2 U 31/20 – Behandlungsmaschine für Gegenstände

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3101

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Februar 2021, Az. 2 U 31/20

Vorinstanz: 4c O 40/19

  1. I. Die Berufung gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der 4c Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 40/19) wird zurückge-wiesen.
  2. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.
  4. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
  6. Gründe:
  7. I.
  8. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter, unmittelbarer wortsinngemäßer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rück-ruf und Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädi-gung und zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, in An-spruch.
  9. Die Klägerin ist die eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 754 XXA (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage KAP-B2) mit dem Titel „Behandlungsmaschine für Gegenstände“. Das in deutscher Verfahrens-sprache erteilte Klagepatent wurde am 13.07.2006 unter Inanspruchnahme des Priori-tätsdatums 18.08.2005 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 21.02.2007. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 29.09.2010 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.
  10. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  11. „Behandlungsmaschine für Gegenstände, insbesondere Behälter (4) wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren längs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Behälter (4), bestehend aus einem Maschinenunterbau mit einem Antrieb für einen mit Aufnahmeplätzen (6) für die zu behandelnden Gegenstände bestückten Drehtisch (5) sowie mit an der Peripherie des Maschinenunterbaus (7) andockbaren Behandlungsstationen (8) wie Etikettier-, Druck-, Prüfstationen u. dgl. und mit einem mit dem Drehtisch (5) gemeinsam an-treibaren Träger (9) für oberhalb der Behälterebene höhengesteuerte Behandlungs- oder Behälterspannköpfe, wobei der Träger (9) innerhalb einer, die Steuermittel oder Kurvenbahn (11) in einer drehfest, mittels einer Drehmomentenstütze [sic!] (12) ge-haltenen Haube oder Anordnung (20) untergebracht ist, mit einem Ein- und Auslauf-bereich für die Gegenstände,
  12. dadurch gekennzeichnet, dass die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen (11) der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentstütze (12) derart gehalten sind, dass der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) (1) frei von peripherieumgebenden Stütz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei wählba-ren und veränderbaren Kreisabschnitt für die einzelnen andockbaren Behandlungs-stationen (8) aufweist.“
  13. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift erläutern nach Abs. [0013] der Patentbeschreibung die Erfindung anhand eines Ausführungs-beispiels. Hiernach zeigt die Figur 1 eine Draufsicht einer Behandlungsmaschine in Form einer Etikettiermaschine mit Selbstklebeetikettier- und Kaltleimaggregaten:
  14. Die nachfolgend eingeblendete Figur 3 des Klagepatents zeigt nach dessen Beschrei-bung einen vereinfachten Teilquerschnitt mit rotierenden Behälterspannköpfen und nichtrotierenden Steuermitteln und Kurvenbahnen:
  15. Die in Italien ansässige Beklagte präsentiert auf ihrer englischsprachigen Internetprä-senz „www.B.it“ unter anderem Etikettiermaschinen des Typs C (nachfolgend: ange-griffene Ausführungsformen). Eine angegriffene Ausführungsform stellte sie auf den Messen „D“ in E und „F“ in G aus.
  16. Nachfolgend wird ein Bild der auf der Messe F ausgestellten angegriffenen Ausfüh-rungsform (von S. 12 der Klageschrift) eingeblendet:
  17. Die angegriffenen Ausführungsformen sind modulare Maschinen, bei denen verschie-dene Etikettenanwendungstechnologien auf einer einzigen Rotationsmaschine kombi-niert werden können. Die Behälter werde von einem Vortisch der jeweiligen angegrif-fenen Ausführungsform auf einen rotierenden Drehtisch befördert und dort einge-spannt. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Klägerin beschriftetes Foto aus dem Anlagenkonvolut KAP-B8 eingeblendet:
  18. Während die Behälter auf dem Drehtisch einer angegriffenen Ausführungsform einge-spannt sind, können sie von verschiedenen Behandlungsstationen bearbeitet werden.
  19. Die Klägerin ist der Auffassung, die Handlungen der Beklagten seien als patentverlet-zendes Anbieten zu qualifizieren. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent unmittelbar wortsinngemäß. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin die Beklagte wegen der auch jetzt geltend gemachten Ansprüche bereits erstinstanz-lich in Anspruch genommen.
  20. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht alle Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs. Zudem habe sie die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland nicht angeboten.
  21. Mit Urteil vom 16.06.2020 hat das Landgericht Düsseldorf eine Verletzung des Klage-patents verneint und die Klage abgewiesen.
  22. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  23. Zwar habe die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen auf den Messen im patentrechtlichen Sinne in Deutschland angeboten. Jedoch machten diese von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es lasse sich keine Verwirklichung des Merkmals feststellen, gemäß dem die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbah-nen der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentstütze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden Stütz- oder Bauele-menten ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei wählbaren und ver-änderbaren Kreisabschnitt für die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen auf-weist.
  24. Insoweit mache das Klagepatent eindeutige Vorgaben zur räumlich-körperlichen Aus-gestaltung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung. Es komme dem Klagepatent ent-scheidend darauf an, den Drehtisch insgesamt von Stützelementen freizuhalten, ins-besondere auch den Bereich des Drehtisches, der an den Vortisch angrenzt. Der Fachmann entnehme dem Anspruchswortlaut, dass der Drehtisch ab einer bestimm-ten Linie – der zur Rotationsachse weisende Endbereich des Vortisches – frei von Stützelementen sein solle. Das Ende des Vortisches bzw. der zum Drehtisch weisen-de Endbereich der auf dem Vortisch jeweils angebrachten Elemente (die Ein- und Auslaufsterne) markiere insoweit die Grenze, bis zu der Stützelemente angebracht werden dürften. Ziel der Erfindung sei es, den Drehtisch derart von Stütz- und sonsti-gen Stützelementen zu befreien, dass die an den Drehtisch anzudockenden Behälter-behandlungsstationen frei positionierbar sind und zugleich möglichst viele dieser Sta-tionen angedockt werden können. Die einzige Stelle am Drehtisch, die von vornherein nicht für ein Andocken von Behandlungsstationen geeignet sei, sei die Stelle, an der der Vortisch positioniert ist. Etwas anderes könne der Fachmann auch den Ausfüh-rungsbeispielen des Klagepatents nicht entnehmen. Gleiches gelte für die abhängigen Unteransprüche 2 und 3.
  25. Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses habe die Kammer keine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen feststellen können. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung der Kammer aufzuzeigen vermocht, dass der Drehtisch in den angegriffenen Ausführungsformen ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Vortisches frei von peripherieumgebenden Stütz- oder Bauelementen ist. Dass es sich bei dem Bereich, in dem die Drehmomentstützen bei den angegriffenen Ausführungsformen angeordnet sind, noch um den vom Anspruch gemeinten Endbereich des Vortisches handelt, sei nicht feststellbar.Gegen das ihr am 16.06.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.07.2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten wei-terverfolgt.
  26. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:
  27. Das Landgericht habe zu Unrecht eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents verneint. Es komme dem Klagepatent nicht darauf an, den Drehtisch insgesamt von Stützelementen freizuhalten. Der geschützten Lehre liege die Aufgabe zugrunde, ei-nen möglichst großen Umfangsbereich für die Anordnung unterschiedlicher Behand-lungs-, Etikettier- und Funktionsstationen an beliebigen Positionen eines zugeordne-ten Drehtisches zu schaffen. Der Fachmann erkenne, dass der zur Verfügung ste-hende Umfangsbereich des Drehtisches stets durch den Vortisch mit einem Übergab-ebereich für die Behälter begrenzt ist, da dort keine Behandlungsstationen angedockt werden können. Entsprechend sehe das Klagepatent vor, dass die Drehmomentstüt-ze, welche die Haube / Anordnung und hierüber die Steuermittel bzw. Kurvenbahn drehfest hält, in genau diesem Bereich anzuordnen. Diesen Bereich bezeichne das Klagepatent als „Endbereich des Vortisches“. Dieser Begriff sei nicht räumlich-körperlich, sondern funktional zu verstehen. Der Bereich eines Objekts sei stets grö-ßer als das Objekt selbst. Der „Endbereich des Vortisches“ erstrecke sich bis zu dem Punkt des Drehtisches, an dem eine nutzbare Andockstelle für eine Etikettiermaschi-ne vorgesehen werden könnte. Überall dort, wo wegen des Übergabebereichs ohne-hin keine Ettikettierstation angedockt werden könnte, dürfe die Drehmomentstütze patentgemäß angeordnet sein. Es mache keinen Unterschied, ob eine Drehmoment-stütze auf dem Vortisch selbst angeordnet ist oder wenige Zentimeter weiter Richtung Drehtisch, sofern an dieser Stelle ebenfalls keine Behandlungsstationen angedockt werden können. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Befesti-gung etwa am Maschinenunterbau des Drehtisches patentgemäß möglich sei.
  28. Die Klägerin meint, ausgehend von diesem Verständnis des Klagepatents ergebe sich dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen. Für die Verwirkli-chung der Lehre des Klagepatents reiche es aus, dass bei den angegriffenen Ausfüh-rungsformen die Drehmomentstütze unmittelbar nur sehr wenige Zentimeter hinter den Trägern am Maschinenunterbau angeordnet ist. Die Drehmomentstützen seien in einem Bereich angebracht, in dem aufgrund des Vortisches bzw. Übergabebereichs ohnehin keine Behandlungsstationen angebracht werden könnten. Der Anbringung von Behandlungsstationen stünden allenfalls die Träger des Vortisches, nicht aber die Drehmomentstützen im Wege.
  29. Die Klägerin beantragt,
  30. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020 (Az. 4c O 40/19) ab-zuändern und gegenüber der Beklagten wie folgt zu erkennen:
  31. I. die Beklagte wird verurteilt,
  32. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – er-satzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  33. Behälterbehandlungsmaschinen für Gegenstände, insbesondere Behälter wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren längs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Ab-teilungen zum Behandeln der Behälter, bestehend aus einem Ma-schinenunterbau mit einem Antrieb für einen mit Aufnahmeplätzen für die zu behandelnden Gegenstände bestückten Drehtisch sowie mit an der Peripherie des Maschinenunterbaus andockbaren Be-handlungsstationen wie Etikettier-, Druck-, Prüfstationen u. dgl. und mit einem mit dem Drehtisch gemeinsam antreibbaren Träger für oberhalb der Behälterebene höhengesteuerte Behandlungs- oder Behälterspannköpfe, wobei der Träger innerhalb einer, die Steuermittel oder Kurvenbahn in einer drehtest, mittels einer Drehmomentstütze gehaltenen Haube oder Anordnung unterge-bracht ist, mit einem Ein- und Auslaufbereich für die Gegenstände
  34. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entwe-der einzuführen oder zu besitzen;
  35. dadurch gekennzeichnet, dass die, nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen der Behandlungsmaschine mittels einer Dreh-momentstütze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Aus-lauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden Stütz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei wählbaren und veränderbaren Kreisabschnitt für die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist;
    (Anspruch 1 des EP 1 754 XXA)
  36. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer chronolo-gisch geordneten Aufstellung, unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, auch in elektro-nisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. September 2010 begangen hat, und zwar unter An-gabe
  37. a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer so-wie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt wa-ren
    c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeug-nisse gezahlt wurden
  38. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  39. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. März 2007 began-gen hat, und zwar unter Angabe
  40. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, ein-schließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse be-stimmt waren,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsemp-fänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  41. wobei
  42. – wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf kon-krete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  43. – wobei die Rechnungslegung über die Informationen gemäß l.3. e) erst für die Zeit ab dem 29. Oktober 2010 zu erteilen ist;
  44. 4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. September 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Ab-nehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  45. II. Es wird festgestellt, dass
  46. 1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichne-ten in der Zeit vom 21. März 2007 bis zum 28. Oktober 2010 be-gangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zah-len;
  47. 2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Oktober 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
  48. Die Beklagte beantragt,
  49. die Berufung zurückzuweisen.
  50. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
  51. Das Klagepatent mache eindeutige räumlich-körperliche Vorgaben. Es komme dem Klagepatent – was das Landgericht zutreffend ausgeführt habe – entscheidend drauf an, dass der Drehtisch insgesamt von Stützelementen freigehalten wird, insbesondere auch der Bereich des Drehtisches, der an den Vortisch angrenzt. Das Klagepatent beziehe sich auf den Endbereich des „Ein- und Auslauftisches“; dieser Bereich müsse jedenfalls dort enden, wo der Vortisch selbst endet. Der Vortisch sei funktional zu ver-stehen und beziehe sich auf den Ein- und Auslauf der Flaschen oder sonstiger Behäl-ter. Spätestens am Übergabepunkt der Behälter sei aus technisch-funktionaler Sicht das Ende des Vortisches erreicht. Das Klagepatent ziehe eine klare, physisch und funktional definierbare Grenze, jenseits welcher keine Stützelemente mehr im Kreis-bereich des Drehtisches liegen dürfen.
  52. Bei den angegriffenen Ausführungsformen befänden sich die Befestigungen der Drehmomentstützen am Maschinenunterbau hinter dem Ende des Vortisches. Die Drehmomentstützen sind – insoweit unstreitig – in Richtung des Drehtisches hinter den Transportsternen und damit auch hinter den Übergabepunkten der Flaschen am Drehtisch positioniert – damit seien sie im patentgemäß freizuhaltenden Umfangsbe-reich des Drehtisches angeordnet. Das Klagepatent gebe die Größe der Behand-lungsmodule oder einen bestimmten Winkel, in dem diese zum Drehtisch stehen müssen, nicht vor. Zudem erfordere nicht jede Behandlungsstation ein Einspannen der zu behandelnden Behälter, so etwa Prüfmodule.
  53. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze und der vorgelegten Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlun-gen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Ent-scheidung Bezug genommen.
  54. II.
  55. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage vor die-sem Hintergrund abgewiesen. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der tech-nischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungs-legung, Rückruf, Entschädigung sowie auf Schadenersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG; §§ 242, 259 BGB; Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG nicht zu.
  56. 1.
    Das Klagepatent betrifft eine Behandlungsmaschine für Gegenstände, insbesondere Behälter wie Flaschen, Dosen, Ampullen und dergleichen. Nach der einleitenden Be-schreibung des Klagepatents ist eine Behandlungsmaschine nach dem Oberbegriff von dessen Anspruch 1 aus der EP 1 449 XXC bekannt (vgl. Abs. [0001] der Be-schreibung des Klagepatents; nachfolgend entstammen Absätze ohne Quellenbe-zeichnung dem Klagepatent).
  57. In seinen einleitenden Erörterungen schildert das Klagepatent, dass es bei der Verpa-ckung von Waren, Lebensmitteln und der Abfüllung etwa von Getränken üblich ist, die Verpackungsbehälter vorteilhaft und werbetechnisch ansprechend zu gestalten. Ne-ben der äußeren Gestaltung der Verpackungsbehälter wird in zunehmendem Maße auch deren Etikettierung immer umfangreicher und bedeutungsvoller (Abs. [0002]).
  58. Werden nun auf Behandlungsmaschinen, beispielsweise Etikettiermaschinen, mehre-re unterschiedliche Behälter etikettiert oder mehrere voneinander abweichende Etiket-tengarnituren eingesetzt und verarbeitet, entstehen aufgrund der erforderlichen Um-rüstarbeiten erhebliche Stillstandszeiten (Abs. [0003]). Diese Stillzeiten fallen umso größer aus, wenn neben der üblichen Mindestetikettierung weitere Ausstattungen vor-gesehen sind (Abs. [0003]).
  59. Um die als problematisch angesehenen Umrüstzeiten erheblich zu reduzieren, offen-baren verschiedene Schriften im Stand der Technik Konstruktionen, bei denen eine an der Maschine befindliche Etikettierstation gegen eine für andere Etikettieraufgaben geeignete weitere Etikettierstation ausgetauscht werden kann. Neben den verringer-ten Umrüstzeiten ist hieran vorteilhaft, dass die ausgetauschte Station für weitere neue Aufgaben ohne Stillstand der Maschine und unter Vermeidung von Produktions-ausfällen vorbereitet und hergerichtet werden kann (Abs. [0004]).
  60. Allerdings ist es in der Praxis beispielsweise häufig erforderlich, Behälter mit einem eingeprägten Logo oder bestimmte Flaschenformen vor dem eigentlichen Etikettier-vorgang entsprechend auszurichten. Hierzu werden bestimmte Funktionsbaugruppen dauerhaft an den Etikettiermaschinen angeordnet, wodurch sich der Freibereich für andere Etikettier- und/oder Behandlungsstationen am Umfang einer solchen Maschine entsprechend verringert (Abs. [0006]). Aus diesem Grunde geht man verstärkt dazu über, die eigentliche Behandlungs- oder Etikettiermaschine als Grundmaschine aus-zubilden, welcher die einzelnen unterschiedlichen Behandlungsstationen am äußeren Umfang zugeordnet werden können. Eine diesbezügliche Weiterbildung offenbart die DE 203 XXD, mit deren Lehre Etikettiermaschinen schnell und kostengünstig an wechselnde Etikettieraufgaben umgestellt werden können. Dazu werden Funktions-stationen als auswechselbare Module ausgeführt, die über Standardschnittstellen an der Maschine verfügen und je nach der gestellten Aufgabe schnell und einfach an den verschiedenen Positionen einer Etikettiermaschine montiert werden kön-nen (Abs. [0007]).
  61. Das Klagepatent bezeichnet es jedoch als nachteilig, dass bei solchen Behandlungs-maschinen durch Stütz- und Konstruktionselemente oder Tragkörper, insbesondere für ortsfeste Steuermittel oder Steuerkurven und Verkleidungen, der Freiraum am Umfang der Behandlungsmaschine einschränkt werde (Abs. [0008]).
  62. Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0009] zutreffend als seine Aufgabe, einen möglichst großen Umfangsbereich für die Anordnung unterschiedlicher Behandlungs-, Etikettier- und Funktionsstationen bei gleichzeitiger freier Umfangszu-ordnung an beliebiger Position eines zugeordneten Drehtisches zu schaffen.
  63. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Behandlungsmaschine für Gegenstände nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmals-gliederung wie folgt darstellen lässt:
  64. 1 Behandlungsmaschine für Gegenstände, insbesondere Behälter (4) wie Flaschen, Dosen, Ampullen und dergleichen.
  65. 2 Die Behandlungsmaschine besitzt mehrere längs einer Bahn hinterei-nander angeordnete Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Be-hälter (4).
  66. 3 Die Behandlungsmaschine besteht aus einem Maschinenunterbau (7) mit einem Antrieb für einen Drehtisch (5).
  67. 3.1 Der Drehtisch (5) ist mit Aufnahmeplätzen (6) für die zu behan-delnden Gegenstände bestückt.
  68. 4 Die Behandlungsmaschine besitzt an der Peripherie des Maschinenun-terbaus (7) andockbare Behandlungsstationen (8) wie Etikettier-, Druck-, Prüfstationen und dergleichen.
  69. 5 Die Behandlungsmaschine besitzt einen Ein- und Auslaufbereich für die Gegenstände.
  70. 6 Die Behandlungsmaschine besitzt einen Träger (9) für oberhalb der Be-hälterebene höhengesteuerte Behandlungs- oder Behälterspannköpfe.
  71. 6.1 Der Träger (9) ist mit dem Drehtisch (5) gemeinsam antreibbar.
