4b O 39/17 – Laser-Sinterverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2937

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. September 2019, Az. 4b O 39/17

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
    Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 021 XXX B1 auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzflicht und Entschädigungspflicht in Anspruch.
  5. Das Klagepatent wurde am 21. Dezember 1999 durch die Klägerin unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 19901XXX vom 19. Januar 1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 26. Juli 2000 und die Erteilung für die Klägerin mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 2007 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  6. Gegen die Erteilung des Klagepatents legten verschiedene Beteiligte, darunter die Streithelferin der Beklagten, beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch ein. In erster Instanz widerrief die Einspruchsabteilung das Klagepatent (die Entscheidung liegt vor als Anlage PP16). Diese Entscheidung hob die Beschwerdekammer auf und verwies die Sache an die Einspruchsabteilung zurück (die Entscheidung liegt vor als Anlage PP17). Das Klagepatent wurde sodann von der Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 20. Mai 2016 (vorgelegt als Anlage K5) in beschränkter Form aufrechterhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
    Anspruch 1 des Klagepatents in der im Einspruchsverfahren eingeschränkten Fassung lautet:
    Anwendung des Laser-Sinterverfahrens, bei dem aus einem sinterfähigen Pulver schichtweise Formkörper aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern führenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die Führung des Laserstrahls über die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formkörpers in dieser Schicht repräsentieren, zur Herstellung von Kronen, Brücken, oder Inlays, mit der Maßgabe, daß das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngröße zwischen 0 und 50 µm besteht.
  7. Die Beklagte stellt in Deutschland Zahnersatz her. Dazu verwendet sie unter anderem Lasercusing Anlagen, die von der Streithelferin hergestellt und geliefert wurden. In diesen wird ein ebenfalls von der Streithelferin bezogenes Pulver mit der Bezeichnung „A“ verwendet. Dieses ist eine CoCr-Legierung mit einer Korngröße zwischen 10 und 30 µm. Weiter setzt sie ein ebenfalls von der Streithelferin geliefertes Pulver mit der Bezeichnung „B“ ein, eine Titanlegierung. Die Klägerin greift Herstellung, Angebot und Vertrieb von Kronen, Brücken oder Inlays an, die mittels dieser Anlagen und Stoffe hergestellt werden (angegriffene Ausführungsform).
    Die Streithelferin ist exklusive Lizenznehmerin eines für das C mit dem europäischen Patent EP 0 9467 XXX B1 auch mit Wirkung für die Bundesrepublik für Deutschland geschützten Laserschmelzverfahrens (im Folgenden kurz: C-Patent).
    Die von der Streithelferin an die Beklagte gelieferten Automaten funktionieren so, dass der Laserstrahl das jeweilige Pulver in seinem Wirkungsbereich vollständig aufschmilzt und der sich bildende Schmelzpool auch in die Oberfläche der darunterliegenden Schicht dringt.
  8. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
    Sie ist dabei der Ansicht, dass der Begriff des Lasersinterns vom Fachmann zum Prioritätszeitpunkt dahingehend verstanden worden sei, dass er sowohl das An- als auch das vollständige Auf- bzw. Durchschmelzen eines anspruchsgemäßen Pulvers durch die Energie eines Laserstrahls umfasse. Dies ergebe sich aus den als Anlagen K11-K14 vorgelegten Literaturstellen aus den Jahren 1996-2000 sowie einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. D (vorgelegt als Anlage K15).
    Eine andere Auffassung, wie sie die Beklagte und ihre Streithelferin sowie das Landgericht Mannheim im Urteil 2 O 36/17 verträten, verkenne, dass das Sintern gerade auch das vollständige Aufschmelzen der kleineren Pulverkörner beinhalte.
    Im Übrigen werde von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung jedenfalls äquivalent Gebrauch gemacht.
  9. Die Klägerin beantragt,
    I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
    Kronen, Brücken oder Inlays anzubieten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen,
    wenn diese unter Verwendung des Lasersinterverfahrens aus einem sinterfähigen Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngröße zwischen 0 und 50 pm hergestellt sind, bei dem
    aus dem sinterfähigen Pulver schichtweise ein Formkörper aufgebaut wird,
    indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Schmelzen führenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, und
    die Führung des Laserstrahls über die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formkörpers in dieser Schicht repräsentieren,
    hilfsweise,
    es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
    Kronen, Brücken oder Inlays anzubieten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen, wenn diese unter Verwendung des Laserschmelzverfahrens aus einem schmelzfähigen Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngröße zwischen 0 und 50 pm hergestellt sind,
    bei dem aus dem schmelzfähigen Pulver schichtweise ein Formkörper aufgebaut wird,
    indem sukzessive Jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Schmelzen führenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, und
    die Führung des Laserstrahls über die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formkörpers in dieser Schicht repräsentieren;
  10. 2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,
    wobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) durch Übermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
    und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
    und wobei die Beklagte die Angaben vorstehend zu d) erst für die Zeit seit dem 10. Juni 2007 zu machen hat;
    3. die in ihrem unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
    4. die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 9. Mai 2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
    II. festzustellen,
    1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. September 2005 bis 9. Juni 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 10. Juni 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  11. Die Beklagte beantragt,
    1. die Klage abzuweisen,
    2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Erteilung des Klagepatents (EP 1 021 XXX Bl), gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Europäischen Patentamt unter dem Az.: TI 523/16-3.2.XX anhängigen Einspruchsverfahrens.
  12. Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
    1. die Klage abzuweisen,
    2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Erteilung des Klagepatents (EP 1 021 XXX Bl), gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Europäischen Patentamt unter dem Az.: TI 523/16-3.2.XX anhängigen Einspruchsverfahrens
  13. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Ansicht, dass das Klagepatent nicht verletzt werde. Die Beklagte setze vielmehr Fertigungsautomaten und Pulver der Streithelferin ein, die nach einem seinerseits durch das C-Patent geschützten Laserschmelzverfahren arbeiteten, das gerade kein anspruchsgemäßes Lasersintern darstelle. Sintern zeichne sich allgemein und auch im Falle des Lasersinterns dadurch aus, dass ein vollständiges Aufschmelzen gerade vermieden werde. Das Laserschmelzverfahren nach dem C-Patent habe demgegenüber erstmals ein vollständiges Aufschmelzen ermöglicht, die ersten hierzu tauglichen Geräte habe die Streithelferin 2001 vorgestellt. Dies zeige auch die Wortwahl des Klagepatents, in dem es ausdrücklich heiße, dass die Pulverbestandteile „angeschmolzen“ würden.
  14. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass – legte man die Auslegung der Klägerin zugrunde – das Klagepatent gegenüber dem EP 0 946 XXX B1 (vorgelegt als Anlage PP8) nicht neu sei. Es sei zudem nicht neu gegenüber der Druckschrift US 5,639,402 (vorgelegt als Anlage PP21).
  15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  16. Entscheidungsgründe
  17. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  18. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB sowie Entschädigung gem. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen keine – auch keine äquivalente – Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.
  19. I.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz. In Abs. [0001] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K2) führt das Klagepatent aus, dass Zahnersatz, wie Kronen, Brücken, Inlays u. dgl., regelmäßig aus komplexen Formkörpern bestehe, die meist einerseits die räumliche Konfiguration erhalten gebliebener Zahnteile (Zahnstümpfe), verloren gegangener ganzer Zähne oder Teile des Kiefers und andererseits die räumliche Situation gegenüber benachbarten und/oder antagonistischen Zähnen individuell berücksichtigen müssten. Nach dem Stand der Technik werde derartiger Zahnersatz in aufwendigen Verfahren hergestellt. Wohl am weitesten verbreitet sei die Fertigung der benötigten Formkörper – zumeist aus Edelmetall- oder Nichtedelmetall-Legierungen sowie Rein-Metallen – in einem mehrstufigen Abform- und Gießverfahren. Bekannt geworden sei jedoch auch das datengesteuerte Fräsen solcher Formkörper aus dem vollen Material, was zwangsläufig erheblichen Abfall zur Folge habe, der aufwendig wiederaufgearbeitet werden müsse bzw. hohe Kosten verursache.
    Nach Abs. [0002] sei aus der Druckschrift FR 22 754 XXX ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantats bekannt, bei dem ein Abdruck des Knochenhohlraums eines extrahierten Zahnes genommen werde, dieser Abdruck digital erfasst und hierauf folgend aus den digital erfassten Daten schichtweise ein Polymer mittels eines stereolithographischen Verfahrens ausgehärtet werde, das Zirkonoxidpartikel enthalte. Der ausgehärtete Kunststoffrohling werde nachfolgend in einem Wärmebehandlungsverfahren ausgebrannt, so dass ein Keramikpartikelgerüst verbleibe und dieses in einem weiteren Wärmenachbehandlungsverfahren gesintert werde, um das Zahnwurzelimplantat auszuhärten. Das Verfahren weise den Nachteil auf, dass eine aufwendige Fertigungstechnik eingesetzt werde und zudem ein vollständiger Ausbrand des Kunststoffmaterials nicht erzielbar sei. Die mit diesem Verfahren erzielbaren Produkte wiesen eine Restporosität auf, die den Einsatz im hochbelastbaren Zahnaufbereich nicht zuließen, da die Festigkeit der porösen Keramik hierzu nicht ausreichend sei.
    Aus US 4,863,XXX sei nach Abs. [0003] ein selektives Lasersinterverfahren bekannt, bei dem ein Pulver, welches Plastik, Metall, Keramik oder Polymersubstanz umfasse, das mit einem Laser ausgehärtet werde. Der Nachteil dieses Verfahrens sei, dass keine ausreichend dichten und somit hinreichend belastbaren Produkte herstellbar seien und zu dem für die Erzielung der im Zahnimplantatbereich erforderlichen engen Toleranzen und Festigkeiten umfangreiche mechanische Nachbearbeitungen und thermische Nachbehandlungen erforderlich seien.
    Vor diesem Hintergrund betrachtet das Klagepatent nach Abs. [0004] es als seine Aufgabe (das technische Problem), einen anderen, vorteilhafteren Weg zur Herstellung solcher Formkörper aufzuzeigen. Die Erfindung bediene sich dazu eines anderweitig, nämlich zur Herstellung von komplexen Werkzeugen oder Bauteilen unter der Bezeichnung „E“ bekannt gewordenen Verfahrens.
  20. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor, das Lasersinterverfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 wie sie nachstehend gegliedert wiedergegeben sind, anzuwenden:
    1. Anwendung des Lasersinterverfahren,
    2. bei dem aus einem sinterfähigen Pulver ein Formkörper schichtweise aufgebaut wird,
    3. indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern des Pulvers führenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird.
    4. Die Führung des Laserstrahls über die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formkörpers in der jeweiligen auszuhärtenden Schicht repräsentieren.
    5. Das Lasersinterverfahren wird mit der Maßgabe angewendet, dass das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff besteht,
    6. der eine unterschiedliche Korngröße zwischen 0 und 50pm aufweist.
    7. Das Lasersinterverfahren wird zur Herstellung von Kronen, Brücken oder Inlays angewendet.
  21. II.
    Angesichts des Streits der Parteien bedarf es näherer Ausführungen zum in Merkmal 1, 2, 3, 5 und 7 verwendeten Begriff des Sinterns bzw. Lasersintern.
  22. Bei dem Klagepatentanspruch handelt es sich um einen Verwendungsanspruch, der die Verwendung eines bereits bekannten Verfahrens, nämlich des „Es“ in Form des Lasersinterns, für eine neue Verwendung zum Gegenstand hat. Dies zeigt das Klagepatent in Abs. [0004], in dem es heißt:
  23. „Sie [Anm.: die Erfindung] bedient sich dazu eines anderweitig, nämlich zur Herstellung von komplexen Werkzeugen oder Bauteilen unter der Bezeichnung „E“ bekannt gewordenen Verfahrens, bei dem die Formkörper aus einem sinterfähigen Pulver schichtweise aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern führenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die Führung des Laserstrahls über die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formkörpers in dieser Schicht repräsentieren.“
  24. Dabei ist der Begriff des Sinterns über den gesamten Anspruch hinweg einheitlich zu verstehen. Der Klagepatentanspruch spricht in Merkmal 1 insoweit von einem „Lasersinterverfahren“ und kennzeichnet damit den Inhalt des Anspruchs insgesamt, der ein solches Verfahren zum Gegenstand hat. In Merkmal 2 wird der Begriff des Sinterns dann im Zusammenhang mit dem (in den Merkmalen 5 und 6 weiter beschriebenen) Pulver gebraucht, das sinterfähig zu sein hat. Merkmal 3 spricht den Begriff des Sinterns so an, dass jede Schicht des sinterfähigen Pulvers einer zum „lokalen Sintern“ führenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird. In Merkmal 5 ist wieder allgemein vom Lasersinterverfahren die Rede, wobei das dabei einzusetzende Pulver dahingehend weiter beschrieben wird, dass es „biokompatibel“ ist, Merkmal 7 schließlich gibt an, dass das Lasersinterverfahren zur Herstellung von Zahnersatz in Form von „Kronen, Brücken oder Inlays“ angewendet wird.
  25. Aus den bereits angesprochenen Merkmalen ergibt sich, dass das Lasersinterverfahren auf einem schichtweisen Aufbau des zu erzeugenden Gebildes mittels Pulvers erfolgt. Dabei werden die Schichten durch ein gezieltes Aufbringen thermischer Energie mittels eines Laserstrahls Schmelzprozessen ausgesetzt.
  26. Der Begriff des Lasersinterns umfasst jedenfalls die Behandlung des sinterfähigen Pulvers dahingehend, dass die Pulverkörner oberflächig angeschmolzen werden und so die Körner zu Schichten und die Schichten miteinander verbunden werden.
  27. Streitig ist, ob der Begriff des Lasersinterns darüber hinaus auch das Durchschmelzen der gesamten Pulverkörner umfasst, das hier als „Laserschmelzverfahren“ bezeichnet werden soll. Dies ist nicht der Fall.
  28. Das Klagepatent liefert in Abs. [0004] eine Beschreibung dessen, was unter Lasersintern zu verstehen ist. Diese lautet dahingehend, dass durch die Energiezufuhr die jeweils betroffenen Pulverbestandteile oberflächig angeschmolzen werden und dadurch miteinander eine feste Bindung eingehen. Wie bereits das Landgericht Mannheim in seinem Urteil 2 O 36/17 geht auch die Kammer davon aus, dass das Klagepatent dadurch zum Ausdruck bringt, dass es bei der Verwendung des Begriffs „Sintern“ dem allgemein-technischen Sprachgebrauch folgt, wonach Sintern bereits im Ausgangspunkt etwas anderes ist als „durchschmelzen“, nämlich ein nur oberflächliches Anschmelzen. Diese in Abs. [0004] zum Ausdruck kommende Unterscheidung ist dabei nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch das charakteristische Unterscheidungsmerkmal zu reinen Schmelzprozessen. Denn zwar beinhaltet das Sintern Schmelzvorgänge, anders als bei einer reinen Schmelze werden dabei jedoch keine oder zumindest nicht alle Ausgangsstoffe aufgeschmolzen.
  29. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, im Abs. [0004] werde mit der Erwähnung des Rapid-Prototyping-Verfahrens die volle Breite der bekannten Verfahren einschließlich des Laserschmelzverfahrens aufgezogen, dahinter bleibe auch die Textstelle in Sp. 2 Z. 7 ff. nicht zurück. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Wie weit der Begriff des „E“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis aufzufassen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls präsentiert das Klagepatent im Abs. [0004] sein abschließendes Verständnis dieses Verfahrens, wonach die Pulverbestandteile nur oberflächig angeschmolzen werden. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, der Begriff „Pulverbestandteile“ beziehe sich nicht auf die einzelnen Pulverkörner, sondern auf die gesamte Pulverschicht, jedenfalls soweit sie vom Laser erfasst werde, steht ein solches Verständnis im Widerspruch zum geforderten „oberflächigen“ Anschmelzen und findet auch sonst keinen Anhalt in der Klagepatentschrift. Dass an anderer Stelle ausdrücklich von Pulverkörnern die Rede ist, schließt nicht aus, dass mit den erwähnten Bestandteilen auch nur Pulverkörner gemeint sind, zumal auch die Begriffe „Pulverschicht“ bzw. „Schicht des Pulvers“ in der Beschreibung verwendet werden.
  30. Auch die Beschreibung in Abs. [0005], dass der gewählte Korngrößenverlauf eine besonders dichte Sinterung mit dem Vorteil hoher Druckbelastbarkeit des Formkörpers und geringer Bildung von Hohlräumen, welche für die Entstehung von Bakterienkulturen anfällig sind, gewährleiste, und ferner die Abmessung und Paßgenauigkeit der Restauration festlege, kann nur auf das so verstandene Sintern gelesen werden. Denn anders als bei einem Sintern ist bei einem vollständigen Aufschmelzen die Korngröße nur insoweit relevant, als sie dieses zielgenau zulässt. Hohlräume hängen dabei wegen des vollständigen Aufschmelzen jedes Korns davon nicht ab. Auch führt eine vollständige Aufschmelzung eo ipso zu gleichbleibend dichten Ergebnissen. Auch eine „besonders dichte Sinterung“ kann daher nur so verstanden werden, dass sie auf ein Sintern im hergebrachten Sinne bezogen ist. Denn nur dessen Dichte kann von dem Körnungsverlauf, also der Zusammensetzung des Pulvers in Bezug auf die anteilig vorhandenen Körnungen, abhängen, wie das Klagepatent ausführt. Auf einen solchen Körnungsverlauf kann es bei einem Aufschmelzen auch aus den weiteren Gründen nicht ankommen, sondern allenfalls auf die maximale Größe der vorhandenen Körner. Allein diese ist für die erreichbare Präzision maßgebend, weil sehr große, vollständig aufgeschmolzene Körner über ggf. gewollte Grenzen verlaufen können. Zu Hohlräumen oder geringerer Dichte können sie hingegen – da vollständig aufgeschmolzen – nicht führen.
  31. Abs. [0008] betont dabei die Vorteile des Verfahrens gegenüber der klassischen Schmelzung, da nämlich – anders als bei einem Durchschmelzen – keine Gefahr der Entmischung von Legierungsbestanteilen bestehe:
  32. „Dies stellt einen großen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Fertigung von dentalen Formkörpern aus geschmolzenen Legierungen dar, weil keine Gefahr der Entmischung der Legierungsbestandteile in der Schmelze und/oder dem gegossenen Formkörper besteht.“
  33. Damit greift das Klagepatent explizit einen der wesentlichen Vorteile des Sinterns im üblichen technischen Verständnis gegenüber dem Schmelzen an und grenzt sich gegenüber letzterem nochmals ab. Daraus, dass das Klagepatent dabei auch auf die Nachteile von Gußverfahren („und/oder“) abstellt, folgt nichts anderes. Der Fachmann erkennt anhand des weiteren Wortlauts von Abs. [0008], dass die angesprochene Gefahr einer Entmischung der Legierungsbestanteile (jedenfalls auch) aus dem Aufschmelzen als solchem folgt und nicht aus der anschließenden Weiterverarbeitung:
  34. „Während aber eine aus solchem Pulver hergestellte Schmelze (zur anschließenden Herstellung von Guß-Formkörpern) wiederum der Gefahr der Entmischung und somit Inhomogenität unterliegt, behält ein erfindungsgemäß gesinterter Formkörper seine gleichmäßige Verteilung der Legierungsbestandtelle bei.“
  35. Dass das Klagepatent lediglich von einem Anschmelzen der Pulverkörner ausgeht, zeigt sich weiter auch an Abs. [0007], in dem von der „gewissen Rauhigkeit“ der „Sinteroberfläche“ die Rede ist, die sich, wie der Fachmann weiß, eben daraus ergibt, dass die Körner nicht vollständig aufgeschmolzen werden. Soweit die Klägerin in der Verhandlung ausgeführt hat, ausweislich der von ihr vorgelegten und von der Beklagten im Einzelnen bestrittenen Tischvorlagen sei auch bei einem Laserschmelzverfahren eine unebene Oberfläche die Folge, kommt es hierauf nicht an. Denn zum einen handelt es sich bei der durch ein Laserschmelzverfahren erzeugten Oberfläche begrifflich nicht um eine „Sinteroberfläche“ im Sinne des Verständnisses des Klagepatents vom Begriff des (Laser-) Sinterns. Zum anderen zeigen bereits die vorgelegten Bilder – auch die strittigen Angaben der Klägerin zu dem, was sie im Einzelnen zeigen, unterstellt – dass die Oberfläche der im Schmelzverfahren erstellten Körper sich von der Oberfläche der im Sinterverfahren erstellen Körper substantiell unterscheidet. So weist der rechteckige Probenkörper zwar an den Seitenflanken Unebenheiten auf, die augenscheinlich dem schichtweisen Aufbau entsprechen. Die obere Oberfläche ist jedoch wesentlich glatter. Die gewählte Form des runden Probenkörpers führt auf der anderen Seite dazu, dass die sich abzeichnenden Schichten sich maximal auswirken, nämlich an den Außen-, aber auch an den Innenflanken des Formkörpers, während es eine obenliegende Oberfläche praktisch kaum gibt: Sie wird lediglich durch den dünnen Rand zwischen Außen- und Innenfläche gebildet. Dadurch, dass die Einbuchtung in der Mitte kugelabschnittsförmig ist, gibt es auch keinen ebenen Boden. Nichts desto trotz lässt sich bereits augenscheinlich feststellen, dass zwischen der Oberfläche des (angabegemäß) im Schmelzverfahren hergestellten Probekörpers und dem im Sinterverfahren hergestellten ein substantieller Unterschied in der Rauigkeit vorliegt, der gesinterte Körper ist wesentlich rauer. Diese allen anderen Verfahren „überlegene“ Rauigkeit wird der Fachmann dementsprechend als den im Klagepatent erstrebten Vorteil ansehen, ohne daraus zwangsläufig zu folgern, dass die anderen Oberflächen glatt sein müssten.
  36. Die Beklagte kann dieser Auslegung schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Auslegung verkenne, dass auch bei einem so verstandenen Sintern stets einzelne, vor allem kleinere Partikel vollkommen aufgeschmolzen werden. Denn auch wenn dies der Fall ist, stellt das Sintern begrifflich aus Sicht des Fachmanns etwas anderes dar, als Schmelzen. Strebt der Fachmann (etwa wegen der im Klagepatent auch angesprochenen Vorteile gegenüber dem Schmelzen) ein Sintern an, wird er ein vollständig aufgeschmolzenes Erzeugnis zu vermeiden trachten. Umgekehrt wird der Fachmann, der eine Schmelze erzeugen will, dafür sorgen, dass sämtliche Körner aufgeschmolzen sind. Dass dabei eine gewisse Fehlerhaftigkeit aufgrund von Fertigungstoleranzen stets hinzunehmen sein mag, ändert hieran nichts. Dass beim Sintern nicht jedes Pulverkorn nur oberflächlich angeschmolzen wird, sondern die kleinen, wie die Klägerin vorträgt, auch vollständig aufgeschmolzen werden, mag im Einzelfall sogar gewünscht sein. Es handelt sich dabei gleichwohl um ein Sintern, wenn planmäßig keine vollständige Schmelze erreicht werden soll, solange also die charakteristischen Eigenschaften wie die Körnigkeit des Produktes, darunter beispielsweise die auch im Klagepatent in Abs. [0007] angesprochene raue Oberfläche, erhalten bleiben.
  37. Ob der Begriff des „Lasersinterns“ dabei, was zwischen den Parteien streitig ist, zum Prioritätszeitpunkt im technischen Sprachgebrauch auch für Prozesse Verwendung fand, die im hiesigen Sinne als „Laserschmelzverfahren“ bezeichnet würden, kann dabei dahinstehen. Denn das von der Klägerin vorgetragene Verständnis war dabei keineswegs darauf festgelegt, dass solche Verfahren stets auch zum Lasersintern zu zählen sind.
  38. Der als Anlage K 11 vorgelegte Tagungsbeitrag „Mit Selektivem Laser Sintern zu metallischen Prototypen aus seriennahen Werkstoffen“ erläutert das Selektive Laser Sintern dahingehend, dass metallische Pulver ganz oder teilweise aufgeschmolzen werden. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei dem Begriff „Lasersintern“ um einen in der Fachwelt fest umrissenen Begriff handelt, der stets auch das vollständige Aufschmelzen der Pulverkörner umfasst. Denn in einer Fußnote zu dieser Erläuterung in dem Tagungsbeitrag findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass das Wort „Sintern“ weiterhin verwendet wird, obwohl die Pulverkörner teilweise oder ganz aufschmelzen.
    In dem als Anlage K 13 vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch „E“ (1996) wird die Verwendung von Einkomponenten-Pulvern beim Laser-Sinterverfahren beschrieben und die Notwendigkeit herausgestellt, die Pulverkörner vollständig aufzuschmelzen, um eine höhere Dichte zu erzielen. Allerdings findet sich diese Textstelle im Kapitel „Einkomponenten-Pulver“ im Abschnitt „Zukünftige E Verfahren“. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff „Lasersintern“ im Prioritätszeitpunkt um einen feststehenden Begriff handelte, der immer auch das vollständige Aufschmelzen der Pulverkörner umfasste.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage K 12 vorgelegten Aufsatz aus dem Tagungsband „Proceedings“ (1998). Dieser gibt nur die Inhalte aus der Anlage K 13 – teilweise sogar mit denselben Zeichnungen – wieder und stammt obendrein von denselben Autoren, die auch den Tagungsbeitrag gemäß Anlage K 11 verfassten. Für eine Abgrenzung des Begriffs „Lasersintern“ gibt das nichts her. Der als Anlage K 14 vorgelegte Auszug aus einer neueren Auflage des Fachbuchs „E“ ist nach dem Prioritätstag erschienen und ist für das Verständnis des Begriffs „Lasersintern“ ebenso wenig relevant wie die aus dem Zusammenhang gerissene und als Anlage K 15 vorgelegte letzte Seite einer gutachterlichen Stellungnahm eines der Autoren der Anlagen K 11 und K 12 (Dr. Meiners), die zu den konkreten Zeitpunkten, in denen sich einzelne Begriffe für Sinterverfahren herausbildeten, und den technischen Voraussetzungen dieser Verfahren nichts aussagt.
  39. Im Übrigen legt sich das Klagepatent, das sein eigenes Lexikon ist, auf eine Verwendung des Begriffs „Lasersintern“ fest, der dem hergebrachten technischen Verständnis des Wortes Sintern folgt und bei dem „Lasersintern“ nur auf die spezifische Energiequelle des Lasers verweist. Selbst wenn unter dem Begriff „Lasersintern“ zum Prioritätszeitpunkt im allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch auch Laserschmelzverfahren verstanden worden wären, wäre das eindeutige, patenteigene Verständnis maßgeblich.
  40. III.
  41. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß (dazu 1.), noch in äquivalenter Weise Gebrauch (dazu 2.).
  42. 1.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.
  43. Das von der Beklagten durchgeführte Verfahren ist kein Lasersinterverfahren im Sinne des Klagepatents, so dass es jedenfalls an Merkmal 1 fehlt sowie an den Merkmalen 3, 5 und 7, soweit sie auf diesen Begriff zurückgreifen. Denn die Körner werden vollständig aufgeschmolzen, statt oberflächig angeschmolzen.
  44. 2.
    Das Klagepatent wird durch die angegriffene Ausführungsform auch nicht in äquivalenter Weise benutzt.
  45. Für eine äquivalente Verletzung müssen nach ständiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraus-setzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; GRUR 2011, 701, 704 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921, 924 – Pemetrexed).
  46. Bereits die Gleichwirkung ist im Streitfall nicht ersichtlich.
  47. Wie oben dargelegt, verweist das Klagepatent an mehreren Stellen explizit auf die Vorteile, die ein Sinterverfahren gegenüber einem Schmelzverfahren bietet und die es von einem solchen unterscheiden. Anders als Vorteile, die Lasersinter- und Laserschmelzverfahren als Rapid-Prototyping-Verfahren teilen mögen, beruhen diese spezifischen Vorteile gerade auf dem Umstand, dass ein vollständiges Durchschmelzen des Pulvers unterbleibt, so etwa die raue Oberfläche und das Unterbleiben einer Entmischung der Legierung. Das so verstandene Laserschmelzverfahren ist also nicht nur ein technisches aliud, das aber für die Zwecke des Klagepatents gleichermaßen Anwendung finden könnte, weil es auf die Unterschiede nicht ankäme. Vielmehr legt sich das Klagepatent gerade wegen der angesprochenen Eigenschaften und Auswirkungen auf das Sintern fest. Damit fehlt es an einer Gleichwirkung.
  48. Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Gleichwertigkeit. Da es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Verwendungsanspruch handelt, mit dem lediglich eine neue Verwendung („zur Herstellung von Kronen, Brücken oder Inlays“) eines bereits bekannten Verfahrens („Lasersinterverfahren“) geschützt wird, ist es notwendigerweise ausgeschlossen, ein anderes Verfahren für dieselbe Verwendung als der erfindungsgemäßen Lösung gleichwertig anzusehen.
  49. IV.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
  50. Streitwert: 1.000.000 €

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