4b O 124/09 – Kältegerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1427

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 124/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 378 XXX (Anlage BK 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 4. April 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 9. April 2001 (DE 10117XXX) angemeldet und dessen Anmeldung am 14. Januar 2004 veröffentlicht wurde; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. September 2005 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen Abstellbehälter für Kühlgeräte. Die Beklagte zu 2. hat den deutschen Teil des Klagepatents mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 (Anlage BB 1) durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 (Anlage K 6) hat die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren beantragt, das Klagepatent in eingeschränkter Weise aufrecht zu erhalten.

Die Ansprüche 1 bis 5 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lauten der erteilten Fassung:

„1. Kältegerät mit einem Abstellbehälter (52) zur Montage in einer Tür des Kältegeräts, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstellbehälter (52) aus einem Behälterkorpus (1, 21) und einer ein vom Behälterkorpus (1, 21) getrenntes Teil bildenden Dekorblende (10, 30) aufgebaut ist.

2. Kältegerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens an einer Sichtseite (2, 22) des Abstellbehälters ein vertieftes Feld (5, 25) zum Aufnehmen der Dekorblende (10, 30) ausgebildet ist.

3. Kältegerät nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das vertiefte Feld (5) zum oberen Rand (8) der Sichtseite (2) hin offen ist.

4. Kältegerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Dekorblende (10) eine den oberen Rand des Behälterkorpus (1) umgreifende Krempe (11) aufweist.

5. Kältegerät nach Anspruch 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Stärke der Dekorblende (10, 30) der Tiefe des vertieften Feldes (5, 25) entspricht.“

In der durch die Klägerin eingeschränkt verteidigten Fassung lauten die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents (Anhang zu Anlage K 6):

„1. Kältegerät mit einem Abstellbehälter (52) zur Montage in einer Tür des Kältegeräts, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstellbehälter (52) aus einem Behälterkorpus (1, 21) und einer ein vom Behälterkorpus (1, 21) getrenntes Teil bildenden Dekorblende (10, 30) aufgebaut ist und wenigstens an einer Sichtseite (2, 22) des Behälterkorpus ein vertieftes Feld (5, 25) zum Aufnehmen der Dekorblende (10, 30) ausgebildet ist, das zum oberen Rand (8) der Sichtseite (2) hin offen ist und die Dekorblende (10) eine den oberen Rand des Behälterkorpus (1) umgreifende Krempe (11) aufweist.

2. Kältegerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stärke der Dekorblende (10, 30) der Tiefe des vertieften Feldes (5, 25) entspricht.“

Nachstehend (verkleinert) wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines klagepatentgemäßen Abstellbehälter ohne Dekorblende, Figur 2 denselben Behälter mit einer unvollständig und Figur 3 schließlich mit einer vollständig montierten Blende.

Die Beklagte zu 2) stellt Kühlgeräte her (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), die unter anderem durch die Beklagte zu 1), die konzernzugehörige Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Nachstehend sind Lichtbilder (verkleinert) wiedergegeben, welche die angegriffene Ausführungsform zeigen, und die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereicht und mit Bezugsziffern versehen wurden (Anlage BK 3):

Ein Muster eines Abstellbehälters der angegriffenen Ausführungsform ist als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereicht worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausführungsform eine Dekorblende auf, welche in ein vertieftes Feld an einer der Sichtseiten der angegriffenen Ausführungsform aufgenommen werde.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie das Klagepatent nur noch in einer Kombination der Ansprüche 1 und 2 in ihrer eingeschränkt verteidigten Fassung geltend macht,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Kältegeräte mit einem Abstellbehälter zur Montage in einer Tür des Kältegeräts

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Abstellbehälter aus einem Behälterkorpus und einer ein vom Behälterkorpus getrenntes Teil bildenden Dekorblende aufgebaut ist und wenigstens an einer Sichtseite des Behälterkorpus ein vertieftes Feld zum Aufnehmen der Dekorblende ausgebildet ist, das zum oberen Rand der Sichtseite hin offen ist und die Dekorblende eine den oberen Rand des Behälterkorpus umgreifende Krempe aufweist, wobei die Stärke der Dekorblende der Tiefe des vertieften Feldes entspricht;

