4b O 17/21 – Staubsaugerdrüse

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3107

Landgericht Düsseldorf

Az. 4b O 17/21

  1. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Tatbestand
  5. Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung von Angebot und Vertrieb einer Staubsaugerdüse.
  6. Die Verfügungsklägerin produziert und entwickelt als mittelständisches Unternehmen seit mehr als 50 Jahren Staubsaugerdüsen und Zubehör. Das Produktportfolio der Verfügungsklägerin umfasst Standard- und Elektrodüsen sowie Turbodüsen für den Einsatz in Haushalt, Gewerbe und Industrie. Die von ihr produzierten Staubsaugerdüsen werden zur Erstausrüstung und im Ersatzteilmarkt an verschiedene Staubsaugerhersteller geliefert, die diese Staubsaugerdüsen vorrangig als integralen Bestandteil des Staubsaugers und unter eigener Kennzeichnung an den Endkunden ausliefern. Die Verfügungsklägerin beliefert alle namhaften Hersteller von Staubsaugern in der Bundesrepublik Deutschland und vertreibt die Staubsaugerdüsen daneben auch an Großhändler und Zwischenhändler.
  7. Neben vielen anderen Modellen stellt die Verfügungsklägerin die Staubsaugerdüse A her und vertreibt diese. Eine Abbildung dieser Düse ist nachfolgend eingeblendet:
  8. Unter dem Kippschalter ist bei einigen Staubsaugerdüsen – darunter auch bei der Düse A – das Logo der Verfügungsklägerin in das Gehäuse eingeprägt. Das Logo der Verfügungsklägerin fehlt, wenn das Gehäuse-Design der Staubsaugerdüse exklusiv für den jeweiligen Staubsaugerhersteller angefertigt wurde. Auf der Produktverpackung einiger Staubsaugerdüsen befindet sich zudem die Angabe „powered by B“.
  9. Die Verfügungsbeklagte vertreibt Elektro- und Haushaltsgeräte und betreibt unter der Bezeichnung „C“ einen Internetshop auf der Handelsplattform www.D.de sowie auf einer eigenen Internetseite unter www.C.com. Die Domain Z leitet den Nutzer ebenfalls auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten weiter.
  10. Die Verfügungsbeklagte vertreibt unter anderem Staubsaugerdüsen als Ersatzteile für Staubsauger der Firma F wie folgt:
  11. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet sich die Verfügungsklägerin gegen Angebot und Vertrieb der eingeblendeten Staubsaugerdüse.
  12. Die Verfügungsklägerin hält die von der Verfügungsbeklagten angebotene und vertriebene Staubsaugerdüse für eine unlautere Nachahmung ihrer Staubsaugerdüse A. Sie ist der Auffassung, ihrer Staubsaugerdüse komme wettbewerbliche Eigenart zu. Sie weise mit der im Wesentlichen trapezförmigen Grundform und der umlaufenden Nut sowie dem quaderförmigen Saugkanalgehäuse und dem gewinkelten bistabilen Kippschalter Merkmale auf, die weder technisch notwendig noch technisch bedingt seien. Es bestünden zahllose Möglichkeiten, eine Staubsaugerdüse anders zu gestalten, wie sich aus dem, in Auszügen als Anlage AST 5 vorgelegten, wettbewerblichen Umfeld ergebe. Diese wettbewerbliche Eigenart sei auch nicht dadurch untergegangen, dass zum wettbewerblichen Umfeld auch Nachahmer zählten, gegen die die Antragstellerin Ansprüche noch nicht geltend gemacht habe.
  13. Bei den angegriffenen Staubsaugerdüsen handele es sich augenscheinlich um eine nahezu identische Nachahmung, weil genau die Merkmale übernommen worden seien, die die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts ausmachten. Soweit lediglich die Vorderkante des Saugkanalgehäuses rundlicher ausgestaltet sei als bei dem Originalprodukt, sei damit eine Änderung des Gesamteindrucks nicht verbunden. Damit läge sowohl eine Herkunftstäuschung als auch eine unlautere Rufausbeutung vor.
