4c O 34/19 – Behälterbehandlungsmaschine

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3040

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4c O 34/19

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
  3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. 4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
  5. Tatbestand
  6. Die Klägerin macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 387 XXX B1 (Anlage KAP A2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 15. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 15. Januar 2009 (DE 10 2009 005 XXX) angemeldet und als Anmeldung am 23. November 2011 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. August 2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  7. Das Klagepatent betrifft eine Behälterbehandlungsmaschine. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  8. „1. Behälterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Behältern (2), insbesondere Etikettiermaschine, mit einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor (3) und mit mehreren am Rotor (3) gebildeten Behandlungspositionen (4), die jeweils wenigstens einen Behälterträger (5) sowie eine oberhalb des Behälterträgers (5) angeordnete Einspann- und/oder Zentriereinheit (6, 6a) aufweisen, welche in einer gesteuerten Hubbewegung (D) zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Behälter (2) zentrierenden und/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar ist, wobei jede Einspann- und/oder Zentriereinheit (6, 6a) für die gesteuerte Hubbewegung (D) mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement (14) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einspann- und/oder Zentriereinheiten (6, 6a) kraftgeregelt betätigt werden, und zwar zur Regelung der auf die Behälter (2) einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Behälter (2) maximal eine vorgewählte, zulässige Einspannkraft ausgeübt wird, wobei ein Zerstören oder Verformen der Behälter (2) vermieden wird.“
  9. Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  10. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  11. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung und in Draufsicht eine Behälterbehandlungsmaschine in Form einer Etikettiermaschine, wohingegen Figur 3 eine Einzeldarstellung einer Behandlungsposition der Behandlungsmaschine der Figur 1 enthält.
  12. Die Klägerin ist eine international tätige Herstellerin von Abfüll- und Verpackungsanlagen für die Getränke-, Food- und Non-Food-Industrie mit Sitz in Dortmund.
  13. Die in Italien ansässige Beklagte ist auf dem gleichen Markt wie die Klägerin tätig. Über ihre englischsprachige Internetpräsenz „www.XX.it“ bietet sie unter anderem auch Etikettiermaschinen des Typs A (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) an, wobei sie dort auch Videos zu ihren Maschinen zum Abruf vorhält.
  14. Auf den Messen „B“ und „C“ stellte sie unter anderem auch eine Behälterbehandlungsmaschine des Typs A aus, wobei nachfolgend wiedergegebene Fotografien von einem Mitarbeiter der Klägerin aus ihrer Patentabteilung auf den vorgenannten Messen von dem Stand der Beklagten gefertigt wurden (vgl. auch Anlagen KAP A5 und KAP A6):
  15. Unter der Adresse „XX“ ist über die Internetplattform Youtube zudem ein Video abrufbar, welches eine Maschine des Typs A in Betrieb und mit Detailansichten einzelner Bauteile zeigt.
  16. Die Klägerin ist der Auffassung, das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsformen auf den beiden Messen in München und Köln genüge, um eine patentverletzende Benutzungshandlung in Form eines Anbietens zu begründen, da es sich insbesondere nicht um reine Leistungsschauen gehandelt habe. Der Begriff des Anbietens sei rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasse jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstelle.
  17. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen. Die Lehre des Klagepatents würde nicht voraussetzen, dass die Hubbewegung der Einspann- und/oder Zentriereinheit einzig durch das Betätigungselement bewirkt werde, vielmehr sei es ausreichend, wenn das Betätigungselement an dieser Bewegung mitwirke, es somit funktional an der Hubbewegung beteiligt sei. Der Anspruchswortlaut differenziere zudem zwischen einem eigenständig und/oder individuell steuerbaren (motorischen) Betätigungselement, wobei die Verwendung des Begriffspaares „und/oder“ bedeute, dass nur eine der beiden Varianten erfüllt sein müsste. Die erste Variante fordere daher nur ein eigenständiges Betätigungselement, insbesondere komme es nicht darauf an, ob es durch einen Motor gesteuert werde. Entscheidend sei insoweit nur, dass das Betätigungselement individuell betätigt werden könne. Die zweite Variante fordere demgegenüber ein individuell steuerbares motorisches Betätigungselement, wobei es nur auf die Eignung zum (An-)Steuern ankomme.
  18. Die Klägerin beantragt,
  19. I. die Beklagte zu verurteilen,
  20. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  21. Behälterbehandlungsmaschinen zum Behandeln von Behältern, insbesondere Etikettiermaschinen, mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor und mit mehreren am Rotor gebildeten Behandlungspositionen, die jeweils wenigstens einen Behälterträger sowie eine oberhalb des Behälterträgers angeordnete Einspann- und/oder Zentriereinheit aufweisen, welche in einer gesteuerten Hubbewegung (D) zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Behälter zentrierenden und/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar ist, wobei jede Einspann- und/oder Zentriereinheit für die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement versehen ist,
  22. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  23. dadurch gekennzeichnet, dass die Einspann- und/oder Zentriereinheiten kraftgeregelt betätigt werden, und zwar zur Regelung der auf die Behälter einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Behälter maximal eine vorgewählte, zulässige Einspannkraft ausgeübt wird, wobei ein Zerstören oder Verformen der Behälter vermieden wird
    (Anspruch 1 des EP 2 387 XXX B1)
  24. insbesondere wenn das jeweilige Betätigungselement ein pneumatisches oder hydraulisches oder elektrisches, beispielsweise elektromotorisches oder elektromagnetisches Betätigungselement ist
    (Unteranspruch 2 des EP 2 387 XXX B1)
  25. und/oder insbesondere wenn die Einspann- und/oder Zentriereinheiten jeweils mit einem Einspann- und/oder Zentrierelement, beispielsweise in Form einer Zentriertulpe ausgebildet sind;
    (Unteranspruch 4 des EP 2 387 XXX B1)
  26. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. August 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
  27. a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren
    c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden
  28. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  29. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Dezember 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
  30. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  31. wobei
  32. – wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  33. – wobei die Rechnungslegung über die Informationen gemäß l.3.e) erst für die Zeit ab dem 3. September 2016 zu erteilen ist;
  34. 4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. August 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  35. II. festzustellen, dass
  36. 1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis zum 2. September 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  37. 2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. September 2016 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
  38. Die Beklagte beantragt,
  39. die Klage abzuweisen.
  40. Die Beklagte meint, es fehle bereits an einer tauglichen inländischen Benutzungshandlung. Insoweit behauptet sie, die angegriffenen Ausführungsformen weder Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, noch Lieferungen nach Deutschland vorzunehmen. Die Ausstellung auf den beiden internationalen Messen in München und Köln sei erforderlich gewesen, weil es sich insoweit um Leitmessen gehandelt habe, es habe aber kein Kontakt zu deutschen Abnehmern bestanden und es sei auch keine Lieferbereitschaft nach Deutschland zu erkennen gewesen.
  41. Sie meint ferner, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. So verfügten sie über kein eigenständig und/oder individuell steuerbares motorisches Betätigungselement und würden auch nicht kraftgeregelt betätigt, so dass auch keine vorgewählte, zulässige Einspannkraft auf die einzuspannenden Behälter ausgeübt werden könne. Vielmehr werde die Hubbewegung der Einspanneinheiten, d.h. deren Absenken und Anheben, ausschließlich mittels einer Hubkurve erreicht, wobei dies Stand der Technik sei, von dem sich das Klagepatent gerade abheben wolle. Soweit die angegriffenen Ausführungsformen auch über pneumatische Elemente verfügten, so seien diese entgegen der Lehre des Klagepatents zentral gesteuert und erzeugten zudem lediglich einen selbstregulierenden passiven Druck, der dem Einspannen, d.h. der Fixierung, der Behälter diene. Die pneumatischen Elemente ersetzten somit lediglich optional weitere Federn, die ansonsten diese Funktion übernehmen müssten. Die pneumatischen Elemente wiesen gegenüber einem Federmechanismus den Vorteil auf, dass der Anpressdruck durch Einstellung des Luftdrucks erfolgen könne und somit kein Austausch von Federn mehr erforderlich sei. Dieser Druck sei für alle Einspanneinheiten zudem auch nur zentral und nicht individuell einstellbar, da diese mittels Schläuchen miteinander verbunden seien und daher ein geschlossenes System darstellten.
  42. Demgegenüber würde das Klagepatent voraussetzen, dass die Hubbewegung (auch) durch die Einspanneinheit ausgeführt werden müsse. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs 1, der davon spreche, dass „jede Einspann und/oder Zentriereinheit für die gesteuerte Hubbewegung mit einem […] Betätigungselement versehen“ sein müsse. Mit anderen Worten würde das Klagepatent voraussetzen, dass das Betätigungselement aktiv an der Hubbewegung beteiligt sein müsse. Soweit das Klagepatent zwei Varianten eines Betätigungselementes offenbare, seien beide Varianten auf ein motorisches Element bezogen, was sich auch aus dem abhängigen Unteranspruch 8 ergebe, der allgemein von motorischen Betätigungselementen spreche. Schließlich sei nach beiden Varianten „eigenständig und/oder individuell steuerbar“ erforderlich, dass jedes Betätigungselement einzeln und unabhängig von den anderen steuerbar sei, entweder in dem es unabhängig von den anderen bewegbar („eigenständig“) oder jedenfalls von zentraler Stelle einzeln steuerbar („individuell steuerbar“) sei.
  43. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  44. Entscheidungsgründe
  45. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
  46. A.
    Die Klage ist unbegründet, da nicht festgestellt werden konnte, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Klägerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung nicht zu.
  47. I.
    Die im europäischen Ausland ansässige Beklagte ist passivlegitimiert.
  48. 1.
    Verletzer ist, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2004, 845 — Drehzahlermittlung). Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in Deutschland angeboten und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG begangen.
  49. Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Ein-führen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigen-ständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az. I-2 U 89/07). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. März 2014, Az. I-15 U 19/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 42/13; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kapitel A., Rz. 285). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, § 9, Rz. 64).
  50. Nach geltendem Recht ist Voraussetzung für ein Anbieten grundsätzlich auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. – Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az. I-2 U 89/07 – Elektronenstrahl-Therapiergerät; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte). Ebenso kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker; Schulte, a.a.O.).
  51. Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. März 2014, Az. I-15 U 19/14; Schulte, a.a.O., § 9, Rz. 63). Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten überhaupt von diesem beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16; Urt. v. 27. März 2014, Az. I-15 U 19/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 42/13).
  52. Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Es genügen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -fähigkeit bedarf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16). Es ist zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64/14 = GRUR-RS 2015, 18679 – Verbindungsstück).
  53. Genau dies geschieht jedoch regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein An-bieten gemäß § 9 PatG ausreicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16). Unerheblich ist grundsätzlich insoweit, ob sich das Angebot nach dem Willen des Ausstellers auch auf eine Lieferung ins Inland bezieht oder der Aussteller ausschließlich ins ggf. patentfreie Ausland liefern will, solange sich das Angebot aus Empfängersicht auch auf das Inland beziehen kann (Kühnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 304 m.w.N.).
  54. 2.
    Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig auf zwei inländischen Fachmessen, der B“ in München und der „C“ in Köln, für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich ausgestellt und insoweit im patentrechtlichen Sinne angeboten. Ob sie dabei – wie von ihr pauschal behauptet – einem inneren Vorbehalt unterlegen ist, die Maschinen nicht an deutsche Kunden liefern zu wollen, kann dahinstehen, da sie jedenfalls nicht vorgebracht hat, dass sie diesen Vorbehalt nach außen hin, etwa durch etwaige klarstellende Angaben auf den Messeständen oder in Gesprächen mit Kunden, deutlich gemacht hat. Nicht nachvollzogen werden konnte daher, wieso den (deutschen) Besuchern der Messen „unmissverständlich“ klar gewesen sein sollte, dass die Beklagte die angegriffenen Etikettiermaschinen nur ins Ausland liefern wollte.
  55. II.
    Das Klagepatent betrifft eine Behälterbehandlungsmaschine, wie sie insbesondere in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie zum Einsatz kommt.
  56. Wie das Klagepatent in Absatz [0002] einleitend ausführt, stellen Behälter im Sinne der Erfindung Behälter oder behälterartige Packmittel jeglicher Art dar, wie sie zum Verpacken von Produkten beispielsweise von Getränken, Nahrungsmitteln, Kosmetika, Arzneimittel usw. verwendet werden. Daher sind Behälter im Sinne der streitgegenständlichen Erfindung insbesondere auch Flaschen, Dosen oder andere flaschen- oder dosenartige Behälter aus unterschiedlichsten Werkstoffen, z.B. aus Metall, Glas oder Kunststoff, beispielsweise PET.
  57. Wie das Klagepatent weiter einleitend ausführt, sind Behälterbehandlungsmaschinen und solche umlaufender Bauart insbesondere auch als Etikettiermaschinen in verschiedenster Ausführung sowie als Inspektionsmaschinen, bei welchen die Behälter beispielsweise optisch auf Beschädigungen und/oder Verschmutzungen untersucht werden, bekannt (vgl. Absatz [0003]). Bekannte Behälterbehandlungsmaschinen umlaufender Bauart umfassen u.a. einen um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Kreisel oder Rotor, der mehrere dreh- oder schwenkbare Behälterträger, beispielsweise in Form von Behältertellern, und mehrere, jeweils einem Behälterträger zugeordnete Funktionselemente z.B. in Form von Einspann- und/oder Zentrierelementen aufweist, die durch eine Steuerkurve gesteuert bewegbar sind, beispielsweise um einen vorgegebenen Hub in vertikaler Richtung, d.h. parallel zur Maschinenachse, auf und ab bewegbar sind, vgl. Absatz [0004].
  58. In Absatz [0005] führt das Klagepatent weiter aus, dass insbesondere bei Ausbildung als Etikettiermaschine die zu behandelnden, d.h. die zu etikettierenden Behälter den am Rotor von jeweils einem Behälterträger und einem Einspann- und/oder Zentrierelement (z.B. Zentriertulpe) gebildeten Behandlungsstationen oder -positionen über einen Behältereinlauf nacheinander zugeführt werden, wobei das jeweilige Einspann- und/oder Zentrierelement unmittelbar bei der Übergabe eines Behälters an eine Behandlungsposition auf die Oberseite oder den Kopf des Behälters gesteuert abgesenkt wird, sodass der Behälter für die Behandlung mit seiner vertikalen Behälterachse in Bezug auf den Behälterträger bzw. dessen Achse zentriert wird und zwischen dem Behälterträger und dem Einspann- und/oder Zentrierelement eingespannt gehalten wird. Die Behandlung der Behälter erfolgt während der Drehbewegung des Rotors im Winkelbereich zwischen dem Behältereinlauf und dem Behälterauslauf. Am Behälterauslauf wird von jedem Behälter das jeweiligen Einspann- und/oder Zentrierelement mit der Hubkurve abgenommen, worauf der Behälter anschließend von der jeweiligen Behandlungsposition abgenommen oder entfernt wird.
  59. Insoweit als vorbekannt beschreibt es das Klagepatent in Absatz [0006] weiter, dass das Anheben und Absenken der Einspann- und/oder Zentrierelemente bzw. Zentriertulpen durch ortsfeste Kurvenbahnen oder Steuerkurven, in die jeweils Steuerrollen an den mit dem Rotor umlaufenden Einspann- und/oder Zentrierelementen eingreifen, erfolgt. Jedes Einspann- und/oder Zentrierelement wird beim Einspannen an der Behandlungsposition durch die Kraftwirkung einer vorgespannten Feder mit einer Anpress- oder Kopfkraft auf dem jeweiligen Behälter aufgedrückt, die u.a. von der Federkonstante der verwendeten Druckfedern und der Behälterhöhe bestimmt ist, sodass sich eine von der Behälterhöhe abhängige Einspannkraft ergibt, d.h. insbesondere auch eine von Maß- und Fertigungstoleranzen der Behälter abhängige Einspannkraft. Üblicherweise sind die verwendeten Druckfedern bzw. deren Federkonstanten daher so ausgewählt, dass auch noch Behälter mit geringerer Behälterhöhe mit ausreichender Kraft eingespannt werden, um diese Behälter auch bei hoher Drehzahl des Rotors und hohen Winkelbeschleunigungen sicher an den Behandlungspositionen zu fixieren und ausreichend fest an den jeweiligen Behälterträger anzudrücken.
  60. Während des Etikettierens und/oder des Ausrichtens bzw. Zentrierens unterliegt jeder Behälter erheblichen Winkelbeschleunigungen und daraus resultierenden Beschleunigungskräften, denen er nur dann folgen kann, wenn er mit ausreichender Kraft auf den jeweiligen Behälterträger angedrückt wird. Die Behälterträger sind bevorzugt gesteuert dreh- und schwenkbar, um den jeweiligen Behälter während der Behandlung, z.B. während des Etikettierens, zu drehen bzw. zu schwenken. Für eine sichere Übertragung dieser gesteuerten Drehbewegung auf den Behälter sind die Behälterträger zwar vorzugsweise mit einem Reibbelag ausgestattet, neben der Qualität diese Reibbelages ist aber auch die Kraft, mit der der Behälter zwischen dem Einspann- und/oder Zentrierelement und dem Behälterträger eingespannt ist, wesentlich für die sichere Mitnahme und Dreh- und Schwenkbewegung des Behälters (vgl. Absatz [0007]). Die übliche Einspann- oder Anpresskraft liegt – so das Klagepatent in Absatz [0008] – im Bereich von 120 – 250 N. Übliche Behälter, insbesondere übliche aus Glas gefertigte Behälter können diese Kräfte zwar problemlos aufnehmen. Aus Gründen der Material- und Kostenersparnis ist es aber ein ständiges Ziel u.a. auch von Getränkeherstellern, das Gewicht der Behälter weiter zu senken, was zwangsläufig zu Behältern mit reduzierter Wandstärke und/oder Festigkeit führt.
  61. Als vorbekannt würdigt das Klagepatent in Absatz [0009] weiter die DE 1 200 XXX B, die eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ausrichten von offenen oder geschlossenen Flaschen durch Drehen um ihre Symmetrieachse offenbart. Diese Vorrichtung weist einen um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor und mehrere am Rotor gebildete Behandlungspositionen auf. Mit Hilfe einer Zentriervorrichtung, einem drehbaren Flaschenteller und einem eigenständigen motorischen Betätigungselement werden die Flaschen in der Vorrichtung zentriert und eingespannt.
  62. Aus der US 4 315 XXX A ist zudem eine Behälterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Behältern nach dem Oberbegriff des Klagepatent und mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor und mit mehreren am Rotor gebildeten Behandlungspositionen bekannt, die jeweils wenigstens einen Behälterträger sowie eine Einspann- und/oder Zentriereinheit aufweisen, welche in einer gesteuerten Hubbewegung zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Behälter zentrierenden und/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar ist, wobei jede Einspann- und/oder Zentriereinheit für die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement versehen ist (vgl. Absatz [0010]).
  63. Schließlich nimmt das Klagepatent in Absatz [0011] noch Bezug auf die EP 0 950 XXX A2, die eine Vorrichtung beschreibt, bei welcher eine zum Einspannen eines Behälters vorgesehene Zentrierglocke um einen fest vorgegebenen Weg in Richtung des Behälters bewegt wird. Dabei wird der Behälter um einen vorbestimmten Weg zusammengepresst. Anschließend wird die Reaktion des Behälters auf dieses Zusammenpressen um den fest vorbestimmten Weg analysiert.
  64. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0012] als (technische) Aufgabe, eine Behälterbehandlungsmaschine, insbesondere Etikettiermaschine, bereitzustellen, die es ermöglicht, die Anpresskraft möglichst exakt zu steuern oder zu regeln, mit der das jeweilige Zentrier- oder Einspannelement gegen einen Behälter anliegt, und zwar auch unabhängig von Toleranzen insbesondere in der Behälterhöhe.
  65. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  66. 1. Behälterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Behältern, insbesondere Etikettiermaschine.
    1.1. Die Behälterbehandlungsmaschine umfasst einen um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor.
    1.2. Die Behälterbehandlungsmaschine umfasst mehrere am Rotor gebildete Behandlungspositionen.
    1.2.1. Die Behandlungspositionen weisen jeweils wenigstens einen Behälterträger auf.
    1.2.2. Die Behandlungspositionen weisen eine oberhalb des Behälterträgers angeordnete Einspann- und/oder Zentriereinheit auf.
    1.2.2.1. Die Einspann- und/oder Zentriereinheit ist in einer gesteuerten Hubbewegung (D) zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Behälter zentrierenden und/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar.
    1.2.2.2. Jede Einspann- und/oder Zentriereinheit ist für die gesteuerte Hubbewegung (D) mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement versehen.
    1.2.2.3. Die Einspann- und/oder Zentriereinheiten werden kraftgeregelt betätigt, und zwar zur Regelung der auf die Behälter einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Behälter maximal eine vorgewählte, zulässige Einspannkraft ausgeübt wird, wobei ein Zerstören oder Verformen der Behälter vermieden wird.
  67. III.
    Die Parteien streiten nur über die Verwirklichung der Merkmale 1.2.2.2 und 1.2.2.3 des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 1. Diese sind indes durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht sämtlich verwirklicht. Denn die seitens der Klägerin angegriffenen Etikettiermaschinen der Beklagten machen jedenfalls keinen unmittelbar wortsinngemäßen Gebrauch von Merkmal 1.2.2.2., gemäß dem jede Einspann- und/oder Zentriereinheit für die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement versehen ist.
  68. 1.
    Gemäß Merkmal 1. wird vom vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents eine Behälterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Behältern beansprucht, insbesondere eine Etikettiermaschine, die – wie der Fachmann Merkmal 1.1 entnehmen kann – über einen um die vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor verfügt. Gemäß der Merkmalsgruppe 1.2. umfasst die Behälterbehandlungsmaschine zudem mehrere Behandlungspositionen für die zu behandelnden Behälter.
  69. Die erfindungsgemäßen Behälterbehandlungspositionen werden sodann von den beiden Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.2.1. und 1.2.2. näher dahingehend beschrieben, dass die Behälterbehandlungspositionen jeweils wenigstens einen Behälterträger aufweisen sollen (Merkmal 1.2.1.). Darüber hinaus fordert Merkmal 1.2.2., dass die Behandlungspositionen eine oberhalb des Behälterträgers angeordnete Einspann- und/oder Zentriereinheit aufweisen. Diese für die Lehre des Klagepatent maßgebliche Einspann- und/oder Zentriereinheit (nachfolgend: Einspanneinheit) wird schließlich von den Merkmalen 1.2.2.1. bis 1.2.2.3. näher beschrieben.
  70. Demnach ist die Einspanneinheit in einer gesteuerten Hubbewegung zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Behälter zentrierenden und/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar (Merkmal 1.2.2.1.). Dazu soll nach Merkmal 1.2.2.2. jede dieser Einspanneinheiten für die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement versehen sein. Die Einspanneinheiten sollen schließlich kraftgeregelt betätigt werden und zwar zur Regelung der auf die Behälter einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Behälter maximal eine vorgewählte, zulässige Einspannkraft ausgeübt wird, wobei ein Zerstören oder Verformen der Behälter vermieden wird (Merkmal 1.2.2.3.).
  71. Danach setzt das Klagepatent voraus, dass die von der Einspanneinheit auszuführende Hubbewegung, die nach der Lehre des Klagepatents insbesondere aus einem (regelmäßigen) Absenken der Einspanneinheit auf den einzuspannenden Behälter hin besteht, durch das (motorische) Betätigungselement jedenfalls mit bewirkt wird, mithin das Betätigungselement einen relevanten Beitrag zu dieser Hubbewegung leistet, etwa indem es die Einspanneinheit ein Stück weit mit bewegt bzw. verfährt. Daraus folgt, dass es für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, wenn die Hubbewegung ausschließlich durch eine aus dem Stand der Technik vorbekannte Hubkurve bewirkt wird und das Betätigungselement dieser Hubbewegung nur passiv folgt, um etwa als Druckelement zum Regeln des Gegendrucks beim Einspannen des jeweils zu behandelnden Behälters zu dienen.
  72. Das entsprechende Verständnis ergibt sich für den Fachmann bereits unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des geltend gemachten (Haupt-)Anspruchs 1.
  73. Dieser spricht in Merkmal 1.2.2.1. zunächst davon, dass die Einspanneinheit in einer gesteuerten Hubbewegung zwischen einer Ausgangs- und einer Einspannposition bewegbar sein muss. Als Einspann- bzw. Zentrierelement kommt vorliegend insbesondere eine Zentiertulpe in Betracht, die den Behälter (bspw. eine Flasche) von oben auf den Drehteller drückt und so fixiert. Eine entsprechende Fixierung ist auch erforderlich, da sich die Behälter während der Behandlung auf einem umlaufend angetriebenen Rotor befinden und daher gehalten werden müssen, um nicht durch die Rotationskräfte zu verrutschen oder sogar vom Rotor herunterzufallen. Die behandelten Flaschen müssen am Ende ihrer Behandlung wieder freigegeben werden, um ihren Weg auf der Behandlungsstraße weiter verfolgen zu können.
  74. Während das Merkmal 1.2.2.1. vorgibt, dass die Einspanneinheit überhaupt in einer gesteuerten Hubbewegung bewegbar sein soll, greift der Wortlaut von Merkmal 1.2.2.2. diese Hubbewegung auf, wenn davon die Rede ist, dass jede Einspanneinheiten für die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement versehen sein soll. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels „die“, der Bezug nimmt auf die vorgenannte Hubbewegung, gibt der Anspruch dem Fachmann einen eindeutigen Hinweis darauf, dass das von Merkmal 1.2.2.2. umfasste Betätigungselement mit der Hubbewegung in Verbindung stehen muss, d.h. für die Hubbewegung (mit)verantwortlich sein muss.
  75. Unterstützung in diesem Verständnis erfährt der Fachmann in Absatz [0014] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo es heißt (Hervorhebung hinzugefügt):
  76. „Durch die Verwendung von eigenständig regelbaren d.h. die Hubbewegungen der Einspann- und/oder Zentrierelemente eigenständig ausführenden Betätigungselementen kann die bei herkömmlichen Behandlungsmaschinen, insbesondere auch bei herkömmlichen Etikettiermaschinen übliche, überaus kostenintensive Hubkurve entfallen. Hierdurch ist grundsätzlich auch eine wesentliche Vereinfachung der Gesamtkonstruktion einer Behälterbehandlungsmaschine möglich.“
  77. Der Fachmann kann dieser Stelle entnehmen, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass das Betätigungselement die Hubbewegung – jedenfalls teilweise – eigenständig ausführt bzw. ausführen kann. Mit anderen Worten soll das Betätigungselement die Hubbewegung aktiv mit steuern und nicht nur passiv mit verfolgen. In dem Vorsehen eines solch aktiven Betätigungselements liegt – was der Fachmann dem gleichen Absatz entnehmen kann – auch die Abgrenzung der Lehre zu den vorbekannten Maschinen, die nur über Hubkurvensteuerungen verfügen und bei denen die Hubbewegung daher allein dadurch gesteuert wird, dass die Einspanneinheiten durch die Ausgestaltung der Hubkurve an bestimmten Stellen gegen die Krafteinwirkung von mechanischen Federn heruntergedrückt werden. Das Klagepatent sieht gerade in dem Vorsehen einer zusätzlichen Steuerung auch durch die Betätigungselemente eine Verbesserung des Standes der Technik.
  78. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – erst der abhängige Unteranspruch 8 davon spricht, dass die Hubbewegung „ausschließlich durch die motorischen Betätigungselemente“ erfolgen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dies für den Fachmann zwar, dass Anspruch 1, dessen Schutzbereich insoweit weiter sein muss als der Schutzbereich des Unteranspruchs 8, da es anderenfalls eines solchen Unteranspruchs nicht bedurft hätte, eine Steuerung der Hubbewegung nur durch die Betätigungselemente nicht voraussetzt und es insoweit nach Anspruch 1 auch eine Hubkurvensteuerung geben kann. Demgegenüber bedeutet das Vorhandensein von Unteranspruch 8 mit dem vorliegenden Inhalt aber nicht, dass in Anspruch 1 auf einen Beitrag des Betätigungselementes zur Hubbewegung gänzlich verzichtet werden kann. Vielmehr versteht der Fachmann Anspruch 1 unter Beachtung des Unteranspruchs 8 dergestalt, dass die erfindungsgemäßen Betätigungselemente (ggf. neben anderen Mitteln) auch für die Hubbewegung mitverantwortlich sein müssen. Bei einem solchen Verständnis von Anspruch 1 ergibt sich dann auch kein Widerspruch zu dem Unteranspruch 8.
  79. Entsprechendes ergibt sich für den Fachmann schließlich auch unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift, die zwar nicht geeignet sind, die Lehre des Klagepatentes zu beschränken, indes aber ein gewichtiges Indiz für das Verständnis liefern. So zeigt nachfolgend wiedergegebene Figur 3 ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel:
  80. In der zugehörigen Beschreibung führt das Klagepatent in Absatz [0024] aus:
  81. „Die Betätigungselemente 14 sind individuell steuerbar, in der Form, dass die Einspann- und/oder Zentrierelemente 7 kraftgeregelt gegen den Kopf der jeweiligen Flasche 2 anliegen, d.h. mit einer vorgegebenen, optimal gewählten Anpresskraft, die einerseits ein ausreichend festes Anspannen der Flaschen 2 zwischen der Einspann- und/oder Zentriereinheit 6 bzw. dem Einspann- und/oder Zentrierelement 7 und dem Flaschenteller 5 sicherstellt, wie es u.a. für das gesteuerte Drehen und Schwenken der Flaschen 2 mit den Stellmotoren 15 um die jeweilige Achse FA und für den sicheren Halt der Flaschen 2 erforderlich ist, andererseits aber ein Zerstören oder unzulässiges Verformen der Flaschen 2, insbesondere auch solcher aus Kunststoff, beispielsweise PET mit Sicherheit vermeidet.“
  82. Der Fachmann entnimmt diesem Ausführungsbeispiel somit ein Betätigungselement (14), welches individuell steuerbar ist, d.h. welches dazu ausgelegt ist, das Einspannelement, hier eine Zentriertulpe (7), in einer Hubbewegung nach unten zur Flasche (2) hin zu bewegen. Der Fachmann kann diesem Ausführungsbeispiel dagegen keinen Hinweis darauf entnehmen, dass dem Betätigungselement nur die Funktion zukommt, die Flasche zu fixieren, mithin keinen Beitrag zur Hubbewegung zu leisten.
  83. Darüber hinaus setzt Merkmal 1.2.2.2. voraus, dass das motorische Betätigungselement entweder eigenständig arbeitet und/oder individuell steuerbar ist.
  84. Insoweit setzt das Klagepatent – entgegen des Verständnisses der Klägerin – zunächst in beiden Varianten ein motorisches Betätigungselement voraus. Dies ergibt sich für den Fachmann insbesondere aus der Systematik des Merkmals, das von einem „eigenständigen und/oder individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement“ spricht, wobei sich das Begriffspaar „und/oder“ nur auf die Begriffe „eigenständig“ und „individuell steuerbar“ bezieht und nicht auch – wie die Klägerin meint – auf „motorisch“. Daraus folgt, dass der Anspruch entweder ein eigenständiges motorisches Betätigungselement oder ein individuell steuerbares motorisches Betätigungselement voraussetzt. Unterstützung in diesem Verständnis erfährt der Fachmann auch durch Unteranspruch 8, der davon spricht, dass „die Hubbewegung der Einspann- und/oder Zentriereinheiten (6, 6a) ausschließlich durch die motorischen Betätigungselemente (14) erfolgt“. Der Fachmann erkennt, dass der auf den streitgegenständlichen Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 8 nur noch von den motorischen Betätigungselementen spricht, mithin sowohl die eigenständigen wie auch die individuell steuerbaren meint.
  85. Soweit der Anspruch zwischen einem eigenständigen motorischen Betätigungselement oder ein individuell steuerbaren motorischen Betätigungselement unterscheidet, betrifft die erste Variante solche Betätigungselemente, die unabhängig von den übrigen Betätigungselementen, mithin eigenständig, ansprechbar sind. Das jeweilige Betätigungselement soll die zugehörige Einspanneinheit unabhängig von den anderen ebenfalls durch Betätigungselemente gesteuerten Einspanneinheiten betätigen können, d.h. die jeweilige Einspanneinheit soll unabhängig von der Position der anderen Einspanneinheiten verfahren werden können. Unter einem individuell steuerbaren Betätigungselement (zweite Variante) versteht das Klagepatent dagegen solche Betätigungselemente, die jedenfalls geeignet sind (steuerbar) unabhängig von den anderen Betätigungselemente derart eingestellt werden zu können, dass eine bestimmte (Anpress-)Kraft nicht überschritten wird, um eine Beschädigung/Zerstörung des Behälters zu verhindern.
  86. Das vorgenannte Verständnis ergibt sich für den Fachmann auch aus der Beschreibung, wo es in den Absätzen [0013]f. und [0024] heißt (Hervorhebung hinzugefügt):
  87. „[0013] Bei der Erfindung sind die Einspann- und/oder Zentriereinheiten jeweils mit eigenständigen Betätigungselementen ausgestattet, die ein individuelles Betätigen der Einspann- und/oder Zentriereinheiten und damit der dortigen Einspann- und/oder Einspann- und/oder Zentrierelemente kraftgeregelt ermöglichen, sodass auf dem jeweiligen Behälter eine exakt vorgewählte, beispielsweise eine maximal noch zulässige Anpresskraft mit dem auf dem Behälter abgesenkten Einspann- und/oder Zentrierelemente ausgeübt wird, ohne dass auch bei maßlichen Toleranzen oder Abweichungen der Behälter die Gefahr einer Beschädigung oder eines Behälterbruchs durch Überschreiten einer maximal zulässige Anpresskraft besteht.
  88. [0014] Durch die Verwendung von eigenständig regelbaren d.h. die Hubbewegungen der Einspann- und/oder Zentrierelemente eigenständig ausführenden Betätigungselementen kann die bei herkömmlichen Behandlungsmaschinen, insbesondere auch bei herkömmlichen Etikettiermaschinen übliche, überaus kostenintensive Hubkurve entfallen. Hierdurch ist grundsätzlich auch eine wesentliche Vereinfachung der Gesamtkonstruktion der Behälterbehandlungsmaschine möglich.
  89. [0024] Die Betätigungselemente 14 sind individuell steuerbar, in der Form, dass die Einspann- und/oder Zentrierelemente 7 kraftgeregelt gegen den Kopf der jeweiligen Flasche 2 anliegen, d.h. mit einer vorgegebenen, optimal gewählten Anpresskraft, die einerseits ein ausreichend festes Anspannen der Flaschen 2 zwischen der Einspann- und/oder Zentriereinheit 6 bzw. dem Einspann- und/oder Zentrierelement 7 und dem Flaschenteller 5 sicherstellt, wie es u.a. für das gesteuerte Drehen und Schwenken der Flaschen 2 mit den Stellmotoren 15 um die jeweilige Achse FA und für den sicheren Halt der Flaschen 2 erforderlich ist, andererseits aber ein Zerstören oder unzulässiges Verformen der Flaschen 2, insbesondere auch solcher aus Kunststoff, beispielsweise PET mit Sicherheit vermeidet.
  90. Der Fachmann entnimmt den vorstehenden Beschreibungsstellen die von Merkmal 1.2.2.2. gewählten Formulierungen, wobei er erkennt, dass es nach den Absätzen [0013] und [0014] bei dem eigenständigen (motorischen) Betätigungselement darauf ankommt, dass dieses unabhängig („individuell“) von den übrigen Betätigungselementen ansprechbar sein soll. Demgegenüber soll die individuelle Ansteuerbarkeit bzw. die grundsätzliche Eignung dazu dafür sorgen, dass jedes Betätigungselement und infolge dessen auch jede Einspanneinheit individuell mit einer bestimmten voreingestellten Höchstkraft auf den Behälter drückt. Als nicht ausreichend erkennt er, wenn die Betätigungselemente nur zentral, d.h. sämtliche Betätigungselemente einer Behälterbehandlungsmaschine gleichermaßen, voreingestellt werden können, da es insoweit an einer individuellen Einstellbarkeit fehlt.
  91. 2.
    Unter Berücksichtigung des vorstehenden Verständnisses vermochte die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 1.2.2.2. durch die angegriffenen Ausführungsformen vorliegend nicht festzustellen.
  92. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der ihr für die Merkmalsverwirklichung nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegenden primären Darlegungs- und Beweislast nicht zur Überzeugung der Kammer aufzuzeigen vermocht, dass die angegriffenen Etikettiermaschinen der Beklagten über Betätigungselemente verfügen, welche aktiv an der Hubbewegung mitwirken, d.h. einen eigenen relevanten Beitrag zum Absenken der Einspanneinheit auf den einzuspannenden Behälter leisten.
  93. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Hubbewegung in den angegriffenen Ausführungsformen maßgeblich durch eine Hubkurvensteuerung erfolgt. Eine solche Hubkurve ist insbesondere auch der der Randziffer 44 der Klageerwiderung entnommenen und nachfolgend wiedergegebenen Ablichtung einer Maschine des Typs A zu entnehmen, wobei die Beschriftung seitens der Beklagten hinzugefügt wurde:
  94. Sofern die Klägerin in den als pneumatische Federn beschriebenen Bauteilen Betätigungselemente im Sinne der streitgegenständlichen Lehre erblicken will, die jedenfalls die Hubbewegung der Einspanneinheiten mit steuern, so war derartiges nicht festzustellen. Denn der vorstehenden Ablichtung der angegriffenen Maschinen kann bereits nicht entnommen werden, dass die pneumatischen Federn in irgendeiner Form die Absenkbewegung der Einspanneinheit mit steuern.
  95. Soweit sich die Klägerin ferner auf die seitens ihres Mitarbeiters auf den beiden Messen B und C gefertigten Fotografien stützt (Anlagenkonvolute KAP A5 und KAP A6), so sind auf keiner der Aufnahmen die pneumatischen Federn zu sehen. Erst recht kann daher den Aufnahmen auch nicht die Funktionsweise der pneumatischen Federn entnommen werden.
  96. Soweit die Klägerin als Anlagenkonvolut KAP A8 noch Screenshots des auf der Plattform Youtube abrufbaren Videos vorgelegt hat, zeigen die nachfolgenden beiden Screenshots der Seiten 2 und 11 des Anlagenkonvoluts KAP A8 (von der Klägerin mit Anmerkungen versehen) zwar die pneumatischen Elemente:
  97. Den Aufnahmen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die von der Klägerin als pneumatische Arbeitszylinder bezeichneten Elemente einen Einfluss auf die Hubbewegung haben, sie insbesondere die Einspanneinheit nach unten bewegen. Es sind auch keine anderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die pneumatischen Elemente die Hubbewegung auf irgendeine andere Art und Weise mit steuern.
  98. Demgegenüber hat die Beklagte für die Kammer technisch nachvollziehbar vorgetragen, wie die pneumatischen Elemente in den angegriffenen Ausführungsformen arbeiten. Diese pneumatischen Elemente werden optional als Ersatz für Federn eingesetzt und dienen insoweit einzig dem Zweck, eine Gegenkraft (passiven Druck) im Einspannvorgang zu erzeugen. Die beiden nachfolgenden Abbildungen sind Rz. 44 und 46 der Klageerwiderung entnommen und zeigen zwei Varianten einer Etikettiermaschine des Typs A:
  99. Das obere Foto zeigt eine Nahaufnahme der Federelemente in einer (von der Klägerin nicht angegriffenen) Etikettiermaschine der Beklagten des Typs A, bei der jeweils drei Federelemente pro Einspanneinheit vorgesehen sind. Die beiden äußeren Federn werden, wenn die Hubkurvensteuerung ein Absenken der Einspanneinheit bewirkt, gespannt. Die durch die Kurvensteuerung vermittelte Hubbewegung hat auf die mittlere Feder keine direkten Auswirkungen, wie der ersten Abbildung entnommen werden kann, wo die mittlere Feder trotz Absenkung der Einspanneinheit entspannt bleibt. Die mittlere Feder dient einzig dem Zweck, einen Gegendruck zu erzeugen, wenn die Einspanneinheit auf den einzuspannenden Behälter trifft. Der maximal zulässige Gegendruck lässt sich in diesen Maschinen nur dadurch steuern, dass die mittleren Federn austauschbar sind.
  100. Wie der unteren Abbildung entnommen werden kann, unterscheiden sich die von der Klägerin angegriffenen Etikettiermaschinen von den ursprünglichen Maschinen dadurch, dass die mittleren Federn durch pneumatische Elemente ersetzt wurden, wobei diese untereinander mittels (Luft-)Schläuchen verbunden sind. Wie bei der rechten Einheit im unteren Bild zu sehen ist, werden die beiden äußeren Federn immer dann gespannt, wenn die Einspanneinheit durch die Hubkurvensteuerung nach unten bewegt wird. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die pneumatischen Elemente einen Beitrag zu dieser Absenkbewegung leisten. Der durch den Einsatz der pneumatischen (Feder-)Elemente erzielte Vorteil liegt – nach dem für die Kammer nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten – darin, dass der vom Kunden gewünschte bzw. technisch erforderliche maximal zulässige Gegendruck, der durch den einzuspannenden Behälter erzeugt wird, schneller und vor allem flexibler eingestellt werden kann, nämlich indem der Luftdruck im System für alle Einspanneinheiten zentral neu eingestellt wird. Der zeitaufwendige Austausch der mittleren Federn entfällt somit. Insoweit ist aber nicht zu erkennen, dass die pneumatischen Elemente über ihre Funktion als Erzeuger eines Gegendrucks hinaus einen eigenen Beitrag zur Hubbewegung leisten.
  101. Mangels eigenen Beitrags eines Betätigungselementes an der Hubbewegung kann dahingestellt bleiben, ob die pneumatischen Federn – wie von Merkmal 1.2.2.2. weiter gefordert – eigenständig motorische und/oder individuell steuerbare motorische Betätigungselemente darstellen.
  102. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Schreibe einen Kommentar