4c O 30/19 – Halterahmen für Steckverbinder

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2944

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 5. September 2019, Az. 4c O 30/19

  1. I. Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, untersagt,
  2. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixie-rung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verfor-mungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand an-nehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Halterahmen fixiert ist,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder – nur in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 1. – her-zustellen, wenn
  4. der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile am Grund-rahmen ausgeführt sind, wobei die Wangenteile jeweils federelastische Laschen aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken und in de-nen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastna-se eines Moduls angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.
  5. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu-rückgewiesen.
  6. III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 10 % und die Verfügungsbeklagten zu 90 %.
  7. IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 Euro und hinsichtlich Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  8. Tatbestand
    Die Verfügungsklägerin macht im Wege des Eilrechtsschutzes einen Unterlas-sungsanspruch sowie einen korrespondierenden Auskunftsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten beruhend auf dem Deutschen Patent DE 10 2013 113 XXX B4 in der im Einspruchsverfahren mit Entscheidung vom 07.05.2019 aufrechterhal-tenen Fassung (im Folgenden: Verfügungspatent) geltend.
    Die Verfügungsklägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhabe-rin des Verfügungspatentes, welches am 12.12.2013 angemeldet wurde. Der Hin-weis auf die Anmeldung wurde am 18.06.2015 und derjenige auf die Erteilung am 20.10.2016 veröffentlicht (Anlage Ast 3). Das Verfügungspatent steht in Kraft und betrifft Halterahmen für einen Steckverbinder.
    Nachdem die Verfügungsbeklagte zu 1. unter dem 28.06.2017 gegen das Verfü-gungspatent in seiner erteilten Fassung Einspruch eingelegt hatte (Anlage CBH 5), hielt die Einspruchsabteilung des DPMA das Verfügungspatent nach Durchfüh-rung mündlicher Anhörungen im Januar und Mai 2019 in Gestalt des Hilfsantrages C aufrecht (vgl. Anlagen Ast 3c-e).
    Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in der aufrechterhaltenen und hier gel-tend gemachten Fassung:
    Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder un-terschiedlicher Module (3, 3‘), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3′) in einer Ebene und einem Verformungsab-schnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3‘) in ei-ner Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenom-menes Modul (3, 3‘) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus un-terschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grund-rahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander ge-genüberliegende Wangenteile (2, 2‘) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wo-bei die Wangenteile (2, 2‘) jeweils federelastische Laschen (22, 22‘) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23‘) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31 ‚) eines Moduls (3, 3‘) angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.
  9. Nachfolgende Figuren sind der Verfügungspatentschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausführungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figu-ren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figuren 4a und 4b sodann einen Halterahmen mit einem eingefügten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.
  10. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein zur Harting Technologiegruppe gehörendes und weltweit tätiges Unternehmen, das über 13 Produktionsstätten und Tochterunternehmen in 43 Ländern verfügt. Die Verfügungsklägerin vertreibt starre Halterahmen oder Gelenkrahmen unter der Bezeichnung HAN bzw. HAN-Modular. Insbesondere widmet sie sich auch der Forschung und Entwicklung.
  11. Die Verfügungsbeklagten gehören zur A. Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist ein deutsches Unternehmen, das Komponenten, Systeme und Lösungen auf den Ge-bieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet. Ihre Website ist unter der Domain www.A.com abrufbar.
    Bei der Verfügungsbeklagten zu 2. handelt es sich um die deutsche Vertriebstoch-ter der A, welche ausweislich ihrer Homepage für den Vertrieb an deutsche Kunden zuständig ist (Anlage Ast 2b).
  12. Bei Aufrufen der Website der Verfügungsbeklagten zu 1., die dort im Impressum erscheint (vgl. Anlage Ast 5), und Auswählen der Kategorie „Unser Angebot“ und sodann der weiteren Unterkategorien „Produkte“ und „Produktbereich anzeigen“ wird der Benutzer automatisch auf die Website der Verfügungsbeklagten zu 2. wei-tergeleitet. Auf dieser Internetseite werden mit den Baugrößen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle an Halterahmen angeboten (Anlage Ast 5a; im Folgen-den: angegriffene Ausführungsformen), welche auch unmittelbar über diese Websi-te zu bestellen sind. Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausführungsformen sind im Wesentlichen baugleich ausgestaltet; sie unterscheiden sich nur in der je-weiligen Größe. Die Verfügungsbeklagte zu 2. wird im Impressum dieser Website genannt (Anlage Ast 5b); sie liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus.
    Außerdem bewirbt die Verfügungsbeklagte zu 2. diese Produkte in ihrem Produktka-talog „Produktkatalog 2: Sensor-/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder“, welcher auch online auf der Website der Verfügungsbeklagten zu 2. unter der Kategorie „Produkte/Produktkataloge“ abrufbar ist (Anlage Ast 5c). Gleichermaßen werden in dem Produktkatalog mögliche Module, die in die angegriffenen Ausführungsformen eingebracht werden können, abgebildet (vgl. S. 560-584).
    Die von der Verfügungsklägerin durchgeführten Testkäufe wurden ausweislich der Angaben auf dem Lieferschein von der Verfügungsbeklagten zu 2. ausgeliefert (Anlage Ast 5d). Die Verfügungsbeklagte zu 1. war als Herstellerin auf der Produkt-verpackung der angegriffenen Ausführungsform angegeben.
  13. Mit Schreiben vom 09.05.2019 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbe-klagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä-rung unter Fristsetzung bis zum 16.05.2019 auf (Anlage CBH 1).
  14. Zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens sind vor der Kammer zudem vier Hauptsacheklagen anhängig, wobei das Verfahren zum Az. 4c O 68/18 das Klage-schutzrecht EP 3 080 XXX B1 (im Folgenden: EP´XXX bzw. Klagepatent A), das Verfahren zum Az. 4c O 76/18 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1, das Verfahren zum Az. 4c O 77/17 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 sowie das Verfahren zum Az. 4c O 78/18 das Klageschutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4 betrifft. Termin zur Hauptverhandlung ist in allen vier Rechtsstreitigkeiten für den 26. November 2019 anberaumt.
  15. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagten wortsinnge-mäß Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre machen würden. Die angegrif-fenen Ausführungsformen würden insbesondere über einen umlaufenden Ab-schnitt verfügen, der sich an dem geschlossenen rechteckigen Grundrahmen orien-tiere. Auch würden sie Rastfenster als Rastelemente aufweisen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Kanten der Rastfenster sei nicht erforderlich, dass sie alle in ei-ner Ebene liegen würden. Eine nach innen gebogene Kante stelle gleichermaßen ein anspruchsgemäßes Rastelement dar. Ebenso wenig komme es darauf an, dass Rastfenster und Rastnasen gleichgroß seien, da das Verfügungspatent einen Formschluss zwischen diesen Elementen nicht verlange.
  16. Nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des DPMA bestünden keine Be-denken an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents mehr. Es liege eine erstinstanzliche fachkundige Entscheidung vor, womit der Rechtsbestand für den Erlass einer Verbotsverfügung hinreichend gesichert sei. Alle übrigen Einwendun-gen der Verfügungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes wie unzulässige Erweiterung, mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit seien nicht erfolgversprechend und seien zudem schon von der Ein-spruchsabteilung des DPMA gewürdigt worden. Insoweit folge auch aus der vorläu-figen Prüfung des Parallelpatents durch das EPA nichts anderes, denn dieser Prü-fung habe nicht die hier geltend gemachte Fassung des Verfügungspatentes zu-grunde gelegen.
  17. Die Verfügungsklägerin meint ferner, dass auch aufgrund des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes und einer Interessenabwägung nicht vom Erlass einer einstweili-gen Verfügung abzusehen sei. Gerade der Umsatz der Verfügungsbeklagten in Höhe von nur rund EUR 700.000,- mit den angegriffenen Ausführungsformen im Vergleich zu EUR 2,38 Milliarden an Gesamtumsatz, zeige, dass keine Beeinträch-tigung der wirtschaftlichen Existenz der Verfügungsbeklagten im Falle einer Ver-botsverfügung drohe. Es bestehe für einen Patentinhaber kein Benutzungszwang; im Übrigen stünden, wie die Verfügungsklägerin unbestritten behauptet, ihre modu-laren Halterahmen mit den angegriffenen Ausführungsformen in direktem Wettbe-werb.
    Im Übrigen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch dringlich, weil die Verfügungsbeklagten im November dieses Jahres ihre Teilnahme auf der B SPS in Nürnberg planen würde, was unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagten seien genauso wie die Verfügungsklägerin regelmäßig Aussteller auf dieser Messe.
  18. Schließlich ist die Verfügungsklägerin der Ansicht, dass an der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Eilantrages keine Bedenken bestünden, da die Regel des § 145 PatG nicht – auch nicht analog – auf einstweilige Verfügungsverfahren anzu-wenden sei.
  19. Die Verfügungsklägerin beantragt,
  20. wie erkannt und außerdem:
  21. Die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, der Verfügungskläge-rin seit dem 20.11.2016 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der im Unterlassungsantrag näher bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen und zwar durch Angaben über:
    1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistun-gen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
    2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betref-fenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
  22. Die Verfügungsbeklagten beantragen,
  23. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzu-weisen.
  24. Die Verfügungsbeklagten meinen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung sei schon unzulässig. Sie erheben die Einrede der Klagekonzentration des § 145 PatG. Von den erhobenen Hauptsacheklagen aus anderen Schutzrechten sei-en auch die hier angegriffenen Ausführungsformen und Handlungen umfasst. Die Verfügungsklägerin hätte den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zuge der Hauptsacheverfahren beantragen müssen.
  25. Die angegriffenen Ausführungsformen würden keinen Gebrauch von der Lehre des Verfügungspatents machen.
    Ein umlaufender Abschnitt erstrecke sich vollständig um den Grundabschnitt und beziehe auch umlaufende kurze Seiten sowie die Stege ein. Es handele sich um einen Teil des Halterahmens. Die Verfügungsklägerin dagegen verorte den umlau-fenden Abschnitt in diversen zur Akte gereichten Zeichnungen jeweils unterschied-lich.
    Das Verfügungspatent betrachte nach seiner Lehre ausschließlich Rastfenster als Rastmittel zum Verrasten. Das Verfügungspatent grenze diese Mittel des Verrras-tens von solchen ausgebildet durch die Benutzung von Rasthaken bzw. Rastarmen als Rastelemente ab. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Stand der Technik, insbesondere der EP1 801 XXX B1 (Anlage Ast 4a; im Folgen-den: EP XXX), welche zur Fixierung im Halterahmen sowohl Rastarme als auch Rastfenster vorsehe.
    Zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen, die zwischen den Par-teien insgesamt unstreitig ist, behaupten die Verfügungsbeklagten, dass deren Grundrahmen an der Oberseite der Rastfenster eine Ausbiegung aufweise, welche dazu diene, einzusetzende Module zu halten und zu fixieren. Daher würden die angegriffenen Ausführungsformen als Rastelement einen Rastarm bzw. Rasthaken vorsehen. Die Module lägen an ihren Seiten und der Unterseite unmittelbar am Grundrahmen an und würden daher nicht durch eine Aufnahme von Rastnasen gehalten.
    Die Laschen würden sich außerdem nicht über einen umlaufenden Abschnitt hin-aus erstrecken, da sie, was unstreitig ist, mit der Oberkante des Grundrahmens fluchten würden.
  26. Ferner sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, dass der streitgegenständliche Verfügungsantrag nicht verhältnismäßig sei. Es sei, so meinen die Verfügungsbe-klagten, nämlich nicht zu befürchten, dass die Verfügungsklägerin vom Markt ver-drängt werde. Hierzu behaupten sie, dass deren HAN-Modelle selbst keinen Ge-brauch vom Verfügungspatent machen würden. Außerdem verhalte sich die Verfü-gungsklägerin unlauter, weil sie beispielsweise Kunden auf dem spanischen Markt mitteile, dass die Verfügungsbeklagten verfügungspatentverletzende Produkte ver-treiben würden, ohne dass dies gerichtlich, und gleich weniger mit Wirkung außer-halb der Bundesrepublik Deutschland, festgestellt worden sei. Dieses unlautere Verhalten müsse sich die Verfügungsklägerin nun entgegenhalten lassen. Demge-genüber stünden auf Seiten der Verfügungsbeklagten schützenswerte Belange, in Gestalt von Investitionen, Innovationen und Besitzständen, welche die Interessen der Verfügungsklägerin überwiegen würden. Insbesondere sei der jährliche Gesam-tumsatz der Verfügungsbeklagten, wie sie behaupten, mit den angegriffenen Aus-führungsformen deutlich geringer als derjenige der Verfügungsklägerin mit ihren Produkten.
    Weiterhin verstoße der Antrag gegen das Doppelschutzverbot des Art. II § 8 Int-PatÜG und eine erlassene Verfügung sei in jedem Fall aufzuheben.
  27. Das Verfügungspatent sei im Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert. Dies fol-ge daraus, dass die Einspruchsentscheidung gerade im Hinblick auf die zu den in den Hauptsacheverfahren anhängigen und zum Verfügungspatent weitgehend parallelen Schutzrechten ergangene vorläufige Stellungnahme des EPA offensicht-lich fehlerhaft ist. Insoweit habe die Einspruchsabteilung nämlich eine unzulässige Erweiterung und eine mangelnde Patentierbarkeit festgestellt (Anlage CBH 2). In-soweit stünden widersprechende Entscheidungen sachkundiger Instanzen im Raum.
    Wie schon im Einspruchsverfahren vor dem DPMA müsse sich das Verfügungspa-tent den Einwand unzulässiger Erweiterung gegenüber der Stammanmeldung (DE 10 2013 113 XXX A1, Anlage CBH 14; im Folgenden: DE ´XXX), mangelnder Neu-heit ausgehend von der US-amerikanischen Patentschrift US 4,032,XXX (Anlage CBH 3; im Folgenden: E1) sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit basierend auf der US 5,352,XXX (Anlage CBH 6; im Folgenden: E5) entgegenhalten lassen.
  28. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  29. Entscheidungsgründe
  30. A.
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
  31. Dem hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht nicht die pro-zesshindernde Einrede des § 145 PatG entgegen.
    Danach kann, wer eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Pa-tents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu ma-chen.
    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend schon nicht eröffnet. Aus-weislich des Wortlauts ist ein Schutzrechtsinhaber daran gehindert, mehrere Kla-gen gegen denselben Beklagten zu erheben. Auf die Konstellation eines einstwei-ligen Verfügungsverfahrens und rechtshängigen Hauptsacheverfahren ist diese Norm dagegen nicht anwendbar. An diesem Verständnis der Norm bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. Kühnen, Handbuch der Pa-tentverletzung, 11. Aufl., Kap. E, Rn. 62 f. m.w.N.).
    Die beschränkte Anwendbarkeit des § 145 PatG folgt vor allem aus dem in Eil-rechtssachen bestehenden Dringlichkeitserfordernis.
    Dass der in der Vorschrift benutzte Begriff „Klage“ abweichend von dem herkömmli-chen Bedeutungsgehalt zu verstehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
  32. B.
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache hinsichtlich des Unterlassungsantrags Erfolg, nicht jedoch hinsichtlich des Auskunftsantrags.
  33. Die Verfügungsklägerin hat im tenorierten Umfang sowohl das Vorliegen von Tat-sachen hinsichtlich eines Verfügungsanspruchs als auch solche für einen Verfü-gungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ZPO.
  34. I.
    Die Kammer vermochte einen Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin festzu-stellen.
  35. 1.
    Das Verfügungspatent betrifft Halterahmen für einen Steckverbinder.
    Im Stand der Technik waren bereits Halterahmen, welche benötigt werden, um meh-rere gleichartige oder unterschiedliche Module aufzunehmen und außerdem ge-mäß der Steckverbinder-Norm eine Schutzerdung insbesondere für das Einbringen des bestückten Halterahmens in metallische Steckverbindergehäuse aufweisen (Abs. [0002]), bekannt.
  36. In Abs. [0003] beschreibt das Verfügungspatent die aus der DE 27 36 XXX A1 be-kannte Lehre, die eine Befestigung von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen aus starrem Isoliermaterial durch Einrasten und Befestigung auf ihrem Platz auf einer metallischen Trägerschiene betrifft. Die Trägerschiene kann durch ein U-förmiges Profil mit zwei nach innen vorspringenden Vorsprüngen gebildet sein, die in ihrer Höhe gegeneinander und gegenüber dem mittleren Teil des Profils versetzt sein können. Die einrastbare Reihenklemme weist an ihren beiden Endkanten zum Zusammenbau Nuten auf, die ihrerseits mit innen liegenden horizontalen Vor-sprüngen zusammenwirken, die in der Nähe der freien Enden der beiden Schenkel eines metallischen U-förmigen Trägerprofils vorgesehen sind. Außerdem weist der untere Teil der vorderen Endkante der Reihenklemme eine Abschrägung auf, die das Einrasten dieser Reihenklemmen erleichtert und das Einrasten durch einfache Druckausübung auf die Reihenklemmen in Richtung auf den Boden des Profils der Trägerschiene ermöglicht, im Zusammenspiel mit einer eingesetzten Blattfeder (vgl. Abs. [0004] f.).
  37. Auch die vorbekannte DE 295 XXX 95 U1 betrifft einen Moduleinsetzrahmen zur Aufnahme von Kontaktmodulen zum Einsetzen in Steckerverbindergehäusen mit einem Rahmenkörper, bestehend aus sich jeweils gegenüberliegenden zwei Wan-genteilen und zwei Kopfstücken und gemeinsam bildend eine Aufnahmeöffnung für die Kontaktmodule. Dabei sind an den Wangenteilen Haltemittel vorgesehen, die der Fixierung und Haltung der Kontaktmodule dienen (vgl. Abs. [0005]).
  38. Das Verfügungspatent nimmt in Abs. [0006] ferner Bezug auf die EP 0 860 906 B1, welche einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Einbau in Steckverbindergehäuse bzw. zum Anschrauben an Wandflächen offen-bart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmitteln an den Steckverbindermodulen mit an gegenüberliegenden Wandteilen das Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene Öffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildet.
  39. Ausgehend von der EP 2 581 XXX A1 beschreibt das Verfügungspatent in Abs. [0007] einen Halterahmen für Steckverbindermodule, der zwei Rahmenhälften auf-weist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenhälfte miteinander verrastbar sind. An den Rahmenhälften sind jeweils zueinander kor-respondierende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmenhälften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen werden können. Dies bewirkt eine Beabstandung der Rahmenhälften zueinander.
  40. Hieran kritisiert das Verfügungspatent insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufwändige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rah-men muss zur Lösung/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gelöst werden. Dabei ist möglich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Entnahme nicht erwünscht war (Abs. [0008]).
  41. Als weiteren Stand der Technik würdigt das Verfügungspatent die EP XXX als vor-bekannt, welche einen Halterahmen, bestehend aus einem einteiligen Kunststoff-spritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und ver-fügt an seiner Steckseite über mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegenüberliegende Wandsegmente bilden einen Einfügebereich für ein Ste-ckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige Öffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorsprünge aufzunehmen. Außerdem ist an den Wandsegmenten eine Führungsnut vorgesehen, oberhalb der Öffnun-gen und geformt mittels eines nach außen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abgeschrägt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausgestaltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabhängige Rastmittel, die die Steckermodule im Halter-ahmen fixieren.
  42. An diesem Stand der Technik kritisiert es das Verfügungspatent als nachteilig, dass der gattungsmäßig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Gehäuse geeignet ist. Außerdem ist die Herstellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert hohen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebe-ständigkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der Nähe eines Hochofens (vgl. Abs. [0010]).
  43. Das Verfügungspatent stellt sich daher, wie es in Abs. [0012] formuliert, die Aufga-be, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebeständig-keit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere Protection Earth („PE“), ermöglicht. Außerdem soll ei-ne komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleistet werden.
  44. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale aufweist:
  45. 1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3‘),
    1.1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3′) in einer Ebene und
    1.1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezu-stand annehmen kann, wobei
    1.2 der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3‘) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und
    1.3 ein aufgenommenes Modul (3, 3‘) im Haltezustand fixiert ist,
  46. dadurch gekennzeichnet, dass
  47. 1.4 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilwei-se aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei
    1.5 der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsab-schnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2‘) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei
    1.6 die Wangenteile (2, 2‘) jeweils federelastische Laschen (22, 22‘) aufweisen,
    1.6.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und
    1.6.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23‘) als Rastelement zur Aufnahme ei-ner Rastnase (31, 31 ‚) eines Moduls (3, 3‘) angeordnet ist, wobei
    1.6.3 benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlau-fenden Schlitz gebildet sind.
  48. 2.
    Die Parteien streiten ausschließlich über die Verwirklichung der Merkmale 1.6.1, 1.6.2 sowie 1.6.3. Da die übrigen Merkmale außer Streit stehen, bedarf es keiner Ausführungen dazu. Die Kammer vermag eine Verwirklichung der streitigen Merk-male festzustellen.
  49. a.
    Merkmal 1.6.1 des Verfügungspatentanspruchs 1 besagt, dass sich die federelasti-schen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken.
  50. Unter einem „umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens“ versteht der Fachmann einen Bereich des Grundrahmens, der im Wesentlichen durchgängig und ge-schlossen verläuft, nämlich um den Grundrahmen herum. Nicht erforderlich ist, dass dieser umlaufende Abschnitt konstant dieselbe Höhe aufweist.
  51. Eine ausdrückliche Definition, was unter dem Begriff eines umlaufenden Ab-schnitts zu verstehen ist, beinhaltet die Verfügungspatentschrift nicht. Dieser Aus-druck wird nur im Anspruchswortlaut, darüber hinaus in der Verfügungspatent-schrift aber nicht benutzt. Das Verständnis folgt indes aus der Systematik des An-spruchs sowie aus den Beschreibungsstellen der Verfügungspatentschrift.
  52. Im Wortlaut des Merkmals 1.6.1 erfolgt durch die Benutzung des Genitivs „des Grundrahmens“ grammatikalisch die eindeutige Zuordnung eines umlaufenden Abschnitts zum Grundrahmen.
    Bei dem Abschnitt handelt sich um einen Teilbereich des Grundrahmens. Dies er-kennt der Fachmann schon anhand der begrifflichen Abgrenzung im Merkmals-wortlaut, welche in der Verfügungspatentschrift insgesamt konstant erfolgt. Denn durchgängig wird zwischen den Begriffen Grundrahmen und Grundabschnitt diffe-renziert. Dem entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass es sich um verschiedene Gegenstände/Bereiche handelt und den Begriffen daher keine identische Bedeu-tung zukommt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb an einer sol-chen Differenzierung, zwar in anderem Kontext, aber bei einheitlich zu betrachten-der Verfügungspatentschrift, nicht mehr festgehalten werden sollte.
  53. Das Verfügungspatent weist dem Begriff des Abschnitts die einheitliche Bedeutung als Bereichsangabe zu, was insbesondere in Gesamtschau mit dem „Grundab-schnitt“ offenbar wird. Anhand des Begriffs „Grundabschnitt“ erfolgt eine Unterglie-derung eines Halterahmens in zwei Bereiche. So stellt das Verfügungspatent durchgängig einen Grundabschnitt und einen Verformungsabschnitt gegenüber (vgl. Merkmale 1.1.1, 1.1.2). In diesen Merkmalen werden den beiden Abschnitten insoweit Anforderungen an ihre räumlich-körperliche Ausgestaltung, einhergehend mit Funktionsbeschreibungen, zugewiesen. Diesen Angaben entnimmt der Fach-mann schon erste Hinweise für die Ausgestaltung der Vorrichtung, welche sodann in den folgenden Merkmalen präzisiert werden.
    In dem Verständnis als Bereichsangabe wird der Fachmann zumindest indiziell auch durch die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel betreffenden Absätze [0028] und [0029] gestützt. Denn darin werden ein erster und ein zweiter Bereich be-schrieben, wobei der Grundabschnitt dem ersten und der Verformungsabschnitt dem zweiten Bereich entsprechen soll. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt über die Materialauswahl.
  54. Für das Verständnis, dass Grundrahmen und Grundabschnitt daher nicht (zwin-gend) synonym zu verstehen sind, spricht schließlich auch die Systematik in Abs. [0025]. Dort beschreibt das Verfügungspatent die Materialbeschaffenheit der unter-schiedlichen Bestandteile eines Halterahmens und differenziert dabei zwischen einem Grundabschnitt und dem Verformungsabschnitt. Wörtlich heißt es: „…sowohl für den Grundabschnitt, insbesondere den Grundrahmen, als auch für den Verfor-mungsabschnitt, insbesondere die Wangenteile,…“. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass Grundabschnitt und Grundrahmen gleichermaßen wie der Verformungsabschnitt und die ihm gegenüber spezielleren Wangenteile in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Die als insbesondere-Zusätze geführten Elemente sind jeweils konkrete Möglichkeiten, die Oberbegriffe auszugestalten.
  55. Der Grundrahmen als solcher beschreibt seinerseits eine konkrete körperliche Aus-gestaltungsmöglichkeit eines Grundabschnitts. Dies geht aus Merkmal 1.5 hervor, wenn es heißt „Grundabschnitt als Grundrahmen“. Ein Grundrahmen ist immer ein Grundabschnitt, wohingegen ein Grundabschnitt nicht immer ein Grundrahmen sein muss.
    Bestärkt in diesem Verständnis wird der Fachmann weiterhin durch die allgemeinen und besonderen Beschreibungsabsätze der Verfügungspatentschrift. So formuliert Abs. [0031] beispielsweise eine mögliche Ausgestaltungsform eines Grundrahmens und beschreibt dazu auch einen umlaufenden und im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgestalteten Grundrahmen.
    Auch technisch-funktional betrachtet ist der Grundabschnitt als Bereichsangabe zu begreifen. Denn der Lehre des Verfügungspatents kommt es darauf an, einen Hal-terahmen aus unterschiedlichen Materialien, aufweisend unterschiedliche Eigen-schaften für einen verschiedenen Einsatzzweck, aufzuzeigen. Um diesen Aspekt darzustellen, ist es ausreichend, die Vorrichtung aufzuteilen und anhand ihrer Be-reiche das jeweils vorzusehende Material zu erläutern. Auf eine konkrete körperli-che Ausformung kommt es dazu noch nicht an.
  56. Ausgehend von der Verwendung der unterschiedlichen Ausdrücke erkennt der Fachmann, dass der umlaufende Abschnitt nicht identisch mit Grundrahmen oder Grundabschnitt sein kann.
  57. Das Verfügungspatent erfordert es nicht, dass ein umlaufender Abschnitt durch-gängig und konstant dieselbe Höhe aufweist. Entscheidend ist nur, dass ein als zusammenhängend erkennbarer Bereich eines Grundrahmens vorhanden ist, über den die federelastischen Laschen hinausragen. Zur näheren Ausgestaltung dieses Teilbereichs macht es keinerlei Vorgaben; insbesondere nicht dahingehend, dass Stege Teil des umlaufenden Abschnitts sein können. So folgt auch aus der Be-schreibung, dass die Seitenteile des Halterahmens Stege aufweisen können (vgl. Abs. [0053] „besitzen“), nur, dass diese Elemente dem Grundab-schnitt/Grundrahmen zuzuordnen sind. Zum umlaufenden Abschnitt gehören sie dagegen nicht. Denn der Grundrahmen als solcher erstreckt sich denknotwendig über den umlaufenden Abschnitt und kann bspw. Stege aufweisen.
    Gegen die Einbeziehung der Stege in den Abschnitt spricht auch, dass kein durch-gängiger und geschlossener Bereich mehr vorläge.
  58. Gestützt in dem Verständnis wird der Fachmann ferner durch die Figuren 1 und 4 der Verfügungspatentschrift. Sie weisen einen durchgängig ausgestalteten Grund-rahmen auf, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 1. Separat wurde ein umlaufen-der Abschnitt nicht dargestellt. Gleichzeitig ist den Figuren jeweils eine kurze Seite zu entnehmen, die im Vergleich zu den Seitenteilen niedriger ist. Dies steht dem Verständnis des umlaufenden Abschnitts deshalb nicht entgegen, weil es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt, das den An-spruchsgehalt nicht einzuschränken vermag. Im Übrigen ist grundsätzlich von der Anspruchsgemäßheit aller bevorzugter Ausführungsbeispiele auszugehen, sodass auch diese Figuren vom Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre umfasst sind und einen umlaufenden Abschnitt aufweisen.
  59. In diesem Verständnis wird der Fachmann auch unter technisch-funktionaler Be-trachtung gestärkt. Wie dem Merkmal 1.6.1 schon selbst zu entnehmen ist, ist der umlaufende Abschnitt zusammen mit den Laschen zu betrachten, welche sich über ihn hinaus erstrecken sollen. Dies beruht technisch-funktional darauf, dass sich die Laschen beim Einführen und Herauslösen eines Moduls auseinander biegen sol-len. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Laschen über einen biegbaren Endbereich verfügen sollen, mithin einen Bereich, der frei über den umlaufenden Abschnitt hinaus steht. Diese Funktion kann aber auch dann erfüllt werden, wenn der umlau-fende Abschnitt unterschiedlich hoch ausgestaltet ist. Denn maßgeblich ist das Verhältnis der Höhe des Abschnitts und der Länge der Laschen, was aufeinander abgestimmt werden kann. Es liegt demnach keine den Umlauf beeinträchtigende Stelle vor, wenn ein Bereich ein geringeres Höhenniveau aufweist, solange jeden-falls überhaupt eine durchgängige Verbindung der Elemente, bildend den Grund-rahmen, vorhanden ist.
  60. Das Verfügungspatent macht schließlich keine Vorgaben dazu, dass die sich über den umlaufenden Abschnitt hinaus erstreckenden Laschen nicht an (weiteren) Tei-len des Halterahmens anliegen dürfen. Entscheidend ist das technisch-funktionale Verständnis, wonach freie Enden vorhanden sein müssen, um einen möglichst vereinfachten Einsetz- und Loslösemechanismus bereitzustellen.
  61. Das vorbezeichnete Verständnis steht auch mit der Auffassung der Einspruchsab-teilung des DPMA in Einklang. Diese versteht unter einem umlaufenden Abschnitt gleichermaßen einen Bereich/Teil des Grundrahmens. Unerheblich ist, dass die ihrerseits angeführte Referenzlinie an den jeweils kurzen Enden ins Leere liefe, da dort eine Ausnehmung vorhanden ist. Denn wie oben aufgezeigt, ist ein unter-schiedliches Höhenniveau unschädlich.
  62. Aus der EP XXX als vorbekanntem Stand der Technik folgt kein anderes Begriffs-verständnis für einen umlaufenden Abschnitt. Denn offenbart wird ein Halterah-men, der einstückig und damit ohnehin umlaufend ausgestaltet ist, da er im Kunst-stoffspritzverfahren hergestellt wird. Hinzukommt, dass neben einem umlaufenden Kragen auch ein Flanschrahmen vorgesehen ist, der unmittelbar mit dem umlau-fenden Kragen zusammenwirkt, insbesondere bei der Fixierung der Module. Von diesem Grundaufbau weicht aber derjenige der streitgegenständlichen Erfindung maßgeblich ab (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 65 f.).
  63. Schließlich folgt aus den eigenen Ausführungen der Verfügungsklägerin im Ertei-lungsverfahren (vgl. Anlage CBH 11), wonach sie die in der EP 0 836 246 A1 offen-barten, u-förmigen Rahmen nicht als „umlaufend“ angesehen habe, kein anderes Verständnis für das Verfügungspatent. Denn selbst wenn es zulässig ist, Äußerun-gen des Patentanmelders im Erteilungsverfahren im Rahmen der Auslegung als Indiz dafür heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents ver-steht, ergibt sich auch Aussagen der Verfügungsklägerin kein anderes Begriffsver-ständnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II, vom BGH bestätigt in: Urteil vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15 – Pemetrexed). Denn die Ausführungen betrafen eine Auseinandersetzung mit einer hier nicht streitgegenständlichen Vorrichtung und ergeben im Übrigen auch nur, dass ein Rahmen deshalb nicht als umlaufend betrachtet wurde, weil er an den kurzen Enden vollständig unterbrochen war. Eine solche Ausgestaltung ist dabei auch nach der erfindungsgemäßen Lehre nicht als umlaufend zu betrachten. Mit-hin geben diese Ausführungen der Verfügungsklägerin im Kontext des Erteilungs-verfahrens keinen weitergehenden Aufschluss.
  64. b.
    Merkmal 1.6.2 lautet: „in denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Auf-nahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist.“
  65. Das Verfügungspatent versteht unter einem Rastfenster eine (Durchtritts-) Öffnung in einer Lasche, die dazu dient, mit einem Gegenstück zusammenzuarbeiten und auf diese Weise eine Befestigungsmöglichkeit des einzubringenden Moduls im Hal-te-rahmen zu bewirken.
  66. Der Formulierung des Anspruchswortlauts, welche das Rastfenster „als Rastele-ment“ beschreibt, entnimmt der Fachmann, dass ein solcher Mechanismus vorlie-gen muss, der zu einem Verrasten des einen Elements (Rastnase) mit einem ande-ren Element (Rastfenster) führt.
    Eine konkrete Ausgestaltung der Fenster und seiner Ränder/Stege und wie dadurch das Verrasten zu bewirken ist, gibt das Verfügungspatent indes nicht vor.
  67. Der Begriff des Fensters besagt seinem philologischen Verständnis nach nur, dass eine umrandete Öffnung vorhanden ist, in die eine Rastnase eingebracht werden kann. Dies geht indes nicht einher mit bestimmten Vorgaben, wie die Randbereiche der Fenster ausgestaltet sein müssen/dürfen. Denkbar als eine mögliche Ausgestal-tungsform der Rastfenster sind daher Stege, die nach innen oder außen gewölbt sind.
    Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten ist lediglich erforderlich, dass die Rastfenster so ausgebildet sind, dass sie mit Rastnasen an den Modulen als Gegenstück korrespondieren und zusammenwirken können. Dies besagt der An-spruchswortlaut mit dem Begriff „Aufnahme“. Darüber hinausgehende Informatio-nen zur konkreten Ausformung der zusammenwirkenden Elemente sind ihm nicht zu entnehmen; ebenso wenig beinhaltet er Informationen dazu, wie die Verrastung im Einzelnen zu erfolgen hat. Durch diese Begriffswahl des Fensters als solche nimmt das Verfügungspatent auch keine aktive Abgrenzung verschiedener Rastmit-tel, insbesondere Rastfenster von Rastarmen, vor. Ebenso wenig schreibt das Ver-fügungspatent vor, dass es sich bei der Verrastung einer Rastnase in einem Rast-fenster um das ausschließliche und einzige Rastmittel einer Vorrichtung gemäß der erfindungsgemäßen Lehre des Verfügungspatents handeln muss.
  68. Das Verfügungspatent beschreibt den Vorgang des Verrastens nur pauschal und gibt nicht vor, wie Fenster und Nasen dafür zusammenwirken müssen. Der Fach-mann weiß insoweit zwar, dass mit „Verrasten“ eine Befestigungsart adressiert ist, bei welcher die Fixierung eines Elements dadurch hergestellt wird, dass es mit ei-nem anderen Element in Eingriff steht. Das Verfügungspatent lässt indes offen, welche Seiten des Rastfensters tatsächlich mit der Nase verrasten. So spricht auch der Abs. [0039] nur davon, dass die Rastnasen von dem dazugehörigen Rastfenster der jeweiligen Lasche aufgenommen werden und darin verrasten. Auch darin liegt nur eine allgemeine Beschreibung der Funktionsweise dieser Vorrichtungselemen-te. Auf eine formschlüssige Aufnahme kommt es nach dem Verfügungspatent je-denfalls nicht an, weil diese lediglich als bevorzugte Ausführungsform in Abs. [0037] beschrieben wird.
  69. In dem Verständnis, dass die Rastfenster der Fixierung der Module dienen, wird der Fachmann durch Abs. [0038] bestärkt. Wörtlich heißt es: „[…], dass dadurch die Ori-entierung jedes Moduls im Halterahmen festgelegt ist. Mit anderen Worten können die Rastfenster und die Rastnasen durch ihre Form und/oder Größe als Kodiermit-tel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im Halterah-men verwendet werden.“ Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann da-her, dass die Steckermodule ein bestimmtes Verhältnis zum Grundrahmen aufwei-sen sollen, welches über die Anordnung der Rastfenster und Rastnasen hergestellt wird.
