Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2969
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. November 2019, Az. 4b O 50/18
- I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehender Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
a)
in der Bundesrepublik Deutschland Regallager zur Lagerung von Artikeln mit einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel, mit Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen, wobei die Tablare jeweils Öffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels durch die Öffnungen durchgreifenden Hubmitteln, mit einer Hubeinrichtung mit Hubmitteln zur Entnahme des Artikels von dem Tablar, und mit einer Beladestation mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Lagestapeln auf Auftrags-Ladungsträger
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
b)
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Tablarlager mit Tablaren mit Durchgriffsöffnungen anzubieten und/oder an solche Abnehmer zu liefern, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager durchzuführen, das folgende Schritte aufweist:
automatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten, Umladen der Packeinheiten auf Tablare, Lagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem als Puffer dienenden Tablarlager, Erfassen eines Kommissionierauftrages und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten, Bestimmung der räumlichen Beladungskonfiguration der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungsträger, Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager, Sortieren der Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz, mittels einer Belademaschine automatisiertes Umladen der Packeinheiten auf den/die Auftrags-Ladungsträger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge, wobei zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffsöffnungen verwendet werden,
c)
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Tablare mit Durchgriffsöffnungen, die geeignet sind, in Regallagern gemäß Ziffer 1. a) und/oder in Verfahren gemäß Ziffer 1. b) benutzt zu werden, anzubieten oder solche Tablare an diese Abnehmer zu liefern,
ohne im Fall des Anbietens im Angebot und im Fall der Lieferung auf der Produktverpackung und in der Montage- oder Bedienungsanleitung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Tablar nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 462 XXX in einem automatisierten System und Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln verwendet werden darf;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. a) und/oder 1. b) und/oder 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. a) und/oder 1. b) und/oder 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2006 begangen haben,
und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 a) und/oder 1. b) und/oder 1. c) bezeichneten, seit dem 2. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III.
Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. a) nach ihrer Wahl selbst zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, die seit 2. August 2006 in Verkehr gebrachten Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. a) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren patentverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und die Gegenstände wieder an sich zu nehmen.
V.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 9.988,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu zahlen.
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziff. I. 1., III., IV.: 350.000,00 EUR
Ziff. I. 2., 3.: 100.000,00 EUR
Ziff. VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. - Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 462 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.
- Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das die Priorität der DE 10313XXX vom 26. März 2003 in Anspruch nimmt und am 22. März 2004 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 29. September 2004; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 2. August 2006. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat gegen das Klagepatent unter dem 24. November 2018 Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein automatisiertes System und Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln. Patentanspruch 1 des Klagepatents in der im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise beantragten und hier geltend gemachten Fassung lautet wie folgt: - „Regallager (130) zur Lagerung von Artikeln mit einer Depalettierungseinrichtung (105) zur Depalettierung der Artikel (15), Lagerregalen (131) zur Lagerung von Tablaren (10), auf denen die Artikel (15) liegen, wobei die Tablare (1) jeweils Öffnungen (11) aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar (10) liegenden Artikels (15) mittels durch die Öffnungen (11) durchgreifenden Hubmitteln (54), einer Hubeinrichtung mit Hubmitteln (54) zur Entnahme eines Artikels (15) von dem Tablar (10), und einer Beladestation (140) mit wenigstens einer Belademaschine (50) zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel (15) in mehrlagigen Ladestapeln (21) auf Auftrags-Ladungsträger (20).
- Patentanspruch 19 des Klagepatents in der im Nichtigkeitsverfahren – dort unter Ziffer 17 – hilfsweise beantragten und hier geltend gemachten Fassung lautet wie folgt:
„Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager, aufweisend de Schritte:
(a) automatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15),
(b) Umladen der Packeinheiten (15) auf Tablare (10),
(c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem als Puffer dienenden Tablarlager (130),
(d) Erfassen eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten (15)
(e) Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten (15) aus dem Tablarlager (130),
(e1) Bestimmung der räumlichen Beladungskonfiguration der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten (15) in einem mehrlagigen Ladestapel (21) auf wenigstens einem Auftrags- Ladungsträger (20),
(f) Sortieren der Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz, und
(g) mittels einer Belademaschine (50), automatisiertes Umladen der Packeinheiten (15) auf den/die Auftrags-Ladungsträger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge, wobei zur Lagerung im Tablarlager (130) Tablare (10) mit Durchgriffsöffnungen (11) verwendet werden.“ - Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 des Klagepatents) stellen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung sowie eines bei der Erfindung anwendbaren Tablars in perspektivischer Ansicht dar:
- Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1) und 2) bieten an und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland individuell geplante und gebaute Regallager, die u.a. mit einer Tray-Fördertechnik, einem automatisierten Kommissionierverfahren mit der Bezeichnung „A“ und dem „B“ ausgestattet sein können. Die Beklagte zu 1) bewirbt diese Regallager auf ihrer Webseite www.C.com, die Beklagte zu 2) vertreibt sie.
