Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2897
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 09. Juli 2019, Az. 4c O 37/18
- I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
-
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagten aus einer behaupteten Patentrechtsverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin, firmierend – wie aus dem (…) ersichtlich – unter A ist ausweislich des als Anlage K14 zur Akte gereichten Registerauszugs seit dem 29.05.2019 eingetragene und alleinverfügungsberechtige Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 084 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent). Bis zu deren Eintragung war nach dem als Anlage K3 vorgelegten Registerauszug seit dem 28.12.2004 schon ein mit der Klägerin zwar rechtlich nicht identisches, aber gleichfalls die Firma „A“ innehabendes Unternehmen eingetragene Inhaberin des Klagepatents.
Das Klagepatent betrifft eine Walzenschleifvorrichtung mit Schwingungsdämpfung.. Es wurde am 16.09.2000 unter Inanspruchnahme der Priorität aus dem US-Patent Nr. B vom 17.09.1999 angemeldet. Der Hinweis auf die Patentanmeldung wurde am 21.03.2001 und derjenige auf die Erteilung am 02.02.2005 veröffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. - Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten englischen Fassung:
(…)
In der deutschen Übersetzung lautet Anspruch 1:
„Walzenschleifvorrichtung (110) mit Schwingungsdämpfung, umfassend: ein Walzenschleiferbett (200), umfassend einen monolithischen Block mit einer Oberseite und einer Unterseite; ein oberes Blech (202) auf der Oberseite des Blocks; ein Walzenauflager und ein Schleifradauflager, fest und starr montiert auf dem oberen Blech (202), wobei das Walzenschleiferbett (200) eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und präzise abzustützen; wobei das Walzenauflager (114) dazu dient, eine zu schleifende Walze (117) abzustützen; ein Schleifrad (120) mit einer Rotationsachse, das sich auf das Schleifradauflager abstützt, wobei das Schleifradauflager in einer Richtung entlang der Achse des Schleifrads (120) in Bezug zu dem Walzenschleiferbett (200) traversiert, das Schleifrad (120) so geformt und das Schleifradauflager so angeordnet ist, dass beim Drehen und Traversieren des Schleifrads (120) das Schleifrad eine Walze (117) auf dem Walzenauflager (114) schleift; und Schwingungsdämpfer (230), die unter dem Walzenschleiferbett (200) angeordnet sind, um das Walzenschleiferbett elastisch am Boden zu befestigen.“ -
Die nachfolgenden Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen.
Die Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Walzenschleifvorrichtung, wie sie im Stand der Technik bekannt war. Figur 2 stellt eine Ausführungsform nach der Erfindung in Seitenansicht dar. - Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt im In- und Ausland unter der Bezeichnung C eine Vorrichtung, mittels derer Walzen geschliffen werden können (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform weist ein aus Beton geformtes Unterelement auf, mittels dessen sie unmittelbar auf einem vorhandenen Grund platziert werden kann. Einzelheiten zu diesem Maschinenbett sind den als Anlagen K 7.1 und K 7.2 vorgelegten Produktinformationen zu entnehmen. Insbesondere wird die angegriffene Ausführungsform in der Anlage K 7.1 grafisch wie folgt dargestellt:
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2018 mahnte die Klägerin die Beklagten ab (vgl. Anlage K 6). Die Beklagten reagierten auf die Abmahnung mit Zurückweisung sämtlicher Ansprüche unter Verweis auf den Stand der Technik sowie ein ihnen etwa zustehendes Vorbenutzungsrecht, abgeleitet von der (…) D. - Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten würden von der erfindungsgemäßen Lehre wortsinngemäßen Gebrauch machen.
Abweichend von der offiziellen Übersetzung des Wortes „plate“ mit Blech, meint die Klägerin, dass „Platte“ eine gleichwertige Übersetzungsmöglichkeit sei.
Die angegriffene Ausführungsform weise eine solche obere Platte auf der Oberseite des Blocks auf. Dies sei, so behauptet die Klägerin, ausweislich der Figur in der Anlage K 7.1 anhand der unterschiedlich grau gefärbten Bereiche zu erkennen. Weiterhin weise die angegriffene Ausführungsform, was unstreitig ist, eine verlorene Gießform auf, in welcher der monolithische Block angefertigt werde. Werde diese Gießform nach dem Aushärten des Betons um 180° gedreht, werde die obere Platte erhalten. Die verlorene Gießform in Verbindung mit den angeschweißten Gusseisen stelle eine gemeinsame Platte für die anzubringenden Vorrichtungselemente dar. Durch diese durchgehende Verbindung werde eine relative Beweglichkeit der einzelnen Auflager unterbunden und auf die Platte einwirkende Kräfte würden gleichmäßig auf die weiteren Elemente abgegeben. Zudem bestehe nach der Lehre des Klagepatents kein Erfordernis, dass die obere Platte auf der vom Betonblock abgewandten Seite ebenmäßig ausgestaltet sei. Ebenso wenig mache das Klagepatent bestimmte Vorgaben zur Materialdicke der oberen Platte.
Die Klägerin meint dazu außerdem, dass es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre unschädlich sei, wenn diese Platte auch Seitenelemente, einfassend die Seiten des Betonblocks, aufweise.
Auch aus der Anlage K 9 ergebe sich, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent funktionell beanspruche. Diese zeige nämlich eine durch eine verlorene Gießform gewonnene obere Platte, auf welcher unmittelbar gusseiserne metallene Profilierungen vorgesehen sind, um die Auflager zu befestigen.
Die Darstellung einer Vorrichtung, ersichtlich aus der Anlage B 4, entspreche dagegen deshalb nicht dem Aufbau der angegriffenen Ausführungsform, weil die Auflager ihrerseits mittels Isolationslagern oder starren Befestigungslagern auf dem Betonblock angebracht seien und es daher an der oberen Platte im Sinne des Klagepatents fehle. - Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Walzenschleifvorrichtungen mit Schwingungsdämpfung umfassend ein Walzenschleiferbett
umfassend einen monolithischen Block mit einer Oberseite und einer Unterseite, ein oberes Blech auf der Oberseite des Blocks, ein Walzenauflager und ein Schleifradauflager, fest und starr montiert auf dem oberen Blech, wobei das Walzenschleiferbett eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und präzise abzustützen,
wobei das Walzenauflager dazu dient, eine zu schleifende Walze abzustützen,
ein Schleifrad mit einer Rotationsachse, das sich auf das Schleifradauflager abstützt, wobei das Schleifradauflager in einer Richtung entlang der Achse des Schleifrads in Bezug zu dem Walzenschleiferbett traversiert, das Schleifrad so geformt und das Schleifradauflager so angeordnet ist, dass beim Drehen und Traversieren des Schleifrads das Schleifrad eine Walze auf dem Walzenauflager schleift,
und Schwingungsdämpfer, die unter dem Walzenschleiferbett angeordnet sind, um das Walzenschleiferbett elastisch am Boden zu befestigen,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder ein- oder auszuführen oder zu besitzen;
2. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2.3.2005 begangen haben unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen gewerblichen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten hinsichtlich der Angaben zu e) der übliche Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden mag;
3. an die Klägerin € 5.759,01 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen;
4. nur Beklagte zu 1.: die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem in Ziffer I.2. genannten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird. -
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass sie von der erfindungsgemäßen Lehre keinen Gebrauch machen würden. Die angegriffene Ausführungsform weise insbesondere keine obere Platte im Sinne des Klagepatents auf. Die unterschiedliche Graufärbung in der Anlage K 7.1 sei ausschließlich darstellerischen Gründen geschuldet, denn ohne diese Farbwahl hätte die Schrift nicht, wie beabsichtigt und schließlich erfolgt, positioniert werden können. Mangels einer oberen Platte seien auch das Walzenauflager sowie das Schleifradauflager nicht auf einer oberen Platte montiert und es sei keine hohe dynamische Steifigkeit vorhanden. Die in der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen und seitlich mit der verlorenen Schale verschweißten Auflageflächen aus Gusseisen, würden jedenfalls keine gemeinsame obere Platte darstellen, weil diese Ausführung viele abgewinkelte Flächen beinhalte. Aus demselben Grund sei sie nicht geeignet, eine dynamische Steifigkeit zu bewirken.
Aus dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt könne hinsichtlich der Verletzung nichts hergeleitet werden, da dieses unstreitig schon nicht von den Beklagten stamme. Vielmehr zeige die Darstellung in dem als Anlage B 4 vorgelegten Prospekt der „E“ einen Aufbau, der dem Stand der Technik und somit zugleich demjenigen der angegriffenen Ausführungsform entspreche. Auch dort seien metallene Führungen vorhanden, die unmittelbar auf dem Beton und nicht auf einer oberen Platte angebracht worden seien. - Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- A.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Unabhängig von der Aktivlegitimation der Klägerin stehen ihr die gelten gemachten Ansprüche mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents jedenfalls nicht zu. - I.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Walzenschleifvorrichtung mit Schwingungsdämpfung und insbesondere mit einem verbesserten Unterbau, der die Walzenvorrichtung gegenüber äußeren Schwingungen isoliert (Abs. [0001]).
Als im Stand der Technik vorbekannte und herkömmliche Walzenschleifvorrichtungen verweist das Klagepatent in Abs. [0002] beispielhaft auf die US XXX, US XXY sowie US XXZ.
In der Herstellung von Stahl, Aluminium und Papier eingesetzte Walzen erfordern, dass deren Oberfläche fehlerfrei ist. Während der normalen Nutzung auftretende Oberflächenfehler werden durch die Bearbeitung der Walzen in Schleifvorrichtungen behoben. Bei dieser Instandsetzungsmaßnahme sind die Schleifvorrichtungen ihrerseits anfällig für äußere, Oberflächenfehler provozierende Kräfte. Dies gilt umso mehr, als diese Vorrichtungen häufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Walzen vorgehalten werden. Die von den Walzen ausgehenden Schwingungen wirken dann auch auf die Schleifvorrichtungen (vgl. Abs. [0003]).
Bereits im Stand der Technik waren die herkömmlichen Schleifvorrichtungen derart ausgestaltet, dass sie gegenüber induzierten Schwingungen isoliert sind. Solche Walzenschleifvorrichtungen wiesen mehrere Bauteile auf, welche jeweils separat auf einem Bett angeordnet waren. Jedes dieser Betten wird durch seine eigenen Isolationsauflager auf einem gemeinsamen Block gestützt. Das Vorhandensein separater Auflager auf demselben Block führte, auch angesichts der unterschiedlichen Massen der einzelnen Bauteile, dazu, dass die Bauteile relativ zueinander schwingen konnten. Um diesem Problem abzuhelfen, war im Stand der Technik vorgesehen, einen gemeinsamen Block zu benutzen, wobei dieser so ausgeformt war, dass die Oberseite entsprechend der Maschinenstandfläche des jeweiligen Betts und den Isolationsauflagern jedes der Bauteile profiliert war. Dieser Betonblock verfügte über Maße von ca. 2 bis 3 Meter und war ausreichend steif, um den Schleifprozess zu fördern. Bei diesem Block handelte es sich um ein sehr großes, teures und sperriges Fundament (vgl. Abs. 0004]). Dieser Block wurde im Boden bspw. einer Werkhalle verbaut und oftmals sogar unter der Bodenhöhe der Fabrik angeordnet, um von der Bodenhöhe aus an die Bauteile der Walzenschleifvorrichtung gelangen zu können (Abs. [0004]).
Das Klagepatent kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Walzenschleifvorrichtungen zum einen, dass auf diese induzierte Schwingungen nicht hinreichend gedämpft werden können (vgl. Abs. [0005]). Zum anderen kritisiert das Klagepatent, dass die Schleifvorrichtung aufgrund der körperlichen Ausmaße des Betonblocks nicht, oder allenfalls unter hohem Aufwand und Kosten neu positioniert werden kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung im Sinne des Anspruchs 1 vor, welche folgende Merkmale aufweist: - 1. Walzenschleifvorrichtungen mit Schwingungsdämpfung, umfassend
2. ein Walzenschleiferbett (200) umfassend einen monolithischen Block
a. mit einer Oberseite und einer Unterseite;
b. eine obere Platte (202) auf der Oberseite des Blocks;
3. ein Walzenauflager und ein Schleifradauflager,
a. fest und starr montiert auf der oberen Platte (202), wobei
b. das Walzenschleiferbett (200) eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und präzise abzustützen;
wobei das Walzenauflager (114) dazu dient, eine zu schleifende Walze (117) abzustützen;
4. ein Schleifrad (120) mit einer Rotationsachse, das sich auf das Schleifradauflager abstützt, wobei
5. das Schleifradauflager in einer Richtung entlang der Achse des Schleifrads (120) in Bezug zu dem Walzenschleiferbett (200) traversiert,
6. das Schleifrad (120) so geformt und das Schleifradauflager so angeordnet ist, dass beim Drehen und Traversieren des Schleifrads (120) das Schleifrad eine Walze (117) auf dem Walzenauflager (114) schleift; und
7. Schwingungsdämpfer (230), die unter dem Walzenschleiferbett (200) angeordnet sind, um das Walzenschleiferbett (200) elastisch am Boden zu befestigen. - 2.
Die Parteien streiten zurecht nur über die Verwirklichung der Merkmale 2b und 3b, sodass Ausführungen zu den weiteren Merkmalen unterbleiben können.
Die Kammer vermag eine Verwirklichung dieser Merkmale nicht festzustellen. - a.
Das Merkmal 2b sieht ein Walzenschleiferbett umfassend einen monolithischen Block mit einem Blech auf der Oberseite des Blocks vor.
Unter einem oberen Blech im Sinne dieses Merkmals begreift der Fachmann ein zum monolithischen Block gehörendes, ebenes flächiges Bauteil einer Walzenschleifvorrichtung, aufweisend eine solche Materialbeschaffenheit, dass sowohl das Walzenauflager als auch das Schleifradauflager fix und starr mit ihm verbunden werden können, ohne dass es den einwirkenden Kräften nachgibt. Dieses Verständnis gilt sowohl für die Übersetzungsvariante „Blech“ als auch diejenige mit „Platte“.
Rein philologisch ist unter einer Platte/einem Blech eine ebene körperliche Fläche zu verstehen. Denn schon der Begriff „Blech“ meint ein dünn ausgewalztes Metall. Gestützt wird dieses Verständnis durch die englischsprachige Originalfassung und des darin benutzten Begriffs einer „Plate“. Auch dieser Begriff spricht für den Bedeutungsgehalt einer eben ausgestalteten Fläche.
Nicht unmittelbar lehren diese Begrifflichkeiten die Materialbeschaffenheit. Wenngleich schon mit dem jeweiligen philologischen Verständnis einhergeht, dass zumeist Holz, Stein bzw. Metall als Werkstoffe in Betracht kommen, besagt dies noch nichts über das einzusetzende Material.
Eine Definition des einzusetzenden Materials gibt auch das Klagepatent nicht vor. Es formuliert lediglich, dass die Platten vorzugsweise aus stabilem Stahl bestehen und im Wesentlichen nicht nachgeben.
Mit Blick auf die technische Funktion muss das Material der Platte geeignet sein, das Gewicht der abgestützten Elemente, nämlich die Bauteilauflager der einzelnen Vorrichtungselemente, verlässlich zu tragen, ohne nachzugeben oder sich zu deformieren. Die Platte muss eine hohe dynamische Steifigkeit aufweisen, um einen starren Maschinenunterbau bereitzustellen, der relative Schwingungen der einzelnen Betten zueinander verhindert (vgl. Abs. [0007]).
Dem Absatz [0025] entnimmt der Fachmann dazu den Hinweis, dass die Platte ihrem Werkstoff nach jedenfalls (ggf. auch aus einem Zusammenspiel von Material- und Stärkewahl) so beschaffen sein muss, dass sie diese hinreichende Steifigkeit aufweist. Diese technische Funktion ergibt sich zudem aus einer Gesamtschau mit Merkmal 3b, welches als Zweck der hohen dynamischen Steifigkeit ausdrücklich das Abstützen des Schleifradauflagers und Walzenauflagers nennt.
Der Fachmann entnimmt dem Begriff Blech/Platte nicht, dass eine obere Platte einer anspruchsgemäßen Vorrichtung auch ein Profil aufweisen kann, um unmittelbar Bauteile (Auflager für Schleifrad, Walzen und Betten) dort einbringen (auflegen) zu können. Das Klagepatent gibt zwar nicht ausdrücklich zu erkennen, dass profilierte obere Platten nicht zum Gegenstand seiner Lehre gehören sollen. Indes wird das zuvor erläuterte philologische Verständnis, abzielend auf durchgängig ebene Flächen, insoweit durch die bereits genannten Beschreibungsstellen und die technische Funktion bekräftigt. So definiert Abs. [0025] den großen Betonblock als ein Walzenschleiferbett, wobei das obere und untere Blech diesem zugeordnet sind. Zwar verfügen zwar auch die einzelnen Bestandteile über ihre jeweiligen Betten (gekennzeichnet mit den Bezugsziffern 112 und 126); entscheidend ist jedoch, dass diese Bauteile auf demselben Bett angebracht werden.
Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle folglich, dass es technisch-funktional auf ein durchgängig gleichverlaufendes Bauteil ankommt, das Grundlage für die Auflager ist. Es sind gerade die steifen Verbindungen (214, 216), mittels derer ausgehend von der ebenen Platte ein unter Umständen erforderlicher Höhenausgleich vorgenommen wird, um die Auflager anzuordnen. Dies veranschaulicht auch die eine bevorzugte Ausführungsform darstellende Figur 2 der Klagepatentschrift. Die jeweils die Auflager fest und starr befestigenden Verbindungen (214, 216) sind unterschiedlich hoch ausgestaltet, um die aufliegenden Vorrichtungsteile konstruktionsgemäß abzustützen; Ausgangspunkt ist aber für alle Verbindungen dasselbe Niveau des einzigen Betts der Walzenschleifervorrichtung.
Demgegenüber erfolgte der Höhenausgleich, wie durch die Figur 1 exemplarisch veranschaulicht wird, im Stand der Technik noch unmittelbar durch die profilierte Ausgestaltung des Betonblocks und den darin integrierten Lagern.
Im Übrigen sieht das Klagepatent vor, die Auflager auf der oberen Platte anzubringen. Diese Anordnung ist so in Merkmal 2a beansprucht. Dessen Wortlaut entnimmt der Fachmann, dass die obere Platte als zum monolithischen Block gehörend anzusehen ist und diese dasjenige Bauteil darstellt, auf welchem die weiteren Bauteile wie Walzen- und Schleifradauflager vermittelt über die steifen Verbindungen (214, 216) montiert werden. Das Klagepatent bestimmt folglich eine eindeutige räumliche Ausgestaltung für eine separate Befestigungsmöglichkeit. Sofern bereits eine profilierte obere Platte vorgesehen würde, besteht indes kein Bedarf an einem separaten oberen Anbringen bestimmter Vorrichtungselemente mehr, da dieses Erfordernis bereits durch die Profilierung vorweggenommen wäre.
Entscheidend ist, dass die nach wie vor vorhandenen einzelnen Betten der jeweiligen Vorrichtungselemente (Auflager) auf einem gemeinsamen Bett (Walzenschleiferbett) angeordnet werden, um eine gemeinsame Basis gegen relative Schwingungen zueinander zu haben. Dies bedingt für den Fachmann, dass diese Grundlage eben ist, da andernfalls unterschiedliche Befestigungsmechanismen erforderlich sind, welche das Klagepatent nicht offenbart.
Gegen das Verständnis der oberen Platte als Oberbegriff für divers ausgestaltete Platten, insbesondere profilierter, sprechen schließlich Unteranspruch 5 sowie Abs. [0025], wonach die Oberflächen so ausgerichtet sind, dass die Platten parallel sind. Wenngleich es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, entnimmt der Fachmann dieser Beschreibungsstelle den Hinweis auf eine bestimmte Art der Ausgestaltung. Diese erfordert es, dass die parallel zueinander anordbaren Elemente ihrerseits so geformt sind, dass eine Parallelität hergestellt werden kann. Ausgehend von dem philologischen Verständnis des Begriffs parallel weiß der Fachmann, dass es sich um in gleicher Richtung und im gleichen Abstand zueinander verlaufender Strecken handelt. Wenn etwas als parallel beschrieben wird, bezieht sich dies in der Regel auf den gesamten Streckenverlauf.
Bestärkt in diesem Verständnis wird der Fachmann auch hier durch die das bevorzugte Ausführungsbeispiel zeigende Figur 2 des Klagepatents. Dieses zeigt gerade zwei plan ausgestaltete Platten, je eine an der oberen und eine an der unteren Seite, welche parallel zueinander verlaufen. - b.
In Merkmal 3b beschreibt der Klagepatentanspruch, dass das Walzenschleiferbett eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und präzise abzustützen. Der Fachmann versteht unter diesem vom Klagepatent benutzten Ausdruck eine Eigenschaftsangabe, die den Widerstand eines Körper gegen durch äußere Einwirkungen ausgelöste Verformungen beschreibt, wobei diese Eigenschaft durch die geometrische Ausformung sowie den Werkstoff des Vorrichtungsteils bedingt wird.
Eine originäre Begriffsdefinition der dynamischen Steifigkeit, welche durch das vorangestellte Adjektiv „hohe“ zusätzlich quantifiziert wird, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen.
Der Anspruchswortlaut beschreibt als Anknüpfungspunkt eindeutig, dass es das Walzenschleiferbett ist, welches diese Eigenschaft aufweisen muss. Aus Merkmal 2 ist insoweit schon zu erkennen, dass unter einem Walzenschleiferbett der monolithische, d.h. einstückige bzw. zusammenhängende und fugenlose Block einschließlich Ober- und Unterseite und außerdem jeweils eingeschlossen der oberen bzw. unteren Platte auf Ober-/Unterseite des Blocks zu verstehen ist.
Aufgrund dieses Kontextes weiß der Fachmann, dass das gesamte Bauteil „Walzenschleiferbett“ die dynamische Steifigkeit aufweisen muss, obwohl die Anbringung der Auflager selbst nur unmittelbar auf der oberen Platte erfolgt. Außerdem lehrt Merkmal 3b dem Fachmann explizit den Zweck, wozu diese Steifigkeit erforderlich ist, nämlich um eine starre und präzise Abstützung der Auflager zu gewährleisten.
Bei Einbeziehung der technischen Funktion dieser Vorrichtungselemente wird dieses Verständnis bekräftigt. Denn wie das Klagepatent selbst ausdrücklich in Abs. 25 einleitend beschreibt, ist gerade die Ausgestaltung des Untergrundelements (Block plus Platte) diejenige Entwicklung, die eine Abgrenzung zum bekannten Stand der Technik bieten soll. Diese liegt eben nicht nur in der Materialbeschaffenheit des Blocks, sondern darüber hinaus in der Anordnung der oberen Platte.
Abs. [0008], als bevorzugtes Ausführungsbeispiel, lässt jedenfalls den Hinweis erkennen, dass aus dem Zusammenspiel von oberer Platte und Block die Steifigkeit herrühren soll. Diese soll außerdem so wirken, dass in allen Bewegungsebenen unerwünschte Schwingungen unterbunden werden. - II.
1.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 2b des Klagepatents nicht.
Es ist für die Kammer nicht feststellbar, dass sich eine obere Platte auf der Oberseite des Blocks befindet. Der Klägerin, welcher für die Merkmalsverwirklichung die Darlegungs- und nötigenfalls Beweislast obliegt, ist entsprechender Vortrag jedoch nicht gelungen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass der Block, bestehend aus Spezialbeton der Marke G, im Gussverfahren hergestellt wird und dazu eine verlorene Schalung benutzt wird. Gleichfalls besteht Einigkeit, dass die angegriffene Ausführungsform an ihrer Oberseite aus Beton gebildete Erhebungen aufweist, welche als Auflagefläche für Walze und Schleifrad dienen und welche zu diesem Zweck an ihren jeweiligen Oberseiten gusseiserne Führungsschienen aufweisen („cast-iron-guideway“). In den Bereichen, wo die Gusseisenführungen angebracht sind, ist die verlorene Schalung unterbrochen. Die Führungen sind an ihren Randbereichen aber jeweils mit der Schalung verschweißt.
Indes ist bereits der Vortrag der Klägerin zur Begründung einer Verletzung des Klagepatents widersprüchlich. Die Klägerin vermag sich nicht festzulegen, welches Vorrichtungselement der angegriffenen Ausführungsform die obere Platte darstellt. - a.
Unter Bezugnahme auf die Anlage K 7.1 (z.B. Klageschrift) versteht die Klägerin zunächst eine hellgraue Umrandung in der Grafik als obere Platte. Dieser Vortrag überzeugt nach der Erwiderung der Beklagten aber nicht, weil die Beklagten vorgetragen haben, dass es ausschließlich aufgrund der grafischen Darstellbarkeit der eingezeichneten Schriftzüge zu der unterschiedlichen Farbgebung kam und nicht aufgrund einer technischen Spezifikation. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Eine wiederholte Bezugnahme auf die Werbeaussagen und -grafiken ist nicht behilflich. Denn es handelt sich bei den dort abgebildeten Figuren um eine schematische Darstellung, welche keine technischen Details anhand von Linienführungen bzw. Farbgebungen offenbart, sondern nur den groben Aufbau der angegriffenen Ausführungsform zeigen soll. Wenngleich derartige Zeichnungen einen Hinweis auf die Merkmalsverwirklichung liefern können, ist es – jedenfalls nach erheblichem Bestreiten der Gegenseite wie vorliegend – erforderlich, die angegriffene Ausführungsform näher zu analysieren und die Verletzung der einzelnen Merkmale konkret aufzuzeigen.
An dieser Bewertung vermögen auch die als Anlagen K 10 und K 11 zur Akte gereichten Produktbeschreibungen der Beklagten nichts zu ändern. Dies gilt bereits deshalb, weil sie sich nicht auf den für die Verletzungsfrage hier allein relevanten Markt der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Im Übrigen lässt auch, entsprechend der Ausführungen zur Anlage K 7.1, eine abgeänderte Farbgebung in der Anlage K 11 keine Rückschlüsse auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zu. Daraus, dass nunmehr ein durchgehender grauer Block gezeichnet ist, ist nicht zu entnehmen, dass in vorherigen Ausführungsformen neben einem Block auch eine obere Platte vorhanden war. Außerdem müsste diese Art der Interpretation der Grafiken konsequenterweise dazu führen, dass auch in der Anlage K 11 zumindest zwei Elemente des Blocks vorhanden sind, ausgehend von den zwei Beschriftungskästen in dem Block. Dieses Verständnis behauptet aber auch die Klägerin nicht. - b.
Des Weiteren bezieht sich die Klägerin in der Replik ebenfalls unter Verweis auf die Figur der Anlage K 7.1 auf eine verlorene Schalung, welche die obere Platte bilden soll (vgl. Bl. 52 GA). Insoweit ist dem Vortag schon nicht eindeutig zu entnehmen, welchen Bereich die Klägerin darunter verstehen will (ausgehend von der Zeichnung der Beklagten dürfte dies allenfalls die obere Linie sein, inwieweit dies dann mit dem grauen Bereich in Einklang zu bringen ist, erläutert die Klägerin nicht).
Eine verlorene Schalung erfüllt im Übrigen auch nicht die Kriterien einer oberen Platte nach der Lehre des Klagepatents. Denn eine obere Platte im Sinne des Erfindungsgegenstandes ist eben und flach ausgestaltet, was bei der verlorenen Schalung in der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht der Fall ist. - c.
Im weiteren Verlauf ihres Vortrags (S.77, Schriftsatz vom 22.05.2019, Bl. 77 GA), unter Bezugnahme auf die Anlage K 9, begreift die Klägerin sodann die metallene obere Struktur des Blocks als obere Platte. Inwieweit in diesem Kontext die verlorene Schalung eine Rolle spielt, erläutert die Klägerin nicht.
Ungeachtet der Tatsache, dass das Prospekt der Firma H (Anlage K 9) für den hiesigen Rechtsstreit schon deshalb nicht relevant ist, weil es weder von der Beklagten stammt, noch ein Zusammenhang zu dieser zu erkennen ist, vermag es auch inhaltlich keinen Nachweis einer Merkmalsverwirklichung zu erbringen. Die Klägerin trägt hinsichtlich dieses Dokuments vor, dass sich die obere Platte aus der metallischen Ausgestaltung der Oberseite des Betonblocks ergebe (vgl. Bl. 77 GA). Selbst wenn die verlorene Schalung in Kombination mit den mit ihr verschweißten Führungsschienen gemeinsam eine obere Platte bilden könnte, ist diese Ausgestaltung jedenfalls deshalb nicht anspruchsgemäß, weil sie eine Profilierung aufweist. - d.
Schließlich fehlt jeglicher konkreter Vortrag der Klägerin zur Materialbeschaffenheit der oberen Platte in der angegriffenen Ausführungsform; dies gilt sowohl für den Fall, dass die verlorene Schalung als eine solche betrachtet wird, als auch für den Fall, dass die gusseisernen Führungen dafür gehalten werden. Auch insoweit nimmt die Klägerin allenfalls auf farbliche Darstellungen in schematischen Zeichnungen Bezug. - 2.
Weiterhin fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 3b. Neben dem Vorhandensein eines Walzenschleiferbetts hat die Klägerin auch nicht die Eigenschaft einer hohen dynamischen Steifigkeit darzulegen vermocht.
Soweit die Klägerin zum Nachweis der Merkmalsverletzung auf das als Anlage K 7.1 vorgelegte Angebot Bezug nimmt, ist dies nicht geeignet, eine hohe dynamische Steifigkeit im Sinne des Klagepatents darzulegen. Allein die Tatsache, dass diesem Angebot die Stichwörter „high static and dynamic stiffness“ entnommen werden kann, dient nicht einem entsprechenden Nachweis unter technischen Gesichtspunkten. Es fehlen jegliche detaillierteren Ausführungen dazu, dass es sich um eine solche, wie von der erfindungsgemäßen Lehre beabsichtigt, handelt. Entsprechende Ausführungen wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die angegriffene Ausführungsform unstreitig einen anderen Aufbau aufweist wie exemplarisch die Fig. 2 der Klagepatentschrift.
Denn selbst wenn die Werbeaussage zutreffen sollte, dürfte sich aus der Anlage K 7.1 vorwiegend ein Kontext zum Beton herstellen lassen. Inwieweit dies auch für die verlorene Schalung, welche die Klägerin als obere Platte betrachtet, zutrifft und erst recht ein Zusammenspiel dieser beiden Komponenten, erläutert die Klägerin nicht. Dieser ist aber gerade für die Merkmalsverwirklichung entscheidend. Entsprechendes würde gelten, sofern die metallenen Führungen als obere Platte betrachtet würden.
Nicht entscheidend ist entgegen der Ansicht der Beklagten in diesem Kontext, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die obere Platte in den Betonblock der angegriffenen Ausführungsform eingelassen worden ist. Denn dies wäre lediglich eine mögliche anspruchsgemäße Ausgestaltung, nicht jedoch die einzig zwingende. - IV.
Mangels Verletzung des Klagepatents stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. - B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.