4b O 133/16 – Signalvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2941

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. September 2019, Az. 4b O 133/16

  1. I.
    Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
  3. III.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXX U1 (Anlage GDM 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unter-lassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 12. Januar 2015 angemeldet und am 3. August 2016 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 8. September 2016. Die Beklagte zu 1) hat am 4. Mai 2017 Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Anlage B 12) gestellt, über den das DPMA mit Beschluss vom 11. September entschieden hat. Anspruch 1 wurde in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Signalvorrichtung.
  7. Der streitgegenständliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in seiner eingeschränkten Fassung nachfolgend ohne Bezugszeichen wiedergegeben wie folgt:
  8. „Signalvorrichtung, insbesondere für eine Signalsäule zum Anzeigen von Betriebszuständen, mit zumindest einem Signalmodul, welches ein Leiterplattenelement für zumindest ein Signalelement zur Abgabe eines Signals, insbesondere für ein Leuchtelement zur Abgabe eines Signallichtes, aufweist, wobei das Signalmodul lösbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar ist und die Signalmodule im verbundenen Zustand übereinander angeordnet sind, wobei eine durch das Signalmodul verlaufende Verbindungsleitung zur Ansteuerung eines Leiterplattenelements des weiteren Signalmoduls vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn aufweist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule über ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden ist, wobei das Signalmodul ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbin-dungselement des weiteren Signalmoduls aufweist, wobei die Leiterplatten-elemente in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajo-nettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und in einem zu-sammengesteckten, verdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet sind,
    wobei das Leiterplattenelement im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Signalmoduls erstreckt, wobei das Kontaktelement im verbundenen Zustand der Signalmodule zwischen einer oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterplattenelements und einer unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelements angeordnet ist, als Kontaktelement eine elastisch auslenkbare Kontaktfeder vorgesehen ist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule deren Leiterplattenelemente miteinander verbindet,
    indem sie beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird,
    wobei das Leiterplattenelement Kontaktstellen aufweisende, von der ober- und der unterseitigen Stirnseite der Leiterplattenelemente abstehende Zapfenelemente aufweist, wobei die unter- oder oberseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden sind und die ober- bzw. unterseitigen Zapfenelemente frei von Kontaktelementen sind.“
  9. Die nachfolgenden leicht verkleinerten Figuren 4, 8 und 9 stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und zeigen eine schaubildliche Ansicht des Signalmoduls sowie eine schaubildliche Ansicht einer Halbschale eines Aufsatzelementes mit eingesetztem Leiterplattenelement sowie einer Halbschale des Aufsatzelementes für das Leiterplattenelement.
  10. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite http://www.A.de Signalsäulen unter der Bezeichnung „B“ bzw. „C“ an, die aus mehreren Signalmodulen besteht (Anlage GDM 4). Die Beklagte bietet die Signalmodule ebenfalls einzeln, z.B. unter der Bezeichnung „D“ an (Anlage GDM 5). Angegriffen wird die Signalsäule als solches auch nur mit einem Modul (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Klägerin hat mittels eines Testkaufes ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform erworben, wobei diese Bestandteil einer Signalsäule ist. Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einer in etwa zylindrischen Kalotte und zwei Komponenten, eine für die Kabelhalterung und Kabeldurchführung und die andere zum Anschluss des Kabels mit stirnseitigem Kontakt. Zusammen bilden sie ein Sockelelement. Das Sockelelement verfügt über eine Stirnwand mit Kontakten, die aus sechs leicht nach außen gebogenen Metallplättchen bestehen. Die Kalotte enthält eine Leiterplatte, die Stirnkontakte aufweist. Die Seitenwand der Kalotte verfügt über mehrere umfangsseitig verteilte Bajonettöffnungen. Die Bajonettöffnungen sind so zu den Leiterplatten und Kontakten angeordnet, dass bei Bildung des Bajonettverschlusses die Stirnkontakte der Leiterplatten mittig über den Kontakten der Stirnwand ausgerichtet sind.
  11. Den genauen Aufbau verdeutlichen die Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform auf Seite 9 und 10 der Klageschrift, die hier in leicht verkleinerter Form eingeblendet werden.
  12. Mit Schreiben vom 13. September 2016 stellte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten an die Beklagte eine Berechtigungsanfrage (Anlage GDM 6). Die Beklagte berief sich in ihrem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2016 (Anlage GDM 7) unter anderem auf ein privates Vorbenutzungsrecht, dessen Bestand zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.
  13. Am 14. Januar 2014 präsentierten Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge E, der Entwicklungsleiter, und der Zeuge F, Entwicklungsleiter für den Bereich Elektronik, Mitarbeitern aus dem Produktmanagement der G AG, den Herren H und I, zwei neue, verschiedene, modulare Signalsäulen, die C (nachfolgend B), aus der später die angegriffene Ausführungsform hervorgegangen ist, und das Modell J modular (vgl. Anlage B 2). Der für diese Veranstaltung hergestellte Prototyp wurde hausintern bestellt, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
  14. Am 29./30. September 2014 veranstaltete die Beklagte in der Stadthalle in K eine O, auf der sie ihren Vertretern und Kunden aus dem In- und Ausland basierend auf Rückmeldungen aus dem Markt ihre künftige Signalsäulenstrategie vorstellte. Sie präsentierte die Modelle B, die J modular und die J compact (Anlage B 8). Bei der Präsentation lagen Muster der einzelnen Modelle vor und mit den Teilnehmern wurden Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen.
  15. Vom 25. bis 27. November 2014 war die Beklagte auf der Messe L in Nürnberg vertreten. Auch hier stellte sie die B vor, es waren Muster auf der Messe vorhanden und ein Vertreter des Unternehmens M äußerte Interesse an einem Vorab-Muster der B (Anlage B 9).
  16. Die Beklagte fertigte die Checklisten M2 vom 22. Juli 2014 (Anlage B 10) und die Checkliste M3 vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 11) an.
  17. Die Beklagte übersandte eine Angebotsanfrage vom 12. Januar 2015 (Anlage GDM 10) an die Firma N.
  18. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellten eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar. Sie sei insbesondere geeignet, bei der Verwendung mit einem weiteren Modul über ihre Bajonettverschlüsse das Leiterplattenelement im unverdrehten Zustand in eine kontaktfreie Stellung zu bringen und im verdrehten Zustand in eine Kontaktstellung.
  19. Unter einer kontaktfreien Stellung verstehe das Klagegebrauchsmuster, dass die eine im Anspruch genannte Verbindungsleitung zum Leiterplattenelement des nächsten Signalmoduls unterbrochen sei. Die Kopplung von mechanischer und elektrischer Verbindung wirke der Gefahr entgegen, dass eine Signalsäule in Betrieb genommen werde, obwohl die mechanische Verbindung noch gar nicht voll hergestellt sei. Nach dem Anschließen einer Säule erfolge üblicherweise ein Test der elektronischen Funktionen, wobei ein Fehler bemerkt werde, wenn die Kontaktierung unvollständig sei. Die mechanische Verbindung werde dabei inzident mitgeprüft, wobei es genüge, wenn bereits eine elektronische Leitung unterbrochen sei. Sofern es sich hierbei um den Nullleiter handele, arbeite keine einzige elektrische Funktion der betroffenen Module, bevor nicht alle um den genannten Sicherungsabschnitt verdreht würden. Der Anspruch setze nur eine Verbindungsleitung voraus, so dass seine Vorgaben auch nur für eine Leitung erfüllt sein müssten. Die Erfindung löse die Kopplung der mechanischen mit der elektrischen Verbindung bereits mit einer einzigen anspruchsgemäß ausgestalteten Leitung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Zusammenschau der nunmehr hinzugekommenen Merkmale. Sofern hier von Kontaktelementen im Plural die Rede sei, sei dies ersichtlich dadurch bedingt, dass es darum gehe, dass sich auf der einen Seite des Leiterplattenelementes sämtliche etwaig vorhandenen Kontaktelemente, auf der anderen Seite hingegen keine davon befänden.
  20. Die Funktion des Teilmerkmals „verbunden mit“ liege in der Abgrenzung zu „frei von“ im folgenden Teilmerkmal. Der Fachmann erkenne, dass sämtliche vorhandenen Kontaktelemente auf derselben Seite anzuordnen seien, so dass die andere Seite lediglich – weniger empfindliche – Kontaktstellen aufweise und etwaige Schutzmaßnahmen sich auf eine Seite konzentrieren könnten.
  21. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Nullleiter als eine der beiden außenstehenden Leitungen geöffnet, so dass alle Stromkreise geöffnet werden. Damit sei die Funktion der kontaktfreien Stellung erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über stirnseitig abstehende Zapfenelemente. Die Kontaktfedern seien auch mit den oberseitigen Zapfenelementen verbunden, da eine bestimmte (unlösbare) Verbindung nicht vom Anspruch verlangt werde. Das Einspannen der Federn in die taschenförmigen Aufnahmen genüge zum Herstellen einer Verbindung.
