4c O 63/19 – Einblasvorrichtung für Einblasdämmstoff

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3062

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28. Juli 2020, Az. 4c O 63/19

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Dämmung mit einblasbaren Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und als Anbieterin für das gesamte System Einblasdämmstoffe tätig. Einblasdämmstoffe werden bei Holzkonstruktionen in Neubauten und im Rahmen von Sanierungen eingesetzt, wobei sie von Einblasmaschinen in Hohlräume eingeblasen werden.
  4. Sie macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 333 XXX B1 (Anlage K 3, im deutschen Register unter der Nummer DE 50 2010 XXX 594.3 geführt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 3. Dezember 2009 (EP XXX) am 11. November 2010 angemeldet und als Anmeldung am 15. Juni 2XXX offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 4. Mai 2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 1 Ni 23/19 (EP); vgl. Anlage K 6) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
  5. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Einblasen von Einblasdämmstoffen in Dämmstoffkammern. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 19 des Klagepatents lauten:
  6. „1. Vorrichtung (1) zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern (31) von Bauelementen (30) mit einem Abdeckelement (10) zum wenigsten teilweisen Abdecken einer Dämmstoffkammer (31) und mindestens einem Einfüllstutzen (20) zum Einbringen des Einblasdämmstoffes in die Dämmstoffkammer (31), dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (10) auf der der zu befüllenden Dämmstoffkammer (31) zuwendbaren Seite mit einer auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässigen Membran (12) versehen ist um ein gleichmäßiges Entweichen der Luft zu ermöglichen, und dass der mindestens eine Einfüllstutzen (20) in einer Öffnung (16) der Membran (12) angeordnet ist.
  7. 19. Verfahren zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern (31) von Bauelementen (30), insbesondere mit einer Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 18, umfassend die Schritte:
    – Bereitstellen eines Bauelementes (30) mit mindestens einer zu befüllenden Dämmstoffkammer (31),
    – Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer (31) mit einem mit einer luftdurchlässigen Membran (12) versehenen Abdeckelement (10), wobei die Membran (12) auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässig ist,
    – Einblasen von Einblasdämmstoff durch mindestens einen Einfüllstutzen (20),
    – Abführen der für das Einblasen benötigten Luft durch die Membran (12).“
  8. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
  9. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung, wobei ein Arbeitstisch nur teilweise sichtbar ist. In Figur 2 ist einen Querschnitt durch die Vorrichtung gemäß Figur 1 entlang einer Ebene durch die Einfüllstutzen zu sehen. Figur 4 enthält schließlich eine Prinzipdarstellung eines erfindungsgemäßen Abdeckelementes auf einem Bauelement.
  10. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Zellulosedämmung und Luftdichtheit im Bereich der Gebäudehülle tätig und bietet Lösungen für Dämm- und Abdichtungsarbeiten in Neubauten und bei der Sanierung an.
  11. Sie stellt her und bietet u.a. Vorrichtungen zum Einblasen von Einblasdämmstoff an (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). So bietet sie unter der Bezeichnung A eine Vorrichtung mit Einblasplatte an, die im Rahmen der industriellen Holzbauteilfertigung zum Einsatz kommt. Über ihre Internetpräsenz ist auch eine Produktbroschüre zur vorgenannten Vorrichtung abrufbar (vgl. Anlage K 9). Zudem findet sich auf der Internetplattform B ein Video zur A, von welchem die Klägerin die nachfolgend wiedergegeben Screenshots als Anlagenkonvolut K 11 zur Akte gereicht hat:
  12. Die Unterseite einer der angegriffenen Einblasplatten ist auch in nachfolgend wiedergegebener Fotografie zu sehen, welche von der Klägerin als Anlage K 12 zur Akte gereicht wurde und die von Herrn C, einem Mitarbeiter der D, einem Vertriebspartner der Klägerin, bei einem Kundenbesuch im Jahr 201X aufgenommen wurde:
  13. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen.
  14. Dem Vorrichtungsanspruch 1 komme es nur drauf an, dass die eigentliche Membran vollständig luftdurchlässig sei und nicht, dass das Abdeckelement dies ebenfalls sei. Der nach der klagepatentgemäßen Lehre vorzugsweise vorhandene Stützkörper dürfe daher auch mit diskreten Öffnungen versehen sein, solange die Luft nur ungehindert durch die Membran entweichen und dann – unabhängig von der weiteren Luftführung – nicht wieder in die Dämmstoffkammer zurückfließen könne. Auch erfordere der Anspruch nicht, dass ein gleichmäßiger Dichtwert im einzufüllenden Dämmmaterial erzielt werde, sondern nur, dass durch das gleichmäßige Entweichen der Luft ein gleichmäßige Verteilung des Dämmstoffs an der Oberfläche erreicht werde. Soweit die Ansprüche eine luftdurchlässige Membran voraussetzten, so käme es nur darauf an, dass keine regelmäßigen Öffnungen mit dem Auge zu erkennen seien, da es sich dabei um diskrete Öffnungen handele. Demgegenüber fehle es in Vliesstoffen an solchen gleichmäßigen Öffnungen, da die Fasern wirr übereinander lägen und daher keine deutlich voneinander abgrenzbaren Öffnungen vorlägen. Gleiches gelte für fein gewebte Stoffe, die zwar gerade Durchgangsöffnungen aufwiesen, diese jedoch nur einer entsprechenden Vergrößerung zu erkennen seien. Mit Blick auf den Einfüllstutzen mache das Klagepatent keine näheren konstruktiven Vorgaben, insbesondere sei nicht erforderlich, dass ein (Rohr-)Stück hervorstehe. So werde etwa auch von einem Benzin- oder Wassereinfüllstützen gesprochen, obwohl der Einfüllstutzen in entsprechenden Tankbehältern regelmäßig nach innen gerichtet sei und somit plan mit der Oberfläche abschließe.
  15. Die Beklagte habe indes nicht behauptet, dass die von ihr verwendete Membran nicht vollständig luftundurchlässig sei, sondern nur das Abdeckelement als Ganzes. Die Membran in den angegriffenen Ausführungsformen ließe sich händisch leicht vom Trägerelement wegziehen, so dass die Membran jedenfalls vollständig luftdurchlässig sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Membran in den angegriffenen Ausführungsformen fest mit der sie stützenden Holzträgerplatte verklebt sei. Entsprechendes sei jedenfalls bei einer Vorführanlage im Jahr 2019 noch nicht der Fall gewesen. Es komme daher nicht darauf an, ob das Trägerelement über ungleichmäßig verteilte diskrete Öffnungen verfüge. Würde der Vortrag der Beklagten zutreffen, dass das die Membran (und das Abdeckelement) nur zu unter 8% luftdurchlässig sei, so käme es zur Bildung von Hügeln und Kuhlen im Dämmmaterial, die eingeebnet werden müssten. Dies sei aber im Video auf B nicht zu erkennen. Die Messungen der Beklagten zur Dichte seien zudem widersprüchlich, so sei bei der Messung der Anlage rop 10 die höchste Dichte weit entfernt von den Einblaslöchern festgestellt worden, während bei der Messung nach der Anlage rop 11 die höchste Dichte unmittelbar bei den Einblasöffnung gemessen worden sei.
  16. Sie behauptet, Eigentum und/oder Besitz der Beklagten an Maschinen im Inland ergebe sich bereits daraus, dass diese üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert würden. Zudem sei der deutsche Vertrieb der Beklagten breit aufgestellt. So bewerbe sie die angegriffenen Maschinen über ihre Internetseite unmittelbar gegenüber deutschen Kunden und es seien dort zudem auch 19 Ansprechpartner für Deutschland genannt. Auch habe die Klägerin offensichtlich Anlagen der Beklagten in Deutschland fotografieren können. Sie ist der Ansicht, dass für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für eine mittelbare Patentverletzung ausreichend sei, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei; nicht erforderlich sei, zur Begründung des Schadens eine Patentverletzung konkret darzulegen. Unabhängig davon belege die Aufnahme des Herrn C (Anlage K 12), die am 12. Dezember 2018 im Werk der E in XXX entstanden sei, dass es zu einer unmittelbaren Patenverletzung in Deutschland gekommen sei. Unter einem Herstellen sei nicht nur die Produktion der einzelnen Maschinenteile, sondern auch deren Zusammensetzen beim Kunden gemeint.
  17. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.
  18. Nachdem die Klägerin den ursprünglich angekündigten Antrag auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung zurückgenommen und ihre Anträge auf den Zeitraum ab Veröffentlichung der Patenterteilung beschränkt hat, beantragt sie noch,
  19. I. die Beklagte zu verurteilen,
  20. 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen in Deutschland:
  21. 1.1. Vorrichtungen
  22. a) zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern von Bauelementen, umfassend
    b) einem Abdeckelement zum wenigstens teilweise Abdecken einer Dämmstoffkammer,
    c) mindestens einem Einfüllstutzen zum Einbringen des Einblasdämmstoffs in die Dämmstoffkammer,
    d) wobei das Abdeckelement auf der der zu befüllenden Dämmstoffkammer zuwendbaren Seite mit einer auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässigen Membran versehen ist, um ein gleichmäßiges Entweichen der Luft zu ermöglichen, und
    e) der mindestens einen Einfüllstutzen In einer Öffnung der Membran angeordnet ist,
    EP 2 333 XXX/Anspruch 1
  23. herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
  24. 1.2. Vorrichtungen,
  25. welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern von Bauelementen ablaufen zu lassen, das die Schritte:
  26. a) Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu befüllenden Dämmstoffkammer,
    b) Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchlässigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässig ist,
    c) Einblasen von Einblasdämmstoff durch mindestens einen Einfüllstutzen,
    d) Abführen der für das Einblasen benötigten Luft durch die Membran
    vornimmt,
  27. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
  28. 1.3. hilfsweise: Vorrichtungen wie in Ziffer I.,1., 1.2. dargestellt, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne
  29. a) im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaber des deutschen Patentes DE 50 2010 XXX 594 für ein Verfahren verwendet werden dürfen, das
    – das Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu befüllenden Dämmstoffkammer,
    – das Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchlässigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässig ist,
    – Einblasen von Einblasdämmstoff durch mindestens einen Einfüllstutzen,
    – Abführen der für das Einblasen benötigten Luft durch die Membran
    umfasst;
  30. b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 20.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Vorrichtung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für ein Verfahren zu verwenden, das
    – das Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu befüllenden Dämmstoffkammer,
    – das Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchlässigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässig ist,
    – Einblasen von Einblasdämmstoff durch mindestens einen Einfüllstutzen,
    – Abführen der für das Einblasen benötigten Luft durch die Membran
    umfasst;
  31. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juni 2016 die vorstehend unter Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
  32. a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für welche die Vorrichtungen bestimmt waren,
    b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juni 2016 die vorstehend unter Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe:

  33. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,
    c) der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Vorrichtungen bestimmt waren,
    d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Name und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbebeträgen, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger, statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  34. 4. sämtliche in Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Vorrichtungen gemäß Ziffer I.1., 1.1. zu vernichten und die Vernichtung der Klägerin nachzuweisen oder nach ihrer Wahl an einen, von dieser zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;
  35. 5. die vorstehend unter Ziffer I.1., 1.1. bezeichneten, in Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen
  36. a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit den hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 333 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und
    b) endgültig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Vorrichtungen wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;
  37. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  38. Die Beklagte beantragt,
  39. die Klage abzuweisen;

    hilfsweise

    den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

  40. Die Beklagte rügt die Schlüssigkeit der Klage mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die im Ausland ansässige Beklagte im Inland Eigentum oder Besitz an angegriffenen Ausführungsformen habe bzw. ein inländisches Angebot erfolgt sei. Für Ansprüche für einen Zeitraum vor Patenterteilung fehle es zudem an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es inländische Herstellungshandlungen gegeben habe mit der Folge, dass sie Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten nicht verlangen könne. Die Einblasplatten würden als Ganzes an Kunden geliefert und eine Montage vor Ort fände nicht statt.
  41. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngemäß. Daher scheide auch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs aus.
  42. Nach der Lehre des Klagepatents sei entscheidend, dass die gesamte Membran luftdurchlässig sei. Dies gelte auch für den die Membran ggf. stützende Stützkörper, wobei dieser zwar – anders als die Membran – auch mit diskreten Öffnungen versehen sein dürfe, diese müssten allerdings gleichmäßig verteilt und gleich groß sein, um ein gleichmäßiges Entweichen der Luft zu gewährleisten. Die Klägerin müsse sich zudem an der von ihr im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auslegung festhalten lassen, nach der Stoffe, Gewebe und Metallfilter keine Membrane im Sinne des Klagepatents darstellten, da diese jeweils diskrete Öffnungen aufwiesen, etwa zwischen den Fäden eines Stoffgewebes. Zudem würde das Klagepatent mindestens einen Einfüllstutzen voraussetzen, wobei unter einem Stutzen ein hervorstehendes Rohrstück und nicht bloß eine Öffnung in einem Hohlkörper zu verstehen sei, dessen Ende und Öffnung plan mit einer Platte ausgestaltet sei. Mit Blick auf den ebenfalls geltend gemachten Verfahrensanspruch sei ein Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer erforderlich, wobei es sich dabei um ein vollständiges Verschließen handeln müsse.
  43. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da die Luft nicht gleichmäßig entweichen könne, vielmehr werde ein gleichmäßiges Entweichen der Luft aus der Dämmstoffkammer und eine homogene Befüllung dieser Kammer gezielt vermieden, da Dichteunterschiede bei der Dämmstoffverteilung vorteilhaft seien. So seien auch nur <8 % der Fläche des Abdeckelementes mit Membran luftdurchlässig. Ein definiertes Muster an unterschiedlich dimensionierten und ungleichmäßig verteilten diskreten Abluftlöchern steuere den Luftstrom. Die ungleichmäßige Verteilung (Einblasdichte) des Dämmmaterials habe sich auch in eigenen Untersuchungen der Beklagten gezeigt. Zudem sei die Schaumstoffmatte, die ihrerseits auf der der Dämmstoffkammer zugewandten mit einem textilen Gewebe bezogen sei, mit der sie stützenden Holzplatte fest verklebt, wobei sie nicht vom Trägerelement entfernt werden könne, ohne die Vorrichtung zu zerstören. Die Reinigung der Schaumstoffmatte mit dem textilen Gewebe erfolge daher mittels einer Absaugvorrichtung wie etwa einer mobilen Absaugstation. Ebenfalls fehle es an einem Einfüllstutzen im Sinne der Lehre des Klagepatents.
  44. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.
  45. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  46. Entscheidungsgründe
  47. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
  48. A.
    Die Klage ist unbegründet, da eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden konnte und daher der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach nicht zustehen.
  49. I.
    Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere von Cellulose, in Dämmstoffkammern von Bauelementen.
  50. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, verschiedene Vorrichtungen zum Einblasen von Einblasdämmstoff in Dämmstoffkammern bekannt. Dabei wird im Wesentlichen unterschieden, ob eine verschlossene Dämmstoffkammer durch Füllöffnungen mit lanzenförmigen Einblasstutzen befüllt oder ob eine offene Dämmstoffkammer mit einer Befüllhaube abgedeckt und die Dämmstoffkammer erst nach dem kompletten Befüllen und einer visuellen Kontrolle verschlossen wird. Aus Gründen der Qualitätsüberwachung wird die zweite Variante bevorzugt.
  51. Das Klagepatent würdigt in Absatz [0003] insoweit die EP 1 255 XXX B1 als vorbekannt, die eine Einblasvorrichtung zum Einblasen von Einblasdämmstoffen in Dämmstoffkammern betrifft, welche eine Einblashaube, eine Andrückeinrichtung und eine Einebnungseinrichtung aufweist. Zum Einblasen des Dämmstoffes wird die Einblashaube, welche eine mit Löchern versehene Abdeckplatte aufweist, auf die Dämmstoffkammer abgesenkt. Die Luft, welche zum Einblasen des Dämmstoffes benötigt wird, wird durch Öffnungen in der Abdeckplatte abgesaugt. Diese Öffnungen sind in einem speziellen Muster angeordnet, sodass eine gleichmäßige Befüllung erreicht werden soll. Nach dem Befüllen der Dämmstoffkammer wird die Einblashaube angehoben und das eingeblasene Dämmstoffmaterial mit der Andrückeinrichtung in der Kammer verpresst. Um eine unzureichende und ungleichmäßige Befüllung zu verhindern, wird mit der Einebnungseinrichtung nachfolgend an das Verpressen der Füllstand in der Kammer ausgeglichen. Gleichzeitig werden die Stege, auf welche eine die Dämmstoffkammer verschließende Platte aufgelegt wird, von Füllmaterial befreit.
  52. Das Klagepatent nimmt in Absatz [0004] ferner Bezug auf die EP 0 841 XXX B1, die eine Einfüllvorrichtung offenbart, welche mindestens die Breite oder die Länge der zu befüllenden Kammer überdeckt und die während dem Befüllen über die Kammer bewegt wird. Die Einfüllvorrichtung besteht dabei aus einer Einfüllhaube welche aus einem trichterförmigen Gebilde besteht. Auf der in Richtung der Bewegung vorderen Seite ist die Einfüllhaube mit einer Abdichtplatte versehen. Diese Abdichtplatte soll verhindern, dass eingeblasenes Material dort wieder austritt. Auf der in der Bewegungsrichtung hinteren Seite der Einfüllhaube soll ein Austreten des eingeblasenen Materials durch das dort schon deponierte Material verhindert werden.
  53. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass eine Befüllung nicht gleichmäßig erreicht werden kann oder eine gleichmäßige Verteilung nur mit komplexen Zusatzeinrichtungen ermöglicht wird. Außerdem müssen vor dem Verschließen der Dämmstoffkammern die Querstreben, welche die einzelnen Dämmstoffkammern begrenzen, in einem separaten Arbeitsschritt gereinigt und von Dämmstoffmaterial befreit werden.
  54. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] allgemein als (technische) Aufgabe, die Nachteile des Standes der Technik zu überwinden. Insbesondere soll ein gleichmäßiges Befüllen der Dämmstoffkammer sichergestellt und nachfolgende Verfahrensschritte, insbesondere das Verschließen der Dämmstoffkammern, vereinfacht werden.
  55. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
    1. Vorrichtung
    1.1. zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern von Bauelementen
    1.2. mit einem Abdeckelement
    1.2.1. zum wenigsten teilweise Abdecken einer Dämmstoffkammer und
    1.3. mindestens einem Einfüllstutzen zum Einbringen des Einblasdämmstoffes in die Dämmstoffkammer
    dadurch gekennzeichnet, dass
    1.4. das Abdeckelement
    1.4.1. auf der zu befüllenden Dämmstoffkammer zugewandten Seite mit einer auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässigen Membran versehen ist
    1.4.2. um ein gleichmäßiges Entweichen der Luft zu ermöglichen, und
    1.5. der mindestens eine Einfüllstutzen in einer Öffnung der Membran angeordnet ist.
  56. Anspruch 19 schlägt ein Verfahren mit nachfolgenden Merkmalen vor:
    19. Verfahren
    19.1. zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern von Bauelementen, insbesondere mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 18,
    umfassend die Schritte
    19.2. Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu befüllenden Dämmstoffkammer,
    19.3. Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchlässigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässig ist,
    19.4. Einblasen von Einblasdämmstoff durch mindestens einen Einfüllstutzen,
    19.5. Abführen der für das Einblasen benötigten Luft durch die Membran.
  57. II.
    Es konnte keine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Vorrichtungsanspruch 1 im Sinne des § 9 PatG festgestellt werden. Zwischen den Parteien steht insoweit – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.4. sowie der Merkmale 1.3 und 1.5 mit Blick auf den Einfüllstutzen im Streit. Die streitigen Merkmale sind indes nicht sämtlich durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.
  58. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten Gebrauch machen von der Merkmalsgruppe 1.4, die das Abdeckelement der Einblasvorrichtung auf der zu befüllenden Dämmstoffkammer zugewandten Seite näher beschreibt, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob ein Einfüllstutzen im Sinne der Merkmale 1.3. und 1.5. vorhanden ist.
  59. 1.
    Der unabhängige Haupt(vorrichtungs)anspruch 1 stellt gemäß seiner Merkmale 1 und 1.1. eine Vorrichtung zum Einblasen von Einblasdämmstoff, insbesondere Cellulose, in Dämmstoffkammern von Bauelementen unter Schutz. Die nähere Ausgestaltung der Vorrichtung wird sodann von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.2 bis 1.5 weiter beschrieben. Danach soll die Vorrichtung aus einem Abdeckelement (Merkmal 1.2.) bestehen, welches gemäß Merkmal 1.2.1. zum wenigsten teilweise Abdecken einer Dämmstoffkammer dient. Nach Merkmal 1.3. weist die Vorrichtung auch mindestens einen Einfüllstutzen zum Einbringen des Einblasdämmstoffes in die Dämmstoffkammer auf. Nach den die Erfindung kennzeichnenden Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.4. und 1.5. ist das Abdeckelement auf der zu befüllenden Dämmstoffkammer zugewandten Seite mit einer auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässigen Membran versehen (Merkmal 1.4.1.), um ein gleichmäßiges Entweichen der Luft zu ermöglichen (Merkmal 1.4.2.). Schließlich soll gemäß Merkmal 1.5. mindestens einer der Einfüllstutzen in einer Öffnung der Membran angeordnet sein.
  60. 1.1.
    Danach setzt das Klagepatent gemäß dem Merkmal 1.4.1. zunächst voraus, dass das Abdeckelement, welches zum Verschließen der zu befüllenden Dämmstoffkammer des Bauelements dient, auf der zur Dämmstoffkammer zugewandten Seite über eine auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässigen Trennschicht verfügt, die ein- oder mehrschichtig aufgebaut ist und über keine diskreten Öffnungen verfügt, mithin keine Öffnungen aufweist, die in ihrer Anordnung und Größe ohne weitere Hilfsmittel wahrnehmbar sind. Entscheidend für eine diskrete Öffnung ist dabei nicht, ob die Öffnung gerade oder auf andere Weise in der Schicht verläuft und ob die Öffnung selbst über eine geometrische Form verfügt. Entscheidend ist vielmehr für eine Einordnung als diskrete Öffnung, dass die Öffnung bzw. Öffnungen in der Trennschicht einzeln wahrnehmbar sind. Dementsprechend sind alle solche flächig ausgebildeten Strukturen keine Membran, in denen sich mit dem bloßen Auge Öffnungen ausmachen lassen, durch die Luft hindurchströmen kann. Daher stellen insbesondere mit Bohrungen versehene Bleche (Lochbleche) und gitter- bzw. netzartige Gebilde aus Metall oder einem anderen Werkstoff keine Membran in Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Demgegenüber weisen fein gewebte Faser- und Vliesstoffe keine bzw. jedenfalls nicht ohne technische Hilfsmittel erkennbare Öffnungen auf, so dass solche Strukturen ggf. Membrane im Sinne des Klagepatents darstellen können.
  61. Ein entsprechendes Verständnis kann der Fachmann bereits der Wortwahl des Merkmals 1.4.1 unmittelbar entnehmen, wo von einer Membran die Rede ist, die über ihre gesamte Fläche, d.h. nicht nur an einzelnen Stellen, luftdurchlässig sein soll. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird regelmäßig von einer Membran gesprochen, wenn eine Struktur vorliegt, die eine im Verhältnis zu ihrer (geringen) Dicke großflächige Ausdehnung besitzt, wobei eine solche Struktur ggf. auch über eine selektive Durchlässigkeit verfügen kann, etwa für Luft und/oder Flüssigkeiten.
  62. Unterstützung erfährt der Fachmann auch durch die allgemeine Beschreibung des Klagepatents, die in Absatz [0XXX] eine eigene Definition des Begriffs der Membran enthält. Der Fachmann schenkt solchen Definitionen in Patentschriften eine besondere Beachtung, da die Patentschrift nach allgemein anerkannten und höchstrichterlich bestätigten Grundsätzen ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. – Spannschraube). Dort wird ausgeführt (Hervorhebung hinzugefügt:
  63. „Unter einer Membran wird hier und im Folgenden eine Trennschicht verstanden, welche es insbesondere erlaubt, das eingeblasene Einblasdämmstoffmaterial von der Transportluft zu trennen. Eine Membran in diesem Sinne kann einschichtig oder mehrschichtig aufgebaut sein. Eine luftdurchlässige Membran weist keine diskreten Öffnungen zum Abführen der für das Einblasen benötigten Luft auf, sondern ist auf ihrer gesamten Fläche luftdurchlässig.“
  64. In Abgrenzung zu sonstigen Strukturen führt das Klagepatent hier für den Fachmann erkennbar aus, dass es unter einer Membran nur solche Trennschichten versteht, die keine diskreten Öffnungen aufweisen, mithin solche Materialen umfasst, die keine augenscheinlich erkennbaren Öffnungen aufweisen.
  65. Dass insbesondere auch Gewebe- und Vliesstoffe eine Membran im Sinne des Klagepatents darstellen können, jedenfalls soweit diese nicht über mit bloßen Auge erkennbare und somit diskrete Öffnungen in Form Löchern oder Ähnlichem verfügen, wird dem Fachmann mit Blick auf Absatz [0026] bewusst. Dort führt das Klagepatent explizit aus, dass Membrane im Sinne seiner Lehre insbesondere aus Materialien bestehen können, wie sie auch in der Autoindustrie als Autohimmel eingesetzt werden, mithin insbesondere auch Vliesstoffe.
  66. Schließlich gelangt der Fachmann auch unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung zum vorgenannten Verständnis. Die vom Klagepatent an der zur Dämmstoffkammer hin gerichteten (Unter-)Seite des Abdeckelementes vorgesehene Membran soll luftdurchlässig sein, um die durch das Einblasen des Dämmstoffs in die Dämmstoffkammer eingeführte Luft entweichen lassen zu können, um zu verhindern, dass diese Luft die Verteilung des Dämmstoffs in der Kammer (negativ) beeinflusst. Die Löcher bzw. Öffnungen in der Membran müssen daher derart ausgestaltet sein, um ein Entweichen der Luft zu ermöglichen, und zwar unabhängig davon, was mit der Luft auf der anderen Seite der Membran, also der zum Deckelement hin gerichteten Seite der Membran passiert. Dem Fachmann ist dabei aber bewusst, dass auch ein zu schnelles Entweichen der Luft die Dämmstoffverteilung negativ beeinfluss kann, etwa in dem Luftströme entstehen, die das Dämmmaterial mehr oder weniger gezielt verwirbeln und damit eine ungleichmäßige Verteilung bzw. Dichte bewirken. Daher erkennt er es als technisch notwendig und sinnvoll, die Luft beim Entweichvorgang zu bremsen, damit sie keine zu starken Luftströme bilden kann. Zudem ergibt sich für den Fachmann aus seinen technisch-funktionalen Betrachtungen, dass die aus der Dämmstoffkammer entströmende Luft, nachdem sie die Membran passiert hat, nicht wieder in die Dämmstoffkammer zurückströmen darf. Die Membran muss daher, wenn die Luft nicht bereits sofort aus dem gesamten Abdeckelement herausgeführt wird, dafür sorgen, dass sie jedenfalls nicht zurückfließen kann. Dies gelingt dadurch, dass die Öffnungen in der Membran, die jedenfalls zum Entweichen der Luft erforderlich sind, nicht zu groß sein dürfen. Vielmehr erkennt er es als förderlich, wenn die Öffnungen so klein ausgestaltet sind, dass sie jedenfalls mit dem bloßen Auge nicht mehr zu erkennen sind.
  67. 1.2.
    Gemäß Merkmal 1.4.2. muss die Membran nach Merkmal 1.4.1. so ausgestaltet sein, dass sie gleichmäßiges Entweichen der Luft (aus der Dämmstoffkammer) ermöglicht.
  68. Bei Merkmal 1.4.2. handelt es sich um eine Zweckbestimmung, hinsichtlich derer nach den im Patentecht geltenden Auslegungsregeln anerkannt ist, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische – zumal: die räumlich-körperliche – Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die klagepatentgemäße Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet über eine bloß beispielhafte Erläuterung der Funktionsweise hinaus zur patentgemäßen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR XXX1, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann. Nicht ausreichend ist es demzufolge, wenn der gelehrte Zweck erst dadurch erreicht werden kann, dass Änderungen an der Vorrichtung vorgenommen werden (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  69. Danach setzt Anspruch 1 voraus, dass die auf der Unterseite des Abdeckelementes anzubringende Trennschicht (Membran) dazu ausgelegt sein muss, für ein gleichmäßiges Entweichen der eingeblasenen Luft zu sorgen, mithin über ihre gesamt Fläche so ausgestaltet ist, dass die Luft an allen Stellen gleichermaßen schnell entweichen kann. Dies entnimmt der Fachmann bereits der Anspruchssystematik selbst, da sich Merkmal 1.4.2 mit seiner Zweckangabe auf das Merkmal 1.4.1., welches die Membran beschreibt, bezieht. Denn nach dem in erster Linie maßgeblichen Anspruchswortlaut („um ein gleichmäßiges Entweichen der Luft zu ermöglichen“) wird die Zweckangabe mit der unmittelbar zuvor vom Anspruchswortlaut beschriebenen Membran verknüpft. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht sich die Zweckangabe indes nicht (auch) auf die gesamte Vorrichtung bzw. das gesamte Abdeckelement nach Merkmal 1.4., da das Klagepatent dessen Ausgestaltung – mangels konkreter Vorgaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung – in das Belieben des Fachmanns stellt. Soweit das Klagepatent – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – weitere Elemente als besonders bevorzugt beschreibt, so betreffen diese weiteren Elemente die Membran selbst bzw. ihre Stützkörper, nicht jedoch die eigentliche Abdeckplatte, in deren Gestaltung der Fachmann frei ist.
  70. Im Übrigen lässt die Zweckangabe nach Merkmal 1.4.2. auch nicht jedes Entweichen der Luft aus der Dämmstoffkammer genügen, vielmehr fordert es ein gleichmäßiges Entweichen der Luft. Die klagepatentgemäße Lehre möchte sich von dem aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen dadurch abgrenzen, dass keine zeitintensive und technisch anspruchsvolle Nachbearbeitung des eingebrachten Dämmstoffs nach Entfernung der Einblasvorrichtung mehr vorgenommen werden muss, welche bislang deswegen erforderlich war, da die eingeblasene Luft nicht bzw. nur an bestimmten Stellen abgeführt werden konnte, was zu einer ungleichmäßiges Verteilung des Dämmstoffs (Dichte) und Bildung einer ebenfalls ungleichmäßigen Oberfläche führte. Dem Entstehen von Verwirbelungen begegnet das Klagepatent dadurch, dass die Luft über die gesamte Fläche gleichermaßen abgeführt wird.
  71. Weitere, das vorgenannte Verständnis stützende Anhaltspunkte kann der Fachmann der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0020] entnehmen, wo ausgeführt wird (Hervorhebung hinzugefügt):
  72. „Die luftdurchlässige Membran kann mit einer Polsterschicht versehen sein. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Polsterschicht bevorzugt ebenfalls luftdurchlässig ist. Dadurch, dass die luftdurchlässige Membran eine Polsterschicht aufweist, kann die Membran Unebenheiten, welche die die Dämmstoffkammer begrenzenden Stege oder Querlatten aufweisen, kompensieren. Die Dämmstoffkammer wird trotzdem dicht abgeschlossen.“
  73. Der Fachmann kann dieser Stelle entnehmen, dass die Trennschicht (Membran) in einer besonders bevorzugten Ausführungsform auch über eine Polsterschicht verfügen kann, um etwaige Unebenheiten der zu befüllenden Dämmstoffkammer auszugleichen. Diese optionale Polsterschicht muss dabei ebenfalls luftdurchlässig sein, da anderenfalls der bezweckte Erfolg, die gleichmäßige Ableitung der eingeblasenen Luft nicht erreicht werden kann. Vielmehr würde, wenn die Polsterschicht nicht gleichmäßig luftdurchlässig wäre, die Luft zwar durch die erste Membranschicht gelangen, dort aber nicht weiter abgeführt werden können, so dass das Ziel der klagepatentgemäßen Lehre nicht erreicht werden könnte. Das Klagepatent beschreibt aber an dieser Stelle eine Polsterschicht als Teil der Membran, so dass der Fachmann ihr keine Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, wie das Abdeckelement nach der Membran auszugestalten ist.
  74. Noch eindeutiger wird die Vorgabe des Klagepatents, die Membran so auszugestalten, dass ein gleichmäßiges Entweichen der Luft möglich ist, mit Blick auf Absatz [0027], wo es heißt (Hervorhebung hinzugefügt):
  75. „Die luftdurchlässige Membran kann von einem ebenfalls luftdurchlässigen Stützkörper gestützt sein. Dieser Stützkörper gewährleistet, dass beim Einblasen die luftdurchlässige Membran nicht aus ihrer Ebene gehoben und somit die Dämmstoffkammer ungleichmäßig befüllt wird. Ein solcher Stützkörper gewährleistet außerdem, dass verschieden große Dämmstoffkammern jeweils dicht abgeschlossen werden können.“
  76. In diesem Absatz beschreibt das Klagepatent eine weitere besonders bevorzugte Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Einblasvorrichtung, bei der die luftdurchlässige Membran durch ein weiteres als Stützkörper ausgebildetes Teil des Abdeckelementes gehalten wird. Das Klagepatent führt insoweit nachvollziehbar aus, dass auch der Stützkörper zwingend so auszugestalten ist, dass die Luft durch ihn hindurch geleitet werden kann. Dies ergibt für den Fachmann auch aus technisch-funktionaler Sicht Sinn, da der Stützkörper in unmittelbarem Kontakt zur Membran steht, so dass die durch die ggf. mehrschichtige Membran entweichende Luft selbstverständlich auch den Stützkörper passieren muss.
  77. Gestützt wird dieses Verständnis auch durch die Ausführungsbeispiele des Klagepatentes, die zwar nicht seinen Schutzbereich ein- bzw. beschränken können, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefern. Nachfolgende verkleinert wiedergegebene Figur 4 enthält eine Prinzipdarstellung eines erfindungsgemäßen Abdeckelementes auf einem Bauelement:
  78. Der Fachmann entnimmt der Darstellung, dass das Abdeckelement (10) u.a. aus einer Membran (12) besteht, die von einem Stützkörper (17) gehalten wird. Er erkennt weiter, dass die in das Bauelement (30 ) eingeblasene Luft nur dann aus der Dämmstoffkammer entweichen kann, wenn sie nicht nur die Membran, sondern auch den Stützkörper passieren kann, mithin beide Elemente des Abdeckelementes gleichmäßig luftdurchlässig sind.
  79. Anders als bei der eigentlichen Membran stellt es das Klagepatent aber mangels einschränkender An- bzw. Vorgaben in das Belieben des Fachmanns, wie er den Stützkörper ausgestaltet, um für dessen Luftdurchlässigkeit zu sorgen, insbesondere ob er diskrete Öffnungen vorsieht. Entsprechendes kann der Fachmann auch im Umkehrschluss aus Absatz [0060] folgern, der mit Blick auf den Stützköper ausführt, dass dieser durch zwei Lochbleche gebildet werden kann. Insoweit erlaubt das Klagepatent für die Teile auch diskrete Öffnungen, beschränkt seine Lehre aber nicht darauf.
  80. Entgegen der Ansicht der Klägerin, soll durch eine entsprechende Ausgestaltung der Membran und des Abdeckelements auch nicht nur sichergestellt werden, dass die Oberfläche des in die Dämmstoffkammer eingeblasenen Dämmmaterials nach Abschluss des Einblasvorgangs eben ist, sondern es soll vielmehr sichergestellt werden, dass das Dämmmaterial gleichmäßig in der gesamten Kammer verteilt ist, mithin eine homogene Verteilung/Dichte vorliegt. Entsprechendes entnimmt der Fachmann sowohl den Absätzen [0003]ff. (insbesondere Absatz [0005]), in denen das Klagepatent es als nachteilig an den aus dem Stand der Technik vorbekannten Maschinen beschreibt, dass eine Befüllung nicht gleichmäßig erreicht werden könne. Gleiches folgt auch aus Absatz [0041], in denen das Klagepatent von der „Fülldichte“ spricht, also der gleichmäßigen Verteilung des Dämmmaterials in der gesamten Dämmstoffkammer. So heißt es dort u.a. „Die Fülldichte wird vorzugsweise durch eine geeignete Einstellung des Luft-Material-Gemisches, sowie durch den Förderdruck eingestellt. “
  81. 2.
    Mit Blick auf das vorgenannte Verständnis vermocht die Kammer nicht festzustellen, dass die angegriffenen Einblasplatten von der Merkmalsgruppe 1.4. Gebrauch machen.
  82. Soweit die für die Patentverletzung nach allgemeinen Regeln primär darlegungs- und beweisbelastete Klägerin für den Verletzungsnachweis in erster Linie auf die nachfolgend wiedergegebene und als Anlage K 12 zur Akte gereichte Fotografie einer Vorrichtung der Beklagten Bezug genommen hat, so vermochte die Kammer dieser Fotografie eine Membran im Sinne des Klagepatentes nicht zu entnehmen:
  83. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die abgebildete Einblasplatte von der Beklagten stammt und in einem Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland Ende des Jahres 201X fotografiert wurde, so vermochte die Kammer der Fotografie nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Membran mit nicht-diskreten Öffnungen entnehmen. Zu sehen ist vorliegend eine Einblasplatte aus einer Perspektive von schräg unten, wobei ein Gewebe mit teilweise noch anhaftendem Dämmstoffmaterial und die Einfüllöffnungen/-stutzen zu erkennen sind. Bereits auf Grundlage der gewählten Perspektive, des Abstandes des Fotografierenden zur Membran und der verhältnismäßig schlechten Auflösung der Fotografie kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden ob die textile Schicht über sichtbare (= diskrete) Öffnungen verfügt oder – wie die Klägerin behauptet – keine Öffnungen im textilen Gewebe erkennbar sind. Auch der Zustand der Membran, insbesondere das Anhaften von Resten des Dämmstoffes, trägt dazu bei, dass der Fotografie nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob die Gewebeschicht über mit bloßen Auge erkennbare Öffnungen verfügt oder nicht. Gleiches gilt auch mit Blick auf die Übrigen von der Klägerin in Bezug genommenen Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform in den Anlagen K 10 und K 11, die – sofern sie überhaupt die Einblasplatte von unten zeigen – allesamt keine Nahaufnahme einer Membran enthalten und zudem nur schlecht aufgelöst sind, so dass nicht beurteilt werden kann, ob diskrete Öffnungen vorhanden sind.
  84. Demgegenüber hat die Beklagte im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zum Aufbau ihrer Abdeckplatten vorgetragen, dass diese als Stützkörper eine Holzplatte aufweisen, die über ungleichmäßig verteilte und ebenfalls ungleichmäßig große Löcher verfügen, durch die die Luft angeleitet wird. Auf diese Holzplatte wird eine Schaumstoffschicht geklebt, so dass diese Schicht fest mit der Holzplatte verbunden ist. Die zur Dämmstoffkammer hin gerichtete Seite der Schaumstoffplatte wird noch mit einem textilen Gewebe überzogen, welches auf nachfolgenden, von der Beklagten mit der Duplik auf Seite 17 zur Akte gereichten Ablichtungen zu sehen ist, wobei die untere Ablichtung von der Beklagten vergrößert wurde:
  85. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ein Muster eines Schichtaufbaus einer Trennschicht übereicht, wobei – mangels weiterer Angaben des Prozessvertreters der Beklagten zur Herkunft des Musters – zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Fotos und das Muster eine Trennschicht zeigen, wie sie von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird.
  86. Zwar ist es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, dass die Membran mehrteilig sein kann, insbesondere aus einer Polster- und einer Gewebeschicht besteht, die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch – auf Nachfrage des Gerichts – ausdrücklich nur auf die Gewebeschicht als Membran im Sinne des Klagepatents abgestellt, so dass es für die Frage, ob eine Membran im Sinne des Klagepatents gibt, nur auf die Gewebeschicht (weiße Schicht auf den Fotos bzw. graue Schicht bei dem Muster) und nicht auch auf die Polsterschicht ankommt.
  87. Die Kammer vermochte im Rahmen der Inaugenscheinnahme nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Gewebeschicht über solche nicht-diskrete Öffnungen verfügt, die zwar ein gleichmäßiges Ausströmen der Luft aus der Dämmstoffkammer ermöglichen, indes aber ein Zurückströmen verhindern. Die Gewebe-/Vliesstoffschicht verfügt über mit bloßem Auge erkennbare Öffnungen, die zwar zur Erreichung der Zweckangabe des Merkmals 1.4.2. geeignet sein mögen, dieser Schluss ist gleichwohl nicht zwingend. Insoweit muss sich die Klägerin aber an den aus der Zweckangabe folgenden räumlich-körperlichen Vorgaben festhalten lassen und deren Vorliegen nachvollziehbar darlegen, woran es jedenfalls vorliegend fehlt.
  88. Soweit die Klägerin noch vorgebracht hat, dass die Beklagte selbst von einer Membranplatte sprechen würde (vgl. Anlage K 10), so ergibt sich allein aus der begrifflichen Bezeichnung einer Struktur als Membran noch nicht, dass es sich zwingend um eine Membran handeln muss, wie sie das Klagepatent fordert.
  89. Soweit die Klägerin mit der Replik noch einen Antrag nach §§ 140c PatG, 142 ZPO auf Vorlage von dort näher bezeichneten Unterlagen durch die Beklagte gestellt hat, war diesem nicht nachzukommen. Denn die Klägerin ist – wie bereits ausgeführt – für die Darlegung der Patentverletzung vordergründig darlegungs- und beweisbelastet und es war ihr nach eigenen Angaben auch möglich, eine Maschine der Beklagten fotografieren zu können. Der teils pauschale und damit nicht einlassungsfähige Vortrag der Klägerin lässt es nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die angegriffenen Ausführungsform Gebrauch von Merkmal 1.4. machen, so dass es bereits an der für die Vorlageanordnung erforderlichen Verletzungswahrscheinlichkeit fehlt. Entsprechendes gilt insbesondere vor dem Hintergrund, das die Beklagte die Verletzung nicht einfach pauschal bestritten, sondern dezidiert unter Vorlage von Fotografien und Messungen erwidert hat. Zudem liefe eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage betriebsinterner Unterlagen auch auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
  90. III.
    Auf Grund der vorstehenden Ausführungen zur unmittelbaren Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 und dem Fehlen einer luftdurchlässigen Membran im Sinne des Klagepatents, scheidet vorliegend auch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 19 aus.
    B.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

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