4b O 24/19 – Aufbaupfosten

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3156

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. Februar 2021, Az. 4b O 24/19

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
    1. es jeweils bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an einem Geschäftsführer der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  2. Aufbaupfosten, die dazu geeignet sind, in Kombination mit einem Dentalimplantat verwendet zu werden,
  3. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
  4. soweit der Aufbaupfosten Folgendes umfasst:
  5. – ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil mit einer durchgehenden Bohrung,
    – ein an das apikale Basisteil koronal anschließendes rotationssymmetrisches Übergangsteil,
    – und einen an das Übergangsteil koronal anschließenden okklusalen Abschnitt, in den das Übergangsteil übergeht,
    – wobei das apikale Basisteil im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist,
    – und die profilierten Abschnitte als planare Flächen in der Mantelfläche des apikalen Basisteils ausgebildet sind,
    – wobei jede ebene Fläche des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils bestimmt wird, die die ebene Fläche in axialer Richtung des Aufbaupfostens begrenzen,
    – und wobei das apikale Basisteil des Aufbaupfostens zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist,
  6. 2. der Klägerin jeweils darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
  7. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Aufbaupfosten,
  8. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Aufbaupfosten bestimmt waren,
  9. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und der bestellten Aufbaupfosten sowie der für sie bezahlten Preise,
  10. wobei zum Nachweis der entsprechenden Angaben der Klägerin die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  11. 3. der Klägerin jeweils durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
  12. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und außerdem der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  13. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und außerdem der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  14. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern (einschließlich betreffender Internetseiten unter Angabe deren Domains und Aufrufzahlen), deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  15. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  16. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  17. II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 05.08.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
  18. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  19. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
  20. Ziffer I. 1. des Tenors: 350.000,00 €.
  21. Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 100.000,00 €.
  22. Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  23. Tatbestand
  24. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 106 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  25. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 31. März 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 20 2008 004 XXX U vom 1. April 2008 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 7. Oktober 2009 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 5. Juli 2017 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  26. Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 7 Ni 75/XX (EP) geführt. Eine Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.
  27. Das Klagepatent betrifft einen Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat.Der Vorrichtungsanspruch 1, auf den sich die Klägerin stützt, lautet wie folgt:
  28. Kombination aus einem Aufbaupfosten (10) und einem Dentalimplantat, wobei der Aufbaupfosten (10) folgendes umfasst: ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), ein an das apikale Basisteil (2) koronal anschließendes rotationssymmetrisches Übergangsteil (14), und einen an das Übergangsteil (14) koronal anschließenden okklusalen Abschnitt (15), in den das Übergangsteil (14) übergeht, dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen Basisteils (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des Aufbaupfostens (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des Aufbaupfostens (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.
  29. Zur Veranschaulichung der erfindungsgemäßen Lehre wird nachfolgend die Figur 2B des Klagepatents wiedergegeben, die einen erfindungsgemäßen Aufbaupfosten in perspektivischer Ansicht zeigt:
  30. Die Beklagten sind Gesellschaften der A Gruppe. Sie vermarkten in Deutschland Aufbaupfosten für Dentalimplantate, die unter anderem die Bezeichnung „B“ tragen und zu den Dentalimplantaten mit den Bezeichnungen „C“ und „D“ aus dem Konzern der Klägerin passen. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufbaupfosten „B“ sowie alle kerngleich ausgestalteten Aufbaupfosten (angegriffene Ausführungsform).
    Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausführungsform wegen mittelbarer Patentverletzung.
    Sie meint, dass das Klagepatent keine bestimmte Struktur im Hinblick auf das Basisteil, das Übergangsteil und den okklusalen Abschnitt in der Form vorsehe, dass diese den anatomischen Gegebenheiten eines Zahns entsprechen müssten. Ein solcher Vergleich sei nur möglich, wenn sich der Aufbaupfosten bereits in dem Implantat befinde. Dass auf eben diesen Zustand abgestellt werden müsse, erwähne das Klagepatent jedoch an keiner Stelle. Zudem werde eine solche Zuordnung durch die technische Funktion der einzelnen Merkmale nicht erfordert. Dies gelte insbesondere für das Basisteil, auf das es für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe wesentlich ankomme und das allein eine rotationssichere Ausgestaltung erfordere.
    Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass der Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre nicht neuheitsschädlich durch die von den Beklagten eingeführten Entgegenhaltungen vorweggenommen werde. Insbesondere würden die offenbarten Ausführungen nicht die vom Klagepatent näher beschriebenen profilierten Abschnitte aufweisen.
  31. Die Klägerin beantragt,
  32. wie erkannt.
  33. Die Beklagten beantragen,
  34. die Klage abzuweisen;
  35. hilfsweise, gemäß § 148 ZPO den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent (deutscher Teil von EP 2 106 XXX B1) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  36. Sie tragen vor, dass der klagepatentgemäße Aufbaupfosten mit der Nennung von Basisteil, Übergangsteil und okklusalem Abschnitt die Struktur eines Zahns im Sinne von Zahnwurzel, -hals und -krone aufgreife. Dies habe zur Folge, dass als Basisteil nur das Teil angesehen werden könne, das sich – der Zahnwurzel entsprechend – im eingeführten Zustand im Implantat befinde. Das Übergangsteil entspreche dem Zahnhals, der sich auf einer Höhe mit dem Zahnfleisch befinde und der okklusale Teil entspreche der Zahnkrone.
    Auch wenn für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe das Basisteil wesentlich sei, dürften deshalb nicht die anderen im Klagepatent genannten Teile beliebig ausgestaltet sein.
    Bei dieser Auslegung verletze die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht. Das Basisteil der angegriffenen Ausführungsform entspreche nicht den Anforderungen der erfindungsgemäßen Lehre, weil es nicht im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet sei, sondern beide Formen aufweise. Außerdem sei das Übergangsteil an der Grenze zum okklusalen Abschnitt nicht rotationssymmetrisch ausgebildet.
