I-2 U 6/19 – Steckverbinder für Medienleitungen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2980

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Januar 2020, Az. I-2 U 6/19

Vorinstanz: 4c O 103/17

  1. I.
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Februar 2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  2. II.
    Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. III.
    Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. V.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600.000,00 EUR
    festgesetzt.
  7. Gründe
  8. I.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 224 XXA (Klagepatent; Anlage K 1), das einen Steckverbinder für Medienleitungen betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
  9. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.08.2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 10.10.2005 eingereicht und am 01.09.2010 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.11.2012 im Patentblatt bekannt gemacht.
  10. Auf einen Einspruch der Beklagten wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts rechtskräftig in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten (Anlage K 12). Nach dem Einspruchsverfahren ist eine neue Patentschrift (B2-Schrift; Anlage K 1) veröffentlicht worden.
  11. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte, im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
  12. „Steckverbinder (1) für Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil (4), das mit einem Steckerschaft (6) dichtend in eine Aufnahmeöffnung (16) eines Verbindergegenstückes (2) einsteckbar und über Rastmittel (18) lösbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil (4) mit einem Leitungsanschlussabschnitt (8) einstückig verbunden ist, wobei der Leitungsanschlussabschnitt (8) mindestens einen Leitungsabgang (10) mit einer Leitungsachse (12) aufweist, die zu einer Steckachse (14) des Steckerschaftes (6) quer oder gleichachsig ausgerichtet ist, wobei die Rastmittel (18) aus mindestens zwei Rastarmen (26) des Steckerteils (4) bestehen, die sich zur Steckachse (14) etwa parallel in Löserichtung (24) erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme (26) im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahmeöffnung (16) des Verbindergegenstückes (2) vorhandene Raststufe (32) rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil (4) mit den Rastarmen (26) als einstückiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil (4) verbundenes Verriegelungselement (34), dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel (18) gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten (74, 76) derart in Spalte (29, 29a) zwischen dem Steckerschaft (6) und jedem Rastarm (26) eingreift, dass jeder Rastarm (26) in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    die Rastmittel (18) derart für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft (6) – in der Lösestellung des Verriegelungselementes (34) – einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer Lösekraft rastend herausziehbar ist, wobei die Rastmittel (18) zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die Lösekraft unterschiedlich groß sind, wobei jeder Rastarm (26) einen radialen Rastansatz (30) aufweist, der eine erste in Einsteckrichtung weisende Schrägfläche (82) sowie eine gegenüberliegende zweite in Löserichtung weisende Schrägfläche (84) aufweist; wobei der Rastansatz (30) jedes Rastarmes (26) im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenstück (2) derart mit unterschiedlichen Schrägflächen ausgebildet ist, dass die zum Lösen durch Herausziehen aus der Aufnahmeöffnung (16) aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung und in der Lösestellung kraftformschlüssig rastend relativ zum Steckerteil (4) fixiert ist.“
  13. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie 34 bis 36 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 1 eine erste Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Steckverbinders in Sicherstellung und Figur 2 eine Explosionsansicht mit entfernt dargestelltem Verriegelungselement zeigt. Figur 34 zeigt eine vergrößerte Teilansicht einer weiteren Ausführungsform eines Steckerteils in einem in ein Verbindergegenstück eingesteckten Zustand und in der Lösestellung des Verriegelungselementes, Figur 35 zeigt eine vergrößerte Teilansicht aus Figur 34 mit axialgeschnittenem Verbindergegenstück und Figur 36 zeigt einen Ausschnitt aus Figur 35 in der Sicherungsstellung des Verriegelungselementes.
  14. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.04.2018 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, über die das Bundepatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.
  15. Die Beklagte ist ein Automobilzulieferer, der sich mit der Produktion und Verarbeitung von Gummi, Kunststoffen und Metall befasst. Zu ihren Produkten zählen insbesondere Dichtungs- und Verbindungssysteme für die Automobilindustrie. Die Beklagte liefert an die „B“ in Stuttgart einen – auch als Leckölstecker bezeichneten – Steckverbinder für Medienleitungen zusammen mit einer Leckölleitung (angegriffene Ausführungsform). Diese vertreibt das Produkt ihrerseits als „C“-Originalteil unter der Teilenummer Nr. A 0651 070 XXB. Verbindungsgegenstück für die angegriffene Ausführungsform ist ein Injektor, der unter der Artikelnummer A 651 070 XXC von der „B“ vertrieben wird.
  16. Als Anlage K 9 hat die Klägerin ein Muster der angegriffenen Ausführungsform nebst dem vorbezeichneten Injektor vorgelegt. Die Ausgestaltung des angegriffenen Steckverbinders ergibt sich ferner aus den von der Klägerin vorgelegten, von ihr mit Bezugszeichen versehen Abbildungen, von denen nachstehend einige wiedergegeben werden. Die Abbildung oben rechts zeigt hierbei den in die Aufnahmeöffnung des Injektors (2) eingesetzten Steckverbinder (1).
  17. Die nachfolgend ferner wiedergegebenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform in der Lösestellung (links) sowie in der Sicherungsstellung (rechts).
  18. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Insbesondere seien die Rastmittel der angegriffenen Ausführungsform für eine kraftformschlüssige Verrastung im Sinne des Klagepatents ausgelegt. Auch sei der Rastansatz jedes Rastarmes der angegriffenen Ausführungsform gemäß den Vorgaben des Klagepatents im Zusammenwirken mit einem Verbindergegenstück derart mit unterschiedlichen Schrägflächen ausgebildet, dass die zum Lösen durch Herausziehen aus der Aufnahmeöffnung aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft sei. Dies werde sowohl durch eine eigene als auch eine durch von ihr in Auftrag gegebene Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform, bei der ein Original-Verbindungsgegenstück mit der Teile-Nr. A651 070 XXC verwendet worden sei, bestätigt. Das entsprechende Kräfteverhältnis sei durch die Anordnung der Schrägflächen an den Rastansätzen bedingt.
  19. Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:
  20. Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über Rastmittel für eine „kraftformschlüssige“ Verrastung mit dem Verbindungsgegenstück. Der Begriff „kraftformschlüssig“ könne nur so verstanden werden, dass sowohl eine kraftschlüssige Verbindung als auch eine formschlüssige Verbindung gegeben sein müsse. Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einer wirksamen Verrastung durch Formschluss und Kraftschluss, weil diese im zugehörigen Injektor nach dem Einstecken hin- und her bewegt werden könne. Da die angegriffene Ausführungsform beweglich in der Öffnung des Injektors positioniert sei, könne eine die Bewegung der angegriffenen Ausführungsform verhindernde Kraftschlusskomponente nicht wirken. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei zudem das Verriegelungselement weder in der Sicherungsstellung noch in der Lösestellung „kraftformschlüssig“ rastend relativ zum Steckerteil fixiert. Das Verriegelungselement sei vielmehr in beiden Stellungen lediglich dahingehend fixiert, dass es durch einen Formschluss in Position gehalten werde. Außerdem sei bei der angegriffenen Ausführungsform, wie sich aus von ihr in Auftrag gegebenen Messungen ergebe, die für das Ausziehen der angegriffenen Ausführungsform aus dem Injektor aufzuwendende Lösekraft nicht größer, sondern geringer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Messwerte seien demgegenüber nicht plausibel. Das vom Klagepatent gefordert Kräfteverhältnis müsse sich konkret einstellen; abstrakte Möglichkeiten genügten nicht. Schließlich seien bei der angegriffenen Ausführungsform in der Sicherungsstellung die Rastarme in ihrem freien Endbereich nicht radial „spielfrei“ fixiert. „Spielfrei“ bedeute, dass keine relative Bewegung mehr möglich sei. Es werde daher verlangt, dass die Enden der Rastarme nicht mehr beweglich seien. Die angegriffene Ausführungsform sehe jedoch kein Übergreifen einer Verriegelungsvorrichtung über die äußeren Kanten der Rastarme vor. Diese seien damit nicht spielfrei fixiert, weil die Rastarme auch in der Sicherungsstellung noch nach außen gebogen werden könnten und nur die Federkraft der Rastarme der Biegebewegung entgegenwirke.
  21. Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.
  22. Durch Urteil vom 07.02.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
  23. „I.
    Die Beklagte wird verurteilt,
  24. 1.
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  25. Steckverbinder für Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil, das mit einem Steckerschaft dichtend in eine Aufnahmeöffnung eines Verbindergegenstückes einsteckbar und über Rastmittel lösbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil mit einem Leitungsanschlussabschnitt mindestens einen Leitungsabgang mit einer Leitungsachse aufweist, die zu einer Steckachse des Steckerschaftes quer oder gleichachsig ausgerichtet ist, wobei die Rastmittel aus mindestens zwei Rastarmen des Steckerteils bestehen, die sich zur Steckachse etwa parallel in Löserichtung erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes vorhandene Raststufe rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil mit den Rastarmen als einstückiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil verbundenes Verriegelungselement, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist
  26. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  27. bei denen die Rastmittel derart für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft – in der Lösestellung des Verriegelungselements – einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer Lösekraft rastend herausziehbar ist, wobei die Rastmittel zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die Lösekraft unterschiedlich groß sind, wobei jeder Rastarm einen radialen Rastansatz aufweist, der eine erste in Einstreckrichtung weisende Schrägfläche sowie eine gegenüberliegende zweite in Löserichtung weisende Schrägfläche aufweist; wobei der Rastansatz jedes Rastarmes im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenstück derart mit unterschiedlichen Schrägflächen ausgebildet ist, dass die zum Lösen durch Herausziehen aus der Aufnahmeöffnung aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung und in der Lösestellung kraftformschlüssig rastend relativ zum Steckerteil fixiert ist,
  28. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu
    Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
  29. a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
    b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
    c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  30. wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  31. 3.
    der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  32. a. der Herstellungsmengen und -zeiten;
    b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
    -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
    -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
    e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei die Angaben zu Ziffer 3.e. nur für die Zeit ab dem 01.01.2016 zu machen sind und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  33. 4.
    die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
  34. 5.
    die unter Ziff. I.1. bezeichneten und benutzten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  35. II.