  72. 6.2 Der Träger (9) ist innerhalb einer Haube oder Anordnung (20) un-tergebracht, die Steuermittel oder Kurvenbahn (11) drehfest mittels einer Drehmomentstütze (12) hält.
  73. 7 Die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahn (11) der Behand-lungsmaschine sind mittels einer Drehmomentstütze (12) derart gehal-ten, dass
  74. 7.1 der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) (1) frei von peripherieumgebenden Stütz- oder Bauelementen ausgebildet ist und
  75. 7.2 in diesem Umfangsbereich einen frei wählbaren und veränderbaren Kreisabschnitt für die einzelnen andockbaren Behandlungsstatio-nen (8) aufweist.
  76. Das Klagepatent beansprucht damit eine Behandlungsmaschine, insbesondere für Behälter (Merkmal 1). Diese besteht unter anderem aus einem Maschinenunterbau (7), der einen Antrieb für einen Drehtisch (5) enthält. Der Drehtisch (5) wiederum be-sitzt Aufnahmeplätze (6) für die zu behandelnden Gegenstände (Merkmalsgruppe 3). An der Peripherie des Maschinenunterbaus (7) befinden sich andockbare Behand-lungsstationen (8). Mittels des Antriebs können die Behälter in den Aufnahmeplätzen des rotierbaren Drehtisches auf einer Kreisbahn an den Behandlungsstationen (8) vorbeigeführt werden. Auf diese Weise sind die Behandlungsstationen, wie von Merkmal 2 vorgegeben, längs einer Bahn – der Kreisbahn des Drehtisches – hinterei-nander angeordnet. Die Behandlungsstationen sind gemäß den Merkmalen 4 und 7.2 andockbar, können also entfernt bzw. ausgetauscht werden.
  77. Um die Behälter auf den Drehtisch zu transportieren, besitzt die anspruchsgemäße Behandlungsmaschine einen Ein- und Auslaufbereich für die Gegenstände (Merk-mal 5). Wie der Fachmann in der Zusammenschau mit Merkmal 7.1 erkennt, soll die-ser Ein- und Auslaufbereich mittels eines Ein- und Auslauftisches realisiert werden, den das Klagepatent synonym als Vortisch (1) bezeichnet.
  78. Zur Sicherung der Behälter in den Aufnahmeplätzen (6) des Drehtisches (5) ist ein Träger (9) vorgesehen, der mit dem Drehtisch gemeinsam antreibbar ist. Dieser Trä-ger (9) wiederum hält oberhalb der Behälterebene höhengesteuerte Behandlungs- oder Behälterspannköpfe (Merkmale 6/6.1). Der Träger und die Behälterspannköpfe drehen sich also mit dem Drehtisch mit und spannen dabei die zu behandelnden Be-hälter ein, so dass sie einer Behandlung (z.B. Etikettierung) unterzogen werden kön-nen.
  79. Neben diesen rotierenden Bauteilen sieht das Klagepatent Steuermittel oder eine Kur-venbahn (11) vor, die ortsfest sind – also nicht mit dem Drehtisch rotierbar sind (Merkmale 6.2 und 7).
  80. Sowohl der antreibbare Träger (9) als auch die ortsfesten Steuermittel oder Kurven-bahn (11) sind in einer Haube oder Anordnung (20) untergebracht (Merkmal 6.2). Da-bei hält eine Drehmomentstütze (12) die Anordnung (20) samt Steuermittel oder Kur-venbahn (11) ortsfest (Merkmale 6 und 7.1).
  81. Im Mittelpunkt der patentgemäßen Lösung steht Merkmalsgruppe 7, die eine be-stimmte Art vorschreibt, wie die Drehmomentstütze die nicht rotierenden Steuermittel oder die Kurvenbahn halten muss. Dies soll nach Merkmal 7.1 namentlich so erfolgen, dass der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Vortisches (1) frei von peripherieumgebenden Stütz- oder Bauelementen ausgebildet ist. Weiterhin soll der hiernach freie Umfangsbereich um den Drehtisch herum einen frei wählbaren und veränderbaren Kreisabschnitt für die einzelnen andockbaren Be-handlungsstationen (8) aufweisen (Merkmal 7.2).
  82. 3.
    Bei den angegriffenen Ausführungsformen kann eine Verwirklichung der Merkmals-gruppe 7 nicht festgestellt werden, da die Drehmomentstützen sich innerhalb des pa-tentgemäß von Stützelementen freizuhaltenden Umfangsbereichs des Drehtischs be-finden.
  83. a)
    Nach Merkmalsgruppe 7 dürfen um den Drehtisch herum keine Stütz- oder Bauele-mente (nachfolgend nur: Stützelemente) angeordnet sein. Ausgenommen hiervon ist ein Bereich, der durch das in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches weisende Ende des Vortisches begrenzt wird. Bei einer teilweisen Überlappung von Drehtisch und Vortisch wird die anspruchsgemäße Grenze für die Zulässigkeit von Stützelemen-ten von den Übergabepunkten der Behälter zwischen Vortisch und Drehtisch gebildet. Dabei zielt die Lehre des Klagepatents darauf ab, an dem Umfang des Drehtisches keinen Andockraum für Behandlungsstationen zu verschenken, indem die Stützele-mente gerade dort angeordnet werden sollen, wo aufgrund des Vortisches ansonsten keine Behandlungsstationen angedockt werden könnten.
  84. aa)
    Wie die Patentbeschreibung in Abs. [0012] im Einklang mit der einleitenden Beschreibung verdeutlicht, behindern im Stand der Technik – wenngleich sich die zitierten Schriften zu solchen Details nicht explizit verhalten – Stützelemente die beliebige und optimale Anordnung, Zuordnung und auch Verschiebung unterschiedlichster Behandlungsstationen. Merkmalsgruppe 7 bezweckt demgegenüber, einen „besonders weiträumiger Umfangsbereich“ (Abs. [0012]) um den Drehtisch herum für Behandlungsstationen bereitzustellen, indem dieser Bereich frei von peripherieumgebenden Stützelementen ist.
  85. Dabei strebt das Klagepatent einen möglichst großen Umfangsabschnitt an, der frei von solchen störenden Stützelementen ist. Der so freigehaltene Bereich soll nach Merkmal 7.2 einen frei wählbaren und veränderbaren Kreisabschnitt für die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweisen. Dies ermöglicht die anvisierte flexible Andockbarkeit von Behandlungsstationen (vgl. Abs. [0010]).
  86. Das Klagepatent strebt dabei eine Optimierung der Größe des für Behandlungsstatio-nen verfügbaren Andockbereichs am Umfang des Drehtisches an. Wie das Landge-richt richtig ausgeführt hat, ist „frei von“ im Sinne von „ohne“ zu verstehen. In dem „frei-von“-Bereich dürfen patentgemäß keine peripherieumgebenden Stützelemente angeordnet sein. Denn nur so ist gewährleistet, dass Behandlungsstationen in diesem Umfangsbereich um den Drehtisch herum angedockt werden können.
  87. Um dies zu erreichen, sollen die ortsfesten Steuermittel und/oder die Kurvenbahn von der Drehmomentstütze so gehalten werden, dass in einem definierten Teil des Um-fangsbereichs des Drehtisches keine Stützelemente vorhanden sind (Merkmal 7.1). Dass ein bestimmter Bereich patentgemäß frei von Stützelementen sein soll, bedeutet im Umkehrschluss, dass in den übrigen Bereichen derartige Stützelemente angeord-net werden können. Indem das Klagepatent die Anordnung peripherieumgebender Stützelemente so auf ein bestimmtes Areal beschränkt, steht der gesamte übrige Um-fangsbereich für die Behandlungsstationen zur Verfügung und bildet den in Merk-mal 7.2 angesprochenen freien Kreisabschnitt.
  88. bb)
    Der patentgemäß für die Anordnung von Stützelementen zulässige Bereich endet nach Merkmal 7.1 „ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches)“. Mit dieser Vorgabe konzentriert das Klagepatent die Stützelemente auf einen definierten Bereich, in dem ohnehin keine Behandlungsstationen angebracht werden könnten. Der Vortisch befindet sich zwar notwendigerweise in der Peripherie des Drehtisches, da ansonsten die Behälter nicht übergeben werden könnten. In diesem Überlappungsbereich, in dem sich sowohl Drehtisch als auch Vortisch befinden, ist die Anordnung von peripherieumgebenden Stützelementen aber noch zulässig, weil bis zum Ende des Vortisches ohnehin keine Behandlungsstation sinnvollerweise angedockt werden könnte.
  89. Der Vortisch dient dem Zu- und Abtransport sowie der Übergabe der zu behandelnden Behälter. Bis diese Übergabe erfolgt ist, können Behandlungsstationen nicht sinnvoll-erweise tätig werden. Zur Übergabe der Behälter überlappen sich der Drehtisch und der Vortisch in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches. Dem stets in seiner Gesamtheit zu betrachtendem Anspruch (BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 – Polymer-schaum I) entnimmt der Fachmann, dass der Vortisch (= Ein- und Auslauftisch) den von Merkmal 5 angesprochenen Ein- und Auslaufbereich für die Gegenstände auf-weist. Die zu behandelnden Behälter werden vom Vortisch an den Drehtisch überge-ben, von diesem an den Behandlungsstationen vorbeigeführt und anschließend wieder an den Vortisch übergeben. Beispielhaft veranschaulicht das Abs. [0014] anhand ei-nes „Einlaufstern 2 zum Zuführen und einem Auslaufstern 3 zum Abführen von Behäl-tern 4“ zum bzw. vom Drehtisch. Hierzu korrespondieren ein Ein- und ein Auslaufstern mit dem eigentlichen Drehtisch und den hierin vorgesehen Aufnahmeplätzen für die zu behandelnden Gegenstände (Abs. [0014]). Dem Fachmann ist klar, dass bei der Übergabe noch keine Einwirkung auf die Behälter durch Behandlungsstationen statt-finden kann.
