4b O 35/20 – Flusssteuerungssystem

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3176

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 30. November 2021, Az. 4b O 35/20

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

  1. 1.
    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen
  2. Durchflusssteuerungssysteme
    geeignet für ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, umfassend:
    eine gemeinsame Quelle, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird, wobei das mindestens eine Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, wobei die Durchflusssteuerungssysteme folgendes aufweisen:
  3. – einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,
    – eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und
    – ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,
  4. wobei der Durchflusssensor außerhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,
    wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,
    wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,
    wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgröße einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuführen, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert,
    wobei die Steuerungseinheit für die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist, um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tatsächliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist,
  5. Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
  6. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  7. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  8. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  9. 3.
    der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  10. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
    aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
    aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
  11. wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  12. II.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird sowie der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  13. III.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  14. IV.
    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten als Gesamtschuldner 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  15. V.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von XXX.000,00 EUR, wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:
    für Ziffer I. 1. des Tenors 270.000,00 EUR,
    für Ziffer I. 2. und 3. des Tenors 80.000,00 EUR und
    für Ziffer IV. des Tenors 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  16. Tatbestand
  17. Die in Belgien ansässige Klägerin begehrt als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 2 307 XXX B 2 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage TW 1, deutsche Übersetzung der Beschreibung als Anlage MB 22, B 1-Schrift des Klagepatents als Anlage MB 5) von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.
  18. Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent mit der Bezeichnung „Flusssteuerungssystem“ wurde am 22. Dezember 2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Eintragung des Klagepatents wurde am 16. Oktober 2013 veröffentlicht. Gegen das Klagepatent ist Einspruch erhoben worden. Mit Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 23. September 2020 wurde das Klagepatent in dem aus der B 2-Schrift ersichtlichen Umgang eingeschränkt aufrechterhalten.
    Der Wortlaut des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 in der eingeschränkten Fassung lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
  19. „Zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, welches Folgendes aufweist:
     eine gemeinsame Quelle (15), die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist,
     mehrere Verbrauchseinrichtungen (7), die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird,
     mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:
     einen Durchflusssensor (1) zum Abtasten eines tatsächlichen Mediendurchflusses durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen Mediendurchfluss anzeigt,
     eine Steuerungseinheit (2), die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor (1) steht und ein Steuersignal ausgibt, und
     ein Durchlass-Regulierungssystem (3, 4), das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,
  20. wobei der Durchflusssensor außerhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip aufweist, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle basiert,
  21. dadurch gekennzeichnet, dass
  22. der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist;
    der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsbereich zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden;
    sowie dadurch, dass die Steuerungseinheit (2) als Eingabe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss präsentiert, und
    wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung des Durchflussniveaus vorzunehmen, durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert, und Ausgeben des Steuersignals basierend auf der Bewertung, und dadurch Steuern des Durchflusses in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-Regulierungssystems, bis der tatsächliche Mediendurchfluss dem festgesetzten Mediendurchfluss entspricht.“
  23. Zur Verdeutlichung der geschützten Lehre werden nachfolgend Abbildungen aus der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine detaillierte Ansicht einer Ausführungsform des Durchflusssteuerungssystems gemäß der vorliegenden Erfindung:
  24. Figur 15 zeigt den Querschnitt einer bevorzugten Ausführungsform eines Dreiwegventils zur Verwendung in Durchflusssteuerungssystemen gemäß der Erfindung.
  25. Der deutsche Teil des Klagepatents ist Gegenstand einer vor dem Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage, über die bisher noch nicht entschieden worden ist.
  26. Die Beklagten zu 1) und 2) sind in der Schweiz ansässig und Konzernmütter des weltweit tätigen B-Konzerns. Die Beklagte zu 3) ist die deutsche
    Vertriebstochter der Beklagten zu 2).
  27. Die Beklagten zu 1) und 2) bieten an und vertreiben weltweit Produkte aus dem Bereich der Antriebs- und Ventiltechnologie für Heizung, Lüftung und Klima von Gebäuden. Die Beklagte zu 3) bietet an und vertreibt die Produkte des B-Konzerns in der Bundesrepublik Deutschland.
  28. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen Angebot und Vertrieb eines 6-Weg-Zonenventils, das als „das elektronisch druckunabhängige 6-Weg Zonenventil EPIV“ beworben wird mit den Typenbezeichnungen X und X (nachfolgend „angegriffene Ausführungsform“). Die angegriffene Ausführungsform ist auf der Webseite der Beklagten zu 3) www.B.de wie folgt dargestellt (Anlagen MB 10 und MB 11):
  29. Die angegriffene Ausführungsform kann unter anderem zur Regelung von Klimadecken in Räumen eingesetzt werden. Einen solchen Einsatz zeigt beispielsweise Seite 1 der als Anlage MB 15 vorgelegten Produktinformation der Beklagten:
  30. Die angegriffene Ausführungsform besteht aus mehreren Komponenten: dem eigentlichen 6-Weg-Zonenventil, einem Ventilantrieb („Actuator“), einer Steuerungseinheit („Controller“) für den Ventilantrieb und einem Durchflusssensor („Flow Sensor“). In den Produktunterlagen werden zwei verschiedene Möglichkeiten vorgeschlagen, wie die Installation der angegriffenen Ausführungsform erfolgen kann, die nachfolgend dargestellt werden (entnommen aus der Klageerwiderung Seite 17):
  31. Einbauvariante A:
  32. Einbauvariante B:
  33. Das 6-Weg-Zonenventil der angegriffenen Ausführungsform besteht aus zwei zu einer Einheit verbundenen 3-Weg-Ventilen (V 1 und V 2), die jeweils über drei im rechten Winkel zueinander angeordnete Anschlüsse verfügen. Sie sind in Richtung ihrer Drehachse fest übereinander angeordnet und werden gleichzeitig mittels einer gemeinsamen Antriebsachse (AA) verstellt. Die nachfolgende Abbildung dieser 6-Weg-Zonenventile ist der Klageerwiderung auf Seite 18 entnommen:
  34. Soll beispielsweise ein kühlendes Medium durch den Wärmetauscher geschickt werden, um die Temperatur im Raum abzusenken, werden beide 3-Weg-Ventile gleichzeitig und synchron in eine Stellung gedreht, in der die linken Anschlusskanäle mit den mittleren Anschlusskanälen durchlässig verbunden sind. Soll beispielsweise ein wärmendes Medium durch den Wärmetauscher geschickt werden, um die Temperatur im Raum anzuheben, werden beide 3-Weg-Ventile gleichzeitig und synchron in eine Stellung gedreht, in der die rechten Anschlusskanäle mit den mittleren Anschlusskanälen durchlässig verbunden sind. Die Stellung des 3-Weg-Ventils kann wie folgt dargestellt werden (entnommen der Klageerwiderung auf Seite 19). Die linke Abbildung zeigt die Verbindung des linken Anschlusskanals mit dem mittleren Anschlusskanal; die rechte Abbildung zeigt die Verbindung des rechten Anschlusskanals mit dem mittleren Anschlusskanal:
  35. Nach Auffassung der Klägerin stellen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbar wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents dar. Dabei sei unerheblich, ob einzelne Merkmale des Klagepatentanspruchs von den Beklagten selbst oder zwangsläufig von Dritten, beispielsweise Abnehmern, verwirklicht würden. Denn erfindungswesentlich sei allein das offenbarte Durchflusssteuerungssystem. Die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs enthielten für die Erfindung lediglich vollkommen unwesentliche Zutaten, so dass sich die Beklagten deren Verwirklichung durch Dritte nach normativen Kriterien als eigenes Verhalten zurechnen lassen müssten. Jedenfalls erfolge eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft.
  36. Hilfsweise macht die Klägerin eine mittelbare Verletzung geltend, da die angegriffene Ausführungsform ein Mittel darstelle, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe und das zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet sei.
  37. Hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents meint die Klägerin, die angegriffene Ausführungsform mache von der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch.
  38. Das Klagepatent lasse offen, ob es eine oder mehrere gemeinsame Quellen innerhalb des erfindungsgemäßen Heizungs-/Kühlungssystems gebe. Mithin führe es nicht aus der Verletzung heraus, wenn die angegriffene Ausführungsform an zwei Kreisläufe – einen Warmwasser- und einen Kaltwasserkreislauf – angeschlossen werden könne. Zudem sei – wie bei dem Referenzobjekt „X“ in Würzburg – vom Vorliegen einer gemeinsamen Quelle auszugehen, da ein Warmwasserkreislauf und ein davon getrennter Kaltwasserkreislauf vorliege und somit jeweils eine gemeinsame Quelle für die Verbrauchseinheiten – eine für den Warmwasserkreislauf und davon gesondert eine für den Kaltwasserkreislauf.
  39. Die angegriffene Ausführungsform weise einen Durchflusssensor auf, der sich in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem befinde. Für das Ermitteln der Position „hinter“ sei abzustellen auf den in Durchflussrichtung mittleren der drei Auslässe des oberen 3-Weg-Ventils. Denn die Verbindung der 3-Weg-Ventile zu einem 6-Weg-Ventil diene dazu, alternativ zwischen den beiden Kreisläufen hin- und her zu schalten; beiden Alternativen ist mithin gemein, dass das Heiz-/Kühlmedium durch den jeweiligen mittleren Auslass/Einlass ströme, da diese jeweils den Zu- und Ablauf zur Verbrauchseinrichtung bereitstellten.
  40. Die Steuerungseinheit der angegriffenen Ausführungsform führe eine Bewertung des Durchflussniveaus durch direktes Vergleichen des Istwertes mit dem Sollwert durch. Unerheblich sei, dass in diesen Vergleich zusätzliche Informationen zur Temperaturabweichung einfließen können. Zudem lieferten die Beklagten die angegriffene Ausführungsform auch ohne Temperaturmessung.
  41. Basierend auf der Bewertung des Durchflussniveaus – und somit auf Basis des ausgegebenen Steuersignals – führe die angegriffene Ausführungsform einen permanenten Abgleich durch und regele die Ventilöffnungsposition automatisch nach. Dies ließe sich den Werbeunterlagen der Beklagten, beispielsweise der Anlage MB 12, entnehmen, wenn dort zum Regelverhalten der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt werde, dass im Messteil die Mediumsgeschwindigkeit gemessen und zu einem Durchflusssignal verarbeitet werde und die momentane Regelabweichung das Stellsignal Y 1 für den Antrieb bilde.
  42. Schließlich werde sich da Klagepatent als rechtsbeständig erweisen.
  43. Die Klägerin hat neben den jetzt noch gestellten Anträgen ursprünglich Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung wegen einer unmittelbaren Verletzung auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie wegen einer mittelbaren Verletzung gegen alle Beklagten (Vernichtung nur gegen die Beklagte zu 3)) geltend gemacht.
  44. Nach Rücknahme dieser Anträge beantragt sie nunmehr noch,
  45. A
  46. I.
    die Beklagten zu verurteilen,
  47. 1.
    es bei Meldung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen
  48. Zentrale Heizungs-/Kühlungssysteme und/oder Sanitärsysteme
  49. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese umfassen:
  50. eine gemeinsame Quelle, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist,
  51. mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird,
  52. mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einem der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:
  53. – einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,
    – eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und
    – ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,
  54. wobei der Durchflusssensor außerhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,
  55. wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,
  56. wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,
  57. wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgröße einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuführen, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert,
  58. wobei die Steuerungseinheit für die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tatsächliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist;
  59. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  60. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  61. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen
  62. 3.
    der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  63. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
  64. aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  65. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
  66. aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  67. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  68. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
  69. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  70. 4.
    die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
  71. a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts Düsseldorfs festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der mit der Rücknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und
  72. b) endgültig zu entfernen, indem die jeweilige Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;
  73. 5.
    nur die Beklagte zu 3): die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der jeweiligen Beklagten herauszugeben;
  74. II.
    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird sowie der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
  75. hilfsweise
  76. B
  77. I.
    die Beklagten zu verurteilen,
  78. 1.
    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen
  79. Durchflusssteuerungssysteme
  80. geeignet für ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, umfassend:
  81. eine gemeinsame Quelle, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird, wobei das mindestens eine Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, wobei die Durchflusssteuerungssysteme folgendes aufweisen:
  82. – einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,
    – eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und
    – ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,
  83. wobei der Durchflusssensor außerhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,
  84. wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,
  85. wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,
  86. wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgröße einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuführen, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert,
  87. wobei die Steuerungseinheit für die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist, um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tatsächliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist,
  88. Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
  89. ohne
    im Falle des Anbietens blickfangmäßig (d.h. drucktechnisch hervorgehoben, vom übrigen Text abgehoben und in Fettdruck) auf S. 1 der Angebote darauf hinzuweisen und im Falle des Lieferns auf den Verpackungen darauf hinzuweisen, dass die vorstehend bezeichneten Durchflusssteuerungssysteme nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 2 307 XXX verwendet werden dürfen, um Zentrale Heizungs-/Kühlungssysteme und/oder Sanitärsysteme herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die gemäß Anspruch 1 des EP 2 307 XXX ausgebildet sind;
  90. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  91. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  92. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  93. 3.
    der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  94. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
    aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  95. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
    aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  96. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  97. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
  98. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  99. II.
    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird sowie der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
  100. hilfsweise
  101. B‘
  102. I.
    die Beklagten zu verurteilen,
  103. 1.
    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen
  104. Durchflusssteuerungssysteme
  105. geeignet für ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, umfassend:
  106. eine gemeinsame Quelle, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird, wobei das mindestens eine Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, wobei die Durchflusssteuerungssysteme folgendes aufweisen:
  107. – einen Durchflusssensor zum Abtasten eines aktuellen Durchflusses des Mediums durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt,
    – eine Steuerungseinheit, die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt, und
    – ein Durchlass-Regulierungssystem, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,
  108. wobei der Durchflusssensor außerhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip auf der Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist,
  109. wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,
  110. wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,
  111. wobei die Steuerungseinheit als Eingangsgröße einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung auf Grundlage des Durchflusses durchzuführen, durch direkten Vergleich des elektrischen Signals, das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert,
  112. wobei die Steuerungseinheit für die Ausgabe des Steuersignals auf der Basis dieser Bewertung vorgesehen ist, um dadurch den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt mit Hilfe des Durchlass-Regulierungssystem so lange zu regulieren, bis der tatsächliche Mediendurchfluss gleich dem festgesetzten Mediendurchfluss ist,
  113. Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
  114. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  115. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  116. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  117. 3.
    der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. November 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
  118. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
    aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  119. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
    aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
    bb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung und laufender Produktnummer, sowie
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  120. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  121. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
  122. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  123. II.
    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A N.V. durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 16. November 2013 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird sowie der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 17. Mai 2021 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
  124. Die Beklagten beantragen,
  125. die Klage abzuweisen,
  126. hilfsweise
  127. das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage vom 29. Oktober 2020 (Az. 4 Ni 25/20) gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 2 307 XXX (DE 60 2008 028 203) auszusetzen.
  128. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents läge nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform stelle weder ein zentrales Heiz-/Kühlungs- und/oder Sanitärsystem noch eine gemeinsame Quelle, Rohrleitungen oder Verbrauchseinrichtungen bereit und verwirkliche daher bereits nicht alle Merkmale des geltend gemachten Klagepatenanspruchs. Diese Elemente machten jedoch den überwiegenden Teil der beanspruchten Gesamtvorrichtung aus, gerade auch im Hinblick auf Anschaffungskosten und den praktischen Installationsaufwand. Eine Zurechnung nach mittäterschaftlichen Grundsätzen könne nicht erfolgen, da die weitere Verwendung der angegriffenen Ausführungsform nach erfolgter Lieferung unabhängig von den Beklagten erfolge. An einer unmittelbaren wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents fehle es somit.
  129. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellten zudem keine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.
  130. Die angegriffene Ausführungsform sei nicht in ein Heizungs-/Kühlungssystem mit einer gemeinsamen Quelle eingebaut. Soweit die Klägerin auf das Referenzobjekt in Würzburg verweise, würden dort zwei unterschiedliche Kreisläufe betrieben. Beide Kreisläufe seien in die Steuerung der angegriffenen Ausführungsform eingebunden.
  131. Der Durchflusssensor befinde sich bei der angegriffenen Ausführungsform in einem Rohrleitungsabschnitt zwischen beiden 3-Weg-Ventilen und folglich nicht hinter sondern in dem Durchlass-Regulierungssystem. Die Klägerin könne nicht allein auf das in Flussrichtung erste und somit obere 3-Weg-Ventil abstellen, denn eine Durchflussregulierung dahin, dass der tatsächliche Medienzufluss gleich dem festgesetzten Medienzufluss ist, könne allein mit diesem ersten 3-Weg-Ventil nicht erzielt werden. Es müsse zwingend auch das synchron angetriebene zweite 3-Weg-Ventil einbezogen werden.
