4a O 7/18 – Mehrpunkt-Kommunikationsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2995

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. Februar 2020, Az. 4a O 7/18

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist die seit dem 19.01.2017 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 95 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1 und in Übersetzung als Anlage K1a). Vorherige Inhaber des Klagepatents war die A. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 07.11.2006 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 16.11.2005 der US XXXP angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 09.10.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  7. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob unter dem 03.05.2018 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. In dem unter dem Aktenzeichen 6 Ni 29/18 anhängigen Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
  8. Die geltend gemachten Ansprüche 1, 12 und 14 lauten in der erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
  9. „1. A method for communication, comprising:
  10. provisioning different first and second instances of a multipoint-to-multipoint, MP-MP, communication service over respective first and second alternative sets of links (44A-44D, 48A-48D) that connect a plurality of endpoints (24A-24C, 28) in a network (20), each of the sets of links traversing network nodes (32A-32D), which provide physical layer resources for operating the links;
  11. providing the communication service to the endpoints over the first set of links (44A-44D) using the first instance;
  12. upon detecting a failure in the first set of links (44A-44D) by a network node, sending a message indicating the failure from the network node to other network nodes (32A-32D), deactivating the physical layer resources for operating one or more of the links in the first set of links by at least one of the network nodes (32A-32D) upon receiving the propagated failure message, in order to cause a loss of connectivity in the first set of links (44A-44D); and as a result of sensing the loss of connectivity, the endpoints resuming the communication service over the second instance by transferring communication among the endpoints to the second set of links (48A-48D).“
  13. „12. A node in a communication network (20) that includes multiple endpoints and first and second alternative sets of links that connect the endpoints, the node comprising: a link interface, which is operative to provide a physical layer resource for operating a local link of the first set of links connected to the node; and a processor, which is arranged to provide a communication service to one or more of the endpoints over the local link using a first instance of the service, to send a first message notifying other nodes in the network (20) upon detecting a local failure in the local link, and to deactivate the physical layer resource provided for operating the local link upon accepting a second message from another node indicating a remote failure in the first set of links (44A-44D), in order to cause a loss of connectivity in the first set of links (44A-44D) and thus cause a transfer of communication among the endpoints to the second set of links (48A-48D) and a resumption of the communication service using a second instance of the service different from the first instance over the second set of links (48A-48D).“
  14. „14. A communication network (20) serving a plurality of endpoints (24A-24C, 28), the network (20) comprising: a plurality of links, comprising at least first and second alternative sets of links that interconnect the endpoints in the network (20); and network nodes (32A-32D), which are traversed by the first and second sets of links and are arranged to provide physical layer resources for operating the links, to provide a communication service to the endpoints over the first set of links (44A-44D) using a first instance of the service, to deactivate the physical layer resources of one or more of the links in and the network further comprising means provisioned, upon detecting a failure in the first set of links by a network node, to send a message indicating the failure from the network node to other network noder [sic!], and the first set of links by at lest one of the network nodes upon receiving the propagated failure message so as to cause a loss of connectivity in the first set of links (44A-44D); and the endpoints provisioned, as a result of sensing the loss of connectivity, to resume the communication service over the second set of links (48A-48D) using a second instance of the service different from the first instance.“
  15. In der deutschen Fassung der Ansprüche im Klagepatent lauten die Ansprüche 1, 12 und 14 wie folgt:
  16. „1. Verfahren zur Kommunikation, aufweisend: Bereitstellen unterschiedlicher erster und zweiter Instanzen eines Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt, MP-MP, -Kommunikationsdienstes über entsprechende erste und zweite alternative Sätze von Links (44A-44D, 48A-48D), welche eine Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) in einem Netzwerk (20) verbinden, wobei jeder dieser Sätze von Links Netzwerkknoten (32A-32D) durchläuft, welche physische Schichtressourcen bereitstellen zum Betreiben der Links; Bereitstellen des Kommunikationsdienstes an die Endpunkte über den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung der ersten Instanz; nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links (44A-44D) durch einen Netzwerkknoten, Senden einer Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten (32A-32D), Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen; und wobei, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fortsetzen durch Übertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).“
  17. „12. Ein Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk (20), welcher mehrere Endpunkte und erste und zweite alternative Sätze von Links umfasst, welche die Endpunkte verbinden, wobei der Knoten aufweist: eine Link-Schnittstelle, welche betreibbar ist zum Bereitstellen einer physischen Schichtressource zum Betreiben eines lokalen Links des ersten Satzes von Links, welche mit dem Knoten verbunden sind; und einen Prozessor, welcher angeordnet ist zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an einen oder mehrere der Endpunkte über den lokalen Link unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, zum Senden einer ersten Nachricht, welche die anderen Knoten in dem Netzwerk (20) benachrichtigt nach einem Detektieren eines lokalen Fehlers in dem lokalen Link und zum Deaktivieren der physischen Schichtressource, welche bereitgestellt wird zum Betreiben des lokalen Links nach einem Akzeptieren einer zweiten Nachricht von einem anderen Knoten, welcher einen entfernten Fehler in dem ersten Satz von Links (44A-44D) anzeigt, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen und somit eine Übertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D) und eine Fortsetzung des Kommunikationsdienstes unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welcher unterschiedlich von dem der ersten Instanz ist, über den zweiten Satz von Links (48A-48D) zu veranlassen.“
  18. „14. Kommunikationsnetzwerk (20), welches einer Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) dient, wobei das Netzwerk (20) aufweist:
  19. eine Mehrzahl von Links, welche mindestens erste und zweite alternative Sätze von Links aufweisen, welche die Endpunkte in dem Netzwerk (20)
    verbinden;
  20. und Netzwerkknoten (32A-32D), welche durch die ersten und zweiten Sätze von Links durchlaufen werden und angeordnet sind zum Bereitstellen der physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links, zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte über den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, und wobei das Netzwerk weiterhin Mittel aufweist, welche bereitgestellt werden nach Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten zu senden und zum Deaktivieren der physischen Schichtressourcen einer oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen; und die Endpunkte bereitgestellt werden, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, zum Fortsetzen des Kommunikationsdienstes über den zweiten Satz von Links (48A-48D) unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welche unterschiedlich zu der ersten Instanz ist.“
  21. Hinsichtlich des nur als Insbesondere-Antrag geltend gemachten (Unter-) Anspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  22. Nachfolgend wird Fig. 1 des Klagepatents in verkleinerter Darstellung eingeblendet. Diese Figur ist nach Abs. [0016] der Beschreibung des Klagepatents eine Blockdarstellung, die ein Kommunikationsnetzwerk (Bezugsziffer 20) auf Ringbasis gemäß einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung schematisch darstellt:
  23. Die Beklagte zu 3) ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Hardware und Software für Computernetzwerke herstellt und weltweit vertreibt. Sie bietet an und vertreibt in Deutschland Netzwerk-Switches der Produktfamilien C, D, E, F, G, H, I, J, K und L (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagten zu 1) und zu 2) unterstützen die Beklagte zu 3) hierbei.