Die Beförderung der im Regallager befindlichen Waren kann dabei mittels Trays, wie nachstehend eingeblendet, (angegriffene Ausführungsform I) erfolgen: - Die Beklagten richteten bei dem Kunden „Migros“ ein Kühlregallager ein, das die in einem Hochregallager befindlichen Waren automatisiert depalettiert, mittels Palettenfördertechnik in ein Tray-Lager überführt und dort zwischenlagert (puffert), bevor die Ware jeweils auftragsbezogen kommissioniert wird (angegriffene Ausführungsform II a). Der Ablauf des bei diesem Kunden zum Einsatz kommenden Kommissionierverfahrens kann den als Anlage K 2 vorgelegten Screenshots entnommen werden. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen beispielhaft einige Schritte des Kommissionierverfahrens:
- Weiterhin realisierte die Beklagte bei dem Unternehmen D LLC ein Distributionslager, bei dem Waren mittels des A-Systems und des B-Generators kommissioniert werden (angegriffene Ausführungsform II b). Die einzelnen Verfahrensschritte dieses Kommissionierverfahrens können der Anlage K 5 entnommen werden. Die nachfolgenden Abbildungen geben beispielhaft einige Schritte des Verfahrens wieder:
- Die Klägerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents und Anspruch 19 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung sowie in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen II a und II b jeweils eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 sowie eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 19 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung.
- Mit Schreiben vom 19. März 2018 mahnte die Klägerin die Beklagten erfolglos ab. Hierfür macht sie rechts- und patentanwaltliche Kosten in Höhe von 9.988,62 EUR geltend, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr jeweils für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus einem Streitwert von 500.000,00 EUR zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von jeweils 20,00 EUR errechnen.
- Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen II a und II b verwirklichten die Merkmale „Vereinzeln“ und „Sortieren“ des nunmehr eingeschränkt geltend gemachten Verfahrensanspruchs. Die im Lager eingehende Ware werde bei beiden Ausführungsformen in ein oder mehrere Artikel und/oder Packeinheiten vereinzelt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass stets nur eine Packeinheit oder ein Artikel auf dem jeweiligen Tablar liege. Zudem sei jeweils ein Sortierschritt vorgesehen. Aus den vorgelegten Screenshots sei ersichtlich, dass zunächst mittels eines Packfolgegenerators genau bestimmt werde, in welcher Packfolge die zu kommissionierende Palette von hinten nach vorne und Schicht für Schicht von unten nach oben mit Packeinheiten beladen werden soll. In genau dieser Reihenfolge würden die Packeinheiten dann zur Kommissionierstation geliefert und automatisch palettiert; dementsprechend müsse die Ware in der vorgesehenen Reihenfolge sortiert werden.
- Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehender Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen
a)
in der Bundesrepublik Deutschland Regallager zur Lagerung von Artikeln
mit einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel,
mit Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen,
wobei die Tablare jeweils Öffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels durch die Öffnungen durchgreifenden Hubmitteln,
mit einer Hubeinrichtung mit Hubmitteln zur Entnahme des Artikels von dem Tablar, und
mit einer Beladestation mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Lagestapeln auf Auftrags-Ladungsträger
hilfsweise:
Regallager zur Lagerung von Artikeln
mit Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen,
wobei die Tablare jeweils Öffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels Hubmitteln, die durch die Öffnungen durchgreifen,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
und/oder
b)
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Tablarlager mit Tablaren mit Durchgriffsöffnungen, anzubieten und/oder an solche Abnehmer zu liefern, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager durchzuführen, das folgende Schritte aufweist:
automatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten,
Umladen der Packeinheiten auf Tablare,
Lagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem als Puffer dienenden Tablarlager,
Erfassen eines Kommissionierauftrages und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten,
Bestimmung der räumlichen Beladungskonfiguration der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungsträger,
Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager, Sortieren der Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz,
mittels einer Belademaschine automatisiertes Umladen der Packeinheiten auf den/die Auftrags-Ladungsträger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,
wobei zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffsöffnungen verwendet werden,
hilfsweise:
Tablarlager mit Tablaren mit Durchgriffsöffnungen anzubieten und/oder an solche Abnehmer zu liefern, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager durchzuführen, das folgende Schritte aufweist:
Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten
Umladen der Packeinheiten auf Tablare,
Lagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem als Puffer dienenden Tablarlager,
Erfassen eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten,
Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager,
Sortieren der Packeinheiten in eine definierte Sequenz, und Umladen der Packeinheiten auf Auftrags-Ladungsträger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,
wobei zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffsöffnungen verwendet werden;
und/oder
c)
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Tablare mit Durchgriffsöffnungen, die geeignet sind, in Regallagern gemäß Ziffer 1 a) und/oder in Verfahren gemäß Ziffer 1 b) benutzt zu werden, anzubieten oder solche Tablare an diese Abnehmer zu liefern;
2.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 a) und/oder 1 b) und/oder 1 c) seit dem 2. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß den Ziffern 1. a) und/oder 1. b) und/oder c) seit dem 2. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. a) und/oder b) und/oder c) bezeichneten, seit dem 2. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
5.
die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gegenstände gemäß Ziffer 1. a) nach ihrer Wahl selbst zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
6.
die Beklagten zu verurteilen, die seit 2. August 2006 in Verkehr gebrachten Gegenstände gemäß Ziffer 1. a) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren patentverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und die Gegenstände wieder an sich zu nehmen;
7.
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.988,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu bezahlen. - Die Beklagten beantragen,
- die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent EP 1 462 XXX von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens (BPatG, Az.: 4 Ni 33/18 (EP)) auszusetzen. - Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
- Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die gelagerten Artikel würden nicht in Packeinheiten vereinzelt. Zudem fehle schlüssiger Vortrag der Klägerin, denn ein Vereinzeln finde nicht statt und aus den vorgelegten Screenshots sei nicht ersichtlich, dass der anspruchsgemäße Verfahrensschritt „sortieren“ verwirklicht sei. Dieser fehle bei den angegriffenen Ausführungsformen.
