, der Kläger werde keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen.
5.
Bestehen jedoch – wie dargetan – dem Grunde nach Vergütungsansprüche nach § 9 ArbEG und sind diese nicht verjährt und verwirkt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmererfinder die insoweit erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere anzugeben, bei welchen Produkten er die Erfindung verwendet bzw. verwendet hat sowie welche Ersparnisse und/oder welche Umsätze er dadurch erzielt hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Zeitabschnitten und Berechnungsfaktoren. Der Arbeitnehmererfinder hat im Hinblick auf seine Diensterfindungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann. Ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und anderer Berechnungsfaktoren kann der Diensterfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruches feststellen noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen. Der Arbeitgeber muß bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit einer etwa festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muß der Arbeitgeber grundsätzlich auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren, wobei der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit sowie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt ist. Beruft der Arbeitgeber sich auf mangelnde Zumutbarkeit und/oder das Geheimhaltungsinteresse, muß er die erforderlichen Tatsachen vortragen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vgl. BGH GRUR 1994, 898 = BGHZ 126, 109 ff – Copolyester I; die oben zitierte Entscheidung des BGH „Copolyester II“ und BGH GRUR 1998, 684 = Mitt. 1998, 111 – Spulkopf).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Beklagte zutreffend zur Rechnungslegung und Auskunft verurteilt. Auf die insoweit unter Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils gemachten Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Diese Ausführungen sind mit der Berufung und dem Einspruch der Beklagten auch nur insoweit angegriffen worden, als es das Landgericht abgelehnt hat, der Beklagten nachzulassen, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfer einzuschalten.
Zu Recht hat es das Landgericht jedoch abgelehnt, der Beklagten zu gestatten, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfer einzuschalten. Auf die insoweit gegebene Begründung des Landgerichts, daß dafür kein Bedürfnis bestehe, weil die Beklage in der von ihr als Anlage R 14 vorgelegten Projektübersicht ihre Abnehmer ohnehin bereits namentlich genannt habe, ist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung überhaupt nicht eingegangen. Daß diese plausible Begründung fehlerhaft ist, läßt sich in der Tat nicht erkennen.
Mit der Einspruchsbegründung gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 hat die Beklagte insoweit ergänzend vorgetragen, daß der Geheimhaltungsschutz auf eventuell weitere, aber auch künftige Projekte ziele, welche dem Kläger als ihrem unmittelbaren Konkurrenten nicht genannt werden dürften, ohne jedoch zu behaupten, daß es inzwischen weitere Abnehmer gebe, die in der Anlage R 14 nicht genannt seien.
Da nun aber der Rechnungslegungsanspruch nur den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfaßt und die Beklagte nicht geltend gemacht hat, daß sie in der Zwischenzeit seit der Erstellung der Anlage R 14 die in Rede stehenden Vorrichtungen an weitere, nicht in Anlage R 14 genannte Abnehmer geliefert habe, gilt nach wie vor die Begründung des Landgerichts, mit der es die Gewährung des Wirtschaftsprüfervorbehaltes abgelehnt hat, nämlich die Begründung, daß zu einer solchen Gewährung schon deshalb kein Anlaß bestehe, weil die Beklagte in der von ihr als Anlage R 14 vorgelegten Projektübersicht ihre Abnehmer ohnehin bereits namentlich benannt habe.
6.
Nach alledem war das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 mit der Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 1999 mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Folge, daß der Beklagten auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, aufrechtzuerhalten.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28. August 2001 gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal nicht erkennbar ist, daß in diesem Schriftsatz enthaltenes neues Vorbringen der Beklagten von dieser nicht schon früher während der etwa dreijährigen Prozeßdauer hätte vorgetragen werden können.
Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter welchen Voraussetzungen die Erfindervergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, der später Geschäftsführer seines Arbeitgebers wird, verwirken, erscheint dem Senat von grundsätzlicher Bedeutung und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nicht hinreichend geklärt.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
S5xxxxxxxx K3xxxxxxxx R2xx