  14. Die Verfügungsklägerin vertreibe zudem auch selbst eine Staubsaugerdüse mit der Bezeichnung E an die Firma F. Diese Staubsaugerdüse sei baugleich zu ihrem Modell A, deren Design allerdings exklusiv für F entwickelt worden sei.
  15. Die Verfügungsklägerin beantragt,
  16. es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verbieten, selbst oder durch andere im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerdüsen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen sowie in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, die folgende Gestaltung aufweisen:
  17. Die Verfügungsbeklagte beantragt,
  18. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
  19. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Staubsaugerdüse A verfüge nicht über wettbewerbliche Eigenart. Endverbraucher würden mit der äußerlichen Gestaltung von Staubsaugerdüsen keine Vorstellung von deren betrieblicher Herkunft verbinden. Für Verbraucher seien beim Kauf eines Ersatzteils oder Zubehörteils für einen Staubsauger die Marke des Staubsaugers und der Preis des Ersatzteils ausschlaggebend. Beim Ersatzteilkauf sei es entscheidend, dass dieses Ersatzteil zur Marke des Staubsaugers passe. Bei der Suche nach einem Ersatzteil käme es auf die Marke des Staubsaugers und nicht die des Ersatzteils an.
    Der Hinweis „powered by“ werden vom Verbraucher nicht im Sinne eines „hergestellt von…“ und somit im Sinne eines Herkunftshinweises verstanden. Vielmehr verstehe man darunter einen beliebig austauschbaren Subunternehmer, auf dessen betriebliche Individualisierung es gerade nicht ankomme. Der Hinweis sei ähnlich wie der Begriff „operated by …“ zu verstehen. Zudem stünde dieser Hinweis lediglich auf der Verpackung der Bodendüse, die nach der Entnahme des Ersatzteils entsorgt werde.
  20. Die Linienführung in der Bodendüse vermöge eine ausreichende wettbewerbliche Eigenart nicht zu begründen. Das Einbringen einer Linie in eine solche Bodendüse vermöge daher auch keine Nachahmung zu sein. Die meisten von der Verfügungsklägerin benannten gestalterischen Elemente entsprängen logisch aus der Funktion der Bodendüse und seien kein Alleinstellungsmerkmal. Bodendüsen anderer Hersteller, namentlich G, H, I und J sähen sehr ähnlich aus, auch wenn diese nicht von der Verfügungsklägerin stammten.
  21. Die Düse sei auch nicht bekannt. Zudem zeige der Umstand, dass die Verfügungsklägerin die Varianten ihrer Bodendüse A selbst an verschiedene Hersteller liefere, anschaulich, dass diese Bodendüse gar keine Eigenart habe. Dieser Variantenreichtum sei das Gegenteil von Eigenart.
  22. Ein Staubsauger werde auch nicht als mehrteiliges Produkt vom Verbraucher wahrgenommen. Der Staubsauger habe Zubehörteile, die auf Grund erhöhter Beanspruchung von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden müssten.
  23. Schließlich ermögliche die Staubsaugerdüse der Verfügungsklägerin keine Rückschlüsse auf ihre betriebliche Herkunft, weil die Düse unter der Kennzeichnung verschiedener bekannter Staubsaugerhersteller vertrieben werde. Zudem beliefere die Verfügungsklägerin selbst sämtliche namhafte Hersteller und Großhändler mit dieser Düse, was eine Herkunftsbestimmung durch den Verbraucher unmöglich mache. Weiterhin würden die Staubsaugerhersteller selbst die Zubehörteile unter ihrer Marke vermarkten.
  24. Gerade der Umstand, dass die Verfügungsklägerin ihre Bodendüsen nicht selbst direkt an Endkunden vertreibe, führe dazu, dass der jeweilige Staubsaugerhersteller als derjenige wahrgenommen würde, von dem die Bodendüse stamme. In Kreisen der mit den Staubsaugerherstellern kooperierenden Unternehmen wisse man hingegen sehr genau, wer welche Staubsaugerdüse in welcher Variante herstelle.
  25. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  26. Entscheidungsgründe
  27. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
  28. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8, 3, 4 Nr. 3a und 3b UWG nicht zu.
  29. I.
    Allerdings ist die Verfügungsklägerin anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie richtet sich mit ihrem Antrag gegen die Verfügungsbeklagte als Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
  30. 1.
    Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist dann der Fall, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben angesprochenen Verkehrskreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2007, 978, Rn. 16 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).
  31. Danach stehen die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verfügungsklägerin stellt her und vertreibt Staubsaugerdüsen und Zubehörteile. Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Staubsaugerladen und bietet dort sowie im Internet Staubsaugerdüsen und Zubehörteile an.
  32. 2.
    Selbst wenn die Verfügungsklägerin Staubsaugerdüsen, insbesondere die Staubsaugerdüse A, überhaupt nicht an Endverbraucher vertreiben sollte, steht dies dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen.
  33. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes werden an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen gestellt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 2 Rn. 97). So genügt es beispielsweise, wenn sich der Anspruch nur gegen einen potentiellen Mitbewerber richtet, soweit eine konkrete Wahrscheinlichkeit des Marktzutritts (für Endverbraucher) für diesen besteht (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 2 Rn. 104). Zudem ist es für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unerheblich, wenn Beteiligte auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind und sich nur im Ergebnis „mittelbar“ an denselben Abnehmerkreis wenden (hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 2 Rn 102).
  34. Da sich die Verfügungsklägerin vorliegend mit ihren Staubsaugerdüsen zumindest auch an Endverbraucher wendet und – nach ihrem Vortrag – im Direktvertrieb mit Endverbrauchern „Fuß fassen“ möchte, ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben. Zudem sind vorliegend die Kunden der Staubsaugerhersteller mittelbar auch Kunden der Verfügungsklägerin und damit richtet sich das Angebot der Verfügungsklägerin auch mittelbar an den Endverbraucher.
  35. II.
    Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a) und b) UWG.
  36. 1.
    Gemäß § 4 Nr. 3a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Was die Fachkreise angeht, verfügt die Staubsaugerdüse A der Verfügungsklägerin zwar über eine gewisse wettbewerbliche Eigenart. Es fehlt jedoch an einer (vermeidbaren) Herkunftstäuschung der dieser Verkehrskreise. Was die vornehmlich durch das angegriffene Angebot der Verfügungsbeklagten angesprochenen Endverbraucher angeht, fehlt es bereits an der wettbewerblichen Eigenart der Staubsaugerdüse A.
  37. a)
    Die Bodendüse A weist Gestaltungsmerkmale auf, die zumindest bei den angesprochenen Fachkreisen als Hinweis auf die Herkunft der Bodendüse aufgefasst werden können und jedenfalls Besonderheiten darstellen, die ihr Produkt aus dem wettbewerblichen Umfeld herausheben. Zu den Fachkreisen zählen die Staubsaugerhersteller sowie Groß- und Zwischenhändler von Staubsaugern und Staubsaugerzubehörteilen. Im Hinblick auf den Endverbraucher ist eine wettbewerbliche Eigenart der Bodendüse A zu verneinen.
  38. aa)
    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse (BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 – Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 – Femur-Teil; BGH; GRUR 2013, 951 Rn. 19 – Regalsystem; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 10 – Exzenterzähne, BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2012, 1155, Rn. 31 – Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013,951 Rn.19 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 19 – Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 20 – Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 22 – Femur-Teil; BGH, GRUR 2012, 1155, Rn. 27 – Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 19 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052, Rn. 18 – Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 18 ff. – Exzenterzähne).
