4a O 69/18 – Kraftfahrzeugschloss

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2989

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4a O 69/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00
    – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist,
  3. zu unterlassen,a) Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast,
  4. wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei
  5. die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist,
  6. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  7. wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist,
  8. (DE 10 2009 XXX 041 B4, Anspruch 1),
  9. b) Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist,
  10. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  11. wenn die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist,
  12. und wenn
  13. die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist,
  14. (DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzansprüche 1 und 4);
  15. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2017 sowie die unter I. 1. b bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
  16. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  17. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  18. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
  19. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  20. 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 03.04.2011 sowie die unter I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabea) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  21. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  22. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  23. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  24. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  25. und wobei die Angaben zu I. 3. d) bezüglich der unter I. 1. a) bezeichneten Handlungen nur für die Zeit ab dem 24.09.2017 zu machen sind;
  26. 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. a) und/oder Ziffer I. 1. b) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;
  27. 5. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des DE 10 2009 XXX 041 B4 und/oder des DE 20 2009 XXX XXX U1 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten übernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  28. II. Es wird festgestellt,
  29. 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  30. 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 begangenen Handlungen und durch die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
  31. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  32. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1,5 Mio. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1,1 Mio. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  33. Tatbestand
  34. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2009 XXX 041 B4 (Anlage TRI1; nachfolgend: Klagepatent) sowie des Gebrauchsmusters DE 20 2009 XXX XXX U1 (Anlage TRI6; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungspflicht (nur aus dem Klagepatent) und der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  35. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 31.08.2009 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.03.2011 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.08.2017 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
  36. Die Klägerin ist zudem eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung 10 2009 XXX 041.9 abgezweigt wurde und deren Anmeldetag vom 31.08.2009 in Anspruch nimmt. Am 11.08.2015 wurde das Klagegebrauchsmuster eingetragen und am 17.09.2015 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte hat einen Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster bei der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingereicht, über den noch nicht entschieden ist.
  37. Das Klagepatent betrifft ein Kraftfahrzeugschloss. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet:
  38. „Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke (6) für das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei
    die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei
    die Kontur der Sperrklinke (6) so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein öffnendes Moment aufweist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast aufweist.”
  39. Wegen des Wortlauts der nur im Wege von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 7, 8 und 9 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage TRI1) verwiesen.
  40. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ebenfalls ein Kraftfahrzeugschloss. Die Klägerin macht das Klagegebrauchsmuster in einer eingeschränkten Fassung geltend, die sich aus einer Kombination der Schutzansprüche 1 und 4 ergibt und dem Klagepatentanspruch 1 entspricht.
  41. Wegen des Wortlauts der Schutzansprüche 1 und 4 sowie der nur im Wege von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 13, 14 und 15 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage TRI7) verwiesen.
  42. Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 1 und 2 des Klagepatents – die Fig. 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters entsprechen – eingeblendet. Sie zeigen ein erfindungsgemäßes Gesperre in der Hauptrastposition (Fig. 1) und in der Vorrastposition (Fig. 2):
    Die Beklagte ist Zulieferin für Kraftfahrzeughersteller und stellt unter anderem Schließsysteme her. Sie bietet bundesweit Heckklappenschlösser an, unter anderem für die aktuelle A (…)-Baureihe, dort mit der Teilenummer B (angegriffene Ausführungsform).
  43. Nachfolgend wird ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform in Front- und Rückansicht einblendet. Die Abbildung ist der Klageschrift entnommen (dort Seite 17, Bl. 17 GA; Anlage TRI8).
  44. Die Klägerin rügt die Rechtswirksamkeit der Vollmacht sämtlicher rechtsanwaltlicher Beklagtenvertreter, wobei sich die Rüge nicht auf die Existenz der Vollmachtsurkunde bezieht. Hierzu trägt sie vor, die Rüge erfolge im Hinblick auf einen potentiellen Interessenkonflikt, weil die Sozietät der Beklagtenvertreter in einem anderen Verfahren der Klägerin – insoweit unstreitig – auch die dortige Beklagte vertrete.
  45. Weiter trägt die Klägerin vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sowie des gleichlautenden Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten eingeschränkten Fassung unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  46. Ein schließendes Moment weise die Sperrklinke in der Vorrastposition nach der Lehre des Klagepatents, wie sich aus dessen Absatz [0007] ergebe, immer dann auf, wenn die Sperrklinke nicht aus ihrer Raststellung herausgedrängt werde, sondern trotz des durch die Drehfalle auf sie ausgeübten Drucks in der Raststellung verbleibe. Wie dieser Verbleib in der Raststellung bewirkt werde, gebe der Anspruch nicht vor. Insbesondere sei nicht gefordert, dass der Verbleib kausal durch eine aus der Drehfalle herrührende Kraft bewirkt werde. Somit sei auch ein Sachverhalt erfasst, bei dem die durch die Drehfalle auf die Sperrklinke wirkende Kraft F genau durch deren Drehachse verlaufe und der hierauf bezogene Hebelarm der Kraft null sei. Entscheidend sei allein, dass die Sperrklinke nicht durch die Drehfalle aus ihrer Rastposition heraus gedrängt werde.
  47. Ein so verstandenes schließendes Moment weise die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform in der Vorrastposition auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform führten die unterschiedlichen Konturbereiche der Sperrklinke zu unterschiedlich hohen Reibungskräften, die in Verbindung mit der vorbestimmten Kraft der Sperrklinkenfeder in den verschiedenen Raststellungen ein schließendes bzw. öffnendes Moment bewirkten.
  48. Hinsichtlich der Konturbereiche der Sperrklinke fordere das Klagepatent lediglich, dass der Konturbereich für die Vorrast von demjenigen für die Hauptrast abweiche. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Konturbereiche räumlich voneinander getrennt seien. Die Konturbereiche könnten vielmehr auch unmittelbar benachbart sein und ineinander übergehen.
  49. Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform seien solche voneinander abweichenden Konturbereiche gegeben. Schließlich sei der zur Vorrast gehörige Konturbereich als „scharfe“ bzw. rechteckige Kante ausgestaltet, wohingegen der zur Hauptrast gehörige Konturbereich einen „weichen“ bzw. bogenförmigen Verlauf habe.
