4b O 4/08 – Lastbremsventil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1374

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 4b O 4/08

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen,

in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.1999 Ventileinrichtungen für Lastbremsventile von Druckluftbremsen von Schienenfahrzeugen mit einem Eintritt für einen Eingangsdruck und einem Austritt für einen Ausgangsdruck, einem Ein- und einem Auslassventil für den Ein- bzw. Auslass von Druckluft zur Bildung eines Ausgangsdrucks, der sich von einem Eingangsdruck durch seine geknickte Charakteristik unterscheidet, wobei Ein- und Auslassventil wechselweise und in entgegengesetzter Richtung öffnen oder in einer Abschlussstellung beide geschlossen sind, und wobei zum Einlassventil ein weiterer Eingang für einen Speisedruck führt und das Ein- und das Auslassventil durch einen Druckteilungskolben und einen Nachbremskolben betätigbar sind und der Druckteilungskolben in Öffnungsrichtung des Einlassventils vom Eingangsdruck und auf einer gegenüberliegenden größeren Fläche vom Ausgangsdruck belastet ist und der Nachbremskolben sich in Öffnungsrichtung des Einlassventils auf den Druckteilungskolben abstützt und in diese Richtung vom Eingangsdruck auf einer gegenüberliegenden Kolbenfläche von einer vorgegebenen, begrenzten Druck- oder Federkraft belastet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage entsprechender Belege;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer jeweils unter Vorlage entsprechender Belege;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der Teilnahme an einschlägigen Fach- und Werbemessen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem 09.07.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

– bis zum 02.02.2010: 500.000 EUR,
– danach: 125.000 EUR.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 734 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K1), das am 11.03.1996 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 09.06.1999 veröffentlicht wurde.

Der einzige Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der erteilten Fassung folgenden Inhalt:

„Ventileinrichtung für Lastbremsventile von Druckluftbremsen von Schienenfahrzeugen mit einem Ein- und Auslassventil für den Ein- bzw. Auslass von Druckluft zur Bildung eines Ausgangsdrucks, der sich von einem Eingangsdruck durch seine geknickte Charakteristik unterscheidet, wobei Ein- und Auslassventil wechselweise und in entgegengesetzter Richtung öffnen oder in einer Abschlussstellung beide geschlossen sind, und wobei das Ein- und das Auslassventil durch einen Druckteilungskolben und einen Nachbremskolben betätigbar sind und der Druckteilungskolben in Öffnungsrichtung des Einlassventils vom Eingangsdruck auf einer gegenüberliegenden größeren Fläche vom Ausgangsdruck belastet ist und der Nachbremskolben sich in Öffnungsrichtung des Einlassventils auf den Druckteilungskolben abstützt und in diese Richtung vom Eingangsdruck auf einer gegenüberliegenden Kolbenfläche von einer vorgegebenen, begrenzten Druck- oder Federkraft belastet ist.“

Vor der Erteilung des Klagepatents hatte die Klägerin am 29.03.1995 das parallele Patent DE 19511XXX (vgl. Anlage B 6) angemeldet, dessen Erteilung das Deutsche Patent- und Markenamt mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.10.1998 ablehnte (Anlage B 9).

Anlässlich der Messe „A“ in München führte die Beklagte den Prototyp eines Knickventils vor. Die Klägerin stellte seinerzeit fest, dass die Beklagte auf ihrem Werbeprospekt als Bildmarke ein „XBX“ benutzte. Ab dem Frühjahr 1998 fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien statt, deren genauer Inhalt, soweit er über die Auseinandersetzung betreffend die Bildmarke hinausgeht, streitig ist. Im Verlauf der Vergleichsverhandlungen legte die Klägerin der Beklagten als Einigungsvorschlag die aus der Anlage B 15 ersichtliche Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung vom 30.11.1998 vor (Anlage B 15), die in ihrem § 3 Ziffer 2 unter anderem einen Verzicht der Klägerin auf Ansprüche im Zusammenhang mit der veröffentlichten Anmeldung des Klagepatents für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorsah. Die Klägerin rückte später von diesem Angebot ab und legte einen geänderten Vorschlag vor, in dem der § 3 in Bezug auf Knickventile ersatzlos gestrichen war.

Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 06.05.2008 die aus der Anlage B 1 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein. Die Klägerin verteidigt das Klagepatent gemäß dortigem Schriftsatz vom 29.08.2009 im Hauptantrag mit der aus der Anlage NB1 des Nichtigkeitsverfahrens ersichtlichen Fassung. Diese sieht in Abweichung zur erteilten Fassung im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Ventileinrichtung über einen „Eintritt für einen Eingangsdruck und einen Austritt für einen Ausgangsdruck“ verfügt und dass „zum Einlassventil ein weiterer Eingang für einen Speisedruck führt“. Das Bundespatentgericht hat im Zusammenhang mit der aus der Anlage K 5 (Blatt 72 ff. GA) ersichtlichen Ladung im Rahmen eines Hinweises ausgeführt, dass es nach vorläufiger Auffassung das Klagepatent in der eingeschränkten Fassung als rechtsbeständig erachtet.

Anlässlich der Messe „C“ vom XX. bis zum XXX erhielt die Klägerin einen deutschsprachigen Prospekt mit dem Titel „D“ (Anlage K 3). Mit diesem Prospekt bewarb die Beklagte das Knickventil „E“ (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“), welches von der technischen Lehre des Klagepatents auch in der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 Gebrauch macht, mit einem deutschsprachigen Prospekt. Nachfolgend wird die Seite 6 des genannten Prospekts eingeblendet, welche eine von der Klägerin mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Skizze der angegriffenen Ausführungsform zeigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Januar 2008 mahnte die Klägerin die Beklagte deswegen ab (Anlage K 6).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr aufgrund der – unstreitigen -Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet, insbesondere habe die Beklagte in Bezug auf die Verwirklichung der eingeschränkten Fassung des Klagepatents auch schuldhaft gehandelt. Sie – so die Behauptung der Klägerin – habe erstmals im Jahre 2006 anlässlich der Messe „F“ in G Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform erlangt, allerdings erst mit Erhalt des oben erwähnten Prospekts im Juni 2007 von der konkreten technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform erfahren.

Ursprünglich hat die Klägerin Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung in Bezug auf die erteilte Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2010 hat die Klägerin den Unterlassungsantrag zurückgenommen, nachdem die Beklagte zuvor mit Schriftsatz vom 02.12.2009 in Bezug auf die eingeschränkte Fassung des Klagepatents die aus der Anlage B 14 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen, hilfsweise bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige, gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte meint, in Bezug auf die Verwirklichung der eingeschränkten Fassung des Klagepatents sei ihr kein Verschulden anzulasten. Die ihr obliegende Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents über den Inhalt des Patentanspruchs in seiner erteilten Fassung hinaus anhand der Beschreibung und der technischen Zeichnungen selbständig vornehmen zu müssen, und dabei technische Umstände zu berücksichtigen, deren spätere Einbeziehung in den Anspruch erst zur Schutzfähigkeit führen könne. Jedenfalls seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche verwirkt. Hierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin wisse seit November 1996 von der Entwicklung der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte, und die Klägerin habe schon seit der Messe „H“, welche im Jahre 1997 in München stattfand, Kenntnis davon, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auch in Deutschland anbiete. Die angegriffene Ausführungsform sei auch Gegenstand der – unstreitig – ab dem Jahre 1998 erfolgten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Dass die Klägerin die angegriffene Ausführungsform seit Jahren kenne, ergebe sich auch aus der Anlage zum – der Klägerin unstreitig bekannt gewordenen – UIC-Merkblatt 541-04 des Internationalen Eisenbahnverbandes (Anlage B 18) sowie dem Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform seit vielen Jahren auf ihrer Webseite beworben worden sei. Daher sei – wie die Beklagte meint – die Klägerin gehalten gewesen, bereits zeitnah nach Erteilung des Klagepatents ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Vertrauen darauf, dass die Klägerin den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform dulde, habe sie – die Beklagte – den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Folgezeit weiter ausgebaut, wovon sie ansonsten abgesehen hätte. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des Aussetzungsantrages macht die Beklagte geltend, die eingeschränkte Fassung des Klagepatents stelle eine unzulässige Erweiterung dar; die neu eingefügten Merkmale trügen zur Lösung nichts bei und seien nicht ausführbar. Auch könnten die neuen Merkmale weder die Neuheit noch die Erfindungshöhe begründen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, nachdem die Klägerin ihren Unterlassungsantrag zurückgenommen und – im Wege einer gemäß § 263 ZPO sachdienlichen Klageänderung – die Anträge auf Zahlung von Schadensersatz und Rechnungslegung an die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte eingeschränkte Fassung des Klagepatents angepasst hat, mit den zuletzt noch gestellten Anträgen zulässig und begründet. Ein Anlass für eine Aussetzung des Rechtstreits im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Ventileinrichtung für Lastbremsventile von Druckluftbremsen für Schienenfahrzeuge.

