4a O 15/21 – Polarisationsumwandlungssystem II

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3231

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. Juli  2022, Az. 4a O 15/21

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. Polarisationsumwandlungssysteme umfassend:
    eine Polarisationsstrahlteiler (PBS)-Platte oder einen Polarisationsstrahlteiler-Kubus, welche(r) konfiguriert ist um zufällig polarisierte, ein Bild enthaltende Lichtbündel von einer Projektor-Linse zu empfangen und einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisende erste Lichtbündel auf einen ersten Lichtweg zu lenken, und um einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtbündel auf einen zweiten Lichtweg zu lenken;
    einen Polarisationsdreher, wobei der Polarisationsdreher auf dem ersten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den ersten SOP in den zweiten SOP umzuwandeln, oder der Polarisationsdreher auf dem zweiten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den zweiten SOP in den ersten SOP umzuwandeln;
    gekennzeichnet durch einen Polarisationsschalter, welcher operabel ist um erste und zweite Lichtbündel jeweils von dem ersten bzw. dem zweiten Lichtweg zu empfangen und um die Polarisationszustände der ersten und zweiten Lichtbündel wahlweise in eine der Alternativen erster Ausgabe-SOP und zweiter Ausgabe-SOP umzuwandeln; und ein auf dem zweiten Lichtweg angeordnetes Reflektor-Element,
    wobei um den zweiten Lichtweg auf im Wesentlichen ähnliche Orte auf einer Projektionsfläche zu lenken wie der erste Lichtweg mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
    (i) das Reflektor-Element ist verkippbar;
    (ii) der Polarisationsstrahlteiler ist verkippbar;
    (iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst außerdem eine Linse oder ein Element mit optischer Wirkung, wobei diese Linse oder dieses Element mit optischer Wirkung mechanisch dezentriert werden kann
    (Anspruch 1 der EP 2 XXX XXX B1)
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
  5. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
  6. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  7. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  8. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei
  9. zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  10. 3. der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. Dezember 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe:
  11. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, ­preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  12. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, ­preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  13. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  14. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  15. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  16. 4. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, seit dem 5. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.07.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  17. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  18. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
  19. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziffern I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  20. Tatbestand
  21. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngemäßer Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt mit Übersetzung in Anlage BM-K18 bzw. BM-K19) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf (nur die Beklagten zu 1)) und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
  22. Die Klägerin ist die im Register des deutschen Patent- und Markenamts (vgl. BM-K 17) eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem deutschen Titel „XXX“. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 28.09.2007 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der US XXX P vom 29.09.2006, der US XXX P vom 10.04.2007 und der US XXX P vom 19.07.2007 angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 05.11.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  23. Das Klagepatent steht in Kraft. Auf einen Einspruch einer nicht am hiesigen Rechtstreit beteiligten Partei wurde das Klagepatent mit Entscheidung vom 24.01.2018 von der Einspruchsabteilung im vollen Umfang aufrechterhalten. Eine Nichtigkeitsklage ist nicht anhängig.
  24. Das Klagepatent war bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens vor der Kammer (Az. 4a O 57/18) gegen eine nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligte Partei.
  25. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
  26. „A polarization conversion system comprising:
    a polarization beam splitter (PBS) plate or cube (112, 212, 312, 412, 712) configured to receive randomly-polarized light bundles comprising an image from a projector lens (122, 722), and direct first light bundles having a first state of polarization (SOP) along a first light path, and direct second light bundles having a second SOP along a second light path;
    a polarization rotator (114, 214, 648, 714), wherein the polarization rotator is located on the first light path and operable to translate the first SOP to the second SOP, or the polarization rotator is located on the second light path and operable to translate the second SOP to the first SOP;
    characterized by a polarization switch (120, 220, 320, 520, 620, 720) operable to receive first and second light bundles from the first and second light paths respectively, and to selectively translate the polarization states of the first and second light bundles to one of a first output SOP and a second output SOP;
    and a reflector element (116, 216, 316, 516, 616, 716) located on the second light path,
    wherein to direct the second light path toward substantially similar locations on a projection screen as the first light path, at least one of the following applies: (i) the reflector element is tiltable; (ii) the polarization beam splitter is tiltable; and (iii) the polarization conversion system further includes a lens or element with optical power, wherein said lens or element with optical power can be mechanically decentered.“
  27. In der eingetragenen deutschen Übersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1 wie folgt:
  28. „Polarisationsumwandlungssystem, umfassend:
    eine Polarisationsstrahlsplitter (PBS)-platte oder -würfel (112, 212, 312, 412, 712), der konfiguriert ist für den Empfang von willkürlich polarisierten Lichtbündeln, die ein Bild von einer Projektionslinse (122, 722) enthalten, und für das Leiten von ersten Lichtbündeln, die einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines ersten Lichtpfades und für das Leiten von zweiten Lichtbündeln, die einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines zweiten Lichtpfades;
    einen Polarisationsrotator (114, 214, 648, 714), wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und wirksam ist für die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP oder wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und wirksam ist für die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP;
    gekennzeichnet durch einen Polarisationsschalter (120, 220, 320, 520, 620, 720), der wirksam ist für den Empfang von ersten und der zweiten Lichtbündeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und für die selektive Translation der Polarisationszustände der ersten und der zweiten Lichtbündel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP;
    und ein Reflektorelement (116, 216, 316, 516, 616, 716), das sich an einem zweiten Lichtpfad befindet,
    wobei für das Lenken des zweiten Lichtpfads als ersten Lichtpfad in Richtung auf im Wesentlichen ähnliche Orte auf einem Projektionsschirm zumindest einer der folgenden Kriterien gilt: (i) das Reflektorelement lässt sich kippen; (ii) der Polarisationsstrahlsplitter lässt sich kippen; und (iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ferner eine Linse oder ein Element mit einer optischen Kraft, wobei die Linse oder das Element mit der optischen Kraft mechanisch dezentriert werden kann.“
  29. Wegen der nur in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
  30. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 2 des Klagepatentes verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0013] der Klagepatentbeschreibung eine schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen Polarisationsumwandlungssystems (PCS) für filmische Projektionen zeigt:
