Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2908
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4b O 4b O 92/18
- I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 107.371,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 15.338,76 EUR seit dem 01.07.2015, 01.01.2016, 01.07.2016, 01.01.2017, 01.07.2017, 01.01.2018 und 01.07.2018 zu zahlen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Der Kläger zu 1) stand mit der A, einem Unternehmen, das insbesondere im Werkzeugbau und der Beschlagtechnik tätig ist, in Geschäftsbeziehungen. Er war Erfinder eines Verbindungsbeschlags, den er zum Gebrauchsmuster DE 8914XXX (nachfolgend: DE XXX) anmeldete.
- Die A erwarb Ende 1990 vom Kläger zu 1) dieses Gebrauchsmuster und meldete die zugrundeliegende Erfindung am 13. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität des Gebrauchsmusters DE XXX zum europäischen Patent 0 432 XXX (nachfolgend: EP XXX) an. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 28.09.1994 veröffentlicht.
- Das Patent EP XXX betrifft einen Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenförmiger Holzteile an ihren Stoßflächen. Anspruch 1 des Patents EP XXX lautet:
- „Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenförmiger Holzteile an ihren Stoßflächen, wie z.B. von Türbekleidungen in den Gehrungsecken, bestehend aus einem einenends mit einer Spannvorrichtung (8/9) und anderenends mit einem Gegenzugwinkel (5) in vornehmlich rückseitige Aussparungen, beispielsweise Topfbohrungen (3), der miteinander zu verbindenden Holzteile (1/2) eingreifenden Metallbügel (4), wobei die Spannvorrichtung (8/9) ein pendelartig am Metallbügel (4) angelenktes Spannglied (9) sowie eine von einer Abkantung (7) des Metallbügels (4) her den freien Abschnitt dieses Spanngliedes (9) in Richtung auf den Gegenzugwinkel (5) drückende, zum Aneinanderpressen der Holzteile (1/2) an ihren Stoßflächen bestimmte Stellschraube (8) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, daß die Stellschraube (8) unter Bildung eines spitzen Winkels mit dem Steg (6) des Metallbügels (4) in dessen Abkantung (7) eingeführt ist.“ - Die folgende Zeichnung stammt aus der Patentschrift EP XXX und zeigt die vergrößerte Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen Verbindungsbeschlages in einer an ihren Gehrungsecken zusammengehaltenen Türbekleidung.
-
Aufgrund einer offenen Forderung der A gegen die Kläger kam es am 22. Dezember 1997 zu einem Vertrag zwischen der A und den Klägern. Darin bestätigten beide Vertragsparteien unter anderem die rechtsgeschäftliche Übertragung der Erfindung „Türzargenverbinder“ bzw. des Patents EP XXX zu einem Kaufpreis von 90.000,00 DM. Die Forderung der A über 155.528,06 DM wurde als Darlehen an die Kläger vereinbart, wovon unmittelbar 50.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer mit einer Aufwendungsersatzzahlung der A verrechnet wurden. Für die Restforderung wurde zwi-schen den Vertragsparteien eine Tilgungsvereinbarung getroffen. Unter Ziffer 3. des Vertrages („Montagen“) vereinbarten die Parteien Folgendes:
- „A montiert mit dem von der Firma B hergestellten Montageautomaten, Maschinen-Nr. 2.09XXX, den C-Zargenverbinder. Die Quantität der auszuführenden Montagen richtet sich nach den von C erteilten Aufträgen und wird mit separaten Verträgen über monatliche Abnahmemengen fixiert. Der Montageautomat ist Eigentum von C. Anfallende Kosten für Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten werden nach Rücksprache und Freigabe durch C beglichen. Für die Wartung der Maschine ist A verantwortlich. Weiterhin trägt A Sorge für die gelieferte Qualität der montierten Verbinder hinsichtlich der Verstemmung der Pendel, genügend tiefen Sitz der Schraube und dem stückgenauen Inhalt der Packeinheiten.“
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 22. Dezember 1997 wird auf die Anlage KAP 2 Bezug genommen.
- Ab 1997 montierten die Kläger in ihrer Betriebsstätte die durch das EP XXX geschützten Türzargenverbinder, deren Einzelteile den Klägern von der A geliefert wurden.
- Im Jahr 2000 übernahm die Beklagte den Betrieb der Kläger. Aus diesem Anlass schlossen die Kläger mit der Beklagten – damals noch firmierend unter D GmbH in Gründung – am 13. Juli 2000 einen Vertrag. Dieser enthielt Regelungen unter anderem zur Übertragung und Nutzung von Schutzrechten des Klägers zu 1), zu Lizenzzahlungen, zur Übertragung des Inventars und zur Zahlung des Kaufpreises. Gemäß Ziffer 4. des Vertrages sollte Grundlage der Vereinbarung sein, dass – so der Wortlaut – „die Montagerechte des sogenannten Cverbinders“ von der A als Patentinhaberin auf die Beklagte übertragen werden. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen Provisionsanspruch. Im Einzelnen lautete die Regelung:
- „Grundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Montagerechte des sogenannten Cverbinders von dem Patentinhaber C vertraglich und unwiderruflich auf die Vertretene zu 2.) [die Beklagte] übertragen werden. Die Eheleute A stimmen dieser Übertragung zu. Für die Herstellung der Cverbinder ist von der Vertretenen zu 2.) an die Eheleute A eine Provision zu zahlen, die sich wie folgt errechnet:
Bei einer Produktion von mehr als 400.000 Stück Cverbindern pro Monat ist eine Provision von DM 5.000,00 zahlbar, bei einer Produktion unter 400.000 Stück erhalten die Eheleute A eine Provision in Höhe von 25 % des Einzelpreises von zur Zeit 0,05 DM pro Stück, (…). Erhöht sich die monatliche Produktion über 400.000 Stück wird die Provision von 5.000,00 DM nicht weiter erhöht.“ - Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 13. Juli 2000 wird auf die Anlage KAP 5 Bezug genommen. Einen gleichlautenden Vertrag unterzeichneten die Parteien auch am 14. Juli 2000, allerdings mit dem Zusatz, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten an die Kläger mit dem Tod des Letztlebenden der Kläger enden.
- Am 14. Juli 2000 trafen die Parteien und die A eine Vereinbarung, nach der die Montagerechte aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1997 auf die Beklagte übertragen werden. Näheres sollte in einem Zusatzvertrag zwischen der A und der Beklagten geregelt werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung, wird auf die Anlage KAP 5 Bezug genommen.
- Zunächst zahlte die Beklagte die vereinbarten Provisionen an die Kläger. Seit April 2011 leistete die Beklagte keine Provisionszahlungen mehr. Seit dem Jahr 2015 wurden monatlich mindestens 1 Mio. Türzargenverbinder von der Beklagten im Auftrag der A montiert.
- Die Kläger machen rückständige Provisionszahlungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 geltend.
- Sie sind der Ansicht, der in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 begründete Provisionsanspruch beziehe sich auf ein zwischen ihnen und der A vereinbartes Montagerecht. Gemeint sei damit die vertragliche Stellung der Kläger gegenüber der A, wie sie sich aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1997 ergebe. Ziffer 3. dieses Vertrages sei ein Rahmenvertrag über die Montage des Cverbinders. Inhaltlich knüpfe das Montagerecht an das Patent EP XXX an. Denn dem Montagerecht habe ein „Belohnungsgedanke“ innegewohnt: Ohne die Erfindung des Klägers zu 1) wäre es zu der Geschäftsbeziehung mit der A nicht gekommen. Allerdings sei das Montagerecht und damit auch der Provisionsanspruch zeitlich nicht an die Schutzdauer des Patents EP XXX gebunden. Das Montagegeschäft habe die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs der Kläger gebildet. Daher sei es auch für die Beklagte bei der Betriebsübernahme wichtig gewesen, in den Vertrag der Kläger mit der A einzutreten und so wirtschaftliche Sicherheit zu erlangen. Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 stelle daher die Übertragung einer Vertragsposition dar. Der Provisionsanspruch als Gegenleistung für diese Übertragung sei vereinbart worden, weil die Kläger mit der Veräußerung ihres Betriebs ihr wirtschaftliches Standbein aufgaben, aber weiterhin am wirtschaftlichen Erfolg des Cverbinders zur Finanzierung ihres Lebensabends teilhaben konnten. Daraus und aus der Regelung, dass die Zahlungspflichten erst mit dem Tod des Letztversterbenden enden sollten, ergebe sich, dass der Provisionsanspruch nicht auf die Schutzdauer des Patents EP XXX begrenzt sei. Ein Provisionsanspruch sei entstanden, weil die von der Beklagten hergestellten Zargenverbinder von der Lehre des EP 772 Gebrauch machten. Dass die Beklagte nun Zargenverbinder fertige, die die Lehre eines anderen Schutzrechts der A benutzen, sei unbeachtlich, weil die Lehre des EP 377 nach wie vor verwendet werde.
- Die Kläger beantragen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 107.371,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 15.338,76 EUR seit dem 01.07.2015, 01.01.2016, 01.07.2016, 01.01.2017, 01.07.2017, 01.01.2018 und 01.07.2018 zu bezahlen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte rügt das Fehlen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Es handele sich nicht um eine Patentstreitsache, weil der Provisionsanspruch kein Recht aus einem Patent sei. Dies hätten die Kläger in Verfahren vor dem LG Bielefeld und dem OLG Hamm selbst so vertreten. Im Übrigen stehe die Rechtskraft der Entscheidungen dieser Gerichte der vorliegenden Klage entgegen. Zudem berufe sie – die Beklagte – sich auf die Einrede der fehlenden Kostenerstattung aus dem Verfahren 2 O 219/16. Sehe man den vorliegenden Rechtsstreit als Patentstreitsache an, sei der Provisionsanspruch zu verneinen. Denn das zugrundeliegende Patent EP XXX habe der Kläger zu 1) bereits Ende 1997 an die A veräußert. Zudem sei das Patent bereits im Jahr 2010 abgelaufen. Irgendein Lizenzrecht habe sich der Kläger zu 1) nicht vorbehalten; ein solches sei ihm auch nicht eingeräumt worden. Das Montagerecht stehe und falle damit, dass die A den jeweiligen Montageauftrag für den Verbinder nach dem EP XXX erteilt. Seit April 2011 habe die A der Beklagten für diesen Verbinder jedoch keinen Montageauftrag mehr erteilt. Der Türzargenverbinder sei von der Beklagten seitdem nicht mehr montiert worden. Der „neue“ Türzargenverbinder, der inzwischen durch das Patent DE 10 2010 061 XXX B4 geschützt sei, stelle sich demgegenüber als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit basierend dar. Es handele sich nicht nur um eine Weiterentwicklung des Verbinders nach dem EP XXX. Der Verbinder nach dem EP XXX habe auf dem Montageautomaten auch nicht mehr montiert werden können, weil der Automat Anfang April 2010 umgebaut worden sei und den ursprünglichen Verbinder mit einer Stärke von 2,2 mm nicht mehr verarbeiten könne, sondern nur den „neuen“ Verbinder mit einer Stärke von 1,8 mm.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig und begründet.
- A
Die Klage ist zulässig. - I.
Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich und örtlich zuständig. - 1.
Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich zuständig gemäß § 143 Abs. 1 PatG, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handelt. - Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen demnach alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 1955, 83 – Vermögensrechtliche Ansprüche; GRUR 2011, 662 – Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II). Um den Rechtsstreit nicht mit Zuständigkeitsfragen zu belasten, die mit dem eigentlichen Streit zwischen den Parteien nichts zu tun haben, ist das Vorliegen einer Patentstreitsache grundsätzlich nicht von streng zu prüfenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs einer Patentstreitsache (BGH GRUR 2011, 662, 663 – Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II). Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gem. § 143 PatG zu beachten. Es soll damit gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines solchen Sachverstands bedürfen (BGH GRUR 2011, 662, 663 – Patentstreitsache; GRUR 2013, 755, 756 – Patentstreitsache II). Das gilt insbesondere dann, wenn der Umstand, dass ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt gehört, lediglich zufällig ist. Geht es etwa bei einer Klage aus § 826 BGB wegen Erschleichung eines Titel um die Frage, ob der Vorprozess eine Patentstreitsache darstellt, ist dies zu verneinen, wenn der Vorprozess zwar die Verpflichtung zur Übertragung eines Patent betraf, der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich bei ihm um ein Patent handelte, für die Rechtfertigung des Klagebegehrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle spielte (BGH GRUR 2011, 662 – Patentstreitsache). Ebenso wenig hat der Bundesgerichtshof eine Patentanwaltsvergütungssache als Patentstreitsache angesehen, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH GRUR 2013, 755 – Patentstreitsache II).
- Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsstreit als Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1 PatG zu qualifizieren. Mit der Klage machen die Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Provision für die Überlassung eines zwischen den Klägern und der A vereinbarten Montagerechts geltend. Die Parteien streiten unter anderem über die zeitliche Dauer der Provisionszahlungspflicht und damit einhergehend den zeitlichen und inhaltlichen Umfang des Montagerechts. Die Kläger machen geltend, das mit der A vereinbarte Montagerecht sei zwar kein patentrechtliches Benutzungsrecht“, sondern ein vertragliches Montagerecht. Es knüpfe aber inhaltlich an die Lehre des Gebrauchsmusters DE XXX bzw. des Patents EP XXX an und habe alle Türzargenverbinder im Sinne dieser Schutzrechte zum Gegenstand. Auch die mittlerweile von der Beklagten hergestellte abgewandelte Ausführungsform sei Gegenstand dieser Schutzrechte und löse den Provisionsanspruch aus. Das vertragliche Montagerecht und damit einhergehend der Provisionsanspruch sei jedoch von der Schutzdauer der Schutzrechte unabhängig und bestehe auch nach deren Erlöschen.
- Auch wenn der „Provisionsanspruch“ selbst keinen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung darstellt, ist er mit einer Erfindung eng verknüpft. Denn der Inhalt der Schutzrechte und der Umstand, dass es sich dabei um ein Patent bzw. Gebrauchsmuster handelt, spielen im Streitfall für den inhaltlichen Umfang des Montagerechts und damit des Provisionsanspruchs eine entscheidende Rolle. Da die Beklagte der Ansicht ist, aufgrund baulicher Änderungen einen vom Patent EP XXX bzw. Gebrauchsmuster DE XXX abweichenden Zargenverbinder zu montieren und daher nicht mehr provisionspflichtig zu sein, streiten die Parteien über die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände, für deren Erfassung und Beurteilung es des Sachverstands der dafür spezialisierten Spruchkörper bedarf. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst ins Feld führt, dass das Montagerecht auf die Schutzdauer des Patents EP XXX zeitlich begrenzt sei, mithin vom Bestand dieses Schutzrechts abhängig sei.
- Dass diese Erwägungen durchaus zutreffen, zeigen auch die Entscheidungen des LG Bielefeld vom 15. Mai 2013, Az. 2 O 57/13 (Anlage KAP-PKH 3) und des OLG Hamm vom 5. August 2014, Az. I-7 W 13/13 (Anlage KAP-PKH 4). Der Beschluss vom 15. Mai 2013 des LG Bielefeld betraf einen Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für eine beabsichtigte Stufenklage. Bei einer mit der hiesigen Konstellation vergleichbaren Fragestellung hat das LG Bielefeld ebenfalls befunden, dass es sich um eine Patentstreitsache handelt (vgl. S. 2 der Anlage KAP-PKH 3). Dass das OLG Hamm mit Beschluss vom 5. August 2014 eine andere Auffassung vertreten hat, ist unbeachtlich, weil es dabei von einem zu engen Verständnis des Begriffs der Patentstreitsache ausging, den es auf die Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte aus einem im Patent- oder Gebrauchsmustergesetz geregelten Rechtsverhältnis beschränkte (vgl. S. 2 der Anlage KAP-PKH 4). Ungeachtet dessen stellte auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung im Ergebnis darauf ab, ob die von der Beklagten hergestellten Türzargenverbinder dem Patent EP XXX entsprechen, was es als nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ansah (vgl. S. 3 der Anlage KAP-PKH 4).
- Ob das Montagerecht letztlich tatsächlich nur Türzargenverbinder im Sinne des Patents EP XXX erfassen und die Provisionspflicht nur durch die Montage patentgemäßer Türzargenverbinder ausgelöst werden sollte oder ob das Montagerecht und damit auch die Provisionspflicht viel weiter aufzufassen sind, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Bei dem zwischen den Parteien streitigen und durch Auslegung zu ermittelnden Verständnis der Vereinbarung vom 13. Juli 2017 und der davon abhängigen Frage, ob die von der Beklagten montierten Türzargenverbinder patentgemäß sind, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache. In einem solchen Fall genügt die (wenigstens) schlüssige Behauptung der Kläger, dass die Provisionspflicht jedenfalls durch die Montage patentgemäßer Türzargenverbinder ausgelöst wird und die Beklagte solche Verbinder im streitgegenständlichen Zeitraum montierte, um die sachliche Zuständigkeit zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.08.2005 – 15 AR 33/05). Es ist dann erst im Rahmen der Begründetheit des Anspruchs zu klären, wie das Montagerecht und die Provisionsvereinbarung auszulegen sind und – soweit es darauf dann noch ankommt – ob die montierten Türzargenverbinder patentgemäß sind und so die Provisionspflicht auslösen.
- 2.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus § 1 der Verordnung
über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen. Demnach sind dem Landgericht Düsseldorf die Patentstreitsachen für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Da die Beklagte ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, ist das Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig. - II.
Der Klage steht nicht die Rechtskraft anderer gerichtlicher Entscheidungen im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO entgegen. Die entgegenstehende Rechtskraft setzt voraus, dass über den im Streitfall rechtshängigen Streitgegenstand durch die Kammer oder ein anderes Gericht bereits rechtskräftig entschieden wurde (Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl.: Vorbem. zu § 322 Rn 17). Daran fehlt es hier. - Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ein Anspruch der Kläger auf Provisionszahlung in Höhe von 107.371,30 EUR nebst Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 aus einer zwischen den Parteien am 13. Juli 2000 geschlossenen Vereinbarung. Über einen solchen Streitgegenstand wurde bislang von keinem Gericht entschieden. Er war nicht einmal anderweitig rechtshängig.
- Der Beschluss des LG Bielefeld vom 15. Mai 2013 in der Sache 2 O 57/13 betraf lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Eine Entscheidung in der Sache ist überhaupt nicht gefallen. Soweit die Beklagte vorträgt, dem Prozesskostenhilfeantrag habe eine Stufenklage mit einem Auskunftsantrag und einem unbezifferten Zahlungsantrag zugrunde gelegen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht Bielefeld hat lediglich über die Prozesskostenhilfe für die erste Stufe (den Auskunftsantrag) entschieden (vgl. Anlage KAP-PKH 3). Auskunftsansprüche werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Selbst wenn Auskunftsansprüche allein deshalb verneint wurden, weil es bereits an einem Zahlungsanspruch dem Grunde nach fehlte, handelt es sich nach wie vor nicht um eine Entscheidung in der Sache, sondern um die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags. Abgesehen davon war der hier streitgegenständliche Zeitraum nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Bielefeld. Für die weitere Entscheidung des LG Bielefeld vom 27. Februar 2015 über einen Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mit dem Aktenzeichen 2 O 500/XX gilt Gleiches.
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 5. August 2013, Az. I-7 W 13/13, mit dem über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bielefeld vom 15. Mai 2013 befunden wurde. Auch wenn die dortigen Antragsteller aus der beabsichtigen Stufenklage nunmehr den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung weiter verfolgten (vgl. S. 2 der Anlage KAP-PKH4), war ein Zahlungsantrag, wie er vorliegend geltend gemacht wird, nicht streitgegenständlich.
- Schließlich steht der Klage auch die Rechtskraft des Urteils des LG Bielefeld vom 2. März 2017 in der Sache 2 O 219/16 nicht entgegen. Dem Urteil lag eine Stufenklage der Kläger gegen die Beklagte zugrunde. Streitgegenstand der ersten Stufe war ein Antrag, die Beklagten zu verurteilen, eidesstattlich zu versichern, dass sie seit April 2011 keine Montagen von Türzargenverbindern aufgrund von Montageaufträgen der Firma A durchgeführt hat. Auf der zweiten Stufe begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft darüber, wer seit April 2011 die Montagen der Türzargenklammern durchführt bzw. durchgeführt hat. Zahlungsansprüche, wie sie im vorliegenden Fall streitgegenständlich sind, wurden nicht geltend gemacht. Daher ist es auch unerheblich, wenn das Landgericht in den Entscheidungsgründen angenommen hat, dass mit dem Ablauf des Patents EP XXX ohnehin keine Provisionsansprüche mehr beständen. Dies mag aus Sicht des LG Bielefeld einer der Gründe sein, Ansprüche auf Auskunft oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verneinen. Was den Zahlungsanspruch angeht, nimmt dieser an der Rechtskraft nicht teil, weil er selbst nie streitgegenständlich war.
- III.
Soweit sich die Beklagte auf die Einrede aus § 269 Abs. 6 ZPO beruft, geht diese ins Leere, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat. Abgesehen davon ist der hiesige Streitgegenstand nicht bereits anderweitig anhängig gewesen und dann zurückgenommen worden. Die Voraussetzungen für die Einrede aus § 269 Abs. 6 ZPO liegen erkennbar nicht vor. Es fehlt sowohl – wie bereits ausgeführt – an der Identität des Streitgegenstands im Hinblick auf das von der Beklagten genannte Verfahren 2 O 219/16 vor dem LG Bielefeld als auch an einer Klagerücknahme. -
B
Die Klage ist begründet. - I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Provision für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30 Juni 2018 in Höhe von 107.371,30 EUR aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000. - 1.
Unstreitig ist zwischen den Parteien am 13. Juli 2000 ein Vertrag zustande gekommen, nach dessen Ziffer 4 die Beklagte verpflichtet war, für die Übertragung des Montagerechts des so genannten Cverbinders den Klägern eine Provision zu zahlen, deren Höhe sich nach den weiteren Bestimmungen der vorgenannten Ziffer richten sollte. Demnach beträgt die Provision für jeden für die A montierten Cverbinder 25 % des Erlöses, bei einer Produktion von 400.000 Stück Cverbindern pro Monat jedoch nicht mehr als monatlich 5.000,00 DM. - 2.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ist bislang nicht erloschen. - a)
Der Wortlaut der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 sieht den Provisionsanspruch für die Montage des Cverbinders vor. Seine Höhe richtet sich allein nach den produzierten Stückzahlen. Eine zeitliche Begrenzung sieht die Vereinbarung nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der am 14. Juli 2000 unterzeichneten Ergänzung um eine Ziffer 12 der Vereinbarung, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten erst mit dem Tod des Letztlebenden der beiden Kläger enden sollten. Dass die Schutzdauer des Gebrauchsmusters DE XXX oder des Patents EP XXX für die Parteien beim Vertragsschluss irgendeine Rolle spielten, ist nicht ersichtlich. Allein die Verwendung des Begriffs „Patentinhaber“ in Ziffer 4 der Vereinbarung bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Die Parteien gingen vielmehr erkennbar davon aus, dass bis zum Ableben beider Kläger die Provisionspflicht bestehen sollte. - b)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Umständen des Vertragsschlusses und dem Sinn und Zweck der Regelung. Insbesondere ist das der Provisionspflicht zugrundliegende Montagerecht nicht von dem Bestand der Schutzrechte abhängig. Soweit das LG Bielefeld oder das OLG Hamm in dieser Hinsicht eine abweichende Auffassung vertreten haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. - aa)
Die Provisionspflicht der Beklagten ist die Gegenleistung dafür, dass die Kläger der Beklagten das so genannte Montagerecht an dem Cverbinder übertrugen. Wie der Begriff „Provision“ bereits andeutet, handelt es sich um die Vergütung für die Vermittlung eines Geschäfts, hier der Überlassung des mit der A vereinbarten Montagerechts. Tatsächlich kam es am 14. Juli 2000 zu einer Vereinbarung der Parteien mit der A, wonach die Montagerechte aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der A vom 22. Dezember 1997 auf die Beklagte übertragen wurden. - Auch das zwischen der A und den Klägern bzw. den Beklagten vereinbarte Montagerecht ist nicht auf die Schutzdauer des Gebrauchsmuster DE XXX oder des Patents EP XXX beschränkt. Der zwischen der A und den Klägern geschlossene Vertrag vom 22. Dezember 1997 (Anlage KAP 2) enthält mehrere Regelungskomplexe, nämlich neben einer Bestätigung einer bereits erfolgten Übertragung von Schutzrechten (unter 1.) die Gewährung eines Darlehens und Regelungen zu seiner Rückzahlung (unter 2. und 4.), die Vereinbarung von Montagen (unter 3.) sowie Regelungen zur Wirksamkeit des Vertrages (unter 5.). Es begegnet keinen Zweifeln, dass mit dem in der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 genannten „Montagerecht“ die mit „Montagen“ überschriebene Regelung zu Ziffer 3. des Vertrages gemeint war. Diese Regelung stellt jedoch lediglich die Vereinbarung von Rahmenbedingungen dar, unter denen die A an die Kläger Montageaufträge für den C-Zargenverbinder erteilen sollte und wie diese von den Klägern abzuwickeln sein sollten. Insbesondere betrifft die Regelung in Ziffer 3. des Vertrages Beistellungspflichten der A, die Verteilung von Haftungsrisiken, Gewährleistungspflichten und Qualitätsanforderungen. Damit stellte das Montagerecht das Recht der Kläger dar, für die A auf dem Montageautomaten der Fa. B den C-Zargenverbinder im Umfang der erteilten Aufträge unter den Bedingungen von Ziffer 3. des Vertrages vom 22. Dezember 1997 zu montieren. Es ist davon auszugehen, dass auch die A dies so verstand. Deren Interesse lag darin begründet, den Klägern die Rückzahlung eines Darlehens durch die Vergütung der montierten Zargenverbinder zu ermöglichen. Der Betrieb der Kläger war für sie eine verlängerte Werkbank und die Beklagte trat in diese Stellung ein. Daher ist in der Vereinbarung zwischen der A und den Parteien vom 14. Juli 2000 auch nur die Rede von Auftragnehmer und Auftraggeber.
- Ob der in Ziffer 3. des Vertrages verwendete Begriff der C-Zargenverbinder – in der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 auch nur „Cverbinder“ genannt – dabei auf Türzargenverbinder im Sinne des Gebrauchsmusters DE XXX und des Patents EP XXX beschränkt ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Dafür spricht, dass der Kläger zu 1) Erfinder der durch die Schutzrechte DE XXX und EP XXX geschützten Türzargenverbinder war. Diese Schutzrechte sind in dem Vertrag vom 22. Dezember 1997 genannt und auch als „Türzargenverbinder“ bezeichnet. Der Kläger zu 1) hatte sie der A übertragen, die auf Basis dieser Schutzrechte den C-Zargenverbinder herstellte, anbot und vertrieb. Die durch die Schutzrechte der A vermittelte Exklusivität des Türzargenverbinders kommt gerade in dem Begriff „C-Zargenverbinder“ zum Ausdruck. Die Vereinbarung des Montagerechts erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Kläger mit der Entwicklung des geschützten Türzargenverbinders maßgeblich befasst waren und so ihren Darlehensrückzahlungspflichten nachkommen konnten. Selbst wenn also mit dem C-Türzargenverbinder nur Verbinder im Sinne der Schutzrechte DE XXX oder EP XXX gemeint waren, gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass die Regelung in Ziffer 3. des Vertrages vom 22. Dezember 1997 vom Bestand dieser Schutzrechte abhängig sein sollte. Die Regelung stellt auch keine Einräumung einer Lizenz und auch sonst kein Nutzungsrecht und keine Nutzungsgestattung dar. Durch den Ablauf der Schutzdauer der Schutzrechte mag das ausschließliche Recht der A für Herstellung, Angebot und Vertrieb der C-Zargenverbinder entfallen sein. Dies ändert jedoch nichts an den für Montageaufträge vereinbarten Regelungen in Ziffer 3. des Vertrages vom 22. Dezember 1997. Die Regelung beanspruchte auch nach Ablauf der Schutzrechte Geltung und erfasste jede Montage von Türzargenverbindern für die A – jedenfalls soweit sie der Lehre des Gebrauchsmusters DE XXX bzw. des Patents EP XXX entsprachen.
- bb)
Sinn und Zweck des Provisionsanspruchs war es, die Kläger auch im Alter finanziell abzusichern, jedenfalls aber finanziell besser zu stellen. Mit der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 veräußerten die Kläger ihren Betrieb an die Beklagte. Ein wichtiges Standbein des Betriebs war – unstreitig – die Montage von Türzargenverbindern für die A. Insofern war es für die Beklagte und den Bestand des übernommenen Betriebs entscheidend, dass sie – wie zuvor die Kläger – weiterhin Montagen des Türzargenverbinders für die A durchführen konnte. Die Kläger ihrerseits hatten bis zur Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ihre wirtschaftliche Grundlage im Betrieb und versprachen sich durch die Vereinbarung des Provisionsanspruchs eine dauerhafte Beteiligung an dem mit der Montage der Türzargenverbinders verbundenen wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs, auch nachdem er veräußert war. Dies kommt in den weiteren Regelungen der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 zum Ausdruck. Nach Ziffer 4 scheinen die Vertragspartner dem Montagerecht eine quasi-dingliche Wirkung zurechnen zu wollen. Jedenfalls sollte das Montagerecht im Fall der Insolvenz der Beklagten an die Kläger rückübertragen werden. Nach der mit Vereinbarung vom 14. Juli 2000 ergänzten Ziffer 12 sollten die Zahlungspflichten erst mit dem Tod des Letztlebenden enden. Damit ist nicht vereinbart, dass der Provisionsanspruch oder das Montagerecht auf die Schutzdauer des Gebrauchsmusters DE XXX oder des Patents EP XXX beschränkt sein sollte. - 3.
Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 zu zahlende Provision beträgt 107.371,30 EUR. Die Beklagte montierte in dem genannten Zeitraum unstreitig monatlich mehr als 400.000 Zargenverbinder für die A, für die eine monatliche Provision von 5.000,00 DM oder umgerechnet 2.556,46 EUR fällig wurde, für die streitgegenständlichen 42 Monate also 107.371,30 EUR. - a)
Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die A der Beklagten einen Montageauftrag erteilt habe, liegt dieses Bestreiten allein in dem abweichenden Verständnis der Beklagten von dem Montagerecht und dem zu montierenden Cverbinder begründet. Es ist aber unstreitig, dass die Beklagte von der A Aufträge zur Montage von Zargenverbindern erhielt. - b)
Bei den montierten Zargenverbindern handelte es sich auch um Cverbinder im Sinne von Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000. Wie ausgeführt, sind unter Cverbindern im Sinne dieser Vereinbarung – im Vertrag vom 22. Dezember 1997 auch C-Zargenverbinder genannt – jedenfalls Zargenverbinder im Sinne des Gebrauchsmusters DE XXX bzw. des Patents EP XXX zu verstehen. Ob der Begriff der Cverbinder und damit auch des Montagerechts sogar weiter verstanden werden muss, bedarf keiner Entscheidung. Die von der Beklagten montierten Türzargenverbinder sind jedenfalls Cverbinder im Sinne des Patents EP XXX und damit auch des weiter gefassten Gebrauchsmusters DE XXX. - aa)
Das Patent EP XXX bezieht sich auf einen Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenförmiger Holzteile an ihren Stoßflächen, wie z.B. Türbekleidungen in den Gehrungsecken. - In der Patentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, ein aus dem DE-GM 80 28 XXX ersichtlicher Verbindungsbeschlag der vorgenannten Art besitze eine Spannvorrichtung, bei der ein rechtwinklig abgebogener Haltearm des Metallbügels in einer mittig angeordneten Gewindebohrung eine mit einer beweglichen Spannplatte versehene Spannschraube aufnehme. Durch die parallele Lage dieser Spannschraube zum Steg des Metallbügels sei es unumgänglich, dass von der Außenseite des einen Holzteiles her eine Schraubendreheröffnung zu seiner Topfbohrung führe, um die Spannschraube betätigen zu können. Solche außenseitigen und infolgedessen sichtbaren Öffnungen seien jedoch nicht immer anzubringen sowie oftmals unerwünscht, was einen erheblichen Nachteil des bekannten Beschlages darstelle.
- Auch bei einem aus der DE-OS 28 22 XXX hervorgehenden und daher in der Anwendung nicht mit dem Erfindungsgegenstand vergleichbaren Montagewerkzeug sei die Gewindespindel der Spannvorrichtung in derselben Parallelanordnung im Metallbügel geführt. Lediglich das Spannglied sei nicht mehr unmittelbar an ihr befestigt, sondern pendelartig am Metallbügel angelenkt, wobei die Gewindespindel gegen den freien Abschnitt des Spanngliedes drücke.
- Um von außen sichtbare Schraubendreheröffnungen an den miteinander zu verbindenden Holzteilen zu vermeiden, schlage das DE-GM 80 28 XXX noch die Verwendung von rückwärtig in die Topfbohrungen einzusetzenden exzentrisch gelagerten Spannkörpern vor. Nachteilig im Gebrauch solcher Verbindungsbeschlage sei jedoch deren unzureichende Spannkraft, die sich wegen der erheblichen Umfangsreibung der Spannkörper nur in beschränktem Maße mit diesen aufbringen lasse. Als Folge davon reiche der zwischen den beiden Holzteilen zu erzielende Anpressdruck für eine sorgfältige gegenseitige Verleimung nicht aus, da die Leimfuge nur unvollständig geschlossen werden könne.
- Vor dem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) darin, ausgehend vom vorgenannten Stand der Technik einen Verbindungsbeschlag zu schaffen, der die bisherigen Nachteile vermeidet, indem er ohne störend wirkende Schraubendreheröffnungen auskommt, trotzdem aber für einen äußerst kraftvollen Anpressdruck im Verleimungsbereich der Holzteile sorgt.
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent EP XXX einen Verbindungsbeschlag mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.
- 1. Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenförmiger Holzteile an ihren Stoßflächen, wie z.B. von Türbekleidungen in den Gehrungsecken, bestehend aus einem Metallbügel (4);
2. Der Metallbügel (4) greift in vornehmlich rückseitige Aussparungen, beispielsweise Topfbohrungen (3), der miteinander zu verbindenden Holzteile (1/2) ein, und zwar
2.1 einenends mit einer Spannvorrichtung (8/9) und
2.2 anderenends mit einem Gegenzugwinkel (5);
3. die Spannvorrichtung (8/9) weist auf
3.1 ein pendelartig am Metallbügel (4) angelenktes Spannglied (9) sowie
3.2 eine zum Aneinanderpressen der Holzteile (1/2) an ihren Stoßflächen bestimmte Stellschraube (8),
3.2.1 die von einer Abkantung (7) des Metallbügels (4) her den freien Abschnitt dieses Spanngliedes (9) in Richtung auf den Gegenzugwinkel (5) drückt und
3.2.2 die unter Bildung eines spitzen Winkels mit dem Steg (6) des Metallbügels (4) in dessen Abkantung (7) eingeführt ist. - bb)
Die von der Beklagten montierten Türzargenverbinder verwirklichen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des EP XXX. Dies hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt und ist anhand der vorgelegten Muster ohne weiteres ersichtlich. - Soweit die Beklagte einwendet, die montierten Türzargenverbinder seien gegenüber dem ursprünglichen, im Zeitpunkt der Vereinbarung des Montagerechts produzierten Verbindern abgeändert und entsprächen nunmehr dem Patent DE 10 2010 061 XXX B4 (nachfolgend: DE XXX), greift dies nicht durch. Das Patent DE XXX nimmt die Priorität der DE 20 2010 001 XXX U1 (nachfolgend: DE XXX), die als Anlage KAP 6 vorliegt, in Anspruch. Die beiden Schutzrechte sowie das als Anlage KAP 10 vorgelegte Gebrauchsmuster DE 20 2007 001 XXX U1(nachfolgend: DE XXX), deren Inhaber die A ist, stellen von dem Patent EP XXX abhängige Erfindungen dar. Das Gebrauchsmuster DE XXX zeichnet sich dadurch aus, dass das Spannglied in einem tiefer abgesetzten Abschnitt der Grundplatte aufgehängt ist und die Abkantung von diesem tiefer gesetzten Abschnitt abgewinkelt ist. In ähnlicher Weise verlangt das Gebrauchsmuster DE XXX, dass das Spannglied an wenigstens einem gegenüber der Oberfläche eines Aufhängeabschnitts der Grundplatte abgesenkten Rand des Aufhängeabschnitts aufgehängt ist. Durch diese Merkmale mögen die den genannten Schutzrechten zugrundeliegenden Erfindungen neu und erfinderisch gegenüber dem hier maßgebenden Patent EP XXX sein. Gleichwohl verwirklicht ein entsprechender Türzargenverbinder sämtliche Merkmale auch von Anspruch 1 des EP XXX.
- Der Verbinder der DE XXX, DE XXX und DE XXX weisen einen Metallbügel mit einer Spannvorrichtung auf (Merkmalsgruppe 2). Die Spannvorrichtung besteht aus einem pendelartig am Metallbügel angelenkten Spannglied (Merkmal 3.1) und einer Stellschraube, die von einer Abkantung (in den Schutzrechten auch „Lappen“ genannt) des Metallbügels her den freien Abschnitt des Spannglieds in Richtung Gegenzugwinkel drückt (Merkmale 3.2 und 3.2.1). Dass die Metallschraube dabei unter Bildung eines spitzen Winkels mit dem Steg des Metallbügels in dessen Abkantung eingeführt ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede (Merkmal 3.2.2). Worin sich die seit dem 1. Januar 2015 von der Beklagten montierten Zargenverbinder darüber hinaus von der Lehre des EP XXX unterscheiden sollten, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
- c)
Soweit die Beklagte geltend macht, sie mache von dem Montagerecht auch deshalb keinen Gebrauch, weil der Montageautomat im Jahr 2011 umgebaut worden sei, hat auch dieser Einwand keinen Erfolg. Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass auf dem Automat weiterhin Türzargenverbinder für die A gefertigt werden können. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich sogar mittelbar, dass der „neue“ (aber gleichwohl patentgemäße) Verbinder auf dem Automaten montiert wird. Dass die Stärke dieses „neuen“ Verbinders abweichend vom ursprünglichen Verbinder 1,8 mm statt 2,2 mm beträgt und daher der ursprüngliche Verbinder nicht mehr auf dem Automaten montiert werden kann, führt nicht aus der Lehre des EP XXX heraus und ändert daher nichts an der Provisionspflichtigkeit der montierten Verbinder. Die Stärke des Verbinders stellt kein Merkmal des Patentanspruchs 1 dar. - 4.
Die Kläger sind zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Provisionsanspruchs berechtigt. Sie sind Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und es lässt sich auch nicht feststellen, dass sie nicht mehr berechtigt sind, Leistung an sich zu verlangen. - a)
Inhaber des geltend gemachten Provisionsanspruchs sind die Kläger. Die Beklagte hat sich erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die als Anlage B 10 vorgelegte Vereinbarung vom 4. Mai 2009 zwischen der E und den Klägern darauf berufen, die Kläger hätten den Provisionsanspruch abgetreten und seien daher nicht mehr anspruchsberechtigt. Dies greift jedoch nicht durch. Die Abtretung vom 4. Mai 2009 ist mangels hinreichender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam. - Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht. Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (BGH NJW 2011, 2713; NJW 2017, 3373). Es genügt, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (BGH NJW 2000, 276; OLG Frankfurt WM 2005, 2134). Daran fehlt es hier.
- Ausweislich Ziffer 2. der Vereinbarung mit der E vom 4. Mai 2009 erklärten die Kläger die Abtretung ihrer „Provisionsansprüche aus Patentrechten gegenüber der Firma F und der Firma D GmbH, unabhängig davon, ob sie ihnen jeweils einzeln oder zusammen zustehen.“ Weiter heißt es: „Die Abtretung beinhaltet sämtliche Provisions- und Nebenansprüche aus den betreffenden Patentrechten der Eheleute A“ (vgl. Anlage B 10). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 zwischen den Klägern und der Beklagten um die einzige Vereinbarung handelt, aus der Forderungen der Kläger gegen die Beklagte erwachsen sind, lässt die Auslegung der Abtretungsvereinbarung nicht die Feststellung zu, dass der streitgegenständliche Provisionsanspruch von der Vereinbarung umfasst ist. Denn die Abtretungsvereinbarung betrifft „Provisionsansprüche aus Patentrechten“. Die Vereinbarung vom 13. Juli 2000 hat aber keine Provisionsansprüche zum Gegenstand, sondern nur einen Provisionsanspruch. Dieser Provisionsanspruch ist zudem nicht aus Patentrechten, sondern aus der Überlassung eines Montagerechts abgeleitet.
- Es handelt sich bei alledem nicht einfach nur um eine fehlerhafte Beschreibung des Provisionsanspruchs. Denn die Vereinbarung vom 13. Juli 2000 kennt auch Ansprüche aus Patentrechten, nämlich die in Ziffer 1 genannten Lizenzgebühren, die von der Beklagten an die Kläger für die Überlassung von Rechten aus Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen nach Ziffer 3 der Vereinbarung gezahlt werden sollten. Wird weiterhin berücksichtigt, dass die Abtretungsvereinbarung vom 4. Mai 2009 klarstellend „Nebenansprüche aus den betreffenden Patentrechten“ in die Abtretung einbezieht, wird erst Recht deutlich, dass bei den Vertragspartnern objektiv die Vorstellung vorherrschte, es existierten Ansprüche aus den Schutzrechten der Kläger. Damit verbietet es sich, unter „Provisionsansprüchen aus den Patentrechten“ schlicht den in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 vereinbarten Provisionsanspruch zu subsumieren, der kein Recht aus dem Patent darstellt. Ebenso wenig lässt sich der Abtretungsvereinbarung aufgrund der konkreten Bezeichnung der Forderung entnehmen, dass die Kläger alle ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die E abtreten wollten. Die Vereinbarung lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass alle Ansprüche aus Schutzrechten bzw. Patentrechten der Kläger abgetreten werden sollten. Der Provisionsanspruch aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ist davon bei objektiver Auslegung nicht erfasst.
- Ob und wie weit gemeinsame subjektive Vorstellungen der Kläger und der E oder sonstige Umstände des Vertragsschlusses eine andere Auslegung der Abtretungsvereinbarung zulassen, ist nicht vorgetragen. Insofern mag die Einbeziehung der gegenüber der F bestehenden Forderungen der Kläger in die Abtretungsvereinbarung einen Hinweis darauf geben, was die Kläger und die E unter Provisionsansprüchen aus Patentrechten verstanden, da auch die Forderungen gegen die F als Provisionsansprüche aus Patentrechten bezeichnet werden. Dass gegenüber dieser Schuldnerin über Lizenzforderungen hinaus aber ein Provisionsanspruch bestand, wie er durch Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 vereinbart wurde, behauptet auch die Beklagte nicht.
- Die Beklagte ging und geht im Übrigen selbst nicht davon aus, dass die Abtretung wirksam war. Jedenfalls zahlte sie auch nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung für etwa zwei Jahre die vereinbarten Provisionen an die Kläger. Im Hinblick auf den in der Anlage B 11 erwähnten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der E tat sie dies, weil sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat – mangels hinreichender Bestimmtheit der zu pfändenden Forderungen nicht von der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausging. Für die Abtretung gilt insofern nichts anderes.
- b)
Die Kläger sind auch berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Aus der in der mündlichen Verhandlung als Anlage B 11 überreichten Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der E, der Pieron GmbH und den Klägern vom 4. Mai 2009 ergibt sich nicht, dass die Kläger ihre Einziehungsberechtigung verloren haben. Die Ratenzahlungsvereinbarung als solche hat keine Auswirkungen auf die hier streitgegenständliche Forderung und lässt die Einziehungsberechtigung der Kläger unberührt. Soweit in der Vereinbarung vom 4. Mai 2009 (Anlage B 11) von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der E und der Pieron GmbH die Rede ist, sind diese in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Eine wirksame Pfändung, die den Klägern die Einziehungsberechtigung (Leistung an sich) entzieht, ist damit nicht schlüssig vorgetragen. Denn es lässt sich nicht beurteilen, ob solche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen existieren und ob sie wirksam sind. Abgesehen davon hat die Beklagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, auf die Verfügungen nicht geleistet zu haben, weil sie sie für nicht hinreichend bestimmt hielt. Tatsächlich leistete die Beklagte noch über zwei Jahre Provisionszahlungen an die Kläger. - c)
Soweit die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 weiteren Tatsachenvortrag leistete, bleibt dieser unberücksichtigt. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, im Hinblick auf diesen nicht nachgelassenen Schriftsatz die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die zwingenden Wiedereröffnungsvoraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO vorliegen. Im Übrigen übt die Kammer ihr gemäß § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, die Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Schriftsatz vom 4. Juni 2019 Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gäbe. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die vorgelegten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts Lübbecke nicht kumuliert betrachtet werden. Die Verfügungen dienen ersichtlich der Vollstreckung des jeweils dem Land Nordrhein-Westfalen geschuldeten Gesamtbetrags an Abgaben in einer bestimmten Höhe. Da mit jeder weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein anderer, teilweise sogar niedrigerer Gesamtbetrag vollstreckt werden sollte, kann dem nur eine Leistung auf die bisherige Abgabenschuld zugrundeliegen mit einer jedenfalls konkludenten Aufhebung der früheren Verfügung durch die aktuelle Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Dabei sind jedoch die letzten beiden Verfügungen des Finanzamts Lübbecke vom 21. August 2008 und 19. November 2008 ersichtlich unwirksam, weil die zu pfändende Forderung nicht hinreichend bestimmbar ist. Die formblattmäßige Darstellung verschiedener Bezeichnungen für die Pfändung aller denkbaren Forderungen, wie sie bei der Auflistung von „Ansprüchen, Forderungen und Rechten aus Lieferungen und Leistungen, insbesondere aus Provisionszahlungen“ zu Tage tritt, ist ebenso wenig hinreichend bestimmt wie die Aneinanderreihung verschiedenartiger Schuldgründe (Zöller/Herget, ZPO 32. Aufl.: § 829 Rn 9). Was die nunmehr vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsverfügung der E angeht, hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie nicht von deren Wirksamkeit ausgeht und weiter an die Klägerin geleistet hat. -
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung bedurfte es für den Eintritt des Verzuges nicht, da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt war, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. - C
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.