4c O 64/18 – Schneidkörper

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2946

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 20. August 2019, Az. 4c O 64/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ord-nungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
    in der Bundesrepublik Deutschland Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzli-chen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schred-dern und Hacken, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen o-der zu besitzen,
    bei denen der Schneidkörper mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper gegenüber ei-nem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht und der Schneidkörper einen Schneidenhalter bildet, von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrun-gen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist, wobei das Rumpfteil unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verstär-kungsvorsprung aufweist, dessen Rückseite als Anschlagfläche für das Basisteil verwendbar ist, und dass die Rückseite des Verstär-kungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweili-gen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen;
    2. der Klägerin für die Zeit ab dem 22. September 2012 Auskunft zu ertei-len und Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziff. I.1. bezeich-neten Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Ver-zeichnisses unter Beifügung von Belegen in Form von Rechnungs-kopien unter Angabe
    a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse auch im Hinblick auf erhaltene Lieferungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit-zuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehen-den Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der ertei-len Rechnungslegung enthalten sind;
    3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Be-klagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Ver-nichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
    4. die in Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Ausla-gen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP 2 040 XXX verletzen;
    5. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7.018,38 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2018 zu zahlen.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 22. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
    III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
    IV. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1., I.3 und I.4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,-, im Hinblick auf Ziff. I.2. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von EUR 25.000,- und im Hinblick auf Ziff. I.5. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
    V. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
  2. T a t b e s t a n d:
    Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 040 XXX B1 (vorgelegt als Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deut-schen Priorität vom 11. Juli 2006 (DE 10 2006 032 XXX) am 22. Juni 2007 angemel-det und als Anmeldung am 1. April 2009 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. August 2012 bekannt gemacht.
  3. Das Klagepatent betrifft einen Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen und Materialien. Das Klagepatent steht in Kraft.
  4. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  5. „1. Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Ma-terialien, Böden, pflanzlichen Kulturen od. dgl., insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wie-derlösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper (R1) gegenüber einem Ba-sisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil (14) eine entsprechende Flanke (16) aufweist, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten Rückseite (13) zur Kraftübertragung in Eingriff steht, und der Schneidkörper (R1) einen Schneidenhalter (1) bildet, von des-sen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine Rückseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Rumpfteil (4) unterhalb der zumindest ei-nen Schneide (2) einen Verstärkungsvorsprung (11) aufweist, dessen Rück-seite (13) als Anschlagfläche für das Basisteil (14) verwendbar ist, und dass die Rückseite (13) des Verstärkungsvorsprungs (11) und auch die Rückseite (15) des Rumpfteils (4) mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) form-schlüssig zur Anlage kommen.”
  6. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungs-beispiels:
  7. Figur 3 zeigt eine schematisch dargestellte perspektivische Ansicht der Unterseite eines klagepatentgemäßen Schneidkörpers. Figur 4 zeigt eine ebenfalls schema-tisch dargestellte perspektivische Seitenansicht eines solchen Schneidkörpers, der auf ein Basisteil montiert ist.
  8. Die zum A-Konzern gehörende Klägerin stellt Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im Bereich Vegetationsmanagement her und vertreibt diese. Zu dem Produktangebot gehören insbesondere Fahrzeuge und Geräte zum Zerkleinern von organischen Stoffen durch Mulchen, Schreddern, Hacken und/oder Fräsen. Ferner stellt sie her und vertreibt die passenden Werkzeuge und Ersatzteile zu den Maschinen.
  9. Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg, das unter anderem Verschleißwerkzeuge vertreibt. Sie bietet auch einen Schneidkörper (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an, der als Ersatzteil für die Maschinen der Klägerin dient, insbesondere mit einem von der Klägerin an-gebotenen Basisteil kompatibel ist. Nachfolgend ist ein von der Klägerin erworbener Schneidkörper der Beklagten abgebildet, wobei die dem Klagepatent entnommenen Bezugsziffern von der Klägerin hinzugefügt wurden (vgl. Anlage K 11):
  10. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mahnte die Klägerin die Beklage erstmals ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungser-klärung auf (vgl. Anlage K 8). Mit Antwortschreiben vom 3. Juni 2016 teilte die Be-klagte der Klägerin mit, dass die beanstandeten Gegenstände nicht verkauft würden (vgl. Anlage K 9).