  50. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich sowohl das Klagepatent als auch das Klagegebrauchsmuster als rechtsbeständig erweisen würden.
  51. Die Klägerin beantragt,
  52. wie erkannt,
  53. wobei es im Antrag zu I. 1. a) (Unterlassung aus dem Klagepatent) am Ende weiter heißt:
  54. „insbesondere wenn
  55. das Gesperre ein Betätigungselement umfasst, welches die Sperrklinke aus der Hauptrast und/oder der Vorrast heraus zu bewegen vermag
  56. (DE 102009XXX041 B4, Anspruch 7)
  57. und/oder wenn
  58. das Betätigungselement durch das Betätigen eines Öffnungselements betätigt wird
  59. (DE 102009XXX041 B4, Anspruch 8)
  60. und/oder wenn
  61. das Gesperre einen Blockadehebel für das Blockieren der Sperrklinke in der Hauptrast umfasst
  62. (DE 102009XXX041 B4, Anspruch 9)“
  63. und wobei es im Antrag zu I. 1. b) (Unterlassung aus dem Klagegebrauchsmuster) am Ende weiter heißt:
  64. „insbesondere wenn
  65. das Gesperre ein Betätigungselement umfasst, welches die Sperrklinke aus der Hauptrast und/oder der Vorrast heraus zu bewegen vermag
  66. (DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspruch 13)
  67. und/oder wenn
  68. das Betätigungselement durch das Betätigen eines Öffnungselements betätigt wird
  69. (DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspruch 14)
  70. und/oder wenn
  71. das Gesperre einen Blockadehebel für das Blockieren der Sperrklinke in der Hauptrast aufweist
  72. (DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspruch 15)“.
  73. Hilfsweise beantragt die Klägerin,
  74. es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.
  75. Die Beklagte beantragt,
  76. die Klage abzuweisen;
  77. hilfsweise,
  78. den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren gegen das deutsche Patent DE 10 2009 XXX 041 B4 und einer Entscheidung des Deutschen Patentamtes in dem parallelen Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX U1 auszusetzen.
  79. Die Beklagte trägt vor, der von der Klägerin in den Raum gestellte Interessenkonflikt ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter bestehe nicht. Unabhängig davon seien die Vollmacht und die Prozesshandlungen ihrer Rechtsanwälte aber jedenfalls wirksam.
  80. Weiter trägt sie vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents und demzufolge auch von derjenigen des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch.
  81. Unter einem schließenden Moment sei nach der Lehre des Klagepatents ein Drehmoment zu verstehen, bei dem die Krafteinwirkung eine Drehwirkung in Richtung der Rastposition der Sperrklinke erzeuge und damit die Drehfalle blockiere. Das schließende Moment müsse gerade durch die ebenfalls vorgegebene Konturierung der Sperrklinke erzeugt werden, mit der die Drehfalle formschlüssig verrasten müsse. Die beiden Konturbereiche müssten eine unterschiedliche Formgebung haben und als separate Konturbereiche erkennbar sein. Daraus folge zwangsläufig, dass sie räumlich voneinander getrennt sein müssten.
  82. Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einem so verstandenen schließenden Moment in der Vorrastposition. Die von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkende Kraft F verlaufe genau durch die Drehachse der Sperrklinke. Bei dieser sogenannten „neutralen Auslegung“ sei der Druck der Drehfalle neutralisiert und es wirke kein Drehmoment auf die Sperrklinke. Auch eine Haftreibungskraft sei mangels einer von außen auf den Körper wirkenden Aktionskraft nicht gegeben. Es bestehe lediglich ein Reibungszustand. Für eine sichere Verrastung seien bei der „neutralen Auslegung“ zusätzliche Maßnahmen wie ein Blockadehebel oder eine speziell ausgelegte Sperrklinkenfeder erforderlich, die jedoch der Lehre des Klagepatents widersprächen.
  83. Weiter weise die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform nur einen einzigen Konturbereich auf, der sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast in Eingriff mit der Drehfalle komme. Dieser einzige Konturbereich habe im Bereich der Kontaktstellen zwischen Drehfalle und Sperrklinke einen flachen Verlauf mit schwacher Biegung. Die Kontaktstellen für die Drehfalle lägen außerordentlich nah beieinander, nämlich in einem Abstand von weniger als 2 mm. Selbst wenn man also unterstellte, dass es mehrere Konturbereiche gäbe, wären diese jedenfalls nicht voneinander abweichend gestaltet und nicht räumlich voneinander getrennt. Ein Formschluss sei mit diesem flachen Verlauf nicht realisierbar. Vielmehr bestehe bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast lediglich eine Punktberührung.
  84. Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweisen würden.
  85. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2XXX Bezug genommen.
  86. Entscheidungsgründe
  87. A.
    Die Beklagte war, auch im Termin vom 26.11.2019, ordnungsgemäß vertreten. Ein Mangel der Vollmacht der rechtsanwaltlichen Vertreter der Beklagten im Sinne des § 88 ZPO liegt nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA), vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein solcher Verstoß nicht die Unwirksamkeit der den Beklagtenvertretern erteilten Vollmacht und der von ihnen namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen zur Folge (BGH, NJW-RR 2010, 67; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage 2016, § 43a Rn. 83b).
  88. B.
    Die zulässige Klage ist begründet.
  89. Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents sowie von der geltend gemachten eingeschränkten Fassung des Klagegebrauchsmusters
    – dessen geltend gemachter Anspruch zur Überzeugung der Kammer schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG ist – unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die Klägerin hat aufgrund der patent- und gebrauchsmusterverletzenden Handlungen der Beklagten die begehrten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG. Eine Aussetzung des Verfahrens ist weder im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage noch im Hinblick auf den gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsantrag veranlasst.
  90. I.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage TRI1) betrifft ein Schloss für ein Kraftfahrzeug (Absatz [0001]).
  91. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents umfasst ein Schloss für ein Kraftfahrzeug ein Gesperre mit einer drehbar gelagerten Drehfalle für die Aufnahme eines Schließbolzens und weist weiter eine Sperrklinke auf, mit der die Drehfalle verrastet werden kann (Absatz [0002]).
  92. Die Drehfalle eines Kraftfahrzeugschlosses verfügt üblicherweise über einen gabelförmigen Einlaufschlitz, in den der Schließbolzen einer Fahrzeugtür oder Klappe, beispielsweise Motorhaube oder Kofferraumklappe, gelangt, wenn die Tür/Klappe geschlossen wird. Der Schließbolzen verdreht dann die Drehfalle von einer Öffnungsstellung in eine Schließstellung. Hat die Drehfalle die Schließstellung erreicht, so wird sie in dieser Position über die Sperrklinke verrastet. Der Schließbolzen kann den Einlaufschlitz der Drehfalle nicht mehr verlassen. Diese Raststellung wird Hauptrastposition genannt (Absatz [0XXX]).
  93. Es gibt, so das Klagepatent weiter, Kraftfahrzeugschlösser mit einer zweiten Verrastungsposition, der sogenannten Vorrastposition. Die Vorrastposition dient dazu, die entsprechende Tür oder Klappe abzufangen, wenn diese beim Schließen die Hauptrastposition nicht erreicht (Absatz [0004]).
  94. In der Vorraststellung ist die Drehfalle folglich nicht vollständig geschlossen, jedoch wird eine Öffnungsbewegung der Drehfalle durch eine Sperrklinke bereits verhindert. Darum wird auch der Bereich der Drehfalle, der die Sperrklinke in dieser Position aufnimmt, als Vorrast bezeichnet. In der Hauptrastposition schließlich ist die Drehfalle vollständig geschlossen. Die Vorrast stellt also einen Übergangszustand zwischen geöffnetem Zustand und Hauptrast dar und wird aus Sicherheitsgründen vorgesehen. Gleichzeitig ist es jedoch aus Gründen der Bedienerfreundlichkeit erwünscht, dass sich das Schloss aus der Hauptrast mit möglichst kleinem Kraftaufwand öffnen lässt. Hiervon darf jedoch die Sicherheit und Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden (Absatz [0005]).
  95. Herkömmliche Gesperre von Schlössern für Kraftfahrzeuge sind konstruktiv so ausgelegt, dass über die Verrastung ein schließendes Moment erzeugt wird, das mit Hilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres überwunden werden muss (Absatz [0006]).
  96. Schließendes Moment meint, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden kann. Bevorzugt überträgt ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hinein gezogen bzw. gedrängt wird (Absatz [0007]).
  97. Durch die DE 10 2007 XXX XXX A1 ist ein Schloss nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 bekannt geworden. An dieser Stelle sind eine erste und eine zweite Sperrklinke realisiert, wobei die erste Sperrklinke von der zweiten Sperrklinke verriegelbar ist. Aufgrund der Anordnung der ersten Sperrklinke und der zweiten Sperrklinke teilt sich eine Türdichtungskraft auf und die Auslösekraft am Türgriff zur Einleitung einer Türöffnung ist insgesamt gegenüber bisherigen Ausgestaltungen verringert. Dadurch wird eine Komforterhöhung für einen Fahrzeugnutzer erzielt (Absatz [0008]).
  98. Im Rahmen der DE 103 55 XXX A1 geht es um eine Sperrklinke eines Schlosses, die in einer Schließanlage vor einer Rast einer Drehfalle einfällt (Absatz [0009]).
  99. Außerdem ist die Sperrklinke zumindest im Bereich einer an der Drehfalle zur Anlage kommenden Kontaktfläche mit einem Dämpfungsteil ausgerüstet (Absatz [0010]).
  100. Um ein Schloss mit geringem Kraftaufwand öffnen zu können, sind Schlösser wie solche aus der DE 10 2007 XXX XXX A1 (Anlage KAP2, Anlage NKL4 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NKL4) bekannt, deren Gesperre-Sperrflächen durch entsprechende Abschrägungen so ausgestaltet sind, dass das Gesperre sich nach der Verrastung in der Hauptrast selbst öffnen würde. Es liegt folglich ein so genanntes selbst-öffnendes Gesperre vor. Die Drehfalle übt dann in der Regel insbesondere aufgrund eines Türdichtungsdrucks einen Druck auf die Sperrklinke aus, der zu bewirken vermag, dass die Sperrklinke aus der Verrastung heraus gedrückt wird. Um solche Schlösser verrasten zu können, bedarf es eines Blockadehebels, der die zum Öffnen neigende Sperrklinke in der Raststellung blockiert (Absatz [0011]).
  101. Der Blockadehebel kann mit einem relativ geringen Kraftaufwand geöffnet werden. Anschließend öffnet sich das Gesperre im Wesentlichen selbstständig. Für den Fall, dass beim Öffnungsprozess mangels ausreichender Kraft über die beim Schließen der Tür oder Klappe zusammengepresste Türdichtung erzeugt wird, verfügt das Schloss nach der NKL4 über einen Zwangsführungsmechanismus zum sicheren Verrasten der Drehfalle aus der Position Hauptrast (Absatz [0012]).
  102. Beim aus der NKL4 bekannten Schloss bedarf es zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke, die oberhalb der Sperrklinke angeordnet ist, die die Drehfalle in der Hauptrast verrastet. Es ist also eine zweite Gesperre-Ebene erforderlich (Absatz [0013]).
  103. Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein mit geringem Kraftaufwand zu öffnendes Schloss bereitzustellen, bei dem in einfacher Weise die Position Vorrast auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position Hauptrast sicher bereitgestellt werden kann (Absatz [0014]).
  104. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Kraftfahrzeugschloss nach dem vorliegend geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern lässt:
  105. a) Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gesperre umfassend
  106. b) eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast sowie
  107. c) eine Sperrklinke (6) für das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei
  108. d) die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist.
  109. e) Die Kontur der Sperrklinke (6) ist so beschaffen, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein öffnendes Moment aufweist.
  110. f) Die Sperrklinke (6) weist einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast auf.
