4b O 94/09 – Haushalts-Kältegerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1460

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 94/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Haushalts-Kältegeräte mit einem Gehäuse, das einen Korpus, eine Tür und ein Scharnier aufweist, das benachbart zu einer Seitenfläche des Korpus angeordnet ist und Korpus und Tür verbindet, wobei ein oberes Anschlussstück der Tür und ein unteres Abschlussstück der Tür zusammen einen Hohlraum eines Mittelstücks der Tür verschließen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das obere Abschlussstück eine dem Korpus zugewandte erste Aussparung aufweist, in die ein mit dem Korpus fest verbundener Arm des Scharniers eingreift, wobei an dem Arm eine der Seitenfläche des Gehäuses zugewandte Ausnehmung gebildet ist, in die in geöffneter Stellung der Tür eine Seitenwand der ersten Aussparung eingreift, wobei die Seitenwand an dem oberen Abschlussstück der Tür vorgesehen ist und bei geschlossener Tür vor der Ausnehmung verläuft und im Wesentlichen bündig mit der Seitenfläche ist, wobei die Abschlussstücke aus Kunststoff spritzgeformt sind und wobei der Arm einen ersten Endabschnitt aufweist, der an der Vorderseite des Korpus anliegend befestigt ist, und einen von der Vorderseite abstehenden Mittelabschnitt und einen sich von der Vorderseite erstreckenden zweiten Endabschnitt umfasst, an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist;

2. der Klägerin in einem nach Kalendervierteljahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2006 begangen wurden, und zwar unter Angabe

a) nur durch die Beklagte zu 1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung der Eingangsmengen, -zeiten und Einkaufspreise, jeweils zugeordnet zu den Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Rechnungen;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,- zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung erhalten ist,

3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2005 014 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung der ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagten die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Es wird festzugestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Januar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 1.555,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR.

VI. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 014 XXX U1 (Anlage AK 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 12. September 2005 angemeldet und am 10. November 2005 eingetragen; die Eintragung wurde am 15. Dezember 2005 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster betrifft Gehäuse für ein Haushaltsgerät. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 reichte die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt neue Schutzansprüche für das Klagegebrauchsmuster ein (Anlage AK 1a). Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 (Anlage AB 1) beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Die Klägerin, die dem Löschungsantrag fristgerecht entgegengetreten ist, verteidigt das Klagegebrauchsmuster im Löschungsverfahren in eingeschränktem Umfang.

In der Fassung der zuletzt eingereichten Schutzansprüche lautet Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters:

„1. Gehäuse für ein Haushaltsgerät mit einem Korpus, einer Tür und einem Scharnier, das benachbart zu einer Seitenfläche (4) des Korpus (1) angeordnet ist und Korpus (1) und Tür (2) verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass die Tür (2) eine dem Korpus (1) zugewandte erste Aussparung (26) aufweist, dass das Scharnier einen mit dem Korpus (1) fest verbundenen und in die Aussparung (26) eingreifenden Arm (10) umfasst, an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist, und dass an dem Arm (10) eine der Seitenfläche (4) zugewandte Ausnehmung (27) gebildet ist, in die in geöffneter Stellung der Tür (2) eine Seitenwand (28) der ersten Aussparung (26) eingreift.“

In der eingeschränkt verteidigten Fassung haben die im vorliegenden Rechtsstreit alleine interessierenden Ansprüche 1, 3 und 4 des Klagegebrauchsmusters folgenden Wortlaut:

„1. Haushalts-Kältegerät mit einem Gehäuse, das einen Korpus, eine Tür und ein Scharnier aufweist, das benachbart zu einer Seitenfläche (4) des Korpus (1) angeordnet ist und Korpus (1) und Tür (2) verbindet, wobei ein oberes Abschlussstück (5) der Tür und ein unteres Abschlussstück (6) der Tür (2) zusammen einen Hohlraum eines Mittelstücks (7) der Tür (2) verschließen, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Abschlussstück (5) eine dem Korpus (1) zugewandte erste Aussparung (26) aufweist, in die ein mit dem Korpus (1) fest verbundener Arm (10) des Scharniers eingreift, wobei an dem Arm (10) eine der Seitenfläche (4) des Gehäuses zugewandte Ausnehmung (27) gebildet ist, in die in geöffneter Stellung der Tür (2) eine Seitenwand (28) der ersten Aussparung (26) eingreift, wobei die Seitenwand (28) an dem oberen Abschlussstück (5) der Tür (2) vorgesehen ist und bei geschlossener Tür (2) vor der Ausnehmung (27) verläuft und im Wesentlichen bündig mit der Seitenfläche (4) ist, wobei die Abschlussstücke (5, 6) aus Kunststoff spritzgeformt sind, und wobei der Arm (10) einen ersten Endabschnitt (12) aufweist, der an der Vorderseite (9) des Korpus (1) anliegend befestigt ist, und einen von der Vorderseite (9) abstehenden Mittelabschnitt (14) und einen sich vor der Vorderseite (9) erstreckenden zweiten Endabschnitt (13) umfasst, an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist.

2. Haushalts-Kältegerät nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Aussparung (26) sich über im Wesentlichen die gesamte Breite der Tür (2) erstreckt.

3. Haushalts-Kältegerät nach einer der in Ansprüche 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, dass die Tür eine zweite Aussparung (26) aufweist, und dass die zwei Aussparungen (26) zu entgegengesetzten Seitenflanken der Tür (2) benachbart sind.

4. Haushalts-Kältegerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (10) die Ausnehmung (27) begrenzt, die zu der Seitenfläche (4) hin offen ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3, 4 und 5 der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 2 zeigt eine schematische perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Kältegeräts mit geöffneter Tür. Figur 3 ist eine auseinandergezogene Ansicht einer oberen vorderen Ecke des Korpus mit Arm und Lagerzapfen In Figur 4 ist ein horizontaler Schnitt durch eine vordere rechte Ecke des Kältegeräts bei geschlossener Tür dargestellt, in Figur 5 ein entsprechender Schnitt bei offener Tür.

Die Beklagte zu 2) stellt Kühlgeräte her (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), die unter anderem durch die Beklagte zu 1), die konzernzugehörige Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Nachstehend sind Lichtbilder (verkleinert) wiedergegeben, welche die angegriffene Ausführungsform zeigen, und die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereicht und mit Bezugsziffern versehen wurden (Anlage AK 4):

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht. Mit Schreiben vom 2. April 2009 mahnte die Klägerin die Beklagten wegen der Verletzung des Klagegebrauchsmusters sowie ihres – im parallelen Rechtsstreit 4b O XXX/09 streitgegenständlichen – Patents EP 1 379 XXX B1 vergeblich ab. Hierfür wandte die Klägerin eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von insgesamt 350.000,00 EUR zuzüglich Telekommunikationspauschale, mithin einen Betrag von insgesamt 3.629,00 EUR auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch. Insbesondere stehe den Beklagten kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster jedenfalls im eingeschränkt verteidigten Umfang rechtsbeständig sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie nun das Klagegebrauchsmuster im Umfang der beschränkten Verteidigung geltend macht,

die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2005 014 XXX U1 gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.

Die Beklagten berufen sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Dieses hätten sie durch die Herstellung und den Vertreib von Kühlschränken der Modellreihe R 6xxxx sowie Kühl-Gefrierkombinationen der Modellreihe RK 6xxxx (Lichtbilder gemäß Anlage B 19) seit spätestens Frühjahr 2005 erworben. Die Geräte dieser Baureihe basierten auf einem baugleichen Grundkorpus und verfügten jeweils über ein baugleiches Türscharnier. Ferner wenden die Beklagten ein, das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig. Seine technische Lehre werde neuheitsschädlich vorweggenommen durch offenkundige Vorbenutzungen in Gestalt von Kühlschränken der Typen A (Lichtbilder gemäß Anlage B 18) und der genannten Typen B R 6xxxx und RK 6xxxx. Ferner seien auch die prioritätsälteren Druckschriften DE 1 197 XXX (Anlage AB 6) und DE 1 276 XXX (Anlage AB 7) neuheitsschädlich für die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters, die aber jedenfalls nahegelegt werde durch die GB 2 410 XXX (Anlage AB 4) in Kombination mit der DE 38 36 XXX (Anlage AB 13) sowie durch die DE 296 11 XXX (Anlage AB 8).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus dem Klagegebrauchsmuster gemäß §§ 11 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu. Den Beklagten steht im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform, die unstreitig von der der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Das Klagegebrauchsmuster erweist sich in Ansehung der Entgegenhaltungen als schutzfähig. Eine Veranlassung den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Gehäuse für ein Haushaltsgerät, wie z.B. einen Kühl- oder Gefrierschrank, bei dem der Korpus über ein Scharnier mit der Tür verbunden ist.

