4c O 105/17 – Endoskopkupplung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2880

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 105/17

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
    III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
  2. Betrages vorläufig vollstreckbar.
  3. Tatbestand
  4. Die Klägerin macht Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten gegen die Beklagten geltend.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des zum 09.04.2018 durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents EP 0 975 XXX B1 (Anlage K3; im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde von der Klägerin noch unter ihrer vorherigen Firmierung „A“ am 09.04.1998 angemeldet. Es beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung 19715XXX.3 der Klägerin vom 14.04.1997 (Anlage K6).
    Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 07.07.2004 veröffentlicht.
    Das Klagepatent hat eine Kupplung zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskops mit einem Kameramodul zum Gegenstand.
    Dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
    Kupplung zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskopes mit einem Kameramodul, bestehend aus zwei Kupplungsteilen, nämlich aus einem Kupplungsende des Endoskopes und einem Kupplungsende des Kameramoduls, wobei das Endoskop einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser aufweist, wobei der Schaft ein Bildleitsystem und ein Lichtleitsystem aufnimmt, wobei am Kupplungsende des Endoskopes ein erster zylindrischer vorstehender Zapfen bestimmten Durchmessers und bestimmter Länge angebracht ist, in dessen Innerem ein proximaler Endabschnitt des Lichtleitsystems aufgenommen ist, und am Kupplungsende des Endoskopes ein zweiter, etwa zylindrischer vorstehender Zapfen in Kupplungsrichtung angebracht ist, dessen Länge und Durchmesser größer als die Länge und der Durchmesser des ersten Zapfens sind, wobei im Inneren des zweiten Zapfens ein proximaler Endabschnitt des Bildleitsystems aufgenommen ist, wobei der zweite Zapfen mit einer am Kameramodul angeordneten Verriegelung zum mechanischen Verriegeln der Kupplung zusammenwirkt, wobei sich erster und zweiter Zapfen im Abstand nebeneinander erstrecken, wobei am Kupplungsende des Kameramoduls den beiden Zapfen entsprechende komplementäre Aufnahmen vorgesehen sind, in die die Zapfen eindringen, und wobei ein Boden der Aufnahme, in die der zweite Zapfen eindringt, optisch mit dem Bildaufnahmesystem des Kameramoduls verbunden ist, und die Aufnahme, in die der kürzere erste Zapfen aufnehmbar ist, einen Lichtleiter aufweist.
  5. Wegen der „insbesondere“-geltend gemachten Ansprüche 2 bis 12 des Klagepatentes wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
    Nachfolgende Figuren 1 bis 3 sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie zeigen eine Seitenansicht der zu koppelnden Bauelemente im nicht gekoppelten Zustand (Fig. 1), einen Schnitt längs der Linie II-II (Fig. 2) sowie eine Draufsicht (Fig. 3).
  6. Die Beklagten haben am 22.05.2018 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist.
    Das Unternehmen der Klägerin stellt seit langen Jahren in Deutschland Endoskope, medizinische Instrumente und Geräte her und vertreibt diese weltweit. Die Klägerin betreibt zudem hohen Aufwand im Bereich der Forschung und Entwicklung solcher Endoskope nebst den entsprechenden Systemen.
    Auch die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. bis 5. – der Beklagte zu 2. erst ab dem 26.11.2014 – sind, ist seit rund 45 Jahren ebenfalls in dem Bereich der medizinischen und industriellen Endoskopie tätig.
    Sie stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen „B“, „C“ und „D“ modulare Endoskopie-Systeme, deren Sonden verschiedene Durchmesser aufweisen können (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Deren Kamerakopf ist über die Kupplung „E“ mit auswechselbaren Sonden koppelbar. Solche Kombinationen aus Kameramodulen und Endoskopen, ausgestattet mit der Schnellkupplung „E“ bieten die Beklagten sowohl auf ihrer Homepage abrufbar unter der Domain XXX (vgl. Screenshots Anlagen K 11, K 12) als auch in ihrem Produktkatalog „F“ (Anlagen K 9, K 10) an. In dem Informationsmaterial wird die Funktionsweise der Endoskopsysteme beschrieben sowie die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten einzelner Bauelemente, wobei der grundlegende Aufbau zwischen den Parteien unstreitig ist.
    Bereits in den Jahren 2012 und 2013 fand vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2012 (Anlage K1) mahnte die Klägerin die Beklagten ab. Im Jahr 2017 wiederholte die Klägerin die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2017 (Anlage K2). Die Beklagten vertraten weiterhin die Ansicht, keine Patentverletzung zu begehen.
  7. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten wortsinngemäßen Gebrauch vom Klagepatentanspruch 1 machen würden; hilfsweise sei im Hinblick auf einen Lichtleiter in der Aufnahme am Kupplungsende des Kameramoduls jedenfalls eine äquivalente Verletzung gegeben.