  22. Der Beklagten stehe kein Vorbenutzungsrecht zu, da in den von ihr gezeigten Unterlagen weder gezeigt sei, dass das Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn aufweise, noch dass die Leiterplattenelemente in zusammengesteckten und unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und umgekehrt seien. Damit läge kein Erfindungsbesitz vor dem 12. Januar 2015 vor.
  23. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Lösung der Kontaktrampen, die beidseits von der eigentlichen Kontaktfläche abfallen, bereits zum Anmeldezeitpunkt des Klagegebrauchsmusters zur Verfügung gestanden habe. Dagegen spräche der Anmeldezeitpunkt des Gebrauchsmuster DE 20 2015 106 XXX U1 (Anlage GDM 16) im November 2015, dessen Kern die Kontaktierung betreffe. In der Skizze der Kalotte in den Präsentationen handele es sich auch nicht um auslenkbare Kontaktfedern, da die Enden in die Kalotte hinein abgewinkelt und dort so verankert sein müssten, dass die oben zu sehenden Mittelabschnitte Bewegungsspielraum in Richtung der Modulachse erhalten. Daran fehle es aber ausweislich der in der Anlage B6 gezeigten Fotos des damaligen Kalottendeckels, der keine Öffnungen für abgewinkelte Enden der Kontaktstreifen aufgewiesen habe. Bei der angegriffenen Ausführungsform wiesen die Kontaktfedern im Vergleich zu der in Anlage B 16 gezeigten Zeichnung keinen einheitlichen Krümmungsradius auf, sondern durch ihre Unterteilung entstehe ein stärkeres Gefälle. Das stärkere Gefälle berücksichtige das beträchtliche Toleranzmaß besser. Es läge zudem fern, dass die Kalotten der Anlagen B 16 und B 17 zu ein und derselben Ausführungsform gehört haben sollten.
    Die Beklagte habe nichts hinsichtlich einer Inanspruchnahme vorgetragen, um die Erfinderrechte einschließlich der Benutzungsberechtigung auf die Beklagte überzuleiten.
  24. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Angebot vom 20. August 2014 gemäß Anlage B 16 angenommen worden sei.
  25. Weiter sei nicht gezeigt, dass die Leiterbahn eine durch das Modul laufende Verbindungsleitung ausbilden müsse. Diese sei zu unterscheiden von einer Platine, bei der alle Eingangsleitungen auf Leiterbahnen einer alle Signale verarbeitenden Schaltung zugeführt würden, von der wiederum Leiterbahnen als Ausgangsleitungen für nachfolgende Module ausgehen. Ob die Leiterbahnen auf der Platine zu einer Schaltung führten oder Verbindungsleitungen zum nachfolgenden Modul ausbildeten, zeigten die Unterlagen zur Vorbenutzung jedoch nicht. So seien die grafischen Darstellungen sowie die Aussagen in der vorgelegten Präsentation ebenso mit auf der Platine aufzuschnappenden Drähten vereinbar.
  26. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die in Anlage B 16 gezeigte Platine in einem Prototypen verbaut habe.
  27. Es werde nicht gezeigt, dass die angeblichen Muster aus der Präsentation im Januar 2014 identisch seien mit denen, die im September 2014 gezeigt worden seien, oder zu der Ausführung, zu der die Checkliste Meilenstein M2 (Anlage B 10) erfolgt sei. Der Meilenstein M2 sei nicht vollständig abgearbeitet worden. Es passe nicht zusammen, dass das Pflichtenheft sich bei den über die Freigabe zu entscheidenden Personen im Umlauf befunden habe, wenn es nach dem Vermerk bereits freigegeben worden sei. Der Meilenstein M2 sei in sich widersprüchlich und auch die M3 (Anlage B 11) zeige keinen Konstruktions-Freeze, da nach dem 12. Januar 2015 noch Konstruktionsänderungen erfolgt seien. Es sei unklar, ob der Angebotsanfrage vom 12. Januar 2015 an die N (Anlage GDM 10) die angehangenen Zeichnungen für das Anschlusselement und der Kalotte tatsächlich beigelegen hätten und ob die Angebote angenommen worden seien.
  28. Etwaige relevante 3D-Datensätze vom 28. November 2014 seien durch die Anhänge der Angebotsanfrage an N (Anlage GDM 10) überholt, die vom 14. Januar 2015 stammen. Selbst bei zeitiger Annahme der Angebote von N wären die Werkzeuge planmäßig erst ab Mitte Mai fertig geworden und eine Serienanfertigung hätte erst danach beginnen können. Die B sei aber erstmals am 25. November 2015 dem Markt vorgestellt worden (Anlage GDM 13). Die Zeichnungen (Anlage GDM 10) hätten auch noch nicht alle Maßangaben enthalten, wie z.B. für den Schlitz im Deckel der Kalotte, in denen die Platine eingeführt werde. Nach Januar 2015 seien zudem noch Veränderungen vorgenommen worden, wie bei den Vertiefungen der Bajonettöffnungen. Die Zeichnungen gäben allenfalls einen Zwischenstand der Entwicklungen wieder, aber keine Entscheidung zur Serienanfertigung.
  29. Mangels Entscheidung über den Automatisierungsgrad habe die Beklagte am 12. Januar 2015 kein genaues Bild über die Fertigungskosten haben können.
  30. Es fehle zudem am ernstlichen Willen, die Erfindung alsbald gewerblich zu verwerten. Ein vermeintlicher Benutzungswille in Bezug auf die Vorführmodelle sei jedenfalls zum 12. Januar 2015 wieder erloschen.
    So sei die Präsentation für G am 14. Januar 2014 nicht von dem Willen getragen worden, die Signalsäule B zu vermarkten, sondern G sollte bewogen werden das alternative Modell „J modular“ zu ordern. Dies sei aus zahlreichen Vergleichen in der Präsentation erkennbar, bei denen die B immer schlechter abgeschnitten habe.
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Präsentation für die eigenen Vertriebsmitarbeiter am 29./30. September 2014. Neben der B und der J modular sei auch noch die „J compact“ vorgestellt worden, welche die Beklagte gegenüber den anderen beiden Produkten favorisiert habe. Letztere wiese bessere Möglichkeiten zur intelligenten Ansteuerung auf und sollte auch bereits im Januar 2015 auf den Markt kommen, die anderen beiden Modelle hingegen erst Monate später. Für das Modell J compact habe es bereits im November 2014 eine Imagebroschüre gegeben. Nur dieses wurde auch in dem Neuheitenprospekt 2014/2015 (Anlagenkonvolut B 12, Anlage OV1) vorgestellt. In diesem Prospekt seien hingegen auch Produkte präsentiert worden, die im Frühjahr 2015 erst erhältlich sein sollten. Diese Umstände zeigten, dass eine Benutzung der B nicht geplant gewesen sei. Dass dem Interessenten an dem Vorab-Muster im November 2014 ein solches zugeschickt worden sei, trage auch die Beklagte nicht vor. Die B sei in Messeankündigungen für 2015 gerade nicht erwähnt worden. Dass ein Entschluss zur Serienanfertigung noch in weiter Ferne gelegen habe, zeige der Umstand, dass eine Erstvorstellung erst im November 2015 erfolgt sei. Der Entschluss, die B mit neuen Elektronikfunktionen auszustatten sei erst im Mai 2015 gefallen, somit könne der Plan, die B nicht im April zu bringen, nicht mit diesen angeführten Änderungen zusammenhängen. Das Produkt sei im Mai 2015 komplett neu konzipiert worden hinsichtlich Ausgestaltung der Kontaktfedern und der Kalotte. Im Übrigen erkläre sich nicht die Notwendigkeit verschiedener A- und B-Muster noch, warum man einen Prototypen entsorge.
  31. Die Klägerin hat den Unterlassungsantrag zunächst auf Anspruch 1 in seiner Ursprungsfassung gestützt, hilfsweise auf die Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. [0012] des Klagegebrauchsmusters und hat nach der Entscheidung im Löschungsverfahren den Antrag umgestellt auf den gemäß Hilfsantrag 3a im Löschungsverfahren eingeschränkt aufrecht erhaltenen Anspruch 1.