  132. Zudem sei nicht jeglicher Ist-Soll-Wert-Vergleich anspruchsgemäß. Eine Regelabweichung für das Stellsignal werde bei der angegriffenen Ausführungsform mittels unterschiedlicher Parameter bestimmt. Insbesondere seien zusätzliche Informationen erforderlich, ob es sich um einen Durchflusswert im Kühl- oder im Heizbetrieb handele. Durch die Verarbeitung dieser zusätzlichen Information finde kein direkter Ist-Sollwertvergleich im Sinne des Klagepatents statt.
  133. Ferner finde, da bereits kein Steuersignal auf Basis des Ist-Soll-Wert-Vergleichs ausgegebenen werde, auch eine anspruchsgemäße Regulierung der Ventilöffnungsposition nicht statt.
  134. Schließlich sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Es fehle an einer Ausführbarkeit des Klagepatentanspruchs. Zudem beruhe der Gegenstand des Klagepatentanspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  135. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
  136. Entscheidungsgründe
  137. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, hat jedoch mit dem Hilfsantrag B‘ im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
  138. A.
    Der Hauptantrag ist unbegründet.
  139. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche wegen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
  140. I.
    Das Klagepatent betrifft ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, auch bezeichnet als Durchflusssteuerungssystem (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).
  141. Nach der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0002] sind in Wohn- und insbesondere in Nichtwohngebäuden verschiedene Anwendungen bekannt, bei denen ein Rohrleitungssystem verwendet wird, das ein Medium von einer gemeinsamen Quelle zu einer Anzahl von Verbrauchseinrichtungen verteilt, die über das Gebäude verteilt sind. Ein solches Rohrleitungssystem könne einem geschlossenen Kreislauf entsprechen, umfassend eine Anzahl an Zulaufleitungen, welche die gemeinsame Quelle mit jeder der Verbrauchseinrichtungen verbinden und eine Anzahl von Rücklaufleitungen, die jede der Verbrauchseinrichtungen mit der gemeinsamen Quelle verbinden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Verbrauchseinrichtungen Wärmetauschsystemen entsprechen. Das Rohrleitungssystem könne auch einem offenen Kreislauf entsprechen, nur umfassend eine Anzahl von Zulaufleitungen, welche die gemeinsame Quelle mit jeder der Verbrauchseinrichtungen verbinden, ohne Rücklaufleitungen, die jede der Verbrauchseinrichtungen wieder mit der gemeinsamen Quelle verbinden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn Heizwasser von einer gemeinsamen Quelle an eine Anzahl von Wärmetauschern, die bereitgestellt sind, um die Räume in dem Gebäude zu heizen und an eine Anzahl von Wasserhähnen abgegeben wird, die bereitgestellt sind, um erwärmtes Wasser an den Verbraucher abzugeben.
  142. Es sei bekannt – so das Klagepatent in Abschnitt [0003] – dass solche Systeme Steuerventile mit einem regulierbaren Durchlass einschließen, um den Durchfluss von dem Medium zu der entsprechenden Verbrauchseinrichtung zu regulieren. Dabei bestimme die Position des Durchlasses die Menge an Medium, die durch die Verbrauchseinrichtung pro Zeiteinheit hindurchlaufe. Bei Wärmeaustauschanwendungen bedeute dies, dass die Position des Durchlasses die Menge an Wärme bestimme, die von dem Wärmetauscher an den Raum abgegeben werde. Jedoch werde die Menge an Medium, die durch die Verbrauchseinrichtung hindurchlaufe, nicht nur durch die Position des Durchlasses bestimmt, sondern auch durch den Druck, mit dem das Medium durch die Verbrauchseinrichtung hindurchläuft sowie durch andere Einflussfaktoren. Dieser Druck sei zum Beispiel in Abhängigkeit von dem Abstand zwischen der gemeinsamen Quelle und der Verbrauchseinrichtung unterschiedlich. Besonders bei Nichtwohngebäuden sei dies der Fall, wo das Rohrleitungssystem und die Verbrauchseinrichtungen in den meisten Fällen über eine Vielzahl unterschiedlicher Stockwerke in dem Gebäude aufgeteilt sind. Der Druck an einer spezifischen Verbrauchseinrichtung, so das Klagepatent weiter, könne sogar zeitlich variieren, zum Beispiel infolge des Schließens eines solchen Ventils in einer Rohrleitung zu einer oder mehreren anderen Verbrauchseinrichtungen. Bei Wärmetauschanwendungen könne das Schließen eines solchen Ventils zu einem Anstieg des Drucks des Mediums, das zu einem oder mehreren der anderen Wärmetauscher in dem Kreislauf fließe und daher zu einer höheren Durchflussmenge zu diesen Wärmetauschern und zu einer Erhöhung der Menge an Energie/Wärme führen, die von den Wärmetauschern an den entsprechenden Raum abgegeben werde. Dies sei nicht wünschenswert.
  143. Die WO 2008/039XXX A 1 offenbare ein System zum Steuern eines Heizsystems, wobei das System die Leistung des Heizfluids steuere, das durch die Fluiddurchflussregulierungseinheit in das Heizsystem hindurchläuft. Ein Wärmezähler in dem System umfasse einen Microcontroller, der die momentane Leistung (Energie pro Zeiteinheit), die in das Heizsystem fließe, unter Verwendung der Signale von einem Geschwindigkeitsmesser und einem Temperatursensor in der Zuleitung berechne. Dieses System sei zur Verbindung mit Fernwärme sehr gut geeignet, wobei in den meisten Fällen bereits ein Wärmezähler vom Typ zur Rechnungserstellung vorhanden sei. Die Ausgabe des Wärmezählers, die für die momentane Leistung des zugeführten Wassers repräsentativ ist, werde einer Steuereinheit zum Steuern des Regulierventils bereitgestellt, wobei der Durchfluss der Flüssigkeit durch das gesamte Heizsystem reguliert werde entsprechend der Leistung, die von dem Wärmezähler bestimmt werde. Das Heizsystem, so das Klagepatent weiter, könne mehrere Leitungen oder Radiatoren für die Fußbodenheizung umfassen, die parallel angeordnet seien und die ihre entsprechenden Thermostatventile aufweisen können. Das offenbarte System habe den Nachteil, dass, wenn zum Beispiel eines der Thermostatventile geöffnet oder geschlossen ist, dies zu einer Veränderung des Drucks der Flüssigkeit, die zu den anderen Radiatoren fließe und daher zu einer Veränderung des Durchflusses von Leistung führe, die an die anderen Radiatoren abgegeben werde, eine Veränderung die für die Steuereinheit unbemerkt bleibe. Das System weise ferner den weiteren Nachteil auf, dass der Regelkreis der Leistung des Heizfluids aufgrund der Verzögerungen, die den Temperaturmessungen und der zusätzlichen Berechnungszeit innewohnen, eine relativ hohe Zeitkonstante aufweist. Zudem könne die Beziehung zwischen einer gewünschten Raumtemperatur und der Leistung, die dem System zugeführt werden muss, normalerweise nicht problemlos und/oder eindeutig bestimmt werden (Abs. [0004]).
  144. Die WO-A-9206XXX beziehe sich auf ein System zum automatischen Regulieren des Mediendurchflusses zu einem festgesetzten Mediendurchfluss, unabhängig von Druckschwankungen zwischen dem Eingang und dem Ausgang des Wärmetauschers. Zu diesem Zweck umfasse das Steuerungssystem eine erste Mediendurchflusssteuereinheit, die auf einen vorgegebenen Wert festgesetzt sei und eine zweite Mediendurchflusssteuereinheit, die es ermögliche, einen variablen Druckverlust zu erzeugen. Das Steuerungssystem umfasse ferner einen mechanischen Antriebsmechanismus zum automatischen Ausgleichen jeder detektierten Schwankung eines Druckverlusts zwischen dem Eingang und dem Ausgang des Wärmetauschers, indem die zweite Mediendurchflusssteuereinheit mehr oder weniger geschlossen werde. Der Druckunterschied zwischen Eingang und Ausgang und demnach der festgesetzte Mediendurchfluss – so das Klagepatent – würden nur einmal festgesetzt. Das Steuerungssystem habe den Nachteil, dass nur kleinere Schwankungen des Mediendurchflusses ausgeglichen werden können, wodurch der Anwendungsbereich des Systems eingeschränkt werde (Abs. [0006]).