  111. Da das Klagegebrauchsmuster in einer Fassung geltend gemacht wird, die dem Klagepatentanspruch 1 entspricht, erübrigt sich eine gesonderte Merkmalsgliederung. Wegen der Darstellung des Stands der Technik und der Aufgabe in der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage TRI6) wird auf diese Bezug genommen.
  112. II.
    Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale d) und f) des Klagepatentanspruchs 1 der näheren Erörterung.
  113. Diese entsprechen den streitigen Merkmalen des inhaltsgleichen Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten eingeschränkten Fassung, so dass sich gesonderte Ausführungen hierzu erübrigen. Der Berücksichtigung der eingeschränkten Fassung des Klagegebrauchsmusters im hiesigen Verletzungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass eine entsprechende Einschränkung im Löschungsverfahren nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt B Rn. 336, Abschnitt E Rn. 750).
  114. 1.
    Nach Merkmal d) weist die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment auf.
  115. Was das Klagepatent unter einem schließenden Moment versteht, definiert es in Absatz [0007]. Danach meint schließendes Moment, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrückt wird (Absatz [0007], Satz 1). Auch wenn die Definition noch im Kontext der Würdigung des Stands der Technik erfolgt, handelt es sich um einen Teil der allgemeinen Beschreibung. Das Klagepatent sieht diese Definition für das Verständnis des Patentanspruchs als maßgeblich an, und zwar auch im Hinblick auf die Vorrastposition. Deutlich wird dies vor allem daran, dass das Klagepatent die Definition an mehreren Stellen im Zusammenhang mit der Vorrastposition aufgreift und für die weiteren Ausführungen zugrunde legt (vgl. Absätze [0022], [0023], [0043]).
  116. Weil die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, bedarf es in dieser Position keines Blockadehebels und die Vorrastposition kann auf gleicher Ebene wie die der Hauptrast realisiert werden. Dies wiederum führt dazu, dass eine zweite Sperrklinke für die Position Vorrast nicht benötigt wird (vgl. [0018]). Dass nur eine Sperrklinke benötigt wird und keine zweite Ebene oberhalb der Hauptrast bereitgehalten werden muss, ermöglicht eine kompakte Bauweise (vgl. [0020]). Das Klagepatent grenzt sich damit von dem aus dem Stand der Technik bekannten, in den Absätzen [0011] ff. gewürdigten selbst-öffnenden Gesperre ab, bei dem es zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke sowie einer zweiten Gesperre-Ebene bedarf (vgl. [0016]). Zusammengefasst besteht die technische Funktion des Merkmals somit darin, mit nur einer Sperrklinke und auf einer Gesperre-Ebene die sichere Verrastung in der Position Vorrast realisieren zu können.
  117. Nach dem Wortlaut des Merkmals, wonach „die Sperrklinke“ ein schließendes Moment aufweist, und im Hinblick auf die soeben dargestellte Funktion ist maßgeblich, dass durch die Sperrklinke gewährleistet wird, dass diese nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus der Raststellung herausgedrückt wird. Es darf hierfür kein sperrklinkenfremdes weiteres Bauteil – wie beispielsweise ein Blockadehebel – erforderlich sein, dessen Vorhandensein dazu führt, dass die Vorrastposition nicht auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Hauptrastposition zu realisieren ist. Darüber hinausgehende Vorgaben dazu, wie sichergestellt wird, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrückt wird, macht das Klagepatent nicht.
  118. Der Patentanspruch gibt insbesondere nicht vor, dass es sich bei dem schließenden Moment um ein von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkendes Drehmoment handeln muss. Zwar wird es in dem sich an die Definition anschließenden Satz 2 des Absatzes [0007] als bevorzugt bezeichnet, wenn ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke überträgt, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hinein gezogen bzw. hinein gedrängt wird. Auch das in Fig. 2 und 5 dargestellte und insbesondere in den Absätzen [0043] und [0048] beschriebene Ausführungsbeispiel zeigt eine solche Wirkungsweise. Jedoch darf der Schutzbereich eines Patents nicht auf gezeigte Ausführungsbeispiele beschränkt werden, weil sie die Lehre des Hauptanspruchs bloß exemplarisch aufzeigen (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Eine Vorgabe, wonach es sich bei dem schließenden Moment um ein von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkendes Drehmoment handeln muss, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Dass Satz 2 des Absatzes [0007] ausdrücklich mit dem Begriff „bevorzugt“ eingeleitet wird, zeigt zudem, dass das Klagepatent bewusst zwischen der allgemeinen Definition und der Beschreibung einer vorteilhaften Ausgestaltung unterscheidet. Ferner wird in dem in Absatz [0007] Satz 2 beschriebenen Fall nicht nur, wie definitionsgemäß erforderlich, die Sperrklinke nicht aus ihrer Raststellung herausgedrängt, sondern darüber hinaus sogar in diese hineingezogen.
  119. Dass das schließende Moment durch ein formschlüssiges Verrasten eines Konturbereichs der Sperrklinke mit einem daran angepassten Kontaktbereich der Drehfalle bewirkt werden muss, lässt sich dem Patentanspruch ebenfalls nicht entnehmen. Merkmal d) lässt darüber hinaus offen, ob das schließende Moment aus der Beschaffenheit der Sperrklinkenkontur resultiert. Nach den Ausführungsbeispielen des Klagepatents wird zwar die sichere Verrastung durch die Sperrklinke dadurch ermöglicht, dass diese eine in bestimmter Weise ausgestaltete Kontur aufweist, die ein formschlüssiges Verrasten mit der Drehfalle ermöglicht (vgl. Absätze [0018], [0044]). Auf eine solche Ausgestaltung ist der Patentanspruch, in dem auch diese Vorgabe keinen Niederschlag gefunden hat, jedoch nicht beschränkt. Darüber hinaus erkennt der Fachmann gerade aus der Zusammenschau mit Merkmal e), dass das schließende Moment in der Vorrastposition nicht durch die Beschaffenheit der Kontur der Sperrklinke bedingt sein muss. Während Merkmal e) nämlich vorgibt, dass die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass die Sperrklinke in der Hauptrastposition ein öffnendes Moment aufweist, verhält sich Merkmal d) nicht dazu, wodurch das schließende Moment erzielt wird.