  11. Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform machte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Es komme jedenfalls nicht da-rauf an, ob beide Rückseiten des angegriffenen Schneidkörpers (die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und die Rückseite des Rumpfteils) im montierten Zustand an dem Basisteil der Klägerin formschlüssig zur Anlage kämen. Soweit der Schneidkörper der Beklagten nur mit der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs anliege und – soweit unstreitig – zwischen der Rückseite des Rumpfteils und dem Basisteil ein Spalt verbliebe, sei dies unerheblich, da es nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nur auf die Eignung zu einer formschlüssigen Anlage ankäme. Die angegriffene Ausführungsform sei bei Vorliegen eines entsprechenden Ba-sisteils auch geeignet, mit beiden Flächen formschlüssig anzuliegen.
  12. Die Klägerin beantragt,
  13. sinngemäß wie erkannt.
  14. Die Beklagte beantragt,
  15. die Klage abzuweisen.
  16. Die Beklagte meint, beim geltend gemachten Anspruch handele es sich nicht um einen Vorrichtungsanspruch, sondern um einen Verwendungsanspruch. Daher komme es darauf an, dass die angegriffene Ausführungsform tatsächlich auch mit beiden Rückseiten am Basisteil zur Anlage käme, was – insoweit unstreitig – nicht der Fall sei. Falls die Eignung zur Anlage für eine Patentverletzung ausreichend sei, könne sich die Beklagte jedenfalls auf Erschöpfung berufen, da es sich nur um den Austausch eines Verschleißteils handele und der technische Effekt des an-spruchsgemäßen Schneidkörpers nur im Zusammenwirken mit dem Basisteil der Klägerin erzielt werde.
  17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Ak-ten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  18. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
    Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
  19. I.
    Die Klage ist begründet.
  20. 1.
    Das Klagepatent betrifft einen Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleine-rungsrotor über ein Basisteil fest oder wieder lösbar verbindbar ist.
  21. Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausführt, werden derartige Schneidkörper häufig auf walzenförmigen Rotoren zur Bildung von Schneidkörper-oberflächen zur Bearbeitung von organischen Materialien, zur Bearbeitung von Bö-den, zum Mulchen, zum Schreddern etc. aufgesetzt. Als nachteilig an den vorbe-kannten Schneidkörpern kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass diese ei-nem großen Verschleiß unterliegen, beispielsweise bei der Bearbeitung von Böden oder organischen Kulturen. Sie sind zu teuer in der Herstellung und neigen zum Abbrechen oder Verformen von ihren Aufnahmen bzw. Basisteilen. Daher müssen die Schneidkörper nach längerem Einsatz und je nach Untergrund vom Rotor ab-gebaut und durch neue ausgetauscht werden.
  22. Unter Bezugnahme auf die DE 94 02 XXX U1 würdigt das Klagepatent eine Vorrich-tung als vorbekannt, die als Schlegel für Geräte zur Aufbereitung organischer Ab-fallmaterialien wie z. B. Ast- und Strauchwerk, Schwachholz, Friedhofsabfälle etc., beispielsweise zum Zwecke der Kompostierung ausgestaltet ist, wobei der Schlegel aus einem mit einer rotierenden Arbeitswelle verbundenen Halter sowie einem mit letzterem über eine Schraub- sowie Klemmverbindung form- und kraftschlüssig ver-bundenen Schneidenteil besteht (vgl. Absatz [0004]).
  23. Daneben ist aus der US 6,176,XXX B1 ein Schneidezahn bekannt, welcher an der Außenfläche eines rotierenden Schneiders gehalten wird und geeignet ist für das Abholzen, Mulchen und Vermahlen von Bäumen. Der Schneidezahn besteht aus einem eine Vorderseite aufweisenden Schneidkörper mit Schneidspitzen, Seiten und Rückteil. Der Schneidkörper ist derart relativ zum rotierenden Schneider ange-bracht, dass zwei der drei Schneidspitzen in einer reduzierten Trageposition blei-ben, während sich eine Dritte der drei Schneidspitzen in einer Schneideposition befindet, um Bäume zu schneiden (vgl. Absatz [0005]).
  24. Schließlich würdigt das Klagepatent in Absatz [0006] einen in der DE 93 12 XXX U1 beschriebenen walzenförmigen Schneidkörper als vorbekannt, welcher auf der Schneidkörperoberfläche abstehend aufgebrachte Basisteile aufweist, wobei mit jedem Basisteil ein, mindestens eine Schneidplatte tragender Schneidenhalter ver-bindbar ist, wobei der Schneidenhalter mit dem Basisteil mittels einer Drehlagerung verbindbar ist, wobei die Achse der Drehlagerung parallel oder im Winkel zur Rota-tionsachse des Schneidkörpers ausgerichtet ist und die Verdrehung zwischen dem Schneidenhalter und dem Basisteil mittels eines Anschlages des Schneidenhalters oder des Basisteils entgegen der Drehrichtung des Schneidkörpers begrenzt ist.
  25. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0007] als (technische) Aufgabe, einen Schneidkörper der vorbekannten Gattung zu schaffen, bei welchem die Standzeit im Betrieb wesentlich erhöht und ein Verschleiß minimiert ist und zudem die Herstellungskosten bei Reduktion des Gesamtgewichtes minimiert werden sollen. Zudem soll eine Krafteinleitung und Kraftübertragung auf sein Halteteil bzw. den Rotor optimiert werden. Außerdem soll der Schneidkörper sicher und stabil mit dem Rotor verbindbar sein.
  26. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrich-tung mit folgenden Merkmalen vor:
  27. 1. Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Mate-rialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken;
    2. der Schneidkörper ist mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar;
    3. der Schneidkörper ist gegenüber einem Basisteil mittels einem Befesti-gungsmittel verbindbar;
    4. das Basisteil weist eine entsprechende Flanke auf, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht;
    5. der Schneidkörper bildet einen Schneidenhalter,
    a) von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen, und
    b) wobei zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist;
    6. das Rumpfteil weist unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verstär-kungsvorsprung auf;
    7. die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs ist als Anschlagfläche für das Basisteil verwendbar;
    8. die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils kommen mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage.
  28. 2.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung des Merkmals 8 in Streit. Auch dieses Merkmal ist indes durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
  29. a)
    Gemäß Merkmal 8 soll sowohl die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs als auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen.
  30. Der Anspruch selbst definiert nicht unmittelbar, was er unter der formschlüssigen Anlage versteht, der Fachmann kann indes der allgemeinen Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, was das Klagepatent unter der formschlüssigen Anlage meint. In den Absätzen [0013] und [0014] heißt es:
  31. „[0013] Ferner ist von Vorteil bei der vorliegenden Erfindung, dass nicht nur über die Rückseite des Verstärkungsprofils sondern auch über eine weitere Rückseite des eigentlichen Rumpfteils, die sich zwischen den beiden Schen-keln befindet, eine Kraftübertragung auf eine entsprechende Flanke des Ba-sisteils erfolgt.