    Es wird festgestellt,
  36. 1.
    dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 27.12.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Klägerin erlangt hat;
  37. 2.
    dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 01.01.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht in der Zeit vom 28.12.2012 bis zum 31.12.2015 auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Klägerin erlangt hat.“
  38. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt:
  39. Unter dem Begriff „kraftformschlüssig“ verstehe das Klagepatent einen Verbindungsmechanismus zweier Bauteile, bei welchem zwei Vorrichtungselemente allein aufgrund der Ausgestaltung ihrer Flächen miteinander verbunden werden könnten. Der Kraftformschluss zeichne sich dadurch aus, dass Schrägflächen derart angeordnet seien, dass zur Lösung einer bestehenden Verbindung zwischen zwei Elementen ein rastendes Herausziehen unter Anwendung einer bestimmten Lösekraft ohne Beschädigung der Rastmittel möglich sei. Die Herauslösung erfolge in einem Schritt; es müsse nicht zunächst die Rastung aus der Sicherheitsstellung gelöst werden, bevor die eigentliche Herausnahmebewegung stattfinden könne. Die Vorgabe, wonach die Rastarme in der Sicherungsstellung in ihrem freien Endbereich „radial spielfrei“ fixiert sein sollen, beziehe sich nur auf die Bewegungsfreiheit der Endbereiche der Rastarme in Richtung auf den Steckerschafft, mithin nach innen. Der Klagepatentbeschreibung sei zu entnehmen, dass eine radial nach innen gerichtete Lösebewegung blockiert werden solle. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch; sie verwirkliche auch die zwischen den Parteien streitigen Anspruchsmerkmale. Die angegriffene Ausführungsform weise eine kraftformschlüssige Verrastung auf. Dies gelte zunächst im Verhältnis der Rastarme zum Verbindungsgegenstück. Denn an den Rastarmen des Steckerteils seien radiale Rastansätze vorgesehen, welche über zwei Schrägflächen verfügten, von denen die eine in Einsteckrichtung und die andere in Löserichtung weise. Ebenso werde das Verriegelungselement kraftformschlüssig relativ zum Steckerschaft fixiert. Für die Sicherungs- und Lösestellung seien zwei verschiedene Raststufen vorgesehen, in welche sich das Verriegelungselement jeweils kraftformschlüssig einfüge. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents seien ferner die Rastarme im Endbereich radial spielfrei fixiert. Unstreitig greife nämlich eine Verriegelungseinrichtung in den freien Spalt zwischen den Rastarmen und dem Steckerschaft ein und verhindere dadurch eine Bewegung der Rastarme nach innen. Schließlich sei bei der angegriffenen Ausführungsform die aufzuwendende Lösekraft auch größer als die Steckkraft. Die Verwirklichung des betreffenden Anspruchsmerkmals ergebe sich aus der Ausbildung der Schrägflächen und dem dadurch ermöglichten Kraftformschluss; schon die bloße Ausgestaltung der Rastansätze mit den Schrägflächen als solche bedinge das anspruchsgemäße Kräfteverhältnis.Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:
  40. Die angegriffene Ausführungsform entspreche nicht den Vorgaben des Klagepatents. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Kraftüberschuss beim Herausziehen gegenüber dem Einstecken des Leckölsteckers basierend auf der geometrischen Ausgestaltung der Schrägflächen der Rastnasen annehmbar sei und es auf einen Nachweis des konkreten Kräfteverhältnisses nicht ankomme. Der Patentanspruch stelle auf das Zusammenwirken jedes Rastarmes mit dem Verbindergegenstück ab, weshalb auch die geometrische Ausgestaltung des Verbindergegenstückes maßgeblich sei. Bei geometrisch unterschiedlich geformten Innenkonturen des Verbindergegenstückes in Verbindung mit den Schrägflächen der Rastarme würden unterschiedliche Kräfte auf die Rastarme ausgeübt. Eine belastbare Beurteilung, ob das in Rede stehende Anspruchsmerkmal verwirklicht sei, könne sich somit nur durch eine konkrete Kräftemessung ergeben. Den vom Landgericht angestellten theoretischen Überlegungen sei aus fachmännischer Sicht entgegenzutreten. Zur Verbiegung der Rastarme nach innen müsse mittels des Verbindergegenstückes eine Kraft auf die Schrägflächen der Rastarme übertragen werden, um ein Biegemoment zu erzeugen, das ursächlich für die Verbiegung der Rastarme sei. Das Biegemoment hänge von der Kraft sowie vom Biegearm ab. In Abhängigkeit von dem Ort entlang des Rastarmes, an welchem die Kraft das Verbindergegenstück angreife, seien zur Erzeugung desselben Biegemoments und damit der Verbiegung des Rastarmes unterschiedliche Kräfte notwendig. Außerdem habe das Landgericht den Begriff „kraftformschlüssig“ falsch ausgelegt. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Anlagen könnten nicht als allgemeines Wissen des Fachmannes berücksichtigt werden. Richtigerweise spezifiziere der in Rede stehende Begriff lediglich das Vorliegen eines gleichzeitigen Kraft- und Formschlusses, ohne dass hierzu spezifische Geometrien von entsprechenden Schrägflächen berücksichtigt werden müssten. Bei zutreffender Auslegung des Begriffes könne der Leckölstecker nicht beweglich sein, was bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch der Fall sei. Was die Fixierung der Rastarme in ihren freien Endbereich anbelange, werde ausdrücklich eine „spielfreie“ Fixierung verlangt. Der Begriff „spielfrei“ schließe aus, dass der Rastarm in der Sicherungsstellung nach innen und nach außen verlagert werde.
  41. Die Beklagte beantragt,
  42. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
  43. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,
  44. höchst hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  45. Die Klägerin beantragt,
  46. die Berufung zurückzuweisen.
  47. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.
  48. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
  49. II.
    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt, weil die angegriffene Ausführungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung über die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.
  50. A.
    Das Klagepatent betrifft einen Steckverbinder für Medienleitungen (Rohr- oder Schlauchleitungen für hydraulische oder pneumatische Strömungsmedien), insbesondere für Kraftstoffleitungen.
  51. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung (Abs. [0002]) ausführt, ist aus der DE 298 24 XXD bzw. der korrespondierenden EP 0 999 XXE (Anlage B 3) ein gattungsgemäßer Steckverbinder bekannt, bei dem das Steckerteil (4) als Rastmittel zwei einstückig angeformte Rastarme (32) aufweist. Die Rastarme (32) erstrecken sich auf einander diametral gegenüberliegenden Seiten des Steckerteils mit ihrem freien, radial elastisch beweglichen Enden jeweils etwa parallel zur Steckachse in die der Einsteckrichtung entgegengesetzte Richtung, d.h. in Löserichtung. Beim Einstecken greifen die Rastarme (32) mit radialen Rastansätzen (34) in korrespondierende Rastkonturen (36) innerhalb der Aufnahmeöffnung (8) des Verbindergegenstückes (2) ein, wobei jeweils ein endseitiger Betätigungsabschnitt (38) aus der Aufnahmeöffnung nach außen ragt, um damit manuell die Rastarme (32) zum Lösen der Verrastung radial nach innen bewegen zu können. Es ist eine Schutzkappe (40) vorgesehen, die zur Schmutzabdichtung von außen über den Einsteckbereich aufsteckbar ist. Zudem wird durch die Schutzkappe (40) auch ein ungewolltes Lösen des Steckerteils (4) vermieden, weil vor einer Lösebetätigung der Rastarme (32) zunächst die Schutzkappe (40) entfernt werden muss. Andernfalls sind die Rastarme (32) bzw. deren Betätigungsabschnitte (38) nämlich nicht zugänglich.
  52. Zur besseren Veranschaulichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 2 und 3 der DE 298 24 XXD eingeblendet.
  53. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass diese bekannte Ausführung relativ viel Bauraum erfordert und die Schutzkappe als separates Teil einer nicht unerheblichen Verlustgefahr unterliegt (Abs. [0002]).
  54. Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, einen Steckverbinder zu schaffen, der über eine kompakte Bauform verfügt und sich durch eine gute Handhabung mit geringem Raumbedarf für eine manuelle Lösebetätigung sowie durch einfache Herstellbarkeit und Montage auszeichnet (Abs. [0007]).
  55. Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  56. (1) Steckverbinder (1) für Medienleitungen, bestehend aus:
  57. (1.1) einem Steckerteil (4) und
    (1.2) einem Verriegelungselement (34).
  58. (2) Das Steckerteil (4)
  59. (2.1) ist mit einem Steckerschaft (6) dichtend in eine Aufnahmeöffnung (16)
    eines Verbindergegenstückes (2) einsteckbar und
  60. (2.2) über Rastmittel (18) lösbar gegen Herausziehen arretierbar;
  61. (2.3) ist mit einem Leitungsanschlussabschnitt (8) einstückig verbunden, der mindestens einen Leitungsabgang (10) mit einer Leitungsachse (12)
    aufweist, die zu einer Steckachse (14) des Steckerschaftes (6) quer oder gleichachsig ausgerichtet ist.
  62. (2.3.1) Die Rastmittel (18) bestehen aus mindestens zwei Rastarmen (26) des Steckerteils (4).
  63. (2.3.1.1) Die Rastarme (26)
  64. a) erstrecken sich zur Steckachse (14) etwa parallel in Löserichtung (24) und
    b) sind in radialer Richtung federelastisch ausgebildet;
    c) hintergreifen im eingesteckten Zustand jeweils
    rastend eine Raststufe (32), die innerhalb der Aufnahmeöffnung (16) des Verbindergegenstückes (2) vorhanden ist.
  65. (2.3.2) Das Steckerteil (4) ist mit den Rastarmen (26) als einstückiges, monolithisches Formteil ausgebildet.
  66. (3) Das Verriegelungselement (34)
  67. (3.1) ist derart beweglich mit dem Steckerteil (4) verbunden, dass es die
    Rastmittel (18)
  68. • in einer Sicherungsstellung gegen Lösen blockiert und
    • in einer Lösestellung für eine die Arretierung aufhebende
    Lösebewegung freigibt;
  69. (3.2) greift in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten (74, 76) derart in Spalte (29, 29a) zwischen dem Steckerschaft (6) und jedem Rastarm (26) ein, dass jeder Rastarm (26) in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist.
  70. (4) Die Rastmittel (18)
  71. (4.1) sind derart für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt, dass der Steckerschaft (6) – in der Lösestellung des Verriegelungselementes (34) – einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer Lösekraft rastend herausziehbar ist;
  72. (4.2) sind zudem derart ausgebildet, dass die Steckkraft und die Lösekraft
    unterschiedlich groß sind.
  73. (4.2.1) Jeder Rastarm (26) weist einen radialen Rastansatz (30) auf, der
  74. • eine erste, in Einstreckrichtung weisende Schrägfläche (82) sowie
    • eine gegenüberliegende zweite, in Löserichtung weisende Schrägfläche (84)
  75. aufweist.
  76. (4.2.2) Der Rastansatz (30) jedes Rastarmes (26) ist im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenstück (2) derart mit unterschiedlichen Schrägflächen ausgebildet, dass die zum Lösen durch
    Herausziehen aus der Aufnahmeöffnung (16) aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist.
  77. (5) Das Verriegelungselement (34) ist in der Sicherungsstellung und in der Löse-stellung kraftformschlüssig rastend relativ zum Steckerteil (4) fixiert.
  78. Die Klagepatentschrift hebt in ihrer allgemeinen Beschreibung hervor, dass der erfindungsgemäße Steckverbinder durch seine Ausgestaltung, insbesondere durch die Anordnung und Wirkverbindung des Verriegelungselementes mit dem Steckerteil, eine sehr kompakte Form hat und bei guter Handhabung eine hohe Sicherheit gegen ungewolltes Lösen gewährleistet (Abs. [0009], Spalte 2 Zeilen 30–35).
  79. Angesichts des Streits der Parteien bedürfen einige Merkmale und Begriffe näherer Erläuterung.
  80. 1.
    Schutzgegenstand des Klagepatents ist ein Steckverbinder, der dazu dient, eine Medienleitung (bevorzugt eine Kraftstoffleitung) an ein Verbindergegenstück anzuschließen. Der patentgemäße Steckverbinder besteht aus zwei miteinander zusammenwirkenden Teilen, nämlich einem Steckerteil sowie einem Verriegelungselement. Das Verbindergegenstück ist demgegenüber nicht Bestandteil des Schutzgegenstandes, sondern findet im Patentanspruch allein zu dem Zweck Erwähnung, dem Fachmann die Funktionsweise des neuerungsgemäßen Steckverbinders (konkret: dessen Verrastung in der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes) zu erläutern. Denn der Steckerschaft des Steckerteils soll dichtend und arretierbar in eine Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes einsteckbar sein (Merkmale (2.1) und (2.2)).
  81. a)
    Dass das Verbindergegenstück selbst außerhalb des patentgeschützten Gegenstandes liegt, macht bereits die – bewusste und keinesfalls zufällige – Begriffswahl des Klagepatents deutlich. Das Verbindergegenstück trägt nämlich deshalb seine Bezeichnung, weil es das „Gegenstück“ zu dem patentgemäßen „Steckverbinder“ ist.
  82. b)
    In völliger Übereinstimmung hiermit lässt auch der Beschreibungstext keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Verbindergegenstück nicht zum Patentgegenstand gehört. Deutlich wird dies bereits an den Patentzeichnungen. In den Figuren 1 bis 7 ist ein Verbindergegenstück überhaupt nicht gezeigt und in den zugehörigen Figurenbezeichnungen wird eingangs der besonderen Patentbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeichnungsinhalt (ohne Verbindergegenstück) einen erfindungsgemäßen Steckverbinder mit Verriegelungselement zeigt (Abs. [0010], Spalte 2 Zeilen 41–44). Die Figurenbezeichnung zu Figur 8, aus der erstmals ein Verbindergegenstück ersichtlich ist, weist angesichts dessen zutreffend darauf hin, dass die zeichnerische Darstellung Ansichten einer erfindungsgemäßen Ausführungsvariante „mit zusätzlicher … Darstellung eines Verbindergegenstückes“ zeigt (Abs. [0010], Spalte 3 Zeilen 5–9). In der Figur 8 – wie auch in den weiteren Figuren, in denen auch ein Verbindergegenstück gezeigt ist (Figuren 14, 17, 34 und 35) – ist dieses Verbindergegenstück mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnet, wohingegen der erfindungsgemäße Steckverbinder die Bezugsziffer 1 trägt. Auch die Figurenbeschreibung zu Figur 8 verdeutlicht dem Fachmann damit unmissverständlich, dass der Patentgegenstand durch die Einheit aus Steckerteil und Verriegelungselement (beides zusammen bildet den patentgeschützten Steckverbinder) repräsentiert wird und das Verbindergegenstück im Verhältnis hierzu ein zusätzliches, außerhalb des Erfindungsgegenstandes liegendes Vorrichtungsteil bildet.
  83. c)
    Für die Verletzungsfrage bedeutet dies, dass es – worauf bereits an dieser Stelle hingewiesen, sogleich aber noch weiter ausgeführt wird – nicht darauf ankommt, ob dass sich bei einem Zusammenspiel einer streitbefangenen Ausführungsform mit einem für diese vorgesehenen Verbindergegenstück das geforderte unterschiedliche Maß von Löse- und Steckkraft einstellt. Entscheidend ist allein, dass die Schrägflächen der Rastarme derart schräg angeordnet sind (etwa so wie in einem der Ausführungsbeispiele gezeigt), dass sich im Gebrauch mit einem geeignet ausgestalteten Verbindergegenstück eine höhere Löse- als Steckkraft einstellen könnte. Da das Klagepatent einen Steckverbinder für Medienleitungen und nicht eine Einheit bzw. ein System aus einem solchen Steckverbinder und einem Verbindergegenstück betrifft und das Verbindergegenstück im Patentanspruch nur zum näheren Verständnis des Funktionszusammenhangs erwähnt wird, ist nicht nur ein Steckverbinder für Medienleitungen im konkreten Zusammenwirken mit einem bestimmten Verbindergegenstück geschützt, das den sich aus dem Patentanspruch ergebenden Anforderungen entspricht und bei dessen Verwendung sich das geforderte unterschiedliche Maß von Löse- und Steckkraft tatsächlich einstellt, sondern jeder Steckverbinder für Medienleitungen, der – erstens – den in Bezug auf den Steckverbinder und dessen Bestandteilen formulierten konstruktiven Anforderungen genügt und der – zweitens – dank dieser Ausgestaltung objektiv dazu in der Lage ist, mit einem geeigneten ausgestalteten Verbindergegenstück, das den Anforderungen der Merkmale (2.1), (2.2), (2.3.1.1 c)) und (4.2.2) folgt, in der in diesen Merkmalen beschriebenen Weise zusammenzuwirken. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es ein solches Verbindergegenstück am Markt tatsächlich gibt. Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Verbindergegenstück technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem streitbefangenen Steckverbinder erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.2013 – I-2 U 57/11; Urt. v. 28.05.2009 – I-2 U 111/08; Urt. v. 18.10.2012 – I-2 U 41/08, Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
  84. 2.
    Damit der Steckverbinder – über den Steckerschaft seines Steckerteils – in der Aufnahmeöffnung eines Verbindergegenstückes lösbar gegen Herausziehen arretierbar ist, verfügt das patentgemäße Steckerteil über zwei Rastarme, denen ein ganz
    besonderer Verrastungs- und Lösemechanismus zugedacht ist, nämlich eine
    kraftformschlüssige Verrastung (Merkmal (4.1)).
  85. Was damit gemeint ist, erläutert bereits der Patentanspruch selbst, wenn dort ausgeführt wird, dass die Rastmittel derart für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft – in der Lösestellung des Verriegelungselementes – einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer Lösekraft rastend herausziehbar ist.
  86. Im allgemeinen Beschreibungstext (Abs. [0009], Spalte 9 Zeilen 25-30) heißt es in exakt demselben Sinne (Unterstreichung hinzugefügt):
  87. Die Rastmittel sind für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt, so dass der Steckerschaft – in der Lösestellung des Verriegelungselementes – mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und auch mit einer Lösekraft rastend herausziehbar ist, … “
  88. Im besonderen Beschreibungsteil (Abs. [0014], Spalte 5 Zeilen 9–17) wird dem Fachmann diese Bemerkung näher wie folgt erläutert (Unterstreichungen hinzugefügt):
  89. „Im eingesteckten Zustand hintergreifen die Rastarme 26 mit radialen Rastansätzen 30 eine innerhalb der Aufnahmeöffnung 16 des Verbindergegenstückes 2 vorhandene Raststufe 32 kraftformschlüssig (siehe insbesondere Fig. 35). Im Falle einer kraftformschlüssigen Verrastung über zur Steckachse 14 abgeschrägte Flächen – siehe Fig. 35 – kann der Steckerschaft 6 auch einfach rastend aus der Aufnahmeöffnung 16 herausgezogen werden. …“
  90. Aus all dem erschließt sich dem Fachmann hinlänglich, was mit der geforderten „kraftformschlüssigen Verrastung“ des Steckerteils im Verbindergegenstück gemeint ist, nämlich eine rastende Verbindung, die durch bloßes Einstecken (des mit Rastarmen ausgestatteten Steckerschaftes in die Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes) hergestellt und durch bloßes Herausziehen (des Steckerschaftes aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes) wieder gelöst (d.h. aufgehoben) wird. Verrastung und Entrastung stellen sich mithin durch die bloße Einsteck- und Herausziehbewegung ein, ohne dass es darüber hinaus einer weiteren Maßnahme, insbesondere eines vorherigen Überführens der Rastarme (z.B. durch radiales Verschwenken nach innen) in eine Lösestellung bedarf. Vor dem Herausziehen des in der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes arretierten Steckerschaftes muss damit nicht zunächst erst die bestehende Verrastung gelöst werden. Das Steckerteil kann – in der Lösestellung des Verriegelungselementes – vielmehr einfach aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes rastend herausgezogen werden.
  91. 3.
    Zur technischen Umsetzung der im Klagepatent vorgesehenen kraftformschlüssigen Verrastung sieht der Patentanspruch zwei konstruktive Maßnahmenpakete wie folgt vor:
  92. a)
    Als erstes wird gefordert, dass die beiden Rastarme in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind und sich etwa parallel zur Steckachse in Löserichtung
    erstrecken (Merkmal (2.3.1.1 a) und b)).