  31. Die Klägerin ist eine weltweite Anbieterin von 3D-Kino-Ausrüstung.
  32. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz im US-Staat Washington (vgl. Anlagen BM-K 1 – BM-K 4) und stellt her und vertreibt Geräte mit der Bezeichnung „XXX“, die zur Vorführung von 3D-Filmen in Kinos vorgesehen sind und 2D-Kinoprojektoren um eine 3D-Funktionalität ergänzt (angegriffene Ausführungsform). Die Beklagten zu 2) bis 4) sind die Direktoren (Governors) der Beklagten zu 1).
  33. Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseiten unter www.XXX.com und www.XXX.com. Auf der Internetseite unter www.XXX.com stellte die Beklagte zu 1) zumindest am 03.11.2019 eine deutschsprachige Broschüre „XXX“, vorgelegt als Anlage BM-K 7, ein deutschsprachiges Produktdatenblatt „XXX“, vorgelegt als Anlage BM-K 8, und deutschsprachige Fragen & Antworten (FAQ), vorgelegt als Anlage BM-K 9, zum Abruf bereit. Die genannten Anlagen befinden sich teilweise bei den Akten des gleichzeitig verhandelten Ausgangsverfahren 4a O 73/20, von dem das hiesige Verfahren abgetrennt worden ist.
  34. Auf der Internethandelsplattform XXX.com befand sich zumindest am 03.11.2019 ein Angebot der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung „XXX“ mit Liefermöglichkeit nach Deutschland. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Internetauszüge auf den Seiten 14 bis 19 der Anlage BM-K 6 Bezug genommen.
  35. Zudem war auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite unter www.XXX.com eine Verlinkung (vgl. S. 12 und 13 der Anlage BM-K 6) zu der XXX-Seite des Nutzers „XXX“ abrufbar, auf der ein XXX-Video mit der Bezeichnung „XXX“ (nachfolgend kurz: das Video) abgerufen werden konnte. In dem Video wird von Minute 1:50 bis Minute 2:42 die angegriffene Ausführungsform beschrieben wird. Ein Ausschnitt des Videos wird nachfolgend eingeblendet (von der Klägerin etwa auf S. 43 der Klageschrift (Bl. 44 GA) gezeigt):
  36. Wegen der von der Klägerin angefertigten Transkription des englischsprachigen Ansagetextes nebst deutscher Übersetzung wird auf die Anlage BM-K 11 Bezug genommen.
  37. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend eine Abbildung von S. 7 der Replik (Bl. 159 GA) eingeblendet. Diese Abbildung kommt von der Beklagten und wurde von dieser im Ausgangsverfahren 4a O 73/20 als Anlage SSM 7 (dort S. 1) eingereicht.
  38. Wie sich aus der vorstehenden Abbildung ergibt, umfasst die angegriffene Ausführungsform ein (Strahl-) Teiler-Element (BS = Beam Splitter), welches das eingehende Licht auf zwei Lichtwege aufteilt. Nach dem Strahlteiler ist die Polarisation auf den beiden Lichtwegen orthogonal zueinander. „P“ bezeichnet Primärweg-Bildlicht, das entlang des primären Weges in Richtung auf den ersten Polarisationsmodulator (PM, unten) gelenkt wird, der dieses P-Bildlicht in zirkular polarisiertes Bildlicht (C = circular) umwandelt und in Richtung der Oberfläche („Surface“) sendet. SPS bedeutet „same polarization status“.
  39. Mit „S“ ist Sekundärweg-Bildlicht bezeichnet, das entlang eines sekundären Weges in Richtung der PSO („Phase Shifting Optic“) gelenkt wird. Die PSO erzeugt Bildlicht mit einer veränderten Polarisation, das vom zweiten Polarisationsmodulator empfangen (PM, oben) wird, der dieses Bildlicht in zirkular polarisiertes Bildlicht umwandelt und in Richtung auf die Oberfläche sendet. Dort weist dieses Licht denselben Polarisationszustand wie das vom anderen PM gesendete Licht auf (SPS).
  40. Die PSO enthält eine Licht reflektierende Oberfläche, auf die eine Schicht („Wellenplattenfolie“) aufgebracht ist, welche die Polarisation des diese Schicht durchlaufenden Lichts verändert. Weiterhin ist die PSO mittels Einstellschrauben verkippbar (vgl. S. 58 der Bedienungsanleitung der Anlage BM-K 12). Zur weiteren Veranschaulichung des Aufbaus der PSO wird nachfolgend eine Abbildung von S. 28 der Klageerwiderung (Bl. 85 GA) eingeblendet:
  41. Der in der Abbildung oben dargestellte Polarisationsmodulator besteht tatsächlich aus drei optischen Elementen. Das aus der PSO (Phase Shifting Optic) austretende Licht trifft zuerst auf einen Reinigungspolarisator, der als Unreinheit im Bildweglicht verbleibendes nicht parallel zur P-Komponente polarisiertes Licht aus dem Bildweglicht herausfiltert. Das so bereinigte P-polarisierte Licht fällt auf einen zwischen zwei Modulationsschaltzuständen schaltbaren, elektro-optischen Linearpolarisations-modulator, der das Bildweglicht je nach seinem Modulationsschaltzustand in P- oder S-polarisiertes Licht umwandelt. Das so erzeugte linear polarisierte Licht wird dann zu einer Wellenplatte geleitet, die zirkular polarisiertes Licht erzeugt, das anschließend auf den Projektionsschirm fällt. Zur weiteren Veranschaulichung wird ein Ausschnitt aus der oben eingeblendeten Abbildung des Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, wobei die Beschriftungen von der Klägerin übersetzt wurden:
  42. Ferner lieferte die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform auch im Inland, etwa an die Abnehmerin A GmbH.
  43. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform. Diese mache von sämtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs Gebrauch. Auch das Video zeige eine klagepatentgemäße Gestaltung.
  44. Der klagepatentgemäße Polarisationsdreher (Polarisatonsrotator) habe die Aufgabe, die Polarisation des Lichts auf den beiden Lichtwegen anzugleichen. Wo sich der Polarisationsdreher auf dem ersten oder – alternativ – auf dem zweiten Lichtweg befinde, werde vom Anspruch nicht vorgegeben. Klagepatentgemäß könne sich der Polarisationsdreher – betrachtet im Sinne der Lichtausbreitung – sowohl vor als auch hinter dem Reflektor-Element befinden. Ferner müsse der Polarisationsdreher anspruchsgemäß nicht zwingend S-Polarisation in P-Polarisation umwandeln. Das den Polarisationsdreher verlassende Licht müsse insbesondere nicht ausschließlich P-Polarisation enthalten, mithin „perfekt“ P-polarisiert sein, genausowenig wie die S-Polarisation frei von jeglichen P-Polarisationsanteilen sein müsse. Andernfalls wäre der im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 8 vorgeschlagene Reinigungs-Polarisator 746, der den S-Anteil der Polarisation herausfiltere, überflüssig (vgl. Abs. [0033] der Klagepatentbeschreibung). Auch an anderen Stellen spreche das Klagepatent an, dass je nach dem gewünschten Kontrast des Systems, mithin der gewünschten Reinheit der Ausgabe-Polarisationszustände, „Reinigungs-Polarisatoren“ eingesetzt werden könnten (z.B. Elemente 542/544, 642/644, 746 in Fig. 5, 6 bzw. 7).
  45. Als klagepatentgemäßer Polarisationsschalter komme jede Einrichtung in Betracht, die zwischen zwei Ausgabe-Polarisationszuständen hin und her schalten könne. Der Polarisationsschalter müsse dergestalt ausgebildet und angeordnet sein, dass er von dem ersten und dem zweiten Lichtweg die jeweiligen Lichtbündel empfangen und deren Polarisation wahlweise in einen ersten oder einen zweiten Ausgabe-Polarisationszustand („Ausgangs-SOP“) umwandeln könne. Er müsse dabei jedoch keine Einheit darstellen, sondern könne auch „geteilt“ sein (vgl. Abs. [0021]).
  46. Das auf dem zweiten Lichtweg angeordnete Reflektor-Element könne patentgemäß beispielsweise durch einen Umlenkspiegel realisiert werden (vgl. z.B. Fig. 2, Element 116, oder Fig. 8, Element 716). Die zweiten Lichtbündel müssten nicht entweder im S-polarisierten oder im P-polarisierten Zustand auf das Reflektor-Element treffen, da der Anspruch insoweit keine bestimmte Polarisation erfordere.
  47. Die Phase Shifting Optic der angegriffenen Ausführungsform stelle unter anderem einen Polarisationsrotator dar. Das anspruchsgemäße Reflektor-Element sei in der angegriffenen Ausführungsform durch die in der PSO enthaltene reflektierende Oberfläche realisiert, unabhängig davon, welches Licht konkret auf die Oberfläche treffe. Für die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform sei unerheblich, welche Polarisation das Licht zwischen der Wellenplattenfolie und dem Spiegel der PSO aufweise. Dass bereits die S-Polarisation des eintretenden Lichts nicht komplett rein gewesen sei und die P-Polarisation des austretenden Lichts es nach den Messungen der Beklagten auch nicht sei, sei ebenfalls unschädlich. Das Klagepatent verlange nicht die völlige Reinheit der Polarisation. Die Umwandlung bzw. „Drehung“ der S-Polarisation des Lichts in P-Polarisation bestätigten insoweit auch die eigenen Messungen der Beklagten, wonach der P-Anteil nach dem Austreten aus der PSO deutlich überwiege.