Aus dem Stand der Technik sind Scharniere für die Aufhängung von Haushaltsgerätetüren bekannt, bei denen die Schwenkachse der Tür durch die Verwendung eines Scharnierbolzens erreicht wird, der fest über einen Arm mit dem Korpus verbunden ist. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster es als nachteilig, dass der Arm bei geschlossener Tür von außen sichtbar ist und optisch als störend empfunden wird. Um bei gleichbleibender Bewegungsfreiheit der Tür zum Gehäuse das Scharnier bei geschlossener Tür optisch zu verbergen, wurden im Stand der Technik Mehrgelenkscharniere verwendet. An dieser technischen Lösung erkennt es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass die Verwendung von Mehrgelenkscharnieren aufgrund ihres kostspieligen Aufbaus und der häufig nicht gegebenen erforderlichen Einbautiefe problematisch ist.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (Abschnitt [0005]), ein Gehäuse für ein Haushaltsgerät zu schaffen, bei dem das Scharnier bei geschlossener Tür verborgen ist und bei dem dennoch mit einfachen Mitteln eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Öffnungsmöglichkeit der Tür zum Gehäuse realisierbar ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in Hauptanspruch 1 in der eingeschränkt aufrecht erhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Haushalts-Kältegerat mit einem Gehäuse,
1.1 das einen Korpus (1),
1.2 eine Tür (2) und
1.3 ein Scharnier aufweist;

2. das Scharnier
2.1 ist benachbart zu einer Seitenfläche (4) des Korpus (1) angeordnet und
2.2 verbindet Korpus (1) und Tür (2);

2a. ein Hohlraum eines Mittelstücks (7) der Tür (2) wird verschlossen
2a.1 durch ein oberes Abschlussstück (5) der Tür (2) und
2a.2 ein unteres Abschlussstück (6) der Tür (2);

3. das obere Abschlussstück (5) weist eine dem Korpus (1) zugewandte erste Aussparung (26) auf;
4. in die erste Aussparung (26) greift ein mit dem Korpus (1) fest verbundener Arm (10) des Scharniers ein;
5. an dem Arm (10) ist
5.1 eine Achse (22) des Scharniers festgelegt und
5.2 eine der Seitenfläche (4) des Gehäuses zugewandte Ausnehmung (27) gebildet;
6. in die Ausnehmung (27) greift in geöffneter Stellung der Tür (2) eine Seitenwand (28) der ersten Aussparung (26) ein;
7. die Seitenwand (28)
7.1 ist an einem oberen Abschlussstück (5) der Tür (2) vorgesehen und
7.2 verläuft bei geschlossener Tür (2) vor der Ausnehmung (27) und
7.3 ist im wesentlichen bündig mit der Seitenfläche (4);
8. die Abschlussstücke (5/6) sind aus Kunststoff spritzgeformt;
9. der Arm (10) umfasst
9.1 einen ersten Endabschnitt (12), der an der Vorderseite (9) des Korpus (1) anliegend befestigt ist, und
9.2 Mittelabschnitt (14), der von der Vorderseite (9) absteht, und
9.3 einen zweiten Endabschnitt (13), der sich vor der Vorderseite (9) erstreckt,
9.3.1 an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist.

II.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform außer Streit, so dass es hierzu keiner Ausführungen bedarf.

1.

Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Seine technische Lehre ist durch die vorgebrachten Einwendungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt, so dass es gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG seine Schutzwirkungen gemäß § 11 GebrMG entfaltet.

a)

Es lässt sich nicht feststellen, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die offenkundige Vorbenutzung von Kühlgeräten des Typs A neuheitsschädlich voroffenbart oder nahegelegt wurde.

aa)

Im Hinblick auf diese Geräte ist nicht ersichtlich und von den Beklagten nicht dargetan, dass sie über obere und untere Abschlussstücke gemäß Merkmalsgruppe 2a. des Klagegebrauchsmusters verfügen.

Nicht jeder obere und untere Abschluss des Hohlraums des Mittelstücks der Tür ist aus fachmännischer Sicht als Abschlussstück nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu beurteilen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Abschlussstücke als separate, nicht einstückig mit der Tür im Übrigen ausgebildete Bauteile ausgestaltet sind. Dieses technische Verständnis ergibt sich zum einen aus der gebotenen Zusammenschau des Merkmals 2a. mit dem Merkmal 8., gemäß dem beide Abschlussstücke aus Kunststoff spritzgeformt sind. Dem Umstand, dass eine solche Angabe zur Fertigungsweise sich alleine auf die Abschlussstücke und nicht auf die weiteren Elemente der Kühlschranktür bezieht, entnimmt der Fachmann die Erkenntnis, dass die Abschlussstücke separate Bauteile im genannten Sinne sein müssen. Dafür, dass auch die Kühlschranktür einstückig mit den Abschlussstücken durch Spritzformung hergestellt werden könnte, ist nichts ersichtlich. Zum anderen wird der Fachmann durch die Beschreibung angewiesen (Anlage AK 1, Abschnitt [0027]), dass jeweils die Abschlussstücke einteilig spritzgeformt sind. Einen Hinweis auf eine einstückige Spritzformung der Abschlussstücke zusammen mit der Tür kann der Fachmann dem nicht entnehmen.

Desweiteren weist das obere Abschlussstück gemäß Merkmal 3. eine erste Aussparung (26) auf, die gemäß Merkmal 6. über eine Seitenwand (28) verfügt, welche in die Ausnehmung (27) des Arms (10) des Scharniers eingreift. Auch diesem technischen Zusammenhang des Merkmals 2a. mit weiteren Merkmalen des Hauptanspruchs ist zu entnehmen, dass das Abschlussstück über eigene, von denjenigen der Tür verschiedene Strukturmerkmale verfügt, nämlich wenigstens über eine eigene Seitenwand. Aus fachmännischer Sicht muss sich das Abschlussstück daher insoweit baulich von der Tür im Übrigen abgrenzen lassen.

Schließlich wird der Fachmann in dem genannten technischen Verständnis auch durch ein Ausführungsbeispiel gestützt, welches die Ausgestaltung der Abschlussstücke näher erläutert: So kann das Abschlussstück etwa aus einem unteren und einem oberen Teil, also aus wiederum separaten Formteilen zusammengefügt werden (Anlage AK 1, Abschnitt [0038]). Auch hiernach ist das Abschlussstück baulich separat von der Tür im Übrigen ausgeführt.

bb)

Die Beklagten, die diesem technischen Verständnis in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 nicht entgegen getreten sind, beschränken ihr Vorbringen indes auf die pauschale Behauptung, die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2a. ergebe sich aus Lichtbildern (Anlage B 18), von denen die Beklagten behaupten, sie zeigten ein Kühlgerät des Typs A. Dem kann in Ansehung der – nachstehend verkleinert wiedergegebenen – Lichtbilder nicht beigetreten werden:

Diese Lichtbilder lassen keine oberen und unteren Abschlussstücke erkennen, die in der dargelegten Weise als von der Tür im Übrigen separate Bauteile ausgebildet sind. Die konstruktive Ausführung der Abschlussstücke bei Kühlgeräten des Typs A ist aus den Lichtbildern nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, ob sich hinter Verkleidungen und/oder Gummidichtungen separate Bauteile verbergen, die den Hohlraum der Tür abschließen.

cc)

