Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3046
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 4a O 44/19
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie
- mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil,
- wobei das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind,
- in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum zwischen dem 26.07.2009 und dem 23.03.2018 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,
- und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
- wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
- II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen im Zeitraum zwischen dem 26.07.2009 und dem 23.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
- b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, - c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen – unter Einschluss von Typenbezeichnungen – sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
- III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum zwischen dem 26.07.2009 und dem 23.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist.
- IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
- VI. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu I. und II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 475.000,00.
- Wegen der Kosten (Tenor zu V.) ist das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.
- Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 970 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1). Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 23.03.1998 unter Inanspruchnahme dreier Prioritäten vom 24.03.1997 eingereicht. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12.01.2000; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.12.2001 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist wegen Ablaufs seiner Laufzeit am 23.03.2018 erloschen.
- Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
- „Mit einem Brenner ausgerüsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer (17,112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe (41) für heisse Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf (111,111′), welcher ein Flammrohr (23,115) mit einer axialen Flammöffnung (37,143) aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung (37,143) einem Flammenumlenkteil (39), dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil (39) derart ausgebildet ist, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23,115) und Wärmetauscher (15) umgelenkt wird, und dass die Durchlässe (41) für heisse Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.”
- Wegen des Wortlauts der nur im Wege von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Ansprüche 8, 9 und 19 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.
- Zur Veranschaulichung der geschützten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1.1 sowie 2 bis 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Nach der Patentbeschreibung ist Figur 1.1. eine schematische Anordnung eines patentgemäßen Heizkessels. Die Figuren 2 bis 4 zeigen Ausführungsbeispiele eines patentgemäßen Heizkessels, wobei die Figuren 2 und 3 einen solchen im Längsschnitt und die Figur 4 einen erfindungsgemäßen Heizkessel im Querschnitt zeigen:
- Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A“ ein Öl-Brennwertgerät (angegriffene Ausführungsform).
- Auf der unter www.(…).de abrufbaren Website der Beklagten ist ein Prospekt mit dem Dateinamen „B“ abrufbar (ausgedruckt vorgelegt als Anlage K8).
- Nachfolgend wird eine der Montage- und Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausführungsform (Anlage K10, dort Seite 7) entnommene Abbildung eingeblendet, die den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform zeigt:
- Ferner wird eine der Klageschrift (dort Seite 15, Bl. 15 GA) entnommene, schematische Schnittdarstellung der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, wobei die dortige Bezeichnung bzw. patentgemäße Bewertung der einzelnen Teile zwischen den Parteien teilweise streitig ist:
- Schließlich wird eine ebenfalls der Montage- und Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausführungsform (Anlage K10, dort Seite 27) entnommene Abbildung eingeblendet, die ein dort als „Edelstahlbrennkammer“ bezeichnetes, herausnehmbares Bauteil der angegriffenen Ausführungsform zeigt:
Die Klägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß. Insbesondere weise der Wärmetauscher der angegriffenen Ausführungsform Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf, die auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind. - Bei der „Edelstahlbrennkammer“ der angegriffenen Ausführungsform handele es sich bei zutreffendem Verständnis des Patentanspruchs um das Flammenumlenkteil. Hauptzweck dieses Bauteils sei es, die Flamme um 180° umzulenken. Dies werde nur dadurch ermöglicht, dass sich an den im Wesentlichen flachen Boden der zylindrische Rohrabschnitt unmittelbar anschließe. Wäre dieser zylindrische Rohrabschnitt nicht vorhanden, würde die Flamme durch den flachen Boden nicht um 180°, sondern im Wesentlichen radial hin zur benachbarten Wärmetauscheroberfläche abgelenkt.
- Unstreitig weise der wendelförmige Wärmetauscher der angegriffenen Ausführungsform über die gesamte Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf. Soweit die Beklagte behaupte, dass im Bereich des Flammenumlenkteils keine Verbrennungsgase horizontal durch die Durchlässe träten, sondern ausschließlich vertikal nach unten strömten, sei dies falsch und widerspreche jeder Physik. Da der Druck in der Brennkammer bedingt durch den Verbrennungsprozess wesentlich höher sei als in der Abgaskammer, strömten die Verbrennungsgase durch alle vorhandenen Durchlässe und nicht nur durch diejenigen, die sich oberhalb des zylindrischen Teils des Flammenumlenkteils befinden, in die Abgaskammer. In der Brennkammer herrsche keine laminare, sondern eine turbulente Strömung vor. Der Strömungsverlauf der Verbrennungsgase könne wie folgt dargestellt werden:
- Soweit hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs die Einrede der Verjährung greife, stehe ihr jedenfalls ein Restschadensersatzanspruch zu.
- Die Klage ist am 21.05.2019 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten am 26.07.2019 zugestellt.
- Die Klägerin beantragt,
- I. die Beklagte zu verurteilen,
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie
- mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil,
- wobei das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind,
- (Anspruch 1 des Klagepatents)
- insbesondere wenn der Wärmetauscher aus mit Zwischenraum nebeneinander aufgereihten Rohren besteht, welche die Brennkammer umfangend angeordnet und an eine Zuleitung und eine Ableitung angeschlossen sind,
- (Anspruch 8 des Klagepatents),
- insbesondere wenn die Wärmetauscherrohre schraubenförmig gewickelt sind,
- (Anspruch 9 des Klagepatents)
- insbesondere wenn das Gebläse neben dem Gehäuse angeordnet ist und ein Zuluftkanal vom Gebläse auf eine Stirnseite des Gehäuses und an das Flammrohr geführt ist,
- (Anspruch 19 des Klagepatents)
- in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum zwischen dem 05.12.2001 und dem 23.03.2018 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,
- und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
- wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
- wobei die Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind und für die Verkaufsstellen und Einkaufspreise für den Zeitraum bis zum 29.04.2006 keine Belege vorzulegen sind;
- II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen im Zeitraum zwischen dem 12.02.2000 und dem 23.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
- b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, - c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen – unter Einschluss von Typenbezeichnungen – sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei
- die Angaben zu lit. e) nur für den Zeitraum zwischen dem 05.01.2002 und dem 23.03.2018 verlangt werden
- und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. bezeichneten und in der Zeit vom 12.02.2000 bis zum 05.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
- IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum zwischen dem 06.01.2002 und dem 23.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte trägt vor, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt. Bei dieser seien die Durchlässe für die heißen Verbrennungsgase nicht auf der ganzen Länge der Brennkammer verteilt.
- Nach der Lehre des Klagepatents müsse eine patentgemäße Brennkammer Durchlässe unmittelbar oberhalb des Flammenumlenkteils zur Verfügung stellen. Nur so werde, worauf es dem Klagepatent im Kern ankomme, die gesamte Fläche des Wärmetauschers dazu genutzt, den Verbrennungsgasen den Weg durch die Durchlässe des Wärmetauschers zu ermöglichen. In der so ermöglichten gleichmäßigen Wärmeübertragung auf den Wärmetauscher sehe das Klagepatent den entscheidenden Vorteil gegenüber dem Stand der Technik.
- Dagegen könnten bei der angegriffenen Ausführungsform die heißen Verbrennungsgase nicht über die gesamte Länge der Brennkammer aus der Brennkammer in die Abgaskammer strömen. Es werde eine technische Lösung wie in der in den Abs. [0005], [0006] des Klagepatents als nachteilig gewürdigten C (vorgelegt als Anlage K6, in Abs. [0005] fälschlich als D bezeichnet; nachfolgend: DE 0XX) verwirklicht.
- Dass die Klägerin zu einem anderen Ergebnis gelange, beruhe auf einer unzutreffenden Einordnung der Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform unter die Begriffe des Patentanspruchs. Insbesondere bezeichne die Klägerin die einsetzbare Edelstahlbrennkammer der angegriffenen Ausführungsform unzutreffend als Flammenumlenkteil. Tatsächlich bilde nur der aus feuerfestem Material bestehende Boden der Edelstahlbrennkammer das Flammenumlenkteil. Dieser sorge dafür, dass die Flamme um 180° umgelenkt werde. Dagegen erfolge ein Umlenken der Flamme nicht durch die zylindrische Wand der Edelstahlbrennkammer.
- Entgegen der Lehre des Klagepatents werde zudem die Brennkammer der angegriffenen Ausführungsform nicht ausschließlich durch den Wärmetauscher von der Abgaskammer getrennt und somit begrenzt, sondern im unteren Teil durch die Wand der Edelstahlbrennkammer und nur im oberen Teil durch den Wärmetauscher. Die Verbrennung erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform somit nicht ausschließlich in dem Bereich jenseits des Wärmetauschers, sondern vor allem auch in dem von der Edelstahlbrennkammer definierten Raum.
- Der Strömungsverlauf der Verbrennungsgase bei der angegriffenen Ausführungsform lasse sich wie folgt illustrieren:
- Die Gase müssten nach erfolgter Umlenkung am Hochtemperaturfilz nach oben strömen und die zylindrische Wand der Edelstahlbrennkammer passieren, bevor sie über den Rand der Wand parallel zu dieser nach unten abfließen könnten. Dabei herrsche im Feuerraum und im gesamten Heizkessel Überdruck. Dadurch werde gewährleistet, dass der Massenstrom der Verbrennungsgase aufgeteilt werde und somit jeweils anteilig über die Außenwand des Kessels und die Wand am unteren Abschnitt der Edelstahlbrennkammer abströme. Es entstehe eine enorme Strömungsgeschwindigkeit, so dass im unteren Abschnitt des Wärmetauschers (parallel zur Edelstahlbrennkammer) keine Gase horizontal durch die Durchlässe träten. Diese strömten ausschließlich vertikal nach unten.
- Selbst wenn man – unzutreffend – davon ausgehen sollte, dass geringfügige Mengen der Verbrennungsgase ihren Weg auch durch die einzelnen Durchlässe des Wärmetauschers finden, fehle es an der erforderlichen Gleichmäßigkeit des Abfließens der Gase, die das Klagepatent in Abs. [0009] ausdrücklich als Vorteil beschreibe.
- Im Ergebnis unterscheide sich die von der Beklagten gewählte Lösung technisch funktional deutlich von der Lehre des Klagepatents. Es handele sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Ölbrennwertgerät, das auf Basis der Brennwerttechnik arbeite und einen gemäß dem sogenannten Gegenstromprinzip arbeitenden Wärmetauscher mit einer einzigen, durchgehend spiralförmig gewundenen Leitungswendel umfasse. Dagegen sei der im Klagepatent beanspruchte Heizkessel kein Brennwertgerät und verwende mehrere, separat arbeitende Leitungsbündel. Für die Erreichung der angegebenen Brennwerte und den Betrieb als Brennwertgerät sei es im Fall der angegriffenen Ausführungsform technisch unbedingt erforderlich, dass die heißen Verbrennungsgase aus der Brennkammer an einem hohen Punkt durch den Wärmetauscher geleitet würden und nicht über die gesamte Länge der Brennkammer.
- Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Nach der anwendbaren Höchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sei der Entschädigungsanspruch vollständig verjährt. Andere Ansprüche könnten allenfalls für den Zeitraum ab dem 21.05.2009 geltend gemacht werden.
- Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
- Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch (dazu unter I.). Die Klägerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten für den Zeitraum ab ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, nicht dagegen auf Entschädigung dem Grunde nach (dazu unter II.). Der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche steht jedoch, soweit es Benutzungshandlungen vor dem 26.07.2009 betrifft, die Einrede der Verjährung entgegen (hierzu unter III.).
- I.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. - 1.
Das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent zu nennen) betrifft einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel oder Durchlauferhitzer (Abs. [0001]). - In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass im Stand der Technik FR 9 300 XXX eine Reihe von Anordnungen von Heizkesseln gezeigt werden, die aber auf Gasbrenner ausgerichtet sind. Diese Gasbrenner weisen den Vorteil auf, dass sie sehr platzsparend sind und keinen separaten Heizungsraum benötigen (Abs. [0002]). Allerdings besteht ein Bedürfnis, solche platzsparenden Heizanlagen zu entwickeln, die mit dem Brennstoff Öl betrieben werden können, da Öl gegenüber Gas hinsichtlich der Vorratshaltung vorteilhafter ist. Auch die Versorgung bzw. das Auffüllen des Öltanks mit Öl ist wesentlich einfacher und weniger gefährlich als bei Gas.
- Das Klagepatent beschreibt ferner den Stand der Technik GB-A-XXX XXX, die einen Heizkessel mit einem Kesselraum offenbart, welcher durch einen Wärmetauscher aus einem speziell gewundenen Rohr in eine vom Wärmetauscher umwundene Feuerkammer und eine den Wärmetauscher umgebende Abgaskammer aufgeteilt wird. Gegenüber einem stirnseitig angeordneten Schamotte-Flammtopf, in welchem ein Brennerkopf anzuordnen ist, ist eine Kopfanordnung ausgebildet, an welcher die heißen Gase umgelenkt und verwirbelt werden. Durch die Verwirbelung geraten unverbrannte Gase von der Peripherie zurück in die zentrale Flamme. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine Rezirkulation des Gases in die Flamme lediglich im Kesselraum außerhalb des Flammtopfes vorgesehen ist und dass sich mit einem solchen Kessel deshalb Brennstoffe lediglich mit hohen Abgasemissionen verbrennen lassen (Abs. [0004]).
- Schließlich beschreibt das Klagepatent die DE 0XX (Anlage K6), aus der nach der Beschreibung des Klagepatents ein Heizkessel nach dem Oberbegriff seines Anspruchs 1 bekannt ist. Der Kessel ist mit einem senkrecht stehenden Wendelrohr als Wärmetauscher versehen. Oberseitig des Kessels ist ein Brennerkopf eines Sturzbrenners angeordnet. Gegenüber der Feueröffnung des Flammbechers des Sturzbrenners ist eine konkave Schamottplatte angeordnet. Um die Schamottplatte und die zwischen Feueröffnung und Schamottplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer ist der Wärmetauscher angeordnet, welcher einen um den Wärmetauscher herum angeordneten, ringförmigen Heizgaszug von der Brennkammer trennt. Durch die Schamottplatte werden die heißen Gase zurück zum Brennerkopf umgelenkt. Die Windungen des Wendelrohres sind in einem mittleren Bereich eng anliegend. Durch zunehmende Öffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den äußeren Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den Wärmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (Abs. [0005]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur aus der DE 0XX (Anlage K6) eingeblendet:
- An dem Stand der Technik DE 0XX kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die Temperatur des Heizgases im äußeren Heizgaszug noch derart hoch ist, dass Strahlungswärme von einem den Heizgaszug umschließenden und durch die Heizgase bestrichenen Schamotterohr auf den Wärmetauscher übertragen werden kann (Abs. [0006]).
- Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt es das Klagepatent in Abs. [0007] als seine Aufgabe, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem Öl- oder Gasbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen größer als eine Gasfeuerungsanlage ist. Zudem soll sich die Heizanlage durch sehr niedrige Abgaswerte und kleine Wärmeverluste und auch einen niedrigen Geräuschpegel auszeichnen.
- 2.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht das Klagepatent eine Vorrichtung nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt: - 1. Heizkessel (11) mit
a) einem Brenner,
b) einem Gehäuse (13), das einen Kesselraum umhüllt,
c) einem mantelförmigen Wärmetauscher (15),
d) einem Brennerkopf (111, 111`) und
e) einem Flammenumlenkteil (39). - 2. Der Wärmetauscher (15)
a) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,
b) weist Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase auf, die
aa) über die Mantelfläche verteilt und
bb) auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind. - 3. Der Brennerkopf (111, 111`)
a) ist in der Brennkammer (17) angeordnet und
b) weist ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flammöffnung (37, 143) auf. - 4. Das Flammenumlenkteil (39)
a) befindet sich im Abstand von der Flammöffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115) und
b) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und Wärmetauscher (15) umgelenkt wird. - 3.
Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. - Der Durchschnittsfachmann auf dem hier relevanten Gebiet ist ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss und einer ein- bis dreijährigen Erfahrung im Bereich der Verbrennungstechnik von Heizgeräten (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2014 – Az.: I-15 U 1/14, vorgelegt in Anlage B1; nachfolgend zitiert als „OLG-Urteil“ unter Angabe der Rn. der bei Juris veröffentlichten Fassung).
- 4.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents ermöglicht es, einen Heizkessel, bei dem ein Brenner mit einer lanzenförmigen Flamme eingesetzt wird, ohne einen langgezogen Feuerraum zu konstruieren. Hierzu wird ein Flammenumlenkteil eingesetzt, welches die Flamme zu ihrem Ausgangspunkt zurücklenkt, wodurch die Länge des Feuerraumes auf etwa halbe Länge verkürzt werden kann (Abs. [0009]). Dadurch ist die Brennkammer mit einer Flamme fast ausgefüllt, so dass der Feuerungsraum besser ausgenutzt und kompakter gestaltet werden kann. Insbesondere ist die ganze Länge des Feuerraums praktisch gleichmäßig zur Wärmeübertragung auf ein Wärmetauschermedium geeignet, weil der Brennerkopf von der Flamme ummantelt ist (Abs. [0009]). - Ferner werden durch die Umlenkung der Flamme zu ihrer Wurzel heiße Gase um das Flammrohr transportiert. Diese heißen Gase können vorteilhaft für die Verbesserung des Kaltstartverhaltens des Brenners genutzt werden (Abs. [0009]).
- Nach Merkmalsgruppe 1 umfasst der Heizkessel patentgemäß im Wesentlichen fünf Elemente, nämlich einen Brenner, ein Gehäuse, einen mantelförmigen Wärmetauscher, einen Brennerkopf und ein Flammenumlenkteil.
- 5.
Zwischen den Parteien steht das Merkmal 2 b) bb) in Streit, wonach der Wärmetauscher Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, „die auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind“. In diesem Zusammenhang bedarf neben der Merkmalsgruppe 2 auch der Begriff des Flammenumlenkteils (Merkmalsgruppe 4) einer näheren Erörterung. - a)
Der in Merkmal 1c) erwähnte „mantelförmige Wärmetauscher“, wird in Merkmalsgruppe 2, - „2. Der Wärmetauscher (15)
- a) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,
- b) weist Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase auf, die
aa) über die Mantelfläche verteilt und
- bb) auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.“
- näher definiert.
- Der Wärmetauscher hat nach dem Klagepatent zunächst (dem allgemeinen Verständnis folgend) die Funktion, thermische Energie auf ein Wärmetauschermedium zu übertragen. Die Wärme der Verbrennungsgase soll auf das in dem Wärmetauscher vorhandene Wärmetauschermedium übertragen werden. Dies wird an verschiedenen Stellen von der Klagepatentbeschreibung bestätigt (z.B. Abs. [0009]: „Wärmeübertragung auf ein Wärmetauschermedium“; Abs. [0013]: „dynamischere Wärmeübertragung“; Abs. [0019]: „Dadurch ist die Wärmeübertragung … verbessert“; oder Abs. [0027] „Energieaustausch mit den in den Rohren 40 fließenden Wärmeträgermedium“). Dies wird von den Erläuterungen in den Abs. [0004] ff. der Klagepatentschrift zur Funktion der Wärmetauscher im Stand der Technik bekräftigt. Das Wärmetauschermedium ist regelmäßig Wasser (vgl. OLG-Urteil, Rn. 64 bei Juris).
- aa)
Das Klagepatent ist in Anspruch 1 grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Art von Wärmetauscher beschränkt. Der Anspruch enthält insbesondere keine Einschränkung auf Wärmetauscher aus speziell gewundenen oder schraubenförmig gewickelten Rohren. Solche Wärmetauscher werden in den Abs. [0004], [0013] ff., [0026] ff. und [0034] ff. vom Klagepatent lediglich als aus dem Stand der Technik bekannte sowie als vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben sowie im abhängigen Unteranspruch 9 gesondert unter Schutz gestellt. - bb)
Nähere Vorgaben macht Anspruch 1 allerdings zur Form des Wärmetauschers, wenn in Merkmal 1 c) von einem „mantelförmigen“ Wärmetauscher und in Merkmal 2 b) aa) von einer „Mantelfläche“ des Wärmetauschers die Rede ist. Unter einer „Mantelform“ bzw. „Mantelfläche“ versteht der Durchschnittsfachmann eine zylindrische Fläche, die ein Volumen umschließt (vgl. OLG-Urteil, Rn. 66 bei Juris). Der Wärmetauscher ummantelt die Brennkammer und stellt damit eine große Oberfläche zum Wärmetausch zur Verfügung. Die Mantelform leistet folglich einen Beitrag zur Verwirklichung der Aufgabe der Erfindung, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem Ölbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen größer als eine Gasfeuerungsanlage ist (Abs. [0007]). Eine ausreichend große Wärmetauscherfläche ist trotz kompakter Bauweise des Heizkessels möglich (vgl. OLG-Urteil, Rn. 66 bei Juris). - Der Fachmann betrachtet jedoch nicht jedes Bauteil, das Wärme überträgt, als erfindungsgemäßen Wärmetauscher. Ihm ist vielmehr geläufig, dass jedes Bauteil in einem Heizkessel, auf das eine Flamme trifft oder an dem eine solche oder heißes Gas vorbeiströmt, Wärme durch Konvektion und Strahlung auf seine Umgebung überträgt. Denn obwohl diese Bauteile Wärme übertragen, bezeichnet das Klagepatent weder das Flammenumlenkteil noch das Flammrohr als Wärmetauscher. Es definiert die Bauteile vielmehr anhand ihres spezifischen Beitrags zur erfindungsgemäßen Lehre, unabhängig davon, ob sie neben ihrem spezifischen Zweck auch noch weitere Wirkungen erzielen. Dient ein Bauteil der Flammenumlenkung im Sinne der Merkmalsgruppe 4, ist es somit in der Sprache des Klagepatents ein Flammenumlenkteil, selbst dann, wenn es zusätzlich Wärme auf Wasser überträgt, welches der Kühlung des Bauteils dient (vgl. OLG-Urteil, Rn. 67 bei Juris).
- cc)
Nach Merkmal 2 a) teilt der patentgemäße Wärmetauscher „den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf“. Dies bedeutet, dass auf der einen Seite des mantelförmigen Wärmetauschers, der Innenseite, die Brennkammer vorgesehen ist, während sich auf der gegenüberliegenden Seite, der Außenseite, die Abgaskammer befindet. Die Aufteilung folgt aus dem gewünschten Strömungsverlauf. Der in der Brennkammer angeordnete Brennerkopf erzeugt eine Flamme, die umgelenkt wird und in der Brennkammer verbrennt. Die heißen Verbrennungsgase durchströmen sodann radial den Wärmetauscher zwecks Übertragung der Wärme auf das Wärmetauschermedium nach außen und münden in die Abgaskammer, von wo aus sie letztlich in den Kamin gelangen (beispielhaft erläutert in Abs. [0024]). - dd)
Nach Merkmal 2 b) weist der anspruchsgemäße Wärmetauscher „Durchlässe für heiße Verbrennungsgase“ auf, die zum einen „über die Mantelfläche verteilt“ sind (Merkmal 2 b) aa)) und zum anderen auch über „die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind“ (Merkmal 2 b) bb)). - Dies verfolgt den Zweck der verbesserten sowie gleichmäßigen Wärmeübertragung. Infolge der auf der ganzen Länge der Brennkammer angeordneten Durchlässe kann der Wärmetauscher effizienter als bei aus dem Stand der Technik bekannten, mit Öl betriebenen Brennern eingesetzt werden, was entsprechend der bereits genannten Aufgabe gemäß Abs. [0007] der Klagepatentschrift, eine ebenso kompakte Bauweise wie bei Gasfeuerungsanlagen ermöglicht. Anders als im Stand der Technik müssen bei einer Verwendung des Brennstoffs Öl die heißen Verbrennungsgase nicht mehr (nur) zuerst entlang der Innenseite eines Wärmetauschers geführt werden, um dann im Endbereich des Wärmetauschers um diesen herum gelenkt und auf der Außenseite des Wärmetauschers an diesem entlang geleitet zu werden. Vielmehr ist es infolge der Durchlässe möglich, die heißen Gase auch bei Ölfeuerungsanlagen radial durch zahlreiche Durchlässe in die Abgaskammer zu führen, wie die Klagepatentschrift beispielhaft in den Abs. [0024], [0026], [0027] erläutert. Viele Durchlässe ergeben zusammen einen großen Querschnitt, jedoch mit überall sehr geringen Abständen zu den Wärmetauscherwandungen. Bei der Durchfuhr der heißen Gase durch die Durchlässe des Wärmetauschers, insbesondere durch enge Spalte eines Wendelrohres, entstehen aufgrund der Enge der Durchlässe intensive Verwirbelungen und eine hohe Konvektion (vgl. OLG-Urteil, Rn. 71 bei Juris).
- Zur weiteren Optimierung der Wärmeübertragung trägt die Verteilung der Durchlässe über die ganze Länge der Brennkammer bei (Merkmal 2 b) bb)). Hierdurch wird gewährleistet, dass die gesamte Grenzfläche zwischen Brennkammer und Abgaskammer genutzt und der Wärmetauscher gleichmäßig durchströmt wird. Dementsprechend führt die Klagepatentschrift in Abs. [0009] aus, dass durch das Wenden der Flamme und die Ummantelung des Brennerkopfs von der Flamme die ganze Länge des Feuerraums „praktisch gleichmäßig zur Wärmeübertragung auf ein Wärmetauschermedium geeignet ist“ (vgl. OLG-Urteil, Rn. 72 bei Juris).
- Unter der in Merkmal 2 b) bb) angesprochenen Brennkammer versteht der Fachmann die Kammer bzw. den Bereich, in dem die Verbrennung des Brennstoffs mit Sauerstoff unter Freisetzung der Reaktionsenthalpie und der Bildung der heißen Verbrennungsgase stattfindet (vgl. OLG-Urteil, Rn. 73 bei Juris). Dies erschließt sich aus dem Wortlaut (Brennkammer) und der technischen Funktion dieses Bestandteils innerhalb der unter Schutz gestellten Lehre. Ferner ergibt sich dies insbesondere auch aus den Figuren 1.1 bis 1.4, 2 und 3, die in den Abs. [0024] ff. näher erläutert werden. Aus dem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, der ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, tritt eine in axiale Richtung strömende Flamme aus, die einen Brennstoff verbrennt bis heiße Verbrennungsgase im Sinne des Klagepatents entstehen, die sodann den Wärmetauscher zwecks Wärmeübertragung auf das Wärmeträgermedium durchströmen und in die Abgaskammer geführt werden. Den Raum für die hierfür erforderliche Strömung stellt die Brennkammer zur Verfügung.
- ee)
Patentgemäß sind Durchlässe auch im Bereich des Flammenumlenkteils jedoch nicht erforderlich. Vielmehr muss sich der Wärmetauscher – in Richtung der Achse des Flammrohrs betrachtet – nur bis zum Flammenumlenkteil erstrecken. Soweit der Wärmetauscher sich über das Flammenumlenkteil hinaus erstreckt, was der Anspruch nicht ausschließt, sind jedenfalls Durchlässe in dem über das Flammenumlenkteil hinaus ragenden Bereich des Wärmetauschers entbehrlich. Die Durchlässe für die Verbrennungsgase müssen – in umgekehrter Richtung betrachtet – erst dort beginnen, wo das Flammenumlenkteil endet. - Zwar gehört auch das von einem Flammenumlenkteil umschlossene Volumen zur Brennkammer, da auch hierin Verbrennung stattfindet. Die Abs. [0012] und [0028] sowie Fig. 2 erläutern dem Durchschnittsfachmann zudem, dass ein Flammenumlenkteil (39) zur Ausströmkammer (29) hin ausgebuchtet sein kann und in der Ausbuchtung zweckmäßigerweise die Umlenkung der Flamme erfolgt. Diese Form des Flammenumlenkteils (39) verlängert die Brennkammer.
- Allerdings entnimmt der Fachmann den genannten Absätzen der Beschreibung und der Fig. 2, dass trotz Anordnung eines Umlenkteils in Form einer Ausbuchtung sowie Zugehörigkeit des von dem Umlenkteil umfassten Bereichs zur Brennkammer dies nicht bedeutet, dass in dem Umlenkteil selbst Durchlässe vorgesehen sein müssten oder dass der Wärmetauscher mit Durchlässen auch bis in diesen Teil der Brennkammer reichen müsste.
- Durchlässe im Bereich des Flammenumlenkteils würden zudem dem technischen Sinn der Erfindung zuwiderlaufen (vgl. OLG-Urteil, Rn. 73 bei Juris). Das Flammenumlenkteil soll die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umlenken. Dies wird jedoch vereitelt oder wäre nur in unzureichendem Maße möglich, wenn das Umlenkteil Durchlässe aufweist. Derartige Durchlässe hätten zur Folge, dass die Flamme direkt, ohne Umlenkung in einen Bereich außerhalb der Brennkammer ausströmt. Die heißen Verbrennungsgase würden die Durchlässe des Wärmetauschers nicht mehr passieren. Der notwendige Wärmeaustausch in der vom Klagepatent geforderten Effizienz würde unterbleiben. Dass dies nicht der unter Schutz gestellten Lehre entspricht, verdeutlichen Fig. 2 und Abs. [0012], worin es heißt:
- „In der Ausbuchtung geschieht zweckmäßigerweise die Umlenkung der Flamme, ohne dass dabei Wärmetauscherelemente beteiligt sind, und die gesamte Wärmetauscherfläche kann genutzt werden, weil das Umlenkteil keine Durchlässe für heißes Rauchgas verdeckt.“
- Figur 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung (Abs. [0028]) zeigen ein Ausführungsbeispiel, in dem das Umlenkteil, welches Einbuchtungen aufweist und sich mittels seines äußeren Beckenrandes an den Wärmetauscher anschließt, keine Durchlässe aufweist. Der von den Einbuchtungen umschlossene Raum führt demzufolge zu einer axialen Erstreckung der Brennkammer ohne einen mantelförmigen Wärmetauscher mit Durchlässen. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte). Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich.
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Klagepatent in den Abs. [0005], [0006] als nachteilig gewürdigten DE 0XX. Der Wärmetauscher des dort offenbarten Heizkessels weist in einem mittleren Bereich eng anliegende Windungen auf. Durch zunehmende Öffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den äußeren Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den Wärmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (vgl. Abs. [0005]). Nachteilig an diesem Heizkessel ist, dass die Temperatur des Heizgases im äußeren Heizgaszug noch dermaßen hoch ist, dass Strahlungswärme von dem Schamotterohr auf den Wärmtauscher übertragen werden kann (vgl. Abs. [0006]). Ursächlich für die als nachteilig bewertete hohe Temperatur der Heizgase im äußeren Heizgaszug ist nach der Würdigung des Klagepatents somit nicht, dass die die Umlenkung bewirkende Schamottplatte keine Durchlässe aufweist. Vielmehr ist es die Ausgestaltung des Wärmetauschers, von der sich das Klagepatent abgrenzt.
- Auch aus den Äußerungen der Anmelderin des Klagepatents im Erteilungsverfahren mit Schreiben vom 10.10.200X (Anlage B2), in dem diese sich unter anderem mit der Abgrenzung zur DE 0XX, der dortigen D1, befasst, ergibt sich nichts anderes. Dass die Anmelderin die Lehre des Klagepatents von der D1 mit dem Argument abgrenzt, bei der erfindungsgemäßen Lösung werde das Heizgas über die gesamte Länge der Brennkammer radial durch die Durchlässe im Wärmetauscher geleitet, besagt über die Erforderlichkeit von Durchlässen im Flammenumlenkteil nichts. Vielmehr entspricht die dortige Argumentation im Wesentlichen dem Anspruchswortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs. Im Übrigen käme einer solchen Äußerung für die Auslegung ohnehin keine beschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1993, 886, 888 – Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377, 3379 – Weichvorrichtung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 – I-2 U 39/16, Rn. 127 ff. bei juris).
- Dass Durchlässe im Bereich des Flammenumlenkteils erforderlich sind, folgt schließlich nicht aus Merkmal 2 b) aa), wonach die Durchlässe über die Mantelfläche verteilt angeordnet sind. Über die Mantelfläche verteilt angeordnet sind die Durchlässe dann, wenn in demjenigen Bereich des Wärmetauschers, in dem sich anspruchsgemäß Durchlässe befinden müssen, diese innerhalb der zylindrischen Fläche angeordnet sind, die das Volumen der Brennkammer umschließt. Die Verteilung der Durchlässe in Bezug auf die Länge der Brennkammer wird von Merkmal 2 b) bb) geregelt. Darüber hinausgehende Vorgaben im Hinblick auf diese Verteilung macht Merkmal 2 b) aa) nicht. Auch bei einem sich über das Flammenumlenkteil hinaus erstreckenden Wärmetauscher lässt sich deshalb aus Merkmal 2 b) aa) nicht entnehmen, dass im Bereich des Flammenumlenkteils Durchlässe vorhanden sein müssen.
- b)
Das in Merkmal 1e) angesprochene Flammenumlenkteil wird in den Merkmalen 4a) und 4b) näher definiert. Hiernach gilt: Das Flammenumlenkteil - „a) befindet sich im Abstand von der Flammöffnung (37, 143) des Flamm-rohres (23, 115) und
- b) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und Wärmetauscher (15) umgelenkt wird.“
- Dem Flammenumlenkteil kommt die Aufgabe zu, die aus der axialen Flammöffnung des Flammrohres austretende Flamme umzulenken. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „Flammenumlenkteil“.
- Die konkrete Ausgestaltung des Flammenumlenkteils stellt das Klagepatent grundsätzlich in das Belieben des Fachmanns. Anspruch 1 enthält weder zwingende Vorgaben für eine konkrete Form noch zwingende Angaben zur sonstigen baulichen Gestaltung des Flammenumlenkteils. Bestimmte Gestaltungen des Flammenumlenkteils sind erst Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 6 und der Beschreibung einer bestimmten Form eines Umlenkteils in den Abs. [0027], [0028] bzw. Figur 2. Es handelt sich hierbei aber lediglich um bevorzugte Ausführungsbeispiele, die den weiteren Wortsinn von Anspruch 1 nicht einschränken können. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Denn die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).
- Was als Flammenumlenkteil anzusehen ist, bestimmt sich nach der Funktion dieses Teils gemäß Anspruch 1. Dieser beschreibt das Flammenumlenkteil allein anhand des zu erzielenden Ergebnisses bzw. seines technischen Zwecks, wenn er in Merkmal 4 b) vorgibt, dass das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird. Diese Umlenkung dient zunächst dem Erreichen der in Abs. [0007] angeführten Aufgabe, einen Ölbrenner zu schaffen, der nicht größer als eine Gasfeuerungsanlage ist. Denn mittels der Umlenkung kann auf den im Stand der Technik für eine lanzenförmige Flamme erforderlichen langgezogenen Feuerraum verzichtet werden (Abs. [0009]). Die Umlenkung der Flamme bringt eine längere Wegstrecke und damit eine längere Verweildauer der Flamme in der Brennkammer mit sich, so dass trotz der Verkürzung des Feuerraums die für die Verbrennung der Flamme bis zum gewünschten Ausbrandgrad erforderliche Verweilzeit zur Verfügung steht (vgl. OLG-Urteil, Rn. 76 bei Juris). Damit kann die Länge des Kesselraums in etwa halbiert bzw. minimalisiert (so ausdrücklich Abs. [0028]) und eine kompakte Gestaltung realisiert werden (vgl. OLG-Urteil, Rn. 76 bei Juris).
- Die durch die Umlenkung erreichte Rückführung der Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher bewirkt darüber hinaus, dass nach dem Entfachen der Flamme um das Flammrohr herum sofort heiße Gase vorliegen, die für die Verbesserung des Kaltstartverhaltens genutzt werden können (Abs. [0009]).
- Zudem wird der Feuerungsraum durch das Wenden der Flamme besser ausgenutzt, da insbesondere die ganze Länge des Feuerraums praktisch gleichmäßig zur Wärmeübertragung auf ein Wärmetauschermedium geeignet ist (vgl. Abs. [0027]). Entscheidend ist demnach, dass das Flammenumlenkteil eine Form bzw. eine Ausgestaltung aufweist, die diese Vorteile gewährleistet.
- Die Umlenkung der Flamme muss hierfür um mindestens 180˚ erfolgen (vgl. OLG-Urteil, Rn. 77 bei Juris). Das Flammrohr, aus dem die Flamme axial austritt bzw. ausströmt, befindet sich im Brennerkopf, der in der Brennkammer angeordnet ist, welche wiederum vom mantelförmigen Wärmetauscher umhüllt ist. Soll die Flamme in den Raum zwischen dem Brennerkopf und dem Wärmetauscher gelangen, muss sie mit Hilfe des Flammenumlenkteils, das sich im Abstand von der Flammöffnung des Flammrohres befindet, „vollständig“, d. h. um mindestens 180˚ umgelenkt werden. Dies wird dem Fachmann durch die Abs. [0009] und [0027] verdeutlicht, wonach die Flamme am Umlenkteil in die „entgegengesetzte Richtung“ strömt bzw. brennt. Diesen Effekt muss das Flammenumlenkteil durch seine Formgebung erzielen.
- Der Fachmann wird bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung jede Form bzw. jede Ausgestaltung eines Flammenumlenkteils als erfindungsgemäß erachten, die eine Strömungsführung in die entgegengesetzte Richtung der ursprünglichen Flammenrichtung in den besagten Raum hinein, also eine Umlenkung um mindestens 180°, herbeiführt (vgl. OLG-Urteil, Rn. 79 bei Juris). Andererseits schließt der Patentanspruch nicht aus, das Flammenumlenkteil größer auszubilden als es für die Umlenkung der Flamme um 180° zwingend erforderlich ist. Soweit ein Bauteil der dargestellten Funktion entsprechend die Umlenkung der Flamme um mindestens 180° bewirkt, bedarf es deshalb nicht der Feststellung, ob eine material- bzw. platzsparendere Ausbildung zur Umlenkung bereits ausreichend gewesen wäre.
- Solange und soweit diese Umlenkung erzielt wird, ist es für die unter Schutz gestellte technische Lehre ferner unerheblich, ob das Flammenumlenkteil aus einem einstückigen oder einem mehrstückigen Bauteil besteht. Das Klagepatent verhält sich nicht zur Herstellung des Flammenumlenkteils. An dieser Sichtweise ändert es nichts, dass die Figuren der Klagepatentschrift nur einstückige Flammenumlenkteile zeigen, da es sich hierbei nur um bevorzugte Ausführungsbeispiele handelt.
- 6.
Ausgehend von dem dargelegten Verständnis des Klagepatents verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen mantelförmigen Wärmetauscher, der im Sinne von Merkmal 2 b) bb) Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, die auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale von Anspruch 1 steht zutreffend nicht in Streit, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind. - a)
Die Brennkammer der angegriffenen Ausführungsform ist der flammenseitig des Wärmetauschers gelegene Raum einschließlich des von der „Edelstahlbrennkammer“ umschlossenen Volumens. Bei der „Edelstahlbrennkammer“ der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich, wie sogleich näher erörtert wird, um das Flammenumlenkteil im Sinne der Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs 1. Der von dem Flammenumlenkteil umschlossene Raum ist nach obiger Auslegung Teil der Brennkammer. Unstreitig findet im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform auch innerhalb dieses Raums die Verbrennung statt. Der auch in der Sitzung vom 30.06.2020 von der Beklagten hervorgehobene Einwand, es lasse sich bei der angegriffenen Ausführungsform bereits keine anspruchsgemäße Brennkammer feststellen, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. - b)
Bei dem Flammenumlenkteil der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um das als „Edelstahlbrennkammer“ bezeichnete Bauteil, umfassend einen flachen Boden und eine zylindrische Wand. Die zylindrische Wand stellt sicher, dass die Flamme insgesamt um etwa 180° und in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher der angegriffenen Ausführungsform umgelenkt wird. Demgegenüber ist der mit einem feuerfesten Material versehene flache Boden der „Edelstahlbrennkammer“ allein nicht in der Lage, die Flamme um 180° umzulenken. Dies zwingt zu einer einheitlichen Betrachtung von Boden und zylindrischer Wand und schließt eine Sichtweise aus, wonach es sich nur bei dem flachen Boden der „Edelstahlbrennkammer“ um das Flammenumlenkteil handelt. - Dass die Flamme erst durch die zylindrische Wand um etwa 180° umgelenkt wird, steht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin fest, dem die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten ist.
- aa)
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ohne den zylindrischen Rohrabschnitt der „Edelstahlbrennkammer“ die Flamme durch den flachen Boden nicht um 180°, sondern im Wesentlichen radial hin zur benachbarten Wärmetauscheroberfläche abgelenkt werden würde. Auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 27.02.2014 (I-15 U 1/14) ergibt sich, dass eine ebene Platte allein eine Umlenkung um 90°, nicht aber um 180° bewirkt (vgl. OLG-Urteil, Rn. 94 bei Juris). - bb)
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend entgegen getreten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt. - Nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich „substantiiert” (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, NJW 2010, 1357, 1358; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 138 Rn. 22). Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, NJW 2010, 1357, 1358 m. w. N.). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, NJW-RR 1990, 78, 81; NJW 2010, 1357, 1358; Fritsche, a. a. O., § 138 Rn. 23).
- Dieser prozessualen Obliegenheit hat die Beklagte durch die pauschale Behauptung, der flache Boden der „Edelstahlbrennkammer“ allein bewirke eine Umlenkung der Flamme um 180°, nicht genügt. Obwohl der Beklagten eine Erläuterung der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform, deren Herstellerin sie ist, ohne weiteres möglich wäre, hat sie keinerlei Begründung für diese Behauptung geliefert. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese Behauptung in technischer Hinsicht eher fernzuliegen scheint und den Feststellungen des OLG Düsseldorf in dem genannten Urteil widerspricht, wäre eine nähere Erläuterung jedoch erforderlich gewesen.
- c)
Dass das so bestimmte Flammenumlenkteil keine Durchlässe aufweist, ist nach obiger Auslegung unbeachtlich. - Ebenfalls für die Verletzung unbeachtlich ist danach, ob bei einer anderen Ausgestaltung, insbesondere einer Verkürzung der zylindrischen Wand der „Edelstahlbrennkammer“, ebenfalls eine Umlenkung um 180° zu erzielen wäre.
- d)
Die Argumentation der Beklagten, die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform unterscheide sich grundlegend von derjenigen der klagepatentgemäßen Lehre, weil die angegriffene Ausführungsform nach der Brennwerttechnik arbeite, führt ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus. Die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 werden durch die angegriffene Ausführungsform objektiv verwirklicht, was für die Patentverletzung ausreichend ist. Dass die identisch vorhandenen Merkmale dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents, muss sich demgegenüber nicht feststellen lassen (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). - e)
Schließlich steht es der Merkmalsverwirklichung nach obiger Auslegung nicht entgegen, dass sich der Wärmetauscher über das Flammenumlenkteil hinaus erstreckt und die Öffnungen des Wärmetauschers im Bereich des Flammenumlenkteils von der Brennkammer aus gesehen durch dieses verdeckt werden. - Bei einer derartigen Ausgestaltung wären, wie unter 5. a) ee) erörtert, Durchlässe im Bereich des Flammenumlenkteils entbehrlich. Wenn der Wärmetauscher auch in diesem Bereich Öffnungen aufweist, ist es jedenfalls unschädlich, wenn diese durch das Flammenumlenkteil verdeckt werden. Es bedarf hinsichtlich dieser Öffnungen auch nicht der Feststellung, dass sie für den Durchtritt heißer Verbrennungsgase geeignet sind.
- Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die heißen Verbrennungsgase auch durch diejenigen Durchlässe des Wärmetauschers in radialer Richtung in die Abgaskammer strömen, die sich im Bereich der zylindrischen Wand des Flammenumlenkteils befinden, offen bleiben.
- II.
Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch das Herstellen, das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. - Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.
- 1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG). - Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
- Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
- Das Verschulden der Beklagten übersteigt auch den Grad einer leichten Fahrlässigkeit, für den § 139 Abs. 3 S. 2 PatG a. F. vorsah, dass das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen kann, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. Trotz des Umstands, dass die Erteilung des Klagepatents noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 mit Wirkung zum 01.09.2008 erfolgte, mit dem die Regelung des § 139 Abs. 2 S. 2 PatG a. F. aufgehoben und durch den neuen Satz 2 von § 139 PatG ersetzt wurde, ergibt sich daher im Ergebnis nichts Abweichendes für die Schadensersatzhaftung: Zwar ist maßgeblich für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht diejenige Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 – Resellervertrag). Mangels bloßer Leichtfertigkeit der Beklagten auch im Zeitraum vor dem 01.09.2008 wirkt sich die seinerzeit noch anders gelagerte Rechtslage allerdings nicht entscheidungserheblich aus (zum Ganzen OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 – Mobiles Kommunikationssystem).
- Die Klägerin kann allerdings nur für den Zeitraum ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister (Registerauszug vorgelegt als K2) Ansprüche geltend machen, somit ab dem 10.08.2006. Dass sie auch für den davor liegenden Zeitraum aktivlegitimiert ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Eines Hinweises der Kammer nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, weil es im Hinblick auf die Verjährung der vor dem 26.07.2009 entstandenen Ansprüche der Klägerin (dazu sogleich unter III.) an der Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts fehlt (vgl. dazu von Selle, in: BeckOK ZPO, 36. Edition Stand: 01.03.2020, § 139 Rn. 35).
- 2.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG. - Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
- Auch insoweit gilt allerdings, dass die Klägerin nur für ab dem 10.08.2006 entstandene Ansprüche aktivlegitimiert ist.
- 3.
Ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG steht der Klägerin nicht zu. Es fehlt insoweit, weil der in Rede stehende Zeitraum vor dem 10.08.2006 liegt, insgesamt an der Aktivlegitimation der Klägerin. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung nicht behauptet. Insbesondere lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte biete die angegriffene Ausführungsform „mindestens“ seit dem Jahr 2008 auf dem Markt an, eine Benutzungshandlung vor dem 05.12.2001 nicht entnehmen. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nicht aus (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 439). - III.
Der Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin steht teilweise die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Vor dem 26.07.2009 entstandene Ansprüche sind verjährt. - 1.
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist die Verjährung für Ansprüche eingetreten, die aus Handlungen vor dem 26.07.2009 resultieren. - Der Schadensersatzanspruch verjährt nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 141 S. 1 PatG, §§ 195, 199 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
- a)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Patentverletzung als sonstiger Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Frist beginnt taggenau (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 199 Rn. 42). - Danach verjährt der Anspruch der Klägerin vorliegend in der Höchstfrist von zehn Jahren ab seiner Entstehung, § 199 Abs. 3 BGB. Eine kenntnisabhängige frühere Verjährung kommt dagegen nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu einem früheren Zeitpunkt als innerhalb von drei Jahren vor dem Jahr der Klageerhebung vorgelegen haben.
- Entstanden ist der Schadensersatzanspruch jeweils mit der entsprechenden patentverletzenden Handlung. Etwaige rechtsverletzende Dauerhandlungen sind zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen – also in Tage – aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (BGH, GRUR 2015, 780, 782 – Motorradteile).
- b)
Die Verjährung ist seit dem 26.07.2019 gehemmt, so dass vor dem 26.07.2009 entstandene Ansprüche verjährt sind. - Gehemmt wird die Verjährung durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO. Zwar tritt gemäß § 167 ZPO die verjährungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
- Demnächst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 – VII ZR 24/98, Rn. 10 bei Juris). Alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung in diesem Sinne hat die Klägerin nicht getan. Sie hat auf die am 27.05.2019 erstellte Kostenrechnung über den Gerichtskostenvorschuss die Kosten erst mit Wertstellung zum 17.07.2019 eingezahlt. Den hierfür ursächlichen Irrtum, es bestehe ein anrechenbares Guthaben aus einem anderen Verfahren, hätten die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten durch eine vorherige Rückfrage aufklären und so die Verzögerung in zumutbarer Weise verhindern können.
- c)
Der Restschadensersatzanspruch nach § 141 S. 2 PatG i. V. m. § 852 BGB für vor dem 26.07.2009 entstandene Ansprüche ist ebenfalls verjährt. Dieser Anspruch verjährt nach § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren ab seiner Entstehung. Damit ist die Verjährungsfrist gleichlaufend zu derjenigen nach § 199 Abs. 3 BGB (vgl. auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 852 Rn. 1). - 2.
Auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind verjährt, soweit es Handlungen vor dem 26.07.2009 betrifft. Für andere als Schadensersatzansprüche gilt nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 141 S. 1 PatG, § 199 Abs. 4 BGB eine gleichlaufende Höchstfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an (vgl. dazu auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 729). - 3.
Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter II. 3. von dem Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ausginge, wäre dieser insgesamt verjährt. - Für den Entschädigungsanspruch gelten nach Art. II § 1 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG, der auf § 141 PatG verweist, die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Wegen der gleichlaufenden Fristen kommt es dabei nicht darauf an, ob man auf den Entschädigungsanspruch den für Schadensersatzansprüche geltenden § 199 Abs. 3 BGB oder den für sonstige Ansprüche geltenden § 199 Abs. 4 BGB anwendet.
- Für den Teil des Entschädigungsanspruchs, der vor dem 01.01.2002 entstanden ist, wird – weil die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Verjährungsfrist länger war – die Frist nach den dargestellten Grundsätzen vom 01.01.2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Damit lief für solche Ansprüche die absolute Frist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre berechnet ab dem 01.01.2002 ab, somit zum Ende des Jahres 2011. Ein rechtzeitiger Hemmungstatbestand liegt nicht vor.
- IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. - Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
- V.
Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt