4c O 45/20 – Kunststoffboden für Rollwagen

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3128

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. Juli 2021, Az. 4c O 45/20

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) an einem ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. Kunststoffböden für Rollwagen, nämlich Einlegeböden für Rollcontainer mit Bodentraggestell, mit zumindest einem Steckkanal zur Führung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschiene, wobei der Steckkanal einseitig geschlossen mit einer Einführöffnung sowie zumindest einem in Einführrichtung der Verstärkungsschiene angeordneten Klemmvorsprung für die Verstärkungsschiene ausgebildet ist,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  5. wenn die Einführöffnung benachbart zu einem Endanschlag für die im Steckkanal aufgenommene Verstärkungsschienen angeordnet ist;
  6. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses – zusätzlich in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form, sofern entsprechende Dateien bei den Beklagten vorhanden sind – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie seit dem 4. Juni 2020 die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
  7. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  8. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außer den auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  9. 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses – zusätzlich in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form, sofern entsprechende Dateien bei den Beklagten vorhanden sind – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagten) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe
  10. a) der Herstellmengen und -zeiten;
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe und Verbreitungszeitraum im Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  11. wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  12. 4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
  13. 5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  14. 6. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und verbindlich die Erstattung etwaiger Entgelte sowie notwendige, mit der Entfernung verbundene Kosten zuzusagen.
  15. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 4. Juni 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  16. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
  17. IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., I.4., I.5. und I.6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 230.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  18. V. Der Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.
  19. Tatbestand
  20. Die Klägerin macht – als seit dem 4. Juni 2020 eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 213 XXX B1 (Anlage KR 3; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 1. März 2016 (DE XXX U) am 23. Januar 2017 angemeldet und als Anmeldung am 6. September 2017 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. April 2020 bekanntgemacht.
  21. Das Klagepatent betrifft einen Kunststoffboden und steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland Kraft. Es wurde von der Beklagten zu 1) mit Einspruch zum Europäischen Patentamt vom 2. Juli 2020 (Anlagenkonvolut B 3) angegriffen, über den noch nicht entschieden ist. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  22. „Kunststoffboden für Rollwagen, insbesondere Einlegeboden für Rollcontainer mit Bodentraggestell, mit zumindest einem Steckkanal zur Führung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschiene, wobei der Steckkanal einseitig geschlossen mit einer Einführöffnung sowie zumindest einem in Einführrichtung (E) der Verstärkungsschiene angeordneten Klemmvorsprung für die Verstärkungsschiene ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einführöffnung benachbart zu einem Endanschlag für die im Steckkanal aufgenommene Verstärkungsschiene angeordnet ist.“
  23. Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 12 bis 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  24. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  25. Figur 1 zeigt einen Rollcontainer mit erfindungsgemäßen Einlegeböden (2). Figur 3 kann eine Detailansicht eines entsprechenden Einlegebodens mit im Steckkanal (5) eingelegter Verstärkungsschiene (6) entnommen werden.
  26. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Kunststoffböden für Rollwagen, insbesondere Einlegeböden für Rollcontainer.
  27. Über die Internetseite XXX der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bieten die Beklagten Rollcontainer und Zubehör an (vgl. Screenshots der Internetseite vorgelegt als Anlage KR 4). Zu dem angebotenen Zubehör gehören auch Zwischen- bzw. Einlegeböden für Rollcontainer (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), wobei nachfolgend wiedergegebene und von der Klägerin mit Bezugszeichen versehene Ablichtungen einen von ihr erworbenen Zwischenboden aus verschiedenen Perspektiven zeigen (vgl. Anlagenkonvolut KR 5):
  28. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  29. Die angegriffenen Ausführungsformen würden über erfindungsgemäße Klemmvorsprünge verfügen, die für sich genommen die eingesteckten Verstärkungsschienen nicht nur fixieren würden, sondern zudem auch dafür sorgten, dass die Schienen mit den Endanschlägen zusammenwirken könnten. Soweit die Beklagten mit Blick auf den oder die Klemmvorsprünge versuchten, die Lehre des Klagepatents auf ein vorteilhaftes Ausführungsbeispiel zu beschränken, so sei dies patentrechtlich verfehlt. Dem Klagepatent gehe es nicht darum, Klemmvorsprünge bzw. Klemmzähne, wie sie aus dem Stand der Technik durchaus bekannt gewesen seien, vollständig zu vermeiden. Entsprechendes folge bereits aus der Aufgabenstellung in Absatz [0009] der Klagepatentschrift, wo explizit von einer Weiterentwicklung die Rede sei. Erfindungsgemäß sei vielmehr die Wechselwirkung der Klemmvorsprünge mit dem benachbart zur Einfügeöffnung angeordneten Endanschlag. Insoweit mache Anspruch 1 mit Blick auf den oder die Klemmvorsprünge auch nur lediglich eine Vorgabe dahingehend, dass diese(r) in Einführrichtung der Verstärkungsschiene angeordnet sein müsse(n). Alle weiteren, in den Absätzen [0014]ff. genannten Ausprägungen eines Klemmvorsprungs seien nur Gegenstand bevorzugter Ausführungsformen, was sich aus der Verwendung des Wortes „vorteilhaft“ unmittelbar ergebe mit der Folge, dass sich mit diesen Absätzen eine eingeschränkte Auslegung des Klagepatents nicht begründen ließe. Insoweit käme es auch nicht darauf an, dass die Klemmvorsprünge in den angegriffenen Ausführungsformen in ähnlicher Form bereits aus der US‘080 vorbekannt seien, da diese in den angegriffenen Ausführungsformen – anders als bei der US‘080 – nicht allein für den Halt der Verstärkungsschiene sorgten, sondern mit einem Endanschlag zusammenwirkten, was insbesondere auch die Verwendung von Klipsen überflüssig mache.