  48. Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform auch einen (zweiteiligen) Polarisationsschalter auf. Die obere Polarisationsmodulator-Baugruppe der angegriffenen Ausführungsform transformiere das durch den Reinigungspolarisator gefilterte P-polarisierte Licht – je nach elektronischer Ansteuerung – zu links- oder zur rechtszirkularem Licht.
  49. Die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents ergebe sich aus dem (XXX-) Video der Beklagten zu 1). Da durch das Präsentieren der angegriffenen Ausführungsform im Video die Verletzungshandlung des Anbietens bereits vollständig verwirklicht worden sei, sei es unerheblich, welche Beschaffenheit die sodann gelieferten realen Geräte der Beklagten zu 1) hätten. Das Video der Beklagten beschreibe die relevanten Eigenschaften der physischen angegriffenen Ausführungsform aber ohnehin zutreffend.
  50. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten zu 2) bis 4) unterlägen als Direktoren („Governors“) der Beklagten zu 1) und damit als deren gesetzliche Vertreter der Haftung für gesetzliche Vertreter als Störer. Insoweit sei auch deutsches materielles Patentrecht anwendbar.
  51. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung seien nicht bereits erfüllt. Die Beklagten zu 2) bis 4) hätten – insoweit unstreitig – bis dato überhaupt keine Auskünfte erteilt oder Rechnung gelegt. Die Beklagte zu 1) habe ihre Auskünfte indes nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der (nicht rechtskräftigen) einstweiligen Verfügung der Kammer vom 14.11.2019 (Az. 4a O 106/19) „höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben, was für eine Erfüllung nicht ausreiche.
  52. Der Rückrufanspruch sei verhältnismäßig.
  53. Die Klägerin beantragt,
  54. – wie erkannt –
  55. Wegen der Insbesondere-Anträge zu den Unteransprüchen 2, 6 und 8 wird auf die Klageschrift verwiesen.
  56. Die Beklagten beantragen,
  57. die Klage abzuweisen.
  58. hilfsweise,
    ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf die Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
  59. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde nicht verletzt, insbesondere mache die angegriffene Ausführungsform nicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch.
  60. Das Klagepatent gehe von nur zwei Polarisationszuständen (SOP) aus, sobald das Bildlicht den Polarisationsstrahlteiler verlasse. Das vom Polarisationsschalter empfangene Licht müsse entweder den ersten SOP des ersten Lichtbündels haben oder den zweiten SOP des zweiten Lichtbündels, nicht jedoch einen anderen, dritten SOP, wie beispielsweise einen elliptischen SOP. Der erste und zweite Polarisationszustand (SOP) sei mit dem Primärweg bzw. dem Sekundärweg verknüpft.
  61. Auf den Polarisationsdreher müsse Licht mit der zweiten Polarisation fallen, wie es vom Polarisationsstrahlsplitter ausgesendet werde. Der Polarisationsdreher müsse in der hier relevanten Variante des Anspruchs auf dem zweiten Lichtweg liegen, auf dem sich demzufolge das zweite Lichtbündel mit der zweiten Polarisation fortpflanze.
  62. Der Polarisationsdreher müsse die Polarisation des ihn durchlaufenden Lichtbündels derart umwandeln, dass es die Polarisation des anderen von der Polarisationsstrahlteiler-Platte ausgegebenen Lichtbündels erhalte. Der Reinigungspolarisator gemäß Figur 8 sei ohne Relevanz, da er nur eine technische Optimierung der in Anspruch 1 beanspruchten Erfindung, jedoch nicht ihren Kern betreffe. Insoweit würden Reinigungspolarisatoren beim Klagepatent lediglich als Bestandteile von Ausführungsformen erwähnt, hätten jedoch keinen Niederschlag in den maßgeblichen Ansprüchen des Klagepatents gefunden.
  63. Auf das klagepatentgemäße Reflektorelement müsse ein bereits vorher vom Polarisationsdreher umgewandeltes, einen ersten SOP aufweisendes erstes Lichtbündel auftreffen oder das einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtbündel, das nach der Reflexion durch das Reflektor-Element in ein Lichtbündel mit dem ersten SOP umgewandelt werde. Wenn der Polarisationsrotator auf dem zweiten Lichtweg liege, sei er auf dem gleichen Lichtweg wie das Reflektorelement. Nachdem sich nach dem Anspruchswortlaut die zweiten Lichtbündel auf dem zweiten Lichtweg mit der zweiten Polarisation fortpflanzten, verlange das Klagepatent damit, dass die zweiten Lichtbündel mit der zweiten Polarisation – und nicht mit einer dritten Polarisation – auf das Reflektorelement treffen und von diesem reflektiert würden.
  64. Entgegen der Lehre des Klagepatents werde in der Phase Shifting Optic (PSO) das empfangene Licht (auf dem Sekundärweg) nicht in lineares Primärweg-Bildlicht umgewandelt, sondern in ungleichmäßig polarisiertes elliptisches Bildlicht. Das empfangene zweite Lichtbündel mit einem zweiten Polarisationszustand (SOP) werde daher nicht – wie vom Klagepatent verlangt – in ein Lichtbündel mit dem ersten SOP umgewandelt, sondern in einen dritten elliptischen Polarisationszustand.
  65. Die angegriffene Ausführungsform weise auch keinen anspruchsgemäßen Polarisationsschalter auf. Die Modulatorbaugruppe der angegriffenen Ausführungsform empfange weder ein (noch nicht umgewandeltes) Lichtbündel mit einem ersten SOP noch ein (bereits umgewandeltes) Lichtbündel mit einem zweiten SOP, sondern Lichtbündel mit einem dritten elliptischen Polarisationszustand, was außerhalb der Lehre des Klagepatents liege.
  66. In der angegriffenen Ausführungsform sei schließlich auch kein Reflektorelement auf dem zweiten Lichtweg im Sinne des Klagepatents verwirklicht, da die Polarisation des Lichts in der PSO bereits vor Auftreffen des Lichts auf die reflektierende Oberfläche geändert werde. Es reflektiere damit weder Lichtbündel mit einem ersten noch mit einem zweiten SOP, sondern Lichtbündel mit einem dritten elliptischen Polarisationszustand.
  67. Selbst wenn man – aus Sicht der Beklagten unzutreffend – in dem Video eine patentgemäße Gestaltung erkennen wollte, hätte die Klägerin keine Ansprüche wegen des Lieferns, da die (physische) angegriffene Ausführungsform gerade nicht patentgemäß ausgestaltet sei.
  68. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, es fehle an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 2) bis 4). Das im vorliegenden Fall anwendbare US-Recht kenne eine Haftung bzw. Einstandspflicht von Organvertretern einer Incorporation für deren angebliche Schutzrechtsverletzungen nur bei betrügerischen Handlungen der Organvertreter unter Missbrauch der Gesellschaftsform, nicht aber eine Verschuldensvermutung betreffend im Fall eines Organisationsverschuldens.
  69. Der Auskunftsanspruch sei bereits mit den Schreiben vom 27.08.2020 sowie 12.10.2020 (Anlagen SSM 13 und SSM 14) im Zwangsmittelverfahren vor der Kammer unter dem Az. 4a O 106/19 erfüllt worden. Gleiches gelte für den Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf die Buchstaben lit. a) und lit. b). Dementsprechend fehle dem Schadensersatzfeststellungsantrag auch das Feststellungsinteresse, weil die Klägerin ihren konkreten Schaden berechnen könne.
  70. Schließlich sei der Rückrufanspruch unverhältnismäßig, zum einen weil allenfalls zwei nach Deutschland gelieferte Vorrichtungen betroffen seien, zum anderen weil ein Rückruf die durch die Corona-Krise stark betroffenen Kinobetreiber weiter beeinträchtigen würde.
  71. Auf die Einrede der Beklagten hin hat die Klägerin den Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 09.02.2021 Sicherheit wegen der Prozesskosten in Höhe von EUR 52.000,00 geleistet (Anlage BM-K 21-EP‘XXX).
  72. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022 Bezug genommen.
  73. Entscheidungsgründe
  74. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform sowie das Video der Beklagten zu 1) verwirklichen die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß (dazu unter I.). Durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform im Inland verletzen die Beklagten das Klagepatent damit unmittelbar (dazu unter II). Die Klägerin hat aufgrund der klagepatentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, Abs. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB (dazu unter III.).
  75. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch
  76. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft ein Projektionssystem zur Projektion von Bildern für ein dreidimensionales Betrachtungserlebnis.

    Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dreidimensionale (3D) Bilder mittels einer dem Projektor nachfolgenden Polarisationssteuerung und polarisationssteuernder Brillen zu synthetisieren. Eine aus dem Stand der Technik bekannte Polarisationssteuerung zeigt das Klagepatent in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Klagepatents:

  77. Bei dieser Implementierung treten fast parallele Strahlen aus der Linse 10 aus, welche von einer Pupille 12 in der Linse 10 zu stammen scheinen und zu Punkten auf einer Projektionsfläche 14 konvergieren. Die Strahlbündel A, B und C in Figur 1 formen Punkte am unteren Ende, dem Zentrum bzw. dem oberen Ende einer Projektionsfläche 14. Das Licht 20, welches aus der Projektionslinse austritt, ist zufällig polarisiert und in Figur 1 als sowohl S- als auch P-polarisiertes Licht dargestellt (S-polarisiertes Licht wird üblicherweise als ‚o‘, P-polarisiertes Licht als Doppelpfeil dargestellt). Das Licht 20 durchläuft einen linearen Polarisator 22, was nach dem Polarisator 22 zu einem einzigen Polarisationszustand führt. Der dazu senkrechte Polarisationszustand wird absorbiert (oder reflektiert). Der Lichtfluss hinter dem Polarisator 22 beträgt typischerweise weniger als die Hälfte des ursprünglichen Flusses, was zu einem dunkleren finalen Bild führt. Der Polarisationsschalter 30 ist mit der Bildabfolge (den Bildrahmen) synchronisiert und der Polarisationszustand 24 hinter dem Polarisationsschalter wird alterniert, so dass Bilder mit abwechselnd orthogonaler Polarisation auf der Projektionsfläche entstehen. Polarisationsselektive Brillen lassen Bilder einer Polarisation zu dem linken Auge und Bilder der dazu orthogonalen Polarisation zu dem rechten Auge durch. Indem den beiden Augen jeweils unterschiedliche Bilder angezeigt werden, können 3D-Bilder synthetisiert werden (Abs. [0004]).
  78. Nach dem Klagepatent ist hieran nachteilig, dass mehr als 50 % des Lichts durch den Polarisator absorbiert werden und das Bild damit nur noch halb so hell ist wie in üblichen 2D-Kinos. Dies beschränkt die Größe des für 3D-Anwendungen genutzten Kinos oder führt für das Publikum zu einem weniger erstrebenswerten Seherlebnis (Abs. [0005]).
  79. Das Klagepatent nennt als weiteren Stand der Technik einen in der Druckschrift US 6,XXX,XXX offenbarten Projektor, bei welchem unpolarisiertes Licht von einem Strahlteiler in zwei Polarisationen geteilt wird. Die Polarisation des einen Strahls wird transformiert, die Strahlen werden wieder zusammengeführt und dann einem räumlichen Lichtmodulator zugeführt, um ein Bild zu erzeugen.

    Hiervon ausgehend stellt sich das Klagepatent implizit die Aufgabe, die oben genannten Nachteile zu minimieren und ein helleres Bild bei der 3D-Projektion zu erreichen.

  80. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Polarisationsumwandlungssystem gemäß dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
  81. Polarisationsumwandlungssystem.
  82. 1 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst eine Polarisationsstrahlsplitter (PBS)-platte oder -würfel (112, 212, 312, 412, 712) [polarization beam splitter (PBS) plate or cube],
    a) der konfiguriert ist für den Empfang von willkürlich polarisierten Lichtbündeln, die ein Bild von einer Projektionslinse (122, 722) enthalten, und
    b) für das Leiten von ersten Lichtbündeln, die einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines ersten Lichtpfades und
    c) für das Leiten von zweiten Lichtbündeln, die einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines zweiten Lichtpfades.
  83. 2 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst einen Polarisationsrotator (114, 214, 648, 714) [polarization rotator],
    a) wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und
    b) wirksam ist für [operable to] die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP;
    oder
    c) wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und
    d) wirksam ist für [operable to] die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP.
  84. 3 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst einen Polarisationsschalter (120, 220, 320, 520, 620, 720),
    a) der wirksam ist für [operable to] den Empfang von ersten und der zweiten Lichtbündeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und
    b) für die selektive Translation der Polarisationszustände der ersten und der zweiten Lichtbündel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP.
  85. 4 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ein Reflektorelement (116, 216, 316, 516, 616, 716), das sich an einem zweiten Lichtpfad befindet.
  86. 5 Für das Lenken des zweiten Lichtpfads in Richtung auf [toward] im Wesentlichen ähnliche Orte auf einem Projektionsschirm wie der erste Lichtpfad gilt zumindest einer der folgenden Kriterien:
    a) das Reflektorelement lässt sich kippen;
    b) der Polarisationsstrahlsplitter lässt sich kippen; und
    c) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ferner eine Linse oder ein Element mit einer optischen Kraft [optical power], wobei die Linse oder das Element mit der optischen Kraft mechanisch dezentriert werden kann.
  87. Die Gliederung folgt dem Wortlaut der eigentragenen deutschen Übersetzung des maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut, der teilweise in eckigen Klammern hinzugefügt wurde. Weiterhin wurde die Übersetzung in Merkmal 5 korigiert. Soweit im Tenor andere Begriffe verwendet werden, sind diese synonym zu den in der obigen Merkmalsgliederung aufgeführten Begriffen zu verstehen. So sind die im Tenor verwendete Ausdrücke „Polarisationsdreher“ und „operabel für“ Synonym zu den in Merkmal 2 verwendeten Begriffen „Polarisationsrotator“ und „wirksam für“. Gleiches gilt für die Begriffe „Polarisationsstrahlteiler“ bzw. „Polarisationsstrahlsplitter“ in Merkmal 1 bzw. „optische Kraft“ bzw. „optische Wirkung“ in Merkmal 5c).
  88. 3.
    Bei dem beanspruchten Polarisationsumwandlungssystem empfängt ein Polarisationsstrahlsplitter (Strahlteiler) Licht von einer Projektorlinse und spaltet es auf zwei Lichtpfade auf, wobei die Lichtbündel auf beiden Lichtpfaden einen ersten bzw. einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen (Merkmalsgruppe 1). Gemäß den Alternativmerkmalen 2a) und 2b) bzw. 2c) und 2d) befindet sich auf einem der beiden Lichtpfade ein Polarisationsrotator, der dabei wirksam ist, den Polarisationszustand (SOP) des Lichts auf dem betreffenden Lichtpfad an den Polarisationszustand des Lichts auf dem jeweils anderen Lichtpfand anzugleichen.
  89. Auf dem zweiten Lichtpfad befindet sich nach Merkmal 4 ein Reflektorelement, das – wie sich aus dem Gesamtanspruch ergibt – das Licht auf diesem Lichtpfad leitet bzw. lenkt.
  90. Weiterhin sieht das Klagepatent in Merkmalsgruppe 5 verschiedene, alternative oder kombinierbare Maßnahmen vor, damit das Licht beider Lichtpfade auf im Wesentlichen ähnliche Orte auf einem Projektionsschirm gelenkt wird. Somit ist auf dem Projektionsschirm das Licht beider Lichtpfade, die vom Splitter aufgeteilt wurden, wieder vereint. Durch diese Konstruktion erreicht es das Klagepatent, dass deutlich weniger Licht verloren geht. Mit Hilfe des Polarisationsrotators hat das Licht beider Lichtpfade jedenfalls auf dem Projektionsschirm auch den selben Polarationszustand.
  91. Schließlich ist nach Merkmalsgruppe 3 ein Polarisationsschalter vorgesehen, der Licht auf beiden Lichtpfaden empfängt und selektiv in einen ersten oder in einen zweiten Ausgangs-Polarisationszustand umformt. Hierdurch wird der 3D-Effekt erreicht.
  92. Der Anspruchswortlaut gibt keine Reihenfolge der räumlich-körperlichen Positionierung der einzelnen im Klagepatentanspruch aufgeführten Bauteile vor. Es handelt sich um eine bloße Aufzählung; die genaue Positionierung im System wird dem Fachmann überlassen und bestimmt sich allein danach, ob die klagepatentgemäßen Funktionen durch das Bauteil in der gewählten räumlich-körperlichen Position erreicht werden können.
  93. 4.
    Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedürfen verschiedene Merkmale der näheren Erörterung.
  94. a)
    Nach Merkmalsgruppe 2 umfasst das Polarisationsumwandlungssystem einen Polarisationsrotator, der in der hier maßgeblichen, zweiten Variante von Merkmalsgruppe 2 an dem zweiten Lichtpfad liegt (Merkmal 2c)) und wirksam ist für die Translation des zweiten Polarisationszustands (SOP) in den ersten SOP (Merkmal 2d)). Das Klagepatent verlangt aber nicht, dass am Ausgang des Polarisationsrotators die Polarisationszustände auf den beiden Lichtpfaden schon vollständig übereinstimmen, sondern nur, dass dies beim Eintritt in den Polarisationsschalter der Fall ist, da an dessen Ende die Lichtbündel einen einheitlichen ersten oder zweiten Ausgangs-SOP haben müssen (vgl. Merkmal 3 b)).

    aa)
    Anspruchsgemäß ist der Polarisationsrotator ein Bauteil, welches sich auf einem der beiden Lichtpfade befindet und welches eine Änderung des Polarisationszustands auf diesem Lichtpfad bewirkt. Die Funktion des Polarisationsrotators liegt darin, die Polarisationszustände beider Lichtpfade derart anzugleichen, dass sie nach dem Austritt aus dem Polarisationsumwandlungssystem denselben Polarisationszustand aufweisen. Insoweit sieht das Klagepatent alternativ vor, dass der Polarisationsrotator entweder dabei wirksam sein soll, den ersten SOP auf dem ersten Lichtpfad in den zweiten SOP oder den zweiten SOP auf dem zweiten Lichtpfad in den ersten SOP umzuwandeln.

