Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2938
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. September 2019, Az. 4b O 44/18
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-päischen Patents 1 366 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
- Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 25. April 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 29. Mai 2002 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27. April 2005 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es wurde mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen, die mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 2012 (Az. X ZR 58/11) rechtskräftig abgewiesen.
- Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen zusammen-klappbaren Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen. Der von der Klägerin gel-tend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
- „Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:
– zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus mit-einander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekop-pelt sind,
– an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchge-hende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete ver-schwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind,
– mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,
gekennzeichnet durch:
– ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.“ - Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben einen zusammenklappbaren Schiebewagen mit einem erfindungsgemäß ausgebildeten Wagengestell in perspektivischer Darstellung wieder, und zwar in einer Rückan-sicht (Figur 1), in einer Seitenvorderansicht (Figur 2) und in einem zusammenge-klappten Zustand (Figur 3).
- Die Beklagte zu 1), deren einziger Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, handelt mit Kinderartikeln. Unter anderem bewirbt sie im Internet das Kinderwagenmodell „A“ (angegriffene Ausführungsform), das sie auch in der Bundesrepublik Deutsch-land vertreibt. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform befindet sich als An-lage K 10 bei der Akte. Die nachstehenden Abbildungen geben die angegriffene Ausführungsform aus verschiedenen Perspektiven in verschiedenen Stadien, in denen sie zusammengefaltet wird, wieder. Die Beschriftung stammt von den Be-klagten.
- Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2017 ohne Erfolg ab, wodurch Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 6.478,86 EUR entstanden, nämlich eine 1,8 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 100.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jeweils für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt.
- Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungs-form stellten eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Soweit der Klage-patentanspruch verlange, dass ein Kreuzgestänge „die Holme verbindend“ vorge-sehen sei, genüge es, wenn das Kreuzgestänge nur die unteren oder nur die obe-ren Gestellholme miteinander verbinde. Auch sei eine direkte Zwangsverbindung nicht erforderlich, eine mittelbare Verbindung reiche aus. Dass bei der angegriffe-nen Ausführungsform zusätzlich zu dem vorhandenen Kreuzgestänge eine weite-rer Holm vorhanden sei, der den oberen Gestellholm mit dem unteren Gestellholm verbinde, sei unschädlich. Denn die erfindungsgemäß erforderliche Zwangsbewe-gung, welche über das Spreizgestänge in Form des Kreuzgestänges beim Aufstel-len oder Zusammenlegen ausgeführt werden müsse, werde bei der angegriffenen Ausführungsform von den unteren Gestellholmen über das Kreuzgestänge auf die oberen Gestellholme übertragen. Damit seien alle Holme zwangsgekoppelt.
- Die Klägerin beantragt,
- 1. die Beklagten zu verurteilen,
- 1.1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jah-ren, zu unterlassen,
- zusammenklappbare Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, de-ren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbin-dungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei un-tere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im We-sentlichen V-förmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete, verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter für hintere Räder oder Räderanordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Brü-ckenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
- bei denen ein aufstellbares Spreizgestänge in Form eines Kreuz-gestänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen und diese verbindend vorgesehen und derart aus-gebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die obe-ren und die unteren Holme in die charakteristische V-Position so-wohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken;
- insbesondere, wenn mindestens die Schwenkachsen der oberen Holme an dem Verbindungsteil in einem solchen dreidimensiona-len Neigungswinkel zur Längsachse des Wagengestells angeord-net sind, dass im zusammengeklappten Zustand mindestens die oberen Holme nahezu parallel zueinander gegenüber den unteren Holmen und in einem geringen Abstand verlaufen;
