I – 2 U 36/18 – Zusatzstoff für Filtermaterial

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3144

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. Juni 2021, Az. I-2 U 36/18

Vorinstanz: Az. 4c O 48/17

  1. I. Die Berufung gegen das am 13.07.2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 48/17) wird zurückgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
  5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
  7. Gründe
  8. I.
  9. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 38XXA (nachfolgend: Klagepatent; Anlage HL 23a), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse und deren Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Schadensersatz und Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
  10. Das Klagepatent trägt den Titel „Verfahren und Einrichtung zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial“. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 16.08.2002 eingereicht und am 18.02.2004 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.11.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Auf eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage wurde das Klagepatent mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.11.2020 (Az. 4 Ni 10/18 (EP), Anlage HL 28, nachfolgend kurz: BPatGU) in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Über die von der Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
  11. Die Patentansprüche 8 und 17 des Klagepatents lauten in der erteilten Fassung in der deutschen Verfahrenssprache wie folgt:
  12. „8. Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Zusatzstoff über eine Auftragsfläche (12) zuführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Größe der Auftragsfläche (12) eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar ist.“
  13. „17. Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie mit einer Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 8 bis 16.“
  14. In der vom Bundespatentgericht beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents, in der diese Ansprüche von der Klägerin nunmehr geltend gemacht werden, lauten die Patentansprüche 8 und 17 wie folgt:
  15. „8. Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes, nämlich eines Weichmachers, auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2), nämlich aus Filtertow, der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Weichmacher über eine Auftragsfläche (12) zuführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Größe der Auftragsfläche (12) mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckblechs (7) einstellbar ist, wobei das Abdeckblech (7) in Towrichtung bewegbar ist.“
  16. „17. Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Zusatzstoff über eine Auftragsfläche (12) zuführbar und die Größe der Auftragsfläche (12) mittels eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar ist.“
  17. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents erläutert gemäß Abs. [0028] der Patentbeschreibung die beanspruchte Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels in Form einer Querschnittsansicht einer erfindungsgemäßen Einrichtung. Nach Abs. [0032] der Patentbeschreibung sind in Figur 1 Sprühdüsen (Bezugsziffer 3) erkennbar, die unterhalb des Filtertows (2) angeordnet sind und das vorbeitransportierte Filtertow (2) von unten besprühen. Zwischen den Sprühdüsen (3) und dem Filtertow (2) ist ein verfahrbares Abdeckblech (7) angeordnet, so dass die Sprühfläche der Sprühkegel (4) begrenzt wird und der Auftrag des Weichmachers über eine Auftragsfläche (12) erfolgt:
  18. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 2a und 2b zeigen gemäß Abs. [0028] der Patentbeschreibung perspektivische Schnittansichten der beanspruchten Einrichtung:
  19. Die in „B“ ansässige Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet Maschinen zur Zigaretten- und Filterherstellung an. Zu ihrem Produktsortiment gehört eine doppelsträngige Filterstabmaschine mit der Produktbezeichnung „„C““ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), mit der in zwei parallel verlaufenden Produktionsbahnen Filter für Zigaretten hergestellt werden können. Auf ihrer unter anderem englischsprachigen Website „www.“D“.B“ bewirbt die Beklagte zu 1) die Filterstabmaschine “„C““ unter der Rubrik „Products – Filter Makers“, wobei ihrer Website allgemeine Informationen zu dieser Maschine zu entnehmen sind. Für weitere Informationen bietet die Beklagte zu 1) Interessenten auf derselben Seite einen „Mail-to“-Link zu einer E-Mail-Adresse an. Darüber hinaus verweist die Beklagte zu 1) auf ihrer Website unter anderem auf ihre deutsche Vertriebstochter, die „E“ GmbH mit Sitz in F, welche die gesamte Produktpalette der Beklagten zu 1) auch für Deutschland anbietet.
  20. Als Anlage HL 1 hat die Klägerin ein englischsprachiges Benutzerhandbuch mit dem Titel „OPERATUR MANUAL „C““ aus dem Jahre 2010 vorgelegt. Ferner hat sie als Anlage HL 2 eine englischsprachige Präsentationsunterlage mit dem Titel „„C“ Double Rod Filter Maker“ aus dem Jahre 2010, als Anlage HL 3 eine englischsprachige Broschüre mit dem Titel „G“ aus dem Jahre 2007 und als Anlage HL 4 eine englischsprachige Broschüre mit dem Titel „„C“ A new generation of filter rod makers“ aus dem Jahre 2015 überreicht. Die in der Anlage HL 1 gezeigte Maschine mit der Seriennummer 009139XXB wurde von der Beklagten zu 1) im Jahre 2010 an einen in Großbritannien ansässigen Abnehmer geliefert. Vor der Erteilung des Klagepatents verkaufte die Beklagte zu 1) eine Maschine des Typs „C“ auch an die in Trier geschäftsansässige F (nachfolgend nur: „F“).