Auch die Verwirklichung von Merkmal 8. gemäß dem die Abschlussstücke aus Kunststoff spritzgeformt sind, lässt sich nicht erkennen. Die Beklagten selber bringen vor, dass derartige Kunststoffteile bei Kühlgeräten „üblicherweise“ durch Spritzformung hergestellt sind. Es ist gerichtsbekannt, dass für die Herstellung von Kunststoffformteilen grundsätzlich auch andere Verfahren als die Spritzgussformung in Betracht kommen, wie beispielsweise Extrusion, Blas- oder Rotationsformen. Dass – aus fachmännischer Sicht zum Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters – gerade die Technik des Spritzformens die einzig mögliche war, um derartige Formteile eines Kältegeräts herzustellen, lässt sich nicht erkennen und ist von den Beklagten auch nicht dargetan.

dd)

Damit sind die Geräte des Typs A für die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass sie diese nahelegen: Welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ein Kühlgerät ohne Abschlussstücke gemäß Merkmalsgruppe 2a. mit solchen Abschlussstücken zu versehen, ist nicht ersichtlich.

ee)

Es kann demnach dahinstehen, ob – was die Klägerin bestreitet – die genannten Lichtbilder (Anlage K 18) tatsächlich ein Kühlgerät des Typs A zeigen, und ob – was ebenfalls streitig ist – eine inländische Vorbenutzung dieses Typs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG durch Ausstellung eines baugleichen Geräts der Reihe C XXX auf einer Messe in Berlin im Februar und März 2002 stattfand.

b)

Ebenso wenig führen die als offenkundige Vorbenutzung eingewandten Kältegeräte der Beklagten mit den Typen B R6 xxxx und RK 6xxxx zu einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme oder einem Nahelegen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.

aa)

Es ist von den Beklagten nicht dargetan, dass diese Kältegeräte über Abschlussstücke gemäß dem oben unter 1.a)aa) dargelegten technischen Verständnis verfügen. Die Beklagten beschränken ihr Vorbringen auch insoweit darauf, das Vorhandensein von Abschlussstücken pauschal und unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlage B 19) zu behaupten mit dem Hinweis, die Tür dieser Geräte sei jeweils hohl und nach oben und unten abgeschlossen. Nachstehend sind diese Lichtbilder (verkleinert) wiedergegeben.

Dieses Vorbringen der Beklagten genügt als Darlegung der Vorbenutzung dieser Merkmalsgruppe nicht, da aus den dargelegten Gründen nicht jede konstruktiv beliebige Abschließung des Hohlraums im Mittelteil der Tür ein Abschlussstück darstellt. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Lichtbilder zeigen aber nicht, dass die vorbenutzten Geräte über obere und untere Abschlussstücke verfügen, die als separate Bauteile ausgeführt sind. Ob diejenigen Elemente, die bei diesen Kühlgeräten den Hohlraum der Tür abschließen, separat von der Tür im Übrigen ausgeführt sind, ließe sich ohnehin nur auf solchen Abbildungen erkennen, bei denen die Anstoßstelle dieser Elemente zur Tür im Übrigen nicht durch eine Gummiverdichtung verdeckt ist. Aber auch das Lichtbild, bei dem die Gummidichtung im oberen Türbereich abgezogen ist, gibt ersichtlich keinen Aufschluss über die Konstruktionsweise des oberen abschließenden Elementes. Ein unteres abschließendes Element ist weder auf diesem noch auf den anderen Lichtbildern dargestellt, so dass jedenfalls die Ausführung eines unteren Abschlussstücks nicht erkennbar und damit auch nicht dargetan ist.

