4b O 2/15 – Wärmeenergieverwaltung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2919

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 01. August 2019, Az. 4b O 2/15

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-päischen Patents 1 890 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung außergerichtlicher Kosten in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24. Mai 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 13. Juni 2005 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. September 2008 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob gegen die Klägerin Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent. Das Urteil des Bundespatentgerichts, mit dem das Klagepatent erstinstanzlich vernichtet worden war, wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2018 abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
  7. Das in französischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit Kanal für Aufzugsanlagen. Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 8 lauten in deutscher Übersetzung:
  8. „Verfahren zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10) umfassend eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
    die Überwachung mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage (13), wobei die Überwachung mindestens eines Zustandsparameters die Überwachung der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und/oder die Überwachung einer Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) umfasst;
    die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit (32), wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) beschließt, wenn die Präsenz einer Person erfasst wird und/oder wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird;
    das Kippen eines dem Lüftungskanal (22) zugeordneten Verschließelements (30) von einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, in eine Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, nur dann, wenn die Bewertung angibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wobei das Verschließelement (30) in seine Offenstellung vorgespannt ist.“
    (Anspruch 1)
  9. „System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude umfassend eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre, wobei das System außerdem umfasst:
    ein dem Lüftungskanal (22) zugeordnetes Verschließelement (30), wobei das Verschließelement zwischen einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, und einer Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, beweglich ist;
    ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschließelement (30) in seiner Offenstellung zu halten; und
    eine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung des Verschließelements (30) kontrolliert, wobei die Verwaltungseinheit (32) Mittel aufweist, um mindestens einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) zu überwachen und um die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) zu bewerten, wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschließelements (30) in Schließstellung nur dann gestattet, wenn die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) angibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wobei die Mittel zum Überwachen mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage (13) mindestens ein Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und/oder mindestens ein Mittel zum Erfassen der Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) umfassen, wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) beschließt, wenn die Präsenz einer Person erfasst wird und/oder wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird.“
    (Anspruch 8)
  10. Die folgende, verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und gibt einen schematischen Schnitt durch ein Gebäude mit Aufzug mit einem erfindungsgemäßen System zur Verwaltung von Wärmeenergie wieder.
  11. Die Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Bezeichnung A eine Vorrichtung bestehend aus einem Rauchansaugsystem, einer Ansaugleitung, einer Filter- und Serviceeinheit sowie einer motorbetriebenen Jalousienklappe (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Es handelt sich dabei um ein Schachtentrauchungssystem für den Neubau und die Nachrüstung von Aufzugsanlagen. Diese weist einen CO2-Sensor auf. Bei einem CO2-Gehalt in der Luft von mehr als 1500 ppm wird die Jalousienklappe automatisch geöffnet. Wird ein Schwellwert von 1300 ppm wieder unterschritten, wird die Jalousieklappe geschlossen. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform und der darauf bezogenen Werbung wird auf die von der Website der Beklagten abrufbaren und als Anlagen K 3 bis K 5 überreichten Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung überreichte Anlage 4 zum Abmahnschreiben vom 1. Oktober 2013 – eine technische Dokumentation und Betriebs- und Montageanleitung – verwiesen. Ein Einbauschema für die angegriffene Ausführungsform, das der als Anlage K 5 vorgelegten Planungsunterlage entnommen werden kann, ist nachstehend wiedergegeben:
  12. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Zu einer Aufzugsanlage gehöre nicht nur die Aufzugskabine, sondern auch der Maschinenraum (soweit vorhanden) und die technische Ausrüstung auf den Aufzugsebenen. Eine Person, deren Präsenz nach der Lehre des Klagepatents zu erfassen sei, könne sich daher auf einer Aufzugsebene an der Schachttür befinden oder sich – im Fall eines Technikers – in einem neben dem Aufzugsschacht gelegenen Maschinenraum aufhalten. Die Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage könne nicht nur über die im Klagepatent genannten Bewegungsmelder oder Präsenzfühler erfasst werden, sondern auch über die Betätigung des Ruftasters auf der Aufzugsebene oder den Wahl- oder Alarmtaster in der Aufzugskabine. Es sei nicht erforderlich, dass jegliche Personenpräsenz in der Aufzugsanlage – sei sie auch noch so kurz oder sei es auch nur die Präsenz einer einzelnen Person – detektiert werde. Es gehe nur darum, die Erfassung einer Personenpräsenz als notwendiges Kriterium für die Belüftung des Fahrstuhlschachts heranzuziehen. Dafür gebe es neben dem Erfassungsvorgang auch noch den Bewertungsvorgang. Andere Parameter könnten dabei Berücksichtigung finden. Würde bei jeglicher Anwesenheit einer Person gelüftet, würde das Klagepatent seine Aufgabe verfehlen, den Wärmeverlust zu verringern. Nicht zuletzt hänge die Notwendigkeit der Lüftung von den gesetzlichen Vorgaben ab. Insofern gebe es aber keine gesetzliche Bestimmung, bei jeglicher Personenpräsenz zu lüften.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform könne mit dem CO2-Sensor die Präsenz einer Person erfasst werden. Zwar werde eine Steigerung des CO2-Gehalts im Fahrstuhlschacht auf über 1500 ppm nur während der anhaltenden Anwesenheit von Wartungstechnikern im Schacht oder einer Aufzugsstörung mit im Fahrstuhl eingeschlossenen Personen erfolgen. Dies genüge aber für die Erfassung einer Personenpräsenz. Das von den Personen erzeugte CO2 sorge für den Anstieg des CO2-Gehalts und werde vom CO2-Sensor erfasst. Dieser erfasse den CO2-Gehalt kontinuierlich. Bei einem Überschreiten des Schwellwertes von 1500 ppm schlussfolgere die Verwaltungseinheit auf die Notwendigkeit der Lüftung des Schachts. Es sei nicht erforderlich, dass diese Schlussfolgerung sofort nach der Erfassung einer Person getroffen werde.