- insbesondere, wenn die Schwenkachsen der unteren Holme zu-einander und gegenüber den oberen Holmen an dem Verbin-dungsteil in einen solchen dreidimensionalen Neigungswinkel zur Längsachse des Wagengestells angeordnet sind, dass im zusam-mengeklappten Zustand die unteren Holme in etwa parallel in ei-nem geringen Abstand verlaufen;
- insbesondere, wenn das Verbindungsteil V-förmige Lagerkam-mern zur Lagerung der Enden der Holme und zur Begrenzung des Verschwenkweges und zur seitlichen Stabilisierung aufweist, die zueinander in Form eines X angeordnet sind, und dass das Ver-bindungsteil eine bestimmte Tiefe aufweist, die die Tiefe der V-förmigen Lagerkammern im Wesentlichen bestimmt, und dass an dem Verbindungsteil Vorrichtungen für die Befestigung des Rad-lagerhalters vorgesehen sind;
- insbesondere, wenn das Verbindungsteil aus Kunststoff herge-stellt ist und die seitlichen Lagerkammern über einen Mittenab-standsblock voneinander getrennt sind, dessen Breite und Höhe die Abstände der Holme zueinander in zusammengeklappten Zu-stand bestimmen und dass an dem Mittenabstandsblock eine zent-rische Lageröffnung mindestens vorderseitig vorgesehen ist, in die ein Lagerzapfen der Vorrichtung für einen nach unten vorstehen-den Radlagerhalter einsetzbar ist;
- insbesondere, wenn mindestens an den unteren Holmen oder an den oberen Holmen, beabstandet zum vorderen Verbindungsteil, Schwenklagerhalter für Stützstreben des Spreizgestänges vorge-sehen sind, die über die Schwenklagerhalter an den korrespondie-renden unteren oder oberen Holmen im aufgestellten Zustand des Wagengestells fixierbar sind;
- insbesondere, wenn die Schwenklagerhalter mindestens um ei-nen bestimmten Winkel radial dreh- oder verschwenkbar auf oder an den Holmen angeordnet sind;
- insbesondere, wenn alle Holme, Verbindungsstreben und Stütz-streben aus Metallrohr, vorzugsweise rundem Metallrohr, beste-hen;
- 1.2 der Klägerin, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfang sie die unter Zif-fer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2008 began-gen haben und zwar unter Angabe
- 1.2.1 der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer;
- 1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typen-bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer;
- 1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Angebots-mengen und -zeiten sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
- 1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Ver-triebsgebiet;
- 1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei zum Nachweis der Angaben unter 1.2.1 und 1.2.2 Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, und
- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tra-gen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf kon-krete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- 1.3 die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und Eigentum befindlichen, unter vorstehender Ziffer 1.1 beschriebenen Er-zeugnisse, zu vernichten;
- 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1.1 bezeichneten, seit dem 1. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
- 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin 6.486,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. September 2017 zu zahlen;
- hilfsweise ihr im Falle des Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvoll-streckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Spar-kassenbürgschaft) abzuwenden.
- Die Beklagten beantragen,
- die Klage abzuweisen,
- Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Das Kreuzgestänge sei je-denfalls mit seinen oberen Enden nicht mit den oberen Gestellholmen verbunden, sondern nur mittels eines Gleitlagers mit den Stützstangen. Patentgemäß reiche eine solche mittelbare Verbindung jedoch nicht aus. Das Kreuzgestänge der ange-griffenen Ausführungsform sei auch nicht derart ausgebildet, dass beim Zusam-menlegen des Kreuzgestänges die oberen und unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Erfindungsgemäß müsse das Kreuzgestänge selbst die Wirkung haben, die unteren und oberen Gestellholme zu spreizen und wieder zusammenzulegen. In vertikaler Richtung werde die Spreizung der Holme der an-gegriffenen Ausführungsform jedoch unter anderem durch die Stützstangen be-wirkt. Das Kreuzgestänge trage dazu nichts bei, sondern allenfalls in horizontaler Richtung. Insofern sei aber auch zu berücksichtigen, dass das Kreuzgestänge der angegriffenen Ausführungsform sich nicht vollständig zusammenlegen lasse. Der Winkel zwischen den Stangen betrage selbst dann, wenn der angegriffene Schie-bewagen vollständig zusammengelegt sei, immer mehr als 70°. Damit fehle es aber auch an der patentgemäß erforderlichen Aufstellbarkeit des Kreuzgestänges. Schließlich würden die oberen bzw. unteren Gestellholme auch nicht untereinan-der in ihre charakteristische V-Position verbracht. Es finde nur eine geringfügige Bewegung der Gestellholme untereinander statt.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist unbegründet.
- Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach und Vernichtung der Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Ebenso wenig kann sie mit Erfolg die Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG oder §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausfüh-rungsform stellen keine Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.
- I.
