4a O 31/21 – Dosiervorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3164

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Januar 2022, Az. 4a O 31/21

  1. I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen (Geschäftsnummer 09-XXX-0-1 N) vom 24. März 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
    III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus rechtsanwaltlicher Schlechtberatung bzw. mangelhafter Prozessführung im Rahmen einer Gebrauchsmusterverletzungsklage vor dem Landgericht Braunschweig in Anspruch und macht die ihr daraus entstandenen Gesamtverfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz als Regressanspruch geltend.
    Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2013 XXX XXX.5 (Klagegebrauchsmuster). Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 04.01.2013, die Eintragung am 20.02.2013, wobei die Eintragung am 11.04.2013 veröffentlicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 23.07.2020 gelöscht.
    Das Klagegebrauchsmuster betraf eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser. Die Gebrauchsmusteransprüche 1 bis 7 lauteten wie folgt:
    „Anspruch 1:
    Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Behälter für das flüssige Medium, dadurch gekennzeichnet, dass dem Behälter (1) wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) für ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, wobei die Aufnahmeeinrichtung (4) ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter (1) sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter (4) in Wirkverbindung bringbares Schließelement hat.
    Anspruch 2:
    Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmeeinrichtung (4) an den Behälter (1) angesetzt ist.
    Anspruch 3:
    Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Annäherungsorgan eine Kippaufnahme (5) für das Gebinde umfasst.
    Anspruch 4:
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schließelement ein Kugelhahn (6) mit Anschlüssen für den Behälter (1) und für das Gebinde ist.
    Anspruch 5:
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gebinde ein Fass, Eimer bzw. Kanister (3) ist.
    Anspruch 6:
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass im Behälter (1) zumindest ein Rührwerk (7) angeordnet ist.
    Anspruch 7:
    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter (1) etwa eine Quaderform hat.“
  4. Im Folgenden wird eine Schnittansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung des Klagegebrauchsmusters eingeblendet:
  5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagegebrauchsmusters wird auf die als Anlage JSW 24 eingereichte Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.
    Die Klägerin ist weiter Inhaberin eines parallelen europäischen Patents EP 2 XXX 236 B1 (im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 09.07.2014 veröffentlicht. Am 22.04.2014 wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) ein Recherchebericht herausgegeben, in welchem sechs Druckschriften als Stand der Technik zitiert wurden. Die Patenterteilung erfolgte am 13.10.2016, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.11.2016 veröffentlicht. Das Patent durchlief ein Einspruchsverfahren und wurde aufrechterhalten.
    Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
    „Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer in einem Gebinde aufgenommenen Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Behälter für das flüssige Medium, wobei dem Behälter (1) wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) für das Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, dass die Aufnahmeeinrichtung (4) ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter (1) sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter (4) in Wirkverbindung bringbares Schließelement hat, wobei das Annäherungsorgan eine Kippaufnahme (5) für das Gebinde umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Schließelement ein Kugelhahn (6) mit Anschlüssen für den Behälter (1) und für das Gebinde ist, so dass der Kugelhahn (6) an das Gebinde und den Behälter (4) angebracht werden kann.“
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagepatents wird auf die Patentschrift der Anlage JSW 26 Bezug genommen.
    Die Beklagte nahm durch ihren Rechtsanwalt Herrn A ein Mandat der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen einen Herrn B wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters an. Herr B hatte die aus der Anlage JSW 25 ersichtliche E-Mail vom 11.11.2014 an Dritte versandt, die folgende Abbildung enthielt (im Folgenden als angegriffene Ausführungsform bezeichnet):
  6. Die Beklagte erhob über Herrn A vor dem Landgericht Braunschweig am 16.12.2014 Klage, die dort unter dem Aktenzeichen 9 O 2551/14 geführt wurde. Die Klägerin beantragte in diesem Verfahren unter anderem,
    „1. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen,
    1.1 eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser, umfassend zumindest einen Behälter für das flüssige Medium, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist,
    dass dem Behälter wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung für ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, wobei die Aufnahmeeinrichtung ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter in Wirkverbindung bringbares Schließelement hat,
    dass die Aufnahmeeinrichtung an den Behälter angesetzt ist,
    dass das Annäherungsorgan eine Kippaufnahme für das Gebinde umfasst,
    dass das Schließelement ein Kugelhahn mit Anschlüssen für den Behälter und für das Gebinde ist,
    dass das Gebinde ein Fass, ein Eimer bzw. Kanister ist,
    dass im Behälter zumindest ein Ruhrwerk angeordnet ist,
    dass der Behälter etwa eine Quaderform hat
    (Ansprüche 1 bis 7 DE 20 2013 XXX XXX.5).“
    Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Anträge und der Klagebegründung wird auf die als Anlage JSW 1 vorgelegte Klageschrift Bezug genommen.