  32. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  33. I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meldung eines für jede Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder sogleich Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall und bis zu zwei Jahren insgesamt, wobei die Ordnungshaft jeweils an einem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten festzusetzen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
    Signalvorrichtungen für Signalsäulen zum Anzeigen von Betriebszuständen, mit zumindest einem Signalmodul, welches ein Leiterplattenelement für zumindest ein Leuchtelement zur Abgabe eines Signallichtes aufweist, wobei das Signalmodul lösbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar ist und die Signalmodule im verbundenen Zustand übereinander angeordnet sind, wobei eine durch das Signalmodul verlaufende Verbindungsleitung zur Ansteuerung eines Leiterplattenelements des weiteren Signalmoduls vorgesehen ist, wobei das Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn aufweist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule über ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden ist, wobei das Signalmodul ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbindungselement des weiteren Signalmoduls aufweist, wobei die Leiterplattenelemente in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und in einem zusammengesteckten, verdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet sind, wobei sich das Leiterplattenelement im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Signalmoduls erstreckt, wobei das Kontaktelement im verbundenen Zustand der Signalmodule zwischen einer oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterplattenelements und einer unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelements angeordnet ist, als Kontaktelement eine elastisch auslenkbare Kontaktfeder vorgesehen ist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule deren Leiterplattenelemente miteinander verbindet, indem sie beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird, wobei das Leiterplattenelement Kontaktstellen aufweisende, von der ober- und der unterseitigen Stirnseite der Leiterplattenelemente abstehende Zapfenelemente aufweist, wobei die unter- oder oberseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden sind und die ober- bzw. unterseitigen Zapfenelemente frei von Kontaktelementen sind,
    herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
  34. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. genannten Handlungen seit dem 3. August 2016 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
    a) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die unter 1. genannten Erzeugnisse bestimmt waren,
    b) die Mengen der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Erzeugnisse sowie die bezahlten Preise,
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie beizufügen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. genannten Handlungen seit dem 8. Oktober 2016 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
    a) die Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträume und -gebiete sowie im Fall von Online-Werbung die jeweiligen Zugriffszahlen,
    e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften etwaiger nichtgewerblicher Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind,

    4. die unter 1. genannten, seit dem 3. August 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf dieses Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie die Kosten der Rückgabe einschließlich derer für Verpackung, Transport und/oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen,
    5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen und/oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,
    II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
    1. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I.1. genannten, seit dem 8. Oktober 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und
    2. das durch die unter I.1. genannten, seit dem 3. August 2016 bis zum 7. Oktober 2016 begangenen Handlungen Erlangte herauszugeben.

  35. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise
    den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Be-klagten gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.
  36. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform vom Schutzgegenstand des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch mache.
    Das Klagegebrauchsmuster unterscheide zwei unterschiedliche Zustände: In dem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente sei das Leiterplattenelement des einen Signalmoduls in einer kontaktfreien Stellung zu dem entsprechenden Leiterplattenelement des anderen Signalmoduls angeordnet und der elektrische Kontakt zwischen den aufeinanderfolgenden Signalmodulen zuverlässig getrennt. Im zusammengesteckten Zustand sei das Leiterplattenelement des einen Signalmoduls mit dem Leiterplattenelement des anderen Signalmoduls in Kontaktstellung und die Signalleitung zwischen den aufeinanderfolgenden Signalmodulen sei freigegeben und der elektrische Kontakt zuverlässig hergestellt. Der Begriff „Kontaktstellung“ sei auf die Stellung der Leiterplattenelemente zueinander bezogen. So ergebe sich aus der Klagegebrauchsmusterschrift, dass es auf die räumlich-körperliche Anordnung aller Kontaktelemente des einen Signalmoduls zu den korrespondierenden Kontaktstellen des Leiterplattenelementes des anderen Signalmoduls ankomme. Ein Unterbrechen von Stromkreisen sei unerheblich. Als erfindungsgemäßer Vorteil sei die zuverlässige Kontaktierung der Leiterplattenelemente beim Zusammenbau genannt. Ebenso zuverlässig müsse die Trennung des elektrischen Kontakts noch unverbundener Signalmodule erfolgen, was insbesondere bei Hochspannungsbetrieb mit 110 – 240 Volt aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sei. Der von der Klägerin bemüßigte elektrische Funktionstest werde allenfalls beim Hersteller vollzogen, nicht jedoch beim Endabnehmer und werde im Klagegebrauchsmuster im Übrigen auch nicht angesprochen. Es sei auch technisch nicht sinnvoll, alle Module auf einmal zu aktivieren, da die unterschiedlichen Farbsignale unterschiedliche Betriebszustände symbolisierten, so dass eine gleichzeitige Aktivierung praktisch nicht vorkomme.
    Indem die Kontaktfeder beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelementes angelegt werde, ergebe sich aus der Zusammenschau der Merkmale ebenfalls, dass die Leiterplattenelemente vor dem Herstellen dieser Verbindung zwischen den Signalmodulen noch nicht über eine Kontaktfeder in Kontaktstellung zueinander angeordnet seien. Sofern die Kontaktstellen benachbarter Leiterplattenelemente über ein Kontaktelement bereits in Kontakt miteinander seien, läge es fern, noch von einer kontaktfreien Stellung der Leiterplattenelemente zu sprechen. Ein durch ein Kontaktelement miteinander verbundenes Leiterplattenelement verwirkliche gerade keine kontaktfreie Stellung. Auch die Beschreibung stütze das Verständnis, weil es bei der Erläuterung der elektrischen Verbindung zwischen den Leiterplattenelementen von den Kontaktstellen und den Kontaktelementen immer im Plural spreche. Gleiches gelte für die Zeichnungen des Klagegebrauchsmusters. Der Anspruch unterscheide zwischen dem Kontaktelement und den Leiterplattenelementen.
    Die Ausbildung der Kontaktierung durch Zapfenelemente diene funktional dazu, die Distanz zum nächsten Leiterplattenelement teilweise zu überbrücken.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Leiterplattenelemente der Signalmodule in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente gerade nicht in einer kontaktfreien Stellung zueinander angeordnet. Vielmehr seien die beiden Stirnkontakte – der dritte und vierte – des oberen Signalmoduls und der beiden mittleren Kontaktfedern, nämlich die dritte und vierte Kontaktfeder des unteren Signalmoduls in leitendem Kontakt, wenn sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Bajonettverbindungselemente in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand befänden, so dass auch die Leiterplattenelemente benachbarter Signalmodule in dieser Position in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet seien. Bedingt durch die axiale Kontaktstellung der sechs Stirnkontakte des oberen Leiterplattenelements mit den jeweils zugeordneten sechs Kontaktfedern würden aufgrund der mittigen Drehachse zwar die jeweils beiden äußeren Stirnkontakte der oberen Leiterplatte von den ihnen zugeordneten Kontaktfedern des unteren Signalmoduls wegbewegt, die beiden mittleren Stirnkontakte blieben jedoch in leitendem Kontakt.
    Bei den Signalmodulen seien die Kontaktfedern bereits herstellerseitig an den oberseitigen Kontaktstellen des Leiterplattenelementes angelegt, weil dieser Kontakt bereits beim Einstecken der Leiterplatte in die Kalotte bei der Montage des Signalmoduls hergestellt werde.
    Die angegriffene Ausführungsform verfüge auch nicht über stirnseitig abstehende Zapfenelemente, die mit den Kontaktelementen verbunden seien. Die Kontaktfedern seien in taschenförmigen Aufnahmen der Kunststoffkalotte eingespannt, in die die Leiterplatten eingesteckt würden. Stirnseitige Vorsprünge weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf.
  37. Die Beklagte beruft sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht und behauptet in dem Zusammenhang, dass der zu der Präsentation am 14. Januar 2014 hergestellte Prototyp der B nicht bei der Beklagten archiviert worden sei, der Kunststoffmuster- und Prototypen-Hersteller, Herr Hagmann, bei dem der Prototyp bestellt worden sei, aber einen Satz Gussteile zur Demonstrationszwecken für seine Vitrine hergestellt habe (Anlage B 6). Die Musterteile/der Prototyp sei nach einem beklagteninternen Angebot Nr. 4466 vom 2. Dezember 2013 (Anlage B 3) am gleichen Tag bei der Beklagten intern bestellt worden (Anlage B 4). Am 4. Dezember sei die Bestellung im Einkauf erstellt und an Herr Hagmann versandt worden (Anlage B 5). Die Bestellung sei im Nachhinein angefertigt worden, da Herr Hagmann tatsächlich die Musterteile bereits im November 2013 angefertigt habe (vgl. Anlage B 6) und mit Lieferschein vom 2. Dezember 2013 bereits an die Beklagte geliefert habe (Anlage B 7).
    Bereits aus der Präsentation vom 14. Januar 2014 (Anlage B 2) ergäben sich nach Ansicht der Beklagten alle Merkmale der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung. Gleiches gelte für die Präsentation am 29./30. September auf der O 2018 und der Vorstellung auf der L Messe Ende November 2014.
    Die B sei auch mit einem Leiterplattenelement benutzt worden, welche zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine zugeordnete Leiterbahn aufgewiesen habe. Dies ergebe sich aus der Bestellanforderung vom 30. Juli 2014 für Leiterplatten, die für den Prototypen der B benötigt worden seien. Der in der brd.Datei angehangene Entwurf zeige eine herkömmliche Leiterplatte im Sinne der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung (Anlage B 14). Zu der internen Bestellanforderung gebe es eine Auftragsbestätigung vom 31. Juli 2014 (Anlage B 15) und die Leiterplatten seien Mitte August geliefert und sodann in den B Prototypen verbaut worden. Diese seien auch auf der L Ende November verbaut und gezeigt worden.
    Auch bei der B habe es bereits die bei der angegriffenen Ausführungsform verbauten Kontaktrampen gegeben, wie sich aus dem als Anlagenkonvolut B 16 vorgelegten Angebot mit Zeichnung der Kontaktfeder B vom 31. Juli 2014 ergebe. Zwar wiesen sie nicht das aktuelle Gefälle auf, dieses sei aber auch für die Kontaktierung bei Verdrehung nicht von solch immenser Bedeutung, wie die Klägerin meine.
    Die Kontaktfedern seien in den Prototypen für G (Anlage B 6) noch alternativ befestigt, nämlich auf der Leiterplatte selbst verrastet gewesen. Die taschenförmige Aufnahme sei aber bereits in einem 3D-CAD-Modell vorhanden gewesen, an dem die Beklagte Monate vor dem Angebot an Scheuer & Heilig – für das die Zeichnung vom 31. Juli 2014 erstellt worden sei – bereits gearbeitet habe.
    Bereits am 10. November 2014 (Anlage B 26) habe der Beklagten ein 3D-Modell (CAD-Zeichnung) einer Leiterplatte für die B vorgelegen, deren Kontur identisch sei mit den Leiterplatten der angegriffenen Ausführungsform. Ferner habe der Zeuge P an den Zeugen T aus der Fertigungstechnik am 16. Dezember 2014 vier Abbildungen der Leiterplatte gesendet (Anlage B 27), deren Konturen ebenfalls mit der in der Anlage B 26 und der angegriffenen Ausführungsform gezeigten identisch seien. 90 Stück der dort gezeigten Leiterplatten seien am 22. Januar 2015 bestellt worden, wobei auf eine Zeichnung am 18. Dezember 2014 referiert werde (Anlage B 32). Dort seien durchgehende Leiterplatten und endseitige Kontaktstellen sichtbar. Auf der Messe L seien in den Modulen bereits die Leiterplatten verbaut gewesen, wie sie in den Anlage B26, B27 und B 31 gezeigt seien.
    Der Erfindungsbesitz der Beklagten leite sich von deren Mitarbeitern E, F, P, Q, R und S ab.
    Aus der Checkliste Meilenstein M2 der B vom 22. Juli 2014 (Anlage B 10) ergebe sich, dass sich das Pflichtenheft im Umlauf befunden habe. Da die Serienspritzwerkzeuge im eigenen Werkzeugbau der Beklagten gefertigt werden könnten, hätten bereits beim Meilenstein M2 die Kosten eingeschätzt werden können, ohne externe Angebote einholen zu müssen.
    Die technischen Zeichnungen, die dem Angebot von dem Unternehmen N vom 23. Januar 2015 angehangen gewesen seien, seien erst nach der Anfrage der Beklagten an die N am 12. Januar 2015 erstellt worden (vgl. Anlage GDM 10). Aus dem Angebot selbst ergebe sich aber, dass es bereits Datensätze zu 3D-Modellen der B ebenso wie ein Pflichtenheft vom 28. November 2014 gegeben habe. Der Werkzeugbauer kalkuliere seine Werkzeuge aufgrund solcher 3D-Modelle.
    Aus der Checkliste Meilenstein M3 (Konstruktionsfreeze) vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 11) sei das B-Muster der B freigegeben worden, welches bereits auf der Messe L gezeigt worden sei. Kleine Änderungen bei der Fertigung seien ebenso üblich wie die Abstimmung mit dem Werkzeugbauer.
    Die Markteinführung der B sei verschoben worden. Die Verschiebung sei aber nur aufgrund von Änderungen von Elektronikfunktionen erfolgt, die nicht Gegenstand der Lehre des Klagegebrauchsmusters seien. Diese ergäben sich aus den Markt-Lastenheften vom März 2014 (Anlage B 18) und Mai 2015 (Anlage B 19). Es sei die Funktionalität des Dauer- und Blinklichts zusammengelegt gelegt worden und nun über einen Schalter anwählbar. Auf der L sei die B nur ausgewählten Kunden gezeigt worden und sollte von Anfang an nicht offiziell vorstellt werden.
    Auch die Kalottenkontur am oberen Rand sei für die erfindungsgemäße Lehre unerheblich. Es sei im Jahr 2014 die Serienfertigung beschlossen worden und im Jahre 2015, dass die Serienfertigung vollautomatisch möglich sein solle. Bei einem Markteintritt starte man üblicherweise mit einer Kleinserie. Eine Entscheidung zugunsten einer vollautomatisierten Fertigung sei nicht getroffen worden.
    Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Erfindung bereits in Benutzung genommen. Dies belege die Checkliste Meilenstein M3 mit der Freigabe des B-Musters am 16. Dezember 2014 (Anlage B11) und das erhaltene Angebot der N vom 23. Januar 2015 für die Lieferung von Serienspritzgießwerkzeuge für das Anschlusselement und die Kalotten der B, welches die Beklagte am 12. Januar 2015 angefragt habe.
  38. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. August (Bl. 229 ff. d. A) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
  39. Entscheidungsgründe
  40. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
    Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 24, 24a, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. §§ 242, 259 BGB auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz dem Grunde nach zu. Die angegriffene Ausführungsform verletzt zwar das Klagepatent (dazu unter II., III.), die Beklagte kann sich aber auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG berufen (dazu unter IV.).
  41. I.
    Das Klagegebrauchsmuster würdigt zunächst die Schrift DE 195 13 XXX A1 als Stand der Technik. Sie offenbart eine Leuchtsäule, die mehrere im Wesentlichen bauartgleiche, übereinander angeordnete Signalelemente aufweist, die mittels einer Verschlussverbindung miteinander verbunden sind. Die Signalelemente bestehen aus einem Zylinderteil zur Aufnahme eines Signalgebers und aus elektrischen Verbindungsleitungen, die zur individuellen Stromversorgung der Signalelemente dienen. Die Leitungen sind als Drähte ausgebildet, die jeweils an ihrem einen Ende eine etwa U-förmige, in einer etwa tangential ausgerichteten Ebene liegende Verbindungsbrücke und an ihrem anderen Ende einen abgewinkelten Verbindungssteg aufweisen. Die Verbindungsbrücke des einen Signalelements wirkt beim Zusammenbau zweier benachbarter Signalelemente mit dem Verbindungssteg des benachbarten Leuchtelements durch eine federnde Drahtverbindung kraftschlüssig zusammen. Dadurch wird die elektrische Kontaktierung vorgenommen, wenn die einzelnen Signalelemente über eine Bajonettverbindung mechanisch miteinander verbunden werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert hieran, dass Verbindungs- bzw. Speiseleitungen das vom Signalelement gegebenenfalls abgegebene Lichtbild stören. Zudem sei die Assemblierung zeit- und kostenaufwändig und die Anordnung der Leitungen bringe einen hohen Platzbedarf mit sich. Dadurch sei die Anzahl der übereinander anordnenbaren Signalelemente bei gegebenen Durchmesser des zylindrischen Aufnahmeteils limitiert.
    Ferner ist – so das Klagegebrauchsmuster – eine Signalsäule aus dem EP 1 347 XXX A2 mit mehreren Segmenten unterschiedlicher Farbe bekannt geworden, bei welcher eine sich durch alle Segmente erstreckende Leiterplatte vorgesehen ist, die Leuchtdioden als Leuchtmittel trägt. Die Leuchtdioden sind jeweils einem Segment zugeordnet, wobei die Leuchtdioden verschiedener Segmente separat ansteuerbar sind. Nachteilig hieran ist laut dem Klagegebrauchsmuster, dass die Variabilität der Leuchtsäule für verschiedene Anwendungen verloren gehe.
    Darüber hinaus werde im Stand der Technik bereits eine Signalsäule vorgeschlagen, bei welchen die Signalmodule jeweils eine Leiterplatte aufweisen. Die Module werden ineinandergesteckt, wobei die Leiterplatten miteinander verbunden werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert bei dieser Ausführung, dass die Kontaktierung zwischen zwei Leiterplatten und die Verbindung zwischen zwei aneinander anschließenden Signalmodulen gesondert vorgenommen werden muss.
    Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine gattungsgemäße Signalvorrichtung der eingangs angeführten Art bereitzustellen, bei der die Kontaktierung der einzelnen Signalmodule mit konstruktiv einfachen, geringen Platzbedarf benötigenden Mitteln bewerkstelligt wird, wobei die Signalmodule weiter ohne Verwendung von Werkzeugen an beliebiger Stelle auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt werden können.
  42. Diese Aufgabe löst das Klagegebrauchsmuster mit einer Signalvorrichtung nach Anspruch 1, die folgende Merkmale aufweist:
  43. 1.
    Signalvorrichtung, insbesondere für eine Signalsäule zum Anzeigen von Be-triebszuständen;
    2.
    Die Signalvorrichtung verfügt über zumindest ein Signalmodul.
    a)
    Das Signalmodul weist ein Leiterplattenelement für zumindest ein Signalelement zur Abgabe eines Signals, insbesondere für ein Leuchtelement zur Abgabe eines Signallichtes, auf.
    b)
    Das Signalmodul ist lösbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar.
    c)
    Die Signalmodule sind im verbundenen Zustand übereinander angeordnet, wobei eine durch das Signalmodul verlaufende Verbindungsleitung zur Ansteuerung eines Leiterplattenelements des weiteren Signalmoduls vorgesehen ist.
    3.
    Das Leiterplattenelement des Signalmoduls weist zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn auf.
    a)
    Die Leiterbahn ist im verbundenen Zustand der Signalmodule über ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden.
    4.
    Das Signalmodul weist ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbindungselement des weiteren Signalmoduls auf.
    5.
    Die Leiterplattenelemente sind in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und in einem zusammengesteckten, verdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet.
    6.
    Das Leiterplattenelement erstreckt [sich] im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Signalmoduls.
    7.
    Das Kontaktelement ist im verbundenen Zustand der Signalmodule zwischen einer oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterplattenelements und einer unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelements angeordnet.
    8.
    Als Kontaktelement ist eine elastisch auslenkbare Kontaktfeder vorgesehen, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule deren Leiterplattenelemente miteinander verbindet,
    a)
    indem sie beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird.
    9.
    Das Leiterplattenelement weist Kontaktstellen aufweisende, von der ober- und der unterseitigen Stirnseite der Leiterplattenelemente abstehende Zapfenelemente auf, wobei die unter- oder oberseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden sind und die ober- bzw. unterseitigen Zapfenelemente frei von Kontaktelementen sind.
  44. II.
    Angesichts des Streits der Parteien bedarf es im Rahmen des Merkmals 7 näherer Erläuterung dazu, was unter einer kontaktfreien Stellung zu verstehen ist (dazu unter 1.). Ferner ist der Begriff der Verbindung über die Kontaktfeder auszulegen (Merkmal 8; dazu unter 2.) und näher zu beleuchten, welche Anforderungen der Fachmann an die Zapfenelemente stellt (Merkmal 9; dazu unter 3.).
  45. 1.
    Die Anordnung der Leiterplattenelemente in kontaktfreier Stellung und in Kontaktstellung sind im Zusammenhang mit den Merkmale 2 b) und 2c) zu sehen. Die Signalvorrichtung verfügt über zumindest ein Signalmodul, das lösbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar ist (Merkmal 2b). Im verbundenen Zustand weist ein Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung einer Verbindungsleitung eine Leiterbahn auf, die über ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden ist (Merkmal 2c). Mit der Verbindungsleitung ist die elektrische Verbindung gemeint, die zur Abgabe eines Signals führt. Dem Merkmal 5 entnimmt der Fachmann, dass die elektrische Verbindung der beiden Leiterbahnen über das Kontaktelement mit der Verdrehung der Bajonettverbindungselemente zustande kommt. Insofern ist die elektrische Verbindung zwischen den Leiterplattenelementen mit der mechanischen Verbindung über die Bajonettverbindungselemente gekoppelt (vgl. Merkmal 8a; Absatz [0010]). Diese Signalleitung zwischen den Modulen wird über die Bajonettverbindung freigegeben oder getrennt. Funktional soll durch diese Anordnung eine Kontaktierung bereits beim Zusammenbau zuverlässig erreicht werden können und – anders als im Stand der Technik – nicht gesondert vorgenommen werden müssen (vgl. Abs. [0009], [0010]). Der Anspruch stellt dem Fachmann insoweit frei, ob er mehrere Kontaktelemente verwendet, die jeweils die Leiterbahnen auf dem Leiterplattenelement miteinander verbinden. Nach dem Wortlaut genügt es jedenfalls, wenn eine Leiterbahn mit einem Kontaktelement durch die mechanische Verdrehung des Bajonettverschlusses in eine Kontaktstellung gebracht wird und so eine elektrische Verbindung hergestellt wird. Denn das Merkmal 5 fordert nur einen Kontakt bzw. eine kontaktfreie Stellung der Leiterplattenelemente, nicht der einzelnen bzw. aller Leiterbahnen. Insofern ist es unerheblich, wenn bei mehreren Kontaktelementen mit mehreren Leiterbahnen schon in zusammengesteckten Zustand einige Kontaktelemente bereits kontaktieren, solange sich andere noch in kontaktfreier Stellung befinden und letzteres dazu führt, dass (noch) kein Strom fließt sprich noch keine elektrische Verbindung vorliegt. Die Verknüpfung der elektrischen mit der mechanischen Verbindung als solche leistet die Vereinfachung in Abgrenzung zum Stand der Technik. Wie viele Kontaktelemente am Ende zum Stromfluss beitragen ist unwichtig, solange die mechanische Drehung der Bajonettverbindung unmittelbar die elektrische Verbindung herstellt.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Merkmal 9. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt eine kontaktfreie Stellung der Leiterplattenelemente nicht automatisch mehrere verbundene Kontaktelemente aus. Denn auch in Merkmal 9 findet der Fachmann keinen Hinweis darauf, dass bei mehreren Kontaktelementen auf einem Leiterplattenelement sich zwingend alle Kontaktelemente gleichzeitig in kontaktfreier Stellung zu befinden haben. Zwar ist richtigerweise zwischen den Kontaktelementen und den Leiterplattenelementen zu unterscheiden. Merkmal 9 beschreibt jedoch nur die Verteilung der Kontaktstellen an der Ober- und Unterseite ein und desselben Leiterplattenelementes. Nach dieser Verteilung sind entweder die unterseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden und die oberseitigen Zapfenelemente frei (vgl. Absatz [0041], Figur 7) oder andersherum. Eine Aussage darüber, dass beim Vorliegen mehrerer Kontaktelemente zwingend alle im Zuge der mechanischen Verbindung gleichzeitig kontaktfrei sein bzw. kontaktieren müssen, entnimmt der Fachmann dem Merkmal hingegen nicht.
    Dieses Verständnis gründet sich ebenfalls auf Absatz [0009] der allgemeinen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, wonach im mechanisch verbundenen Zustand der Signalmodule die Leiterplattenelemente über zumindest zwei Kontaktelemente elektrisch leitend miteinander verbunden sind. Dass das Leiterplattenelement mehrere Leiterbahnen aufweist, stellt lediglich eine bevorzugte Ausführungsform dar. Etwas anderes entnimmt der Fachmann hingegen auch nicht dem Absatz [0010], der im Plural von Kontaktstellen spricht. Der Anspruch ist an dieser Stelle gerade weiter formuliert und nicht auf mehrere kontaktierende Kontaktelemente beschränkt. Gleiches gilt für das Ausführungsbeispiel in Absatz [0039].
  46. 2.
    Merkmal 8 befasst sich mit der Verbindung zwischen dem Leiterplattenelement des beanspruchten Signalmoduls und dem Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls. Die Verbindung kommt zustande mittels eines näher gekennzeichneten Kontaktelementes, nämlich einer elastisch auslenkbaren Kontaktfeder. Diese Kontaktfeder verbindet die Leiterplattenelemente der Signalmodule. Dies geschieht, indem die Feder beim Herstellen der mechanischen Verbindung – Verdrehen im Sinne des Merkmals 5 – an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird. Das Merkmal beschreibt hingegen nicht das Herstellen der Verbindung eines Kontaktelementes mit dem beanspruchten Signalmodul selbst. Im Übrigen gibt das Merkmal ebenfalls nicht vor, wie die Kontaktfeder an dem Leiterplattenelement verbunden sein soll.
  47. 3.
    Das Klagegebrauchsmuster versteht unter der räumlich-körperlichen Vorgabe eines Zapfenelements (Merkmal 9), dass die Kontaktstellen sich auf einem Vorsprung befinden, der in zapfenähnlicher Form vorsteht. Das Klagegebrauchsmuster verhält sich nicht dazu, ob die Kontaktstellen sich zwingend auf der Stirnseite des Zapfens befinden müssen. Eine bestimmte Art der Verbindung der Kontaktstellen auf den Zapfen gibt der Anspruch ebenfalls nicht vor.
  48. III.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch und verletzt insbesondere auch die hier streitigen Merkmale 5, 8 und 9.
    Die angegriffene Ausführungsform ist eine Signalvorrichtung, die über zwei Signalmodule verfügt (Merkmale 1, 2). Wie die Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsform in der Klageschrift zeigen, verfügt sie über zwei Signalmodule, die lösbar miteinander verbunden sind (Merkmal 2b). In dem einen Signalmodul ist eine Leiterplatte für ein Signalelement zur Abgabe eines Signallichts (z.B. ein rotes Blinklicht) erkennbar (Merkmal 2a), die sich im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Signalmoduls erstreckt (Merkmal 6). Die Module können übereinander angeordnet werden und verfügen auf dem Leiterplattenelement über Leiterbahnen zur Ausbildung der Verbindungsleitung zwischen beiden Signalelementen der Signalvorrichtung (Merkmale 2c, 3). Wie in den Ablichtungen des Kalottendeckels gut zu erkennen ist, sind elastisch auslenkbare Kontaktfedern in taschenförmigen Aufnahmen des Deckels eingespannt, die die Leiterbahnen der beiden Module verbinden und zwischen der oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterbahnenelementes und der unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelementes angeordnet sind (Merkmale 3a, 7, 8). Die Kalotte weist ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbindungselement des weiteren Signalmoduls auf (Merkmal 4).
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 5. Es sind die ersten beiden und die letzten beiden Leiterbahnen unterbrochen, wenn sich die angegriffene Ausführungsform in einem unverdrehten Zustand befindet. Dabei ist der Nullleiter geöffnet und damit alle Stromkreise offen, so dass ein elektrische Verbindung nicht besteht. Mit der Verdrehung des Bajonettverschlusses von Kalotte und Modul kommt der Nullleiter zur Anlage, die elektrische Verbindung besteht und das Signalmodul gibt ein visuelles Signal ab – die LED leuchtet (Merkmal 8a). Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Kontaktfedern bereits herstellerseits an den oberseitigen Kontaktstellen des Leiterplattenelements angelegt sind, weil dieser Kontakt bei Einstecken der Leiterplatte in die Kalotte bei der Montage des Moduls hergestellt wird, führt aus der Verletzung des Merkmals 8 nicht heraus. Ebenso wie bei Merkmal 5 genügt die Verbindung einer oberseitigen Kontaktfeder mit einer unterseitigen Kontaktstelle von zwei Leiterplattenelementen. Insoweit fordert auch das Merkmal 8 kein erstmaliges Kontaktieren der Federn mit den Kontaktstellen. Es ist ausreichend, dass die anderen Kontaktfedern bereits durch das Einstecken der Platte in die Kalotte angelegt und insoweit verbunden sind.
    Die angegriffene Ausführungsform verfügt über zapfenartige Vorsprünge an der Leiterplatte, die Kontaktstellen aufweisen (Merkmal 9). Dass die Kontaktfedern in taschenförmige Aufnahmen der Kunststoffkalotte eingespannt werden, ist irrelevant. Bei den Kontaktfedern handelt es sich um das Kontaktelement, nicht um die Kontaktstelle. Dass diese in taschenförmigen Aufnahmen der Kunststoffkalotte gehalten werden und die Leiterplatten dazu gesteckt werden, ist für die Verwirklichung sowohl von Merkmal 9 als auch von Merkmal 8 nicht von Belang.
  49. IV.
    Die Beklagte kann sich erfolgreich auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG berufen. Sie hatte das Signalmodul B, das alle Merkmale der streitgegenständlichen Erfindung aufweist, vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters am 12. Januar 2015 in Besitz (dazu unter 3a) und hatte bereits Veranstaltungen zu alsbaldigen Benutzung der B getroffen (dazu unter 3b).
  50. 1.
    Der Vorbenutzer erwirbt ein Weiterbenutzungsrecht nur dann, wenn er am Anmel-detag des Patents/Gebrauchsmusters die Erfindung im Inland in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung genommen hat. Voraussetzung sind also der Erfindungsbesitz und dessen Betätigung zum Zeitpunkt der Anmeldung.
    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken soweit erkannt hat, dass er den patentgemäßen Erfolg planmäßig im Sinne einer wieder-holbaren technischen Lehre herbeiführen konnte und die Nachbearbeitung nicht nur in Form von „Zufallstreffern“ möglich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff; OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az. I-2 U 109/03; OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 / 05 – Klimagerät). Ferner muss der Erfindungsbesitz redlich er-worben sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Benutzer für befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff).
    Grundsätzlich liegt eine Betätigung des Erfindungsbesitzes im Inland vor, wenn der Vorbenutzer Benutzungshandlungen nach den §§ 9, 10 PatG vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff). Ausreichend ist auch, wenn der Vorbenutzer am Anmeldetag zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat. Von diesen ist nur auszugehen, wenn der Vorbenutzer den festen und endgültigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen und wenn er solche Vorkehrungen (technischer oder kaufmännischer Art) initiiert hat, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2009, Az. I-2 u 109/03; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E, Rn. 504). Die Benutzung der Erfindung muss aufgrund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Prioritätstag greifbar zu erwarten gewesen sein, wobei die gesamten objektiven Umstände dies erkennen lassen müssen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung,11. Aufl., Kap. E, Rn. 504).
    Sowohl die Entwicklung des Erfindungsgedankens selbst als auch die Betätigung von Benutzungshandlungen können auch von Dritten (wie z.B. freien Mitarbeitern) vorgenommen werden, sofern die Handlungen dem Vorbenutzungsbegünstigten zugerechnet werden können (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319 – Einstieghilfe für Kanalöffnungen).
  51. 2.
    Die Beklagte hat den Erfindungsbesitz redlich erworben. Die B geht maßgeblich auf die Zeugen P und T zurück. Beide sind bei der Beklagten beschäftigt. Der Zeuge P ist Konstrukteur in der Konstruktionsabteilung, die ein Teil des Bereichs Entwicklung bei der Beklagten bildet. Der Zeuge T ist in der Abteilung Fertigungstechnik im Bereich Betriebsmittel/Entwicklung tätig. Damit handelt es sich auch nicht um abgeleiteten Erfindungsbesitz, sondern die Beklagte hat diesen selbst erworben. Indiziell und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer wirksamen Inanspruchnahme der Erfindung auszugehen.
  52. 3.
    Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte die Kammer mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad nach § 286 ZPO feststellen, dass die Beklagte vor dem 12. Januar 2015 die Erfindung bereits in Besitz hatte und Veranstaltungen zur alsbaldigen Betätigung des Erfindungsbesitzes getroffen hatte. Dabei hat die Kammer sowohl die im Laufe des Rechtsstreits durch die Parteien und Zeugen vorgelegten Unterlagen als auch die Aussagen der Zeugen kritisch gewürdigt. Sie verkennt nicht, dass an den Nachweis der ein privates Vorbenutzungsrecht begründenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen sind, hat aber auch im Blick, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, da ansonsten der Nachweis praktisch unmöglich gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 5814).
  53. a)
    Der Erfindungsbesitz, der Ende Dezember 2014 bei der Beklagten vorlag, ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlagen GDM10, B 8, B 10, B 11, B 14, B 26, B 31, B 32 und der E-Mail mit Anlage vom 26. September 2014 als Anlage zum Protokoll, sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen E, P, T, U, V und W.
    Am Schluss der mündlichen Verhandlung ergab sich für die Kammer aus alledem ein konsistentes Bild dessen, was Gegenstand der B Ende des Jahres 2014 gewesen ist. Insoweit ist es der Beklagten gelungen, die zurecht von der Klägerin während des Rechtsstreits monierten Lücken im Vortrag zu beseitigen und vermeintliche Widersprüche zu erklären.
  54. aa)
    Der Aufbau der A als solcher mit mehreren Signalmodulen, die lösbar übereinander stecken, eine Verbindungsleitung aufweisen, die die Signalelemente miteinander verbindet, und über Kalotten mit einem Bajonettsystem verfügt (Merkmale 1, 2, 2a, 2b, 2c, 4), ergibt sich bereits aus der Präsentation in der Anlage B 8, welche auf der O im September 2014 gehalten wurde. Dass eine Leiterplatte zum Einsatz kommt, die sich im Wesentlichen über die gesamte Höhe des Signalmoduls erstreckt (Merkmal 6), ist ebenfalls in den Skizzenzeichnungen des Moduls erkennbar. Dies ist auch insoweit unstreitig zwischen den Parteien. Angesprochen wird hier bereits ein neuartiges Kontaktsystem mit Federn bei dem keine Abschattung durch Kontaktdrähte erfolgt (Anlage B 8).
  55. bb)
    Die genaue Ausgestaltung der Leiterplatte mit Leiterbahnen zur Stromführung auf der Platte (Merkmale 3, 3a), die über ober- und unterseitige Kontaktstellen verfügt (Merkmale 7, 9), die sich wiederum an Zapfenelementen befinden (Merkmal 9), ergibt sich aus den Anlagen B 14, B 26, B 27 und B 32. Die Beklagte befand sich im Dezember 2014 im Besitz dieses Aufbaus der Leiterplatte.
    Die brd.-Datei vom 30. Juli 2014 zeigt bereits eine Leiterplatte mit durchgehenden Leiterbahnen, die an der Unterseite über mehrere Zapfen verfügt und an der Oberseite einen Zapfen aufweist (Anlage B 14). Die Anlage B 26 aus November 2014 zeigt eine Ausgestaltung mit mehreren Zapfenelementen, nunmehr auch auf der Oberseite ebenso wie die E-Mail vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 27).
    Die technische Zeichnung LP-LED-Element A (Anlage B 32), die am 5. September 2014 angelegt, am 18. Dezember 2014 bearbeitet und am 12. Januar 2015 freigegeben wurde, zeigt schließlich eine Leiterplatte mit allen klagegebrauchsmustergemäßen Merkmalen in einem einzigen Dokument. Ferner ergibt sich aus den Anlagen B 10 und B 11, dass der Meilenstein M2 am 22. Juli 2014 und der Meilenstein 3 am 16. Dezember 2014 abgeschlossen worden war.
    Dass die Beklagte im Dezember 2014 die erfindungsgemäße Leiterplatte schon entwickelt hatte, bestätigt die Aussage des Zeugen E. Der Zeuge hat bekundet, dass die Idee des neuartigen Kontaktierungssystems bereits bei der Präsentation für den Kunden G im Januar 2014 umgesetzt gewesen sei. Nach dem Treffen mit G habe sich die Beklagte entschieden, ein Entwicklungsprojekt zu starten. Es wurde ein Projektteam gebildet, das einen im Unternehmen vorgesehenen Fahrplan abfahre, die sog. Meilensteine M0 bis M5 bzw. M6. Wichtig in diesem Ablauf seien insbesondere die Meilensteine M2 und M3. Bei Meilenstein 2 werde das Pflichtenheft freigegeben. Bis dahin müsse die eigentliche Denkarbeit geleistet werden, damit die Risiken in dem Projekt minimiert seien. Das Projektteam müsse bis zum Abschluss des Meilensteins 2 sehr detailliert sagen, wie das Projekt umgesetzt werden solle. Bei Meilenstein 3 finde das Design-Freeze statt. Danach dürften eigentlich keine Konstruktionsänderungen mehr vorgenommen werden, da ab jetzt die Industrialisierung beginne und Maschinen und Werkzeuge bestellt würden. Der Zeuge formulierte in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt anfange, Geld auszugeben.
    Der Zeuge bekundete nach Vorlage der Anlage B 14, dass die dort gezeigte Leiterplatte den Entwicklungsstand des Meilensteins 2 wiedergebe. Nach Aussage des Zeugen wurde die Leiterplatte im Herbst 2014 nochmals verändert. An der Oberseite seien mehr Einkerbungen hinzugekommen. Grund sei gewesen, dass man die Oberseite durch die Einkerbungen – wie sie in der Anlage B 26 ersichtlich sind – kodieren wollte, um sicherzustellen, dass die Leiterplatte nicht seitenverkehrt eingesetzt werden könne. Dies sei zum Meilenstein 3 entschieden worden. Zwischen den Meilensteinen M3 und M4 werde das Projekt an die Fertigungsabteilung übergeben. Änderungen werden seitens der Entwicklungsabteilungen nicht mehr vorgenommen. Prinzipiell könne es dann noch Änderungen geben, sofern die Fertigungsabteilung erkläre, dass es so wie entwickelt nicht funktioniere.
  56. Auch der Zeuge P bestätigte, dass es sich bei der Zeichnung in Anlage B14 in etwa um das Entwicklungsstadium M2 gehandelt habe und die Leiterplatte im Hinblick auf eine Kodierung geändert worden sei. Der Zeuge bekundete auf Vorhalt der Anlagen B 26 und B 27, dass sich hier die zusätzlichen Einkerbungen wiederfänden. Auf Vorhalt der Anlage B 32 bestätigte der Zeuge, dass er zuletzt an dieser Zeichnung der Leiterplatte am 18. Dezember 2014 gearbeitet habe und sie von ihm am 5. September 2014 angelegt worden sei. Die Bezeichnung Neuanlage werde dann verwendet, wenn bei einer Änderung etwas bestellt wird. Es habe sich hierbei um den Entwicklungsstand M 3 gehandelt, wobei die Anlage B 11 (Meilenstein M 3) vom 16. Dezember 2014 die Freigabe der Zeichnung nach Anlage B 32 darstellte. Der Zeuge gab an, dass nach dem 18. Dezember 2014 keine Änderungen mehr an der Anlage B 32 vorgenommen worden seien. Der Kollege aus der Elektronik habe die Zeichnung – nach dem bei der Beklagten üblichen Vier-Augen-Prinzip – am 12. Januar 2015 ohne weitere Änderungen frei gegeben.
    Auch nach der Aussage des Zeugen T hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das erfindungsgemäße Design der Leiterplatte im Dezember 2014 feststand. Zwar konnte sich der Zeuge nicht die offensichtlich unrichtige Reihenfolge der Erstellungs- und Änderungsangaben in der Anlage B 26 erklären. Er konnte aber anhand seiner Unterlagen nachvollziehen, wann er die Unterlagen von der Entwicklungsabteilung bekommen habe und dass bereits am 30. September 2014 das Magazin für Zuführung der Leiterplatten zum Automaten so gestaltet gewesen sei, dass es der Leiterplatte gemäß der Anlage B 26 entspreche.
  57. cc)
    Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass die Kontaktfedern, wie sie in der Zeichnung B vom 4. September 2014 als Anlage zur Email vom 29. September 2014 (Anlage zum Protokoll) gezeigt sind, ebenfalls den Entwicklungsstand wiedergeben, wie er im Dezember 2014 bei der Beklagten vorlag. Dabei weist die Kontaktfeder eine Anrampung auf. Die ursprünglich vorgesehene Rundung, wie sie die Zeichnung der Kontaktfeder B P 256 vom 31. Juli 2014 als Anlage des Angebots von Scheuermann & Heilig vom 8. August 2014 vorsah (Anlage B 16), wurde umgeändert in drei flache Abschnitte mit zwei Biegungen. Insofern handelt es sich um elastisch auslenkbare Kontaktfedern im Sinne des Merkmals 7. Die Beklagte verfügte auch bereits im September 2014 über die Kalotte, wie sie sich aus der Anlage GDM 10 und der insoweit inhaltsgleichen technischen Zeichnung Kalotte B als Anlage zum Protokoll ergibt.
    Dies wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen P, U und E. Der Zeuge P hat bekundet, dass er sich nicht mehr erinnere von wem genau die Anregung für die Anrampung kam, es sich bei den Zulieferern aber immer um ein Gegenseitiges Geben und Nehmen handele. Aus der E-Mail vom 26. September 2014 (Anlage zum Protokoll) an den Zulieferer ergibt sich, dass der Zeuge P am 4. September 2014 die Feder überarbeitet hat. Da der Zulieferer Scheuermann & Heilig einen Biegeautomaten besitzt, könne dieser nach Aussage des Zeugen ihm mitteilen, was fertigungstechnisch möglich sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es noch marginale Änderungen am Winkel oder am Radius gegeben habe, diese aber jedenfalls beim Meilenstein 3 (Anlage B 11) am 16. Dezember 2014 feststanden.
    Der Zeuge E hat die Änderungen der Rundung auf die Anrampung ebenfalls bestätigt, ohne dass er diese Änderungen einem genauen Zeitpunkt zuordnen konnte. Er bekundete zudem, dass zum Zeitpunkt des Angebots an Scheuermann & Heilig seines Wissens die Kalotte keine Änderungen mehr erfahren habe. Nach Aussage des Zeugen U hat der Zeuge P ihm erstmals 3 Daten am 30. September 2014 zur Verfügung gestellt, darunter auch die Datei 720.630.002-03 _ LED-Kalotte. Aus der Zeichnung Kalotte B (Zeichnungsnummer 720.630.002) ist erkennbar, dass der Zeuge P die Kalottenzeichnung bereits am 29. August 2014 angelegt hatte. Nach der Erinnerung des Zeugen U seien an der Kalotte von September 2014 bis zur Einholung des Angebots bei N nur die Aufdickung der Stege geändert worden. Änderungen seien seines Wissens noch einmal am Werkzeug erfolgt, nicht aber an der Kalotte.
  58. dd)
    Schließlich steht nach der Beweisaufnahme auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kontaktfedern bei Betätigung des Bajonettsystems mit der Leiterplatte kontaktierten (Merkmale 5, 8, 8a).