2. der Klägerin in einem nach Kalendervierteljahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Februar 2004 begangen wurden, und zwar unter Angabe

a) nur durch die Beklagte zu 1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung der Eingangsmengen, -zeiten und Einkaufspreise, jeweils zugeordnet zu den Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Rechnungen;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,- zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 14. Oktober 2005 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung erhalten ist;

3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlicher Erzeugnisse
aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents des deutschen Teils des EP 1 379 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung der ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagten die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. Februar 2004 bis zum 13. Oktober 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Oktober 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.073,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Zum einen weise die angegriffene Ausführungsform keine Dekorblende auf. Die auf den Abstellbehälter der angegriffenen Ausführungsform aufgesetzte Leiste sei vielmehr ein bloßer Stoßschutz. Ferner fehle es bei dem in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Abstellbehälter an einem vertieften Feld, in das eine Dekorblende aufgenommen wird. Schließlich sei die Leiste auf die Sichtseite des Abstellbehälters aufgesetzt und stehe dabei leicht über.

Ferner sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren auch im eingeschränkt verteidigten Umfang als nicht rechtsbeständig erweisen. Es enthalte keine technische Lehre und sei daher nicht patentierbar. Auch beruhe es in der beschränkt verteidigten Fassung auf einer unzulässigen Erweiterung. Schließlich werde seine technische Lehre durch die Entgegenhaltungen DE 298 09 636 (Anlage BB 2) in Kombination mit einer offenkundigen Vorbenutzung eines Kühlschranks des Modells „A“ in Frankreich (Katalog als Anlage BB 5) sowie durch die US 5,330,261 (Anlage BB 3 nebst deutscher Übersetzung) nahegelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, auf Feststellung der Entschädigungs- und der Schadensersatzpflicht sowie auf Erstattung von Abmahnkosten aus dem Klagepatent gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG gegen die Beklagten nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform die geltend gemachte technische Lehre des Klagepatents verwirklicht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Kältegerät mit einem Abstellbehälter zur Montage in einer Tür des Kältegeräts.

Aus dem Stand der Technik sind derartige Abstellbehälter bekannt, und zwar in Gestalt offener, im Wesentlichen quaderförmiger Kästen zur Aufnahme von in Flaschen oder Gläsern abgepacktem Kühlgut. Ferner ist bekannt, wie beispielsweise aus der EP-A-0 962 791 offenbart, gattungsgemäße Abstellbehälter mit Rastmitteln zu versehen, um sie lösbar an der Innenfläche der Kühlgerätetür in unterschiedlichen Höhen befestigen zu können.

Wie das Klagepatent weiter ausführt, ist es für den Hersteller von Kältegeräten wünschenswert, die Gerätetüren einheitlich zu konzipieren, so dass eine große Vielfalt von Gerätemodellen mit möglichst wenigen Typen von Abstellbehältern bestückt werden können. An diesem Ansatz und am Stand der Technik kritisiert des Klagepatents es als nachteilig, dass solche Konstruktionen dazu führen, dass diverse Gerätemodelle im Innern ein sehr einheitliches Aussehen erhalten, was insbesondere dann nachteilig ist, wenn unterschiedliche Modellreihen gefertigt werden, von denen eine beispielsweise auf Funktionalität und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis optimiert ist, während eine andere eher exklusiv gestaltet sein soll. Für solche unterschiedlichen Modellreihen muss auch die Innenausstattung der Tür und der Türabstellbehälter angepasst sein.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0005]), ein Kältegerät mit einem auf einfache Weise variablen Aussehen im Innern zu schaffen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1 und 2 in ihrer eingeschränkt verteidigten Fassung eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Kältegerät mit einem Abstellbehälter (52) zur Montage in einer Tür des Kältegeräts;

2. der Abstellbehälters (52) ist aufgebaut aus
2.1 einem Behälterkorpus (1) und
2.2 einer Dekorblende (10)

3. die Dekorblende (10)
3.1 ist gebildet von einem vom Behälterkorpus (1) getrennten Bauteil,
3.2 weist eine den oberen Rand des Behälterkorpus (1) umgreifende Krempe (11) auf, wobei
3.3 deren Stärke der Tiefe des vertieften Feldes (5) entspricht;

4. an wenigstens einer Sichtseite (2) des Behälterkorpus (1) ist ein vertieftes Feld (5) zum Aufnehmen der Dekorblende (10) ausgebildet,
4.1 das zum oberen Rand (8) der Sichtsite (2) hin offen ist.