Im Übrigen lege die Klägerin das Klagepatent unzutreffend weit aus. Jedenfalls wenn man dieser implizit weiten Auslegung der Klägerin folge, sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. - Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I stellen eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 19 des Klagepatents in seiner eingeschränkten Fassung dar; Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen II a und II b stellen eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und eine mittelbare Verletzung von Anspruch 19 des Klagepatents in seiner eingeschränkten Fassung dar. Allerdings kommt hinsichtlich der mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 und 19 des Klagepatents ein Schlechthinverbot, anders als von der Klägerin beantragt, nicht in Betracht. - I.
Die Erfindung des Klagepatents betrifft ein automatisiertes Lagersystem und
-verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln. Ausweislich der Klagepatentschrift dient es dazu, auf Eingangs-Ladungsträgern, wie etwa Paletten, angelieferte Artikel auf Auftrags-Ladungsträger, die ebenfalls Paletten sein können, dem Kommissionierauftrag entsprechend auszuliefern (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).
Solche Logistiksysteme waren im Stand der Technik in unterschiedlichen Automatisierungsgraden bekannt. So wurden zum Einlagern beispielsweise in ein Hochregallager oder zum Auslagern automatisierte und rechnergesteuerte Regalfahrzeuge verwendet (Abs. [0002]). Der eigentliche Kommissioniervorgang wurde, selbst bei insgesamt hochautomatisierten Lagersystemen, im Kern noch manuell durch einen Kommissionierer oder Picker ausgeübt (Abs. [0003]). Bekannt war insoweit aus der US 5,733,098 ein automatisiertes Auftragspicksystem, das einen Steuercomputer zum Empfang von Kundenbestellungen aufwies und die bestellten Artikel in gefüllte Auftragspaletten herunterbrach, wobei jeweils gleichartige Güter in Lagerstapeln gelagert und mittels Greifarmen entnommen, palettiert, umwickelt und für den Kunden bereit gestellt wurden (Abs. [0004]). Die dabei zum Einsatz kommende manuelle Arbeit begrenzt die Wirtschaftlichkeit des Systems insgesamt und kann für den Kommissionierer mit Gesundheitsrisiken verbunden sein.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), ein automatisiertes Lagersystem und -verfahren vorzuschlagen, das diese Nachteile im Stand der Technik vermeidet und eine weitgehende Mechanisierung und Automatisierung des gesamten Lager- und Kommissioniervorgangs von der Einlagerung bis zur Auslieferung ermöglicht.
Die Aufgabe soll durch eine Vorrichtung, wie in Anspruch 1 des Klagepatents offenbart, sowie durch ein Verfahren, wie in Anspruch 19 des Klagepatents offenbart, gelöst werden.
Der nunmehr in eingeschränkter Fassung geltend gemachte Anspruch 1 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden: - 1. Regallager (130) zur Lagerung von Artikeln (15) mit
2. einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel,
3. Lagerregalen (131) zur Lagerung von Tablaren (10), auf denen die Artikel (15) liegen,
4. wobei die Tablare
4.1 jeweils Öffnungen (11) aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar (10) liegenden Artikels (15)
5. mittels Hubmitteln
5.1 die durch die Öffnungen (11) durchgreifen,
6. einer Hubeinrichtung
6.1 mit Hubmitteln zur Entnahme eines Artikels von dem Tablar, und
7. einer Beladestation
7.1 mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Ladestapeln auf Auftrags-Ladungsträger. - Der nunmehr in eingeschränkter Fassung geltend gemachte Anspruch 19 (im Nichtigkeitsverfahren Ordnungsziffer 17) kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:
- 1. Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager,
2. mit den Schritten:
a) automatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15),
b) Umladen der Packeinheiten (15) auf Tablare (10),
c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem als Puffer dienenden Tablarlager (130),
d) Erfassen eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten (15),
e) Bestimmung der räumlichen Beladungskonfiguration der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungsträger,
f) Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten (15) aus dem Tablarlager (130),
g) Sortieren der Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz,
h) Mittels einer Belademaschine automatisiertes Umladen der Packeinheiten (15) auf den/die Auftrags-Ladungsträger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,
3. wobei zur Lagerung im Tablarlager (130) Tablare (10) mit Durchgriffsöffnungen (11) verwendet werden. - II.
Das Klagepatent hat ein Lagersystem und ein automatisiertes Lager- und Kommissionierverfahren von Artikeln zum Gegenstand. Um eine weitgehende Mechanisierung und Automatisierung des gesamten Lager- und Kommissioniervorgangs von der Einlagerung bis zur Auslieferung zu ermöglichen, weist Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung den Fachmann an, ein Regallager mit einer Depalettiereinrichtung, Lagerregalen, einer Hubeinrichtung und einer Beladestation zu verwenden, wobei zur Lagerung Tablare mit Öffnungen verwendet werden, durch die die Hubmittel durchgreifen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels. Anspruch 19 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung weist den Fachmann an, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager zu verwenden, bei dem, nach dem automatisierten Depalettieren der eingehenden Ware, eine Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten erfolgt und das u.a. die Verfahrensschritte „Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager“ und „Sortieren der Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz“ aufweist. - 1.
Unter dem Vereinzeln der gelagerten Artikel in Packeinheiten im Sinne des Merkmals 2a) des eingeschränkt geltend gemachten Anspruchs 19 ist im Sinne der Klagepatentschrift das Aufteilen der im Lager auf Paletten eingehenden Waren in Artikelgruppen oder Packeinheiten zu verstehen, wobei diese Artikelgruppen oder Packeinheiten ein oder mehrere Artikel umfassen können.
Funktional betrachtet besteht für den Fachmann kein Anlass, jeweils nur einen Artikel auf ein Tablar zu positionieren. Die Vereinzelung im Sinne der Lehre des Klagepatents dient dazu, die auf dem Eingangs-Ladungsträger befindlichen Artikel aufzuteilen und so für den weiteren Kommissioniervorgang handhabbar zu machen. Zielsetzung des Klagepatents ist dabei die weitgehende Automatisierung, was nicht ausschließt, dass sich auf einem Tablar auch mehr als ein Artikel befinden kann. Vor diesem Hintergrund beschreibt Abs. [0008] lediglich vorzugsweise, dass im Tablarlager für jede Packeinheit ein eigenes Tablar vorgesehen ist. Abs. [0023] beschreibt, dass sich vorzugsweise auf jedem Tablar genau ein Artikel befindet, wobei das Klagepatent darunter beispielsweise eine Packeinheit (Colli) zur Verladung auf eine Auftragspalette eines LKW versteht. Dem entnimmt der Fachmann, dass auch größere Packstücke, die aus mehreren einzelnen Artikeln bestehen, auf einem Tablar lagern können.
Zwar beschreibt das in diesem Zusammenhang stehende Merkmal 3.1. des eingeschränkt geltend gemachten Anspruchs 1, dass „die Tablare jeweils Öffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels“. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Zweckangabe. Eine Zweckangabe belehrt den Fachmann über den möglichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definiert allerdings oftmals die durch das Patent geschützte Sache näher dahin, dass diese nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, die der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache darüber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie geeignet ist, die im Anspruch genannte Wirkung zu erfüllen (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Soweit die Sachmerkmale im Patentanspruch die technischen Voraussetzungen für den Wirkeintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert die Zweckangabe mittelbar bestimmte weitere räumlich-körperliche oder funktionelle Anforderungen an den geschützten Gegenstand, die sich aus dem Patentanspruch noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden müssen, damit die geschützte Sache die für sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (BPatG, Mitt. 2007, 18 – Neurodermitis-Behandlungs-Gerät). Die Zweckangabe ist hingegen unerheblich für die Verletzungsprüfung, soweit der Patentanspruch im Übrigen bereits alle Bedingungen umschreibt, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind (BGH, GRUR 2006, 923 – Befestigungsvorrichtung II). Vorliegend trifft die Zweckangabe in Merkmal 3.1 des eingeschränkt geltend gemachten Anspruchs 1 keine Aussage über die konkrete Anzahl der nach der Vereinzelung auf den Tablaren liegenden Artikel sondern definiert den Einsatzzweck des mit Durchgriffsöffnungen versehenen Tablars.
Soweit die Beklagte zutreffend davon ausgeht, dass sich die bevorzugte Platzierung eines Artikels auf dem Tablar aus den Unteransprüchen 2, 7 und 20 des Klagepatents ergibt, können diese zur Auslegung des Hauptanspruchs beitragen. Denn Unteransprüche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter aus und können daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher). So liegt es hier. Die weitergehenden Ansprüche 1 und 19 des Klagepatents können nicht mit Erfolg auf die Lehre der Unteransprüche 2, 7 und 20 des Klagepatents reduziert werden. - 2.
Die in Anspruch 19 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung beschriebenen Verfahrensschritte „Auslagern“ und „Sortieren“ sind nach der Lehre des Klagepatents nicht zwingend zwei separate Verfahrensschritte; sie können auch zusammenfallen.
Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind. Allerdings erfährt dieser Grundsatz jedenfalls dann eine Ausnahme, wenn sich aus der Klagepatentschrift hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 32 – Zugriffsrechte).
Im Streitfall sieht Patentanspruch 19 für das Verfahren zum Lagern und Kommissioneren von Artikeln die Verfahrensschritte e) „Auslagern der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager“ und f) „Sortieren der Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz“ vor. Ausdrückliche Vorgaben zur zeitlichen Abfolge enthält der Patentanspruch nicht.
Zwar ist den Beklagten insoweit zuzustimmen, dass es zumindest bei größeren automatisiert betriebenen Regallagern einen konzeptionellen Unterschied machen kann, ob die Artikel erst ausgelagert und dann sortiert werden oder umgekehrt. Dieser konzeptionelle Unterschied allein spricht jedoch nicht gegen das Zusammenfallen der beiden Schritte „Auslagern“ und „Sortieren“, auch wenn dies ggf. einer erhöhten Rechnerleistung bedarf.
Denn der Fachmann entnimmt dem Klagepatent Anhaltspunkte dafür, dass es die erfindungsgemäße Lehre zulässt, wenn die Sortierung bereits im Zuge der Auslagerung erfolgt. So findet sich in Abs. [0009] die Angabe, dass erfindungsgemäß die Entnahme-Fördertechnik zur Entnahme der Packeinheiten in einer definierten Reihenfolge ausgebildet ist und dazu die Entnahme-Fördertechnik eine Sortiereinrichtung bzw. Überholeinrichtung aufweisen kann. Eine solche Sortieranlage hat jedoch im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Stattdessen weist Abs. [0017] in der allgemeinen Beschreibung darauf hin, dass die Packeinheiten erfindungsgemäß so ausgelagert werden, dass sie mit einer definierten Reihenfolge dem Umladen zugeführt werden. Den Absätzen [0027] und [0033] ist zu entnehmen, dass Auslagerbahnen nur eine bevorzugte Ausführungsform sind, vorteilhaft ist schon die Entnahme der Artikel aus dem Tablarlager in definierter Reihenfolge. - III.
Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen II a und II b stellt jeweils eine wortsinngemäße unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung dar.
Unstreitig handelt es sich bei beiden Ausführungsformen um Regallager zur Lagerung von Artikeln im Sinne von Merkmal 1 mit einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel gemäß Merkmal 2 und Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen gemäß Merkmal 3. Beide Ausführungsformen verwirklichen zudem die Merkmalsgruppen 4 und 5. Die bei der Ausführungsform II a verwendeten Tablare weisen jeweils Öffnungen auf zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels – ersichtlich aus den Bildern 13 und 14 der Anlage K 2. Die Ausführungsform II b verwendet ebenfalls entsprechende Tablare – ersichtlich aus den Seiten 10 und 11 der Anlage K 5. Die Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels erfolgt bei beiden Ausführungsformen mittels Rollen, mithin Hubmitteln, die durch die Öffnungen durchgreifen. Ersichtlich ist aus den vorgelegten Anlagen K 2 und K 5, dass diese Rollen eine Hubeinrichtung gemäß Merkmal 6 bilden. Ferner weisen beide Ausführungsformen eine Beladestation mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Ladestapeln auf Auftrags-Ladungsträger auf, gemäß Merkmal 7 und 7.1. - IV.
Die Beklagten verletzen mit den angegriffenen Ausführungsformen II a und II b ferner den in eingeschränkter Fassung geltend gemachten Anspruch 19 des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG.
Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. - 1.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen II a und II b handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 18 – Pipettensystem).
Die angegriffenen Regallagersysteme sind Bestandteile des erfindungsgemäßen Lager- und Kommissionierverfahrens, denn ohne ein Regallagersystem wäre weder eine Lagerung noch eine Kommissionierung der betreffenden Ware möglich. Die angegriffenen Regallagersysteme sehen zudem das automatisierte Lagern und Kommissionieren von Waren vor und betreffen somit den Kern der geschützten Erfindung. - 2.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch objektiv geeignet für die unmittelbare Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens verwendet zu werden. - a)
Die angegriffene Ausführungsform II a (Ausführungsform „Migros“) wendet ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager gemäß Merkmal 1 und 3 des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 an und weist die in Merkmal 2 des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 aufgeführten Verfahrensschritte auf.
Erkennbar findet eine Depalettierung der eingehenden Ware statt (Bild 10 der Anlage K 2). Die gelagerten Artikel werden zudem vereinzelt im Sinne von Merkmal 2 a), indem sie in Packeinheiten zu ein oder mehreren Artikeln zusammengefasst werden (Bilder 8 und 9 der Anlage K 2). Die Packeinheiten werden sodann auf Tablare umgeladen (Merkmal c), Bilder 15 und 16, Anlage K 2) und auf den Tablaren in einem als Puffer dienenden Tablarlager gelagert (Merkmal d), Bilder 23 und 24 der Anlage K 2). Weiter werden ein Kommissionierauftrag und die zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten erfasst (Merkmal d)), die räumliche Beladungskonfiguration der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten auf einem mehrlagigen Ladestapel auf einem Auftrags-Ladungsträger bestimmt (Merkmal e) und die benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager ausgelagert (Merkmal f, Bilder 25 bis 39, Anlage K 2). Die Packeinheiten werden sodann mittels einer Belademaschine automatisiert auf den Auftrags-Ladungsträger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge umgeladen (Merkmal h), Bilder 40 bis 42 der Anlage K 2). Dabei werden zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffsöffnungen verwendet (Bilder 13 und 14 der Anlage K 2) im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 19 in eingeschränkter Fassung.
Soweit die Klägerin vorträgt, auf den vorgelegten Screenshots sei zu erkennen, dass die Packeinheiten gemäß den Bildern 29 bis 38 vor der Auslieferung in einer vorbestimmten Reihenfolge sequenziert werden (Merkmal g), treten die Beklagten diesem Vortrag mit Schriftsatz vom 7. November 2019 innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist entgegen und geben an, dass die Auslagerung der Packeinheiten bereits in der durch den Packfolgegenerator vorbestimmten Reihenfolge aus dem Tablarlager erfolge. Nach der Auslagerung werde diese Reihenfolge nicht mehr verändert, denn mittels sogenannter „Case Wheeler“, die durch eine Vielzahl von Rollen gebildet werden, die von unten durch die Öffnung in den Tablaren greifen können und die einzeln ansteuerbar seien, könnten genau die benötigten Packeinheiten gezielt vom Tablar entnommmen und an die Packroboter-Fördereinrichtung übergeben werden.
Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform II a den Verfahrensschritt des Sortierens, der nach der Lehre des Klagepatents mit dem Verfahrensschritt des Auslagerns der Ware aus dem Tablarlager zusammenfallen kann. - b)
Die angegriffene Ausführungsform II b (Ausführungsform „ES3“) wendet ebenfalls ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager gemäß Merkmal 1 und 3 des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 an und weist die in Merkmal 2 des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 aufgeführten Verfahrensschritte auf.