    Die angegriffene Ausführungsform, so meint die Klägerin, weise einen Lichtleiter in der Aufnahme auf, da das von der unstreitig im Zapfengegenstück auf einer Trägerplatte vorhandenen LED-Lichtquelle ausgehende Licht über eine Kapselung, umfassend eine Abdeckung aus einem transparenten Werkstoff, in Richtung auf den zweiten Zapfen übertragen werde. Die Klägerin behauptet hierzu, dass das Licht sodann durch die Kapselung auf den ersten Zapfen geleitet werde. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Klägerin das Vorhandensein eines Lichtleiters in der Aufnahme. Zumindest sei die in der angegriffenen Ausführungsform angeordnete Lichtquelle äquivalent zu einem Lichtleiter zu betrachten. Diese Abwandlung gegenüber der erfindungsgemäßen Lehre sei gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig. Die Gleichwirkung folge daraus, dass auch diese Abwandlung das technische Problem löse, indem jedenfalls über den ersten Zapfen Licht in das Endoskop befördert werde. Dem Fachmann sei die Möglichkeit der Anordnung einer Lichtquelle im Kameramodul im Stand der Technik bekannt gewesen. So würden sich aus ihm einige Hinweise auf die Integration der Lichtquelle unmittelbar im Bereich an einer Schnittstelle mit dem Endoskop ergeben (vgl. Anlagen K 16, 17). Die Anordnung einer Lichtquelle mit einer Abdeckung sei auch gleichwertig im Vergleich zur Anordnung eines Lichtleiters. Denn auch dies führe zu einer Lichtübertragung.
    Die angegriffene Ausführungsform weise einen ersten und einen zweiten Zapfen auf, wobei letzterer länger und im Durchmesser größer als der erste Zapfen ausgestaltet sei. Sie seien beide, was im Hinblick auf den ersten Zapfen unstreitig ist, mehrstufig ausgeformt. Die Klägerin meint dazu, dass als zweiter Zapfen das gesamte sich vom Ende des Endoskops erstreckende Element anzusehen sei und nicht nur der Fortsatz (vgl. Anlage K15; Lichtbild Bl. 108 GA). Beide Zapfen würden von derselben Basis abstehen. Dementsprechend sei der Durchmesser an der größten Stelle dieses Zapfens zu messen und mit demjenigen des ersten Zapfens zu vergleichen.
    Außerdem sei eine klagepatentgemäße mechanische Verriegelung am Kameramodul zusammenwirkend mit dem zweiten Zapfen vorhanden, denn die angegriffene Ausführungsform weise, was unstreitig ist, am Kameramodul einen verschwenkbaren Hebel auf, welcher sich formschlüssig mit dem zweiten Zapfen zusammenfügen würde.
    Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
  8. Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagten – den Beklagten zu 2. jeweils für Handlungen ab dem 26. November 2014 – zu verurteilen,
  9. a. ihr für die Zeit seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018 Auskunft über die Herstellung und den Vertriebsweg von Kupplungen zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskopes mit einem Kameramodul, bestehend aus zwei Kupplungsteilen, nämlich aus einem Kupplungsende des Endoskopes und einem Kupplungsende des Kameramoduls, wobei das Endoskop einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser aufweist, wobei der Schaft ein Bildleitsystem und ein Lichtleitsystem aufnimmt, wobei am Kupplungsende des Endoskopes ein erster zylindrischer vorstehender Zapfen bestimmten Durchmessers und bestimmter Länge in Kupplungsrichtung angebracht ist, in dessen Innerem ein proximaler Endabschnitt des Lichtleitsystems aufgenommen ist, und am Kupplungsende des Endoskopes ein zweiter, etwa zylindrischer vorstehender Zapfen in Kupplungsrichtung angebracht ist, dessen Länge und Durchmesser größer als die Länge und der Durchmesser des ersten Zapfens sind, wobei im Inneren des zweite Zapfens ein proximaler Endabschnitt des Bildleitsystems aufgenommen ist, wobei der zweite Zapfen mit einer am Kameramodul angeordneten Verriegelung zum mechanischen Verriegeln der Kupplung zusammenwirkt, wobei sich erster und zweiter Zapfen im Abstand nebeneinander erstrecken, wobei am Kupplungsende des Kameramoduls den beiden Zapfen entsprechende komplementäre Aufnahmen vorgesehen sind, in die die Zapfen eindringen, und wobei ein Boden der Aufnahme, in die der zweite Zapfen eindringt, optisch mit dem Bildaufnahmesystem des Kameramoduls verbunden ist und die Aufnahme, in die der kürzere erste Zapfen aufnehmbar ist, einen Lichtleiter aufweist;
    auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, und zwar unter Angabe
    (1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,
    (2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    (3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    b. ihr für die Zeit seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018 Auskunft über das Anbieten und/oder Liefern von
    aa) Endoskopen, welche dazu geeignet sind, durch die unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschriebenen Kupplungen mechanisch, lichtleitend und bildleitend mit einem Kameramodul verbunden zu werden,
    bb) Kameramodulen, welche dazu geeignet sind, durch die unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschriebenen Kupplungen mechanisch, lichtleitend und bildleitend mit einem Endoskop verbunden zu werden,
    an Abnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, sofern
    – im Falle des Anbietens im Angebot nicht ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen worden ist, dass die Endoskope und/oder Kameramodule nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents mit Kupplungen im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe a) verwendet werden dürfen;
    – im Falle der Lieferung den Abnehmern nicht unter Auferlegung einer an die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch EUR 1.000,00 pro Stück, die schriftliche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Endoskope bzw. Kameramodule nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin für Kupplungen zu verwenden, die mit den vorstehend unter Ziffer 1 Buchstabe a) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;
    und zwar unter Angabe
    (1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,
    (2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    (3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    c. ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. Buchstabe a) bezeichneten Erzeugnisse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen wurden, und zwar unter Angabe seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018
    aa) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    ee) der einzelnen nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    d. ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. Buchstabe b) bezeichneten Erzeugnisse Abnehmern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert worden sind, und zwar unter Angabe seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018
    aa) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    ee) der einzelnen nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 01. Januar 2014 bis zum 09. April 2018 begangenen Handlungen – der Beklagte zu 2. erst für Handlungen ab dem 26. November 2014 – entstanden ist und noch entstehen wird;
    3. die Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 4XXX zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  10. Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen;
    hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsfeststellungsverfahren gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 975 XXX B1 vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.
  11. Sie meinen, weder wortsinngemäßen unmittelbaren noch teilweise äquivalenten Gebrauch von der Lehre des Klagepatents zu machen.
    Die Beklagten behaupten, es sei in der angegriffenen Ausführungsform kein Lichtleiter in der Aufnahme angeordnet, vielmehr werde vollständig auf ihn verzichtet und stattdessen die Lichtquelle unmittelbar in das Endoskop integriert. Es fehle an der für die Äquivalenz erforderlichen Gleichwirkung. Denn eine integrierte Lichtquelle könne nicht ausgetauscht werden. Die Lichtquelle sei mithin für den Anwender nicht mehr frei wählbar oder – anders als nach der erfindungsgemäßen Lehre – an die gewünschte Anwendung anpassbar. Die Anordnung der Lichtquelle innerhalb des Endoskops sei nicht naheliegend gewesen. Die US-Schrift 6 124 XXX (Anlage K16) sei schon als nachveröffentlichter Stand der Technik unbeachtlich. Aus der US-Schrift 5 XXX 662 (Anlage K17) ergebe sich gerade die übliche externe Lichtquelle.
    Die angegriffene Ausführungsform weise allenfalls einen zweistufig ausgebildeten ersten Zapfen auf. Es fehle aber an einem angebrachten, also an einem auf einem separaten Fertigungsschritt unabhängig vom Endoskop beruhenden gefertigten, zweiten längeren und im Durchmesser größeren zweiten Zapfen. Denn lediglich der kleinere Fortsatz eingesteckt auf einer Grundfläche sei als Zapfen aufzufassen. Die Grundfläche („Halskrause“) ihrerseits sei einstückig mit dem Endoskop ausgebildet und zähle daher nicht zum Zapfen.
    Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, dass sich der Kupplungs- und Verriegelungsmechanismus der angegriffenen Ausführungsform von demjenigen des Klagepatents unterscheide. Denn es erfolge, so behaupten sie, keine Verriegelung durch das Einschieben des zweiten Zapfens in eine Aufnahme, sondern erst durch das Verschwenken des äußeren Riegels.
    Die Beklagten meinen, der Anspruch auf Abmahnkosten sei verjährt.
    Im Übrigen sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbestands des Klagepatents auszusetzen. Ihm seien unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsanmeldung, fehlende Neuheit sowie schließlich mangelnde erfinderische Tätigkeit entgegenzuhalten (vgl. Anlagen B8, B14-B24).
  12. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke
  13. nebst Anlagen Bezug genommen.
  14. Entscheidungsgründe
  15. Die zulässige Klage ist unbegründet.
    I.
    Das Klagepatent betrifft eine Kupplung zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskops mit einem Kameramodul. Das zu kuppelnde Endoskop weist dabei einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser auf und dieser Schaft nimmt ein Bildleitsystem sowie Lichtleitsystem auf.
    Im Stand der Technik war bereits eine Kupplung für lichtleitende und bildleitende Verbindungen mit Endoskopen bekannt. Konkret nimmt die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0002] Bezug auf die US-Schrift A-549XXX0. Darin wird eine Kupplung bestehend aus zwei Kupplungsteilen offenbart, von welchen sich eines am Kupplungsende des Endoskops und eines am Ende des Kameramoduls befindet. Am Kupplungsende des Endoskops sind zudem zwei vorstehende Zapfen angeordnet, ein Lichtleitzapfen und darunterliegend und dicker ausgestaltet ein Bildleitzapfen. Diese Zapfen dringen in komplementäre Aufnahmen am Ende des Kameramoduls ein. Das Bildleitsystem konnte im Schaft als Stablinsensystem ausgestaltet werden. Das Lichtleitsystem war meist in Form von Glasfaserleitern vorhanden.