  95. bb)
    Das Klagepatent gibt aber nicht vor, ob der Polarisationsrotator diese Angleichung des Polarisationszustands alleine oder zusammen mit anderen Komponenten, wie beispielsweise einem Reinigungs-Polarisator, bewirken soll. Der Anspruchswortlaut „wirksam für die Translation“ („operable to translate“ in der nach Art. 70 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache) bedeutet nur, dass der Polarisationsrotator an der Umwandlung des SOP wesentlich mitwirken muss.
  96. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen, welche einen weiteren Wortsinn des Klagepatentanspruchs zwar nicht beschränken können (BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), die aber im Zweifel eine anspruchsgemäße Vorrichtung zeigen (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente). Nachfolgend wird ein Ausführungsbeispiel gemäß Figur 8 eingeblendet, das eine schematische Darstellung eines PCS für Filmprojektionen 700 in einer alternativen Anordnung mit Reinigungs-Polarisatoren 746 zeigt:
  97. Hierin können gemäß Abs. [0033] sowohl auf dem unteren Lichtweg, auf dem P-polarisiertes Licht den PBS 712 durchquert, vor dem Polarisationsschalter 720 sowie auf dem oberen Lichtweg mit S-polarisiertem Licht zwischen achromatischem Dreher 714 – dem Polarisationsrotator – und Polarisationsschalter 720 jeweils optional optische Reinigungs-Polarisatoren 746 angeordnet sein. Diese dienen dazu, „den Kontrast weiter zu verbessern“ bzw. „um P-reflexionen von dem PBS 712 zu eliminieren“. Nach Abs. [0033] folgt der optische Reinigungs-Polarisator 746 vorzugsweise auf den achromatischen Dreher 714 „und reduziert so den Einfluss der Polarisations-Umwandlungs-Effizienz auf den Kontrast des Systems“.
  98. Hieraus schließt der Fachmann, dass das aus dem Polarisationsrotator austretende Licht nicht zwingend eine „reine“ Polarisation (des anderen Lichtpfads) aufweisen muss, sondern es für die Verwirklichung des Patentanspruchs ausreicht, wenn die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP in dem Maße bewirkt wird, dass erst durch das Durchlaufen eines weiteren Reinigungsschrittes eine vollständige Polarisation des jeweils anderen Lichtpfads erreicht wird. Auch an anderen Stellen der Klagepatentschrift können „Reinigungs-Polarisatoren“ eingesetzt werden (z.B. Elemente 542/544, 642/644 in Fig. 6 bzw. 7; Abs. [0030], [0031]), um den Kontrast des Systems und damit die Reinheit der Ausgabe-Polarisationszustände zu verbessern.
  99. Soweit die Beklagten einwenden, die Reinigungs-Polarisatoren seien nur optional, geht dies ins Leere. Zwar trifft es zu, dass eine klagepatentgemäße Vorrichtung nicht über solche Reinigungs-Polarisatoren verfügen muss. Jedoch erkennt der Fachmann aufgrund der Darstellung einer beispielshaften Ausführungsform mit solchen Elementen, dass das Licht aus einem anspruchsgemäßen Polarisationsrotator nicht vollständig rein polarisiert austreten muss, sondern so, dass der Einsatz eines Reinigungs-Polarisators geboten oder jedenfalls vorteilhaft ist.
  100. cc)
    Der Anspruchswortlaut gibt ferner weder vor, wo sich der Polarisationsrotator auf dem zweiten Lichtpfad befindet, noch wie dieser konkret ausgestaltet ist, sondern überlässt dies dem Fachmann. Insbesondere geht aus dem Anspruchswortlaut nicht hervor, dass der Polarisationsrotator ein von den anderen im Anspruchswortlaut vorzufindenden Komponenten, wie dem Polarisationsschalter oder dem Reflektorelement, unabhängiges Modul sein muss. Nach Abs. [0015] und [0017] kann der Polarisationsrotator 114 entsprechend dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 etwa eine (achromatische) Halbwellenplatte sein. Gemäß Abs. [0019] kann der Polarisationsrotator beispielsweise wie in Figur 2 gezeigt positioniert sein, d.h. zwischen PBS 112 und dem Reflektorelement in Gestalt des Umlenkspiegels 116 oder zwischen dem Umlenkspiegel 116 und dem Polarisationsschalter 120. Als Ausführungsbeispiel beschränkt dies indes den Schutzbereich nicht.
  101. dd)
    Schließlich lässt der Anspruchswortlaut offen, ob der Polarisationsrotator verkippbar ist. Zwar sind in den Merkmalen 5a) und 5b) Elemente des Systems aufgeführt, die verkippbar ausgebildet werden können. Jedoch ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung oder den Zeichnungen, dass dies abschließend verstanden werden soll. Es ist auch kein funktionaler Grund ersichtlich, warum das Klagepatent die Verkippbarkeit anderer Bauelemente ausschließen sollte.
  102. b)
    Es führt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn der Polarisationsrotator oder das Reflektorelement auf dem zweiten Lichtpfad Lichtbündel empfangen, deren Polarisation sich von den beiden Polarisationszuständen am Ausgang des Polarisationsstrahlsplitters unterscheidet und diese Lichtbündel damit einen dritten Polarisationszustand aufweisen.
  103. aa)
    Nach Merkmalsgruppe 2 leitet der Polarisationsstrahlsplitter das empfangene Licht auf einen ersten und einen zweiten Lichtpfad, wobei die Lichtbündel des ersten Lichtpfades einen ersten und die Lichtbündel des zweiten Lichtpfades einen zweiten Polarisationszustand aufweisen. Bei dem ersten Polarisationszustand handelt es sich mithin um den Polarisationszustand der Lichtbündel des ersten Lichtpfades, bei dem zweiten Polarisationszustand um denjenigen Polarisationszustand der Lichtbündel auf dem zweiten Lichtpfad. Allerdings ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut nicht, welcher konkreten Polarisation der erste und der zweite SOP jeweils entsprechen. Maßgeblich ist allein, dass die Polarisationen unterschiedlich sind. Lediglich als Beispiel wird in Abs. [0017] zur Ausführungsform gemäß Figur 2 erläutert, dass es sich bei dem von dem PBS 112 reflektierten Licht auf dem zweiten Lichtpfad um S-polarisiertes Licht 126 handeln kann. Das Klagepatent lässt ebenso offen, ob es sich bei dem ersten und zweiten Polarisationszuständen bzw. SOP um „reine“ Polarisationen handeln muss, in dem Sinne dass beispielsweise P-polarisiertes Licht frei sein muss von Anteilen S-polarisierten Lichts und andersherum. Entscheidend ist nur, dass am Polarisationsschalter das Licht auf beiden Lichtpfaden in demselben SOP eingeht: Nach Merkmal 2b) mit dem ersten SOP oder – gemäß dem Alternativ-Merkmal 2d) – mit dem zweiten SOP.
  104. Das Klagepatent enthält auch keine Vorgabe, den Polarisationszustand auf dem jeweiligen Lichtpfad unverändert beizubehalten – im Gegenteil soll der Polarisationsrotator nach den Merkmalen 2b) bzw. 2d) bei der Angleichung des SOP wirksam sein. Selbst wenn die Lichtbündel vor Eintritt in den Polarisationsrotator, den Polarisationsschalter oder das Reflektorelement in ihrem Polarisationszustand verändert werden, so handelt es sich doch weiterhin um Lichtbündel des ersten bzw. zweiten Lichtpfades.
  105. bb)
    Für die Lehre des Klagepatents ist es unerheblich, ob das Licht auf dem Lichtpfad unmittelbar vor Eintreffen auf den Polarisationsrotator denselben Polarisationszustand aufweist wie unmittelbar nach Austritt aus dem Polarisationsstrahlsplitter. Die Weiterverarbeitung der Lichtbündel ist insoweit unschädlich, als dass es ausreicht, wenn die Lichtbündel auf den beiden Lichtpfaden, bevor eines der Lichtbündel den Polarisationsrotator durchläuft, zwei unterschiedliche Polarisationszustände aufweisen. Andernfalls würde der Polarisationsrotator seiner Angleichungsfunktion nicht mehr nachkommen können. Weitere Anforderungen an die Polarisation des in den Polarisationsrotator einfallenden Lichts stellt das Klagepatent nicht.
  106. cc)
    Der Polarisationsschalter soll nach Merkmalsgruppe 3 in der Lage sein, Lichtbündel auf den Lichtpfaden zu empfangen und den Polarisationszustand des empfangenen Lichts ansteuerbar in einen anderen Polarisationszustand zu wechseln. Die wesentliche Eigenschaft des Polarisationsschalters liegt in der Umwandlung der Polarisation in zwei verschiedene Ausgangs-SOP, zwischen denen gewechselt werden kann. Um am Ende auf der Leinwand Bildfolgen mit wechselnden Ausgangs-SOP zu erhalten, muss eines der Bauteile ansteuerbar und in der Lage sein, nach Wahl einen von zwei SOP auszugeben.