  39. bb)
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist eine gewisse wettbewerbliche Eigenart der Bodendüse A zu bejahen. Charakteristisch und den Gesamteindruck prägend ist die auf der Oberseite der trapezförmigen Grundform umlaufende durchgängige Nut. Diese – technisch nicht bedingte – Nut bewirkt eine optische Zweiteilung der Oberseite der Bodendüse in zwei Felder. Im Verhältnis zur Grundform des Gehäuses deutet die Nut eine inverse Trapezform an, wodurch sich das in Richtung des Saugkanalgehäuses nach innen verlaufende Feld scheinbar vom außen umlaufenden Feld abhebt.
  40. Der Gesamteindruck der Bodendüse A wird am Übergang zum Saugkanal weiter geprägt durch das quaderförmig ausgestaltete Saugkanalgehäuse. Dieses Saugkanalgehäuse fügt sich in die trapezförmige Grundform der Bodendüse ein und trägt zu dem als besonders kompakt und stabil wirkenden Gehäuse der Bodendüse bei. Der bistabil ausgeformte Kippschalter, der neben dem Saugkanalgehäuse und im durch die umlaufende Nut angedeuteten inneren Feld angeordnet ist, verstärkt diesen Eindruck. Weder die Ausgestaltung des Saugkanalgehäuses noch des Kippschalters ist dabei technisch bedingt.
  41. Die angesprochenen Fachkreise können die Bodendüse A aufgrund dieser Ausgestaltung auch von Bodendüsen anderer Hersteller unterscheiden. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Zusammenhang mit der Anlage AST 5 auf andere einschlägige Bodendüsen verwiesen, die eine abweichende Gestaltung aufweisen. So kann die Grundform der Bodendüse beispielsweise rechteckig sein. Auch ist eine technische Ausgestaltung ohne umlaufende Nut auf der Oberseite denkbar. Ferner verfügen nicht alle Bodendüsen über ein Saugkanalgehäuse in Quaderform und einen entsprechend ausgestalteten bistabilen Kippschalter.
  42. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, der wettbewerblichen Eigenart der Bodendüse der Verfügungsklägerin stehe entgegen, dass die Verfügungsklägerin selbst verschiedene Varianten ihrer Bodendüse A an verschiedene Hersteller vertreibe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
  43. Zwar kann es an der wettbewerblichen Eigenart fehlen, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben und die angesprochenen Verkehrskreise die das Erzeugnis prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnen (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 ff. – Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 – Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 16 – Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 52 – Segmentstruktur).
  44. Die Fachkreise nehmen jedoch die – wenn auch nur geringen – Unterschiede in der Ausgestaltung der einzelnen Bodendüsen sehr genau zur Kenntnis. Ihnen ist zudem bekannt, dass die Verfügungsklägerin verschiedene Staubsaugerhersteller mit Düsen des Typs A beliefert. Auch wenn auf den jeweiligen Düsen unter Umständen die Marke des jeweiligen Staubsaugerherstellers angegeben ist, erliegen die Fachkreise aufgrund der Identität der die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Eigenschaften nicht der Vorstellung, die jeweilige Düse sei vom jeweiligen Staubsaugerhersteller entwickelt und hergestellt worden.
  45. Soweit die Verfügungsklägerin neben der Bodendüse A auch die Bodendüsen K und K p mit identischen Gestaltungsmerkmalen vertreibt, bewirbt sie diese ausweislich der Anlage AG 20 als „kleine Schwester“ der Bodendüse A und weist auf das insoweit abgestimmte Design hin. Es handelt sich mithin um eine verkleinerte Ausführung der Bodendüse A, die die angesprochenen Fachkreise auch als solche erkennen.
  46. Zudem sind die Fachkreise üblicherweise mit den Marktgegebenheiten im Einzelnen vertraut und sie wissen um den Umstand, dass die Verfügungsklägerin (leicht) abgewandelte Bodendüsen an unterschiedliche Staubsaugerhersteller vertreibt. Schließlich ist die Verfügungsklägerin auf dem Markt für Bodendüsen und Staubsaugerzubehör nicht unbekannt. Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin produziert und entwickelt sie seit mehr als 50 Jahren Staubsaugerdüsen und -zubehör. Die Bodendüse A wird an verschiedene Hersteller von Staubsaugern, bspw. J, I, Siemens und Hoover, vertrieben. In den Jahren 2016 bis 2020 vertrieb sie zwischen 79.000 Stück und 94.500 Stück pro Jahr. Aufgrund dieses jahrelangen und umfangreichen Vertriebs der Bodendüse ist von einer durchaus hohen Bekanntheit der Verfügungsklägerin und ihrer Bodendüsen auszugehen.
  47. cc)
    Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die gestalterischen Merkmale der Bodendüse A geeignet sind, auch gegenüber dem Endverbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.
  48. Der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und kritische Verbraucher orientiert sich beim Kauf eines Staubsaugers an der Herstellerkennzeichnung, denn Staubsauger werden üblicherweise als Markenprodukte beworben und vertrieben. Daneben fließen üblicherweise auch technische Leistungsmerkmale und das Design des konkreten Staubsaugers in die Kaufentscheidung mit ein.
  49. Der Verbraucher sieht hingegen in der äußeren Gestaltung der Staubsaugerdüse des konkreten Staubsaugers keine kaufrelevante Eigenschaft. Denn beim Erwerb entscheidet sich der Verbraucher in der Regel für einen Staubsauger als komplettes Paket mit Staubsaugerdüse und Zubehör. Der Verbraucher entwickelt daher mit der Gestaltung einer Staubsaugerdüse keine Vorstellung von der betrieblichen Herkunft der Staubsaugerdüse. Vielmehr liegt das Hauptaugenmerk bei der Kaufentscheidung auf der Marke des Staubsaugers, die sich häufig zudem noch auf der Bodendüse selbst befindet. Umstände, wonach neben der Marke des Staubsaugerherstellers selbst auch die Form der Bodendüse (nebst Kennzeichnung) als eigenständiger betrieblicher Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen dient, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher beim Kauf von Staubsaugern regelmäßig davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelteile (Gehäuse, Schlauch, Bodendüse etc.) von unterschiedlichen Herstellern bezogen werden.
  50. Das gilt auch beim Kauf von Ersatzteilen und Zubehör. Dabei stützt der Verbraucher seine Kaufentscheidung ebenfalls nicht auf die Ausgestaltung der Bodendüse selbst. Vielmehr sucht er regelmäßig nach Ersatzteilen für seinen Staubsauger des konkreten Herstellers. Entscheidend ist dabei, dass das Ersatz- bzw. Zubehörteil mit dem Staubsauger selbst kompatibel ist. Schließlich kann auch aufgrund des Umstandes, dass ein umfangreicher Ersatzteil- und Zubehörmarkt besteht, nicht angenommen werden, dass der Verbraucher tatsächlich den Gestaltungsmerkmalen der Bodendüse selbst eine herkunftshinweisende Funktion zuerkennt. Denn dies belegt lediglich ein bestehendes Interesse des Verbrauchers am Kauf von Ersatz- und Zubehörteilen, nicht aber ein solches an Gestaltungsmerkmalen einzelner Staubsaugerteile wie der hier streitgegenständlichen Bodendüse.
  51. An der wettbewerblichen Eigenart fehlt es vor allem deshalb, weil die Bodendüse A, wie die Verfügungsbeklagte zurecht einwendet, von der Verfügungsklägerin an unterschiedliche Staubsaugerhersteller vertrieben wird, die diese Düse deutlich sichtbar mit ihrer eigenen Marke versehen. Der angesprochene Verbraucher hat regelmäßig keine Veranlassung anzunehmen, dass identische Produkte, die unter verschiedenen Herstellermarken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, vom selben Hersteller stammen. Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr vielmehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen (BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 10 – Nivea Blau, BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 – Hot Sox, OLG Köln, GRUR-RR 2014, 336, 338 – Thermosteckverbinder). Da es sich bei den aufgedruckten Marken auch nicht nur um Handelsmarken, sondern um die Marken bekannter Staubsaugerhersteller handelt, hat der Endabnehmer – auch im Ersatzteilgeschäft – keine Veranlassung, die Bodendüse aufgrund ihrer äußeren Gestaltung einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die äußeren Gestaltungsmerkmale sind insofern als Herkunftshinweis nicht geeignet.
  52. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bodendüse A der Verfügungsklägerin mit ihrer eigenen Marke versehen ist. Tatsächlich findet sich die Marke in der Mulde für den Kippschalter der Bodendüse. Sie fällt bereits deshalb nicht auf, weil sie aufgrund der Ausprägung im Kunststoff der Düse farblich nicht hervorgehoben ist. Hinzu kommt, dass die Marke der Verfügungsklägerin in einer der beiden Schalterstellungen verdeckt und daher nicht sichtbar ist. Aber auch in der anderen Schalterstellung ist die Marke kaum auszumachen, weil sie in der Mulde von Wänden und dem Schalter umgeben ist, so dass sie nur aus bestimmten Blickwinkeln erkennbar ist. Wird weiterhin davon ausgegangen, dass der Verbraucher bei der Benutzung des Staubsaugers aufgrund der Länge des Saugrohrs von dem Kippschalter regelmäßig weiter entfernt ist, wird er die Marke der Verfügungsklägerin nicht wahrnehmen. Selbst wenn er ihr zufällig gewahr wird, wird er sie mangels Bekanntheit beim Endverbraucher auch in Abgrenzung zur Marke der Staubsaugerhersteller nicht einzuordnen wissen. Denn auch in der Werbung oder in den Abbildungen der Bodendüsen wird die Marke der Verfügungsklägerin nicht herausgestellt.
  53. Etwas anderes gilt nur für die Produktverpackung von „L“, die neben der Marke der Verfügungsklägerin den Aufdruck „powered by M“ trägt. Allerdings führt auch dies nicht dazu, dass sich die Bodendüse A aufgrund ihrer äußeren Gestaltung einem bestimmten Hersteller zuordnen lässt. Denn außer der Marke der Verfügungsklägerin findet sich auf der Produktverpackung auch die Marke „L“, so dass auch dieses Unternehmen als Hersteller in Betracht kommt. Zudem lässt der Begriff „powered by“ nicht erkennen, dass Hersteller der Bodendüse die Verfügungsklägerin ist, auf die auch die äußere Gestaltung der Düse zurückgeht. Der Begriff – in deutscher Übersetzung etwa „angetrieben durch“ – lässt allenfalls die Vorstellung eines vorteilhafteren Saugverhaltens aufgrund eines technischen Beitrags der Verfügungsklägerin zur Konstruktion der Düse zu, nicht aber die der Herstellereigenschaft der Verfügungsklägerin.
  54. b)
    Aufgrund des durch die Übernahme der umlaufenden Nut sowie des quaderförmigen Saugkanalgehäuses und des Kippschalters geprägten gestalterischen Gesamteindrucks der Verletzungsform liegt eine Nachahmung der Bodendüse A vor.
  55. aa)
    Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH, GRUR 2015, 1214 Rn. 78 – Goldbären; BGH GRUR 2017, 79 Rn. 64 – Segmentstruktur). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 47 – Herrnhuter Stern).
  56. bb)
    Die angegriffene Bodendüse weist – wie die Bodendüse A – eine trapezförmige Grundform auf. Auf der Oberseite verfügt die angegriffene Bodendüse zudem über eine umlaufende Nut, die eine inverse Trapezform andeutet. Dies führt – ebenso wie bei der Bodendüse A – zu einer optischen Aufteilung der Gehäuseoberseite in zwei Felder. Im Unterschied zur Bodendüse A ist die Nut der angegriffenen Bodendüse etwas breiter ausgestaltet, was allerdings den Gesamteindruck nicht entscheidend mitprägt.
  57. Weiterhin weist die angegriffene Bodendüse ein quaderförmiges Saugkanalgehäuse auf. Allerdings verjüngt sich dies – anders als bei der Bodendüse A –nicht derart stark zum Saugkanal hin. Zudem ist das Gehäuse sowohl am Anschlag in die Gehäuseoberseite als auch nach vorne hin abgerundet. Diese Rundungen weist die Bodendüse A nicht auf. Ebenso wie die Bodendüse A vermittelt auch die streitgegenständliche Bodendüse durch die Übernahme der umlaufenden Nut, des quaderförmigen Saugkanalgehäuses und die Anordnung des Kippschalters einen kompakten und stabilen Gesamteindruck. Die Unterschiede in der Gestaltung des Saugkanalgehäuses am Anschlag zur Gehäuseoberseite und die weniger stark ausgeprägte Verjüngung des Saugkanalgehäuses hin zum Saugschlauch vermögen die Ähnlichkeit zur Bodendüse A nicht entscheidend zu beeinflussen.
  58. Auch die bei der angegriffenen Bodendüse vorhandenen rückseitigen Führungsschienen zur Verankerung in der bei F Staubsaugern vorhandenen Parkposition lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Denn diese prägen den Gesamteindruck der angegriffenen Bodendüse nicht. Abzustellen ist lediglich auf die Merkmale und Gestaltungsmittel, die die wettbewerbliche Eigenart des Originals begründen. Hierzu zählen die rückseitigen Führungsschienen nicht. Zudem können diese Führungsschienen auch den Gesamteindruck der angegriffenen Bodendüse nicht prägen, da es sich um technisch notwendige Gestaltungsmerkmale handelt, denn diese sind erforderlich, um die Parkposition bei F Staubsaugern nutzen zu können.
  59. c)
    Es fehlt jedoch an einer durch die Nachahmung hervorgerufenen Gefahr einer Herkunftstäuschung bei den angesprochenen Fachkreisen.
  60. aa)
    Eine Herkunftstäuschung ist gegeben, wenn ein fremdes Erzeugnis durch Übernahme von Merkmalen nachgeahmt und in Verkehr gebracht wird, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, wenn nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan wurde, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung auszuschließen (BGHZ 50, 152 (128)– Pulverbehälter; BGH GRUR 1990, 528 (530) – Rollenclips; GRUR 1996, 210 (212) – Vakuumpumpen; GRUR 1999, 751 (753) – Güllepumpen; GRUR 1999, 1106 (1109) – Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521 (526) – Modulgerüst; GRUR 2001, 443 (445) – Viennetta; GRUR 2002, 275 (277) – Noppenbahnen; GRUR 2004, 941 (943) – Metallbett; GRUR 2005, 166 (167) – Puppenausstattungen; GRUR 2007, 339 Rn. 24 – Stufenleitern; GRUR 2010, 80 Rn. 27 – LIKEaBIKE; GRUR 2015, 603 Rn. 36 – Keksstangen; GRUR 2016, 730 Rn. 31 – Herrnhuter Stern). Für die Gefahr einer Herkunftstäuschung reicht es aus, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Klägerin oder es bestünden zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zur Klägerin (BGH, GRUR 2001, 251 (253) – Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443 (445) – Viennetta).
  61. bb)
    Nach diesen Maßstäben liegt eine Herkunftstäuschung nicht vor.
