4c O 78/16 – Verfahren zum Betrieb einer Leuchte

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2975

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. Oktober 2019, Az. 4c O 78/16

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
  4. Tatbestand
  5. Der Kläger war von 1980 mit Vertragsänderung im Jahr 1992 bis zum seinem Ausscheiden 2011 bei den Beklagten als Mitarbeiter angestellt. Seit 1992 war der Kläger als Stellvertreter des Abteilungsleiters Elektrotechnisches Labor/Elektronikentwicklung im Geschäftsbereich Vertrieb, Fachbereich Marketing in der Abteilung Elektrotechnisches Labor/Elektronikentwicklung beschäftigt. Später stieg der Kläger zum Leiter der Abteilung Elektrotechnisches Labor/Elektronikentwicklung auf und war dort insbesondere mit der Lenkung und Koordinierung der Arbeiten im Entwicklungs-Labor, der Auswertung von physikalischen Zusammenhängen, Entwerfen von elektronischen Schaltungen, Anordnung durchzuführender Tests, der Auswahl von Bauteile und Schaltungskonzeptionen nach wirtschaftlich/technischen Gesichtspunkten, mit dem Festlegen von Prüfabläufen zur Freigabe von Bauteilen und Geräten, der Erstellung von Stücklisten zur Serienfreigabe, der Auswertung von Untersuchungen und Messergebnisse der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Produkte der Beklagten sowie für die Auswahl von neuen Messinstrumenten für das Labor zuständig. Der Kläger war als Verantwortlicher für den Bereich elektronische Vorschaltgeräte unmittelbar Herrn Dr. A (Mitglied der Geschäftsführung) unterstellt und hatte ausschließlich an diesen zu berichten, wie unter anderem der Aufstellung nach Anlage CBH 16 entnommen werden kann.
  6. Zum 1. Februar 2002 wurde die von dem Kläger geleitete Abteilung „Elektronikentwicklung“ mittels einer Betriebsvereinbarung ausgegliedert und auf die Beklagte zu 2) übertragen, bei welcher es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) handelt.
  7. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1) sowie nach der Ausgliederung der Abteilung auf die Beklagte zu 2), hat der Kläger über Jahre hinweg eine Vielzahl von Arbeitnehmererfindungen, sei es als Alleinerfinder oder als Miterfinder, getätigt. Die Beklagten meldeten auf Grundlage dieser Diensterfindungen Patente und Gebrauchsmuster an. Der Kläger hat bis 2005, bis zu dem Zeitpunkt, in dem wegen interner Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B, Änderungen in der Handhabung der arbeitnehmererfinderrechtlichen Belange stattgefunden haben, keine schriftlichen Erfindungsmeldungen eingereicht.
  8. Ursprünglich machte der Kläger die Verletzung von 15 Schutzrechten durch die Beklagten geltend. Nachdem der Kläger eine Verletzung von 14 Schutzrechten zurückgenommen hat, macht er zuletzt Ansprüche gegenüber den Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patentes EP 1 125 XXX B1 (Anlage K 8, nachfolgend: Klagepatent) geltend.
  9. Dieses wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 27. Oktober 1998 (DE 198 50 XXX) am 27. Oktober 1999 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 22. August 2001, diejenige der Patenterteilung am 10. April 2002. Das Klagepatent steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein Vorschaltgerät zum Betrieb mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte.
  10. Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Patentansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:
  11. Verfahren zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), wobei die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) zumindest deren Lampennennspannung (UL), der Lampennennstrom (IL) sowie Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in einem Register (R) gespeichert sind, wobei die Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE > X), (Y ⇐ RE ⇐ X), (Z ⇐ RE ⇐ Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) während einer Vorheizphase (V) gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) eingestellt wird, daß die Leuchtstofflampe (2) innerhalb einer der Vorheizphase (V) nachgeschalteten Startphase (S) während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom (ID) bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase (S) die vorliegende Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) gemessen wird, dann in dem Register (R) diejenige Lampennennspannung (UL1, UL2, UL(n-1), ULn) gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe (2) erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung (UL) per Register (R) zugeordnet sind. (Anspruch 1)
  12. Vorschaltgerät zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), mit einem Frequenzerzeuger (8) und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung (11), die die Leuchtstofflampe (2) über Leistungstransistoren (12, 13) mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom (IL) durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Register (R), in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) registiert sind, einer Ablaufsteuerung (5) die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase (V) sowie einer Startphase (S) der Leuchtstofflampe (2) durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Meßwertauswerter (6), einer Lampenspannungsmeßeinrichtung (9) sowie einem Gleichspannungserzeuger (G), mit dem eine Logikspannung (ULogik) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in dem Register (R) speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE > X), (Y ⇐ RE ⇐ X), (Z ⇐ RE ⇐ Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) während einer Vorheizphase (V) meßbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist. (Anspruch 10)
  13. Zwischen den Parteien unstreitig haben die Beklagten bis zum Jahr 2011 Vorschaltgeräte hergestellt und vertrieben, welche vom Gegenstand der Lehre nach dem Patentanspruch 10 Gebrauch machen.
  14. Zwischen den Parteien ferner unstreitig hat der Kläger eine der Erfindung nach dem Klagepatent zugrundeliegende Diensterfindung nicht schriftlich gemeldet. Die Umstände der Mitteilung des Inhalts der Diensterfindung im Jahr 1998 an die Beklagte zu 1) sind zwischen den Parteien streitig. Am 2. Oktober 1998 erfolgte ein Treffen zwischen dem Kläger, Herrn B und den die Patentanmeldung betreuenden Patentanwälte C, D, E und Partner. Das dem Klagepatent zugrundeliegende Prioritätsdokument wurde am 27. Oktober 1998 angemeldet. Mit Datum vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9) benannte der Kläger gegenüber den betreuenden Patentanwälten die an der streitgegenständlichen Diensterfindung beteiligten Erfinder und übersandte gleichzeitig eine firmenmäßig unterzeichnete Vollmacht. Das Schreiben wurde von Frau F erstellt.