Aus den in Anlage K 5 vorgelegten Bildern ist der Ablauf eines Verfahrens zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager ersichtlich (Merkmal 1). Die im Warenlager eingehenden Artikel werden zunächst automatisiert depalettiert und in Packeinheiten vereinzelt (Merkmal 2a, Seiten 9 und 10 der Anlage K 5). Die Packeinheiten werden sodann auf Tablare umgeladen (Merkmal 2b, Seiten 11 und 12 der Anlage K 5) Die auf den Tablaren liegenden Packeinheiten lagern in einem als Puffer dienenden Tablarlager (Merkmal 2c), Seiten 13 bis 16 der Anlage K 5). Unstreitig wird in diesem Verfahren ein Kommissionierauftrag und die zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten erfasst (Merkmal 2d) und sodann die für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten aus dem Tablarlager ausgelagert (Merkmal 2f), Seiten 17 bis 24 der Anlage K 5). Die räumliche Beladungskonfiguratuion der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungsträger wird bestimmt (Merkmal 2e) und die Packeinheiten in eine durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz sortiert (Merkmal 2g, Seiten 25 bis 26). Mittels einer Belademaschine werden die Packeinheiten automatisiert auf den Auftrags-Ladungsträger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge umgeladen (Merkmal 2h, Seiten 33 bis 36 der Anlage K 5). Dabei werden die Packeinheiten werden nach dem Vortrag der Beklagten exakt in der Reihenfolge aus dem Tablarlager ausgelagert, die der Packfolgegenerator zuvor errechnet und für die Auslagerung der Packeinheiten aus dem Tablarlager vorgegeben hat. Auch bei dieser Ausführungsform II b fallen die Verfahrensschritte Auslagern und Sortieren somit zusammen. - 3.
Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor. § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 U 93/12 Folientransfermaschine).
Da die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen II a und II b anbieten und vertreiben, haben sie positive Kenntnis von der Eignung dieser Ausführungsformen zur automatisierten Lagerung und Kommissionierung von Artikeln. - V.
Ferner verletzen die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform I die in eingeschränkter Form geltend gemachten Ansprüche 1 und 19 mittelbar. Es handelt sich bei den angegriffenen Trays um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das die Beklagten zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und liefern, obwohl es auf Grund der Umstände jedenfalls offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG. - 1.
Bei den von der Beklagten verwendeten Trays mit Durchgriffsöffnungen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Unzweifelhaft tragen sie zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis – der automatisierten Entnahme des auf dem Tray liegenden Artikels mittels Hubmitteln, die durch diese Öffnungen durchgreifen – bei. Es handelt sich bei den Trays um Tablare, wie sie in Anspruch 19 genannt werden. - 2.
Die angegriffene Ausführungsform ist auch objektiv geeignet, für die unmittelbare Benutzung des klagepatentgemäßen Systems und Verfahrens zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln verwendet zu werden. Unstreitig weisen die Trays Öffnungen zur Entnahme des auf dem Tray liegenden Artikels im Sinne von Merkmal 4.1 des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 bzw. Durchgriffsöffnungen im Sinne von Merkmal 3 des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 auf. - 3.
Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind ebenfalls gegeben. Da die Beklagten die angegriffene Ausführungsform I insbesondere zur Verwendung in den angegriffenen Ausführungsformen II a und II b anbieten und vertreiben, haben sie positive Kenntnis von der Eignung dieser Ausführungsform für das automatisierte System sowie das automatisierte Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln. - VI.
Da die Beklagten die Erfindung gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzen – die Beklagte zu 1) bewirbt, die Beklagte zu 2) vertreibt die angegriffenen Ausführungsformen – und zudem Mittel zur Benutzung der patentierten Erfindung gemäß § 10 Abs. 1 PatG anbieten und liefern, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen. - 1.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der patentierten Erfindung ohne Berechtigung erfolgt. Allerdings kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Unterlassung von Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I schlechthin verlangen. Diese kann auch patentfrei verwendet werden, wenn sie nicht in einem automatisierten System oder Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln eingesetzt wird. Dass eine patentfreie Verwendung nicht ausgeschlossen ist, zeigt sich an der Vielzahl der Einsatzmöglichkeiten von Tablaren mit Durchgriffsöffnungen, wie unter anderem auch aus dem Stand der Technik bekannt.
Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat). Dies wird gegebenenfalls auch davon abhängen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine erfindungsgemäße Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist (BGH GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat). Im Fall der Verpflichtung des Verletzers, von seinen Abnehmern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen, ist zu berücksichtigen, dass dies wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschränkten Verbot des Vertriebs gleichkommen kann. Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (BGH GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat m.w.N.). Soweit die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH GRUR 1964, 496, 498 – Formsand II; GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat).
Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer einen Warnhinweis im tenorierten Umfang für erforderlich, aber auch für ausreichend, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer patentgemäßen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform kommt. Solange die Trays in automatisierten Systemen oder automatisierten Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln gemäß der erfindungsgemäßen Lehre eingesetzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit einer erfindungsgemäßen Verwendung aufgrund von Angebot und Vertrieb dieser Trays zur Verwendung in den entsprechend geplanten und gebauten Regallagern sehr hoch. Infolge der Verurteilung ist jedoch nur ein Einsatz der Trays und damit der sogenannten Tray-Fördertechnik in Regallagern zulässig, die weder von dem erfindungsgemäßen System noch dem erfindungsgemäßen Verfahren Gebrauch machen. Wird zusätzlich ein Warnhinweis im tenorierten Umfang in den Angeboten, auf der Produktverpackung und in der Bedienungs- oder Montageanleitung angebracht, ist mit einer patentgemäßen Verwendung nicht in einem nennenswerten Umfang zu rechnen. Dies gilt zum Einen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten ihre Regallager für die Abnehmer typischerweise individuell planen und bauen und dabei gemäß des tenorierten Unterlassungsgebotes die patentfreie Benutzung sicherstellen. Zum Anderen werden die vornehmlich gewerblichen Abnehmer aufgrund des Warnhinweises die Trays nicht in patentgemäßen automatisierten Systemen oder automatisierten Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln einsetzen. Da nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass zu den Abnehmern der angegriffenen Ausführungsform eine nicht zu vernachlässigende Zahl privater Abnehmer gehört, erscheint der Warnhinweis auch inhaltlich der Vertriebssituation angemessen.
Die Verpflichtung, von den Abnehmern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern, kommt hingegen nicht in Betracht. Besondere Umstände, die eine solche Verpflichtung nach sich ziehen könnten, sind nicht vorgetragen. Vielmehr lässt die Annahme, dass die angegriffene Ausführungsform I überwiegend zusammen mit den individuell geplanten und gebauten Regallagern der Beklagten erfolgt, eine solche Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen. - 2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatz die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
Der Anspruch ist dem Grunde nach begründet, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die mittelbare Verletzung. Es genügt insofern, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat, die auch durch das Anbieten eines der in § 10 Abs. 1 PatG genannten Mittel begangen worden sein kann (BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren). - 3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPU, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. - 4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen II a und II b aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG sowie einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Dass die Verpflichtung zum Rückruf im vorliegenden Fall unverhältnismäßig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. - 5.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten schließlich Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 9.988,62 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 670, 421 BGB.
Die Abmahnung liegt regelmäßig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kostengünstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung des Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Ansprüche zu erfüllen. Gegen die Höhe der außergerichtlichen Kosten, denen eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 500.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR zugrundeliegt, bestehen keine Bedenken und erheben auch die Beklagten keine Einwendungen. - Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
- VII.
Der Rechtsstreit ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen. - 1.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 7. November 2019 hält die Beklagte dem Klagepatentanspruch 1 lediglich die E17 als neuheitsschädlich entgegen und sieht die geschützte technische Lehre im Übrigen durch die E17, die E23 oder die E8 als im Stand der Technik nahegelegt an. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. - a)
Die E 17 (EP 0 886 622 B1) betrifft ein Garnspulenlager für Textilfaser-Produktionsanlagen. Das Garnspulenlager soll als Materialpuffer zwischen einem kontinuierlichen Fertigungsprozess und nachgeschalteten Weiterverarbeitungsanlagen mit Stillstandszeiten angeordnet sein. Zum Zwecke der schonenden Behandlung von Garnspulen, schlägt die E 17 vor, das Garnspulenlager als Tablarlager auszugestalten mit innerhalb desselben bewegbaren Tablaren, auf denen die Garnspulen zur Vermeidung einer Berührung zwischen dem Tablarboden und ihrer dem Tablarboden zugewandten Wickelfläche lagerbar sind (E 17, Abs. [0005]). Die Tablare weisen zudem kreisförmige Ausstanzungen auf, die in einem Raster angeordnet sind, das einem Raster von Gehängen einer der Lagereingangsseite zugeordneten, die Garnspulen zum Garnspulenlager transportierenden Hängebahn entspricht (E 17, Abs. [0010]).
Allerdings wird eine Depalettiereinrichtung nicht offenbart. Die Entgegenhaltung teilt insoweit mit, dass die Garnspulen von der Fertigung in das Garnspulenlager verbracht werden und dafür von einer Elektrohängebahn auf Tablare übernommen werden. Eine Depalettierung findet dabei, soweit erkennbar, nicht statt. - b)
Die Kammer geht nicht davon aus, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent hinsichtlich Anspruch 1 widerrufen wird, weil die erfindungsgemäße Lehre durch die E17, E23 oder E8 im Stand der Technik nahegelegt ist. Jedenfalls lassen sich nochvernünftige Argumente zur Bejahung der Erfindungshöhe finden. - aa)
Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ist nicht durch die E17 (allein) nahegelegt. Es gibt bereits keinen Anlass, warum der Fachmann die Lehre der E17 mit einer Depalettiereinrichtung versehen sollte. Der Vortrag der Beklagten, bei einer Erweiterung des Produktsortiments unter Verwendung entfernt liegender Produktionsstätten bestehe die Notwendigkeit, ein an sich bekanntes Distributionszentrum zu etablieren, greift nicht durch. Die E17 betrifft ein spezielles Lager, nämlich ein Garnspulenlager, das als Materialpuffer zwischen einem kontinuierlichen Fertigungsprozess und nachgeschalteten Weiterverarbeitungsanlagen mit Stillstandszeiten angeordnet ist (Abs. [0001] der E17). Es geht also gerade nicht um die Lagerung verschiedener Artikel aus verschiedenen Produktionsstätten. Vielmehr liegt es nahe, dass anderen Produktionsstätten ein vergleichbarer Materialpuffer zugeordnet würde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der in der E17 offenbarte Warenausgang ohne weiteres als Wareneingang umgebildet würde. Denn für eine Depalettierung einkommender Ware besteht kein Bedarf. Wenn man von der Einlagerung von Garnspulen anderer Sorte von anderen Produktionsstätten ausgehen wollte, besteht allenfalls Anlass, ganze Paletten mit diesen Sorten bis zur Auslieferung an die Abnehmer zu lagern. Denn die E17 geht davon aus, dass auf jeder Palette nur Garnspulen einer Sorte enthalten sind (vgl. Abs. [0063] der E17). Ein Anlass, warum der Fachmann nun Paletten mit Garnspulen verschiedener Sorten zusammenstellen sollte und dafür eingehende Paletten depalettieren sollte, ist nicht ersichtlich. - bb)
Auch hinsichtlich der E23 ist kein Anlass ersichtlich, warum das an das Ende einer Produktionsstraße angeschlossene Logistik-Zentrum nunmehr als Distributionszentrum für verschiedene Produktionsstätten genutzt werden sollte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann das Logistik-Zentrum der E23 mit Tablaren und Hubmitteln im Sinne von Klagepatentanspruch 1 betreiben sollte. - cc)
Die Entgegenhaltung E 8 offenbart nicht die in der Merkmalsgruppe 4.1 vorgesehenenTablare, die Öffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels Hubmitteln, die durch die Öffnungen durchgreifen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann zur Lösung des klagepatentgemäßen Problems – nämlich der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines automatisiertes Lagerverfahrens zum Kommissionieren – auf ein Lochtablar zurückgreifen wird. Denn die E 8 befasst sich mit der, bei einem standardisierten Kommissioniervorgang möglichen, Beschädigung der Ware durch häufiges Transferieren auf unterschiedliche Transportmittel (E 8, S. 2, Absatz 3 bis S. 3 Absatz 2). Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Fachmann ausgehend von der E8 Anlass hatte, Lochtablare und Hubmittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 vorzusehen, um einen höheren Automatisierungsgrad zu erreichen. Auch die in der E8 formulierte Aufgabe, eine weitgehende Schonung der Waren zu gewährleiten, gibt keinen Anlass, Lochtablare im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 vorzusehen. Denn die E8 schlägt selbst vor, zur weiteren Vermeidung der Manipulation der Waren diese bereits auf den Warenträgern – das sind die Tablare – anzuliefern und so auch wieder auszuliefern (vgl. S. 3 Absatz 2, S. 7 zweitletzter Absatz und S. 11 Absatz 2 der E8). Darüber hinaus könnten Waren auch von den Tablaren geschoben werden, statt sie mit Hubmitteln, die durch das Lochtablar greifen, anzuheben. Warum der Fachmann gerade Lochtablare vorsehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein entsprechender Anlass ergibt sich auch nicht aus den im Zusammenhang mit dem Klagepatentanspruch 19 (eingeschränkte Fassung) entgegengehaltenen E1, E6 oder E16. - 2.
Auch hinsichtlich Klagepatentanspruch 19 in der eingeschränkten Fassung kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg der Nichtigkeitsklage ausgegangen werden. - Die vorstehenden Erwägungen zur erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der E8 sind hinsichtlich des eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 in gleicher Weise anwendbar. Von einem Anlass, Tablare speziell mit Durchgriffsöffnungen zu verwenden, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Darüber hinaus sind die Merkmale 2e), g) und h) nicht offenbart. Selbst wenn der Fachmann eine weitere Automatisation des in der E8 offenbarten Regallagers anstreben wollte, ist nicht ersichtlich, wie er zum Merkmal 2e) und g) gelangen sollte. Denn die Beladungskonfiguration kann nicht ohne weiteres mit der in der E8 offenbarten Packordnung gleichgesetzt werden, bei der zunächst Verteileinheiten entnommen werden, die am stärksten Druck aushalten können, und die empfindlichsten Verteileinheiten zuletzt (S. 11 Absatz 1 und S. 12 letzter Absatz bis S. 13 Absatz 1 der E8). Denn diese Packordnung gibt allenfalls vor, welche Produkte in die unteren Lagen und welche in die oberen Lagen einer Palette gelangen. Der Begriff der Beladungskonfiguration verlangt jedoch, dass die Position jeder Packeinheit auf der Palette in allen drei Dimensionen festgelegt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Begriff der „räumlichen Beladungskonfiguration“ (Merkmal 2e)), sondern auch daraus, dass die Beladungskonfiguration eine bestimmte Sequenz – also Abfolge – der Packeinheiten vorgibt. Damit ist die Position einer jeden Packeinheit festgelegt. Da das Umladen automatisiert erfolgt, muss bestimmt werden, an welcher genauen Position auf der Palette sich eine Packeinheit befindet. Dies soll nicht irgendwann, sondern patentgemäß mit der Bestimmung der räumlichen Beladungskonfiguration gemäß Merkmal 2e) geschehen. Das ist die Funktion dieses Verfahrensschritts.
- Eine solche Beladungskonfiguration wird in der E8 nicht offenbart. Selbst wenn der Fachmann Anlass hat, die in der E8 noch manuell durchgeführte Depalettierung und Palettierung bis zu einem gewissen Grad zu automatisieren, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, wie er zu einer Beladungskonfiguration im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 19 gelangt.
- Vor diesem Hintergrund erscheint eine Aussetzung nicht angezeigt.
- VIII.
- Der Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2019 gab aus den vorstehenden Gründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
- Streitwert: 500.000,00 EUR, wovon 50.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.