    Am proximalen Ende war das Endoskop üblicherweise mit einem Okular versehen, wobei das Lichtleitsystem rechtwinklig vom Okular wegführt, damit es dann mit einem externen Lichtleiter mit einer Lichtquelle verbunden werden kann. Diese Technik wurde insoweit weiterentwickelt, als dass das Okular durch ein Kameramodul ausgetauscht wurde. Die vom Endoskop erzeugten Bilder werden über eine Bildaufnehmereinheit in ein Videobild transformiert und sind so auf einem Monitor darstellbar. Das Kameramodul enthält dabei zumeist einen CCD-Sensor, welcher die elektrischen Signale erfasst und in Bilddaten umwandelt.
    Um weiterhin die Handhabe des Endoskops während eines minimal-invasiven chirurgischen Eingriffs zu erleichtern, wurde angestrebt, das Kameramodul mit dem Endoskop erst dann zu koppeln, wenn das Endoskop bereits an die Operationsstelle verbracht wurde. Erforderlich ist sodann aber, dass die Koppelung der Teile mechanisch und bildleitend erfolgt; zudem muss die Lichtleitung gewährleistet sein; das Lichtleitsystem muss mit einer Lichtquelle verbunden werden.
    Die Verkuppelung als solche muss hinreichend stabil sein, um sich nicht während des Eingriffs zu lösen. Der Koppelvorgang muss sicher, aber ohne hohe Aufmerksamkeit des Anwenders erfolgen können. Die zu koppelnden Teile müssen passend ineinandergefügt werden können, wobei keine Irrtümer auftreten dürfen.
    Das Klagepatent kritisiert an der im Stand der Technik für diese nachträgliche Verbindung bekannten Kuppelung, dass für jeden der drei Kupplungsvorgänge eigene Kupplungsbauelemente vorgesehen sind, mit der Folge, dass die Bauweise sperrig wird. Außerdem erfordern diese unterschiedlichen Kuppelungsmechanismen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Anwenders bei der Zusammenführung der Elemente.
    Das Klagepatent hat deshalb die Aufgabe eine Kupplung bereitzustellen, mit der auf einfache, handhabungsfreundliche und sichere Art eine mechanische, lichtleitende und bildleitende Verbindung zwischen einem Endoskop und einem Kameramodul hergestellt wird und sowohl der bauliche Aufwand als auch der erforderliche Bauraum gering sind.
    Das Klagepatent schlägt zur Lösung des aufgeworfenen technischen Problems eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  16. 1. Kupplung
    1.1 zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskopes mit einem Kameramodul,
    2. bestehend aus zwei Kupplungsteilen,
    2.1 nämlich aus einem Kupplungsende des Endoskopes und
    2.2 einem Kupplungsende des Kameramoduls,
    2.3 wobei das Endoskop einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser aufweist,
    2.4 wobei der Schaft ein Bildleitsystem und
    2.5 ein Lichtleitsystem aufnimmt,
    3. wobei am Kupplungsende des Endoskopes ein erster zylindrischer vorstehender Zapfen
    3.1 bestimmten Durchmessers und
    3.2 bestimmter Länge angebracht ist,
    3.3 in dessen Innerem ein proximaler Endabschnitt des Lichtleitsystems aufgenommen ist, und
    4. am Kupplungsende des Endoskopes ein zweiter, etwa zylindrischer vorstehender Zapfen in Kupplungsrichtung angebracht ist,
    4.1 dessen Länge größer als die Länge des ersten Zapfens ist,
    4.2 dessen Durchmesser größer als der Durchmesser des ersten Zapfens ist,
    4.3 wobei im Inneren des zweiten Zapfens ein proximaler Endabschnitt des Bildleitsystems aufgenommen ist,
    5. wobei der zweite Zapfen mit einer am Kameramodul angeordneten Verriegelung
    5.1 zum mechanischen Verriegeln der Kupplung zusammenwirkt,
    6. wobei sich erster und zweiter Zapfen im Abstand nebeneinander erstrecken,
    7. wobei am Kupplungsende des Kameramoduls den beiden Zapfen entsprechende komplementäre Aufnahmen vorgesehen sind,
    7.1 in die die Zapfen eindringen, und
    8. wobei ein Boden der Aufnahme, in die der zweite Zapfen eindringt, optisch mit dem Bildaufnahmesystem des Kameramoduls verbunden ist, und
    9. die Aufnahme, in die der kürzere erste Zapfen aufnehmbar ist, einen Lichtleiter aufweist.
  17. II.
    Zwischen den Parteien stehen zu Recht nur die Merkmale 9, 4.1, 4.2, die Merkmalsgruppe 3 sowie das Merkmal 5 in Streit. Ungeachtet der Frage der Verwirklichung der weiteren Merkmale kann weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 9 festgestellt werden.
  18. 1.
    Merkmal 9 sieht vor, dass die Aufnahme, in die der kürzere erste Zapfen einbringbar ist, einen Lichtleiter aufweist. Das Klagepatent versteht unter einem Lichtleiter eine Leitung aus für den Transport und die Lenkung von Licht geeignetem Material.
    Die Klagepatentschrift enthält keine Definition des Begriffs „Lichtleiter“. Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann aber bereits bei philologischer Betrachtung des Begriffs des Lichtleiters.
    Seinem rein philologischen Verständnis nach bedeutet das Wort „Leiter“, dass etwas verantwortlich geführt, also von einem Punkt weiter zu einem anderen transportiert wird. Ein Leiter dient dazu, eine Strecke zu überwinden und Informationen ohne Verlust weiterzugeben. Durch den vorangestellten Wortteil „Licht“ erkennt der Fachmann hier eindeutig, dass ebenjenes physikalische Element übermittelt werden soll. Da somit der Transport eines Elementes beabsichtigt ist, ist unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten erforderlich, dass der Leiter zu diesem Zweck auch geeignet ist. Insoweit ist ein weites Verständnis zugrundezulegen, weil dem Klagepatent unmittelbar keinen eindeutigen Hinweise auf die Ausgestaltung und das zu verwendende Material des Lichtleiters zu entnehmen sind. Dem Fachmann ist dabei allerdings bekannt, dass überhaupt nur der Einsatz bestimmter Materialien mit bestimmten Eigenschaften die Weiterleitung von Licht ermöglicht und daher die Materialauswahl aus diesem Bereich zu erfolgen hat. Ein denkbares Material ist, wie dem Abs. [0003] zu entnehmen ist, etwa Glasfaser. Der seitens der Beklagten als Anlage B27 vorgelegte X-Artikel zu Lichtleitern belegt dazu lediglich, dass Lichtleiter faserig, rohr- oder stabförmig ausgestaltet sein können. Ein weitergehender Bedeutungsgehalt, ungeachtet dessen, dass es sich schon nicht um zulässiges Auslegungsmaterial handelt, kommt diesem Artikel hier nicht zu.
    Auch unter technisch-funktionaler Betrachtung hat ein Lichtleiter nach dem Klagepatent neben der reinen physikalischen Eignung zur Übertragung von Lichtsignalen die Aufgabe, Licht gezielt zu führen und konkret dahin zu lenken, wo es benötigt wird. Dies war bereits im Stand der Technik ein wesentliches Merkmal des gesamten Lichtleitsystems in Endoskopen, wobei zumeist rechtwinklige geführte Systeme bekannt waren (vgl. [Abs.0004]). Dass von der gezielten Lichtführung durch die erfindungsgemäße Lehre abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich und wäre auch technisch-funktional nicht zu erklären, da die eigentliche Funktion eines Endoskops beibehalten werden soll, für welche aber der gezielte Lichttransport zur Behandlungsstelle essentiell ist.
    Der Begriff des Lichtleiters ist demgegenüber auch bei Beachtung seiner technischen Funktion nicht so weit zu fassen, dass alle Komponenten der Vorrichtung, die in der Lage sind, Licht weiterzutransportieren und die Leitung nicht abreißen zu lassen, selbst als Lichtleiter anzusehen sind. So lässt das Klagepatent zu, dass Fenster sowohl in den Aufnahmen der beiden Zapfen als auch als Abschluss der jeweiligen Zapfen vorgesehen sein können. Allein deshalb handelt es sich bei diesen Elementen aber nicht um Lichtleiter. Denn schon begrifflich unterscheidet das Klagepatent konsequent zwischen einem Lichtleiter und den Fenstern (vgl. Abs. [0060]ff.). Es fehlen außerdem jegliche andere Anhaltspunkte, dass ein Fenster für sich genommen eine lichtleitende Funktion hat. Vielmehr besagt das Klagepatent im Hinblick auf die Anordnung von Fenstern nur, dass sie der Lichtleitung nicht entgegenstehen, wenn jeweils unmittelbar hinter den Fenstern Lichtleiter angeordnet sind, von denen der eine Licht aussendet, was vom anderen Lichtleiter durch die aufeinanderliegenden Fenster hindurch empfangen werden kann. Sie verhindern zumindest eine Weiterleitung der Lichtsignale nicht, sondern lassen diese hindurch, allerdings ohne zugleich eine aktive Leitung oder Lenkung derselben vorzunehmen. Die Fenster als solche sind damit hinsichtlich der Lichtleitung neutral. Durch das Aufeinandertreffen zweier Fenster wird nur eine Durchtrittsöffnung bereitgestellt, welche dafür sorgt, dass eine lichtleitende Kupplung entsteht und Licht weitergegeben wird.
    Bestärkt in dem Verständnis, dass ein technisch-funktionaler Unterschied zwischen Lichtleitern und Fenstern vorliegt und Fenstern keine leitende Funktion zukommt, wird der Fachmann durch die entsprechenden Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.
    Zunächst besagt Abs. [0060], dass ein Fenster 29 den proximalen Abschluss des Zapfens 22 bildet. Korrespondierend für den zweiten Zapfen 30 beschreibt Abs. [0063], dass dessen Abschluss durch ein Fenster 37 gebildet wird. Ähnliche Angaben macht das Klagepatent für die Gestaltung der Aufnahmen. So heißt es in Abs. [0068], dass der Boden einer ersten sacklochartigen Aufnahme über ein Fenster verfügt. Insoweit erkennt der Fachmann, dass die Aufnahme für den zweiten Zapfen gemeint ist. Dem Abs. [0069] entnimmt der Fachmann schließlich, dass auch die Aufnahme des ersten Zapfens ein Fenster 66 verschlossen ist. Konkretisiert werden die Anordnung der Fenster und deren Zusammenspiel durch Abs. [0078]. Danach müssen die jeweils einander zugeordneten Fenster deckungsgleich aufeinander liegen, dass einerseits eine bildleitende und andererseits eine lichtleitende Kupplung hergestellt werden. Auch der Wortlaut dieses Beschreibungsabsatzes lässt erkennen, dass die Fenster lediglich eine (Durch-)Leitung bereitstellen, aber ihrerseits nicht leiten (vgl. Wortlaut: „[…] eine Kupplung […] geschaffen ist“). Unschädlich ist, dass hinsichtlich des Fensters in der Aufnahme des ersten Zapfens die Bezugsziffer nicht einheitlich benutzt worden ist. In Abs. [0069] wird sie mit 66, wohingegen in Abs. [0078] wie auch in der Fig. 2 mit 60 angegeben und damit identisch mit der Bezugsziffer des Fensters in der Aufnahme des zweiten Zapfens ist. Denn jedenfalls ist ersichtlich, dass es sich um zwei Bereiche handelt, in denen die Fenster angeordnet werden sollen und ihnen jeweils ein Gegenstück 29 bzw. 37 zugewiesen ist. Im Übrigen spricht die Systematik der Verteilung der anderen Bezugsziffern der Fenster dafür, dass 66 die gewollte Bezugsziffer war und lediglich ein (unbeachtliches) Versehen vorliegt, weil abgesehen von der Ziffer 60 alle Ziffern nur einmal vergeben worden sind.
  19. Die Leiterrichtung erfolgt dabei in Richtung auf den Schaft des Endoskops, weil dort das Lichtleitsystem (28) angeordnet ist. Dies ist dem Fachmann schon aus dem Stand der Technik (Abs. [0003]) bekannt, wo das Lichtleitsystem das Licht an die Operationsstelle, also durch den Schaft, transportieren soll. Daran ändert sich auch durch die erfindungsgemäße Lehre nichts, weil die Bereitstellung von Licht an der Operationsstelle eine wesentliche Funktionalität eines Endoskops ist, ohne die dessen Einsatz nicht mehr möglich wäre. Dass somit auch das Klagepatent von dieser Weiterleitung ausgeht, entnimmt der Fachmann daher schon dem Klagepatentanspruch 1 (Merkmal 2.5) und zudem der zeichnerischen Darstellung in der Figur 4, in welcher das Lichtleitsystem mit der Bezugsziffer 28 im proximalen Ende des ersten Zapfens angedeutet ist (vgl. Sp. 9, Z. 1 ff.), ohne es im Detail aufzuzeigen. Dieser Transportweg unterstreicht die technische Funktion des Lichtleiters in der Aufnahme des ersten Zapfens. Es ist entscheidend, dass an der Schnittstelle der Kupplungsenden eine geeignete und zuverlässige Leitung vorhanden ist, da andernfalls das Lichtleitsystem nicht funktionstüchtig ist.
    Allen im Klagepatent benutzten Begrifflichkeiten, die auf Lichtleiter bzw. eine lichtleitende Verbindung abstellen, vgl. Merkmal 1.1, kommt derselbe Bedeutungsgehalt zu.
    Von vornherein keine Anhaltspunkte findet der Fachmann in der Klagepatenschrift dahingehend, dass das Klagepatent die Begriffe „Lichtleiter“ und „Lichtquelle“ gleichsetzt. Wenngleich das Klagepatent hinsichtlich einer Lichtquelle, welche das über den Lichtleiter weiterzutragende Licht bereitstellt, keine Angaben macht, ist jedenfalls Abs. [0070] der Beschreibung zu entnehmen, dass eine konsequente begriffliche Trennung beabsichtigt ist und durchgehend verschiedene Vorrichtungselemente auf diese Weise bezeichnet werden. Nach dem Klagepatent hat nämlich eine nicht näher beschriebene Verbindung zwischen dem Glasfaserbündel (Lichtleiter) und einer Lichtquelle zu erfolgen, welche also die weiterzutragenden Informationen überhaupt erst aussendet. Dieses Verständnis wird von der Figur 4 gestützt. Denn darin ist mit der Bezugsziffer (64) ein Lichtleiter als eigenständiger Vorrichtungsbestandteil, reichend vom distalen Ende hin zur Aufnahme des ersten Zapfens (22) dargestellt. Von der Darstellung einer Lichtquelle wurde dagegen abgesehen. Sie ist auch nicht erfindungserheblich, da die technische Aufgabe darin lag, den Lichtleiter in das Endoskop aufzunehmen und das Vorhandensein seitlich abstehender Lichtleitersysteme (vgl. Abs. [0019] ) zu eliminieren.
  20. 2.
    a.
    Ausgehend von diesem Verständnis macht die angegriffene Ausführungsform keinen wortsinngemäßen Gebrauch von Merkmal 9.
    Die angegriffene Ausführungsform ist so ausgestaltet, dass am Kupplungsende des Kameramoduls in der runden Aufnahme für den komplementären Teil des Endoskops eine LED-Lichtquelle auf einer Trägerplatte angeordnet ist. Vor der LED-Lichtquelle ist als Abschluss des Kameramoduls eine transparente Abdeckung angebracht.
    Diese LED-Lichtquelle reicht für die Merkmalsverwirklichung nicht aus. Sie stellt das für den Eingriff erforderliche Licht an der Operationsstelle zur Verfügung, ohne ein Lichtleiter zu sein.
    Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform in der Aufnahme des Kameramoduls ggf. zusätzlich zur LED-Lichtquelle einen Lichtleiter aufweist.
    Die darlegungsbelastete Klägerseite hat das Vorliegen eines Lichtleiters nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen konkrete Ausführungen zum Aufbau der Aufnahme im Kameramodul für den ersten Zapfen. Die Klägerin zieht daraus, dass erzeugtes Licht über eine Kapselung, umfassend eine Abdeckung aus transparentem Werkstoff, in Richtung des zweiten Zapfens übertragen werde, den Schluss, dass die Aufnahme einen Lichtleiter aufweist. Denn das Licht werde durch die Kapselung in Richtung auf den ersten Zapfen geleitet. Denselben Vortrag wiederholt die Klägerin in der Replik, nachdem die Beklagtenseite in ihrer Klageerwiderung das Vorhandensein eines Lichtleiters in Abrede gestellt hat. Es bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, ob die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn jedenfalls hat die Klägerin ihren eigenen Vortrag nicht hinreichend mit technischen Ausführungen und Bezugnahmen auf Bauteile der angegriffenen Ausführungsform substantiiert, als dass die Beklagten zu näheren Darlegungen des inneren Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform gezwungen wären.
    Sofern die Klägerin auf eine Kapselung Bezug nimmt, um auf einen Lichtleiter zu schließen, hat sich aus dem ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die in der angegriffenen Ausführungsform am Kameramodul angeordnete durchsichtige und bei Lichteinfall reflektierende/glänzende Fläche gemeint ist.
    Jedenfalls hat die Klägerin in technischer Hinsicht nicht ausgeführt, inwieweit dieser Abdeckung eine lichtleitende Funktion zukommt. Wie im Rahmen der Auslegung gezeigt, resultiert diese Eigenschaft nicht daraus, dass ein Fenster der Herstellung einer Lichtleitung dient und somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser steht. Dadurch wird das Fenster bzw. die aus transparentem Werkstoff bestehende Abdeckung nicht selbst zum Lichtleiter. Vielmehr müssen geeignete physikalische Eigenschaften hinzukommen. Welche dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Abdeckung sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist keine andere Funktion dieser Abdeckungen als zum Schutz der in dem Kameramodul bzw. entsprechend im Endoskopteil beinhalteten Elektronik bei der Reinigung vor äußeren Einflüssen und zur Abschirmung von Schmutz zu ersehen, was die Beklagte unbestritten vorgetragen hat.
    Die Relevanz für die Existenz eines Lichtleiters ist umso weniger ersichtlich. Denn dem klägerischen Vortrag nach dient die Kapselung des Transports/der Übertragung („über“) aufgenommenen LED-Lichts und dies in Richtung auf den zweiten Zapfen. Dieser befindet sich aber, auch nach dem Verständnis der Parteien, im Endbereich des Endoskops und nicht in demjenigen Modul, welches über eine Aufnahme aufweisend einen Lichtleiter verfügen soll. Im Übrigen besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Lichtleiter und dem zweiten Zapfen; jedenfalls fehlen dahingehende Darlegungen der Klägerseite. Allein die Tatsache, dass es ein Zusammenspiel zwischen Licht- und Bildsignalen im Endoskop gibt, genügt für die Annahme eines Lichtleiters nicht. Schließlicht hat die Klägerin nicht substantiiert vorgebracht, wie das von der LED-Lichtquelle herrührende Licht durch diese Fläche nicht nur hindurch transportiert, also durchgelassen, sondern auch aktiv geleitet oder gelenkt.
    Nichts anderes ergibt sich aus der eigenen Patentanmeldung der Beklagten (vgl. Anlage K 14). Der grundlegende Aufbau der angegriffenen Ausführungsform wird unstreitig durch die eigene Patentanmeldung der Beklagten gestützt. Der Aufbau einer Vorrichtung nach der Patentanmeldung und derjenige der angegriffenen Ausführungsform ist identisch (vgl. Bl. 139 GA). Daher ist die Patentanmeldung zum Verständnis der Funktionen der angegriffenen Ausführungsform heranzuziehen. Die Klägerin nimmt vor allem Bezug auf die Figuren 4 und 6. Ein Lichtleiter ergibt sich daraus indes nicht.
    In Abs. [0043] der Patentanmeldung werden die Kupplung der beiden Vorrichtungsteile des Endoskops und insbesondere die Verfahrweise bezüglich des Faseroptik-Zapfens (13) beschrieben. Der Zapfen wird beim Einkoppeln konstant auf das mit der LED-Lichtquelle versehene Trägerelement gedrückt; im eingekuppelten Zustand wird dieser Druck aufrechterhalten. Er dient dazu, eine optimale Lichtübertragung zu gewährleisten.
    Auch Abs. [0044] der Patentanmeldung erläutert, dass im eingekuppelten Zustand die Lichtübertragungsendflächen präzise einander zugeordnet sind, insbesondere aufeinander aufliegen. Dieser körperliche Kontakt wäre verzichtbar, wenn nicht die Weitersendung von Licht bezweckt werden würde. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle daher, dass auch dann, wenn die Lichtquelle unmittelbar im Bereich der Kupplung angeordnet ist, eine Übermittlung des Lichts zum Lichtleitsystem (nicht näher dargestellt) zu erfolgen hat, was nur mittels entsprechend geeigneten Elementen möglich ist. Insbesondere der gewählte Plural „Lichtübertragungsflächen“ zeigt, dass sowohl im Sondenteil als auch im Griff lichtweitergebende Elemente vorhanden sind. Dafür spricht auch der Anspruchswortlaut 1, wonach die Kupplung eine […] Lichtschnittstelle aufweist und unter Kupplung sowohl die Zapfen als auch die entsprechenden Aufnahmen gemeint sind (vgl. Anlage K14, Fig. 2). Lichtschnittstelle bedeutet, dass ein Bereich gegeben ist, in dem zu verbindende Endstücke aufeinander treffen. Übertragen auf die erfindungsgemäße Lehre nach dem Klagepatent handelt es sich bei dieser Schnittstelle um die angeordneten Fenster, welche den Lichtdurchstrom und dessen Aufnahme durch das hinter der Schnittstelle liegende Leitsystem ermöglichen.
    Nähere Angaben wie etwa zu Materialeigenschaften der Lichtübertragungsflächen fehlen in der Patentbeschreibung allerdings. Einziger Anhaltspunkt zu ihrer Ausgestaltung ist, dass sie sich unmittelbar berühren müssen, weshalb in Abs. [0043] auch von „Kontaktstelle“ die Rede ist und dass sie zu einer Lichtübertragung in der Lage sein müssen.
    Im Übrigen ergibt sich aus den vorbenannten Beschreibungsstellen auch nicht eindeutig der Schluss auf einen Lichtleiter in der Aufnahme des Kameramoduls. Ein Lichtleiter wäre dort insbesondere dann verzichtbar, wenn der eindringende Zapfen selbst so ausgestaltet ist, dass er in der Lage ist, das von der LED-Lichtquelle ausgehende Licht zu empfangen und in die Röhre weiterzutransportieren. Gegen diese Annahme spricht schließlich auch eindeutig der Patentanspruch 1, wonach Bild- und Lichtleiter im Sondenteil (3) angeordnet sind. Wie der die Sonde aufnehmende Handgriff ausgestaltet ist, erläutert das Patent nicht weiter.
    Auch genügt die angeordnete LED-Trägerplatte nicht, um einen Lichtleiter anzunehmen. Es ist nicht eindeutig zu erkennen, dass dieser Platte weitere Funktionen und Eigenschaften als der Beherbergung der LED-Lichtquelle zukommen. Ohne nähere Anhaltspunkte kann ihr keine Leitfähigkeit zugeschrieben werden.
  21. b.
    Auch eine äquivalente Verletzung des Merkmals 9 liegt nicht vor.
    Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 – Weichvorrichtung I). Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr), müssen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 –Schneidmesser II, Rn. 35, juris; Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 120 ff.).
    Es fehlt schon an der ersten Voraussetzung. Die Anordnung einer Lichtquelle anstatt eines Lichtleiters ist nicht gleichwirkend.
    Gleichwirkung meint, dass das abgewandelte Mittel die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des technischen Problems entfaltet. Dabei ist die geschützte Vorrichtung als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist, welche Wirkung das Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung hat (Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 121 ff). Da für diese Beurteilung also erforderlich ist, das Merkmal und seine Wirkung im Zusammenhang der erfindungsgemäßen Lehre zu betrachten, ist dies auch nur solange möglich, wie dieses Merkmals in der angegriffene Ausführungsform überhaupt vorhanden und nicht ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 144 f.).
    Dies ist aber hier gerade der Fall. Die angegriffene Ausführungsform verzichtet vollständig auf die Anordnung eines Lichtleiters in der Aufnahme. Die in der Aufnahme angeordnete Lichtquelle kann diesen Lichtleiter nicht ersetzen.
  22. III.
    Mangels Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 sind alle klägerseits geltend gemachten Ansprüche unbegründet.
  23. IV.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
  24. Streitwert: 300.000 €
    Da im Rahmen der Abmahnung ein Streitwert von 500.000 € angesetzt war, musste hier ein Abschlag vorgenommen werden, da der streitwertrelevanteste Unterlassungsanspruch nicht streitgegenständlich war. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welcher Grundlage sie 500.000 € als möglichen Schaden berechnet hat.

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