4a O 122/18 – Zusammenklappbarer Sportkinderwagen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2990

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. 4a O 122/18

  1. I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagten seit dem 21.01.2017
  2. zusammenklappbare Sportkinderwagen, die zwischen einer auseinander geklappten und einer zusammengeklappten Stellung beweglich sind, mit einem Sitz, einer Rückenlehne, vier Beinen und mit:
  3. einem hinteren Gestänge, das zwei hintere Beine enthält, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel versehenes unteres Ende aufweist, einem vorderen Gestänge, das mindestens zwei vordere Beine enthält, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel versehenes unteres Ende aufweist, einem Rücklehnengestänge, das mindestens einen Rückenlehnenholm enthält, und einem Sitzflächenträger, der ein vorderes Ende und ein hinteres Ende aufweist und eine geringere Länge als die Höhe der Rückenlehne hat,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einführen oder besitzen,
  5. wobei der Sportkinderwagen dadurch gekennzeichnet ist, dass das vordere Gestänge, das hintere Gestänge, das Rücklehnengestänge und der Sitzflächenträger aneinander angelenkt und konfiguriert sind, um zusammen bei der Bewegung des Sportkinderwagens von seiner auseinander geklappten Stellung in seine zusammengeklappte Stellung zu gewährleisten:
  6. das Kippen des unteren Endes der hinteren Beine nach vorne, bis das untere Ende der hinteren Beine sich gegenüber dem oberen Ende der vorderen Beine befindet, das Kippen des unteren Endes der vorderen Beine nach hinten, bis das untere Ende der vorderen Beine sich gegenüber dem oberen Ende der hinteren Beine befindet, das Zusammenklappen der Rückenlehne gegen die Sitzfläche, wobei der obere Rand des Rückenlehnenholms sich gegenüber dem vorderen Ende des Sitzflächenträgers und dem oberen Ende der vorderen Beine anordnet, und der Durchgang der hinteren Beine zwischen den vorderen Beinen.
  7. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
  8. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt (Tenor zu II.) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  9. Tatbestand
  10. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in französischer Verfahrenssprache abgefassten Europäischen Patents EP 2 XXX XXX B8 (Anlage TW1, deutsche Übersetzung vorgelegt als Anlage TW2; nachfolgend: Klagepatent) nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  11. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 03.07.2009 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 04.07.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.12.2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  12. Das Klagepatent betrifft einen zusammenklappbaren Kinderwagen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung gemäß Anlage TW1:
  13. „Zusammenklappbarer Sportkinderwagen, der zwischen einer auseinander geklappten und einer zusammengeklappten Stellung beweglich ist, mit einem Sitz, einer Rückenlehne, vier Beinen und mit:
  14. – einem hinteren Gestänge (4), das zwei hintere Beine (5) enthält, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel (6) versehenes unteres Ende aufweist;
    – einem vorderen Gestänge (8), das mindestens zwei vorderen Beine (9) enthält, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel (10) versehenes unteres Ende aufweist;
    – einem Rücklehnengestänge (1), das mindestens einen Rückenlehnenholm (2) enthält; und
    – einem Sitzflächenträger (20), der ein vorderes Ende und ein hinteres Ende aufweist und eine geringere Länge als die Höhe der Rückenlehne hat;
  15. wobei der Sportkinderwagen dadurch gekennzeichnet ist, dass:
  16. – das vordere Gestänge (8), das hintere Gestänge (4), das Rücklehnengestänge (1) und der Sitzflächenträger (20) aneinander angelenkt und konfiguriert sind, um zusammen bei der Bewegung des Sportkinderwagens von seiner auseinander geklappten Stellung in seine zusammengeklappte Stellung zu gewährleisten:
    – das Kippen des unteren Endes der hinteren Beine (5) nach vorne, bis das untere Ende der hinteren Beine (5) sich gegenüber dem oberen Ende der vorderen Beine (9) befindet,
    – das Kippen des unteren Endes der vorderen Beine (9) nach hinten, bis das untere Ende der vorderen Beine (9) sich gegenüber dem oberen Ende der hinteren Beine (5) befindet,
    – das Zusammenklappen der Rückenlehne gegen die Sitzfläche, wobei der obere Rand des Rückenlehnenholms (2) sich gegenüber dem vorderen Ende des Sitzflächenträgers (20) und dem oberen Ende der vorderen Beine (9) anordnet, und
    – der Durchgang der hinteren Beine (5) zwischen der vorderen Beine (9).“
  17. Die Beklagte zu 1) stellt einen Sportkinderwagen mit der Bezeichnung „A“ (angegriffene Ausführungsform) her und liefert diesen unter anderem an die Beklagte zu 2).
  18. Nachfolgend wird eine von Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 GA) entnommene Abbildung der angegriffenen Ausführung in einer bunten Ausführung eingeblendet:
  19. Anlässlich der Messe „B“ in C stellte die Beklagte zu 2) in ihrem Showroom an ihrer Geschäftsadresse in C zwei verschiedene Ausführungen der angegriffenen Ausführungsform aus.
  20. Zwei durch die Klägerin beauftragte Privatermittler suchten am 20.09.2018 den Showroom an der Geschäftsadresse der Beklagten zu 2) auf und ließen sich die angegriffene Ausführungsform in schwarzer und bunter Ausführung zeigen. Den Privatermittlern wurde der Kaufpreis beider Ausführungen genannt, nämlich € 400,00 in schwarzer Farbe und € 500,00 bei bunter Farbgestaltung. Ferner teilte der anwesende Verkaufsleiter der Beklagten, Herr D, mit, dass bereits Bestellungen für die angegriffene Ausführungsform aufgegeben werden könnten. Die Produktion solle zum Jahresende erfolgen.
  21. Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung (nur die Beklagte zu 2)) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
  22. Nach Rechtshängigkeit der Klage haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.05.2019 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und wie folgt Auskunft erteilt:
  23. „a) Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse: Es wurden zwei Prototypen produziert.
  24. b) Hersteller: Beklagte zu 1).
  25. c) Angebote: Die zwei Prototypen wurden ausschließlich im Showroom der Beklagten zu 2) an ihrer Geschäftsadresse in C ausgestellt; keine weiteren Angebotsempfänger.
  26. d) Es wurde keine Werbung betrieben.“
  27. Nachdem die Beklagten die Unterlassungserklärung mit weiteren Schriftsätzen vom 26.06.2019 und 20.08.2019 ergänzt bzw. klargestellt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich aller Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  28. Die Klägerin trägt vor, sie habe weiterhin ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ein Schaden liege bereits in der Beeinträchtigung der ihr zugewiesenen Nutzungsmöglichkeit durch die unstreitigen Verletzungshandlungen der Beklagten. Unzutreffend sei es daher, wenn die Beklagten den Schaden mit dem Umsatz gleichsetzten.
  29. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachkreise in Ansehung der mit dem patentgeschützten Vorteil eines bestimmten Klappmechanismus ausgestatteten angegriffenen Ausführungsform davon abgesehen hätten, Bestellungen bei ihr, der ebenfalls auf der Messe vertretenen Klägerin, abzugeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie durch die Beklagten in unzulässiger Weise am Absatz ihrer Produkte behindert worden sei und ihr dadurch Umsatzeinbußen entstanden seien.
  30. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr ein sogenannter Marktverwirrungsschaden entstanden sei. Ein solcher könne sich aus den Aufwendungen ergeben, die erforderlich seien, um bei Kaufinteressenten nach einer etwa eingetretenen Marktverwirrung eine Klarstellung vorzunehmen.
  31. Schließlich umfasse der Schadensersatzanspruch die Kosten einer vorgerichtlichen Verwarnung wegen Patentverletzung, deren Geltendmachung im Höheprozess sie sich vorbehalte.
  32. Die Klägerin beantragt,
  33. wie erkannt.
  34. Die Beklagten beantragen,
  35. die Klage abzuweisen.
  36. Die Beklagten tragen vor, es fehle an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Angesichts der erteilten Auskunft bestehe bei verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen. Schließlich seien die Prototypen nicht in den Handel gelangt und es kein Cent Umsatz erzielt worden. Die nur theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts sei nicht ausreichend.
  37. Weil nach der Lebenserfahrung ein Schaden, etwa wegen einer geringfügigen Irreführung, fernliege, müsse die Klägerin jedenfalls näher darlegen, aus welchen besonderen Umständen sich gleichwohl ein Schaden ergeben könne.
  38. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
  39. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
  40. Entscheidungsgründe
  41. I.
    Soweit sie noch zur Entscheidung steht, ist die Klage zulässig und begründet.
  42. 1.
    Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
  43. a)
    Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne liegt bei Schadensersatzfeststellungsklagen bereits dann vor, wenn künftige Schadensfolgen – sei es auch nur entfernt – möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, GRUR 2018, 832, 838 – Ballerinaschuh m. w. N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 465). Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH, GRUR 2018, 832, 838 – Ballerinaschuh). Demgegenüber fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch mit der Leistungsklage geltend machen kann, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, GRUR 2011, 1177, 1178 – Feststellungsinteresse II; GRUR 2018, 832, 838 – Ballerinaschuh; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 465).
  44. Ist die Schadensersatzfeststellungsklage zulässig, muss der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird (BGH, NJW-RR 2004, 79, 81; NJW 2006, 439, 440; GRUR 2018, 832, 838 – Ballerinaschuh; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 06710 – Andockvorrichtung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 465). Denn er ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von einer zulässigen Feststellungsklage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zur Leistungsklage überzugehen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 06710 – Andockvorrichtung).
  45. b)
    Daran gemessen ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin keine nähere Kenntnis über den Umfang der Benutzungshandlungen und befand sich daher über die Höhe ihrer Ansprüche im Ungewissen.
  46. Ob die Klage durch die während des Rechtsstreits erteilte Auskunft der Beklagten bezifferbar geworden und eine Leistungsklage somit grundsätzlich möglich geworden ist, kann offen bleiben. Nach den dargestellten Grundsätzen bleibt die Feststellungsklage in einem solchen Fall jedenfalls zulässig. Zur Umstellung ihres Antrags auf einen Leistungsantrag war die Klägerin nicht verpflichtet.
  47. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nunmehr feststünde, dass ein bezifferbarer Schaden nicht entstanden sein kann und auch zukünftig nicht mehr entstehen wird. Künftige Schadensfolgen infolge der Patentverletzung bleiben weiterhin möglich und sind insbesondere nicht auf einen von den Beklagten erzielten Umsatz beschränkt. Die Klägerin hat mögliche Schadenspositionen benannt. Zu einer näheren Darlegung, soweit diese ihr zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt möglich wäre, ist sie nicht verpflichtet.
  48. 2.
    Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG.
  49. Die Beklagten haben das Klagepatent verletzt, indem die Beklagte zu 1) die von ihr hergestellte angegriffene Ausführungsform an die Beklagte zu 2) geliefert und die Beklagte zu 2) diese anlässlich der Messe „B“ im Jahr 2018 in C in ihrem Showroom angeboten hat. Die angegriffene Ausführungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents, was von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird.
  50. Die Verletzung erfolgte schuldhaft im Sinne des § 139 Abs. 2 S. 1 PatG, nämlich fahrlässig. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  51. Die Beklagten haften für die Patentverletzung als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski/Zülch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 139 PatG Rn. 21).
  52. II.
    Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  53. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit den Beklagten aufzuerlegen, da sie in der Hauptsache unterlegen wären. Im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und der Auskunftserteilung als dem erledigenden Ereignis war die Klage zulässig und begründet.
  54. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung (nur gegen die Beklagte zu 2)) aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin hat das Bestehen ihrer Ansprüche schlüssig dargelegt. Der Beklagten haben keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche erhoben, insbesondere, wie bereits unter I. 2. erläutert, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht bestritten.
  55. III.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
  56. IV.
    Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt.
  57. Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung führt nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtgebühren, weshalb im Rahmen der vorliegend nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgenden Streitwertfestsetzung für eine Festsetzung nach Zeitabschnitten kein Raum ist (vgl. KG, Beschluss vom 02.03.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426).

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