  15. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erfindung nach dem Klagepatent frei geworden sei, da die Beklagte zu 1) diese nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Entsprechend könnte er die Umschreibung Zug-um-Zug gegen Ersatz der Kosten der Anmeldung und Aufrechterhaltung sowie Auskunft und Rechnungslegung und die Feststellung verlangen, dass ein etwaiger Schaden zu ersetzen ist. Den Gegenstand der Diensterfindung habe er Herrn Dr. A am 22. September 1998 um 11 Uhr mündlich präsentiert. Dabei habe er sich als Erfinder benannt. Herr B habe ihn bei der Präsentation unterstützt. Jedenfalls ab Anmeldung der Erfindung zum Patent habe die Beklagte zu 1) die nach der „Haftetikett“-Entscheidung erforderliche Kenntnis gehabt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Inanspruchnahme zu laufen begonnen habe. Innerhalb der viermonatigen Frist sei dann keine Inanspruchnahme erfolgt. Das Schreiben, welches das Datum 31. Dezember 1998 (Anlage K 1) trage, sei ihm erst im Mai 1999 zugegangen und enthalte die unzutreffende Aussage, dass eine Inanspruchnahme erfolgt sei. Insofern handele es sich um eine Lüge. Auch habe der Kläger die Diensterfindung alleine getätigt. Soweit Herr B als Erfinder benannt worden sei, habe dies seine Ursache in der mangelnden Kenntnis des Klägers im Hinblick auf den Umstand gehabt, dass er nicht gewusst habe, wann ein schöpferischer Beitrag vorliege.
  16. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 27. Dezember 2016 sowie den nachfolgenden Schriftsätzen vom 26. Juni 2017 und 21. November 2017 folgende Anträge angekündigt,
  17. 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, dem Kläger als Gesamtschuldner, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und 2. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen,
    a) seit der Veröffentlichung der Anmeldung des Europäischen Patents EP 1 125 XXX am 04. Mai 2000 Mittel zur Benutzung eines
    Verfahrens zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, wobei die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen (TK T2, Tn-I, Tn) zumindest deren Lampennennspannung (UL), Lampennennstrom (IL) sowie Vorheizströme (Ivorh1, lvorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in einem Speicher, insbesondere einem Register (R) gespeichert sind, wobei die Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE > X), (Y <=RE <= X), (Z <= RE <= Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) während einer Vorheizphase (V) gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom (Ivorh1, lvorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe (2) innerhalb einer der Vorheizphase (V) nachgeschalteten Startphase (S) während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom (ID) bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase (S) die vorliegende Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) gemessen wird, dann in dem Speicher, insbesondere dem Register (R) diejenige Lampennennspannung (UL1, UL2, UL(n-1), ULn) gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe (2) erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung (UL) per Speicher, insbesondere per Register (R) zugeordnet sind; oder Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), mit einem Frequenzerzeuger (8) und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung (11), die die Leuchtstofflampe (2) über Leistungstransistoren (12, 13) mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom (IL) durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, insbesondere einem Register (R), in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) registriert sind, einer Ablaufsteuerung (5) die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase (V) sowie einer Startphase (S) der Leuchtstofflampe (2) durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Meßwertauswerter (6), einer Lampenspannungsmeßeinrichtung (9) sowie einem Gleichspannungserzeuger (G) mit dem eine Logikspannung (ULogik) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass Vorheizströme (Ivorh1, lvorh2, lvorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in dem Speicher, insbesondere dem Register (R) speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE > X), (Y <=RE <= X), (Z <= RE <= Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) während einer Vorheizphase (V) meßbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist;
  18. oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät beinhaltet haben;
    oder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren durchführen,
  19. benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
  20. aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 10. Mai 2002;
    b) im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika ein Verfahren gemäß englischsprachigem Wortlaut gemäß des erteilten US Patents US 6,525,XXX B1 seit der Veröffentlichung Internationalen Patentanmeldung WO 0025XXX am 04. Mai 2000 bis zum Erlöschen des US- Patents US 6,525,XXX B1
  21. Mittel zur Benutzung eines Verfahrens (method) gemäß folgendem Wortlaut:
    A (The) method for operating a lamp (3) fitted with a fluorescent tube (2), where the operating data of certain recognisable lamp types (T.sub.1, T.sub.2, T.sub.n-1, T.sub.n), i.e. at least the rated lamp voltage (U.sub.L), the rated lamp current (l.sub.L) and the preheating currents (l.sub.vorh1 l.sub.vorh2, l.sub.vorhn-1, l.sub.vorhn) for preheating the electrodes, are stored in a storage (R), where the preheating currents (l.sub.vorh1, l.sub.vorh2, l.sub.vorhn-1, i.sub.vorhn) are allocated to predefined electrode resistance ranges (R.sub.E >X; Y<=R.sub.E <=X; Z<=R.sub.E <=Y), the electrode resistance (R.sub.E) is measured during a preheating phase (V) and the preheating current (l.sub.vorh1, l.sub.vorh2, l.sub.vorhn-1), allocated to the measured electrode resistance (R.sub.E) is set, characterised in that the fluorescent tube (2) is operated with a dimming current (l.sub.D) of known current intensity for a predetermined time during a starting phase (S) following on from the preheating phase (V), the prevailing lamp voltage (U.sub.L) of the fluorescent tube (2) is measured after the starting phase (S), the storage (R) is then searched for the rated lamp voltage (U.sub.L1, U.sub.L2, U.sub.L(n-1), U.sub.Ln) that comes closest to the measured lamp voltage (U.sub.L) of the fluorescent tube (2) and the operating data required for operation of the fluorescent tube (2) and allocated to the measured lamp voltage (U.sub.L) by the storage (R) are then set;
  22. oder eine Vorrichtung gemäß englischsprachigem Wortlaut gemäß des erteilten US Patents US 6525XXX B1 seit der Veröffentlichung der Patenterteilung am 25. Februar 2003 bis zum Erlöschen des US-Patents US 6525XXX B1, ein Vorschaltgerät gemäß folgendem Wortlaut;
    A ballast for operating a lamp (3) fitted with a fluorescent tube (2), with a frequency generator (8) and a control circuit (11) interacting with this, which supplies the fluorescent tube (2) with an alternating voltage via power transistors (12, 13), where the lamp current (l.sub.L) is being set by a limiter, a storage (R) in which the operating data of several lamp types (T.sub.1, T.sub.2, T.sub.n-1, T.sub.n) are stored, a sequence control system (5) for controlling the timing of the process steps to be executed during a preheating phase (V) and a starting phase (S) of the fluorescent lamp (2), a measured-value analyser (6), a lamp voltage measuring device (9) and a direct-voltage generator (G) with which a logic voltage (U.sub.Logik) can be generated;
  23. oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät (engl, „ballast“ beinhaltet haben;
    oder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren (engl, „method“) durchführen,
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hoben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 25. März 2003:
    c) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 297 06 XXX.X am 24. September 1998 bis zu seinem Erlöschen am 31. Oktober 2003
    Beleuchtungs-Steuereinrichtungen mit einer Kontrolleinheit (CU), die mindestens ein Beleuchtungsgerät (LU) in Abhängigkeit von extern zugeführten Signalen steuert, wobei die Kontrolleinheit (CU) über einen Netzschalter (Sl) mit Netzleitungen (LNG) zur Stromversorgung verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Kontrolleinheit (CU) eine Erkennungsschaltung (12) enthält, die eine mehrmalige Betätigung des Netzschalters (Sl) innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne (TI) erkennt und daraufhin eine vorgegebene Steuerfunktion für das Beleuchtungsgerät (LU) ausführt;
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
  24. aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    d) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 297 06 XXX.X am 24. September 1998 bis zu seinem Erlöschen am 31. Oktober 2003
    Beleuchtungs-Steuereinrichtungen mit einer Kontrolleinheit (CU) die Signale von einem Beleuchtungsstärkesensor (12) empfängt und mindestens ein Beleuchtungsgerät (11) in tageslichtabhängigem Regelbetrieb betreibt, dadurch gekennzeichnet, daß an der Kontrolleinheit (CU) unterschiedliche Lichtabgabewerte des Beleuchtungsgerätes (11) einstellbar sind, und daß die Kontrolleinheit zwischen den Betriebsarten „Konstant-Kunstlichtbetrieb“ und „tageslichtabhängiger Regelbetrieb“ umschaltbar ist;
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns:
    e) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 297 06 XXX.X am 17. September 1998 bis zu seinem Erlöschen am 31. Oktober 2003
    Beleuchtungssysteme mit zahlreichen zu Gruppen (GI,G2.G3, …) zusammengefaßten Leuchteinheiten (11), wobei jede Gruppe ein Steuergerät (CU) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuergeräte (CU) mit einem drahtlosen Sende-Empfänger ausgestattet sind, wobei jedes Steuergerät ein empfangenes Befehlssignal an mindestens ein benachbartes Steuergerät (CU) weiterleitet;
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt noch Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    f) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 296 04 XXX.X am 21. August 1997 bis zu seinem Erlöschen am 01. Oktober 2004
    Einlampige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen, mit einem Wechselrichter (20), der aus einer Betriebsgleichspannung (UB) eine Generatorspannung (UG) als Wechselspannung erzeugt, einer über eine Induktivität (L) mit der Generatorspannung (UG) versorgten Leuchtstofflampe (LL), einem die Leuchtstofflampe (LL) überbrückenden Überbrückungsschalter (T) und einer den Überbrückungsschalter (T) steuernden Steuerschaltung (28), die eine Zündphase mit aufeinanderfolgenden Schaltvorgängen des Überbrückungsschalters (T) durchführt, wenn die Spannung an den Anschlüssen (25,27) der Leuchtstofflampe (LL) über einen Schwellenwert ansteigt wobei eine Hilfsspannung (UH) für die Versorgung der Steuerschaltung (28) von der Schaltung (13) für die Erzeugung der Betriebsgleichspannung (UB) abgeleitet ist;
    oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät beinhaltet haben,
  25. benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt noch Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der noch den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    g) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 94 02 XXX.X am 03. August 1995 bis zu seinem Erlöschen am 29. Februar 2004
    Leuchtstofflampen-Vorschaltgeräte mit einem Wechselrichter (10), der aus einer von einer Versorgungsschaltung gelieferten Versorgungsgleichspannung (U) eine den Elektroden (E1,E2) der Leuchtstofflampe (LL) zuzuführende Wechselspannung erzeugt, und einem die Elektroden (E1,E2) verbindenden Überbrückungsschalter (T3), der von einer Steuereinrichtung (CU) entsprechend den nacheinander durchzuführenden Phasen (A,B,C) des Lampenbetriebs gesteuert ist, wobei auf eine Vorheizphase (A) mit kontinuierlich leitendem Überbrückungsschalter (T3) eine Zündphase (B) folgt, in der der Überbrückungsschalter eine Folge von Burst-Impulsen erzeugt, dadurch gekennzeichnet, daß in der Zündphase (B) die Dauer des Leitens des Überbrückungsschalter (T3) bis zu 40 % und die Dauer des Nichtleitens mindestens 60 % einer Impulsperiode beträgt;
    oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät beinhaltet haben,
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hoben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hoben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
  26. aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns:
    h) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 94 04 XXX.X am 22. Dezember 1994 bis zu seinem Erlöschen am 31. März 2004
    Mehrlampen-Vorschaltgeräte für Entladungslampen, mit einer eine Wechselspannung erzeugenden Betriebsschaltung und einem die Elektroden (E1,E4) der Entladungslampen (LL1,LL2) verbundenen Überbrückungsschalter (S3), der in einer Vorheizphase zum Heizen der Elektroden leitend gesteuert wird, in einer Zündphase abwechselnd in den leitenden und den nichtleitenden Zustand gesteuert wird, und in der anschließenden Betriebsphase nichtleitend ist, dadurch gekennzeichnet, daß zwei Entladungslampen (LL1,LL2) in Reihe geschaltet sind, wobei der Überbrückungsschalter (S3) die äußeren Elektroden (E1,E4) der Reihenschaltung verbindet, und daß die inneren Elektroden (E2,E3) der Reihenschaltung an die Sekundärwicklung (T2) eines Transformators (T) angeschlossen sind, dessen Primärwicklung (TI) mit dem Überbrückungsschalter (S3) in Reihe liegt:
    oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät beinhaltet haben,
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
  27. i) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 94 02 XXX.X am 03. August 1995 bis zu seinem Erlöschen am 29. Februar 2004
  28. Beleuchtungssysteme, bei dem Leuchteinheiten über mindestens ein Bedienelement steuerbar sind, wobei ein Datenwort bestehend aus Adreßteil und Steuerbefehl von dem Bedienelement an wenigstens einen Empfänger, dem mindestens eine Leuchteinheit zugeordnet ist, übertragbar ist und über eine Adresseneinrichtung an eine Steuereinrichtung zur Steuerung der zugeordneten Leuchteinheit weiterleitbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Adresseneinrichtung (21) eine Liste mit mehreren Adressen enthält, wobei die Adresseneinrichtung (21) so eingerichtet ist, daß nur der Steuerbefehl an die Steuereinrichtung (22) weiterleitbar ist,. der in einem Datenwort enthalten ist, dessen Adreßteil (29) mit einer der in der Liste enthaltenen Adressen übereinstimmt:
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hoben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    j) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 298 11 XXX.X am 22. Oktober 1998 bis zu seinem Erlöschen am 01. Januar 2005
  29. Beleuchtungssysteme mit mindestens einer Leuchteinheit (1), die über eine wenigstens mit einem Helligkeitssensor (8) ausgestattete Steuereinrichtung (4) anhand von Parametern steuerbar und/oder regelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Parameter über einen an der Steuereinrichtung (4) angeordneten Sensortaster (5) einstellbar sind und daß an der Steuereinrichtung (4) eine Zustandsanzeige (5) vorgesehen ist, die den einzustellenden Parameter anzeigt;
  30. benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    k) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Veröffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 298 14 XXX.X am 21. Januar 1999 bis zu seinem Erlöschen am 01. Mai 2002
    Elektronische Vorschaltgeräte für Hochdrucklampen, insbesondere für den Betrieb der Scheinwerfer eines Kraftfahrzeugs, mit einem Startgerät (2) zur Erzeugung eines Startimpulses und der Aufrechterhaltung der Entladung in einer Hochdrucklampe (4), 0 einem DC-DC Konverter zur Umwandlung der vom Fahrzeug bereitgestellten Gleichspannung in eine Hochspannung und einer Brückenschaltung zur Erzeugung einer für den Betrieb der Hochdrucklampe notwendigen Betriebsfrequenz, dadurch gekennzeichnet, daß das Startgerät (2) unmittelbar im Bereich der Hochdrucklampe (4) angeordnet ist und daß die übrigen Aggregate getrennt von dem Startgerät (2) und der Hochdrucklampe (4) in einer Zentraleinheit (1) vorgesehen sind, die über Verbindungsmittel mit dem Startgerät (2) verbindbar ist;
    oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät beinhaltet haben,
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
  31. aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    I) seit der Veröffentlichung der Internationalen Anmeldung WO 2006092XXX des Europäischen Patents EP 1 862 XXX am 08. September 2006
    Zündschaltungsanordnungen (1) zum Zünden einer Gasentladungslampe (10), insbesondere einer Hochdruckgasentladungslampe, der eine Versorgungsschaltung zur Bereitstellung einer Wechselstrom-Versorgungsspannung (UN) an die Lampe zugeordnet ist, umfassend einen Zündübertrager (20), welcher primärseitig mit einer Auslöseschaltung und sekundärseitig zur Übertragung eines Zündimpulses mit der Lampe verbunden ist; wobei die Auslöseschaltung eine Reihenschaltung umfassend zumindest einen an die Versorgungsschaltung der Lampe angeschlossenen Eingangsenergiespeicher (30), ein selbst gesteuertes Schaltermittel (40) und einen primärseitigen Teil des Zündübertragers (22) aufweist, und dem Eingangsenergiespeicher (30) der Auslöseschaltung ein kapazitives Bauteil (60) in Reihe geschaltet ist, gekennzeichnet durch zumindest ein erstes, als Varistor (100, 110) ausgebildetes Halbleiterbauelement, das bipolar, zweipolig und selbst gesteuert ausgebildet und die zwischen dessen Anschlusspolen abfallende Spannung begrenzt und das parallel zu dem genannten kapazitiven Bauteil (60) geschaltet ist;
    oder Leuchten, die eine vorstehende Zündschaltungsanordnung beinhaltet haben.
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hoben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
  32. aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 19. Dezember 2008:
    m) seit der Veröffentlichung der Internationalen Anmeldung WO 0176XXX des Europäischen Patents EP 1 269 XXX am 11. Oktober 2001 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis heute, Mittel zur Benutzung eines
    Verfahrens zum Dimmen einer mit einer Leuchtstofflampe (L) versehenen Leuchte mit einem Vorschaltgerät, das ein Betriebsdatenregister und eine Steuerungselektronik mit einer Schnittstelle für ein Dimmsignal aufweist, wobei bestimmte Lampentypen, vorzugsweise mit einem Lampenspannungsmessverfahren, automatisch erkannt und danach diejenigen Betriebsdaten eingestellt werden, die dem erkannten Lampentyp per Betriebsdatenregister zugeordnet sind, wobei jeder Elektrode der Leuchtstofflampe (L) ein Heizstrom (ICH) und ein Lampenstrom (IL) zugeleitet werden, die sich zu einem Gesamtstrom (IG) summieren, dadurch gekennzeichnet, dass zu jedem erkennbaren Lampentyp entweder für unterschiedliche Dimmstellungen eine gestufte Reihe von Heizströmen (IH) oder für einen Dimmbereich eine dimmungsabhängige Heizstromkennlinie in dem Betriebsdatenregister gespeichert ist und die Steuerungselektronik zur Dimmung einer Leuchtstofflampe (L) einen Heizstrom (IH) einstellt, der per Betriebsdatenregister in Abhängigkeit von Lampentyp und Dimmsignal zugeordnet ist, und bei einer Änderung des Lampenstroms (IL) durch Dimmung der Leuchtstofflampe (L) der Heizstrom (IH) derart angepasst wird, dass der Gesamtstrom (IG) konstant bleibt;
    oder Vorschaltgeräte zum Dimmen einer mit einer Leuchtstofflampe (L) versehenen Leuchte mit einem Betriebsdatenregister, einer Steuerungselektronik mit einer Schnittstelle für ein Dimmsignal, einer Lampenspannungsmesseinrichtung, mit der die verwendbaren Lampentypen automatisch erkannt werden, und einer Messeinrichtung für den Lampenstrom, einem Stromkomparator sowie einer Heizstromquelle, dadurch gekennzeichnet, dass eine einstellbare Gleichstromschaltung (GS) einen Gleichstromanteil (IDC) des Lampenstroms (IL) in Abhängigkeit der Dimmung verändert, wobei der Stromkomparator eine Stromdifferenz zwischen dem über eine Elektrode der Leuchtstofflampe fließenden Gesamtstroms und dem von der Messeinrichtung gemessenen Lampenstrom erfasst und die Stromdifferenz der Heizstromquelle als Regelgröße für den einzustellenden Heizstrom zugeführt ist, und bei eine Änderung des Lampenstroms (IL) durch Dimmung der Leuchtstofflampe (L) der Heizstrom derart angepasst wird, dass der Gesamtstrom konstant bleibt:
