4b O 124/17 – WC-Sitzgelenk III

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2940

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. September 2019, Az. 4b O 124/17

  1. I.
    Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1.
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ord-nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
  3. zu unterlassen,
  4. WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung ver-bunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
    wobei
    das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen et-wa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenboh-rung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnier-dorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einem Vorsprung ausgestaltet ist, der in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringschulter eingreift;
  5. 2.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-über Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,
    b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c)
    der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  6. 3.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-über Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. be-zeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
    -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    b)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
    -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An
    schriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträu-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    d)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,
    wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidig-ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.II.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  7. III.
    Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
  8. IV.
    Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, in-dem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustim-mung Besitz an den WC-Sitzgarnituren eingeräumt wurde, unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 199XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der WC-Sitzgarnituren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen WC-Sitzgarnituren nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.
  9. V.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  10. VI.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprü-che folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
  11. Ziff. I. 1., III., IV.: 650.000, 00 EUR
    Ziff. I. 2., 3.: 300.000, 00 EUR
    Ziff. V.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  12. Tatbestand
  13. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in deutscher Sprache auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 199 XXX B1 (Anlagen KAP 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Aus-kunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht in Anspruch.
  14. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das eine Priorität vom 18. Oktober 2000 beansprucht und am 24. Juli 2001 angemeldet wurde. Am 22. Februar 2006 veröf-fentlichte und wies das EPA auf die Erteilung des Klagepatents hin. Das Klagepa-tent steht in Kraft.
  15. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.
  16. Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgendermaßen:
    „WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstüt-zen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapter-stück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in ei-ner Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitz-garnitur (1) aufgenommen ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenk-achse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.“
  17. Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Garnitur mit erfin-dungsgemäßem WC-Sitzgelenk.
  18. Die Beklagte vertreibt unter der Kennzeichnung „A“ eine WC-Sitzgarnitur mit Ab-senkautomatik, die jeweils zwei WC-Sitzgelenke aufweist (nachfolgend: angegriffe-ne Ausführungsform).
  19. Die nachstehenden leicht verkleinerten Abbildungen 1 und 2 zeigen die angegrif-fene Ausführungsform und sind dem Anlagenkonvolut KAP 12/1-4 entnommen.
  20. Die nachstehende leicht verkleinerte Explosionszeichnung entstammt der Anlage SOH 1, wobei die Beschriftung von der Beklagten herrührt.
  21. Das linke WC-Sitzgelenk 6 wird durch die mittige Außenhülse 100 mit dem anderen WC-Sitzgelenk auf der rechten Seite gekoppelt. Innerhalb der Außenhülse befindet sich eine Betätigungsautomatik 101, die es erlaubt, die Verriegelungsanordnung 102 in dem WC-Sitzgelenk 6 durch Druck auf die Betätigungstaste zu betätigen. Ferner ist eine Dämpfungseinrichtung 12 zum Abstützen des Sitzes der Garnitur während einer Schwenkbewegung vorgesehen und ein Adapterstück 20. Die Dämpfungseinrichtung verfügt über einen Zylinder 14 mit einem Endabschnitt 50 auf der linken Seite, der in eine nicht dargestellte Lagerhülse am Deckel der WC-Garnitur hineinragt. Rechts aus dem Zylinder 14 ragt der Drehkolben 16 heraus, der mit dem Adapterstück 20 verbunden ist. Das rechte WC-Sitzgelenk ist identisch auf-gebaut.
  22. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln verletze.
  23. Der Anspruch enthalte zum Bauteil der Dämpfungseinrichtung keine detaillierten Vorgaben und lasse offen, ob die drehfeste Verbindung mit dem Adapterstück über den Zylinder oder den Drehkolben zu geschehen habe.
    Der Anspruch gebe auch nicht die Einstückigkeit des Adapterstückes vor. Ferner komme es nur darauf an, dass die beiden Bauelemente Adapterstück und Dämp-fungseinrichtung eine Schwenkachse für den Deckel und den Sitz ausbildeten, also axial ausgerichtet seien.