    Auf die Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage könne auch mittels Erfassung einer technischen Störung der Aufzugsanlage geschlossen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine solche Störung nur auftrete, wenn sich eine Person in der Aufzugsanlage befinde. Daher stelle auch die Aufschaltung eines (Sammel-) Störmeldekontaktes eine Patentverletzung dar.
  13. Die Klägerin beantragt,
  14. I. die Beklagte zu verurteilen,
  15. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  16. 1. Vorrichtungen zur Schachtentlüftung
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
    die geeignet sind, zur Benutzung in einem System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude umfassend eine Aufzugsanlage mit einer in einem Schacht beweglichen Kabine und einem Lüftungskanal zwischen dem Schacht und der Atmosphäre, wobei das System außerdem umfasst:
    – ein dem Lüftungskanal zugeordnetes Verschließelement, wobei das Schließelement sich in einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal im Wesentlichen offen ist, und einer Schließstellung, in der der Lüftungskanal zumindest teilweise verschlossen ist, beweglich ist;
    – ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschließelement in seiner Offenstellung zu halten; und
    – eine Verwaltungseinheit, welche die Stellung des Verschließelements kontrolliert, wobei die Verwaltungseinheit Mittel aufweist, um zumindest einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage zu überwachen und um die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts zu bewerten, wobei die Verwaltungseinheit das Kippen des Verschließelements in Schließstellung nur dann gestattet, wenn die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts angibt, dass eine Lüftung des Schachts nicht erforderlich ist, wobei die Mittel zum Überwachen mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage mindestens ein Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person in einer Aufzugsanlage und/oder mindestens ein Mittel zum Erfassen der Bewegung der Kabine im Schacht umfassen, wobei die Verwaltungseinheit die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts beschließt, wenn die Präsenz einer Person erfasst wird und/oder wenn die Bewegung der Kabine erfasst wird;
  17. und/oder
  18. 2. Systeme, die zur Benutzung eines Verfahrens zur Verwaltung von Wärmeenergien in einem Gebäude umfassend eine Aufzugsanlage mit einer in einem Schacht beweglichen Kabine und einem Lüftungskanal zwischen dem Schacht und der Atmosphäre geeignet sind,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
    wobei das Verfahren die Schritte aufweist:
    – die Überwachung mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage, wobei die Überwachung mindestens eines Zustandsparameters die Überwachung der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage und/oder die Überwachung einer Bewegung der Kabine im Schacht umfasst;
    – die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit, wobei die Verwaltungseinheit die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts beschließt, wenn die Präsenz einer Person erfasst wird und/oder wenn die Bewegung der Kabine erfasst wird;
    – das Kippen eines dem Lüftungskanal zugeordneten Verschließelements von einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal im Wesentlichen offen ist, in eine Schließstellung, in der der Lüftungskanal zumindest teilweise verschlossen ist, nur dann, wenn die Bewertung angibt, dass eine Lüftung des Schachts nicht erforderlich ist, wobei das Verschließelement in seine Offenstellung vorgespannt ist.
    ohne im Fall des Anbietens deutlich darauf hinzuweisen, dass das System ohne die Zustimmung des Inhabers des europäischen Patents 1 890 XXX B1 nicht zur Benutzung des zuvor beschriebenen Verfahrens verwendet werden darf.
  19. II. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine für die Angaben zu a) und b), wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, im Hinblick auf I. 1. insbesondere unter Angabe
    a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften des Abnehmers;
    c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebiet;
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des entgangenen Gewinns,
    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bestimmenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  20. III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;
  21. IV. der Klägerin die durch die Einschaltung entstandenen Rechtsanwalts- sowie Patentanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.000.000,00 EUR in Höhe von je einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen in Höhe von insgesamt 12.293,80 EUR zu erstatten;
  22. hilfsweise ihr nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  23. Hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls gestellten Antrags auf Vernichtung der in Ziffer I. genannten Erzeugnisse hat die Klägerin den Verzicht auf die Ansprüche erklärt.
  24. Die Beklagte beantragt,
  25. die Klage abzuweisen.
  26. Die Beklagte ist der Ansicht, sie verletze das Klagepatent nicht. Als Mittel zur Erfassung einer Personenpräsenz in der Aufzugsanlage seien nur solche Mittel anzusehen, die zuverlässig und eindeutig immer unmittelbar die Anwesenheit einer Person signalisierten. Die Präsenz einer Person sei ein eindeutiger Zustand. Mittel zur Überwachung der Personenpräsenz erzeugten dann und nur dann ein Signal, wenn eine Person anwesend sei. Für eine halbherzige, unzuverlässige, gelegentliche oder verzögerte Erfassung biete das Klagepatent keinen Raum. Die Erfassung der Präsenz einer Person solle den Rückschluss auf die Nutzung des Aufzugs ermöglichen, bei der der Schacht nach der Beschreibung des Klagepatents gelüftet sein müsse. Dies setze voraus, dass jede Anwesenheit einer – auch einzelnen – Person in der Aufzugsanlage erfasst werde.
    Dies leiste der CO2-Sensor der angegriffenen Ausführungsform nicht. Der CO2-Sensor messe keine Steigerung des CO2-Gehalts. Er löse erst bei Erreichen des Schwellwert von 1500 ppm aus. Das Signal werde unter 1300 ppm wieder abgeschaltet. Der Schwellwert von 1500 ppm sei zu weit vom Normalwert von ca. 350 ppm entfernt. Er werde erst bei einer großen Personenzahl im Aufzugsschacht erreicht. Tatsächlich werde der Schwellwert äußerst selten erreicht und die angegriffene Ausführungsform nicht bei jeder Fahrt gelüftet. Zudem werde das Signal des Sensors – soweit überhaupt der Schwellwert erreicht worden sei – bei Unterschreiten eines CO2-Gehalts von 1300 ppm zu einem Zeitpunkt wieder abgeschaltet, in dem Personen noch in der Aufzugsanlage präsent sein könnten. Zudem messe der CO2-Sensor, da er im Schachtkopf untergebracht sei, ein Gemisch der gesamten Aufzugsschachtluft. Durch eine einzelne Person werde der Schwellwert von 1500 ppm unter normalen Umständen nicht erreicht.
    Im Übrigen erfolge durch die Betätigung eines Wartungsschalters ebenso wenig eine Erfassung einer Personenpräsenz. Schalter seien ohnehin kein zuverlässiges Mittel zur Personenerkennung. Gleiches gelte für das Aufschalten eines Störmeldekontaktes, da einerseits die Aufzugsanlage regelmäßig störungsfrei funktioniere, wenn Personen präsent seien, und andererseits Störungen auch dann auftreten könnten, wenn sich keine Person in der Aufzugsanlage befinde.
    Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, bei einer Anlage, die sowohl die Präsenz einer Person überwache als auch die Bewegung der Aufzugskabine, müssten auch beide Zustandsparameter in die Bewertung der Notwendigkeit der Lüftung einfließen. Insofern fehle es jedenfalls dann an einer Patentverletzung, wenn man bei der angegriffenen Ausführungsform eine Überwachung der Personenpräsenz annehmen wollte. Ebenso schließe der Bewertungsvorgang, der keine Erforderlichkeit der Lüftung ergebe, eine zeitverzögerte Betätigung des Verschließelements aus. Schließlich fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung.
  27. Entscheidungsgründe
  28. Soweit die Klägerin hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Vernichtungsanspruchs den Verzicht erklärt hat, war durch Verzichtsurteil zu entscheiden, § 306 ZPO.
  29. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
  30. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach und Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259; 683, 670 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen keine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und Anspruch 8 des Klagepatents dar.
  31. I.
    Die Erfindung betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem oder mehreren Schächten für Aufzugsanlagen, insbesondere in einem Niedrigenergiegebäude.
  32. In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass ein solches Gebäude im Allgemeinen einen Schacht aufweise, der einzelne Stockwerke des Gebäudes vertikal durchquere. Aus Sicherheitsgründen sei eine Lüftung des Schachts notwendig, beispielsweise für den Fall, dass eine Person in einer Aufzugskabine oder im Schacht eingeschlossen sei. Die Lüftung des Schachts sei auch günstig, um eine zu starke Erwärmung im oberen Schachtteil zu vermeiden, in dem sich temperaturempfindliche technische Ausrüstungen befinden könnten. Der Schacht müsse außerdem allen gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
  33. Weiter heißt es in der Klagepatentschrift, dass die Lüftung des Schachts mittlerweile aufgrund verschiedener geltender Rechtsvorschriften in vielen Ländern Pflicht geworden sei. So müssten zum Beispiel Aufzugsschächte gemäß der Norm EN 81-1 und EN 81-2, die durch die Richtlinie CE/95/16 in nationales Recht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt worden sei, über eine angemessene Lüftung verfügen. Bei Fehlen geeigneter Regelungen oder Normen werde empfohlen, im oberen Schachtteil Lüftungsöffnungen mit einer Mindestfläche von 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts vorzusehen. EN 81-1 / EN 81-2 untersage außerdem die Benutzung des Schachts für die Lüftung anderer als für die Aufzugsanlage eigens vorgesehener Räume.
  34. Im Stand der Technik gibt es laut Klagepatentschrift verschiedene Patente, die diverse besondere Situationen der Zwangslüftung durch Ventilatoren bei Brand oder Rauch in einem Gebäude beträfen (US 5,718,XXX; DE 198 56 XXX; EP 0 995 XXX; DE 299 06 XXX). Im Gegensatz zur Norm EN 81-1 / EN 81-2 Art. 5.2.3 „Schachtentlüftung“ benutzten diese Systeme den Aufzugsschacht als Rauchabzugsweg für andere Räume des Gebäudes. Der Lüftungskanal werde bei diesen Systemen geschlossen gehalten, was ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen mehrerer Länder zuwiderlaufe. Der Lüftungskanal sei nur dann offen, wenn eine Gefahrensituation wie zum Beispiel ein Brand erfasst werde.
  35. Abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen seien auch wirtschaftliche und ökologische Fragen in Erwägung zu ziehen. Eine Lüftung des Schachts habe nämlich bedeutende Wärmeverluste zur Folge. Da die Türen zwischen dem Schacht und den verschiedenen Gebäudeebenen nicht im ganzen Gebäude luftdicht sein könnten, lasse sich ein Wärmeverlust durch den Schacht hindurch selbst bei einer rein natürlichen Lüftung dieses Schachts nicht vermeiden. Es gelte aber, einen solchen Wärmeverlust zu vermeiden, insbesondere bei Niedrigenergie-Gebäuden.
  36. Eine Lösung zur Vermeidung dieses Wärmeverlusts könne zum Beispiel darin bestehen, den Schacht zu verlagern und außerhalb der Wärmehülle des Gebäudes anzuordnen. Allerdings sei die Verlagerung des Schachts oft nicht erwünscht oder nicht möglich. Eine andere Lösung wäre beispielsweise der Bau einer Dichtschleuse um den Schacht und die Schachtzugänge herum. Der Bau einer solchen Schleuse habe jedoch sehr hohe Kosten zur Folge.
  37. Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit Schacht für Aufzugsanlagen anzugeben, bei dem der Wärmeverlust reduziert ist, ohne dabei die Nachteile der vorgenannten Lösungen zu haben.
  38. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und ein System mit den Merkmalen des Anspruchs 8 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.
  39. Anspruch 1:
  40. 1. Verfahren zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10) umfassend
    1.1 eine Aufzugsanlage (13)
    1.2 mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und
    1.3 einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre,
    1.4 wobei dem Lüftungskanal (22) ein Verschließelement (30) zugeordnet ist
    1.4.1 mit einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist,
    1.4.2 mit einer Schließstellung, in der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist,
    1.4.3 wobei das Verschließelement (30) in seine Offenstellung vorgespannt ist,
    wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
    2. die Überwachung mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage (13), die umfasst:
    2.1 die Überwachung der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und/oder
    2.2 die Überwachung einer Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14);
    3. die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit (32),
    3.1 wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) beschließt,
    3.1.1 wenn die Präsenz einer Person erfasst wird und/oder
    3.1.2 wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird;
    4. das Kippen des Verschließelements (30) von der Offenstellung in die Schließstellung nur dann, wenn die Bewertung angibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist.
  41. Anspruch 8:
  42. 1. System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude, umfassend:
    2. eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre,
    3. ein dem Lüftungskanal (22) zugeordnetes Verschließelement (30), wobei das Verschließelement zwischen
    3.1 einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, und
    3.2 einer Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist,
    beweglich ist;
    4. ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschließelement (30) in seiner Offenstellung zu halten; und
    5. eine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung des Verschließelements (30) kontrolliert;
    5.1 die Verwaltungseinheit (32) weist Mittel auf,
    5.1.1 um mindestens einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) zu überwachen, umfassend
    5.1.1.1 mindestens ein Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und/oder
    5.1.1.2 mindestens ein Mittel zum Erfassen der Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14),
    5.1.2 um die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) zu bewerten,
    5.2 wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschließelements (30) in Schließstellung nur dann gestattet, wenn die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) angibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist,
    5.3 wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts (14) beschließt, wenn die Präsenz einer Person erfasst wird und/oder wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird.
  43. II.
    Die angegriffene Ausführungsform 1 ist im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG objektiv nicht geeignet, in einem System gemäß Anspruch 8 verwendet zu werden bzw. das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Klagepatents anzuwenden. Die angegriffene Ausführungsform ist nicht geeignet, die Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage zu überwachen und zu erfassen.
  44. 1.
    Anspruch 8 des Klagepatents betrifft ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude. Ein solches System umfasst eine Aufzugsanlage mit Schacht, Kabine und Lüftungskanal (Merkmal 2), ein Verschließelement zum Verschließen des Lüftungskanals (Merkmal 3), ein Mittel zum Vorspannen des Verschließelements in seiner Offenstellung (Merkmal 4) und eine Verwaltungseinheit zum Kontrollieren der Stellung des Verschließelements.
  45. a)
    Die im Merkmal 2 genannte Aufzugsanlage ist nicht Gegenstand der im Merkmal 1 enthaltenen Zweckangabe („zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude“), sondern stellt einen räumlich-körperlichen Teil des erfindungsgemäßen Systems dar. Das Wort „umfassend“ hinter „Gebäude“ bezieht sich nicht auf das „Gebäude“ sondern auf das „System“. Dies bringt bereits der weitere Wortlaut des Klagepatentanspruchs 8 zum Ausdruck. Einleitend mit den Worten „wobei das System außerdem umfasst“ werden die weiteren Bestandteile des Systems aufgezählt. Das Wort „außerdem“ macht deutlich, dass die folgenden Bestandteile neben die bereits genannte Aufzugsanlage mit Schacht, Kabine und Lüftungskanal treten und mit dieser zusammen das erfindungsgemäße System bilden. Dieselbe Wortwahl findet sich auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (vgl. S. 4 Z. 8-11; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus dem in deutscher Sprache gefassten österreichischen Teil des Klagepatents, Anlage AR 2). Weiterhin stellt der Klagepatentanspruch beispielsweise mit der Merkmalsgruppe 3 auf die konkrete Einbausituation des Verschließelements ab: eine Offenstellung und eine Schließstellung des dem Lüftungskanal zugeordneten Verschließelements setzt voraus, dass der Lüftungskanal Bestandteil des erfindungsgemäßen Systems ist. Gleiches muss dann für die gesamte im Merkmal 2 zusammen mit dem Lüftungskanal genannte Aufzugsanlage gelten.
  46. b)
    Die Erfindung bietet eine Lösung, um den verschiedenen Anforderungen an die Lüftung einer Aufzugsanlage gerecht zu werden (S. 2 Z. 31-35): einerseits soll – soweit etwa aus gesetzlichen oder anderen Gründen notwendig – die Aufzugsanlage gelüftet werden (S. 1 Z. 6-12) und andererseits sollen – soweit möglich – die durch eine Lüftung des Schachts verursachten Wärmeverluste vermieden werden (S. 1 Z. 35-42). Die Funktion der Lüftung übernimmt nach der Lehre des Klagepatents grundsätzlich ein Lüftungskanal, der zwischen Schacht und Atmosphäre angeordnet ist (Merkmal 2). Allerdings kann dieser Lüftungskanal über ein Verschließelement geöffnet und geschlossen werden (Merkmalsgruppe 3). Aus sicherheitstechnischen Gründen wird das Verschließelement durch ein Mittel zum Vorspannen in einem passiven Zustand immer in der Offenstellung gehalten (Merkmal 4). Fällt also der Strom aus oder versagt das installierte System aus anderen Gründen, wird ein geschlossener Lüftungskanal automatisch geöffnet und bleibt obligatorisch offen (S. 2 Z. 49-51). Dadurch ist sichergestellt, dass im Notfall in der Aufzugsanlage eingeschlossene Personen immer mit ausreichend Luft versorgt sind und sich die Anlage nicht zu stark erwärmt (vgl. S. 1 Z. 6-12).
  47. Außerhalb des passiven Zustands wird die Stellung des Verschließelements von einer Verwaltungseinheit kontrolliert und gesteuert (Merkmalsgruppe 5). Zu diesem Zweck weist die Verwaltungseinheit Mittel auf, um einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage zu überwachen (Merkmal 5.1.1) und in Abhängigkeit davon die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts zu bewerten (Merkmal 5.1.2). Als Zustandsparameter, die alternativ oder kumulativ vorliegen können, nennt der Klagepatentanspruch die Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage und die Bewegung der Kabine (Merkmale 5.1.1.1 und 5.1.1.2). Wird einer dieser beiden Zustandsparameter erfasst, beschließt die Verwaltungseinheit die Lüftung des Schachts (Merkmal 5.3). Andernfalls wird das Verschließen des Lüftungskanals – ggf. in Abhängigkeit von weiteren Kontrollparametern – gestattet (Merkmal 5.2).
  48. c)
    Der Klagepatentanspruch ist dahingehend auszulegen, dass die Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage (Merkmal 5.1.1.1) in der Lage sein müssen, jede tatsächliche Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage zu erfassen. Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen der tatsächlichen Anwesenheit der Person und ihrer Erfassung durch das dafür vorgesehene Mittel. Da das Gegenteil der Anwesenheit einer Person ihre Abwesenheit ist, muss das Mittel zum Erfassen einer Person zwischen diesen beiden Zuständen unterscheiden können. Ist nach einer längeren Zeit ohne Person erstmals eine Person in der Aufzugsanlage anwesend, muss die Präsenz der Peron sicher und zuverlässig erkannt werden. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Klagepatentanspruch 8 unter Berücksichtigung der zugehörigen Beschreibung und der Zeichnungen, Art. 69 Abs. 1 EPÜ.
  49. aa)
    Schon der Wortlaut des Klagepatentanspruchs weist mit dem Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person darauf hin, dass immer dann, wenn eine Person in der Aufzugsanlage anwesend ist, diese erfasst werden soll. Dem widerspricht grundsätzlich ein Verständnis, nach dem keine Erfassung stattfindet, obwohl Personen anwesend sind, oder die tatsächliche Anwesenheit einer Person nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt. Für ein solch einschränkendes Verständnis vom „Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person“ gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Hinweis.
  50. bb)
    Der Klagepatentanspruch bezeichnet die Präsenz einer Person oder auch die Bewegung der Kabine im Schacht als Zustandsparameter (Merkmal 5.1.1). Insofern ist von diesen beiden Zuständen jeweils der gegenteilige Zustand zu unterscheiden, nämlich die Abwesenheit einer Person bzw. der Stillstand der Kabine. Der Zustandsparameter hat insofern quasi zwei „Werte“: entweder er ist erfüllt oder er ist nicht erfüllt. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Merkmalen 5.2 und 5.3. Demnach soll im Fall der Anwesenheit einer Person und/oder einer Bewegung der Kabine gelüftet werden. Umgekehrt kann der Lüftungskanal also nur geschlossen werden, wenn die Präsenz einer Person oder die Bewegung der Kabine nicht erfasst wird. Wenn also Mittel zur Überwachung eines Zustandsparameters und zum Erfassen eines Zustands – An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine – gefordert sind, müssen sie nach dem fachmännischen Verständnis grundsätzlich auch geeignet sein, die beiden Zustände zu unterscheiden und vor allem einen Wechsel der Zustände festzustellen. Der reale Zustand – An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine – soll durch entsprechende technische Mittel abgebildet werden.
  51. Davon ausgehend verbietet sich eine Auslegung, nach der die beiden Zustände (An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine) nicht sicher und zuverlässig unterschieden werden müssen. Wird die Anwesenheit einer Person erfasst, obwohl sich keine Person in der Aufzugsanlage befindet, ist eine solche Erfassung schlicht falsch. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Noch deutlicher wird dies im Fall der Bewegung der Kabine, die zuverlässiger erfasst werden kann. Aber auch wenn die Erfassung von Personen in der Aufzugsanlage ggf. schwieriger zu bewerkstelligen ist als die Erfassung einer Kabinenbewegung, muss das Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person im Rahmen des technisch Möglichen grundsätzlich in der Lage sein, die Anwesenheit einer Person sicher und zuverlässig zu erfassen. Dem entspricht auch das Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift. In der Beschreibung des Klagepatents wird als Mittel zur Erfassung einer Kabinenbewegung oder einer Person in der Aufzugsanlage beispielhaft ein Bewegungs- oder Präsenzfühler genannt (S. 5 Z. Z. 26-35), nach dem Verständnis des Fachmanns also ein technisches Mittel, das im Falle der Kabinenbewegung oder der Präsenz einer Person ein Signal gibt, nicht aber im Fall des Kabinenstillstands oder der Abwesenheit von Personen (oder umgekehrt).
  52. cc)
    Diesem Verständnis entspricht auch die Funktion der Erfassung des jeweiligen Zustands für die weitere technische Lehre des Klagepatents. Denn vom jeweiligen Zustand – An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung/Stillstand der Kabine – ist nicht zwingend abhängig, ob gelüftet wird oder nicht. Vielmehr erfolgt noch ein Bewertungsvorgang. Die Verwaltungseinheit weist dafür Mittel auf, um die Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts zu bewerten (Merkmal 5.1.2). Der jeweils erfasste Zustand – An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine – stellt die Grundlage dieser Bewertung dar, ist aber nicht zwingend die einzige Bedingung für das Öffnen oder Schließen des Lüftungskanals. Um aber überhaupt eine solche Grundlage zu haben, muss zunächst einmal sicher und zuverlässig der tatsächliche Zustand erfasst werden.
  53. Die Bewertung kann die Lüftung des Schachts im Ergebnis entweder für notwendig oder für nicht erforderlich erachten. Gemäß Merkmal 5.3 ist die Lüftung jedenfalls immer dann notwendig, wenn die Präsenz einer Person und/oder die Bewegung der Kabine erfasst wird. In diesem Fall bedingt der erfasste Zustand „Präsenz einer Person“ bzw. „Bewegung der Kabine“ zwingend die Offenstellung des Verschließelements. Anderes gilt hingegen, wenn die vorgenannten Zustände nicht erfasst werden, also keine Anwesenheit einer Person oder Bewegung der Kabine erfasst wird. Dies führt nicht zwangsläufig dazu, dass eine Lüftung nicht notwendig ist und der Lüftungskanal verschlossen wird. Der von Merkmal 5.3 abweichende Wortlaut von Merkmal 5.2 zeigt, dass selbst dann, wenn die Bedingungen gemäß Merkmal 5.3 nicht erfüllt sind, die Lüftung für notwendig erachtet werden kann. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents, wonach es bevorzugt weitere Kontrollparameter geben kann, die zu der Entscheidung führen, den Lüftungskanal offen zu lassen, selbst wenn dies nach Merkmal 5.3 nicht zwingend notwendig ist (S. 3 Z. 24-57). Der Vergleich mit diesen weiteren Kontrollparametern (z.B. Temperatur, Windgeschwindigkeit, Sonnenstrahlungsrate) zeigt im Übrigen wiederum, dass es dem Klagepatent bei der Erfassung eines Kontroll- oder Zustandsparameters zunächst immer um die wirklichkeitsgetreue Erfassung – etwa im Wege einer Messung – des tatsächlichen Zustands geht, die dann in einem weiteren Schritt in eine Bewertung einfließt, von deren Ergebnis die Lüftung der Aufzugsanlage abhängt.
  54. dd)
    Dass nach der Lehre des Klagepatents gerade die Präsenz einer Person und die Bewegung der Kabine als Zustandsparameter herangezogen wird, von dem die Lüftung der Aufzugsanlage abhängt, ist durch den Zweck der Lüftung begründet. In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgeführt, eine Lüftung des Schachts sei aus Sicherheitsgründen notwendig, wenn zum Beispiel eine Person in der Kabine oder im Schacht eingeschlossen ist (S. 1 Z. 7-9). Weiterhin kann durch eine Lüftung eine zu starke Erwärmung temperaturempfindlicher technischer Ausrüstung im oberen Schachtteil vermieden werden (S. 1 Z. 9-11). Außerdem erfordern gesetzliche Vorschriften die Lüftung von Aufzugsanlagen (S. 1 Z. 11-12).
  55. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es für die im Merkmal 5.1.1.1 geforderten Mittel genüge, wenn sie lediglich im Notfall, also wenn beispielsweise eine Person in der Aufzugskabine oder im Aufzugsschacht eingeschlossen ist, die Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage erfassten. Auch dass die Normen EN 81-1 und EN 81-2, in nationales Recht umgesetzt durch die Richtlinie CE/95/16, lediglich eine angemessene Lüftung vorschreiben (und sei es durch eine Mindestfläche von 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts), führt nicht zu einer Auslegung, nach der die im Merkmal 5.1.1.1 geforderten Mittel die Präsenz einer Person erst dann feststellen müssen, wenn eine angemessene Lüftung erforderlich erscheint. Ein solches Verständnis verkennt, dass die genannten Mittel nicht einen Notfall erkennen oder die Luftqualität überwachen sollen, sondern die Präsenz einer Person bzw. die Bewegung der Aufzugskabine erfassen sollen. Notfall und Luftqualität stellen andere Zustandsparameter als die Präsenz einer Person dar. Für die Offenstellung des Verschließelements im Notfall sorgt zudem bereits das Mittel zum Vorspannen: Das Verschließelement befindet sich obligatorisch in einem offenen Zustand, wenn nicht bei einer positiven Anweisung die Schließstellung eingenommen wird (S. 2 Z. 47-48). In einem passiven Zustand der Anlage wird das Schließelement jedoch wieder automatisch geöffnet (Merkmal 4). Und auch das Erfordernis einer angemessenen Lüftung sagt noch nichts darüber aus, wann diese tatsächlich notwendig ist. Das Klagepatent hat sich insofern für die Präsenz einer Person als Bedingung für die Lüftung entschieden.
  56. ee)
    Auch aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents ergibt sich, dass es für die Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person nicht genügt, wenn ein Notfall detektiert oder für eine angemessene Lüftung gesorgt wird. Vielmehr stellt die allgemeine Beschreibung der Erfindung ausdrücklich klar: „Während der Nutzung der Aufzugsanlage muss der Schacht gelüftet sein, und das Verschließelement wird folglich in der Offenstellung gehalten“ (S. 2 Z. 37-39). In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, dass die Anwesenheit einer Person in der Kabine die Nutzung der Aufzugsanlage angibt und das Gesetz in diesem Fall die Notwendigkeit der Lüftung des Schachts vorsieht (S. 2 Z. 54-58). Eine Differenzierung nach anderen Kriterien wie einem Notfall oder der Luftqualität findet nicht statt. Weiterhin stellt die Beschreibung des Klagepatents die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend dar, dass beispielsweise bei Nutzung des Aufzugs gelüftet werden muss (S. 5 Z. 23-24). Nach dem Verständnis des Klagepatents gilt ein Aufzug als genutzt, wenn sich die Kabine bewegt oder eine Person im Schacht befindet (S. 5 Z. 25-26). Nach diesem Verständnis ist aber eine Auslegung zwingend, nach der die Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage den jeweiligen Zustand – An- oder Abwesenheit einer Person – sicher und zuverlässig feststellen können müssen. Es bedarf einer Kausalbeziehung zwischen der (erstmalig auftretenden) Anwesenheit der Person in der Aufzugsanlage und ihrer Erfassung. Andernfalls könnte die Nutzung des Aufzugs durch Personen erfolgen, ohne dass ihre Anwesenheit erfasst würde.
  57. Diese Auslegung schließt gewisse Unschärfen bei der Erfassung der Präsenz einer Person, wie sie bei jeder Messung im Rahmen von Messfehlern und Toleranzen vorkommen können, nicht aus. Temperatur- oder Bewegungssensoren in einer Kabine oder Sensoren zur Erfassung von Gewichtsänderungen, wenn eine Person eine Kabine betritt, können so eingestellt werden, dass sie regelmäßig die Anwesenheit einer Person in der Kabine feststellen können. Gleichwohl mag nicht ausgeschlossen sein, dass im Einzelfall eine Person festgestellt wird, obwohl die Kabine leer ist. Entscheidend ist, dass die im Merkmal 5.1.1.1 genannten Mittel darauf ausgelegt sind, im Regelfall jede Anwesenheit einer Person hinreichend sicher und zuverlässig festzustellen. Abgesehen von den bereits erwähnten Präsenzfühlern, die die Präsenz einer Person unabhängig vom System erfassen können, nennt das Klagepatent weiterhin die Möglichkeit, die Präsenz einer Person durch die Betätigung der Aufzugsanlage selbst zu erfassen (S. 3 Z. 1-3). Das Drücken der Aufzugsruftaste, einer Etagentaste oder dergleichen ist ein zuverlässiger Indikator für die Nutzung des Aufzugs und bedingt regelmäßig die Lüftung der Anlage. Denn die Nutzung des Aufzugs geht regelmäßig mit einer Tastenbetätigung einher. Dies schließt nicht aus, dass ausnahmsweise eine Taste betätigt wird, ohne dass der Aufzug dann genutzt wird, etwa weil sich die Person entfernt oder den Aufzug vor dem Erreichen des gewählten Stockwerks bei einem früheren Halt verlässt. Solche Ausnahmen sind jedoch nach der Lehre des Klagepatents hinzunehmen.
  58. ff)
    Diesem Verständnis der Merkmale 5.1 bis 5.1.1.1 entspricht auch die Auslegung des Bundesgerichtshofes im parallelen Nichtigkeitsverfahren. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für ein Mittel im Sinne von Merkmal 5.1.1.1 genügt, wenn zur Bedienung des Aufzugs und zur Aktivierung der Lüftung zwei unterschiedliche Schalter betätigt werden müssen, die eine Benutzung des Aufzugs ohne vorherige Aktivierung der Lüftung ermöglichen. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint und ausgeführt: Es ist erforderlich, dass ein Indikator herangezogen wird, anhand dessen für typische Nutzungssituationen hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob sich eine Person in der Aufzugsanlage befindet. Hierfür ist weder erforderlich noch ausreichend, dass eine Detektionseinrichtung vorhanden ist, deren Ansprechen unter bestimmten, eher ungewöhnlichen Umständen auf die Anwesenheit einer Person hindeutet. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Vorrichtung, die Rückschlüsse auf die Anwesenheit einer Person nur dann zulässt, wenn dies durch eine allein darauf gerichtete Bedienoperation veranlasst wird (BGH Urt. v. 09.01.2018 – X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung (S. 8)). Es soll ein Sicherheitsniveau erreicht werden, das qualitativ mit demjenigen bei Einsatz von Sensoren vergleichbar ist und sich deutlich abhebt von demjenigen bei Einsatz eines separat zu betätigenden Schalters oder einer Detektionseinrichtung, die nur in bestimmten, eher ungewöhnlichen Situationen auf die Anwesenheit einer Person anspricht (BGH Urt. v. 09.01.2018 – X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung (S. 10)). Daher hat der Bundesgerichtshof auch den Einsatz von Thermostaten zur Feststellung eines Brandes oder einer zu starken Erwärmung der Aufzugsmotoren nicht ausreichen lassen: Nach Anbringungsort und Anlagenkonfiguration mögen die Thermostate im Einzelfall schon dann auslösen, wenn der Aufzug nur kurze Zeit in Betrieb ist oder wenn sich Personen im Schachtkopf oder im Maschinenraum befinden. Damit ist eine den Anforderungen des Klagepatents genügende Überwachung der Zustandsparameter „Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage“ oder „Bewegung der Kabine im Schacht“ nicht gewährleistet (BGH Urt. v. 09.01.2018 – X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung (S. 16)). Auch der Bundesgerichtshof geht also von einem Verständnis aus, nach dem jede Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage erfasst werden muss.
  59. 2.
    Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Klagepatentanspruch 1 sinngemäß. Denn auch das patentgeschützte Verfahren verlangt die Überwachung eines Zustandsparameters, nämlich der Präsenz einer Person in der Aufzugsanlage bzw. einer Bewegung der Kabine (Merkmalsgruppe 2) und in einem weiteren Schritt die Bewertung der Notwendigkeit einer Lüftung des Schachts auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit (Merkmal 3). Die Bedingungen, unter denen das Verschließelement geöffnet oder geschlossen wird (Merkmalsgruppe 3.1 und Merkmal 4), entsprechen denen des Klagepatentanspruchs 8 (vgl. Merkmale 5.2 und 5.3).
  60. 3.
    Ausgehend von dieser Auslegung ist die angegriffene Ausführungsform weder geeignet, in einem System gemäß Klagepatentanspruch 8, noch für ein Verfahren gemäß Klagepatentanspruch 1 verwendet zu werden.
  61. a)
    Der CO2-Sensor der angegriffenen Ausführungsform stellt kein Mittel zum Erfassen der Präsenz einer Person in einer Aufzugsanlage im Sinne von Klagepatentanspruch 8 dar. Ebenso wenig ist er zur Überwachung einer solchen Präsenz im Sinne von Klagepatentanspruch 1 geeignet. Im Einzelfall mag es möglich sein, mit einem CO2-Sensor die Präsenz einer Person festzustellen. Der CO2-Sensor der angegriffenen Ausführungsform löst jedoch erst bei einem CO2-Gehalt in der Luft von 1500 ppm ein Signal aus, das zur Lüftung des Aufzugsschachts führt. Bei einem solch hohen Schwellwert, der auch nicht niedriger eingestellt werden kann, ist die angegriffene Ausführungsform nicht in der Lage, jede tatsächliche Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage zuverlässig zu erfassen, wie dies vom Klagepatent gefordert ist. Es ist unstreitig, dass es eine Vielzahl von Situationen gibt, in denen sich Personen – seien es Passagiere oder Wartungspersonal – tatsächlich in der Aufzugsanlage befinden, ohne dass der Schwellwert von 1500 ppm erreicht wird. Vielmehr bedarf es einer Vielzahl von Personen oder eines untypisch langen Aufenthalts einzelner Personen in der Aufzugsanlage, um den Schwellwert zu erreichen und damit das Öffnen der Jalousienklappe zu bewirken. Umgekehrt erfasst der CO2-Sensor Personen gegebenenfalls auch dann, wenn diese den Aufzug bereits wieder verlassen haben, nämlich dann, wenn der CO2-Gehalt noch über 1300 ppm liegt und das Signal des Sensors noch nicht abgeschaltet ist. Im Ergebnis handelt es sich bei der Konfiguration des CO2-Sensors um ein Mittel zur Luftqualitätsüberwachung. Hingegen wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Präsenz von Personen in der Aufzugsanlagen und der Lüftung des Aufzugsschachts durch den CO2-Sensor nicht vermittelt.
  62. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zuletzt von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 21 und K 22. Die Anlage K 21 ist eine eidesstattliche Versicherung zu Untersuchungen zur Entwicklung des CO2-Gehalts über die Zeit an verschiedenen Orten einer Aufzugsanlage, wenn der Aufzug eine Störung hat und Personen in der Kabine eingeschlossen sind. Die dargestellten Untersuchungsergebnisse lassen nicht die Feststellung zu, dass der CO2-Sensor der angegriffenen Ausführungsform zuverlässig die Präsenz von Personen in der Aufzugsanlage erfassen könnte. Durchgreifende Zweifel an den Untersuchungsergebnissen ergeben sich bereits daraus, dass der CO2-Gehalt an den verschiedenen Messstellen in der Kabine und im Aufzugsschacht zu Beginn der Messungen bereits das drei- bis vierfache des Normalwertes von 350 ppm oder auch 400 ppm beträgt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich zuvor Personen in der Aufzugsanlage befanden, die für einen höheren CO2-Gehalt sorgten, ohne dass der CO2-Sensor sie hätte erfassen können, weil der CO2-Gehalt gleichwohl noch unter 1500 ppm lag. Ungeachtet dessen bedarf es in allen untersuchten Szenarien immerhin einer Zeit von etwa drei bis zehn Minuten, bis der CO2-Gehalt am Schachtkopf, wo der CO2-Sensor der angegriffenen Ausführungsform angebracht werden soll, den Schwellwert von 1500 ppm erreicht. Wird weiterhin berücksichtigt, dass sich fünf Personen in der Kabine befanden, lässt dies ohne weiteres den Schluss zu, dass die angegriffene Ausführungsform bei einem Aufenthalt von einzelnen Personen in der Aufzugsanlage nicht in der Lage ist, ihre Anwesenheit zu erfassen. Die Anlage K 22 stellt ein Transkript einer Boulevard-Sendung dar, in denen CO2-Messungen in einem Aufzug vorgenommen wurden, die ohne weitere Angaben zu der Untersuchung in keiner Weise repräsentativ sind.
  63. b)
    Für die Aufschaltung des Störmeldekontakts gilt gleiches. Eine Störmeldung stellt eine Ausnahmesituation beim Betrieb einer Aufzugsanlage dar. Ungeachtet der zeitlichen Häufigkeit ist der Betrieb einer Aufzugsanlage typischerweise auf ihre störungsfreie Nutzung angelegt. Da während der Dauer einer störungsfreien Nutzung keine Störmeldung erfolgt, aber Personen in der Aufzugsanlage präsent sind, ist die Aufschaltung des Störmeldekontakts nicht geeignet zur Erfassung einer Präsenz von Personen in der Aufzugsanlage. Weiterhin ist eine Störmeldung aber auch grundsätzlich personenunabhängig. Die Beklagte hat eine Vielzahl an Fällen einer Störmeldung vorgetragen, die auch in Abwesenheit einer Person eintreten können. Eine Kausalität zwischen der Präsenz einer Person und der Erfassung ihrer Präsenz durch die Anlage wird auch im Fall einer Aufschaltung des Störmeldekontakts nicht vermittelt
  64. c)
    Schließlich ist auch ein Wartungs- oder Inspektionsschalter nicht zur Überwachung einer Personenpräsenz im Sinne des Klagepatents geeignet. Auch wenn tatsächlich eine Person in der Aufzugsanlage anwesend ist, wird diese Präsenz von der angegriffenen Ausführungsform nicht zwingend erfasst. Denn die Betätigung des Wartungs- oder Inspektionsschalters ist von der Betätigung durch eine Person abhängig. Wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, genügt ein allein auf die Lüftung der Anlage gerichteter Bedienvorgang für sich genommen nicht aus, wenn der Schalter nicht zugleich auf die Nutzung der Aufzugsanlage gerichtet ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er trotz Anwesenheit von Personen in der Aufzugsanlage nicht betätigt wird. Das ist aber der Fall, wenn der Schalter lediglich dazu dient, sich zur Wartung an- und abzumelden (Wartungsschalter). Welchen technischen Gehalt der Schalter darüber hinaus hat, ist nicht vorgetragen. Ähnlich liegt der Fall bei einem Inspektionsschalter, mit dem die Steuerung umgeschaltet werden kann, um die Aufzugskabine von ihrem Dach aus steuern zu können. Die Betätigung des Inspektionsschalters geht zwar mit einer Nutzung des Aufzugs einher. Gleichwohl ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich, dass es zwingend notwendig ist, den Inspektionsschalter bei jeder Inspektion oder Wartung zu betätigen. Es gibt also durchaus Situationen, in denen sich ein Techniker in der Aufzugsanlage befindet, ohne dass der Inspektionsschalter betätigt ist. Seine Anwesenheit wird nicht erfasst.
  65. Ungeachtet dessen hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass weder ein Wartungsschalter noch ein Inspektionsschalter über die angegriffene Ausführungsform verschaltet wird. Selbst wenn also ein solcher Schalter vorhanden ist und betätigt wird, führt dies nicht zur Öffnung des Lüftungskanals. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht. Sie verweist zwar auf die in der mündlichen Verhandlung als Anlage 4 zur Abmahnung überreichte technische Dokumentation der angegriffenen Ausführungsform (dort S. 13) und trägt dazu vor, aus der Schaltung ergebe sich die Möglichkeit der Aufschaltung eines Wartungs- oder Inspektionsschalters. Dem hat die Beklagte unter Verweis auf Ziffer 10.2 der Anlage unwidersprochen entgegengehalten, dass sich die dort gezeigte Schaltung mit einer Reset-Taste beschäftige.
  66. III.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
  67. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  68. Streitwert: 1.000.000,00 EUR

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