4c O 2/18 – Duschtasse III

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2894

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25. Juni 2019, Az. 4c O 2/18

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin macht vorliegend Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung gegen die Beklagte bezüglich etwaig gebrauchsmusterverletzenden Ausführungsformen geltend.
    Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 XXX XXX U1 (Anlage K4; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 05.03.2007 angemeldet, der Hinweis auf die Eintragung erfolgte am 15.01.2009. Zwischenzeitlich ist das Klagegebrauchsmuster aufgrund Schutzrechtsablaufs zum 31.03.2017 erloschen (Anlage K5). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus dem deutschen Patent DE 10 2007 XXX XXX B4 (Anlage K6) abgezweigt, dessen Ansprüche 1 und 16 identisch zum Klagegebrauchsmuster formuliert sind.
  4. Das Klagegebrauchsmuster betrifft Duschtassenelemente umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement.
  5. Anspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 16 des Klagegebrauchsmusters lautet:
    Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement (20) sowie ein oberes Deckelement (30), wobei auf dem Deckelement (30) auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchlässiges Folienelement (40) zur Aufnahme eines Oberflächenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements (10) in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist, und wobei das fluidundurchlässige Folienelement (40) mindestens einen überstehenden Bereich (41) aufweist, derart, dass das fluidundurchlässige Folienelement (40) über das Duschtassenelement (10) über dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der überstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist, wobei ein Spannungsausgleichselement (70) vorgesehen ist, das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements (30) vorgesehenen Unterseite des Deckelements anbringbar oder angebracht ist und einer Deformation des Deckelements (30) aufgrund von durch das Folienelement (40) in das Deckelement eingebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement (39) in nicht-eingebauten Zustand ist.
  6. Wegen der insbesondere-Anträge und der entsprechenden Unteransprüche wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.
  7. Die nachfolgenden Figuren sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen und zeigen jeweils bevorzugte Ausführungsbeispiele. Figur 1 ist eine Ausführungsform des Duschtassenelements mit aufgebrachter Folie in einer perspektivischen Ansicht; ebenso zeigen Figur 5 eine Ausführungsform im Format einer Explosionsdarstellung und Figur 8 eine Ausführungsform nach Figur 5 in einer teilweisen Seitenansicht im Schnitt.
  8. Bei der Klägerin handelt es sich um ein seit langen Jahren im Sanitärbereich tätiges Unternehmen, welches ein (…) Anbieter unter anderem von Formteilen und Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (…), Wannen- und Duschwannenträgern, bodenebenen Duschelementen und Dampfkabinen ist (vgl. Anlagen K1, K2).
    Auch die Beklagte ist in der Sanitärbranche tätig und stellt bodengleiche Duschsysteme und Wellnessanlagen her (Anlage K3). Insbesondere bietet die Beklagte unter der Bezeichnung „A“ Duschelemente (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) und entsprechende Unterbauelemente (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) auf ihrer Internetseite, abrufbar z. unter (…) an, wie Screenshots aus dem Jahr 2XXX zeigen (Anlagen K8, K9).
    Im Jahr 2016 tätigte die Klägerin einen Testkauf bei der Beklagten und erwarb ein Exemplar der Duschelemente („…“) (vgl. Rechnung, vorgelegt als Anlage K11), welches nach Deutschland (B) geliefert wurde. Diesem Testkauf lag die als Anlage K12 vorgelegte Montageanleitung bei, welche für den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 1 in Arbeitsschritt 5 alternativ zur Herrichtung einer Mörtelschicht auf die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 hinweist.
  9. Außerdem weist die Beklagte auf ihrem Internetauftritt darauf hin, dass die angegriffene Ausführungsform 2 ihrerseits mitgeliefert werden kann, jedenfalls aber überhaupt in Verbindung mit der angegriffenen Ausführungsform 1 zum Einsatz kommen kann. In jedem Fall muss der Besteller im letzten Herstellungsakt beide Elemente eigenständig zusammenführen. Konkret angeleitet wird der Abnehmer dazu durch die auf der Internetplattform C im Dezember 2015 von der Beklagten veröffentlichten Videos. Diese verweisen für den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 1 entweder auf die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform 2 oder darauf, aus einer Mörtelschicht selbst den Untergrund herzurichten. Unterhalb der C-Videos befinden sich unter der Überschrift „verwendete Produkte“ zwei Verlinkungen, die den Abnehmer zum einen zu der angegriffenen Ausführungsform 1 und zum anderen zu der angegriffenen Ausführungsform 2 auf der Website der Beklagten leiten.
    Auf der Website der Beklagten wurde die angegriffene Ausführungsform 1 bereits im Februar 2017 beworben und zum Kauf angeboten (vgl. Anlage K8). Insoweit wurden entsprechende Screenshots der Beklagten-Homepage seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eine im Februar 2017 erstellte D-Präsentation bereits eingearbeitet (Anlage K26). Diesen Webangeboten war zudem für die angegriffene Ausführungsform 2 der Hinweis zu entnehmen, dass eine (…) möglich ist (vgl. Anlage K25).
  10. Zum Nachweis einer Verletzungshandlung beauftragte die Klägerin das als Anlage K23 zur Akte gereichte Sachverständigengutachten, welches sich mit dem „(…)“ von Styroporplatten auftretend durch die Verbindung von Folie und Kleber befasst und dazu einen Versuch anhand von im Baumarkt erworbenen Materials durchführt.
  11. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei (insgesamt) örtlich zuständig. Bereits vor dem Datum des Schutzrechtsablaufs seien über die Suchmaschine E Verweise auf die Internetseite und die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten zu finden gewesen. Dies ergebe sich aus einer Suche, zeitlich beschränkt auf diesen Zeitraum. Die jeweiligen Veröffentlichungen im Internet seien wirtschaftlich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland bezogen.
  12. Die Klägerin meint, die Beklagte mache unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Die unmittelbare Patentverletzung liege darin, dass die Beklagte eine genaue Handlungsanweisung an ihre Abnehmer herausgebe, wie die angegriffenen Ausführungsformen zu benutzen seien. Jedenfalls würden die Abnehmer im Falle der Herstellung eines Unterbaus durch eine Mörtelmischung insoweit als Werkzeuge fungieren.
    Der mittelbare Gebrauch sei darin zu sehen, dass die angegriffene Ausführungsform 1 ein Mittel darstelle, welches zur Benutzung eines wesentlichen Elementes der Erfindung eingesetzt werden könne. Mit Ausnahme des unteren Sockelelementes würden daher durch die Bereitstellung der C-Videos sämtliche Anspruchsmerkmale verwirklicht. Dieses fehlende Merkmal werde indes durch die konkrete Anleitung zur Herstellung des Unterbaus mittels der Mörtelschicht verwirklicht. Dem Abnehmer würde eine konkrete Verwendungsbestimmung an die Hand gegeben.
    Hinsichtlich eines unstreitig bei der Beklagten lagernden Modells der angegriffenen Ausführungsform 1 (wie aus den Lichtbildern der Anlage B9 ersichtlich) erklärt sich die Klägerin dahingehend mit Nichtwissen, dass es sich um ein im Vergleich zu vor dem 31.03.2017 angebotenen und ausgelieferten Verletzungsformen unverändertes Exemplar handele.
    Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig sei und insoweit auch kein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits bestehe. Das erteilte parallele Patent sei geeignet, die Schutzfähigkeit zu bekräftigen.
  13. Nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge insbesondere dahingehend abgeändert hat, dass in Ziff. I.1. nunmehr auch Vertriebshandlungen umfasst werden, das Spannungselement […] „angebracht“ ist, der Schadensersatzfeststellungsanspruch bezüglich einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung nur noch hilfsweise geltend gemacht wird und es in Ziff. II. 1. heißt unter Vorlage der Rechnungen, „hilfsweise“ Lieferscheine,
  14. beantragt die Klägerin,I.
    1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser sowohl zwischen dem 5. April 2007 und dem 15. Februar 2009 als auch zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 31. März 2017 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte Duschtassenelemente
    in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, die umfassend
    – ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement,
    – wobei auf dem Deckelement einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchlässiges Folienelement zur Aufnahme eines Oberflächenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,
    – und wobei das fluidundurchlässige Folienelement mindestens einen überstehenden Bereich aufweist,
    – derart, dass das fluidundurchlässige Folienelement über das Duschtassenelement über dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der überstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist
    – wobei ein Spannungsausgleichselement vorgesehen ist,
    – das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Unterseite des Deckelements angebracht ist,
    – und einer Deformation des Deckelements aufgrund von durch das Folienelement in das Deckelement angebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement im nicht-eingebauten Zustand ist,
    – und das fluidundurchlässige Folienelement als eine zu verklebende Folie ausgebildet ist
    – und das Deckelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist,
    – und das Deckelement mit einem Gefälle hin zu der Ablaufeinrichtung ausgebildet ist,
    – und das Spannungsausgleichselement aus demselben Material ausgebildet ist, wie das fluidundurchlässige Folienelement;
  15. 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 31. März 2017 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland
    obere Deckelemente, die zur Benutzung mit Duschtassenelementen geeignet sind, Abnehmern zur Benutzung im Inland angeboten und an solche geliefert hat,
    – wenn auf den Deckelementen einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchlässiges Folienelement zur Aufnahme eines Oberflächenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,
    – und wobei das fluidundurchlässige Folienelement mindestens einen überstehenden Bereich aufweist,
    – derart, dass das fluidundurchlässige Folienelement über das Duschtassenelement über dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der überstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist,
    – wobei ein Spannungsausgleichselement vorgesehen ist,
    – das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Unterseite des Deckelements angebracht ist
    – und einer Deformation des Deckelements aufgrund von durch das Folienelement in das Deckelement angebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement im nicht- eingebauten Zustand ist,
    – und das fluidundurchlässige Folienelement als eine zu verklebende Folie ausgebildet ist,
    – und das Deckelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist,
    – und das Deckelement mit einem Gefälle hin zu der Ablaufeinrichtung ausgebildet ist,
    – und das Spannungsausgleichselement aus demselben Material ausgebildet ist, wie das fluidundurchlässige Folienelement;
  16. 3. höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Anbieten und Vertreiben von Duschtassenelementen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 31. März 2017, Wertersatz in Gestalt einer angemessenen Lizenzgebühr zu leisten, wenn die Duschtassenelemente umfassten
    – ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement,
    – wobei auf dem Deckelement einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchlässiges Folienelement zur Aufnahme eines Oberflächenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,
    – und wobei das fluidundurchlässige Folienelement mindestens einen überstehenden Bereich aufweist,
    – derart, dass das fluidundurchlässige Folienelement über das Duschtassenelement über dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der überstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist
    – wobei ein Spannungsausgleichselement vorgesehen ist,
    – das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Unterseite des Deckelements angebracht ist,
    – und einer Deformation des Deckelements aufgrund von durch das Folienelement in das Deckelement angebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement im nicht-eingebauten Zustand ist,
    – das fluidundurchlässige Folienelement als eine zu verklebende Folie ausgebildet ist,
    – und das Deckelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist
    – das Deckelement mit einem Gefälle hin zu der Ablaufeinrichtung ausgebildet ist
    und
    – das Spannungsausgleichselement aus demselben Material ausgebildet ist, wie das fluidundurchlässige Folienelement;II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 31. März 2017 begangen hat und zwar unter Angabe
    1. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit
    a. Liefermengen, Zeiten und Preisen
    b. der Typenbezeichnung der jeweiligen Erzeugnisse
    c. den Namen und Anschriften der Abnehmer
    2. der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit
    a. Angebotsmengen, Zeiten und Preisen
    b. der Typenbezeichnung der jeweiligen Erzeugnisse
    c. den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
    3. der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
    4. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
    wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten
    Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
    wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
  17. Die Beklagte beantragt,
  18. die Klage abzuweisen;
    hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahrens auszusetzen.
  19. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie behauptet dazu, es habe keine Benutzungshandlungen der angegriffenen Ausführungsformen vor Schutzrechtsablauf in Nordrhein-Westfalen gegeben. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die dem Testkauf beigefügte Montageanleitung vor Schutzrechtsablauf in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verbreitet worden sei.
    Außerdem mache die Beklagte keinen Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre. Hierzu behauptet die Beklagte, dass das ober- und unterseitige Anbringen von Vlies rein ästhetischen Gründen diene und nicht dazu, von der fluidundurchlässigen Folie am Deckelement in die angegriffene Ausführungsform 1 eingebrachte Spannungen auszugleichen. Die eigentliche Verstärkung der nur 18mm dicken angegriffenen Ausführungsform 1 erfolge mittels Glasgittergewebe in Polymerkleberbeschichtung. Da dieser Kleber eine unschöne braune Farbe aufweise, würde diese anschließend mit Vlies überdeckt. Bereits aufgrund der Ausgestaltung mit dem Glasgittergewebe weise die angegriffene Ausführungsform 1 eine solche Stabilität auf, dass es durch das Anbringen der unteren Vliesschicht nicht zu einer Deformierung komme. Dies belege auch ein auf seiner Unterseite lediglich mit dem Glasgittergewebe versehenes Exemplar der angegriffenen Ausführungsform 1, welches seit dem 09.05.2017 für die Klägerin zu Untersuchungszwecken bereitgehalten werde; die Klägerin habe, was unstreitig ist, von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch gemacht.
    Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass der Rechtsstreit jedenfalls mangels Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters auszusetzen sei. So sei das Klagegebrauchsmuster schon nicht schutzfähig; weder der Anspruch 1 allein noch in den geltend gemachten Kombinationen mit den abhängigen Unteransprüchen sei erfinderisch. Die Druckschrift WO 2006/XXXXXX A1 (Anlage B3; im Folgenden: B3) lege die erfindungsgemäße Lehre (jedenfalls in Kombination mit der B18) nahe. Zudem könne die B3 jeweils mit der Druckschrift DE 200 04 XXX U1 (Anlage B4; im Folgenden: B4) oder der Druckschrift DE 29 10 XXX A1 (Anlage B5; im Folgenden: B5) mit dem Ergebnis kombiniert werden, dass es dem Klagegebrauchsmuster an erfinderischer Tätigkeit mangele. Es liege nahe, ein Spannungsausgleichselement vorzusehen.
  20. Das Landgericht Leipzig hat die Klägerin mit Urteil vom 18.04.2XXX im Hinblick auf eine gegen die hiesige Beklagte ausgesprochene Abmahnung zur Freistellung von Rechts-/Patentanwaltskosten verurteilt, weil die Abmahnung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgefasst worden ist; diesem Rechtsstreit hat das Deutsche Patent DE 10 2007 XXX XXX B4 der hiesigen Klägerin zugrunde gelegen (vgl. Anlage B2). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die hiesige Klägerin auf die weitere Geltendmachung ihrer Rechte aus dem zum Klagegebrauchsmuster parallelen Patent verzichtet (vgl. Anlage K 19).
  21. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  22. Entscheidungsgründe
  23. A.
    Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere gem. § 32 ZPO zuständig.
    Die örtliche Zuständigkeit ist anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO zu bestimmen. Da Patentverletzungen zu den unerlaubten Handlungen zählen, ist § 32 ZPO maßgeblich. Entscheidend ist deshalb auf den Erfolgs- bzw. den Handlungsort abzustellen, an dem die Anspruchsgegner tätig geworden sind.
    Diese Voraussetzungen sind hier sowohl im Hinblick auf die unmittelbare als auch auf die mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters gegeben.
    Die Beklagte veröffentlichte auf der Internetplattform C im Dezember 2015 Videos, welche eine Anleitung für den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 1 darstellen und außerdem mittels einer sich in dem Beschreibungstext unter dem Video befindlichen Verlinkung mit der Homepage der Beklagten konkret auf diese verweisen. Zudem hielt die Beklagte die angegriffene Ausführungsform 1 noch im Februar 2017 zur Bestellung auf ihrer Internetseite bereit, wie anhand von Screenshots der Websites sowie einer D-Präsentation des klägerischen Prozessbevollmächtigten aus Februar 2017 zu erkennen ist.
    Auch auf die angegriffene Ausführungsform 2 wird in den vor Schutzrechtsablauf veröffentlichten C-Videos verwiesen und mittels einer sich in dem Beschreibungstext unter dem Video befindlichen Verlinkung unmittelbarer Bezug zu ihr hergestellt.
    Die örtliche Zuständigkeit für eine mittelbare Patentverletzung hat die Klägerin gleichfalls unter Hinweis auf die C-Videos schlüssig dargelegt. Denn diesen ist, wie zuvor ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform 1 zu entnehmen, welche an eine dafür vorgesehene Stelle in einem Gebäude eingebaut werden soll. Um dies zu ermöglichen, ist als Unterbau eine Mörtelschicht herzurichten, wozu die Videos entsprechend anleiten.
    Sowohl die Websites als auch die C-Videos sind bundesweit abrufbar; ihnen ist keinerlei Einschränkung im Sinne eines Disclaimers auf eine nur lokale Liefertätigkeit der Beklagten zu entnehmen. Demgegenüber vermag im Zusammenhang mit der Fragstellung der Zuständigkeit der Verweis auf die dem Testkauf beiliegende Anleitung (Anlage K12) selbst dann nicht zu verfangen, wenn ihr Veröffentlichungsdatum vor Schutzrechtsablauf liegt, denn sie wurde nur im Bundesland Sachsen im Rahmen des Testkaufs an die Klägerin ausgeliefert. Anhaltspunkte, dass dies auch in andere Bundesländer, insbesondere nach Nordrhein-Westfalen erfolgt ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Für die Frage der Zuständigkeit ist aber hier entscheidend, dass eine tatsächliche Lieferung in das Zuständigkeitsgebiet des Landgerichts Düsseldorf festgestellt werden kann, da es für die hier geltend gemachten Ansprüche auf bereits begangene Rechtsverletzungen ankommt.
  24. Die Klage ist mangels Rechtsverletzung aber unbegründet. Weder die Hauptanträge gerichtet auf Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung noch der hilfsweise auf mittelbare Patentverletzung gestützte Feststellungsantrag sowie der höchsthilfsweise gestellte Antrag auf Bereicherungsausgleich haben Erfolg.
  25. I.
    Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Duschtassenelement, umfassend ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement.
    Der Einbau herkömmlicher Duschtassen ist sehr aufwändig. Sie erfordern es nämlich, dass sie gegenüber Wand- und/oder Bodenabschnitten, in welche sie eingebaut werden, in Präzisionsarbeit durch die Anbringung von Abdichtmaterialien wie z. Dichtbändern abgedichtet werden müssen. Daran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass die Handhabe schwierig und kompliziert ausfallen kann.
    Die Aufgabe des Klagegebrauchsmuster ist es daher, ein Duschtassenelement Verfügung zu stellen, welches einfach zu handhaben und insbesondere einfach in die vorgesehenen Wand- und/oder Bodenabschnitte einbaubar ist, so dass die gesamte Duschanlage einfach herstellbar ist (Abs. [0003] f.).
    Konkret löst das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe durch sein Anspruch 1 i.V.m. dem Unteranspruch 16, aufweisen folgende Merkmale:
  26. 1. Duschtassenelement umfassend
    1.1 ein unteres Sockelelement (20)
    1.2 sowie ein oberes Deckelement (30),
  27. 2. wobei auf dem Deckelement (30) auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchlässiges Folienelement (40) zur Aufnahme eines Oberflächenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements (10) in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,
  28. 3. und wobei das fluidundurchlässige Folienelement (40) mindestens einen überstehenden Bereich (41) aufweist,
    4. derart, dass das fluidundurchlässige Folienelement (40) über das Duschtassenelement (10) über dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der überstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist.
  29. 5. wobei ein Spannungsausgleichselement (70) vorgesehen ist,
  30. 6. das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements (30) vorgesehenen Unterseite des Deckelements anbringbar oder angebracht ist
  31. 7. und einer Deformation des Deckelements (30) aufgrund von durch das Folienelement (40) in das Deckelement eingebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement (39) in nicht-eingebauten Zustand ist.
  32. 1.
    Das Klagegebrauchsmuster versteht unter einen Spannungsausgleichselement ein Bestandteil der Vorrichtung, der an der Unterseite des Deckelements anzubringen ist, um auf dessen Oberseite entstehende Spannungen auszugleichen und somit die Form des Duschtassenelementes insgesamt zu wahren (vgl. Abs. [0025]).
    Der maßgebliche Fachmann ist hier ein Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Herstellung und Entwicklung von Duschtassenelementen, der auch mit der Verwendung von Bauelementen im Sanitärbereich vertraut ist und dem im Hinblick auf Werkstoffeigenschaften auch Spannungs- und Dehnverhalten bekannt sind. Diese Kenntnisse gehören zum technischen Grundwissen eines jeden Ingenieurs, was die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat.
    Konkrete Vorgaben, aus welchem Material das Spannungsausgleichselement bestehen muss, macht das Klagegebrauchsmuster nicht. Lediglich als bevorzugte Ausführungsform und damit, wie der Fachmann weiß, den Anspruchsgehalt nicht einschränkend, beschreibt in Abs. [0025] am Ende, dass dasselbe Material wie für das Beschichtungselement gewählt werden kann. Aus dieser Beschreibung erkennt der Fachmann, dass das Deckelement sowohl an der Ober- als auch an der Unterseite mit demselben Material bedeckt sein kann.
    Das Anbringen eines Spannungsausgleichselements wird insbesondere für den nicht-montierten Zustand relevant, weil gerade dann die Gefahr des Durchbiegens des Deckelementes besteht und sich diese Verformung nachteilig auf den Verkauf auswirken kann. Eine konkrete Bestimmung, ab welchem Verbiegungsgrad eine Deformation im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre vorliegt, nimmt Klagegebrauchsmuster jedoch nicht vor. So beinhaltet schon der Klagegebrauchsmusteranspruch 1 keine Maßangabe; auch den Beschreibungsstellen sind solche nicht zu entnehmen. Mangels anderer Anhaltspunkte weiß der Fachmann daher, dass schon minimale Verformungen, welche nicht lediglich dem Gefälle des Duschelements entsprechen, klagegebrauchsmustergemäß sind. Zu betrachten ist dabei stets die einzelne Platte, weil das Klagegebrauchsmuster für diese eine Lösung bereitstellt. Nicht auszuschließen ist dabei, dass eine geringe Deformierung erst wahrnehmbar wird, wenn mehrere Platten gestapelt aufeinander liegen.
    Aus Abs. [0026] entnimmt der Fachmann schließlich, dass das Klagegebrauchsmuster auch keine näheren Angaben zu Größe und Formgebung des Spannungsausgleichselements selbst beinhaltet. Denn dort werden selbst für ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, wenn das Deckelement zweiteilig ausgestaltet ist, keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern in das Belieben bzw. Wissen des Fachmanns gestellt.
  33. 2.
    Das Klagegebrauchsmuster versteht unter einem unteren Sockelelement (Merkmal 1.1) einen körperlich ausgestalteten Vorrichtungsteil, welches zuerst in den entsprechenden Wand-/Bodenabschnitt eingebracht wird und mit welchem anschließend das obere Deckelement verbunden wird. Es handelt sich um ein sowohl vom Untergrund als auch vom Deckelement separates Bauteil. Dieses Verständnis folgt für den Fachmann aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Eine originäre Definition des Begriffs eines unteren Sockelelementes beinhaltet die Klagegebrauchsmusterschrift nicht.
    Schon der Anspruchssystematik ist zu entnehmen, dass es sich um einen Bestandteil einer Gesamtvorrichtung handelt. Denn die Aufzählung in den Merkmalen 1.1 und 1.2 (unteres Sockelelement und oberes Deckelement) gehören zusammen und bilden gemeinsam den Gegenstand einer Duschtasse. Die verschiedenen Präfixe „Sockel“ und „Deck“ dienen dabei der Differenzierung der Bauteile und ordnen sie in der Gesamtvorrichtung ihrer Lage nach an; nämlich derart, dass eines (Sockel) das untere Element die Grundlage bildet und das andere (Decke) auf den Sockel abschließend aufgebracht wird. Der Verwendung der Adjektive „untere“ bzw. „obere“ kommt keine Bedeutung zu, die zu einer weiteren Abgrenzung dieser Vorrichtungselemente führen könnte; es handelt sich um eine Wiederholung, da bereits dem Bedeutungsgehalt der Präfixe Sockel und Deck immanent ist, dass es sich um einen Grundstock und eine abschließende Schicht handelt.
    Ausgehend von dieser Ortszuweisung kommen ihnen auch verschiedene Funktionen zu, was insbesondere für das Deckelement durch die nachfolgenden Anspruchsmerkmale ersichtlich wird.
    Bestärkt in diesem Verständnis des unteren Sockelelementes wird der Fachmann durch die (besonderen) Beschreibungsabsätze. Abs. [0030] offenbart eine körperliche Ausgestaltung des Sockelelements, da ein zwei- oder mehrlagiger Aufbau beschrieben wird, realisiert durch übereinander angeordnete Flächenkörper. (Zwar handelt es sich dabei um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, eigens in Unteranspruch 20 beansprucht, so dass grundsätzlich die Ausbildung als Flächenkörper nicht zwingend wäre. Allerdings grenzt sich dieses Ausführungsbeispiel lediglich dadurch von den vorherigen Ansprüchen ab, dass eine mehrteilige Ausgestaltung des Sockelelements möglich ist. Dieser Unteranspruch dürfte nicht so weitgehend zu verstehen sein, dass auf die flächige körperliche Gestaltung des Sockelelementes verzichtet werden soll.) Setzt zudem voraus, dass nicht nur partiell Bodenkontakt hergestellt wird, sondern vollumfänglich und der Sockel seinerseits vollflächig auf dem Boden aufliegt (im Gegensatz zu Tragfüßen).
    Unmittelbar zuvor in Abs. [0029] beschreibt das Klagegebrauchsmuster insoweit, aus welchen Materialien das Sockelelement bestehen kann. Gleichermaßen bezieht sich Abs. [0031] auf den „Aufbau“ eines Sockelelementes und eine zu erreichende Gesamthöhe. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Klagegebrauchsmuster dabei an ein unselbständiges Element, wie z. den Estrich anknüpfen will und seine Beschreibungen darauf bezieht. Wie schon Abs. [0030] nimmt auch Abs. [0068], beschreibend das bevorzugte Ausführungsbeispiel der Figur 8, Bezug auf ein mehrteilig ausgebildetes Sockelelement. Dieser Absatz lässt für den Fachmann erkennen, dass die Mehrteiligkeit gerade dazu dient, die gewünschte Einbauhöhe zu erhalten, also auf die vorgegebenen Verhältnisse der Einbausituation reagieren zu können. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn das Sockelelement seinerseits bereits der aus Zement/Mörtel errichtete Untergrund wäre. Ferner wird dieses Verständnis durch den Unteranspruch 6 bekräftigt, welcher vorsieht, dass ein Duschtassenelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche so ausgebildet ist, dass es bodenbündig einbaubar ist. Dies bedeutet eine gewisse Flexibilität der Vorrichtungselemente, da andernfalls nicht die begehrte Anpassung erreicht werden könnte. Dies heißt aber zugleich, dass das Sockelelement separat ausgestaltet und anpassbar sein muss. Denn dieses ist jeweils Gegenstand der vorhergehenden Ansprüche und wie das Klagegebrauchsmuster lehrt, wird eine Höhenangleichung insbesondere durch dessen Ausgestaltung erreicht.
    Da aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters auch nicht hervorgeht, dass die beiden Elemente (Decke und Sockel) einstückig ausgestaltet sein müssen, weiß der Fachmann, dass es sich um miteinander zu kombinierende Module handelt, die jeweils einzeln hergestellt werden können und zusammengefügt die klagegebrauchsmustergeschützte Erfindung bilden.
  34. Schließlich sind auch die Figuren des Klagegebrauchsmusters zur Bekräftigung dieses Verständnisses heranzuziehen, wenngleich der Fachmann erkennt, dass es sich nur um besondere Ausführungsbeispiele handelt und ihnen daher nur indizieller Charakter zukommt. Denn sie zeigen jeweils ein Duschtassenelement und weisen dabei einen schichtartigen Aufbau von dessen Bestandteilen auf. Auch das untere Sockelelement ist als eigene Schicht, genauso wie das obere Deckelement, vorgesehen.
  35. Das Klagegebrauchsmuster offenbart auch an anderer Stelle kein abweichendes Verständnis. Zwar beschreibt das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0035] die Möglichkeit, dass eine Duschtasse auch ohne Sockelelement eingesetzt werden kann, woraus der Fachmann schließen könnte, dass ein eigens hergestellter Untergrund für den Einbau einer Duschtasse ausreichen könnte. Indes besagt dieser Absatz, dass nicht alternativ zu einem unteren Sockelelement als Bestandteil der Vorrichtung alternativ eigens ein Sockelelement hergestellt werden kann. Vielmehr gibt Abs. [0035] zu erkennen, dass ein Sockelelement gänzlich fehlen kann. Angaben dazu, wie ein solches Element möglicherweise ersetzt werden kann, etwa durch Ausarbeitung einer Mörtelschicht, enthält diese Beschreibungsstelle gerade nicht.
  36. II.
    Die Kammer vermag weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters festzustellen. Auf die Fragestellung der Schutzfähigkeit, wie von der Beklagten gem. § 13 GebrMG eingewendet, kommt es daher nicht mehr an.
  37. 1.
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 5 nicht.
    Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform 1, namentlich das obere Deckelelement, ein Spannungsausgleichselement aufweist.
    Der tatsächliche Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ist zwischen den Parteien unstreitig. Danach weist diese ein über ihre Ränder hinausragendes fluidundurchlässiges Folienelement auf, bestehend aus Vlies. Auch die Unterseite des Deckelementes ist mit diesem Vlies versehen, welcher dort unmittelbar auf einem Glasgittergewebe in einer Polymerkleberbeschichtung aufgebracht ist. Streitig ist angesichts dieses Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform die Funktion des Vlies‘. Denn nach Behauptung der Beklagten dient das unterseitig angebrachte Vlies lediglich ästhetischen Zwecken, um das in der Polymerkleberbeschichtung befestigte Glasgittergewebe zu kaschieren.
    Diese Behauptung vermochte die Klägerin nicht zu entkräften. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet für das Vorliegen von anspruchsbegründenden Tatsachen ist dabei nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Klägerin, weil sie aus dieser Tatsache für sich positive Rechtsfolgen ableiten will.
    Nachdem die Beklagte die Funktion des Vlies‘ als Spannungsausgleichselement jedoch in Abrede gestellt hat, hat die Klägerin ihren Vortrag nicht weiter substantiiert und konkretisiert.
    Das seitens der Klägerin zur Akte gereichte Gutachten (Anlage K23) vermag nicht die weitere Substantiierung zu bieten. Denn schriftsätzliche konkrete Erläuterungen der Klägerin dazu fehlen gänzlich. Sie macht nur Ausführungen zur Expertise der Gutachter; das Ergebnis des Gutachtens und dessen Relevanz für die streitgegenständliche Verletzungsfrage wird demgegenüber nicht aufbereitet.
    Im Übrigen trifft das Gutachten nur allgemeine („prinzipielle“, vgl. S. 15, Ziff. 5) Aussagen über das Auftreten von Schüsseleffekten, ohne konkret zu untersuchen, ob die untersuchten Faktoren nebst Schlussfolgerungen auch auf die angegriffene Ausführungsform und die konkret dort zum Einsatz gekommenen Materialien zutreffen. Diese ist nicht einmal dem Gutachten zugrunde gelegt worden; jedenfalls behauptet die Klägerin derlei nicht und auch das Gutachten selbst zeigt einen Versuch, welcher mittels im Baumarkt erworbener Bauteile durchgeführt worden ist.
  38. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Patent schon dann verletzt wird, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – X ZR 14/02 – Rangierkatze, GRUR 2006, 399).
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass die angegriffene Ausführungsform, an der Unterseite lediglich versehen mit Glasgittergewebe und Polymerkleberbeschichtung und nicht auch mit Vlies, überhaupt deformierbar ist und ein anzubringender Vlies daher einer Deformierung entgegenwirken könnte. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform 1 seit rund zwei Jahren bereithält, damit es die Klägerin zu Untersuchungszwecken an sich nimmt. Dieses Exemplar weist, wie die Beklagte ohne erheblichen Gegenvortrag der Klägerin behauptet hat, jedoch keine Deformation auf.
    In diesem Zusammenhang vermag der Klägerin auch nicht ihre Erklärung mit Nichtwissen, bezogen auf die Gleichheit dieses Exemplars mit vor Schutzrechtsablauf angebotenen/vertriebenen Ausführungsformen, weiterzuhelfen.
    Gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
    Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar handelte es sich bei der angegriffenen Ausführungsform 1, die von der Beklagten zur Verfügung gehalten wurde, um deren Eigentum und ein Objekt, über welches sie konkrete Kenntnisse zum Herstellungsprozess und zur Materialbeschaffenheit hat. Nichtsdestotrotz hätte sich die Klägerin eigenes Wissen verschaffen können, indem sie dieses Exemplar an sich genommen und untersucht und damit zum Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gemacht hätte. Es ist insbesondere angesichts der ihr nach allgemeinen Regeln obliegenden Darlegungslast schon nicht nachvollziehbar, weshalb diese Untersuchungen unterblieben sind. Außerdem bestehen keine Gründe, an der entsprechenden Überlassungsbereitschaft der Beklagten zu zweifeln.
    Im Übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, dass es bei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen in der Zeit vor und nach Schutzrechtsablauf Veränderungen gegeben hat. Vielmehr trägt die Klägerin ausdrücklich vor, dass die Beklagte die Verletzungsform, in der Gestalt wie sie aktuell weiterhin in unveränderter Form abrufbar ist, bereits vor Schutzrechtsablauf bundesweit online angeboten hat (vgl. Schriftsatz vom 01.04.2019, S. 2, Bl. 120 GA).
  39. 2.
    Darüber hinaus ist auch nicht die hilfsweise nur im Hinblick auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch geltend gemachte mittelbare Schutzrechtsverletzung feststellbar.
    Die Klägerin stützt sich zur Herleitung der mittelbaren Verletzung auf die Lieferung eines Duschelementes und auf verschiedene schon während der Schutzrechtsdauer veröffentlichte Video-Anleitungen, mittels derer der Endabnehmer selbst eine Mörtelmischung als Untergrund (Unterbauelement) herstellen kann.
  40. Gem. § 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gestzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.
  41. Objekt der mittelbaren Patentverletzung ist ein Gegenstand, der selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs (identisch oder in abweichender Form) verwirklicht, der aber geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung (in identischer oder in abweichender Form) verwendet zu werden, d.h. mit denen eine unmittelbare Benutzungshandlung verwirklicht werden kann. Der Gegenstand muss gleichsam als Element oder Baustein Verwendung finden können, um wie ein „Rädchen im Getriebe“ die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Er muss dementsprechend in der Weise zur Verwirklichung der geschützten Erfindung beitragen, dass diese durch ihn oder mit seiner Hilfe vollständig verwirklicht werden kann (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG § 10 Rn. 4; Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 416).
    Dies trifft auf die angebotenen Duschelemente zu. Sie stellen im Sinne des Klagegebrauchsmusters das obere Deckelement dar und verkörpern für sich genommen noch nicht dessen Lehre. Denn nach dem Klagegebrauchsmusteranspruch 1 jedenfalls ein unteres Sockelelement hinzukommen muss, um die erfindungsgemäße Lehre zu verwirklichen.
  42. Weiterhin bezieht sich ein Mittel immer dann auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlichkeit des Elements liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn es Bestandteil des Anspruchs ist, unerheblich davon, ob das Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Anspruchs der Fall ist.
    Bei einem Duschelement handelt es sich um ein solches Mittel, das Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung aufweist. Dies folgt bereits daraus, dass ein oberes Deckelement in Merkmal 1.2 des Klagegebrauchsmusteranspruchs ausdrücklich erwähnt ist.
  43. Der doppelte Inlandsbezug, voraussetzend, dass das Anbieten/Liefern des Mittels sowie die vorgesehene Benutzung des Mittels im Inland erfolgen, ist schließlich zwar auch vorhanden. Die Angebote auf der Website der Beklagten bezüglich der Duschelemente sowie die C-Videos, welche die Anleitung zur Herrichtung einer Mörtelschicht als Grundlage liefern, sind in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar und an deutsche Abnehmer gerichtet.
  44. Das Mittel, namentlich die angegriffene Ausführungsform 1, ist hier indes nicht zur Benutzung der Erfindung geeignet.
    Die objektive Eignung des Mittels liegt vor, wenn die andere Person eine unmittelbare Patentverletzung begehen müsste, wenn sie das Mittel sich beziehend auf ein wesentliches Element der Erfindung einsetzt (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 425ff.).
    Daran fehlt es, weil in dem Einbau des Duschelements auf eigens hergestellter Mörtelschicht kein erfindungsgemäßes Duschtassenelement zu sehen ist.
    Die Mörtelschicht ist kein klagegebrauchsmustergemäßes unteres Sockelelement. Dies vermag die Kammer ausgehend von dem oben dargestellten Verständnis, wonach ein Sockelelement ein körperlicher Bauteil, separat vom Einbaubereich ist, nicht festzustellen. Denn die herzustellende Mörtelschicht dient nur als Fundament für ein Duschelement, ist ihrerseits aber kein körperlich greifbarer und separater Bauteil, sondern nur eine uneingegrenzte, zähflüssige Masse, welche erst in Verbindung mit der Einbaustelle und nach der Aushärtung Form und Funktion erhält.
    An dieser Bewertung dürfte sich auch nicht deshalb etwas ändern, weil die Beklagte behauptet, dass das Deckelement ohne Mörtel überhaupt nicht benutzt werden könnte. So erscheint es nicht ausgeschlossen, auch eine andere – patentfreie – Unterkonstruktion zu wählen, die einen tauglichen Untergrund darstellen könnte.
  45. III.
    Mangels Rechtsverletzung stehen der Klägerin alle geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung, §§ 24 Abs. 2 GebrMG i.V.m. § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GebrMG und Feststellung eines Bereicherungsanspruchs gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB sowie auf Auskunft und Rechnungslegung, § 24b GebrMG bzw. §§ 242, 259 BGB, nicht zu.
  46. IV.
    Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 07.06.2019 neues tatsächliches Vorbringen zur Fragestellung der Rechtsverletzung bzw. Benutzungshandlung beinhaltet, ist dies nicht beachtlich, sondern als verspätet zurückzuweisen, § 296a ZPO.
  47. C.
    Die prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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