  32. [0014] Auch hier kann die Rückseite des Rumpfteils aber auch die Rückseite des Verstärkungsprofils entsprechende Profilierungen als Negativ- oder Posi-tivform aufweisen, um eine zusätzliche Seitenstabilisierung des Schneidkör-pers, festgelegt am Basisteil, zu gewährleisten.“
  33. Der Fachmann erkennt, dass durch die formschlüssige Anlage einiger Bereiche des Schneidkörpers an dem Basisteil die beim Betrieb des Geräts auftretenden Kräfte möglichst effektiv vom Schneidkörper an bzw. über das Basisteil abgeleitet werden sollen. Dafür ist ein Zusammenwirken von Schneidkörper und Basisteil dergestalt erforderlich, dass beide Teile an den gewünschten Stellen (Rückseite des Rumpf-teils und Rückseite des Verstärkungsvorsprungs) aneinander anliegen, d.h. in un-mittelbaren, den Kraftschluss ermöglichenden Kontakt stehen. Ferner erkennt der Fachmann, dass der gewünschte Effekt der Kraftübertragung dadurch verstärkt werden kann, dass die beiden Flächen aneinander angepasst werden, d.h. das Pro-fil der Flächen aufeinander abgestimmt ist.
  34. Unterstützung erfährt der Fachmann auch durch die Betrachtung der Ausfüh-rungsbeispiele, die die Lehre des Anspruchs zwar nicht beschränken können, aber einen Hinweis auf das fachmännische Verständnis liefern. Der Fachmann kann Figur 4 einen anspruchsgemäßen Schneidkörper im montierten Zustand entneh-men, dessen beide Rückseiten des Rumpfes und des Verstärkungsvorsprungs am Basisteil anliegen. Entsprechendes entnimmt der Fachmann dem Absatz [0044], der eine Beschreibung der Figur 4 enthält. Dort heißt es:
  35. „[0044] Entsprechend angepasst der Form der Profilierungen 19 der Rücksei-ten 13 und 15 sind dann die entsprechenden Stirnseiten der Flanken 16 des Basisteils ausgeformt, so dass passgenau die Rückseiten 13 und 15 von Ver-stärkungsprofil 11 und Rumpfteil 4 am Basisteil 14 formschlüssig anliegen und ein Kraftübergang optimiert ist. Hierzu wird gleichzeitig die Seitenstabilität während des Einsatzes des Schneidkörpers erheblich gesteigert.“
  36. Betrifft der vom Anspruch umfasste Gegenstand nur einen Teil einer ggf. größeren Gesamtvorrichtung, kommt es für die Frage der Patentverletzung allein darauf an, ob der angegriffene Gegenstand für sich betrachtet alle Anspruchsmerkmale ver-wirklicht. Entsprechendes wurde vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. Feb-ruar 2016 (Az. I-2 U 19/15, vorgelegt als Anlage K 13) bereits entschieden. Dort führt das OLG in Ziff. 3.a) aus (Hervorhebung hinzugefügt):
  37. „Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbei-ten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 – I-2 U 41/08).“
  38. In einem einen Tintenbehälter betreffenden Fall hat das OLG Düsseldorf zudem bereits entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. I-2 U 41/08, Rz, 122f., vorge-legt als Anlage K 12, Hervorhebung hinzugefügt):
  39. „Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klage-patents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter. Wenn Merkmal 1 davon spricht, der Flüssigkeitsbehälter könne „an einem Halter abnehmbar montiert werden“, und zwar an einem solchen, „der den Tintenstrahldruckkopf aufweist“, wird damit lediglich (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit des Flüssigkeitsbehälters beschrieben. Dieser soll nämlich so ausgestaltet sein, dass er zu einem an dem Tintenstrahldrucker vorhandenen Halter passt, dass man ihn also an diesen Halter montieren und ihn später wieder abnehmen kann, wobei die Merkmale 2.4.2 und 2.5.5 die (weitere) Beschaffenheit des ers-ten und des zweiten Eingriffsabschnittes beschreiben, die nämlich so ausge-staltet sein sollen, dass sie beim Einsetzen des Flüssigkeitsbehälters in den Halter mit an diesem vorhandenen Arretierabschnitten in Eingriff gelangen. Das Klagepatent verlangt also nur, dass der von ihm geschützte Flüssig-keitsbehälter so beschaffen ist, dass er zu einem in bestimmter Weise ausgestalteten Halter in Tintenstrahldruckern passt, wobei es für eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes noch nicht einmal darauf ankommt, ob es Tintenstrahldrucker mit Haltern, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tatsächlich gibt.
  40. […]
  41. Schützt Patentanspruch 1 lediglich einen Tintenbehälter und nicht eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter, verlangt eine Verwirklichung derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 1, in denen der Halter unmittelbar oder mittelbar angesprochen ist, nicht, dass der Lieferant der Tintenpatronen auch einen dazu passenden Halter liefert. Die Herstellung und/oder der Vertrieb einer den Anforderungen des Anspruchs 1 des Klagepatents entsprechenden Tintenpatrone, d. h. einer Tin-tenpatrone, die sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht, stellt vielmehr eine unmittelbare und nicht bloß eine mittelbare Benutzung des An-spruchs 1 des Klagepatents dar. […]“
  42. Daraus folgt, dass es in den Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch nur eine (abgrenzbare) Teilvorrichtung einer Gesamtvorrichtung schützt, nur darauf an-kommt, ob die angegriffene Ausführungsform alle Anspruchsmerkmale, mithin alle die Teilvorrichtung betreffenden Merkmale ebenfalls verwirklicht. Nicht entschei-dend ist, ob die vom Anspruch genannten anderen Vorrichtungsbestandteile (wie etwa der Halter einer Tintenpatrone) überhaupt existieren. Daraus folgt, dass es ausreichend ist, wenn der angegriffene Gegenstand die Eignung zu einem Zu-sammenwirken mit den vom Anspruch ggf. genannten weiteren Vorrichtungsteilen einer Gesamtvorrichtung aufweist.
  43. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei Anspruch 1 auch nicht um einen Verwendungsanspruch, sondern um einen nur den Schneidkörper be-treffenden Vorrichtungsanspruch. Soweit die Beklagte für die Einordnung des An-spruchstyps auf die „Geschlitzte Abdeckfolie“-Entscheidung des BGH vom 21. No-vember 1989 (Az. X ZR 29/88, zitiert nach juris) abstellen möchte, in der der BGH einen vordergründig eine Vorrichtung (dort: eine geschlitzte Abdeckfolie) betreffen-den Anspruch als Verwendungsanspruch eingeordnet hat, so ist diese Entschei-dung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Fall des BGH umfasste der geltend gemachte Anspruch in seinem Oberbegriff mehrere eine Vorrichtung be-schreibende Merkmale, während er in seinem kennzeichnenden Teil hauptsächlich Merkmale eines Verfahrensanspruchs aufwies. Dies rechtfertigte nach dem BGH die Einordnung des Anspruchs als Verwendungsanspruch. Im vorliegenden Fall umfasst der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents indes keine Verfah-rensmerkmale. Die Fallkonstellation ähnelt vielmehr den beiden zuvor genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, in denen es um den Tintenbehälter in einem Drucker bzw. das Anschlussstück in einer Vorrichtung zum Aufwickeln von Planen ging. In beiden Fällen ist das OLG von einem Vorrichtungsanspruch ausgegangen.
  44. b)
    Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses macht der angegriffene Schneidkörper Gebrauch von Merkmal 8 des Klagepatents. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schneidkörper – nach der Montage auf ein Basisteil der Klägerin – jedenfalls mit der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs form-schlüssig an dem Basisteil anliegt. Zwar befindet sich zwischen der Rückseite des Rumpfteils des Schneidkörpers und dem Basisteil unstreitig noch ein Spalt mit der Folge, dass dieser Abschnitt nicht unmittelbar am Basisteil anliegt. Darauf kommt es aber für die Merkmalsverwirklichung nicht an, da dieser Abschnitt jedenfalls geeig-net ist, mit einem entsprechenden Basisteil ebenso wie die Rückseite des Verstär-kungsvorsprungs formschlüssig zur Anlage zu kommen. Dass die Klägerin kein entsprechendes Basisteils anbietet, ist vorliegend nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unerheblich.
  45. 3.
    Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Erschöpfung berufen.
  46. Der Grundsatz der Erschöpfung stellt eine im Immaterialgüterrecht allgemein aner-kannte immanente Beschränkung des gesetzlich verliehenen Ausschließlichkeits-rechtes dar und dient dem Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers und dem Ziel eines ungestörten Warenverkehrs. Eine Erschöpfung von Patentrechten ist im deutschen Recht gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Aufbauend auf dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH die Erschöpfungslehre zudem um eine europäische Ebene erweitert. Erschöpfung besagt, dass mit dem willentlichen Inverkehrbringen eines die patentgemäße Erfin-dung verkörpernden Gegenstands die Ausschließlichkeitsrechte des Patentinha-bers an diesem Gegenstand verbraucht sind und sich der Rechtsinhaber insoweit nicht mehr auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen kann. Mit dem Eintritt der Er-schöpfung kann der Erwerber damit ebenso wie mögliche Dritterwerber den patent-gemäßen Gegenstand grundsätzlich uneingeschränkt nutzen, insbesondere den Gegenstand bestimmungsgemäß gebrauchen, ohne dass sich der Patentinhaber diesen Handlungen unter Berufung auf das ihm zustehende Patentrecht widerset-zen kann (vgl. Herr/Engert in GRUR 2019, 468, 469).
  47. Der Grundsatz der Erschöpfung ist jedoch streng objektbezogen, da die erlangte Eigentumsposition des Erwerbers ebenso wie sein Interesse an einer Verkehrsfä-higkeit jeweils auf die konkrete Sache beschränkt ist. Demgegenüber erstreckt sich die Anreiz- und Belohnungswirkung des Patents für den Patentinhaber auf den abstrakten Gegenstand, so dass das Recht zur Herstellung patentgemäßer Erzeug-nisse von der Erschöpfungswirkung ausgenommen ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch einer patentgemäßen Sache umfasst grundsätzlich auch Maßnahmen der Inbetriebnahme, Instandhaltung und Reparatur des Gegenstands, findet seine Grenze aber in Maßnahmen, die als erneute Herstellung des Produkts anzusehen sind. Die Geltendmachung des Erschöpfungseinwands hängt damit maßgeblich von der Abgrenzung zwischen zulässigem Gebrauch und unzulässiger Neuherstel-lung eines patentgeschützten Gegenstands ab (vgl. Herr/Engert in GRUR 2019, 468, 469).
  48. Praktische Bedeutung hat die Erschöpfungsproblematik namentlich bei Kombinati-onsschutzrechten. Werden nicht mehr funktionsfähige Vorrichtungen (z.B. durch Austausch eines Teils der geschützten Kombination) wieder funktionsfähig ge-macht, kommt es darauf an, ob die getroffene Maßnahme – unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung – die Identi-tät des bereits in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses wahrt oder der Schaffung eines anderen, neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommt (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler, GRUR 2006 2006, 837ff. – Laufkranz; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel E., Rn. 628 m.w.N.). Eine unzulässige Neuherstellung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Verschleißteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten (vgl. Kühnen, a.a.O., Rz. 641; BGH GRUR 2007, 769, 772 – Pi-pettensystem).
  49. So auch im vorliegenden Fall. Das Klagepatent schützt allein den Schneidkörper und nicht auch das entsprechende Basisteil, so dass – ähnlich wie in dem der Pi-pettensystem-Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall – die Schneidkör-per den gesamten Teil des Erfindungsgedankens ausmachen und daher eine Neuherstellung anzunehmen ist.
  50. 4.
    Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  51. a)
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  52. b)
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklag-te daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch ent-stehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzverpflich-tung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  53. c)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benut-zungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB.
  54. d)
    Die Beklagte ist zudem gemäß § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu neh-men (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker).
  55. e)
    Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich auch Ersatz der geltend Abmahn-kosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 281, 288 BGB.
  56. II.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Auf Antrag der Klä-gerin waren Teilsicherheiten auszusprechen.

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