  21. Die nachfolgend wiedergegebene Figur ist der Anlage HL 1 entnommen (Seite 02-19, Figur 12, auch separat vorgelegt als Anlage HL 31).
  22. Die angegriffene Ausführungsform weist einen Behälter (17) für eine Sprüheinrichtung auf. In diesem Behälter (17) wird der Zusatzstoff Triacetin, bei dem es sich um einen Weichmacher handelt, mittels zweier Bürsten (18) auf die Filtertowbahnen (Ac) aufgetragen. Die Bürsten (18) rotieren gegen einen Zahn bzw. Zacken (19) und versprühen das Triacetin, um die Towfäden miteinander zu verbinden. Es ist ein Abdeckelement (20, „„G““) vorgesehen, das entgegen der Förderrichtung der Filtertobahnen (Ac) von einer geöffneten Position in eine geschlossene Position zwischen die Bürsten (18) und die Filtertowbahnen (Ac) geschoben werden kann. Dieses Abdeckelement (20) verhindert im vollständig geschlossenen Zustand bei Trockenentnahmen sowie Maschinenstarts/-stopps, dass das Triacetin mit der Filtertowbahn in Verbindung kommt. Das Abdeckelement kann nur in die Positionen „(vollständig) geöffnet“ und „(vollständig) geschlossen“ verfahren werden; Zwischenpositionen sind nicht einstellbar. Zur Veranschaulichung dieser Positionen wird nachfolgend ein Bild einer angegriffenen Ausführungsform eingeblendet (von S. 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.04.2021), bei der das im Bild obere Abdeckelement vollständig geschlossen ist, während das untere Abdeckelement vollständig geöffnet ist:
  23. Die Klägerin sieht im Angebot der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents und hat bereits erstinstanzlich die nun geltend gemachten Ansprüche verfolgt. Vor dem Landgericht hat sie die Ansicht vertreten, dass die angegriffene Ausführungsform von sämtlichen Merkmalen der Patentansprüche 8 und 17 wortsinngemäß Gebrauch macht. Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausführungsform die Größe der Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren Abdeckelements im Sinne des Klagepatents einstellbar. Die Größe der Auftragsfläche werde auch dann eingestellt, wenn das Abdeckelement nur vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden könne.
  24. Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents und dessen Rechtsbestand bereits erstinstanzlich in Abrede gestellt.
  25. Mit Urteil vom 13.07.2018 hat das Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform verneint und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
  26. Der Fachmann erkenne, dass nach dem Klagepatent eine Einstellbarkeit der Größe der Auftragsfläche eine Variabilität des Abdeckelements voraussetze und nicht nur eine Verfahrbarkeit zwischen zwei Extrempositionen. „Einstellbar“ bedeute zwar zunächst nicht mehr, als dass sich etwas einstellen lasse, mithin regulierbar sei. Insoweit handele es sich bei einem Zustand, in dem das Abdeckelement vollständig geöffnet sei, und demjenigen, in dem das Abdeckelement vollständig geschlossen sei, um zwei verschiedene Zustände, die mittels Einstellung des Abdeckelements erreicht werden könnten.
  27. Bei dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis müssten die Abdeckelemente jedoch nicht nur in die beiden Extrempositionen verfahrbar sein, sondern auch zumindest eine Zwischenposition einnehmen können. Aufgabe des Klagepatents sei es, einen Mechanismus zum Auftragen eines Zusatzstoffes zu entwickeln, dessen Mengengabe durch die Positionierung des Abdeckelements steuerbar sei. Aus der allgemeinen Beschreibung ergebe sich, dass die „Einstellbarkeit“ den Zweck verfolge, die Auftragsfläche mittels des Abdeckelements ihrer Größe nach zu variieren, wodurch die die Dosierung des Zusatzstoffes erfolge. Ein Abdeckelement, das lediglich in die Zustände „geöffnet“ und „geschlossen“ versetzt werden könne, erfülle diesen Zweck nicht, da so keine Feindosierung bzw. Variabilität der Menge des Zusatzstoffes vorgenommen werden könne, sondern nur darüber entschieden werden, ob überhaupt ein Zusatzstoff zugeführt werde.
  28. Soweit in der Beschreibung die Trockenentnahme als Anwendungsbeispiel eines völlig verschlossenen Abdeckelements genannt werde, dürfe es sich hierbei nicht um den einzigen anderen einstellbaren Zustand der Vorrichtung (neben der vollständigen Öffnung der Auftragsfläche) handeln.
  29. Hiernach verwirkliche die angegriffene Ausführungsform nicht die Lehre des Klagepatents, da hierbei die Größe der Auftragsfläche nicht mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar ist. Vielmehr seien bei der angegriffenen Ausführungsform nur eine vollständig geöffnete und eine vollständig geschlossene Position möglich.
  30. Gegen das ihr am 18.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.08.2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt, wobei sie ihre Klageanträge an die vom Bundespatentgericht beschränkt aufrechterhaltene Fassung der Ansprüche des Klagepatents angepasst hat. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus:
  31. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents auch in der nun geltend gemachten Fassung der Ansprüche unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, das Abdeckelement müsse mehr als zwei Zwischenpositionen einnehmen können, um die Auftragsfläche variabel zu gestalten. Eine „variable Einstellbarkeit“ fordere dem technischen Wortsinn nach nur die Einstellbarkeit von zwei Positionen. Die Verfahrbarkeit des Abdeckelements in eine vollständig geschlossen und eine vollständig geöffnete Stellung sei ausreichend für eine „einstellbare Auftragsfläche“ im Sinne des Klagepatents, denn so werde die Größe der Auftragsfläche entweder auf 0 % oder 100 % eingestellt. Das Landgericht lese unzutreffend Beschränkungen in die Aufgabe und in den Patentanspruch hinein, die sich in deren Wortlaut nicht wiederfänden und die dazu führten, dass ein im Klagepatent beschriebenes Ausführungsbeispiel nicht mehr vom Patentanspruch umfasst würde. Weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung ergebe sich die Einschränkung, dass das Abdeckelement mehr als eine geöffnete und eine geschlossene Position einnehmen können müsse. Die Größe der Auftragsfläche werde auch dann eingestellt, wenn das Abdeckelement nur vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden könne.
  32. Dass dies für eine Benutzung des Klagepatents ausreiche, ergebe sich aus der Erwähnung der Trockenentnahme in der Patentbeschreibung, die ausdrücklich als Anwendungsfall (Einstellungsbeispiel) der beanspruchten Vorrichtung erörtert wird. Bei der Trockenentnahme werde nach der Patentbeschreibung die Auftragsfläche auf eine „Größe Null“ eingestellt, was zeige, dass die vollständige Schließung der Auftragsfläche eine Anpassung und Dosierung im Sinne des Klagepatents darstelle. Aus diesem Grunde sei das Wort „offen“ vor „Bereich“ in Abs. [0007] der Patentbeschreibung in Klammern gesetzt. Der Fachmann entnehme der Aufgabenstellung, dass die Menge des aufgetragenen Zusatzstoffes „je nach Anwendungsfall“ variiert und der „Verbrauch“ angepasst bzw. gering gehalten werden solle. Dies sei patentgemäß durch Einstellung des verfahrbare Abdeckelements auch in der Weise möglich, dass der Zusatzstoff mittels des Abdeckelements komplett von dem Filtermaterial abgeschirmt werde.
  33. In der angegriffenen Ausführungsform handele es sich bei dem Abdeckelement (20, „„G““) auch um ein „Abdeckblech“ im Sinne des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 8.
  34. Die Klägerin beantragt:
  35. I. Die Beklagten werden unter Abänderung des am 13.07.2018 verkündeten Urteils des Landgericht Düsseldorfs (Az. 4c O 48/18) verurteilt,
  36. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführen der Beklagten zu 1.,
  37. zu unterlassen
  38. a) Vorrichtungen zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, mit einer Einrichtung zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans, wobei der Zusatzstoff über eine Auftragsfläche zuführbar und die Größe der Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar ist,
    (neuer Anspruch 17)
    sowie
  39. b) Einrichtungen zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes, nämlich eines Weichmachers, auf eine bewegte, ausgebreitet Bahn aus Filtermaterial, nämlich Filtertow, der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans, wobei der Weichmacher über eine Auftragsfläche zuführbar ist, und wobei die Größe der Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckblechs einstellbar ist, wobei das Abdeckblech in Towrichtung bewegbar ist,
    (Anspruch 8)
  40. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen.
  41. II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer l. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Quittungen und dazugehörigen Dokumente), insbesondere unter Angabe
  42. a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine DF 10 der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  43. b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
  44. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
  45. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
  46. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnswobei
  47. • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,
  48. • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,
  49. • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 07.12.2007 zu machen haben.
  50. III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  51. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 07.11.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 38XXA B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
  52. V. Die Beklagten werden verpflichtet,
  53. a) der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 06.12.2007 begangenen Handlungen zu zahlen;
  54. b) der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 07.12.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  55. Die Beklagten beantragen,
  56. die Berufung zurückzuweisen;
  57. hilfsweise,
    die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.
  58. Die Beklagten treten dem Berufungsvorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen:
  59. Zu Recht habe das Landgericht eine Verwirklichung des streitigen Anspruchsmerkmals verneint, da ein patentgemäßes Abdeckelement nicht nur in die beiden Extrempositionen (vollständig geöffnet und vollständig geschlossen) verfahrbar sein müsse. Vielmehr müsse es zumindest eine Zwischenposition einnehmen können. Die beanspruchte Lehre beschäftige sich mit der Anpassung der Auftragsmenge des Zusatzstoffes und dessen fein dosierten Auftrags. Zum Zwecke der Anpassung und Dosierung solle die Größe der Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar sein. Die Auftragsfläche sei der offene Bereich, durch den der Zusatzstoff vom Sprühorgan auf das Filtermaterial gelangen könne. Dies sei zu unterscheiden von einer vollständigen geschlossenen Auftragsfläche bei einer Trockenfilterentnahme. Ein vollständiges Schließen der Auftragsfläche stelle deren Größe nicht ein, sondern führe dazu, dass überhaupt keine Auftragsfläche mehr vorhanden sei. Daher weise eine Ausgestaltung, bei der entweder eine maximale oder keine Auftragsfläche gewählt werden könne, keine der Größe nach einstellbare Auftragsfläche auf und sei daher nicht anspruchsgemäß.
  60. Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Verständnisses des Klagepatents sei bei der angegriffenen Ausführungsform die Größe der Auftragsfläche nicht mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar.
  61. In der vom Bundespatentgericht eingeschränkten Fassung erfordere Anspruch 8 statt des ursprünglich beanspruchten „Abdeckelements“ nunmehr ein „Abdeckblech“. Wie sich aus den Abs. [0032] ff. der Patentbeschreibung ergebe, müsse es sich um ein flexibles Bauteil handeln. Ein solches Abdeckblech weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf, sondern nur formstabile Elemente.
  62. Für den Fall, dass der Senat von einer Patentverletzung ausgehe, sei das Verfahren auszusetzen. Ein zur Bejahung einer Patentverletzung erforderlichen Verständnis des Klagepatents weiche von der Auslegung des Bundespatentgerichts ab und führe dazu, dass das Klagepatent nicht neu und nicht erfinderisch sei.
  63. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  64. II.
    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Schadenersatz und Entschädigung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB, Art. I § 1 Abs. 1 IntPatÜG gegen die Beklagten nicht zu.
  65. 1.
    Die Anpassung des Antrags auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Antragsänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 – I-15 U 36/15 m.w.N.), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2004, 2152; BGH WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, weil die Klägerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht stützt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 – I-15 U 65/17 – Rn. 7 bei Juris).
  66. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von den geltend gemachten Patentansprüchen 8 und 17 des Klagepatents keinen Gebrauch.
  67. a)
    Das Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum Zuführen von vorzugsweise flüssigen Zusatzstoffen auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial im Rahmen der tabakverarbeitenden Industrie (Anspruch 8) bzw. eine Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der tabakverarbeitenden Industrie (Anspruch 17)
  68. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei der Herstellung von Filterstäben für die tabakverarbeitenden Industrie Filtertow (meist aus Celluloseacetat) als endloser Streifen von einem Vorrat abgezogen und behandelt wird. Dieses Filtertow besteht aus einem Gewebe aus locker anhaftenden Fäden, die zur Bildung einer breiten und meist ebenen Bahn auseinandergezogen werden, so dass die Fäden nebeneinander und im Wesentlichen parallel bewegt werden.
  69. Nach der Ausbreitung wird auf die Bahn ein Zusatzstoff in fein verteilter Form aufgetragen. Der Zusatzstoff ist meist flüssig kann zum Beispiel aus Tröpfchen des Weichmachers Triacetin bestehen. Die Zuführung des Zusatzstoffes auf das ausgebreitete Filtermaterial dient dazu, die Fäden anzulösen, damit diese nach ihrer Zusammenfassung zu einem runden Strang und der Umhüllung mit einem Filterpapierstreifen in einer Filterstrangmaschine dauerhaft aneinander haften, d.h. vernetzt werden. Anstelle eines flüssigen Zusatzstoffels kann auch ein aus einer fein verteilten pulverförmigen Substanz bestehender Zusatzstoff verwendet werden. Derartige Aufbereitungsgeräte sind im Stand der Technik bekannt (Abs. [0002] der Klagepatentschrift, auf welche sich die nachfolgenden Absätze ohne Quellenangabe beziehen). Aus der Offenlegungsschrift DE-A-199 XXC ist bekannt, Filtertow mit einer quer zur Bewegungsrichtung des Filtertows angeordneten Reihe von Düsen mit Weichmacher zu besprühen. Hierbei werden die einzelnen Düsen mittels vorgeordneten, die Dichte des Filtertows in den betreffenden Abschnitten erfassenden Sensoren gesteuert (Abs. [0003]). Für die Qualität der Aufbereitung ist die gute Vereinzelung der einzelnen Fäden oder Fasern und/oder ein gleichmäßiger Auftrag von fein verteilten Weichmacherteilchen in Form von Tröpfchen oder Feinpartikeln von großer Wichtigkeit (Abs. [0004]).
  70. Aus der DE 28 52 XXD (vorgelegt in Anlage rop 2; nachfolgend auch: D5) ist eine Vorrichtung für die Aufbringung einer Zwischenfaser-Bindemittelflüssigkeit auf ein Faserband bekannt, bei der die Aufbringung mittels einer Sprüheinrichtung (Bezugsziffer 7 in der D5) zum Versprühen der Bindemittelflüssigkeit in einer Kammer gegen das über eine Transporteinrichtung laufende Faserband erfolgt. Zur besseren Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 1 der DE 28 52 XXD (D5) eingeblendet:
  71. Gemäß Seite 8 der Beschreibung der DE 28 52 XXD läuft bei der gezeigten Vorrichtung ein Faserband (1) über sich drehende Zylinder (2, 3, 4). Diese Anordnung dient dazu, auf das Band (1) beim Durchlauf über den Zylinder (3) das von einer Sprüheinrichtung (7) versprühte Bindemittel aufzubringen. Wie das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung im Einklang mit der Beschreibung der DE 28 52 XXD schildert, sind im Inneren eines Gehäuses (20) zwischen der Sprüheinrichtung (7) und einem Zylinder (3) Blenden (8) zur Begrenzung eines Aufsprühbereiches (10) in der Zone seitlich angeordnet, in der das Faserband (1) mit dem Zylinder (3) in Kontakt steht. Die Blenden (8) sind einstellbar ausgebildet, um den Bereich (10) der Zone (11) zu begrenzen, in der das Band mit dem Bindemittel besprüht wird (Abs. [0005]).
  72. Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent in Abs. [0006] zutreffend seine Aufgabe (technisches Problem) dahingehend, das Filtermaterial gleichmäßig mit einem Zusatzstoff zu versehen, wobei es möglich sein soll, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise an die jeweilige Anwendung bzw. das Filtermaterial anzupassen, und wobei der Verbrauch an Zusatzstoff gering gehalten werden kann und der Zusatzstoff fein dosiert aufgetragen werden kann.
  73. aa)
    Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent unter anderem eine Vorrichtung nach Maßgabe von Patentanspruch 17 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:
  74. 1 Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, die eine Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie aufweist.
  75. 2 Das Zuführen des Zusatzstoffes erfolgt mittels eines Auftragsorgans (3).
  76. 3 Der Zusatzstoff ist über eine Auftragsfläche (12) zuführbar.
  77. 4 Die Größe der Auftragsfläche (12) ist mittels eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar.
  78. Mit diesem Anspruch lehrt das Klagepatent eine Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben, wie etwa Zigarettenfilter, wobei sich dessen Vorgaben auf die Einrichtung zum Zuführen eines Zusatzstoffes auf die ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial konzentrieren, während es die Gestaltung der Vorrichtung im Übrigen dem zuständigen Fachmann überlässt, der vorliegend einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Ingenieur oder Master des Maschinenbaus besitzt und über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und dem Betrieb von Vorrichtungen zur Herstellung von Filterstäben für Rauchwaren verfügt (so auch S. 16 BPatGU).
  79. (1)
    Der Zusatzstoff – bei dem es sich nach Abs. [0015] vorteilhaft etwa um einen flüssigen Weichmacher wie Triacetin handeln kann – soll nach Merkmal 2 von einem Auftragsorgan zugeführt werden. Als mögliches Auftragsorgan beschreibt das Klagepatent exemplarisch Sprühdüsen (vgl. Abs. [0014]).
  80. Merkmal 3 sieht eine Auftragsfläche vor, innerhalb der die Zufuhr des Zusatzstoffes erfolgen soll. Hierunter versteht das Klagepatent nicht die Fläche des Filtertows, die von dem Auftragsorgan der Einrichtung mit Zusatzstoff theoretisch besprüht bzw. benetzt werden könnte, sondern den Bereich, innerhalb dem der Zusatzstoff tatsächlich von dem Auftragsorgan auf das Filtermaterial gelangen kann. Denn nach der Definition in Abs. [0007] wird „unter dem Begriff „Auftragsfläche“ insbesondere die Fläche eines (offenen) Bereiches verstanden, innerhalb dessen der Zusatzstoff auf das am Bereich vorbeigeführte Filtermaterial aufgetragen wird“ (S. 16 BPatGU). Dass das Wort „offen“ in Klammern gesetzt ist, liegt daran, dass dieses Verständnis der Auftragsfläche auch ohne diesen Zusatz auf der Hand liegt, es sich bei „offen“ also nur um eine zusätzliche Klarstellung handelt.
  81. (2)
    Gemäß Merkmal 4 ist die Größe dieser Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar – die Größe kann also vorbestimmt und variiert werden (Abs. [0007] a.E.). Die so vorgegebene Variabilität des Abdeckelements setzt eine mehr als nur einmalige Einstellbarkeit voraus (so auch S. 24 Abs. 2 BPatGU). Das zur Einstellung der Größe der Auftragsfläche vorgesehene Mittel ist ein verfahrbares Abdeckelement, bei dem es sich z.B. um ein biegsames Federblech bzw. um ein Abdeckblech handeln kann (vgl. Abs. [0034]). „Verfahrbar“ ist das Abdeckelement, wenn es verstellt bzw. bewegt werden kann, was etwa von einem Motor bewirkt werden kann (vgl. Abs. [0034]).
  82. Schließlich verlangt die im Merkmal 4 vorgegebene „Einstellbarkeit“, dass sich die Größe der Auftragsfläche mittels des verfahrbaren Abdeckelements dergestalt variieren lässt, dass sich mehrere unterschiedliche Positionen einstellen lassen, bei denen die Auftragsfläche jeweils größer Null ist. Dagegen reicht es für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht aus, wenn die Auftragsfläche mittels des Abdeckelements lediglich entweder geöffnet oder vollständig geschlossen werden kann. Die patentgemäße Einstellbarkeit verlangt vielmehr, dass mittels der Verfahrung des Abdeckelements die Auftragsfläche mindestens zwei verschiedene Größen erhalten kann, in denen der Zusatzstoff auf die Filterbahn gelangt.
  83. (a)
    Die Einstellbarkeit der Größe der Auftragsfläche nach Merkmal 4 dient patentgemäß dazu, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise an die jeweilige Anwendung bzw. das Filtermaterial anzupassen, den Verbrauch an Zusatzstoff gering zu halten und diesen fein dosiert auftragen zu können (so Abs. [0007] der Patentbeschreibung). Das Klagepatent selbst nennt es zutreffend als Vorteil der beanspruchten Lehre, dass „die aufzutragende Menge an Zusatzstoff über eine verstellbare Auftragsfläche eingestellt“ werden kann (Abs. [0027]). Die Variabilität der Auftragsfläche bezweckt dabei sowohl die Auftragsmenge an Zusatzstoff zu dosieren als auch dessen Verbrauch zu senken, da der Überschuss an vom Filtermaterial nicht aufgenommenen Zusatzstoffs herabgesetzt wird (Abs. [0008]). Wird die Auftragsfläche mittels des Abdeckelements teilweise verdeckt, verringert sich der offene Bereich, über den der Zusatzstoff auf die Filterbahn aufgetragen wird. Gleichzeitig reduziert sich so die Menge des auf die Filterbahn applizierten Zusatzstoffes.
  84. Ist die Auftragsfläche durch das Verfahren des Abdeckelements vollständig geöffnet, hat sie ihre maximale Ausdehnung und es wird die maximal mögliche Menge an Zusatzstoff durch die geöffnete Auftragsfläche auf das Filtermaterial aufgebracht. Wird die Auftragsfläche dagegen nur teilweise geöffnet, erfolgt eine Dosierung der Auftragsmenge. Dabei bestimmt der Grad der Öffnung bzw. spiegelbildlich der Grad der Verdeckung der Auftragsfläche durch das Abdeckelement die Menge an Zusatzstoff, die auf das Filtermaterial aufgetragen werden kann. Im Einklang hiermit führt das Klagepatent in Abs. [0009] der allgemeinen Patentbeschreibung aus, dass durch die Veränderung der Auftragsfläche mittels Verfahrens des Abdeckelements eine „Anpassung“ der Auftragsfläche an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des Filtermaterialstreifens einfach und schnell erzielt wird (vgl. auch S. 15 BPatGU). Entsprechend setzt das Klagepatent bei der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels die „Einstellbarkeit“ mit der „Regulierung der Auftragsmenge des Weichmachers auf das Filtertow“ (Abs. [0034]) gleich. Zwar darf die beanspruchte Lehre nicht auf ein Ausführungsbeispiel beschränkt werden; gleichwohl können aus den dazugehörigen Beschreibungsstellen Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals entnommen werden. Das Klagepatent verlangt also mit dem Anspruchswortlaut „einstellbar“, dass die Auftragsmenge durch das Verfahren des Abdeckelements gesteuert werden kann.
  85. (b)
    Eine solche Dosierung der Auftragsmenge – und damit eine patentgemäß eingestellte Größe der Auftragsfläche – liegt aber nur dann vor, wenn die einstellbaren Größen der Auftragsfläche jeweils größer Null sind. Die angestrebten Vorteile der patentgemäßen Lehre werden dagegen nicht erreicht, wenn bei einer Vorrichtung nur eine Größe der Auftragsfläche existiert, bei welcher der Zusatzstoff aufgetragen werden kann und als Alternative lediglich die vollständige Abdeckung der potenziellen Auftragsfläche möglich ist.
  86. Eine Anpassung der Vorrichtung an das Filtermaterial, die Menge des Zusatzstoffes oder dessen Dosierung – wie es das Klagepatent anstrebt – sind nicht möglich, wenn die Auftragsfläche nur eine Größe von entweder 0 oder 100 % haben kann. Ist die potenzielle Auftragsfläche vollständig abgeschottet, erfolgt überhaupt keine „Einstellung“ der Zufuhr des Zusatzstoffes, sondern deren Unterbrechung. Ohne Zufuhr von Zusatzstoff wird keine Filterbahn hergestellt, die zu Filterstäben weiterverarbeitet werden kann, wie der Fachmann auf Grundlage der einleitenden Beschreibung erkennt. Die Produktion der Filterstäbe und die Zufuhr des Zusatzstoffes (Merkmal 1) wären nicht mittels des verfahrbaren Abdeckelements steuerbar (einstellbar), sondern nur in einer Position des Abdeckelements überhaupt möglich. Das Klagepatent lehrt aber eine Vorrichtung mit verschiedenen einstellbaren Produktionszuständen, wohingegen bei der vollständigen Abdeckung der Auftragsfläche gar kein regulärer Betriebszustand vorliegt.
  87. Vielmehr ermöglicht die vollständige Abdeckung der Auftragsfläche nur eine Trockenentnahme, bei der Filterbahn ohne Auftrag von Zusatzstoff gefördert werden kann, da der Zusatzstoff aufgrund der Abschottung durch das Abdeckelement nicht auf das Filtermaterial appliziert wird. Eine solche Trockenentnahme wird zwar im Klagepatent angesprochen (Abs. [0009], [0032]) – jedoch nicht als ein Merkmal 4 verwirklichendes Einstellungsbeispiel, sondern nur als eine vorteilhafte Option, in der das Abdeckelement zusätzlich zu den mindestens zwei einstellbaren Öffnungsvarianten die mögliche Auftragsfläche vollständig verdecken kann. Es findet sich im Klagepatent kein Anhaltspunkt, dass eine Einstellbarkeit nach Merkmal 4 bereits dann besteht, wenn die Zufuhr mittels des Abdeckelements lediglich ein- und ausgeschaltet werden kann. Die Trockenentnahme ist vielmehr nur Bestandteil eines optionalen Überprüfungsmodus, in dessen Rahmen Messungen am Filtermaterial ohne Zusatzstoff vorgenommen werden können. Es handelt sich um eine vorteilhafte Weiterentwicklung, die zwar ebenfalls mittels des Abdeckelements erreicht werden kann, aber nichts mit der von Merkmal 4 verlangten Einstellbarkeit der Auftragsflächengröße zu tun hat.
  88. (c)
    Dieses Verständnis des Klagepatents steht im Einklang mit dem Wortlaut des Anspruchs. Das Klagepatent definiert den in den Merkmalen 3 und 4 verwendeten Begriff der „Auftragsfläche“ in Abs. [0007] „als Fläche eines (offenen) Bereichs, innerhalb dessen der Zusatzstoff auf das am Bereich vorbeigeführte Filtermaterial aufgetragen“ werden kann. Wenn aber die Auftragsfläche vollständig von dem Abdeckelement verdeckt ist, besteht kein offener Bereich, in dem ein Auftrag erfolgen kann. Mit anderen Worten: Verschließt das Abdeckelement die Auftragsfläche vollständig, so wird nicht deren Größe eingestellt, sondern die Auftragsfläche ist nicht mehr vorhanden. Soweit das Klagepatent im Rahmen eines Ausführungsbeispiels eine Ausgestaltung beschreibt, in der die Auftragsfläche die Größe Null hat (Abs. [0009]), handelt es sich – wie gesehen – um eine zusätzliche Option zum Zwecke der Trockenentnahme. Dagegen genügt die Verfahrbarkeit des Abdeckelements zu einer Größe Null der Auftragsfläche nicht als Einstellbarkeit nach Merkmal 4 aus.
  89. (d)
    Dass eine auf ein vollständiges Öffnen oder ein vollständiges Abschotten der möglichen Auftragsfläche beschränkte Positionierbarkeit des Abdeckelements keine für Merkmal 4 ausreichende Einstellbarkeit darstellt, belegt die Aufgabenstellung des Klagepatents vor dem Hintergrund des erörterten Standes der Technik.