  70. Bekräftigt wird der Fachmann durch die Figur 4a in Kombination mit der Figur 3a/3b in diesem Verständnis. So zeigt die Figur 4a einen Halterahmen mit einem einge-setzten Modul, welches seinerseits in der Figur 3a näher dargestellt wird. Es ist zu erkennen, dass die Rastnase an ihrer unteren Seite zwei abgeschrägte Flächen aufweist, wohingegen das Rastfenster, ausweislich der Figur 4a (4b) rechteckig ausgestaltet ist. Demnach liegt kein (vollständiger) Formschluss vor.
  71. Auch durch die Bezugnahme auf den Stand der Technik, wie er von der EP XXX offenbart wird, ergibt sich kein anderes Verständnis des Verfügungspatentes. Allein daraus, dass in der EP XXX neben Rastfenster auch Rastarme Gegenstand der er-findungsgemäßen Lehre waren und das Verfügungspatent nur noch Rastfenster lehrt, folgt keine bewusste Entscheidung für einen bestimmten und gegen einen anderen Fixierungsmechanismus. In Abs. [0009] der Verfügungspatentschrift wer-den nur allgemein die aus der EP XXX bekannten Rastmittel dargestellt, ohne eine konkrete Wertung vorzunehmen. Hinzukommt, dass die Rastarme gemäß der EP XXX an den Steckermodulen vorgesehen waren, wohingegen vorliegend – nach Ansicht der Verfügungsbeklagten – solche allenfalls unmittelbar von den Rastfens-tern ausgehen würden. Im Übrigen offenbart auch die EP XXX Ausbiegungen an der Oberseite der Rastfenster (gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 6). Allenfalls auf diese müsste vorliegend für die Frage der Ausgestaltung der Rastfenster abgestellt werden und insoweit spricht auch die EP XXX nur von „Einführschrägen“, gebildet aus einem nach außen versetzten Fenstersteg. Sie behandelt diesen Teil der Rast-fenster nicht als gesonderten Rastarm. Außerdem offenbart auch die EP XXX nicht, dass neben den fensterartigen Öffnungen auch die Rastarme zwingend erforder-lich sind, um die Fixierung und Halterung der Steckermodule zu bewerkstelligen.
  72. c.
    Merkmal 1.6.3 sieht vor, dass benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet werden.
    Dabei handelt es sich um einen spaltartigen Freiraum zwischen zwei Laschen. Oh-ne einen solchen Spalt würden schon keine Laschen vorliegen, deren Endbereich freistehend und nach außen biegbar ist. Sowohl die innerhalb eines Bauteils aus-geprägten Laschen als auch bei dem Spalt zwischen mehreren ein Wangenteil bil-denden Teilen handelt es sich um einen solchen Schlitz. Im Verhältnis zur Breite der Laschen sind die Schlitze wesentlich schmaler.
    Das Verfügungspatent macht keine Vorgaben dazu, aus wie vielen Elementen ein Wangenteil zu bestehen hat. Lediglich als bevorzugte Ausführungsform und damit allenfalls indiziell für den Fachmann und den Anspruchsgehalt nicht einschrän-kend, ist ein Stanzbiegeteil vorgesehen, aus welchem durch Schlitze eine entspre-chende Anzahl an Laschen ausgebildet wird (vgl. Abs. [0057]). Insoweit offenbaren auch die Figuren 2a und 2b keinen gegenteiligen Hinweis, denn auch sie zeigen nur eine bevorzugte Ausführungsform eines Wangenteils, ohne zugleich eine zah-lenmäßige Beschränkung der Elemente eines Wangenteils vorzunehmen.
  73. 3.
    Unter Zugrundelegung des vorstehenden Verständnisses machen die angegriffe-nen Ausführungsformen von dem Verfügungspatentanspruch 1 Gebrauch.
  74. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen ist unstreitig, dass sie einen in sich geschlossenen metallenen Grundrahmen sowie federelastische Laschen, fluchtend mit der Oberkante der am Grundrahmen herausragenden Stege, aufwei-sen, die mit gleichgroßen Ausnahmen derart ausgebildet sind, dass sie an den kur-zen Seiten der Module angeordnete Vorsprünge aufnehmen können.
  75. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, wonach selbst wenn die angegriffenen Aus-führungsformen Fenster aufweisen würden, diese nicht der Verrastung dienen würden, da die Rastnasen vielmehr durch die die Rastarme ausbildenden Ausbie-gungen der Wangenteile gehalten würden, führt nicht aus der Verletzung hinaus. Selbst wenn der an der oberen Kante nach innen gebogene Bereich als Rastarm bezeichnet würde, handelt es sich um einen Fenstersteg, gehörend zum Rastfens-ter, der das Modul fixiert. Die Rastnasen reichen auch in diese Ausnehmung in den Laschen hinein. Vor diesem Hintergrund ist die Öffnung als solche wohl auch nicht nur produktionsbedingt, denn bei einer durchgängig geschlossenen Lasche, hätten die Nasen keinen hinreichenden Platz.
  76. II.
    Zudem hat die Verfügungsklägerin auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.
  77. 1.
    Insbesondere ist der Rechtsbestand des Verfügungspatents unter Berücksichtigung der nunmehr im Einspruchsverfahren ergangenen, das Verfügungspatent einge-schränkt aufrechterhaltenden Entscheidung in dem für den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung erforderlichen Umfang gesichert.
  78. a.
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung – insbesondere auf Unterlassung – kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des An-tragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgen-den Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwar-ten ist (InstGE 9, 140 – Olanzapin; InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 – Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] – Kreissägeblatt; Mitt 2012, 415 – Adapter für Tintenpatrone; Urteil v. 06.12.2012 – I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 – VA-LVD-Fernseher).
    Danach ist in Patentverletzungsstreitigkeiten das Vorliegen eines Verfügungsgrun-des besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade hier ergeben sich regelmäßig besonde-re Schwierigkeiten daraus, die Schutzfähigkeit bzw. Rechtsbeständigkeit des An-tragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Haupt-sache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschränkten Möglichkeiten treffen besonders den Antragsgegner bzw. Verfü-gungsbeklagten. Während dem Antragsteller bzw. Verfügungskläger, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bemühen muss, um die zeitli-che Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO regelmäßig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verfügungsantrages sorgfältig zu prüfen, sieht sich der An-tragsgegner auch im Falle einer vorherigen mündlichen Verhandlung nach der Zu-stellung des Verfügungsantrags regelmäßig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verhältnismäßig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2015 – 4c O 62/15 –, juris, Rn. 47).
    Aus Vorstehendem folgt nicht, dass der Erlass einer Verbotsverfügung nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Unterlassungsanord-nung ist aber, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatentes trotz der Einwen-dungen des Anspruchsgegners hinreichend gesichert ist.
    Um ein Verfügungsschutzrecht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 51; InstGE 12, 114, 121 – Harnkatheterset).
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsent-scheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von ei-nem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344). Das Verletzungsgericht hat – ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbe-standsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähig-keit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 – Medizinisches In-strument; Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) – grundsätz-lich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Um-stände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344). Grund, die Rechtsbestandsent-scheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbe-helf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte ge-stützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744). Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein des-halb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laien-hafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014, Az.: I–2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829). Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie oder Elektronik) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsmöglichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind.
  79. b.
    Vorliegend hat die Einspruchsabteilung das Verfügungspatent eingeschränkt, näm-lich in der hier geltend gemachten Fassung, aufrechterhalten. Gründe, weshalb die Kammer als Verletzungsgericht an dieser Wertung nicht festhalten kann bzw. darf, liegen nicht vor. Weder der Hinweis des EPA zum EP XXX vom 17.04.2019 (Anlage CBH 2) vermag eine andere Ansicht zu rechtfertigen, noch ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung des DPMA unvertretbar oder die Verfügungsbeklagten hätten neue Einwendungen dagegen vorgebracht.
  80. aa.
    Die Verfügungsbeklagten können sich – auch unter Verweis auf das Urteils des OLG Düsseldorf vom 31.08.2017 – nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das EPA zu einem parallelen Patent einen schriftlichen Hinweis erteilt und darin (vorläufig) die-ses Patent – in der erteilten Fassung – für nicht schutzfähig erachtet hat.
  81. In dem Urteil des OLG Düsseldorf heißt es, dass, wenn zu einem Parallelpatent be-reits eine Entscheidung eines technisch sachkundigen gleichrangigen oder sogar höherrangigen Gremiums vorliegt, diese bei der eigenen Prüfung des Rechtsbe-standes durch das Verletzungsgericht zu berücksichtigen ist. Für den Fall gegen-sätzlicher Entscheidungen hat dies die Konsequenz, dass das Verletzungsgericht nicht von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgehen darf, es sei denn, es hält die Fachentscheidung für unvertretbar. Grundsätzlich ist es jedenfalls nicht am Verletzungsgericht, einen Widerspruch zwischen Fachstellen aufzulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 28, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2017 – I-2 U 11/17, juris, Rn. 107). Dieser Entschei-dung lag ein Sachverhalt auf dem Gebiet der allgemeinen Mechanik zugrunde.
  82. Den vorliegenden Sachverhalt in den Blick nehmend, wenngleich er den Bereich der allgemeinen Mechanik betrifft, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem zuvor aufgezeigten Grundsatz nicht vor. Hier liegt schon keine Entschei-dung einer gleich- oder höherrangingen fachkundigen Stelle vor.
  83. Als gegensätzliche rechtliche Bewertungen stehen sich die Einspruchsentschei-dung des DPMA sowie der schriftliche Hinweis des EPA zum Klagepatent A ge-genüber. Letztgenannte fachkundige Äußerung ist keine Entscheidung, der ein solches Gewicht beigemessen werden kann, eine im Beschlusswege getroffene Einspruchsentscheidung zu entkräften.
  84. Wenngleich das OLG Düsseldorf in seinem Urteil (seinen Urteilen) nicht definiert und festlegt, was unter einer gegensätzlichen Entscheidung im formellen Sinne zu verstehen ist, spricht viel dafür, dass eine Rechtsansicht gefordert ist, welche eine Instanz abschließt. Erst mit Abschluss einer Instanz liegt eine Entscheidungsfin-dung einer fachkundigen Stelle vor, die für die Parteien – zunächst – verbindlich ist. Insoweit spricht das OLG auch von entgegengesetzten „Resultaten“.
    Bei zur Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen vor der Einspruchsabteilung erteilten schriftlichen Hinweisen ist dies dagegen nicht der Fall. Sie dienen dazu, den Parteien eine erste Idee der rechtlichen Einschätzung durch die Abteilung zu geben. Indes ist er nicht verbindlich. So kommt es, wie die Kammer aus eigener Er-fahrung weiß, vor, dass die eigentliche Einspruchsentscheidung genau entgegen-gesetzt des Hinweises ausfallen kann.
  85. Nicht erheblich ist, was die Prüfungsrichtlinien des EPA zum Bescheid der Ladung regeln. Denn nicht entscheidend ist, unter welchem formellen Titel eine Rechtsan-sicht mitgeteilt wird, sondern welche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich ih-rer Verbindlichkeit, sie für die Parteien hat. Vor Abschluss einer Instanz mangelt es den bis dahin ergangenen Äußerungen aber gerade an dieser.
  86. Da es schon an einer Entscheidung fehlt, bedarf die Fragestellung, ob es sich bei der Einspruchsabteilung des DPMA und derjenigen des EPA um gleich- oder hö-herrangige Stellen handelt, keiner Entscheidung.
  87. Im Übrigen kann aber auch deshalb dahinstehen, ob der Hinweis als Entscheidung einer fachkundigen, gleich- oder höherrangigen Stelle zu berücksichtigen ist, weil er nicht von der zur Entscheidung über das Verfügungspatent befugten Stelle stammt und sich inhaltlich zudem auf eine Fassung des parallelen Schutzrechts bezieht, welche von der hier streitgegenständlichen Fassung abweichend ist. Denn dem hier geltend gemachten Verfügungsanspruch wurde gerade deshalb das Merkmal 1.6.3 hinzugefügt, da andernfalls die Einspruchsabteilung des DPMA die Schutzfähigkeit verneint hätte. Damit liegt eine andere Sachverhaltskonstellation vor und es ist nicht auszuschließen, dass auch das EPA an dieser Fassung keine Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit mehr hätte.
    Aus demselben Grund ist der schriftliche Hinweis des EPA (jedenfalls) nicht unein-geschränkt als sachverständige Stellungnahme zu beachten.
  88. bb.
    Es liegt auch kein Fall der offensichtlichen Unvertretbarkeit der Entscheidung des DPMA vor. Die Verfügungsbeklagten lassen im Übrigen jeglichen Vortrag dazu vermissen, aus dem sich die Unvertretbarkeit dieser Entscheidung ergeben könnte. Wenngleich die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen und demgemäß eine dezidierte Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich ist, führen die Verfügungs-beklagten auch aufgrund der durchgeführten Termine zur mündlichen Verhand-lung keine Aspekte an, die solche Zweifel begründen könnten.
  89. Aber auch in der Sache verfangen die – gegenüber dem Vorbringen im Ein-spruchsverfahren auch nicht neuen, sondern bereits als Stand der Technik berück-sichtigten – Entgegenhaltungen der Verfügungsbeklagten jedenfalls nicht.
  90. (1)
    Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass das Verfügungspatent über die ur-sprünglich eingereichte Fassung (DE 10 2013 113 XXX A1; Anlage CHB 14) der Anmeldung hinausgeht.
    Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben bei einer Änderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ur-sprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine Änderung der Ansprüche ist nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbe-reich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegen-stand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchsände-rung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage 2017, § 38, PatG, Rn. 14ff.).
    Eine identische Offenbarung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dagegen vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Vo-ranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend of-fenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdoku-ment identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort for-mulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmel-deunterlagen zu ermitteln.
    Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neu-heitsprüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal, Rn. 20 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete techni-sche Lehre den Ursprungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“ als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Leh-re entnimmt. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Patentanmeldung. Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise an-gewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fach-mann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. In-soweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig er-kennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfin-dung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte An-wendungsbeispiele zu beschränken. Soweit in der Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich an-schließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichti-gung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der An-melder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Ansprü-chen erfolgt eine endgültige Festlegung des Schutzgegenstands. Dieser Gesichts-punkt liegt der Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei der Ausschöp-fung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen werden.
    Danach ist ein „breit“ formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzuläs-sigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausge-staltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre dar-stellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der An-meldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfin-dung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbei-spiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsge-mäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufge-nommen worden sind. Nach vergleichbaren Maßgaben ist die Prüfung vorzuneh-men, ob der Gegenstand der Erfindung im Prioritätsdokument identisch offenbart ist. Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebe-nen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmel-dung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 23f.).
  91. (a)
    Merkmal 1.5 des Verfügungspatents in seiner Formulierung „wenigstens zwei ei-nander gegenüberliegende Wangenteile“ ist gegenüber der Ursprungsanmeldung nicht unzulässig erweitert.
    Die Ursprungsoffenbarung lehrt in Unteranspruch 2 einen als wenigstens ein Wangenteil ausgeformten Verformungsabschnitt und betrachtet zwei Wangenteile als bevorzugte Ausführungsform (vgl. z.B. Abs. [0031], [0054]). Damit geht keinerlei zahlenmäßige Beschränkung einher. Eine zahlenmäßige Abgrenzung findet weder nach unten im Sinne von Mindest- noch nach oben als Maximalvorgaben statt. Die Bezugnahme der Beschreibungsstellen auf durchgängig zwei Wangenteile, folgt nur daraus, dass dies eine bevorzugte Ausführungsform ist, anhand derer das Do-kument die erfindungsgemäße Lehre darstellt.
    Eine limitierende Vorgabe hinsichtlich der Mindest-/Maximalzahl an Wangenteilen ist ebenso wenig den Figuren zu entnehmen, da auch sie nur bevorzugte Ausfüh-rungsbeispiele darstellen. Insoweit bedingen sich der Inhalt der (besonderen) Be-schreibungsstellen und die Abbildungen, wenn in den überwiegenden Absätzen Ausführungen zu zwei Wangenteilen erfolgen und diese sodann den Zeichnun-gen zu entnehmen sind.
    Mit der Formulierung „wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile“ hat das Verfügungspatent eine Auswahl aus einem von der Ursprungsoffenbarung bereitgestellten Zahlenraum getroffen.
    Hinsichtlich dieses Merkmals wird auch aus den Protokollen der mündlichen Ver-handlungen vor dem DPMA nicht ersichtlich, dass dort ein Problem gelegen hätte.
  92. (b)
    Darin, dass Merkmal 1.6 so zu verstehen ist, dass mindestens zwei federelastische Laschen an jedem Wangenteil vorhanden sind, liegt keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsanmeldung.
    Den in den Beschreibungsstellen der Ursprungsanmeldung benutzten Pluralfor-men von „Laschen“ und vor allem „Schlitzen“ ist kein Bedeutungsgehalt dahin zu entnehmen, dass eine Mindestanzahl an Laschen pro Wangenteil vorgegeben wird. Die Verwendung dieser grammatikalischen Formen beruht darauf, dass die erfin-dungsgemäße Lehre Bezug auf bevorzugte Ausführungsbeispiele nimmt, welche mehr als zwei Laschen aufweisen. Diese grundlegende Darstellungsweise der Ur-sprungsanmeldung berücksichtigend ist es nur eine logische Folge, dass Abs. [0032] innerhalb des Verlaufs eines Wangenteils mehrere Laschen, gebildet durch Schlitze, beschreibt.
    Auch der Abs. [0052] schließt nicht aus, dass nur zwei Ausnehmungen, d.h. damit korrespondierend zwei Laschen pro Wangenteil vorhanden sind. Denn zum einen handelt es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels und zum anderen bei den angeführten Zahlen nur um eine nicht abschließende Auf-zählung, wie das sie einleitenden Wort „beispielsweise“ signalisiert.
    Aus demselben Grund ist der Formulierung „freistehender“ Laschen kein weiterge-hender Bedeutungsgehalt beizumessen.
    Aus der bloßen Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann aber nicht geschlossen werden, dass zwei Laschen, gebildet durch einen Schlitz, nicht vom Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre umfasst sein sollen. Dies gilt umso weniger, als die konkrete Anzahl der Laschen (und damit korrespondierend diejenige einzubringen-der Module) an der erfindungsgemäßen Lehre und dem technischen Grundgedan-ken der Erfindung nichts ändert.
  93. (c)
    Schließlich liegt in dem in Merkmal 1.6.1 enthaltenen umlaufenden Abschnitt keine unzulässige Erweiterung.
    Wenngleich dieser Ausdruck nicht wörtlich in der Ursprungsoffenbarung gelehrt ist, ergibt sich dessen Vorhandensein dennoch aus diesem Dokument. Unstreitig of-fenbart die Ursprungsanmeldung einen Grundrahmen, der im Grundaufbau mit demjenigen des Verfügungspatents identisch ist und auch demselben Zweck dient – der Halterung der Module – und dazu vollständig geschlossen (umlaufend) ist. Deshalb war auch nach dieser Lehre, auch ohne ihn als solchen zu benennen, ein umlaufender Grundabschnitt vorhanden. Mit dessen Aufnahme in den Verfü-gungspatentanspruch 1 liegt daher nur eine Konkretisierung und kein Aliud vor.
  94. Auch die Einspruchsabteilung des DPMA wertet auf nachvollziehbare Weise den umlaufenden Abschnitt als ursprungsoffenbart. Sie sieht den umlaufenden Ab-schnitt in der Linie liegend in der Höhe der Ausnehmungen 123 und 123´; dabei handele es sich um die Referenzhöhe für die Verrastung der in den Grundrahmen eingeführten Module (vgl. Anlage Ast 3e, S. 3). Andere Probleme werden in diesem Kontext nicht erörtert. Die Verfügungsbeklagten haben demgegenüber auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten hier keine neuen Argumente mehr ange-führt.
  95. Im Übrigen ist in der Ursprungsanmeldung in Abs. [0037] beschrieben, dass die La-schen über freistehende Endbereiche verfügen sollen. Dies ist nur zu realisieren, wenn sie jeweils über einen bestimmten Bereich des Grundrahmens hinausrei-chen. Damit war auch schon die technische Funktion des umlaufenden Abschnitts offenbart.
  96. Dieser Wertung steht schließlich nicht die Einschätzung des EPA (Anlage CBH 2, S. 7f.) entgegen. Danach handelt es sich bei einem umlaufenden Abschnitt gegen-über den Ausdrücken Grundrahmen und Grundabschnitt um einen weiteren Be-griff, der einen weiteren Bereich bezeichnen soll, der zuvor nicht offenbart war, so-dass die Gefahr bestehe, der ursprünglichen erfindungsgemäßen Lehre ein Merk-mal hinzuzufügen. Indes formuliert das EPA in diesem Zusammenhang nur abs-trakt, welche anderen Anordnungen und Funktionsweisen als die in der Verfü-gungspatentschrift offenbarten mittels des umlaufenden Abschnitts hergestellt wer-den könnten. Denn gerade die Funktionsweise der Laschen besteht unabhängig vom umlaufenden Abschnitt darin, einen Einführzustand und einen Haltezustand bereitzustellen (vgl. Merkmale 1.1.2 und 1.2), ebenfalls ohne dass ein umlaufender Abschnitt genannt wird, sollen die Laschen federelastisch ausgebildet sein (vgl. Merkmal 1.6). Schon diesen Merkmalen entnimmt der Fachmann einen Hinweis auf die Anordnung der Laschen. Dies würde durch einen umlaufenden Abschnitt allen-falls konkretisiert. Die Auffassung des EPA ist jedenfalls nicht zwingend und ver-mag daher nach Ansicht der Kammer, insbesondere auch unter Berücksichtigung der nicht identischen Prüfmaßstäbe der fachkundigen Stellen, keine Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatentes zu begründen.
  97. (2)
    Die Verfügungsbeklagten können dem Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht mit Erfolg die Druckschrift US 4,032,XXX (Anlage CBH 3, E 1; im Folgenden E 1) entgegenhalten.
  98. Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li. Sp. – Kontakt-federblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröf-fentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtin-halts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, GRUR 2009, 382 – Olan-zapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ ent-nimmt (BGH, GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Mementain).
  99. Die E 1 offenbart schon Merkmal 1.1 des Verfügungspatents, namentlich einen Hal-terahmen, nicht. Das Verfügungspatent versteht unter einem Halterahmen eine in sich geschlossene und einen Raum umschließende Einfassung, die eine bestimm-te (z.B. rechteckige) Grundform vorgibt. Dieses Begriffsverständnis wird in der ge-samten Verfügungspatentschrift durchgehalten (so z.B. auch für den Grundrah-men, s.o.).
    Demgegenüber offenbar die E 1 nur eine Trägerschiene für Module und keinen Rahmen. Sie selbst nennt den mit Bezugsziffer 10 gekennzeichneten „track“, also Spur/Schiene.
    Hinzukommt, dass dem Fachmann aus dem Stand der Technik grundsätzlich beide Ausdrücke bekannt waren und sie unterschiedlich benutzt wurden. Dies offenbart das Verfügungspatent selbst, indem es in Abs. [0004] von einem U-förmigen Trä-gerprofil spricht. So beschreibt auch die E 1 die offenbarte Form als Trägerschiene mit einem U-förmigen Profil.
  100. Aus demselben Grund fehlt es an der neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Merkmals 1.6.1. Es handelt sich bei der offenbarten Vorrichtung um ein Schienen-system. Diesem ist eigen, dass die kurzen Seiten nicht geschlossen und miteinan-der verbunden sind. Davon ist eine U-förmige Ausgestaltung zu unterscheiden, selbst wenn sie über eine geschlossene Unterseite verfügt. Das Verfügungspatent sieht einen umlaufenden Rahmen vor, so dass, selbst wenn überhaupt ein Rah-men angenommen würde, es jedenfalls an dem Umlaufen fehlen würde.
  101. Es kommt dagegen für die Frage der Offenbarung eines umlaufenden Abschnitts nicht auf die Offenbarung von Referenzlinien an. Wie bereits oben ausgeführt, die-nen diese lediglich dem Leser zur Orientierung und dazu, eine Einordnung vor-nehmen zu können, welcher Bereich in Bezug genommen wird.
  102. (3)
    Schließlich fehlt es dem Verfügungspatent nicht deshalb an erfinderischer Tätig-keit, weil die Dokumente E 5 (US 5,352,XXX A; Anlage CBH 6) und E 1 bzw. in Ver-bindung mit Fachwissen, dessen erfindungsgemäße Lehre nahegelegt haben.
  103. Zunächst ist schon zu berücksichtigen, dass es sich um jeweils vollständige und funktionstüchtige Halterahmensysteme handelt.
    Die Kammer vermag keinen Anlass festzustellen, aufgrund dessen der Fachmann ausgehend von der E 5 durch einen in das Wangenteil hineinverlaufenden Schlitz gebildete Laschen vorsehen sollte. Dies würde nämlich mit einem erhöhten Materi-alverbrauch einhergehen, um die bisherigen Lücken zwischen den einzelnen La-schen weitgehend zu schließen. Selbst wenn eine Reduzierung der Bauteile dadurch erreicht würde, und nur noch ein Wangenteil benötigt würde, gibt das in der E 5 vorgesehene Modul keinen Anlass für andersartige Laschen. Vielmehr dürf-te mit der Veränderung der Laschen eine Veränderung der gesamten von der E 5 offenbarten Konstruktion einhergehen.
    Schließlich kann die Kammer nicht feststellen, dass keine Argumente für die An-sicht der Einspruchsabteilung des DPMA verbleiben würden.
  104. Es dürfte nicht nahegelegen haben, die E 1 heranzuziehen, um zu Merkmal 1.6.3 zu führen. Denn die in der E 1 offenbarten Module unterscheiden sich grundlegend von denjenigen der E 5 und können nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Daher ist auch die Anordnung der Laschen nicht übertragbar. Für eine Kombination dieser Druckschriften bestand kein Anlass.
  105. Schließlich resultiert die erfindungsgemäße Lehre aus einer Kombination der E 1 mit der E 5 nicht als nahegelegt. Ausgehend von der E 1 hat der Fachmann keinen Anlass, die Enden der Trägerschiene zu schließen, sodass ein Rahmen entstehen könnte. Vielmehr zeigt die Figur 1 der E 1, dass die offenen Enden gerade beab-sichtigt sind, weil sie dazu benötigt werden, Kabel hindurchzuführen. Diese Mög-lichkeit würde aufgegeben, wenn ein geschlossener Unterbau hergestellt würde.
  106. 2.
    Die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist gegeben.
    Grundsätzlich ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgeblich, dass der Antragsteller alles ihm Mögliche getan hat, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen, wobei die Ernsthaftigkeit dieses Vorgehens erkennbar sein muss. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von schutzrechtsverletzenden bzw. kerngleichen Ausführungsformen erhält, aktiv werden muss. Zuzugestehen ist dem Antragsteller indes auch, zu-nächst eine erstinstanzliche Entscheidung einer fachkundigen Stelle abzuwarten, gerade dann, wenn der Rechtsbestand zwischen den Parteien streitig ist (Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 121).
  107. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der Verfügungsklägerin vorliegend nicht zu beanstanden. Wenngleich ihr die angegriffenen Ausführungsformen, wie die bereits im Oktober 2018 eingereichten Klagen vor der Kammer zeigen, schon einige Monate vor Beantragung der Verbotsverfügung bekannt waren, lag eine Ent-scheidung zum Rechtsbestand erst im Mai 2019 vor. Knapp drei Wochen später stellte die Verfügungsklägerin den streitgegenständlichen Antrag, nachdem sie die Verfügungsbeklagten sogar vorher noch abgemahnt sowie zur Abgabe einer Unter-lassungserklärung aufgefordert hatte.
  108. Nicht als dringlichkeitsschädlich in den Blick zu nehmen sind dagegen die laufen-den Hauptsacheverfahren und die ihm zugrunde liegenden Schutzrechte. Denn für die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit eines Verfügungsantrages sind nur die unmittelbar ihn betreffenden Umstände zu betrachten, nicht jedoch, unter welchen Umständen es zur Einreichung der Hauptsacheklagen kam. Unbeschadet dessen, betreffen diese Verfahren auch nur parallele Schutzrechte, die allenfalls als Indi-zien bezüglich des Verfügungspatents gelten können. Im Übrigen hat die Verfü-gungsklägerin gerade nicht erst den Ausgang dieser Verfahren abgewartet, um sich für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
  109. Da die zeitliche Dringlichkeit vorliegt, folgt daraus kein Argument gegen die Ver-hältnismäßigkeit einer Untersagungsverfügung.
    Der Verfügungsklägerin ist auch trotz der rechtshängigen Hauptsacheverfahren und den insoweit anberaumten Terminen zur mündlichen Verhandlung im Novem-ber 2019 nicht zuzumuten, dessen Entscheidung abzuwarten. Dies gilt selbst dann, wenn der Schutzumfang der Klagepatente weitreichender wäre als derjenige des hiesigen Verfügungspatentes. Eine solche Betrachtung würde den Anwendungs-bereich von Eilanträgen auf unbillige Weise einschränken, da häufig parallele Hauptsachen anhängig sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden wer-den. Jedes Verfahren ist für sich genommen und anhand der jeweils nötigen Vo-raussetzungen zu beurteilen.
  110. 3.
    Auch aus anderen Erwägungen war nicht vom Erlass einer einstweiligen Verfü-gung abzusehen.
  111. a.
    Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen keine Erwägungen basierend auf dem Verbot des Doppelschutzes gem. Art. II § 8 IntPatÜG entgegen.
    Diese Vorschrift sieht vor, dass, soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, das Patent in dem Um-fang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr hat, zu dem 1. die Frist zur Einlegung des Ein-spruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne dass Einspruch einge-legt worden ist, oder 2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des euro-päischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist [oder..].
  112. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine einheitliche Schutz-rechtslage bestehen soll und demselben Erfinder nicht zwei inhaltsgleiche Schutz-rechte für denselben Geltungsbereich zustehen sollen, die der Entscheidungsho-heit unterschiedlichen Stellen unterliegen.
  113. Im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt ist indes noch keiner dieser das Verbot aus-lösenden Fälle eingetreten. Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat Einspruch gegen das Klagepatent A eingelegt, über welchen bisher noch nicht entschieden worden ist. Allein deshalb ist der Verfügungsklägerin noch nicht eine für sie günstige Ent-scheidung im Eilrechtsweg verwehrt.
  114. b.
    Vom Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht aufgrund des Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes oder einer Interessenabwägung abzusehen.
  115. Die Verfügungsbeklagten können der Verfügungsklägerin nicht mit Erfolg entge-genhalten, dass sie selbst keine dem Verfügungspatent entsprechenden Produkte vertreiben und daher eine Marktverdrängung durch angegriffene Ausführungsfor-men nicht zu befürchten sei. Indes folgt die Unverhältnismäßigkeit einer Verbotsver-fügung nicht schon daraus, dass der Schutzrechtsinhaber möglicherweise nicht selbst auch entsprechende Produkte, wie sie vom Gegenstand der erfindungsge-mäßen Lehre umfasst sind, vertreibt. Denn ausreichend ist grundsätzlich, dass eine Verletzung dieses Schutzrechts vorliegt. Nur im Falle einer übermäßigen Beein-trächtigung schützenswerter (Rechtsguts-) Interessen des Gegners kann Unver-hältnismäßigkeit bejaht werden. Andernfalls würde einem Schutzrecht als solchem jede Bedeutung abgesprochen, obwohl es ohne weitere Bedingungen, wie etwa die eigene Benutzung, Exklusivitätsschutz vermittelt. Vorliegend sind die Interessen der Verfügungsbeklagten auch deshalb nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil die Produkte der Verfügungsklägerin und die angegriffenen Ausführungsformen in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen.
  116. Die Verfügungsbeklagten vermochten keine anderweitigen, ins Gewicht fallende Interessen aufzuzeigen, die dem Erlass einer Untersagungsverfügung entgegen-stehen könnten. So stellt der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen mit rund EUR 700.000,- nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzes der Verfügungs-beklagten dar, welchen die Verfügungsklägerin unbestritten mit EUR 2,38 Milliar-den angegeben hat. Daher ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Verfügungsbeklagten im Falle des Verbots der angegriffenen Ausführungsformen nicht ersichtlich. Hinsichtlich weiterer aufgeführter schützenswerter Belange wie Investitionen, Investitionen und Besitzstände, haben die Verfügungsbeklagten nicht konkret aufgezeigt, dass eine Beeinträchtigung dieser Interessen durch ein Verhalten der Verfügungsklägerin eingetreten ist oder zumindest unmittelbar bevor-steht.
    Auch behauptetes unlauteres Verhalten der Verfügungsklägerin, welches ein Ab-sehen von einer Verfügung begründen könnte, vermag die Kammer insoweit nicht festzustellen, weil etwaige sich negativ auf den Umsatz der Verfügungsbeklagten auswirkende Folgen nicht dargelegt wurden – sofern ein unter Umständen wettbe-werbswidriges Verhalten der Verfügungsklägerin in Spanien überhaupt Konse-quenzen für einen in der Bundesrepublik Deutschland geführten Rechtsstreit ha-ben könnte.
  117. III.
    Aufgrund der glaubhaft gemachten rechtswidrigen Benutzungshandlungen haben es die Verfügungsbeklagten gem. § 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die im Tenor aufgeführten Benutzungshandlungen vorzunehmen.
  118. Dagegen waren die Verfügungsbeklagten nicht auch zur Auskunftserteilung gem. § 140b PatG zu verurteilen.
    Gem. § 140b Abs. 7 PatG kann die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung verlangt werden. Das bedeutet, dass deren Glaubhaftmachung allein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus-reicht.
    Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt vor, wenn in Bezug auf das auskunfts-pflichtige Erzeugnis sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Patentverletzung bereits jetzt in einem sol-chen Maße feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten ausgeschlossen erscheint. Das be-deutet, dass eine Fehlbeurteilung sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Voraussetzung dafür ist nicht nur eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage der Patentverletzung. Vielmehr darf auch der Rechtsbestand des Verfü-gungspatents nicht zweifelhaft sein. Nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, ist es gerechtfertigt, die Verfügungsbeklagte bereits im einstweiligen Verfügungsverfah-ren zu einer in Bezug auf die Angaben nach § 140b Abs. 3 PatG letztlich endgülti-gen Erfüllung der Auskunftspflicht anzuhalten. Dass das Gericht die Aufrechterhal-tung des Verfügungspatents im Rechtsbestandsverfahren für wahrscheinlich hält, reicht demgegenüber nicht aus. Es muss sich vielmehr um einen klaren und in je-der Hinsicht unzweideutigen Fall handeln (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.2.2016 – 2 U 54/15, beck-online, Rn. 55, m.w.N.).
  119. Vorliegend vermag die nicht fachkundig besetzte Kammer die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Rechtsbestandes des Verfügungspatentes nicht festzustel-len. So hat zwar die Einspruchsabteilung des DPMA eine für den Rechtsbestand des Verfügungspatents sprechende Entscheidung erlassen und auch trotz der im hiesigen Verfahren (wiederholten) Einwendungen kann das Verfügungspatent als rechtsbeständig erachtet werden. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Be-schwerdeentscheidung zu einer anderen Entscheidung gelangen wird, da die dis-kutierten Fragestellungen auf einer wertenden Betrachtung beruhen.
  120. Der Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 27.08.2019 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und bietet keinen Anlass für eine abwei-chende Entscheidung.
    C.
    Die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO.
  121. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Vollstre-ckung des Urteils war im Rahmen des dem Gericht nach § 938 ZPO eingeräumten Ermessens vorliegend von der tenorierten Sicherheitsleistung abhängig zu ma-chen. Eine entsprechende Anordnung ist in der Regel schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht un-ter geringeren Bedingungen (nämlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren – wel-ches gemäß § 709 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist – wäre (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. H., Rn. 78 m.w.N.).
  122. Streitwert: EUR 500.000,-
  123. Der Streitwert verteilt sich auf die beiden Verfügungsbeklagten wie folgt:
    Unterlassungsanspruch jeweils: 225.000,- €
    Auskunftsanspruch jeweils: 25.000,- €

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