4a O 121/18 – Vergleichsvertrag

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3001

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 17. März 2020, Az. 4a O 93/18

  1. I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag von EUR 90.806,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.01.2019 zu zahlen; wobei der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) gesamtschuldnerisch bereits ab dem 22.12.2018 die genannten Zinsen zu zahlen haben, für den Zeitraum ab dem 05.01.2019 gesamtschuldnerisch auch mit der Beklagten zu 1).
  2. II. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagen als Gesamtschuldner.
  3. III. Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung aus einem Vergleichsvertrag in Anspruch.
  6. Die Parteien waren früher Kooperationspartner, führten aber später verschiedene Rechtsstreite. Sie unterzeichneten am 03.06.2011 einen Vergleichsvertrag, der gerichtlich protokolliert wurde (vorgelegt als Anlage KAP1; nachfolgend kurz: der Vergleichsvertrag). Hierin heißt es unter anderem in Ziff. III.2.a) unter der Überschrift „Rechte am Patent EP 1 245 XXX B1“:
  7. „Die Parteien sind einig, dass das Patent EP 1 245 XXX B1, sowie dessen nationale Parallelpatente gemäß Anlage („Vertragspatente“) mit Wirkung vom 01. November 2009 auf A übertragen wurden. (…)
  8. A verzichtet – mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Ansprüche – auf sämtliche Ansprüche gegen die B sowie gegen Frau C und/oder Herrn D persönlich wegen einer etwaigen Nutzung der Vertragspatente in der Zeit vom 01. November 2009 bis zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Frau C, Herr D, B und E verpflichten sich als Gesamtschuldner, A sämtliche Lizenzgebührenabrechnungen von Lizenznehmern gegenüber der F, der B (…) und/oder E betreffend den Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum Tage der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung zur Verfügung zu stellen. Von den darin ausgewiesenen Nettolizenzgebühren erhält A einen Anteil von pauschal 50 % zzgl Umsatzsteuer. Frau C, Herr D, B und E werden A Bestätigungen der Innensohlenhersteller betreffend die Anzahl der von ihnen Im vorstehend genannten Zeitraum produzierten und an Lizenznehmer bzw. Schuhfabrikanten ausgelieferten Innensohlen vorlegen, damit A die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr vorgelegten Lizenzgebührenabrechnungen überprüfen kann. (…)“.
  9. Für die weiteren Einzelheiten des Vergleichsvertrags wird auf Anlage KAP1 verwiesen.
  10. Nach Abschluss des Vergleichs erteilten die Beklagten Nullauskünfte (vgl. Anlage KAP2). Die Klägerin betrachtete diese als unwahr und erhob vor der Kammer erfolgreich Klage auf Abgabe von eidessstattlichen Versicherungen der Richtigkeit dieser Auskünfte (vgl. das in Anlage KAP3 vorgelegte Urteil der Kammer vom 11.04.2013, Az. 4a O 38/12). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde von den Beklagten zurückgenommen. Die Beklagten gaben am 07.06.2016 die eidesstattlichen Versicherungen ab, ohne ihre Angaben zu ergänzen (vgl. Anlage KAP4).
  11. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
  12. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten Anspruch auf Lizenzzahlungen für insgesamt 190.769 Paare Sohlen im relevanten Zeitraum (vom 01.11.2009 bis 03.06.2011). Sie habe von den Sohlenherstellern G (… gelieferte Paare) und H (… gelieferte Paare) hierzu Zahlen erhalten. Ferner habe ihr die ehemalige Lizenznehmerin H Zahlen für J (… gelieferte Paare), K (… gelieferte Paare) und L (gelieferte Paare …) genannt. Für die ausgelieferten Paare sei eine M (Lizenzgebühr) von EUR 0,80 pro Paar fällig, von welcher die Klägerin EUR 0,40 pro Paar erhält. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergebe sich so die Klageforderung von EUR 90.806,04.
  13. Die vertriebenen Sohlen seien patentgemäß ausgestaltet. Eine Subsumtion unter das Patent sei aber auf Grundlage des Vergleichsvertrags nicht notwendig. Jedenfalls läge die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Patentgemäßheit bei den Beklagten.
  14. Die Klägerin meint, eine tatsächliche Zahlung der Lizenzgebühr an die Beklagten sei nicht erforderlich; sofern ein entsprechender Anspruch auf Lizenzgebühren bestanden habe, müssten die Beklagten 50 % des in Rechnung gestellten Betrages an die Klägerin zahlen.
  15. Die Klägerin beantragt:
  16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag von EUR 90.806,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  17. Die Beklagten beantragen,
  18. die Klage abzuweisen.
  19. Die Beklagten behaupten, im relevanten Zeitraum (01.11.2009 bis zum 03.06.2011) habe es keine Lizenznehmer gegeben, gegen die die Beklagten Zahlungsansprüche unter dem Vergleichsvertrag gehabt hätten. Sie hätten daher auch keine Lizenzgebühren eingenommen. In der mündlichen Verhandlung führten die Beklagten aus, sie hätten in den Jahren 2009 – 2011 überhaupt keine Einnahmen gehabt.
  20. Die Beklagten bestreiten, dass sich die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen unter den geschlossenen Vergleich subsummieren lassen. Es lasse sich den Abrechnungen nicht entnehmen, dass die Beklagten in irgendeiner Form Lizenzgebühren erlangt haben sollen.
  21. Es ergebe sich aus den Unterlagen nicht, dass die Beklagten Sohlen nach der Lehre des in Rede stehenden Patents haben herstellen lassen. Es sei auch nicht dargelegt, dass die in Anlage KAP6 aufgeführten Artikel von dem Vergleichsvertrag erfasst werden.
  22. Die Klage ist dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 4) am 21.12.2018, der Beklagten zu 1) am 04.01.2019 und der Beklagten zu 2) am 08.01.2019 zugestellt worden.
  23. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 Bezug genommen.
  24. Entscheidungsgründe
  25. Die zulässige Klage ist begründet.
  26. I.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den geltend gemachten Zahlungsanspruch (hierzu unter 1.). Dieser ist auch durchsetzbar (hierzu unter 2.). Ferner stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit zu (hierzu unter 3.).
  27. 1.
    Die Klägerin hat aus dem Vergleichsvertrag einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung in der geltend gemachten Höhe. Der Vortrag der Klägerin ist als zugestanden zu erachten, wonach die Beklagten Lizenzgebühren für 190.769 patentgemäße Sohlenpaare in Höhe von jeweils EUR 0,80 in Rechnung gestellt haben, so dass der Klägerin insgesamt (mit Umsatzsteuer) EUR 90.806,04 zustehen.
  28. a)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus Ziff. III.2.a) des Vergleichsvertrags einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils von 50 % zzgl. Umsatzsteuer auf die von den Beklagten in Rechnung gestellten Lizenzgebühren. Dies gilt für alle Lizenzgebühren, welche die Beklagten für die Nutzung des Vertragspatents in Rechnung gestellt haben. Hierbei ist von relevanten 190.769 Sohlenpaaren und einer in Rechnung gestellten Lizenzgebühr von EUR 0,80 pro Paar auszugehen.
  29. aa)
    Es ist als zugestanden zu erachten, dass die streitgegenständlichen Sohlen von der Lehre des Vertragspatents Gebrauch machen.
  30. Die Zahlungspflicht aus dem Vergleichsvertrag bezieht sich auf das EP 1 245 XXX B1 (Vertragspatent). Eine nach Auffassung der Klägerin davon unabhängige Verpflichtung zur Auskunft oder Zahlung obliegt den Beklagten nicht. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11.04.2013 im Verfahren 4a O 38/12 (Anlage KAP3) verwiesen werden. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im hiesigen Verfahren fest.
  31. Dieser Streitpunkt kann aber dahingestellt bleiben, da es als zugestanden zu betrachten ist, dass die streitgegenständlichen Sohlen patentgemäß sind und damit unter den Vergleichsvertrag fallen. Die Beklagten haben nicht wirksam bestritten, dass die streitgegenständlichen Sohlen das Vertragspatent benutzen.
  32. (1)
    Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Erklärung muss – wie jede Erklärung über tatsächliche Umstände – vollständig und der Wahrheit gemäß abgegeben werden, § 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen seien unsubstantiiert. Die Notwendigkeit ergänzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich für den Kläger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale des jeweiligen Patents bestritten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – I-2 U 54/04; Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/17).
  33. (2)
    Hiernach haben die Beklagten nicht einfach bestritten, dass die Sohlen patentgemäß ausgestaltet sind. Ihr Vortrag in der Duplik moniert nur die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen sowie die Darlegung der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 haben die Beklagten zudem ausgeführt, die Patentgemäßheit sei auch aus ihrer Sicht unerheblich.
  34. (3)
    Selbst wenn man ein einfaches Bestreiten dem Beklagtenvortrag entnehmen wollte, würde hier die Patentgemäßheit als zugestanden angesehen werden müssen. Die Klägerin hat ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die gelieferten Sohlen die Lehre des Vertragspatents benutzen. Insofern wäre ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die von den Beklagten vertriebenen Sohlen stammten von den Lieferanten, die früher für die Klägerin tätig waren, wobei die Sohle nicht verändert worden sei. Auch die Bezeichnung „X-Punkt“ (-Sohle) ist insoweit unverändert und deutet auf die patentgemäße Gestaltung hin. Weiter ist unstreitig, dass für Sohlen der streitgegenständlichen Machart, die von dem Unternehmen G produziert wurden, Lizenzgebühren in der Vergangenheit – also vor dem hier gegenständlichen Zeitraum – gezahlt wurden. Daneben hat die Klägerin ein italienisches Gutachten (Anlage KAP9) vorgelegt, das für Sohlen von H die Benutzung der Lehre des Vertragspatents bestätigt.
  35. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten für ein wirksames Bestreiten darlegen müssen, aus welchem Grund sie der Ansicht sind, dass die streitgegenständlichen Sohlen nicht vom Schutzbereich des Vertragspatents erfasst werden. Demgegenüber haben die Beklagten weder zu den vorgenannten Punkten Stellung genommen noch konkret dargelegt, wie sich die von der Klägerin angeführten Sohlen von der Lehre des Vertragspatents unterscheiden.
  36. bb)
    Sollte man das Vorbringen der Beklagten in der Duplik als Bestreiten des Empfangs von Lizenzgebühren betrachten, so geht dies bereits aus Rechtsgründen ins Leere. Der Vergleichsvertrag verlangt für das Anfallen der streitgegenständlichen Zahlungen in Ziff. III.2.a) nur, dass Lizenzgebühren von den Beklagten in Rechnung gestellt sind. Diese Klausel sieht vor, dass die Beklagten der Klägerin die Lizenzgebührenabrechnungen zur Verfügung stellen. Die Klägerin soll dann von den in den Lizenzgebührenabrechnungen „ausgewiesenen Nettolizenzgebühren“ einen Anteil erhalten. Dagegen ist der tatsächliche Erhalt der Lizenzgebühren seitens Dritter keine Voraussetzung für die streitgegenständlichen Zahlungen an die Klägerin.
  37. Aus diesem Grund geht auch der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.30.2020 ins Leere, wonach sie in den Jahren 2009 – 2011 keine Einnahmen gehabt hätten. Im Übrigen belegen die in Anlage KAP11 vorgelegten Unterlagen, dass die Beklagte zu 4) tatsächlich Einnahmen hatte.
  38. b)
    Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin nicht wirksam entgegen getreten, wonach die Beklagten für 190.769 Sohlenpaare eine „M“ von jeweils EUR 0,80 pro Sohlenpaar in Rechnung gestellt haben, so dass er als zugestanden im Sinne von § 138 ZPO gilt.
  39. aa)
    Die Klägerin hat vorgetragen, dass verschiedene Unternehmen patentgemäße Sohlen verkauft haben und zwar insgesamt 190.769 Paare (vgl. Anlage KAP6), wobei sie konkrete Mengen von namentlich bezeichneten Unternehmen vorgetragen hat.
  40. Die Beklagten haben sich hierzu nicht hinreichend erklärt. Soweit sie bestreiten, „dass die Abrechnungen solche darstellen, die sich unter den geschlossenen Vergleich subsummieren lassen und im Folgenden Lizenzzahlungsansprüche auslösen“, stellt dies kein wirksames Bestreiten dar. Die in Anlagenkonvolut KAP6 vorgelegten Unterlagen stellen selbst nicht die Abrechnungen im Sinne von Ziff. III.2.a) des Vergleichsvertrags dar.
  41. Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung vortragen, den Abrechnungen lasse sich „nach diesseitiger Auffassung“ nicht entnehmen, dass die Beklagten Lizenzgebühren erlangt haben, mag das für sich genommen richtig sein – es stellt aber ersichtlich kein Bestreiten der Inrechnungstellung von Lizenzgebühren dar.
  42. Gleiches gilt für ihren Vortrag in der Duplik, in der sich die Beklagten wiederum nicht zu Lizenzeinnahmen erklären, sondern nur die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen monieren.
  43. Auch das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Angaben in den Abrechnungen geht ins Leere. Den Beklagten ist hierzu substantiierter Gegenvortrag möglich.
  44. bb)
    Weiterhin ist als zugestanden zu erachten, dass für die oben genannten Sohlen Lizenzgebühren in Rechnung gestellt wurden, da die Beklagten dies nicht ausreichend bestritten haben.
  45. Eine tatsächliche Inrechnungstellung wurde von der Klägerin konkret nur mit der in Anlage KAP11 vorgelegten Rechnung der Beklagten zu 4) gegenüber der „N“ aufgezeigt, wonach für die Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2011 – also im hier relevanten Zeitraum – für 34.665 Paare Lizenzgebühren von EUR 27.732,00 gezahlt wurden (was EUR 0,80 pro Paar entspricht). Dieser Betrag ist auch gezahlt worden, wie sich dem Kontoauszug (ebenfalls in Anlage KAP11) entnehmen lässt.
  46. Es ist aber auch hinsichtlich der übrigen Sohlen die Inrechnungstellung der Lizenzgebühren als zugestanden anzusehen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 die Richtigkeit der Abrechnung in Anlage KAP11 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr haben sie erklärt, hiermit sei nur ein Teil der Klageforderung nachgewiesen. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagten die Existenz weiterer Abrechnungen in Abrede stellen; vielmehr rügen sie nur die mangelnde Darlegung. Dies stellt aber kein ausreichendes Bestreiten dar.
  47. c)
    Ausgehend von 190.769 lizenzpflichtiger Paaren zu je EUR 0,80 Lizenzgebühren ergibt sich unter Berücksichtigung des (der Höhe nach insoweit unstreitigen) 50-prozentigen Anteils der Klägerin und zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von EUR 90.806,04:
  48. Die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren von EUR 0,80 pro Paar ist von den Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt worden.
  49. 2.
    Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch durchsetzbar; eine Verjährung ist nicht eingetreten. Die Klägerin geht aus einem nach § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleich vor. Für diesen gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist, da es sich um einen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 278 ZPO Rn. 34; Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2020, § 197 Rn. 8). Diese Frist ist hinsichtlich des im Jahre 2013 protokollierten Vergleichs (was den Beginn der Verjährungsfrist darstellt, § 201 S. 1 BGB) noch nicht abgelaufen.
  50. 3.
    Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Entgeltforderung. Von diesem Begriff erfasst werden alle Forderungen auf Zahlung eines Entgelts für eine Leistung (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2020, § 288 Rn. 8 i.V.m. § 286 Rn. 27). Die hier streitgegenständliche Zahlung ist ein Anteil von Lizenzgebühren – die Gegenleistung besteht in der Lizenzierung (bzw. im Lizenzieren lassen) des Vertragspatents. Ferner handelten die Beklagten zu 2) und 3) in Bezug auf den Vergleichsvertrag nicht als Verbraucher.
  51. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ab Rechtshängigkeit waren die unterschiedlichen Zeitpunkte der Rechtshängigkeit zu berücksichtigen, so dass nicht alle Beklagten für den gesamten Zinsanspruch (ab Rechtshängigkeit hinsichtlich eines Teils der Beklagten) haften. Erst nachdem die Klage gegenüber allen Beklagten rechtshängig geworden ist, sind auch alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Zinsen verpflichtet.
  52. II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100 Abs. 4, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  53. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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