Lastbremsventile für Eisenbahnfahrzeuge ermöglichen es, Fahrzeuge lastunabhängig abzubremsen, insbesondere derart, dass ein Verkehr spezieller Güterwagen mit hohen Geschwindigkeiten möglich ist, bei dem die Abbremsung höher ist als bei für den Verkehr mit üblichen Geschwindigkeiten vorgesehenen Güterwagen. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents weist das Zusammenstellen von Güterwagen mit der üblichen und der höheren Abbremsung in Zügen den Nachteil auf, dass die Fahrzeuge mit der höheren Abbremsung einen Anteil an Energie beim Bremsen umwandeln, der größer ist als der Gewichtsanteil dieser Fahrzeuge, so dass sie teilweise die Abbremsung benachbarter Fahrzeuge übernehmen. Die Energieumwandlung erzeugt einen Wärmeeintrag in die Räder, welche dadurch – vor allem bei langanhaltenden Bremsungen auf Gefällestrecken – geschädigt werden. Sodann erläutert das Klagepatent, dass bei langanhaltenden Bremsungen durch Bremsdrücke bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden, die deutlich kleiner sind als die maximal möglichen Werte; bei den maximal möglichen Werten trete stets ein Anhalten der Fahrzeuge ein, wodurch die Bremsung nicht mehr langanhaltend sei.

Vor diesem technischen Hintergrund sieht das Klagepatent einen Bedarf, eine Ventileinrichtung (als Zusatz) für Lastbremsventile von Schienenfahrzeugen zu schaffen, welche die Bremsdruckcharakteristik von Fahrzeugen mit hoher Abbremsung in dem Bereich, der langanhaltenden Bremsungen entspricht, an die der Fahrzeuge mit der üblichen Charakteristik angleicht. Darüber hinaus soll die hohe Abbremsung wieder derart bereitstehen, dass auch der Bremsweg der schnellfahrenden Fahrzeuge eingehalten werden kann.

Insoweit schlägt das Klagepatent – in der hier von der Klägerin allein noch geltend gemachten eingeschränkten Fassung – folgende Vorrichtung vor:

1. Ventileinrichtung für Lastbremsventile von Druckluftbremsen von Schienenfahrzeugen mit

a) einem Eintritt (1) für einen Eingangsdruck und einem Austritt (2) für einen Ausgangsdruck,

b) einem Ein- und einem Auslassventil (3, 4) für den Ein- bzw. Auslass von Druckluft zur Bildung eines Ausgangsdrucks, der sich von einem Eingangsdruck durch seine geknickte Charakteristik unterscheidet.

2. Das Ein- und Auslassventil (3, 4)

a) öffnen wechselweise und in entgegengesetzter Richtung oder

b) sind in einer Abschlussstellung beide geschlossen.

3. Zum Einlassventil (3) führt ein weiterer Eingang (8) für einen Speisedruck.

4. Das Ein- und Auslassventil (3, 4) sind durch einen Druckteilungskolben (6) und einen Nachbremskolben (7) betätigbar.

5. Der Druckteilungskolben (6) ist in Öffnungsrichtung des Einlassventils (3) vom Eingangsdruck und auf einer gegenüberliegenden größeren Fläche vom Ausgangsdruck belastet.

6. Der Nachbremskolben (7) stützt sich in Öffnungsrichtung des Einlassventils (3) auf den Druckteilungskolben (6) ab.

7. Der Nachbremskolben (7) ist in dieser Richtung vom Eingangsdruck und auf einer gegenüberliegenden Kolbenfläche von einer vorgegebenen, begrenzten Druck- oder Federkraft belastet.

II.

Im Anschluss an ihre strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte im Haupttermin klargestellt, dass sie – zu Recht – eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in seiner hier geltend gemachten eingeschränkten Fassung durch die angegriffene Ausführungsform nicht mehr in Abrede stellt, so dass zu diesem Punkt weitere Ausführungen der Kammer entbehrlich sind.

1.
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Klägerin gem. Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz und gemäß §§ 242, 259 BGB; Art. 64 EPÜ, § 140 b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

a)
Entgegen der Ansicht der Beklagten fällt ihr hinsichtlich der widerrechtlichen Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents auch ein – für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen notwendiges – schuldhaftes Verhalten zur Last. Da sich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwaig entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Patentverletzung in aller Regel auf ein zumindest fahrlässiges Handeln geschlossen werden (BGH, GRUR 1993, 460, 464 – Wandabstreifer). Der vorliegende Fall stellt keine Sonderkonstellation dar, die Anlass zu einer davon abweichenden Sichtweise gibt. Es ist ein in der patentrechtlichen Praxis vollkommen üblicher Vorgang, dass ein Patentinhaber in Reaktion auf Angriffe gegen den Rechtsbestand seines Schutzrechts im Nichtigkeitsverfahren dieses (ggf. hilfsweise) in einer eingeschränkten Fassung verteidigt. Auch wenn dabei nachträglich Merkmale zum Gegenstand eines (Haupt)Anspruchs gemacht werden, die zuvor nicht in den (Unter)Ansprüchen, sondern lediglich in der Patentbeschreibung nebst Zeichnungen voroffenbart waren, steht dies der Annahme eines zumindest fahrlässigen Verschuldens in Bezug auf die Patentverletzung nicht entgegen. Der Schutzbereich eines Patents wird zwar durch dessen Ansprüche bestimmt, jedoch sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen (§ 14 PatG, vgl. Art. 69 EPÜ); schon daraus folgt, dass jeder Gewerbetreibende in seine Überlegungen auch die Beschreibung und Zeichnungen in Schutzrechten Dritter bei der Überprüfung einer etwaigen Verletzung sorgfältig einbeziehen muss, bevor er zu dem Ergebnis gelangt, wegen mangelnder Rechtsbeständigkeit keinem Benutzungsverbot zu unterliegen. Diese Annahme wird auch durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Anerkanntermaßen steht selbst der Umstand, dass eine angegriffene Ausführungsform nur unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz von einem Patent Gebrauch macht, dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen, und zwar nicht einmal dann, wenn ein Kollegialgericht diese Voraussetzungen in erster Instanz verneint (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 655). Insofern überspannt es die Sorgfaltsanforderungen erst recht nicht, wenn von einem Gewerbetreibenden auch dahingehende Überlegungen gefordert werden, ob eine Ausführungsform Merkmale verwirklicht, die ggf. erst durch spätere Einbeziehung von Voroffenbarungen in der Patentbeschreibung zum Schutzgegenstand der Ansprüche gemacht werden. Grundsätzlich muss daher – bis zur Grenze der unzulässigen Erweiterung – alles in die entsprechende Prüfung einbezogen werden, was Gegenstand der Patentschrift ist. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Falle schließlich, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform – wenn auch im Ausland – selbst herstellt und somit kein bloßes Handelsunternehmen ist, so dass an sie keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind.

Soweit die Beklagte sich darauf zurückziehen möchte, aufgrund einer rechtlichen Beratung zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform keinen Verletzungsvorwurf begründen könne, verfängt auch dieser Einwand nicht: Eine rechtliche Beratung – insbesondere bei eigener Sachkunde der Partei – erspart keine eigene, selbständige Prüfung (vgl. Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn 49 f. m.w.N.). Vor allem aber lässt der betreffende Vortrag der Beklagten nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten patentrechtlichen Überlegungen ein entsprechender Rechtsrat erteilt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis für eine Exkulpation BGH, GRUR 1993, 460 – Wandabstreifer).

b)
Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, die Entstehung eines Schadens durch die Patentverletzung der Beklagten jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach (§ 256 ZPO).

Soweit die nicht gewerblichen Abnehmer oder die bloßen Angebotsempfänger der Beklagten von der Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse betroffen sind, war der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

2.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die unter 1. zuerkannten Ansprüche der Klägerin seien verwirkt (§ 242 BGB).

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment). Diese auch im Patentverletzungsprozess anwendbaren Grundsätze müssen jedoch der Interessenlage der Beteiligten Rechnung tragen, wie sie sich typischerweise bei der Verletzung von Patenten und sodann nach den Gegebenheiten des konkreten Verletzungsfalls darstellt (siehe ausführlich zum Ganzen BGH, GRUR 2001, 323 – Temperaturwächter). Insofern ist zu unterscheiden zwischen dem Unterlassungsanspruch und Ersatzansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen: Während beim Unterlassungsanspruch Verwirkung in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat; statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen. Allerdings können an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Schuldners auf diese Leistungsfreiheit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch höhere Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Denn auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets noch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden kann, den Ansprüchen des Patentinhabers gleichwohl nachzukommen. Dies berücksichtigend, kann hier keine Verwirkung festgestellt werden:

Was das Zeitmoment anbelangt, ist der Klägerin darin zu folgen, dass für die Beurteilung nur solche Vorgänge von rechtlichem Belang sein können, die sich nach der Erteilung des Klagepatents – also nach dem 09.06.1999 – ereigneten. Die Erteilung des Klagepatents stellt insoweit nämlich eine Zäsur dar; Benutzungshandlungen vor Erteilung des Klagepatents konnten weder eine Erst- noch eine Wiederholungsgefahr für die Zeit nach dessen Erteilung ergeben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 1- Sterilisationsverfahren). Das bedeutet, dass die von der Beklagten ins Feld geführten Ereignisse ab 1996 bis Mitte des Jahres 1999 a priori nicht geeignet sind, den Einwand der Verwirkung zu rechtfertigen, so dass es keiner Aufklärung bedarf, ob Gegenstand der seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen ein Prototyp war, welcher mit der hier angegriffenen Ausführungsform übereinstimmte.

Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sonstige Tatsachen darzulegen, die eine hinreichende Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform vor der Messe „C“ in München im Juni 2007, wo die Klägerin einen Prospekt gemäß Anlage K 3 erhielt, ergeben. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich die Klägerin ein hinreichendes Bild von der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform machen.

In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu beachten, dass die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen nach erst zum 01.07.2004 eine Zulassung durch den Internationalen Eisenbahnverband („UIC“) erhielt, so dass bereits vor diesem Hintergrund nicht von einem vorherigen Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann. So trägt auch die technische Bedienungsanleitung zu diesem Ventil das Datum „Mai 2004“ (vgl. Anlage K 3). Ferner ergibt sich aus dieser Zulassung durch den UIC (Anlage B 18) nicht, dass die angegriffene Ausführungsform sogleich auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, d.h. an die Deutsche Bundesbahn geliefert, wurde – geschweige denn mit entsprechender Kenntnis der Klägerin.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B 21 Messen benennt, anlässlich welcher sie die angegriffene Ausführungsform ausstellte, kann auch dem keine Kenntnis der Klägerin vom Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Jahre 2007 entnommen werden. Selbst wenn die Klägerin ebenfalls Teilnehmerin dieser Messen war, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, welche Personen von welchen konkreten anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangten. Zu beachten ist nämlich, dass es hier auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Klägerin ankommt, während diejenige eines rechtsgeschäftlichen Vertreters nicht genügt – nur wenn und soweit der Verletzte einen Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat, darf dem Patentinhaber von diesem so erlangtes Wissen zugerechnet werden (vgl. BGH, MDR, 2008, 615 zum Verjährungsrecht). Bei Patentverletzungen kommt eine solche Wissenszurechnung nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat (BGH, GRUR 1998, 133, 137 – Kunststoffaufbereitung).

Auch der Vortrag der Beklagten, sie habe das Knickventil C seit 1997 auf ihrer Internetseite beworben, ist nicht geeignet, eine frühere Kenntnisnahme der Klägerin zu belegen; es fehlt nämlich einerseits an Darlegungen dazu, ob und wie dem Internetauftritt die konkrete technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zu entnehmen war; zum anderen gilt ohnehin, dass die Klägerin keine Marktbeobachtungsverpflichtung traf und dementsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, dass – und ggf.: seit wann? – gerade die Klägerin Kenntnis davon hatte.

Ist nach alledem eine Kenntnis der Klägerin nicht vor dem Jahre 2007 anzunehmen, ist das notwendige Zeitmoment offenkundig nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat bereits im Januar 2008 Klage erhoben. Gerade in patentrechtlichen Streitigkeiten genügt ein so kurzer Zeitraum in Anbetracht dessen, dass ein Patent für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der Anmeldung Schutz genießt, nicht einmal, um die zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu begründen.

3.
Auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verfängt nicht.

Gemäß §§ 141 S. 1 PatG i.V.m. §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche wegen Verletzung eines – und zwar in entsprechender Anwendung auch eines europäischen – Patentrechts innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, wobei auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt.

Im Hinblick auf die unter 2. erfolgten Ausführungen kann eine solche Kenntnis der Klägerin vom Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor 2007 angenommen werden. Dieser war der Klägerin in der Zeit davor auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anzunehmen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 199 Rn 36 m.w.N.). Grobe Fahrlässigkeit erfordert mehr als nur einen bloßen Verdacht (Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 141 Rn 5). Entsprechend den Ausführungen unter 2. zur Frage der Kenntnis ist den Ausführungen der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu einem Zeitpunkt, der drei Jahre vor der Klageerhebung liegt, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellten, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Namentlich der Vortrag der Beklagten zu den Messeveranstaltungen (vgl. Anlage B 21) ergibt nicht, wer zu welchem Zeitpunkt mehr als nur Verdachtsmomente, mithin konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in Deutschland vertrieb. Insbesondere hat die Klägerin unwidersprochen vorgebracht, erst im Jahre 2007 eine entsprechende Bedienungsanleitung erhalten zu haben, so dass erst danach eine genaue Überprüfung der technischen Ausgestaltung möglich war.

III.

Der Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO ist unbegründet.

Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichts, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung für den Kläger wegen der langen Verfahrensdauer von Einsprüchen und Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt sie in erster Instanz in der Regel nur in Betracht, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent vernichtet/widerrufen wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug).

Auch wenn die Klägerin hier lediglich noch Schadensersatz und Rechnungslegung begehrt und daher kein zeitlich befristeter Unterlassungsanspruch mehr im Streit steht, ist vorliegend keine Aussetzung geboten. Denn es ist anlässlich des bisherigen Verlaufs des Nichtigkeitsverfahrens in hohem Maße unwahrscheinlich, dass das Klagepatent in der hier geltend gemachten eingeschränkten Fassung keinen Bestand haben wird, so dass gleichsam das Gegenteil der Aussetzungsvoraussetzungen erfüllt ist. Das Bundespatentgericht hat in dem als Anlage K 5 vorgelegten Hinweis seine vorläufige Auffassung bekannt gegeben und auch im Ansatz schon begründet, warum seiner Auffassung nach das Klagepatent in der mit dem Hauptantrag der Nichtigkeitsbeklagten verteidigten Fassung Bestand hat; sämtliche entsprechenden Argumente der Beklagten – insbesondere auch den Vorwurf einer unzulässigen Erweiterung – hat das Bundespatentgericht dabei abschlägig beschieden. Um bei dieser Ausgangslage gleichwohl eine Aussetzung rechtfertigen zu können, müsste die Kammer zu dem Ergebnis gelangen, dass die vorläufige Einschätzung des Bundespatentgerichts evident fehlerhaft sei. Letzteres ist aber mitnichten der Fall: Die Beklagte, welche diesen „Zwischenbescheid“ etwa zwei Monate vor dem hiesigen Haupttermin zur Kenntnis erhielt, hat hierzu keine schriftsätzlichen Ausführungen gemacht. Soweit die Beklagte im Haupttermin die Auffassung vertrat, eine evidente Fehlerhaftigkeit der Ausführungen des Bundespatentgerichts ergebe sich daraus, dass das Bundespatentgericht annahm, vor der Klägerin sei niemand auf die Idee gekommen, das Einlassventil direkt mit einem Speisedruck zu beaufschlagen, fehlt es zum einen an der Benennung von Stand der Technik, der diese Annahme widerlegt; zum anderen wäre selbst bei Richtigkeit dieses Einwandes der Beklagten noch keine Situation gegeben, bei der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen wäre.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Weil die teilweise Klagerücknahme erst im Haupttermin erfolgte, konnte die Quotelung – anders als im Falle einer Teilklagerücknahme vor mündlicher Verhandlung – entsprechend dem Verhältnis des zurückgenommen Teils zum ursprünglichen Streitwert vorgenommen werden, weil auch die Terminsgebühr hier nach dem ursprünglichen Streitwert anfällt.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in § 709 ZPO.