  24. In der Normalsituation sei der Vorsprung aus der Schnappeinrichtung in der Durch-gangsbohrung im zusammengebauten Zustand in die komplementäre Ringschulter des Scharnierdorns eingeschnappt und dort gehalten.
    Der Durchtritt des Scharnierdorns im Falle des Lösens der Verriegelung in der Ra-dialbohrung des Adapterstücks entspräche nicht dem bestimmungsgemäßen Ge-brauch. Ferner sei eine Druckbelastung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einrastens der Arretierung nicht vorhanden, so dass auch keine Deformation der Verriegelungsanordnung im Raum stünde. Der Scharnierdorn trete nicht in Radial-richtung aus der Bohrung des Adapterstückes heraus. Selbst wenn man annähme, dass die mittige Außenhülse dazu diene, den Durchtritt des Scharnierdorns zu ver-hindern, mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, denn dann würde das Adapterstück durch den Grundkörper, der Verrie-gelungsanordnung und der mittigen Außenhülse gebildet.
  25. Die Klägerin beantragt,
  26. I.
    die Beklagte zu verurteilen,
    1.
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ord-nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
  27. zu unterlassen,
  28. WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung ver-bunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
    wobei
    das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen et-wa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenboh-rung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnier-dorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einem Vorsprung ausgestattet ist, der in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringschulter eingreift;
  29. 2.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-über Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,
    b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c)
    der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  30. 3.
    der Klägerin in einer geordneten Aufstellung, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
    -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    b)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
    -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-
    schriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträu-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    d)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,
    wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidig-ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;II.
    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  31. III.
    die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
  32. IV.
    die Beklagten zu verurteilen, die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, in-dem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustim-mung Besitz an den WC-Sitzgarnituren eingeräumt wurde, unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 199XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der WC-Sitzgarnituren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen WC-Sitzgarnituren nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.
  33. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  34. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Ge-brauch.
    In Abgrenzung zum Stand der Technik komme es dem Klagepatent darauf an, dass die Dämpfungseinrichtung den Sitz und/oder den Deckel lagere, wobei aber nur der Zylinder der Dämpfungseinrichtung gemeint sei, nicht der Drehkolben. Im Stand der Technik erfolge die Schwenklagerung von Sitz und Deckel ausschließlich durch die Drehkolben. Erst durch die Kombination des Adapterstücks mit dem Zylinder des Rotationsdämpfers könne die gemeinsame Funktion des Schwenklagers ausgeübt werden. Die Dämpfungseinrichtung werde jedenfalls als Zylinder – dem Außenum-fang des Rotationsdämpfers entsprechend – verstanden.
    Das Klagepatent unterscheide zwischen der Verriegelungsanordnung im Anspruch 2 und dem Aufsetzanschlag, der durch die Sacklochbohrung gebildet werde. Eine Verriegelungsanordnung verhindere nach dem Klagepatent nur das ungewollte „Abziehen“ des WC-Sitzgelenks vom Scharnierdorn. Die eigentliche Funktion des Aufsetzanschlags müsse durch die Sacklochbohrung geleistet werden.
    Funktion der Ausbildung einer Schwenkachse durch das Adapterstück und der Dämpfungseinrichtung sei es, dass Deckel und Sitz auf diesen Bauelementen drehbar gelagert seien.
  35. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Zylinder der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück nicht drehfest verbunden, sondern ihm gegenüber drehbar. Das Adapterstück 20 sei drehfest mit dem Drehkolben 16 der jeweiligen Dämp-fungseinrichtung verbunden.
    Die bei der angegriffenen Ausführungsform im Adapterstück vorhandene radiale Durchgangsbohrung stelle kein gleichwirkendes Mittel dar. Diese sei nicht zum Aufsetzen auf den Scharnierdorn ausgebildet. Ein vollkommen freies Hindurchtre-ten durch die Durchgangsbohrung werde für den Scharnierdorn nicht durch eine besondere Gestaltung der Bohrung verhindert, sondern durch die bei der angegrif-fenen Ausführungsform zusätzlich vorhandene mittige Außenhülse (100), die nur an einer Seite eine Eintrittsöffnung für den Scharnierdorn aufweise, an der gegen-überliegenden Seite hingegen nicht. Der Anschlag werde komplett an ein außer-halb des Adapterstücks liegendes Bauteil verlegt.
    Die Verriegelungsanordnung behindere den Durchtritt des jeweiligen Scharnier-dorns durch die Bohrung im Adapterstück nicht, sofern sie gedrückt und gelöst sei. Aber auch bei Eingriff mit der Ringnut des Scharnierdorns trete eine maßgebliche Verformung der Verriegelungsanordnung bei Druckbelastung auf Deckel und Sitz auf, so dass die Spitze des Scharnierdorns auch in diesem Fall bis zur Innenwan-dung der mittigen Außenhülse vordringe und erst dort angehalten werde. Die Funk-tion des Sacklochs als Widerlager/Anschlag komme nicht allein der Verriegelungs-anordnung zu.
    Die Adapterstücke nähmen an der Schwenklagerung von Deckel und Sitz nicht teil. Diese erfolge allein über die vorspringenden Enden der Zylinder der beiden Dämp-fungseinrichtungen. Die in der Außenhülse 100 sitzenden Adapterstücke 20 blie-ben ortsfest in der Außenhülse.
  36. Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 und 1. August 2019.
  37. Entscheidungsgründe
  38. Die Klage ist zulässig und begründet.
    Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadenser-satzpflicht gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. §§ 259, 242 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform weist ein äqui-valentes Mittel für ein Adapterstück mit Sacklochbohrung auf und verletzt daher das Klagepatent äquivalent.
  39. I.
    Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.
  40. Aus dem Stand der Technik sind derartige WC-Sitzgelenke aus der DE 3 701 XXX A1 bekannt. Die US-Schrift 5,966,XXX zeigt eine Konstruktion, bei der Sitz und De-ckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung steuerbar ist. Die Dämp-fungseinrichtung besteht aus einer Kombination einer federvorgespannten Kulis-senführung und einem Flüssigkeitsdämpfer. Das Klagepatent kritisiert den erhebli-chen vorrichtungstechnischen Aufwand, der zur Folge hat, dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgeprägt wird.
    Die US 6,009,XXX zeigt ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit je-weils getrennten Schwenkachsen versehen sind. Durch die Trennung der Schwenkachsen ist zwar eine gleichmäßigere Führung des Sitzes und des Deckels möglich. Das Klagepatent kritisiert demgegenüber den erheblichen Platzbedarf, den es benötigt, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden Dämpfungseinrichtungen ausbilden zu können.
    Das Klagepatent würdigt weiter die Schriften WO 99/63XXX A1 und WO 99/63XXX A1, die sich mit WC-Sitzgelenken beschäftigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel führende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer Dämpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind über einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein Lösen der Garnitur von der Keramik ermöglicht. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkach-se der Sitzgarnitur auszubilden.
    Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Ab-senkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechni-schem Aufwand ermöglicht.
  41. Diese Aufgabe löst das Klagepatent mit einem WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.
  42. 1.
    WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).
    2.
    Das WC-Sitzgelenk weist
    2.1
    eine Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1),
    2.2
    eine Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung,
    2.3
    ein Adapterstück auf.
  43. 3.
    Die Dämpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.
    4.
    Das Adapterstück (20)
    4.1
    ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden,
    4.2
    ist drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden,
    4.3
    hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.
    5.
    Das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet.
  44. II.
    Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der drehfesten Verbin-dung der Dämpfungseinrichtung (Merkmal 4.2), sowie Ausführungen zum fach-männischen Verständnis der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und der Ausbildung der Schwenkachse (Merkmal 5).
  45. 1.
    Nach dem Verständnis des Fachmanns kann die Dämpfungseinrichtung auf ver-schiedene Art und Weise ausgestaltet sein, wobei offen bleibt, welche Bauteile, aus der die Dämpfungseinrichtung besteht, drehfest mit dem Adapterstück verbunden sein müssen, solange die Funktion der Dämpfung erreicht wird.
    Auch wenn das Klagepatent den Rotationsdämpfer als besonders kompakte Aus-bildung einer Dämpfungseinrichtung sieht (Absatz [0014] der Klagepatentschrift; nachfolgende Absätze ohne nähere Bezeichnung sind solche des Klagepatents) und er im Rahmen des Ausführungsbeispiels als Dämpfungseinrichtung einen Ro-tationsdämpfer darstellt, ist der Anspruch 1 hierdurch nicht auf einen Rotations-dämpfer beschränkt und verlangt nicht zwingend eine solche Ausgestaltung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 190 – WC-Sitzgelenk). Sofern der Fach-mann einen Rotationsdämpfer bestehend aus einem Zylinder und einem Drehkol-ben wählt (Absatz [0023]), macht der Anspruch 1 keine Vorgaben dazu, wie und über welche Bauteile die drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterstück und der Dämpfungseinrichtung zu erfolgen hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 190 – WC-Sitzgelenk). Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Ab-grenzung zur DE 3 701 XXX A1 (nachfolgend: DE XXX). Indem das Klagepatent keinen Flüssigkeitsdämpfer einsetzt– in der DE XXX befindet sich im Gegensatz dazu ein viskoses Medium im Hohlraum 10 – unterscheidet es sich bereits von der Lösung der DE XXX. Wie die Beklagte selbst zu Recht bemerkt, grenzt sich das Kla-gepatent von der DE XXX darüber hinaus durch die Verwendung eines Adapter-stücks ab. Wie dieses konkret ausgestaltet sein muss, wird durch die Konstruktion des Sitzgelenks in der DE XXX gerade nicht vorgegeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Absätzen [0010] und [0031]. In Absatz [0010] ist ebenso wie im An-spruch allgemein von einer Dämpfungseinrichtung die Rede, wobei deren genaue Ausgestaltung offen bleibt. Absatz [0031] zeigt im Ausführungsbeispiel, dass alle Teile des Rotationsdämpfers – sein Außenumfang/Zylinder und der Drehkolben – als Schwenklager wirken. Schließlich zeigt auch Unteranspruch 5, der den drehfes-ten Eingriff mit dem Drehkolben besonders beansprucht, dass Anspruch 1 auch die anderen Varianten einschließt.
  46. 2)
    Das Klagepatent versteht unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass das Klagepatent an verschiedenen Stellen zwischen der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und einer Aufnahmebohrung (Merkmal 3), bei der es sich sowohl um eine Durchgangsbohrung (Unteranspruch 7) oder um eine Stufenbohrung (Unter-anspruch 8) handeln kann, unterscheidet (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Funktional soll die Sacklochbohrung den Scharnier-dorn aufnehmen, aber den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindern und somit einen Aufsetzanschlag bilden (vgl. OLG-Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Die Sacklochbohrung ist in dem zylin-derförmigen Grundkörper des Adapterstücks ausgebildet.
  47. 3)
    Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sollen zusammen als Schwenk-achse für den Sitz oder Deckel ausgebildet sein (Merkmal 4.3). Funktional sollen durch eine gemeinsame Achse die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden (Absatz [0010]). Deckel und Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert (Absatz [0010]). In dem Ausführungs-beispiel sind Sitz und Deckel um diese Bauteile drehbar gelagert bzw. wirken als Schwenklager (Absätze [0030], [0031]). Nach dem Anspruch genügt es, wenn eine Schwenkachse dergestalt ausgebildet wird, dass die Lagerung im Sinne einer räumlich-körperlichen Verbindung des Sitzes und Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung stattfindet. So verlangt auch Absatz [0010], dass die Schwenkachsen im Wesentlichen durch die Dämpfungseinrich-tung und das Adapterstück gebildet werden. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse ist nicht notwendig.
  48. III.
    Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent. Sie verwirklicht die Merkmale 4.2 und 5 wortsinngemäß und macht ebenfalls in äquivalenter Weise von Merkmal 4.3 Gebrauch.