  90. Der Vortisch – als für die Anordnung von Stützelementen zulässiger Bereich – ist da-bei so, wie er nun einmal ist, hinzunehmen. Das Klagepatent macht zu seiner Kon-struktion und äußeren Gestaltung keinerlei beschränkende Vorgaben. So ragen in den Figuren 1 und 2 die Träger 15 des Vortischs in die Peripherie des Drehtisches hinein. Dies steht aber in Einklang mit Merkmalsgruppe 7, da es sich bei diesen Trägern um Teile des Vortisches handelt, wie Abs. [0016] verdeutlicht und aus den Figuren klar hervorgeht. Der Vortisch darf nach der Lehre des Klagepatents im Umfangsbereich des Drehtisches angeordnet sein, ohne dass es darauf ankommt, wie viel Raum für andockbare Behandlungsstationen er blockiert.
  91. Dies führt zu dem auf dem ersten Blick bemerkenswerten Ergebnis, dass ein Stütze-lement in der Peripherie des Drehtisches patentgemäß zulässig ist, wenn es Teil des Vortisches ist, wohingegen es mit der Lehre des Klagepatents nicht mehr vereinbar ist, wenn dasselbe Stützelement anderweitig am Drehtisch befestigt wäre – und zwar selbst dann, wenn die Einschränkung des Umfangsbereichs aufgrund des Stützele-ments in beiden Fällen fast identisch wäre. Dies ist aber Folge des eindeutigen An-spruchswortlauts, der den Verlust von Bereichen, in den Behandlungsstationen ange-dockt werden können, hinnimmt, soweit dies die Folge des Vortisches ist – dessen Ausgestaltung das Klagepatent allein dem Fachmann überlässt. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Fachmann den Umfangsbereich des Drehtisches nicht sinnlos mit dem Vortisch verbaut – wenngleich das Klagepatent eine solche Vorgabe nicht enthält.
  92. cc)
    Das im Anspruch verwendete Wort „ab“ verdeutlicht, dass es patentgemäß eine räumlich-körperliche Grenze für die zulässige Anordnung von Stützelementen gibt. Dem steht die Verwendung des Begriffs „Endbereich“ nicht entgegen. Ein Bereich bezeichnet eine Fläche; demgegenüber gibt es in der Klagepatentschrift keine An-haltspunkte, dass ein „Bereich“ keine klare Grenze hat. Dies steht im Einklang mit der ambitionierten Zielsetzung des Klagepatents, den freien Umfangsbereich zu optimie-ren. Hierzu muss die gesamte verfügbare Fläche tatsächlich frei von Stützelementen sein und zum Andocken von Behandlungsstationen benutzt werden können.
  93. dd)
    Allerdings versteht der Fachmann aufgrund des Zusammenhangs zwischen der pa-tentgemäß zulässigen Positionierung der Stützelemente und dem dadurch verfügba-ren Andockraum für Behandlungsstationen, dass eine Anordnung der Stützelemente nur dort schädlich sein kann, wo am Umfang des Drehtisches ansonsten eine An-baumöglichkeit für Behandlungsstationen bestehen würde. Umfangsabschnitte des Drehtisches, die auch ohne Stützelemente – insbesondere aufgrund der Konstruktion des Vortisches – nicht für die Anordnung von Behandlungsstationen zur Verfügung ständen, müssen nicht freigehalten werden. So spricht das Klagepatent im Rahmen seiner Beschreibung (Abs. [0012]) vom „aktiven Umfangsbereich“, den es freizuhalten gilt, und bezieht sich dabei auf die mögliche Andockbarkeit von Behandlungsstationen.
  94. Bei der Frage, in welchen Bereichen möglicherweise Behandlungsstationen angedockt werden könnten, ist zu berücksichtigen, dass das Klagepatent für die Behandlungs-stationen weder eine bestimmte Größe noch einen bestimmten Anordnungswinkel zum Drehtisch vorgibt. Die vom Klagepatent angesprochenen Behandlungsstationen lassen sich nicht – weder in ihrer Dimensionierung noch in ihrem Anordnungswinkel – auf die in den Figuren gezeigten Behandlungsstationen 8 reduzieren, bei denen es sich nur um Ausführungsbeispiele handelt, auf welche die Lehre des Anspruchs nicht beschränkt werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsein-richtung). Vielmehr verdeutlicht Merkmal 4, dass vom Klagepatent der Begriff Behand-lungsstationen weit verstanden wird und Etikettier-, Druck- oder Prüfstationen nur Beispiele möglicher Behandlungsstationen sind. Auch Abs. [0012] spricht den zu schaffenden Freiraum für „unterschiedlichste“ Behandlungsstationen an. Allerdings muss eine andockbare Behandlungsstation an der betrachteten Umfangsposition des Drehtisches jedenfalls technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar sein.