  93. Da die Rastarme einstückig an dem Steckerteil angeformt sein sollen (Merkmal (2.3.2)), ist mit der letztgenannten Anweisung gemeint, dass sich die Rastarme – von ihrer Anbindungsstelle am Steckerteil in Richtung auf ihr freies Ende (Merkmal (3.2)) betrachtet – in derjenigen Richtung erstrecken, in der das Steckerteil aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes herauszuziehen ist (Löserichtung). Das Klagepatent unterscheidet explizit zwischen der „Löserichtung“ und der „Einsteckrichtung“, was u.a. in Merkmal (4.2.1) zum Ausdruck kommt, wonach die eine Schrägfläche des Rastansatzes „in Einsteckrichtung“ und die andere „in Löserichtung“ weist. Außerdem führt die Klagepatentschrift bereits in ihrer Einleitung in Bezug auf den gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der DE 298 24 XXD bzw. EP 0 999 XXE aus, dass sich bei diesem die Rastarme mit ihren freien, radial elastisch beweglichen Enden jeweils etwa parallel zur Steckachse „in die der Einsteckrichtung entgegengesetzte Richtung, d.h. in Löserichtung“ erstrecken (Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 12–16). Bei der in Merkmal (2.3.1.1 a)) angesprochenen „Löserichtung“ handelt es sich folglich um die der Einsteckrichtung entgegengesetzte Richtung. In welche Richtung (Einsteck- oder Löserichtung) sich die Rastarme erstrecken, beurteilt sich hierbei danach, ob sich die Rastarme – von ihrer Anbindungsstelle am Steckerteil in Richtung auf ihr freies Ende betrachtet – in derjenigen Richtung erstrecken, in der das Steckerteil in die Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes einzustecken (Einsteckrichtung) oder in der das Steckerteil aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes herauszuziehen ist (Löserichtung).
  94. Damit die Rastarme in der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes arretierbar sind, hintergreifen sie im eingesteckten Zustand rastend eine Raststufe, die innerhalb der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes vorgesehen ist (Merkmal (2.3.1.1 c))
  95. Bis hierhin beschreibt der Patentanspruch 1 eine im Wesentlichen geläufige Rastverbindung.
  96. b)
    „Kraftformschlüssig“ wird die besagte Rastverbindung dadurch, dass die Rastarme jeweils einen ganz besonders ausgebildeten radialen Rastansatz aufweisen, nämlich einen solchen mit Schrägflächen (Merkmal (4.2.1)). Bezugspunkt bzw. Bezugslinie für die Schräglage der Rastflächen ist dabei die im Patentanspruch erwähnte Steckachse (14), entlang der das Steckerteil mit dem Verbindergegenstück arretiert wird. Dies ergibt sich auch aus der das in den Figuren 34 bis 35 gezeigte Ausführungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung (Abs. [0029], Spalte 10 Zeilen 6–11). Denn danach bilden die Schrägflächen der Rastansätze jeweils einen Winkel „mit der Steckachse (14)“.
  97. Um sowohl das Verrasten beim Einstecken des Steckerteils als auch das Entrasten beim Herausziehen des Steckerteils zu gewährleisten, sind erfindungsgemäß zwei Schrägflächen vorgesehen, nämlich eine erste Schrägfläche, die in Einsteckrichtung weist, und eine zweite, gegenüberliegende Schrägfläche, die in Löserichtung weist (Merkmal (4.2.1)). Die Schrägstellung der Rastflächen des radialen Rastansatzes bewirkt im Zusammenwirken mit der radialen Federelastizität der Rastarme, dass die Rastverbindung entlang der ersten Schrägfläche hergestellt werden kann, wenn das Steckerteil in das Verbindergegenstück eingesteckt wird, und entlang der zweiten Schrägfläche wieder durch bloßes Herausziehen aufgehoben werden kann, wenn das Steckerteil aus dem Verbindergegenstück bewegt wird.
  98. c)
    In dem vorstehend unmittelbar aus dem Klagepatent hergeleiteten Verständnis des Begriffs „kraftformschlüssige Verrastung“ sieht sich der Fachmann dadurch bestätigt, dass der Begriff „Kraftformschluss“ auch in der Fachsprache verwendet wird, und zwar in Bezug auf eine Rastverbindung von Verbindungs- bzw. Fügepartnern mit Schrägflächen, die ohne vorherige Lösung der Verrastung voneinander getrennt werden können. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch „Konstruieren mit Kunststoffen“ von „D“ (3. Aufl., 2004, S. 309), in dem in Kapitel 8 aus Kunststoff gefertigte Bauelemente mit hoher Verformungsfähigkeit beschrieben werden, wobei als typische Beispiele derartiger Konstruktionen Schnapp- oder Rastverbindungselemente und Federelemente angeführt werden. Unter 8.1 „Schnappverbindungen“ wird unter Bezugnahme auf Bild 8.1 erläutert, dass Verbindungsarten nach den Wirkungsmechanismen der Schlüsse definiert werden, die dem Zusammenhalten der Teile zugrunde liegen, und es wird festgestellt, dass es sich bei einer Schnappverbindung demnach um eine „kraftformschlüssige Verbindung“ handelt. In dem in Bezug genommenen Bild 8.1 sind in vier Einzelabbildungen mehrere Verbindungsarten schematisch dargestellt, nämlich eine formschlüssige Verbindung (a), eine kraftschlüssige (reibschlüssige) Verbindung (b), eine stoffschlüssige Verbindung (c) und eine kraftformschlüssige Verbindung (d). Den Abbildungen ist zu entnehmen, dass sich eine formschlüssige, eine kraftschlüssige und eine kraftformschlüssige Verbindung durch die Ausgestaltung der Flächen der zu verbindenden Fügepartner unterscheiden. Während bei der formschlüssigen Verbindung (Bild 8.1 a) die Fügepartner rechtwinklig ineinandergreifen, zeichnet sich die kraftformschlüssige Verbindung (Bild 8.1 d) dadurch aus, dass die ineinandergreifenden Fügepartner Schrägflächen aufweisen. Bevor der eine Fügepartner ohne Beschädigung aus dem anderen herausgezogen werden kann, muss bei der formschlüssigen Verbindung zunächst die Verrastung gelöst werden. Bei der kraftformschlüssige Verbindung ist dagegen – wie in der Klagepatentschrift beschrieben – ein „rastendes Herausziehen“ möglich; zum Lösen der Schnappverbindung muss nicht zunächst in einem ersten Schritt die Verrastung gelöst und dann in einem zweiten Schritt die eigentliche Lösebewegung (Herausziehbewegung) ausgeführt werden, um die verbundenen Fügepartner voneinander zu trennen. In der Anlage K 6 wird dementsprechend hervorgehoben, dass eine Schnappverbindung, bei der es sich nach den Erläuterungen von „D“ um eine kraftformschlüssige Verbindung handelt, um eine montage- und demontagefreundliche Verbindungsart handelt.
  99. Die Tatsache, dass es sich bei dem Fachbuch von „D“ um ein Standardwerk für Kunststoffgestaltung handelt, spricht dafür, dass es hierbei um allgemeines Fachwissen des Fachmanns handelt. Ein Indiz hierfür ist auch die vorliegende Stellungnahme der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes. Denn diese hat in ihrer das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass der Begriff „kraftformschlüssig“ dem Fachmann bekannt ist und dieser Begriff so zu verstehen ist, wie er in dem Fachbuch von „D“ (E27 im Einspruchsverfahren) erklärt wird (Anlage K 12, Bl. 7). Darüber hinaus spricht hierfür auch, dass in dem von der Klägerin als Anlage K 8 ferner ausschnittsweise vorgelegten Artikel „Katalog schnappbarer Formschlussverbindungen an Kunststoffteilen und beispielhafte Konstruktionen
    linienförmiger Kunststoffverbindungen“ (Fachzeitschrift Konstruktion 29, 1977, Heft 19, 387-397) im Bild 11 schnappbare Kunststoffverbindungen mit Dichtungselementen gezeigt werden, bei denen die Verbindungspartner wiederum Schrägflächen aufweisen. Die von der Beklagten in erster Instanz angeführte, unter der laufenden Nummer 2 des Bildes 12 dieses Artikels gezeigte Verbindung, bei welcher eine senkrechte, nicht abgeschrägte Raststufe vorhanden ist, steht dem, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entgegen, weil in Bild 12 sowohl (schnappbare rotationssymmetrische) Formschlussverbindungen als auch (schnappbare rotationssymmetrische) Kraftformschlussverbindungen gezeigt sind.
  100. Darauf, ob es sich bei dem Begriff „Kraftformschluss“ um einen Fachbegriff handelt, der den von der Klägerin dargetanen Inhalt hat, kommt es vorliegend allerdings nicht entscheidend an. Derjenige Fachmann, der ungeachtet des sich aus der Klagepatentschrift ergebenden (allein maßgebenden) Begriffsverständnisses – quasi zu Kontrollzwecken – in der Fachliteratur recherchiert, was dort unter „Kraftformschluss“ verstanden wird, stößt bei seiner Suche jedenfalls auf das Standardwerk von „D“ und sieht sich durch die darin enthaltenen Erläuterungen in seinem aus dem Klagepatent durch Auslegung des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung gewonnenen Verständnis bestätigt.
  101. 4.
    Erfindungsgemäß soll die Lösekraft beim Herausziehen des Steckerteils größer sein als die Steckkraft beim Einstecken des Steckerteils. Bewerkstelligt wird dies mit Hilfe der angesprochenen Schrägflächen der radialen Rastansätze dadurch, dass diese unterschiedlich ausgebildet sind, namentlich einen jeweils anderen (flacheren bzw. steileren) Winkel mit der Steckachse einschließen. Entscheidend ist insoweit allein, dass die Schrägflächen der radialen Rastansätze der Rastarme derart unterschiedlich schräg angeordnet sind, dass sich im Gebrauch mit einem geeignet ausgestalteten Verbindergegenstück eine höhere Löse- als Steckkraft einstellen kann. Im Rahmen des Merkmals (4.2.2) kommt es folglich allein auf die entsprechende Ausbildung der Rastarme bzw. (genauer) der Schrägflächen ihrer radialen Rastansätze an.
  102. a)
    Diese Erkenntnis ergibt sich, wie eingangs bereits erwähnt, für den Fachmann schon unweigerlich daraus, dass Gegenstand des Klagepatents allein ein Steckverbinder und nicht die Einheit aus einem solchen und einem Verbindergegenstück ist. Soll bei Verwendung des allein unter Schutz gestellten Steckverbinders in einem Verbindergegenstück die zum Lösen durch Herausziehen des Steckerschaftes aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft sein, kann dieser Effekt patentgemäß daher nur durch eine entsprechende Gestaltung des Steckverbinders erreicht werden.
  103. b)
    Dass dem so ist, erschließt sich dem Fachmann aber auch aus dem Patentanspruch und der diesen erläuternden Patentbeschreibung.
  104. Aus Merkmal (4.2) geht hervor, dass die Rastmittel (= Rastarme) derart ausgebildet sein sollen, dass die Steckkraft und die Lösekraft unterschiedlich groß sind. Welche Kraft (die Steckkraft oder die Lösekraft) größer bzw. kleiner sein soll, bleibt hierbei noch offen. Aus Merkmal (4.2.2) ergibt sich sodann, dass die Lösekraft größer als die Steckkraft sein soll. Um dies möglich zu machen, weist das Klagepatent den
    Fachmann an, die radialen Rastansätze der Rastarme, welche jeweils eine erste, in Einstreckrichtung weisende Schrägfläche sowie eine gegenüberliegende zweite, in Löserichtung weisende Schrägfläche aufweisen (Merkmal (4.2.1)), mit unterschiedlichen Schrägflächen zu versehen. Im Patentanspruch heißt es hierzu, dass der
    Rastansatz jedes Rastarmes – im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenstück – derart mit unterschiedlichen Schrägflächen ausgebildet ist, dass die zum Lösen durch Herausziehen aus der Aufnahmeöffnung aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist. Dass geforderte unterschiedliche Maß von Löse- und Steckraft soll sich damit nach der Anspruchsformulierung aus einer unterschiedlichen Ausbildung der Schrägflächen der radialen Rastansätze ergeben. Die Formulierung „im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenstück“ steht dem nicht entgegen. Diese verdeutlicht lediglich, dass Rastansätze mit einem Verbindergegenstück zusammenwirken sollen.Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Erläuterungen in der Patentbeschreibung. In dieser heißt es in Absatz [0014], Spalte 5 Zeilen 17–20, zunächst (Unterstreichung hinzugefügt):
  105. „… Dabei können die Rastmittel 18 auch derart mit unterschiedlichen Schrägflächen gestaltet sein, dass in Einsteck- und Löserichtung unterschiedliche Kräfte zu überwinden sind. Vorzugsweise soll das Einstecken leichter als das Lösen sein, … .“
  106. Die Patentschrift stellt damit darauf ab, dass die unterschiedliche Gestaltung der Schrägflächen der Rastarme zu einer unterschiedlich großen Einsteck- und Lösekraft führen soll.
  107. In den Absätzen [0029] und [0030] wird dies wie folgt weiter erläutert (Unterstreichung hinzugefügt):
  108. „[0029] Wie weiter oben bereits erwähnt wurde, ist die zum Einstecken aufzubringende Steckkraft kleiner als die zum Herausziehen notwendige Lösekraft. Konstruktiv weist dazu der Rastansatz 30 jedes Rastarmes 26 eine erste, in Einsteckrichtung (Pfeil 40 in Fig. 34) weisende Schrägfläche 82 sowie eine gegenüberliegende zweite, in Löserichtung (Pfeil 24 in Fig. 34) weisende Schrägfläche 84 auf (siehe Fig. 36). Wie in Fig. 35 eingezeichnet ist, schließen dabei die ersten Schrägflächen 82 mit der Steckachse 14 einen spitzen, relativ kleinen (flachen) Winkel β ein, während der Winkel γ zwischen den zweiten Schrägflächen 84 und der Steckachse 14 größer ist.
  109. [0030] Im dargestellten Beispiel betragen der Winkel β ca. 25° bis 35°, insbesondere etwa 30°, und der Winkel γ etwa 70° bis 80°. … .“
  110. Das im Patentanspruch angegebene Kräfteverhältnis soll damit durch die unterschiedliche geometrische Ausbildung der Schrägflächen der Rastansätze erreicht werden, nämlich dadurch, dass der Winkel, der zwischen der ersten, in Einsteckrichtung weisenden Schrägfläche (82) und der Steckachse (14) gebildet wird, kleiner ist als der Winkel, der zwischen der zweiten, in Löserichtung weisenden Schrägfläche (84) und der Steckachse (14) gebildet wird. Die zweite, in Löserichtung weisende Schrägfläche (84) soll mithin eine größere Neigung gegenüber der Steckachse
    haben als die erste, in Einsteckrichtung weisende Schrägfläche (82). Diese unterschiedliche geometrische Ausbildung der Schrägflächen resultiert aus dem im Anspruch geforderten Kräfteverhältnis.
  111. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend die in der oben wiedergegebenen Beschreibungspassage in Bezug genommene Figur 36 (links) sowie eine zusätzliche – von der Klägerin erstellte – Zeichnung (rechts), die den Rastansatz (30) des Rastarmes (26) schematisch zeigt, eingeblendet.
  112. Hiervon ausgehend lässt sich anhand zweier Kräfteparallelogramme darstellen, dass bei rein geometrischer Betrachtung die zum Herausziehen aufzubringende Kraft
    größer ist als die zum Einstecken benötigte Kraft.
  113. Mithilfe eines Kräfteparallelogramms können die in unterschiedliche Richtungen wirkenden Kräfte geometrisch dargestellt und so eine Gesamtkraft durch Addition der Einzelkräfte bestimmt werden. Die Einzelkräfte (schwarze Pfeile) wirken von einem bestimmten Punkt mit einer bestimmten Kraft in die angegebenen Richtungen. In der linken Darstellung wird der Steckverbinder aus dem Verbindergegenstück herausgezogen und in der rechten Darstellung in dieses eingesetzt. Die Richtung der Kraftauswirkung ist dabei ebenfalls durch einen schwarzen Pfeil eingezeichnet und der Punkt, auf welchen die Einsteckkraft bzw. Lösekraft jeweils wirkt, ist durch einen gestrichelten schwarzen Kreis gekennzeichnet. Werden jeweils Parallelen zu den eingezeichneten Kräften (schwarze Pfeile) eingezeichnet, entsteht ein Parallelogramm (rot gestrichelt bzw. grün gestrichelt). Um zu bestimmen, wie stark die aufzuwendende Gesamtkraft beim Lösen bzw. Einstecken ist, werden die Einzelkräfte addiert. Abgebildet wird dies, indem der Ausgangspunkt der Krafteinwirkung (gestrichelter schwarzer Kreis) mit dem Schnittpunkt der eingezeichneten Parallelen verbunden wird. Die hellblau gestrichelten Pfeile geben die resultierende Gesamtkraft an. Aus den Darstellungen geht hervor, dass der auf der linken Seite (Lösevorgang) für die Gesamtkraft eingezeichnete Pfeil länger ist als auf der rechten Seite (Einsteckvorgang). Die resultierende Kraft ist also – rein geometrisch betrachtet – beim Lösevorgang größer.
  114. Hierbei handelt es sich zwar um eine allein auf die steckerseitigen Rastmittel bezogene und ausschließlich geometrische Betrachtung. Die tatsächlich zum Lösen des Steckers aufzubringende Lösekraft und die zum Einstecken erforderliche Steckkraft hängen von weiteren physikalischen Faktoren ab, namentlich von der geometrischen Ausgestaltung des Verbindergegenstückes und der Reibung zwischen den Schrägflächen des Rastansatzes und der Innenkontur des Verbindergegenstückes. Patentanspruch 1 betrifft jedoch nur den Steckverbinder und befasst sich in seinem Merkmal (4.2.2) allein mit der Ausbildung der Schrägflächen des radialen Rastansatzes der steckerseitigen Rastarme. Durch die patentgemäße Ausgestaltung der Schrägflächen macht er den unter Schutz gestellten Steckverbinder dafür tauglich, dass dieser zusammen mit einem geeignet ausgestalteten Verbindergegenstück so verwendet werden kann, dass im Gebrauch die zum Lösen durch Herausziehen des Steckerteils aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes aufzubringende Lösekraft größer ist als die zum rastenden Einstecken des Steckerteils erforderliche Steckkraft.
  115. 5.
    Da die Rastverbindung durch bloßes Herausziehen des Steckerteils aufgehoben werden kann, ohne dass es zuvor irgendeiner Maßnahme zur Freigabe der verrasteten Rastarme bedarf, gleichwohl aber Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass die kraftformschlüssige Ratsverbindung unabsichtlich gelöst wird, sieht das Klagepatent ein gesondertes „Verriegelungselement“ vor (Merkmale (1.2) und (3)), welches – wie der Name schon besagt – dazu dient, die Rastarme in ihrer verrasteten Stellung zu verriegeln. Der Patentanspruch selbst hält zur Funktion des Verriegelungselementes folgerichtig fest, dass es die Rastmittel (= Rastarme) in einer Sicherungsstellung gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine arretierungsaufhebende Lösebewegung (= Herausziehen des Steckerteils aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes) freigibt (Merkmal (3.1)).
  116. a)
    Wie in der Sicherungsstellung die Blockade der Rastarme gegen Lösen erfolgt, ergibt sich aus Merkmal (3.2). Danach greift das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm ein, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich „radial spielfrei fixiert“ ist. Derart fixiert werden sollen danach die Rastarme in ihren freien Endbereichen, und zwar dadurch, dass Riegelabschnitte des Verriegelungselementes in Spalte zwischen Steckerschaft und jedem Rastarm eingreifen. Dadurch, dass das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit seinen Riegelabschnitten im Bereich der Endabschnitte der Rastarme fixierend in Spalte zwischen dem Steckerschaft und den Rastarmen eingreift, haben die Rastarme im Bereich ihrer Endabschnitte radial in Richtung des Steckerschaftes keinen Bewegungsfreiraum und können sich dadurch nicht radial nach innen bewegen. Sie sind hierdurch in der Terminologie des Klagepatents „radial spielfrei fixiert“.
  117. b)
    Dass dem so ist und keine weitergehende Fixierung der Rastarme durch das Verrie-gelungselement verlangt wird, erschließt sich dem Fachmann auch aus der Funktion dieses Elementes.
  118. Was das Verriegelungselement leisten muss, um ein rastendes Herausziehen des Steckerteils zu unterbinden, ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu beurteilen, dass die mit schrägen Rastflächen versehenen Rastarme in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sein sollen (Merkmal (2.3.1.1 b)). Da die kraftformschlüssige Rastverbindung entlang der zweiten Schrägfläche nur durch eine radial orientierte Bewegung der Rastarme gelöst werden kann, ist es notwendigerweise eine radiale Bewegung der Rastarme, die durch das Verriegelungselement unterbunden werden muss. Daraus, dass die Spaltbereiche, in die die Riegelabschnitte des Verriegelungselementes in der Sicherungsstellung eingreifen, zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm vorgesehen sind (Merkmal (3.2)), folgt ferner, dass es sich bei der betreffenden radialen Bewegung der Rastarme, die durch das Verriegelungselement unterbunden werden muss, um eine radial nach innen – zum Steckerschaft – gerichtete Bewegung handelt. Dementsprechend heißt es bereits in dem allgemeinen Beschreibungstext, dass die Rastarme in der Sicherungsstellung „gegen eine radial nach innen gerichtete Lösebewegung“ blockiert werden (Abs. [0009], Spalte 2 Zeilen 23–25; vgl. auch besonderer Beschreibungsteil, Abs. [0016], Spalte 5 Zeilen 39–46, und Abs. [0018], Spalte 6 Zeilen 22–28). Zur Verriegelung der Rastverbindung bedarf es somit einer Verhinderung eben dieser radial nach innen gerichteten Rastarmbewegung. Wird sie gesperrt, kann das Steckerteil trotz der (nur) kraftformschlüssigen Verrastung nicht herausgezogen werden. Einer zusätzlichen Verhinderung der Rastarmbewegung radial auswärts bedarf es nicht.
  119. Patentanspruch 1 lehrt nicht, dass das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung die freien Endbereiche der Rastarme „übergreifen“ muss. Vielmehr gibt er nur vor, dass das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit seinen Riegelabschnitten in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift. Wenn es in diesem Zusammenhang im Patentanspruch heißt, dass dieser Eingriff derart erfolgt, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich „radial spielfrei fixiert“ ist, versteht der Fachmann dies im Hinblick auf die Funktion des patentgemäßen Verriegelungselementes daher dahin, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich durch die in die zwischen diesem und dem Steckerschaft vorgesehenen Spalte eingreifenden Riegelabschnitte des Verriegelungselementes dergestalt blockiert ist, dass er sich nicht radial nach innen bewegen kann, er also gegen eine radial nach innen gerichtete Lösebewegung blockiert ist.
  120. c)
    In Übereinstimmung hiermit ist weder den Figuren noch der zugehörigen Patentbeschreibung ein Hinweis auf eine radial äußere Fixierung der freien Endbereiche der Rastarme, auf die in Merkmal (3.2) abgestellt wird, durch das Verriegelungselement oder ein sonstiges Element des Steckverbinders zu entnehmen. Vielmehr verdeutlicht z.B. die Figur 36, welche einen Ausschnitt des in Figur 35 zusammen mit einem Verbindergegenstück (2) dargestellten erfindungsgemäßen Steckverbinders (1) zeigt, dass die freien Endbereiche (28) der Rastarme (26) nur radial innen blockiert werden. Das Verriegelungselement (34) greift in der Sicherungsstellung mit seinen Riegelabschnitten (74, 76) in den Spalt (29) zwischen dem Rastarm (29) und dem Steckerschaft (6) ein, wobei es diesen Spalt (29) insbesondere mit seinem Riegelabschnitt (76) im freien Endbereich (28) der Rastarme (26) schließt. Der freie Endbereich (28) der Rastarme ist damit in der Sicherungsstellung durch das Verriegelungselement (34) gegen eine radial nach innen gerichtete Lösebewegung des Rastarmes (26) blockiert. Radial außen wird der freie Endabschnitt (28) des Rastarmes (26) hingegen weder durch das Verriegelungselement (34) noch durch ein anderes Teil des Steckverbinders (1) fixiert.
  121. Nichts anderes gilt für die Figuren 8a und 17a. Auch bei den in diesen Figuren dargestellten Ausführungsbeispielen werden die freien Endbereiche (28) der Rastarme (26) nicht von dem Verriegelungselement (34) übergriffen oder anderweitig von diesem radial außen blockiert.
  122. Richtig ist, dass bei den in denjenigen Zeichnungen der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispielen, die einen erfindungsgemäßen Steckverbinder zusammen mit einem – nicht zum patentgemäßen Gegenstand gehörenden – Verbindergegenstück zeigen (Figuren 8a, 17a und 35), das Verbindergegenstück (3) unterhalb der freien Endbereiche (28) der Rastarme (26) an der Außenseite der Rastarme anliegt, so dass – aufgrund des Verbindergegenstückes – eine Bewegung des
    gesamten Rastarmes nach radial außen nicht stattfinden kann. Die freien Endabschnitte (28) der Rastarme (26) stehen allerdings außerhalb des Verbindergegenstückes vor (Abs. [0014]); sie können daher radial nach außen gebogen werden. Merkmal (3.2) stellt jedoch gerade auf die Fixierung dieser freien Endbereiche der Rastarme ab. Denn jeder Rastarm soll danach in der Sicherungsstellung „in seinem freien Endbereich“ radial spielfrei fixiert sein, und zwar dadurch, dass das Verriegelungselement in dieser Stellung mit Riegelabschnitten in die Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift.
  123. 6.
    Soweit nach Merkmal (5) das Verriegelungselement, welches – wie bereits erwähnt – derart beweglich mit dem Steckerteil verbunden ist, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung freigibt, in beiden Stellungen „kraftformschlüssig rastend“ relativ zum Steckerteil fixiert ist, ist der Begriff „kraftformschlüssig“ bzw. ist die Formulierung „kraftformschlüssig rastend“ wie in Merkmal (4.1) zu verstehen. Das Verriegelungselement muss deshalb sowohl in der Sicherungsstellung als auch in der Lösestellung mittels eines nicht näher definierten Rastmittels („rastend“) relativ zum Steckerteil fixiert werden können, wobei es von der Lösestellung in die Sicherungsstellung und umgekehrt – manuell oder mit einem geeigneten Werkzeug – bewegbar ist, ohne dass vor der Verschiebung bzw. Bewegung des Verriegelungselementes in die jeweils andere Stellung zunächst die Verrastung, durch welche das Verriegelungselement relativ zum Steckerteil fixiert ist, durch eine weitere Maßnahme gelöst (aufgehoben) werden muss.
  124. B.
    Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht.
  125. 1.
    Dass der angegriffene Steckverbinder die Merkmale (1) bis (1.2), (2) bis (2.3.2), (3.1), (4.2) und (4.2.1) der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz – zu Recht – außer Streit und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen.
  126. 2.
    Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal (3.2).
  127. Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Abbildungen unwidersprochen dargetan hat, blockiert das bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung die freien Enden der beiden Rastarme (26), indem Riegelabschnitte (74, 76) in den zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm (26) gebildeten Spalt (29, 29a) eingreifen. Die Rastarme (26) können dadurch nicht mehr nach radial innen – in Richtung Steckerschaft – bewegt werden; sie sind gegen eine radial nach innen gerichtete Lösebewegung blockiert, so dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Verrastung verhindert wird. In der Sicherungsstellung ist damit jeder der beiden Rastarme in seinem freien Endbereich im Sinne des Klagepatents „radial spielfrei fixiert“.
  128. Soweit die Beklagte geltend macht, die angegriffene Ausführungsform könne nach dem Einstecken in einen Injektor von „B“ mit der Artikelnummer A 651 070 XXC (nachfolgend nur: „B“-Injektor) nach dem Einstecken hin- und herbewegt werden, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals (3.2) schon deshalb nicht entgegen, weil dieses nicht verlangt, dass der gesamte Stecker in einer Aufnahmeöffnung eines Verbindergegenstückes radial spielfrei fixiert ist.
  129. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (4.1).
  130. Das Steckerteil der angegriffenen Ausführungsform weist zwei federelastisch ausgebildete Rastarme (26) auf, wobei das Steckerteil mit den Rastarmen (26) als einstückiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist. Die beiden Rastarme (26), die sich zur Steckachse parallel in Löserichtung erstrecken, weisen jeweils einen radialen Rastansatz (30) auf. Dieser hat eine erste, in Einsteckrichtung weisende Schrägfläche (82) und eine gegenüberliegende zweite, in Löserichtung weisende Schrägfläche (84).
  131. Beim Einstecken des Steckerschaftes der angegriffenen Ausführungsform in die Aufnahmeöffnung des „B“-Injektors greifen Rastarme (26) mit ihren radialen Rastansätzen (30) in eine innerhalb der Aufnahmeöffnung vorhandene Einkerbung bzw. Raststufe ein. Nachdem der Steckerschaft in das Verbindergegenstück eingesteckt wurde und dort eingerastet ist, kann er auch ohne eine weitere Maßnahme wieder aus dem Injektor herausgezogen werden, sofern sich das Verriegelungselement in der Lösestellung befindet. Die Rastarme müssen vor dem Herausziehen des Steckerteils nicht erst zunächst in eine Lösestellung überführt werden; einer vorherigen Lösung der Verrastung vor dem Herausziehen bedarf es nicht. Die Rastmittel der angegriffenen Ausführungsform sind damit auch für eine „kraftformschlüssige Verrastung“ im Sinne des Klagepatents ausgelegt. Das Steckerteil ist – in der Lösestellung des Verriegelungselementes – einerseits mit einer Steckkraft in die Aufnahmeöffnung des „B“-Injektors rastend einsteckbar und andererseits mit einer Lösekraft rastend – unter Lösung der Verrastung – beschädigungsfrei aus dieser herausziehbar, ohne dass es über die bloße Einsteck- und Herausziehbewegung einer weiteren Maßnahme bedarf. Ermöglicht wird dies dadurch, dass die radialen Rastansätze der federelastisch ausgebildeten Rastarme, wie ausgeführt, zwei Schrägflächen aufweisen.
  132. Soweit die Beklagte einwendet, ihr Leckölstecker könne in dem „B“-Injektor, für den er bestimmt ist, nach dem Einstecken hin- und herbewegt werden, weshalb eine die Bewegung des Steckers verhindernde Kraftschlusskomponente nicht wirken könne, steht dies dem Vorliegen einer „kraftformschlüssigen Verrastung“ im Sinne des Klagepatents und damit einer Verwirklichung des Merkmals (4.1) aus den bereits angeführten Gründen nicht entgegen.
  133. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (5) wortsinngemäß.
  134. Das Verriegelungselement (34) der angegriffenen Ausführungsform kann auf dem Steckerschaft von der Lösestellung in die Sicherungsstellung und zurück axial verschoben werden. Das Verriegelungselement (34) ist hierbei in beiden Stellungen relativ zum Steckerteil rastend fixiert. Wie die von der Klägerin überreichten Abbildungen (Bl. 30, 111 GA), die eine Vergrößerung des Schafts im Bereich des Verriegelungselementes einerseits in der Sicherungsstellung und andererseits in der Lösestellung zeigen, wobei das Verriegelungselement zur Ermöglichung der Sicht auf die Rastmittel durchgeschnitten wurde, erkennen lassen, weist das Verriegelungselement an seinem Innenumfang Rastnocken auf, die in Einkerbungen am Außenumfang des Steckerschaftes eingreifen. Hierdurch werden zwei Raststufen gebildet, eine für die Lösestellung und eine für die Sicherungsstellung. Das Verriegelungselement ist damit sowohl in der Lösestellung als auch in der Sicherungsstellung relativ zum Steckerteil rastend fixiert. Diese Verrastung ist auch „kraftformschlüssig“ im Sinne des Klagepatents. Denn das Verriegelungselement kann, wie sich an dem vorliegenden Muster der angegriffenen Ausführungsform nachvollziehen lässt, von der Lösestellung in die Sicherungsstellung und zurück verschoben werden, ohne dass es über die Verschiebebewegung hinaus einer weiteren Maßnahme bedarf. Ein vorheriges Lösen der Rastverbindung zwischen dem Verriegelungselement und dem Steckerteil ist hierfür nicht notwendig.
  135. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform entspricht schließlich auch den Vorgaben des Merkmals (4.2.2).
  136. Die beiden Rastarme des Steckerteils der angegriffenen Ausführungsform weisen, wie der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung zu entnehmen ist, eine erste, in Einsteckrichtung (nach unten) weisende Schrägfläche (82; grün) und eine zweite, dieser Fläche gegenüberliegende, in Löserichtung (nach oben) weisende Schrägfläche (84; gelb) auf.
  137. Die beiden Schrägflächen (82, 84) sind unterschiedlich ausgebildet, weil sie jeweils einen anderen Winkel mit der Steckachse einschließen. Der Winkel der in Löserichtung weisenden Schrägfläche (84; gelb) ist hierbei mindestens doppelt so groß wie der Winkel der in Einsteckrichtung weisenden Schrägfläche (82; grün). Die angegriffene Ausführungsform entspricht damit exakt den Vorgaben des Merkmals (4.2.2), weil es insoweit allein auf eine – den beanspruchten Kräfteverhältnissen Rechnung tragende – unterschiedliche Ausbildung der Schrägflächen des steckerseitigen Rastansatzes ankommt.
  138. Darauf, ob bei Verwendung der angegriffenen Ausführungsform mit dem „B“-Injektor die zum Lösen des Leckölsteckers aufzubringende Lösekraft tatsächlich
    größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, kommt es aus den bereits angeführten Gründen für die Verwirklichung des Merkmals (4.2.2) nicht an. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgelegten Untersuchungsergebnissen.
  139. Für die patentrechtliche Beurteilung spielen auch die Ausführungen der Beklagten zu den Hebelarmen der Rastansätze bzw. den durch die Hebelarme bewirkten Hebelwirkungen keine Rolle. Die unterschiedlichen Schrägflächen der Rastansätze bedingen zwangsläufig unterschiedlich lange Hebel, weil die Schrägflächen des Rastansatzes an zwei verschiedenen Stellen des Rastarmes angeordnet sind, einmal näher an der Biegestelle und einmal weiter von dieser entfernt. Demgemäß sind z.B. auch bei dem in den Figuren 35 und 36 des Klagepatents gezeigten Ausführungsbeispiel die Hebelarme Llöse und Lsteck unterschiedlich. Die Klagepatentschrift geht jedoch davon aus, dass bei dem Ausführungsbeispiel die zum Einstecken aufzubringende Steckkraft kleiner als die zum Herausziehen notwendige Lösekraft ist (Abs. [0029]). Das Klagepatent stellt daher hinsichtlich der Erreichung des geforderten unterschiedlichen Maßes von Löse- und Steckkraft allein auf die Wirkung der – den beanspruchten Kräfteverhältnissen Rechnung tragenden – unterschiedlichen Ausbildung der Schrägflächen ab, nicht hingegen auf die Abmessung oder Ausgestaltung des Hebelarms.
  140. C.
    Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung bzw. Restentschädigung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz bzw. Restschadensersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung der ihr zugesprochenen Ansprüche auf (Rest-)Schadenersatz und (Rest-)Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird, soweit sie die zugesprochenen Ansprüche betreffen, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  141. D.
    Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (§ 148 ZPO) bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die von der
    Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht in Anwendung der vom Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Rechtsgrundsätze keine Veranlassung.
  142. 1.
    Die DE 39 35 XXF (Anlage B 7; E2) war bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und ist dort von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts als nicht neuheitsschädlich eingestuft worden, und zwar zu Recht. Diese Entgegenhaltung offenbart jedenfalls die nachfolgend behandelten Merkmale nicht.
  143. a)
    Nicht offenbart ist bereits das Merkmal (3.1), wonach das Verriegelungselement derart beweglich mit dem Steckerteil verbunden ist, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung „für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung“ freigibt.
  144. Der Durchschnittsfachmann entnimmt diesem Merkmal, dass das patentgemäße Verriegelungselement die Rastmittel (= Rastarme) in einer Sicherungsstellung gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine arretierungsaufhebende Lösebewegung (= Herausziehen des Steckerteils aus der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes) freigibt. Die Blockade des Rastmittel in der Sicherungsstellung erfolgt – wie ausgeführt – dadurch, dass das Verriegelungselement mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift, dass jeder Rastarme in seinem Endbereich radial spielfrei fixiert ist (Merkmal (3.2)). Wenn das beweglich mit dem Steckerteil verbundene Verriegelungselement aus der Sicherungsstellung in die Lösestellung bewegt wird und damit die Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm freigibt, sind die Endbereiche der Rastarme nicht mehr fixiert und die Rastarme demgemäß nicht mehr gegen Lösen blockiert. Die Rastarme sind dann (und erst dann) „für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung“ frei; das Steckerteil kann nunmehr – unter Lösung der Verrastung – rastend herausgezogen werden. Demgemäß heißt es in Merkmal (4.1) auch, dass der Steckerschaft in der Lösestellung des Verriegelungselementes mit einer Lösekraft
    „rastend herausziehbar“ ist. Nach der Lehre des Klagepatents wird mithin erst das Verriegelungselement aus der Sicherungsstellung in eine Lösestellung bewegt und erst hiernach (nach dem Aufheben der Blockade der Rastarme) kann die Verrastung durch Herausziehen des Steckerteils unter Aufbringung einer für diese Herausziehbewegung erforderlichen Lösekraft gelöst werden.
  145. Ein solcher Mechanismus ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, in der DE 39 35 XXF nicht offenbart. Bei deren Gegenstand wird durch die Drehung des Drehrings (17; 22), welcher allein als Verriegelungselement in Betracht kommt, die an dem elastisch verformbaren Federarm (8) vorgesehene zweite Rippe (13) und damit auch der Federarm (8) nach unten in eine Nut (11) gedrückt. Auf diese Weise kommt die an dem Federarm (8) ferner vorgesehene erste Rippe (12), welche zur Verriegelung der Schlauchkupplung in der Hinterschneidung (16) des Aggregatstutzens (15) eingerastet ist, aus der Hinterschneidung frei (vgl. DE 39 35 XXF, Spalte 2 Zeilen 3 ff.). Durch die Drehung des Rings (17; 22) wird somit bereits unmittelbar die Verrastung gelöst; die Arretierung ist damit aufgehoben. Das Kupplungsteil
    (= Steckerteil; 12) kann anschließend ohne eine „die Arretierung aufhebende“ Lösebewegung widerstandlos aus dem Aggregatstutzen entnommen werden.
  146. b)
    Die E2 offenbart auch nicht das Merkmal (4.1). Denn bei ihrem Gegenstand sind die Rastmittel nicht für eine „kraftformschlüssige Verrastung“ im Sinne des Klagepatents ausgelegt.
  147. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wird das Kupplungsteil in der Lösestellung des Verriegelungselementes (= Drehring) nicht mit einer Lösekraft
    „rastend“ – unter Auflösung der Verrastung – herausgezogen. Vielmehr ist die Verrastung bereits gelöst, wenn das Kupplungsteil aus dem Stutzen entnommen wird.
  148. Außerdem fehlt es an den für eine kraftformschlüssige Verbindung erforderlichen Schrägflächen. Die erste Rippe (12) des Rastarmes (8) weist nur eine – in Einsteckrichtung betrachtet: vordere – Schrägfläche auf, wohingegen die zweite – in Einsteckrichtung betrachtet: hintere – Fläche senkrecht zur Steckachse ausgerichtet und damit nicht „schräg“ ist. Die betreffende Fläche muss bei dem Gegenstand der DE 39 35 XXF auch nicht schräg zur Verbindungsachse stehen, weil der Federarm (8) gerade die Funktion hat, eine „formschlüssige“ Verbindung zwischen Stutzen und Kupplungsteil herzustellen (DE 39 35 XXF, Spalte 2 Zeilen 28-31).
  149. Soweit die beiden Flächen der Rippe (12) in der Figur 11 – anders als in Figur 10 – geneigt sind, reicht dies für die Einstufung der betreffenden Flächen als „Schrägflächen“ im Sinne des Klagepatents nicht aus, weil Figur 11 den verriegelten Zustand zeigt, in dem ein Herausziehen des Kupplungsteils nicht möglich ist. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bei, dass es sich bei der in der E2 gezeigten Verbindung nicht um eine kraftformschlüssige Verbindung im Sinne des Klagepatents handelt, weil die miteinander kooperierenden Halteflächen bei deren Gegenstand senkrecht zur Verbindungsachse stehen, also formschlüssig verbunden sind, wobei die in Figur 11 gezeigten Flächen nicht als Schrägflächen im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden können, weil diese Figur die Verbindung im verriegelten Zustand zeigt, in dem ein Lösen der Verbindung durch Herausziehen nicht möglich ist (Anlage K 12, Bl. 7).
  150. c)
    Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die E2 das Merkmal (4.2.1) nicht offenbart. Zwar weist der Federarm (8) in Gestalt der ersten Rippe (12) einen Rastansatz auf. Dieser verfügt aber nur über eine erste, in Einsteckrichtung weisende Schrägfläche, nicht aber auch über eine zweite, in Löserichtung weisende Schrägfläche. Denn die zweite Fläche ist senkrecht zur Steckachse ausgerichtet und damit nicht „schräg“. Wenn Patentanspruch 1 davon spricht, dass der radiale Rastansatz jedes Rastarmes eine erste, in Einstreckrichtung weisende Schrägfläche sowie eine gegenüberliegende zweite, in Löserichtung weisende Schrägfläche aufweist, versteht der Fachmann die Angabe „schräg“ entsprechend dem üblichen Verständnis als „von einer (gedachten) senkrechten oder waagerechten Linie in einem spitzen oder stumpfen Winkel (sic: aber niemals rechten Winkel) – abweichend“. Bezugslinie ist hierbei vorliegend, wie bereits ausgeführt, die im Patentanspruch angesprochene Steckachse, entlang der das Steckerteil mit dem Verbindergegenstück arretiert wird.
  151. d)
    Da der Rastansatz in Gestalt der ersten Rippe (12) nur über eine Schrägfläche verfügt und es damit an unterschiedlich ausgebildeten Schrägflächen fehlt, kann die E2 auch das Merkmal (4.2.2) weder offenbaren noch nahelegen. Die zum Lösen durch Herausziehen des Steckerteils aufzubringende Lösekraft, welche durch eine unterschiedliche Ausbildung der Schrägflächen größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft sein soll, ist die Lösekraft, die aufgebracht werden muss, um das Steckerteil „rastend“ – d.h. unter Lösung der Verrastung – aus dem Verbindergegenstück herauszuziehen. Ein „rastendes Herausziehen“ findet bei dem Gegenstand der E2 nicht statt, da bei diesem die Drehung des Drehrings zur Lösung der Verrastung führt und das nicht mehr arretierte Kupplungsteil dann einfach – ohne Aufbringung einer zur Lösung einer bestehenden Verrastung aufzubringenden Lösekraft – entnommen werden kann.
  152. Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Drehen des Drehrings und das Entnehmen des Kupplungsteils im Rahmen „einer überlagernden Bewegung“ durchgeführt werden könnten, wobei für das Drehen des Drehrings offensichtlich eine „Lösekraft“ aufgewendet werden müsse, entspricht dies nicht dem patentgemäßen Mechanismus. Die für die Drehung des Drehrings aufzuwendende Kraft betrifft aus dem Blickwinkel des Klagepatents allein die Betätigung des Verriegelungselementes, um dieses von einer Verriegelungsstellung in eine Lösestellung zu bewegen. „Lösekraft“ im Sinne des Klagepatents ist demgegenüber die Kraft, die in der Lösestellung des Verriegelungselementes beim Herausziehen des Steckers aus dem Verbindergegenstück aufgebracht werden muss, um den Stecker durch eine bloße Herausziehbewegung unter Lösung der Verrastung aus dem Verbindergegenstück herauszuziehen.
  153. 2.
    Die EP 0 691 XXG (Anlage B 8; E1) nimmt den Gegenstand des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.
  154. a)
    Diese Entgegenhaltung offenbart bereits das Merkmal (2.3.1.1 a)) nicht, wonach sich die Rastmittel zur Steckachse etwa parallel „in Löserichtung“ erstrecken. Beim Gegenstand der E1 erstrecken sich die Rastarme (20) nicht von ihrem einen Ende, an dem sie mit dem Steckerteil verbunden sind, in derjenigen Richtung, in der das Steckerteil aus dem Aufnahmeteil herauszuziehen ist, sondern in die entgegengesetzt Richtung, d.h. in Einsteckrichtung. Denn das in Figur 2 gezeigte Steckerteil (2) wird in Richtung des Pfeils 32 – d.h. in Figur 2 nach oben – aus dem Aufnahmeteil (4) herausgezogen. Demgemäß weisen bei diesem die freien Enden der Rastarme (20) nicht in Löserichtung (32), sondern in Einsteckrichtung (Pfeil 44).
  155. b)
    Die E1 offenbart auch kein Verriegelungselement im Sinne des Klagepatents, das derart mit dem Steckerteil verbunden ist, dass es die Rastmittel in einer Sicherungsstellung gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine die Arretierung aufhebende Lösungsbewegung freigibt (Merkmal (3.1)).
  156. Bei dem Element (30) der E1 handelt es sich um ein am Steckerteil beweglich angeordnetes „Löseelement“, durch das die Rastarme (20) zum Lösen des Steckerteils (2) gespreizt werden können. Das Löseelement (30) ist so am Steckerteil (2) gehalten, dass es axial verschiebbar ist. Es wirkt derart mit den Rastarmen (20) zusammen, dass die Rastarme (20) dann zum Lösen der „Verriegelung“ (= Verrastung) radial nach außen gespreizt werden, wenn das Löseelement (30) in Herausziehrichtung (Pfeil 32) des Steckerteils (2) verschoben wird (Pfeil 34). Das Löseelement (30) greift hierzu mit einem Betätigungsabschnitt (36) zwischen den Steckerschaft und jeden der Rastarme (20) ein, wobei jeder Betätigungsabschnitt (36) über Schrägflächen mit dem zugehörigen Rastarm (20) zusammenwirkt (vgl. EP 0 691 XXG, Spalte 3 Zeilen 24 ff.). Das in Rede stehende Element (30) dient damit lediglich zum Lösen der Verrastung zwischen den steckerseitigen Rastarmen (20) und dem Aufnahmeteil (4). Eine Sicherungsstellung (Verriegelungsstellung) des Elements (30), in der die Rastarme (20) durch dieses Element (30) gegen ein Lösen blockiert werden, gibt es nicht. Da die Rastarme (20) bei dem Gegenstand der E1 zum Lösen des Steckerteils (2) radial nach außen gespreizt werden, müsste hierzu eine radial nach außen gerichtete Lösebewegung der Rastarme (20) blockiert werden. Eine solche Blockade erfolgt durch das Löseelement (30), das zwischen dem Steckerteil und den Rastarmen vorgesehen ist, jedoch nicht.
  157. Hinzu kommt, dass in der Lösestellung des Löseelements (30) die Rastarme nicht „für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung“ freigegeben werden. Vielmehr wird durch die Betätigung des Löseelements (30) und das dadurch bedingte Spreizen der Rastarme (20) unmittelbar die Verrastung gelöst, so dass das Steckerteil hiernach nicht mehr über die Rastmittel in dem Aufnahmeteil arretiert ist.
  158. c)
    Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die E1 auch das Merkmal (3.1) nicht offenbart. Denn bei ihrem Gegenstand gibt es keine „Sicherungsstellung“ des Löseelements (30), in der dieses die Rastarme gegen Lösen blockiert. Das Löseelement (30) ist zwar in einem Spalt zwischen dem Steckerteil und jedem Rastarm angeordnet. Es fixiert die Rastarme dort aber nicht „in ihrem freien Endbereich“ radial spielfrei, weil es ausweislich der Figuren 1 und 2 nicht in Höhe der freien Endbereiche platziert ist. Um die Rastarme gegen ein Lösen zu blockieren, müssten diese überdies – wie ausgeführt – gegen eine radial nach außen gerichtete Lösebewegung blockiert werden, so dass beim Gegenstand der E1 die Rastarme in ihrem freien Endbereich radial außen – und nicht radial innen – fixiert werden müssten.
  159. d)
    Nicht offenbart ist auch das Merkmal (4.1). Denn die Rastmittel in Gestalt der einen Rastnocken (22) aufweisenden Rastarme (20) sind nicht derart für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt, dass das Steckerteil mit einer Lösekraft rastend aus dem Aufnahmeteil herausgezogen werden kann.
  160. Im eingesteckten Zustand (vgl. Figur 2) hintergreifen bei dem Gegenstand der E1 die Rastarme (20) mit den Rastnocken (22) eine Raststufe (24) des Aufnahmeteils (4) arretierend (EP 0 691 XXG, Spalte 3 Zeilen 12–14). Vor dem Lösen dieser Arretierung durch Betätigung des Löseelements (30) kann das in dem Aufnahmeteil (4) arretierte Steckerteil nicht aus diesem herausgezogen werden. Wenn die Arretierung – nach der Betätigung des Löseelements – gelöst ist und das Steckerteil aus dem Aufnahmeteil herausgezogen werden kann, ist es nicht mehr verrastet, so dass kein „rastendes“ Herausziehen erfolgt.
  161. Außerdem fehlt es auch hier an den für eine kraftformschlüssige Verbindung erforderlichen Schrägflächen. Die mit der Raststufe bzw. Stufenfläche (24) zusammenwirkende – von der Beklagten als „Schrägfläche 2“ bezeichnete – Fläche des Rastnockens (22) ist keine „Schrägfläche“. Denn sie ist rechtwinklig zur Steckachse ausgerichtet.
  162. Die Rastarme (20) verfügen zwar über einen weiteren Nocken (46) (vgl. Figur 2). Dieser Nocken dient aber nicht der Arretierung des Steckerschaftes, sondern wirkt mit dem Löseelement (30) zusammen. Der Nocken (46) bildet einen Endanschlag, der das Löseelement (30) in Steckerteil-Einsteckrichtung (Pfeil 44 in Figur 2) in seiner Axialbewegung begrenzt (EP 0 691 XXG, Spalte 4 Zeilen 2-12). Die – in Figur 2 unterhalb des Nockens (46) ausgebildete – innere Schrägfläche (40) der Rastarme (20) wirkt mit einer entsprechend schräg verlaufenden äußeren Schrägfläche (38) des Betätigungsabschnitts (36) des Löseelements (30) zusammen.
  163. e)
    Nicht offenbart ist demgemäß auch das Merkmal (4.2.1). Denn der Rastansatz in Gestalt des Rastnockens (22) weist keine zweite, in Löserichtung weisende „Schrägfläche“ auf.
  164. f)
    Ebenso ist das Merkmal (4.2.2) nicht offenbart, weil es an zwei unterschiedlich ausgebildeten Schrägflächen des Rastansatzes (22) fehlt.
  165. g)
    Letztlich fehlt es auch an einer Offenbarung des Merkmals (5), weil es sich bei dem Löseelement (30) der E1 nicht um ein „Verriegelungselement“ im Sinne des Klagepatents handelt, das in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen Lösen blockiert.
  166. 3.
    Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem vorstehend behandelten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie der Fachmann ausgehend von der E1 und/oder der E2 in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Klagepatents hätte gelangen sollen, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich.
  167. 4.
    Dass das Landgericht aufgrund ihrer weiteren, schriftsätzlich nicht behandelten Entgegenhaltungen und Einwendungen aus der Nichtigkeitsklage zu einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits hätte kommen müssen, zeigt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht auf.
  168. E.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  169. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  170. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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