    In dem aus der Anlage JSW 4 ersichtlichen gerichtlichen Hinweis vom 04.05.2015 wies das Landgericht Braunschweig die Klägerin darauf hin, dass sie zur Begründung der Gebrauchsmusterverletzung zwar auf das Foto als Anlage zu Werbe-E-Mails verweise und vortrage, dass der Dispersionsdosierer technisch identisch zu dem ihrigen sei. Zur Schlüssigkeit einer Gebrauchsmusterverletzung bedürfe es jedoch vereinzelten Vortrags dazu, welche Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausführungsform verletzt seien und zwar anhand einer detaillierten Darstellung der angegriffenen Ausführungsform durch Fotos, technische Zeichnungen etc.. Der bloße Verweis auf das Foto sei nicht ausreichend, weil die Merkmale anhand dieses Fotos nicht im Einzelnen erkennbar seien. Der Klägerin wurde insoweit eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. Auf diesen gerichtlichen Hinweis teilte die Beklagte mit, dass sie nicht in der Lage sei, dazu weiter vorzutragen und nach ihrer Ansicht durch die E-Mail-Schreiben – wovon das E-Mail-Schreiben vom 11.11.2014 im hiesigen Verfahren als Anlage JSW 25 vorgelegt worden ist – bereits ausreichend dargelegt sei, dass das Gebrauchsmuster verletzt sei (vgl. Ausführungen im Tatbestand des Urteils, Anlage JSW 5).
    Das Landgericht Braunschweig wies die Klage nach dem Widerruf eines geschlossenen Prozessvergleichs zunächst im Wege eines Versäumnisurteils ab und erhielt sodann mit Urteil vom 04.11.2016 das Versäumnisurteil aufrecht. Insbesondere führte es aus, dass nach der von der dortigen Klägerin gewählten Antragsfassung diese darlegen und beweisen müsse, dass der dortige Beklagte sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 bis 7 des Gebrauchsmusters kumulativ verletzt habe bzw. eine entsprechende Erstbegehungsgefahr bestehe und dass sie dem trotz des entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 04.11.2016, vorgelegt als Anlage JSW 5, Bezug genommen.
    Die Klägerin legte durch ihre damaligen Patentanwälte sowie durch die Kanzlei Rechtsanwälte C Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig ein, wobei zum Gegenstand der Berufung nur noch der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gemacht wurde. Das Oberlandesgericht Braunschweig verwarf die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis (Anlage JSW 6) mit Beschluss vom 10.04.2017, Az. 2 U 142/16, vorgelegt als Anlage JSW 7, als unzulässig, mit der Begründung, dass die Klägerin den erstinstanzlich erhobenen Unterlassungsanspruch, der kumulativ durch die Merkmale sämtlicher Schutzansprüche des Gebrauchsmusters gekennzeichnet gewesen sei, nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern im Wege der Klageänderung einen bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung gestellt habe.
    Mit anwaltlichem Schreiben ihrer vormaligen Rechtsanwälte C vom 30.08.2017 (Anlage JSW 22) forderte die Klägerin die Beklagte wegen behaupteter unzureichender Prozessführung erfolglos zum Ausgleich von Verfahrenskosten in Höhe von 14.548,15 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,25 € auf. Wegen der weiteren Korrespondenz wird auf die Schreiben der Anlage JSW 23 Bezug genommen.
  7. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe aufgrund der mangelhaften Prozessvertretung der Beklagten und damit wegen Verletzung der anwaltlicher Beratungs- und Vertretungspflichten gegen diese einen Regressanspruch aus §§ 280, 675 BGB in Höhe von insgesamt 21.135,55 €.
    Die Beklagte habe sie nicht vertragsgemäß beraten, indem sie mit der erhobenen Klage alle Ansprüche 1 bis 7 kumulativ geltend gemacht habe. Dies ergebe einen sehr engen Streitgegenstand, dessen Verletzung kaum möglich sei. Zudem habe die Beklagte den Klageantrag auch auf den Hinweis der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 04.05.2015 nicht an die gerügte Verletzungshandlung angepasst. Da sie auch ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, habe sie die Klageabweisung in der ersten Instanz vor dem Landgericht Braunschweig zu verantworten. Denn die Klage des Vorprozesses wäre begründet gewesen, wenn nur der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht worden wäre. Die Verletzungshandlung des dortigen Beklagten bestehe im Versenden der aus der Anlage JSW 25 ersichtlichen E-Mail vom 11.11.2014 an Dritte mit einer „xxx“. Mit dieser seien die aus der der E-Mail anliegenden Zeichnung ersichtlichen Geräte angeboten worden. Aus der separat als Anlage JSW 25a vorgelegten Zeichnung gehe zudem hervor, dass sämtliche Merkmale des Gebrauchsmusteranspruchs 1 verwirklicht worden seien.
    Sie ist weiter der Ansicht, es sei darüber hinaus pflichtverletzend gewesen, die Verletzungsklage ausschließlich auf ein ungeprüftes Schutzrecht zu stützen, obwohl ein einschlägiger Recherchebericht im parallelen europäischen Patentanmeldeverfahren vorgelegen habe. Denn die angegriffene Ausführungsform verletze auch das Klagepatent. Die Beklagte habe ihr im damaligen Gebrauchsmusterverletzungsverfahren daher raten können, mit der Verletzungsklage noch zu warten, bis über die Erteilung des Klagepatents Klarheit bestehe.
    Eine Schlechtberatung der Beklagten liege ihrer Ansicht nach auch darin, dass diese es unterlassen habe, das Mandat mit dem Hinweis abzulehnen, dass eine Gebrauchsmusterverletzungsklage entweder nur mit einem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt oder gemeinsam mit einem Patentanwalt geführt werden müsse. Zudem sei die Vorbereitung der Gebrauchsmusterverletzungsklage nicht pflichtgemäß erfolgt. Es sei insoweit sachdienlich, dass Mandant und Anwalt den möglichen Verletzungsgegenstand gemeinsam untersuchten, insbesondere, um zu prüfen, ob der Verletzungsgegenstand von den Merkmalen des Klagegebrauchsmusteranspruchs Gebrauch mache. Zudem sei es ratsam, bei einer möglichen Gebrauchsmusterverletzung eine technisch versierte Person hinzuzuziehen, zum Beispiel einen Patentanwalt. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Vielmehr habe die Beratung – insoweit unstreitig – lediglich per Schriftwechsel stattgefunden.
    Der zu erstattende Betrag in Höhe von insgesamt 21.135,55 € ergebe sich aus den folgenden Positionen der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sowie Gerichtskostenerstattung:
     (…)
    Ihrer Auffassung nach seien sämtliche der ihr entstandenen Verfahrenskosten auf das geschilderte Fehlverhalten der Beklagten in Form einer Schlechtberatung und mangelhaften Prozessführung vor dem Landgericht Braunschweig zurückzuführen. Die Fehler der Beklagten als Prozessvertreter in der 1. Instanz hätten insbesondere nicht im Rahmen der Rechtsmittelinstanz durch das Stellen „richtiger“ Anträge geheilt werden können. Nichtsdestotrotz sei die Anrufung der zweiten Instanz notwendig gewesen, da die Beklagte ggf. ansonsten eine Einwendung in dem jetzigen Regressverfahren hätte erheben können, wonach nicht alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft worden seien und eine Berufung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Berufung sei zudem allein deswegen notwendig gewesen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei der Prozessführung der Beklagten in der 1. Instanz um einen Anwalts- und Vertretungsfehler gehandelt habe.
    Die Anwaltsrechnungen seien zudem inklusive Mehrwertsteuer zu begleichen, da es sich bei ihnen um Entgelt für einen Leistungsaustausch und damit um unechten Schadensersatz handele.
    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe ihr zudem die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Nebenforderung in Höhe von 946,60 € für die vorgerichtliche Tätigkeit der Kanzlei C für die Geltendmachung des Regressanspruches zu erstatten.
  8. Die Klägerin hat über ihre damaligen anwaltlichen Vertreter am 19.12.2019 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt. Nachdem ein Mahnbescheid erteilt und der Beklagten am 12.02.2020 zugestellt worden war, ist am 24.03.2020 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden (Bl. 61 GA), der der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 09.04.2020 (Bl. 63 GA) zugestellt worden ist. Die Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 67 GA), eingegangen am 14.04.2020 (Bl. 74 GA), Einspruch beim Amtsgericht Uelzen – Zentrales Mahngericht – eingelegt und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung nach §§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1 S. 2 ZPO einzustellen. Die Mahnsache ist sodann am 16.04.2020 an das Landgericht Dortmund abgegeben worden. Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18.06.2020 die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 24.03.2020 (Aktenzeichen 19-8519825-01-N) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.215,69 € einstweilen eingestellt (Bl. 102 f. GA). Das Landgericht Dortmund hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.03.2021 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
    Die Klägerin beantragt,
  9. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen, Geschäftsnummer 09-XXX-0-1 N vom 24. März 2020, der Beklagten zugestellt am 9. April 2020, aufrechtzuerhalten.
  10. Die Beklagte beantragt,
  11. den Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  12. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe bereits nicht substantiiert zu einer Schlechtberatung ihrerseits vorgetragen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr, handelnd durch Rechtsanwalt A, ausweislich der überreichten Klageschrift vom 16.12.2014 den Lebenssachverhalt unterbreitet, wonach zwei frühere Geschäftspartner der Klägerin (B und D) kollusiv zusammengewirkt hätten und das für die Klägerin geschützte Produkt buchstäblich 1 zu 1 nun auf eigene Rechnung hätten herstellen und verkaufen wollen. Erst im Verfahren habe sich der Beklagte B damit verteidigt, tatsächlich sei sein Geschäftspartner, Herr D, geistiger Eigentümer des geschützten Gebrauchsmusters. Nicht ein einziger Prototyp sei gebaut worden. Herr D habe lediglich mit einem hochwertigen Computer und unter Zuhilfenahme eines Zeichenprogramms die Hülle entworfen und dieses Lichtbild dann den Anschreiben an potenzielle Interessenten beigefügt. Diese Hülle habe noch kein Innenleben gehabt. Gemeinsam mit seinem Geschäftspartner D habe Herr B die Absicht gehabt, hier im Detail neue bzw. andere technische Lösungen zu finden. Erst aufgrund dieser für den Geschäftsführer der Klägerin, genauso wie für Rechtsanwalt A überraschenden Einlassung sei es erforderlich geworden, die behaupteten Verletzungshandlungen näher zu substantiieren. Die erhobene Klage sei indes schlüssig gewesen.
    Es sei Sache der Klägerin, näher zu substantiieren, welche Informationen sie ihr – der Beklagten – hätte zukommen lassen und wie sich die Sache im Einzelnen entwickelt hätte, wenn Herr Rechtsanwalt A diese Informationen innerhalb der nachgelassenen Frist in Schriftsatzform vorgetragen hätte. Die Klägerin habe insoweit nicht nachgewiesen, dass die Klage begründet gewesen wäre, wenn sie – die Beklagte – weiter vorgetragen hätte. Über die Funktion des in der E-Mail der Anlage JSW 25 angebotenen Gerätes sei im Einzelnen, insbesondere über die einzelnen technischen Lösungswege, nichts bekannt. Dass dieses Gerät die einzelnen technischen Lösungswege aufgenommen und genutzt habe, die Gegenstand des Schutzrechtes seien, bestreitet sie insoweit mit Nichtwissen. Eine Erstbegehungsgefahr habe ohne weitere Substantiierung nicht bestanden.
    Die Klägerin sei zudem über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten und über die nächsten Schritte beraten worden. Der an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtete Terminsbericht von Rechtsanwalts A vom 16.06.2016 (Bl. 139 ff. GA) schildere insoweit im Detail die Vor- und Nachteile des im Termin protokollierten Vergleichs und liste für den Fall, dass der Vergleich widerrufen werden solle, auf BIatt 3 f. auf, welche Informationen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich seien, um der in dem Hinweis geschilderten Rechtsauffassung der Kammer Rechnung zu tragen. Daraufhin habe sich der Geschäftsführer der Klägerin entschlossen, Rechtsanwalt A einerseits telefonisch anzuweisen, den Vergleich zu widerrufen, andererseits habe er aber die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Mit diesen wäre ohnehin keine weitere Substantiierung möglich gewesen.
    Darüber hinaus seien die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 10.028,75 € nicht zu erstatten, da der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehle. Die Klägerin habe – handelnd durch ihre späteren Bevollmächtigten – durch das Einlegen einer unzulässigen Berufung in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und damit eine eigene Ursache zum Eintritt dieses Schadens gesetzt. Der Berufung habe insoweit ein anderer Streitgegenstand als im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegen; die Klägerin habe den erstinstanzlichen Klageantrag im Rahmen der Berufung zumindest hilfsweise weiterverfolgen müssen.
    Auch der Höhe nach sei die Forderung der Klägerin übersetzt. Zum einen könne jeweils nur der Nettobetrag als Schaden gefordert werden. Zum anderen habe die Beklagte jedenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gegenüber der Klägerin abrechnen können, da diese Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Informationen entstehe. Insoweit fehle es an einem zurechenbaren Schaden.
    Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 Bezug genommen.
  13. Entscheidungsgründe
  14. Der gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO zulässige Einspruch ist begründet, so dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Denn die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
  15. A.
    Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist nicht nur infolge der bindenden Verweisung der Sache durch das Landgericht Dortmund (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO), sondern auch in der Sache zuständig, weil es sich um eine Gebrauchsmusterstreitsache im Sinne des § 27 Abs. 1 GebrMG handelt. Entsprechend dem Verständnis einer Patentstreitsache nach § 143 Abs. 1 PatG ist der Begriff weit auszulegen und umfasst all solche Streitigkeiten, die mit einer Erfindung eng verknüpft sind (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015, GebrMG, § 27 Rn. 2). Insbesondere dann, wenn wie hier gebrauchsmusterrechtliche Fragen, über die in gleicher Weise in einem Verletzungsprozess zu entscheiden wäre, Gegenstand der Prüfung sind, ist es im Hinblick auf den Zweck der Zuständigkeitskonzentration gerechtfertigt, die Streitigkeit als Patent- bzw. Gebrauchsmusterstreitsache anzusehen (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 30.10.2008 – 4a O 140/08, BeckRS 2012, 3668; vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1997, 359 – Patentanwaltspflichten).
  16. B.
    Die Klage ist unbegründet.
  17. I.
    Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 21.135,55 € nebst Zinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere hat sie gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 675, 611 ff. BGB.
    Das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675, 611 ff. BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 675 Rn. 23).
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu Gunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH NJW 2016, 957 Rn. 6; BGH, NJW 2009, 987, Rn. 8, m.w.N.). Er muss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sorgfältig prüfen und den Mandanten über Prozessrisiken umfassend informieren (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 70, m.w.N.). Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von Klage oder Rechtsmittel abraten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 70, m.w.N.).
    Will der Mandant, hier die Klägerin, aus dem Mandatsverhältnis Schadensersatzansprüche ableiten, obliegt ihr als Gläubigerin eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten sowie für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 34).
  18. 1.
    Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte mit Klageerhebung vor dem Landgericht Braunschweig für sie einen nicht sachgemäßen Antrag gestellt hat und darüber hinaus ihren Vortrag zur Verletzung des klägerischen Gebrauchsmusters trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 04.05.2015 nicht weiter substantiiert hat, so kann offenbleiben, ob darin eine Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB liegt. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den vorgebrachten Pflichtverletzungen und den geltend gemachten Schadenspositionen nicht hinreichend dargelegt.
  19. a.
    Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im Folgenden: Vor- oder Ausgangsprozess) abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZR 138/08, BeckRS 2011, 7935 Rn. 3, m.w.N.; BGH, NJW 2008, 1309, Rn. 9, m.w.N.). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte (BGH, NJW 2008, 1309, Rn. 9, m.w.N.).
    Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (BGH, NJW 2005, 3071, m.w.N.). Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten – nunmehrigen Regressbeklagten – unterbreitet worden wäre (BGH, NJW 2005, 3071, m.w.N.). Bei der Beurteilung ist das Regressgericht daher nicht auf die vom Erstgericht mutmaßlich festgestellten Tatsachen beschränkt, sondern hat zur Ermittlung der materiellen Wahrheit gegebenenfalls auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZR 138/08, BeckRS 2011, 7935, Rn. 3, m.w.N.).
  20. b.
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung durch die Beklagte den Vorprozess gewonnen hätte. Demzufolge ist nicht dargetan, dass die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auf den vorgebrachten Pflichtverletzungen der Beklagten (falscher Antrag, unterlassener Vortrag auf den gerichtlichen Hinweis) beruhen.
    Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig zu ihren Gunsten entschieden worden wäre, wenn die Beklagte dem Antrag im Vorprozess nicht kumulativ die Gebrauchsmusteransprüche 1 bis 7, sondern lediglich den Anspruch 1 zugrunde gelegt hätte. Denn sie hat bereits nicht dargelegt, dass der vormalige Beklagte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verletzt hat und daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 24 GebrMG sowie die weiter geltend gemachten Folgeansprüche auf Schadensersatz und Auskunft gemäß §§ 24 b, 24 Abs. 2 GebrMG bestanden haben. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts Braunschweig, dass eine Gebrauchsmusterverletzung – im Vorprozess und auch im Streitfall – nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist.
    Die Klägerin hat nunmehr zwar ausgeführt, mit welchem Vortrag sie auf den aus der Anlage JSW 4 ersichtlichen Hinweis des Landgerichts Braunschweig vom 04.05.2015 reagiert hätte, um zu einem anderen Ausgang des Rechtsstreits zu gelangen. Indes verfängt dies im Ergebnis nicht.
  21. aa.
    Gemäß § 11 GebrMG hat die Eintragung eines Gebrauchsmusters die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Wer entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wobei der Anspruch auch dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
    Eine Gebrauchsmusterverletzung setzt mithin die Benutzung eines Gegenstandes voraus, der mit dem Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters vollständig oder zumindest derart weitgehend übereinstimmt, dass er noch unter dessen Schutzbereich fällt, wobei die „Benutzung“ im Sinne der Vorschrift jede Ausübung einer der Benutzungsarten des § 11 GebrMG ist (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015, GebrMG § 24 Rn. 2, m.w.N.). Die Beweislast für den Verletzungstatbestand und sonstige anspruchsbegründende Voraussetzungen trifft den Rechtsinhaber, hier mithin die Klägerin (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 24 Rn. 18).
  22. bb.
    Das Klagegebrauchsmuster (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche der Klagegebrauchsmusterschrift) betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser.
    Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters sind zu verschiedenen Zwecken Chemikalien in flüssige Medien einzudosieren. Die Chemikalien liegen häufig in Pulverform vor und sind in das flüssige Medium einzubringen und dort gleichmäßig zu verteilen (Absatz [0002]). Bei derartigen Chemikalien kann es sich zum Beispiel um Aktivkohlepulver oder Kalziumhypochlorit handeln, welche zur Chlorierung von zum Bespiel Schwimmbadwasser eingesetzt werden. Diese Stoffe werden als Ersatz für Chlor-Gas eingesetzt (Absatz [0003]). Das Klagegebrauchsmuster führt es als problematisch an, dass die nunmehr eingesetzten Stoffe als Granulate vorliegen, welche Kalke enthalten. Die Dosierung ist schwierig und es droht das Verstopfen von Leitungen. Weiterhin ist eine Staubentwicklung bei offener Handhabung zu beobachten (Absatz [0003]).
    Das Klagegebrauchsmuster benennt es daher als seine Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Gattung aufzuzeigen, mit der die Chemikalie in einfacher und unproblematischer Weise zuführbar ist (Absatz [0004]).
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, vor mit den Merkmalen des hier relevanten Schutzanspruchs 1:
    1. Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser.
    2. Die Vorrichtung umfasst zumindest einen Behälter für das flüssige Medium.
    3. Dem Behälter (1) ist wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) für ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet.
    4. Die Aufnahmeeinrichtung (4) hat ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter (1).
    5. Die Aufnahmeeinrichtung (4) hat ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter (1) in Wirkverbindung bringbares Schließelement.
  23. cc.
    Es ist davon auszugehen, dass das Klagegebrauchsmuster zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung im Jahre 2014 schutzfähig gewesen ist. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne Rücksicht auf die Schutzfähigkeit berechtigt, ist die Schutzfähigkeit zunächst, das heißt bis zur Erhebung der Einrede, grundsätzlich zu vermuten. Keine der hiesigen Parteien hat eine fehlende Schutzfähigkeit behauptet.
  24. dd.
    Die Klägerin ist der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte des Vorprozesses den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gemäß dem Schutzanspruch 1 benutzt hätte.
  25. (1)
    In der als Anlage JSW 25 vorgelegten E-Mail des Beklagten des Vorprozesses ist zwar zunächst eine Angebotshandlung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu sehen.
    Dafür, dass der Beklagte des Vorprozesses den Kunden der Klägerin einen Dispersionsdosierer angeboten hat, der identisch zu dem der Klägerin ist, verweist sie in ihrer Klageschrift des Vorprozesses (Anlage JSW 1, dort. S. 8) auf drei E-Mails des Beklagten des Vorprozesses aus November 2014 (Anlagen K 4 bis K 6 der Klageschrift des Vorprozesses). Nach dem klägerischen Vortrag im Vorprozess sei der auf den Bildern ersichtliche Dispersionsdosierer technisch mit dem von der Klägerin entwickelten Dispersionsdosierer der E-Serie identisch. Der Beklagte des Vorprozesses hat sich ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Braunschweig damit verteidigt, dass er behauptet hat, ein Prototyp sei nie gebaut worden, es sei mit einem hochwertigen Computer und unter Zuhilfenahme eines Zeichenprogramms lediglich die Hülle eines Prototyps entworfen worden, die den E-Mails beigefügten Bildern entsprochen habe. Die Hülle habe indes noch kein Innenleben gehabt und es sei beabsichtigt gewesen, andere technische Lösungen zu wählen (vgl. S. 5 des Urteils des LG Braunschweig, Anlage JSW 5).
    Die Klägerin hat nunmehr mit der Anlage JSW 25 eine der vorgenannten E-Mails des Beklagten des Vorprozesses vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser Dritten die näher aus der beigefügten Zeichnung ersichtliche angegriffene Ausführungsform angeboten hat, die wie folgt gestaltet ist:
  26. Das Versenden der aus der Anlage JSW 25 ersichtlichen E-Mail stellt – wie das Verteilen eines Werbeprospekts – eine Maßnahme dar, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Zudem ist es für ein „Anbieten“ nicht erforderlich, dass der damalige Beklagte des Vorprozesses tatsächlich bereit und in der Lage war, entsprechende Dispersionsdosierer herzustellen und/oder zu liefern (BGH, a.a.O. – Kupplung für optische Geräte, m.w.N.). Auch kann ein Angebot bereits dann erfolgen, wenn der angebotene Gegenstand noch nicht vorhanden ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417 – Cholesterinspiegelsenker, m.w.N.), so dass es grundsätzlich unschädlich ist, dass der Beklagte des Vorprozesses noch keine der beworbenen Dispersionsdosierer produziert hatte.
  27. (2)
    Es ist indes nicht feststellbar, dass das beworbene Erzeugnis auch Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, also von der unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht.
    Die vorgenannte E-Mail enthält zwar eine bildliche Darstellung der angegriffenen Ausführungsform, es fehlt jedoch an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit durch diese Existenz feststehen und in einem Streitfall dem Beweis zugänglich sind. Es kommt insoweit auf die bei objektiver Betrachtung anhand der Umstände des Einzelfalls feststellbaren Gegebenheiten an, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents bzw. hier Gebrauchsmusters entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. zur Versendung eines Werbeprospekts BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer; BGH, a.a.O. – Kupplung für optische Geräte). Wenn die objektiv zu würdigenden Umstände diese Feststellung erlauben, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird (BGH, a.a.O. – Radschützer; BGH, a.a.O. – Kupplung für optische Geräte).
    Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um einen identischen Nachbau des von der Klägerin entwickelten (erfindungsgemäßen) Dispersionsdosierers handelt. Zwar zeigt das in der E-Mail gezeigte Bild nach dem Vortrag der Beklagten das geschützte Gerät der Klägerin. Allerdings hat der Beklagte des Vorprozesses in der E-Mail der Anlage JSW 25 unter anderem Folgendes explizit ausgeführt:
    „(…)“
    Daraus geht bereits hervor, dass es sich bei dem beworbenen Gerät gerade nicht um das mit der „bekannten“ Technik ausgestattete Gerät handelt, sondern dass die Technik weiterentwickelt worden ist. Dass der Beklagte im Vorprozess nicht zugleich angegeben hat, in welcher (insbesondere erfindungsrelevanten) Hinsicht die „Verbesserung“ vorgenommen wurde, ist unschädlich (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG § 9 Rn. 42; OLG Düsseldorf Mitt. 2010, 241 Tz. 8.). Zudem hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, wie der klägerische Dispersionsdosierer selbst konkret gestaltet ist und ob dieser überhaupt alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.
    Darüber hinaus ist anhand der obigen Abbildung eine Verwirklichung der Merkmale des Klagegebrauchsmusters jedenfalls nicht feststellbar. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie, nämlich Kalziumhypochlorit, in ein flüssiges Medium (Merkmal 1), wie es aus dem Angebotstext hervorgeht. Auch Merkmal 2, wonach die Vorrichtung zumindest einen Behälter für das flüssige Medium umfasst, ist auf der Abbildung der angegriffenen Ausführungsform (dort das rechte Element) erkennbar. Dem Behälter ist zudem wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (linkes Element auf der Abbildung) für ein Gebinde der Chemikalie zugeordnet (Merkmal 3).
    Wie es bereits das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil ausgeführt hat (Anlage JSW 5, Seite 7), ist jedoch insbesondere unklar, ob die Annäherungseinrichtung tatsächlich ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter (Merkmal 4) und ein Schließelement hat, das sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter in Wirkverbindung bringbar ist (Merkmal 5).
    Es bestehen daher weder für eine Wiederholungs- noch für eine Erstbegehungsgefahr einer Verletzungshandlung Anhaltspunkte.
  28. (a)
    Dass das Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1, wonach die Aufnahmeeinrichtung ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter aufweist, verwirklicht ist, ist nicht ersichtlich.
    Das „Annäherungsorgan“ der Aufnahmeeinrichtung für das Gebinde soll seinem Wortlaut nach eine Annäherung des Gebindes an den Behälter ermöglichen. Auch aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich nichts anderes. Nach Abs. [0006] nimmt die Aufnahmeeinrichtung das Gebinde auf und weist darüber hinaus ein Annäherungsorgan „für das Gebinde an den Behälter heran“ auf. Vorzugsweise umfasst das erfindungsgemäß vorgesehene Annäherungsorgan nach Abs. [0008] und gemäß Schutzanspruch 3 eine Kippaufnahme (5) für das Gebinde, wie es in dem Ausführungsbeispiel der Zeichnung erkennbar ist.
    Ob die angegriffene Ausführungsform ein Annäherungsorgan im vorgenannten Sinne verwirklicht, ist auf der Abbildung der Anlage JSW 25 nicht erkennbar. Insoweit weist diese zwar eine Aufnahmevorrichtung für ein Gebinde in Gestalt eines Kanisters auf. Dass die Aufnahmevorrichtung über eine Kippaufnahme – wie sie die Klägerin in der Anlage JSW 25a identifiziert haben möchte – verfügt, die eine Annäherung des Gebindes an den Behälter ermöglicht, ist nicht erkennbar. Denn dass die Aufnahmeeinrichtung mit dem Gebinde in Richtung des Behälters gekippt werden könnte, ist aus der Abbildung gerade nicht eindeutig erkennbar. So lässt die Abbildung gleichsam den Schluss zu, dass das Gebinde ausschließlich händisch aus der Aufnahmevorrichtung entfernt wird und somit ohne Einsatz eines Annäherungsorgans eine Wirkverbindung zustande gebracht werden könnte. Ein Element, wie z.B. eine gelenkige Anordnung, das eine Kippbewegung ermöglicht, lässt sich der Abbildung nicht entnehmen. Es lässt sich daher nicht sicher beurteilen, ob das Gebinde an die Öffnung des Behälters herangeführt werden kann und dass eine Zuführung des Gebindes ermöglicht wird.
  29. (b)
    Auch die Verwirklichung des Merkmals 5, wonach die Aufnahmeeinrichtung ein Schließelement hat, das sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter in Wirkverbindung bringbar ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
    Nach dem Wortlaut des Klagegebrauchsmusters handelt es sich bei dem „Schließelement“ um ein Element bzw. eine Vorrichtung, das bzw. die dem Schließen bzw. Verschließen einer Öffnung dient. Der Wortlaut gibt indes keinen Aufschluss über die konstruktive Ausgestaltung dieses Elements. Nach der technischen Funktion, die mit ihm erreicht werden soll, muss es jedenfalls so ausgestaltet sein, dass es sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter in Wirkverbindung bringbar ist. In der Beschreibung wird die vorzugsweise Handhabung des Schließelements weiter erläutert. Nach Abs. [0006] der Beschreibung wird das Schließelement
    „(….).“
    Dies versteht der Fachmann dergestalt, dass das Schließelement so gestaltet und positioniert sein muss, dass es an der Schnittstelle zwischen Gebinde und Behälter angeordnet werden kann, damit es die Zufuhr des Gebindeinhalts regulieren kann.
    Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem Ausführungsbeispiel, wie es in Abs. [0009] der Beschreibung erläutert und aus der Zeichnung ersichtlich ist. Danach ist das Schließelement nach einer Weiterbildung vorzugsweise ein Kugelhahn mit Anschlüssen für den Behälter und für das Gebinde, wobei der Kugelhahn im geschlossenen Zustand an Gebinde und Behälter angebracht werden kann und wobei anschließend durch sein Öffnen das Einführen des Gebindeinhaltes in den Behälter ermöglicht wird.
    Zwar hat die Klägerin in der Abbildung der Anlage JSW 25a eingezeichnet, worin sie das erfindungsgemäße Schließelement erblickt. Insoweit ist auf Seiten der Öffnung des in der Aufnahmevorrichtung befindlichen Gebindes ein hellgraues Element mit einer Öffnung erkennbar, das an der Seite eine Art Griff oder Hebel aufweist. Ob es sich dabei aber um ein Element handelt, dass ein Schließen der Öffnung ermöglicht, ist gerade nicht erkennbar und daher rein spekulativ. Insoweit ist keine Ansicht des Inneren des Elements vorgelegt worden, aus der hervorginge, dass mit dem kleinen Griff ein Verschließen und Entschließen der Öffnung möglich wäre. So ist allein anhand der Abbildung nicht erkennbar, ob das Element an einer Schnittstelle so zwischen Gebinde und Behälter angeordnet werden kann, dass die Zufuhr des Gebindeinhaltes reguliert werden kann.
  30. (3)
    Soweit die Klägerin anführt, im Vorprozess habe der in der E-Mail benannte Konstrukteur Herr D als Zeuge angeboten und vernommen werden können, um die technischen Details der angegriffenen Ausführungsform zu erfahren, so verfängt auch dies nicht. Denn mangels Vortrags dazu, zu welchen unter Beweis gestellten konkreten Tatsachen der Zeuge hätte vernommen werden sollen, handelt es sich bei einem solchen Beweisangebot um einen klassischen Ausforschungsbeweis, um dadurch erst konkrete Hinweise für weiteren tatsächlichen Vortrag zu erlangen. Entsprechende Ausforschungsbeweise sind unzulässig (BGH, NJW 1974, 1710).
  31. c.
    Selbst falls die Klägerin in der Lage gewesen wäre, ihren Vortrag im Vorprozess zu der Verletzung des Klagegebrauchsmusters weiter zu substantiieren, was – wie ausgeführt – nicht dargetan ist, so scheitert ein Anspruch auch daran, dass die Klägerin trotz Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2016 (Bl. 139 ff. GA) dieser die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin gebeten, ihr bis zum 06.07.2016 aussagekräftige Konstruktionsunterlagen zu ihrem Dispersionsdosierer zur Verfügung zu stellen und ihr dazu textlich zu erläutern, dass und inwieweit die Konstruktion dem von Herrn D erstellten Bild entspricht. Dem kam die Klägerin unstreitig nicht nach.
  32. d.
    Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten Kostenpositionen nicht angefallen bzw. nicht von der Klägerin zu zahlen, sondern von dem Gegner des Vorprozesses zu erstatten gewesen wären.
  33. 2.
    Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten werden von der Klägerin bereits nicht dargetan.
    Insbesondere beruft sie sich nicht darauf, dass die Pflichtverletzung der Beklagten darin liege, der Klägerin nicht von einer Klageerhebung abgeraten zu haben. Sie hat überdies bereits nicht behauptet, dass eine Klage gegen den Beklagten des Vorprozesses von Vornherein aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr führt sie gerade aus, dass eine Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 substantiiert hätte dargetan werden können.
    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, eine Schlechtberatung der Beklagten liege auch darin, dass diese es unterlassen habe, das Mandat mit dem Hinweis abzulehnen, dass eine Gebrauchsmusterverletzungsklage entweder nur mit einem auf den gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Rechtsanwalt oder gemeinsam mit einem Patentanwalt geführt werden müsse, so ist auch hier nicht dargetan, dass die geltend gemachten Prozesskosten auf diesem – unterstellten – Pflichtverstoß beruhen. Denn die Klägerin vermochte nicht aufzuzeigen, dass ein auf den gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Rechtsanwalt und/oder ein Patentanwalt dergestalt vorgetragen hätte, dass der Prozess hätte gewonnen werden können.
    Soweit die Klägerin der Ansicht ist, es liege eine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte keine Beratung vor Ort unter gemeinsamer Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform vorgenommen habe, sondern lediglich eine Beratung per Schriftwechsel, so ist auch hier nicht dargetan, dass ein entsprechender – unterstellter – Pflichtverstoß kausal für das Anfallen der hier geltend gemachten Kostenpositionen geworden wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei entsprechender Beratung vor Ort Informationen zutage getreten wären, die zu einer Begründetheit der Klage geführt hätten.
    Soweit die Klägerin als Pflichtverletzung darüber hinaus anführt, dass die Beklagte aus dem Klagegebrauchsmuster als ungeprüftem Schutzrecht vorgegangen sei, obwohl zum Zeitpunkt der Verletzung auch das Klagepatent bereits angemeldet gewesen sei, so verfängt auch dies nicht. Denn auch eine Verletzung des Klagepatents, das über die Merkmale des Klagegebrauchsmusters weitere Merkmale aufweist, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass das Rechtsschutzziel der Klägerin auch bei einem Zuwarten bis zur Eintragung des Klagepatents Ende des Jahres 2016 hätte erreicht werden können.
  34. II.
    Da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch nicht besteht (s. Ziff. B. I.), hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C.
  35. C.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kosten des Vollstreckungsbescheids waren der Beklagten nicht gemäß §§ 700 Abs. 1, 344 ZPO aufzuerlegen, da diese substantiiert dargelegt hat, dass sie rechtzeitig gegen den ihr am 12.02.2020 zugestellten Mahnbescheid bereits am 13.02.2020 Widerspruch eingelegt hatte (vgl. Anlagen 2 und 3 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2020, Bl. 65 f. GA). Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

Schreibe einen Kommentar