4b O 18/09 – Temperaturabhängiger Schalter II

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2909

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4b O 18/09

  1. I.
    Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
  3. III.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 951 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage TMP 26) sowie darum, ob sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Entfernung aus den Vertriebswegen erledigt hat.
  6. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 13. Januar 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. April 1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 30. Juli 2008. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens und ist eingeschränkt aufrechterhalten worden. Der Hinweis auf die Entscheidung über den Einspruch ist am 15. März 2017 veröffentlicht und bekannt gemacht worden. Das Klagepatent ist seit dem 13. Januar 2016 erloschen und steht nicht mehr in Kraft. Es betrifft einen temperaturabhängigen Schalter.
  7. Der hier geltend gemachte Anspruch 1 lautet in seiner eingeschränkten Fassung wie folgt:
  8. „Temperaturabhängiger Schalter mit zwei an einem Isolationsträger (11) befestigten Anschlußelektroden (12, 13), einem Schaltwerk (27), das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlußelektroden (12, 13) herstellt, sowie einem Widerstandsteil (18), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlußelektroden verbunden (12, 13) ist,
  9. dadurch gekennzeichnet, daß
  10. das Schaltwerk (27) in einem Hohlraum (26) des Isolationsträgers (11) angeordnet ist und das Widerstandsteil (18) außen an dem Isolationsträger (11) sitzt, von diesem gehalten wird und mit den Anschlußelektroden (12, 13) verlötet ist.“
  11. Nachfolgend ist in leicht verkleinerter Form die Figur 2 des Klagepatents wiedergegeben, die eine Seitenansicht des Schalters längs der Linie II-II aus Figur 1 zeigt.
  12. Die Beklagte bietet an und stellt selbsthaltende Bimetallschalter der Reihen K1 und K8 an. Beide Baureihen sind hinsichtlich der hier interessierenden technischen Ausgestaltung baugleich, so dass sie nachfolgend einheitlich als angegriffene Ausführungsform bezeichnet werden.
  13. Die nachfolgend leicht verkleinerte Skizze der angegriffenen Ausführungsform stammt aus der Anlage K 14, wobei die Beschriftung von der Klägerin herrührt.
  14. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.
  15. Die Klage sei nicht rechtshängig, weil keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei und es insoweit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehle.
    Ein Hohlraum im Sinne des Klagepatents sei nur ein Aufnahmeraum, der das Schaltwerk so aufnehme, dass es geschützt sei und mit den Anschlusselektroden in Kontakt gelange. Er erfordere nicht, dass der Raum zwingend zu einer Seite offen und ansonsten geschlossen sei.
  16. Die Verlötung des Widerstandsteils mit den Anschlusselektroden sei eine mittelbare Halterung, wobei der Anspruch offen lasse, ob mittelbares Halten reiche. Ein direktes Halten gehe nicht aus der Klagepatentschrift hervor. Ob das Widerstandsteil mittelbar oder unmittelbar vom Isolationsträger gehalten werde, habe die Einspruchsabteilung nicht zu entscheiden gehabt. Außerdem sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass eine Halterung, bei der das erste Element direkt vom zweiten Element mechanisch gehalten werde, auch dann vorliege, wenn diese Halterung über eine Verbindung geschehe.
  17. Der Haltekeil sichere das Widerstandsteil gegen seitliches Verschieben und werde insofern vom Isolationsträger gehalten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Haltekeil auch dem Schutz vor Kurzschluss diene.
  18. Links und rechts ragten aus dem Isolationsträger Anschlussteile, die mit dem Isola-tionsträger verbunden seien und auf denen der Widerstand aufliege. Das Widerstandsteil werde vor dem Verlöten sowohl mittelbar durch die Hülsen gehalten als auch unmittelbar, wenn auch mit Spiel durch den Haltekeil. Nach dem Verlöten sitze das Widerstandsteil unverrückbar auf dem Haltekeil, werde also von diesem auch abgestützt und somit gehalten.
  19. Jedenfalls liege eine äquivalente Verletzung vor, da das Widerstandsteil mittelbar von dem Isolationsträger gehalten werde und auch mit den Anschlusselektroden verlötet sei. Die mittelbare Halterung sei gleichwirkend, liege für den Fachmann nahe und sei mit der klagepatentgemäßen Lösung gleichwertig.
  20. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anlagen TMP 14-25 vor dem Prioritäts-datum des Klagepatents erstellt worden seien.
  21. Die Klägerin hat ursprünglich auch Unterlassung, Vernichtung und Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen beantragt. Nachdem der deutsche Teil des Klagepatents erloschen ist, hat die Klägerin diese Anträge für erledigt erklärt und begehrt insoweit noch die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
  22. Die Klägerin beantragt darüber hinaus:
  23. 1.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 20.11.1999 bis zum 12.01.2016 (je einschließlich)
  24. einen temperaturabhängigen Schalter mit zwei an einem Isolationsträger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist,
  25. bei dem das Schaltwerk in einem Hohlraum des Isolationsträgers angeordnet ist und das Widerstandsteil außen an dem Isolationsträger sitzt und von diesem gehalten wird und mit den Anschlusselektroden verlötet ist,
  26. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,
  27. und zwar unter Angabe
  28. a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
    b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
    f) – ab dem 1. September 2008 – der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
  29. und dabei
  30. zu Ziffer 2. a) bis c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
  31. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  32. 2.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
    a) der Klägerin für die unter Ziffer 1 bezeichneten, in der Zeit vom 20.11.1999 bis zum 30.08.2008 (je einschließlich) begangenen Handlung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und
    b) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffern 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2008 bis zum 12.01.2016 (je einschließlich) entstanden ist.
  33. Die Beklagte beantragt,
  34. die Klage abzuweisen.
  35. Die Beklagte behauptet, die in der mündlichen Verhandlung überreichten Muster stimmten mit der angegriffenen Ausführungsform überein und seien ein auf dem Markt befindliches Produkt. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht.
  36. Mit einem Hohlraum bezeichne das Klagepatent ein Gebilde, welches auch im normalen Sprachgebrauch als Hohlraum bezeichnet werde, nämlich wie in Figur 3 ersichtlich an einer Seite offen, an allen anderen fünf Seiten durch Wände begrenzt, mit der Besonderheit, dass eine dieser fünf Wände einen Einschnitt habe.
  37. Ein mittelbares Halten würde sich auf alle Bauteile eines Schalters erstrecken, die nicht unmittelbar gehalten würden. Diese Auslegung widerspreche der Entscheidung der Einspruchsabteilung, die eine indirekte Halterung gerade nicht unmittelbar und eindeutig in der Anmeldung offenbart gesehen habe, sondern nur eine solche, bei der das Widerstandsteil vom Isolationsträger gehalten werde. Aufgrund der im Rechtsbestandsverfahren erfolgten diesbezüglichen Einschränkung des Anspruchs bliebe die Auslegung der Klägerin hinter dem Wortsinn des Anspruchs zurück.
  38. Der in Anlage K12 bezeichnete Haltekeil diene nicht dazu, den Widerstand zu hal-ten, vielmehr befinde sich zwischen Nase/Haltekeil und dem Widerstand ein Spiel-raum, den die Anlagen K 12 bis K 16 nicht zeigten. Die Nase biete nur Schutz vor einer ungewollten Überbrückungsfunktion der Anschlusselektroden. Ein Kurzschluss solle verhindert werden, weil die Anschlusselektroden und Litzen nicht gesondert isoliert seien. Bis zum Verlöten habe der Widerstand Spiel.
  39. Der PTC-Block sei solange ein loses Teil, welches am Sockel keinen Halt finde, bis es mit den Anschlüssen des Schalters verlötet sei. Insofern sei der PTC-Block bei der angegriffene Ausführungsform nicht von dem Isolationsträger gehalten.
  40. Die als erste und zweite Anschlusselektrode bezeichneten Teile seien Enden von zwei Litzen, deren abisolierte Enden mit den Anschlüssen, die neben der Nase des Isolationsträgers angeordnet seien, verschweißt würden.
  41. Schließlich befinde sich das Schaltwerk nicht in einem Hohlraum. Selbst, wenn man den Zwischenraum zwischen den Auslegern des Sockels als Hohlraum ansehe, – diese Sichtweise verfolge die Beklagte hingegen nicht –, so wäre das Schaltwerk nicht in diesem Zwischenraum angeordnet.
  42. Ferner werde das Klagepatent auch nicht äquivalent verletzt. Die kurzen Ausleger des Sockels der angegriffenen Ausführungsform seien ungeeignet, die Teile des Schaltwerks, besonders die Bimetallscheibe mit dem beweglichen Kontaktstück, in ihrer gewünschten Ausrichtung zu halten. Der Fachmann habe die angegriffene Ausführungsform weder als der klagepatentgemäßen Lösung entsprechend auffinden können noch stelle sie eine gleichwertige Lösung dar. Eine äquivalente Verletzung im Hinblick darauf, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger direkt gehalten werde, scheide auch hinsichtlich der Lötverbindung aus, da es bereits an einem gleichwirkenden Austauschmittel fehle.
  43. Weiter erhebt die Beklagte im Hinblick auf die Schriften DE 41 42 XXX A1 (Anlage TMP 6) und DE 195 09 XXX C2 (Anlage TMP 12) den Formsteineinwand.
  44. Schließlich sei die Beklagte aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts berechtigt, die klagepatentgemäße Erfindung zu nutzen. So habe sie bereits Ende 1997 über einen C1-Schalter verfügt, der genauso ausgestaltet gewesen sei wie die angegriffene Ausführungsform.
  45. Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
  46. Entscheidungsgründe
  47. Die Klage ist zulässig (dazu unter A.).
  48. In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz gegen die Beklagte nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, Abs. 2, 140b, PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG (dazu unter B). Ebenso wenig war die Klage hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge auf Unterlassung, Vernichtung und Entfernung aus den Vertriebswegen ursprünglich begründet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 140a PatG (dazu unter C.).
  49. A.
    Nachdem bereits im frühen ersten Termin eine Antragstellung nach rügeloser Einlassung der Beklagten erfolgte und die Beklagte nunmehr auf die wirksame Zustellung einer ordnungsgemäßen Abschrift der Klageschrift ausdrücklich verzichtet und sich auch bei der letzten mündlichen Verhandlung am 18. April 2019 rügelos eingelassen hat, ist ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt (§ 295 ZPO).
  50. An der Sachdienlichkeit der in der Teilerledigungserklärung liegenden Klageänderung bestehen ferner keine Zweifel, § 263, 2. Alt ZPO. Das seitens der Klägerin vorliegende Feststellungsinteresse hinsichtlich der (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache folgt aus der Kostenfrage.
  51. B.
    Mangels Verletzung des Klagepatents hat die Klage auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz keinen Erfolg.
  52. I.
    Das Klagepatent betrifft einen temperaturabhängigen Schalter. Laut dem Klagepatent ist ein derartiger Schalter aus der Schrift DE-OS 21 13 XXX bekannt. Es handelt sich um ein Thermostat zum Schutz eines elektrischen Geräts, der elektrisch in Reihe mit dem zu schützenden Gegenstand geschaltet wird und in thermischem Kontakt mit dem Gerät ist. Beide Anschlusselektroden sind flächige Metallteile, von denen eines einen festen Gegenkontakt und das andere ein Bimetallteil trägt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt. Die beiden Metallteilteile sind übereinander angeordnet und klemmen zwischen sich einen PTC-Widerstand ein, der unter Zwischenschaltung einer Feder in elektrischem Kontakt mit beiden Anschlusselektroden steht. Dieser Aufbau wird in ein Gehäuse eingeschoben, woraufhin die Gehäuseöffnung mit einer Abdichtmasse vergossen wird. Wenn die Temperatur des schützenden Gerätes den Ansprechwert des Bimetallteiles übersteigt, hebt dieses den beweglichen von dem festen Gegenkontakt ab, wodurch die Stromzufuhr zu dem Gerät unterbrochen wird. Ein kleiner Reststrom fließt jetzt durch den parallel zu dem so gebildeten Schaltwerk angeordneten PTC-Widerstand, der dabei so viel Wärme entwickelt, dass er das Schaltwerk geöffnet hält (Selbsthaltungsfunktion).
  53. Das Klagepatent kritisiert an dem vorbekannten Schalter, dass der PTC-Widerstand nur bei einem fertig montierten Schalter mechanisch hält, wobei die Montage dieses Schalters recht aufwendig ist. Der Austausch des PTC-Widerstandes sei nicht möglich.
  54. Ein weiterer aus der DE 43 36 XXX A1 vorbekannter, selbsthaltender temperaturabhängiger Schalter umfasst ein in einem gekapselten Gehäuse angeordnetes Bimetall-Schaltwerk. Das Gehäuse ist auf einer Trägerplatte angeordnet, auf der Leiterbahnen und Widerstände vorgesehen sind. Außerhalb des Gehäuses ist auf dem Träger ein PTC-Widerstand vorgesehen, der parallel zu dem Schaltwerk mit Außenanschlüssen verlötet ist. Hier sieht das Klagepatent den Nachteil, dass der Schalter relativ viele Bauteile und große Abmessungen aufweist.
    Weiter zeigt die Schrift EP 0 272 XXX A2 einen temperaturabhängigen Schalter, bei dem auf einem Isolationsträger ein Widerstand angeordnet ist, der über durch den Isolationsträger durchgehende Nieten mit zwei auf gegenüberüberliegenden Seiten des Isolationsträgers verbundenen Anschlusselektroden in elektrischer Verbindung steht. An dem einen Niet ist ein Bimetall-Schaltelement befestigt, das in Abhängigkeit von seiner Temperatur in Anlage mit dem anderen Niet gelangt, so dass eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden hergestellt wird. Durch die gewählte Konstruktion liegt das Widerstandsteil elektrisch parallel zu dem Schaltwerk. Laut dem Klagepatent ist es hier ebenfalls nicht möglich, das Widerstandsteil auszutauschen oder nachträglich zu montieren.
  55. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, den eingangs genannten temperaturabhängigen Schalter derart weiterzubilden, dass er preiswert und einfach zu montieren ist, wobei vorzugsweise ein Austausch des Widerstandsteils möglich sein soll.
  56. Diese Aufgabe wird durch den Schalter nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen gelöst:1
    Temperaturabhängiger Schalter
    1.1
    Der Schalter weist zwei Anschlusselektroden auf.
    1.2.
    Der Schalter weist einen Isolationsträger auf, an dem die Anschlusselektroden befestigt sind.
    1.3
    Der Schalter verfügt über ein Schaltwerk,
  57. 1.3.1
    Das Schaltwerk stellt in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden her.
  58. 1.3.2
    Das Schaltwerk ist einem Hohlraum des Isolationsträgers angeordnet.
  59. 1.4
    Der Schalter weist ein Widerstandsteil auf.
  60. 1.4.1
    Das Widerstandsteil ist mit den beiden Anschlusselektroden verbunden.
    1.4.2
    Das Widerstandsteil ist elektrisch parallel zu dem Schaltwerk angeordnet.
    1.4.3
    Das Widerstandsteil sitzt außen an dem Isolationsträger und wird von diesem gehalten.
    1.4.4
    Das Widerstandsteil ist mit den Anschlusselektroden verlötet.
  61. II.
    Aufgrund des Streits der Parteien bedarf das Merkmal 1.4.3, wonach das Widerstandsteil außen an dem Isolationsträger sitzt und von diesem gehalten wird, der Auslegung.
  62. Der Fachmann versteht unter der klagepatentgemäßen Halterung, dass das Widerstandsteil unmittelbar am Isolationskörper mechanisch gehalten wird. Das Widerstandsteil soll bereits dadurch fest in seiner Lage am Isolationskörper gehalten werden.
  63. Für ein solches Verständnis streitet zunächst der Wortlaut des Merkmals 1.4.3, wonach das Widerstandsteil außen an dem Isolationsträger sitzt und „von diesem“ gehalten wird. Dies spricht bereits für eine direkte Verbindung, die nicht durch andere Bauteile vermittelt wird. Funktional ermöglicht die unmittelbare mechanische Verbindung, dass das Widerstandsteil austauschbar ist und nachträglich montiert werden kann. Insofern kritisiert das Klagepatent gerade am Stand der Technik, dass der Widerstand bei den vorbekannten Lösungen nur bei einem fertig montierten Schalter mechanisch hält, wobei die Montage recht aufwändig und ein Austausch des Widerstandes nicht möglich ist (vgl. Absätze [0007], [0011] des Klagepatents). So ist im allgemeinen Teil der Beschreibung auch die Rede davon, dass das Widerstandsteil außen an dem Isolationsträger und von diesem gehalten wird (vgl. Absatz [0013] des Klagepatents). Das Widerstandsteil soll gerade nicht innen in dem Schalter oder auf einem gesonderten Träger neben dem Schalter angeordnet sein, sondern unmittelbar außen an dem Isolationsträger gehalten werden (vgl. Absatz [0015] des Klagepatents). Auch das Ausführungsbeispiel in Absatz [0031] zeigt einen PTC-Block 19, der außen an dem Isolationsträger 11 sitzt – wobei die Vorsprünge 21, 22 Teil des Isolationsträgers sind – und von diesem gehalten wird.
  64. Die Kammer teilt daher die Auffassung des Europäischen Patentamtes (EPA), zumal die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 (vgl. Anlage TMP 29) für sie zwingend zu berücksichtigen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Änderung einzelner Patentansprüche im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren der neue Wortlaut des betreffenden Patentanspruchs die maßgebliche Grundlage für die Auslegung (vgl. BGH GRUR 2007, 778, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit I). Die behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungsgründe für die Beschränkung ergänzen oder ersetzen nach allgemein vertretender Auffassung die den betreffenden Anspruch erläuternde Beschreibung und sind bei der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. Benkard/Scharen, 11. Aufl., PatG § 14 Rn. 26; Schulte/Rinken, 10. Aufl., § 14 Rn. 58 m.w.N.). Auch wenn die Entscheidung Ziehmaschinenzugeinheit zu einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ergangen ist, finden diese Grundsätze nach allgemeiner Auffassung auch auf behördliche Entscheidungen – wie sie die hiesige Einspruchsentscheidung darstellt – Anwendung (vgl. Benkard/Scharen, 11. Aufl., PatG § 14 Rn. 26; Schulte/Rinken, 10. Aufl., § 14 Rn. 58; Kühnen, 11. Aufl., Kap. A, Rn. 92). Das EPA hat die Einschränkung, dass das Widerstandsteil außen am Isolationsträger sitzt und von diesem gehalten wird, für notwendig erachtet, weil es die ursprüngliche Anspruchsformulierung als unzulässig erweitert gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung angesehen hat (vgl. Anlage TMP 29, S. 5). Nach den Entscheidungsgründen des EPA ist unter der Halterung des Widerstandsteils durch den Isolationsträger eine direkte mechanische Halterung zu verstehen, wie z.B. durch eine form- oder kraftschlüssige Verbindung oder eine Kleberbindung (vgl. Anlage TMP 29, S. 4). Das Löten stellt keinen Ersatz für die mechanische Halterung des Widerstandsteils vom Isolationsträger dar, sondern nur eine Option für die elektrische Verbindung (Anlage TMP 29, S. 5). Die entgegen dem nunmehr eingeschränkten Wortlaut des Merkmals 1.4.3 weite Auslegung der Klägerin steht im Widerspruch zu der Rechtsbestandsentscheidung und würde faktisch zu deren Wegfall führen. Das dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.
  65. III.
    Angesichts der obigen Auslegung verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht. Ein unmittelbares Halten des PTC-Blocks durch die von der Klägerin als Haltekeil bezeichnete Nase kann die Kammer nicht feststellen. Die Nase übt keine Haltefunktion aus, sondern es befindet sich zwischen Nase und dem Widerstand ein Spielraum, der erst durch das Verlöten beseitigt wird. Die Nase bietet Schutz vor einer ungewollten Überbrückungsfunktion der Anschlusselektroden. Sofern die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass hierdurch ein Kurzschluss verhindert werden soll, ist ihr ein solches Bestreiten verwehrt. Sie hat die angegriffene Ausführungsform selbst untersucht, somit war sie Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Sie kann als fachkundiges Unternehmen beurteilen, ob die Nase/der Keil einen Kurzschluss verhindern kann. Der PTC-Block ist also für sich genommen lose und findet am Sockel keinen Halt, bis er mit den Anschlüssen des Schalters verlötet ist. Daher wird der PTC-Block bei der angegriffene Ausführungsform nicht von dem Isolationsträger im Sinne des Merkmals 1.4.3 gehalten.
  66. IV.
    Eine äquivalente Verletzung scheidet bereits mangels entsprechender Antragstellung aus. Zudem wäre auch eine Gleichwirkung nicht ersichtlich, da eine Lötverbindung im Sinne des Merkmal 1.4.4 gerade kein Austauschmittel für ein direktes Halten des Wiederstandsteils am Isolationsträger nach Merkmal 1.4.3 darstellt und darüber hinaus auch nicht gleichwertig ist.
  67. C.
    Aus den oben genannten Gründen hat sich der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, des Vernichtungsanspruchs und des Anspruchs auf Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen nicht erledigt. Die Klage war bereits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Erlöschen des Klagepatents – von Anfang an unbegründet.
  68. D.
    Einer Schriftsatzfrist der Beklagten bedurfte es nach den obigen Erläuterungen nicht.
  69. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
  70. Der Streitwert wird auf € 400.000,00 festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar