4c O 62/18 – DNA-Methylierungsgradbestimmungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2945

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. September 2019, Az. 4c O 62/18

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
    III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
    Die Klägerin begehrt vorliegend die Eintragung einer Mitberechtigung im Patentregister an einem europäischen Patent.
  3. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen (Public-Private Partnership), dessen Gegenstand es ist, sich Forschungsprojekten aus dem Bereich Life Science zu widmen, welche nach einer Inkubationsphase in eine neue Gesellschaft ausgegliedert werden (vgl. Anlage K 4 als Überblick).
  4. Der Beklagte ist seit mehr als 20 Jahren als angestellter Mitarbeiter am Institut für Transplantationsdiagnostik und Zelltherapeutika des A tätig. Er forscht seit April 1997 auf dem Gebiet der Epigenetik/Medizin und ist Privatdozent und Leiter der Arbeitsgruppe Epigenetik. Der Beklagte forschte vor allem mit Urin-Proben von Harnblasenkarzinom- und Prostatakrebspatienten und erkannte auf Grundlage von Messungen die Bedeutung einer adäquaten Normierung angesichts der bei Krebserkrankungen früh auftretenden genetischen Veränderungen.
  5. Im Jahr 2008 erfand der Beklagte eine Messtechnik von DNA-Methylierungsveränderungen, welche als internationale Patentanmeldung (WO 2010/084XXX A3) eingereicht und woraufhin das europäische Patent 2 210 XXX mit der Bezeichnung „F“ erteilt wurde (im Folgenden auch: UNICLA-Verfahren). Diese geschützte Messtechnik betrifft eine Methode der normierten Messung von DNA-Methylierungsveränderungen und kann genetische Unterschiede in zu messenden Proben feststellen.
  6. Im Jahr 2012 beantragte der Beklagte bei der Klägerin Fördergelder für ein Projekt, das die Identifikation von genetischen Biomarkern, insbesondere im Bereich von Prostata- und Blasenkarzinomen, zum Ziel hatte. Diese Projektarbeit war eine Fortführung einer Erfindung des Beklagten aus dem Jahr 2008. Zur Vermarktung dieser Erfindung gründete der Beklagte mit weiteren Personen, insbesondere seinem Doktoranden Herrn B (im Folgenden: B), die C GmbH.
  7. Dieses Projekt der C GmbH wurde bei der Klägerin unter der Bezeichnung „D“ inkubiert. Der Beklagte als Projektleiter wechselte dafür nicht in ein Angestelltenverhältnis zur Klägerin, sondern blieb der der A angestellt. Die Parteien schlossen insoweit jedoch einen Beratervertrag. B dagegen war vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2014, nach mehrmaligen Vertragsverlängerungen, bei der Klägerin angestellt (Anlage K 6). Daneben war als Angestellte auch Frau E (im Folgenden: E) in demselben Zeitraum und in diesem Projekt bei der Klägerin tätig; wobei E – ebenso wie B – unter Betreuung des Beklagten an der A promovierte (vgl. Anlage K 7).
  8. Am 21.12.2012 reichte die Klägerin aufgrund der Forschungstätigkeiten in dem inkubierten Projekt eine europäische Patentanmeldung ein (EP 2 746 XXX), welche ein Verfahren zur Bestimmung des DNA-Methylierungsgrades betraf („Normierungsverfahren“; Anlage K 8). Dieses Verfahren wurde im Rahmen der Projektarbeit entwickelt und dient der Identifizierung epigenetischer Biomarker. Als alleiniger Erfinder wurde ausweislich der Erfindungsmeldung vom 15.07.2014 (Anlage B 6) der Beklagte benannt.
  9. Am 17.12.2013 meldete die A unter Inanspruchnahme der Priorität der klägerischen Patentanmeldung ein Internationales Patent an (PCT/EP2013/076XXX; Anlage K 9). Streitgegenständlich ist der europäische Teil Az. 13818XXX.4 dieser Patentanmeldung (EP 2 935 XXX; Anlage K 10; im Folgenden: Streitpatent). Diese Erfindung wurde gegenüber der A zuvor am 06.11.2013 unter der Bezeichnung „G“ angezeigt und die Erfindungsmeldung beinhaltete neben dem Kläger und den Doktoranden des Beklagten auch die Herren H, J und K als Erfinder. Daher wurden diese Personen auch in die internationale Patentanmeldung aufgenommen.
  10. Angesichts unterschiedlicher Auffassungen zwischen der Klägerin und der A hinsichtlich der Erfindungsanteile am Streitpatent wurde ein Schlichtungsverfahren unter Leitung des Herrn. Prof. K durchgeführt, welches mit einer die Erfinder-Anteile ausweisenden Tabelle vom 19.12.2014 beendet wurde (Anlage K 11, Anlage 1). Mit Schreiben vom 13.06.2018 versandte die A diese Tabelle als Anlage 1 an die Klägerin. Beigefügt war diesem Schreiben außerdem eine Anlage 2, welche im Hinblick auf die Verteilung der Erfinderanteile identisch mit der Anlage 1 ist. Im Gegensatz zur Anlage 1 trägt sie aber auch die Unterschrift der Erbin des Herrn K sowie auf Seite 3 eine unterschriebene Bestätigung der Angaben zur Person vom Beklagten. Diese Unterschrift leistete der Beklagte im September 2015. Die Tabellen in Anlage 1 und 2 sind unterteilt in die Anstellungsverhältnisse sowie den prozentualen Beitrag zur Erfindung betreffend zum einen die Normierung und zum anderen die Biomarker.
  11. Anlage 1:
  12. Anlage 2:
  13. (Seite 1)
  14. (Seite 3).
    Der Beklagte nahm das Angebot der A aus März 2016 auf Rückübertragung seines Teils an der Erfindung des Streitpatents an (vgl. Anlagen K13, K14) und beantragte die entsprechende Eintragung als Anmelder im Register (Anlage K 15).
  15. Außergerichtliche Einigungsversuche zwischen den Parteien hinsichtlich der Aufteilung der Erfinderanteile verliefen in der Zeit von Juni bis Juli 2018 erfolglos (vgl. Anlagen K 16 bis K 20).
  16. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte passivlegitimiert sei. Die Klägerin erklärt sich insoweit hinsichtlich der Übertragung der Streiterfindung auf die L mit Nichtwissen. Außerdem sei die formale Stellung im Register als Anmelder ausreichend, um in Anspruch genommen werden zu können.
  17. Die Klägerin meint, sie habe die Erfindungsanteile der E und des B unbeschränkt in Anspruch genommen. Dies ergebe sich bezüglich letzterem aus den getroffenen Vereinbarungen vom 10.06.2018/12.06.2018 (Anlage K 12). Da in der Festlegung von Prof. K (vgl. Anlage 1 zu Anlage K11) zugunsten des B ein Anteil von 30 % bezüglich Verfahrensentwicklung und einer von 50 % an den Biomarkern zugewiesen worden sei, resultiere daraus für die Klägerin eine Mitberechtigung. Entsprechendes gelte für die E, welcher Erfindungsanteile von 10 % bzw. 5 % beigemessen worden seien. Der Beklagte habe zu keiner Zeit erklärt, mit dem Ergebnis der Feststellung nicht einverstanden zu sein. Im Übrigen habe der Beklagte unter dem 29.09.2015 erneut die Verteilung der Erfinderanteile mit seiner Unterschrift bestätigt (Anlage 2 zu K11). Eine anderweitige Zuteilung der Erfinderanteile lasse sich auch nicht der seitens des Beklagten vorgelegten E-Mail-Korrespondenz der Wissenschaftler mit der A aus dem Jahre 2013 entnehmen (Anlagen B 2 bis B 5). Diese beziehe sich nämlich auf die dem Streitpatent zugrundeliegende Internationale Patentanmeldung, für welche diese als Miterfinder eingetragen seien. Ihr gegenüber sei das Streitpatent indes erheblich weiter. Die Wissenschaftler unterlägen daher einem Rechtsirrtum, wenn sie ihre Miterfinderstellung verneinen würden.
  18. Neben der tabellarischen Aufstellung sei weiteres Indiz für die Mitberechtigung der Klägerin daher, dass diese beiden Personen in der Anmeldung des Streitpatents auch als Erfinder benannt worden seien. Dafür habe sich der Beklagte verantwortlich gezeichnet, da er die Erfindungsanzeige gegenüber der A vorgenommen habe. Insbesondere hätten die beiden Wissenschaftler auf Anfrage der A von Ende Februar 2014, nachdem eine Ergänzung der ursprünglichen Patentanmeldung erfolgt sei, ihre Miterfinderstellung bestätigen sollen (Anlage K 24). Schon aus den Formulierungen „Mitstreiter“ und „Miterfinder“ in der E-Mail ergebe sich, dass die A selbst von einer Beteiligung der kontaktierten Personen an der Erfindung ausgegangen sei.
  19. In einer Besprechung am 10.03.2017 in Bonn (vgl. Besprechungsprotokoll Anlage K 25) habe der Beklagte wiederum zum Ausdruck gebracht, dass er nur anteiliger Erfinder des Streitpatents sei. Auch der in dem Besprechungsprotokoll notierte Vorschlag betreffend die Übertragung von Erfindungsanteilen an die Klägerin sei nur zu erklären, wenn der Beklagte selbst nicht von seiner Alleinerfinderschaft ausgehe. In einer E-Mail vom 04.04.2017 (Anlage K 27) bestätige der Beklagte ein weiteres Mal, nur anteiliger Erfinder des Streitpatents zu sein und messe der Arbeit des B ein besonderes Gewicht zu, weil er sie als „unabdingbar“ bezeichne.
  20. Ferner folge die eigenschöpferische Beteiligung der E und des B aus einer Fachpublikation (Anlage K 26). Denn in diesem Beitrag, betreffend das nach dem Prioritätsdokument des Streitpatents geschützte Normierungsverfahren, hieße es, dass „B.“ bzw. „E.“ zu der Durchführung und Analyse von Experimenten beigetragen hätten. Die Auswertung medizinischer Versuche aber stelle nach Ansicht der Klägerin einen Kernpunkt selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens dar. Insoweit habe der B eine Software-Plattform zur Durchführung der Mikroarray-Datenanalyse adaptiert. Die bioinformatorische Analyse der Proben sei nach Vorgaben des B erfolgt; er sei insoweit der zuständige Ansprechpartner insbesondere auch gegenüber Herrn M gewesen.
  21. Die konkret ausgeführten Tätigkeiten des B sowie deren Relevanz für die erfindungsgemäße Lehre würden gleichermaßen aus den vorgelegten Besprechungs- und Projektprotokollen (Anlagen K 29 bis K 35) folgen. Diese würden die Befassung mit der bioinformatorischen Auswertung für das Markerscreening zeigen. B sei für die Auswahl alternativer Arraysysteme und dem Stripping von N verantwortlich gewesen, was der Etablierung der Verfahrensplattform unter Verwendung der Mikroarray-Technologie gedient habe. Auch ergebe sich aus diesen Unterlagen sowie aus dem E-Mail-Verkehr aus April 2017 zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin sowie B (Anlage K 27) die Zuständigkeit des B für die Überprüfung eines Entwurfs einer Patentanmeldung und der dahingehenden Zusammenarbeit mit dem Patentanwalt Dr. O. Auch dies sei Beleg für eine eigene schöpferische Tätigkeit des B.
  22. Dementsprechend habe der Beklagte in seinem Empfehlungsschreiben (Anlage K 28) aus Oktober 2016 die wissenschaftlichen und analytischen Fähigkeiten des B hervorgehoben und dabei insbesondere beschrieben, dass er oft innovative Ideen vorgeschlagen sowie eine kreative Problemlösung ermöglicht hätte.
  23. Die Beklagte könne dem Anspruch nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten, weil die Verjährung neu begonnen habe. Dies beruhe auf den seitens des Beklagten abgegebenen mehreren Anerkenntnissen hinsichtlich der Mitberechtigung des B in der Zeit von 2015 bis April 2017. Außerdem sei der Lauf der Verjährung durch Verhandlungen von Ende November 2014 bis Oktober 2015, im März/April 2017 sowie im Juni/Juli 2018 gehemmt gewesen. Der geltend gemachte Anspruch sei schließlich nicht verwirkt, da der Beklagte erst im Januar 2017 die Umschreibung des Streitpatents beantragt habe.
  24. Die Klägerin beantragt,
  25. 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr an der Europäischen Patentanmeldung EP2935XXX (13818XXX.4) mit dem Titel „Verfahren zur Bestimmung des DNA-Methylierungsgrades“ basierend auf der Internationalen Patentanmeldung PCT/EP 2013/076XXX eine Mitberechtigung einzuräumen;
    2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem europäischen Patentamt in die Umschreibung der Europäischen Patentanmeldung EP2935XXX (13818XXX.4) mit dem Titel „Verfahren zur Bestimmung des DNA-Methylierungsgrades“ basierend auf der Internationalen Patentanmeldung PCT/EP 2013/076XXX mit der Maßgabe einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin der jeweiligen Anmeldung geführt wird, und die zur Umschreibung notwendigen Erklärungen abzugeben.
  26. Der Beklagte beantragt,
  27. die Klage abzuweisen.
  28. Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da ihr keine Mitberechtigung zukomme. E und B hätten keine schöpferischen eigenen Anteile an der Erfindung des Streitpatents. Sie seien zudem nur für den Beklagten weisungsabhängig tätig geworden. Dementsprechend hätten diese beiden auch im November 2013 noch behauptet, keinen Erfindungsanteil zu haben (vgl. Anlagen B 2 – 5). Es werde in diesen E-Mails nicht nur bestätigt, dass es sich bei der Streiterfindung um eine Weiterentwicklung des UNICLA-Verfahrens handele, sondern auch, dass diese Weiterentwicklung auf die Idee des Beklagten zurückgehe.
  29. Der Beklagte behauptet, B habe im Jahr 2011 mit seiner Promotion im Labor des Beklagten begonnen und habe dafür Methoden zur methylierungsspezifischen PCR erlernt und angewendet. Dies hätte inhaltlich nichts mit dem Gegenstand der Streiterfindung zu tun. Der Beklagte habe die beiden Doktoranden bezüglich weiterer Methoden, insbesondere der DNA Array Technologie, geschult. Zwar seien die Doktoranden aufgefordert worden, bei der Klägerin ein Labor einzurichten; dies sei thematisch aber ebenfalls losgelöst von der streitgegenständlichen Erfindung gewesen. B und E hätten erlernte Messverfahren auf bereitgestellte Patientenproben angewendet, nach Vorgaben des Beklagten. Die eigentliche Auswertung der Messergebnisse auf bioinformatorische und epigenetische Aspekte sei ohne Beteiligung der beiden erfolgt. Außerdem seien deren Tätigkeiten in den Räumlichkeiten und mit Mitteln der A ausgeführt worden.
  30. Mit der seitens des Prof. K getroffenen Feststellung sei der Beklagte im Übrigen auch nicht einverstanden gewesen. Seine Unterschrift habe nur einer Bestätigung der persönlichen Angaben gedient, nicht einer Einverständniserklärung zum Inhalt des Dokuments. Deshalb stehe sie auch nicht in dem für die Unterschriften vorgesehenen Feld. Ferner sei dieses Schriftstück unter Ausübung von Druck durch den Geschäftsführer der Klägerin zustanden gekommen und ohne die tatsächlichen Erfindungsbeiträge sachlich zu ermitteln. Allenfalls komme der Festlegung daher der Wert einer Beweiserleichterung zu, nicht jedoch der eines Tatsachenanerkenntnisses zugunsten der Klägerin.
  31. Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Patentanmeldung am 21.03.2018 auf die P übertragen zu haben; deshalb meint er, nicht mehr passivlegitimiert zu sein.
  32. Ferner erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu ist der Beklagte der Ansicht, dass die dreijährige Verjährungsfrist eingreife. Die Verjährungsfrist habe aufgrund der bei der Klägerin vorhandenen Kenntnis der Umstände Ende des Jahres 2014 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Klageerhebung 2018 daher bereits abgelaufen.
  33. Zumindest sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt. Die Klägerin habe insbesondere seit dem Versuch der Verständigung mit der A bezüglich der Miterfindungsanteile im Jahr 2014 so viel Zeit bis zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten verstreichen lassen, dass dieser darauf vertraut habe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
  34. Schließlich komme allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht, da dem Beklagten ein Erstattungsanspruch von Aufwendungen gegen die Klägerin zustehe. Dazu behauptet der Beklagte, ihm bzw. der P seien bei der Fortführung der Patentanmeldung bzw. dem Prüfungsverfahren vor dem EPA Kosten in Höhe von 10.171,16 EUR entstanden. Die P habe ihm gegen die Klägerin zustehende Erstattungsansprüche abgetreten.
  35. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  36. Entscheidungsgründe
  37. A.
    Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht im Sinne des § 5 Abs. 2 IntPatÜG erhoben worden.
  38. Danach kann der Vindikationsanspruch – wenn nicht der Inhaber des Patents bei dessen Erwerb bösgläubig war – nur innerhalb von zwei Jahren ab Veröffentlichung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt (Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage 2013, § 8 Rn 16). Ausgehend von diesen Voraussetzungen, ist die Klage hier zulässig, weil das Streitpatent bisher nicht erteilt wurde und der Fristlauf daher noch nicht begonnen hat.
  39. B.
    Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
  40. I.
    Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bestimmung des normierten DNA-Methylierungsgrads eines DNA-Abschnitts. Das Genom eukaryotischer Zellen besitzt ein DNA-Methylierungsmuster, welches wesentlich für die Kontrolle der Genexpression ist. Mittels der Analyse epigenetischer Veränderungen eines Genoms können das diagnostische und prognostische Potential bei einer Vielzahl von Erkrankungen, insbesondere Tumorerkrankungen, ermittelt werden.
  41. Im Stand der Technik waren bereits Verfahren zur Methylierungsanalyse bzw. zur Kalibrierung und Kontrolle von Methylierungsanalysen bekannt, wie das Streitpatent auf S. 1, Z. 15 ff. offenbart. Diese Verfahren beruhen insbesondere darauf, dass genomische DNAs bzw. (nicht-)methylierte, kommerziell erhältliche DNA als Standard eingesetzt werden, um auf diese Weise Referenzwerte zu erhalten. Wie das Streitpatent auf S. 2, Z. 1 ff. beschreibt, lehrte im Stand der Technik auch die WO 2010/084XXX A2 ein Verfahren zur Normierung des Methylierungsgrades von Transposons und deren Fragmenten im Genom. Dieses Verfahrens stellte als Ergebnis eine Aussage über die Veränderung der DNA-Methylierung des gesamten Genoms bereit.
  42. Am vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Streitpatent, dass nicht eine Normierung des Methylierungsgrades genomischer DNA spezifischer einzelner Genabschnitte erfolgen kann, auf externe Standards zurückgegriffen werden muss und eher ungenaue Analysewerte geliefert werden. Eine Aussage über das Stadium einer Tumorerkrankung anhand von Gen-Abschnitten war nicht möglich.
  43. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt das Streitpatent in Ansprüchen 1 bis 4 folgende Verfahren bereit:
  44. 1.
    Verfahren zur Bestimmung des normierten DNA-Methylierungsgrads eines oder mehrerer DNA-Abschnitts/e, ausgenommen repetitive Abschnitten, in einer Probe genomischer DNA umfassend die Schritte:
    a) Quantitative Bestimmung der Gegenwart des DNA-Abschnitts in der Probe;
    b) Quantitative Bestimmung des Vorliegens von zumindest einem differentiell methylierten C eines CpG Dinukleotids innerhalb des DNA-Abschnitts und
    c) Bestimmung des normierten DNA-Methylierungsgrads des DNA-Abschnitts über die in den Schritten a) und b) bestimmten Werte.
  45. 2.
    Verfahren nach Anspruch 1, wobei der DNA-Abschnitt ausgewählt wird aus einem housekeeping-Gen, einem zelltypspezifisch exprimierten Gen, einem DNA-Abschnitt, der für eine micro-RNA codiert, einem DNA-Abschnitt, der für eine nichtproteincodierende RNA codiert und nicht-codierender DNA.
  46. 3.
    Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei der DNA-Abschnitt ausgewählt ist aus folgenden Genen:
    RASSF1, GSTP1, ZIC4, CD44, CDKN1A, ESR1, PLAU, RARB, SFN, TNFRSF6, TSPY, ARHI, bcl-2, BRCA1, CDKN2C, GADD45A, MTAP, PGR,
    SLC26A4, SPARC, SYK, TJP2, UCHL1, WIT-l, PAK6, RAD50, TLX3, PIR51, MAP2K5, INSR, FBN1, SEPT9 und GG2-1.
  47. 4.
    Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei der DNA-Abschnitt ausgewählt ist aus einem oder mehreren Genen der Listen 1 bis 38.
  48. II.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einräumung einer Mitinhaberschaft an dem Streitpatent vermochte die Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festzustellen.
  49. 1.
    Die Voraussetzungen des Vindikationsanspruchs nach § 5 Abs. 1 IntPatÜG sind nicht hinreichend dargelegt.
  50. a.
    Voraussetzung des vorgenannten Anspruchs ist zunächst, dass die Klägerin Berechtigte ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie Rechtsnachfolgerin des Er-finders ist, § 6 S. 1 PatG, und ihr somit ein (anteiliges) Recht auf das Patent zusteht.
  51. Gem. § 15 PatG können das Recht auf das Patent, der Anspruch auf die Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Ein gesetzlicher Übertragungsakt liegt insbesondere in der wirksamen Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, § 7 ArbnErfG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist indes, dass eine Erfindung eines Arbeitnehmers der Klägerin vorliegt, das heißt, eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, § 4 ArbnErfG.
  52. Ob E und B zum streitentscheidenden Zeitpunkt Arbeitnehmer der Klägerin waren und die Klägerin daher auf Grund der Inanspruchnahme Berechtigte ist, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung.
  53. Mangels eigener Regelung wird auch vom ArbNErfG der allgemein im Arbeitsrecht geltenden Arbeitnehmerbegriff voraussetzt. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungs-gebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (HK-ArbNErfR/Schwab, 4. Aufl. 2018, ArbNErfG § 1 Rn. 3). Zentrales Merkmal des Arbeitnehmers ist seine persönliche Abhängigkeit infolge Eingliederung in eine betriebliche Organisation (NK-ArbR/Bernhard Ulrici, 1. Aufl. 2016, ArbnErfG § 1 Rn. Randnummer 6). Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft ist gemäß der allgemeinen prozessualen Regeln die Klägerin, weil sie aus dieser Tatsache eine für sich positive Rechtsfolge ableiten will.
  54. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die beiden, zu dieser Zeit an der A promovierenden Wissenschaftler B und E jedenfalls in der Zeit von April 2012 bis zum 30.04.2014 bei der Klägerin beschäftigt waren und insbesondere dort ein Labor errichtet haben. Dagegen steht der inhaltliche Gegenstand ihrer Tätigkeiten in Streit und insbesondere die Frage, wem die ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen sind, der Klägerin oder dem Beklagten bzw. der A. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist dabei der Vertragsgegenstand. Der konkrete Inhalt des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ist nicht bekannt, weil entsprechender Vortrag der Klägerin fehlt. Die als Anlagen K 6 und K 7 zur Akte gereichten Arbeitsverträge sind nur unvollständig, weil nämlich nur die Seiten 1 und 4 vorgelegt worden sind, und die enthalten zur Bestimmung des Gegenstandes des Arbeitsvertrages in § 1 nur die unpräzise Angabe „wissenschaftlicher Mitarbeiter“. Allein diese Angabe lässt indes keinen eindeutigen Schluss zu, worauf sich die Tätigkeit bezogen hat, ob etwa nur das inkubierte Projekt C in Bezug genommen werden sollte oder auch darüber hinausgehende Tätigkeiten bei der Klägerin. Unstreitig ist hinsichtlich der Tätigkeit der Doktoranden nur, dass sie im Zuge der Projektarbeit und unabhängig von ihren beiden Dissertationsthemen ein Labor bei der Klägerin errichtet haben. Die Kammer vermochte aber nicht festzustellen, ob es sich dabei um die einzige arbeitsvertragliche Verpflichtung handelte. Das Tätigkeitsfeld der Doktoranden wird auch nicht dadurch näher eingegrenzt, dass die Klägerin betont, den B aufgrund seiner wissenschaftlichen Expertise auf dem Technologiefeld der Epigenetik eingestellt zu haben, weil auch dies eine weitergehende Tätigkeit nicht ausschließt.
  55. Die Frage der arbeitsvertraglichen Zuordnung der Doktoranden bzw. deren Stellung als Arbeitnehmer der Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bedurfte indes keiner abschließenden Aufklärung, da die Kammer das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung einer Stellung als Miterfinder nicht festzustellen vermochte.
  56. b.
    Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen einer Diensterfindung sind, neben einer Erfindung als solcher, insbesondere, dass sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt wurde. Ausgehend von den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln obliegt es der Klägerin diese Voraussetzungen darzulegen.
  57. aa.
    Die Kammer vermochte schon keinen erfinderischen Beitrag der AB festzustellen. Sämtliche schriftsätzliche Ausführungen der Klägerin zur erfinderischen Tätigkeit bzw. dem schöpferischen Beitrag beziehen sich auf B. Zwar bezieht die Klägerin ihr entsprechendes Vorbringen pauschal auch auf die E. Tatsächlich geben die in Bezug genommenen Dokumente jedoch allenfalls Rückschluss auf Tätigkeiten des B.
  58. bb.
    Aber auch hinsichtlich des B ist es der Klägerin nicht gelungen hinreichend darzulegen, dass er einen schöpferischen Beitrag zur streitgegenständlichen Erfindung geleistet hat.
  59. Erfinder ist derjenige, der den Erfindungsgedanken erkennt, dessen schöpferischer Tätigkeit die Erfindung entspringt (Benkard/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 6, Rn. 30); Miterfinder im Sinne des § 6 S. 2 PatG ist, wer durch selbständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen schöpferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht (BGH GRUR 1966, 558 (559 f.) – Spanplatten; BGH GRUR 1978, 583 (585) – Motorketten-säge; BGH GRUR 2004, 50 (51) – Verkranzungsverfahren; Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage 2017, § 6 Rn 21).
  60. Die Klägerin hat – trotz mehrfachen Hinweises der Kammer, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom1. August 2019 – nicht substantiiert Tätigkeiten aufgezeigt, die von B im Rahmen der Identifikation von Biomarkern ausgeführt worden sind. Zwar hat die Klägerin eine Auflistung diverser Tätigkeiten vorgenommen, welche der B ausgeführt haben soll, z.B.: die Aufstellung von Prüfkriterien, die Etablierung bestimmter Verfahrensplattformen sowie u.a. die Definition bioinformatischer Analyse-Strategie. Erforderlich für das Vorliegen eines eigenen schöpferischen Beitrags ist aber, dass diese Betätigungen über die reine Anwendung eines (vom Beklagten) vorgegebenen Messverfahrens hinausgehen. Die Klägerin hat nicht – auch nicht grob skizziert – dargelegt, wie eine Untersuchung einer Probe üblicherweise und unter Einsatz welchen Verfahrens abläuft. Nur anhand dieser Darstellung wäre nachvollziehbar gewesen, wo die einzelnen Tätigkeiten des B zu verorten sind und welche Relevanz ihnen für die Identifizierung der Biomarker ihnen zukommt. Auch wie, etwa in welchen Anspruchsmerkmalen, die behaupteten Tätigkeiten konkret Niederschlag in der Lehre des Streitpatents gefunden haben sollen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
  61. (1)
    Selbst wenn – wie von der Klägerin zuletzt behauptet – von Kohorten ermittelte Schnittmengen für die erfindungsgemäße Lehre relevant sein sollten, wofür spricht, dass der Beklagte bestimmte dieser Schnittmengen für die neue Anspruchsfassung ausgewählt hat, um die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem EPA glaubhaft zu machen und er diesen Schnittmengen somit selbst eine Bedeutung für den Erfindungsgehalt beizumessen scheint (vgl. Anlage K 21), und B bei der Ausarbeitung dieser Schnittmengen beteiligt war, vermochte die Klägerin anhand dessen keinen eigenen schöpferischen Beitrag des B an der Erfindung darzulegen. Dies ist ihr auch nicht mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.08.2019 gelungen.
  62. Bei den an den unterschiedlichen Patienten-Proben von B durchgeführten Messungen, also der Ausführung der Array-Technologie, handelte es sich unstreitig um eine als nur handwerklich zu bewertende Tätigkeit. Ein eigener schöpferischer Beitrag des B liegt darin nicht, weil er nur ein bereits vorhandenes Verfahren nach entsprechenden Vorgaben angewendet hat.
  63. Gleichermaßen ist der Umstand zu bewerten, dass B ein Computerprogramm („Q“) geschrieben hat, mithilfe dessen die Schnittmengenanalyse durchgeführt wurde, indem die Kohorten auf übereinstimmende Sequenzen untersucht wurden. Denn auch in diesem Arbeitsschritt liegt eine rein handwerkliche Tätigkeit, weil B ein Computerprogramm auf die Patientenproben angewendet hat. Eine eigene schöpferische Leistung im Hinblick auf die erfindungsgemäße Lehre ist darin nicht zu sehen. Im Zeitpunkt der Entwicklung des Programms stand vielmehr bereits fest, welchem Ergebnis das Computerprogramm dienen sollte (Ermittlung der Schnittmengen) und nur ein Weg gesucht wurde, dahin zu gelangen und die vorhandenen Proben automatisiert, dabei jedoch verlässlich bearbeiten und auswerten zu können. Daher ist auch nicht von Relevanz, ob in der Schaffung des Programms als solchen ein schöpferisches Tätigwerden liegt, weil sich dies allenfalls auf ebenjenes Programm, nicht aber auf die hiesige Erfindung beziehen würde.
  64. Auch die Nachfrage des Beklagten nach dem Programm in der E-Mail vom 12.02.2014 (Anlage K59) lässt keinen Beitrag zur streitgegenständlichen Erfindung erkennen, da sie sich ausschließlich auf dieses Programm bezieht und keine Aussage zur Erfindung beinhaltet. Im Übrigen fehlen Angaben zum Kontext der E-Mail bzw. deren Versand, denen weitere Anhaltspunkte für den Bedeutungsgehalt dieser E-Mail hätten entnommen werden können.
  65. Selbst wenn die Tatsache, dass B mit Herrn M als Wissenschaftler, der die biochemischen Daten zu den Methylierungen der ausgewählten Genabschnitte geliefert hat, eigenständig korrespondiert, Weisungen erteilt sowie für Rückfragen zur Verfügung gestanden hat, zutrifft, ergibt sich daraus kein konkreter schöpferischer Beitrag. Denn, dass das Führen der Kommunikation sowie die Beantwortung von Fragen möglich waren, zeugt von entsprechendem Fachwissen und Verständnis des B von der Materie, bedeutet jedoch nicht, dass die dahinterstehende Idee auch von dieser Person stammt.
  66. (2)
    Auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Protokolle von Zusammenkünften und gehaltenen Powerpoint-Präsentationen im Rahmen des C-Projekts vermögen eine schöpferische Tätigkeit des B nicht indiziell zu belegen.
  67. Von vornherein nur in den Blick zu nehmen sind solche Protokolle, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zum 30.04.2014, verfasst wurden bzw. sich inhaltlich auf diesen Zeitraum beziehen. Denn die Erfindung muss gemäß § 4 ArbnErfG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt worden sein (vgl. Bartenbach/Volz, 5. Aufl., Arbeitnehmererfindungsgesetz, § 4, Rn. 10). Weiter eingeschränkt wird der zu betrachtende Zeitraum vorliegend dadurch, dass die Internationale Patentanmeldung bereits am 17.12.2013 im Register eingetragen worden ist und maßgebliche schöpferische Tätigkeiten daher zwingend vor diesem Zeitpunkt gelegen haben müssen, um Einfluss in die erfindungsgemäße Lehre gefunden haben zu können.
  68. Der Anlage K 24 beinhaltet kein Indiz für eine Miterfinderstellung des B/E. Diese E-Mail-Korrespondenz betrifft die Zurückziehung der ursprünglichen und Austausch gegen eine neue Patentanmeldung und zeigt, dass der Beklagte von seinen Mitstreitern eine entsprechende Bestätigung einholen wollte und sie insoweit auch Miterfinder nennt. Weitere Informationen sind diesem E-Mail-Verlauf nicht zu entnehmen; im Übrigen auch keine Reaktionen des B. Vielmehr hat der Beklagte seinerseits zu dieser E-Mail-Anfrage nachvollziehbar dargetan, dass diese Vorgehensweise (nur) darin begründet lag, dass diese Mitstreiter schon bisher als Miterfinder in der ursprünglichen Anmeldung aufgeführt waren, sodass ohne ihre Zustimmung ein Austausch der Anmeldungen nicht möglich gewesen wäre und die Kontaktierung durch den Beklagten daher zweckmäßig war. Eine tatsächliche Zuerkennung etwaiger Miterfinderanteile geht damit nicht einher.
  69. Auch das als Anlage K 25 zur Akte gereichte Protokoll über ein Meeting bei der Klägerin im März 2017 trägt nicht zugunsten der Klägerin. Denn es spricht allenfalls indiziell dafür, dass der Beklagte nur anteiliger Erfinder der streitgegenständlichen Lehre ist. Es besagt positiv weder etwas darüber, dass B/E ihrerseits Miterfinder sind, noch auf welchen konkreten Teilbereich der erfindungsgemäßen Lehre ein schöpferisches Tätigwerden bezogen war. Gerade dies müsste die Klägerin aber darlegen. Daher ist auch unerheblich, ob die Unterschrift des Beklagten unter diesem Meetingprotokoll dem dort festgeschriebenen Inhalt eine weitergehende Bestätigungswirkung verleihen könnte. Auch der Hinweis auf ein Treffen mit dem Patentanwalt Dr. O, an dem der B beteiligt gewesen sein soll, ist kein Beleg für einen schöpferischen Beitrag an der erfindungsgemäßen Lehre, nur weil der B über entsprechende Informationen verfügte. Nichts anderes folgt deshalb aus der Einbeziehung des B in E-Mail-Korrespondenz mit Patentanwälten (Anlage K 30) und dem Protokollvermerk (Anlage K 29), nach dem B einen Patent-Entwurf überprüfen soll. Im Übrigen beziehen sich der Vermerk und die Fristsetzung zur Überprüfung des Patententwurfs auf die prioritätsältere Patentanmeldung und nicht die streitgegenständliche. Nur weil der B aber (ggf.) Miterfinder an der vorhergehenden Patentanmeldung war, bedeutet dies nicht ohne Weiteres und insbesondere auch dann nicht, wenn die hier streitgegenständliche auf der vorherigen Patentanmeldung beruht, dass dies entsprechend für die aktuelle Patentanmeldung gilt.
  70. Jedenfalls nachdem der Beklagte den Bedeutungsgehalt der Angaben in den Protokollen von Projektmeetings bezüglich D (Anlagen K29, K 31 bis K 34) bestritten hat, sind diesem ebenso wenig hinreichend eindeutige Hinweise auf eine schöpferische Eigenleistung des B zu entnehmen. So besagt Ziff. 1, Ad III) in Anlage K 29 zwar, dass B gemeinsam mit dem Beklagten einen Termin zur bioinformatorischen Auswertung in Kooperation mit Marcos M vereinbaren solle, um einen Testfall für Markerscreening zu stellen. Aus diesem Protokollvermerk lässt sich indes keine erfinderische Tätigkeit des B selbst ableiten. Nicht auszuschließen ist, dass B lediglich als Beobachter in diese Auswertung involviert war. Unbeschadet dessen ist auch nicht bekannt, wie diese Auswertung im Einzelnen ablief und welche Arbeitsschritte davon umfasst waren. Entsprechendes gilt für weitere Protokollvermerke, welche dem B vor allem die Zuständigkeit für die Markertestung und Literaturrecherche zuweisen (vgl. Anlage K 31). Zum einen hat die Klägerin weder aufgezeigt, worin bei einer Literaturrecherche eine über eine rein wissenschaftliche hinausgehende schöpferische Tätigkeit zu sehen ist, noch welche konkreten Testschritte der Probenuntersuchung auf den B zurückzuführen sind. Zum anderen hat der Beklagte insoweit aber wiederholt vorgetragen, dass es sich bei der Durchführung der Messungen um rein handwerkliche Tätigkeiten handelt, welchen nicht die eigentliche erfinderische Tätigkeit innewohnt, sondern welche Voraussetzung und Grundlage für eine Erfindung sind. Alle diese Tätigkeiten würden zu der DNA-Array Technologie gehören und deshalb zu den Vorgaben des Beklagten zählen. Ebenso wenig vermag auch der Verweis der Klägerin auf die als Anlage K 34 vorgelegte Powerpoint-Präsentation, welche die Ergebnisse zum Protokoll vom 05.02.2013 (Anlage K 31) darstellen soll, einen Beitrag des B zur Streiterfindung darzulegen. Der Powerpoint-Präsentation selbst sind keine Hinweise auf Urheber etwaiger Versuche zu entnehmen; für diesen Nachweis genügt auch der Vortrag, B habe die Slides 6 und 9 erstellt und in die Präsentation eingefügt, nicht, weil für das Erstellen eines Slides nicht erforderlich ist, dass der Ersteller auch Urheber des verschriftlichten Inhalts ist. Wie schon zuvor fehlt auch hier die konkrete Darstellung von Tätigkeiten des B mit schöpferischem Gehalt.
  71. Vorstehende Ausführungen gelten gleichermaßen für die als Anlage K 27 vorgelegte weitere E-Mail-Korrespondenz aus April 2017. Zwar konstatiert der Beklagte in seiner E-Mail vom 04.04.2017, dass er einen Anteil an dem Biomarkerpatent habe und die Arbeit des B unabkömmlich sei, dies bedeutet aber nicht, dass dieser über Weisungen des Beklagten hinaus tätig geworden ist. Jedenfalls fehlt es wiederum an konkreten Bezugnahmen auf die erfindungsgemäße Lehre, wo sich ein Beitrag das B niederschlägt.
  72. Entsprechendes gilt für den wissenschaftlichen Aufsatz, welcher die Bestimmung der Normierung des Methylierungsgrades betrifft (Anlage K 26). Unbeschadet seines Veröffentlichungsdatums im Jahr 2016, also nach der Beschäftigungsdauer der Doktoranden bei der Klägerin, lässt er keinen Rückschluss auf die Miterfinderstellung zu. Denn der Hinweis am Ende des Aufsatzes, dass B und E zu der Durchführung und Analyse von Experimenten („Execution and Analysis of experiments“) beigetragen haben und Co-Autoren des Aufsatzes waren, bedeutet noch nicht, dass darin eine über die Weisungen des Beklagten hinausgehende eigene schöpferische Tätigkeit bezüglich des Streitpatents, welches sich abgesehen von der Normierung auch auf konkrete Biomarker bezieht, gelegen hat.
  73. Kein anderer Bedeutungsgehalt ist dem Empfehlungsschreiben vom 20.10.2016, ausgestellt vom Beklagten über den B, (Anlage K 28) zu entnehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des Beklagten als Arbeitgeber, mit welchem er allgemein die fachliche Zusammenarbeit mit dem B beschreibt und wertet. Dementsprechend sind Formulierungen, wonach B eigene Ideen vorschlägt und zur kreativen Problemlösung fähig sei, bloß pauschale Aussagen. Sie belegen keine eigene erfinderische Tätigkeit des B bezüglich des streitgegenständlichen Patents.
  74. Allein zugunsten der Klägerin als Indiz für eine Miterfinderstellung des B wäre zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Erfinderanteile tabellarisch in der Anlage zum Schreiben der A vom 13.06.2018 festgehalten worden sind (vgl. Anlage K 11). Den Anlagen 1 und 2 zu diesem Schreiben ist indes kein die Mitberechtigung des B bestätigender Charakter beizumessen. Diesen Dokumenten ist schon – was von den Parteien auch nicht behauptet wird – nicht eine derart weitreichende Wirkung beizumessen, dass sie als eine Vereinbarung oder ein Anerkenntnis der Parteien hinsichtlich der Aufteilung der Miterfindungsanteile angesehen werden könnten. Die Anlagen 1 und 2 begründen auch keine widerlegliche Vermutung zur Verteilung der Miterfinderanteile. Voraussetzung für den Eintritt dieser Wirkung, welche zur Konsequenz hätte, dass der Beklagte ihr erheblich entgegentreten müsste, um sie zu entkräften, wäre zunächst, dass das Zustandekommen des Dokuments seinerseits hinreichend verlässlich vorgetragen worden ist. Daran fehlt es bereits. Konkrete Angaben, etwa wann, wo und unter welchen Umständen das Schlichtungsgespräch stattgefunden hat, fehlen gänzlich. Ebenso wenig hat die Klägerin das Gutachten vorgelegt, in welchem die Streiterfindung auf die Miterfindungsanteile untersucht worden ist. Ferner bezog sich die Unterschrift des Beklagten, insbesondere ausweislich der Seite 3 der Anlage 2 und des handschriftlichen Vermerks, ausschließlich auf seine persönlichen Angaben wie Arbeitgeber und Adresse. Die Klägerin vermochte diesem erheblichen Vortrag nichts entgegenzusetzen, weshalb es anders zu betrachten sein sollte. Auch der Ursprung dieser tabellarischen Aufstellung aus einem Schlichtungsverfahren zeigt, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden wollten, auch wenn dies noch nicht abschließend gelungen ist. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer widerleglichen Vermutung, weil gerade noch kein bindendes Ergebnis vorlag.
  75. 2.
    Der geltend gemachte Vindikationsanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Auch nach § 823 Abs. 1 BGB wäre erforderlich, dass B, von dem die Klägerin ihr Recht herleitet, (Mit-)Erfinder der Lehre des Streitpatents ist, was die Kammer nicht festzustellen vermochte.
  76. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
  77. Streitwert: 150.000,- EUR

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