Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2882
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. April 2019, 4a O 51/18
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
- a) Sessel eines Sesselliftes mit mehreren Sitzen, mit einem Schutzbügel, der sich quer über die Sitze erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, und mit Fußstützen, die mittels eines Tragbügels am Schutzbügel angeordnet sind,
- anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
- wobei sich die Tragbügel in der geschlossenen Position des Schutzbügels im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz vom Schutzbügel nach unten zur Fußstütze erstrecken,
- b) Sessellifte mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil und mit kuppelbar mit dem Förderseil verbundenen Sesseln zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück
- anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
- wobei die Sessel nach Anspruch 1 ausgeführt sind;
- 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
- b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, - d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) – mit Ausnahme der Lieferzeiten – die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- wobei die Angaben zu den Lieferzeiten und die in lit. c), lit. d) und lit. e) aufgeführten Angaben nur für Handlungen ab dem 25.06.2011 zu machen sind;
- wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
- 3. an die Klägerin € 5.871,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu zahlen.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 400.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1. des Tenors) gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziffer I. 2. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00. Der Anspruch auf Zahlung (Ziffer I. 3. des Tenors) und die Kostenentscheidung sind jeweils gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 174 XXX B1 (Anlage B rop 1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.
- Das Klagepatent wurde am 10.09.2009 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 09.10.2008 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 14.04.2010 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.05.2011 bekanntgemacht. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.
- Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
- Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen Sessel für einen Sessellift sowie einen Sessellift mit derartigen Sesseln.
- Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 15 lauten:
- „1. Sessel eines Sesselliftes mit mehreren Sitzen (14), mit einem Schutzbügel (8), der sich quer über die Sitze (14) erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, und mit Fußstützen (11), die mittels eines Tragbügels (12) am Schutzbügel (8) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Tragbügel (12) in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz (14) vom Schutzbügel (8) nach unten zur Fußstütze (11) erstrecken.“
- „15. Sessellift mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil (9) und mit permanent oder kuppelbar mit dem Förderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück, dadurch gekennzeichnet, dass die Sessel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14 ausgeführt sind.“
- Hinsichtlich des nur in Form eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 10 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
- Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 des Klagepatents wiedergegeben, die einen erfindungsgemäßen Sessel in Vorderansicht zeigt:
- Die Beklagte bietet auf ihrer Website unter der Bezeichnung „A“ Sessel für Sessellifte (angegriffene Ausführungsform 1) in der Bundesrepublik Deutschland an, die von ihr auch hergestellt werden. Sie stellt zudem über solche Sessel verfügende Sessellifte (angegriffene Ausführungsform 2) her und bietet diese ebenfalls auf ihrer Website an.
- Nachfolgend wird in verkleinerter Form eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform 1 eingeblendet, die die Klägerin dem Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlage B rop 9) entnommen und mit Anmerkungen versehen hat (vgl. Seite 27 der Klage, Bl. 29 GA):
- Mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage B rop 10) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents sowie weiterer Schutzrechte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage B rop 11) zurückwies.
- Die Klägerin trägt vor, das angerufene Gericht sei auch für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch international und örtlich zuständig. Dieser könne am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Der Entschädigungsanspruch sei auch begründet. Eine Verletzungshandlung nach Patenterteilung rechtfertige eine Verurteilung für den Offenlegungszeitraum.
- Die angegriffene Ausführungsform 1 mache von der Lehre des Anspruchs 1 und die angegriffene Ausführungsform 2 von der Lehre des Anspruchs 15 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform 1 verfüge insbesondere über einen sich quer über die Sitze erstreckenden Schutzbügel. Funktion eines solchen Schutzbügels sei es, eine Sicherungswirkung oberhalb der Beine und vor dem Körper des Fahrgasts zu entfalten. Dies sei gewährleistet, solange der Querbügel noch über den Beinen – Oberschenkel einschließlich der Knie – verlaufe. Dagegen komme es nicht darauf an, ob Teile der Sitzfläche sich räumlich unter dem Schutzbügel nach vorne erstreckten, ob der Schutzbügel über der Ebene der Sitzvorderkante verlaufe oder sogar noch etwas weiter vor der Sitzvorderkante.
- Dass die angegriffene Ausführungsform 1 über einen Schutzbügel in diesem Sinne verfüge, habe sie anhand der Abbildungen verdeutlicht, in denen sie den Verlauf des Schutzbügels dargestellt habe (vgl. Seiten 20 f. der Replik, Bl. 157 f. GA).
- Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde durch die vorgelegten Entgegenhaltungen und Vorbenutzungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
- Zu dem Vorbenutzungstatbestand „B“ erkläre sie sich mit Nichtwissen, insbesondere zu der Authentizität des Fotos, der Ausgestaltung des Sessels gemäß der Abbildung auf dem Foto sowie der öffentlichen Zugänglichkeit des Fotos. Gleiches gelte für den Vorbenutzungstatbestand „C“. Sie erkläre sich insbesondere mit Nichtwissen dazu, dass die auf den Fotos in der Anlage PM10 abgebildeten Sessel tatsächlich vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents öffentlich zugänglich waren.
- Die Klägerin beantragt,
- I. die Beklagte zu verurteilen,
- 1. wie erkannt;
- 2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
- b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, - d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) – mit Ausnahme der Lieferzeiten – die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 25.06.2011 zu machen sind,
- wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
- 3. an sie € 8.151,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
- II. festzustellen,
- 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.05.2010 bis zum 24.06.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
- 2. wie erkannt.
- Hinsichtlich des nur in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteranspruchs 10 wird auf die Klageschrift sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 verwiesen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise,
- den das Klagepatent EP 2 174 XXX B1 betreffenden Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen;
- weiter hilfsweise,
- ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
- Die Beklagte trägt vor, das angerufene Gericht sei für eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht zuständig. Dieser könne nicht am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden. Ferner fehle es an Vortrag der Klägerin zu einer Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum.
- Das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verletzt. Es fehle an einem sich quer über die Sitze erstreckenden Schutzbügel. Ein solcher setze voraus, dass der Schutzbügel nicht vor den Fahrgästen (und damit außerhalb der Sitzfläche), sondern über den Sitzen, das heißt über der Sitzfläche, liege. Nur so könne das Durchrutschen kleinerer Personen verhindert werden. Wenn der Schutzbügel vor dem Sitz verortet sei, entstehe ein Spalt, der das Durchrutschen nicht verhindere, sondern vielmehr fördere. Zudem ermögliche nur ein sich in diesem Sinne über den Sitz erstreckender Schutzbügel die vom Klagepatent vorgesehene Befestigung der Tragbügel daran. Diese müssten in einer Weise nach unten abgehen, dass sie sich zwischen den Oberschenkeln auch kleinerer Fahrgäste befänden.
- Der Schutzbügel der angegriffenen Ausführungsform 1 erstrecke sich nicht quer über die Sitze, sondern vor, das heißt quer zu den Sitzen. Dies zeige die Abbildung der angegriffenen Ausführungsform, in der sie den Schutzbügel hervorgehoben habe (vgl. Seite 37 der Klageerwiderung, Bl. 100 GA).
- Jedenfalls sei der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde durch mehrere Entgegenhaltungen und offenkundige Vorbenutzungen neuheitsschädlich vorweggenommen. Daneben habe sie aufgezeigt, dass der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu der Lehre des Klagepatents gelangt wäre.
- Die Klage ist der Beklagten am 07.08.2017 zugestellt worden.Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie überwiegend begründet.
- A.
Soweit die Klägerin Feststellung der Entschädigungspflicht im Offenlegungszeitraum begehrt (Antrag zu II. 1.), ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit sowohl an der internationalen als auch an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. - Nach der angesichts der in F ansässigen Beklagten allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist die Zuständigkeit nicht begründet. Danach kann eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine unerlaubte oder einer solchen gleichgestellte Handlung in diesem Sinne hat die Klägerin indes nicht einmal schlüssig vorgetragen, so dass die Klage bereits unzulässig ist (vgl. Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 32 Rn. 39).
- Unabhängig davon, ob eine Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum grundsätzlich dem Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unterfällt, ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat eine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung nicht behauptet. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nicht aus (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 410) und scheiden damit auch als Anknüpfungspunkt für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aus.
- B.
Die im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend begründet. - Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents (dazu unter I.). Die Klägerin hat daher, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Erstattung außergerichtlicher Patent- und Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB (dazu unter II). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter III.).
- I.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. - 1.
Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Sessel eines Sessellifts sowie einen Sessellift mit derartigen Sesseln. - Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind gattungsbildende Sessel aus der WO 2006/077XXX A, der FR 1 376 XXX A und der DE 100 51 XXX A1 bekannt (Absatz [0002]).
- Sessel für Sessellifte weisen, so das Klagepatent, mindestens einen Sitz, meist bis zu acht oder mehr, beispielsweise zehn, nebeneinander liegende Sitze auf. Um ein Herausfallen oder Abrutschen der Fahrgäste vom Sessel zu verhindern, weisen diese Sessel Schutzbügel auf, die über die gesamte Breite des Sessels gehen. Diese Schutzbügel können von einer Position, in der sie über den Fahrgästen liegen (offene Position), in eine Position verschwenkt werden, in der sich ein Querbügel vor den Fahrgästen über deren Oberschenkel erstreckt (geschlossene Position) (Absatz [0003]).
- An den Schutzbügeln sind oft Fußstützen vorgesehen, auf denen die Fahrgäste ihre Füße, gegebenenfalls mit daran befestigten Skiern oder einem Snowboard, aufstellen und abstützen können (z. B. AT 411 XXX B und AT 411 XXX B). Die Fußstützen sind über Tragbügel am Schutzbügel der Sessel befestigt und erstrecken sich vom Schutzbügel zwischen bzw. vor den Sitzen nach unten. Die Fußstützen selbst bestehen aus seitlich vom Tragbügel weg ragenden Stangen oder Rohren, die am unteren Ende der Tragbügel befestigt sind. Dadurch ist der Mittelbereich unter einem Sitz im Wesentlichen frei und der Fahrgast kann seine Beine, gegebenenfalls mit den daran befestigten Skiern oder einem Snowboard, auf die von der Seite zur Mitte des Sitzes hin ragenden Fußstützen stellen. Da sich ein Fahrgast somit mit einem benachbart sitzenden Fahrgast einen Tragbügel mit den beiden daran seitlich weg ragenden Stangen oder Rohren teilen muss, kommt es immer wieder zu einem unerwünschten Kontakt zwischen den Sportgeräten der benachbarten Fahrgäste (Absatz [0004]).
- Da der Abstand zwischen Schutzbügel und Sitzfläche vorschriftsgemäß so dimensioniert ist, dass auch große Fahrgäste mit längeren Beinen unter dem Schutzbügel bequem Platz finden, ist dieser Abstand in der Regel für kleinere Personen zu groß, so dass ein Durchrutschen dieser kleineren Personen unter dem Querbügel möglich ist, insbesondere wenn sie aufgrund ihrer kürzeren Beine nicht in der Lage sind, diese auf den Fußstützen abzustützen. Um diese Gefahr des Durchrutschens für kleinere Personen zu vermindern, ist es aus der AT 411 XXX B und der AT 411 XXX B bekannt, an den Schutzbügeln Sicherungsteile, insbesondere Schutzblenden, anzuordnen, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzflächen hin erstrecken. Diese Schutzblenden befinden sich nach dem Verschwenken des Schutzbügels in seine geschlossene Position zwischen den Oberschenkeln der Fahrgäste (Absatz [0005]).
- Wenn sich daher auch noch ein Schutzelement zwischen den Beinen der Fahrgäste befindet, ist, wie das Klagepatent weiter ausführt, ein seitliches Ausweichen und anschließendes Abstellen der Sportgeräte auf der Fußstütze umso schwieriger. Hinzu kommt, dass sich die Fahrgäste beim Schließen des Schutzbügels nun auf mehrere Sachen konzentrieren müssen: Zum einen auf das Spreizen der Oberschenkel, um Platz für die Schutzblende zu machen, und zum anderen auf das Bewegen der Sportgeräte in die entgegengesetzte Richtung, um die Fußstütze ungehindert schließen zu lassen. Das Ganze muss zudem erfolgen, ohne mit dem Nachbarn zu kollidieren (vgl. Absatz [0006]).
- Davon ausgehend benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Sessel der eingangs erwähnten Gattung zur Verfügung zu stellen, bei dem diese Probleme vermieden werden (Absatz [0007]).
- 2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent einen Sessel eines Sessellifts nach Maßgabe von Anspruch 1 sowie einen Sessellift mit den Merkmalen des Anspruchs 15 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden: - Anspruch 1:
- 1. Sessel eines Sessellifts
- 2. mit mehreren Sitzen (14),
- 3. mit einem Schutzbügel (8),
- 3.1 der sich quer über die Sitze (14) erstreckt und
- 3.2 von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist,
- 4. mit Fußstützen (11), die mittels eines Tragbügels (12) am Schutzbügel (8) angeordnet sind,
- 5. wobei sich die Tragbügel (12) in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz (14) vom Schutzbügel (8) nach unten zur Fußstütze (11) erstrecken.
- Anspruch 15:
- 1. Sessellift
- 2. mit einer Talstation,
- 3. mit einer Bergstation,
- 4. mit einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil (9),
- 5. mit permanent oder kuppelbar mit dem Förderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück,
- 6. wobei die Sessel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14 ausgeführt sind.
- 3.
Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht Merkmal 3.1 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausführungen bedarf. - a)
Merkmal 3.1 sieht vor, dass sich der Schutzbügel (Merkmal 3) quer über die Sitze erstreckt. - Funktion des Schutzbügels ist zum einen, zu verhindern, dass Fahrgäste vom Sessel stürzen (vgl. Absatz [0023]). Dabei geht das Klagepatent allerdings davon aus, dass der Schutzbügel nur einen gewissen Schutz gegen das Hinabstürzen bewirkt. Ein Durchrutschen zwischen der Sitzfläche und dem Schutzbügel hält das Klagepatent auch in der geschlossenen Position des Schutzbügels für möglich (vgl. Absatz [0025]). Zum anderen sind nach der Lehre des Klagepatents am Schutzbügel die Tragbügel in einer bestimmten Weise angeordnet (vgl. Merkmale 4, 5 des Anspruchs 1).
- Zur Erfüllung seiner Funktionen muss der Schutzbügel also so ausgestaltet sein, dass er einerseits einen gewissen Schutz gegen das Herabstürzen bietet und andererseits eine anspruchsgemäße Anordnung der Tragbügel ermöglicht. Dem Wortlaut des Merkmals nach muss sich der Schutzbügel quer über die Sitze erstrecken. Das Klagepatent geht davon aus, dass der Schutzbügel durch eine solche Anordnung die genannten Funktionen erfüllen kann.
- Mit dem Begriff „quer“ bestimmt das Klagepatent die grundsätzliche Ausrichtung des Bügels, nämlich horizontal über die einzelnen Sitze des Sessels. Eine solche horizontale Ausrichtung ermöglicht einen gewissen Durchrutschschutz für alle Fahrgäste eines Sessels und die Anordnung der sich in vertikaler Richtung („nach unten zur Fußstütze“, Merkmal 5) erstreckenden Tragbügel an dem Schutzbügel.
- „Über die Sitze“ erstreckt sich der Schutzbügel, wenn er sich über die Breite der nebeneinander angeordneten Sitze ausdehnt. Eine räumlich-körperliche Vorgabe dahingehend, dass sich der Schutzbügel oberhalb der Beine oder sogar oberhalb der Oberschenkel der Fahrgäste befinden muss, lässt sich dieser Vorgabe nicht entnehmen. Den vom Klagepatent vorausgesetzten gewissen Schutz gegen ein Durchrutschen bietet der Schutzbügel unabhängig davon. Dass ein Spalt zwischen Schutzbügel und Sitzfläche entsteht, der ein Durchrutschen ermöglicht, schließt das Klagepatent, wie bereits erörtert, nicht aus.
- Soweit das Klagepatent in Absatz [0003] einen im Stand der Technik bekannten Schutzbügel erwähnt, der sich in der geschlossenen Position „vor den Fahrgästen über deren Oberschenkel erstreckt“, folgt daraus nichts anderes. Zwar können sich Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu eigen macht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-15 U 106/14). Allerdings ist zum einen mit der genannten Würdigung eine Angabe zur genauen Positionierung der im Stand der Technik bekannten Schutzbügel nicht verbunden. Zum anderen ist im Klagepatent mit den Tragbügel gerade ein zusätzlicher Schutz vorgesehen, hinter den der durch den Schutzbügel bewirkte gewisse Herausfallschutz zurücktritt. Selbst wenn also die im Stand der Technik bekannten Sessel eine Positionierung des Schutzbügels exakt oberhalb der Oberschenkel der Fahrgäste voraussetzen würden, müsste dies auf den nach dem Klagepatent vorgesehenen Schutzbügel nicht zutreffen.
- b)
Diese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 3.1. Der Schutzbügel der angegriffenen Ausführungsform 1 erstreckt sich horizontal über die sechs Sitze des Sessels. Dadurch bietet er einen gewissen Schutz gegen das Durchrutschen und ermöglicht die anspruchsgemäße Anordnung der Tragbügel. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Tragbügel im Sinne der Merkmale 4 und 5 angeordnet sind, was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist. - Es kommt daher nicht darauf an, ob die kommentierten Darstellungen der Klägerin oder diejenigen der Beklagten zutreffen, in der der genaue Verlauf des Schutzbügels dargestellt wird. Selbst wenn der Schutzbügel sich nicht mehr oberhalb der Sitzfläche befinden sollte, sondern sogar noch vor der Sitzvorderkante, führt dies nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.4.
Die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht Anspruch 15 des Klagepatents. Sie verfügt, wie soeben erläutert, über nach Anspruch 1 ausgeführte Sessel. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 15 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. - II.
Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch die Herstellung und das Angebot der patentgemäß ausgestalteten angegriffenen Ausführungsformen (vgl. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. - 1.
Gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. - 2.
Die Beklagte war dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprechend zum Schadensersatz zu verurteilen. - a)
Die Klage ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gegeben. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. - b)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können. - 3.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung der Erfindungsgegenstände unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG. Die hiernach geschuldeten Angaben sind für Handlungen ab Veröffentlichung der Patenterteilung (25.05.2011) zu machen. - Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Anspruch auf diese Angaben besteht – wie der Schadensersatzanspruch – nur für Handlungen ab der Veröffentlichung der Patenterteilung zuzüglich einer Karenzzeit von einem Monat, somit ab dem 25.06.2011.
- Für Handlungen vor diesen Zeitpunkten besteht jeweils kein Anspruch auf Auskunft. Es fehlt an einem Anspruch auf Entschädigung im Offenlegungszeitraum, der durch diese Angaben vorbereitet werden könnte.
- 4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von € 5.871,70 aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Der geltend gemachte Anspruch auf darüber hinausgehende Abmahnkosten in Höhe von insgesamt € 8.151,25 besteht dagegen nicht. - a)
Die zuerkannte Zahlung entspricht einem Viertel der Gebühren für die Abmahnung, ausgehend von einer 1,8 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von € 1,6 Mio. zuzüglich € 20,00 Auslagenpauschale für Patent- und Rechtsanwälte (= insgesamt je € 11.743,40). - aa)
Es sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanwälte als auch der Patentanwälte erstattungsfähig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanwälte nach den Umständen des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 46, 54). - bb)
Der Höhe nach erscheint eine 1,8-fache Geschäftsgebühr als angemessen. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein Übersteigen der 1,3 Gebühr ist hier zulässig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 54), der auch nicht ausnahmsweise völlig unkompliziert ist. - Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Übersteigen der Regelgebühr von 1,3 zulässt, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzuräumen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 – Toleranzbereich).
- Unter Berücksichtigung des der Klägerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr erscheint eine Gebühr (nur) bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die Abmahnung (vorgelegt in Anlage B rop 10) ist mit 15 Seiten für vier Schutzrechte eher kurz gehalten. Hieraus lassen sich keine Schwierigkeiten erkennen, die über einen üblichen Patentverletzungssachverhalt hinausgehen. Im Gegenteil handelt es sich um einen für Patentstreitsachen eher einfachen technischen Sachverhalt. Dass die Abmahnung auf vier Patenten basiert, wird durch den Streitwert widergespiegelt und führt nicht zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr. Der enge technische Zusammenhang ist zudem eher ein Grund dafür, hier nicht mehr als 1,8 Geschäftsgebühren anzusetzen. Die Klägerin bringt auch sonst keine durchgreifende Begründung, warum die Angelegenheit besonders kompliziert sein soll.
- cc)
Der Ansatz eines Gegenstandswerts der Stufe bis € 1,6 Mio. für die Abmahnung insgesamt und die Aufteilung auf die einzelnen geltend gemachten Schutzrechte sind nicht zu beanstanden. - b)
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Abs. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. - III.
Eine Aussetzung bis zu einer Entscheidung in der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO ist nicht veranlasst. - 1.
Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679). - Eine Aussetzung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon geprüfte (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).
- 2.
Eine solche hinreichende (Vernichtungs-) Wahrscheinlichkeit kann auf Grundlage der Argumente der Beklagten nicht festgestellt werden. - a)
Dies gilt zunächst für die von der Beklagten geltend gemachte neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die Entgegenhaltung JPH01-11XXX (Anlage PM3, in englischer Übersetzung als Anlage PM3a, nachfolgend: D1). - aa)
Es kann nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die D1 Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart, wonach sich die Tragbügel in der geschlossenen Position des Schutzbügels im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz vom Schutzbügel nach unten zur Fußstütze erstrecken. - Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1B der D2 eingeblendet:
- Das Klagepatent versteht unter einem „Sitz“ den Sitzplatz für eine Person (vgl. Absatz [0023]). Damit sich das Bauteil „D“ der D1 „im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz“ vom Schutzbügel nach unten zur Fußstütze erstreckt, müsste in der D1 ein Sessel mit zwei derartigen „Sitzen“, also ein Zwei-Personen-Sessel offenbart sein. Eine ausreichende textliche Offenbarung ist insofern nicht vorgetragen. Die zweifache Verwendung der Bezugsziffer 13 in Fig. 1 für „chair“ reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen lässt sich anhand der Abbildungen (insbesondere Fig. 1, vgl. aber auch Fig. 3) nicht feststellen, dass es sich hierbei um einen Zwei-Sitz-Sessel handelt. Bei einem Vier-Personen-Sessel befinden sich die Tragbügel nicht im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz.
- Es kommt für Merkmal 5 auch auf die angedachte Sitzposition auf einem Sitz an. Dass sich ein Fahrgast auf mehrere Sitze setzen kann, so dass sich der Tragbügel zwischen seinen Beinen befindet, reicht für die Offenbarung des Merkmals nicht aus.
- bb)
Gegen eine Aussetzung spricht im Übrigen, dass die Beklagte keine deutsche, sondern nur eine englischsprachige Übersetzung der japanischen Entgegenhaltung vorgelegt hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 – 4b O 13/12 – Rn. 70 bei juris; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 725). Nach der zwingenden Regelung des § 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls für Erklärungen gegenüber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zusätzlich in der prozessleitenden Verfügung vom 31.07.2017 (Bl. 45 GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche Übersetzung einzureichen. Dies hat die Beklagte nicht beachtet. - b)
Ferner ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die DE 100 51 XXX (Klagepatent in der Parallelsache 4a O 52/18, im vorliegenden Rechtsstreit auch als „Klagepatent C“ bezeichnet, nachfolgend: D2) veranlasst. - aa)
Die D2 war Gegenstand des Erteilungsverfahrens und wird vom Klagepatent in Absatz [0002] als Stand der Technik erwähnt. Dies spricht nach den oben dargestellten Grundsätzen gegen eine Aussetzung. Eine Aussetzung auf Grundlage der Entgegenhaltung würde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, was für die nicht mit technischen Fachleuten besetzte Kammer Grund zur Zurückhaltung ist. - bb)
Unabhängig davon lässt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die D2 Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart. - Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der D2 eingeblendet:
- Die in der D2 offenbarten Schutzbügel 12 befinden sich zwar im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz. Sie erstrecken sich jedoch nicht nach unten zur Fußstütze (Merkmal 5) und die Fußstützen sind auch nicht mittels dieses Schutzbügels (Tragbügel nach der Terminologie des Klagepatents) an dem Quersteg (Schutzbügel nach der Terminologie des Klagepatents) angeordnet (Merkmal 4). Dass die Lehre der D2 beides nicht ausschließt, reicht für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht aus.
- Der Fußstützentragbügel, in der D2 auch als lotrechte Stange 9 bezeichnet, befindet sich nicht im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz (Merkmal 5). Dies würde wiederum die Offenbarung eines nur dreisitzigen Sessels voraussetzen, wofür es auch in der D2 an Anhaltspunkten fehlt.
- c)
Eine fehlende erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf eine Kombination der CH 400 XXX (Anlage PM8, nachfolgend: D3) mit dem allgemeinen Fachwissen ist ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar. - aa)
Die D3 offenbart Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 nicht. - Zur Veranschaulichung wird Fig. 2 der D1 eingeblendet:
- Die Streben 22 der D3 erstrecken sich nicht im Sinne des Merkmals 5 „im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz“ vom Schutzbügel nach unten zur Fußstütze. Der in der D3 offenbarte Sessel sieht zwei Sitzplätze vor. Jeder Fahrgast nutzt die auf einer Seite der Streben angebrachte Fußstütze und stellt beide Füße darauf.
- Dass auch ein Sessel für eine in der Mitte sitzende Person offenbart ist, wobei sich die Streben 22 zwischen den Beinen der Person befinden, kann die Kammer nicht mit dem für eine Aussetzung notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar wird in den Zeilen 68 ff. (Seite 1, Spalte 2) der D3 erwähnt, dass der Sessel auch für die Aufnahme einer einzigen Person ausgebildet sein kann. Allerdings lassen sich der D3 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wie in einem solchen Fall der Sessel auszubilden ist. Zudem fordert der Klagepatentanspruch 1 mit Merkmal 2 gerade einen Sessel „mit mehreren Sitzen“.
- bb)
Ein Anlass dafür, ausgehend von der D3 einen Tragbügel im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz im Sinne des Merkmals 5 vorzusehen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wäre der Fachmann auch nicht ohne erfinderische Tätigkeit auf der Grundlage der D3 zu der Lehre des Klagepatents gelangt. Die Streben 22 der D3 vor dem Mittelbereich jedes der zwei Sitze vorzusehen, würde eine vollständige konstruktive Umgestaltung erfordern, die dem Fachmann durch die Lehre der D3 nicht nahegelegt ist. - Soweit die Einspruchsabteilung des EPA in der vorläufigen Einschätzung vom 29.01.2013 (Anlage PM9), die einen später zurückgenommenen Einspruch der J gegen das Klagepatent betraf, ausführt, es handele sich bei der „zwischen-den-Beinen-Anordnung“ gegenüber der „zwischen-den-Personen-Anordnung“ um eine „leicht abgeänderte Ausgestaltungsvariante“, vermag sich die Kammer diesen Ausführungen nicht anzuschließen. Ohnehin ist das Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig und bezieht die Einspruchsabteilung in der vorläufigen Einschätzung aufgrund zahlreicher Einschränkungen in den Formulierungen keine klare Position (vgl. dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 728). Überdies steht dieser Einschätzung die Bewertung des Österreichischen Patentamts zu dem in großen Teilen parallelen österreichischen Patent AT 507 XXX gegenüber, das die gegenteilige Auffassung vertritt (vgl. Seite 11, 3. Absatz der Anlage B rop 13).
- Dass das erwähnte Einspruchsverfahren der J nach Rücknahme des Einspruchs beendet wurde, spielt für die Aussetzungsentscheidung vorliegend keine Rolle. Nach Regel 84 Abs. 2 S. 2 EPÜAO ist es in das Ermessen der Einspruchsabteilung gestellt, ob das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des (einzigen) Einspruchs fortgesetzt oder beendet wird. Zwar wird die Einspruchsabteilung in der Regel das Einspruchsverfahren dann beenden, wenn der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg verspricht oder das Einspruchsverfahren nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ohne den Einsprechenden fortgesetzt werden kann, während sie das Einspruchsverfahren fortsetzen wird, wenn voraussichtlich ohne größeren Aufwand und ohne Mitwirkung des Einsprechenden das Einspruchsverfahren mit einem Widerruf oder einer Beschränkung des Patents abgeschlossen werden könnte (Schnekenbühl, in: Beck’scher Online-Kommentar Patentrecht, 11. Edition Stand: 25.01.2019, Art. 101 EPÜ Rn. 60). Allerdings lassen sich mangels schriftlicher Erwägungen der Einspruchsabteilung die Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, nicht nachvollziehen. Es ist ebenso denkbar, dass von einer Widerrufsentscheidung im Hinblick auf einen notwendigen größeren Aufwand abgesehen wurde und nicht aufgrund der Überzeugung der Einspruchsabteilung von der Rechtsbeständigkeit des Patents.
- d)
Eine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem vorbenutzten Sessellift, wie er auf dem nachfolgend eingeblendeten Foto zu sehen ist, geboten: - aa)
Weder bei dem Foto noch bei dem darauf abgebildeten Sessellift handelt es sich um Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2, 56 EPÜ. Die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung liegen nicht vor. - Die Vorrichtung ist offenkundig geworden, wenn die Benutzungshandlung die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet hat, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, GRUR 1986, 372, 373 – Thrombozyten-Zählung; GRUR 1996, 747, 752 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Das ist hier nicht der Fall.
- Wo und ob der entsprechende Sessellift in Betrieb gegangen ist, ist auf dem Foto nicht zu erkennen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die lediglich auf den Todeszeitpunkt des auf dem Foto abgebildeten Herrn B abstellt. Dass das Foto vor dem Prioritätstag des Klagepatents aufgenommen sein muss, bedeutet aber nicht, dass damit auch der entsprechende Sessellift öffentlich zugänglich gewesen ist. Dass der auf dem Foto gezeigte Sessellift überhaupt in Betrieb war, lässt sich ohne entsprechenden Vortrag nicht feststellen. Es könnte sich bei dem abgebildeten Sessel auch beispielsweise um einen Prototypen handeln. Zu der öffentlichen Zugänglichkeit des Fotos selbst fehlt es ebenfalls an Vortrag.
- bb)
Zudem wäre jedenfalls Merkmal 5 durch das Foto bzw. den abgebildeten Sessel nicht offenbart und dem Fachmann auch nicht nahegelegt. - Es wird kein sich „im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz“ vom Schutzbügel nach unten zur Fußstütze erstreckender Tragbügel offenbart. Der abgebildete Sessel verfügt, wie der Fachmann an dessen Dimensionierung erkennt, über zwei Sitzplätze. Dass die auf dem Foto abgebildete Person sich unter Inanspruchnahme beider Sitzplätze in die Mitte des Sessels gesetzt hat, ändert an der Offenbarung der Vorrichtung nichts.
- Dass der Fachmann einen Anlass hatte, ausgehend von dem Foto einen Sessel vorzusehen, dessen Tragbügel im Sinne des Merkmals 5 angeordnet sind und der zugleich weiterhin über mehrere Sitze verfügt, ist nicht erkennbar. Eine solche konstruktive Umgestaltung wäre ihm auch nicht nahegelegt.
- e)
Schließlich ist im Hinblick auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von einer offenkundigen Vorbenutzung durch einen Sessellift im Skigebiet C in F, wie er insbesondere in Anlage PM10 gezeigt ist (nachfolgend: PM10), eine Aussetzung nicht veranlasst. - Ob die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung vorliegen, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich das nicht offenbarte Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1, wonach es sich um einen Sessel mit mehreren Sitzen handelt, nicht in nahe liegender Weise aus der PM10 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.
- Es ist für den Fachmann nicht naheliegend, ausgehend von der PM10, die nur einen Sessel für eine einzelne Person zeigt, einen Sessel mit mehreren Sitzen so vorzusehen, dass dieser im Sinne des Klagepatents ausgestaltet ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann die Konstruktion ohne erfinderische Tätigkeit so hätte umgestalten können, dass mehrere Sitze vorgesehen sind. Bereits die Ausgestaltung des Bügels in der PM10 verhindert eine Erstreckung über mehrere Sitze. Auch müssten mehrere Tragbügel an dem Schutzbügel angeordnet werden, was erhebliche konstruktive Änderungen notwendig gemacht hätte.
- C.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2019 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, § 156 ZPO. - D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. - Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Ansprüche festzusetzen.
- Der Beklagten war nicht zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte hat weder dargetan, noch – wie von § 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben – glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO bringen würde.
- E.
Der Streitwert wird auf € 400.000,00 festgesetzt.