  30. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über den Einspruch der Beklagten zu 1) als rechtsbeständig erweisen. So sei der auf offenkundige Vorbenutzungen gestützte Nichtigkeitsangriff im vorliegenden Verletzungsverfahren bereits deswegen unbeachtlich, da er nicht allein auf liquide Beweismittel gestützt sei und es zudem an hinreichendem Vortrag der Beklagten zur Offenkundigkeit fehle. Dem Kunststoffboden „A“ fehle es jedenfalls aber an einem Klemmvorsprung im Sinne des Klagepatents.
  31. Die Klägerin beantragt,
    wie erkannt.
  32. Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen;

    hilfsweise
    den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent EP 3 213 XXX B1 eingelegten Einspruch auszusetzen.

  33. Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.
  34. Soweit die Klägerin in den angegriffenen Ausführungsformen Klemmzähne identifiziert habe, die Klemmvorsprünge im Sinne der Lehre des Klagepatents darstellen sollen, so verkenne sie, dass es sich dabei um solche Rippen („shaped fins“) handele, wie sie vom Klagepatent selbst als gattungsbildender Stand der Technik der US‘080 bezeichnet würden. Da diese shaped fins aber den Ein- und Ausbau der Verstärkungsschienen erschweren würden, sollen diese gerade vermieden werden. Unter einem Klemmvorsprung verstehe das Klagepatent vielmehr nur solche Vorsprünge, die die Verstärkungsschiene von ihrer linearen Bewegungsrichtung wegdrückten und so die Verstärkungsschiene elastisch verformten, wie etwa dem Absatz [0016] entnommen werden könne. Gleiches folgere der Fachmann auch mit Blick auf Unteranspruch 8, nach dem sich der Klemmvorsprung und die Einführöffnung beim Blick in die Einführrichtung wenigstens größtenteils überdecken müssten. Die Klemmzähne in den angegriffenen Ausführungsformen könnten die Verstärkungsschienen indes überhaupt nicht verformen. Jedenfalls seien die Klemmzähne nicht in Einführrichtung der Verstärkungsschiene angeordnet, da sie sich erst in der Mitte des Steckkanals befänden und die Verstärkungsschiene erst dann mit ihnen in Kontakt trete, wenn sie sich bereits elastisch verformt habe.
  35. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über den beim Europäischen Patentamt anhängigen Einspruch der Beklagten zu 1) als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre wegen offenkundiger Vorbenutzungen nicht neu. Insoweit behaupten sie, der alle Merkmale des Klagepatents aufweisende Kunststoffboden „A“ sei bereits 2009 Gegenstand einer Erstmusterprüfung (vgl. Anlage B 4) gewesen, wobei der Beklagte zu 3) die Unterlagen mit E-Mails vom 7. und 11. Mai 2009 (vgl. Anlagenkonvolut B 13) an Herrn B von der Firma C weitergeleitet habe. Auch ließe sich den Antworten des Herrn B (vgl. Anlagen B 14 bis B 16) sowie den Rechnungen der Firma C (vgl. Anlagenkonvolut B 17) entnehmen, dass es um den Boden „A“ ging. Der Boden „A“ sei zudem in einer ab dem Jahr 2011 auf der Homepage der Beklagten zu 1) abrufbaren Broschüre (vgl. Anlage B 5) abgebildet gewesen. Ferner habe die Beklagte zu 1) im Jahr 2013 der Firma D den Kunststoffboden „A“ angeboten, was dem E-Mailverkehr der Anlagen B 6 und B 7 entnommen werden könne. Im Jahr 2014 habe die Beklagte zu 1) zudem den als Anlage B 9 zur Akte gereichten Werbebrief, der auch den vorgenannten Kunststoffboden zeige, an die aus der Anlage B 10 ersichtlichen Empfänger versandt. Schließlich sei das Artikeldatenblatt betreffend den Kunststoffboden „A“ (Anlage B 11) im Jahr 2015 im Onlineshop der Firma Top Shop verwendet worden. Ausgehend von dem Kunststoffboden „A“ fehle es Anspruch 1 aber jedenfalls an der Erfindungshöhe.