  62. Die angesprochenen Fachkreise, auf die es hier allein noch ankommt, werden bereits die Unterschiede in der Ausgestaltung der angegriffenen Bodendüse erkennen und daher veranlasst sein anzunehmen, dass diese – wenn auch im Gesamteindruck ähnlich – nicht die Bodendüse A der Verfügungsklägerin ist. Denn der die Marktgegebenheiten kennende und kritische Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet der Staubsaugerherstellung bzw. im Groß- oder Zwischenhandel tätig ist, wird gerade diesen Unterschieden besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt gerade auch für Bodendüsen der diversen Hersteller, denn diese weisen aufgrund der im Wesentlichen technisch bedingten Ausgestaltung nur in geringem Umfang überhaupt Unterschiede auf. So werden die angesprochenen Fachkreise insbesondere wahrnehmen, dass das Saugkanalgehäuse der angegriffenen Bodendüse auf der Oberseite abgerundet ist und die Bodendüse zudem eine Rundung im Bereich des Anschlags der Gehäuseoberseite aufweist.
  63. Der angemessen informierte, kritische Durchschnittsfachmann wird zudem auch die von der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Angebot der streitgegenständlichen Bodendüse gemachten technischen Angaben zur Kenntnis nehmen. Danach ist die angegriffene Bodendüse eine
  64. „N“
  65. Insbesondere weist auch die angegriffene Bodendüse selbst rückseitige Führungsschienen zur Verankerung in der bei F-Staubsaugergehäusen vorhandenen Parkposition auf. Demgegenüber verfügt die Staubsaugerdüse A der Verfügungsklägerin nicht über rückseitige Führungsschienen und ist daher nicht für den Einsatz bei F-Staubsaugern vorgesehen. Vielmehr wurde das Design der Bodendüsen für F-Staubsauger von der Verfügungsklägerin exklusiv entwickelt; sie weisen nicht die für die wettbewerbliche Eigenart der A typische Gestaltung auf. Diesen Unterschied in der Ausgestaltung und Bewerbung erkennt gerade der die Marktgegebenheiten kennende Fachmann. Er wird daher gerade nicht davon ausgehen, bei der Verletzungsform handele es sich um eine Bodendüse aus dem Hause der Verfügungsklägerin.
  66. Soweit die Verfügungsklägerin einwendet, die den Gesamteindruck nicht wesentlich prägenden Unterschiede würden bei den angesprochenen Fachkreisen lediglich den Eindruck erwecken, es handele sich um eine neue Serie von Bodendüsen der Verfügungsklägerin, greift dies nicht durch. Die angegriffene Bodendüse wird als „wie F“ angeboten und beworben. Die Verfügungsklägerin vertreibt jedoch unstreitig bereits eine Bodendüse für Staubsauger des Herstellers F mit der Bezeichnung E. Diese Staubsaugerdüse ist baugleich zu ihrem Modell A, das Design allerdings exklusiv für F entwickelt. Dafür dass die Fachkreise vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Verfügungsklägerin nunmehr eine weitere Bodendüse für F-Staubsauger in neuer Serie vertreibt, sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
  67. 2.
    Die Verfügungsklägerin hat ferner keinen Anspruch gemäß § 8, 3, 4 Nr. 3b UWG. Es liegt weder eine Rufausbeutung noch eine Rufbeeinträchtigung durch Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Bodendüse vor.
  68. a)
    Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Auch insoweit gilt jedoch bei einer (nahezu) identischen Nachahmung ein strenger Maßstab. Würde die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung führen, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er einer Rufausnutzung nicht auf andere Weise entgegenwirken kann. So kann ein Wettbewerber, der nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers in dessen Markt eindringt, eine Rufausbeutung etwa dadurch vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber in formiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 – Einkaufswagen III, BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 – Exzenterzähne).
  69. b)
    Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine unlautere Rufausnutzung nicht vor. Soweit vorliegend mit der angegriffenen Bodendüse eine Nachahmung der Bodendüse A gegeben ist, wird einer Rufausbeutung bzw. Rufbeeinträchtigung dadurch entgegengewirkt, dass die angegriffene Bodendüse in ihrer Gestaltung Unterschiede aufweist, die der angesprochene Fachkreis auch als solche erkennt, und dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Bodendüse als „passend für F“ anbietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
  70. III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
  71. IV.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711, 713 ZPO.
  72. IV.
    Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar