Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3028
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. April 2020, Az. 4b O 149/17I. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
- Die Klägerin, die von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten mit der Geltendmachung sortenschutzrechtlicher Ansprüche beauftragt worden ist, hat gegen den Beklagten Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht.
- Der Beklagte ist Landwirt.
- Die Klägerin erhielt Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Nachbau im Hinblick auf nach dem SortG bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortV) geschützte Pflanzensorten, insbesondere hinsichtlich der in dem ursprünglichen Klageantrag Ziff. 1. namentlich benannten, betrieb.
- Sie forderte den Beklagten deshalb mit Schreiben aus Mai 2014 (Anlage K 1) zur Auskunftserteilung hinsichtlich etwaiger in dem Wirtschaftsjahr Herbst 2013/ Frühjahr 2014 vorgenommener Nachbauhandlungen im Zusammenhang mit den Pflanzensorten auf.
- Nach erfolglosem Ablauf einer in einem anwaltlichen Schreiben aus November 2014 gesetzten Frist hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
- 1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2013/2014 (Anbau zur Ernte 2014) im eigenen Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten
- im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über
- – die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters - zu erteilen,
- sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
- 2. an sie 124,00 EUR zu zahlen;
- 3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gem. Ziff. 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;
- 4. gegebenenfalls an sie Nachbaugebühren und/ oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem. Ziff. 1. des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Mit Teil-Versäumnisurteil vom 01.02.2018 hat das Landgericht Düsseldorf den Beklagten entsprechend der Anträge Ziff. 1. und Ziff. 2 zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
- Nach Auskunftserteilung durch den Beklagten am 10.01.2020, auf deren Grundlage sich schadensersatzpflichtige Nachbauhandlungen nicht ergeben, hat die Klägerin den Antrag auf Schadensersatz (Ziff. 4.) für erledigt erklärt und an ihrem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Ziff. 3.) nicht mehr festgehalten. Der Beklagte, der gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Folge seines Schweigens hingewiesen worden sind, hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
- Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
- Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.03.2020 das schriftliche Verfahren für die Entscheidung über die Kosten gem. § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Nachdem der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er nach dem rechtskräftig gewordenen Teil-Versäumnisurteil noch zur Entscheidung stand, für erledigt erklärt worden ist, war allein noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
- I.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten aufzuerlegen. - 1.
Soweit der Beklagte mit Teil-Versäumnisurteil vom 01.02.2018 antragsgemäß verurteilt worden ist, folgt seine Kostentragungspflicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. - 2.
Im Übrigen hat er die Kosten gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. - Gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
- Nach dieser Maßgabe trifft die Kostentragungspflicht auch im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil vorliegend den Beklagten.
- Zwar stand der Klägerin ein Schadensersatzanspruch auch vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zu. Dies konnte sie jedoch in Ermangelung der von dem Beklagten zu erteilenden Auskunft nicht erkennen. Erst nachdem der Beklagte auf das Teil-Versäumnisurteil vom 01.02.2018 Auskunft erteilt hat, wurde für die Klägerin deutlich, dass schadensersatzpflichtige Nachbauhandlungen nicht vorgenommen worden sind. Darauf hat sie reagiert, indem sie den auf zweiter Stufe, mithin für den Fall der Vornahme von schadensersatzpflichtigen Nachbauhandlungen, gestellten Schadensersatzanspruch für erledigt erklärt und den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallen gelassen hat. Der Beklagte hat weder vorprozessual noch prozessual Erklärungen vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
- II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. - III.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:
bis zum 14.01.2020: 1.000,- EUR,
ab dem 15.01.2020: Die Summe der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.