  36. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  37. Entscheidungsgründe
  38. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
  39. A.
    Die Klage ist begründet, da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Klägerin daher die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gemäß den §§ 139ff. PatG zustehen.
  40. I.
    Das Klagepatent betrifft einen Kunststoffboden für Rollwagen, insbesondere aber einen Einlegeboden für Rollcontainer mit Bodentraggestell.
  41. Wie das Klagepatent einleitend in Absätzen [0002]f. darstellt, werden Kunststoffböden für Rollwagen typischerweise für Transport- oder Lagerzwecke eingesetzt. So dienten Rollwagen in der Industrie dazu, vorhandene Einzelteile an einen Arbeitsplatz zur Montage zu befördern. Demgegenüber würden Rollcontainer mit Bodentraggestell überwiegend von Handelshäusern eingesetzt, beispielsweise zum Transport von Lebensmitteln. Dabei seien die an dieser Stelle eingesetzten Kunststoffböden mit dem generellen Vorteil ausgerüstet, dass sie leicht zu reinigen seien. Dadurch ließen sich etwaige hygienische Anforderungen problemlos erfüllen.
  42. Da sowohl Rollwagen als auch Rollcontainer auf dem betreffenden Kunststoffboden erhebliche Lasten aufnehmen oder aufnehmen müssten, würden in der Praxis Verstärkungsschienen zur Stabilisierung eingesetzt. Dadurch könne die Traglast solcher Kunststoffböden im Vergleich zu Kunststoffböden ohne zusätzliche Verstärkungsschienen deutlich gesteigert werden (vgl. Absatz [0004]).
  43. Als vorbekannt würdigt das Klagepatent in Absatz [0005] die österreichische Veröffentlichung E 44 XXX B als Übersetzung der Patentschrift EP 0 226 XXX B1, in der ein Kunststoffboden für Rollwagen beschrieben werde. Dort ginge es um eine verstärkte Ladepalette aus Kunststoffguss, die mit zwei übereinander angeordneten komplementären sowie im Wesentlichen rechteckigen Platten ausgerüstet sei. Jede der Platten weise ein starres Gerippe mit Verbindungstraversen und Verstärkungsholmen auf. Bei den Verstärkungsholmen handele es sich um Metallrohre. Die Metallrohre bzw. Verstärkungsholme würden in einer bestimmten Reihenfolge in Durchgänge eingeführt. Außerdem würden sich einzelne Verstärkungsholme an ihren Berührungspunkten verriegeln. Zu diesem Zweck seien die Verstärkungsholme an ihren Berührungspunkten mit für die Verriegelung zusammenwirkenden Querschnitten wie beispielsweise Absätzen ausgerüstet.
  44. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Kunststoffböden kritisiert das Klagepatent in Absatz [0006], dass sie zwar über die nötige Stabilität verfügten, jedoch von ihrem Aufbau her kompliziert und dementsprechend teuer seien. Außerdem würde die gegenseitige Verriegelung der Verstärkungsholme dazu führen, dass einzelne Verstärkungsholme bei Bedarf im Regelfall nicht (mehr) aus den Durchgängen entfernt werden könnten, jedenfalls nicht ohne sie zu zerstören.
  45. Einige der vorgenannten Nachteile seien durch den in der DE 197 09 XXX C2 offenbarten Kunststoffboden beseitigt, der einen im Vergleich zu der E 44 XXX B deutlich einfacheren Aufbau vorschlage. Dort seien Steckkanäle zur Führung und Halterung der wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschienen vorgesehen. Die einzelnen Steckkanäle würden jeweils endseitig mit sogenannten Klipsen verschlossen, um ein Herausfallen der Verstärkungsschiene aus dem Steckkanal zu verhindern. Auch diese Variante kritisiert das Klagepatent in Absatz [0007] als nicht frei von Nachteilen. So handele es sich bei den Klipsen um separate Bauteile, die zusätzlich zu dem an sich benötigten Kunststoffboden hergestellt, bevorratet und angebracht werden müssten. Hinzu komme, dass die Klipse in der Praxis und beim rauen Einsatz abgeschert und/oder abgerissen werden könnten. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die an sich im Steckkanal aufgenommene Verstärkungsschiene aus dem Steckkanal unkontrolliert herausrutschen könne, was auch zu einer Unfallgefahr für mit den betreffenden Kunststoffböden bzw. Rollcontainern arbeitende Bedienpersonen führe.
