4b O 151/17 – Klinker-Kühler

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2904

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 4b O 151/17

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-päischen Patents 1 509 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 5. April 2004 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 8. Mai 2003 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Januar 2008 veröffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der A Einspruch eingelegt, der von der Einspruchsabteilung des EPA mit Entscheidung vom 20. Oktober 2010 zurückgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde zurückgenommen. Die Beklagte zu 1) hat nunmehr gegen die Klägerin Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden. Das Klagepatent steht in Kraft.
  7. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Kühlen von schüttfähigem Brenngut. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
  8. „Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht auf dem Förderrost eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind dadurch gekennzeichnet, daß es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist.“
  9. Die folgenden Zeichnungen erfindungsgemäßer Ausführungsformen stammen aus der Klagepatentschrift und geben einen Teillängsschnitt einer ersten Ausführungsform des Kühlers (Figur 4) und einen Querschnitt durch einen Kühler (Figur 6) wieder.
  10. Die Beklagte zu 1), deren einziger Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bewirbt auf ihrer Website www.cemprotec.de unter der Bezeichnung „B“ einen Klinkerkühler (angegriffene Ausführungsform 1) und Aufrüstung für bestehende Kühler, darunter das Smart Blade-Rostsystem (angegriffene Ausführungsform 2). Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage GDM 8 Bezug genommen, der auch die nachstehenden Abbildungen entnommen sind. Sie zeigen einmal einen Klinkerkühler und einmal die für das Rostsystem verwendeten Smart Blades, wobei der rote Pfeil den Luftstrom andeutet.
  11. Ein erster Kühler des Typs „B“ wurde für den Zementhersteller C in Österreich errichtet. Einzelheiten zu diesem Kühler lassen sich einer Präsentation, die ein Mitarbeiter der C im September 2017 in Düsseldorf hielt und die sich als Anlage GDM 9 bei der Akte befindet, entnehmen. Weiterhin bot die Beklagte zu 1) dem Zementhersteller D für deren Werk in Schleswig Holstein den angegriffenen Kühler an, wobei der Kühler mit einer Betthöhe von 80 bis 100 cm gefahren werden sollte.
  12. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Als Planke im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausführungsformen jeweils die Gesamtheit der hintereinander gesteckten und auf Halterungen montierten Smart Blades anzusehen. Weder müsse eine Planke besonders glatt noch einstückig ausgebildet sein. Die Kühlluft ströme von der Unterseite der die Rostoberfläche bildenden Smart Blades zu deren Oberfläche, um dann durch das Gutbett zur Gutbettoberfläche zu strömen. Das Klagepatent sei dabei nicht auf eine rein vertikale Strömungsrichtung beschränkt, sondern zeige selbst in Förderrichtung geneigte Luftdurchtrittsöffnungen. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen zudem weder Förderorgane auf, noch komme es zu vertikalen Mischbewegungen in der Schüttgutschicht. Förderorgane seien Bauteile, die relativ zum Förderrost bewegt werden könnten. Unter vertikalen Mischbewegungen verstehe das Klagepatent Umschichtungen in der Schüttgutschicht. Soweit sich die Beklagten insofern auf auf den Smart Blades quer zur Förderrichtung stationär angeordnete Profile – so genannte Hebelamellen – beriefen, bildeten diese mit den Längswänden der seitlichen Dichtungen zwischen den Planken Gut haltende Mulden. Beim Rückhub werde der Klinker nicht von dem auf den benachbarten Planken befindlichen Schüttgut zurückgehalten, der Klinker gelange nicht über die Hebelamellen, die daher auch keine Mischbewegung bewirkten. Ungeachtet dessen stehe der Abstand der Hebelamellen und ihre niedrige Höhe einer vertikalen Mischbewegung ohnehin entgegen. Die Klägerin behauptet insofern, der Mitarbeiter der C habe bei der Präsentation des neu installierten Bs erklärt, dass das Klinkerbett nicht durchmischt werde.
  13. Die Klägerin beantragt,
  14. I. die Beklagten zu verurteilen,
  15. 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verhängenden Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten und bei wiederholten Verstößen insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und im Fall der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  16. a) Kühler, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Schüttgutschicht auf dem Förderrost des dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist,
  17. insbesondere wenn
    die Planken Luftdurchtrittsöffnungen in Form quer verlaufender Schlitze aufweisen
    und/oder
    der Gasstrom durch in Förderrichtung geneigte Luftdurchlässe durch den Rost geleitet wird
    und/oder
    zwischen benachbarten Planken eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass auf der einen Planke ein U-förmiges Profil längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke gebildete Gutbett hinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke hochragt,
    und/oder
    an den Seitenwänden von dort über den Rost ragende Einbauten angebracht sind,
  18. Abnehmern zum Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
  19. hilfsweise
    ohne
    – im Fall des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kühler nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 509 XXX in vorstehend beschriebener Weise betrieben werden dürfen,
    – im Fall der Lieferung die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin als Inhaber des deutschen Teils des europäischen Patents 1 509 XXX unter Auferlegung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des Kühlers in vorstehend beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist,
  20. und/oder
  21. b) Rostplatten, geeignet zur Verwendung bei der Durchführung eines Verfahrens zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Schüttgutschicht auf dem Förderrost des dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist,
  22. Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
  23. hilfsweise
    ohne
    – im Fall des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kühler nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 509 XXX in vorstehend beschriebener Weise betrieben werden dürfen,
    – im Fall der Lieferung die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin als Inhaber des deutschen Teils des europäischen Patents 1 509 XXX unter Auferlegung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des Kühlers in vorstehend beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist;
  24. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Januar 2012 die unter 1. genannten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren geordneten Verzeichnisses mit Angaben über
    a) die Namen und Anschriften etwaiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Kühler und/oder Rostplatten,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie etwaigen Verkaufsstellen, für die die Kühler und/oder Rostplatten bestimmt waren,
    c) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Kühler und/oder Rostplatten sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden,
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie beizufügen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  25. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Januar 2012 die unter 1. genannten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren geordneten Verzeichnisses mit Angaben über
    a) die Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und -gebieten sowie Zugriffszahlen im Fall von Online-Werbung,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    – diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Kühler und/oder Rostplatten in der oben unter 1.a) beschriebenen Weise verwendet habe, und
    – den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bestimmenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  26. II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die oben unter I. 1. genannten, seit dem 9. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  27. Die Beklagten beantragen,
  28. die Klage abzuweisen,
  29. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des EP 1 509 XXX auszusetzen,
  30. weiter hilfsweise ihnen zu gestatten, eine etwaige Zwangsvollstreckung aus dem erst- oder zweitinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen.
  31. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
  32. Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen seien zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens nicht geeignet. Das Klagepatent verstehe unter einer in Förderrichtung langgestreckten Planke ein einheitliches, langgestrecktes schmales Brett, das über eine glatte Oberfläche verfüge, damit die Reibung beim Zurückziehen der Planke so gering wie möglich sei und das darüber befindliche Schüttgut nicht der rückziehenden Bewegung folge. Das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen aber nicht der Fall. Der angegriffene B weise Bahnen aus quer zur Förderrichtung angeordneten Rostabschnitten, den angegriffenen Smart Blades auf. Es handele sich um ein kettenähnliches gefügtes Laufband, das nicht glatt sei. Weiterhin weise die angegriffene Ausführungsform 1 oberhalb des Rosts Förderorgane in Form von Hebelamellen auf. Es handele sich um rampenförmige und damit etwa dreieckförmige Profile, die quer zur Förderrichtung auf den Smart Blades montiert seien. In Förderrichtung verhielten sich die Hebelamellen wie Förderorgane. Beim Rückhub bewirkten die Hebelamellen ein Anheben des Schüttgutes über die Schräge. An der Oberkante der Hebelamellen falle der Klinker herab. Es komme zu einer vertikalen Mischbewegung, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei. Die Hebelamellen seien so dimensioniert, dass sie auch eine Anhebung des Klinkers mittlerer und großer Größe bewirken könnten. Sie seien auf dem gesamten Weg des Rückhubs wirksam. Ändere sich die unterste Lage der Schüttung, ziehe sich das wie ein Dominoeffekt durch alle höheren Lagen. Verstärkt werde dieser Effekt durch die horizontale Belüftung durch die Smart Blades. Es fehle insofern bereits an einem von unten zugeführten Gasstrom. Durch die horizontale Luftzufuhr entstehe zudem eine Art „Luftkissen“; einer völlig glatten Oberfläche der Planken bedürfe es nicht. Im Übrigen habe die Klägerin eine Betthöhe im Mittel von nicht weniger als das 0,7-fache der Plankenbreite nicht vorgetragen. Bei diesem Merkmal handele es sich ohnehin nur um ein Scheinmerkmal zur Erlangung der Patentfähigkeit. Was die Verletzungshandlung angehe, fehle es der Lieferung an C am Inlandsbezug. Ausführungen eines Mitarbeiters dieses Unternehmens zu einer Präsentation der angegriffenen Ausführungsform 1 seien ihnen – den Beklagten – nicht zurechenbar. Die der D angebotene Anlage habe eine andere Konfiguration. Weiterhin komme ein Schlechthinverbot nicht in Betracht, weil die angegriffenen Ausführungsformen auch patentfrei verwendet werden könnten. Ohnedies seien Warnhinweise und Vertragsstrafenvereinbarungen angesichts des engen wettbewerblichen Umfelds unangebracht. Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen.
  33. Entscheidungsgründe
  34. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  35. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen keine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.
  36. I.
    Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts.
  37. In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass es bekannt gewesen sei, ein Schüttgutbett dadurch mit Gas zu behandeln, dass es kontinuierlich über einen Rost gefördert wird und dabei von dem Gas durchströmt wird. Zum Kühlen von Brenngut, beispielsweise Zementklinker, verwende man vornehmlich so genannte Schubroste, die aus einander überlappenden Reihen von wechselnd feststehenden und in Förderrichtung vor- und zurückbewegten Rostplatten bestünden (DE-A-3734XXX). Durch die Rostplatten werde Kühlluft in das Gutbett eingeblasen und oberhalb der Gutschicht zur Wärmerückgewinnung abgeführt. Schubroste verlangten für einen wirtschaftlichen Betrieb eine aufwendige Lagerung der bewegten Teile und seien auch wegen ihrer relativen Kleinteiligkiet aufwändig.
  38. Eine andere bekannte Rostbauart bediene sich eines stationären, luftdurchlässigen Tragbodens, über den die Gutschicht mittels kontinuierlich in Förderrichtung bewegter Kratzer oder hin- und hergehender Schuborgane bewegt werde (EP-A-718XXX, DE 10018XXX, WO98/48XXX). Die Kratzer oder Schuborgane müssten von unten durch die Rostfläche beweglich hindurchgeführt werden, was aufwändig sei. Außerdem seien sie innerhalb der heißen Gutschicht hohem Verschleiß ausgesetzt. In demjenigen Rostbereich, in welchem sie und ihre Antriebs- und Dichtungsorgane sich befänden, sei der Luftdurchgang behindert und die Kühlwirkung eingeschränkt.
  39. Bei einer wieder anderen Kühlerbauart (DE-A-10113XXX = WO2/075XXX) werde ein großflächiger Rost in seiner Gesamtheit vor- und zurückbewegt, wobei während des Rückhubs das Gutbett durch eine am Beginn des Rostes angeordnete, als Förderorgan oberhalb des Rosts auf die Schicht einwirkende Stauplatte festgehalten werden, so dass Rost darunter zurückgleiten könne. Das habe den Nachteil, dass die nutzbare Rostlänge wegen der Begrenztheit der Stauwirkung begrenzt sei und deshalb mehrere Rostabschnitte mit zugeordneten Stauplatten hintereinander angeordnet werden müssten.
  40. Bei einem weiteren bekannten Kühler dieser Art (WO2/XXX12) seien die hintereinander angeordneten Rostabschnitte jeweils aus mehreren nebeneinander angeordneten Planken zusammengesetzt, die unabhängig voneinander angetrieben werden könnten, um durch unterschiedliche Fördergeschwindigkeit Unterschiede in der Höhe des Gutbetts über die Breite auszugleichen.
  41. Im Einzelnen befasst sich die Klagepatentschrift mit dem aus der DK 1999/1XXX A bekannten Brenngutkühler, bei dem der von unten nach oben vom Kühlgas durchströmte Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasse, die in Förderrichtung hin- und zurückgehend derart angetrieben würden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt würden. Die Patentanmeldung stelle fest, dass der Wirkungsgrad dabei durch ein Kaltkanalproblem (Luftdurchbrüche durch die Schüttgutschicht) vermindert werde. Um dies zu vermeiden, seien vertikale Querwände auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor und zurückbewegten. Das solle dadurch in eine vertikale Mischbewegung versetzt werden.
  42. Dieses Förderprinzip der DK 1999/1XXX A sei – so die Klagepatentschrift – im Stand der Technik (US 2240XXX A, DE 19651XXX A1, DE 296 XXX B1, US-A-3 534 XXX, US-A-4 144 XXX, US-A-5482XXX) seit langer Zeit als „Walking Floor“ bekannt. Auf dem Gebiet der Fördertechnik spiele es keine große Rolle, weil es im Allgemeinen einfacher sei, die Gutschicht mittels oberhalb der Stützfläche bewegter Kratzer oder Schuborgane zu bewegen. Im erfindungsgemäßen Zusammenhang stelle es hingegen einen besonderen Vorteil dar, dass Oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden seien, die dort dem aggressiven Angriff der Behandlungsatmosphäre oder des Guts ausgesetzt wären.
  43. Ausgehend von dem letztgenannten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren zu schaffen, das einen wirtschaftlichen Betrieb und insbesondere einen verbesserten Wärmerückgewinn verspricht.
  44. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.
  45. 1. Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts
    2. als Schüttgutschicht auf dem Förderrost eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers
    3. mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms,
    4. wobei der Rost
    4.1 mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst,
    4.2 die in Förderrichtung hin- und hergehend angetrieben werden und
    4.3 von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden,
    5. wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind,
    6. wobei es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und
    7. wobei die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite ist.
  46. II.
    Die angegriffene Ausführungsform 1 ist im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG objektiv nicht geeignet, das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Klagepatents anzuwenden. Für die angegriffene Ausführungsform 2 kann nicht festgestellt werden, dass es auch nur offensichtlich ist, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer sie zur Durchführung des patentgemäßen Verfahrens verwenden wollen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 1 an einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht im Sinne von Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs fehlt bzw. die angegriffene Ausführungsform 2 offensichtlich in dieser Weise verwendet werden soll.
  47. 1.
    Das durch den Patentanspruch 1 geschützte Verfahren zum Kühlen von Brenngut ist im Wesentlichen durch die Eigenschaften des für dieses Verfahren eingesetzten Kühlers gekennzeichnet. Demnach setzt das Verfahren voraus, dass das Brenngut bereits aus einem Brennofen ausgetreten ist und sich nun als Schüttgutschicht auf dem Förderrost eines nachgeschalteten Kühlers befindet. Nach der Lehre des Klagepatents arbeitet der Förderrost nach dem Prinzip des „Walking Floor“. Dieses Prinzip ist in der Merkmalsgruppe 4 beschrieben und bedarf hier keiner weiteren Erläuterung. Es war im Stand der Technik aus der Patentanmeldung DK 1999/1XXX A bekannt, die einen Brenngutkühler mit einem Walking Floor offenbart (S. 2 Z. 24-30; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage GDM 1).
  48. Mit dem Merkmal 6 verlangt der Klagepatentanspruch, dass es in der Schüttgutschicht an vertikaler Mischbewegung fehlt. Mit einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht ist jede vertikale Verschiebung innerhalb der Gutschicht oder auch der gesamten Gutschicht gemeint, wie sie aus der DK 1999/1XXX A bzw. dem darin gewürdigten Stand der Technik bekannt ist und insbesondere dadurch entsteht, dass die Schüttgutschicht über auf dem Förderrost angeordnete, quer zur Förderrichtung verlaufende vertikale Platten oder Hindernisse („Obstruktioner“) geschoben wird, wodurch in der Klinkerschicht eine Wellenbewegung erzeugt wird.
  49. a)
    Der Ausschluss einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht gemäß Merkmal 6 hat die Funktion, dass das von unten in die Schüttgutschicht geführte Behandlungsgas beim Kühlprozess zuletzt die heißesten Schichten durchquert und das gesamte Schüttgut mit einer höheren Temperatur verlässt, als es bei lebhafterer vertikaler Durchmischung des Gutbettes möglich ist. Dadurch wird ein besserer Wärmerückgewinn erreicht (S. 3 Z. 1-3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer lebhafteren vertikalen Durchmischung der Schüttgutschicht die Schichtung des Gutbettes verändert wird und weiter unten liegende kühlere Schichten an die Oberseite und oben liegende heißere Schichten in die Tiefe des Gutbettes gelangen. Dadurch kann das Behandlungsgas, nachdem es die nunmehr im Inneren des Gutbettes liegenden heißeren Schichten durchquert hat, nicht weiter erhitzt werden. Gegebenenfalls gibt es die Wärme sogar an die oben liegenden kühleren Schichten ab, so dass der Wärmerückgewinn jedenfalls nicht optimal ist.
  50. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Klagepatent eine solche vertikale Umschichtung des Gutbetts nur bei lebhafteren vertikalen Mischbewegungen des Gutbettes für möglich hält (vgl. S. 3 Z. 1-3). Der Klagepatentanspruch schließt hingegen nach seinem Wortlaut jegliche vertikale Mischbewegung aus. Zudem soll eine solche Mischbewegung bereits in der Schüttgutschicht fehlen. Damit ist mehr gefordert als nur der Ausschluss einer Durchmischung des (gesamten) Gutbettes, wie er im Zusammenhang mit dem Wärmerückgewinn angesprochen wird (vgl. S. 3 Z. 1-3).
  51. b)
    Was das Klagepatent unter einer vertikalen Mischbewegung versteht, ergibt sich aus der Abgrenzung zu der zum Stand der Technik gehörigen Patentanmeldung DK 1999/1XXX A.
  52. aa)
    Bei der DK 1999/1XXX A handelt es sich um den nächstliegenden Stand der Technik. Ausdrücklich heißt es in der Beschreibung des Klagepatents, dass die Erfindung von der DK 1999/1XXX A ausgehe (S. 2 Z. 37 f.: „Ausgehend von dem letztgenannten Stand der Technik [der DK 1999/1XXX A] liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde …“). In der Klagepatentschrift wird die DK 1999/1XXX A dahingehend gewürdigt, dass sie einen Brenngutkühler mit einem Walking Floor offenbare. Allerdings werde, wie die DK 1999/1XXX A selbst feststelle, der Wirkungsgrad durch ein Kaltkanalproblem vermindert. Es handelt sich dabei um Luftdurchbrüche durch die Schüttgutschicht. In der DK 1999/1XXX A wird das Kaltkanalproblem dahingehend beschrieben, dass – wenn sich einmal ein solcher kalter Kanal gebildet hat – die Kühlluft vorrangig durch diesen Kanal strömt. Infolgedessen dehnt sich die Luft weniger aus, verringert ihre Geschwindigkeit und es kommt zu einem Druckabfall, wodurch noch mehr Luft bevorzugt ihren Weg durch den Kaltkanal sucht. Im Ergebnis sinkt der Wirkungsgrad der Kühlers, weil die größte Menge der durchströmenden Luft nicht vom Klinker erwärmt wird, sondern durch die Kaltkanäle entweicht (S. 2 Abs. 8 der Anlage GDM 6T).
  53. In der Klagepatentschrift wird zur DK 1999/1XXX weiter ausgeführt, um die Verringerung des Wirkungsgrades zu vermeiden, seien vertikale Querwände auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor und zurück bewegten. Wörtlich heißt es: „Das Gut soll dadurch in eine vertikale Mischbewegung versetzt werden“ (S. 2 Z. 29 f.). Nach der Begrifflichkeit des Klagepatents ist damit unter einer vertikalen Mischbewegung eine solche zu verstehen, wie sie aus der DK 1999/1XXX bekannt ist. Soweit also mit dem Merkmal 6 eine vertikale Mischbewegung in der Schüttgutschicht ausgeschlossen sein soll, darf es nicht zu vertikalen Mischbewegungen kommen, wie sie nach der DK 1999/1XXX mittels vertikaler Querwände erzeugt werden.
  54. bb)
    In der DK 1999/1XXX A heißt es, dass das Kaltkanalproblem durch Einführung einer vertikalen, internen Verschiebung in der Klinkerschicht gelöst werden könne (S. 2 Abs. 9 der Anlage GDM 6T). Demnach war schon in dem von der DK 1999/1XXX A gewürdigten Stand der Technik bekannt, dass die Klinkerschicht bei einem sich hin- und herbewegenden Rostkühler über eine Kante oder einen Rand der Rostplatten geschoben wird und bei einem stationären Rost über die Spitze dreieckiger Profile, die als Förderelemente quer verlaufend über den Rost vor- und zurückbewegt werden (S. 1 Abs. 3 und 4 sowie S. 3 Abs. 1 der Anlage GDM 6T). Es kommt zu einer Wellenbewegung am Boden der Klinkerschicht, die auf die Klinkerschicht übertragen wird, wodurch eine vertikale Verschiebung erzielt wird. Die Patentanmeldung DK 1999/1XXX A, die einen Walking Floor verwendet, möchte diese vertikale Verschiebung ohne plane Oberfläche der Rostabschnitte erzeugen, zum Beispiel mit Hilfe vertikaler Platten quer zu den Rostabschnitten. Beim Rückhub wird der Klinker über die vertikalen Platten geschoben, wodurch die vertikale Verschiebung erzielt wird (S. 3 der Anlage GDM 6T).
  55. Dass in der Patentanmeldung DK 1999/1XXX A lediglich von einer vertikalen Verschiebung und nicht von einer vertikalen Mischbewegung die Rede ist, spielt keine Rolle. Das Klagepatent selbst würdigt den Stand der Technik dahingehend, dass das Gut in eine vertikale Mischbewegung versetzt wird. Damit ist erkennbar die in der DK 1999/1XXX A offenbarte vertikale Verschiebung durch die mittels vertikaler Platten oder anderer Profile erzeugte Wellenbewegung in der Klinkerschicht gemeint. Eine darüber hinaus gehende Durchmischung des Gutbettes mit einer Veränderung der Schichtung offenbart die DK 1999/1XXX A an keiner Stelle. Wenn es also nach der Lehre des Klagepatents an einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlen soll (Merkmal 6), soll damit genau die in der DK 1999/1XXX A beschriebene vertikale Verschiebung ausgeschlossen werden, wie sie infolge einer Wellenbewegung in der Gutschicht durch auf den Planken quer zur Förderrichtung angeordnete vertikale Platten oder vergleichbare Profile erzeugt wird. Dass es dabei tatsächlich nur um eine Verschiebung und nicht um eine Umschichtung geht, wird auch dadurch deutlich, dass die DK 1999/1XXX A in den Unteransprüchen 7, 8 und 9 eine Höhe von gerade einmal 10 mm, 20 mm bzw. 30 mm für die Hindernisse – gemeint sind die vertikalen Platten – bevorzugt. Wird die Klinkerschicht über solche Hindernisse geschoben, sackt die Schicht hinter diesen Hindernissen nur geringfügig ab. Es kommt zu einer relativen Verschiebung von 10 mm, 20 mm oder 30 mm, die aber ausreicht, das Gefüge der Klinkerschicht so zu verändern, dass das Kaltkanalproblem nach der DK 1999/1XXX A gelöst wird.
  56. cc)
    Soweit in der Klagepatentschrift ausgeführt wird, eine stärkere Gutbewegung schließe die Erfindung nicht aus (vgl. S. 3 Z. 4 f.), führt dies zu keinem anderen Verständnis der technischen Lehre Klagepatents und dem Begriff der vertikalen Mischbewegung. Die in der Klagepatentschrift vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gutbewegung stehen in keinem Zusammenhang mit einer vertikalen Verschiebung oder Mischbewegung innerhalb der Gutschicht, wie sie in der DK 1999/1XXX A offenbart wird. Um ein Zusammenbacken des Klinkers zu vermeiden, wird etwa vorgeschlagen, den Vorhub nicht über die gesamte Rostbreite, sondern abschnittweise vorzunehmen oder eine höhere Rostfrequenz vorzusehen. Ebenso sind stationäre, in das Bett hineinragende Einbauten möglich (S. 3 Z. 4-9). Dadurch kommt es allenfalls in Förderrichtung zu Relativbewegungen zwischen den Abschnitten der Gutschicht oder punktuellen Gutbewegungen. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der Klagepatentschrift zu den unterschiedlichen Geschwindigkeiten verschiedener Planken beim Vor- und Rückhub (S. 3 Z. 14-25) und zum Einbau geeigneter Bremsen, etwa in das Gutbett hereinragender stationärer Hindernisse, um ein Durchschießen des Gutes in bestimmten Bereichen zu verhindern (S. 3 Z. 26-35). All diese Maßnahmen mögen von dem Ausschluss einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht (Merkmal 6) nicht erfasst werden. Es bleibt aber dabei, dass jedenfalls solche vertikalen Verschiebungen, wie sie aus der DK 1999/1XXX A bekannt sind, ausgeschlossen sind.
  57. dd)
    Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH GRUR 2019, 491 – Scheinwerferbelüftungssystem). Das Klagepatent bezeichnet das Verfahren nach der DK 1999/1XXX A zwar nicht ausdrücklich als ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs. Das aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren entspricht aber erkennbar dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs. Dies folgt schon aus der Identität des Wortlauts der Merkmalsgruppe 4 mit dem der Beschreibung der DK 1999/1XXX A in der Klagepatentschrift (S. 2 Z. 24-27) und aus dem Hinweis, dass es von Vorteil sei, dass in diesem Zusammenhang – wie in Merkmal 5 – oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden seien (S. 2 Z. 34 f.). Auch das Merkmal 3 findet sich in dem Zusammenhang wieder (S. 2 Z. 24 f.). Davon ausgehend werden durch das zum Kennzeichen des Anspruchs gehörige Merkmal 6 jedenfalls alle vertikalen Verschiebungen ausgeschlossen, wie sie nach der DK 19/1XXX A durch eine mittels auf den Planken, quer zur Förderrichtung angeordnete Hindernisse erzeugte Wellenbewegung in der Gutschicht erzielt werden.
  58. c)
    Diese Auslegung korrespondiert auch mit dem in der Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA vom 20. Oktober 2010 geäußerten Verständnis von dem Verhältnis des Klagepatents zur Patentanmeldung DK 1999/1XXX A. Die Einspruchsabteilung hält zunächst fest, dass die DK 1999/1XXX A weder Förderelemente offenbare, noch Mulden mit Material, die zu einer horizontalen Scherbewegung zu der darüber befindlichen Schüttgutschicht führten (Rz. 5.1 der Anlage GDM 3). Vielmehr offenbare die DK 1999/1XXX A eine Wellenbewegung und damit eine vertikale Verschiebung, wenn die Klinkerschicht über eine Kante oder einer vertikale Platte geschoben wird. Damit schließe die DK 1999/1XXX A eine vertikale Mischbewegung, wie von Merkmal 6 des Klagepatents gefordert, nicht aus (Rz. 5.1 der Anlage GDM 3). Mehr war – entgegen der von der Klägerin in der Klageschrift geäußerten Auffassung – vom EPA auch nicht festzustellen: Weil das Merkmal 6 lediglich das Fehlen vertikaler Mischbewegungen verlangt, genügt es für die Neuheitsprüfung, wenn in der Entgegenhaltung solche Mischbewegungen nicht ausgeschlossen sind. Ihre Existenz muss nicht positiv festgestellt werden.
  59. d)
    Wie nach der erfindungsgemäßen Lehre das Kaltkanalproblem gelöst werden soll, wird von der Klagepatentschrift nicht explizit erläutert. Nach der Lehre des Klagepatents können die Kaltkanäle jedenfalls nicht durch vertikale Mischbewegungen in der Schüttgutschicht beseitigt werden, weil diese ausgeschlossen sind. Nach dem Vortrag der Klägerin soll dies stattdessen durch das Verhältnis der mittleren Betthöhe zur Plankenbreite bewerkstelligt werden, das nach dem Merkmal 7 nicht geringer als 0,7 sein darf. Die Klägerin hat vorgetragen, es komme bei einer entsprechenden Höhe des Gutbettes zu einer horizontalen Scherbewegung innerhalb des Gutbettes, wenn eine Planke zurückgezogen werde, wodurch Kaltkanäle aufgebrochen würden. Tatsächlich geht das Klagepatent in seinen Ausführungen zur Figur 6 davon aus, dass sich nicht verhindern lasse, dass ein nahe der Plankenoberfläche befindlicher Gutbereich auch beim Rückhub an der Bewegung der Planke je nach Abstand von der Planke mehr oder weniger teilnimmt, was in der Figur 6 mit dem Bereich unter der strichpunktierten Linie 30 gekennzeichnet ist (S. 6 Z. 13-15). Demnach tritt eine horizontale Scherbewegung mehr oder weniger zwangsläufig auf. Insofern ist zu berücksichtigen, dass diese Ausführungen im Klagepatent zur Figur 6 erfolgen, die eine Schnittansicht eines Kühlers mit Mulden wiedergibt (vgl. S. 6 Z. 8 f.). Das heißt, ein Teil des Gutbettes ruht ohnehin fortwährend in den Mulden und schützt so den Rost vor dem unmittelbaren Kontakt mit den heißen Gutschichten (S. 4 Z. 24 f.), indem es sich zusammen mit der zugehörigen Planke vor und zurück bewegt. Bereits dies fördert horizontale Scherbewegungen in der Schüttgutschicht, weil – worauf die Beklagten zu Recht hinweisen – beim Rückhub zwischen dem in den Mulden ruhenden Gut und den darüber befindlichen Schüttgutschichten ein höherer Reibungskoeffizient wirkt als zwischen der Planke selbst und dem Gutbett. Mit dem Verhältnis der Betthöhe zur Plankenbreite hat das nur begrenzt zu tun. Nach dem Klagepatent spielt dieses Verhältnis in erster Linie für die Fördereffizienz eine Rolle, weil – wie das Klagepatent festgestellt – der Einfluss der Reibung des benachbarten Guts auf das über der Planke liegende Gut im Vergleich mit dem von der Reibung der Planke herrührenden Einfluss um so größer ist, je höher das Gutbett im Vergleich mit der Plankenbreite ist (S. 6 Z. 18-21). Insofern schlägt das Klagepatent ein Verhältnis von nicht weniger als 0,7, vorzugsweise nicht kleiner als 0,9 oder auch 1 bis 1,2 vor (S. 6 Z. 21-24).
  60. Nach alledem mag das Kaltkanalproblem nach der Lehre des Klagepatents durch horizontale Scherbewegungen innerhalb der Gutschicht gelöst werden, die mehr oder weniger zwangsläufig auftreten, vor allem wenn ein Förderrost verwendet wird, dessen Oberseite aus Mulden besteht, in dem fortwährend Klinker ruht. Ein Verhältnis der mittleren Betthöhe zur Plankenbreite von mindestens 0,7 dient insofern einer hinreichend hohen Fördereffizienz. In Abgrenzung zum Stand der Technik wird das Kaltkanalproblem nach der Lehre des Klagepatents jedenfalls nicht durch vertikale Mischbewegungen innerhalb der Gutschicht gelöst, wie sie im Stand der Technik nach der DK 1999/1XXX A durch eine mittels quer zur Planke angeordnete Profile erzeugte Wellenbewegung in der Gutschicht erzielt werden. Das Merkmal 6 schließt solche vertikalen Mischbewegungen aus.
  61. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform 1 ist nicht geeignet, das durch den Klagepatentanspruch 1 geschützte Verfahren anzuwenden.
  62. Unstreitig weist der angegriffene B mehrere aus den angegriffenen Smart Blades zusammengesteckte Förderstrecken auf, die die Klägerin als Planken ansieht und nachfolgend der Einfachheit halber auch als solche bezeichnet werden. Auf den Smart Blades dieser Planken sind alle vier bis fünf Meter quer zur Förderrichtung so genannte Hebelamellen montiert. Es handelt sich dabei um Profile mit einem dreieckförmigen Querschnitt und einer Höhe von 15 mm. Die Hebelamellen sind so ausgerichtet, dass sie beim Rückhub als Rampe wirken, so dass die Klinkerschicht über die Hebelamelle geführt werden kann. Die nachstehenden Abbildungen stammen aus der Anlage GDM 9 und zeigen die Hebelamellen, wie sie in dem Kühler der C. montiert wurden.
  63. Infolgedessen fehlt es, wenn die angegriffen Ausführungsform 1 verwendet wird, bei der Kühlung des aus dem Brennofen austretenden Brennguts am Merkmal 6. Der angegriffene B arbeitet unstreitig nach dem Walking Floor-Prinzip. Wird der Klinker auf diese Weise auf dem Förderrost durch den angegriffenen Kühler gefördert, kommt es zu einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht. Beim Rückhub der einzelnen Planken gleiten die Hebelamellen der zurückbewegten Planke unter der Klinkerschicht hindurch. Dabei gleitet die Schüttgutschicht an der Anrampung der Hebelamelle hoch und sackt am anderen Ende herab. Damit kommt es genau zu der Wellenbewegung in der Gutschicht, die durch quer zur Förderrichtung auf der Planke angeordnete Profile erzielt wird und für eine vertikale Verschiebung bzw. Mischbewegung ursächlich ist. Der angegriffene Smart Glieder folgt dem Prinzip der DK 1999/1XXX A, was durch das Merkmal 6 gerade ausgeschlossen werden soll. Sogar die Höhe des Profils von 15 mm fällt in den Bereich bevorzugter Werte der DK 1999/1XXX von über 10 mm (vgl. Unteranspruch 7 der Anlage GDM 6T).
  64. Demgegenüber genügt der Klägervortrag nicht für die gerichtliche Feststellung, dass der angegriffene B vertikale Mischbewegungen ausschließt. Dass die Beklagten die Hebelamellen in ihrer Internetpräsentation nicht erwähnen, lässt nicht den Schluss zu, die Hebelamellen seien technisch bedeutungslos. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) beschäftigt sich schlicht nicht mit sämtlichen technischen Details des angegriffenen Kühlers, erst Recht nicht mit dem Kaltkanalproblem. Es werden vielmehr die technischen Errungenschaften der Beklagten wie das patentierte Air-Blade-System und die neuartige Dichtung zwischen den Planken herausgestellt. Die Verwendung von Hebelamellen ergibt sich aber bereits aus dem Stand der Technik nach der DK 1999/1XXX A und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Auch die Beschreibung des Klinkertransports im Internetauftritt als „extremely smooth“ im Zusammenhang mit dem angegriffenen B lässt keinen Rückschluss auf das Fehlen von Mischbewegungen im Sinne des Klagepatents zu. Noch weiter entfernt von der Sache ist der Einwand der Klägerin, Mischbewegungen seien beim angegriffenen Kühler ausgeschlossen, weil die Klägerin selbst von „Hebelamellen“ und nicht von „Mischlamellen“ spreche. Aus den Bezeichnungen der Profile kann nicht zwingend auf ihre technische Wirkung geschlossen werden, erst Recht nicht auf ihre patentgemäßen Eigenschaften.
  65. Ob während der Präsentation des bei dem Unternehmen C. installierten Kühlers erklärt wurde, es finde keine Durchmischung der Klinkerschicht statt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, mag sich die Aussage, die nicht einmal von den Beklagten oder ihren Mitarbeitern stammt, auf Durchmischungen im Sinne einer Veränderung des gesamten Schichtengefüges bezogen haben. Für die Frage, ob es bei der Verwendung des angegriffenen Bs an vertikalen Mischbewegungen im Sinne des Klagepatents fehlt, kann dem nichts entnommen werden.
  66. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Hebelamellen zusammen mit den längs zwischen den Planken verlaufenden Profilen der Dichtung Mulden bilden, wie sie auch im Klagepatent beschrieben werden. In diesen Mulden sammelt sich laut Beschreibung des Klagepatents Klinker, der sich beim Vor- und Rückhub mit der Planke bewegt und nicht über die Querwände gleitet (S. 4 Z. 24-30; S. 5 Z. 47-50; S. 7 Z. 29 f.); es entsteht eine so genannte Totschicht. Der Vortrag der Klägerin, die Hebelamellen des angegriffenen Kühlers bildeten zusammen mit den Längswänden Mulden, in denen sich das Klinkermaterial sammele, ohne über die Hebelamellen zu gleiten, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Gegen eine solche Funktionsweise spricht bereits der Abstand von vier bis fünf Metern zwischen den Hebelamellen, der nach den Behauptungen der Beklagten aufgrund von Versuchen eigens gewählt wurde, um die Muldenwirkung zu vermeiden. Zudem haben die Beklagten unbestritten vorgetragen, dass es sich beim Klinker um ein kohäsives Schüttgut handele, bei dem die Reibung innerhalb der Schüttgutschicht mit dessen Höhe zunimmt. Infolgedessen erhöhen sich auch die Scherkräfte, die für eine horizontale Scherung erforderlich sind. Demgegenüber ist der Reibungskoeffizient des Klinkers zu Stahl oder Beton weniger als halb so hoch wie innerhalb der Klinkerschicht und bewegt sich in einem engeren Toleranzfeld. Wird daher neben dem Abstand der Hebelamellen sowohl die niedrige Höhe der Hebelamellen (15 mm) und der Längswände der Dichtung (maximal 30 mm) als auch die rampenartige Gestalt der Hebelamellen entgegen der Förderrichtung berücksichtigt, begegnet es keinen Zweifeln, dass aufgrund der geringeren Reibung gegenüber der Planke und den seitlichen Dichtungen der gesamte Klinker beim Rückhub einer Planke über die Hebelamelle gleitet und es dabei zur besagten vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht kommt.
  67. Dass es bei den Hebelamellen des angegriffenen Kühlers aufgrund der Rampen gegebenenfalls nicht wie bei einer lokalen Querwand zu einem lokalen Verdichtungseffekt kommt, wie ihn die Einspruchsabteilung beim EPA in der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2010 erwähnt (Rz. 5.1 der Anlage GDM 3), ändert nichts an der Tatsache, dass es aufgrund der Hebelamellen trotz oder gerade wegen der Rampen zu einer vertikalen Mischbewegung im Sinne des Klagepatents kommt. Bereits in der DK 1999/1XXX A wird Stand der Technik beschrieben, bei dem dreieckförmige Förderorgane, also Profile mit einer entsprechenden Rampe, über den stationären Rost hin und her bewegt werden und zu einer vertikalen Verschiebung – sprich: Mischbewegung im Sinne des Klagepatents – führen (S. 1 Abs. 4 und S. 3 Abs. 1 der Anlage GDM 6T). Es stellt sich ohnehin die Frage, ob der erwähnte lokale Verdichtungseffekt bei vertikalen Querwänden überhaupt auftritt, weil vieles dafür spricht, dass sich hinter der Querwand Klinkermaterial ansammelt, das beim Rückhub ebenfalls eine Rampe bildet, über die die Klinkerschicht nach oben „gleitet“. Ungeachtet dessen haben die Beklagten vorgetragen, dass auch die Rampe der Hebe-lamellen gegenüber der rein horizontalen Strecke eine verlängerte Wegstrecke für den Klinker darstellt, der beim Rückhub mit einem Verdichtungseffekt und infolgedessen zu einer Veränderung im Gefüge der Schüttgutschicht einhergeht.
  68. Soweit die Beklagten einwenden, der Abstand zwischen den Hebelamellen sei so groß, dass nur eine örtlich begrenzt Mischwirkung eintreten könne, mag dies richtig sein. Das ändert aber nichts daran, dass in der Schüttgutschicht vertikale Mischbewegungen stattfinden, die das Klagepatent gerade ausschließen möchte. Ungeachtet des Abstands der Hebelamellen muss die Klinkerschicht vollständig über jede Hebelamelle geführt werden, so dass das Gutbett mehrmals eine vertikale Mischbewegung erfährt. Im Übrigen haben die Beklagten behauptet, der Abstand sei dem Umstand geschuldet, dass die Hebelamellen zusammen mit den Längswänden der Dichtung nicht die Wirkung von Mulden erzeugen sollten. Dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten.
  69. Warum, wie die Klägerin einwendet, die im Internetauftritt der Beklagten dargestellte Erzeugung eines Luftkissens durch die angegriffenen Smart Blades der Annahme einer vertikalen Durchmischung mittels der Hebelamellen widerspricht, erschließt sich nicht. Es kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutbett durch das mehr oder weniger horizontale Einblasen der Kühlluft nunmehr über dem Rost einschließlich der Hebelamellen schwebt und die Hebelamellen keine Wirkung mehr haben.
  70. Was die Korngröße des Klinkers angeht, steht auch diese der Annahme von vertikalen Mischbewegungen beim Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht entgegen. Die Beklagten haben insofern vorgetragen, 50 bis 70 % des Klinkers mache eine Korngröße von weniger als 10 mm aus. Bei einer solchen Korngröße und Hebelamellen von 15 mm Höhe ist jedoch ohne weiteres von einer durch die Hebelamellen verursachten vertikalen Mischbewegung im Sinne des Klagepatents auszugehen. Die Verteilung der Korngrößen des Klinkers hat die Klägerin nicht erheblich in Abrede gestellt. Der Verweis auf die Abbildungen in den Anlagen GDM 9 und GDM 14 ist insofern nicht durchgreifend, weil jegliche Bemaßung fehlt. Abgesehen davon lassen einzelne Abbildungen ohnehin keinen Rückschluss auf die mittlere Verteilung der Korngrößen zu.
  71. 3.
    Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 – den „Smart Blades“ – ist davon auszugehen, dass sie zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens grundsätzlich geeignet sind. Denn dass sie nur zusammen mit den bereits erwähnten Hebelamellen angeboten und geliefert werden, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass es offensichtlich ist, dass die angegriffene Ausführungsform 2 seitens der Angebotsempfänger oder Abnehmer zur Anwendung des geschützten Verfahrens bestimmt ist. Dass die Beklagten um eine solche Verwendungsbestimmung der Abnehmer bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 2 wissen, ist erst Recht nicht ersichtlich.
  72. Für die Offensichtlichkeit ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Regelmäßig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempfänger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgemäßen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung dafür spricht, dass sich der Angebotsempfänger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 – Antriebsscheibenaufzug).
  73. Nach diesen Grundsätzen ist die Absicht einer patentgemäßen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 durch die Angebotsempfänger und Abnehmer nicht offensichtlich. Im Hinblick auf das Angebot im Internet fehlt es an jeglichem Hinweis auf eine patentgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2. Weder wird zu einem Verhältnis Betthöhe zu Plankenbreite von 0,7 oder mehr angeleitet, noch wird das Fehlen vertikaler Mischbewegungen im Sinne des Klagepatents empfohlen. Soweit die angegriffene Ausführungsform 2 Teil des angegriffenen Bs ist und auf die Lieferung an das Unternehmen C oder das Angebot gegenüber der D abgestellt wird, fehlt es abgesehen von Inlandsbezug der Lieferung an C der angegriffene Ausführungsform 1 auch an der objektiven Eignung zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens (s.o.). Zudem ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Smart Blades im Rahmen des der D angebotenen Kühlers patentgemäß verwendet werden sollten.
  74. III.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
  75. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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