    Die Zeugen P und E haben übereinstimmend ausgesagt, dass alle bzw. die meisten Module bei der Beklagten nach dem Prinzip funktionieren, dass beim Zusammendrehen die Signalleuchte leuchtet und sie ausgehen, wenn man sie auseinander dreht. Der Zeuge E bekundete, dass dieser Vorgang bei der B nicht hinterfragt wurde, er aber bei einem Leuchten schon bei Zusammenstecken etwas dagegen unternommen hätte, weil er Irritationen bei der Installation vermeiden wollte. Der Zeuge P bekundete, dass er die B damals so getestet und auch so konstruiert habe. Das erfindungsgemäße Gleichlaufen von mechanischer Verbindung und elektrischer Verbindung, die zur Signalabgabe führt, war nach den gleichlaufenden Reaktionen der Zeugen augenscheinlich ein Prinzip, was die Beklagte auch ansonsten in anderen Produkten anwendet.
  59. ee)
    Die Aussagen der Zeugen E, P, T und Finbeiner sind auch glaubhaft. Sie stimmen in ihrem grundsätzlichen Gehalt überein. Wesentliche Widersprüche konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge E hat als Entwicklungsleiter ein überzeugendes Bild der Entwicklung der B gezeichnet, das mit den Aussagen der Zeugen P, T und U aus der Sicht der Bereiche Konstruktion, Fertigung und Werkzeugbestellung übereinstimmte. Die Kammer sieht ebenfalls keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen anzuzweifeln. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer glaubhaft, da sie frei von Widersprüchen sind und die Zeugen sich erkennbar bemüht haben, kenntlich zu machen, an welchen Punkten sie über eine konkrete Erinnerung verfügen und wo nicht. So hat der Zeuge P beispielsweise zu erkennen gegeben, dass die Federn letztlich nicht bei Scheuermann & Heilig bestellt wurden, er sich aber nicht mehr genau erinnere, woher die Federn für die Messe-Muster von September 2014 stammten und wie die Messe-Muster ausgesehen haben. Dass der Zeuge E den zeitlichen Widerspruch in dem Angebot von N (Anlage GDM 10) nicht erklären konnte, lässt keine Zweifel an seiner Aussage aufkommen. Es erscheint plausibel, dass ein Entwicklungsleiter, der alle Entwicklungsprojekte betreut, sich nicht zu jedem Vorgang, in den auch andere Abteilungen involviert sind, detailliert äußern kann. Auch die Zeugen T und U offenbarten Erinnerungslücken, die jedoch keine Anhaltspunkte geben, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Soweit die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung Unterlagen gesichtet haben, hält sich dies im üblichen Rahmen der Vorbereitung bei einem mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalt. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
  60. b)
    Weiter steht für die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte auch bereits Veranstaltungen getroffen hat, um die Erfindung alsbald in Benutzung zu nehmen.
    Die Veranstaltungen zur Betätigung des Erfindungsbesitzes begannen jedenfalls auf der Messe L vom 25. bis 27. November, da das Modell B ausgesuchten Private-Label-Partnern wie der Firma M (Anlage B 9) dort vorgestellt wurde. Diese Kunden bezieht die Beklagte frühzeitig in Änderungen ihres Produkt-Portfolios ein, um ihr Interesse zu wecken. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen V.
  61. Die Messe fand zwischen den Meilensteinen M2 und M3 statt. Den letztendlichen Entschluss, die B gewerblich zu nutzen, stellt der Abschluss des Meilensteins M 3 am 16. Dezember 2014 dar. So hat der Zeuge P bekundet, dass der Meilenstein M3 für ihn die Freigabe bedeutete, die Leiterplatten in der Ausgestaltung nach Anlage B 32 (Zeichnungsnummer 258.630.002) zu bestellen, wie es sich aus der Bestellung von 90 LP-LED Element Platten (258.630.002) in der Anlage B 31 ergibt. Dies stimmt mit der Aussage des Zeugen E überein, der bekundete, dass nach Abschluss des Meilensteins M3 Geld ausgegeben werde, weil Maschinen und Werkzeuge bestellt bzw. angefertigt werden. Die Bestellung nach Anlage B 31 stellt bereits die Umsetzung dieses Beschluss dar, wobei der Zeuge E bestätigte, dass die Zahl 90 ein bei der Beklagten typisches Kontingent darstelle, um in Vorserie zu gehen.
  62. Die Kammer kommt auch angesichts der Aussage des Zeugen W, wonach ein Entscheidungsprozess ab Mitte 2014 bis zur Änderung des Lastenhefts im Mai 2015 stattgefunden habe, nicht zu einem anderen Schluss. Die Entscheidung, der B noch weitere Elektronik-Features zur Verbesserung des Lichtbildes einzufügen, war nichts, was den einmal gefassten Entschluss der Beklagten, mit der erfindungsgemäßen B, wie sie bis Dezember 2014 bereits vorlag, auf den Markt zu kommen, beseitigt hätte. Insoweit ist die Aussage des Zeugen, der Produktmanager bei der Beklagten war, im Lichte seiner Tätigkeit zu bewerten. Der Entscheidungsprozess bezog sich nicht darauf, ob die B mit der neuartigen Kontaktierung nicht gebracht werden sollte. Es war vielmehr seine Aufgabe das Produkt bestmöglich zu vermarkten, wobei die Änderungen, die zur Verzögerung der Produkteinführung der B bis in den November 2015 führten, nicht den Kern der Erfindung des A betrafen. So bekundete auch der Zeuge E, dass, um ein Wechsel von Dauer- auf Blinklicht zu erreichen, die Platte breiter gemacht werden musste. Es handelte sich bei der Funktion lediglich um ein marketing-wirksames Extra. Hiervon hing aber nicht der Markteintritt als solcher ab. Dies bemühte sich der Zeuge W am Ende seiner Aussage auch deutlich zu machen, als er betonte, dass mechanische Teile nicht geändert werden sollten.
  63. Schließlich hing die gewerbliche Nutzung der B auch nicht mit der Entscheidung der Beklagten zusammen, das Produkt J abzubrechen bzw. nicht auf den Markt zu bringen. So haben die Zeugen X und P übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei der J um ein vollständig unabhängiges und neuartiges Produkt gehandelt habe, das im Vergleich zur B ganz anders gewesen sei. Die B sei eher für den relativ konservativen Markt geeignet gewesen. Aus den Reaktionen der Zeugen E und W wurde zudem klar, dass der Abbruch der J für die involvierten Mitarbeiter als sehr unangenehm empfunden wurde. So bekundete Herr E, dass ihm sein Chef heute noch vorhalte, dass die Kosten für J zu hoch gewesen seien. Der Zeuge W brachte zum Ausdruck, dass er froh war, dass er die B betreute, die entsprechend gut angekommen sei. Dies zeigt aber, dass die B mitnichten ein Substitut für die J darstellte, deren Markteinführung zwischenzeitlich fallengelassen worden war und dann wiederbelebt wurde. Dagegen spricht auch der Umstand, dass die B als modulares Produkt in das bestehende Portfolio, die KS-Reihe, passte. Der Zeuge Griffith äußerte sich dahingehend, dass die Beklagte „da her komme“.
  64. Die Aussagen der Zeugen E, V und W sind glaubhaft und lassen Widersprüche nicht erkennen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer auch hier keine Zweifel.
  65. Dass auch nach dem Anmeldetag des Klagepatents Änderungen einzelner technischer Merkmale der B vielleicht noch möglich waren oder gar die Aufgabe des gesamten Projekts – ähnlich wie im Fall J – gegebenenfalls nicht völlig ausgeschlossen war, nimmt der Entscheidung im Zusammenhang mit dem Meilenstein M3, mit der B in Vorserie zu gehen, nicht den Charakter einer endgültigen festen Entschließung zur Aufnahme der Benutzung. Denn dass eine solche Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen noch vor der Benutzungsaufnahme revidiert werden kann und eine Benutzungsaufnahme nicht mehr gewollt ist, ist für sich genommen immer denkbar. Entscheidend ist vielmehr, ob der Entschließung bei objektiver Betrachtung ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei der man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, etwa weil nur Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der gewerblichen Ausnutzung wie beispielweise die Marktverhältnisse, der Entwicklungsstand oder der Bedarf erforscht werden sollen. Um einen solchen bedingten Beschluss handelte es sich im Streitfall aber gerade nicht (vgl. Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 12 Rn 13 m.w.Nw.). Das gesamte Verhalten der Beklagten war mit dem Meilenstein M3 darauf gerichtet, mit der erfindungsgemäßen B in die Vorserie zu gehen. Mit einer anderen Entscheidung war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen.
  66. V.
    Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
  67. Der Streitwert wird auf € 1.000.000 festgesetzt.

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