Die Erfindung betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung zusammenklappen lässt. - In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgeführt, dass ein zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem gattungsgemäß ausgebilde-ten Wagengestell im Stand der Technik bereits aus der DE 201 12 XXX U1 bekannt sei. Bei dem darin angegebenen Schiebewagen würden hintere Stützstreben, an deren Enden sich hintere Räder befänden, nach vorne in Richtung vorderseitiger Holme verschwenkt. Für die Betätigung sei ein Mitnahmerahmen vorgesehen, der an den vorderen Holmen schwenkbeweglich befestigt sei und über Aufnahmestan-gen an den hinteren Stützstreben befestigt sei, die beim Anheben des Mitnah-merahmens ein Verschwenken der Stützstreben in eine vordere Verstauposition und umgekehrt ein Aufstellen des Gestells beim Niederdrücken bewirkten.
- Weiterhin sei aus der US 3,881,XXX A ist ein Kinderwagen, insbesondere Sportwa-gen, gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt, bei welchem ein Sitz aus weichem Material auf einer zusammenlegbaren Rahmenkonstruktion angeordnet sei. Die Rahmenkonstruktion weise ein unteres, scherenartig an einem Gelenk-stück angelenktes Paar von Seitenholmen auf, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien, wobei an dem Gelenkstück und an den Enden der Seitenholme je ein Rad angebracht sei. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke für die schwenkbewegliche Befestigung von Rückenhol-men vorgesehen, an deren freien Enden je ein Schiebegriff angebracht sei. Um die Konstruktion in der aufgestellten Lage zu stabilisieren und zu halten, seien vor-zugsweise zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere Querholme vor-gesehen, die aus jeweils zwei gleichen, an einem Ende gelenkig miteinander ver-bundenen Stangen beständen und mit ihren anderen Enden an den Rückenhol-men angelenkt seien. An den Rückenholmen seien vorderseitig Sitzholme ange-lenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig an den Rückenholmen seien Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits könne das Wagenge-stell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Sei-tenholmen vollständig zusammengelegt werden.
- Aus der US 5,536,XXX A – so das Klagepatent – sei ebenfalls ein dreirädriges Kin-derwagengestell bekannt, bei dem obere V-förmig zueinander verlaufende Holme an unteren, die Gabel für das Rad bildende Holme angelenkt seien, deren obere Enden in Schwenklagerhaltern endeten, die an abnehmbaren Stützbeinen befes-tigbar seien, die schwenkbeweglich auf der Achse der hinteren Räder angeordnet seien. Durch Lösen der oberen Verbindung der Stützen könnten die oberen Holme nach unten verschwenkt und das Gestell zusammengelegt werden.
- Schließlich seien aus der FR 2 310 XXX A ein zusammenlegbares Kinderwagen-gestell und ein zusammenlegbarer Schaukelstuhl bekannt, die den gleichen Grundaufbau aufwiesen wie das Kinderwagengestell gemäß der US 3,881,XXX A, wobei jedoch die Rückenholme an festen Lagern an den Seitenholmen schwenk-beweglich
gelagert seien und die Rückenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Sche-rengestänges, das als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen ist, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien, so dass sie zu-sammen mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der Seitenholme sei zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den un-teren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen. - Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Wagengestell der gattungsgemäßen Art für zusammenklappbare Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen zu vereinfachen, den Mechanismus für die Zusammenlegung zu vereinfachen und so auszubilden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zusammenklappen gegeben ist.
- Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein einen zusammenklappba-ren Schiebewagen mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.
- 1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:
1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b),
1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b),
1.3 ein Verbindungsteil (3),
1.4 ein Spreizgestänge (9),
1.5 mindestens eine vordere Radanordnung (7) und
1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6).
2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b)
2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnit-ten gebildet,
2.2 sind spiegelbildlich angeordnet,
2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig.
3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b),
3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnit-ten gebildet,
3.2 sind spiegelbildlich angeordnet,
3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig,
3.4 sind verschwenkbar,
3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind.
4. An dem Verbindungsteil (3) sind
4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbrin-gen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar angekoppelt,
4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) angeordnet.
5. Die vordere Radanordnung (7)
5.1 weist mindestens ein Rad auf und
5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbin-dungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.
6. Das Spreizgestänge (9) ist
6.1 aufstellbar und
6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet.
6.3 Das Kreuzgestänge ist
6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Ab-stand zum Verbindungsteil (3) und die Holme verbindend vorgesehen,
6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagen-gestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und
6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreiz-gestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. - II.
Das Wagengestell eines erfindungsgemäßen zusammenklappbaren Schiebewa-gens wird im Wesentlichen durch seine zwei oberen und zwei unteren Gestellhol-me gebildet. Die Gestellholme sind jeweils mit einem ihrer Enden an dem Verbin-dungsteil angekoppelt. Im aufgestellten Zustand verlaufen die oberen Gestellholme von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig (Merkmal 2.3), die unteren Gestellholme verlaufen von vorn nach hinten ebenfalls im Wesentlichen V-förmig (Merkmal 3.3). - Um den Schiebewagen zusammenklappen und aufstellen zu können, sind die Ge-stellholme verschwenkbar angeordnet (vgl. Merkmal 3.4, 4.1, 6.3.2 und 6.3.3). Letzt-lich sind die oberen und die unteren Gestellholme sowohl untereinander als auch gegeneinander verschwenkbar. Der Klagepatentanspruch ordnet an, dass die obe-ren und die unteren Holme nach dem Aufstellen des Wagengestells in die charakte-ristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sein müssen (Merkmal 6.3.2). Beim Zusammenlegen müssen die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Damit ähnelt das aus den Gestellholmen bestehende Wagengestell einem Schirmgestänge, da die Holme relativ zueinander verschwenkbar sind (Sp. 2 Z. 29-33; Textstellen ohne Be-zugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Wie bereits der Bundesgerichts-hof im Urteil vom 2. Juni 2015 (Az. X ZR 103/13 – Kreuzgestänge – Rn 26) festge-halten hat, genügt es, wenn es zu einer gleichzeitigen Relativbewegung aller vier Holme kommt. So ist es auch möglich, dass nur die oberen Holme gegenüber den unteren relativ zueinander verschwenkbar sind (Sp. 2 Z. 34-41). In der Klagepatent-schrift wird jedoch ausdrücklich verlangt, dass die Spreizung auch zwischen den Holmen einer Ebene (oben, unten, bzw. recht, links) sichergestellt ist (Sp. 3 Z. 2-5).
- 1.
Um das Wagengestell von einer zusammengeklappten in eine aufgestellte Position zu verbringen (und umgekehrt) und in der aufgestellten Position zu sichern, sieht der Klagepatentanspruch ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges vor (Merkmalsgruppe 6). Das Spreizgestänge in der Form des Kreuzgestänges ist das Mittel, um das Wagengestell in der aufgestellten Position, in der die Gestellholme in der charakteristischen V-Position zueinander verbracht sind, zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass die Gestellholme beim Zusammenlegen wieder aufeinander zu verschwenken. Dies ergibt sich aus dem Begriff des Spreizgestänges selbst, den weiteren Anordnungen des Klagepatentanspruchs sowie der Beschreibung des Klagepatents. - a)
Begrifflich handelt es sich bei einem Spreizgestänge um eine Anordnung von Stangen oder – in der Wortwahl des Klagepatents – Stützstreben, die dergestalt me-chanisch miteinander verbunden sind, dass mit ihrer Hilfe andere Vorrichtungen, Körperteile oder dergleichen – im Streitfall die Gestellholme des Wagengestells – gespreizt werden können. Was das Spreizgestänge im Streitfall leisten muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Klagepatentanspruch selbst. Insbesondere muss es dazu ausgebildet sein, dass die unteren Gestellholme und die oberen Gestellholme nach dem Aufstellen in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch ge-geneinander verbracht sind (Merkmal 6.3.2) und beim Zusammenlegen des Spreiz-gestänges die oberen und die unteren Holme aufeinander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Zu diesem Zweck ist das Spreizgestänge seinerseits aufstellbar (Merkmal 6.1). Das Spreizgestänge selbst kann also von einem zusammengelegten Zustand in einen aufgestellten Zustand verbracht werden und umgekehrt. Aus alle-dem ist für den Streitfall folgende wichtige Erkenntnis zu entnehmen: Im aufgestell-ten Zustand ist auch das Wagengestell aufgestellt und die Gestellholme in ihre cha-rakteristische V-Position verbracht. In dieser aufgestellten Lage hält das Spreizge-stänge die Gestellholme. Denn letztere schwenken erst wieder aufeinander zu, wenn auch das Spreizgestänge zusammengelegt wird. - b)
Diese Funktion des Spreizgestänges wird auch in der Beschreibung des Klagepa-tents genannt. Darin wird ausgeführt, dass das Spreizgestänge zur Lagesicherung, also zur Sicherung des Wagengestells in der aufgestellten Position, vorgesehen ist und beabstandet zu den Schwenkgelenken im Verbindungsteil angeordnet ist und auf die Holme wirkt (Sp. 2 Z. 41-44). Die Gestellholme werden also an ihrem einen Ende im Verbindungsteil gehalten, wo sie (teilweise) schwenkbar gelagert sind. Weiterhin werden sie vom Spreizgestänge gehalten, das im Abstand zum Verbin-dungsteil an den Holmen angreift und so für eine Verdrehsicherheit und Stabilität des Wagengestells sorgt (Sp. 2 Z. 44-47). Damit korrespondierend ordnet der Klage-patentanspruch an, dass das Spreizgestänge an den Holmen und diese verbindend vorgesehen ist (Merkmal 6.3.1). - c)
Durch die Verbindung zwischen dem Spreizgestänge und den Gestellholmen kommt es zu einer Bewegungskopplung von Spreizgestänge und Gestellholmen (vgl. auch Kammer, Urt. v. 16.02.2012 – 4b O 212/09). Die Bewegungskopplung kommt darin zum Ausdruck, dass sich das Aufstellen des Wagengestells und das Aufstellen des Spreizgestänges mechanisch bedingen und auch das Zusammen-legen des Spreizgestänges dazu führt, dass zugleich die Gestellholme aufeinander zu verschwenken. Darüber hinaus muss das Spreizgestänge in der Lage sein, die Gestellholme in der aufgestellten Lage zu sichern. Nur eine irgendwie gekoppelte Bewegung im Verlauf des Aufstell- oder Einklappvorgangs genügt insofern nicht. Vielmehr muss es gerade das Spreizgestänge sein, das die Gestellholme in der aufgestellten Position hält. Denn nach der dem Klagepatentanspruch zu entneh-menden technischen Lehre ist das Spreizgestänge derjenige Teil der Vorrichtung, mit dem das Wagengestell zusammengelegt und aufgestellt und in der aufgestellten Position gehalten werden kann. - d)
Damit löst das Klagepatent die Aufgabe, ein Wagengestell für zusammenklappbare Schiebewagen und den Mechanismus für die Zusammenlegung derart zu vereinfa-chen und auszubilden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zu-sammenklappen gegeben ist (Sp. 2 Z. 19-25). Mit dieser Konstruktion grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab, der auch schon Kreuz- oder Scheren-gestänge als Spreizgestänge kannte, aber zusätzliche und kompliziertere Konstruk-tionen verwendete, um das Wagengestell aufzustellen und in dieser Position zu stabilisieren. Der aus der US 3,881XXX A bekannte Mechanismus unterscheidet sich von der erfindungsgemäßen Lösung dadurch, dass statt eines Spreizgestän-ges in Form eines Kreuzgestänges die Rücken- und Seitenholme durch zusam-menklappbare Querholme in der aufgestellten Lage stabilisiert und gehalten wer-den (Sp. 1 Z. 25-40). Auch die FR 2 310 XXX A verwendet neben einem zur Sprei-zung der Rückenholme vorgesehenen Scherengestänge zusätzlich zusammenleg-bare Querholme zwischen den unteren Abschnitten der Rückenholmen zur Sprei-zung der Seitenholme (Sp. 2 Z. 4-18). Demgegenüber übernimmt nach der Lehre des Klagepatents das Spreizgestänge in der Form des Kreuzgestänges die Funkti-on, sämtliche Holme im aufgestellten Zustand zu spreizen und beim Zusammenle-gen aufeinander zu zu verschwenken. Werden obere und untere Holme mit ver-schiedenen Mitteln vertikal und horizontal gespreizt, die nicht alle als Bestandteil eines Spreizgestänges in Form eines Kreuzgestänges angesehen werden können, das mit den Gestellholmen verbunden ist, ist ein solcher Mechanismus nicht erfin-dungsgemäß (vgl. auch BGH Urt. v. 22.50.2012 – X ZR 58/11 – Rn 22, 26 und 27). Insofern kommt dem Zusammenspiel von Spreizgestänge und Gestellholmen und ihrer Verbindung untereinander besondere Bedeutung zu. - 2.
Bei einem erfindungsgemäßen Kreuzgestänge handelt es sich um ein Spreizge-stänge, bei dem die Stützstreben über Kreuz angeordnet sind, so dass sie einen Kreuzungspunkt aufweisen. In welchen Ebenen und/oder auf welchen Achsen es zu einer Bewegung des Kreuzgestänges kommt, legt das Klagepatent nicht zwin-gend fest. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 16. Februar 2012 (4b O 212/09) ausgeführt, dem die Parteien auch jetzt nicht entgegengetreten sind. - Was die Verbindung mit den Gestellholmen angeht, ist jeder der vier Enden der Stützstreben des Kreuzgestänges jeweils mit einem Gestellholm verbunden und somit die Gestellholme auch untereinander. Die Anbindung des Kreuzgestänges nur an die oberen oder nur an die unteren Gestellholme genügt nicht, da das Kreuzgestänge dann seine Spreizfunktion in die horizontale und vertikale Richtung nicht ausüben kann. Auch eine Lagesicherung des Wagengestells in der aufge-stellten Position ist so nicht möglich.
- a)
Ob es für die Bewegungskopplung und die Sicherung des Wagengestells in der aufgestellten Position genügt, wenn das Kreuzgestänge nur mittelbar mit den Ge-stellholmen verbunden ist, kann letztlich dahinstehen. Die Kammer hat in einem anderen Urteil zum Klagepatent noch ausgeführt, die freien Enden der Stützstreben seien an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht und verbinden diese (Kammer, Urt. v. 16.02.2012 – 4b O 212/09). Auch das Urteil des Bundesgerichtsho-fes im Nichtigkeitsverfahren deutet darauf hin, dass die freien Enden der Stützstre-ben unmittelbar mit den Holmen verbunden sein müssen (vgl. BGH Urt. v. 22.05.2012 – Az. X ZR 58/11 – Rz. 21). Hinreichend aber auch notwendig ist jeden-falls, dass eine Verbindung besteht, bei der die Gestellholme, wenn das Wagenge-stell aufgestellt ist, durch das Spreizgestänge in der aufgestellten Position gehalten werden und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges wieder aufeinander zu verschwenken, und zwar die unteren und die oberen Gestellholme sowohl zuei-nander als auch gegeneinander. Eine (mittelbare) Verbindung zwischen Spreizge-stänge und Gestellholmen, bei der das aufgestellte Gestänge nicht ursächlich für die Positionierung der Gestellholme ist oder das Zusammenlegen des Spreizge-stänges nicht das Verschwenken aller vier Gestellholme aufeinander zu bewirkt, genügt nicht. - b)
Soweit das Klagepatent vorschlägt, die Stützstreben des Spreizgestänges könnten einzeln an einem Holm angelenkt und an dem anderen korrespondierenden Holm im aufgestellten Zustand befestigt sein (Sp. 2 Z. 47-51), kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass eine Verbindung des Spreizgestänges mit dem Gestell-holm erstmals hergestellt werden soll, nachdem das Wagengestell aufgestellt wor-den ist. Eine solche Konstruktion kann aber nicht als erfindungsgemäß angesehen werden, steht sie doch im Widerspruch zu dem Erfordernis, dass das Kreuzgestän-ge an den Holmen und diese verbindend vorgesehen sein soll. Gleichwohl lässt die Textstelle die Funktion des Spreizgestänges, das Wagengestell in der aufgestellten Position zu sichern, deutlich erkennen. In der Beschreibung des Klagepatents wird weiter vorgeschlagen, an einem Holm ein verschiebliches Schwenklager vorzuse-hen, an dem das Spreizgestänge dauerhaft befestigt ist und das zum Aufstellen des Wagengestells in die eine Richtung und zum Zusammenlegen in die andere Rich-tung verschoben werden kann (S. 2 Z. 51-55). Dieses Beispiel zeigt die Bewe-gungskopplung, bei der das Aufstellen bzw. Zusammenlegen des Kreuzgestänges mit dem Verschwenken aller Gestellholme gekoppelt ist. Soweit dabei von Verbin-dungsstreben die Rede ist, sind damit erkennbar die Streben des Spreizgestänges gemeint, das an dieser Stelle der Beschreibung des Klagepatents auch noch nicht auf ein Kreuzgestänge beschränkt ist, sondern Ausführungsformen mit äußeren Verbindungsstreben umfasst (vgl. Sp. 2 Z. 2-5). Für eine mittelbare Verbindung über zusätzliche Streben gibt die Textstelle nichts her. Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es müsse im Falle eines zweidimensional zusammen-legbaren Kreuzgestänges immer ein verschiebliches Schwenklager geben, da das Gestänge aufgrund der festen Position an den Gestellholmen nicht zusammenleg-bar sei, greift nicht durch. Es sind auch Konstruktionen wie solche, die dem Urteil der Kammer vom 16. Februar 2012 (Az. 4b O 212/09) zugrunde lagen, möglich, die in vergleichbarer Weise ohne verschiebliche Schwenklager auskommen, aber gleichwohl ein Kreuzgestänge erfindungsgemäß verwenden. - III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht sämtliche Merkmale des Kla-gepatentanspruchs. Sie weist zwar ein Kreuzgestänge auf. Dieses ist aber nicht derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme in die charakteristische V-Position verbracht sind (Merkmal 6.3.2) und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Insofern fehlt es auch an einer Verbindung der Holme untereinander durch das Kreuzgestänge (Merkmal 6.3.1). Soweit gleichwohl eine Spreizung der oberen und unteren Gestellholme so-wohl zueinander als auch gegeneinander, also in der horizontalen und der vertika-len Richtung erfolgt, wird dies durch ein Spreizgestänge bewirkt, das aufgrund sei-ner weiteren Bestandteile nicht mehr als Kreuzgestänge bezeichnet werden kann. - 1.
Die angegriffene Ausführungsform und die Funktionsweise ihres Klappmechanis-mus lassen sich anhand des Musters und den von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Abbildungen, deren Bezugsziffern nachfolgend verwendet werden, nachvollziehen. - a)
Die angegriffene Ausführungsform weist zwei obere und untere Gestellholme (2a, 2b; 4a, 4b) auf, die über ein Verbindungsteil (3) miteinander verbunden sind. Die oberen Gestellholme bestehen aus zwei Abschnitten, die mit einem Gelenk (G‘, G‘‘) miteinander verbunden sind. Die beiden oberen Abschnitte bilden die Schubstan-gen (27a, 27b). Das Gelenk (G‘, G‘‘) ist in einem gewissen Abstand von dem unte-ren Ende (E‘, E‘‘) der oberen Schubstange (27a, 27b) angeordnet, so dass ein End-abschnitt der Schubstange (27a, 27b) nach unten hin über das Gelenk (G‘, G‘‘) vor-steht. - Der obere und der untere Gestellholm jeweils einer Seite (2a, 4a; 2b, 4b) sind mittels eines Stützholms (S‘, S‘‘) miteinander verbunden. Der Stützholm (S‘, S‘‘) ist mit dem unteren Ende am unteren Gestellholm (4a, 4b) und mit dem oberen Ende am unte-ren Ende des Endabschnitts der Schubstange (27a, 27b) jeweils gelenkig verbun-den. Es ist weiterhin ein Kreuzgestänge bestehend aus zwei in ihrer Mitte gelenkig verbundenen Stangen (K‘, K‘‘), deren Winkel untereinander über das Gelenk ver-ändert werden kann, vorhanden. Die unteren Enden der Stangen (K‘, K‘‘) des Kreuzgestänges sind am unteren Gestellholm (4a, 4b) über fest positionierte Gelen-ke (H‘, H‘‘) befestigt. Die oberen Enden der Stangen (K‘, K‘‘) sind an einem Gleitla-ger (L‘, L‘‘) gelenkig befestigt, das seinerseits am Stützholm (S‘, S‘‘) verschieblich gelagert ist. An diesem Gleitlager ist weiterhin eine nicht näher bezeichnete gebo-gene Stange (nachfolgend: „Kurvenstange“) mit einem ihrer Enden befestigt, das andere Ende ist in einem gewissen Abstand zum Gelenk (H‘, H‘‘) am Ende des un-teren Gestellholms (4a, 4b) befestigt.
- b)
In einem aufgestellten Zustand sind die oberen und unteren Gestellholme (2a, 2b; 4a, 4b) der angegriffenen Ausführungsform jeweils V-förmig zueinander angeord-net. Wird der angegriffene Schiebewagen zusammengelegt, wird die obere Schubstange (27a, 27b) der oberen Gestellholme (2a, 2b) um das Gelenk (G‘, G‘‘) nach vorne geklappt. Der untere, auf der anderen Seite des Gelenks gelegene Ab-schnitt dieser Schubstange führt infolgedessen eine Kreisbewegung nach unten und weiter nach hinten durch. Da an seinem unteren Ende (E‘, E‘‘) die Stützstange (S‘, S‘‘) mit ihrem oberen Ende befestigt ist, kommt es zu einer Bewegung der Stütz-stange (S‘, S‘‘). Sie kippt um ihren unteren Befestigungspunkt am unteren Gestell-holm (4a, 4b) nach hinten und im weiteren Verlauf nach unten auf das hintere En-de des unteren Gestellholms zu. Das Kreuzgestänge vollzieht diese Bewegung der Stützstangen (S‘, S‘‘) nach, weil es mit seinem unteren Ende an der gleichen Posi-tion (H‘, H‘‘) wie die Stützstange (S‘, S‘‘) befestigt ist und mit dem oberen Ende an dem an der Stützstange angeordneten Gleitlager (L‘, L‘‘). Allerdings wird das Gleit-lager (L‘, L‘‘) bei dieser Bewegung entlang der Stützstange durch die Kurvenstange nach oben geschoben, denn die zwischen dem Gleitlager (L‘, L‘‘) und dem Ende des unteren Gestellholms (4a, 4b) angelenkte Kurvenstange gibt einen festen Ab-stand zwischen diesen beiden Punkten vor. Schwenkt also nun die Stützstange (S‘, S‘‘) beim Zusammenklappen des Gestells auf das Ende des unteren Gestellholms zu, wird das Gleitlager entlang der Stützstange (S‘, S‘‘) zwangsverschoben. Der Ab-stand zwischen dem jeweils unteren und oberen Ende der beiden Stangen des Kreuzgestänges vergrößert sich, so dass der Abstand zwischen den beiden oberen bzw. den unteren Stangen untereinander verringert wird. Dies führt letztlich dazu, dass die Gestellholme auch in der horizontalen Richtung aufeinander zu ver-schwenken. Wird das Wagengestell aufgestellt, verlaufen die Bewegungen in der umgekehrten Reihenfolge ab. - 2.
Auch wenn die Bewegungen von Kreuzgestänge und Gestellholmen miteinander gekoppelt sind, stellt das Kreuzgestänge der angegriffenen Ausführungsform kein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges im Sinne der Lehre des Klagepa-tents dar. Das Kreuzgestänge der angegriffenen Ausführungsform dient nicht der Lagesicherung der Gestellholme in ihrem aufgestellten Zustand (Merkmal 6.3.2). Zwar mögen in horizontaler Richtung die oberen bzw. unteren Gestellholme jeweils untereinander noch in der V-förmigen Position gehalten werden, wenn das Gestell aufgestellt ist. Dies gilt jedoch nicht in der vertikalen Richtung. In dieser Richtung werden die oberen Gestellholme im Verhältnis zu den unteren Gestellholmen von den Stützstangen (S‘, S‘‘) in ihrer charakteristischen V-Position gehalten. Das Kreuzgestänge trägt dazu nichts bei, zumal es mit seinem oberen Ende an den Stützstangen verschieblich gelagert ist. Insofern sorgt auch das Zusammenlegen des Kreuzgestänges nicht dafür, dass die oberen und unteren Gestellholme aufei-nander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Dies bewirkt vielmehr das Kippen der Stützstangen (S‘, S‘‘). Infolgedessen kann auch nicht festgestellt werden, dass das Kreuzgestänge an den Holmen und diese verbindend vorgesehen ist (Merkmal 6.3.1). Die mittelbare Verbindung über die Sützholme (S‘, S‘‘) trägt jedenfalls in ver-tikaler Richtung nicht zur Bewegungskopplung bei. Dass es überhaupt zu einer Winkelverstellung des Kreuzgestänges kommt, wird durch die Veränderung des Dreiecks „Gelenk (H‘, H‘‘) am unteren Ende des Kreuzgestänges“, „Gleitlager (L‘. L‘‘) am oberen Ende des Kreuzgestänges“ und „Ende des unteren Gestellholms mit der daran angelenkten Kurvenstange“ bewirkt. Hier hat die Kurvenstange maßgebli-chen Einfluss, weil sie bei einer Bewegung das Gleitlager verschiebt. Somit sind über das Kreuzgestänge hinaus weitere Stangen wie die Stützstangen (S‘, S‘‘) und die Kuvenstangen an der Spreizung und Lagesicherung des Wagengestells der angegriffenen Ausführungsform beteiligt. Als Kreuzgestänge kann ein solches Spreizgestänge nicht mehr bezeichnet werden. Die angegriffene Ausführungsform bedient sich insoweit eines anderen Mechanismus, als er vom Klagepatent gelehrt wird. - IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
- Streitwert: 200.000,00 EUR, wovon 20.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.