4b O 73/18 – Tor-Herstellungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3022

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. März 2020 2020, Az. 4b O 73/18

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 60 2010 006 XXX.0 des europäischen Patents EP 2 401 XXX B1 (Anlage B&B 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24.02.2010 unter Inanspruchnahme der Priorität von zwei US-Anmeldungen vom 27.02.2009 und vom 16.09.2009 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24.04.2013 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  7. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Herstellung von Garagenrolltoren.
  8. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den unabhängigen Verfahrensanspruch 1, der in der deutschen Übersetzung lautet wie folgt:
  9. Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend:
    Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment, und Zusammenfügen der Torsegmente, um ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.
  10. Zur Veranschaulichung der erfindungsgemäßen Lehre wird nachfolgend die Figur 15 des Klagepatents wiedergegeben:
  11. Die Beklagte ist ein Unternehmen aus Tschechien, das unter anderem Garagentore herstellt und vertreibt. Sie bietet bedruckte Garagentore, beispielsweise mit von ihren Kunden zur Verfügung gestellten Motiven, an. Die Beklagte bot auf der Messe „A“ in Stuttgart Garagentore an, die mit dem Prospekt „B“ beworben wurden. Wegen der Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage B&B 3 verwiesen. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Muster ein bedrucktes Garagentor bei der Beklagten bestellt, das diese geliefert hat. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Anlagen B&B 4, B&B 5, B&B 6 sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2020 überreichten Bilderserien verwiesen.
  12. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben der von der Beklagten bedruckten Torpaneele (angegriffene Ausführungsform) mit der Begründung, dass diese mit dem klagepatentgemäßen Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse darstellten.
  13. Sie ist der Auffassung, dass es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht darauf ankomme, wann oder wie der erste Datensatz, der ein erstes digitales Bild darstellt, in eine Anzahl von Datensätze geteilt werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die einzelnen Datensätze gesondert gespeichert oder sich in den Randbereichen überlappen oder Abstände zueinander aufweisen würden. Es reiche daher aus, wenn die Teilung manuell durch die Steuerung des Druckvorgangs erreicht werde.
  14. Die Klägerin meint, dass sich aus dem Umstand, dass die von ihr bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Tore überlappende Ränder aufweisen, ergebe, dass das zu druckende Bild bereits vor dem Druck geteilt worden sei. Dieser Effekt lasse sich durch lediglich manuelles Anhalten des Druckers nicht erzielen, weil die Daten des Bildteils, der gedruckt worden sei, verbraucht seien.
  15. Zudem seien die von der Beklagten bedruckten Tore beschichtet, wie sich aus einer Analyse des Schichtaufbaus des bedruckten Tores ergebe.
  16. Nach Rücknahme eines Antrags auf Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, beantragt die Klägerin nunmehr noch,
  17. die Beklagte zu verurteilen,
  18. 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  19. Tore im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die hergestellt werden mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines Tores, umfassend:
  20. Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment und Zusammenfügen der Torsegmente, um ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen;
  21. (Anspruch 1 des deutschen Teils DE 60 2010 006 XXX.0 des EP 2 401XXX B1)
  22. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  23. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
  24. b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  25. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  26. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  27. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  28. wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangs-Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat;
  29. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
  30. 3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 401 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;
  31. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  32. Die Beklagte beantragt,
  33. die Klage abzuweisen.
  34. Sie trägt vor, dass das Patent nicht den Druck als solchen betreffe, sondern eine komplexe Fertigung des gesamten Garagentores in automatisierter Form. Geschützt sei nicht allein das reine, nicht-automatisierte Bedrucken vorgefertigter, von Dritten bezogener Garagentore.
  35. Abgesehen davon werde der erfindungsgemäße Druckprozess von ihr – der Beklagten – nicht genutzt. Denn die Bilder würden nicht in neue Einzelbilder aufgeteilt. Es werde lediglich die Größe des Gesamtbildes bearbeitet, um auf das gesamte Garagentor zu passen. So könnten auch die Ränder der Torelemente bedruckt werden, um am Ende ein schlüssiges Bild auf dem Garagentor zu erhalten. Der Drucker pausiere lediglich, wenn ein neues Torelement eingelegt werden müsse. Dabei komme es nicht zu einem aktiven Teilen oder Schneiden des Bildes in einzelne Datensätze, sondern dies sei rein mechanisch bedingt.
  36. Zudem werde vor dem Drucken eine etwaige Beschichtung abgeschliffen und entfettet, um eine bessere Haftung der Tinte zu erzielen.
  37. Bei dem Druck könne es zu Überlappungen kommen, so dass kein einheitliches Bild erzielt werde, am Ende also nicht zwingend das erste Bild entstehen würde.
  38. Entscheidungsgründe
  39. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  40. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Rückruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, §§ 242, 259 BGB.
  41. I.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Herstellung eines Tores, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (Absätze ohne weitere Angabe betreffen im Folgenden solche des Klagepatents).