  90. (aa)
    Die geschützte Lehre geht von dem Stand der Technik nach der DE 28 52 XXE (D5) aus, worin nach der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0005]) bereits einstellbare Blenden offenbart sind, um den Bereich der Zone zu begrenzen, in der das Band mit dem Bindemittel besprüht wird. Zur Einstellung der Blenden sind in der D5 Langlöcher am Gehäuse vorgesehen (vgl. S. 34 Abs. 3 BPatGU), wie der nachstehende Ausschnitt aus der Figur 1 der D5 verdeutlicht:
  91. Damit ist in der D5 als „Einstellbarkeit“ etwas anderes offenbart, als die Blenden 8 in eine offene und in eine geschlossene Stellung zu bringen. Da es sich das Klagepatent aber von der D5 ausgehend zutreffend zur Aufgabe macht, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise anzupassen, um den Verbrauch an Zusatzstoff gering zu halten und diesen fein dosiert aufgetragen zu können (Abs. [0006]), wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass die Einstellbarkeit nach dem Klagepatent hinter der Einstellbarkeit in der D5 zurückfällt und es zur Verwirklichung von Merkmal 4 ausreicht, mittels des Abdeckelements die Zufuhr des Zusatzstoffes vollständig unterbinden zu können – er wird vielmehr davon ausgehen, dass die Einstellbarkeit nach dem Klagepatent eher ausgeweitet werden soll.
  92. (bb)
    In der vom Klagepatent in Abs. [0004] erörterten DE-A-199 XXC sprüht eine Reihe von Düsen den Weichmacher auf das Filtertow. Die aufgesprühte Menge ist abhängig von der erfassten Dichte des Filterstows und die Düsen werden entsprechend gesteuert, wozu etwa Ventile eingesetzt werden können (Sp. 2 Z. 20 DE-A- 199 XXC).
  93. Demgegenüber sieht das Klagepatent die Steuerung der Menge des aufgesprühten Zusatzstoffes mittels der Verfahrung des Abdeckelements vor, was es ermöglicht, die Düsen mit einem konstanten Druck zu beaufschlagen (vgl. Abs. [0014], [0021]). Dies verbessert den vom Klagepatent in Abs. [0004] als sehr wichtig geschilderten gleichmäßigen Auftrag des Zusatzstoffes auf das Filtermaterial (vgl. Abs. [0021]). Zwar ist eine Ausgestaltung mit Düsen, die mit einem konstanten Druck beaufschlagt werden, nur Gegenstand eines Ausführungsbeispiels des Klagepatents. Der Fachmann erkennt aber, dass die patentgemäße Lehre gerade eine solche Weiterentwicklung ermöglichen soll – was nicht der Fall wäre, wenn die Einstellbarkeit der Größe der Auftragsfläche nicht die Menge des Zusatzstoffes variieren könnte, sondern nur dessen Zufuhr vollständig unterbindet. Während die Vorrichtung nach der DE-A-199 XXC die Auftragsmenge über die Düsen steuert, kann dies nach dem Klagepatent mittels des Abdeckelements erfolgen.
  94. bb)
    Neben Anspruch 17 macht die Klägerin auch Anspruch 8 des Klagepatents geltend, der eine Einrichtung zum Zuführen eines Zusatzstoffes zum Gegenstand hat und der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
  95. 8.1 Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie.
  96. 8.1.1 Bei dem Zusatzstoff handelt es sich um einen Weichmacher.
  97. 8.1.2 Bei der ausgebreiteten Bahn handelt es sich um Filtertow.
  98. 8.2 Das Zuführen des Weichmachers erfolgt mittels eines Auftragsorgans (3).
  99. 8.3 Der Weichmacher ist über eine Auftragsfläche (12) zuführbar.
  100. 8.4 Die Größe der Auftragsfläche (12) ist mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckblechs (7) einstellbar.
  101. 8.5 Das Abdeckblech (7) ist in Towrichtung bewegbar.
  102. Für die Erläuterung der Lehre von Anspruch 8 kann zunächst auf die Ausführungen zu Anspruch 17 verwiesen werden, wobei Gegenstand von Anspruch 8 nur die Zuführeinrichtung ist, wie sie Teil einer Vorrichtung nach Anspruch 17 sein könnte. Allerdings konkretisiert Anspruch 8 die Einrichtung verglichen mit Anspruch 17 dahingehend, dass es sich bei dem Zusatzstoff um einen Weichmacher handeln muss und bei dem Filtermaterial um ein Filtertow (Merkmale 8.1.1 und 8.1.2). Schließlich verengt Anspruch 8 das Abdeckelements zu einem motorangetriebenen Abdeckblech (Merkmal 8.4) und gibt zudem dessen Bewegungsrichtung vor (Merkmal 8.5).
  103. Im Übrigen kann hinsichtlich des Verständnisses von Merkmal 8.4 auf die Ausführungen zu Merkmal 4 von Anspruch 17 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.
  104. b)
    Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents nicht. Es fehlt an einer Einstellbarkeit der Größe der Auftragsfläche nach Merkmal 4 bzw. Merkmal 8.4 fehlt, da das Abdeckelement („G“ 20) der angegriffenen Ausführungsform unstreitig nur vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden kann.
  105. III.
  106. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  107. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
  108. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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