Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2905
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 06. Juni 2019, Az. 4b O 144/17
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
- a) Befestigungsvorrichtungen für eine Hebeschlinge, mit welcher die Hebeschlinge an eine Hebevorrichtung befestigbar ist, die ein plattenförmiges Teil mit einem durchgehenden Schlitz aufweist, welcher einen ersten Teilbereich aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist und wobei der Kopf einen größeren Durchmesser aufweist als der Bolzen, einen zweiten Teilbereich, durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf durchführbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn diese ein Verriegelungselement aufweisen, welches am plattenförmigen Teil angeordnet ist, wobei das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils bewegbar ist, in welchem der Schlitz angeordnet ist, wobei das Verriegelungselements in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel und in der Nähe des zweiten Endes ein Betätigungsmittel aufweist, welches betätigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements von einer ersten Position, in welcher das Schließmittel zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschließt, zu einer zweiten Position, in welcher das Schließmittel aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs für eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich zum ersten Teilbereich im Schlitz ermöglicht, wobei das Betätigungsmittel in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils angeordnet ist und wobei das Betätigungsmittel von der Seite des plattenförmigen Teils aus betätigbar ist, - und/oder
- b) Hebeschlingen mit Befestigungsvorrichtungen für eine Hebeschlinge, mit welcher die Hebeschlinge an eine Hebevorrichtung befestigbar ist,
wobei die Befestigungsvorrichtung ein plattenförmiges Teil mit einem durchgehenden Schlitz aufweist, welcher einen ersten Teilbereich aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist und wobei der Kopf einen größeren Durchmesser aufweist als der Bolzen, einen zweiten Teilbereich, durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf durchführbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn diese ein Verriegelungselement aufweisen, welches am plattenförmigen Teil angeordnet ist, wobei das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils bewegbar ist, in welchem der Schlitz angeordnet ist, wobei das Verriegelungselements in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel und in der Nähe des zweiten Endes ein Betätigungsmittel aufweist, welches betätigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements von einer ersten Position, in welcher das Schließmittel zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschließt, zu einer zweiten Position, in welcher das Schließmittel aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs für eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich zum ersten Teilbereich im Schlitz ermöglicht, wobei das Betätigungsmittel in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils angeordnet ist und wobei das Betätigungsmittel von der Seite des plattenförmigen Teils aus betätigbar ist, - und/oder
- c) Hebevorrichtungen für Personen, mit einer Hebeschlinge und einem Hebearm, an welchem ein Bolzen mit Kopf, zum Anbringen der Hebeschlinge an dem Hebearm angeordnet ist, wobei der Kopf einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist und wobei die Hebeschlinge eine Befestigungsvorrichtung zum Anbringen der Hebeschlinge an dem Hebearm aufweist, mit einem plattenförmigen Teil, welches aufweist:
– einen durchgehenden Schlitz, der in einer Ebene des plattenförmigen Teils angeordnet ist und der einen ersten Teilbereich aufweist, durch welchen der Bolzen und sein Kopf durchführbar sind, und einen zweiten Teilbereich aufweist, durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf des Bolzens durchführbar ist, und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und
– ein Verriegelungselement, welches am plattenförmigen Teil angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils beweglich ist, wobei das Verriegelungselements in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel und in der Nähe eines zweiten Endes ein Betätigungsmittel aufweist, welches derart betätigbar ist, dass das Verriegelungselement von einer ersten Position, in der das Schließmittel zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich zum ersten Teilbereich im Schlitz, wobei das Betätigungsmittel in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils angeordnet ist und wobei das Betätigungsmittel von der Seite des plattenförmigen Teils aus betätigbar ist; - 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. März 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - 3. der Klägerin schriftlich und in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. März 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; - 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
- 5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 10. März 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem denjenigen gewerblichen Besitzern, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,
und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, - II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10. März 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors: 350.000,00 EUR
Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 100.000,00 EUR
Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstrek-
kenden Betrages - Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-päischen Patents 1 440 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.
- Das Klagepatent wurde am 23. Januar 2004 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 24.01.2003 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Oktober 2010 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Über die von der Beklagten gegen die Klägerin beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent wurde bislang noch nicht entschieden.
- Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Hebevorrichtung, eine Hebeschlinge und eine Befestigungsvorrichtung. Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1, 11 und 12 lauten:
- Anspruch 1:
„Hebevorrichtung für Personen, mit einer Hebeschlinge (105) und einem Hebearm (103), an welchem ein Bolzen mit Kopf (20), zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) angeordnet ist, wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist und wobei die Hebeschlinge (105) eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) aufweist, mit einem plattenförmigen Teil (1), welches aufweist:
– einen durchgehenden Schlitz (2a, 2b), der in einer Ebene des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und der einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchführbar sind und einen zweiten Teilbereich (2b) aufweist, durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und
– ein Verriegelungselement (6, 7), welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungselement (6, 7) parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) beweglich ist, wobei das Verriegelungselements (6, 7) in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel (11) und in der Nähe eines zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) aufweist, welches derart betätigbar ist, dass das Verriegelungselement (6, 7) von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz, wobei das Betätigungsmittel (12) in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und wobei das Betätigungsmittel (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist.“ - Anspruch 11:
„Befestigungsvorrichtung (100) für eine Hebeschlinge (105), mit welcher die Hebeschlinge (105) an eine Hebevorrichtung befestigbar ist, die
– ein plattenförmiges Teil (1) mit einem durchgehenden Schlitz (2a, 2b) aufweist, welcher einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist und wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser aufweist als der Bolzen, einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf (20) durchführbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und
– ein Verriegelungselement (6, 7) aufweist, welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungselement (6, 7) parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) bewegbar ist, in welchem der Schlitz (2a, 2b) angeordnet ist, wobei das Verriegelungselements (6, 7) in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel (11) und in der Nähe des zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) aufweist, welches betätigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements (6, 7) von einer ersten Position, in welcher das Schließmittel (11) zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschließt, zu einer zweiten Position, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs für eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz ermöglicht, wobei das Betätigungsmittel (12) in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und wobei das Betätigungsmittel (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist.“ - Anspruch 12:
„Hebeschlinge (105) mit einer Befestigungsvorrichtung (100) nach Anspruch 11. - Wegen der in Form von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 5, 7 und 9 wird auf die Klagepatentschrift, Anlage K 1 Bezug genommen.
- Die folgenden Zeichnungen erfindungsgemäßer Ausführungsformen einer Befestigungsvorrichtung stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 2 gibt eine schematische Explosionsansicht einer beispielhaften Ausführungsform wieder und Figur 3 und 4 schematische Ansichten der Ausführungsform nach Figur 2 einmal im nicht betätigten Zustand und einmal im geöffneten Zustand.
- Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A. Diese übertrug das Klagepatent am 29. Februar 2016 auf die Klägerin, damals noch firmierend unter B. Die Klägerin wurde am 10. März 2016 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.
- Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Produkte für den Pflegebereich. Zu ihrem Produktportfolio gehören auch Hebevorrichtungen, die in den Produktkatalogen der Beklagten (vorgelegt als Anlagen K 5 und K 6) unter den Bezeichnungen „C“, „D“ und „E“ beworben werden (angegriffene Ausführungsform). Bei diesen Hebevorrichtungen kommen Befestigungseinrichtungen zum Einsatz, mit denen die Aufrichtgurte an den Hebevorrichtungen befestigt werden. Die folgenden Abbildungen zeigen die beanstandete Befestigungseinrichtung einmal im geschlossenen Zustand und einmal im freigegebenen Zustand (Anlagen K 7 und K 10). Die weiteren Abbildungen zeigen das die Verriegelung bewirkende Bauteil – einmal separat und einmal eingelegt in eine der Halbschalen der Befestigungseinrichtung (die Beschriftung stammt von der Beklagten).
- Die Klägerin sieht in Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung der Ansprüche 1, 11 und 12 des Klagepatents. Die patentgemäße Lehre sei weder auf Befestigungsvorrichtungen mit zwei Verriegelungselementen, wie sie im Ausführungsbeispiel gezeigt würden, beschränkt, noch auf Verriegelungselemente mit genau einem Schließmittel und einem Betätigungselement. Daher verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents. Schließlich werde sich das Klagepatent auch als rechtsbeständig erweisen.
- Die Klägerin beantragt,
- zu erkennen wie geschehen, wobei sie mit dem Antrag zu I. 1. c) auch die Unteransprüche 2 bis 5, 7 und 9 in der Form von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend macht.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,
- hilfsweise ihr zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
- Die Beklagte ist der Ansicht, sie verletze das Klagepatent nicht. Die Konstruktion des Verriegelungselements der angegriffenen Ausführungsform unterscheide sich von der des Verriegelungselements nach dem Klagepatent maßgeblich. Letzteres sehe zwei Verriegelungselemente vor, aber nur ein Schließmittel sowie ein Betätigungsmittel an jedem Verriegelungselement. Das Verriegelungselement der angegriffenen Ausführungsform bestehe hingegen aus einem einzigen Teil, sehe aber zwei Schließmittel und zwei Betätigungsmittel vor. Ebenso wenig sehe die angegriffene Ausführungsform nur eine erste Position und eine zweite Position vor. Das Verriegelungselement der angegriffenen Ausführungsform ermögliche mehrere Bewegungsmöglichkeiten. So könne beispielsweise nur ein Schließmittel über das jeweils diagonal liegende Betätigungsmittel betätigt werden. Zudem sei der Rückruf der angegriffenen Ausführungsform unverhältnismäßig. Der Ausbau der im Markt befindlichen angegriffenen Clips der Beklagten aus den hochwertigen Geräten sei mit einem enormen Zeit- und Geldaufwand verbunden, der im Hinblick auf den geringen Warenwert der angegriffenen Clips (1,10 EUR/Stück; 4 Stück/Gerät) in keinerlei Relation stehe und zudem eine erhebliche Sicherheitsgefahr für die Nutzer dieser Geräte darstelle, da bei einem Austausch durch abweichende Clips die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der auf Clips abgestimmten Geräte nicht mehr garantiert sei. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Klagepatent Erfolg habe. Die Erfindung sei weder neu, noch erfinderisch.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist begründet.
- Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB.
- I.
Die Erfindung betrifft eine Hebevorrichtung, eine Befestigungsvorrichtung für eine Hebeschlinge, mit der die Hebeschlinge an der Hebevorrichtung befestigt werden kann, und eine mit einer solchen Befestigungsvorrichtung versehene Hebeschlinge. - In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass es bei der Verwendung einer Hebevorrichtung zum Heben einer teil- oder vollinvaliden Person wichtig sei, dass die Befestigungsvorrichtung einer Hebeschlinge, die die Person stütze, sich nicht unbeabsichtigt öffne oder von der Hebevorrichtung löse. Entsprechende Befestigungselemente seien im Stand der Technik bekannt.
- Die WO 97/01XXX beschreibe einen Verschluss für Hebeschlingen mit einem Halter, der mit einem plattenförmigen Teil versehen sei, und einem runden Stift mit einem runden Kopf, wobei der Kopf einen größeren Durchmesser als der Stift habe, und einem elastischen Element, von dem ein Teil aus der Fläche des plattenförmigen Teils herausrage. Der Verschluss umfasse ferner einen plattenförmigen Clip, der mit einer Aussparung versehen sei, die einen ersten Teilbereich aufweise, durch den der Kopf des Stifts passe, und einen zweiten Teilbereich, durch den der Stift passe, aber nicht der Kopf des Bolzens. Wenn die Befestigung geschlossen werden müsse, werde der erste Teilbereich des Clips über dem Stift der Halterung platziert. Das elastische Element der Halterung werde mittels des plattenförmigen Clips eingedrückt. Anschließend werde der Clip so bewegt, dass der Stift in dem zweiten Teilbereich des Clips in einer Position ende, in der das elastische Element der Halterung zurückspringe. Das elastische Element blockiere das Zurückgleiten des Clips.
- Weiterhin führt das Klagepatent als Stand der Technik die EP-A-1 064 XXX an, die sich in der Präambel von Anspruch 1 wiederfinde.
- Die Klagepatentschrift sieht als Nachteil der vorbekannten Befestigung die fehlende Benutzerfreundlichkeit. In der bekannten Vorrichtung seien das Betätigungselement und Schließelement in dem elastischen Element kombiniert. Dadurch sei es beispielsweise schwierig, die bekannte Befestigung zu öffnen, da das federnde Element am Halter manuell eingedrückt werden müsse und beim Einpressen der Clip über das federnde Element geschoben werden müsse. Im Notfall könne die bekannte Befestigung somit nicht einfach und schnell entriegelt werden. Darüber hinaus könne sich die Person, die versucht, den bekannten Verschluss zu öffnen, ihre Finger klemmen.
- Vor diesem Hintergrund sieht es das Klagepatent als Aufgabe (das technische Problem) an, die Befestigungsvorrichtung zu verbessern.
- Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Hebevorrichtung, eine Befestigungsvorrichtung und eine Hebeschlinge mit den Merkmalen der Ansprüche 1, 11 bzw. 12 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.
- Anspruch 1:
- 1. Hebevorrichtung für Personen, mit einer Hebeschlinge (105) und einem Hebearm (103);
1.1 an dem Hebearm (103) ist ein Bolzen mit Kopf (20) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) angeordnet, wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist;
1.2 die Hebeschlinge (105) weist eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) auf, mit einem plattenförmigen Teil (1);
2. das plattenförmige Teil weist (1) einen durchgehenden Schlitz (2a, 2b) auf, der in einer Ebene des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und aufweist:
2.1 einen ersten Teilbereich (2a), durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchführbar sind,
2.2 einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist und
2.3 einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich;
3. das plattenförmige Teil weist (1) ein Verriegelungselement (6, 7) auf, welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist;
3.1 das Verriegelungselement (6, 7) ist parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) beweglich;
3.2 das Verriegelungselement (6, 7) weist in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel (11) und in der Nähe eines zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) auf,
3.2.1 das Betätigungsmittel (12) ist derart betätigbar, dass das Verriegelungselement (6, 7) von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz;
3.2.2 das Betätigungsmittel (12) ist in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet;
3.2.3 das Betätigungsmittel (12) ist von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar. - Anspruch 11:
- 1. Befestigungsvorrichtung (100) für eine Hebeschlinge (105), mit welcher die Hebeschlinge (105) an einer Hebevorrichtung befestigbar ist;
2. die Befestigungsvorrichtung (100) weist ein plattenförmiges Teil (1) mit einem durchgehenden Schlitz (2a, 2b) auf, welcher aufweist:
2.1 einen ersten Teilbereich (2a), durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist und wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser aufweist als der Bolzen,
2.2 einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf (20) durchführbar ist und
2.3 einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich;
3. die Befestigungsvorrichtung (100) weist ein Verriegelungselement (6, 7) auf, welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist;
3.1 das Verriegelungselement (6, 7) ist parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) bewegbar, in welchem der Schlitz (2a, 2b) angeordnet ist;
3.2 das Verriegelungselement (6, 7) weist in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel (11) und in der Nähe des zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) auf;
3.2.1 das Betätigungsmittel (12) ist betätigbar zum Schieben des Verriegelungselements (6, 7) von einer ersten Position, in welcher das Schließmittel (11) zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschließt, zu einer zweiten Position, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs für eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz ermöglicht;
3.2.2 das Betätigungsmittel (12) ist in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet;
3.2.3 das Betätigungsmittel (12) ist von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar. - Anspruch 12:
- 1. Hebeschlinge (105) mit einer Befestigungsvorrichtung (100) nach Anspruch 11.
- II.
Die geltend gemachten Ansprüche haben eine Hebevorrichtung, eine Hebeschlinge und eine Befestigungsvorrichtung zum Gegenstand. Den Kern der Erfindung bildet allein die Befestigungsvorrichtung nach dem Klagepatentanspruch 11, dessen Merkmale im Wesentlichen auch die Ansprüche 1 und 12 ausmachen. - 1.
Die Befestigungsvorrichtung sieht nach der Lehre des Klagepatents ein Verriegelungselement vor (Merkmal 3), welches am plattenförmigen Teil angeordnet sein soll. Das Verriegelungselement weist an seinen entgegengesetzten Enden ein Schließmittel und eine Betätigungsmittel vor (Merkmal 3.2). Die Funktion des Verriegelungselements besteht darin, mit dem Schließmittel den Verbindungsbereich zwischen den beiden Teilbereichen des Schlitzes abzuschließen und auf eine Betätigung hin freizugeben (Merkmal 3.2.1), so dass der Bolzen von dem einen Teilbereich in den anderen Teilbereich gelangen kann. Ist der Verbindungsbereich geschlossen, ist der Bolzen im zweiten Teilbereich vor einem Herausgleiten gesichert und die Befestigungsvorrichtung am Bolzen verliersicher gehalten. - 2.
Der vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierte Nachteil fehlender Benutzerfreundlichkeit der Befestigungsvorrichtung wird von der patentgemäßen Lehre dadurch gelöst, dass das Betätigungsmittel in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teil angeordnet ist (Merkmal 3.2.2) und von der Seite des plattenförmigen Teils aus betätigt werden kann (Merkmal 3.2.3). Dadurch wird es möglich, die Befestigungsvorrichtung seitlich mit den Fingern zu greifen und zugleich das Betätigungsmittel des Verriegelungselements zu betätigen, wenn die Befestigungsvorrichtung geöffnet werden soll. - 3.
Die Klagepatentansprüche geben eine bestimmte Anzahl der Verriegelungselemente einer Befestigungsvorrichtung ebenso wenig vor (Merkmal 3) wie eine bestimmte Anzahl an Betätigungs- und Schließmitteln eines Verriegelungselements (Merkmal 3.2). Insbesondere muss eine erfindungsgemäße Befestigungsvorrichtung nicht zwingend zwei Verriegelungselemente aufweisen, wie dies im Ausführungsbeispiel gezeigt ist. Allerdings kann auch ein einzelnes Verriegelungselement mehrere Betätigungs- und Schließmittel aufweisen. - a)
Das einzige Ausführungsbeispiel des Klagepatents zeigt eine Befestigungsvorrichtung mit zwei Verriegelungselementen 6 und 7, die auf beiden Seiten des Schlitzes 2a, 2b angeordnet sind (Abs. [0031] und Figur 3 bis 6; Textstellen ohne Herkunftsangabe stammen aus der Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 4). Jedes der beiden Verriegelungselemente besteht wiederum aus zwei Teilen 6a, 6b bzw. 7a, 7b, die mit einer sogenannten male-female-Verbindung 40, 41 aufeinander gepresst und zudem mit Edelstahlschrauben 10 gesichert sind (Abs. [0031] und Figur 2). Auf eine solche Anordnung, insbesondere eine Befestigungsvorrichtung mit zwei Verriegelungselementen mit jeweils einem Betätigungs- und einem Schließmittel ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt. Denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Im Streitfall zeigt bereits der Singular von Verriegelungselement in den Klagepatentansprüchen, dass es auch nur genau ein Verriegelungselement geben kann. Bei funktionaler Betrachtung besteht auch keine Notwendigkeit, genau zwei Verriegelungselemente oder jedenfalls mehr als ein Verriegelungselement vorzusehen. - b)
Die Klagepatentansprüche sehen auch keine bestimmte Anzahl an Betätigungs- und Schließmitteln für jedes Verriegelungselement vor. Aus der Verwendung der Einzahl im Merkmal 3.2 kann nicht gefolgert werden, jedes Verriegelungselement dürfe nur genau ein Betätigungsmittel und genau ein Schließmittel aufweisen. Da es nach der Lehre des Klagepatents zulässig ist, dass eine Befestigungsvorrichtung zwei Verriegelungselemente mit zusammen zwei Betätigungs- und zwei Schließmitteln aufweist, ist nicht einzusehen, warum nicht auch ein einstückiges Verriegelungselement mit zwei Betätigungs- und Schließelementen zulässig sein soll. Bei funktionaler Betrachtung gibt es für eine einschränkende Auslegung keinen Grund. Entscheidend ist, dass das Verriegelungselement von einer ersten Position in eine zweite Position geschoben werden kann, so dass die Schließmittel von einer den Verbindungsbereich abschließenden Stellung in eine Freigabestellung gelangen (Merkmal 3.2.1). - 4.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, es handele sich bei dem plattenförmigen Teil um ein lasttragendes Teil, das entsprechend der im Wortlaut der Klagepatentansprüche verwendeten Einzahl („a plate-shaped part“) einstückig ausgebildet sein müsse. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die lasttragende Funktion schließt eine mehrstückige Ausbildung des plattenförmigen Teils nicht aus. Zu berücksichtigen ist auch, dass es in der hier maßgebenden englischen Fassung des Klagepatents nur „a plate-shaped part“ und nicht einmal „one plate-shaped part“ heißt, mithin der unbestimmte Artikel verwendet wird, der eine mehrstückige Ausbildung des plattenförmigen Teils ohne weiteres zulässt. Gleiches gilt für den Begriff „part“. - III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche 1, 11 und 12. Dies ist bis auf das Merkmal 2 (plattenförmiges Teil), die Merkmalsgruppe 3 (Verriegelungselement) und das Merkmal 3.2.1 (erste und zweite Position) unstreitig. Allerdings werden auch diese Merkmale verwirklicht. - Die Befestigungsvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform weist ein plattenförmiges Teil im Sinne des Klagepatents auf (Merkmal 2). Dass das plattenförmige Teil der angegriffenen Ausführungsform aus zwei Halbschalen zusammengesetzt und damit nicht einstückig gebildet ist, ist für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unschädlich.
- Dies gilt auch für das Verriegelungselement (Merkmalsgruppe 3). Dass die angegriffene Ausführungsform ein einstückiges Verriegelungselement mit zwei Schließmitteln und zwei Betätigungsmitteln aufweist, führt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Selbst wenn sich die Mechanik des Verriegelungselements von der Ausführungsform, wie sie im Ausführungsbeispiel des Klagepatents gezeigt wird, unterscheidet, werden die Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Denn das Verriegelungselement der angegriffenen Ausführungsform ist unstreitig so gestaltet, dass die Schließ- und Betätigungsmittel jeweils an entgegengesetzten Enden des Verriegelungselements angeordnet sind und die Schließmittel den Verbindungsbereich abschließen und auf Betätigung des Betätigungsmittels hin freigeben. Letztlich ließe sich jede Seite des Verriegelungselements auch als eigenständiges Verriegelungselement auffassen, das lediglich über einen elastischen Steg mit jeweils dem anderen Verriegelungselement verbunden ist.
- Fasst man die beiden Seiten des elastischen Bauteils als zwei eigenständige Verriegelungselemente auf, ist unmittelbar einsichtig, dass sie von einer ersten in eine zweite Position geschoben werden können, wie dies Merkmale 3.2.1 verlangt. Aber auch dann, wenn das elastische Bauteil als ein einheitliches Verriegelungselement angesehen wird, wird lässt sich dieses bei Betätigung in eine erste und eine zweite Position bringen. Die erste Position ist dabei der entspannte Zustand, in dem die Schließmittel den Verbindungsbereich abschließen und die zweite Position der gestauchte Zustand, in dem der Verbindungsbereich von den Schließmitteln freigegeben ist. Dass bei einer abweichenden Betätigung ggf. auch nur ein Schließmittel seine Position ändert, führt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus.
- IV.
Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform benutzte die Beklagte die Erfindung des Klagepatents, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies führt zu den nachstehenden Rechtsfolgen. - 1.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. - 2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. - 3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. - 4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform sowie ihren Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG. - Die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sind nicht gemäß § 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Inanspruchnahme insofern im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Die Beklagte hat insofern lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen vorgetragen, der auf Anspruch 11 des Klagepatents gestützte Rückrufanspruch sei unverhältnismäßig, weil der Ausbau der angegriffenen Befestigungsvorrichtungen aus den hochwertigen Hebevorrichtungen mit einem Zeit- und Geldaufwand verbunden sei, der in keinem Verhältnis zum Warenwert der Befestigungsvorrichtung (1,10 EUR pro Stück; 4 Stück pro Gerät) stehe, und bei einem Austausch durch abweichende Befestigungsvorrichtungen zudem eine Sicherheitsgefahr für die Nutzer der Geräte bestehe. Dieser Vortrag genügt nicht, um die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen anzunehmen. Für den auf Patentanspruch 1 gestützten Anspruch ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass er die Hebevorrichtung selbst zum Gegenstand hat. Sinn und Zweck des Rückrufanspruchs ist es gerade, die Vertriebswege freizumachen. Da die Hebevorrichtung auch Gegenstand des Veräußerungsvorgangs war, ist sie zurückzurufen. Der Anspruch stellt sich aber auch dann nicht als unverhältnismäßig dar, wenn er auf den Anspruch 11 oder 12 des Klagepatents gestützt ist. Denn der Rückrufanspruch ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil er für den Verletzer mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Dass der wirtschaftliche Aufwand unvertretbar ist, ist nicht dargelegt und ergibt sich nicht allein aus dem geringfügigen Preis der Befestigungsvorrichtung. Abgesehen davon bedarf es des Rückrufanspruchs auch für den Fall, dass Hebeschlingen oder Befestigungsvorrichtungen separat veräußert werden.
- Davon ausgehend, stellt sich auch der Vernichtungsanspruch nicht als unverhältnismäßig dar. Es spricht zwar einiges dafür, den Vernichtungsanspruch auf einen Anspruch auf Vernichtung der Befestigungsvorrichtung und damit auf eine Teilvernichtung zu beschränken, soweit er auf Anspruch 1 des Klagepatents gestützt ist, weil der Kern der Erfindung allein die Befestigungsvorrichtung betrifft. Regelmäßig wird die Unverhältnismäßigkeit des Vernichtungsanspruchs angenommen, wenn sich der patentverletzende Gegenstand unschwer zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten lässt oder wenn der patentverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgeschützten Gesamtvorrichtung eliminiert werden kann (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 10. Aufl.: Kap. D Rn 596). Gleichwohl kann die Verhältnismäßigkeit im Streitfall auch hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nicht verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Hebevorrichtung ohne weiteres in einen patentfreien Zustand überführt werden kann. Dazu ist nichts vorgetragen. Die Beklagte kündigt zwar an, in der Zukunft zu einem völlig anders beschaffenen Clip zurückkehren zu wollen, der bereits in der Vergangenheit verwendet worden sei. Es ist aber nicht ersichtlich, ob und wie weit dies tatsächlich möglich ist und dass dieses Vorgehen patentfrei ist. Zudem ist vorgetragen, dass bei einem Austausch durch abweichende Clips die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Hebevorrichtung nicht mehr gewährleistet sei. All dies lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die Hebevorrichtung, wenn sie nicht auch vernichtet wird, nachträglich um das vernichtete Teil wieder ergänzt und die Patentverletzung dadurch fortgesetzt wird. Damit scheidet eine eingeschränkte Vernichtung regelmäßig aus (vgl. Kühnen a.a.O.).
- V.
Soweit die Tenorierung der Rechtsfolgen von der Antragstellung abweicht, beruht dies ausschließlich auf redaktionellen Änderungen. Wie ein Vergleich mit dem Antrag zu I. 1. c) zeigt, hat die Klägerin insbesondere in den Anträgen zu I. 1. a) und b) offensichtlich aus Versehen das Kennzeichen der Ansprüche 11 und 12 zwei Mal aufgenommen. - VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Es ist nicht mit der für die Aussetzung erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Zugriffsrechte), dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird. - 1.
Die Lehre des Klagepatents wird durch die Entgegenhaltung FR 2 812 XXX A1 (= D1) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Die D1 zeigt zwar eine Befestigungsvorrichtung mit einem plattenförmigen Teil, an dem ein Verriegelungselement angeordnet ist. Das Verriegelungselement weist auch ein Schließmittel und ein Betätigungsmittel auf. Es fehlt aber an einer Offenbarung der Merkmale 3.2 und 3.2.3. - Das Schließmittel befindet sich nicht in der Nähe des (ersten) Endes des Verriegelungselements (Merkmal 3.2). Die Funktion des Merkmals 3.2 besteht gemäß Abs. [0010] darin, das Betätigungsmittel abweichend von dem in der WO 97/01XXX offenbarten Stand der Technik weiter von dem Schließmittel entfernt anzuordnen. Ebenso ergibt sich aus Abs. [0012], dass – wenn das Verriegelungselement drehbar am plattenförmigen Teil angebracht ist – der Drehpunkt nicht zwingend zwischen dem ersten und zweiten Ende des Verriegelungselements angeordnet sein muss. Gleichwohl kann Merkmal 3.2 nicht allein darauf reduziert werden, dass das Schließmittel und das Betätigungsmittel nicht zusammenfallen (vgl. Abs. [0006]: „kombiniert“) dürfen. Merkmal 3.2 verlangt stattdessen, dass die beiden Elemente grundsätzlich an den entgegengesetzten Enden des Verriegelungselements angeordnet sind, wenn auch nur in deren Nähe.
- Das Verriegelungselement der D1 weist an dem einen Ende eine Achse 9 und an dem anderen Ende das Betätigungsmittel auf. Das Schließmittel befindet sich zwischen der Achse und dem Betätigungsmittel und damit eher mittig am Verriegelungselement. Wird das Betätigungsmittel betätigt, schwenkt das Verriegelungselement um die Achse und mit ihm das Schließmittel. Um einen entsprechenden Hebelarm zur Achse ausbilden und das Schließmittel aus der Schließposition bewegen zu können, muss das Schließmittel notwendigerweise von der Achse und damit vom ersten Ende des Verriegelungselements beabstandet sein. Dementsprechend befindet sich das in der Figur 1 der D1 dargestellte Schließmittel auch nur im oberen Drittel des Verriegelungselements.
- Darüber hinaus zeigt die D1 nicht, dass das Schließmittel von der Seite des plattenförmigen Teils aus betätigbar ist und damit nicht das Merkmal 3.2.3. Das Schließmittel wird zwar in eine seitliche Richtung bewegt. Da es aber auf dem plattenförmigen Teil angeordnet ist, das wiederum flach an einer Wand anliegt, erfolgt die Betätigung im Hinblick auf das plattenförmige Teil von oben.
- 2.
Die Lehre des Klagepatents ist neu hinsichtlich der US 3 513 XXX A (= D2). Das Merkmal 2 wird ebenso wenig offenbart wie das Merkmal 2.2. - Die D2 zeigt keinen durchgehenden Schlitz im Sinne des Merkmals 2. Durchgehend bedeutet, dass sich der Schlitz durch die Ober- und Unterseite des plattenförmigen Teils erstreckt, damit der Bolzen durch das plattenförmige Teil gesteckt werden kann. Die D2 zeigt hingegen nur einen Schlitz, der sich an der Oberseite des Gurtschlosses befindet.
- Auch das Merkmal 2.2 ist in der D2 nicht offenbart. Patentgemäß soll der durchgehende Schlitz zwei Teilbereiche aufweisen, zwischen denen ein Verbindungsbereich liegt. Während durch den ersten Teilbereich ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist, wobei der Kopf einen größeren Durchmesser als der Bolzen haben soll, soll durch den zweiten Teilbereich nur der Bolzen und nicht der Kopf durchführbar sein. Die technische Lösung, um den Bolzen im Schlitz verliersicher zu halten, besteht nach der Lehre des Klagepatents darin, dass der Bolzen aufgrund des größeren Kopfes nicht durch den zweiten Teilbereich geführt werden kann und durch das Verriegelungselement auch der Übergang in den ersten Teilbereich verschlossen ist. Die Offenbarung der D2 unterscheidet sich von dieser Lösung dadurch, dass der Bolzen trotz des größeren Kopfes sowohl durch den ersten Teilbereich, als auch durch den zweiten Teilbereich des Schlitzes geführt werden kann. Grundsätzlich kann der Bolzen sogar durch den zweiten Teilbereich aus dem plattenförmigen Teil geführt werden, ohne durch den ersten Teilbereich des Schlitzes geführt werden zu müssen. Die D2 offenbart eine vom Klagepatent abweichende Lösung, um den Bolzen im zweiten Teilbereich verliersicher zu halten. Nach einer ersten Lösung wird der Bolzen durch Straffung des Gurtes gegen einen Schieber im plattenförmigen Teil gezogen. Der Bolzen kann gegen die Zugkraft des gestrafften Gurtes nicht mehr in den ersten Teilbereich des Schlitzes und dort aus dem Schlitz geführt werden. Der Bolzen kann aber auch nicht in der anderen Richtung aus dem zweiten Teilbereich des Schlitzes geführt werden, weil dieser Weg durch den Schieber verschlossen ist. Nach einer zweiten Lösung der D2 ist der Schieber gabelartig geformt, so dass es nicht mehr der Zugkraft des Gurtes bedarf, um den Bolzen verliersicher zu halten. Befindet sich der Bolzen zwischen den beiden Vorsprüngen des Schiebers, verschließen diese in beide Richtungen dem Bolzen den Weg aus dem ersten oder zweiten Teilbereich des Schlitzes. Ungeachtet dessen zeigt die D2 kein plattenförmiges Teil mit einem Schlitz, durch dessen zweiten Teilbereich zwar der Bolzen, nicht aber der Kopf durchführt ist.
- 3.
Auch die Entgegenhaltungen US 3 680 XXX A (= D3) vermag eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Die D3 liegt nicht in deutscher Übersetzung vor und die Funktionsweise des in der D3 offenbarten Gurtschlosses wird seitens der Beklagten auch nicht weiter erläutert, so dass bereits aus diesem Grund die D3 als Grundlage für eine Aussetzung der Verhandlung ausscheidet. Zudem lässt sich der D3 entnehmen, dass das Gurtschloss (auch) über die Zunge des Schultergurtes („F“) betätigt wird (Sp. 4 Z. 5-12 der D3), die ihrerseits den Bolzen trägt, also sicherlich nicht Teil des Verriegelungselements ist. Insoweit ist die Merkmalsgruppe 3 nicht offenbart. Ob es auch möglich ist, das Verriegelungselement („G“) selbst zu betätigen (vgl. Sp. 3 Z 56-58 der D3), ist zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht Merkmal 3.2 offenbart, wonach das Betätigungsmittel an einem Ende des Schließmittels angeordnet ist. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die D3 offenbart, wo genau die Betätigungsmittel liegen sollen. Ungeachtet dessen ist auch das Schließmittel nicht in der Nähe des anderen Ende des Verriegelungselements angeordnet, Merkmal 3.2. - 4.
Die Entgegenhaltung GB 1 146 H A (= D4), die ebenfalls nicht in deutscher Übersetzung vorliegt, ist noch weiter von der Lehre des Klagepatents entfernt, da sie den Schlitz des plattenförmigen Teils auf eine ganz andere Art verschließt. Die D4 verwendet einen Stopfen („plug 3“), der in den ersten Teilbereich des Schlitzes eingesteckt wird. Wird der Stopfen verdreht, umgreift ein an dem Stopfen befindlicher Arm („arm 17“) den im zweiten Teilbereich des Schlitzes befindlichen Schaft des Bolzens, der so verliersicher im Schlitz gehalten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Stopfen ein eigenes Betätigungselement offenbart ist (Merkmal 3.2), noch befindet sich dieses Betätigungsmittel zwingend an einem anderen Ende des Stopfens als das Schließmittel (Merkmal 3.2). Der Stopfen als Schließmittel verschließt auch weniger den Verbindungsbereich als den gesamten ersten Teilbereich des Schlitzes (Merkmal 3.2.1). Schließlich ist der Stopfen nicht parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils bewegbar (Merkmal 3.1). Stattdessen muss er senkrecht zum plattenförmigen Teil aus dem ersten Teilbereich des Schlitzes gepresst werden. - 5.
Es kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent vernichtet wird, weil die Lehre des Klagepatents im Stand der Technik nahegelegt war. - Der Fachmann hat keinen Anlass, die WO 97/01XXX A (= E1) mit der US 5 620 I A (= D5) zu kombinieren. Die D5 betrifft, wie von der Beklagten vorgetragen, als Halterung für Mobiltelefone gattungsfremden Stand der Technik. Warum der Fachmann Anlass haben sollte, die D5 mit der E1, die eine Befestigungsvorrichtung für eine Hebeschlinge offenbart, zu kombinieren, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass in der D5 mitgeteilt wird, der Komfort für den Benutzer der offenbarten Einrichtung solle verbessert werden, genügt dafür ebenso wenig wie die Verwendung eines Kopfbolzens sowohl in der E1 als auch in der D5.
- Soweit sich die Beklagte auf eine Kombination der DE 36 43 J A1 (= D6), der US 5,380,XXX A (= D7) oder der US 5 5148 XXX A (= D8) mit den Entgegenhaltungen D1 oder D2 beruft, offenbart keine dieser Entgegenhaltungen eine Befestigungsvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Die D6, D7 und die D8 haben Hebe- und Transportvorrichtungen bzw. -schlingen zum Gegenstand, beschäftigen sich aber nicht im Detail mit den Befestigungsvorrichtungen für die Schlingen und Gurte, noch weniger offenbaren sie patentgemäße Befestigungsvorrichtungen. D1 und D2 haben Befestigungsvorrichtungen zum Gegenstand, die aber – wie bereits ausgeführt – nicht die Lehre des Klagepatents offenbaren.
- VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
- Streitwert: 500.000,00 EUR