    Ferner meinen die Beklagten, dass das Klagepatent nichtig sei, weil der Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre durch die Entgegenhaltungen EP 1 728 XXX A1 (im Folgenden D1, siehe Anlage BM5), DE 198 28 XXX A1 (im Folgenden D2, siehe Anlage BM6) sowie DE 10 2004 002 XXX A1 (im Folgenden D3, siehe Anlage BM7) neuheitsschädlich vorweggenommen werde.
  37.  Entscheidungsgründe
  38. Die zulässige Klage ist begründet.
  39. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
  40. I.
    Das Klagepatent betrifft insbesondere einen Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat mit einem verbesserten apikalen Teil, Absatz [0001] (alle folgenden, nicht näher bezeichneten Absätze sind solche des Klagepatents).
  41. Die Beschreibung des Klagepatents nimmt hinsichtlich des Standes der Technik zunächst Bezug auf die WO 03/037XXX A1 bzw. DE 89 05 XXX U1, aus der ein Aufbaupfosten nach dem Oberbegriff des Klagepatents bekannt sei.
  42. Ferner sei aus der EP 1 894 XXX A1 ein Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat bekannt, der mit einem mit vier Nuten versehenen, apikalen Basisteil ausgestattet sei, die zur rotationsgesicherten Aufnahme des Aufbaupfostens mit dem Basisteil in ein Implantat ausgebildet seien, Absatz [0002]. Dieser aus der EP 1 894 XXX A1 bekannte Aufbaupfosten werde auch in dem Gemeinschaftsgeschmackmuster 000623XXX gezeigt.
  43. Bei den bekannten Ausbildungen des apikalen Basisteils würden die vier Nuten in die im Wesentlichen zylindrische Mantelfläche des Basisteils beispielsweise durch Fräsen eingearbeitet, so dass vertiefte Nuten entstehen würden, die sich in Axialrichtung des Aufbaupfostens erstreckten, Absatz [0004].
  44. Das Klagepatent beschreibt die Nuten mit den dazwischen liegenden Lappen als problematisch bei der Herstellung des Aufbaupfostens, angesichts der kleinen Abmessungen und der engen Toleranzen auf dem Gebiet der Dentalimplantate. Zudem würde das Problem wegen der Brüchigkeit des zu verarbeitenden Materials verstärkt, Absatz [0006]. In diesem Zusammenhang zeigten sich zwei problematische Stellen, zu denen zum einen die am tiefsten gelegene Position der Nut gehöre, die mit gängigen maschinellen Verarbeitungsverfahren schwer zu erzielen sei, Absatz [0008]; und zum anderen die am höchsten gelegene Stelle der Nut, die besonders anfällig für Brüchigkeit sei, Absatz [0009].
  45. Die beiden problematischen Stellen, wie sie bei den aus dem Stand der Technik bekannten Aufbaupfosten auftreten, werden in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 an Hand von eingekreisten Stellen verdeutlicht (wobei sich die Kreise bereits in der Figur befinden und nicht nachträglich eingefügt worden sind):
  46. Angesichts der vorstehend beschriebenen Probleme im Stand der Technik beschreibt das Klagepatent die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) dahingehend, einen Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat bereitzustellen, das die oben angesprochenen Probleme vermeidet. Insbesondere liege die Aufgabe darin, einen Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat zu realisieren, der problemlos aus verschiedenen Materialien, wie beispielsweise Titan oder Keramik, herstellbar sei. Zusätzlich bestehe eine besondere Aufgabe der Erfindung in der Bereitstellung eines Aufbaupfostens, der eine ausreichende Rotationssicherung im zusammengebauten Zustand mit dem Implantat biete und gleichzeitig das Einführen des Aufbaupfostens in das Implantat in der gegebenen Winkelstellung ermögliche.
  47. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:
  48. 1. Kombination aus einem Aufbaupfosten (10) und einem Dentalimplantat, wobei der Aufbaupfosten (10) Folgendes umfasst:
  49. 1.1 Ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),
    1.1.1 wobei das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und
    1.1.2 wobei die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen Basisteils (2) ausgebildet sind,
    1.1.2.1 wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des Aufbaupfostens (10) begrenzen,
    1.1.3 wobei das apikale Basisteil (2) des Aufbaupfostens (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist,
    1.2 ein an das apikale Basisteil (2) koronal anschließendes rotationssymmetrisches Übergangsteil (14), und
    1.3 einen an das Übergangsteil (14) koronal anschließenden okklusalen Abschnitt (15), in den das Übergangsteil (14) übergeht.
  50. Hinsichtlich der Unteransprüche zwei, vier und sechs, auf die sich die Klägerin darüber hinaus im Wege von „insbesondere“-Anträgen stützt, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  51. Durch die Erfindung soll die Bildung von Nuten mit dazwischen liegenden Lappen, wie sie im Stand der Technik auftraten, vermieden werden. Ferner sollen die ebenen Flächen einfach und unproblematisch von der Mantelfläche des apikalen Basisteils abgetragen werden können, Absatz [0XXX].
  52. II.
    Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmalsgruppe 1.1 sowie die Merkmale 1.2 und 1.3 der Auslegung.
    Das Merkmal 1.1 nennt ein Basisteil, das in den Merkmalen 1.1.1 bis 1.1.3 näher beschrieben wird. Zudem wird in Merkmal 1.2 ein Übergangsteil und in Merkmal 1.3 ein okklusaler Abschnitt beschrieben.
    Die Nennung dieser verschiedenen Teile schließt nicht aus, dass der Aufbaupfosten darüber hinausgehend weitere Teile aufweisen kann (siehe unten, Ziff. 1). Ungeachtet dessen sieht die erfindungsgemäße Lehre keine feste räumliche Zuordnung der verschiedenen Teile in Bezug zum Implantat bzw. zum Zahnfleisch vor (siehe unten, Ziff. 2). Auch die Meinung des Prüfers im Erteilungsverfahren steht dieser Auslegung nicht entgegen (siehe unten, Ziff. 3).
    Darüber hinaus bedürfen die in der Merkmalsgruppe 1.1.2 genannten Generatrixen und deren Funktion der Auslegung (siehe unten, Ziff. 4).
  53. 1.
    Die im Klagepatentanspruch zum Ausdruck kommende erfindungsgemäße Lehre legt sich mit der Nennung eines Basisteils, eines Übergangsteils und eines okkusalen Abschnitts nicht darauf fest, dass der Aufbaupfosten ausschließlich aus diesen Teilen bestehen darf. Um unter die erfindungsgemäße Lehre zu fallen, muss der Aufbaupfosten diese drei Teile zwar aufweisen, ist jedoch nicht darauf beschränkt.
    Das Klagepatent bringt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass es für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe – zu der vor allem das Bereitstellen eines rotationssicheren Aufbaupfostens gehört, der die aus dem Stand der Technik bekannten, durch Nuten und Lappen verursachten problematischen Stellen nicht aufweist – auf die Beschränkung des Aufbaupfostens auf die drei genannten Teile ankommt. Funktional wird der erfindungsgemäße Vorteil durch das Basisteil und dessen konkrete, in den Merkmalen 1.1.1 bis 1.1.3 beschriebene Ausgestaltung erreicht, die zu einer Rotationssicherung führt. Daneben gibt das Klagepatent keine räumlich-körperliche Ausgestaltung derart vor, dass ein erfindungsgemäßer Aufbaupfosten allein aus diesen drei Teilen bestehen dürfte.
    So bringt der Wortlaut des Klagepatents eine Beschränkung nicht in der Weise zum Ausdruck, als dass er den Begriff „ausschließlich“ im Zusammenhang mit den drei Teilen verwenden würde. Vielmehr verdeutlicht das in Merkmal 1 benutzte Prädikat „umfasst“, dass die drei genannten Teile für eine Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre zwar notwendig sind, sich diese aber nicht darauf beschränkt.
    Bestätigt wird dies auch durch das in den Absätzen [0024] und [0025] beschriebene Ausführungsbeispiel, das in den Figuren 3A bis 3C gezeigt wird und das neben den drei im Klagepatentanspruch genannten Teilen einen apikal zum Basisteil befindlichen Körper aufweist, um das Einführen des Aufbaupfostens in das Implantat zu erleichtern. Dies zeigt, dass der Aufbaupfosten neben den drei in den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Teilen weitere Elemente aufweisen kann, ohne dadurch aus dem Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre zu fallen.
    Der Wortlaut des Klagepatents lässt jedoch nicht nur weitere Bestandteile zu, die sich an die äußeren der drei genannten Teile anschließen, sondern auch solche, die dazwischen liegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut nicht fordert, dass das Basisteil „unmittelbar“ in das Übergangsteil oder dieses wiederum „unmittelbar“ in den okklusalen Abschnitt übergehen muss. Aus dem Klagepatentanspruch ergibt sich allein, dass sich das Übergangsteil koronal, also in Richtung „zur Zahnkrone hin“, an das apikale Basisteil anschließen muss. Gleiches gilt für den okklusalen Abschnitt, der sich ebenfalls koronal anschließen und in den das Übergangsteil übergehen muss.
    Ein „Anschließen“ in koronaler Richtung gibt allein die relative Lage der drei Teile zueinander vor. So muss das Basisteil das Teil sein, das sich – relativ zu den beiden anderen Teilen gesehen – am weitesten in Richtung der Wurzelspitze erstreckt; der okklusale Abschnitt muss derjenige sein, der sich – ebenfalls in Relation zu den weiteren beiden Teilen gesehen – am weitesten in Richtung der Zahnkrone erstreckt; das Übergangsteil muss dazwischen liegen und bereits dem Wortlaut nach den Übergang zwischen dem Basisteil und dem okklusalen Teil bilden.
    Eine darüber hinausgehende Beschränkung auf allein die drei Teile, die sich zudem noch unmittelbar aneinanderreihen müssten, lässt sich dem Klagepatentanspruch nicht entnehmen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass das Klagepatent nicht erkennen lässt, dass die technische Funktion des Übergangsteils und des okklusalen Abschnitts über das aus dem Stand der Technik Bekannte hinausgeht. So nennt das Klagepatent in Absatz [0002] verschiedene Druckschriften, aus denen ein Aufbaupfosten gemäß dem Oberbegriff bekannt war. Das darin genannte Gebrauchsmuster DE 89 05 XXX U1 (Anlage K4) zeigt beispielsweise eine Anordnung, die eine Zuordnung zu Kieferknochen, Zahnfleisch und dergleichen gerade nicht zulässt (siehe Figur 1 des DE 89 05 XXX U1). Die Anmeldung WO 03/037XXX (Anlage K3) offenbart unter anderem einen Aufbaupfosten mit einer „implant contacting region 2“, die sich am apikalen Ende befindet, einer „component support region 3“, die sich am koronalen Ende befindet, und einer „extension region 11“, die sich zwischen den beiden Enden befindet. Eine eindeutige Zuordnung dieser Begrifflichkeiten zu den im Klagepatent verwendeten Begriffen des Übergangsteils und des okklusalen Abschnitts ist nicht zweifelsfrei möglich, weil beispielsweise die „component support region 3“ eine „shoulder portion 4“ aufweist, die in den Kategorien des Klagepatents keine direkte Entsprechung findet. Da der aus der WO 03/037XXX offenbarte Aufbaupfosten dennoch ein solcher im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatents ist, spricht dies dafür, dass es dem Klagepatent auf eine Beschränkung auf drei Teile nicht ankommt. Dies zeigt zudem auch der Pfosten der EP-Schrift EP 1 894 XXX A1 (Anlage K5), der zwar nicht als Pfosten „gemäß Oberbegriff“ bezeichnet wird, aber ebenfalls neben einem Basisteil, einem Übergangsteil und einem okklusalen Abschnitt noch einen weiteren Abschnitt 5 offenbart.
    Dass es auf die Ausgestaltung des Übergangsteils und des okklusalen Abschnitts nicht wesentlich ankommt, bestätigt auch die Beschreibung, die diesen beiden Teilen lediglich die zwei Absätze [0022] und [0023] widmet, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Merkmale des Klagepatents erschöpfen.
    Soweit die drei Teile – Basisteil, Übergangsteil und okklusaler Abschnitt – vorhanden sind und die ihnen vom Klagepatent zugedachte Funktion erfüllen, stehen dazwischen liegende Abschnitte einer Verwirklichung des Klagepatents nicht entgegen.
  54. 2.
    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass das Klagepatent hinsichtlich der drei Teile – Basisteil, Übergangsteil und okklusaler Abschnitt – allein die Ausrichtung und generelle Anordnung vorgibt. Dem Klagepatentanspruch kann daher umso weniger entnommen werden, dass die drei Teile eine bestimmte Lage aufweisen müssten, die denen eines Zahns entspricht.
    Zunächst fehlt es bereits an der für eine solche Betrachtung maßgeblichen Prämisse, nach der die im Klagepatent benannten Teile in dem Zustand zu betrachten sind, in dem sich der Aufbaupfosten bereits im Implantat befindet. Denn nur dieser Zustand lässt erkennen, welcher Bereich sich tatsächlich innerhalb des Implantats befindet, welcher Teil auf der Höhe des Zahnfleischs liegt und welcher Teil schlussendlich überkront wird. Eine solche Betrachtungsweise schreibt das Klagepatent jedoch an keiner Stelle vor. Zwar beansprucht es eine Kombination aus einem Aufbaupfosten und einem Dentalimplantat. Wie diese aber genau miteinander kombiniert werden müssen und wie weit der Aufbaupfosten dabei in das Implantat eingeführt wird, lässt das Klagepatent – ebenso wie die Beschreibung – offen.
  55. a)
    So gibt der Wortlaut des Klagepatents keine bestimmte Lage des Basisteils, des Übergangsteils oder des okklusalen Abschnitts vor.
    Das Klagepatent benutzt zwar die Begriffe „apikal“, „koronal“ und „okklusal“, die in der Zahnmedizin als anatomische Lage- und Richtungsbezeichnungen verwendet werden. Im Kontext des Klagepatents werden diese Begriffe jedoch nur benutzt, um die Lage der Teile zueinander zu kennzeichnen und damit in Relation zueinander zu setzen.
    So kann „apikal“ zwar entweder „an der Wurzelspitze“ im Sinne einer Lagebezeichnung bedeuten oder „zur Wurzelspitze hin“ im Sinne einer Richtungsbeschreibung. Ebenso verhält es sich mit „koronal“, das entweder „an der Zahnkrone“ oder aber „zur Zahnkrone hin“ bedeuten kann. Aus dem Zusammenhang ist jedoch erkennbar, dass das Begriffspaar „apikal – koronal“ im Sinne einer bloßen Richtungsbezeichnung zu verstehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Kombination aus Aufbaupfosten und Dentalimplantat einen fehlenden Zahn ersetzen soll, so dass es nicht möglich ist, dass sich einzelne Teile tatsächlich „an der Wurzelspitze des Zahns“ oder „an der Zahnkrone“ selbst befinden können. Ferner bestätigt eine Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen diese Auslegung. So soll sich das in Merkmal 1.2 genannte Übergangsteil koronal an das Basisteil und der in Merkmal 1.3 genannte okklusale Abschnitt koronal an das Übergangsteil anschließen. Das ist nur sinnvoll, wenn „apikal“ und „koronal“ bloße Richtungen beschreiben und nicht eine bestimmte Lage meinen. Denn es wäre schlechthin nicht denkbar, dass sich das Übergangsteil und der okklusale Abschnitt in derselben Lage „an der Zahnkrone“ befänden.
  56. b)
    Auch im Übrigen lässt sich weder dem Wortlaut des Klagepatents, noch der Beschreibung, ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die im Klagepatent genannten Teile eine feste Zuordnung in Bezug auf das Implantat bzw. die prothetische Versorgung erfahren würden. Das Klagepatent setzt damit auch eine exakte Grenzziehung zwischen den verschiedenen Teilen nicht voraus, sondern lässt es ausreichen, wenn sich das Basisteil, das Übergangsteil und der okklusale Abschnitt anhand ihrer Funktionen identifizieren und voneinander unterscheiden lassen. Etwas anderes wird weder räumlich-körperlich vom Klagepatent vorgeschrieben, noch wird dies von der diesen Teilen zugeschriebenen Funktion verlangt.
  57. aa)
    Dies gilt zunächst für das Basisteil. Nach Merkmal 1.1.3 muss dieses zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet sein und einen profilierten, in Merkmalsgruppe 1.1.2 näher beschriebenen Abschnitt aufweisen, der der Rotationssicherung dient.
    Das Basisteil muss also im Implantat aufgenommen bzw. befestigt werden können. Das beschränkt die Ausmaße des Basisteils aber nicht auf den Teil, der sich nach der Aufnahme innerhalb des Implantats befindet. Da dieser nicht „komplett“ aufgenommen werden muss, kann sich nach der Aufnahme noch ein Teil außerhalb des Implantats befinden. Andererseits ist denkbar, dass über das Basisteil hinausgehend noch ein weiterer Abschnitt eines anderen Teils, wie des Übergangsteils, im Implantat aufgenommen wird.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Basisteil profilierte Abschnitte aufweisen muss. Diese ersetzen die aus dem Stand der Technik bekannten Nuten und Lappen und dienen der bei dem Einsatz eines Aufbaupfostens notwendigen Rotationssicherung. Sofern ein Aufbaupfosten einen solchen, diese Funktion erfüllenden Bereich aufweist, entspricht er der erfindungsgemäßen Lehre. Dieses Erfordernis lässt jedoch nicht den Rückschluss darauf zu, dass allein der Bereich des Aufbaupfostens, der die profilierten Abschnitte aufweist, als Basisteil angesehen werden kann. Vielmehr kann dieses darüber hinaus noch einen nicht profilierten Bereich aufweisen.