  145. Weiter offenbare die US-B-6435XXX eine andere Art eines Steuerungssystems für Rohrleitungssysteme. Es werde ein Regulierventil zur Durchflussregulierung zum Festsetzen und Messen von Volumenströmen in Rohrleitungen beschrieben. Das Regulierventil zur Durchflussregulierung umfasse ein Absperrelement, das in einer Durchflusskammer angeordnet ist, um einen gewünschten Durchflusszustand festzusetzen und einen Sensor, der in oder neben der Durchflusskammer angeordnet ist, um einen Wert zu erfassen, der für einen Durchfluss durch die Durchflusskammer repräsentativ ist. Das Regulierventil zur Durchflussregulierung umfasse ferner eine Bewertungseinheit, die den Durchfluss aus dem von dem Sensor gemessenen Wert und aus den charakteristischen Werten des Bereichsregulierventils bestimme, die in einem elektronischen Datenspeicher an dem Sensor gespeichert sind. Diese charakteristischen Werte seien ventilspezifisch. Die Regulierung des Durchflusses durch einen Bereich des Rohrleitungssystems erfolge, indem das Absperrelement des Regulierventils zur Durchflussregulierung manuell reguliert wird, bis der gewünschte Durchfluss in der Bewertungseinheit angezeigt wird. Ein solches Steuerungssystem habe den Nachteil, dass die charakteristischen Werte des Gehäuses verwendet werden, um die tatsächliche Durchflussmenge zu bestimmen. Die charakteristischen Werte oder die Kennlinie eines Regulierventils liefern die korrekte Beziehung zwischen dem Mediendurchfluss und der Position des Regulierventils nur bei konstantem Druck. Das System könne zur Verwendung bei einem gegebenen Nenndruck kalibriert sein und infolge des Bedarfs der charakteristischen Werte des Regulierventils könne nur ein schmaler Bereich von Druckschwankungen exakt ausgeglichen werden (Abs. [0007]).
  146. Schließlich sei in der US-A-5927XXX ein Durchflusssteuerungssystem zum Steuern des Durchflusses zu einem Wärmetauscher offenbart. Das System umfasse einen Durchflusssensor vom Turbinentyp, wobei eine Turbine durch das fließende Medium angetrieben werde. Die Anzahl der Umdrehungen pro Zeiteinheit der Turbine werde gezählt, um die Durchflussmenge des Mediums an der Turbine zu messen. Der Sensor gebe ein Impulssignal aus, das von Magneten an der Turbine erzeugt wird, sodass die Anzahl der Impulse pro Zeiteinheit einem Maß für die Durchflussmenge entspreche. Eine Bewertungseinheit, die vorgegebene Eigenschaften in Abhängigkeit von der Durchflussmenge verwende, vergleiche die gemessene Durchflussmenge mit einer festgesetzten Durchflussmenge, die von einer Temperatureinstellung abgeleitet wird, und betätigt ein Ventil dementsprechend. Das System habe den Nachteil, dass seine Genauigkeit mangelhaft ist, besonders bei geringen Durchflussmengen, wodurch der Anwendungsbereich des Systems erneut eingeschränkt werde (Abs. [0008]).
  147. Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein vielfältig einsetzbares, druckunabhängiges Durchflusssteuerungssystem mit einer genauen Steuerung der Durchflussmenge über den gesamten Anwendungsbereich bereitzustellen (Abs. [0009]).
  148. Hierfür sieht das Klagepatent ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem vor mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1, die wie folgt gegliedert werden können (gemäß der Merkmalsgliederung der Klägerin, Anlage MB 6 – in der Fassung des B 2-Schrift):
  149. 1. Zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, welches Folgendes aufweist:
  150. 2. eine gemeinsame Quelle (15), die für die Lieferung des flüssigen Mediums vorgesehen ist,
  151. 3. mehrere Verbrauchseinrichtungen (7), die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird,
  152. 4. mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:
  153. 5. einen Durchflusssensor (1) zum Abtasten eines tatsächlichen Mediendurchflusses durch den Rohrleitungsabschnitt und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen Mediendurchfluss anzeigt,
  154. 6. eine Steuerungseinheit (2), die in Kommunikationsverbindung mit dem Durchflusssensor (1) steht und ein Steuersignal ausgibt, und
  155. 7. ein Durchlass-Regulierungssystem (3, 4), das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt aufweist, wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,
  156. 8. wobei der Durchflusssensor außerhalb der Durchflusskammer angeordnet ist und ein statisches Messprinzip aufweist, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle basiert,
  157. 9. wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist,
  158. 10. wobei der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsbereich zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden,
  159. 11. wobei die Steuerungseinheit (2) als Eingabe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten Mediendurchfluss präsentiert, und wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um eine Bewertung des Durchflussniveaus vorzunehmen, durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert,
  160. 12. und Ausgeben des Steuersignals basierend auf der Bewertung, und dadurch Steuern des Durchflusses in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-Regulierungssystems, bis der tatsächliche Mediendurchfluss dem festgesetzten Mediendurchfluss entspricht.
  161. II.
    Vor dem Hintergrund des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 2, 10, 11 und 12 der Auslegung.
  162. 1.
    Gegenstand der Lehre des Klagepatents ist ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem. Dieses umfasst jedenfalls eine gemeinsame Quelle für die Lieferung eines flüssigen Mediums, (Merkmal 2), mehrere Verbrauchseinrichtungen (Merkmal 3), mindestens ein Durchflusssteuerungssystem (Merkmal 4) und ein Rohrleitungssystem, das die übrigen Komponenten miteinander verbindet (Merkmal 3), auf.
  163. a)
    Merkmal 2 verlangt
  164. „eine gemeinsame Quelle, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist.“
  165. Aus dieser Quelle entspringt das Medium, beispielsweise Wasser, für den Heiz- bzw. den Kältekreislauf, das über ein Rohrleitungssystem von der Quelle zu den Verbrauchseinrichtungen transportiert wird (Merkmal 3). Die eine Quelle speist somit das betreffende Heizungs- oder Kühlungssystem.
  166. Ein Verständnis dahingehend, dass auch die Kombination eines Heizungssystems mit einem Kühlungssystem bzw. einem Sanitärsystem aus einer einzigen Quelle gespeist werden muss, folgt aus dem Wortlaut des Merkmals nicht. Vielmehr betrachtet das Klagepatent die jeweiligen Heizungs- bzw. Kühlungssysteme als getrennte Systeme, die jeweils über eine Quelle sowie Verbrauchseinrichtungen und Durchflusssteuerungssysteme verfügen. Allen Verbrauchseinrichtungen des betreffenden Heizungs- bzw. Kühlungssystems ist dabei gemeinsam, dass sie von einer Quelle gespeist werden.
  167. Dies schließt nicht aus, dass ein Verbraucher sowohl in den Heizungs- als auch in den Kühlkreislauf eingebunden ist und daher, gesteuert durch ein Durchflussregulierungssystem, von zwei Quellen gespeist werden kann.
  168. Das Klagepatent beschreibt diese gemeinsame Quelle für mehrere Verbrauchseinrichtungen in Abschnitt [0002] ab Zeile 11 wie folgt:
  169. „umfassen die Anzahl von Zulaufleitungen, welche die gemeinsame Quelle mit jeder der Verbrauchseinrichtungen verbinden.“
  170. oder ab Zeile 21
  171. „Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Heizwasser von einer gemeinsamen Quelle an eine Anzahl von Wärmetauschern …“
  172. In den Figuren 3 bis 10, 12 und 13 offenbart das Klagepatent mit der Bezugsziffer 15 eine gemeinsamen Quelle und mehrere Verbrauchseinrichtungen.
  173. b)
    Ausgehend von der Funktion der gemeinsamen Quelle – das Medium an die mehreren Verbrauchseinrichtungen des jeweiligen Heizungs- bzw. Kühlungskreislaufes bereit zu stellen – muss bei verschiedenen Kreisläufen nicht zwangsläufig eine Quelle gleichzeitig beide Kreisläufe versorgen. Dies erscheint am Beispiel eines Heizungs- und eines Kühlungskreislaufes deshalb fernliegend, da eine gemeinsame Quelle regelmäßig nur ein Medium – Warmwasser oder Kühlwasser – in den Kreislauf einspeist. Wird daher in einem Gebäude sowohl Wärme über ein Heizungssystem als auch eine Kühlung über ein Kühlungssystem bereit gestellt, verfügt jeder dieser Kreisläufe über eine eigene Quelle, die dann eine gemeinsame Quelle für die in den betreffenden Kreislauf eingebundenen Verbrauchseinrichtungen ist.
  174. 2.
    Merkmal 10 betrifft die Anordnung des Durchflusssensors, der neben einer Steuerungseinheit und einem Durchlass-Regulierungssystem Bestandteil des Durchflusssteuerungssystems ist. Nach Merkmal 10 soll der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt werden, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlassregulierungssystem hervorgerufen werden. Zwischen den Parteien steht in Streit, welche Anforderungen an die Positionierung des Durchflusssensors hinter dem Durchlass-Regulierungssystem zu stellen sind. Damit ist die Frage aufgeworfen, was unter einem Durchlass-Regulierungssystem zu verstehen ist.
  175. a)
    Das Durchlass-Regulierungssystem umfasst nach Merkmal 7
  176. „eine Durchflusskammer mit einem regulierbaren Durchlass in dem Rohrleitungsabschnitt […] für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal […]“,
  177. mithin eine abgrenzbare Kammer innerhalb des Rohrleitungsabschnitts, die einen regulierbaren Durchlass für das Medium bereitstellt. Dieser Durchlass weist verschiedene Öffnungsweiten auf, um mehr oder weniger des Mediums durchfließen zu lassen. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Begriff „regulierbar“. Es wird außerdem gestützt durch die Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0003], wonach der regulierbare Durchlass die Menge an Wärme, die von dem Wärmetauscher an den Raum abgegeben wird oder den Druck, mit dem das Medium die Verbrauchseinrichtung durchläuft, regelt. Dies geschieht über die Menge des durchzulassenden Mediums, die in Abhängigkeit vom Steuersignal veränderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 12. Damit umfasst das Durchlass-Regulierungssystem notwendigerweise auch ein Bauteil zur Regulierung des eigentlichen Durchlasses.
  178. Auch der Begriff des „Durchlassregulierungssystems“ macht deutlich, dass es aus mehreren Komponenten besteht: einer Kammer, einem Durchlass und einem weiteren Bauteil, das den Durchlass verschließt und öffnet. Dafür genügen – dies zeigen die Figuren 6, 14 und 15, dort Bezugsziffern 3 und 4 – Bauteile, die einen regulierbaren Durchlass bilden und über den die gesamte Durchflussmenge in dem Rohrleitungsabschnitt gesteuert werden kann.
  179. Dieses Verständnis wird weiter gestützt durch den als Anlage MB 28 vorgelegten qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts (qualifizierter Hinweis) im Nichtigkeitsverfahren, der als fachliche Stellungnahme bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Danach versteht der Fachmann üblicherweise ein Ventil mit einem einstellbaren Durchlassquerschnitt bzw. einem regulierbaren Durchlass als Durchlass-Regulierungssystem im Sinne des Klagepatents (S. 7 der MB 28).
  180. Der Anspruchswortlaut schließt nicht aus, dass der Fachmann auch mehrere Durchlass-Regulierungssysteme im betreffenden Heiz- bzw. Kühlkreislauf vorsehen kann und diese ggf. auch in Wechselwirkung miteinander den Durchfluss regeln. Denn technisch-funktional dient das Durchlass-Regulierungssystem der Regulierung der Durchflussmenge über die Größe des Durchlasses. Dies kann – je nach Größe und Komplexität des Heiz- bzw. Kühlkreislaufs – vorteilhaft auch durch mehrere Durchlass-Regulierungssysteme ermöglicht werden.
  181. b)
    Mit der Position des Durchflusssensors in dem Rohrleitungsabschnitt „hinter“ dem Durchlass-Regulierungssystem beschreibt das Klagepatent die Position des Durchflusssensors in Durchflussrichtung des Mediums stromabwärts. Entsprechend beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [0012] die Anordnung „hinter“ als „in der Durchflussrichtung des Mediums hinter“, womit eine Anordnung des Durchflusssensors stromaufwärts oder innerhalb des Durchlass-Regulierungssystems vom Wortlaut nicht umfasst ist.
  182. 3.
    Nach den Merkmalen 11 und 12 nimmt die Steuerungseinheit eine Bewertung durch einen direkten Vergleich vor. In diesen Vergleich fließen das den abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss anzeigende elektrische Signal und der Wert für den festgesetzten Mediendurchfluss ein. Das elektrische Signal muss dabei als Parameter unmittelbar in den Vergleich mit dem festgesetzten Wert einfließen.
  183. Dieses Verständnis folgt aus dem Erfordernis des Vergleichs als „direkt“ und der Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0022], wonach
  184. „dies zu einer schnelleren Reaktionszeit in Bezug auf Systeme des Standes der Technik, zum Beispiel Systeme des Standes der Technik, bei denen der Energieverbrauch bewertet wird, um den Mediendurchfluss zu steuern, beitragen.“
  185. Funktion des direkten Vergleichs ist es somit, den vom Durchflusssensor abgetasteten aktuellen Mediendurchfluss durch den betreffenden Rohrleitungsabschnitt als Signal unmittelbar in den Vergleich mit dem festgesetzten Wert für den Mediendurchfluss einfließen zu lassen, statt – wie im Stand der Technik – von anderen physikalischen Größen auf den Mediendurchfluss schließen zu müssen. Dies schließt nicht aus, dass das Signal vor dem Vergleich umgerechnet wird, solange es weiterhin den tatsächlichen Mediendurchfluss repräsentiert. Soweit der festgesetzte Wert für den Mediendurchfluss seinerseits veränderbar ist oder von weiteren Parametern abhängt, hat dies bei funktionaler Betrachtung keine Auswirkungen auf den Vergleich als „direkt“. Dass weitere Parameter, beispielsweise die Temperatur, in den Vergleich einfließen können, beschreibt das Klagepatent beispielsweise als bevorzugt in Abschnitt [0052] und Figur 11.
  186. Basierend auf diesem direkten Vergleich erfolgen sodann die Ausgabe eines Steuersignals und wird der Durchfluss in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-Regulierungssystems geregelt.
  187. III.
    In dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten ist weder eine eigenhändige unmittelbare Patentverletzung zu sehen (nachfolgend unter 1. und 2) noch liegen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehung einer unmittelbaren Patentverletzung zusammen mit den Abnehmern oder eine Anstiftung der Abnehmer zu einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Beklagten vor (nachfolgend unter 3.).
  188. 1.
    Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten selbst wird nicht dadurch begründet, dass sie die angegriffene Ausführungsform an Abnehmer in der Bundesrepublik liefern, weil es – insofern unstreitig – an einer Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 fehlt. Die Beklagten liefern kein zentrales Heizungs-/Kühlungs-
    oder Sanitärsystem, sondern lediglich ein 6-Weg-Ventil.
  189. a)
    Die Regelung der unmittelbaren Patentverletzung in § 9 PatG und die der mittelbaren Patentverletzung in § 10 PatG macht es im Hinblick darauf, dass der Umfang der untersagten Benutzungshandlungen und der daraus ableitbaren Ansprüche unterschiedlich ist, erforderlich, diese Benutzungshandlungen voneinander abzugrenzen. Werden nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kommt grundsätzlich nur eine mittelbare Patentverletzung in Betracht. Denn alle Anspruchsmerkmale, die Aufnahme in den Patentanspruch gefunden haben, stellen schon bereits deshalb ein wesentliches Erfindungselement dar (Rinken in Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017 § 10 Rn. 7 mit Verweis auf BGH, GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler).
  190. Ein in Abgrenzung zur mittelbaren Patentverletzung gegebener Zurechnungssachverhalt kommt bei einem Kombinationspatent allenfalls dann in Betracht, wenn zur Verwirklichung der patentgeschützten Lehre lediglich eine „Allerweltzutat“ fehlt, die beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät; OLG Düsseldorf, Mitt. 15, 392 – Digitalblock). Dies gilt erst recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen wird, er dabei aber als „Werkzeug“ vom Liefernden gesteuert wird, indem dieser ihm entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt, die ohne die nachfolgende Zutat sinnlos wären (Rinken in Schulte a.a.O. mit Verweis auf OLG Düsseldorf Mitt. 15, 392 – Digitalblock).
  191. Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze liegt im Streitfall keine unmittelbare Patentverletzung vor.
  192. b)
    Die Beklagten liefern in Gestalt des 6-Weg-Zonenventils lediglich das klagepatentgemäße Durchflusssteuerungssystem. Es fehlt mithin an der Bereitstellung eines zentralen Heizungs-/Kühlungssystems und/oder Sanitärsystems umfassend eine gemeinsame Quelle und mehrerer Verbrauchseinrichtungen. Die beschriebenen Bauteile sind zwingende Bestandteile eines Heizungs-/Kühlungskreislaufes und nicht lediglich „Allerweltzutaten“, die zur Verwirklichung der patentgeschützten Lehre fehlen.
  193. aa)
    Bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung ist dann eine sog. „Allerweltzutat“ gegeben, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche, für die im Patent unter Schutz gestellte Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 2 U 121/09, BeckRS 2011, 8374). Eine solche unbedeutende Zutat wurde beispielsweise dann bejaht, wenn neben einer klagepatentgemäßen Messvorrichtung auch die Software zur Verfügung gestellt wurde und für deren Darstellung lediglich ein – nicht im Lieferumfang enthaltender – Computer fehlte. Der vom Abnehmer bereitgestellte Computer war dabei letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen, was die Software liefert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 2 U 121/09, BeckRS 2011, 8374). Als unbedeutende Zutat wurde auch angesehen, wenn die Lieferung einer Software einen handelsüblichen Computer nicht umfasst, da dieser ohne die das patentgeschützte Verfahren anwendende Software nicht als Prüfstandsteuereinrichtung fungieren kann (OLG Düsseldorf Urteil vom 27.04.2017 – I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 154 – Prüfstandparametrierung).
  194. bb)
    Danach sind die durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklichten Merkmale 1 bis 3 nicht lediglich selbstverständliche, aus Sicht des Klagepatents unbedeutende Zutaten. Denn gerade das Heizungs- bzw. Kühlungssystem mit der Quelle für das Medium und den Verbrauchseinrichtungen stellt den Erfindungsgegenstand dar, ohne das die angegriffene Ausführungsform einen Mediendurchfluss nicht steuern kann. Das Heizungs-/Kühlungssystem unterstützt auch nicht lediglich die Funktion oder die Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die angegriffene Ausführungsform als integraler Bestandteil des Heizungs-/Kühlungssystems den Durchfluss des bereits vorhandenen Mediums an die ebenfalls vorhandenen Verbrauchseinrichtungen steuert.
  195. Zudem wird ein Heizungs-/Kühlungssystem erst erstellt und kann, davon geht auch die Klägerin aus, verschiedene gebäudetechnisch bedingte Ausgestaltungen annehmen. Das System ist – anders als ein handelsüblicher Computer – nicht ohne weiteres liefer- oder austauschbar. Hingegen bleibt die Funktion der angegriffenen Ausführungsform in jedem der denkbaren Heizungs-/Kühlungssystem gleich, auch wenn der wesentliche Erfindungskern in der geschützten Durchflusssteuerung liegt. Denn erst durch den Einbau in ein Heizungs-/Kühlungssystem wird die angegriffene Ausführungsform ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt.
  196. Ferner bedarf die Planung und die Konstruktion eines Heizungs-/Kühlungssystems der Mitwirkung verschiedener Gewerke. Mithin steht auch die Komplexität einer solchen Baumaßnahme der Annahme einer „Allerweltzutat“ entgegen.
  197. 2.
    Die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung ist auch nicht durch den Umstand begründet, dass die Beklagten mit dem Referenzobjekt in Würzburg (Anlage MB 14) werben und bei diesem Objekt die Einbauvorgaben der Beklagten umgesetzt wurden. Ein Anbieten der vom Klagepatent geschützten Gesamtvorrichtung ist hierin nicht zu sehen. Deutlich wird dies einmal durch die Bewerbung als „Referenzobjekt“, mithin ist für den Werbeadressaten erkennbar, dass die beschriebene Oberflächenheizung von den Beklagten nicht angeboten und vertrieben wird. Zum anderen behaupten die Beklagten an keiner Stelle, sie würden ein Heizungs-/Kühlungssystem als Gesamtvorrichtung mit dem angegriffenen 6-Weg-Zonenventil anbieten und vertreiben. Der vorliegende Sachverhalt ist damit auch anders gelagert als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung „Montagegrube“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf, denn nach den Feststellungen des Senats erweckte die dortige Bewerbung eines Referenzobjektes den Eindruck, die entsprechende Anlage planen und liefern zu können.
  198. 3.
    Die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehung einer Patentverletzung durch die Beklagten zusammen mit den Abnehmern oder eine Anstiftung der Abnehmer zu einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Beklagten liegen ebenfalls nicht vor. Für eine Zurechnung von Tatbeiträgen der Abnehmer als Mittäter oder Teilnehmer zur Patentverletzungshandlung der Beklagten durch den Einbau eines Heizungs-/Kühlungssystem oder – bei vorhandenem Heizungs-/Kühlungssystem – dessen Reparatur genügen nicht allein die Bewerbung von Referenzobjekten durch die Beklagten oder entsprechende Projektierungshinweise. Jedenfalls fehlt es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der Abnehmer mit den Beklagten zum Zwecke des Begehens einer Patentverletzungshandlung und mithin an vorsätzlichem Handeln. Eine Begehung in fahrlässiger Nebentäterschaft durch die Lieferung von Komponenten des erfindungsgemäßen Heizungs-/Kühlungssystems an Abnahme, die sodann das Gesamtsystem erstellen, scheidet ebenfalls aus. Andernfalls stellte jede Lieferung von Mitteln i.S.v. § 10 PatG, der eine unmittelbare Patentverletzung nachfolgt, eine unmittelbare Patentverletzung dar. Nach der gesetzgeberischen Wertung soll die Haftung jedoch ausschließlich an die in § 10 PatG normierten Voraussetzungen mit den sich daraus ergebenden beschränkten Rechtsfolgen gebunden sein.
  199. B
    Die Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag B‘ bis auf einen Teil der geforderten Belegvorlage Erfolg.
  200. I.
    Entgegen der Reihenfolge, in der die Hilfsanträge im Laufe des Verfahrens in das Verfahren eingeführt wurden, handelt es sich bei dem Hilfsantrag B‘ um den vorrangig vor dem Hilfsantrag B zu prüfenden Hilfsantrag. Die Klägerin hat eine Rangfolge, in der die Hilfsanträge zueinander stehen, nicht ausdrücklich mitgeteilt. Auch aus der Bezeichnung „B‘“ kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Hilfsantrag erst nach dem Hilfsantrag „B“ zu prüfen sein sollte. Vielmehr hat die Klägerin erklärt, dass sie den Hilfsantrag zu B‘ neben den bereits klageweise geltend gemachten Anträgen geltend mache. Anlass war nach ihrer Auffassung, dass die Klageerwiderung deutlich gemacht habe, dass technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsform ausscheiden (S. 2 der Replik), so dass auch ein Schlechthinverbot in Betracht kommt. Nach ihrer Auffassung ist das Schlechthinverbot im Verhältnis zum Antrag zu B der weiter reichende Antrag. Da sie mit dem (Haupt-)Antrag A und der unmittelbaren Verletzung im Verhältnis zu den (Hilfs-)Anträgen bezüglich der mittelbaren Verletzung den weiterreichenden Antrag vorrangig gestellt hat, ist bei wohlwollender Auslegung am erkannten Rechtsschutzziel (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 34. Aufl.: Einl. Rn 26) der Hilfsantrag B‘ im Verhältnis zum Hilfsantrag B als erster Hilfsantrag aufzufassen.
  201. II.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach wegen mittelbarer Patentverletzung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
  202. Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
  203. 1.
    Unstreitig boten die Beklagten die angegriffene Ausführungsform Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland an und lieferten sie an diese zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Referenzobjekt wurde sogar im Inland verwirklicht.
  204. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet, in einem Heizungs- oder Kühlungssystem und/oder einem Sanitärsystem im Sinne der Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs verwendet zu werden. Denn sie verwirklicht die Merkmale 4 bis 9 sowie 11 und 12 (nachfolgend unter a)) und es ist ein Heizungs-/Kühlungssystem oder Sanitärsystem mit den Merkmalen 1 bis 3 denkbar, in dem die angegriffene Ausführungsform gemäß Merkmal 10 erfindungsgemäß angeordnet ist (nachfolgend unter b)).
  205. a)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale 4 bis 9, soweit sie sich ausschließlich auf das Durchflusssteuerungssystem beziehen. Es verwirklicht aber auch die Merkmale 11 und 12 des Klagepatentanspruchs.
  206. Das Messrohr der angegriffenen Ausführungsform mit Volumenstromsensor stellt eine Steuerungseinheit im Sinne des Merkmals 11 dar. Im Messrohr wird gemäß den als Anlage MB 12 vorgelegten Projektierungshinweisen das Medium vom Sensor erfasst und als Durchflusswert ausgegeben. Dieser Durchflusswert wird mit dem Sollwert abgeglichen, wobei der Sollwert die eingestellten maximalen Durchflüsse für die Sequenzen 1 (V’max1) und 2 (V’max2) repräsentiert. Somit findet ein Abgleich zwischen dem gemessenen Ist-Wert mit dem vorgegebenen Soll-Wert statt. Der gemessene Ist-Wert fließt unmittelbar in den Vergleich ein, mithin findet ein direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen Mediendurchfluss anzeigt, anhand des Wertes statt, der den festgesetzten Mediendurchfluss repräsentiert.
  207. Der Einwand der Beklagten, da die angegriffene Ausführungsform zwischen Heiz- und Kühlkreislauf umschalte, würden weitere Parameter in die Steuerung eingestellt, ohne einen direkten Ist-Soll-Wert-Vergleich vorzunehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn nach dem hier vertretenen Verständnis können weitere Parameter in den Vergleich einfließen. Für die Verwirklichung von Merkmal 11 ist insoweit entscheidend, dass der gemessene tatsächliche Mediendurchfluss unmittelbar in den Abgleich einfließt. Dass dem so sei, haben die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.
  208. Die Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsform beschreiben die Beklagten in ihren Projektierungshinweisen (Anlage MB 12) ferner dahin, dass der Antrieb die durch den Abgleich zwischen Sollwert und Istwert festgestellte Regelabweichung durch Veränderung der Ventilposition nachregelt. Das Regelverhalten hinsichtlich des Stellsignals geben die Beklagten dabei wie folgt an:
  209. „Das Stellsignal Y wird in eine lineare Volumenstrom-Kennlinie umgewandelt und mit dem V’max Wert als neue Führungsgröße versehen. Die momentane Regelabweichung bildet das Stellsignal Y1 für den Antrieb.“
  210. Die angegriffene Ausführungsform gibt basierend auf dem Vergleich mithin ein Steuersignal aus. Mittels des Steuersignals wird der tatsächliche Mediendurchfluss (Istwert) solange geregelt, bis er dem festgesetzten Mediendurchfluss (Sollwert) entspricht gemäß Merkmal 12.
  211. b)
    Es ist ein Heizungs-/Kühlungssystem oder Sanitärsystem mit den Merkmalen 1 bis 3 denkbar, in dem die angegriffene Ausführungsform gemäß Merkmal 10 erfindungsgemäß angeordnet ist.
  212. aa)
    Die angegriffene Ausführungsform kommt ausweislich der als Anlage MB 12 vorgelegten Projektierungshinweise der Beklagten zur Anwendung, wenn ein und derselbe Verbraucher an einen Heizkreislauf und an einen Kühlkreislauf angeschlossen werden soll. Die angegriffene Ausführungsform ermöglicht es dann durch die jeweilige Ventilstellung, den Verbraucher entweder mit dem Heizkreislauf oder mit dem Kühlkreislauf zu verbinden. Bei dem Heiz- und dem Kühlkreislauf handelt es sich um zwei getrennte Kreisläufe mit jeweils einer Quelle für das Heiz- bzw. Kühlmedium . Nach dem hier vertreten Verständnis bilden dabei der Heiz- und der Kühlkreislauf jeweils ein zentrales Heizungs- bzw. Kühlungssystem mit einer gemeinsamen Quelle gemäß der Merkmale 1 und 2 des Klagepatentanspruchs. Dass die beiden Kreisläufe zum Heizen bzw. Kühlen über die angegriffene Ausführungsform der Versorgung eines Verbrauchers dienen, ist unschädlich. Denn die angegriffene Ausführungsform kommt in zwei getrennten Kreisläufen zum Einsatz, mithin in einem Heizungskreis mit einer Quelle für die Warmwasserversorgung und in einem Kühlungssystem mit einer Quelle für die Kaltwassererzeugung.
  213. Unstreitig sind in einem solchen Heizungs-/Kühlungssystem auch Verbrauchseinrichtungen vorhanden, die über ein Rohrleitungssystem mit der gemeinsamen Quelle verbunden sind (Merkmal 3).
  214. bb)
    Ein als „Flow Sensor“ bezeichneter Durchflusssensor der angegriffenen Ausführungsform lässt sich zudem gemäß Merkmal 10 in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem anordnen.
  215. (1)
    Das erfindungsgemäße Durchlass-Regulierungssystem wird in der 6-Weg-Ventilanordnung der angegriffenen Ausführungsform durch das in Flussrichtung des Mediums obere der beiden 3-Weg-Ventile bereitgestellt. Das Medium fließt sowohl in der Einbauvariante A als auch in der Einbauvariante B von der Quelle über den Anschlusskanal zunächst in das obere 3-Weg-Ventil und gelangt von dort – je nach Einbauvariante – zu dem Verbraucher und dann zum Flow Sensor oder erst zum Flow Sensor und dann zum Verbraucher, bevor das Medium über das untere 3-Weg-Ventil zur Quelle zurückströmt. Da über das obere der beiden 3-Weg-Ventile der Zufluss des Mediums in den Rohrleitungsabschnitt im Heizungs- bzw. Kühlungssystem erfolgt, bildet dieses 3-Weg-Ventil das Durchlass-Regulierungssystem im Sinne des Klagepatents. Es weist eine Kammer mit einem regulierbaren Durchlass und einen entsprechenden Aktuator auf.
  216. Der Einwand der Beklagten, beide 3-Weg-Ventile der angegriffenen Ausführungsform seien mechanisch gekoppelt, bildeten mithin eine bauliche Einheit und seien in ihrer Gesamtheit das Durchlass-Regulierungssystem im Sinne des Klagepatents, überzeugt nicht. Denn das Medium fließt dem Kreislauf über das erste Ventil zu, überwindet sodann eine erhebliche Wegstrecke über mehrere Bauteile (Verbraucher, Durchflusssensor) und fließt über das untere 3-Weg-Ventil zur Quelle zurück. Beide Ventile sind daher funktional betrachtet verschieden und stellen allenfalls jeweils für sich ein Durchlass-Regulierungssystem dar. Der Klagepatentanspruch ist indes nicht auf das Vorhandensein nur eines einzigen Durchlass-Regulierungssystems beschränkt. Vor diesem Hintergrund führt es nicht aus der Verletzung heraus, dass das untere 3-Weg-Ventil einen wesentlichen Beitrag zur Regulierung der Durchflussmenge leistet.
  217. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ferner den Einwand erhoben haben, der Durchfluss des Mediums könne bei der angegriffenen Ausführungsform allein über das untere der beiden 3-Weg-Ventile geregelt werden, greift auch das nicht durch. Die Beklagten haben hierzu ausgeführt, dass nur die Menge an Medium zufließen könne, wie durch das untere 3-Weg-Ventil abfließt. Nur wenn das untere 3-Weg-Ventil geöffnet sei, könne durch das obere 3-Weg-Ventil das Medium nachfließen und einen Durchfluss erzeugen. Somit könne allein mit einem hinter dem Verbraucher angeordneten Ventil der Durchfluss geregelt werden. Dies ist jedoch eine hypothetische Betrachtungsweise und entspricht nicht der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform. Denn nach dem Vortrag der Beklagten sind beide 3-Weg-Ventile nur synchron verstellbar. Mithin kann ein Zulauf/Durchfluss nur erfolgen, wenn beide Ventile geöffnet sind. Hingegen erfolgt ein Zulauf/Durchfluss nicht, wenn beide Ventile verschlossen sind. Somit ist allein eine Regulierung des Durchflusses bei der angegriffenen Ausführungsform über das untere der beiden 3-Weg-Ventile nicht möglich.
  218. Ferner führt auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach allein das obere 3-Weg-Ventil den Durchfluss im Rohrleitungsabschnitt nicht so lange regulieren kann, bis der Ist-Zustand dem vorgegebenen Sollzustand entspricht, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ohne das den Zufluss des Mediums regelnde obere 3-Weg-Ventil kann eine Durchflusssteuerung durch die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nicht erfolgen. Dass weitere Bauteile – hier das untere 3-Weg-Ventil – an der Steuerung des Durchflusses ebenfalls beteiligt sind, führt aus den oben genannten Gründen nicht aus der Verletzung heraus. Im Ergebnis mögen beide 3-Weg-Ventile zur Steuerung des Durchflusses beitragen und zudem jedes für sich sogar geeignet sein, bei Abwesenheit des anderen die Durchflussmenge zu regulieren. Dessen ungeachtet stellt das obere 3-Weg-Ventil, auch wenn es synchron mit dem unteren 3-Weg-Ventil betätigt wird, ein erfindungsgemäßes Durchlass-Regulierungssystem dar.
  219. Vor diesem Hintergrund überzeugt schließlich auch das weitere Argument der Beklagten nicht, wonach bei dem unteren 3-Weg-Ventil durch die eingebauten Lochscheiben der Durchflusswiderstand gegenüber dem oberen 3-Weg-Ventil erhöht ist, so dass das untere 3-Weg-Ventil maßgeblich auf die Regulierung des Gesamtdurchflusses einwirkt. Denn auch dann kann eine Durchflusssteuerung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht ohne das obere 3-Weg-Ventil erfolgen. Funktional ist auch nicht darauf abzustellen, welches der beiden 3-Weg-Ventile welchen Beitrag zur Durchflusssteuerung leistet, denn das obere 3-Weg-Ventil dient ebenso wie das untere 3-Weg-Ventil der Steuerung des Durchflusses in dem betreffenden Rohrleitungsabschnitt.
  220. Die als Anlage TW 6 bzw. TW 6a vorgelegte Entscheidungsbegründung aus dem niederländischen Verfahren macht zu dem funktionalen Beitrag der konkreten Ventilanordnung (zwei 3-Weg-Ventile) der angegriffenen Ausführungsform keine weiteren Ausführungen, so dass die Kammer der dortigen Einschätzung vorliegend nicht zu folgen vermag.
  221. (2)
    Da maßgeblich auf das obere der beiden 3-Weg-Ventile abzustellen ist, befindet sich der als „Flow Sensor“ bezeichnete Durchflusssensor der angegriffenen Ausführungsform sowohl in der Einbauvariante A als auch in der Einbauvariante B in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem und zwar auch beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsabschnitt zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, die durch das Regulierungssystem hervorgerufen werden. Das gilt insbesondere für die Variante B, in der das Medium zunächst den Durchflusssensor und dann den Verbraucher durchfließt, weil eigens ein Distanzstück für den erforderlichen Abstand vom oberen 3-Weg-Ventil sorgt.
  222. 3.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich weiterhin um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie ein Durchflusssteuerungssystem im Sinne der Merkmale 4 bis 12 des Klagepatentanspruchs darstellt.
  223. 4.
    Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne des § 10 PatG sind ebenfalls gegeben.
  224. a)
    Der Tatbestand des § 10 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten („offensichtlich“), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 [683] – Haubenstretchautomat). Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (BGH, GRUR 2005, 848 (851) – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 (684) – Haubenstretchautomat). Ist das Mittel sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar und weist der Anbietende in seinen Prospekten und dergleichen nur auf die patentgemäße Verwendungsmöglichkeit hin, so kann ebenfalls regelmäßig von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des patentgemäßen Gebrauchs ausgegangen werden. Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten – die patentgemäße und die patentfreie – gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 (684) – Haubenstretchautomat).
  225. b)
    Vorliegend ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und damit „offensichtlich“, dass die Abnehmer der Beklagten das angegriffene 6-Weg-Zonenventil auch in einem klagepatentgemäßen Heizungs-, Kühlungs- und Sanitärsystem einsetzen werden. Denn dieser Einbau des Ventils wird durch die Beklagten anhand von „Referenzobjekten“ beworben (Anlage MB 14). Zudem lässt sich den als Anlage MB 12 und MB 18 vorgelegten Projektierungshinweisen der Beklagten entnehmen, dass die angegriffene Ausführungsform in Heiz- bzw. Kühlsystemen bestimmungsgemäß zum Einsatz kommt. Insbesondere wird die erfindungsgemäße Beabstandung des Durchflusssensors von dem Durchlass-Regulierungssystem in den Projektierungshinweisen empfohlen.
  226. III.
    Die festgestellte Rechtsverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:
  227. 1.
    Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt sind.
  228. Vorliegend ist auch eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) geboten. Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise – und nicht anders – verwendet werden kann (OLG Düsseldorf Urteil vom 11.07.2018 – 2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn.- 67). Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat).
  229. Eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform ist vorliegend ausgeschlossen. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass eine patentfreie Verwendung in einem Heiz- bzw. Kühlsystems mit nur einem Verbraucher möglich sei, ist dies eher theoretischer Natur. Technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist ein solcher Einsatz nicht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Positionierung des Durchflusssensors in dem gemäß Merkmal 10 des Klagepatentanspruchs erforderlichen Abstand von dem Durchfluss-Regulierungssystem erfolgt. Bei der Einbauvariante A ist der Abstand ohnehin gegeben. Aber auch bei der Einbauvariante B erscheint eine patentfreie Verwendung ausgeschlossen, weil das Distanzstück vom Lieferumfang umfasst ist und kein Abnehmer ein hochpreisiges Steuerungsventil einbauen wird, das aufgrund eines zu geringen Abstands zwischen Ventil und Sensor die Heiz- oder Kühlleistung fehlerhaft steuert. Im Übrigen haben die Beklagten eine patentfreie Verwendung nicht dargelegt.
  230. 2.
    Die Beklagten sind gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme der Beklagten unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG ist, bestehen nicht.
  231. Darüber hinaus haben sie gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziff. 3.) zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Rechnungslegung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. Lediglich die begehrte Belegvorlage ist auf die Angaben zu den Lieferungen beschränkt. Für Angebotshandlungen und Werbemaßnahmen ist eine solche Vorlage nicht üblich.
  232. 3.
    Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG zu.
  233. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit der hiesigen Klage begehrt, in Unkenntnis ist.
  234. Als Fachunternehmen hätte es den Beklagten oblegen, zu prüfen, sie durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform in Schutzrechte Dritter eingreifen. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB.
  235. C.
    Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren erscheint nicht geboten.
  236. I.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist – da das Klagepatent bereits ein Einspruchsverfahren überstanden hat (Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 10. Dezember 2019 (Anlage MB 7)) und zudem ein qualifizierter Hinweis des Bundespatentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG vom 29. September 2021 vorliegt (Anlage MB 28), der die Patentfähigkeit der erfindungsgemäßen Lehre vorerst bejaht, – nur dann veranlasst, wenn die zu erwartende Abweisung der Nichtigkeitsklage evident unrichtig wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017, Az. 2 U 75/16 m.w.N.).
  237. II.
    Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es ist nicht zu erwarten, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für nichtig erklärt wird.
  238. 1.
    Der Einwand der Beklagten, die zweite Alternative des Merkmals 9 sei nicht mit Merkmal 8 vereinbar, da mit einem elektromagnetischen Durchflusssensor keine Wellenausbreitung gemessen werden könne, überzeugt nicht. Das Bundespatentgericht hat hierzu in dem als Anlage MB 28 vorgelegten qualifizierten Hinweis ausgeführt, dass die Beschreibung des Klagepatents mit der statischen Durchflussmessung ein Ausführungsbeispiel für den Gegenstand dieser Alternative offenbare (Ziffer 6, Seite 9 der MB 28). Aus Sicht der Kammer sind die Ausführungen des Bundespatentgerichts überzeugend und vor diesem Hintergrund eine Aussetzung nicht geboten.
  239. 2.
    Nach Ansicht der Kammer sind die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur erfinderischen Tätigkeit jedenfalls vertretbar, so dass auch insofern eine Aussetzung nicht gerechtfertigt ist.
  240. Der Gegenstand des Klagepatents ist weder ausgehend von der Entgegenhaltung D 1 (CN 1837XXX A, Anlage TW 4) noch ausgehend von der Entgegenhaltung D 2 (WO 1998/25XXX A 1, Anlage TW 5) jeweils in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt. Das Bundespatentgericht hat in seinem qualifizierten Hinweis hierzu bereits ausgeführt, dass der Fachmann ausgehend von der D 1 keine Veranlassung hat, einen Sensor mit einem Beruhigungsabschnitt hinter dem Durchlass-Regulierungssystem anzuordnen.
  241. Hinsichtlich der Entgegenhaltung D 2 führt das Bundespatentgericht aus, dass bei dem Durchflusssteuerungssystem nach Figur 2 der Durchflusssensor in der Durchflusskammer angeordnet ist. Zwar hat das Bundespatentgericht diese Annahme nicht näher begründet. Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes kommt in ihrer als Anlage MB 7 vorgelegten Entscheidung vom 10. Dezember 2019 mit aus Sicht der Kammer vertretbarer Begründung ebenfalls zu diesem Ergebnis (Ziffer 3.2.2., Seite 24 der Anlage MB 7).
  242. Der Einwand der Beklagten, es läge unter Bezugnahme auf die ISO-Norm 14617-7-2032 (D 9, Anlage TW 8) auf der Hand, den Durchflusssensor je nach Anordnung des Beruhigungsabschnitts vor oder hinter dem Regelventil zu positionieren, greift nicht durch. Die Beschwerdekammer hat hierzu bereits ausgeführt, dass sich ein Beleg für ein solches allgemeines Fachwissen nicht finden lasse bzw. dass die in Figur 2 der D 2 gezeigte Anordnung bei einem Austausch eines statischen Durchflusssensors mit einem elektromagnetischen Durchflusssensor dann unpassend wäre (Ziffer 3.2.3., Seite 25 der Anlage MB 7). Daher ist auch nicht zu erwarten, dass der Verweis auf den nun als Anlage TW 9 (= D 6) vorgelegten Auszug aus dem Handbuch „Process Measurement and Analysis“ durchgreift, zumal nach dem Vortrag der Klägerin Zweifel daran bestehen, ob diese Entgegenhaltung überhaupt das allgemeine Fachwissen im Prioritätszeitpunkt wiedergibt.
  243. D
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
  244. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  245. Der Streitwert wird gemäß §§ 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf den Antrag zu II., die begehrte Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz, 50.000,00 EUR entfallen.

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