  24. Die angegriffenen Ausführungsformen haben das sogenannte M-Protokoll des Betriebssystems N der Beklagten implementiert; sie sind hierdurch in der Lage, als XXX-Netzwerkknoten verwendet zu werden (vgl. Anlage K7). Im N User Guide wird auf S. X f. ein „XXX-Netzwerk mit O“ dargestellt (nachfolgend auch: streitgegenständliches Netzwerk). Der N User Guide wird im Folgenden auch kurz als „das Benutzerhandbuch“ bezeichnet; er ist mit Übersetzung als Anlage K8 bzw. Anlage K8a eingereicht worden. Weitere Auszüge aus dem Benutzerhandbuch sind als Anlage B5 vorgelegt worden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend aus dem Kapitel „XXX-Netzwerk mit O“ Abbildung 179 (S. 1188 Anlage K8) eingeblendet:
  25. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Benutzerhandbuchs auf die vorgenannten Anlagen K8, K8a und B5 verwiesen.
  26. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar; bei ihrer Verwendung als „PE“ in dem „XXX-Netzwerk mit O“ (nachfolgend auch: streitgegenständliche Verwendung) werde Anspruch 1 unmittelbar verwirklicht. Als Teil eines Kommunikationsnetzwerkes verletzten die angegriffenen Ausführungsformen ferner auch Anspruch 14 mittelbar. Schließlich liege eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 12 vor.
  27. Die anspruchsgemäßen Begriffe „Endpunkte“ und „Netzwerkknoten“ schlössen sich nicht gegenseitig aus. Der Begriff Netzwerkknoten beziehe sich auf die Funktionalität, der Endpunkt auf die Position im Netzwerk.
  28. Bei der streitgegenständlichen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform stelle in der Verbindung PE zur MTU die PE den Netzwerkknoten dar, während die MTU als Teil des User-Netzwerks zusammen mit diesem einen patentgemäßen Endpunkt bildet. Im Übrigen seien an die MTU Endgeräte angeschlossen – stelle man auf diese als Endpunkte ab, käme man auch zu einer Anspruchsverwirklichung.
  29. Das Klagepatent verlange zwei Instanzen eines Netzwerks, aber nicht zwei gänzlich getrennte Kommunikationsdienste. Diese dürften sich nach der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Abs. [0030]) Ressourcen teilen. Unter Instanzen oder Sätzen von Links verstehe das Klagepatent (auch virtuelle) Kommunikationswege. Ein Link könne patentgemäß mehreren Instanzen angehören; es seien auch teilweise überschneidende Sätze von Links vom Klagepatent als erster und zweiter Satz erfasst.
    Schon der Austausch nur eines Links – etwa eines P-wires (von Primary zu Secondary) im streitgegenständlichen Netzwerk – führe zur Nutzung eines zweiten Satzes von Links.
  30. Ein Fehler in der Verbindung zwischen MTU und PE werde von beiden Verbindungspunkten detektiert, wozu sowohl MTU und PE auch technisch in der Lage seien. Die PE sende dann eine anspruchsgemäße Nachricht in Form der MAC address withdrawal-Nachricht.
  31. Das Klagepatent verlange keinen dauerhaften Verbindungsverlust als Folge des Empfangs der Nachricht, sondern nur, dass der Verbindungsverlust zu einer Übertragen der Kommunikation führt; danach könne die physische Schichtressource wieder aktiviert werden. Zudem reiche insoweit ein „Freigeben einer Assoziation des logischen Links mit der ersten Instanz des Kommunikationsdiensts“ aus, wie Unteranspruch 9 belege.
  32. Nach der Lehre des Klagepatents müssten weder sämtliche Endpunkte den Verbindungsverlust erfassen, noch die Endpunkte auf eine Kommunikation über die zweite Instanz umschalten, noch sämtliche Endpunkte die Kommunikation über die zweite Instanz fortsetzen. Die vom Klagepatent beanspruchte Fortsetzung der Kommunikation beziehe sich auf die Kommunikation zwischen zwei Endpunkten, die aufgrund des Fehlers unterbrochen wurde.
  33. Im streitgegenständlichen Netzwerk werde zunächst von dem Primary auf den Secondary P-wire umgestellt, wenn auf dem Primary P-wire ein Fehler detektiert wird. Nach der Umstellung auf den Secondary P-wire existiere aber noch keine etablierte Kommunikation über den zweiten Satz von Links. Die von der PE (angegriffene Ausführungsform) dann gesendete MAC address withdrawal-Nachricht bewirke den vom Anspruch geforderten Verbindungsverlust. Denn bei Empfang dieser Nachricht werden – unstreitig – die MAC-Adressen gelöscht; aufgrund der auf diese Weise gelöschten MAC-Adressen-Datenbank könne im streitgegenständlichen Netzwerk keine Kommunikation mehr stattfinden. Ein Routing der Datenframes könne nämlich nur erfolgen, wenn der Netzwerkknoten weiß, über welchen Port er an den Empfänger senden muss. Das darauf folgende Fluten (Senden von Paketen an sämtliche Knoten) stelle einen Neustart der Kommunikation dar. Über das Fluten lerne das Netzwerk den neuen Kommunikationsweg, der so etabliert wird – erst hiermit werde die Kommunikation auf den zweiten Satz von Links (einschließlich des Secondary P-wire) im Sinne des Klagepatents übertragen.
  34. Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Das angegebene Prioritätsdatum werde wirksam in Anspruch genommen. Die vorgelegten Entgegenhaltungen nähmen die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg, wobei diese teilweise auch nicht zum Stand der Technik des Klagepatents gehörten.
  35. Die Klägerin beantragt,
  36. I. die Beklagten zu verurteilen,
  37. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihren jeweiligen Geschäftsführern und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  38. a) Netzwerkknoten,
  39. welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zur Kommunikation durchzuführen, wobei das Verfahren unterschiedliche erste und zweite Instanzen eines Mehrpunkt- zu- Mehrpunkt, MP- MP, -Kommunikationsdienstes über entsprechende erste und zweite alternative Sätze von Links bereitstellt, welche eine Mehrzahl von Endpunkten in einem Netzwerk verbinden, wobei jeder dieser Sätze von Links Netzwerkknoten durchläuft, welche physische Schichtressourcen bereitstellen zum Betreiben der Links; der Kommunikationsdienst an die Endpunkte über den ersten Satz von Links unter Verwendung der ersten Instanz bereitgestellt wird; nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten gesendet wird, und die physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht deaktiviert wird, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links zu veranlassen; und wobei, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fortsetzen durch Übertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links,
  40. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
    (mittelbare Verletzung Anspruch 1 – EP 1 958 XXX)
  41. insbesondere, wenn
  42. der Kommunikationsdienst einen virtuellen privaten lokalen Bereichsnetzwerkdienst, VFLS, aufweist, und wobei die ersten und zweiten Instanzen erste und zweite VPLS- Instanzen aufweisen.
    (mittelbare Verletzung Unteranspruch 3 – EP 1 958 XXX)
  43. und/oder
  44. b) Netzwerkknoten,
  45. welche mehrere Endpunkte und erste und zweite alternative Sätze von Links umfassen, welche die Endpunkte verbinden, wobei der Knoten aufweist: eine Link- Schnittstelle, welche betreibbar ist zum Bereitstellen einer physischen Schichtressource zum Betreiben eines lokalen Links des ersten Satzes von Links, welche mit dem Knoten verbunden sind; und einen Prozessor, welcher angeordnet ist zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an einen oder mehrere der Endpunkte über den lokalen Link unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, zum Senden einer ersten Nachricht, welche die anderen Knoten in dem Netzwerk benachrichtigt nach einem Detektieren eines lokalen Fehlers in dem lokalen Link und zum Deaktivieren der physischen Schichtressource, welche bereitgestellt wird zum Betreiben des lokalen Links nach einem Akzeptieren einer zweiten Nachricht von einem anderen Knoten, welcher einen entfernten Fehler in dem ersten Satz von Links anzeigt, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links zu veranlassen und somit eine Übertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links und eine Fortsetzung des Kommunikationsdienstes unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welcher unterschiedlich von dem der ersten Instanz ist, über den zweiten Satz von Links zu veranlassen,
  46. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    (unmittelbare Verletzung Anspruch 12 – EP 1 958 XXX)
  47. und/oder
  48. c) Netzwerkknoten,
  49. welche dazu geeignet sind, in einem Kommunikationsnetzwerk verwendet zu werden, welches einer Mehrzahl von Endpunkten dient, wobei das Netzwerk aufweist: eine Mehrzahl von Links, welche mindestens erste und zweite alternative Sätze von Links aufweisen, welche die Endpunkte in dem Netzwerk verbinden; und Netzwerkknoten, welche durch die ersten und zweiten Sätze von Links durchlaufen werden und angeordnet sind zum Bereitstellen der physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links, zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte über den ersten Satz von Links unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, und wobei das Netzwerk weiterhin Mittel aufweist, welche bereitgestellt werden nach Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten zu senden und zum Deaktivieren der physischen Schichtressourcen einer oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links zu veranlassen; und die Endpunkte bereitgestellt werden, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, zum Fortsetzen des Kommunikationsdienstes über den zweiten Satz von Links unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welche unterschiedlich zu der ersten Instanz ist,
  50. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
    (mittelbare Verletzung Anspruch 14 – EP 1 958 XXX);
  51. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
  52. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  53. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  54. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  55. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  56. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:
  57. a) der Herstellungsmengen und -zeiten
  58. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  59. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  60. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  61. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  62. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  63. II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  64. Ferner beantragt die Klägerin, für den Unterlassungsanspruch und für die Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung gemeinsam sowie für die Kostengrundentscheidung für Teilsicherheiten deren vorläufige Vollsteckbarkeit festzusetzen
  65. Die Beklagten beantragen,
  66. die Klage abzuweisen;
  67. hilfsweise:
    den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
  68. Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten weder unmittelbar noch mittelbar die geltend gemachten Ansprüche des Klagepatents.
  69. Die im Anspruch genannten Endpunkte müssten patentgemäß andere Netzwerkkomponenten sein als die Netzwerkknoten. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die MTUs daher keine Endpunkte im Sinne des Klagepatents, da sie – insoweit unstreitig – die Schnittstelle zwischen dem lokalen Netzwerk und dem Provider-Netzwerk bilden. Die Endpunkte seien demgegenüber anspruchsgemäß Quell- und Zielgeräte, die sich typischerweise im lokalen Kundennetzwerk (LAN) befänden – wie Drucker, Computer oder Scanner – und damit hinter den MTUs angeordnet sind.
  70. Unter Instanzen verstehe das Klagepatent getrennte Kommunikationsnetzwerke mit separaten Links, so dass der Datenverkehr verschiedener Instanzen voneinander getrennt ist und nicht vermischt werden kann. Jeder Link könne nur einer Instanz und einem Satz Links zugewiesen sein; mehrere Instanzen teilten sich demgemäß keine Links.
  71. Die in Figur 179 als Primary und Secondary P-wire bezeichneten Verbindungen zwischen PEs und MTUS seien keine unterschiedlichen ersten und zweiten Instanzen im Sinne des Klagepatents. Sie stellten auch keine zwei alternativen Sätze von Links einer ersten und zweiten Instanz eines MP-MP-Kommunikationsdienstes dar.
  72. Derselbe Netzwerkknoten, der den Fehler detektiert, müsse anspruchsgemäß auch die vorgeschriebene Nachricht senden. Beim Betrieb eines XXX-Netzwerkes mit O werde die Fehlernachricht demgegenüber von einem Netzwerkknoten gesendet, der nicht mit dem Netzwerkknoten identisch ist, der den Fehler detektiert hat. Erst nachdem der zweite Spoke P-wire durch die MTU aktiviert wurde, sende die MTU hierüber an die mit dem zweiten Spoke P-wire verbundene PE eine „MAC address withdrawal message“. Diese (zweite) PE sende dann ihrerseits eine separate „MAC address withdrawal message“ an die übrigen PEs. Letztgenannte Nachricht sei nicht identisch mit dem Inhalt der Nachricht der MTU an die PE.
  73. Zudem verlange der Klagepatent eine Nachricht, die den Fehler anzeigt. Demgegenüber enthält die MAC address withdrawal-Nachricht (insoweit unstreitig) nur die schlichte Aufforderung, die gespeicherten MAC-Adressen zu löschen.
  74. Patentgemäß müsse ein Netzwerkknoten die physischen Schichten deaktivieren, nachdem er die Fehlernachricht erhalten hat. Der anspruchsgemäße Begriff „Verbindungsverlust“ bedeute, dass kein Datenverkehr mehr stattfindet. Auch bei nur logischen Links müsse die Verbindung patentgemäß beendet werden – was auch bei Unteranspruch 9 nichts anderes als die Entfernung des Links bedeute.
  75. Bei den angegriffenen Ausführungsformen komme es weder zu einer Deaktivierung der physischen Schichtressourcen nach Empfang der propagierten Fehlernachricht noch zu einem Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links. Das Löschen der MAC-Adressdatenbank führe nicht zu einem vollständigen Verbindungsverlust, sondern bewirke nur, dass der betreffende Netzwerknoten nicht mehr weiß, welche konkrete P-wire-Verbindung er bisher gewählt hat, um ein bestimmtes Datenpakte zu einem entfernten Netzwerkknoten zu senden. Er könne aber weiterhin Datenpakete über alle P-wire senden. Es blieben sämtliche Verbindungen innerhalb des VPLS-Kernnetzwerks aktiv, um das Fluten zu ermöglichen, wobei Datenpakete über sämtliche P-wire gesendet werden.
  76. Weiterhin sende die MTU die MAC address withdrawal-Nachricht erst nachdem sie auf den zweiten P-wire umgestellt hat. Die angegriffenen Ausführungsformen führten also eine andere zeitliche und kausale Abfolge durch als es das Klagepatent lehre.
  77. Patentgemäß müsse die Fortsetzung des Kommunikationsdiensts durch die Endpunkte über die zweite Instanz das Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes sein – also ursächlich hierfür sein. Sämtliche Endpunkte müssten den Verbindungsverlust erfassen – er muss von diesen und nicht von den Netzwerkknoten erfasst werden. Auch müsse die Fortsetzung des Kommunikationsdienstes über die zweite Instanz von den Endpunkten (und nicht von den Netzwerkknoten) initiiert werden. Ferner müssten alle an der Kommunikation beteiligten Endpunkte den zweiten Satz von Links nutzen.
  78. Beim Betrieb eines XXX-Netzwerks mit O setzten die Endpunkte den Kommunikationsdienst nicht als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlusts fort. Die Endpunkte bei der angegriffenen Ausführungsform würden nicht über das Löschen der MAC-Adressdatenbank in der MTU oder den PEs informiert; sie stellten auch nicht fest, dass Daten nur noch über den Secondary P-wire gesendet werden.
  79. Schließlich werde die Kommunikation unter den Endpunkten nicht an den zweiten Satz von Links übertragen. Nach dem Detektieren eines Verbindungsfehlers durch eine MTU erfolgte das Versenden der Datenpakte (auch) über den Secondary P-wire nur im Verhältnis zwischen der detektierenden MTU und ihren benachbarten PEs. MTUs, die im Netzwerk hiervon entfernt angeordnet sind, setzen den Kommunikationsdienst dagegen jeweils über die Primary P-wire fort.
  80. Beklagte behaupteten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 ferner, dass das vorgelegte Benutzerhandbuch mittlerweile nicht mehr aktuell sei; die angegriffenen Ausführungsformen funktionierten teilweise abweichend hiervon.
  81. Jedenfalls sei das Verfahren hilfsweise auszusetzen, da sich das Klagepatent auf die anhängige Nichtigkeitsklage hin als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Das Klagepatent nehme das angegebene Prioritätsdatum nicht wirksam in Anspruch, da das Prioritätsrecht nicht wirksam übertragen worden sei und die Erfindung in der Prioritätsanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei. Bei der Auslegung der Klägerin sei die Lehre des Klagepatents durch den (…) Private LAN Services over MPlS“, (…) neuheitsschädlich vorweggenommen. Ferner nehme auch das Dokument „(…)“ (Entgegenhaltung NK2) die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg. In der Duplik vom 17.12.2019 berufen sich die Beklagten zusätzlich auf die US 6,XXX,241 B1 (Entgegenhaltung NK3, vorgelegt im Anlagenkonvolut B9) und tragen vor, diese sei ebenfalls neuheitsschädlich.
  82. Mit Zwischenurteil vom 11.12.2018 (Bl. 184 ff. GA) hat die Kammer der Klägerin aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von EUR XXX zu leisten. Dem ist die Klägerin durch Hinterlegung nachgekommen (vgl. Anlage K12).
  83. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 Bezug genommen.
  84. Entscheidungsgründe
  85. Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen kann nicht festgestellt werden, so dass der Klägerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zustehen.
  86. I.
    Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der streitgegenständlichen Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen gemäß dem Benutzerhandbuch in Anlage K8 die Lehre von Anspruch 1 (hierzu unter 4.), Anspruch 12 (hierzu unter 5.) oder 14 (hierzu unter 6.) des Klagepatents verwirklicht wird.
  87. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft Kommunikationsnetzwerke und insbesondere Verfahren und
    Systeme zur Bereitstellung von virtuellen privaten LAN-Dienste („Virtual Private LAN-Services“ = VPLS).
  88. a)
    In seiner einleitenden Beschreibung führt das Klagepatent aus, dass der virtuelle private LAN-Dienst (VPLS) ein Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt-Dienst (= MP-MP-Dienst) ist, der die Funktionalität des Lokalbereichnetzwerks (= LAN) über Anbieternetzwerke (Provider-Netzwerke) emuliert. Das Klagepatent nennt zwei von der Internet Engineering Task Force (IETF) publizierte Dokumente, in denen VPLS beschrieben wird (Abs. [0002]). VPLS wird manchmal über Ringnetzwerke eingesetzt, wofür das Klagepatent auf einen IEEE-Standard verweist (Abs. [0003]).
  89. Das Klagepatent führt weiter aus, dass die Verwendung von VPLS über Ringnetzwerke zum Beispiel in der US-Patentanmeldung 2006/XXX beschrieben wird. Diese Publikation beschreibt ein Verfahren zur Kommunikation über ein Ringnetzwerk, das eine Mehrzahl von Knoten aufweist. Das Verfahren umfasst das Empfangen eines Datenpakets, das über einen virtuellen privaten LAN-Dienst (VPLS) gesendet wird, an einem ersten Knoten in dem Ringnetzwerk, wobei das Datenpaket eine Identifikation des VPLS aufweist. Der erste Knoten liest die Identifikation aus dem Datenpaket. Als Reaktion auf das Lesen der Identifikation leitet der erste Knoten das Datenpaket an mindestens einen zweiten Knoten in dem Ringnetzwerk weiter, das mit dem VPLS assoziiert ist (Abs. [0004]).
  90. Einige Punkt-zu-Punkt-Dienste stellen Signalisierungsmechanismen zum Melden des Status an entfernte Peers bereit. Bei P-wire(PW)-Diensten verwendete Statussignalisierungsmechanismen werden in IETF-Publikationen beschrieben. Kritik hieran übt das Klagepatent nicht (Abs. [0006]).
  91. Weiter schildert das Klagepatent, dass die US 6,741,XXXB1 ein Verfahren und ein System zum Schützen von virtuellem Datenverkehr offenbart, der sich durch eine geschützte Domäne ausbreitet, mit einem mit einem Selektorknoten verbundenen Brückenknoten in Arbeits- und Schutzpfaden. Bei Detektion eines Ausfalls der Verkehrskanäle in dem Arbeitspfad sendet der detektierende Knoten Ausfallinformationen an den Selektorknoten auf den Verkehrskanälen und auf einem Alarmkanal im Arbeitspfad. Der Selektorknoten leitet eine Schutzumschaltung der Verkehrskanäle ein, sobald Ausfallinformationen auf dem Alarmkanal empfangen werden. Der Alarmkanal weist relativ zu den Verkehrskanälen ausreichend hohe Priorität auf, so dass eine Schutzumschaltung eingeleitet wird, bevor Ausfallinformationen auf den Verkehrskanälen empfangen werden (Abs. [0006]).
  92. b)
    In der einleitenden Beschreibung nennt das Klagepatent das von ihm zu lösende Problem nicht konkret. Abs. [0017] entnimmt der Fachmann jedoch, dass die Erfindung Verfahren und Systeme für ein Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt(MP-MP)- Netzwerkkommunikationsdienst an mehrere Endpunkte in einem Netzwerk unter Verwendung von zwei alternativen Topologien, d.h. zweier alternativer Sätze von Netzwerk-Links, bereitstellen soll.
  93. Dabei ist typischerweise ein Satz von Links mit einer bestimmten Instanz des Dienstes assoziiert und wirkt als ein primärer Satz. Der andere Satz, der als Reserve dient, ist mit einer anderen Dienstinstanz assoziiert (Abs. [0017]). Anfänglich wird der Dienst über den primären Satz von Links und die assoziierte Netzwerkdienstinstanz bereitgestellt. Wenn ein Fehler, der den Verbindungsverlust verursacht, in dem primären Satz von Links auftritt, wird der Datenverkehr an den Reservesatz übertragen (Abs. [0018]).
  94. Das Klagepatent kritisiert an solchen Ausführungsformen, dass in vielen Fällen keine direkte physische Verbindung zwischen dem primären und dem externen Reservenetzwerk besteht. Folglich können Prozesse in oberen Schichten diesen Verbindungsverlust nicht rechtzeitig identifizieren, um den Datenverkehr rasch an den Reservesatz zu übertragen. In solchen Fällen ist der Prozess der Identifizierung des Fehlers und Umlenkens von Netzwerkverkehr an die Reservetopologie oft langsam, d.h. in der Größenordnung von mehreren Minuten (Abs. [0018]). Diese Zeitspanne ist erforderlich, da aufgrund des Fehlens einer direkten physischen Verbindung, in vielen Fällen Protokolle oberer Schichten nur Timeout-Mechanismen verwenden, um den Verbindungsverlust zu identifizieren und relativ lange Timeout-Intervalle vorgesehen sind (Abs. [0019]).
  95. Insofern kann es als subjektive Aufgabe des Klagepatents verstanden werden, verbesserte Verfahren zum raschen Einleiten der Umlenkung von Datenverkehr von der ausgefallenen primären Topologie an die Reservetopologie bereitzustellen, wie es das Klagepatent in Abs. [0020] als Leistung der beanspruchten Lehre nennt.
  96. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren nach Anspruch 1, einen Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk nach Anspruch 12 und ein Kommunikationsnetzwerk nach Anspruch 14 vor. Diese Ansprüche lassen sich in Form von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen:Anspruch 1:
    Verfahren zur Kommunikation, aufweisend:
  97. 1.1 Bereitstellen unterschiedlicher erster und zweiter Instanzen eines Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt, MP-MP, -Kommunikationsdienstes über entsprechende erste und zweite alternative Sätze von Links (44A-44D, 48A-48D), welche eine Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) in einem Netzwerk (20) verbinden.
  98. 1.2 Jeder dieser Sätze von Links durchläuft Netzwerkknoten (32A-32D), welche physische Schichtressourcen zum Betreiben der Links bereitstellen.
  99. 1.3 Bereitstellen des Kommunikationsdienstes an die Endpunkte über den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung der ersten Instanz.
  100. 1.4 Nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links (44A-44D) durch einen Netzwerkknoten, Senden einer Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten (32A-32D).
  101. 1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.
  102. 1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fort, durch Übertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).
  103. Anspruch 12:
    Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk (20),
  104. 12.1 Der Knoten umfasst mehrere Endpunkte und erste und zweite alternative Sätze von Links, welche die Endpunkte verbinden.
  105. 12.2 Der Knoten weist eine Link-Schnittstelle auf, welche betreibbar ist zum Bereitstellen einer physischen Schichtressource zum Betreiben eines lokalen Links des ersten Satzes von Links, welche mit dem Knoten verbunden sind.
  106. 12.3 Der Knoten weist einen Prozessor auf, welcher angeordnet ist:
  107. 12.3.1 zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an einen oder mehrere der Endpunkte über den lokalen Link unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes;
  108. 12.3.2 zum Senden einer ersten Nachricht, welche die anderen Knoten in dem Netzwerk (20) benachrichtigt nach einem Detektieren eines lokalen Fehlers in dem lokalen Link und
  109. 12.3.3 zum Deaktivieren der physischen Schichtressource, welche bereitgestellt wird zum Betreiben des lokalen Links nach einem Akzeptieren einer zweiten Nachricht von einem anderen Knoten, welcher einen entfernten Fehler in dem ersten Satz von Links (44A-44D) anzeigt,
  110. 12.4 um zu veranlassen:
  111. 12.4.1 einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) und somit eine Übertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D) und
  112. 12.4.2 eine Fortsetzung des Kommunikationsdienstes unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welcher unterschiedlich von dem der ersten Instanz ist, über den zweiten Satz von Links (48A-48D).
  113. Anspruch 14:
    Kommunikationsnetzwerk (20), welches einer Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) dient.
  114. 14.1 Das Netzwerk (20) weist eine Mehrzahl von Links auf, welche mindestens erste und zweite alternative Sätze von Links aufweisen, welche die Endpunkte in dem Netzwerk (20) verbinden.
  115. 14.2 Das Netzwerk (20) weist Netzwerkknoten (32A-32D) auf.
  116. 14.2.1 Die Netzwerkknoten (32A-32D) werden durch die ersten und zweiten Sätze von Links durchlaufen.
  117. 14.2.2 Die Netzwerkknoten (32A-32D) sind angeordnet zum Bereitstellen der physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links.
  118. 14.2.3 Die Netzwerkknoten (32A-32D) sind angeordnet zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte über den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes.
  119. 14.3 Das Netzwerk weist weiterhin Mittel auf, welche bereitgestellt werden, nach Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten zu senden,
  120. 14.4 zum Deaktivieren der physischen Schichtressourcen einer oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen; und
  121. 14.5 die Endpunkte bereitgestellt werden, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, zum Fortsetzen des Kommunikationsdienstes über den zweiten Satz von Links (48A-48D) unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welche unterschiedlich zu der ersten Instanz ist.
  122. 3.
    Das Klagepatent schlägt ein Verfahren zur Kommunikation (Anspruch 1), einen Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk (Anspruch 12) und ein Kommunikationsnetzwerk (Anspruch 14) vor. Diese drei Ansprüche betreffen letztlich dieselbe Lehre und machen korrespondierende Vorgaben. Aus diesem Grunde wird – wie von den Parteien – die Lehre des Klagepatents und die behauptete Verwirklichung zunächst allein anhand von Anspruch 1 erörtert.
  123. Das Klagepatent sieht in Anspruch 1 ein Verfahren zur Kommunikation vor, bei dem ein Netzwerk bereitgestellt wird, das insbesondere zwei alternative Sätze von Links aufweist, welche eine Mehrzahl von Endpunkten verbindet (Merkmale 1.1 und 1.2). Nach Merkmal 1.3 findet die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte (zunächst) über den ersten Satz von Links statt.
  124. Im Falle der Detektion eines Fehlers im ersten Satz von Links wird eine Nachricht gesendet (Merkmal 1.4), die eine Deaktivierung der physischen Schichtressourcen zum Betrieb der Links veranlasst (Merkmal 1.5). Der hierdurch verursachte Verbindungsverlust führt, nachdem er erfasst wurde, wiederum zur Fortsetzung der Kommunikation über den zweiten Satz von Links (Merkmal 1.6). Die Kommunikation zwischen den Endpunkten wird also mittels der Nachricht und einem durch sie veranlassten Verbindungsverlust auf den zweiten Satz von Links umgeleitet.
  125. Durch diese Vorgehensweise muss für einen Wechsel auf die Alternativ-Links und die Fortsetzung der Kommunikation in dem Kommunikationsnetzwerk nicht mehr das Ablaufen eines Timeout-Intervalls abgewartet werden, was die Kommunikationsfortsetzung beschleunigt.
  126. 4.
    Es lässt sich keine Verwirklichung der Merkmale 1.5 und 1.6 von Anspruch 1 bei der Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen in einem „XXX Network with Redundant Spokes“ nach S. X ff. des Benutzerhandbuchs in Anlage K8 feststellen.
  127. a)
    Während die Merkmale 1.1 bis 1.3 vorranging Vorgaben zum Netzwerk enthalten, in dem das anspruchsgemäße Verfahren zur Kommunikation abläuft, lehren die Merkmale 1.4 bis 1.6 die Übertragung der Kommunikation auf die Links des zweiten Satzes von Links im Falle einer Störung in einem Link des ersten Satzes von Links.
  128. aa)
    Zum Verständnis der nicht verwirklichten Merkmale ist es erforderlich, einige Begriffe zu erläutern, die das Netzwerk betreffen und bereits in den Merkmalen 1.1 bis 1.3 vom Klagepatent verwendet werden.
  129. Das Netzwerk, in dem das beanspruchte Verfahren abläuft, umfasst als Infrastruktur Netzwerknoten und Endpunkte, die über Sätze von Links miteinander verbunden sind, die wiederum einer ersten und zweiten Instanz zugeordnet sind.
  130. (1)
    Die Netzwerkknoten stellen nach Merkmal 1.3 die physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links bereit, welche ihrerseits die Netzwerkknoten durchlaufen. Den Netzwerkknoten weist Anspruch 1 verschiedene Funktionen zu: Ein Netzwerkknoten soll den Fehler in dem ersten Satz von Links detektieren und die (Fehler-) Nachricht senden (Merkmal 1.4), während ein anderer Netzwerkknoten nach Empfang der Nachricht einen Verbindungsverlust herbeiführen soll (Merkmal 1.5).
  131. (2)
    Die Endpunkte stellen dagegen den Zugang zum Netzwerk her. Sie sind über die Sätze von Links miteinander verbunden (Merkmal 1.1). Die Kommunikation zwischen den Endpunkten soll nach der Detektion eines Fehlers im ersten Satz von Links über den zweiten Satz von Links fortgesetzt werden (Merkmale 1.4 bis 1.6). Das Klagepatent befasst sich nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung der Endpunkte, sondern nur mit der Kommunikation zwischen den Endpunkten. Demgegenüber gibt es nicht vor, wie die Endpunkte selbst ausgestaltet sind und wie sie „auf der anderen Seite“ angebunden sind.
  132. (3)
    Ein Satz von Links bezeichnet eine Verbindung zwischen zwei Endpunkte in einem Netzwerk (Merkmal 1.1), die aus mehreren Links zusammengesetzt ist und wobei der Satz von Links Netzwerkknoten durchläuft (Merkmal 1.2). Die einzelnen Links sind demnach die Verbindungen zwischen jeweils zwei Netzwerkknoten oder zwischen einem Netzwerkknoten und einem Endpunkt. Die physischen Schichtressourcen zum Betrieb der Links werden von den Netzwerkknoten bereitgestellt (Merkmal 1.2). Ein Link kann dabei durch eine drahtgebundene Verbindung oder aber auch durch einen logischen Link umgesetzt sein, wobei sich mehrere logische Links eine physische Ressource teilen können (vgl. Abs. [0067] und [0075]).
  133. (4)
    Mit unterschiedlichen Instanzen eines Kommunikationsdiensts beschreibt das Klagepatent insbesondere die alternativen Sätze von Links, die von den jeweiligen Instanzen genutzt werden. Merkmal 1.1 fordert das Vorhandensein von unterschiedlichen ersten und zweiten Instanzen eines Kommunikationsdiensts über „entsprechende erste und zweite Sätze von Links“. Das Klagepatent spricht im Rahmen der Beschreibung (Abs. [0017]) insoweit davon, dass „ein Satz von Links mit einer bestimmten Instanz des Dienstes assoziiert“ ist. Dass im Rahmen erste Instanz des Kommunikationsdiensts mittels des ersten Satz Links bereitgestellt wird, ergibt sich aus Merkmal 1.3. Entsprechend wird der zweite Satz Links von der zweiten Instanz verwendet.
  134. (5)
    Soweit das Verständnis der vorstehenden genannten Begriffe in bestimmten Details zwischen den Parteien in Streit steht, kann dieser für die Erörterung der Merkmale 1.5 und 1.6 dahingestellt bleiben.
  135. bb)
    Die Merkmale 1.4 bis 1.6 spezifizieren das Vorgehen beim Auftreten eines Fehlers im ersten Satz von Links:
  136. „1.4 Nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links (44A-44D) durch einen Netzwerkknoten, Senden einer Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten (32A-32D).
  137. 1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.
  138. 1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fort, durch Übertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).“
  139. (1)
    Die vorstehenden Merkmale lehren im Fehlerfall ein Vorgehen, das aus mehreren, aufeinander aufbauenden Schritten besteht. Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, sind grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind. Zwar sind hiervon Ausnahmen möglich, wenn sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis ergeben (BGH, GRUR 2015, 159, 161 Rn. [33] – Zugriffsrechte). Eine solche Abweichung vom Grundsatz ist hier nicht gegeben. Auch betont der Wortlaut der Merkmale 1.4 bis 1.6, dass die dort beschriebenen Schritte nicht nur zeitlich, sondern auch kausal in der angegebenen Reihenfolge durchgeführt werden sollen:• Am Anfang des Übertragungsvorgangs auf die Links der zweiten Instanz steht nach Merkmal 1.4 die Detektion eines Fehlers in einem Link. Daraufhin soll eine Nachricht gesendet werden. Diese Verknüpfung aus Voraussetzung und Folge ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals, wonach das Senden der Nachricht erfolgen soll „nach dem Detektieren“.
  140. • Im nächsten Schritt soll laut Merkmal 1.5 aufgrund des Empfangs der Nachricht ein Verbindungsverlust durch das Deaktivieren von Schichtressourcen herbeigeführt werden. Auch hier zeigt der Wortlaut „nach Empfangen (…)“ und „um (…) zu veranlassen“, dass die Schritte zeitlich und kausal aufeinander aufbauen.
  141. • Schließlich soll nach Erfassung des Verbindungsverlusts die Kommunikation fortgesetzt werden, in dem sie auf Links der zweiten Instanz übertragen wird (Merkmal 1.6). Wiederum zeigt der Merkmalswortlaut „ein Ergebnis des Erfassens“ dem Fachmann, dass zunächst der Verbindungsverlust erfasst werden muss und erst dann – zeitlich nachfolgend und ursächlich daran anknüpfend – die Übertragung und Fortsetzung der Kommunikation erfolgen soll.
  142. Dass Klagepatent beansprucht also nicht einen bloßen Wechsel auf die Links des zweiten Satzes nach der Detektion eines Fehlers in einem Link des ersten Satzes, etwa über eine „XXX-Nachricht“. Vielmehr soll die Übertragung der Kommunikation auf den zweiten Satz von Links über eine Nachricht erfolgen, die mittels der Deaktivierung von Schichtressourcen einen Verbindungsverlust herbeiführt. Erst dessen Erfassen (und nicht die Nachricht selbst) ist dann der Auslöser für den eigentlichen Wechsel auf die Links des zweiten Satzes.
  143. (2)
    Merkmal 1.5,
  144. „1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.“,
  145. verlangt ein Deaktivieren und einen dadurch eintretenden Verbindungsverlust.
  146. Das Klagepatent konkretisiert nicht, wie das von Merkmal 1.5 gelehrte Deaktivieren von physischen Schichtressourcen erfolgen soll. Die mögliche Umsetzung des Deaktivierens hängt unter anderem maßgeblich von der Art des zu deaktivierenden Links ab. In den Unteransprüchen 6 bis 9 sind verschiedene Möglichkeiten des Deaktivierens genannt – so sollen bei optischen Links die entsprechenden Laserquellen deaktiviert werden (Anspruch 6) oder bei Drahtlinks deren Trägersignale deaktiviert werden (Anspruch 7). Schließlich kann das Deaktivieren von physischen Schichtresourcen auch ausgeführt werden, indem die Assoziation eines logischen Links mit der ersten Instanz aufgehoben wird. Dies zeigt Unteranspruch 9:
  147. „9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei der eine oder die mehreren der Links in dem ersten Satz einen logischen Link aufweisen und wobei das Deaktivieren der physischen Schichtressourcen ein Freigeben einer Assoziation des logischen Links mit der ersten Instanz des Kommunikationsdienstes aufweist.“
  148. Ein solches Vorgehen wird vom Klagepatent in Abs. [0068] konkret an einem Beispiel beschrieben. Das Deaktivieren muss also nicht „physisch“ im engeren Sinne sein. In Abs. [0070] bezeichnet das Klagepatent das Deaktivieren – unabhängig davon, ob es sich um einen physischen oder logischen Link handelt – anschaulich als „Link-Herunterfahren“ („link-shutdown“).
  149. Entscheidend ist aber, dass aufgrund der Nachricht und des Deaktivierens ein Verbindungsverlust („loss of connectivity“) im ersten Satz von Links eintritt. Dieser Verbindungsverlust hat die Funktion, die Übertragung der Kommunikation an den zweiten Satz von Links herbeizuführen (Merkmal 1.6). Hierfür ist kein dauerhafter Verbindungsverlust erforderlich; vielmehr muss die Verbindung nur insoweit unterbrochen werden, dass der Verbindungsverlust erfasst werden kann und deswegen die Übertragung auf den zweiten Satz von Links herbeigeführt wird.
  150. (3)
    Merkmal 1.6,
  151. „1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fort, durch Übertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).“,
  152. beschreibt das Erfassen des Verbindungsverlusts und als dessen Ergebnis die Kommunikationsübertragung.
  153. Das Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlusts wird von Merkmal 1.6 dahingehend vorgegeben, dass die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fortsetzen. Hierzu sieht Merkmal 1.6 eine Übertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links vor. Das Klagepatent schreibt also vor, dass erst aufgrund des Erfassens des Verbindungsverlusts die Kommunikation von den Links des ersten Satzes auf jene des zweiten Satzes übertragen wird. Wie die Erfassung konkret technisch ausgestaltet wird, gibt das Klagepatent nicht vor.
  154. Wird der Verbindungsverlust erfasst, so lehrt Merkmal 1.6, dass in Folge dessen die Endpunkte den Kommunikationsdienst fortsetzen, indem sie den Kommunikationsdienst auf die zweite Instanz übertragen (in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Sprachfassung des Klagepatents: „the endpoints resuming (…) by transferring“). Auch hinsichtlich der Übertragung durch die Endpunkte überlässt das Klagepatent die technische Umsetzung dem Fachmann. Funktional entscheidend ist nur, dass die Endpunkte vor der Übertragung der Kommunikation die Links des ersten Satzes benutzen, während sie nach der Übertragung auf die zweite Instanz den zweiten Satz von Links verwenden.
  155. b)
    Auf Grundlage dieser Auslegung kann nicht festgestellt werden, dass bei der streitgegenständlichen Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1.5 und 1.6 verwirklicht werden. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei den MTUs um Endpunkte und bei den PEs um Netzwerkknoten handelt, während der Primary P-wire zum ersten und der Secondary P-wire zum zweiten Satz von Links gehört, und dass die übrigen Links den beiden Linksätzen gleichzeitig angehören können (was zwischen den Parteien im Einzelnen jeweils streitig ist).
  156. Unabhängig davon, führt die MAC address withdrawal-Nachricht nämlich weder zu einem Verbindungsverlust im Sinne von Merkmal 1.5, noch ist die Übertragung der Kommunikation an den zweiten Satz von Links nach Merkmal 1.6 Folge dieser Nachricht bzw. eines von ihr verursachten Verbindungsverlusts.
  157. aa)
    Zum besseren Verständnis wird nachfolgend das Vorgehen im streitgegenständliche Netzwerk bei einem Linkfehler erläutert.
  158. Die Klägerin greift die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in einem Netzwerk mit einer „Redundanten Spoke-P-wire-Verbindung“ gemäß S. X ff. Anlage K8 an (nachfolgend werden die Seitenzahlen des Benutzerhandbuchs (User Guide) nach Anlage K8 als „K8“ zitiert, wobei der zitierte Text der deutschen Übersetzung in Anlage K8a entstammt, die teilweise abweichende Seitenzahlen hat). Es handelt sich hierbei um eine Variante, bei der die MTU mit einem zusätzlichen redundanten („Secondary“) P-wire an das (Kern-) VPLS-Netzwerk angebunden ist, wodurch eine Backup-Verbindung bereitgestellt wird (vgl. S. 1187 unten K8). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abb. 179 Anlage K8 erneut eingeblendet:
  159. Wie aus S. 1188 Abs. 1 K8 hervorgeht, findet die Kommunikation nur auf einem der P-wire statt und zwar zunächst ausschließlich auf dem Primary P-wire. Bei einem Fehler im Primary P-wire schaltet die MTU nach S. 1188 Abs. 2 K8 auf den zweiten P-wire um und kommuniziert über diesen mit dem restlichen Netzwerk:
  160. „Wenn der aktive P-wire ausfällt, wird der Labelstack für den aktiven P-wire aus der Hardware entfernt. Anschließend wird der Labelstack für den sekundären (secondary) P-wire in der Hardware installiert, sodass ein redundanter VPLS-Link von der MTU in den VPLS-Core bereitgestellt wird.“
  161. Weiterhin ist im Benutzerhandbuch die Möglichkeit vorgesehen, dass nach dem Wechsel des P-wires eine MAC address withdrawal-Nachricht („Benachrichtigung zur MAC-Adressrücknahme“) gesendet wird, damit die PEs über den Wechsel auf den Secondary P-wire informiert werden. So heißt es auf S. 1188 Abs. 4 K8:
  162. „Kommt es zu einer Ausfallsicherung von einem Primary P-wire zu einem Secondary P-wire, löscht der Spoke Node seine FDB-Datenbank von MAC-Adressen, die er über den Primary P-wire gelernt hat. Er beginnt dann MAC-Adressen über den neuen aktiven P-wire zu lernen. Um seine Peers darüber zu informieren, ihre erlernte MAC-Datenbanken zu löschen, kann der PE Node eine „MAC address withdrawal message“ an andere VPLS-Full-Mesh-Core-Nodes senden (wenn diese Funktion aktiviert ist). Nach Empfang der „MAC address withdrawal message“ löscht jeder Core Node seine Datenbank. Auf diese Weise lernen die andere Core Nodes MAC- Adressen von dem richtigen P-wire oder Port neu.“
  163. Die Versendung der MAC address withdrawal-Nachricht ist optional, wie sich bereits aus dem oben zitierten Absatz ergibt und im ersten Absatz des Kapitels „TLV-Unterstützung für die Rücknahme von MAC-Adressen“ (S. 1189 K8) noch einmal bestätigt wird.
  164. Ferner wird auf S. X Abs. 6 K8 beschrieben, dass die MTU die MAC address withdrawal-Nachricht („Benachrichtigung zur MAC-Adressrücknahme“) bereits über den Secondary P-wire sendet:
  165. „Die Benachrichtigung zur Adressrücknahme wird gesendet, wenn ein Spoke-P-wire an einem Core-VPLS-PE-Knoten von einer MTU abgeschlossen wird. Wenn die MTU einen Backup-P-wire hat, sendet die MTU eine Benachrichtigung zur MAC-Adressrücknahme über den jetzt aktiven Backup-P-wire zum PE.“
  166. Ziel der MAC address withdrawal-Nachricht ist es, das Erlernen der neuen MAC-Adressen nach dem Wechsel des P-wires zu beschleunigen. Dies wird in S. X Abs. 4 K8 näher beschrieben:
  167. „Nach bestimmten Netzwerkwiederherstellungsereignissen sollten MAC-Adressen wieder verlernt werden.(…) Durch die sofortige Rücknahme einer MAC-Adresse wird der PE gezwungen, Datenverkehr, der an verlernte MAC-Adressen, die in der Adressrücknahmebenachrichtigung angegeben sind, zu fluten. Wenn ein alternativer VPLS-Rad vorhanden ist, wird der neue Pfad schnell gelernt, ohne dass das Veralten des MAC-Eintrags in der FDB abgewartet werden muss.“
  168. Die ursprünglich gelernten MAC-Adressen, die noch den Primary P-wire enthalten, veralten mit der Zeit von selbst. Das Lernen der neuen MAC-Adressen kann beschleunigt werden, indem eine MAC address withdrawal-Nachricht gesendet wird. Nach Empfang der MAC address withdrawal-Nachricht werden die MAC-Adressen in den MAC-Adressdatenbanken (FDB = Forwarding Database) gelöscht. Es kommt zu einem sogenannten Fluten: Sind Datenpakete für ein Gerät bestimmt, dessen Adresse sich nicht in der MAC-Adressdatenbank befindet, werden die Daten an alle Mitglieder des VLAN geflutet (vgl. S. 1780 des Benutzerhandbuchs, vorgelegt in Anlage B5). Entsprechend führt das Löschen der MAC-Adressen zu einem Fluten, bei dem alle Datenpakete zunächst über alle P-wire gesendet werden, bis die MAC-Adressen gelernt sind.
  169. bb)
    Hiervon ausgehend kann eine Verwirklichung von Merkmal 1.5,
  170. „1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.“
  171. nicht festgestellt werden. Es ist kein „Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben“ mindestens eines Links aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht ersichtlich, das einen Verbindungsverlust herbeiführt.
  172. Das Löschen der MAC-Adressen stellt zunächst kein „Freigeben einer Assoziation des logischen Links mit der ersten Instanz des Kommunikationsdienstes“ dar, wie es Unteranspruch 9 als Unterfall des Deaktivierens physischer Schichtressourcen beansprucht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Löschen der MAC-Adressen die Existenz der Links oder deren Zuordnung zu einer Instanz berührt. Vielmehr ist der Link auch ohne MAC-Adressen weiter nutzbar. Im Rahmen des Flutens werden Datenpakete dementsprechend auf allen Links gesendet, auch ohne dass die MAC-Adressen bekannt sind – diese werden erst im Prozess des Flutens neu erlernt. Die Kommunikation wird also auch bei gelöschten MAC-Adressen nicht unterbrochen.
  173. Die MAC address withdrawal-Nachricht führt nicht zu einem auch nur kurzseitigen Verbindungsverlust. Das Löschen der MAC-Adressen unterbricht nicht die Kommunikation auf den Links, sondern erschwert nur die Zuordnung der Pakete und unterbindet allenfalls ein zielgerichtetes Senden von Paketen. Die Links können aber weiterhin zur Übertragung von Paketen verwendet werden, was auch im Wege des Flutens geschieht. Die Links werden dabei also nicht einmal kurzzeitig in einem Zustand versetzt, in dem sie nicht zur Kommunikation benutzt werden können.
  174. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach dem Benutzerhandbuch „[b]ei Verbindungen des Kunden über die MTU sollten nur minimale Unterbrechungen auftreten (S. 1188 Abs. 2 K8: „Customer connectivity through the MTU should experience minimal disruption“), ist nicht ersichtlich, dass hiermit ein Verbindungsverlust aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht gemeint ist. Vielmehr beschreibt dieser Absatz des Benutzerhandbuchs den Wechsel des P-wires (von Primary auf Secondary) durch die MTU; das Versenden der MAC address withdrawal-Nachricht wird dagegen erst zwei Absätze später beschrieben und erfolgt – wie gesehen – erst nach dem Wechsel auf den Secondary P-wire.
  175. cc)
    Auch eine Verwirklichung von Merkmal 1.6,
  176. „1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst über die zweite Instanz fort, durch Übertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).“,
  177. lässt sich nicht feststellen, selbst wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – unterstellt, das Löschen der MAC-Adressen bewirke einen Verbindungsverlust.
  178. Die Übertragung der Kommunikation in dem streitgegenständlichen Netzwerk ist keine Folge des Löschens der MAC-Adressen aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht – also nicht das von Merkmal 1.6 geforderte „Ergebnis des Erfassens“.
  179. In dem Zeitpunkt, in dem diese Nachricht gesendet wird, hat die Übertragung der Kommunikation an den zweiten Satz von Links schon stattgefunden. Wie oben dargestellt wurde, wechselt nämlich zuerst die MTU den P-wire und erst anschließend wird ggf. die MAC address withdrawal-Nachricht gesendet. Entsprechend soll die MTU die MAC address withdrawal-Nachricht auch über den Secondary P-wire senden (vgl. S. 1189 Abs. 5 K8). Die Kommunikation über den Secondary P-wire findet mit dem Wechsel durch die MTU statt, auch ohne MAC address withdrawal-Nachricht.
  180. Dass im Zeitpunkt der Versendung der MAC address withdrawal-Nachricht die Kommunikationsübertragung schon stattgefunden hat, zeigt sich auch darin, dass die Versendung dieser Nachricht nur eine Option ist. Sie ist für den Wechsel vom Primary auf den Secondary P-wire – und damit für die Folge von Merkmal 1.6 – also gerade nicht erforderlich. Damit ist aber die von diesem Merkmal gelehrte Verknüpfung von Voraussetzung (Erfassen Verbindungsverlust) und Folge (Übertragung) im streitgegenständlichen Netzwerk gerade nicht feststellbar.
  181. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Empfang der MAC address withdrawal-Nachricht überhaupt zu einer Übertragung vom ersten auf den zweiten Link-Satz kommt. Vielmehr sind die vom streitgegenständlichen Netzwerk verwendeten Links vor und nach Empfang dieser Nachricht dieselben – es wird keine Kommunikation zwischen Endpunkten übertragen. Der Secondary P-wire wird nicht aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht von den Endpunkten zur Kommunikation genutzt, sondern aufgrund der von der MTU vorgenommenen Umstellung. Diese ist schon abgeschlossen, wenn die Nachricht gesendet wird.
  182. 5.
    Die Verwirklichung von Anspruch 12 kann entsprechend ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die MAC address withdrawal-Nachricht, gesendet wird, um so wie von Merkmal 12.4.1 verlangt,
  183. „12.4.1 einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) und somit eine Übertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D)“,
  184. zu veranlassen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
  185. 6.
    Schließlich kann eine Verwirklichung von Anspruch 14 nicht festgestellt werden. Entgegen der Lehre von Anspruch 14 veranlasst die MAC address withdrawal-Nachricht keinen „Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links“ (Merkmal 14.4); auch erfolgt keine „Fortsetzung des Kommunikationsdienstes über den Zeiten Satz von Links“ „als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlusts (Merkmal 14.5). Auch insoweit kann auf die Erläuterungen zu Anspruch 1 verwiesen werden.
  186. 7.
    Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 behauptet haben, die angegriffenen Ausführungsformen agierten teilweise abweichend vom Benutzerhandbuch in Anlage K8, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die (behauptete) tatsächliche Vorgehensweise von dem oben dargestellten Vorgehen in einer Weise abweicht, die zu einer Verletzung des Klagepatents führt.
  187. II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  188. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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