  42. Das Klagepatent beschreibt in Absatz [0004], dass die herkömmliche Herstellung von Garagentoren wegen des schweren Gewichts, der Anzahl der Fertigungsschritte und der großen Größe der Torpaneele zu einer langsamen, arbeitsintensiven Herstellung führten. Dies führe zu hohen Herstellungskosten und Kundenwünsche seien nur schwer zu erfüllen.
  43. Das Klagepatent verweist hinsichtlich des Standes der Technik auf die WO 03/084XXX A1, die ein Verfahren offenbart, mit welchem ein Bild auf ein Objekt gedruckt werden könne. Das Bild wird dabei mit einem Tintenstrahldrucker gedruckt, der sich in einer konstanten Entfernung von der Objektebene befindet.
  44. Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) wird in der Beschreibung zwar nicht definiert, kann aber darin gesehen werden, ein Verfahren bzw. System bereitzustellen, mit welchem der Druck von Torsegmenten vereinfacht und kostengünstiger wird.
  45. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch 1 Folgendes vor:
  46. Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend:
  47. 1.1 Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen;
  48. 1.2 Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment, und
  49. 1.3 Zusammenfügen der Torsegmente, um ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.
  50. II.
    Vorab bedarf der Klagepatentanspruch 1 hinsichtlich seiner Zweckangabe sowie hinsichtlich des Merkmals 1.1 der Auslegung.
  51. 1.
    Soweit das klagepatentgemäße Verfahren zur Herstellung eines Tores geeignet sein muss, kommt dieser Zweckangabe keine eigenständige, die erfindungsgemäße Lehre beschränkende Bedeutung zu (vgl. Benkard/Melullis, 11. Aufl. 2015, Patentgesetz, § 3 Rn. 200). Das erfindungsgemäße Bedrucken der Torsegmente und das anschließende Zusammenfügen stellt bereits das bezweckte Herstellen des Tores dar. Es ist darüber hinaus für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht erforderlich, dass die Torsegmente eigens hergestellt werden.
  52. 2.
    Merkmal 1.1 sieht das Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte vor, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen.
  53. Der Begriff des Abschnittsbildes ist offen gehalten. Die Beschreibung des Klagepatents erläutert nicht näher, wie das Teilen des ersten digitalen Bildes durchgeführt werden soll. In den Absätzen [0007], [0012] und [0032] wird lediglich der Wortlaut des Anspruchs 1 wiedergegeben, ohne eine nähere Erkenntnis zu liefern.
  54. Der Wortlaut gibt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein Abschnittsbild vorliegen muss. Es ist weder notwendig, dass die Abschnittsbilder jeweils in einer eigenen Datei gespeichert werden, noch, dass das Teilen vollständig abgeschlossen worden sein muss, bevor mit dem Druck begonnen wird. Aus der Notwendigkeit des Teilens in Abschnittsbilder ergibt sich lediglich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt voneinander getrennte Datensätze vorliegen müssen, die die den Abschnittsbildern entsprechenden Daten enthalten.
  55. Aus einer Zusammenschau mit den weiteren Verfahrensschritten ergibt sich ferner, dass eine bestimmte Verfahrensreihenfolge dahingehend impliziert ist, als dass das in Merkmal 1.1 beschriebene Teilen in Abschnittsbilder zumindest soweit fortgeschritten sein muss, dass zumindest ein erstes Abschnittsbild vollständig vorliegt, bevor mit dem in Merkmal 1.2 beschriebenen Drucken begonnen werden kann. Denn um mit dem in Merkmal 1.2 beschriebenen Drucken eines Abschnittsbildes beginnen zu können, muss dieses überhaupt erst existieren. Das bedeutet, dass das Teilen in zumindest ein Abschnittsbild zu Druckbeginn bereits stattgefunden haben muss. Dies gilt wiederum auch für die weiteren Abschnittsbilder. Diese müssen auch jeweils vollständig vorliegen, bevor mit dem Druck des jeweiligen Abschnittsbildes begonnen werden kann.
  56. Die Notwendigkeit des Vorliegens eines Abschnittsbildes, bevor mit dessen Druck begonnen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass bei Druckbeginn die Maße bzw. Proportionen des ersten Bildes feststehen müssen, damit diese mit dem zu bedruckenden Torsegment korrespondieren. Nur so wird gewährleistet, dass die später zusammengefügten Torsegmente im Erscheinungsbild dem ersten Bild entsprechen.
  57. Einem Teilen in Abschnittsbilder steht es dabei nicht entgegen, wenn die parallelen Abschnitte sich teilweise überlappen. Das Bedrucken muss den Besonderheiten von Torpaneelen Rechnung tragen, wie beispielsweise vorhandenen Rändern oder überlappenden Teilen. Insofern kann es erforderlich sein, zwei Torpaneele überlappend zu bedrucken, um dem Garagentor im zusammengebauten Zustand möglichst das Erscheinungsbild des ersten Bildes zu verleihen. Die Beschreibung des Klagepatents äußert sich zu dieser Möglichkeit nicht und schließt sich überlappende Abschnittsbilder damit nicht aus.
  58. III.
    Die angegriffene Ausführungsform stellt kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machenden Verfahrens dar. Denn es fehlt an der Verwirklichung des Merkmals 1.1.
  59. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein erstes Bild in parallele Abschnittsbilder geteilt wird, bevor der Druckvorgang begonnen wird, Merkmal 1.1.
  60. Eine Klage wegen Patentverletzung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Verletzungstatbestand substantiiert vorgetragen und im Falle des Bestreitens durch die Beklagte bewiesen werden kann. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann eine Verpflichtung der Beklagten bestehen, dem Gegner Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten. Dies gilt jedoch nur in Ausnahmefällen und erspart der Klägerin nicht einen substantiierten Vortrag zu dem Verletzungstatbestand (siehe Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. B. Rn. 10).
  61. Gemäß dem Vortrag der Klägerin soll sich aus den überlappenden Bereichen der Torsegmente, auf denen sich auch das Bild überlappe, ergeben, dass das Bild vor dem Druck in Abschnittsbilder aufgeteilt werde. Werde nur ein Bild gedruckt, seien die Daten mit dem Drucken sozusagen „verbraucht“ und könnten nicht erneut auf ein weiteres Torsegment gedruckt werden. Insofern sei es zwingend notwendig, ein Bild vorher in Abschnittsbilder aufzuteilen, wenn Bereiche des Bildes mehrfach gedruckt werden sollen.
  62. Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass der Drucker mit nur einem Bild arbeite. Dieses Bild werde vor dem Senden der Bilddatei an den Drucker formatiert, damit es an die Torsegmente angepasst sei. Der Drucker müsse dann nur auf ein bestimmtes Format von Torsegmenten eingestellt sein und könne mit dem Drucken des Bildes beginnen. Der Drucker sei so eingestellt, dass er das Torsegment kippe, wenn mit dem Druck der Schrägkante begonnen werde, um einen gleichbleibenden Abstand zwischen den Druckköpfen und dem Torsegment zu gewährleisten.
  63. Außerdem werde der Druck automatisch gestoppt, wenn das Bedrucken eines Torsegmentes beendet sei. Es müsse dann ein neues Torsegment eingelegt werden. Auf Grund der Voreinstellung könne der Drucker einen bestimmten Bildbereich erneut auf das nächste Torsegment drucken, um eine Überlappung zu erzielen.
  64. Der Vortrag der Beklagten ist in sich schlüssig. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Drucker durch eine Software gesteuert wird, die den Befehl erteilt, einen bestimmten Bereich des Bildes zweifach zu drucken, um eine Überlappung zu erreichen. Es ist nicht erkennbar, dass zur Erzielung dieses Effekts ein Aufteilen in Abschnittsbilder zwingend notwendig ist, da die Daten in irgendeiner Art und Weise verbraucht sind.
  65. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Drucker über einen ausreichenden Zwischenspeicher verfügt, da er sonst das zu druckende Bild gar nicht speichern könnte. Auf Grund der Voreinstellungen betreffend die Maße und Proportionen des einzulegenden Torsegments ist es auch ohne weiteres möglich, auf der Software des Druckers basierend Bildbereiche überlappend zu drucken. Schließlich ist denkbar, dass der Drucker die Daten wiederholt aus dem Datensatz des Gesamtbildes gewinnt.
  66. Die Beklagte hat ihren Vortrag dahingehend untermauert, als dass sie die Herstellerin des von ihr verwendeten Druckers, C, befragt und die tabellarisch aufbereiteten Antworten als Anlage B1 eingereicht hat. Diese hat bestätigt, dass der Drucker keine Abschnittsbilder erstelle, sondern ein Gesamtbild gedruckt werde.
  67. Der Umstand, dass der Drucker mit dem Drucken pausiert, wenn das Bedrucken eines Torsegments beendet wird, stellt kein Teilen in Abschnittsbilder dar. Auch wenn damit eine „manuelle“ Teilung verbunden ist, liegt das erste Abschnittsbild noch nicht vor, bevor mit dem Druck begonnen wird. Vielmehr fallen Teilen und Drucken zusammen, was wiederum nicht der erfindungsgemäßen Lehre entspricht.
  68. Die Klägerin hätte vor dem Hintergrund des hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten weiter dazu vortragen müssen, warum der von der Beklagten verwendete Drucker zwingend das eingespeiste Bild in Abschnittsbilder unterteilt. Denn um Torsegmente zu bedrucken, können verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen. Dabei stehen das vom Klagepatent vorgeschlagene Verfahren und das von der Beklagten beschriebene Verfahren gleichwertig nebeneinander.
  69. IV.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  70. V.
    Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

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