    Die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung des Polarisationsschalters gibt das Klagepatent nicht vor, so dass dieser sowohl einstückig als auch mehrteilig ausgebildet sein kann. Dies geht auch aus Abs. [0021] der Beschreibung hervor, wonach der Polarisationsschalter 120 in einigen Ausführungsformen ausdrücklich etwa in zwei Polarisations-Schaltpanele geteilt sein kann (vgl. Unteranspruch 6).

    Schließlich lässt der Anspruchswortlaut offen, welche Polarisationszustände die ersten und zweiten Lichtbündel des ersten und des zweiten Lichtpfades haben, die auf den Polarisationsschalter treffen bzw. von diesem empfangen werden. Maßgeblich ist lediglich, dass die Polarisationszustände der ersten und der zweiten Lichtbündel in den eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP umgewandelt werden.

  107. dd)
    Das von Merkmal 4 gelehrte Reflektorelement ist auf dem zweiten Lichtweg angeordnet. Funktion des Reflektorelements ist es, – wie Merkmal 5 implizit voraussetzt – dabei mitzuwirken, den zweiten Lichtpfad in Richtung auf im Wesentlichen ähnliche Orte auf einem Projektionsschirm zu lenken wie den ersten Lichtpfad, so dass die ersten und zweiten Lichtbündel im Wesentlichen überlappen und ein helleres projiziertes Bild ausbilden (vgl. Abs. [0011]). Bei dem Reflektorelement kann es sich beispielsweise um einen auf dem zweiten Lichtweg angeordneten Umlenkspiegel handeln (vgl. z.B. Abs. [0015], Fig. 2, Element 116).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt der Anspruchswortlaut nicht vor, dass die zweiten Lichtbündel auf dem zweiten Lichtpfad eine bestimmte Polarisation, bspw. S-polarisiert oder P-polarisiert, aufweisen müssen, wenn sie auf das Reflektorelement treffen. Mit der Anordnung auf dem zweiten Lichtpfad ist keine bestimmte Polarisation des vom Reflektorelement empfangenen Lichts verbunden.

  108. Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut keine Vorgabe hinsichtlich der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Reflektorelements oder seiner konkreten Anordnung innerhalb des Systems, außer dass es sich auf einem zweiten Lichtpfad befinden muss. Insbesondere lässt der Wortlaut offen, ob das Reflektorelement ein unabhängiges, für sich allein stehendes oder mit anderen Komponenten des Systems einheitlich ausgebildetes Element ist. Die konkrete Ausgestaltung ist dem Fachmann überlassen.
  109. 5.
    Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen lässt sich die wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruch 1 durch die angegriffene Ausführungsform feststellen (hierzu unter a)). Eine klagepatentverletzende Gestaltung ist auch in dem streitgegenständlichen Video der Beklagten zu 1) erkennbar (hierzu unter b)).
  110. a)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß, wobei die Verwirklichung lediglich hinsichtlich der Merkmale 2 d), 3 und 4 streitig ist und daher hinsichtlich der übrigen Merkmale keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.
  111. aa)
    Die (tatsächlich existierende) angegriffene Ausführungsform weist mit der Phase Shifting Optic (PSO) einen anspruchsgemäßen Polarisationsrotator auf, der im Einklang mit den Merkmalen 2c) und 2d) an dem zweiten Lichtpfand liegt und wirksam für die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP ist. Für die Verwirklichung kann es dahinstehen, ob man die PSO alleine oder in Kombination mit dem Reinigungspolarisator der PM als Polarisationsrotator identifiziert. Denn die PSO bewirkt die Translation des SOP, so dass – nach weiterer Verarbeitung im Reinigungspolarisator des PM – in den eigentlichen elektro-optischen Polarisationsschalter des PM beide Lichtbündel mit demselben Polarisationszustand (SOP) eingehen.
  112. (1)
    Bei der angegriffenen Ausführungsform wird das Sekundärweg-Bildlicht entlang eines zweiten Lichtweges in Richtung der PSO gelenkt. Die PSO liegt demnach in Einklang mit Merkmal 2c) auf dem zweiten Lichtweg, was auch dann gilt, wenn man den Reinigungspolarisator vor der eigentlichen PM als Teil des Polarisationsrotators ansieht.
  113. (2)
    Die PSO ist – wie von Merkmal 2d) verlangt – wirksam für die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP. In der PSO wird zunächst auf dem zweiten Lichtpfad befindliches lineares Sekundärweg-Bildlicht empfangen, das verschiedene Schichten der PSO durchläuft. Das empfangene, S-polarisierte Licht (mit ganz geringen Anteilen an P-Polarisation) trifft bei Eintritt in den PSO zunächst auf eine Wellenplatte („wave plate film“), die das linear polarisierte Sekundärweg-Bildlicht in elliptisch polarisiertes Bildlicht umwandelt. Dieses Bildlicht trifft auf die reflektierende Fläche („reflective surface“), von der es als elliptisch polarisiertes Bildlicht mit umgekehrtem Drehsinn wieder auf die Wellenplatte gelenkt wird. Dort erfolgt eine weitere Phasenverschiebung des Bildlichts. Dieses Bildlicht trifft nach Austritt aus der PSO auf einen Reinigungspolarisator, der Teil des zweiten Polarisationsmodulators (PM) ist und im Bildweglicht verbliebenes, nicht parallel zur P-Komponente polarisiertes Licht aus dem Bildweglicht herausfiltert, bevor es zum eigentlichen Polarisationsschalter gelangt. Das in den eigentlichen elektro-optischen Polarisationsmodulator auf dem Sekundärweg eingehende Licht weist also den gleichen (P-polarisierten) Polarisationszustand auf, wie das Licht auf dem Primärweg.
  114. Dies verwirklicht Merkmal 2d). Unstreitig weist das auf das PSO auftreffende linear S-polarisierte Licht nach dem Austreten aus dem PSO eine veränderte Polarisation auf, so dass diese für die Translation wirksam ist. Dass es sich bei dem zweiten Polarisationszustand nach Durchlaufen des PSO nicht um eine „reine“ P-Polarisation ohne anderweitige Polarisationsanteile handelt und nicht exakt derjenigen des auf dem ersten Lichtpfad befindlichen P-polarisierten Lichts entspricht, ist unschädlich. Denn es führt nicht aus dem Schutzbereich heraus, dass die (finale) Translation in den ersten Polarisationszustand erst nach Durchlaufen des nachgeordneten Reinigungspolarisators erreicht wird. Die weitgehende „Drehung“ der Polarisation reicht in der Kombination mit dem nachgelagerten Reinigungselement für ein klagepatentgemäßes Bewirken der Translation gemäß Merkmal 2 d) aus. Dabei ist es unerheblich, welche Polarisation das Licht auf dem zweiten Lichtweg innerhalb des PSO aufweist; insbesondere steht der Patentverletzung nicht entgegen, dass es nach dem Vortrag der Beklagten weder linear S- noch P-polarisiert ist.
  115. Alternativ lassen sich auch die PSO und der Reinigungspolarisator der PM als zweiteiliger Polarisationsrotator ansehen. Zusammen bewirken diese die (vollständige) Angleichung der Polarisation des Lichts auf dem Sekundärweg an die des Primärweg-Bildlichts.
  116. Dass die PSO mit der reflektierenden Fläche einstückig mit dem Reflektorelement ausgebildet ist und weitere Schichten enthält (wie eine Glasschicht („glass“) und Klebstoffschichten („adhesive“) und eine Beschichtung („AR coating“)), steht der Verwirklichung nicht entgegen. Der Fachmann ist – wie dargelegt – grundsätzlich frei darin, wie er den Polarisationsrotator aufbaut, solange er die Translation bewirken kann.
  117. (3)
    Schließlich führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht heraus, dass die PSO als Polarisationsrotator verkippbar ist.
  118. bb)
    Bei den elektro-optischen Polarisationsmodulatoren in Zusammenwirkung mit den ihnen jeweils nachgelagerten Viertelwellenplatten der in der angegriffenen Ausführungsform verbauten Polarisationsmodulator-Baugruppen (PM) handelt es sich um einen klagepatentgemäßen Polarisationsschalter gemäß Merkmal 3.

    Diese Elemente sind unstreitig in der Lage, von einem ersten und einem zweiten Lichtpfad jeweils Lichtbündel zu empfangen und je nach Ansteuerung links- oder rechtszirkulares Licht und damit einen einheitlichen Polarisationszustand auszugeben, also einen ersten oder zweiten Ausgangs-SOP.

  119. Selbst falls man – wie die Beklagten – es als erforderlich erachten sollte, dass der Polarisationsschalter ein noch nicht umgewandeltes Lichtbündel mit einem ersten SOP oder ein bereits umgewandeltes Lichtbündel mit einem zweiten SOP empfangen muss, so ist dies bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Denn sowohl auf dem unteren als auch auf dem oberen (eigentlichen) Polarisationsschaltermodul wird linear P-polarisiertes Licht empfangen. Unerheblich ist insoweit, dass sich auf dem oberen Lichtpfad nach Austritt aus dem PSO noch Licht mit einem elliptischen Polarisationszustand befunden hat. Denn das Reinigungselement sorgt für die finale Umwandlung dieses Polarisationszustandes in den ersten Polarisationszustand, bevor das Licht in den eigentlichen elektro-optischen Modulator eintritt, wo es wiederum in zirkulär polarisiertes Licht umgewandelt wird.
  120. cc)
    Die angegriffene Ausführungsform umfasst auch ein an einem zweiten Lichtpfad befindliches Reflektorelement und verwirklicht somit Merkmal 4. Dieses ist in der angegriffenen Ausführungsform in Gestalt der reflektierende Fläche („reflective surface“) in der Phase Shifting Optic (PSO) vorhanden. Dass sich die reflektierende Fläche innerhalb des PSO befindet bzw. mit diesem einheitlich ausgebildet ist, ist für die Lehre des Klagepatents unerheblich.
  121. Dass das eigentliche Reflektorelement nach den Messungen der Beklagten Lichtbündel mit einem elliptischen Polarisationszustand reflektiert, der damit einem vom auf das PSO auftreffenden linear S-polarisierten Lichtbündels abweichenden Polarisationszustand aufweist, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents – wie dargelegt – nicht heraus.
  122. dd)
    Zudem ist Merkmal 5.1 verwirklicht, da die PSO und damit auch das darin enthaltene Reflektorelement unstreitig verkippbar ist. Dass damit auch eine Verkippbarkeit des Polarisationsrotators verbunden ist, steht der Patentverletzung – wie ausgeführt – nicht entgegen.
  123. b)
    Die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 geht auch aus der visuellen Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform in dem Video „XXX“ der Beklagten zu 1) (Minute 1:50 bis Minute 2:42) hervor. Das Video stellt die angegriffene Ausführungsform jedenfalls in Bezug auf die für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents relevanten Aspekte zutreffend dar.
  124. Wie anhand des von der Klägerin mit Übersetzungen beschrifteten und nachfolgend eingeblendeten Ausschnitts aus dem Video ersichtlich ist,
  125. wird das von dem Projektor ausgehende, auf den polarisierenden Strahlteiler treffende Lichtbündel aufgespalten und auf einen ersten und einen zweiten Lichtweg („P“) und („S“) geschickt, wobei die unterschiedliche Polarisation aus den senkrechten („P“) und waagerechten („S“) Doppelpfeiler für den Betrachter deutlich erkennbar ist. Zudem beschreibt die Beklagte die Darstellung selbst damit, dass das Licht in zwei Wege mit „gegenteilig polarisiertem Licht“ aufgespalten wird, einen „bevorzugten Weg“ und einen „sekundären Weg“ (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11).
  126. Der erfindungsgemäße Polarisationsrotator gemäß Merkmal 2 ist implementiert von der Phasenverschiebe-Optik (PSO), die gemäß Merkmal 2c) auf dem zweiten Lichtpfad angeordnet ist, und wirksam ist für die Translation des zweiten Polarisationszustandes in Gestalt der pinken waagerechten Doppelpfeile („S“) in den ersten Polarisationszustand in Gestalt der lila senkrechten Doppelpfeile („P“), was Merkmal 2d) verwirklicht.
  127. Zudem ist ein Polarisationsschalter gemäß Merkmal 3 in Gestalt des Polarisationsmodulators erkennbar. Insoweit wird im Video beschrieben, dass der Polarisationsmodulator synchronisiert links- und rechtshändig zirkulare Polarisation erzeugt (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11).
  128. Das Reflektorelement gemäß Merkmal 4 befindet sich auf dem zweiten Lichtpfad in Form der Phasenverschiebe-Optik (PSO), was daran erkennbar ist, dass das zweite Lichtbündel auf dem zweiten Lichtpfad in Richtung des Polarisationsmodulators reflektiert wird. Dass die Phasenverschiebe-Optik und das Reflektorelement einstückig ausgebildet sind, ist nach der vorgenommenen Auslegung unschädlich. Ob man aus dem blasseren lila nach der PSO eine abweichende Polarisation gegenüber dem bevorzugten Weg erkennen will, ist unerheblich, da es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführen würde, wenn zwischenzeitlich eine elliptische Polarisation vorläge.
  129. II.
    Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausführungsform im Inland angeboten und vertrieben (hierzu unter 1.). Die Beklagten zu 2) bis 4) haften ebenfalls für die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) in Deutschland (hierzu unter 2.).
  130. 1.
    Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausführungsform entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG sowohl ins Inland geliefert als auch angeboten.
  131. a)
    Die Beklagte zu 1) lieferte bereits jedenfalls ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG nach Deutschland an den Kunden A GmbH.
  132. b)
    Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausführungsform auch im Inland angeboten.
  133. Das Anbieten ist eine eigenständige Benutzungsart, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 = BeckRS 2014, 16067). Maßgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 15 U 19/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Ein Mittel für das Anbieten ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler). Schließlich ist es weder erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertig gestellt ist oder sich im räumlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes – hier Deutschland – befindet, noch, dass tatsächlich eine Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden besteht oder dass das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen führt (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 57, m.w.N.).
  134. aa)
    Insoweit hat die Beklagte zu 1) auf der von ihr betriebenen Internetseite unter www.XXX.com eine deutschsprachige Broschüre „XXX“, vorgelegt als Anlage BM-K 7, ein deutschsprachiges Produktdatenblatt „XXX“, vorgelegt als Anlage BM-K 8, und deutschsprachige Fragen & Antworten (FAQ), vorgelegt als Anlage BM-K 9, zum Abruf bereitgehalten und damit die angegriffene Ausführungsform beworben. Dies stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.
  135. Durch das Bewerben der angegriffenen Ausführungsform mittels der zugehörigen Broschüre, des Produktdatenblatts und der FAQ in deutscher Sprache wurde eine inländische Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wurde. Die Werbung der Beklagten zu 1) betraf zudem einen Gegenstand, der von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Insoweit müssen sich nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs aus den online abrufbaren Werbedokumenten ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417 – Cholesterinspiegelsenker). Dies ist vorliegend der Fall. Die tatsächliche Ausgestaltung der bereits im Inland vertriebenen und damit existenten angegriffenen Ausführungsform, wie sie die Beklagte zu 1) beschrieben hat, ist patentverletzend.
  136. bb)
    Zudem hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform auf der Internethandelsplattform XXX.com mit Liefermöglichkeit nach Deutschland im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten (vgl. Internetauszüge auf den Seiten 14 bis 19 der Anlage BM-K 6).
  137. cc)
    Schließlich liegt ein inländisches Angebot auch in dem auf der Internetplattform XXX abrufbaren Video „XXX“ der Beklagten zu 1). Auch bei der Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform und Erläuterung von deren Funktionsweise in dem XXX-Video handelt es sich um eine Maßnahme bzw. Werbung, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken. Soweit die Beklagten einwenden, das Video gebe nicht den tatsächlichen Aufbau wieder, ist dies zunächst unerheblich. Beschreibt eine Werbung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs als vorhanden, so liegt ein verletzendes Angebot unabhängig davon vor, ob das beworbene Produkt überhaupt erhältlich ist oder ob das beworbene Produkt mit der Werbebeschreibung übereinstimmt oder nicht (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 325). Wie oben dargelegt, stimmt aber die Darstellung des Videos in den für die Verletzung des Klagepatents relevanten Aspekten ohnehin mit der tatsächlich vertriebenen angegriffenen Ausführungsform überein.
  138. 2.
    Die Beklagten zu 2) bis 4) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) für die festgestellten Patentverletzungen.
  139. a)
    Für die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung sowie für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung eines deutschen Patents bzw. eines europäischen Patents, das sich auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, gilt das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) (OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34555 Rn. 71; Art. 64 EPÜ, Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung). Gemäß Art. 15 lit. g Rom II-VO gelten die Kollisionsnormen der Rom II-Verordnung und damit Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung auch für die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen, wodurch insbesondere die Störerhaftung erfasst ist (BeckOGK/J. Schmidt, 1.3.2022, Rom II-VO Art. 15 Rn. 50, m.w.N.; vgl. auch MüKoBGB/Drexl, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 8 Rn. 236, wonach vertreten wird, für die immaterialgüterrechtliche Haftung von mittelbar handelnden Personen Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO unmittelbar anzuwenden). Erfasst wird auch die Haftung juristischer Personen bzw. nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen für ihre Organe (wobei Fälle einer Verletzung spezifisch gesellschaftsrechtlicher Pflichten ausgenommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO; BeckOGK/J. Schmidt, a.a.O.).
  140. b)
    Unter Zugrundelegung des danach anwendbaren deutschen materiellen Rechts haften auch die Beklagten zu 2) bis 4) für die von der Beklagten zu 1) begangenen Verletzungshandlungen in eigener Verantwortung.
  141. aa)
    Ein gesetzlicher Vertreter haftet für Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hat verhindern müssen (BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 108 – Glasfasern II; BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 – Videospiel-Konsolen II). Eine solche Garantenstellung ist im Streitfall gegeben.
  142. Eine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der gesetzliche Vertreter für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (vgl. zur Haftung eines Geschäftsführers: BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 – Glasfasern II). Die Haftung des Geschäftsführers beruht in diesen Fällen gerade nicht auf seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern auf der – von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen – tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, a.a.O.). Das Organ trifft insoweit über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung verbundene persönliche Verantwortung (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, da für praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft steht (BGH, 2016, 257, 264, Rn. 114 f. – Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu überprüfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, a.a.O., Rn. 115 f. – Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, a.a.O., Rn. 117 – Glasfasern II). Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, a.a.O., Rn. 118 – Glasfasern II).
  143. bb)
    Hiernach haften die Beklagten zu 2) bis 4) für die festgestellten Patentverletzungen. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind mangels gegenteiligen Vortrags als alleinige Direktoren (Governors) der Beklagten zu 1) für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs betreffend die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verantwortlich. Dass sie die gebotenen Überprüfungen der Schutzrechtslage veranlasst hätten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Damit beruht die Verletzung des Klagepatents auf dem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten zu 2) bis 4).
  144. Dass das – hier nicht anzuwendende – US-amerikanische Recht eine Haftung auf der Grundlage eines Organisationsverschuldens der organschaftlichen Vertreter einer Corporation nur unter besonderen Voraussetzungen kennen mag, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein (faktisches) Organisationsverschulden festgestellt werden kann.
  145. III.
    Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die beantragten Rechtsfolgen:
  146. 1.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt haben. Die Beklagten haben die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
  147. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG.
  148. Die Beklagten handelten schuldhaft, da sie als Fachunternehmen bzw. deren Governors die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, § 276 BGB.
  149. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. Insbesondere kann die Klägerin ihren Schaden noch nicht anhand der bereits erteilten Auskünfte abschließend beziffern (vgl. die Ausführungen unter Ziffer III.3.c)).
  150. 3.
    Die Klägerin hat auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.
  151. a)
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG ohne Berücksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
  152. b)
    Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten weiterhin ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  153. c)
    Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
  154. Soweit die Beklagte zu 1) bereits auf der Grundlage des Vollstreckungstitels im einstweiligen Verfügungsverfahren Angaben gemacht hat, führt dies nicht zu einer Erfüllung der Ansprüche. Denn die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB dar. Sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung im Fall der Vollstreckung aus einem nur für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintrittes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017, I-2 U 81/16, m.w.N.; BGH, NJW 1985, 2405, 2407; BGH, NJW 2014, 2199, 2200). Dies gilt auch für unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Auskünfte (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH, NJW 1985, 2405, 2407). Überdies hat der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung, an der es zumindest bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung fehlt, könnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine solche verlangt, schon mit der Begründung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte müsste dann im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen für das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dass dies weder prozessökonomisch noch dem Auskunftsverpflichteten zumutbar ist, liegt auf der Hand (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
  155. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) – 4) die geschuldeten Angaben gemacht haben. Schließlich ist eine Erfüllung nicht eingetreten, da die Beklagten nicht über den gesamten jetzt streitgegenständlichen Zeitraum Auskunft erteilt haben. Auf eine Teilauskunft muss sich die Klägerin aber nicht verweisen lassen.
  156. 4.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) schließlich auch der geltend gemachte Anspruch auf Rückruf nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG zu.
  157. Dieser Anspruch ist nicht nach § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist, wobei bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Bei § 140a Abs. 4 PatG handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen. Die Interessen des Verletzers und des Eigentümers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuwägen, wobei von einem Rückruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich überwiegen. Dabei sind unter anderem ein Verschulden und der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, das Bestehen und das Ausmaß einer Wiederholungsgefahr sowie der Gedanke der Generalprävention und der Sanktionscharakter des Rückrufs zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – I-15 U 23/14 = GRUR-RS 2015, 06710 Rn. 41 – Andockvorrichtung).
  158. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 1) keine Tatsachen aufgezeigt, die eine Unverhältnismäßigkeit rechtfertigen würden. Bei den von den Beklagten angeführten – lediglich pauschal vorgetragenen – Umständen, wie dem Vertrieb nur geringer Stückzahlen oder der mutmaßlichen finanziellen Beeinträchtigung der betroffenen Kino-Betreiber, handelt es sich nicht um Ausnahmefälle, aufgrund derer die Klägerin den fortgesetzten Eingriff in ihre Rechtsposition ausnahmsweise dulden müsste. Geringe Lieferungen sind grundsätzlich kein Grund für eine Unverhältnismäßigkeit. Der pauschale Vortrag der Beklagten zu den Folgen der Corona-Pandemie für die Kinobetreiber als Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen dürfte im relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weitgehend überholt sein. Im Übrigen wird den Kinobetreibern im Rahmen des Rückrufs der Kaufpreis der angegriffenen Ausführungsformen zurückerstattet, so dass eine besondere Belastung für diese nicht ersichtlich ist.
  159. IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  160. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung der einzelnen Ansprüche festzusetzen.
  161. Der hilfsweise Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war abzuweisen, da die Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil der Vollstreckung (§ 712 Abs. 1 ZPO) weder dargelegt, noch – wie von § 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben – glaubhaft gemacht haben.
  162. V.
    Der Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt. Hiervon entfallen EUR 20.000,00 auf den Anspruch auf gesamtschuldnerischen Schadensersatz.

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