  120. Nicht ausgeschlossen ist somit nach den vorstehenden Ausführungen, dass die Sperrklinke durch andere als die genannten Maßnahmen oder Mittel sicherstellt, dass sie nicht durch den Druck der Drehfalle aus ihrer Raststellung gedrückt wird. Es kann sich dabei auch um solche Maßnahmen oder Mittel handeln, die nicht durch an der Kontaktstelle zwischen Drehfalle und Sperrklinke wirkende Kräfte, sondern auf andere Weise bewirken, dass die Sperrklinke in der Vorrastposition verbleibt. Weil der Patentanspruch eine einstückige Ausbildung der Sperrklinke nicht voraussetzt, kann es sich dabei auch um der Sperrklinke zuzuordnende weitere Bauteile handeln.
  121. Der dargestellten Sichtweise steht auch nicht der Wortlaut „Moment“ entgegen. Unabhängig davon, welches Verständnis diesem Begriff im fachspezifischen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt, stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt maßgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Durch die in Absatz [0007] Satz 1 enthaltene Definition hat die Patentschrift ihr Verständnis hinreichend zum Ausdruck gebracht. Raum für einen Rückgriff auf den sonstigen Sprachgebrauch verbleibt daneben nicht.
  122. Die Argumentation der Beklagten, eine Situation, in der an den Kontaktstellen zwischen Sperrklinke und Drehfalle keine (Drehmoment-)kräfte wirkten (sogenannte „neutrale Auslegung“), werde nach dem Verständnis des Klagepatents nicht als schließendes, sondern als öffnendes Moment betrachtet, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte leitet diese Sichtweise aus Absatz [0XXX] Satz 4 ab, wo es zu Fig. 3 heißt, dass die oberen Enden der beiden Höcker des dort dargestellten Konturbereichs zur Drehachse der Sperrklinke den gleichen Abstand aufweisen können. Bei dieser Anordnung der Höcker würde, so die Argumentation der Beklagten, in der Hauptrastposition keine Drehmomentwirkung entstehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Klagepatent den Fall fehlender Drehmomentwirkung immer als öffnendes Moment ansieht. Fig. 3 zeigt den Konturbereich der Sperrklinke unabhängig von der Vorrast- oder Hauptrastposition und Absatz [0XXX] erörtert auch die Folgen der in Satz 4 erwähnten Anordnung der Höcker für die Vorrast- und/oder Hauptrastposition nicht. Erst recht erörtert das Klagepatent nicht, dass im Fall fehlender Drehmomentwirkung (auch) in der Vorrastposition – unabhängig von weiteren den Verbleib der Sperrklinke sicherstellenden Mitteln – immer ein öffnendes Moment vorliegen soll.
  123. Soweit die Beklagte argumentiert, dass das Halten der Drehfalle in der Vorraststellung von einer Sperrklinke bereits aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft bewirkt werde und das Merkmal bei der dargestellten Sichtweise somit leer liefe, greift dies ebenfalls nicht durch. Wie das Klagepatent beschreibt, kann eine Sperrklinke gerade auch zum Öffnen neigend ausgestaltet und deshalb für die sichere Verrastung ein Blockadehebel erforderlich sein (vgl. Absatz [0011]). Der Patentanspruch selbst nennt für die Hauptrastposition den Fall, dass die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist. Aber auch wenn man das Halten der Drehfalle durch die Sperrklinke als technische Selbstverständlichkeit ansehen würde, würde dies das dargestellte Verständnis nicht ausschließen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung).
  124. 2.
    Nach Merkmal f) weist die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden zweiten Konturbereich für die Hauptrast auf.
  125. Die Konturbereiche der Sperrklinke sind diejenigen Bereiche, an denen die Sperrklinke in Kontakt mit der Drehfalle tritt und mit dieser zusammenwirkt. Funktion der voneinander abweichenden Konturbereiche für Vor- und Hauptrast ist es, mit nur einer Sperrklinke die in den unterschiedlichen Rastpositionen benötigten Momente erzielen zu können. In der Hauptrastposition kann die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweisen, so dass sich das Schloss selbst-öffnend verhält (vgl. Absatz [0XXX). Gleichzeitig kann die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweisen (vgl. Absatz [0018]).
  126. Die Konturbereiche der Sperrklinke müssen ihrer Ausgestaltung nach einerseits der Vorrast und andererseits der Hauptrast zuzuordnen sein. Dies ist der Fall, wenn unterschiedliche Kontaktstellen zur Drehfalle für die Vorrast- und Hauptrastposition vorhanden sind. Dagegen lässt sich dem Patentanspruch weder entnehmen, dass die Konturbereiche in einem bestimmten Maße voneinander beabstandet sein müssen noch sind Überschneidungen zwischen den Konturbereichen ausgeschlossen.
  127. Eine bestimmte Ausgestaltung der Konturbereiche gibt das Merkmal nicht vor. Soweit in den im Klagepatent geschilderten Ausführungsbeispielen die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass sie mittig eine Mulde oder Vertiefung und seitlich der Vertiefung zwei höckerähnliche Erhebungen aufweist (vgl. Absätze [0017], [XXX6], [XXX9], [0043], Fig. 1, Fig. 2), hat dies im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden und vermag diesen daher nicht zu beschränken. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die genannte Ausgestaltung in der Vorrastposition ein formschlüssiges Verrasten mit der dazu korrespondierenden Vorrastkontur der Drehfalle ermöglichen soll (vgl. Absätze [0017], [0018], [0021]). Wie bereits unter 1. erläutert, ist der Patentanspruch jedoch bereits nicht darauf beschränkt, dass das schließende Moment in der Vorrastposition durch die Beschaffenheit der Kontur der Sperrklinke bewirkt wird.
  128. III.
    Das Gebrauchsmuster ist zur Überzeugung der Kammer schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG.