Diese Lücke in der ihnen obliegenden Darlegung für eine mangelnde Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters können die Beklagten auch nicht durch das in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 gestellte Beweisangebot durch Vernehmung eines Zeugen schließen. Einem solchen Beweisangebot ist nicht nachzugehen, da es als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht dazu dienen kann, eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, sondern die von der darlegungsbelasteten Partei – hier: den Beklagten – vorzubringenden Tatsachen überhaupt erst zu ermitteln (Zöller / Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 5). Die Beklagten haben insoweit erkennbar „ins Blaue hinein“ die gewünschte Rechtsfolge (nämlich: die Geräte der Typen B R 6xxxx und RK 6xxxx wiesen Abschlussstücke nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters) in ihrem Vortrag pauschal vorweggenommen, ohne die tatsächlichen Umstände konkret darzutun, die eine solche Rechtsfolge tragen könnten.

bb)

Dass sie die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nahegelegt hätten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht eingewandt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, Abschlussstücke gemäß der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters vorzusehen.

c)

Auch die druckschriftliche Entgegenhaltung DE 1 197 XXX (Anlage AB 6, im Löschungsverfahren als Anlage K 5 eingeführt, im Folgenden: DE ‘XXX) steht der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.

aa)

Zunächst ist auch durch diese Entgegenhaltung nicht die Ausführung eines oberen und unteren Abschlussstücks gemäß Merkmalsgruppe 2a. offenbart. Gezeigt ist in den Figuren 2 und 3 der DE ‘XXX lediglich, dass die insoweit gelehrte Anordnung eines Türgelenks einer doppelwandigen Kühlschranktür von einer hohlen, nämlich doppelwandigen Tür ausgeht, und dass sich in dieser Tür Isolationsmaterial befindet, so dass die hohle Tür, um das Isolationsmaterial im Hohlraum zu halten, in irgendeiner Weise abgeschlossen sein muss. Die genannten, nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren offenbaren aber ebenso wenig wie die DE ‘XXX im Übrigen, ob hierzu Abschlussstücke gemäß der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgeführt sind:

Ersichtlich ist vielmehr offenbart, dass (wie in Figur 3 der DE ‘XXX gezeigt) sich das Isolationsmaterial auf derselben Höhe wie der Scharnierarm befindet. Das deutet eher auf eine in die Tür integrierte Ausführung der Abschlüsse nach oben hin, lässt aber jedenfalls nicht die baulich seprate Ausführung eines Abschlussstücks erkennen.

bb)

Keine Offenbarung enthält die DE ‘XXX dazu, dass die Abschlusstücke gemäß Mermal 8. spritzgeformt sind. Soweit die Beklagten darauf verweisen, nach dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns seien solche Abschlussstücke spritzgeformt hergestellt, nehmen sie neben der DE ‘XXX auf eine weitere Offenbarungsquelle, nämlich das allgemeinen fachmännische Wissen, Bezug und stellen damit eine für die Frage der Neuheitsschädlichkeit unstatthafte mosaikhafte Betrachtung an (vgl. Benkard / Goebel, PatG, 10. Aufl., § 3 GebrMG Rn. 5).

cc)

Wenigstens das Merkmal 8. wird durch die DE ‘XXX auch nicht nahegelegt. Insbesondere würde es insoweit nicht ausreichen, dass die Herstellung von Abschlussstücken durch Spritzformung zum allgemeinen fachmännischen gehörte. Dass die Kenntnis eines bestimmten technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis auch zu bedienen. Die in diesem Sinne entwickelte Rechtsprechung für die erfinderische Tätigkeit bei der Auffindung der technischen Lehre eines Patents (BGH GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung) lässt sich ebenso auf das Gebrauchsmusterrecht anwenden.

d)

Auch die DE 1 276 XXX (Anlage AB 7, im Löschungsverfahren eingeführt als Anlage K 9, im Folgenden: DE ‘XXX) schadet dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht.

Wiederum ist die Merkmalsgruppe 2a. nicht voroffenbart. Die Tür des dort gelehrten Kühlschranks ist – wie auch die Beklagten vorbringen – in der Weise geformt, dass ihre Wände den Abschluss des Hohlraums bewirken. Damit ist gerade kein Abschlussstück nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, nämlich kein separat ausgebildetes Bauteil offenbart. Die nachstehend wiedergegebene Figur 4 der DE ‘XXX verdeutlicht dies:

Hiernach ist eine umgebogene Führung der Türwand offenbart, die über eine Einstecköffnung (Bezugsziffer 22) verfügt, in die hinein eine Kapsel gesetzt wird, die den Scharnierarm gegen das im Hohlraum enthaltene Isolationsmaterial abschirmt.

Auch Merkmal 8 ist nicht offenbart, die DE ‘XXX enthält keine Angaben zur Fertigung von Bauteilen. Schon aus diesem Grund legt die DE ‘XXX – aus den oben unter c)cc) ausgeführten Erwägungen – die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch nicht nahe.

e)

Die GB 2 410 XXX (Anlage AB 4, im Löschungsverfahren als Anlage K 3 eingeführt, im Folgenden: GB ‘XXX) legt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahe.

aa)

Die GB ‘XXX offenbart – anderes behaupten auch die Beklagten nicht – keine hohle Kühlschranktür gemäß Merkmal 2a. Solches ist auch nicht nahegelegt. Soweit die Beklagten insoweit darauf verweisen, dass es zum üblichen Wissensstand des Fachmanns gehört habe, Kühlschranktüren hohl auszubilden, um darin Isolationsmaterial aufzunehmen, nämlich in der Weise, wie dies in der DE 38 36 XXX (Anlage AB 13, im Löschungsverfahren als Anlage K13 eingeführt, im Folgenden: DE ‘XXX), ist dadurch dieses Merkmal aus den oben unter 3.c) dargelegten rechtlichen Erwägung gleichwohl nicht nahegelegt: Auch hier genügt es nicht, dass eine bestimmte Maßnahme zum allgemeinen fachmännischen Wissen gehört, erforderlich ist darüber hinaus ein Anlass für den Fachmann, dieses Wissen auch anzuwenden (BGH, a.a.O. – Airbag-Auslösesteuerung).

bb)

Gleiches gilt für die Offenbarung von oberen und unteren Abschlussstücken gemäß Merkmalsgruppe 2a. durch die GB ‘XXX. Diese sind nicht offenbart, denn die GB ‘XXX macht, da sie von einer hohlen Tür nicht handelt, keine Angaben dazu, durch welche Maßnahme ein Abschluss einer hohlen Tür bewirkt werden könnte. Aus den bereits ausgeführten Erwägungen reicht der Hinweis der Beklagten, derlei Abschlussstücke vorzusehen, sei – wie wiederum durch die DE ‘XXX belegt – allgemeines Fachwissen gewesen, nicht aus, um diese Merkmale als nahegelegt zu beurteilen.

cc)

Keine Offenbarung enthält die GB ‘XXX ferner zu einer Herstellungsweise von Kunststoffen und damit keine Voroffenbarung des Merkmals 8. Auch insoweit verweisen die Beklagten auf eine angebliche „gängige Praxis“ der Herstellung, was ein Nahelegen aber aus den genannten Erwägungen nicht begründen kann.

dd)

Soweit die Beklagten schließlich einwenden, der Fachmann müsste, ausgehend von der GB ‘XXX, lediglich den dort offenbarten Block (18) anders positionieren und/oder höher und/oder länger ausführen, kann auch das nicht zu einem Nahelegen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters führen. Der fragliche in der GB ‘XXX offenbarte Block dient dazu, als Auflauframpe den Öffnungswinkel der Kühlschranktür zu begrenzen und die geöffnete Tür zurück zu federn. Eine Veränderung von Position, Höhe oder Länge des Blocks steht dieser Funktion entgegen, weil der Block den Scharnierarm dann entweder gar nicht oder nicht mehr in der geeigneten Weise unterlaufen könnte. Von derlei Modifikationen wäre der Fachmann somit abgehalten.

f)

Schließlich erweist sich das Klagegebrauchsmuster auch in Ansehung der DE 296 11 XXX (Anlage AB 8, im Löschungsverfahren als Anlage K 7 eingeführt, im Folgenden: DE ‘XXX) als schutzfähig. Diese Druckschrift offenbart wiederum keine Abschlussstücke nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Der Fachmann kann dieser Schrift allenfalls die Offenbarung einer hohlen Tür eines Kältegeräts entnehmen, die in irgendeiner Weise abgeschlossen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass durch die Schrift dem Fachmann nahegelegt würde, den Abschluss des Hohlraums gemäß Merkmalsgruppe 2a. des Klagegebrauchsmusters auszuführen. Daher sind weder diese Merkmale noch Merkmal 8. des Klagegebrauchsmusters nahegelegt: Da es am Nahelegen eines Abschlussstücks überhaupt fehlt, ist auch nicht nahegelegt, in welcher Weise solche Bauteile gefertigt werden sollten.

Überdies fehlt es an einer Voroffenbarung oder einem Nahelegen von Merkmal 7.3 durch die DE ‘XXX. Wie die – nachstehend verkleinert wiedergegebenen – Figuren 2 und 4 dieser Schrift erkennen lassen, wird der Fachmann zu einer Gestaltung angehalten, bei der die Tür nicht bündig zur Seitenfläche abschließt:

Das widerspricht nicht nur dem Anspruchswortlaut des Klagegebrauchsmusters, sondern auch seiner Zielsetzung (vgl. Abschnitt [0005]), die Anbringung der Tür am Scharnier gestalterisch möglichst einheitlich und unauffällig auszuführen.

2.

Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform handeln die Beklagten widerrechtlich. Ihnen steht im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform kein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG, § 12 PatG zu.

a)

Aus den oben unter 1b) ausgeführten Gründen lässt sich eine Verwirklichung des Merkmals 2a. durch Geräte des Typs B R6 xxxx und RK 6xxxx nicht feststellen. Damit fehlt es an der der für die Begründung eines privaten Vorbenutzungsrechts erforderlichen Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters durch die vorbenutzte Ausführungsform.

b)

Es kann demnach dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform mit den als Vorbenutzung angeführten Kühlgeräten der Baureihen R 6xxxx und RK 6xxxx übereinstimmt oder von diesen nur insoweit abweicht, dass die Abwandlung keinen neuen, in die technische Lehre des Klagepatents eingreifenden Erfindungsgedanken verkörpern (Benkard / Rogge, § 12 Rn. 22).

III.

Aus der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich die klageweise geltend gemachten Rechtsfolgen.

Da die Beklagten das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte können sich aus den dargelegten Gründen nicht darauf berufen, aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG zur Vornahme der Benutzungshandlungen berechtigt zu sein.

Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie als Fachunternehmen die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).

Aufgrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagegebrauchsmusters sind die Beklagten außerdem gemäß § 24a Abs. 1 und 2 GebrMG verpflichtet, die Exemplare der angegriffenen Ausführungsform zu vernichten oder auf eigene Kosten vernichten zu lassen, sowie diese Exemplare, soweit sie seit dem 1. September 2008 in die Vertriebswege gelangt sind, zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.

Schließlich schulden die Beklagten der Klägerin auch die Erstattung der aufgewandten vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung. Die Klägerin durfte sich in Anbetracht der widerrechtlichen Benutzung des Klagegebrauchsmusters herausgefordert fühlen, die Beklagten abzumahnen, so dass ihr auch insoweit ein gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, gegenüber welcher der Beklagten die Klägerin die Abmahnung ausgesprochen hat, denn die Klägerin durfte sich jedenfalls auch herausgefordert fühlen, innerhalb derselben Vertriebsstruktur eine beliebige Gesellschaft innerhalb der inländischen Vertriebskette abzumahnen.

IV.

Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß dem Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 19 GebrMG im Hinblick auf das gegen das Klagegebrauchsmuster gerichtete Löschungsverfahren auszusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist. Wie oben unter II.1) ausgeführt, haben die Beklagten nicht dargetan, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die angeführten Einwendungen neuheitsschädlich vorweggenommen oder nahegelegt ist.

V.

Da es, wie oben unter II.2.b) ausgeführt, nicht auf weiteren Vortrag der Beklagten dazu ankommt, ob ihre als Vorbenutzung eingewandten Kältegeräte der Baureihen R 6xxxx und RK 6xxxx technisch mit der angegriffenen Ausführungsform übereinstimmen, musste den Beklagten kein Schriftsatznachlass zu dem insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 erteilten gerichtlichen Hinweis gewährt werden.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2010 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.