Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 4b O 292/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 48/10
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
– wenn die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und/oder
(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E/A-Elektronik (B), insbesondere B aus den folgenden Produktgruppen der A-Baureihe,
– Digital Output Products
– Digital Input Products
– Analog Products
– AC and Relay Products
– Specialty Products
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind
– zu Ein-/Ausgabe-Modulen für eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
– wobei die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
3. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
aufsteckbare Klemmblöcke (removable terminal blocks)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind
– zu Ein-/Ausgabe-Modulen für eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
– wobei die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
ohne im Fall des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die aufsteckbaren Klemmblöcke (removable terminal blocks), nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Deutschen Patentes 44 02 XXX B4 mit auf Tragschienen aufrastbaren Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und aufsteckbaren Baugruppen mit einer E/A-Elektronik (B) zu E/A-Modulen für einen Datenbus verbunden werden dürfen.
4. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und/oder Quittungen und/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I.4.a), b) und c) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bis I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 1995 begangen haben.
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in I.2. und 3. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 27. November 2005 zu machen sind,
und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 1995 bis zum 26. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bis 3. bezeichneten und seit dem 27. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt,
1. die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe A sowie B der Baureihe A und Terminal Bases der Baureihe A
auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE 44 02 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und
diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe A sowie I/O Modules der Baureihe A und Terminal Bases der Baureihe C, an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 90 %, im Übrigen die Klägerin.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 44 02 XXX (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), welches am 18. Januar 1994 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 20. Juli 1995, die Patenterteilung wurde am 27. Oktober 2005 veröffentlicht.
Das Klagepatent betrifft E/A-Module für einen Datenbus. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus
– von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,
– mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte)
– und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,
– wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,
– derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,
– dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.
Wegen des Wortlauts des lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes zeigen.
Die D, ein zum Konzernverbund der Beklagten zu 1) gehörendes deutsches Unternehmen, hat am 17. Juli 2008 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (Aktenzeichen 4 Ni XXX/09) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent uneingeschränkt aufrechterhalten (Anlage B 7).
Die Beklagten bieten in Deutschland unter anderem über die Website D, die direkt verlinkt ist zu den internationalen Internetseiten der Beklagten zu 1), die Produktreihe „A“ an. Hierbei handelt es sich um ein modulares System, bestehend aus einer auf eine Tragschiene aufrastbaren Basiseinheit, einer eigenen, auf die Basiseinheit aufsteckbaren E/A-Elektronik und einem ebenfalls aufsteckbaren Klemmenblock mit unterschiedlicher Anzahl von Klemmstellen. Diese Grundmodule können mit weiteren, ebenfalls unter der Bezeichnung „A“ vertriebenen Adapter-, Stromversorgungs- oder Blockmodulen kombiniert werden, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Als Anlage K 12 legte die Klägerin einen Auszug aus dem Gesamtprogramm an Bauteilen vor, die unter der Bezeichnung „A“ vertrieben werden, welches von den Beklagten wie folgt unterteilt wird:
Adapter Products
Digital Output Products
Digital Input Products
Analog Products
ACV and Relay Products
Specialty Products
Power Supply Products
Terminal Bases and Accessories
Point Block Products
Unter der Produktgruppe Terminal Bases werden verschiedene aufrastbare Basiseinheiten (mit Klemmenblock) geführt, während die Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, Analog Products, AC and Relay Products und Specialty Products die einzelnen, auf die Basiseinheiten aufsteckbaren E/A-Module umfassen. Die Produktgruppen Adapter Products, Power Supply Products und Point Block Products sind nicht streitgegenständlich. Als Anlage K 14 bis K 16 überreichte die Klägerin für die angegriffenen Produktgruppen der A-Serie Muster, und zwar eine E, ein F und ein G. Diese Muster wurden von der H am 8. Oktober 2008 bei der I (I) in J erworben. Von den Grundbausteinen der A-Serie legte die Klägerin Ablichtungen als Anlage K 13 Seite 1 und K 12 Seite 2 vor. Nachfolgend wiedergegeben ist die auf Seite 2 der Anlage K 13 abgebildete schematische Wiedergabe.
Dementsprechend besteht eine vollständige Reihenklemme aus einer Basis (base), einem aufsteckbaren Bauteil mit den Klemmstellen für den Anschluss der Busteilnehmer (Removable Terminal Block – RTB) und dem ebenfalls aufsteckbaren Bauteil mit der E/A-Elektronik (I/O-Module).
Die Basis enthält fünf im hinteren Bereich der Basis enthaltene Messerkontakte, die mit fünf korrespondierenden fünf Gabelkontakten auf der Rückseite der benachbarten Reihenklemme für die Bildung der durch die Einzelreihenklemmen durchgeschleiften Datenbus- und Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik sorgen. Zur Mitte der Basis hin sind zwei weitere Messerkontakte vorhanden, die mit den entsprechenden beiden Gabelkontakten auf der Rückseite jeder Basis ineinander greifen, die Leistungsstrombrücker bilden und so die Stromversorgungsleitung für die Busteilnehmer sicherstellen.
Die Klägerin meint, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäßen unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent machten.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen, sowie unter I.3. zusätzlich
im Falle der Lieferung, den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vertragsstrafe pro Klemmblock, mindestens jedoch 5,00 EUR pro Klemmblock, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftlichen Verpflichtung aufzuerlegen, die aufsteckbaren Klemmblöcke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für E/A-Module mit einer E/A-Elektronik zu verwenden, die mit den vorstehend unter I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,
unter III.1. und 2. Rückruf und Vernichtung wegen der zu I.2. bezeichneten Erzeugnisse
sowie zusätzlich unter I.4.e) Rechnungslegung bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger.
Wegen des Wortlauts des lediglich hilfsweise geltend gemachten Äquivalenzantrages wird auf Bl. 156 GA verwiesen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen der I/O-Module stellen keine Einzelreihenklemmen im Sinne des Klagepatentes dar, da nicht jede Einzelreihenklemme eine eigene E/A-Elektronik aufweise. Vielmehr fehlten sich zwei Einzelreihenklemmen eine E/A-Elektronik, wie dies auch der auf Bl. 136 GA gezeigten Ablichtung entnommen werden könne. Das Klagepatent sehe jedoch eine eigene E/A-Elektronik für jede Einzelreihenklemme vor. Weiterhin seien bei den Einzelreihenklemmen keine Druckkontakte im Sinne des Klagepatentes vorhanden, da es sich bei den Messer-Gabel-Kontakten nicht um Druckkontakte handele. Hierunter seien nur solche Kontakte zu verstehen, welche federnd ausgebildet seien und senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sämtliche Produkte der angegriffenen Produktgruppen patentverletzend ausgestaltet seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch, so dass die Beklagten zur Unterlassung, Rechnungslegung zur Entschädigung- und zum Schadensersatz sowie zur Vernichtung, Entfernung und Rückruf verpflichtet sind.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft E/A-Module für einen Datenbus.
Zum Hintergrund des Standes der Technik führt das Klagepatent aus, dass E/A-Module für einen Datenbus die Firma K als L vorgestellt hat. Bei diesem Datenbus-System sind die E/A-Module großvolumig als sogenannte E/A-Blöcker ausgebildet und jeweils für eine größere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt. Die Modularität eines solchen Systems, d.h. die Anpassungsmöglichkeit der E/A-Module an die tatsächlich vorhandenen Busteilnehmer ist entsprechend gering, so die Klagepatentschrift in Absatz [0002]. Entsprechend wird zu diesem Stand der Technik weiter ausgeführt, dass die Datenbus-Verbindung zwischen den E/A-Bus-Blöcken des bekannten Ls von Block zu Block jeweils mittels eines steckbaren Verbindungskabels erfolgt. Die Stromversorgung für die Modulelektronik der E/A-Bus-Blöcke und für die Leistungsstromversorgung der an die E/A-Bus-Blöcke angeschlossenen Busteilnehmer erfolgt pro Block jeweils gesondert, wobei jedoch Standard-Einlegebrücken angeboten werden, um eine Querverteilung der Stromversorgungen auf mehrere nebeneinander angeordnete Bus-Blöcke zu ermöglichen. Das ist jedoch – so das Klagepatent – insgesamt eine für den Anwender umständliche und zeitraubende Montagearbeit.
Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die DE 22 05 086 an, in welcher bereits im Jahre 1972 vorgeschlagen wurde, als Querverbindungssystem zwischen reihenklemmenähnlichen Funktionsbausteinen beidseitig steckbare Verbindungsstifte zu verwenden (Stöpselverbindungen), die allerdings den Nachteil haben, dass die Funktionsbausteine vor der Schienenmontage zusammengesteckt werden müssen. Eine verbesserte elektrische Querverbindung zwischen eng benachbarten Reihenklemmen ist durch Seitenwandkontakte möglich, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme auf eine Tragschiene einander automatisch elektrisch kontaktieren.
Das Klagepatent hat es sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularität haben und die in einfacher Weise auf eine handelsübliche und unveränderte Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich beim Aufrastvorgang automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt sein soll. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 folgende Vorrichtung vor:
1. Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus,
2. von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,
3. mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte)
4. und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
5. die E/A-Module sind jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar,
5.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
6. dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind,
6.1 indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,
6.2 derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,
6.3 so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
7. dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt,
7.1 die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind,
7.2 und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen,
7.3 derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen in wortsinngemäßer Weise von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren bzw. mittelbaren Gebrauch.
1. Unmittelbare Patentverletzung
Die aus Basis, E/A-Elektronik und Klemmenblock bestehenden angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Merkmale des Patentanspruchs 1. Dies ist für die Merkmale 1. bis 4. sowie 7. zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen. Die angegriffenen Ausführungsformen machen jedoch auch von den Merkmalen 5.1 und der Merkmalsgruppe 6. Gebrauch.
a) Merkmal 5.1
Merkmal 5.1 besagt, dass jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist. Der Fachmann erkennt, dass das Erfordernis, für jede Einzelreihenklemme – und zwar auch für solche, die einer Gruppe von Einzelreihenklemmen angehören – eine separate E/A-Elektronik vorzusehen, im Zusammenhang mit der in Abschnitt [005] beschriebenen Aufgabe des Klagepatents zu sehen ist: Die in Merkmal 5.1 postulierten technischen Anforderungen dienen dazu, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, welche unter anderem eine hohe Modularität haben. Auf diese Weise sollen die Nachteile des im Absatz [0002] des Klagepatents beschriebenen Standes der Technik (L der Fa. K) vermieden werden, bei dem die E/A-Module großvolumig als sogenannte E/A-Bus-Blöcke ausgebildet und jeweils für eine größere Auswahl von Busteilnehmern ausgelegt sind, weshalb dort nur eine geringe Modularität des Systems gegeben ist. Was das Klagepatent unter einer Einzelreihenklemme versteht, wird nicht ausdrücklich beschrieben. In Absatz [0008] – mithin im allgemeinen Beschreibungsteil – führt das Klagepatent allerdings aus:
„Die Modularität der neuen E/A-Module ist besonders groß, da jede Einzelreihenklemme immer nur einen E/A-Baustein darstellt und jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in das Isolierstoffgehäuse der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen eingebaut ist. Dabei entspricht die Breite eines E/A-Moduls der üblichen Breite einer Reihenklemme, und sie besitzt die gleiche für Reihenklemmen übliche Technik der Verrastung auf der Tragschiene und die gleiche Anschlusstechnik bezüglich der Klemmstellen für die Verdrahtung der Busteilnehmer. Die erfindungsgemäße E/A-Module sind daher im Prinzip Reihenklemmen, wie sie dem Anwender mit ihren bekannten Montage- und Verdrahtungsarbeiten geläufig sind.“
Auch darin kommt zum Ausdruck, dass eine große Modularität erzielt wird, indem jede Einzelreihenklemme immer nur eine E/A-Elektronik aufweist. Ferner erfährt der Fachmann, dass jede Einzelreihenklemme ein eigener E/A-Baustein ist und dass die Breite eines E/A-Moduls der üblichen Breite einer Reihenklemme mit üblicher Verrastungstechnik auf der Tragschiene entspricht.
Das Klagepatent macht indes zur Art und Anzahl der Klemmstellen je Einzelreihenklemme keinerlei Angaben, so dass die Frage des Vorliegens einer Einzelreihenklemme nicht über die Anzahl der Klemmstellen definiert werden kann.
Eine Einzelreihenklemme liegt daher dann vor, wenn diese, wie in Absatz [0008] beschrieben, einen E/A-Baustein darstellt und dieses E/A-Modul der üblichen Breite einer Reihenklemme mit der üblichen Verrastungstechnik entspricht, ohne dass es auf die Anzahl der Klemmstellen ankommt.
Von diesem Verständnis ausgehend, macht die angegriffene Ausführungsform entgegen der Ansicht der Beklagten von dem Merkmal 5.1 Gebrauch. Zwar weist das I/O-Modul der aus base und Removable Terminal Block weiterhin bestehenden angegriffenen Ausführungsform zwei Reihen von Klemmstellen auf, was die Beklagten dazu veranlasst, diese als separate Einzelreihenklemmen A und B (vgl. die Abbildung gem. Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2009, Seite 16, Bl. 136 GA) mit nur einer E/A-Elektronik zu bezeichnen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Gruppe von zwei Einzelreihenklemmen, sondern lediglich um eine Einzelreihenklemme, die ein Bauteil darstellt. Dass die Breite dieses Bauteils nicht der üblichen Breite und Verrastungstechnik der Reihenklemmen entspreche, haben die Beklagten weder vorgetragen noch ist dies zu erkennen. Entsprechend kommt es auf den Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass an die Bauteile A und B zwei Busteilnehmer angeschlossen werden, diese entsprechend zwei Lasten trügen, nicht an. Denn die Anzahl der Klemmstellen und Lasten ist für die Frage des Vorliegens einer Einzelreihenklemme nicht von Relevanz, so dass es für die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs unschädlich ist, dass sich die Klemmreihen A und B eine E/A-Elektronik teilen.
b) Merkmalsgruppe 6
Entgegen der Auffassung der Beklagten weisen die angegriffenen Ausführungsformen auch Druckkontakte im Sinne der Merkmalsgruppe 6 auf, auch wenn diese lediglich als Messer-Gabel-Kontakte vorliegen.
Zur möglichen Ausgestaltung der Druckkontakte macht das Klagepatent keine konkreten Angaben. Lediglich in Absatz [0009] wird ausgeführt:
„Der Klemmenbus kann mittels auf der Tragschiene fixierter Endwinkel zusammengehalten werden, wie dies für Reihenklemmen bekannt ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der Kontaktdruck der Druckkontakte zwischen den Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen den Klemmenbus auf der Tragschiene nicht auseinanderschiebt.“
Hierbei wird auf die in den Ausführungsbeispielen gezeigten Druckbügel 10 Bezug genommen, da es sich hierbei um Endwinkel handelt. Diese werden mit Bezug auf die Figuren 2 und 4 in Absatz [0018] wie folgt beschrieben:
„Jede Leiterplatte 9 trägt und ist elektrisch verbunden mit Druckkontakten, die als federnde Druckbügel 10 und auf der gegenüberliegenden Seitenfläche als fest angeordnete Kontaktstege 11 vorhanden sind (vergleiche Fig. 2 und Fig. 4). In Fig. 6 sind die Kontaktstege 11 im Querschnitt von oben zu sehen und entsprechend die Kontaktbügel 10 auf der gegenüberliegenden Seite der Nachbarklemme.“
Andere Ausgestaltungen der Druckkontakte als solche mit einem Druckbügel werden in der Klagepatentschrift weder beschrieben noch in den Ausführungsbeispielen gezeigt.
Zur Funktion der Druckkontakte wird in der Merkmalsgruppe 6 ausgeführt, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch kontaktieren sollen (Merkmal 6.2), so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind (Merkmal 6.3). Hierdurch soll also eine Datenversorgung und Stromversorgung der im E/A-Modul enthaltenen Elektronik gewährleistet werden, welche – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – mit geringerer Leistung erfolgen kann und auch eine feste Verbindung der Kontakte nicht erforderlich macht. Demgegenüber bewirkt die in der Merkmalsgruppe 7 beschriebene Verbindung der Leistungsstrombrücker mittels eines Kontaktmessers und einer federnden Kontaktgabel, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen, die Leistungsstromversorgung von Busteilnehmern, welche eine größere Leistungsübertragung beinhaltet. Hierfür ist, wie das Klagepatent deutlich macht, ein Kontakt über eine Messer-/Gabel-Verbindung notwendig. Dass in der Merkmalsgruppe 7 demzufolge ausdrücklich eine Messer-/Gabel-Verbindung gefordert wird, rechtfertigt daher im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zusammenhänge nicht den Schluss, letztere Verbindungsart könne kein „Druckkontakt“ im Sinne von Merkmalsgruppe 6 sein.
Entsprechend dieser Funktion der Druckkontakte als Form der Datenübertragung und Stromversorgung ist unter einen Druckkontakt jeder elektrische Kontakt zu verstehen, welcher durch Druck zweier leitender Oberflächen zueinander entsteht, entsprechend des von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Auszuges aus „The Illustrated Dictionary of Electronics“. Durch einen solchen einfachen, durch Druck bewirkten Kontakt wird auch die vom Klagepatent vorgesehene Funktion eines Kontaktes zwischen den Einzelreihenklemmen untereinander mit der Wirkung einer Datenübertragung und Stromversorgung erreicht. Ein solcher Druck kann daher auch mit einem Messer-/Gabel-Kontakt bewerkstelligt werden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht das Klagepatent unter Druckkontakten im Sinne der Merkmalsgruppe 6 und den in der Merkmalsgruppe 7 beschriebenen Messer-Gabel-Kontakten nicht verschiedene Kontaktarten dahingehend, dass unter Druckkontakten nur solche Verbindungen der Einzelreihenklemmen verstanden werden könnten, bei denen sich die Schaltstücke im Wesentlichen senkrecht zur Kontaktfläche bewegen. Denn das Klagepatent macht zur Frage der Bewegungsrichtung der Schaltstücke zueinander keine Angaben. Lediglich in Absatz [0004] wird zur DE 22 05 086 als Stand der Technik am Ende ausgeführt, dass eine verbesserte elektrische Querverbindung zwischen eng benachbarten Reihenklemmen durch Seitenwandkontakte möglich ist, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme auf eine Tragschiene einander automatisch elektrisch kontaktieren. Ungeachtet dessen, dass ohne weitere Angaben im Klagepatent nicht davon ausgegangen werden kann, dass wegen dieser Beschreibung des Standes der Technik als erfindungsgemäße Druckkontakte nur solche Kontakte verstanden werden können, welche beim senkrechten Aufsetzen der Schaltflächen unmittelbar miteinander konkaktieren entsprechend dem von den Beklagten vorgetragenen Verständnis, entspricht bei einem Messer-Gabel-Kontakt die Bewegungsrichtung der Schaltstücke derjenigen eines von der Beklagten verstandenen Druckkontaktes, da in beiden Fällen die Modulseitenwände aufeinander zu bewegt werden, wie auch der in der mündlichen Verhandlung überreichten Zeichnung entnommen werden kann, welche der auf Bl. 128 GA von den Beklagten dargestellten Zeichnung entspricht. Lediglich die Richtung der Federkraft zur Bewegungsrichtung ist eine unterschiedliche, bei einem Druckkontakt mit Federbügel parallel, bei einem Messer-Gabel-Kontakt senkrecht. Auf die Ausrichtung der Federkraft zur Bewegungsrichtung kommt es bei technisch-funktionalem Verständnis jedoch nicht an. Denn eine Datenübertragung und Stromversorgung durch einen Druckkontakt wird auch bei einer Federkraft senkrecht zur Bewegungsrichtung gewährleistet.
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Auslegung des Begriffs der Druckkontakte durch das Bundespatentgericht in dessen Urteil vom 9. Dezember 2009 veranlasst nicht zu einer abweichenden Auslegung. Das Bundespatentgericht hat auf Seite 8 ff. seines Urteils, mit welchem das Klagepatent uneingeschränkt aufrechterhalten wurde, ausgeführt, dass ein Fachmann, hier ein Dipl-Ing. der Fachrichtung Elektronik, der sich auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von E/A-Modulen, insbesondere der mechanischen und elektrischen Verbindung betätigt, unter Druckkontakten regelmäßige Kontaktanordnungen verstehe, welche im Wesentlichen in Richtung des (späteren) Kontaktdrucks (Kontaktkraft) erfolgen (d.h. senkrecht, entsprechend der von den Beklagten vertretenen Auffassung). In Entsprechung zu diesem Verständnis des Fachmannes offenbare auch das Klagepatent als Ausführungsbeispiel patentgemäßer Druckkontakte einen federnden Druckbügel 10, der beim Aufrasten einer benachbarten Einzelreihenklemme mit einem Kontaktsteg 11 in Eingriff komme, welcher bündig in der diesem zugewandten Seitenfläche der Nachbarklemme vorgesehen ist. Das Bundespatentgericht führt auf Seite 8 unter b) weiter aus:
„Wenn nun anspruchsgemäß jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, so versteht der Fachmann im Licht der Streitpatentschrift hierunter Kontaktstellen, von denen mindestens eines der Kontaktglieder bzw. beide
federnd ausgebildet oder federnd abgestützt ist/sind, und
senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich ist
bzw. sind derart, dass das federnde bzw. federnd abgestützte Kontaktglied im kontaktierten Zustand entgegen der Federkraft in Richtung auf seine Einzelreihenklemme zu bewegt ist.“
Das Bundespatentgericht macht dann weitere Ausführungen zu der Frage, ob als Druckkontakt auch Kontakte angesehen werden können, welche Druck in einer zur Seitenfläche der Einzelreihenklemme 10 parallelen Richtung, d.h. wie Messerkontakte ausüben und verneint dieses (vgl. Seite 9 Absatz 2 a.E.).
Die Ausführungen des Bundespatentgerichtes sind für das Verletzungsgericht nicht bindend, sondern als sachverständige Äußerung zu werten (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken). Die Kammer vermag der Auslegung des Bundespatentgerichtes nicht zu folgen. Grund hierfür ist indes nicht, dass, wie die Klägerin vorträgt, das vom Bundespatentgericht vertretene Verständnis des Begriffs „Druckkontakt“ zur Folge habe, dass das in Fig. 2 gezeigte Ausführungsbeispiel eines Druckkontaktes nicht unter die vom Bundespatentgericht vorgenommene Definition falle. Denn dies ist nicht der Fall. Zwar wird in Fig. 2 eine Einzelreihenklemme gezeigt, welche Stiftbuchsen 12 zeigt. Stift-Buchsen können eine Federkraft nur quer zur Richtung der Tragschiene ausüben und sind nicht senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich. Bei diesen Einzelreihenklemmen handelt es sich jedoch um eine Gruppe von Einzelreihenklemmen, wie dies auch in Absatz [0020] gesagt wird. Merkmal 6.1 sieht jedoch nicht vor, dass jede Einzelreihenklemme in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen Druckkontakte aufweisen muss. Druckkontakte müssen nur die Seitenflächen der Einzelreihenklemmen bzw. Gruppe von Einzelreihenklemmen aufweisen, welche auf die Tragschiene aufgerastet werden und mit weiteren Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen in Kontakt treten. Das gilt jedoch nicht für die innerhalb einer Gruppe von Einzelreihenklemmen angeordneten Einzelreihenklemmen.
Den Ausführungen im Urteil des Bundespatentgerichtes kann allerdings nicht entnommen werden, wie es zu der Ansicht gelangt, dass als Druckkontakt nur solche Anordnungen zu verstehen seien, bei welchen die Kontaktglieder durch eine Bewegung in kontaktgebenden Eingriff miteinander kommen, welche im Wesentlichen in Richtung des Kontaktdrucks erfolgt. Ein konkreter Hinweis, woraus sich diese Definition außerhalb der gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiele des Klagepatents ergeben könnte, wird nicht genannt. Das Bundespatentgericht nimmt lediglich auf die Ausführungsbeispiele des Klagepatents Bezug, auf welche die technische Lehre des Klagepatents nicht beschränkt ist. Ein entsprechender Bezug wurde von dem Privatgutachter der Beklagten, Prof. Dr.-Ing. M in seinem Privatgutachten vom 21. Dezember 2009 hergestellt. Auch dieser verweist zur Begründung seiner, und damit der Ansicht der Beklagten, lediglich auf die Figuren der Klagepatentschrift. Der Gegenstand der Erfindung ist aber auch nicht auf zeichnerische Darstellungen in einer Patentschrift beschränkt (BGHZ 160, 204, 210 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
Entsprechend dem vorstehenden Verständnis des Begriffs des Druckkontakts macht die angegriffene Ausführungsform von der Merkmalsgruppe 6.1 Gebrauch. Die bei der angegriffenen Ausführungsform an den Seitenflächen der Einzelreihenklemmen vorhandenen Messer-Gabel-Kontakte stellen Druckkontakte im Sinne des Klagepatentes dar.
b) Mittelbare Patentverletzung
Mit dem Angebot und der Lieferung von Basisbaueinheiten (terminal base units), aufsteckbaren Baugruppen mit einer E/A-Elektronik der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products sowie Klemmenblöcken (RTB) verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar.
Die Beklagten haben das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG nicht bestritten. Sie haben in der Klageerwiderung vom 29. Mai 2009 lediglich eingewandt, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, wie die von der Klägerin bezeichneten Produkte der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products ausgestaltet seien. Wie der Auflistung der Anlage K 12 entnommen werden könne, würden die einzelnen Produktgruppen diverse Unterprodukte erfassen und die Klägerin habe nicht im Einzelnen aufgezeigt, wie die einzelnen Produkte ausgestaltet seien. Hierzu war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet. Die Klägerin hat als Anlagen K 14 bis K 16 eine E, ein N sowie ein O vorgelegt. Diesen Mustern kann die patentverletzende Ausgestaltung im Einzelnen entnommen werden. Anlage K 13 hingegen zeigt weiter, dass es sich bei den Produkten der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products um lediglich in technischen Details abweichende Ausgestaltungen handelt. So listet die obere Tabelle auf Seite 19 der Anlage K 13 alle Produkte der Produktgruppe Digital Output Products auf. Das als Anlage K 16 vorgelegte Muster eines O wird dort mit acht Ausgängen bezeichnet so wie auch das P, während die anderen Produkte der Produktgruppe 2 oder 4 Ausgänge aufweisen. Im Übrigen unterscheiden sich die einzelnen Produkte, wie der Tabelle entnommen werden kann, in für die Verletzung des Klagepatentes nichtrelevanten technischen bzw. elektronischen Details. Vor diesem Hintergrund hätte es einer konkreten Darlegung der Beklagten bedurft, welche Merkmale des Klagepatentes durch die einzelnen Produkte der Produktgruppen nicht verwirklicht werden. Mit einem pauschalen Bestreiten genügen die Beklagten dieser Darlegungsverpflichtung nicht. Die Beklagten sind auf diesen Punkt in ihren weiteren Schriftsätzen auch nicht mehr eingegangen.
III.
Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der im Tenor zu I.1. ausgesprochen Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 139 Abs. 1 i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die aus Basis, E/A-Elektronik und Klemmenblock bestehende angegriffene Ausführungsform stellt eine unmittelbare Patentverletzung dar. Der im Tenor zu I.2. ausgesprochene Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Basisbaueinheiten (terminal base unit) und die aufsteckbaren Baugruppen mit einer E/A-Elektronik der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products hat seine Grundlage in § 139 Abs. 1 i.V.m. § 10 PatG. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass die E/A-Bausteine und die Basisbausteine (terminal base unit) nur in patentverletzender Weise mit dem Klemmenblock (RTB) kombiniert werden können, so dass insoweit ein Schlechthinverbot ausgesprochen werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 – Antriebsscheibenaufzug). Hinsichtlich des im Tenor zu I.3. ausgesprochenen Unterlassungsanspruchs wegen der Klemmenblöcke (RTB) ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine patentfreie Nutzung möglich, so dass nur ein eingeschränktes Verbot ausgesprochen werden konnte. Die Beklagten sind zur Anbringung eines Warnhinweises verpflichtet. Dem Antrag der Klägerin, im Falle der Lieferung die Beklagte zum Abschluss einer strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung mit ihren Abnehmern zu verpflichten, konnte nicht entsprochen werden, weil die Klägerin – trotz entsprechenden Hinweises im Haupttermin (siehe Sitzungsprotokoll vom 02.02.2010, Seite 2) – keine konkreten Tatsachen dargetan hat, die annehmen ließen, auf andere Weise sei die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen nicht abwendbar (vgl. zu den etwaigen Anforderungen etwa BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erschöpfte sich in der Wiedergabe der rein ab-strakten Anforderungen eines solchen Ausnahmefalles, so dass ein Warnhinweis als ausreichend betrachtet werden muss.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Der tenorierte (I.1.) Entschädigungsanspruch für die Zeit nach Offenlegung des Klagepatentes hat seine Grundlage in § 33 PatG.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten haben, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). In Bezug auf diesen Anspruch war die Klage jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Klägerin zusätzlich die Angabe der Anschriften der Empfänger direkter Werbung, wie etwa Rundschreiben, verlangt hat. Im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs hat der Schuldner alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Schutzrechtsinhaber für die Ermittlung der betreffenden Leistungsansprüche und für eine zumindest stichprobenweise Überprüfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit benötigt. Hierfür ist aber die begehrte detaillierte Angabe von Anschriften von Empfängern von Rundschreiben nicht erforderlich. Eine Plausibilitätsprüfung der gemachten Angaben anhand der geschuldeten Angaben zu Anzahl und Menge der Werbung ist der Klägerin aber ohne weiteres ohne zusätzliche Angaben möglich. Hiermit kann auch das wirkliche Werbevolumen festgestellt werden. Insoweit sind im Übrigen auch schützenswerte Interessen der Beklagten anzuerkennen, die ihre Kundenadressen nicht ohne nähere Anhaltspunkte für Patentverletzungen preisgeben müssen.
Der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung sowie Rückruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus § 140a Abs. 1 PatG. Allerdings konnte ein Vernichtungsanspruch nur für die unter I.1. genannte unmittelbare Patentverletzung zugesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 570, 574 – extracoronales Geschiebe). Auch der geltend gemachte Rückrufanspruch besteht nur bezüglich der unmittelbaren Patentverletzung und nicht in Bezug auf die Teile, wegen derer eine mittelbare Patentverletzung geltend gemacht wird (vgl. näher Kammerurteile vom 24.09.2009, Az. 4b O 126/08, S. 39 f., sowie vom 26.11.2009, Az. 4b O 110/09, S. 23 f.).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.