    Auch sofern Merkmal 1.1.1 das Basisteil dahingehend beschreibt, dass dieses im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet sein muss, kann letztlich dahinstehen, ob die „oder“-Verknüpfung als „entweder – oder“ oder als „und/oder“ verstanden werden muss. Selbst bei der engeren Auslegung im Sinne eines „entweder – oder“ muss das Basisteil nur in überwiegendem Umfang entweder eine Zylinderform oder eine Kegelstumpfform aufweisen. Damit kann ein unwesentlicher Teil eine beliebige andere Form aufweisen. Insofern lässt auch die Form keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, ob ein Bereich des Aufbaupfostens noch dem Basisteil oder bereits dem Übergangsteil zuzurechnen ist.
  58. bb)
    Gleiches gilt für das Übergangsteil. Dessen Funktion erschöpft sich darin, einen rotationssymmetrischen Übergang zwischen dem Basisteil und dem okklusalen Teil zu schaffen. An keiner Stelle findet sich im Klagepatent oder dessen Beschreibung ein Hinweis darauf, dass das Übergangsteil sich bei Benutzung allein im Bereich des Zahnfleischs befinden darf und am Zahnfleischrand enden muss. So wird auch der Begriff „gingival“ an keiner Stelle im Klagepatent benutzt und kann damit nicht in Relation zu den Begriffen „apikal“ und „koronal“ gesetzt werden. Auch sofern das Übergangsteil im Allgemeinen die Funktion einer Abdichtung des Implantats übernimmt, hat diese Funktion weder einen Eingang in das Klagepatent gefunden, noch lässt dies Rückschlüsse auf den Aufbau und die Lage des Übergangsteils zu.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Übergangsteil rotationssymmetrisch ausgestaltet sein muss. Dieses Erfordernis schließt zum einen nicht aus, dass auch andere, sich anschließende Abschnitte ebenso rotationssymmetrisch ausgestaltet sind. Zum anderen gibt es – wie sich aus den untenstehenden Erläuterungen zu Merkmal 1.3 ergibt – einen Übergang zwischen dem Übergangsteil und dem okklusalen Abschnitt, auf den sich das Erfordernis der Rotationssymmetrie nicht bezieht.
  59. cc)
    Sofern der in Merkmal 1.3 genannte Abschnitt mit „okklusal“ beschrieben wird, muss sich dieser Abschnitt zur Kaufläche hin erstrecken, bzw. hier zu dem Teil, der die Kaufläche ersetzen soll. Dass dieser Abschnitt sich nicht exakt in der Lage befinden kann, in der sich sonst die Kaufläche befindet, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Aufbaupfosten das Verbindungsteil zwischen dem Dentalimplantat einerseits und der eigentlichen prothetischen Versorgung andererseits bildet. Dabei stellt die prothetische Versorgung in Gestalt von Zahnkronen oder Zahnbrücken den Ersatz für die Kaufläche dar, nicht aber der okklusale Abschnitt des Aufbaupfostens. Dieser Teil ist damit in okklusaler Richtung nicht klar begrenzt. Gleiches gilt in entgegengesetzter Richtung. So schreibt das Klagepatent nicht vor, dass sich der Abschnitt auf den Teil beschränken muss, der sich allein oberhalb des Zahnfleischs befindet.
    Dass ein solch exakter Grenzverlauf zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht erforderlich ist, macht das Merkmal 1.3 dadurch deutlich, dass es lediglich fordert, dass das Übergangsteil in den koronal anschließenden Abschnitt „übergeht“. Ein Übergang kann im Gegensatz zu einer exakten Grenze fließend verlaufen und sich über einen gewissen Bereich erstrecken. Dies macht auch die folgende Überlegung deutlich: Das in Merkmal 1.2 beschriebene Übergangsteil muss rotationssymmetrisch ausgestaltet sein. Dies wird von dem sich koronal anschließenden okklusalen Abschnitt hingegen nicht verlangt. Würde man eine exakte Grenze zwischen einem rotationssymmetrischen Übergangsteil und einem nicht rotationssymmetrischen okklusalen Abschnitt ziehen wollen, wäre diese Grenze selbst nicht rotationssymmetrisch ausgestaltet. Der Grenzbereich selbst könnte also nicht mehr dem Übergangsteil zugerechnet werden. Dies könnte nur vermieden werden, indem auch der okklusale Abschnitt rotationssymmetrisch ausgestaltet ist. Da dies aber vom Klagepatent gerade nicht gefordert wird, muss ein fließender Übergangsbereich im Gegensatz zu einer exakten Grenzziehung ausreichen.
  60. c)
    Ungeachtet des Wortlauts des Klagepatents und der Beschreibung ist auch nicht erkennbar, dass das allgemeine Fachwissen eine feste räumliche Zuordnung der im Klagepatent beschriebenen Teile vorschreiben würde.
    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Aufbaupfosten in Aufbau und Struktur unmittelbar dem eines Zahns entsprechen müsste. Zwar mag bei der prothetischen Versorgung mittels Implantat, Aufbaupfosten und Krone ganz allgemein die Struktur eines Zahns bestehend aus Zahnwurzel, -hals und –krone aufgegriffen werden. Die biologischen Gegebenheiten geben jedoch keinen zwingenden Aufbau vor. Denn diese variieren nicht nur von Patient zu Patient, sondern können abgesehen davon auch generell nicht in klar abgrenzbare Bereiche aufgeteilt werden.
    So lässt zwar die von den Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 6. November 2019 abgebildete Grafik (Bl. 56 d.A.) eine Entsprechung der verschiedenen Bereiche des Aufbaupfostens mit dem Knochen, dem Zahnfleisch und der Krone erkennen. Diese Grafik zeigt jedoch nur einen Querschnitt und trägt bereits deshalb nicht dem Umstand Rechnung, dass das Zahnfleisch nicht komplett eben verläuft, sondern vielmehr wie in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2020 abgebildeten Grafik (Bl. 95 d.A.) konkav. Abgesehen davon hat die Klägerin zudem aufgezeigt, dass durchaus auch bei Implantaten die Zahnkrone in das Zahnfleisch ragen kann (siehe Grafik im Schriftsatz vom 28. April 2020, Bl. 101 d.A.).
    Hinzu kommt der Umstand, dass der für die Erfindung maßgebliche Fachmann von der Klägerin – und von den Beklagten unbestritten – als Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Fertigung von Dentalersatz bezeichnet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Fachmann, der weder Mediziner, noch Biologe ist, bei der Gestaltung eines Aufbaupfostens für ein Dentalimplantat strikt an die biologischen Gegebenheiten eines Zahns halten sollte. Auch wenn Grundkenntnisse in diesem Bereich wohl unentbehrlich sind, kommt es für einen derartigen Fachmann entscheidend darauf an, dass der Aufbaupfosten fest im Implantat sitzt und dort die ihm zugedachte Funktion erfüllt. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum der Fachmann darüber hinaus eine Entsprechung des Aufbaupfostens mit den biologischen Gegebenheiten zu erreichen versuchen sollte.
  61. 3.
    Die in der European Search Opinion vom 21. Juli 2009 (Anlage K12) im Rahmen des Erteilungsverfahrens zum Ausdruck gekommene Meinung des Prüfers des Klagepatents vermag die hier vorgenommene Auslegung nicht zu ändern. In seiner Search Opinion hielt der Prüfer in Ziffer 2.1 fest:
  62. Die vom Prüfer in Bezug genommene D1 meint in diesem Zusammenhang das Dokument WO 03/037XXX A (Anlage K3; im Folgenden: WO ´XXX).
    Die Schlussfolgerung der Beklagten, der Prüfer habe damit zum Ausdruck gebracht, dass das Basisteil genau dem Teil des Aufbauimplantats entspreche, der im zusammengebauten Teil im Implantat verortet sei, woran sich zunächst das im Zahnfleisch befindliche Übergangsteil und sodann jenseits des Zahnfleischrandes der okklusale Abschnitt anschließe, beruht allein auf einer Betrachtung des Aufbaupfostens in einem im Implantat eingeführten Zustand, wie er aus der Figur 8a der WO ´XXX ersichtlich ist. Auf diese Figur bezog sich der Prüfer aber in seiner Search Opinion nicht und beabsichtigte damit sicherlich umso weniger, die klagepatentgemäßen Teile jeweils einer bestimmten Lage im Implantat und Zahnfleisch zuzuordnen.
    Im Übrigen ist bereits eine im Einspruchsverfahren vorgenommene Auslegung nicht bindend, was umso weniger für eine in einer Search Opinion zum Ausdruck kommende Meinung gilt.
  63. 4.
    Die Merkmalsgruppe 1.1.2 beschreibt die profilierten Abschnitte des Basisteils näher. In diesem Zusammenhang macht bereits der Begriff der Abschnitte deutlich, dass es zur Merkmalsverwirklichung ausreicht, wenn nur ein Teil des Basisteils diese Merkmalsgruppe verwirklicht.
  64. a)
    Nach Merkmal 1.1.2 müssen die Abschnitte als planare – also ebene – Flächen ausgebildet sein und sich in – also innerhalb – der Mantelfläche des apikalen Basisteils befinden. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.1.1, nach welchem das apikale Basisteil im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgestaltet sein muss, ergibt sich, dass die in Merkmal 1.1.2 genannte Mantelfläche eben jene dieses zylindrischen bzw. kegelstumpfförmigen Teils ist.
    Damit dem Merkmal 1.1.1 in diesem Zusammenhang ein eigener Bedeutungsgehalt zukommt, dürfen die als ebene Flächen ausgestalteten Abschnitte nicht so weit in der Mantelfläche liegen, dass von der Mantelfläche nichts mehr übrig bleibt. Denn in diesem Fall wäre ein Rückschluss auf ein im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgestaltetes Basisteil nicht mehr möglich.
    Die Verortung innerhalb der Mantelfächen – ohne diese gänzlich wegzunehmen – machen auch die Figuren 2C und 3C des Klagepatents deutlich, die einen Querschnitt des Bereichs der profilierten Flächen zeigen und verdeutlichen, dass diese Flächen sich im Querschnitt als Sekanten – und damit innerhalb des die Mantelfläche darstellenden Kreises – befinden. Sie sind dabei jedoch nicht so weitgehend, dass sie die Mantelfläche komplett wegnehmen und davon nichts mehr übrig lassen.
  65. b)
    Die einzelnen Flächen und deren Lage werden sodann in Merkmal 1.1.2.1 beschrieben. Darin heißt es, dass jede ebene Fläche des profilierten Abschnitts in einer Ebene liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen Basisteils bestimmt wird, die die ebene Fläche in axialer Richtung des Aufbaupfostens begrenzen.
  66. aa)
    In diesem Zusammenhang ist zunächst der Begriff der Generatrix klärungsbedürftig. In der Geometrie ist eine Generatrix ein Punkt, eine Kurve oder eine Fläche, die, wenn sie entlang eines bestimmten Pfades bewegt wird, eine neue Form erzeugt. Der Pfad, der die Bewegung der Generatrixbewegung lenkt, wird als Direktrix bezeichnet (siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Generatrix, abgerufen am 27.10.2020, in englischer Sprache). Es lassen sich also verschiedenste geometrische Formen durch eine Generatrix erzeugen, die einer Direktrix als Pfad folgt. Dazu gehören auch die geometrischen Formen des Zylinders oder des Kegelstumpfs, auf die in Merkmal 1.1.1 Bezug genommen wird (Grafik entnommen der Webseite http://catiadoc.free.fr/online/icmug_C2/icmugbt0XXX.htm, abgerufen am 27.10.2020, in englischer Sprache):
  67. Bei diesen geometrischen Formen wird die Generatrix durch die rote Linie dargestellt. Der zylindrische bzw. kegelstumpfförmige Körper wird dann gebildet, indem die Generatrix sich entlang des durch die Direktrix gebildeten Pfades bewegt. Dieser Pfad liegt bei einem Zylinder parallel zur Achse und bei einem zum Kegelstumpf gedachten Kegel schneidet die Direktrix die Achse.
  68. bb)
    Das System von Generatrix und Direktrix kann aber nicht nur der initialen Schaffung von geometrischen Körpern dienen, sondern darüber hinaus auch dazu verwendet werden, um aus bereits bestehenden geometrischen Körpern neue Körper zu bilden. Dies lässt sich bildlich anhand eines Zylinders verdeutlichen, aus dem ein Teil „herausgeschnitten“ wird:
  69. Grundsätzlich kann es nur eine Generatrix und eine Direktrix geben. Da bei dem obigen Beispiel aber jeweils jede der beiden grauen Linien als Start zu Grunde gelegt werden kann, können beide gleichstehend nebeneinander als Generatrix verstanden werden. Die rote Linie kennzeichnet die Direktrix und bildet den Pfad, den entlang die Generatrix jeweils bewegt werden muss, um einen Teil aus dem Zylinder zu schneiden und eine ebene Fläche zu erhalten. Eine solche Fläche meint das Klagepatent mit Merkmal 1.1.2.1. Legt man hier – die aus der Zeichnung durch graue Linien ersichtlichen – zwei Generatrizen zu Grunde, dann begrenzen diese die erhaltene, ebene Fläche jeweils in axialer Richtung. In dieser, durch die Generatrizen erhaltenen Fläche liegen die ebenen Flächen des profilierten Abschnitts.
  70. cc)
    Diese Auslegung lässt sich nicht nur in Einklang mit den Figuren bringen, sondern auch mit der Beschreibung. Denn diese erläutert den erfindungsgemäßen Vorteil in Absatz [0XXX] dahingehend, dass die Bildung von Nuten und Lappen vermieden werden kann, weil die ebenen Flächen einfach und unproblematisch von der Mantelfläche des apikalen Basisteils abgetragen werden können. Das einfache Abtragen von Material ist gerade durch die Umbildung des Grundkörpers mittels Generatrix und Direktrix möglich, durch die das notwendige Werkzeug simpel ausgestaltet sein kann und sich lediglich in Richtung der Direktrix bewegen muss.
    Sofern die Figuren 2B und 3B des Klagepatents zeigen, dass das Basisteil neben der ebenen Fläche noch eine halbkreisförmige und sich mittels eines Knicks von der profilierten Fläche in radialer Richtung weg erstreckende Fläche aufweist, steht dies der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Denn die oben genannten Voraussetzungen betreffen nach Merkmal 1.1 lediglich einen Abschnitt und nicht das gesamte Basisteil. Außerdem hat diese Ausgestaltung keinen Eingang in den Wortlaut der erfindungsgemäßen Lehre gefunden.
  71. III.
    Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent mittelbar.
    Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
  72. 1.
    Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet, erfindungsgemäß mit einem Dentalimplantat kombiniert zu werden.
    Die angegriffene Ausführungsform weist zunächst ein klagepatentgemäßes Basisteil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 auf. Es handelt sich dabei zumindest um den von der Klägerin in ihrer Klage vom 29.03.2019 als solchen gekennzeichneten Bereich (siehe Bl. 24 d.A.):
  73. Dieser Bereich besteht aus einem im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Teil, der unstreitig auch die Merkmalsgruppe 1.1.2 verwirklicht und zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.
    Ob darüber hinaus auch der über dem markierten Bereich liegende Abschnitt, der kegelstumpfförmig ausgebildet ist und sich in dem in das Implantat eingeführten Zustand ebenfalls innerhalb des Implantats befindet, ebenfalls zum Basisteil gehört, kann offen bleiben. Denn dies schließt die klagepatentgemäße Lehre nach der hier vorgenommenen Auslegung nicht aus.
    Aber auch eine Zurechnung dieses Teils zu dem sich an das Basisteil koronal anschließenden, rotationssymmetrischen Übergangsteil führt nicht aus einer Verletzung heraus. Denn durch die Kegelstumpfform ist der Abschnitt rotationssymmetrisch ausgebildet. Mehr verlangt das Merkmal 1.2 nicht. Insbesondere muss die Grenze zum sich anschließenden okklusalen Abschnitt selbst nicht rotationssymmetrisch sein, da es anderenfalls keinen Übergang zu einem nicht rotationssymmetrischen okklusalen Abschnitt geben könnte.
    Im Übrigen läge eine Verletzung des Klagepatents auch dann vor, wenn man allein den rotationssymmetrischen Bereich als zum Übergangsteil angehörig ansehen und einen fließenden Übergangsbereich nicht zulassen würde. Dann würde der okklusale Abschnitt mit dem nicht mehr rotationssymmetrischen Bereich beginnen. Denn er schließt sich in koronaler Richtung an das rotationssymmetrische Übergangsteil an und erfüllt damit bereits die Voraussetzungen des Merkmals 1.3.
  74. 2.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich ferner um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.
    Nach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung „Flügelradzähler“ (BGH, GRUR 2004, 758, 761) bezieht sich ein Mittel auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist.
    Das ist hier der Fall, da der Aufbaupfosten ein wesentlicher Teil der erfindungsgemäßen Kombination und für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe wesentlich ist.
  75. 3.
    Die Beklagten liefern die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland und bieten sie dort an. Dies geschieht auch „zur Benutzung der Erfindung“, weil die angegriffene Ausführungsform gerade wie erfindungsgemäß vorgeschrieben mit einem Dentalimplantat kombiniert werden muss. Dies geschieht auch regelmäßig in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Umstände sind sich die Beklagten bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform bewusst.
  76. IV.
    Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung zu.
  77. 1.
    Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
  78. 2.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
    Die Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.
    Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch nach § 840 BGB.
  79. 3.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  80. V.
    Der Rechtsstreit ist nicht nach § 148 ZPO auszusetzen, weil eine Vernichtung des Patents im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Klagepatentanspruch im derzeit laufenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
    Weder die von den Beklagten in den Rechtsstreit eingeführte Entgegenhaltung D1 (Anlage BM5), noch die D3 (Anlage BM7) oder die D2 (Anlage BM6) nehmen den Gegenstand des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg.
  81. 1.
    Die Entgegenhaltung D1 offenbart einen Aufbaupfosten, der in einem dentalen Implantat benutzt und in diesem befestigt werden kann. Die Figuren 1B, 2B, 3B, 4B, 5B und 6B dieser Entgegenhaltung zeigen ein Implantat in Schrägansicht von oben in verschiedenen Ausgestaltungen. Von der Form des Implantats lassen sich Rückschlüsse auf die Form des Basisteils des Aufbaupfostens ziehen, denn dieses soll nach Absatz [0032] komplementär ausgebildet sein und muss im Fall des in Figur 3B gezeigten Ausführungsbeispiels gerade die Nuten und Lappen aufweisen, die das Klagepatent am Stand der Technik kritisiert. Dies verdeutlichen auch Absatz [0031] der D1, der „hervorstehende Seiten“ (protruding sides) im Abutment erwähnt, die mit den im Klagepatent erwähnten Lappen vergleichbar sind, sowie Absatz [0032], der das Vorhandensein von „vier Nuten“ (four grooves) im Dentalimplantat erwähnt.
    Vor diesem Hintergrund verwirklicht die in der D1 gezeigte Ausführungsform nicht die Merkmalsgruppe 1.1.2, da die planaren Flächen nicht durch zwei Generatrixen gebildet werden. Denn diese bestehen aus Geraden ohne Anfangs- und Endpunkt und können damit nicht die in Figur 3B gezeigte Form mit Nuten und Lappen erzeugen.
  82. 2.
    Die Entgegenhaltung D3 offenbart das Merkmal 1.1.2 und die Merkmalsgruppe 1.1.2 jedenfalls nicht in eindeutiger und offensichtlicher Weise.
    Die D3 offenbart ein Implantat-Hilfsteil und zeigt dieses in Figur 1 im Querschnitt. Damit lässt die Figur keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Form des Basisteils und einen möglichen profilierten Abschnitt zu.
    Absatz [0033] der D3 beschreibt den Fortsatz, der mit dem klagepatentgemäßen Basisteil vergleichbar ist, wie folgt:
  83. Damit ist der Fortsatz vorzugsweise kreisförmig ausgebildet und weist darüber hinaus einen von diesem kreisförmigen Querschnitt abweichenden unteren Bereich auf, demgegenüber der obere Bereich einen größeren Querschnitt hat. Absatz [0040] der D3 beschreibt den vom runden Querschnitt abweichenden Teil des Fortsatzes näher:
  84. Der untere Teil soll bevorzugt die Form eines Vielecks aufweisen.
    Damit wird kein apikales Basisteil im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre offenbart. Denn, wie oben unter Ziff. II. 4. a) beschrieben, dürfen die profilierten Flächen nicht so weit in der Mantelfläche des apikalen Basisteils liegen, dass von dieser nichts mehr übrig bleibt und die zylindrische bzw. kegelstumpfförmige Ausgestaltung nicht mehr erkennbar ist. Das ist bei einem Vieleck aber gerade der Fall. Soweit von der Mantelfläche überhaupt etwas übrig bleibt, handelt es sich dabei nur um die äußeren Kanten des Vielecks, die die Form der Mantelfläche gerade nicht mehr erkennen lassen.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die D3 in Absatz [0040] ferner vorsieht, dass „mindestens eine Ecke oder alle Ecken […] abgerundet sein kann oder können.“ Denn mit dieser abgerundeten Form der Ecken wird die Merkmalsgruppe 1.1.2 gerade nicht verwirklicht, weil die profilierten Abschnitte des Basisteils nicht durch Ebenen gebildet werden, die von den Generatrizen des Basisteils begrenzt werden. Dies wäre allein dann der Fall, wenn die abgerundeten Ecken auf nur einem, dem runden Querschnitt des oberen Teils entsprechenden, Kreis liegen würden. Das wird aber durch die D3 gerade nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Im Gegenteil lässt sich aus dem Begriff der „abgerundeten Ecken“ schließen, dass im Herstellungsprozess zunächst das Vieleck vorliegt, dessen Kanten sodann abgerundet werden, während es sich bei der erfindungsgemäßen Lehre so verhält, dass ein im Wesentlichen zylindrisches oder kegelstumpfförmiges Basisteil vorliegen muss, aus welchem dann die profilierten Abschnitte geformt werden.
  85. 3.
    Die Entgegenhaltung D2 offenbart ein Implantat sowie Implantataufbauteile. Eine mögliche Ausgestaltung eines solchen Aufbauteils zeigt die Figur 5, der sich entsprechend dem Klagepatent sowohl ein Basisteil als auch ein Übergangsteil und ein okklusaler Abschnitt entnehmen lassen. Die Figur 2 zeigt das Basisteil im Querschnitt und lässt dessen hexagonale Form erkennen. Damit fehlt es – ebenso wie bei der D3 – an der Offenbarung einer im Wesentlichen zylindrisch bzw. kegelstumpfförmig ausgestalteten Mantelfläche. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 zu der Entgegenhaltung D3 verwiesen, hinter deren Offenbarungsgehalt die D2 noch zurückbleibt, weil sie im Gegensatz dazu keine abgerundeten Kanten offenbart.
  86. VI.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – soweit die Kostenentscheidung betroffen ist – auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO und im Übrigen auf § 709 S. 1 ZPO.
  87. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, wovon 50.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.

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