Hiernach kann der Behälterkorpus zur Erfüllung der technischen Aufgabe in einer Vielzahl von Modellreihen in unveränderter Form eingesetzt werden, während sein Erscheinungsbild in der gewünschten Weise mit Hilfe der Dekorblende an dasjenige der Kältegeräte angepasst werden kann.

II.

Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 3.3 verwirklicht, gemäß dem die Stärke der Dekorblende (10) der Tiefe des vertieften Feldes (5) entspricht.

Dieses Merkmal ist aus fachmännischer Sicht in der Weise zu verstehen, dass die Stärke der Dekorblende (10) mit der Tiefe des vertieften Feldes (5), also des Abstandes des Niveaus des Feldes von demjenigen der Sichtseite (2) im Übrigen in der Länge übereinstimmt, so dass, wenn die Dekorblende in das Feld aufgenommen ist, die Oberfläche der Dekorblende mit derjenigen der Sichtseite bündig abschließt. Dieses Verständnis folgt schon aus dem technischen Sinn und Zweck dieser Angabe: Wenn die Stärke der Dekorblende der Tiefe des vertieften Feldes entspricht, dann müssen beide Längen bzw. Distanzen (Stärke und Tiefe) gleich groß sein. Das hat wiederum zur Folge, dass die in das Feld aufgenommene Dekorblende mit ihrer Stärke genau die Distanz ausfüllt, die durch die Tiefe des Feldes gebildet wird. Daher liegt dann die Oberfläche der Dekorblende auf demselben Niveau wie die Sichtseite (2) außerhalb des vertieften Feldes, schließt also mit diesem höheren Niveau bündig ab.

Gleiches ergibt sich aus der Passage der Beschreibung des Klagepatents, welche die technische Lehre des Unteranspruchs 2 in der geltend gemachten eingeschränkt verteidigten Fassung des Klagepatents enthält (entsprechend dem ursprünglichen Unteranspruch 5). Hiernach ergibt sich aus dem Umstand, dass die Stärke der Dekorblende der Tiefe des vertieften Feldes entspricht, dass die Außenseite des Abstellbehälters bündig ist Abschnitt [0011]), also die Oberfläche der Blende mit der Sichtseite bündig abschließt. Auch in Abschnitt [0016], Spalte 3, Zeilen 24 – 27 wird ausgeführt, dass die Außenflächen der Dekorblende und der Sichtseite bündig verlaufen.

Dem Einwand der Klägerin, beansprucht sei nicht zwingend ein bündiger Abschluss zwischen in das Feld eingesetzter Dekorblende und der Sichtseite, da die Beschreibungsstellen, die einen bündigen Abschluss erläutern, nur Ausführungsbeispiele beträfen, kann nicht beigetreten werden. Die genannten Beschreibungsstellen aus dem Klagepatent in seiner erteilten Fassung erläutern genau die Gestaltung, die durch die vorliegend allein geltend gemachte Kombination von Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 2 (jeweils in der eingeschränkt verteidigten Fassung) beansprucht wird. Es handelt sich daher nicht lediglich um Ausführungsbeispiele, sondern um die Erläuterung der beanspruchten Gestaltung.

Ebenso wenig greift das weitere Argument der Klägerin durch, die in das vertiefte Feld aufgenommene Dekorblende müsse nicht über ihre gesamte Breite hinweg bündig mit der Sichtseite abschließen. Erstens lässt sich eine solche Einschränkung auf eine bestimmte Gestaltung der Dekorblende im Verhältnis zu derjenigen des vertieften Feldes dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Der Anspruch würde in unstatthafter Weise „unter seinen Wortlaut“ ausgelegt, würde er auf diese Gestaltung beschränkt. Zweitens folgt aus den genannten Beschreibungsstellen des Klagepatents, dass zum einen die Außenseite des Abstellbehälters bündig mit der montierten Dekorblende ist (Abschnitt [0011]). Dies bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass der bündige Abschluss kein abschnittsweise oder punktueller, sondern ein insgesamt flächiger ist. Zum anderen ist beschrieben, dass aufgrund der Entsprechung von Stärke der Dekorblende und Tiefe des vertieften Feldes die Außenflächen der Dekorblende mit den umgebenden Bereichen der Sichtseite verlaufen (Abschnitt [0016]). Auch dies gibt nach fachmännischem Verständnis einen bündigen Abschluss über die gesamte Breite der Dekorblende hinweg vor. Drittens ergibt sich der technische Zweck eines bündigen Abschlusses aus der genannten Beschreibungsstelle (Abschnitt [0011], Spalte 2, Zeilen 22 bis 24): Wegen des bündigen Abschlusses ist der Behälterkorpus mit aufgesetzter Dekorleiste einfach sauber zu halten. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die Dekorleiste nur teilweise, also nur über einen begrenzten Abschnitt hinweg bündig mit dem vertieften Feld abschließt.

Schließlich kann dem klägerischen Einwand nicht gefolgt werden, das Klagepatent bezwecke gerade eine Erweiterung der Dekormöglichkeiten, nicht deren Einengung, wie sie mit der Festlegung auf plane Dekorblenden verbunden wäre. In der Tat lehrt das Klagepatent nach dem dargelegten Verständnis nicht eine vollständig plane Dekorblende: Die Dekorblende kann erhabene oder vertiefte Bereiche im Inneren ihrer Fläche aufweisen, sie muss aber an ihren Außenflächen, also an ihren Kanten bündig mit der Sichtseite abschließen (Abschnitt [0016]). Die Klägerin selber hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 ausgeführt, der technische Sinn und Zweck dieses Merkmals bestehe darin, dass die Dekorblende in den Behälter integriert und zu einem Teil seiner Sichtseite gemacht wird. Das setzt aber den bündigen Abschluss an den Kanten voraus, während es die Möglichkeit einer erhabenen oder vertieften Gestaltung im Inneren der Oberfläche der Dekorblende unberührt lässt.

Demnach setzt das Klagepatent in der geltend gemachten Kombination des Hauptanspruchs 1 mit Unteranspruch 2 (jeweils in der eingeschränkt verteidigten Fassung) einen bündigen Abschluss der in das Feld aufgenommenen Dekorblende mit der Sichtseite voraus, und zwar über die gesamte Breite der Dekorblende hinweg. Das ist beim Abstellbehälter der angegriffenen Ausführungsform ausweislich des zur Akte gereichten Musters (Anlage K 4) ersichtlich nicht der Fall: Mit bloßem Auge lässt sich erkennen, dass (erstens) die seitlichen vorstehenden Stege, die die Sichtfläche außerhalb des vertieften Feldes gemäß der Terminologie des Klagepatents bilden, am oberen und unteren Ende der Leiste jeweils überstehen, und dass zweitens die eingesetzte Leiste nicht eben und nicht parallel zum Niveau dieser Stege verläuft, vielmehr leicht gewölbt ist, nämlich von oben nach unten betrachtet zunächst ansteigt und dann wieder abfällt, nach unten hin sogar fast bis auf das Niveau des vertieften Feldes.

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 erhobene Einwand, die Dekorblende sei für eine Vielzahl möglicher Behälterkorpora gefertigt und der nicht bündige Abschluss sei womöglich nur bei der Kombination wie aus dem Muster ersichtlich gegeben, ändert hieran nichts. Sollte es tatsächlich bei der angegriffenen Ausführungsform Behälter geben, bei denen die Dekorblende in der genannten Weise bündig in das vertiefte Feld aufgenommen wird, hätte es der Klägerin oblegen, dies darzutun.

III.

Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage bedarf es demnach nicht.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 30. Juni 2010 und der Klägerin vom 1. Juli 2010 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.