  49. 1)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 4.2. Angesichts obiger Auslegung führt es nicht aus der Verletzung heraus, das bei der angegriffenen Ausführungsform das Adapterstück ausschließlich drehfest mit dem Kolben des zugeordneten Rotationsdämpfers verbunden ist, nicht aber mit dem Zylinder. Denn der Kolben ist Teil des Rotationsdämpfers und damit der Dämpfungseinrichtung.
  50. 2)
    Das Adapterstück mit Stufenbohrung (dazu unter a)) stellt auch ein gleichwirkendes Mittel dar (hierzu unter b)), das für den Fachmann auffindbar war (hierzu unter c)) und sich am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten techni-schen Lehre orientiert (hierzu unter d)).
  51. a)
    Abzustellen ist hier nicht auf die Schnappverbindung, sondern auf die sich eben-falls am Adapterstück befindende Stufenbohrung im Sinne des kreisförmigen Vor-sprungs. Vorliegend schützt der Vorrichtungsanspruch nur das WC-Sitzgelenk, das eine Dämpfungseinrichtung und ein Adapterstück aufweist. Das WC-Sitzgelenk muss räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundkörper befestigt werden kann, wobei unter anderem die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegen-stand der Erfindung gehören (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Diese Bauteile beschreiben vielmehr die Sitzgarnitur, für deren Befestigung das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusam-menwirken des WC-Sitzgelenks mit der WC-Sitzgarnitur und der Keramik näher, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der unter Schutz gestellten WC-Sitzgarnitur ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerten Ansicht ist das in Merkmal 4.1 genannte Befestigungsmittel daher kein Teil des Sitzgelenks, wobei das Merk-mal dessen Endzustand beschreibe. Der Scharnierdorn – welcher das Befesti-gungsmittel darstellt – ist Teil der Keramik. Die Sacklochbohrung muss lediglich zum Aufsetzen auf einen (gedachten) Scharnierdorn geeignet sein. Denn das WC-Sitzgelenk – und das Adapterstück als Teil davon – muss räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik befestigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Daher genügt es, wenn das Adapterstück grundsätzlich in der Lage ist, mit einem entsprechenden Scharnierdorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwir-ken, der an der Stufe der Bohrung zum Anschlag kommt und so am Durchtritt durch die Bohrung gehindert wird. Diese grundsätzliche Eignung war nach der mündli-chen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig. Der Schnappmechanismus ist daneben unerheblich.
  52. b)
    Das Adapterstück mit Stufenbohrung stellt ein gleichwirkendes Mittel zum Adapter-stück mit Sacklochbohrung dar.
  53. aa)
    Für die Frage der Gleichwirkung ist maßgeblich, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Pa-tentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkun-gen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III). Allein dadurch ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkma-len lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs um-fasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehal-ten ist. Gleichwirkung besteht nur dann, wenn die Ausführungsform nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch die-jenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß; GRUR 2012, 1122 – Paletten-behälter III). Eine Gleichwirkung kann nur angenommen werden, wenn sämtliche erfindungsgemäßen Wirkungen und zwar in einem praktisch noch erheblichen Maße erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß).
  54. bb)
    Die Wirkung, die die Sacklochbohrung erzielen soll, ist, einen Aufsetzanschlag bzw. ein Widerlager für den korrespondierenden Scharnierdorn zu bilden (Merkmal 4.3; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Dies ergibt sich ebenfalls aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Absatz [0025] wo-nach das Adapterstück sich über die Sacklochbohrung auf einen Scharnierdorn aufsetzen lässt. Der Sacklochbohrung kommt eine Abstützwirkung zu, so dass die Sitzgarnitur einen ausreichenden Abstand zur WC-Keramik hat und frei schwenken kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 192 – WC-Sitzgelenk).
    Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Stufenbohrung im Adap-terstück entfaltet die gleiche Wirkung. Bei einem geeigneten Scharnierdorn taucht dieser in die Stufenbohrung ein, kann aber aufgrund der an der Innenumfangs-wandung ausgebildeten Ringschulter nicht vollständig durchstoßen.
  55. c)
    Der Fachmann konnte das Adapterstück mit Stufenbohrung auch ohne erfinderi-sches Bemühen als gleichwirkend auffinden.
    So ist dem Fachmann klar, dass die technische Funktion der Sacklochbohrung auch von einer im Adapterstück vorgesehen Stufenbohrung erfüllt werden kann, da diese in anderem Zusammenhang ausdrücklich angesprochen wird (Absatz [0016]; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 – WC-Sitzgelenk). Für den Fach-mann liegt es angesichts dessen nahe, die von Anspruch 1 vorgeschlagene Sack-lochbohrung durch eine sich verjüngende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf ei-nen komplementär ausgebildeten Scharnierdorn zu ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 – WC-Sitzgelenk).
  56. d)
    Die Überlegungen des Fachmannes, das Adapterstück mit Stufenbohrung auszu-bilden, orientieren sich auch am Sinngehalt des Anspruchs.
    Orientierung am Anspruch setzt voraus, dass der Patent in allen seinen Merkmalen die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (vgl. BGH, GRUR 2016, 921, 924 – Pemetrexed). Nach der Vorgängerentscheidung „WC-Sitzgelenk“ (GRUR-RR 2014, 185) genügt es gerade nicht, dass die Stufenbohrung in anderem Zusammenhang ausdrücklich Erwähnung in der Klagepatentschrift ge-funden hat, um eine Gleichwertigkeit auszuschließen. Insbesondere ist damit keine Auswahlentscheidung im Sinne der Entscheidung Okklusionsvorrichtung (BGH, GRUR 2011, 701) verbunden. Denn allein hieraus ergibt sich nicht, dass der Pa-tentanmelder tatsächlich erkannt hat, dass auch eine solche Stufenbohrung anstel-le der Sacklochbohrung in dem Adapterstück zum Aufsetzen auf einen Scharnier-dorn ausgebildet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 194 – WC-Sitzgelenk). Auch den übrigen Ausführungen des OLG Düsseldorf hinsichtlich des Gebots der Rechtssicherheit schließt sich die Kammer an und nimmt insoweit Bezug auf das obige Urteil. Der Fachmann entnimmt daher dem Anspruch, dass es entscheidend auf die Anschlagsfunktion zum Aufsetzen ankommt, wobei er keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass diese Funktion ausschließlich durch einen geschlos-senen Boden des Adapterstücks verwirklicht wird. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass die radiale Bohrung den Scharnierdorn aufnehmen kann und seinen Durch-tritt verhindert (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 – WC-Sitzgelenk). Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform bei einem gedachten Scharnier-dorn der Fall.
  57. 3)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 5. Auch wenn die eigentli-che Drehbewegung auf dem in der Anlage SOH 1 mit den Ziffer 54, 50 bezeichne-ten Drehkolben stattfindet, ist dieses Bauteil ein Teil der Dämpfungseinrichtung und bildet einen Teil der Schwenkachse aus. Denn auch bei der angegriffenen Ausfüh-rungsform besteht kein gesteigerter vorrichtungstechnischer Aufwand durch ge-trennte Achsen, so dass die Funktion des Merkmals 5 durch die angegriffene Aus-führungsform erfüllt wird. Selbst bei einem engeren konstruktiven Verständnis und bei dem Vorhandensein eines Spaltes zwischen der Aufnahme und dem Adapter-stück/Mittelhülse, wird noch eine anspruchsgemäße Schwenkachse ausgebildet. Denn bei Sitzbelastung liegt das Adapterstück teilweise an und wirkt als Lager mit. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sind darüber hinaus so ausgebil-det, dass sie jedenfalls als Schwenklager für eine gedachte Sitzgarnitur fungieren können.
  58. IV.
    Aus der Verwirklichung aller klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.
  59. a)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgemäße Erfindung, weil das Adapterstück über eine Stufenbohrung verfügt.
  60. b)
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eige-nes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  61. c)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden An-haltspunkte.
  62. d)
    Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in An-spruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Besitzer und/oder Eigentümer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die während der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.
  63. e)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zah-lung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderli-chen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  64. V.
    Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Auf Antrag der Kläge-rin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.
  65. Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.

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