  129. Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters muss positiv zur Überzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (BGH, GRUR 1997, 892, 893 – Leiterplattennutzung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 787). Ob und in welchem Umfang die danach erforderliche positive Feststellung der Schutzfähigkeit von den Grundsätzen beeinflusst wird, wonach der Aussetzungsmaßstab bei einem Gebrauchsmuster unter Umständen an denjenigen eines parallelen Patents anzupassen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 – I-15 W 30/18), ist offen. Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung steht jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest.
  130. 1.
    Das Klagegebrauchsmuster ist in der geltend gemachten Fassung zur Überzeugung der Kammer neu gegenüber der NKL4, der DE 10 2007 XXX XXX A1. Die Kammer teilt die Auffassung des Prüfers im Erteilungsverfahren des Klagepatents, der das Klagepatent unter Berücksichtigung der NKL4 erteilt hat.
  131. a)
    Die NKL4 offenbart eine Schlosseinheit mit mehrteiliger Sperrklinke. Zur Veranschaulichung werden die Fig. 6 und 7 der NKL4 eingeblendet:
  132. b)
    Die NKL4 offenbart Merkmal c) des Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten Fassung, wonach das Gesperre „eine Sperrklinke“ für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast umfasst, nicht. Damit sind auch die auf Merkmal c) bezogenen Merkmale d), e) und f), die jeweils das Vorliegen einer Sperrklinke für Vorrast und Hauptrast voraussetzen, nicht erfüllt.
  133. aa)
    Mit dem genannten Merkmal grenzt sich das Klagegebrauchsmuster von dem in den Absätzen [0008] ff. der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage TRI6) gewürdigten Stand der Technik – der NKL4 – ab, bei dem es zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke bedarf (vgl. Absatz [0013] der TRI6). Im Stand der Technik ist die zweite Sperrklinke oberhalb der Sperrklinke angeordnet, die die Drehfalle in der Hauptrast verrastet und es ist somit eine zweite Gesperre-Ebene erforderlich (Absatz [0010] der TRI6). Eine solche zweite Gesperre-Ebene soll nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters gerade vermieden werden. Die Position Vorrast soll vielmehr auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position Hauptrast bereitgestellt werden (Absatz [0011] der TRI6). Das Vorliegen „einer Sperrklinke“ für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast setzt somit voraus, dass sich die Position Vorrast und Hauptrast auf einer Gesperre-Ebene realisieren lassen.
  134. bb)
    Das Vorliegen einer Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast ist in der NKL4 nicht offenbart. Nach der Lehre der NKL4 bedarf es, wie es das Klagegebrauchsmuster zutreffend darstellt, zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke und einer zweiten Gesperre-Ebene. So ist in dem in den Fig. 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiel der NKL4 die zweite Sperrklinke für die Vorrast in einer bezüglich der Betrachterebene weiter oben als die erste Sperrklinke gelegenen Ebene positioniert (vgl. Absatz [XXX0]).
  135. 2.
    Das Klagegebrauchsmuster in seiner geltend gemachten Fassung ist ferner zur Überzeugung der Kammer neu gegenüber der DE 10 2006 438.8 (Anlage KAP4, Anlage NKL6 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NKL6).
  136. a)
    Allerdings handelt es sich bei der NKL6 um Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG, weil sie als schriftliche Beschreibung vor dem Zeitrang der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters und außerhalb der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
  137. Die NKL6 wurde zwar als innere Priorität zur NKL4 beansprucht und selbst nicht offengelegt. Jedoch unterlag sie als Prioritätsschrift dem Akteneinsichtsrecht in die Akte der vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters offengelegten NKL4. Die Möglichkeit der Akteneinsicht ist für die öffentliche Zugänglichkeit grundsätzlich ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2000 – X ZR 166/97).
  138. Dem steht auch nicht entgegen, dass die NKL6 vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters kein physischer Bestandteil der Akte der NKL4 geworden ist. Ausreichend ist, dass im Fall eines Einsichtsgesuchs in die Akte der NKL4 nach § 40 Abs. 6 PatG eine Abschrift der NKL6 zu den Akten der NKL4 zu nehmen gewesen wäre. Damit bestand für einen nicht begrenzten Personenkreis die Möglichkeit der Kenntniserlangung. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es für die öffentliche Zugänglichkeit gerade nicht an (vgl. BGH, GRUR 2013, 367, 369 – Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser m. w. N.).
  139. Darüber hinaus war, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die NKL6 als Prioritätsdokument für die zur NKL4 korrespondierende PCT-Anmeldung WO 2008/061491 A1 auch über die Akteneinsicht der Word Intellectual Property Organization (WIPO) vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters verfügbar und damit der Öffentlichkeit zugänglich.
  140. b)
    Jedoch nimmt die NKL6 die Lehre des Klagegebrauchsmusters zur Überzeugung der Kammer nicht neuheitsschädlich vorweg.
  141. aa)
    Die NKL6 offenbart eine Vorrichtung für eine Schlosseinheit eines Kraftfahrzeugs. Zur Veranschaulichung werden die Fig. 1 und 5 der NKL6 eingeblendet:
  142. bb)
    Merkmal d), wonach die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, ist in der NKL6 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.
  143. Der einzigen in Betracht kommenden Offenbarungsstelle der NKL6, der Fig. 5 und der zugehörigen Beschreibung auf Seite 10 der NKL6, ist nicht zu entnehmen, dass in der dort gezeigten Vorrastposition die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrückt wird. Es besteht vielmehr ein Kontakt zwischen dem Auslösehebel 12 und der Sperrklinke, der es nahelegt, dass der Auslösehebel (mit-)ursächlich dafür ist, dass die Sperrklinke in ihrer Position gehalten wird. Jedenfalls eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Gegenteils, nämlich der fehlenden Beteiligung des Auslösehebels und somit eines schließenden Moments der Sperrklinke, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen.
  144. Dass der Auslösehebel in der in Fig. 5 der NKL6 gezeigten Vorraststellung nicht mitursächlich dafür ist, die Sperrklinke in ihrer Position zu halten, haben die Beklagtenvertreter auch nicht mit ihrer Argumentation in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 aufgezeigt. Lege man die Argumentation der Klägerin zugrunde, so die Beklagtenvertreter, müsse in dieser Position die Feder des Auslösehebels die Sperrklinke halten. Würde die Drehfalle mit ihrer gesamten Kraft gegen die Sperrklinke drücken, könnte die Feder des Auslösehebels dies jedoch nicht leisten. Schon aus sicherheits- und bedientechnischen Gründen könne man deshalb nicht davon ausgehen, dass die Sperrklinke in Fig. 5 der NKL6 ein öffnendes Moment aufweise. Diese Argumentation zeigt jedoch zum einen nicht auf, dass die Sperrklinke, wie es für das schließende Moment erforderlich ist, ohne Beteiligung des Auslösehebels gewährleistet, dass sie nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrückt wird. Zum anderen wäre entsprechendes ohnehin nicht im Sinne einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung aus der Fig. 5 der NKL6 zu entnehmen.
  145. Soweit die Beklagte argumentiert, die Textstelle auf Seite 10, 2. Absatz der NKL6 offenbare nur, wie die Sperrklinke in die Drehfalle gelange und nicht, wie sie darin gehalten werde, zumal nach der Lehre der NKL6 ein weiteres Verdrehen der Drehfalle in die Hauptrast möglich sei, ergibt sich daraus ebenfalls nichts anderes. Für das Halten der Sperrklinke in der Vorrastposition fehlte es auch dann weiterhin an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung eines schließenden Moments.
  146. IV.
    Die unter II. erörterte Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale d) und f) des Klagepatentanspruchs 1 und die entsprechenden Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten eingeschränkten Fassung. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
  147. 1.
    Die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform wird in der Vorrastposition nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt und weist damit im Sinne des Merkmals d) ein schließendes Moment auf.
  148. Dass eine Sperrklinkenfeder jedenfalls mitursächlich für das Halten der Sperrklinke in der Vorrastposition ist, führt nicht aus der Verletzung heraus. Es handelt sich bei dieser Feder um ein der Sperrklinke zuzuordnendes Bauteil, das keinen Blockadehebel und keine weitere Gesperre-Ebene erforderlich macht. Vielmehr können Vorrast und Hauptrast mit nur einer einzigen Sperrklinke und auf einer Gesperre-Ebene realisiert werden.
  149. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus an der Kontaktstelle zwischen Sperrklinke und Drehfalle Haftreibungskräfte wirken und die Sperrklinke in ihrer Position halten, ist für die Merkmalsverwirklichung unerheblich und kann daher offen bleiben. Selbst wenn sich überhaupt keine zusätzliche Wirkung des Kontakts von Sperrklinke und Drehfalle feststellen ließe und die Sperrklinkenfeder somit allein ursächlich für das Halten der Sperrklinke wäre, wäre nach obiger Auslegung ein schließendes Moment gegeben.
  150. 2.
    Ferner ist Merkmal f) verwirklicht, weil die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform über unterschiedliche Kontaktstellen mit der Drehfalle verfügt, die der Vorrastposition und der Hauptrastposition zuzuordnen sind. Auf die Ausgestaltung dieser Kontaktstellen und ihre Beabstandung voneinander kommt es, wie unter II. dargelegt, für die Merkmalsverwirklichung nicht an.
  151. V.
    Die Beklagte verletzt durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG) sowie das Klagegebrauchsmuster (§ 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.)
  152. Aufgrund der festgestellten Patent- und Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.
  153. 1.
    Gemäß § 139 Abs. 1 PatG und § 24 Abs. 1 GebrMG ist die Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet.
  154. 2.
    Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach.
  155. a)
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in Ziffer I. 1. b) bezeichneten Handlungen aus § 24 Abs. 2 GebrMG.
  156. aa)
    Es fehlt nicht an dem nach § 24 Abs. 2 GebrMG notwendigen Verschulden.
  157. Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Prüfung seiner Schutzfähigkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzfähigkeit rechnen musste (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 13140). Dabei darf sich der Benutzer nicht stets damit begnügen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Prüfungen schon dann einstellen, wenn er dessen Schutzfähigkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss vielmehr auch mit der immer wieder eintretenden Möglichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschränkt aufrechterhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteransprüchen kombiniert wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 – Türlagerwinkel).
  158. Daran gemessen beging die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Sie musste zudem mit der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters rechnen. Insbesondere basiert die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung auf einer naheliegenden Kombination, nämlich des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung mit dem von der Beklagten ebenfalls verwirklichten Anspruch 4.
  159. Das Verschulden der Beklagten ist, wie von der Klägerin beantragt, erst nach Ablauf eines Karenzzeitraums von einem Monat ab dem Bekanntmachungstag der Eintragung gegeben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 2, 31 – Darmbefüllungsvorrichtung; Mes, in: Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015, § 24 GebrMG Rn. 51), somit ab dem 17.10.2015.
  160. bb)
    Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.
  161. b)
    Hinsichtlich der in Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen folgt der Anspruch aus § 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch besteht, wie von der Klägerin beantragt, für den Zeitraum ab dem 24.09.2017.
  162. 3.
    Ferner steht der Klägerin hinsichtlich der in Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen für den Zeitraum vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach aus § 33 Abs. 1 PatG zu.
  163. 4.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt für die zu Ziffer I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten Handlungen unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG bzw. § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG bzw. § 24b Abs. 3 GebrMG.
  164. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im begehrten Umfang aus §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  165. 5.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 3 PatG (hinsichtlich der in Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen) und aus § 24a Abs. 2 GebrMG (hinsichtlich der in Ziffer I. 1. b) bezeichneten Handlungen) und auf Vernichtung der streitgegenständlichen Erzeugnisse aus § 140a Abs. 1 PatG und § 24a Abs. 1 GebrMG. Für die Unverhältnismäßigkeit der Ansprüche bestehen keine Anhaltspunkte.
  166. VI.
    Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.
  167. 1.
    Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage.
  168. a)
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-)Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).
  169. Eine Aussetzung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon geprüfte (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019 Abschnitt E Rn. 719). Eine Aussetzung auf Grundlage solcher Entgegenhaltungen würde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, da dabei das Verletzungsgericht seine Beurteilung eines Standes der Technik an die Stelle der Bewertung des Prüfers im Erteilungsverfahren setzt. Dies kann nur dann erfolgen, wenn für die technisch nicht-fachkundige Kammer offensichtlich ist, dass eine Entgegenhaltung im Erteilungsverfahren falsch gewürdigt wurde.
  170. b)
    Daran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.
  171. aa)
    Soweit es die NKL4 und die NKL6 betrifft, kann auf die Ausführungen unter III. Bezug genommen werden. Die Kammer ist, wie dort ausgeführt, unter Berücksichtigung dieser Entgegenhaltungen von der Schutzfähigkeit des inhaltsgleichen Klagegebrauchsmusteranspruchs überzeugt. Eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nach dem für das Klagepatent anzuwendenden Maßstab ist damit erst recht nicht feststellbar.
  172. bb)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die DE 10 2009 021 XXX A1 (Anlage KAP3, Anlage NKL5 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NKL5) lässt sich ebenfalls nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
  173. (1)
    Die NKL5, bei der es sich um nachveröffentlichten Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 PatG handelt, betrifft ein Kraftfahrzeugschloss. Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der NKL5 eingeblendet:
  174. (2)
    Es lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die NKL5 Merkmal d) offenbart, wonach die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist.
  175. Eine solche Offenbarung lässt sich insbesondere nicht aus der von der NKL5 erörterten sogenannten Selbsthemmung (vgl. Absätze [0012], [0013], [XXX6], [0040] der NKL5) entnehmen. Dass die NKL5 unter einer Selbsthemmung in diesem Sinne versteht, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrückt werden kann, ist nicht hinreichend feststellbar.
  176. Entsprechendes geht insbesondere nicht aus Absatz [0012], der die selbsthemmende Auslegung der Anordnung aus Drehfalle und Gesperre erläutert, hervor. Absatz [0012] spricht von verschiedenen Graden der Selbsthemmung. Selbst bei einem hohen Grad an Selbsthemmung ist die am Betätigungshebel vorhandene Last zwar gering, aber gleichwohl weiterhin vorhanden. Auch in der Offenbarung der Absätze [0040] und [0041] (für die Schließstellung) und Absatz [0044] (für die Vorschließstellung) ist jeweils trotz Selbsthemmung noch eine auf den Blockierarm des Betätigungshebels wirkende Last vorhanden.
  177. Dass die Selbsthemmung ein solches Maß annimmt, dass durch sie allein bewirkt wird, dass die Sperrklinke nicht von der Drehfalle aus ihrer Vorschließstellung gedrängt wird und somit der Blockierarm zum Halten der Vorrastposition nicht mehr beiträgt, ist dagegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
  178. 2.
    Für eine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung in dem das Klagegebrauchsmuster betreffende Löschungsverfahren gemäß § 19 GebrMG besteht angesichts der Überzeugung der Kammer von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters kein Anlass.
  179. C.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
  180. D.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
  181. Die Festsetzung von Teilsicherheiten war im Hinblick auf das Parallelverfahren 4a O 71/18, in dem ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, auch ohne Anregung der Klägerin veranlasst.
  182. Die Sicherheitsleistung war in Höhe des Streitwerts festzusetzen.
  183. 1.
    Die nach § 709 S. 1 ZPO festzusetzende Vollstreckungssicherheit dient der Absicherung des Beklagten gegen den möglicherweise entstehenden Schaden, wenn das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil in einer höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird (Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 108 Rn. 2).
  184. Der danach abzusichernde Vollstreckungsschaden entspricht in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgebend sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – 2 U 112/05, NJOZ 2007, 451, 455 – Sicherheitsleistung/Kaffeepads; GRUR-RR 2012, 304, 305 – Höhe des Vollstreckungsschadens). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im vergleichsweise kurzen Zeitraum bis zur Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 304, 305 – Höhe des Vollstreckungsschadens).
  185. Ist hiervon abweichend zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 – I-2 U 90/07, BeckRS 2008, 17095; Urteil vom 03.07.2008 – I-2 U 7/08, Rn. 12 bei juris). Um einen bestimmten Vollstreckungsschaden hinreichend glaubhaft zu machen, bedarf es in der Regel weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritten ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 – I-2 U 90/07, BeckRS 2008, 17095).
  186. 2.
    Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
  187. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die ausbleibende Lieferung der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich zu einem Produktionsstillstand bei ihrem Abnehmer A führen würde, stellt die Beklagte nur Vermutungen an. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nur begrenzten Einblick in die A zur Verfügung stehenden Ersatz-Lieferbeziehungen haben mag. Jedenfalls eine Nachfrage bei ihrem Abnehmer und die Mitteilung des Ergebnisses wären der Beklagten allerdings zuzumuten gewesen. Den Validierungs- und Homologationsaufwand, der nach den Angaben der Beklagten auch bei einem am Markt verfügbaren Ersatzschloss entstehen würde und mit mindestens drei Monaten zu bemessen sei, konkretisiert die Beklagte ebenfalls nicht näher.
  188. Auch der Schaden, der auf Seiten des Abnehmers A im Falle eines etwaigen Produktionsausfalls entstehen würde, wird von der Beklagten nicht in einer Weise erläutert, die der Kammer eine Schätzung ermöglicht bzw. die Schätzung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel macht. So teilt die Beklagte nicht mit, wie sie von dem Gewinn der A-Automobilsparte ausgehend dazu kommt, dass A im Monat 20 % des Ergebnisses entgehen und davon wiederum 10 % den möglichen Vollstreckungsschaden ausmachen.
  189. Schließlich wird die eigene Haftung der Beklagten für den bei A drohenden Produktionsausfall nur pauschal unter Verweis auf eine Haftungsregelung in den Lieferverträgen behauptet. Hieraus kann die Kammer nicht ersehen, in welchem Umfang der Beklagten aufgrund der Haftung gegenüber A ein Vollstreckungsschaden entstehen könnte. Denn die Beklagte unterlässt jede Konkretisierung der Haftungsregelung, obschon ihr ein genauerer Vortrag als Partei der Lieferverträge ohne Zutun Dritter auch unter Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen möglich gewesen wäre.
    E.Der Streitwert wird auf € 1,5 Mio. festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar