4a O 84/17 – Risserfassungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2884

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. April 2019, Az. 4a O 84/17
I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  2. Vorrichtungen zur Anwendung eines Verfahrens
  3. zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils von hohlen Proben, der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt; die Proben sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt, das mindestens eine teilweise Reflektion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung ermöglicht, für ein Gerät, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst
  4. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, sofern
  5. – bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden; wobei in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,
  6. – dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für Teile des bestrahlten Halses oder Rands zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens X Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht und
  7. – die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen
    (Anspruch 1)
  8. wobei die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder -bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren
    (Anspruch 3)
  9. wobei die Vorrichtung umfasst:
  10. – ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor für Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse,
  11. wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst:
  12. – ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
  13. – mehr als 5 Aufnahmeköpfe ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,
  14. – ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über eine Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes bei Einwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und
  15. den Aufnahmeköpfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
  16. – ein Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen
    (Anspruch 18);
  17. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung, schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und zwar unter Angabe
  18. a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
  19. b. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
  20. c. der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  21. d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  22. e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
  23. f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
  24. wobei
  25. – es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;
  26. – und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. I.2.a., I.2.b. und I.2.c. die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  27. 3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.07.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;
  28. 4. die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  29. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  30. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  31. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  32. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.3. und I.4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 380.000,00. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 70.000,00. Weiterhin ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  33. Tatbestand
  34. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  35. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 147 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K2). Die als DE 600 28 XXX T2 veröffentlichte Übersetzung des Klagepatents ist in Anlage K3 zur Akte gereicht worden. Das in französischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 19.01.2000 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 19.01.1999 der WO/XXX/XXX/00006 angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 14.06.2006 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  36. Das Klagepatent steht in Kraft. Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2015 (Az. 5 Ni XXX (EP), vorgelegt als Anlage K4) in einer eingeschränkten Fassung aufrecht, die auch schon Gegenstand eines früheren Verletzungsverfahrens war (vgl. die Ausführungen unten). Die gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts eingelegte Berufung der (hiesigen) Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2017 (Az. X ZR 114/15, vorgelegt als Anlage K10) zurückgewiesen. Das deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte am 17.05.2018 als DE 600 28 XXX C9 (vorgelegt als Anlage K11) eine Berichtigung der geänderten Patentschrift. Eine Übersetzung des hierin nur in französischer Sprache wiedergegebenen Anspruchs 1 des Klagepatents ist als Anlage K12 eingereicht worden.
  37. Die geltend gemachten Ansprüche 1, 3 und 18 des Klagepatents lauten in der aufrechterhaltenen Fassung in deutscher Übersetzung wie folgt (Anspruch 1 gemäß der Übersetzung in Anlage K12):
  38. „1. Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben,
  39. die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils von hohlen Proben, der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt; die Proben sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt, das mindestens eine teilweise Reflektion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung ermöglicht, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden; wobei in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,
  40. – dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für Teile des bestrahlten Halses oder Rands zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens X Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens X linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht und
  41. – die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.“
  42. „3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder -bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren.“
  43. „18. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche bei einem Gerät, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor für Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:
  44. – ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
  45. – mehr als 5 Aufnahmeköpfe (14, 15, 16) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,
  46. – ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über eine Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
  47. – ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.“
  48. Die nachfolgend zur Veranschaulichung eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung. Die zunächst dargestellte Figur 1 ist eine schematische Ansicht eines Ausführungsbeispiels einer klagepatentgemäßen Vorrichtung:
    Die nachstehende Figur 7 ist eine schematische Ansicht, die eine Reihe von entwickelten linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern zeigt:
  49. Schließlich stellt die nachfolgend eingeblendete Figur 12 des Klagepatents eine schematische Ansicht dar, die eine Reihe von entwickelten matrixförmigen Bildern zeigt:
  50. Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 4a O 139/13, vorgelegt in Anlage K1) verurteilte die Kammer die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents durch die dort angegriffene Ausführungsform „C“. Das OLG Düsseldorf wies die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. I-15 U 136/14, vorgelegt in Anlage K1a, nachfolgend „das OLG-Urteil“ genannt und nach Rn. der bei Juris veröffentlichten Fassung zitiert) im Wesentlichen zurück und bestätigte die Verletzung des Klagepatents.
  51. Die Beklagte stellte im September 2016 auf der Messe D ein Nachfolgemodell des „C“ namens „E“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) aus.
  52. Die auf der D ausgestellte angegriffene Ausführungsform ist auf Antrag der Klägerin in einem selbstständigen Beweisverfahren (Az. 4a O 98/16) von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen daraufhin untersucht worden, ob sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Für das Ergebnis der Begutachtung wird auf das in Anlage K5 vorgelegte Gutachten von Patentanwalt F vom 04.01.2017 verwiesen.
  53. Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich von ihrem Vorgängermodell C insbesondere dadurch, dass die Daten der unverändert vorhandenen 20 Bildaufnahmeköpfe nicht einer einzigen Kamera zugeführt werden. Vielmehr sind bei der (jetzt) angegriffenen Ausführungsform vier Kameras vorhanden, denen jeweils fünf Bildaufnahmeköpfe zugeordnet sind. Die vier Kameras sind jeweils durch separate Datenkabel mit dem Eingang eines Computers verbunden. Innerhalb dieses Computers werden die Signale der Kameras separat voneinander ausgewertet. Hierfür sind unabhängig voneinander arbeitende, gleich aufgebaute Computermodule vorhanden. Es existiert eine gemeinsame Visualisierung, wobei dort die vier Kameras getrennt voneinander aufgeführt werden. Hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird im Übrigen auf die Beschreibung unter Ziff. 3 im Gutachten nach Anlage K5 verwiesen.
  54. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch Angebot, Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent. Trotz der nun vorgenommenen Aufteilung der Bildaufnahmeköpfe auf vier Kameras seien die Ergebnisse und die Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform (E) dieselben wie beim C, dessen patentverletzende Gestaltung gerichtlich festgestellt wurde.
  55. Die Lehre des Klagepatents erfordere es nicht, dass die mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe mit einer (einzigen) Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden werden. Die Nutzung von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen und die Auswertung der so aufgenommenen Bilder dienten dazu, alle Bereiche der Flasche jeweils aus mehreren Winkeln zu untersuchen. Die Vorgabe, mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe vorzusehen, beziehe sich auf die Gesamtvorrichtung.
  56. Aber selbst wenn man – aus Sicht der Klägerin unrichtigerweise – verlange, dass mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe mit ein und derselben Bearbeitungsvorrichtung verbunden sein müssen, werde das Klagepatent von der angegriffenen Ausführungsform verletzt. Die patentgemäße Bildbearbeitungsvorrichtung sei die Gesamtheit der verwendeten Hard- und Software. Dies werde bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, da hierbei – insoweit unstreitig – auf einem Rechner mehrere Kopien desselben Programms laufen. Damit seien mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe mit einer einzigen Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden, nämlich mit dem PC und den hieran angeschlossenen Bildschirmen.
  57. Die Klägerin beantragt:
  58. I. – wie zuerkannt –.
  59. II. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und zwar unter Angabe
  60. 1. der auf die Angebote folgenden Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
  61. 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten, -preisen, wobei insbesondere der in den Angeboten enthaltene Preis für die Vorbereitung der Gesamtprüfanlage zur Installation sowie sämtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile aufzunehmen sind, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
  62. 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
  63. 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie die auf die Lieferungen gemäß Ziff. 2 erzielten Gewinns.
  64. III. – wie zuerkannt. –
  65. Die Beklagte beantragt,
  66. die Klage abzuweisen.
  67. Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht die Lehre des Klagepatents. Es seien keine fünf Bildaufnahmeköpfe vorhanden, die mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind.
  68. Patentgemäß müssten die Bildaufnahmeköpfe mit ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sein. Anders ausgedrückt müssten die Bilder von „mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen“, also mindestens sechs, in einer Bildbearbeitungsvorrichtung zusammenlaufen. Aus diesen mindestens sechs Bildaufnahmeköpfen müsse dann eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden. Abs. [0043] der Klagepatentbeschreibung könne nicht für eine abweichende Auslegung herangezogen werden, da dieser Abschnitt sich auf eine frühere Fassung des Anspruchs beziehe, in dem noch keine Beschränkung auf mindestens sechs Bildaufnahmeköpfe aufgenommen war.
  69. Der patentgemäße Zweck der Bildbearbeitungsvorrichtung – das Bearbeiten von Bildern – könne nur dann erreicht werden, wenn diese Vorrichtung gleichzeitigen Zugriff auf alle potentiell zu bearbeitenden Bilder hat – und zwar von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen.
  70. Der Begriff „Bildbearbeitungsvorrichtung“ werde vom Klagepatent funktional definiert und nicht bezogen auf Hardware. Ein Computer sei in seiner Gesamtheit keine patentgemäße Bildbearbeitungsvorrichtung; diese sei vielmehr jeweils nur der Teil, in denen tatsächlich ein entsprechendes Programm abläuft. Werden auf einem PC unterschiedliche Anwendungen gestartet, handele es sich um jeweils eigenständige, lokal und funktional abgrenzbare (Bildbearbeitungs-) Vorrichtungen.
  71. Es reiche für die Merkmalsverwirklichung daher nicht aus, dass – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – alle von den Bildaufnahmeköpfen kommenden Bilder irgendwo in dem Computer gespeichert sind. Auch die Visualisierung bei der angegriffenen Ausführungsform mache den Computer nicht zu einer einzigen Bildbearbeitungsvorrichtung.
  72. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 Bezug genommen.
  73. Entscheidungsgründe
  74. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents wortsinngemäß (hierzu unter I.). Aufgrund der unberechtigten Nutzung der Lehre des Klagepatents stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, wobei der (zweite) Antrag auf Auskunft (Ziff. II. der Anträge) abzuweisen war (hierzu unter II.).
  75. I.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß.
  76. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe der deutschen Übersetzung des Klagepatents in Anlage K3) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen, die in Proben von Gegenständen aus durchscheinendem oder transparentem Material auftreten und die mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer Lichtstrahlen ermöglicht.
  77. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass aus der WO 81/XXXXX ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erfassen von Rissen bekannt ist, bei dem Lichtstrahlen auf einen rotierenden transparenten Körper emittiert werden und die von dort reflektierten Strahlen mittels Detektorblöcken aufgenommen werden, die jeweils eine Erfassungszone aufweisen. Es wird ein elektronisches System verwendet, bei dem die Lichtsensoren mit den Lichtstrahlen synchronisiert werden, um ein Rauschen aufgrund von Streureflektionen zu vermeiden. Die Sensoren erfassen eine Strahlung, um Risse nachzuweisen (Abs. [0008]).
  78. Ohne diesen Stand der Technik zu kritisieren, erwähnt das Klagepatent die weitere vorbekannte Lehre, Risse in einer rotierenden Probe mittels einer Reihe von Lichtbündeln zu erfassen und die Lichtintensität mittels eines Fotosensors zu messen. Über die Bestimmung der Intensität reflektierter Strahlen lassen sich Defekte des Objekts sodann daran erkennen, dass die Intensität eine bestimmte Schwelle überschreitet (Abs. [0009]). Hieran kritisiert das Klagepatent zum einen, dass dieses Verfahren nicht Signale, die auf Rissen beruhen, zu unterscheiden vermag von bloßen Störsignalen, die beispielsweise auf Störreflexionen beruhen. Zum anderen kann dieses Verfahren bei der Verwendung von Licht im sichtbaren Bereich keine Fehler erfassen, die weniger als ein Prozent des sichtbaren Bereichs darstellen. Dies kann zwar durch die Verwendung kleiner Lichtbündel überwunden werden, dann müssen aber zahlreiche Korrekturen an der Einstellung der Lichtbündel und der Aufnahmewinkel vorgenommen werden (Abs. [0009]).
  79. Das Klagepatent führt in Abs. [0010] weiter aus, dass zur Behebung dieser Nachteile vorgeschlagen wurde, für die Erfassung von Rissen die Beleuchtung eines statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu kontrollierenden Teil (statisch in Bezug auf eine äußerst kurze Integrationszeit) mittels einer Reihe von Lichtquellen und Aufnahme einer Reihe von ebenen Bildern (Projektionen in eine Bildebene eines Teils der Probe) der Probe zu verwenden, die jeweils durch eine Reihe von Bildpunkten oder Pixeln definiert sind. Nach Definition von Referenzbildern oder Masken mit Hilfe von Mustern, werden die ebenen Bilder der Probe mit den Referenzbildern verglichen, um Differenzen in der Graustufe zwischen den Bildern der Probe und den Referenzbildern zu bestimmen, wobei die Unterscheide durch eine oder mehrere Reflexionen des Lichts an einem Riss bedingt sind. Zum Erhalt einer korrekten Kontrolle der Probe ist es unerlässlich, eine große Zahl von Bildern des Teils (20 bis 60 oder mehr) mit Hilfe von einzelnen Bildaufnahmegeräten aufzunehmen (die Bilder müssen an verschiedenen Stellen der Probe aufgenommen werden, unter verschiedenen Betrachtungswinkeln) und eine große Zahl von Strahlen oder Lichtemissionseinrichtungen zu verwenden. Die Erfassung eines speziellen Defekttyps, zum Beispiel im Rand, erfordert das Aufnehmen von Bildern des Rands unter verschiedenen spezifischen Blickwinkeln in Bezug auf den Rand. Dabei müssen sich die Bilder ausreichend überlappen, um eine Kontrolle des Vorhandenseins oder Fehlens des Defekts am ganzen Umfang des Rands zu gewährleisten, und zwar ungeachtet der Position der Probe, des Rands und des Defekts. Eine ungenügende Überlappung der Bilder erhöht das Risiko, Risse in den Randbereichen der Bilder nicht zu erfassen.
  80. Das Klagepatent nennt es vor diesem Hintergrund in Abs. [0011] als seine Zielrichtung (Aufgabe), ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben, die Risse aufweisen können, mittels einer begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmeköpfen und einer begrenzten Anzahl von Lichtstrahlen und/oder -bündeln im Vergleich zum vorher beschriebenen Verfahren, bereitzustellen.
  81. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung in der Kombination der geltend gemachten Ansprüche 1, 3 und 18 vor. Deren Merkmale können – im grundsätzlichen Einklang mit der Gliederung des Oberlandesgerichts im OLG-Urteil – im Rahmen einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:
  82. 1 Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen
  83. a) in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt;
  84. b) die Proben sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren;
  85. c) für ein Gerät, das umfasst
    aa) einen Rahmen,
    bb) ein Mittel zum Halten einer Probe und
    cc) ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens.
  86. 2 Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
  87. a) Eine Probe oder ein Teil der Probe wird in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt.
  88. aa) Die Bestrahlung erfolgt mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon.
  89. bb) Die Relativbewegung erfolgt in Form einer Drehung oder weist zumindest eine Drehkomponente auf.
  90. b) Eine Reihe von Belichtungsköpfen, die Lichtstrahlen oder Bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren, belichtet die Probe oder einen oder mehrere Teile davon.
  91. c) Mehrere Bildaufnahmeköpfe nehmen Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe auf.
  92. d) Bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hals werden zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen.
  93. aa) Die Bilder
    i. sind aus mindestens X Bildpunkten oder Pixeln gebildet,
    ii. werden einzeln und
    iii. mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen aufgenommen.
  94. bb) Die Bildaufnahmeköpfe sind
    i. gewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung und
    ii. durch eine Signalübertragungsvorrichtung derart mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.
  95. cc) Jedes entwickelte Bild entspricht der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von
    i. mindestens X linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder
    ii. mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern.
  96. e) Die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon wird bearbeitet, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.
  97. 3 Die Vorrichtung umfasst,
  98. a) ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
  99. b) mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe (14, 15, 16), die
  100. aa) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung sind und
  101. bb) mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;
  102. c) einen Sensor für von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;
  103. d) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von den Aufnahmeköpfen (14, 15, 16) über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen,
  104. aa) um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten,
  105. bb) deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
  106. e) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.
  107. 3.
    Das Klagepatent ermöglicht eine Reduzierung der Bildaufnahmeköpfe, indem die zu prüfende Probe bei der Aufnahme der Bilder in eine Relativbewegung gegenüber den Bildaufnahmeköpfen versetzt wird (vgl. Abs. [0024]).
  108. Bei dem vom Klagepatent in Abs. [0010] kritisierten Verfahren im Stand der Technik werden die Bilder statisch ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu untersuchenden Objekt aufgenommen, so dass eine große Anzahl von Bildaufnahmeköpfen und Lichtstrahlen/-bündel benötigt wird. Jeder Bildaufnahmekopf kann durch andere Störsignale negativ beeinflusst werden, was die Erfassung von Fehlern erschwert. Bei Aufnahmen von einem ruhenden Untersuchungsobjekt lässt sich diesem Problem effektiv nur begegnen, indem eine sehr hohe Anzahl von Bildaufnahmeköpfen eingesetzt wird.
  109. Das patentgemäße Mittel zur Lösung dieses Problems ist die Verwendung entwickelter Bilder, wodurch die Anzahl von Lichtquellen und Bildaufnahmeköpfen reduziert werden kann. Durch die Relativbewegung der Probe kann jeder einzelne Bildaufnahmekopf aus demselben Aufnahmewinkel eine Vielzahl zeitlich aufeinanderfolgende Bilder aufnehmen. Hierdurch kann ein Teil der Fehler in der Probe (Risse) von Störsignalen unterschieden werden, weil sich die Fehlern entsprechenden Lichtreflektionen mit der Drehbewegung verändern, während Störsignale gleichbleibend reflektieren.
  110. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform („E“) verletzt das Klagepatent wortsinngemäß.
  111. a)
    Die zwischen den Parteien insbesondere streitigen Merkmale 2d)aa)iii), 2d)bb)ii), 3b) und 3d) werden von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.
  112. aa)
    Das Klagepatent verlangt aus Sicht des Fachmanns nicht, dass mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe mit ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind. Vielmehr wird die Lehre des Klagepatents auch dann verwirklicht, wenn die Vorrichtung nur insgesamt mindestens sechs Bildaufnahmeköpfe aufweist, die mit Bildbearbeitungsvorrichtungen verbunden sind.
  113. Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur der Fachrichtung physikalische Messtechnik mit (Fach-)Hochschulabschluss und mit mehrjähriger praktischer Berufserfahrung auf dem Gebiet der automatisierten optischen Materialprüfung von Festkörpern einschließlich der digitalen Auswertung der
    Messergebnisse (so auch Rn. 18 des BGH-Urteils (Anlage K10) und Rn. 85 OLG-Urteil).
  114. (1)
    Nach den Merkmalen 2d)aa)iii) und 2d)bb) ii) umfasst das von der Vorrichtung ausgeführte Verfahren den folgenden Schritt:
  115. „d) Bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hals werden zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen.
  116. aa) Die Bilder [sind] (…)
  117. iii. mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen aufgenommen.
  118. bb) Die Bildaufnahmeköpfe sind (…)

    ii. durch eine Signalübertragungsvorrichtung derart mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.“

  119. Um den Gesamtzusammenhang der Merkmale im Anspruch in Bezug auf die „mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe“ deutlicher erkennbar zu machen, wird nachfolgend ein gekürzter Auszug aus Anspruch 1 zitiert. Hiernach ist das beanspruchte Verfahren unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass
  120. „Bilder aufgenommen werden, (…) mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen (…), wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass (…) eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, (…)“.
  121. (2)
    Der in Merkmal 2d)bb)ii. verwendete Begriff der „Reihe von entwickelten Bildern“ bezeichnet mehrere geordnete Abfolgen zeitversetzter Bilder, die von einer Reihe von Bildaufnahmeköpfen aufgenommen sind.
  122. Das Klagepatent versteht unter einem „entwickelten Bild“ eine Abfolge von zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern, die ein Bildaufnahmekopf bei einer Relativbewegung zwischen dem Kopf und der Probe aufnimmt. Dies ergibt sich aus der Definition in Abs. [0006] des Klagepatents. Diese Definition ist beim Verständnis des Anspruchs zugrunde zu legen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
  123. Der Begriff „Reihe von entwickelten Bildern“ bezieht sich auf eine Mehrzahl von entwickelten Bildern, die jeweils von der Reihe der Bildaufnahmeköpfe erstellt werden, wie die Merkmale 2d)aa)iii. und 2d)bb)ii. in Zusammenschau zeigen. Aus diesen Merkmalen ergibt sich, dass nach der Lehre des Klagepatents aus einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen eine entsprechenden Anzahl von Abfolgen zeitversetzter Bilder entsteht, die eine „Reihe“ bilden.
  124. Die Zusammengehörigkeit der Bildaufnahmeköpfe und der entwickelten Bilder (die beide als Reihe vorliegen) ergibt sich daraus, dass sie jeweils Teil derselben Gesamtvorrichtung sind und so die Rissüberprüfung bei denselben Proben übernehmen. Wie die Bildaufnahmeköpfe und die entwickelten Bilder die Reihe bilden, gibt das Klagepatent nicht vor. Es ist für das Vorhandensein einer Reihe insbesondere nicht zwingend erforderlich, dass diese (vollständig) in ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung vorliegt.
  125. (3)
    Nach Merkmal 2d)bb)ii. sind die Bildaufnahmeköpfe mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden, so dass eine „Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird“.
  126. Der Wortlaut dieses Merkmals erfordert es nicht, dass alle (mehr als fünf) Bildaufnahmeköpfe mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind; auch müssen die entwickelten Bilder der Bildaufnahmeköpfe nicht in derselben Bildbearbeitungsvorrichtung erhalten werden.
  127. Zwar bezieht sich „die Bildaufnahmeköpfe“ auf die im Anspruchswortlaut zuvor erwähnte „Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe“ (Merkmal 2d)aa)iii.). Jedoch werden diese Bildaufnahmeköpfe im Rahmen ihrer Verbindung mit der Bildbearbeitungsvorrichtung nicht als „Reihe“ angesprochen, sondern als Mehrzahl einzelner Bildaufnahmeköpfe. Es lässt sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen, dass die Bildaufnahmeköpfe hier als zwingender Zusammenschluss angesprochen sind. Anders ausgedrückt: Das Klagepatent verlangt, dass die Bilder von einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen aufgenommen werden; eine gleichzeitige / zusammengefasste Verbindung dieser Reihe mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung wird dagegen gerade nicht vorgeschrieben. Ohnehin setzt der Begriff Reihe keine Verbindung mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung voraus.
  128. Auch der Wortlaut „mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung“ besagt damit nur, dass jeder Bildaufnahmekopf mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden ist. Der Wortlaut „eine“ (Bildbearbeitungsvorrichtung) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass insgesamt nur eine Bildbearbeitungsrichtung vorhanden sein darf. Gegen ein solches Verständnis spricht schon die Patentbeschreibung in Abs. [0043] (vgl. unten).
  129. (4)
    Eine Verbindung der Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung lässt sich auch nicht aus funktionalen Erwägungen ableiten. Merkmal 2e) verlangt zwingend nur die Bearbeitung von einem Teil der Reihe von entwickelten Bildern. Insofern reicht es patentgemäß aus, wenn nur ein entwickeltes Bild für den Nachweis von Rissen in der Probe verwendet wird.
  130. Eine bilderübergreifende Bearbeitung, welche die Bilder von zwei oder ggf. den mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen miteinander vergleicht, ist weder von Merkmal 2e), noch von Merkmal 3e. noch irgendwo sonst im Klagepatent zwingend vorgesehen. Entsprechend braucht die Bildbearbeitung auch keinen gleichzeitigen Zugriff auf alle Bilder von allen Bildaufnahmeköpfen der Reihe von Bildaufnahmeköpfen.
  131. Vielmehr ist die Funktion der patentgemäßen Lehre darauf beschränkt, Risse mit einer im Vergleich zum gattungsbildenden Stand der Technik begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmeköpfen und Lichtstrahlen/-bündel zuverlässig zu erfassen, wie bereits oben erwähnt wurde. Hierfür ist nicht notwendig, dass mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind.
  132. Die Möglichkeit, die Bilder von zwei Bildaufnahmeköpfen vergleichen zu können, um so die Rissdetektion zu verbessern, ist dagegen kein zwingender Bestandteil der patentgemäßen Lehre. Im Anspruch hat der Vergleich von zwei entwickelten Bildern keinen Niederschlag gefunden. Entsprechend wird in Abs. [00X] der Vergleich von Bildern, die von zwei verschiedenen Bildaufnahmeköpfen kommen, nur als ein möglicher Vorteil dargestellt.
  133. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Abs. [00X] als Vorteil der Lehre unter anderem „verringerte Kosten“ aufführt und davon ausgehend argumentiert, dass sich dieser Vorteil nur einstelle, für mindestens sechs Bildaufnahmeköpfe nur eine Bildbearbeitungsvorrichtung vorhanden ist, überzeugt dies nicht. Der Fachmann kann aus der allgemeinen Aussage, die „Erfindung oder Varianten davon“ hätten den Vorteil geringerer Kosten, nicht schließen, dass hiermit eine Reduzierung von Kameras/Bildaufnahmeköpfen gemeint ist. Hierfür lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Die Zielrichtung des Klagepatents ist vielmehr die Möglichkeit, durch eine Relativbewegung der Probe während der Prüfung die Anzahl der Bildaufnahmeköpfe zu reduzieren.
  134. (5)
    Die Beschreibung in Abs. [0043] bestätigt, dass mehr als eine Bildbearbeitungsvorrichtung vorhanden sein darf. In Abs. [0043] beschreibt das Klagepatent eine „vorteilhafte Besonderheit des Verfahrens gemäß der Erfindung“, bei der mehrere Bildaufnahmeköpfe pro Kamera verwendet werden. Weiter heißt es:
  135. „Die eine oder mehrere Kameras oder ein oder mehrere Sensoren sind mit der Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden oder bilden die Bildbearbeitungsvorrichtung.“
  136. Dies offenbart für den Fachmann die Möglichkeit, eine aus mehreren Kameras bestehende (Gesamt-) Bildbearbeitungsvorrichtung vorzusehen, so dass die verschiedenen Bildaufnahmeköpfe mit unterschiedlichen Bildbearbeitungsvorrichtungen (in der Form von Kameras) verbunden sind. Wenngleich hier nichts über die Zahl der Bildaufnahmeköpfe pro Kamera ausgesagt wird, ist aus Sicht des Fachmanns Abs. [0043] ein Indiz dafür, dass die vorhandenen Bildaufnahmeköpfe jedenfalls nicht mit einer einheitlichen Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sein müssen, da in dem geschilderten Beispiel mehr als eine Bildbearbeitungsvorrichtung vorhanden ist.
  137. Ein Patentanspruch ist in der Regel so auszulegen, dass alle Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 875, Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte). Soweit die Beklagte dagegen anführt, Abs. [0043] dürfe nicht für die Aushöhung der Vorgabe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen dienen, da dieser Abschnitt noch nicht die erst im Erteilungsverfahren hinzugefügte zahlgenmäßige Vorgabe von Bildaufnahmeköpfen berücksichtige, geht dies ins Leere. Wie erwähnt enthält Abs. [0043] auch überhaupt keine Aussage zu der Anzahl der Bildaufnahmeköpfe pro Bildbearbeitungsvorrichtung, die in einem Widerspruch zur anspruchsgemäßen Lehre von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen stehen könnte.
  138. (6)
    Auch den vorrichtungsbezogenen Merkmalen der Merkmalsgruppe 3, insbesondere den Merkmalen 3b) und 3d), lässt sich nicht entnehmen, dass die mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe mit ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sein müssen. Insofern gilt zunächst das zu Merkmalsgruppe 2 Ausgeführte hier entsprechend.
  139. (aa)
    Nach Merkmal 3b)aa) umfasst die patentgemäße Vorrichtung,
  140. „b) mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe (14, 15, 16), die
  141. aa) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung sind“.
  142. Damit wird vom Klagepatent nur vorgegeben, dass die patentgemäße Vorrichtung „mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe“ umfassen muss. Dies bezieht sich auf die Gesamtvorrichtung und macht keine Vorgaben zu deren Verbindung zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung.
  143. (bb)
    Entsprechendes gilt für Merkmal 3d) wonach die Vorrichtung patentgemäß umfasst:
  144. „d) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von den Aufnahmeköpfen (14, 15, 16) über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen,
  145. aa) um (…) eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten“.
  146. Diese Vorgabe betrifft die oben in Bezug auf Merkmal 2d)bb)ii. diskutierte Bildbearbeitungsvorrichtung und enthält demgegenüber keine weitergehenden Vorgaben. Auch insoweit findet sich im Anspruch kein Hinweis darauf, dass ein und dieselbe Bildbearbeitungsvorrichtung mit mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen verbunden werden muss. Merkmal 3e),
  147. „e) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen“,
  148. verdeutlicht, dass beim Nachweisen von Rissen in der Probe auch nicht auf die gesamte Reihe von entwickelten Bildern zugegriffen werden muss.
  149. bb)
    Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die streitigen Merkmale 2d)aa)iii., 2d)bb)ii., 3b)aa) und 3d). Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig vier Kameras mit je fünf Bildaufnahmeköpfen auf, wobei jede Kamera die vom Klagepatent geforderten entwickelten Bilder aufnimmt und sie zur Rissprüfung verwendet.
  150. b)
    Soweit die Beklagte die Verwirklichung von Merkmal 2d)bb)i.,
  151. „bb) Die Bildaufnahmeköpfe sind
    i. gewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung“,
  152. bestreitet, ist nicht ersichtlich auf welcher Grundlage dies erfolgt. Soweit die Verwirklichung unter den oben aufgeführten Aspekten streitig ist, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Im Übrigen lässt sich die Verwirklichung bei der angegriffenen Ausführungsform feststellen.
  153. c)
    In der Klageerwiderung (Bl. 41 GA) trägt die Beklagte vor, auch Merkmal 3e),
  154. „e) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen“,
  155. sei nicht verwirklicht. Gleichwohl kann auch insofern festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht.
  156. aa)
    Da auch nach Merkmal 3e) nur ein Teil der Reihe von entwickelten Bildern bearbeitet werden muss, ist es patentgemäß nicht erforderlich, dass das Mittel Informationen von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen verarbeitet.
  157. bb)
    Dieses Merkmal ist bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, denn aufgrund der Bilder von jeweils fünf Bildaufnahmeköpfen – und damit aufgrund eines Teils der der Reihe der entwickelten Bilder – wird entschieden, ob eine Flasche ausgeworfen wird. Damit sind die von Merkmal 3e) geforderten Mittel vorhanden.
  158. d)
    Die Verwirklichung der übrigen Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig, so dass es hierzu weiterer Ausführungen nicht bedarf.
  159. II.
    Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:
  160. 1.
    Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
  161. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt.
  162. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  163. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
  164. 3.
    Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche stehen ihr nur teilweise zu.

    a)
    Der zuerkannte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) ergibt sich aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB.

  165. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  166. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sei ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  167. b)
    Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die weitere Rechnungslegung, die sie im Klageantrag zu Ziff. II. begehrt.
  168. aa)
    Soweit sie in Ziff. II.1., II.2. und Ziff. II.3. eine Rechnungslegung hinsichtlich der „auf die Angebote folgende Lieferungen“, „der einzelnen Angebote“ bzw. „der betriebenen Werbung“ begehrt, ist unklar, inwiefern dies über die zuerkannten Angaben hinausgehen soll.
  169. bb)
    Soweit die Klägerin in Ziff. II.2. Angaben zur „Vorbereitung der Gesamtprüfanlage zur Installation sowie sämtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile“ verlangt, ist schon nicht hinreichend bestimmt, welche Angaben damit zu machen sind. Die anspruchsgemäße Vorrichtung selbst ist bereits vom zuerkannten Rechnungslegungsanspruch umfasst.
  170. Soweit die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 auf die „H“-Anlage verwiesen hat, reicht dies als Vortrag nicht aus, um den Umfang der begehrten Rechnungslegung bestimmen zu können.
  171. Zudem ist hier ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu Peripheriegeräten nicht hinreichend vorgetragen. Ein solcher Anspruch aus §§ 242, 259 BGB ist zwar allgemein möglich. Denn Angaben zu Peripheriegeräten können erforderlich sein, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Ein solcher kann wiederum bestehen, soweit der Verkauf der Peripheriegeräte auf die patentverletzende Gestaltung der (Haupt-) Vorrichtung zurückzuführen ist (vgl. BGH, GRUR 1962, 509, 512 – Dia-Rähmchen II; LG Düsseldorf, InstGE, 6, 136 – Magnetspule, Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 73a). Für die Bejahung des vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs muss (anders als für den Schadensersatzanspruch) eine Kausalität zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform und dem Verkauf des Peripheriegeräts nicht zwingend feststehen. Vielmehr reicht es aus, wenn sie in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 136).
  172. Eine solche mögliche Kausalität lässt sich hier aber nicht feststellen. Es fehlt ausreichender Vortrag zu der im Antrag zu Ziff. II.2. angesprochenen „Gesamtprüfanlage“. Die Ausgestaltung der „Gesamtprüfanlage“ – ihre Komponenten und ihre Beziehung zu der angegriffenen Ausführungsform – können aufgrund des Klägervortrags nicht beurteilt werden.
  173. cc)
    Aus den vorgenannten Gründen war auch der Antrag zu Ziff. II.4. auf Auskunft hinsichtlich des Gewinns mit der Gesamtprüfanlage nicht zu gewähren.
  174. 4.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  175. 5.
    Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit lässt sich keine Unverhältnismäßigkeit gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 4 PatG feststellen.
  176. 6.
    Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen hinsichtlich des 2. Auskunftsanspruchs (Ziff. II. des Antrags) ist verhältnismäßig geringfügig und führt zudem jedenfalls nicht zu mehr als geringfügig höheren Kosten.
  177. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin wurden Teilsicherheiten für die gesonderte Vollstreckung einzelner Ansprüche festgesetzt.
  178. III.
    Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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