4a O 106/20 – Speicherfolienscanner

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3253

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 20.Oktober 2022, Az. 4a O 106/20

  1. Der Kläger nimmt die Beklagten aus dem Klagepatent EP 2 487 XXX B1 (Anlage CBH 2) wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngemäßer, hilfsweise äquivalenter Patentverletzung auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung und Rückruf in Anspruch.
    Der Kläger ist Miterfinder und eingetragener Inhaber des am 23.08.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX vom 27.09.2005 angemeldeten Klagepatents (Anmeldenummer 12002548.1). Die Anmeldung wurde am 15.08.2012 veröffentlicht. Das Europäische Patentamt veröffentlichte den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.07.2019 (vgl. Registerauszug der Anlage CBH 2a).
    Das Klagepatent steht in Kraft. Dieses geht als Teilanmeldung auf die ursprünglich von der Beklagten zu 1) eingereichte Stammanmeldung (EP XXX.2 / EP 1 XXX 371, Anlage KLG 7) zurück. Das Bundespatentgericht erklärte den deutschen Teil des auf die Stammanmeldung erteilten Patents mit Urteil vom 03.05.2018 (Az. 2 Ni 1/17 (EP)) für nichtig (vgl. Anlage KLG 8).
    Das Klagepatent betrifft ein Gerät zum Auslesen belichteter Bildaufzeichnungsfolien. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:
    „Gerät zum Auslesen von belichteten Speicherfolien (30), mit Haltemitteln (16, 42) zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie (30) in vorgegebener Geometrie, mit einer Leseeinheit (12), welche einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl (28) erzeugt und Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie (30) ausgelösten Fluoreszenzlichtes aufweist, mit einer gemeinsamen Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der Leseeinheit (12) in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung, wobei die Speicherfolie (30) im Wesentlichen flach durch die Leseeinheit (12) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass in Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit (12) und mit dieser fluchtend eine Löscheinheit (14) angeordnet ist, dass die Antriebseinrichtung (18, 44) so ausgebildet ist, dass sie sich auch über die Löscheinheit (10) erstreckt so dass die Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der Löscheinheit (14) in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist und das Löschen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt, dass zwischen der Leseeinheit (12) und der Löscheinheit (14) eine Lichtsperre (44, 46, 74) angeordnet ist und dass im Bereich zwischen der Leseeinheit (12) und der Löscheinheit (14) eine Führungseinheit (96, 98, 100) vorgesehen ist, welche eine Stufe im Förderweg der Speicherfolie (30) vorgibt und die Speicherfolie (30) aus einer ersten Förderebene (F1) in eine zweite, parallel beabstandete Förderebene (F2) umlenkt, so dass von der Löscheinheit (14) abgegebenes Löschlicht nicht die Leseeinheit (12) erreicht.“
    Wegen der Unteransprüche wird ergänzend auf die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage CBH 2, Bezug genommen.
    Nachfolgend wird zur Veranschaulichung eine verkleinerte Abbildung der Figur 9 des Klagepatents eingeblendet, die ein erfindungsgemäßes, als Flachbildscanner ausgebildetes Auslese- und Löschgerat zeigt:
  2. Der Kläger ist promovierter Physiker, (…). Von Dezember X bis September X war er als freier Mitarbeiter, seit dem X als Projektleiter für digitale Scanner bei der Beklagten zu 1) fest angestellt, wobei er seit dem Jahr 2001 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2009 für die Beklagte zu 1) als Entwicklungsleiter tätig war. Als angestellter Entwicklungsleiter hat er die maßgeblichen Entwicklungen im Hause der Beklagten zu 1) betreut und überblickt. Dabei hat er an den technischen Entwicklungen mitgewirkt und die Anmeldungen der zugrundliegenden Erfindungen zum Patent federführend für die Beklagte zu 1) mitbetreut.
    Die Beklagte zu 1) ist ein im Bereich der Medizintechnik international tätiges Unternehmen mit Hauptsitz in A und zugleich Muttergesellschaft des B-Konzerns. Sie entwickelt und vertreibt Dentaltechnik für die Segmente Equipment, Diagnostische Systeme, Zahnerhaltung und Hygiene. Zu ihrem Produktportfolio gehören auch Speicherfolien-Scanner zum Auslesen von Röntgenaufnahmen.
    Die Beklagte zu 2) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie übernimmt im hier relevanten Bereich die Fertigung von Geräten und Baugruppen der von der Beklagten zu 1) und zu 3) vertriebenen Produkte.
    Die Beklagte zu 3) ist ebenfalls eine 100%-ige Tochter der Beklagten zu 1) und in den Bereichen der industriellen Röntgenprüfung, der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und dem medizinischen Röntgen außerhalb des Dentalbereichs tätig. Dazu gehören spezielle und ebenfalls von der Beklagten zu 2) hergestellte Speicherfolien-Scanner für den mobilen Einsatz, beispielsweise für Röntgentechnik, die in der Sicherheitskontrolle von Gegenständen oder im Veterinärbereich im Einsatz ist.
    Nach längeren Streitigkeiten des Klägers und der Beklagten zu 1) betreffend von dem Kläger getätigte Erfindungen außerhalb und während des Arbeitsverhältnisses und damit zusammenhängender Lizenz- und Vergütungsverträge schlossen diese im Jahr 2017 den aus der Anlage KLG 6 ersichtlichen Lizenz- und Vergütungsvertrag ab, der eine Vielzahl von Erfindungen zum Gegenstand hat und auf dessen Grundlage der Kläger Vergütungsleistungen erhielt.
    Die B AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.09.2011 (für dessen weiteren Inhalt auf Anlage KLG 3 verwiesen wird) unter dem Betreff „Patentanmeldung X.5 in C / Scanner – Gleichzeitiges Scannen und Löschen“ unter anderem Folgendes mit:
    „Die Anmeldung enthält nun drei weitere Erfindungen, welche durch den weiter verfolgten Hauptanspruch nicht abgedeckt sind. Es handelt sich um die ‚Verwendung eines Lamellenstapels als Sperrmaterial‘, das ‚Vorsehen einer Licht blockenden Stufe im Förderweg‘ und das ‚Biegen der Folie durch Transportrollen und Transportwalzen‘.
    Diese drei Erfindungen werden von B nicht verwendet.
    Wir geben Ihnen die Rechte für die Erfindungen ‚Vorsehen einer Licht blockenden Stufe im Förderweg‘ und ‚Biegen der Folie durch Transportrollen und Transportwalzen‘ hiermit beschränkt frei, behalten uns also ein Recht auf Einräumung einer entgeltlichen Lizenz vor. Die Erfindung ‚Verwendung eines Lamellenstapels als Sperrmaterial‘ wird von uns weiterverfolgt,“
    Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2012, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage CBH 1 Bezug genommen wird, unter anderem mit:
    „Zur Nutzung der Erfindungen ‚Vorsehen einer Licht blockenden Stufe im Förderweg‘, ‚Biegen der Folie durch Transportrollen und Transportwalzen‘ und ‚Verwendung eines Lamellenstapels als Sperrmaterial‘ hatten wir schon in unserem Schreiben vom 16. September Stellung genommen:
    Eine Verwendung findet weder in C noch andernorts statt noch ist eine solche Nutzung beabsichtigt. Dies gilt nach wie vor.
    Wir bieten Ihnen an, den Gegenstand dieser drei Erfindungen durch noch vorzunehmende Teilanmeldungen weiter zu verfolgen, und zwar nicht nur in C, sondern auch hinsichtlich der parallelen Auslandsschutzrechte.“
    Auf Seite 3 des Schreibens wird zudem wie folgt ausgeführt:
    „Noch diesseitiger Auffassung wurde die Erfindung wirksam in Anspruch genommen. Damit kann seitens Beine beschränkte Freigabe, also unter Vorbehalt eines einfachen Nutzungsrechtes gegen angemessene Vergütung erfolgen. Wir wissen, dass Sie uns in diesem Punkt widersprechen. Dies entspricht dem Stand unserer Verhandlungen, und die gegensätzlichen Standpunkte werden zunächst weiter bestehen bleiben müssen.
    Dennoch sollten wir uns auf obiges Vorgehen betreffend die Übertragung der B nicht interessierenden Erfindungen verständigen können.“
    Mit Schreiben des Patentanwaltes Wahl an den Kläger vom 18.03.2013 (Anlage KLG 4) mit dem Betreff „Europäische Patentanmeldung 12002548.1 – B AG“ wird Folgendes ausgeführt:
  3. Die Beklagte zu 1) vertreibt Speicherfolienscanner der Modellreihe „D“, die Beklagte zu 3) solche der Modellreihe „E“ (angegriffene Ausführungsformen). Es handelt sich dabei um einen sog. Trommelscanner, bei dem die Speicherfolie auf einer Trommel in Form eines Zylinders geführt wird. Die angegriffenen Ausführungsformen sind im hier relevanten Bereich baugleich. Die Beklagte zu 2) stellt die angegriffenen Ausführungsformen her, die von den Beklagten zu 1) und zu 3) vertrieben werden.
    Nachfolgend wird zur Veranschaulichung des Aufbaus der angegriffenen Ausführungsformen eine von den Beklagten markierte Abbildung des Scanners des Modells „E XXX“ eingeblendet, der an der Fachhochschule Ansbach steht. Die Abbildung zeigt den inneren Zylinder und den seitlich aufgeklappten Mantel mit den Förderbändern zeigt:
  4. Aus dem nachfolgend eingeblendeten und von dem Kläger markierten Foto in der Anlage CBH 5 ist die Innenwand des äußeren Mantels, der den Zylinder umgibt, dargestellt, wobei die Bewegungsrichtung der Speicherfolie durch den Scanner mit einem Pfeil markiert ist (die Beschriftung stammt von dem Kläger und entspricht seinem strittigen Parteivortrag):
  5. Im zusammengebauten Zustand formen innerer Zylinder und Mantel einen umlaufenden Spalt (Transportbogen), der der Führung der Speicherfolie dient. Die in den Scanner einzubringende Speicherfolie wird – je nach deren Größe – entlang unterschiedlicher Winkelbereiche um die Trommel gebogen und in den Transportbogen geschoben, von wo aus sie automatisch in den Scanner eingezogen wird.
    Die blauen Förderbänder sind auf dem äußeren Mantel befestigt und erstrecken sich sowohl über den – sogleich näher zu erläuternden – Lese- als auch den Löschbereich. Im zusammengebauten Zustand stehen diese Förderbänder den über den Umfang des inneren Zylinders verteilten drei Ebenen mit jeweils drei Andruckrollen gegenüber. Die Andruckrollen sind gefedert an dem inneren Zylinder gelagert. Bei nicht eingelegter Speicherfolie stehen die Transportrollen in Berührung mit dem den Zylinder umgebenden Transportbogen. Durch den von den Andruckrollen ausgeübten Anpressdruck werden die Folien an den gegenüberliegenden Transportbogen mit den Transportbändern gedrückt, so dass Letztere für die Mitnahme der Speicherfolien sorgen.
    Der umlaufende Ringspalt für das Laserlicht der Leseeinheit (Metallringe) ist zwischen der ersten und zweiten Ebene der grünen Andruckrollen angeordnet. Durch diesen Ringspalt rotiert im Inneren des Zylinders um dessen Achse der Abtaststrahl in Form eines Laserscanners mit hoher Geschwindigkeit. Beim Auftreffen des Laserstrahls auf die Folie entsteht das Fluoreszenzlicht, das dann detektiert, gemessen und zur Digitalisierung der Bildinformationen benutzt wird.
    Unter der zweiten Reihe der Andruckrollen ist eine um den inneren Zylinder umlaufende, zweite Bürste angeordnet, die jedenfalls als Lichtbarriere dient. An der Stelle, an der die zweite Bürste vor der Zuführung zu dem letzten Rollenpaar, eingreift, befindet sich auf dem Transportbogen ein Rücksprung, die ein Ausmaß von ca. 1,5 mm hat (in der obigen Abbildung der Anlage CBH 5 von dem Kläger als „Stufe 1“ bezeichnet). Auf dem grau-glänzenden Teil befinden sich weitere Ausnehmungen, die auf der Höhe des dritten Rollenpaares einsetzen und die eine zusätzliche Stufe von 3 mm aufweisen (in der obigen Abbildung der Anlage CBH 5 von dem Kläger als „Stufen 2“ bezeichnet).
    Unter der zweiten Bürste befindet sich die (hellere) Löscheinheit mit einer Vielzahl von LEDs und den in grün-rot-grün gehaltenen Drillingen der dritten Ebene der Andruckrollen. Mit den LEDs werden die Folien belichtet, so dass die Bildinformationen gelöscht werden.
    Der Ringspalt der Leseeinheit, die umlaufende Bürste und die Löscheinheit sind in dem nachfolgenden Ausschnitt (von den Beklagten) markiert:
    Die nachfolgend eingeblendete, von den Beklagten markierte schematische Abbildung der angegriffenen Ausführungsformen zeigt die Anordnung des Gussteiles des äußeren Mantels im Verhältnis zu den Bestandteilen des inneren Zylinders (ohne Förderband):
    Aus der Abbildung sind eine erste, zweite und dritte Ebene von Andruckrollen (#2-4), die Scanebene des umlaufenden Ringspaltes (#1) zwischen erster und zweiter Andruckrolle und die als Lichtsperre dienende Bürste ersichtlich, ferner der der Bürste gegenüberliegende Rücksprung (#5) und die am unteren Ende liegenden Freisparungen (#7). Die Bürste reicht in den Rücksprung hinein und liegt im Bereich des Förderbandes unmittelbar an diesem an. Die im Umfang des Mantels am unteren Ende angebrachten Freisparungen ermöglichen es, dass sich die gekrümmten und über das Band hinausreichenden Folien mit ihren Kanten beim Austritt aus dem Scanner von der ihnen aufgezwungenen Biegung befreien können.
    Auf dem Gussteil des Mantels sitzt das Förderband, das mit den Andruckrollen zusammenwirkt und aus der nachfolgend eingeblendeten, von den Beklagten markierten schematischen Darstellung ersichtlich ist:
    Die Folie wird von dem Einführungsschlitz über die gesamte Länge des senkrecht nach unten verlaufenden Förderbandes nach unten befördert.
    Wegen der Einzelheiten des im Internet frei verfügbaren Handbuchs zu der angegriffenen Ausführungsform des Modells „E XXX“ wird auf die Anlage KLG 16 Bezug genommen.
  6. Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
    Das Klagepatent sei nicht auf einen Flachbettscanner beschränkt, schließe mithin Trommelscanner nicht per se von seinem Schutzbereich aus. Figur 9 des Klagepatents sei insoweit nur ein Ausführungsbeispiel und beschränke den weiteren Anspruchswortlaut nicht. Soweit es in Abs. [0028] der Klagepatentbeschreibung heiße, das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 diene lediglich der Erläuterung, sei jedoch nicht erfindungsgemäß, da es keine Stufe aufweise, so gehe daraus gerade nicht hervor, dass Trommelscanner per se nicht erfindungsgemäß seien. Vielmehr bedeute dies lediglich, dass das Ausführungsbeispiel der Figur 1 nur deshalb nicht erfindungsgemäß sei, weil es keine Stufe im Förderweg aufweise. Es seien mithin auch Ausführungen geschützt, bei denen die Folie einen für die erfindungsgemäße Funktion unschädlichen Kreisbogenabschnitt eines Zylinders passiere.
    Die gemeinsame Antriebseinrichtung sei im Patentanspruch funktionsorientiert formuliert, ohne Beschränkungen hinsichtlich deren Ausgestaltung zu enthalten. Die gemeinsame Antriebseinrichtung werde bei den angegriffenen Ausführungsformen durch die blauen Förderbänder verwirklicht, die sowohl über die Leseeinheit wie auch die Löscheinheit führten.
    Die in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedene „zweite Abtastrichtung“ kennzeichne die Bewegung in Form des Vortriebs der Speicherfolie vom Bereich des Einlegens bis hin zum Austrittspunkt. Die Differenzierung zwischen erster und zweiter Abtasteinrichtung kennzeichne insoweit lediglich die Bewegung des Lichtstrahls quer zur Vortriebrichtung der Folie. Eine Bewegung schräg zur Vortriebsrichtung oder zur Bewegung des Lichtstrahls werde nicht vorausgesetzt.
    Aus diesem Grunde stehe es der Patentverletzung selbst dann nicht entgegen, soweit die Speicherfolien der angegriffenen Ausführungsformen senkrecht nach unten geführt würden. Zudem vollziehe die Folie bei der Umlenkung an der Anschlagskante durch den Druck der Bürste ohnehin auch eine „schräge“ Beförderung, gemessen an dem Verlauf beim Einlegen vor der Leseeinheit und beim Austreten aus der Löscheinheit.
    Soweit die Speicherfolie nach dem Anspruchswortlaut „im Wesentlichen flach“ durch die Leseeinheit bewegt werde, bedeute „flach“ nicht „eben“, sondern schließe gekrümmte Geometrien mit ein, solange die Grenze der Dehnbarkeit der Folie bei dem anschließenden Vollzug eines Stufenversatzes nicht überschritten werde; die Biegung der Folie sei insoweit auch nicht nur auf die gebogenen Übergangsbereiche bei dem Stufenversatz beschränkt. „Im Wesentlichen flach“ beziehe sich zudem nicht auf das Halten der Speicherfolie „in vorgegebener Geometrie“, sondern beziehe sich auf die Bewegung der Folie durch die Leseeinheit. Das Halten der auszulesenden Speicherfolien „in vorgegebener Geometrie“ werde daher nicht auf das Merkmal „im Wesentlichen flach“ beschränkt oder damit gleichgesetzt.
    Bei den angegriffenen Ausführungsformen bewegten sich die Folien „im Wesentlichen flach“ durch den Scanner, ungeachtet dessen, dass sie eine Krümmung über die Trommel des Scanners aufwiesen, da sie weiterhin in der Lage dazu seien, einen Stufenversatz zu vollziehen.
    Soweit die Löscheinheit nach dem Anspruchswortlaut „fluchtend“ zu der Leseeinheit angeordnet sei, beziehe sich dies auf eine fluchtende Anordnung der Einheiten im Verhältnis zu der Mittelachse des Geräts. Der Begriff der fluchtenden Anordnung umfasse nach dem Klagepatent sowohl die Anordnung auf einer Linie als auch auf zwei verschiedenen Ebenen.
    In den angegriffenen Ausführungsformen seien Lese- und Löscheinheit in diesem Sinne zueinander fluchtend angeordnet. Deren Lese- und Löscheinheiten seien nicht auf den radialen Bereich begrenzt, in dem die Speicherfolien die beiden Einheiten jeweils passierten. Die Löscheinheit erstrecke sich über den gesamten Bereich, der von dem LED-Licht durchflutet werde und damit auch in einen Bereich hinein, der unterhalb des Niveaus liege, auf dem die Speicherfolie durch die Löscheinheit bewegt werde. Auch die Leseeinheit und die dazu erforderlichen Komponenten erstreckten sich in das Innere des Zylinders hinein.
    Die klagepatentgemäße Führungseinheit gebe eine Stufe im Förderweg der Speicherfolie vor. Die konkrete Ausgestaltung der Führungseinheit sei nicht Gegenstand des Patentanspruchs, insbesondere stelle eine Ausgestaltung mit Walzen und mehreren Förderbändern gemäß Figur 9 des Klagepatents nur eine Ausführungsform dar. Nach einer funktionsorientierten Betrachtung gehörten alle Mittel zur Führungseinheit, die zur Führung der Folie beitrügen und damit alle Bauteile, die die Folie in bestimmte Positionen zwängen; dies könne zum Beispiel auch eine Anschlagbürste sein. Soweit die Führungseinheit die Speicherfolie aus einer ersten Förderebene in eine zweite, parallel beabstandete Förderebene umlenke, müsse die Folie in dem Bereich des Stufenversatzes nicht von der Antriebseinrichtung aktiv schräg befördert, sondern von der Führungseinheit nur umgelenkt und damit geführt werden. Der „Förderweg“ der Speicherfolie bezeichne nur den Weg der Speicherfolie durch den gesamten Scanner und erstrecke sich auch über die jeweilige gesamte Breite der Folie bezogen auf den Umfang der Scannertrommel. Der Begriff der „Förderebene“ kennzeichne ein bestimmtes Niveau, das durch die Richtungsangabe der Förderung gekennzeichnet werde, ohne dass es auf eine mathematische Ebene an dieser Stelle in seitliche Richtungen ankomme. Auch ein in sich gekrümmtes Förderband könne noch einer bestimmten Förderebene zugeordnet werden.
    Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen eine klagepatentgemäße Führungseinheit in diesem Sinne auf, zu der die den Stufenversatz bedingende Bürste zähle. Insoweit erführen die Folien links und rechts von dem Förderband durch den Andruck der Bürste eine Verformung. Dies gelte unabhängig davon, dass die Folie in ihrem noch nicht bis zur Bürste beförderten Teil noch eine zylindrische Krümmung über die Trommel des Scanners aufweise. Die Folien seien insoweit hinreichend elastisch, um in beide Richtungen verformt zu werden (vgl. Tests des Klägers, veranschaulicht durch die Fotos der Anlagen CBH 17s bis 17s und CBH 18a bis 18s). Die Bürste drücke die Folie – noch im Bereich der Löscheinheit – in den gegenüberliegenden 1,5 mm tiefen Rücksprung und bewirke damit ein Umlenken derselben in eine andere Förderebene. Neben den Förderbändern werde die Folie zudem in die Freisparungen umgelenkt.
    Hilfsweise macht der Kläger eine äquivalente Patentverletzung hinsichtlich der der Merkmale „im Wesentlichen flach“ sowie „Stufe im Förderweg“ und „Umlenkung aus der einen in die andere Förderebene“ geltend (vgl. Merkmale 4 sowie 8a und 8b der klägerischen Merkmalsgliederung).
    Ferner sei das Klagepatent rechtsbeständig. Die US 5,XXX,095 A (Anlage KLG 17) nehme den Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
    Der Kläger ist schließlich der Auffassung, den Beklagten stehe kein Nutzungsrecht an dem Klagepatent zu. Die Beklagte zu 1) habe mit dem Schreiben vom 19.01.2012 (Anlage CBH 1) die Rechte an dem Klagepatent (damals noch in Form einer Patentanmeldung) auf ihn ohne den Vorbehalt eines Nutzungsrechts übertragen. Aus dem letzten Absatz des Schreibens, dass (allenfalls) eine Nutzung für das Gebiet C vorbehalten worden sei. Ein Benutzungsrecht ergebe sich schließlich auch weder aus dem Schreiben vom 16.09.2011 noch aus dem Schreiben des Patentanwalts der Beklagten zu 1) vom 18.03.2013. Weiterhin meint der Kläger, dass ein Nutzungsrecht arbeitgeberbezogen sei und sich daher nicht auf die Beklagten zu 2) und zu 3) erstrecken könne.
  7. Der Kläger beantragt,
  8. I. die Beklagten zu verurteilen,
  9. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
    Geräte zum Auslesen von belichteten Speicherfolien, mit Haltemitteln zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie in vorgegebener Geometrie, mit einer Leseeinheit, welche einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl erzeugt und Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie ausgelösten Fluoreszenzlichtes aufweist, mit einer gemeinsamen Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der Leseeinheit in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung, wobei die Speicherfolie im Wesentlichen flach durch die Lasereinheit bewegt wird,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen und/oder zu besitzen,
    dadurch gekennzeichnet, dass in Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit und mit dieser fluchtend eine Löscheinheit angeordnet ist, dass die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass sie sich über die Löscheinheit erstreckt, so dass die Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der Löscheinheit in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist und das Löschen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt, dass zwischen der Leseeinheit und der Löscheinheit eine Lichtsperre angeordnet ist und dass im Bereich zwischen der Leseeinheit und der Löscheinheit eine Führungseinheit vorgesehen ist, welche eine Stufe im Förderweg der Speicherfolie vorgibt und die Speicherfolie aus einer ersten Förderebene in eine zweite, parallel beabstandete Förderebene umlenkt, so dass von der Löscheinheit abgegebenes Löschlicht nicht die Leseeinheit erreicht,
    (Patentanspruch 1 des EP 2 487 XXX B1)hilfsweise,
    Geräte zum Auslesen von belichteten Speicherfolien, mit Haltemitteln zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie in vorgegebener Geometrie, mit einer Leseeinheit, welche einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl erzeugt und Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie ausgelösten Fluoreszenzlichtes aufweist, mit einer gemeinsamen Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der Leseeinheit in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung, wobei die Speicherfolie mit einer Krümmung durch die Lasereinheit bewegt wird, die sich bei einem Trommeldurchmesser eines Trommelscanners von größer oder gleich 100 mm, insbesondere 200 mm, einstellt, und der Scanner für Folien von auch der Breite 56 mm („4+“) geeignet ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2), anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen und/oder zu besitzen,
    dadurch gekennzeichnet, dass in Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit und mit dieser fluchtend eine Löscheinheit angeordnet ist, dass die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass sie sich über die Löscheinheit erstreckt, so dass die Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der Löscheinheit in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist und das Löschen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt, dass zwischen der Leseeinheit und der Löscheinheit eine Lichtsperre angeordnet ist und dass im Bereich zwischen der Leseeinheit und der Löscheinheit eine Führungseinheit vorgesehen ist, welche eine Stufe im Förderweg der Speicherfolie zumindest in auf die Breitenerstreckung der Folie bezogenen Teilbereichen des Förderwegs vorgibt und die Speicherfolie zumindest für bestimmte Bereiche der Folie aus einer ersten Förderebene in eine zweite, parallel beabstandete Förderebene umlenkt, so dass von der Löscheinheit abgegebenes Löschlicht nicht die Leseeinheit erreicht,
    (äquivalente Verletzung des Patentanspruchs 1 des EP 2 487 XXX B1)
  10. insbesondere wenn,
    die Lichtsperre einen Flor aus ausabsorbierenden Textilmaterial umfasst,
    (Unteranspruch 12 des EP 2 487 XXX 61)
    und/oder
    der Flor aus einem im Volumen absorbieren Material hergestellt ist,
    (Unteranspruch 14 des EP 2 487 XXX 131)
    und/oder
    das absorbierende Material auf seine Außenseite mattiert ist,
    (Unteranspruch 15 des EP 2 487 XXX B1)
    und/oder
  11. eine Lichtquelle der Löscheinheit eine Mehrzahl derart beabstandeter Leuchtdioden aufweist, dass sich ihre Lichtkegel in der Folienfläche überlappen,
    (Unteranspruch 17 des EP 2 487 XXX B1)
    und/oder
    das Gerät ein lichtempfindliches Element aufweist, welches mit Löschlicht beaufschlagt ist,
    (Unteranspruch 20 des EP 2 487 XXX B1)
    und/oder
    das Spektrum, insbesondere die Peak-Wellenlänge der Lichtquelle auf das Maximum der Absorption der Speicherzentren der Speicherfolie eingestellt ist,
    (Unteranspruch 22 des EP 2 487 XXX B1)
    und/oder
    das Gerät durch Mittel zum Sammeln des von der Löscheinheit abgegebenen Löschlichts auf denjenigen Raumbereich gekennzeichnet ist, in welchem eine Speicherfolie an der Löscheinheit vorbei bewegt wird,
    (Unteranspruch 23 des EP 2 487 XXX B1 und/oder
    und/oder
    die Löschlichtquelle umgebende Wände der Löscheinheit diffus reflektierend ausgebildet sind,
    (Unteranspruch 24 des EP 2 487 XXX B1 und/oder
    und/oder
    die Lichtquelle umgebende Wände der Löscheinheit mit einer Löschlicht gut reflektierenden Beschichtung versehen sind,
    (Unteranspruch 25 des EP 2 487 XXX 1311)
    2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 31.08.2019 begangen wurden, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
    sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren;
    3. dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über den Umfang der für die Zeit seit dem 01.01.2017 vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produkt- und Modellbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, sowie
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
    wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
    sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren;
    4. die unter Ziff. 1. bezeichneten seit dem 30.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaiges Entgelt zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
    5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von dem Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
    Il. festzustellen, dass
    1. die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.08.2019 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und
    2. die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 31.08.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  12. hilfsweise zu Ziff. II. 1. und 2.,
    festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für die unter Ziff. I. 1. bezeichneten ab dem 01.01.2017 von der Beklagten zu 1) und/oder von nach den §§ 15 ff. AktG mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen begangenen Handlungen eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen;
  13. und nochmals hilfsweise dazu,
    festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für die unter Ziff. I. 1. bezeichneten ab dem 01.01.2017 von der Beklagten zu 1) und/oder von nach den §§ 15 ff. AktG mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen begangenen Handlungen eine angemessene Erfindervergütung zu zahlen.
  14. Die Beklagten beantragen,
  15. die Klage abzuweisen.
  16. Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten nicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruch 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
    Das Klagepatent sei in Abgrenzung zu einem Trommelscanner auf einen Flachbildscanner mit einer zusätzlichen, durch eine Führungseinheit gebildeten Stufe im Förderweg beschränkt. Dies ergebe sich sowohl aus der Patentschrift selbst als auch aus der Historie des Erteilungsverfahrens (Anlagen KLG 11 bis 14). Das einzige erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel stelle mithin Figur 9 des Klagepatents dar, das einen Flachbildscanner zeige, wie es aus Abs. [0028] der Klagepatentbeschreibung (der auch die nachfolgenden Absatzangaben entstammen) hervorgehe. Dementsprechend sei das beanspruchte „Gerät zum Auslesen von belichteten Speicherfolien“ ausschließlich ein Flachbildscanner. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich indes um Trommelscanner und keine Flachbildscanner.
    Unter Haltemitteln zum Halten einer Speicherfolie „in vorgegebener Geometrie“ verstehe das Klagepatent die vorgegebene Geometrie der Speicherfolien beim Flachbildscanner gemäß Figur 9 des Klagepatents, nämlich, dass diese flach über Lese- und Löscheinheit geführt würden und lediglich gebogene Übergangsbereiche (Anfang und Ende der Stufe) mit einem Zwischenbereich aufwiesen, in dem die Folie schräg geführt werde. Bei den angegriffenen Ausführungsformen würden die Folien auf ihrem Weg entlang der Lese- und Löscheinheit durch den Anpressdruck der Andruckrollen stets halbkreisförmig gekrümmt gehalten und damit nicht flach über Lese- und Löscheinheit geführt.
    Bei der „gemeinsamen Antriebseinrichtung (18, 44)“ im Sinne des Klagepatents handle es sich um eine in Förderrichtung aus zwei Bauteilen, insbesondere in zwei Förderebenen bestehende Anordnung, wobei die Folie der Stufe folge und hierdurch gebogen werde. Dagegen verfügten die angegriffenen Ausführungsformen nur über „einstückig“ sich über den gesamten Förderweg erstreckende Bandförderer.
    Weiterhin umfasse nach dem Verständnis des Klagepatents die von der Antriebsrichtung erzeugte Relativbewegung – zwischen der Speicherfolie und der Lese- und Löscheinheit in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung – zwingend auch die Führung der Folien schräg zu der zweiten Abtastrichtung. Dies bedinge die Stufe im Förderweg im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 9 des Klagepatents. Bei den angegriffenen Ausführungsformen würden hingegen sämtliche Folien stets gleichförmig nach unten geführt und damit nie schräg zur Senkrechten. Es liege damit keine Beförderung entlang einer zweiten Abtastrichtung im Sinne des Klagepatents vor.
    Nach dem Klagepatentanspruch 1 müsse die Speicherfolie zudem „im Wesentlichen flach“ – und damit nicht etwa gebogen – durch die Leseeinheit bewegt. Dabei beziehe sich die Einschränkung „im Wesentlichen flach“ nur auf die beim Anfahren auf und beim Abfahren von der Stufe erzeugten Biegung. Dementsprechend werde in Abs. [0088] hinsichtlich der beim Flachbildscanner gemäß Figur 9 eingesetzten Speicherfolie ausgeführt, dass diese „in ebener Konfiguration durch die Ausleseeinheit bewegt wird“. Eine Biegung der Speicherfolien jeweils zum Anfahren auf und zum Abfahren von einer Stufe könne insoweit auch nur bei flach gehaltenen Folien erfolgen. Folien in „nicht-ebener Konfiguration“ könnten nicht noch einmal senkrecht zum Scheitel ihrer halbkreisförmigen Krümmung gebogen werden. Hierdurch würde wenigstens ein Knick in der Folie entstehen und/oder auf Dauer ein Ablaminieren der einzelnen Folienschichten verursacht, die eine erfindungsgemäße Wiederverwendung nicht zulasse. Insbesondere sei „flach“ nicht gleichzusetzen mit einer Bewegung „parallel zur Achse des Zylinders“ oder mit „flach entlang der Mantelfläche eines Zylinders“. Nach dem Wortlaut des Anspruches 1 und der zugehörigen Beschreibung gehe es stets um die flache oder ebene Konfiguration bzw. Geometrie der Speicherfolie selbst und nicht etwa um den Förderweg oder dessen Achse. Im Übrigen gehe schon aus der Figur 9 hervor, dass der erfindungsgemäße Förderweg nicht flach sei, sondern von der Förderebene F1 über die schräge Stufe zur Förderebene F2 führe.
    Hingegen würden bei den angegriffenen Ausführungsformen die Folien auf ihrem Weg entlang der Lese- und Löscheinheit durch die Andruckrollen stets in einer halbkreisförmigen Krümmung und damit nicht im Wesentlichen flach bewegt.
    In Richtung der zweiten Abtastrichtung solle nach dem Klagepatent hinter der Leseeinheit (12) mit dieser fluchtend eine Löscheinheit angeordnet sein. Der Begriff „fluchtend“ finde sich ausschließlich im Anspruch 1 und werde in der Beschreibung an keiner Stelle auch nur erwähnt. Da der Begriff „fluchtend“ in Anspruch 1 missverständlich und widersprüchlich sei, wenn es eine Stufe geben solle und zudem auf zwei Ebenen gelesen oder gelöscht werde, könne der Begriff „fluchtend“ rein begrifflich daher nur so verstanden werden, dass er sich auf eine hintereinander folgende Anordnung auf zwei Ebenen beziehe (vgl. Abs. [0086] des Klagepatents). Die fluchtende Anordnung im Sinne des Klagepatents bedeutet demnach, dass sich die Lese- sowie die Löscheinheit auf zwei verschiedenen Ebenen befänden bzw. dass die Speicherfolie auf verschiedenen Ebenen an diesen vorbeigeführt werde.
    Bei den angegriffenen Ausführungsformen befänden sich die Leseeinheit (Ringspalt) und die Löscheinheit (Anordnung von LED mit Austrittsfenster) exakt auf einer senkrecht nach unten führenden Linie und lägen damit nicht auf zwei voneinander beabstandeten, vorzugsweise parallelen Ebenen.
    Die anspruchsgemäße Führungseinheit, die zwischen der Leseeinheit und der Löscheinheit angeordnet sei, werde durch drei Walzen gebildet, die für eine Stufe im Förderweg für die Umlenkung der Speicherfolie von der Förderebene (F1) in die parallel beabstandete Förderebene (F2) sorgten (vgl. Abs. [0089] des Klagepatents). Die Stufe müsse zudem im Förderweg der Speicherfolien selbst sein und müsse das Umlenken der Speicherfolie bewirken. Andere „Stufen“ in einer Konstruktion, die nicht zu einem Umlenken der Folie auf eine andere Förderebene führen würden, seien daher unerheblich. Die Stufe müsse ferner dafür sorgen, dass kein Löschlicht die Leseeinheit erreiche (vgl. Abs. [0090] des Klagepatents). Dies setze voraus, dass die Stufe so angeordnet sei, dass wenn die Folie die zweite Ebene erreiche und mit Löschlicht beaufschlagt werde, gleichzeitig noch ein Auslesen eines anderen Teiles eben dieser Folie durch die Leseeinheit erfolge.
    Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen eine solche anspruchsgemäße Fördereinheit nicht auf. Deren auf der Innenseite des äußeren Mantels angeordnete blaue Förderbänder seien glatt und eben nach unten ausgerichtet. Weder Walzen noch irgendeine andere Führungseinheit lenke die Folien von einer Ebene auf eine andere um oder sorge so für das Entstehen einer Stufe im Förderweg. Die Speicherfolien würden von den Andruckrollen und der Bürste gegen das Förderband gepresst und so in ihrer halbkreisförmigen Konfiguration gehalten. Weder kämen sie mit der Oberfläche der Ummantelung noch mit der des leicht versetzten Rücksprunges in Berührung. Dies gelte insbesondere auch für die an den Seiten der Folien überstehenden Teilbereiche. Bestenfalls drücke die Bürste die Folie gegen das Förderband und damit in den dahinterliegenden Rücksprung auf der Seite der Antriebseinrichtung. Ob hinter oder neben der Antriebseinrichtung eine Stufe entstehe und die Folie in diese hineingedrückt werde, sei indes unerheblich, da sich eine relevante Stufe im Förderweg und damit auf der anderen Seite des Geräts befinden müsse. Die Folien würden zudem nicht in die Freisparungen umgelenkt oder reingedrückt, sondern diese würden den Folien lediglich erlauben, nach dem Verlassen der letzten Andruckrolle (vor dem Austritt) die Ränder zu entspannen und sich von der „gekrümmten Haltung“ zu befreien. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorzufindenden Freisparungen verhinderten zudem nicht, dass Löschlicht die Leseeinheit erreiche. Denn soweit die Folien an ihrem oberen Ende nicht mehr in Kontakt mit der dritten Andruckrolle stünden und dann ihre Ränder in die Freisparungen ausbreiten könnten, habe diese Folie den Lesebereich schon lange verlassen, so dass kein Lesen mehr stattfinde.
    Das Klagepatent sei zudem nicht rechtsbeständig. Es sei insbesondere gegen der Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert, soweit es sich auch auf Trommelscanner beziehen sollte. Darüber hinaus sei die Lehre des Klagepatents nicht ausführbar und durch die Druckschrift US 5,XXX,095 A (Anlage KLG 17) neuheitsschädlich vorweggenommen.
    Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, ihnen stehe jedenfalls ein Nutzungsrecht an dem Klagepatent gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu. Die Beklagte zu 1) habe sich die Nutzung des Klagepatents im Wege einer vergütungspflichtigen Lizenz wirksam vorbehalten. Insoweit lasse sich dem Schreiben der Anlage CBH 1 eine vorbehaltslose Übertragung der Rechte an dem Klagepatent an den Kläger durch die Beklagte zu 1) nicht entnehmen. Es handele sich vielmehr um das generelle Angebot einer nicht auf C begrenzten, beschränkten Freigabe unter Vorbehalt einer vergütungspflichtigen Lizenz. Die zum Klagepatent führende Teilanmeldung sei erst mit dem Schreiben des Patentanwaltes Wahl vom 18.03.2013 (Anlage KLG 4) unter ausdrücklicher Nennung eines Nutzungsvorbehalts übertragen worden.
    Das Nutzungsrecht der Beklagten zu 1) erstrecke sich ihrer Auffassung nach auch auf die Beklagte zu 2) als Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen im Wege der Lohnfertigung bzw. verlängerten Werkbank. Auch die Beklagte zu 3) profitiere – gegebenenfalls über den Erschöpfungsgrundsatz – vom Nutzungsrecht. Die Beklagten behaupten insoweit, auch die Beklagte zu 3) beziehe die von ihr vertriebenen Geräte von der Beklagten zu 1), die die Geräte in ihrem Auftrag von der Beklagten zu 2) herstellen lasse. Zudem erstrecke sich das vorbehaltene Nutzungsrecht auch auf rechtlich selbständige Konzernunternehmen.
  17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2022 Bezug genommen.
  18. Entscheidungsgründe
  19. Die zulässige Klage ist unbegründet.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents weder unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch noch liegt eine äquivalente Patentverletzung vor (dazu unter I.), so dass es im Ergebnis nicht darauf ankam, ob den Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht an dem Klagepatent zusteht. Mangels Patentverletzung hat der Kläger gegen die Beklagten keinen der geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Hilfsanträge sind mangels Verletzung des Klagepatents ebenfalls unbegründet (dazu unter II.).
  20. I.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 weder unmittelbar wortsinngemäß noch auf äquivalente Weise Gebrauch.
  21. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Gerät zum Auslesen belichteter Bildaufzeichnungsfolien.
  22. a.
    Nach der einleitenden Ausführungen des Klagepatents enthalten belichtete Speicherfolien in Form lokal angeregter metastabiler Anregungszustände von Farbzentren ein latentes Röntgenbild, das man dadurch erhält, dass man die Speicherfolie hinter einem Objekt in von einer Röntgenquelle erzeugtes Röntgenlicht stellt (Abs. [0002]). Dieses latente Bild wird ausgelesen, indem man die Speicherfolie Punkt für Punkt mit einem Auslesestrahl kleinen Durchmessers abtastet (Abs. [0003]). Die Wellenlänge des Ausleselichtes ist dabei so gewählt, dass es ein metastabiles angeregtes Zentrum in einen höheren elektronischen Zustand anregt, der rasch unter Fluoreszenz zerfällt (Abs. [0004]). Das so ausgesandte Fluoreszenzlicht wird mit einer Detektionseinrichtung, welche zum Beispiel einen Fotomultiplier als lichtempfindliches Element enthalten kann, gemessen. Aus dem elektrischen Ausgangssignal des Detektionsmittels und elektrischen Signalen, welche die momentane Stellung des Auslesestrahles wiedergeben, erhält man ein durch elektrische Signale ausgedrücktes Bild der Durchstrahlung des Objektes (Abs. [0005]).
    Als einen Vorteil der Speicherfolien gegenüber herkömmlichen Röntgenfilmen nennt das Klagepatent die Wiederverwendbarkeit der Speicherfolien. Da beim Auslesevorgang aufgrund der nur kurzen lokalen Belichtung durch den Auslesestrahl einige der angeregten Elektronenzustände der Zentren zurückbleiben, ist es notwendig, die Speicherfolie vor einer neuen Aufnahme dadurch sicher zu löschen, dass man sie intensiv und längere Zeit mit Löschlicht bestrahlt. Wird dies versäumt, kann ein Schatten des vorhergehenden Röntgenbildes auf dem nächsten Röntgenbild erscheinen (Abs. [0006]).
    Im Stand der Technik – das Klagepatent nennt hier ausdrücklich die US XXX, US XXX und US XXX (Abs. [0006]) – geschah das Auslesen und das anschließende Löschen der Speicherfolien in getrennten Geräten. Das Klagepatent kritisiert dies im Hinblick auf die hohen Kosten der Speicherfolien und die große Anzahl von Röntgenaufnahmen, die in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen gemacht werden. Es sei daher vorteilhaft, wenn eine Speicherfolie nach Auslesen des latenten Bildes möglichst rasch wieder zur Verfügung stehe (vgl. Abs. [0007]).
    Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Gerät zum Auslesen belichteter Speicherfolien bereitzustellen, bei welchen das Löschen von Resten des latenten Bildes, die nach dem Auslesen verbleiben, im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt (vgl. Absatz [0008]).
  23. b.
    Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Gerät zum Auslesen belichteter Bildaufzeichnungsfolien vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
  24. 1 Gerät zum Auslesen von belichteten Speicherfolien (30).
  25. 2 Das Gerät weist Haltemitteln (16, 42) zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie (30) in vorgegebener Geometrie auf.
  26. 3 Das Gerät weist eine Leseeinheit (12) auf.
  27. 3.1 Die Leseeinheit (12) erzeugt einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl (28).
  28. 3.2 Die Leseeinheit (12) weist Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie (30) ausgelösten Fluoreszenzlichtes auf.
  29. 4 Das Gerät weist eine gemeinsame Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der Leseeinheit (12) in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung auf.
  30. 5 Die Speicherfolie (30) wird im Wesentlichen flach durch die Leseeinheit (12) bewegt.
  31. 6 In Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit (12) und mit dieser fluchtend ist eine Löscheinheit (14) angeordnet.
  32. 7 Die Antriebseinrichtung ist (18, 44) so ausgebildet, dass sie sich auch über die Löscheinheit (10) erstreckt, sodass
  33. 7.1 die Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der Löscheinheit (14) in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist
  34. 7.2 und das Löschen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt.
  35. 8 Zwischen der Leseeinheit (12) und der Löscheinheit (14) ist eine Lichtsperre (44, 46, 74) angeordnet.
  36. 9 Im Bereich zwischen der Leseeinheit (12) und der Löscheinheit (14) ist eine Führungseinheit (96, 98, 100) vorgesehen.
  37. 9.1 Die Führungseinheit (96, 98, 100) gibt eine Stufe im Förderweg der Speicherfolie (30) vor.
  38. 9.2 Die Führungseinheit (96, 98, 100) lenkt die Speicherfolie (30) aus einer ersten Förderebene (F1) in eine zweite, parallel beabstandete Förderebene (F2) um.
  39. 9.3 Durch die Umlenkung erreicht von der Löscheinheit (14) abgegebenes Löschlicht nicht die Leseeinheit (12).
  40. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht die Merkmalsgruppe 9 des Klagepatentanspruchs 1. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Verletzung der übrigen Merkmale dahingestellt bleiben.
  41. a.
    Das in dieser Merkmalsgruppe gelehrte Umlenken der Speicherfolie aus einer ersten Förderebene in eine zweite Förderebene bezieht sich auf die gesamte Speicherfolie, so dass das Umlenken nur eines Teilbereichs der Speicherfolie nicht mehr anspruchsgemäß ist. Ferner muss sich die Leseeinheit auf der ersten Förderebene, die Ausleseeinheit auf der zweiten, parallel beabstandeten Förderebene befinden.
  42. aa.
    Nach dem Anspruchswortlaut der Merkmalsgruppe 9 ist im Bereich zwischen der Leseeinheit (12) und der Löscheinheit (14) eine Führungseinheit (96, 98, 100) vorgesehen, welche (9.1) eine Stufe im Förderweg der Speicherfolie (30) vorgibt und (9.2) die Speicherfolie (30) aus einer ersten Förderebene (F1) in eine zweite, parallel beabstandete Förderebene (F2) umlenkt, so dass (9.3) von der Löscheinheit (14) abgegebenes Löschlicht nicht die Leseeinheit (12) erreicht.
    Die Führungseinheit befindet sich demnach zwischen Leseeinheit und Löscheinheit und lenkt die Speicherfolie gemäß Merkmal 9.2 aus einer ersten in eine zweite Förderebene um. Wie dies im Einzelnen erreicht wird, bleibt dem Fachmann überlassen. Offen bleibt insbesondere, ob die Führungseinheit einteilig oder mehrteilig ausgestaltet wird.
    Die Führungseinheit gibt zudem nach Merkmal 9.1 eine Stufe im Förderweg vor. Diese befindet sich ebenfalls zwischen Lese- und Löscheinheit und verbindet die beiden parallel voneinander beabstandeten Ebenen miteinander. Wie die Stufe räumlich-körperlich ausgebildet ist, gibt der Anspruchswortlaut nicht vor und bleibt dem Fachmann überlassen. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass die Stufe auf dem Förderweg zwischen Lese- und Löscheinheit angeordnet ist und zwei parallel zueinander beabstandete Förderebenen so miteinander verbindet, dass die Speicherfolie von der einen in die andere Ebene befördert werden kann.
    Die Förderebenen gemäß Merkmal 9.2 müssen nach dem Anspruchswortlaut zudem so weit parallel voneinander beabstandet ausgebildet sein, so dass das von der Löscheinheit abgegebene Löschlicht nicht die Leseeinheit erreichen kann, wie Merkmal 9.3 vorschreibt.
  43. bb.
    Die Speicherfolie wird nach der Lehre des Klagepatents auf dem Förderweg durch die Leseeinheit bewegt, sodann von der Fördereinheit über die Stufe im Förderweg auf eine andere, beabstandete Förderebene umgelenkt und passiert die sich auf dieser zweiten Förderebene befindliche Löscheinheit.
    Der Schutzbereich des Klagepatents erfasst insbesondere solche Ausführungsformen nicht, bei dem sich der Förderweg beziehungsweise sowohl Lese- als auch Löscheinheit ausschließlich auf einer Ebene befinden. Für die Funktion der anspruchsgemäßen Lehre ist es wesentlich, dass Lese- und Löscheinheit auf zueinander parallel beabstandeten Förderebenen vorgesehen sind. Denn die Stufe im Förderweg der Speicherfolie zwischen Lese- und Löscheinheit und das durch die Führungseinheit bewirkte Umlenken der Speicherfolie über die Stufe von einer ersten in eine zweite Förderebene soll neben der nach Merkmal 8 vorgesehenen Lichtsperre eine Abschirmung der Ausleseeinheit (12) gegen Löschlicht bewirken (vgl. Abs. [0086]). Die Ausbildung einer Stufe im Förderweg stellt insoweit eine zusätzliche Sicherung vor einer Ausbreitung des Löschlichts von der Löscheinheit bis hin zur Leseeinheit dar. Diese Sicherung soll verhindern, dass sich der Löschvorgang negativ auf den Lesevorgang auswirken kann.
    Die Anordnung von Lese- und Löscheinheit auf zwei Ebenen bezieht sich ferner nicht nur auf die räumlich-körperlichen Einheiten an sich, sondern insbesondere auch auf den Lesestrahl und das Löschlicht, und zwar von dem Zeitpunkt an, sobald diese aus Lese- bzw. Löscheinheit austreten bis zu dem Zeitpunkt, wenn sie auf die Speicherfolie treffen. Insoweit ist für den Fachmann ersichtlich, dass nur so das Umlenken der Speicherfolie von der einen in die andere parallel beabstandete Förderebene (Merkmal 9.2) bewirken kann, dass das abgegebene Löschlicht der Löscheinheit nicht die Leseeinheit erreicht (Merkmal 9.3).
  44. cc.
    Der Fachmann erkennt zudem, dass die gesamte Speicherfolie über die Stufe im Förderweg auf die zweite parallel beabstandete Förderebene umgelenkt werden muss, auf der das Löschlicht auf die Folie trifft. Denn ein Umlenken nur eines Teils der Folie (beispielsweise deren Seitenabschnitte) stünde Merkmal 9.3 entgegen, wonach das Umlenken auf die andere Förderebene gerade der Abschirmung der Leseeinheit von dem austretenden Löschlicht der Löscheinheit dient. Es wäre mit der Funktion von Merkmal 9.3 nicht vereinbar, wenn auch nur Teile der Folie durch die Wirkung von Löschlicht nicht richtig ausgelesen werden könnten. Nur wenn die Folie insgesamt vor Löschlicht geschützt wird, liegt eine den Zielsetzungen des Klagepatents entsprechende Vorrichtung vor.
  45. dd.
    Das Klagepatent ist hinsichtlich der Merkmalsgruppe 9 indes nicht auf eine Ausgestaltung wie in dem Ausführungsbeispiel der nachfolgend abgebildeten Figur 9
  46. beschränkt, wo die Stufe durch eine Schräge im Förderweg und die Führungseinheit durch Walzen gebildet wird, die die Beförderung der Speicherfolie von der ersten in die zweite Förderebene bewirken. Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 9, das als Flachbildscanner ausgebildet ist, wird die Speicherfolie (30) insoweit durch drei Walzen (96, 98, 100) aus einer ersten Förderebene (F1), auf der die Ausleseeinheit (12) liegt, in eine zweite parallele, nach oben beabstandete Förderebene (F2) umgelenkt, auf der die Löscheinheit (14) angeordnet ist (vgl. Abs. [0089]). Zwar weist Figur 9 als einziges Ausführungsbeispiel eine erfindungsgemäße Stufe im Förderweg auf (vgl. Abs. [0028]) und ist daher im Gegensatz zu den übrigen Ausführungsbeispielen das einzige Ausführungsbeispiel, das zur Erläuterung der Merkmalsgruppe 9 herangezogen werden kann. Ausführungsbeispiele stellen indes lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Wortlauts der Patentansprüche ist nicht zulässig. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Ausgestaltung der Stufe als Schräge im Förderweg und der Führungseinheit als drei Walzen hat insoweit keinen Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden.
    Auch soweit die Bezugszeichen der Walzen 96, 98 und 100 im Anspruchswortlaut hinter der Führungseinheit aufgeführt sind, führt dies nicht zu einer Beschränkung auf das Ausführungsbeispiel der Figur 9. Die Nennung von Bezugszeichen im Patentanspruch führt insoweit nicht zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patents auf Ausgestaltungen, die den Darstellungen entsprechen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 316, Rn. 11 – Koksofentür, m.w.N.).
  47. b.
    Dies zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 9.1 bis 9.3 nicht.
    Die angegriffenen Ausführungsformen sehen im Bereich zwischen der Lese- und Löscheinheit keine Führungseinheit vor, die eine klagepatentgemäße Stufe im Förderweg vorgibt.
    In dem Transportbogen, auf dem die Speicherfolie durch die angegriffenen Ausführungsformen befördert wird, sind mehrere Rücksprünge ausgebildet, wie es sich aus der nachfolgenden, von dem Kläger markierten Abbildung der Anlage CBH 5 ergibt (dort als „Stufen“ bezeichnet):
  48. Auch aus der von den Beklagten vorgelegten, nachfolgend eingeblendeten schematischen Abbildung der angegriffenen Ausführungsformen sind der der Bürste gegenüberliegende Rücksprung (#5) und die am unteren Ende des Förderweges liegenden Freisparungen (#7) zu erkennen, wobei die Förderbänder in der Darstellung nicht eingezeichnet sind:
  49. Durch die federnd gelagerten Transportrollen und die umlaufende Bürste wird Druck auf die (auf der obigen Abbildung von oben nach unten verlaufende) Folie in Richtung Transportbogen ausgeübt.
    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Speicherfolien durch den ausgeübten Druck an die Transportbänder gedrückt werden. Da die Transportbänder über den Rücksprung und die Freisparungen erhaben sind, wie es aus der nachfolgenden Abbildung der Beklagten erkennbar ist,
  50. kommen sie in dem Bereich, in dem sie gegen die Transportbänder gedrückt werden, nicht mit der Oberfläche der Ummantelung in Berührung. Nur größere Folien, die über das blaue Transportband ragen, erreichen in Teilen den Rücksprung und die Freisparungen, wie aus der nachfolgenden, von den Beklagten vorgelegten Abbildung beispielhaft erkennbar:
    Insoweit können auch noch größere Speicherfolien mit den angegriffenen Ausführungsformen verwendet werden, die über mehrere – bis zu drei – dieser Förderbänder transportiert werden. Auch soweit solche größeren Speicherfolien verwendet werden können, werden diese – wenn überhaupt – nur an ihren Rändern bzw. in Teilen in die Aussparungen gedrückt, wenn sie diese passieren.
    Zwischen den Parteien ist indes streitig, ob die Teile der Speicherfolien, die den Transportbogen überragen, durch den Druck der Transportrollen und der Bürste in den Rücksprung und die Freisparungen gedrückt werden. Unstreitig ist lediglich, dass die Speicherfolien im Bereich der Freisparungen eine gewisse Entspannung erfahren, die es ihnen ermöglicht, ihre gekrümmte Haltung aufzugeben. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben. Auch wenn die Speicherfolien in den Rücksprung und die Freisparungen (nach dem Kläger „Stufe 1“ und „Stufen 2“) durch die Bürste und die Transportrollen gedrückt würden, verwirklicht dies die Merkmale 9.1 bis 9.3 nicht.
    Zum einen würde durch das Drücken der Speicherfolie in den Rücksprung und die Aussparungen eine (unterstellte) Abschirmung des Löschlichtes von der Leseeinheit nur diese Teile der Speicherfolie betreffen, nicht aber die gesamte Speicherfolie, wie es nach dem Klagepatentanspruch 1 verlangt wird. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine noch in den Schutzbereich des Klagepatents fallende verschlechterte Ausführungsform. Eine solche liegt vor, wenn eine angegriffene Ausführungsform zwar die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollständig verwirklicht, aber gleichwohl sämtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngemäß erfüllt (BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – I-15 U 22/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 – I-2 U 5/13 – S.23 Abs. 2 des Umdrucks). Vorliegend ist die Wirkung, die mit dem Umlenken von der einen in die andere Förderebene (Merkmal 9.2) erzielt werden soll, jedoch gemäß Merkmal 9.3 unmittelbar Gegenstand des Anspruchswortlauts geworden, wonach „die Speicherfolie“ umgelenkt wird, „so dass“ von der Löscheinheit abgegebenes Löschlicht nicht die Leseeinheit erreicht. Eine Ausführungsform, die diesen Vorteil hinsichtlich der (ganzen) Speicherfolie nicht bewirken kann, ist daher nicht mehr anspruchsgemäß.
    Zum anderen fehlt es den angegriffenen Ausführungsformen auch an einer Stufe im Förderweg, die zwei voneinander beabstandete parallele Förderebenen miteinander verbindet, wobei sich die Leseeinheit auf der ersten Förderebene befindet, die Löscheinheit auf der zweiten Förderebene. Soweit man den Rücksprung als Stufe erkennen würde, in die Teile der Speicherfolie durch die Bürste als Führungseinheit gedrückt und damit umgelenkt würden, so würde die Speicherfolie nach dem Passieren des Rücksprungs von den Transportrollen wieder in ihrer zylindrisch gekrümmten Ausgangsposition gehalten und würde so die Löscheinheit erreichen, die sich nicht – wie vom Klagepatentanspruch 1 vorgegeben – auf einer anderen Förderebene befindet als die Leseeinheit, sondern auf exakt der gleichen Ebene. Wie auf diese Weise – zusätzlich zur Lichtsperre nach Merkmal 8 – eine Abschirmung der Leseeinheit vom Löschlicht erfolgen kann, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Freisparungen, in der sich die Speicherfolien kurz vor Austreten aus dem Gerät wieder erstrecken können. Es ist nicht ersichtlich, wie dies verhindern soll, dass das von der Löscheinheit abgegebene Löschlicht die auf der gleichen Ebene angeordnete Leseeinheit erreicht.
    Der Kläger meint, die Löscheinheit erstrecke sich über den gesamten Bereich, der von dem LED-Licht durchflutet werde, und damit auch in einen Bereich hinein, der unterhalb des Niveaus liege, auf dem die Speicherfolie durch die Löscheinheit bewegt werde; zudem erstreckten sich auch die Leseeinheit und die dazu erforderlichen Komponenten in das Innere des Zylinders hinein, so dass Lese- und Löscheinheit auf unterschiedlichen Ebenen lägen. Dies verfängt nicht. Wie ausgeführt kommt es maßgeblich darauf an, wohin sich das aus den Einheiten austretende Auslese- bzw. Löschlicht bis zum Auftreffen auf die Speicherfolie ausbreitet, um die erfindungsgemäße zusätzliche Abschirmung der Leseeinheit vom Löschlicht zu bewirken. Das Auslesen sowie Löschen der Speicherfolie erfolgt hier jedoch auf derselben Ebene, so dass die erfindungsgemäße Abschirmung bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht wird.
    Somit kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein Lesen der Folie noch stattfindet, wenn – wie von den Beklagten verneint – die Folien an ihrem oberen Ende nicht mehr in Kontakt mit der dritten Andruckrolle stehen und sich ihre Ränder in die Freisparungen ausbreiten können.
  51. c.
    Soweit der Kläger hinsichtlich der Merkmale 9.1 und 9.2 eine äquivalente Patentverletzung geltend macht, dringt auch dies nicht durch.
    Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallzeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 313 – Eimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 – Gefäß; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk).
    Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es hier bereits an der objektiven Gleichwirkung.
    Für die Feststellung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1006 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 19 – Palettenbehälter III). Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 26 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2021, 574 Rn. 43 – Kranarm).
    Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht der Fall. Der partielle Stufenversatz führt – wenn überhaupt – nur zu einer Abschirmung des Löschlichts von der Leseeinheit bezogen auf einen Teil der Speicherfolie. Dies ist nicht gleichwirkend zu einer Abschirmung bezogen auf die Speicherfolie in Gänze, wie es vom Klagepatent verlangt wird. Auch die Abschirmung alleine durch die umlaufende Bürste ist nicht gleichwirkend zu dem Vorsehen der erfindungsgemäßen Stufe im Förderweg, die gerade als weitere Maßnahme der Abschirmung der Leseeinheit vom Löschlicht dienen soll. Insoweit ist nach dem Klagepatent (vgl. Abs. [0086]) die Stufe im Förderweg gerade zusätzlich zu der primären Abschirmmaßnahme vorgesehen.
  52. II.
    Die Hilfsanträge zu Ziff. II. 1. und 2. sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr noch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung.
    Ein Lizenzvertrag betreffend das Klagepatent wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
    Offen bleiben kann zudem, ob sich die Beklagten wirksam ein einfaches Nutzungsrecht an dem Klagepatent gegen Einräumung einer angemessenen Erfindervergütung vorbehalten haben. Denn selbst falls dies der Fall wäre, haben die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents bereits nicht benutzt. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen den Klagepatentanspruch 1 nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. I. verwiesen werden.
  53. III.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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