  46. Das Klagepatent nimmt ferner in Absatz [0008] als gattungsbildenden Stand der Technik Bezug auf die US 5,XXX,080, bei der einzelne Klemmvorsprünge im jeweiligen Steckkanal realisiert seien, die als „shaped fins“ bezeichnet würden. Diese geformten Rippen sorgten allein dafür, dass die jeweilige Verstärkungsschiene im Steckkanal gehalten werde. Dadurch sei ein wahlweiser Ein- und Ausbau der Verstärkungsschiene indes schwierig.
  47. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0009] als (technische) Aufgabe, die vorbekannten Kunststoffböden, insbesondere den aus der US‘080 vorbekannten Boden, so weiter zu entwickeln, dass die Herstellung und Montage vereinfacht sind und etwaige Gesundheitsgefährdungen des Bedienpersonals ausgeschlossen werden können.
  48. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor
  49. a. Kunststoffboden für Rollwagen, insbesondere Einlegeboden für Rollcontainer mit Bodentraggestell mit,
    b. zumindest einem Steckkanal zur Führung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschiene.
    c. Der Steckkanal ist einseitig geschlossen ausgebildet mit
    c1. einer Einführöffnung sowie
    c2. zumindest einem in Einführrichtung (E) der Verstärkungsschiene angeordneten Klemmvorsprung für die Verstärkungsschiene.
    d. Die Einführöffnung ist benachbart zu einem Endanschlag für die im Steckkanal aufgenommene Verstärkungsschiene angeordnet.
  50. II.
    Die Parteien streiten – zu Recht – allein um die Verwirklichung des Merkmals c2), wobei die Kammer festzustellen vermochte, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch von diesem Merkmal unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch machen.
  51. 1.
    Der in der Hauptsache geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents schützt einen Kunststoffboden für Rollwagen und insbesondere einen Einlegeboden für Rollcontainer mit Bodentraggestell (Merkmal a)). Die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen b) bis d) machen sodann nähere An- bzw.- Vorgaben zur Ausgestaltung des Einlegebodens. Danach hat dieser zumindest einen Steckkanal zur Führung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschiene auszuweisen (Merkmal b)). Gemäß Merkmal c) ist der Steckkanal einseitig geschlossen auszubilden, wobei er über eine Einführöffnung (Merkmal c1)) und zumindest einen Klemmvorsprung für die Verstärkungsschiene verfügt, der in Einführrichtung der Verstärkungsschiene angeordnet sein muss (Merkmal c2)). Schließlich muss die Einführöffnung benachbart zu einem Endanschlag für die im Steckkanal aufgenommene Verstärkungsschiene angeordnet sein, Merkmal d).
  52. Danach ist der Klemmvorsprung räumlich-körperlich derart auszugestalten, dass er mit der Verstärkungsschiene interagieren kann, anderenfalls würde die Bezugnahme auf deren Einführrichtung keinen Sinn ergeben würde. Auch kann der Fachmann dem Wort „Klemmvorsprung“ entnehmen, dass der Vorsprung eine klemmende Funktion auszuüben hat. Weitere An- bzw. Vorgaben zum Klemmvorsprung kann der Fachmann dem Anspruch 1 nicht entnehmen, insbesondere macht der Anspruch keine Vorgaben zur Anzahl und zur Größe des Klemmvorsprungs und schließt es auch nicht aus, dass der bzw. die Klemmvorsprünge als wie aus dem Stand der Technik vorbekannte Klemmzähne („shaped fins“) ausgestaltet werden können. Ebenfalls in das Belieben des Fachmanns stellt der Anspruch 1, an welcher Stelle im Steckkanal er den oder die Klemmvorsprünge anordnet. Insbesondere kommt es – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht darauf an, dass die Verstärkungsschiene unmittelbar nach Einführung in den Kanal in Kontakt mit dem Klemmvorsprung tritt. Soweit das Klagepatent noch weitere Vorgaben zum Klemmvorsprung macht, sind diese Gegenstand von Unteransprüchen wie etwa dem vorliegend hilfsweise geltend gemachten Unteranspruch 8.
  53. Unterstützung in dieser Sichtweise erfährt der Fachmann zunächst durch die allgemeine Erfindungsbeschreibung in Absatz [0013], wo es heißt:
  54. „…“
  55. Der Fachmann kann diesem Absatz keine unmittelbaren Vorgaben zum Klemmvorsprung entnehmen, vielmehr findet er in dieser Passage den Clou der Erfindung beschrieben, das Vorsehen eines Endanschlages, an den die Verstärkungsschiene im eingesetzten Zustand anschlagen und damit nicht unbeabsichtigt aus dem Steckkanal herausrutschen kann. Dies führt zum gewünschten Ergebnis der einfacheren Handhabung und des Verzichts auf weitere Bauteile wie etwa Klipse. Er erkennt daher, dass es dem Klagepatent nicht auf eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung des oder der Klemmvorsprungs/-sprünge ankommt, jedenfalls solange diese(r) derart ausgestaltet ist/sind, dass die Verstärkungsschiene geklemmt wird und sie zudem dafür Sorge tragen, dass die eingeführte Verstärkungsschiene mit dem Endanschlag zusammenwirken kann.
  56. Das Klagepatent möchte sich – anders als die Beklagten meinen – auch nicht von den aus dem Stand der Technik (US‘080) bereits vorbekannten Einlegeböden mit Klemmzähnen derart abgrenzen, dass diese vollständig vermieden werden. Wie der Fachmann mit Blick auf die Aufgabenstellung in Absatz [0009] erkennen kann, ist es Ziel des Klagepatents, den gattungsbildenden Stand der Technik, insbesondere die US‘080, weiterzuentwickeln. Dies bewirkt das Klagepatent nicht durch Weglassen bzw. Austauschen vorbekannter Elemente, sondern durch Hinzufügen weiterer Elemente (hier des Endanschlags).
  57. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus den Absätzen [0014]ff., denen der Fachmann weitere Ausführungen zu dem Klemmvorsprung entnehmen kann.
  58. So kann der Fachmann Absatz [0014] etwa entnehmen, dass es vorteilhaft ist, wenn „sich der in der Einführrichtung der Verstärkungsschiene angeordnete Klemmvorsprung oder die mehreren in der Einführrichtung der Verstärkungsschiene vorgesehenen Klemmvorsprünge und die Einführöffnung beim Blick in die Einführrichtung wenigstens größtenteils überdecken“. Diese Vorgabe findet sich als zusätzliches Merkmal des abhängigen Unteranspruchs 8 wieder. Weiter kann der Fachmann Absatz [0015] entnehmen, dass der Klemmvorsprung vorteilhaft über eine Auflaufschräge für die Verstärkungsschiene verfügen kann, damit die in der Einführrichtung auf den oder den ersten Klemmvorsprung auftreffende Verstärkungsschiene den Klemmvorsprung leichter passieren kann. Weiter heißt es in dem Absatz, dass „[A]als Folge hiervon die Verstärkungsschiene beim Auflaufen und Passieren des Klemmvorsprunges geringfügig elastisch verformt wird und auf einen dem Klemmvorsprung gegenüberliegenden Rand des Steckkanals trifft. Die Auslegung ist dabei insgesamt so getroffen, dass die Auflaufschräge und der bis zum Auftreffen der Verstärkungsschiene auf den Klemmvorsprung absolvierte Steckweg das Einstecken der Verstärkungsschiene in den Steckkanal zulassen, wobei eine geringfügige elastische Verformung der Verstärkungsschiene ausdrücklich in Kauf genommen wird.“ Diese beiden Absätze beschreiben daher mit Blick auf den oder die Klemmvorsprüng(e) besonders bevorzugte Ausgestaltungen, ohne dabei die allgemeiner gehaltene Lehre des Hauptanspruchs 1 auf diese Ausgestaltungen zu beschränken. Entsprechendes erschließt sich bereits unmittelbar daraus, dass das Klagepatent in diesen Absätzen stets von „vorteilhaft“ spricht. Zudem erkennt der Fachmann, dass das von Absatz [0014] beschriebenen Ausführungsbeispiel Gegenstand von Unteranspruch 8 ist. Daher zieht der Fachmann aus diesen Beschreibungsstellen – anders als die Beklagten meinen – auch nicht den Rückschluss, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Klemmzähne keinen Klemmvorsprung im Sinne des Klagepatents darstellen können.
  59. Ebenso wie die im allgemeinen Beschreibungsteil näher beschriebenen vorteilhaften Ausführungsformen vermögen auch die in den Figuren des Klagepatents niedergelegten Ausführungsbeispiele die Lehre des Klagepatents nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht zu beschränken (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Juni 2019, Az. 15 U 83/14).
  60. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 zeigt eine Detailansicht eines erfindungsgemäßen Einlegebodens:
  61. Wie auch den zugehörigen Absätzen [0028]ff. entnommen werden kann, ist in dieser Figur eine in den einseitig offenen Steckkanal (5) durch die Einführungsöffnung (5f) eingebrachte Verstärkungsschiene (6) zu sehen, die – nachdem sie den Klemmvorsprung (5h) mit seiner Anlaufschräge (11) passiert hat – derart vom Klemmvorsprung gehalten wird, dass sie mit dem Endanschlag (5g) interagieren kann. Den Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass es diesem Ausführungsbeispiel darauf ankommt, dass die Verstärkungsschiene während des Einführens in den Steckkanal vom Klemmvorsprung so elastisch verformt wird, dass sie schließlich in ihre endgültige Halteposition federt, indes handelt es sich nur – wie zuvor ausgeführt – um eine bevorzugte und nicht die einzig patentgemäße Ausführungsform.
  62. Der Fachmann gelangt auch unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise nicht zu dem von der Beklagten vertretenen eingeschränkten Verständnis. Denn er erkennt, dass es zur Erreichung des vom Klagepatent bezweckten Zieles, die Bereitstellung eines einfach zu handhabenden und zugleich für den Nutzer sicheren Einlegebodens, nicht auf eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung der Klemmvorsprünge ankommt. Vielmehr kommt es auf das Zusammenspiel zwischen dem Klemmvorsprung und dem Endanschlag an, wobei die Klemmvorsprünge sowohl den Einführvorgang der Verstärkungsschiene wie auch deren Fixierung im Steckkanal beeinflussen können. Ihm ist auch mit Blick auf den gattungsbildenden Stand der Technik bewusst, dass es mehrere gleich geeignete Möglichkeiten gibt, den oder die Klemmvorsprünge auszugestalten, wobei das Klagepatent ihn von keiner dieser Möglichkeiten weglenkt. Das Klagepatent stellt es vielmehr in das Belieben des Fachmanns, welche Ausgestaltung des Klemmvorsprungs er wählt, bspw. mit oder ohne Anlaufschräge.
  63. Gleiches gilt auch mit Blick auf den Ort im Steckkanal, an dem der oder die Klemmvorsprünge angeordnet werden können. Solange der Klemmvorsprung seine zuvor beschriebene Funktion(en) erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob er am Anfang des Steckkanals oder erst in dessen weiteren Verlauf angeordnet ist. Entsprechendes folgert der Fachmann nicht zuletzt aus den Absätzen [0035]f., in denen mit Blick auf das Ausführungsbeispiel der Figur 3 und die Einführrichtung E ausgeführt wird, dass „[S]sofern mehrere Klemmvorsprünge 5h über die Länge des Steckkanals 5 verteilt realisiert sind, diese sämtlichen Klemmvorsprünge 5h in der betreffenden Einführrichtung E der Verstärkungsschiene 6 platziert [sind]“. Ebenso spricht das Klagepatent von einem „Steckweg A“, so dass der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, dass der oder die Klemmvorsprünge zwingend am Anfang des Steckkanals anzuordnen sind. Anderenfalls würde die Bezugnahme auf die (gesamte) Länge des Steckkanals keinen Sinn ergeben.
  64. Schließlich vermögen auch die von den Beklagten zuletzt in Bezug genommenen Aussagen der Klägerin im Einspruchsverfahren (Eingabe an das EPA vom 20. Mai 2021, vorgelegt mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 als Anlage B 20) das von ihnen vertretene eingeschränkte Verständnis nicht zu begründen. Grundsätzlich stellen Äußerungen des Patentinhabers in einem parallelen Rechtsbestandsverfahren kein zulässiges Auslegungsmaterial im Sinne von § 14 PatG / Art. 69 EPÜ dar (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513f. – Kunststoffrohrteil). Dies bedeutet indes nicht, dass Äußerungen des Anmelders in einem Erteilungs- und oder Rechtsbestandsverfahren gänzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, denn sie sind für das fachmännische Verständnis des Anspruchs jedenfalls von indizieller Bedeutung (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 96 und 98). Ausgehend von diesen Maßstäben vermögen die Äußerungen der Klägerin in der Eingabe an das EPA das Verständnis der Beklagten von der Einführrichtung nicht zu begründen. Zwar hat die Klägerin auf Seite 7 der Eingabe an das EPA in einer Ablichtung die Einführrichtung E eingezeichnet, indes sind diese Ausführungen bereits nicht mit Blick auf das Verständnis des Fachmanns von der Lehre des Klagepatents erfolgt, sondern mit Blick auf den seitens der Beklagten/Einsprechenden der Neuheit entgegengehaltenen Boden Kunststoffboden „A“ mit der Folge, dass die Klägerin gerade nicht zugestanden hat, dass ein Klemmvorsprung nur dann in der Einführrichtung E angeordnet ist, wenn die Verstärkungsschiene unmittelbar nach ihrer Einführung in den Steckkanal auf ihn trifft.
  65. 2.
    Demnach ist eine Verwirklichung des Merkmals c2) durch die angegriffenen Ausführungsformen vorliegend schlüssig vorgetragen.
  66. Wie der nachfolgend wiedergegebenen Ablichtung einer der angegriffenen Ausführungsformen entnommen werden kann, verfügt diese über im Steckkanal angeordnete Klemmzähne (5h):
  67. Mit Blick auf das unter Ziff. 1. dargestellte Verständnis kommt es nicht darauf an, ob diese Klemmzähne denen aus der US‘080 vorbekannten Klemmzähnen entsprechen und/oder ob sie geeignet sind, für eine elastische Verformung der Verstärkungsschiene während des Einführvorgangs zu sorgen. Denn sie sind, da es auf die gesamte Länge des Steckkanals ankommt, in Einführrichtung der Verstärkungsschiene angeordnet und geeignet, die Verstärkungsschiene derart im Steckkanal zu fixieren und einzuklemmen, dass diese mit dem Endanschlag (5g) zusammenwirken kann. Entsprechendes lässt sich auch den auf den Seiten 4f. wiedergegebenen Abbildungen im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2021 entnehmen.
  68. III.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  69. 1.
    Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  70. 2.
    Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab der Eintragung der Beklagten zu 1) als Inhaberin des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  71. 3.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB.
  72. Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der Düsseldorf Kammern (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18/16, Rz. 224, zitiert nach juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel D., Rn. 826) kann die Klägerin – nach ihrer Wahl – Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form , d.h. neben der grundsätzlich schriftlich geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Klägerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten die bei ihnen vorhandenen Dokumente in eine elektronische Form überführen.
  73. 4.
    Die Beklagte zu 1) ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung, zum Rückruf und zur Entfernung der das Klagepatent verletzenden Gegenstände aus den Vertriebswegen verpflichtet.
  74. IV.
    Mit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Rechtsbestandsangriffe war eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren nicht geboten.
  75. 1.
    Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  76. Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (hinreichend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage/den Einspruch entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel E., Rn. 815f.).
  77. 2.
    Den maßgeblichen Erfolg des Einspruchs der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
  78. 2.1.
    Es erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.
  79. 2.1.1.
    Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Prioritätszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umstände der Benutzung den betreffenden Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben (vgl. Münch in Fitzner, Lutz, Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Auflage 2012, Art. 54 EPÜ, Rn. 18 i.V.m. § 3, Rn. 60ff.). Dabei ist grundsätzlich ein einzelner Benutzungsfall für die neuheitsschädliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl. 2017, § 3, Rn. 21 m.w.N.).
  80. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, müssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umstände, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (Münch, a.a.O., Rn 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gestützt, muss diese lückenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (Kühnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 88). Ist die beklagte Partei zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss ihr Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für den Einsprechenden / Nichtigkeitskläger günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (Kühnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 88).
  81. 2.1.2.
    Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht.
  82. 2.1.2.1.
    Die Beklagten haben insoweit zunächst Bezug auf ihren eigenen Kunststoffboden „A“ genommen, wie er aus den nachfolgenden Ablichtungen, die der Klageerwiderung entnommen wurden, zu sehen ist:
  83. Die Klägerin bestreitet mit Blick auf den streitgegenständlichen Anspruch 1 einzig die Offenbarung eines in Einführrichtung angeordneten Klemmvorsprungs nach Merkmal c2) durch den Kunststoffboden „A“. Die Kammer vermochte – auch nach der Präsentation des Kunststoffbodens „A“ durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht festzustellen, dass er über einen entsprechenden Klemmvorsprung im Sinne des Klagepatents verfügt.
  84. Zwar ist in dem Kanal (5) – wie insbesondere der Nahaufnahme des ersten Teils eines der Steckkanäle des Kunststoffbodens „A“ entnommen werden kann – ein Vorsprung mit schräg anlaufender Fläche (5h) in Einführrichtung vorhanden, der die Verstärkungsschiebe (6) derart lenkt, dass sie mit dem Endanschlag (5g) zusammenwirken kann. Indes vermag dieser „Vorsprung“ keine Klemmfunktion dergestalt zu erfüllen, dass die Verstärkungsschiene im Steckkanal fixiert wird. Wie zuvor im Rahmen der Auslegung unter Ziff. II.1. bereits ausgeführt, soll dem Klemmvorsprung schon nach seiner Bezeichnung im Anspruchswortlaut auch die Funktion zukommen, die Verstärkungsschiene zu klemmen, d.h. im Steckkanal zu halten. Entsprechendes folgt nicht zuletzt aus Abs. [0023], der als Vorteil der klagepatentgemäßen Ausgestaltung die Sicherung der Schiene gegen ein Herausfallen auch für den Fall anführt, dass der randseitige Bereich des Steckkanals, mithin der Bereich des Endanschlags, beschädigt wird. Daraus folgert der Fachmann, dass der Klemmvorsprung jedenfalls derart auszugestalten ist, dass er ein Herausrutschen der Schiene – zumindest kurzzeitig – verhindern können muss.
  85. Bereits den zuvor wiedergegebenen Ablichtungen des Kunststoffbodens „A“ kann ohne Weiteres entnommen werden, dass die Verstärkungsschiene nicht von dem mit der Bezugsziffer 5h bezeichneten Vorsprung im Steckkanal 5f gehalten werden kann, da die Schiene lose in dem Kanal liegt, was daran zu erkennen ist, dass links von der Schiene ein Freiraum zur Kanalwand verbleibt. Entsprechendes kann auch der seitens der Beklagten selbst als Anlagenkonvolut B 19 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit ihrer Kundin D aus dem Jahr 2015 entnommen werden. Denn dort beschwerte sich D bei der Beklagten zu 1) unter Beifügung von Fotografien der gelieferten Kunststoffböden darüber, dass eine Unfallgefahr durch herausfallende Blechstreifen in den Fällen besteht, in denen die Nasen (Endanschlag) abbrechen. Schließlich haben die Beklagten auch nicht anhand des in der mündlichen Verhandlung mitgebrachten Modells eines dieser Kunststoffböden aufzuzeigen vermocht, dass die Verstärkungsschiene durch den Vorsprung im Steckkanal geklemmt wird.
  86. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagten zur Offenkundigkeit des Kunststoffbodens „A“ vor dem Prioritätstag hinreichend substantiiert vorgetragen haben.
  87. 2.1.2.2.
    Auch die als Anlage B 5 zur Akte gereichte, vermeintlich im Jahr 2011 auf der Homepage der Beklagten zu 1) abrufbare Broschüre stellt keinen hinreichend Beleg für eine Offenkundigkeit der Lehre des Klagepatents dar, da insbesondere der von den Beklagten in Bezug genommenen, unscharfen Abbildung auf Seite 4 keine Details des dort gezeigten Kunststoffbodens entnommen werden können. Gleiches gilt für den als Anlage B 9 zur Akte gereichten und vermeintlich an die aus der Anlage B 10 ersichtlichen Empfänger versandten Werbebrief, dem ebenfalls keine Details zu den dort gezeigten Produkten entnommen werden können.
  88. 2.1.2.3.
    Entsprechendes lässt sich schließlich auch mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Ausschreibung seitens der Firma D feststellen, da auch den Anlagen B 7 bzw. B 8 keine Details mit Blick auf den angebotenen Kunststoffboden entnommen werden kann.
  89. Dem ebenfalls noch vorgelegten Artikeldatenblatt der Anlage B 11, das im Jahr 2015 im Onlineshop der Firma Top Shop verwendet worden sein soll, fehlt es neben der Erkennbarkeit von technischen Details auch an einem Hinweis darauf, von wann das Dokument datiert.
  90. 2.1.2.4.
    Soweit die Beklagten auf Seite 17 der Klageerwiderung vom 14. Dezember 2020 noch pauschal behauptet haben, auch der klägereigene Einlegeboden „Feil“ habe alle Merkmale des Anspruchs 1 vor dem Prioritätszeitpunkt vorweggenommen, so fehlt es – entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 22. September 2020 (dort Ziff. 2.e), Bl. 21f. d.A.) – bereits an substantiiertem Vortrag dazu, wie dieser Boden ausgesehen haben soll und wann und wo er wem gegenüber wie zugänglich gemacht worden sein soll. Allein die pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze im Rechtsbestandsverfahren genügt den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Vortrag im Verletzungsverfahren zum jeweiligen Rechtsbestandsangriff nicht.
  91. 2.2.
    Schlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  92. 2.2.1.
    Nach § 4 PatG bzw. Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents löst.
  93. 2.2.2.
    Die Beklagten haben bereits nicht aufzuzeigen vermocht, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend von dem Kunststoffboden „A“ die US‘080 hinzuzuziehen und so zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen.
  94. B.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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