  95. ee)
    Dagegen lassen sich aus Unteranspruch 2, wonach „der Drehtisch (5) im Bereich und unterhalb der Behandlungsebene (14) der Gegenstände/Behälter (4) frei von periphe-rieumgebenden Stütz- oder Bauelementen ausgebildet ist“, keine Schlüsse ziehen, in welchem Bereich nach Anspruch 1 peripherieumgebende Stützelemente zulässig sein sollen. Vielmehr werden in Unteranspruch 2 nur zusätzlich frei zu haltende Bereiche beschrieben, namentlich unterhalb der Behandlungsebene. Unteransprüche, die rein additive Elemente beanspruchen, erlauben regelmäßig keinen Schluss auf den Schutzbereich des Hauptanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher).
  96. b)
    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich eine Verwirklichung von Merkmalsgruppe 7 bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht feststellen.
  97. aa)
    Die angegriffenen Ausführungsformen weisen unstreitig zwei Drehmomentstützen auf, die – in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches gesehen – hinter dem Endbe-reich des Vortisches angeordnet sind. Die Drehmomentstützen sind am Unterbau des Drehtisches der angegriffenen Ausführungsformen befestigt und damit nicht Teil des Vortisches. Es handelt sich bei den Drehmomentstützen weiterhin um peripherieum-gebende Stützelemente, denn sie befinden sich am Umfang des Drehtisches in der Höhe, in der auch die Behandlungsstationen angeordnet sind.
  98. Zur Veranschaulichung wird die von der Beklagten beschriftete Abbildung von S. 23 der Berufungsbegründung eingeblendet, welche die Klägerin als Anlage KAP-B01 ein-gereicht hat und die den Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen unstreitig zu-treffend darstellt:
  99. In der vorstehenden Abbildung sind die Bohrungen für die Drehmomentstützen er-kennbar. Die von Merkmal 7.1 gezogene Grenze verläuft tangential zu den Enden der Ein- und Auslaufsterne in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches – also senk-recht zu einer Linie von der Mitte des Vortisches zur Rotationsachse des Drehtisches. Unterhalb dieser Linie findet die Übergabe der Behälter statt. Demgegenüber befinden sich die beiden Bohrlöcher für die Drehmomentstützen in der Abbildung oberhalb (d.h. in Richtung der Rotationsachse hinter) dieser gedachten Linie.
  100. Hinzu kommt, dass die beiden Drehmomentstützen breiter sind als die Bohrlöcher in der obigen Abbildung, also mehr Raum in dem Bereich einnehmen, in dem patentge-mäß keine peripherieumgebenden Stützelemente angeordnet werden sollen. Zur Ver-anschaulichung wird die Abbildung einer angegriffenen Ausführungsform von S. 7 der Duplik (von der Beklagten beschriftet) eingeblendet:
  101. bb)
    Der von den Drehmomentstützen eingenommene Raum würde ohne das Vorhanden-sein der Drehmomentstützen für das Andocken von Behandlungsstationen zur Verfü-gung stehen. Wie bereits ausgeführt, schreibt das Klagepatent keine bestimmte Grö-ße, Winkelstellung oder Funktion der Behandlungsstationen vor. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2021 unwidersprochen vorgetragen, etwa Prüfstationen hätten eine geringe Größe und könnten ohne die Drehmomentstützen in diesen Bereichen der angegriffenen Ausführungsformen angeordnet werden. Auch ein Einspannen der Behälter sei bei Prüfstationen nicht erforderlich. Diesen, für den Se-nat nachvollziehbaren Darlegungen ist die Klägerin nicht ausreichend entgegengetre-ten. Sie hat nur pauschal behauptet, es ließen sich keine Behandlungsstationen an der betreffenden Stelle anbringen und dabei nur auf die Behandlungsstationen verwie-sen, die in den Bildern der angegriffenen Ausführungsformen gezeigt sind. Die schließt aber nicht aus, dass andere Behandlungsstationen – wie Prüfstationen – an der Stelle anbringbar wären, an denen sich die Drehmomentstützen befinden. Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass Prüfstationen (oder anderweitige, klein di-mensionierte Funktionsstationen zur kontaktlosen Behandlung der Behälter) auf der besagten Position der Drehmomentstützen technisch sinnlos wären und deswegen außer Betracht zu bleiben hätten. Für derartiges ist auch nichts ersichtlich.
  102. Dass die Drehmomentstützen den für Behandlungsstationen nutzbaren Umfangsbe-reich des Drehtischs nur um wenige Zentimeter verkleinern, ist unerheblich – insbe-sondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Klagepatents. Dieses strebt eine Optimierung der Größe des Freiraums für Behandlungsstationen an, so dass auch nur geringe Eingriffe in den freizuhaltenden Bereich nicht mehr der Lehre von Merkmals-gruppe 7 entsprechen.
  103. III.
  104. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
  105. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  106. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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