  33. oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät beinhaltet haben;
    oder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren durchführen,
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 03. Januar 2004;
    n) seit der Veröffentlichung der Internationalen Anmeldung WO 0169XXX des Europäischen Patents EP 1 273 XXX am 20. September 2001 Mittel zur Benutzung eines
    Verfahrens zur Erzeugung einer Zündspannung für eine Leuchtstofflampe, bei dem während des Startvorganges ein LC-Reihenschwingkreis mit einer Wechselspannung beaufschlagt wird, die eine Frequenz aufweist, die in der Größenordnung einer durch die am Reihenschwingkreis beteiligten Bauelemente bestimmten Resonanzfrequenz liegt, und die Spannung über einem Kondensator des LC-Reihenschwingkreises an die dem Kondensator parallelgeschaltete Leuchtstofflampe zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Wechselspannung dem LC-Reihenschwingkreis über ein erstes Zeitintervall mit einer ersten Startfrequenz f1 aufgeprägt wird, dass nach dem ersten Zeitintervall die Spannung an der Leuchtstofflampe (LL) gemessen und mit einem Sollwert verglichen wird, dass bei Erreichen des Sollwertes ein Abbruch der Zündspannungserzeugung erfolgt, dass dies für ein n-tes Zeitintervall mit einer n-ten Startfrequenz fn, mit n = 2 … m, wiederholt wird, wobei die erste Startfrequenz f1 einem durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente [C1; L; C2; LL) bedingten größtmöglichen Wert der Resonanzfrequenz und die m-te Startfrequenz fm einem durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente (C1; L; C2; LL) bedingten kleinstmöglichen Wert der Resonanzfrequenz entspricht und jede n-te Startfrequenz fn kleiner ist als ihre vorhergehende Startfrequenz fn-1;
  34. oder Schaltungsanordnungen zur Erzeugung einer Zündspannung für eine Leuchtstofflampe, mit einem LC-Reihenschwingkreis und einem mit dem Schwingkreis verbundenen Wechselspannungsgenerator zur Erzeugung einer Wechselspannung mit einer Frequenz, die in der Größenordnung einer durch die am Reihenschwingkreis beteiligten Bauelemente bestimmten Resonanzfrequenz liegt, wobei die Leuchtstofflampe zu einem Kondensator des LC-Reihenschwingkreises parallel geschaltet ist und die Spannung über den parallel geschalteten Kondensator an die Leuchtstofflampe zugeführt ist, der Wechselspannungsgenerator in seiner Frequenz von einer Steuereinheit gesteuert und eine Messschaltung mit der Steuereinheit verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass über ein erstes Zeitintervall eine Wechselspannung dem LC-Reihenschwingkreis mit einer ersten Startfrequenz f1 aufgeprägt ist, wobei diese Startfrequenz einen durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente (Ci1. L, C2, LL) bedingten größtmöglichen Wert der Resonanzfrequenz entspricht und nach dem ersten Zeitintervoll über die Messschaltung (2) die Spannung an der Leuchtstofflampe (LL) messbar ist, und für nachfolgende Zeitintervalle eine Wechselspannung mit einer niedrigeren Startfrequenz bis zum Erreichen einer n-ten Startfrequenz fn aufgeprägt ist, die einem durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente (C1, L, C2, LL) bedingten kleinstmöglichen Wert der Resonanzfrequenz entspricht, wobei nach dem Erreichen eines Sollwertes der Lampenspannung ein Abbruch der Zündspannungserzeugung erfolgt:
    oder Leuchten, die eine vorstehende Schaltungsanordnung beinhaltet haben,
    oder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren durchführen,
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
    aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 10. Dezember 2004;
  35. o) im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika ein Verfahren gemäß englischsprachigem Wortlaut gemäß des erteilten US Patents US 6,720,XXX B2 seit der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung WO01/69XXX am 20. September 2001 Mittel zur Benutzung eines Verfahrens (method) gemäß folgendem Wortlaut:
    A method for starting a fuorescent lamp, said method comprising the steps of: generating a starting voltage having a first starting frequency (f.sub.1) during a first time interval; impressing said starting voltage having said first starting frequency onto an LC resonant circuit, thereby generating a first high voltage, and supplying said first high voltage to the fluorescent lamp: measuring said first high voltage across said fluorescent lamp: and comparing said first high voltage across said fluorescent lamp with a preselected setpoint value:
    oder Schaltungsanordnungen (circuit) gemäß folgendem Wortlaut:
    A circuit for starting a lamp, comprising a controllable voltage generator adapted to generate a starting voltage with a controllable starting frequency: a measuring circuit adapted to measure the starting voltage across the lamp with a preselected setpoint value and generate a control signal indicative of said measurement: and a controller receiving said control signal and controlling said voltage generator to change the frequency of said starting voltage;
    oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltgerät (engl. „ballast“) beinhaltet haben,
    oder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren (engl, „method“) durchführen.
    benutzt, das heißt gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
  36. aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,
    cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 13, Mai 2004:
    2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern;
    3. Festzustellen, dass die Beklagte zu 1. und 2. verpflichtet sind, dem Kläger für die unter Ziffer 1. bezeichneten begangenen Handlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe Entschädigung sowie Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    4. Ferner wird die Beklagte verurteilt den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
    5. Den Anteil des Klägers bezüglich der Erfindung entsprechend Ziffer 1.a), 1.b) und 1.m) der Klage mit einem Prozentsatz von 100 zu beziffern, hilfsweise einen Miterfinderbruchteil des Klägers bezüglich der Erfindung entsprechend Ziffer 1.a), 1.b) und 1.m) zu beziffern, oder weiterhin hilfsweise diesen Miterfinderbruchteil mit einem prozentualen Bereich anzugrenzen.
  37. Zuletzt beantragt er,
  38. 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen, seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patents EP 1 125 XXX am 10. April 2002
    mit einer Leuchtstofflampe versehene oder versehbare Leuchten, die bei ihrem Betrieb ein Verfahren anwenden, bei dem die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen, zumindest deren Lampennennspannung, Lampennennstrom sowie Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in einem Speicher gespeichert sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe innerhalb einer der Vorheizphase nachgeschalteten Startphase während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase die vorliegende Lampenspannung der Leuchtstofflampe gemessen wird, dann in dem Speicher diejenige Lampennennspannung gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung der Leuchtstofflampe am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung per Speicher zugeordnet sind,
  39. angeboten, oder an Dritte geliefert hat und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    b) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;
    c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen,
  40. seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patents EP 1 125 XXX am 10. April 2002
  41. elektronische Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe über Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase sowie einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, wobei Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in dem Speicher speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstands zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase messbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist,
    hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten;
    b) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    c) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
  42. 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kläger, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen,
  43. seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patentes EP 1 125 XXX am 10. April 2002
  44. Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe über Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase sowie einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, wobei Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in dem Speicher speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstands zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase messbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist,
    hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und – preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten;
    b) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    c) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten noch Ziffer a) oder b) und des erzielten Gewinns nach Ziffer c);
    e) bezüglich eigener Herstellung aufgeschlüsselt nach Herstellungsmenge, -zeiten und Typenbezeichnungen;
  45. 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kläger, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen
  46. mit einer Leuchtstofflampe versehene oder versehbare Leuchten, die bei ihrem Betrieb ein Verfahren anwenden, bei dem die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen, zumindest deren Lampennennspannung, Lampennennstrom sowie Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in einem Speicher gespeichert sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe innerhalb einer der Vorheizphase nachgeschalteten Startphase während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase die vorliegende Lampenspannung der Leuchtstofflampe gemessen wird, dann in dem Speicher diejenige Lampennennspannung gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung der Leuchtstofflampe am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung per Speicher zugeordnet sind:
    angeboten oder an Dritte geliefert hat und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    b) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;
    c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns seit 10. Mai 2002;
    5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen,
    von dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung der deutschen Patentanmeldung DE 198 50 XXX am 11. Mai 2000 bis zum Zeitpunkt 1 Monat nach dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung des Europäischen Patents EP Europäischen Patents EP 1 125 XXX am 10. April 2002
  47. Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe über Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der während einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist,
  48. hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten;
    b) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und Verkaufspreisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    c) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;
    d) bezüglich eigener Herstellung aufgeschlüsselt nach Herstellmengen, -zeiten und Typenbezeichnungen;
    6. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.
    7. Die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch den Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 3.137,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;
    8. Festzustellen, dass die Beklagte zu 1. sowie die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger für die unter Ziffer 1. bis Ziffer 5. bezeichneten Handlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, Entschädigung sowie Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    9. Die Beklagten zu verurteilten Zug-um-Zug gegen Zahlung der mit dem Schutzrecht verbundenen Lasten, insbesondere der Kosten der Patentanmeldung und –aufrechterhaltung, einer Umschreibung folgender Patentanmeldung in das Patentregister zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erklärungen gegenüber dem Patentamt abzugeben:
  49. Die mit der Patentanmeldung vom 27.10.1999, mit dem Titel „Verfahren und Vorschaltgerät zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte“, Anmeldenummer 99960XXX.X, Veröffentlichungsnummer WO 00/25XXX, Priorität vom 27.10.1998 DE 19850XXX, der EP 1 125 XXX B1 auf den Kläger.
  50. Die Beklagten beantragen,
  51. die Klage abzuweisen.
  52. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung nicht frei geworden sei. Eine formgerechte Erfindungsmeldung habe nicht vorgelegen, so dass die Frist zur Inanspruchnahme nicht zu laufen begonnen habe. Die Voraussetzungen der „Haftetikett“-Entscheidung, bei welcher es sich um eine absolute Ausnahme von den strengen Regelungen des ArbEG handele, würden nicht vorliegen. Die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) habe vor März 1999 keine vollständige Kenntnis vom Inhalt der Diensterfindung sowie den Erfindern gehabt. Soweit Frau F das Schreiben vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9) im Auftrag des Klägers gefertigt habe, sei dies in dem Umstand begründet gewesen, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, im Einzelfall Schreiben über Frau F fertigen zu lassen. Frau F habe aber keine Zuständigkeit für das Patentwesen gehabt. Ihr seien Vorgänge zur Bearbeitung allein im Einzelfall und verbunden mit konkreten Anweisungen übergeben worden, so auch auf Anweisung des Klägers. Tatsächlich habe der Kläger bei Erfindungen, an denen er selbst beteiligt gewesen sei, ausschließlich selbst agiert. Frau F habe für Anmeldungen im Bereich Elektronik von der Beauftragung von Patentanwälten erst in späten Stadien des Anmeldeverfahrens Kenntnis erlangt, da der Kläger in der Regel den Kontakt selbst aufnahm. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem als Anlage CBH 2 vorgelegten Auszug aus dem am 4. September 2004 erstellten internen Handbuch, in dem Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe bei der Beklagten betreffend Erfindungen niedergelegt wurden. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Diensterfindung mit auf den 31. Dezember 1998 datierten Schreiben, welches dem Kläger im Mai 1999 zugegangen ist, Inanspruchgenommen.
  53. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  54. Entscheidungsgründe
  55. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  56. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG, § 140b PatG und 242, 259 BGB sowie einen Anspruch auf Umschreibung des Klagepatentes Zug-um-Zug gegen Zahlung der mit dem Klagepatent verbundenen Kosten auf sich nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat die Diensterfindung des Klägers, auf welcher das Klagepatent beruht, wirksam in Anspruch genommen. Im Einzelnen:
  57. 1)
    Zwischen den Parteien unstreitig handelt es sich bei der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung um eine Diensterfindung gemäß § 4 ArbEG a.F. Vorliegend findet das ArbEG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 ArbEG ist das ArbEG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden ArbEG a.F.) auf alle Diensterfindungen anwendbar, die dem Arbeitgeber, so wie vorliegend, vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden. Der Kläger hat die in Rede stehende Erfindung noch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1) gemacht.
  58. 2)
    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat die Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Erfindung mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben, welches das Datum „31. Dezember 1998“ trägt, wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen, da die viermonatige Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG a.F. zuvor nicht in Lauf gesetzt worden war.
  59. a)
    Ein den allgemeinen Anforderungen gerecht werdende schriftliche Erfindungsmeldung (§ 5 ArbEG) hat der Kläger nicht erstattet. Danach ist eine Erfindung schriftlich zu melden. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung der dem Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsrechtlichen Treupflicht obliegenden Informationspflicht dar. Die Pflicht dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und zwar zum Schutz des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Die Meldung soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber eine unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbEG a.F. gemachte Erfindung und die insoweit maßgeblichen Umstände bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe – gegebenenfalls allen Miterfindern gegenüber – sowie über den der Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung (gegenüber allen Miterfindern) zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2011, 733 – Initialidee m.w.N.).
  60. Die Meldung hat nach dem Gesetz „gesondert schriftlich“ zu erfolgen. Zweck der Regelung ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Erfindungscharakter zu erkennen und sachgerecht über die Frage der Inanspruchnahme oder Freigabe, den etwaigen Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung sowie über die Erfindervergütung zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 – Haftetikett). Sowohl das Schriftformerfordernis als auch das Erfordernis der „gesonderten“ Meldung sollen sicherstellen, dass dem Arbeitgeber klar und deutlich vor Augen geführt wird, dass er die genannten Entscheidungen – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Monaten – treffen muss, will er nicht Gefahr laufen, dass die Diensterfindung frei wird. Daher muss eine die Diensterfindung betreffende, für sich stehende und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Meldungsurkunde übergeben werden.
  61. Zwischen den Parteien unstreitig hat der Kläger keine die Diensterfindung betreffende schriftliche Meldung abgegeben. Vielmehr will der Kläger nach seinem letzten Vortrag am 22. September 1998 um 11 Uhr Herrn Dr. A unter Anwesenheit von Herrn B den Gegenstand der Diensterfindung unter Nennung seiner Person als Erfinder erläutert haben.
  62. b)
    Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch diese mündliche Verlautbarung die Inanspruchnahmefrist nicht unter Anwendung der vom BGH in der Entscheidung „Haftetikett“ (a.a.O. – Haftetikett) entwickelten Grundsätze in Gang gesetzt worden. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Beklagte zu 1) sich auf Grund der von dem Kläger übermittelten Informationen im vollständigen Kenntnisstand über den Inhalt der Diensterfindung befand und auch wusste, dass der Kläger der Erfinder war. Denn auch unter dieser Voraussetzung wird nach der genannten Entscheidung die Inanspruchnahmefrist trotz Fehlens einer formell ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung ausnahmsweise nur dann – letztlich im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) – in Lauf gesetzt, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeit hat, die ihm nach § 5 ArbEG a.F. vermittelt werden sollen. Der BGH hat in „Haftetikett“ angenommen, dass im dortigen Fall die Patentanmeldung durch den Arbeitgeber unter Nennung aller beteiligten Erfindung eine solche „Wissensdokumentation“ darstellte. Unter diesen Umständen wäre es tatsächlich eine „treuwidrige Förmelei“ (BGH, GRUR 2006, 754 – Haftetikett), vom Arbeitnehmer noch die Meldung einer Diensterfindung zu verlangen, die der Arbeitgeber bereits zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung gemacht hat. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jede Wissensübermittelung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, die zwar eine Diensterfindung beinhaltet, jedoch den besonderen formellen Erfordernissen einer Erfindungsmeldung gemäß § 5 Abs. 1 ARBEG a.F. nicht gerecht wird, ebenfalls als „Wissensdokumentation“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH angesehen werden könnte. Denn dadurch würden die bereits dargestellten gesetzlichen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung im Ergebnis vollständig unterlaufen.
  63. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Wissensdokumentation im dargestellten Sinn. Unabhängig von dem Umstand, dass nach dem Vorbringen des Klägers lediglich er sich als Erfinder bei der Präsentation am 22. September 1998 benannt hat, da Herr B nur Assistent des Klägers gewesen sei und diesem zugearbeitet habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019, Bl. 329 d.A.), obwohl Herr B nur einen Monat später von dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9) an die betreuenden Patentanwälte C, D, E und Partner auch als Erfinder benannt wurde, hat nicht die Beklagte zu 1) die Schutzrechtsanmeldung vorgenommen, sondern der Kläger. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den betreuenden Patentanwälten und Herrn B die Schutzrechtsanmeldung ausgearbeitet und betreut. Dass die Beklagte zu 1) in irgendeiner Form in die Betreuung der Schutzrechtsanmeldung involviert war, hat der Kläger auch nach Hinweis der Kammer hierauf bei der Einführung in den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019 nicht vorgetragen. Zwar mag Frau F das Schreiben vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9), welches die Erfinderbenennung enthielt, gefertigt haben, die firmenmäßige allgemeine Vollmacht hat unterschreiben lassen und die notwendigen Unterlagen der betreuenden Patentanwaltssozietät zugeleitet haben. Dass dies nach Rücksprache oder jedenfalls Kenntnisnahme mit der Geschäftsführung oder verantwortlichen Personen der Beklagten zu 1) erfolgte, so dass deren Kenntnis der Beklagten zu 1) zugerechnet werden könnte, ist nicht vorgetragen worden, sondern nur pauschal behauptet. Frau F hat, nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lediglich als Poststelle fungiert und die entsprechende patentanwaltliche Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet, soweit die Patentanmeldungen den Fachbereich des Klägers betrafen. Eine Weiterleitung erfolgte indes ausschließlich an den Kläger und nicht an die Geschäftsleitung. Sie war auch, was der Kläger zuletzt nicht in Abrede gestellt hat, nicht für die Bearbeitung arbeitnehmerrechtlicher Belange zuständig. Sie hat auch, wie die Beklagten vorgetragen haben, keine Anweisungen von Herrn Dr. A erhalten. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, dass eine Kenntnis der Geschäftsleitung über das Anmeldeverfahren sowie über die Personen der Erfinder bestand.
  64. Auch eine anderweitig vermittelte Kenntnis durch den Kläger kann nicht festgestellt werden. Denn dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass der Kläger Herrn Dr. A zu irgendeinem Zeitpunkt über den (weiteren) Verlauf des Anmeldeverfahrens unterrichtet hat.
  65. Tatsächliche Feststellungen im Hinblick auf eine Kenntnis der Beklagten zu 1) können auch nicht auf Grund eines etwaigen Zugangs von Rechnungen der Patentanwälte für die Erstellung der Anmeldeunterlagen und mit der Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens sowie die Zeitrangs der Erfindung getroffen werden, da nicht dargelegt wurde, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen der Geschäftsleitung vorgelegen haben.
  66. Mangels anderweitigen Vortrags über eine Wissensdokumentation der Beklagten zu 1) muss daher davon ausgegangen werden, dass diese erst am 19. März 1999 in Person von Herrn Dr. A Informationen über die Schutzrechtsanmeldung erhalten hat, indem Frau F Herrn Dr. A Informationen über die eingereichten Anmeldungen im Jahr 1998 zur Verfügung gestellt hat (vgl. Anlage CBH 18). Aus dieser Aufstellung ergibt sich für die Beklagte zu 1) erstmalig die tatsächliche Einreichung unter anderem der streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldung, das Anmeldedatum und die Benennung der Erfinder. In der Folge wurde das Schreiben nach Anlage K 1 versandt, welches aus buchhalterischen Gründen auf den 31. Dezember 1998 rückdatiert worden sein soll. Der Grund hierfür lag in der Vorgabe, Anschreiben für Zahlungen, die ihre vertragliche Grundlage im Vorjahr hatten, auf den 31. Dezember des Vorjahres auszustellen, um diese besser bei entsprechenden Rückstellungen berücksichtigen zu könne (vgl. Anlage CBH 19). Das entsprechende Schreiben ging dem Kläger im Mai 1999 zu. Wenn man die im März 1999 vorliegende Dokumentation als ausreichende Wissensdokumentation zugrundelegt, und ab diesem Zeitpunkt den Beginn des Laufs der Frist zur Inanspruchnahme setzen wollte, ist das Schreiben vom 31. Dezember 1998 (Anlage K 1) innerhalb der viermonatigen Frist zur Inanspruchnahme zugegangen.
  67. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieses Schreiben auch als Erklärung der Inanspruchnahme im Sinne des § 6 ArbEG a.F. gewertet werden. Bei einer Inanspruchnahme handelt es sich um ein vom Willen des Erklärungsempfängers unabhängig einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft. Inhaltlich muss die Inanspruchnahmeerklärung nicht die Verwendung der Worte „die Diensterfindung wird in Anspruch genommen“ enthalten. Als Gestaltungsgeschäft müssen sich jedoch der Aneignungswille und der Umfang der Aneignungsabsicht klar und unzweideutig aus der Erklärung ergeben. Dementsprechend muss für eine unbeschränkte Inanspruchnahme dem Arbeitnehmer aus der Erklärung zweifelsfrei erkennbar werden, dass sich der Arbeitgeber für die Überleitung sämtlicher vermögenswerter Rechte an der Diensterfindung, entschieden hat und er durch sein Verhalten gerade die materielle Rechtslage über die Erfindungsrechte zu seinen Gunsten gestalten will. Auch wenn im Schreiben vom 31. Dezember 1998 fälschlich formuliert ist, dass die Erfindungen uneingeschränkt in Anspruch genommen wurden, wird der Aneignungswille und die Aneignungsabsicht klar und unzweideutig erklärt. Zwar richtet sich die Auslegung einer Inanspruchnahmeerklärung maßgeblich nicht nach den Vorstellungen und Erwartungen des Erklärenden, sondern danach, wie der Empfänger sie verstehen muss (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. § 6 a.F. Rn. 10). Da dem Kläger jedoch keine weiteren Erklärungen betreffend die Diensterfindung von Seiten der Beklagten zu 1) im Vorfeld zugegangen sind, entsprechendes wurde nicht vorgetragen, konnte er die Erklärung nur dahingehend verstehen, dass nunmehr eine Inanspruchnahme erfolgen sollte, mithin der Wille der Beklagten zu 1) die Diensterfindung – neben weiteren Diensterfindungen – auf sich überzuleiten. Denn wenn ihm keine weiteren Willenserklärungen bekannt waren, musste für ihn deutlich werden, dass nunmehr eine Inanspruchnahme erklärt werden sollte. Insofern handelt es sich bei dem Schreiben auch nicht um eine Lüge, wie vom Kläger behauptet wird, sondern eine fälschliche, da in die Vergangenheit gerichtete Formulierung, die für den Kläger mangels anderweitiger Erklärungen von Seiten der Beklagten zu 1) offensichtlich sein musste.
  68. c)
    Infolge der wirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Kläger keine Ansprüche wegen Verletzung einer frei gewordenen Erfindung sowie deren Umschreibung verlangen und es kommt auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger die Diensterfindung ausschließlich getätigt hat.
  69. II.
  70. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
  71. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
  72. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
  73. Bis zum 26. Januar 2018:
    600.000,-: Insoweit entfällt auf die zurückgenommenen Anträge b) bis o) ein Streitwert von je 20.000,- EUR und auf den Antrag zu 5. 10.000.- EUR.
  74. Ab dem 27. Januar 2018:
    310.000,- EUR:
    Dieser Streitwert gliedert sich im Hinblick auf die Beklagten und die Anträge wie folgt auf:
    Antrag zu 1) gegenüber Beklagte zu 1): 50.000,-EUR
    Antrag zu 2) gegenüber Beklagte zu 1): 50.000,- EUR
    Antrag zu 3) gegenüber Beklagte zu 2): 50.000,- EUR
    Antrag zu 4) gegenüber Beklagte zu 2): 50.000,- EUR
    Antrag zu 5) gegenüber Beklagte zu 1): 50.000,- EUR
    Antrag zu 6) beide Beklagten: je 5.000,- EUR
    Antrag zu 7) beide Beklagten gesamtschuldnerisch: 3.137,91 EUR
    Antrag zu 8) beide Beklagten gesamtschuldnerisch: 40.000 EUR
    Antrag zu 9): beide Beklagten: je 5.000,- EUR
  75. Der nichtnachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 6. September 2019 ist verspätet und bietet keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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