4c O 107/17 – Stellglied

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2881

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 4c O 107/17

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 621 XXX B1 (Anlage HL 1; im Folgenden: Klagepatent), welches die Priorität des dänischen Patents DK 2003XXXX vom 06.05.2003 in Anspruch nimmt und am 06.05.2004 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.03.2011 veröffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
    Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:
    An actuator comprising a cabinet (4), an electric motor (10) arranged in the cabinet, said motor having a motor shaft, a transmission (8) connected to the motor shaft, said transmission having an output stage, an activation element (1, 2, 3) connected to the output stage of the transmission, said activation element being intended to cause movement of an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated, characterized in that at least the electric motor (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4).
  4. Die veröffentlichte deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 lautet:
    Ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse (4); einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor (10), der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission (18), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement (1,2,3), das mit der Ausgangsseite der Transmission (3) verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen,
    dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (10) in einem satt passenden Rezess (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff angeordnet und in dem Gehäuse (4) befestigt ist.
  5. Nachfolgende Figuren 1 bis 4 sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie beziehen sich auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, wobei die Figuren 1 bis 3 ein lineares Aktivierungselement in Form einer ausfahrbaren Stütze nebst Antrieb und die Figur 4 ein Gehäuse eines Stellglieds zeigen.
    Die Beklagte zu 1. hat mit Klageschrift vom 29.05.2018 (Anlage KR 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
    Die Beklagte zu 1. bietet an und liefert eine Hubsäule mit der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) in der Bundesrepublik Deutschland. Das Angebot erfolgt über ihren deutschsprachigen und an potentielle deutsche Abnehmer gerichteten Internetauftritt, abrufbar unter der Domain XXX. Diese Domain ist zugunsten der Beklagten zu 1. registriert (Anlage HL 5a, HL 5b). Unter der Kategorie „B“ ist die Sparte Büromöbel und dort die angegriffene Ausführungsform nebst Beschreibung abzurufen (Anlage HL 8).
    Weiterhin sind auf dieser Website unter dem Reiter „Kontakt“ E-Mail-Adressen hinterlegt, über die die Beklagte zu 1. erreicht werden kann. Außerdem werden Informationen zu einer deutschen Kontaktadresse bereitgehalten; dabei handelt es sich um die Beklagte zu 2., welche eine deutsche Niederlassung der Beklagten zu 1. ist. Der Beklagte zu 3. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Auch zur Beklagten zu 2. werden unmittelbare Kontaktmöglichkeiten wie Adresse und Telefonnummer bereitgehalten.
    Jedenfalls eine angegriffene Ausführungsform wurde von den Beklagten nach XXX an die D geliefert, welche sie ihrerseits in dem Schreibtisch E, welchen die Klägerin erworben hat, verbaute.
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen ab und forderte sie auf, das patentverletzende Produkt vom Markt zu nehmen (Anlage HL4a). Mit Antwortschreiben vom 28.08.2017 reagierte die Beklagte zu 2. durch den Beklagten zu 3. als ihren Geschäftsführer und bestritt eine Verletzung des Klagepatents.
    Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten würden wortsinngemäßen, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln unmittelbaren Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Klagepatent machen. Der in der angegriffenen Ausführungsform mit drei jeweils aus Unter- und Oberseite bestehenden Schaumstoffelementen eingekleidete Motor sei aufgrund dieser Ausgestaltung in einen Block aus Schaumkunststoff im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 aufgenommen. Auch die drei Schaumkunststoffelemente seien als ein Block anzusehen, weil das Klagepatent eine mehrteilige Ausformung zulasse. Ausreichend für das Vorliegen eines Blocks sei, dass ein wesentlicher Teil des Motors flächig von Schaumstoff umgeben sei. Zudem sei ausreichend, wenn durch diese Elemente der Großteil der Motoroberfläche abgedeckt sei; auf eine vollständige Umhüllung komme es nicht an. Dazu behauptet die Klägerin, der Motor in der angegriffenen Ausführungsform werde durch die drei Schaumstoffelemente gehalten und fixiert, ohne dass es dafür auf den Kunststoffkäfig ankomme. Es bestehe ständiger Kontakt zwischen dem Motor und den angepassten Innenflächen der Schaumstoffteile. Daher, so meint die Klägerin, sei die Anordnung von drei Schaumkunststoffelementen auch gleichwirkend mit einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung. Es gebe für die Geräuschdämmung keinen Unterschied in der Tauglichkeit dieser drei Elemente gegenüber einem Block aus Schaumkunststoff.
    Schließlich meint die Klägerin, dass das Klagepatent rechtsbeständig sei und den Neuheitsangriffen bzw. dem auf mangelnde Erfindungshöhe gestützten Angriff der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren standhalten werde.
  6. Die Klägerin beantragt,
    I. die Beklagten zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
    ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse; einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus Schaumkunststoff montiert ist, der in dem Gehäuse angeordnet und befestigt ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    hilfsweise:
    ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse; einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer Anordnung aus drei auf den Motor gesteckten Elementen aus Schaumkunststoff montiert ist, die in dem Gehäuse angeordnet und befestigt sind,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
    2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 2011 begangen haben und zwar unter Angabe:
    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeltraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
    4. nur die Beklagte zu 2.: die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2. – Kosten herauszugeben;
    5. nur die Beklagten zu 1. und 2.: die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. März 2011 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich („Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …“) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
    II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  7. Die Beklagten beantragen,
    die Klage insgesamt abzuweisen;
    hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  8. Sie meinen, von der erfindungsgemäßen Lehre weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch zu machen. Es fehle an dem Vorliegen eines Blocks aus Schaumkunststoff. Zwar könne ein solcher Block mehrteilig ausgestaltet sein; dies beziehe sich aber lediglich auf die Anordnung von Ober- und entsprechenden Unterseiten von Blockelementen und meine nicht lediglich punktuell den Motor einfassende Schaumkunststoffelemente. Es komme dem Klagepatent auf die Bereitstellung eines Blocks an, der zumindest der Motor, aber bevorzugterweise auch weitere Bauteile, satt sitzend und vollständig aufnehmen könne. So solle auch die betriebssichere Montage des Motors im Gehäuse über dem Block bewirkt werden, da weitere Mittel außer dem Schaumstoffblock im Klagepatentanspruch nicht erwähnt seien, was unstreitig ist. Es gewichte die Geräuschdämmung gegenüber der Wärmeableitung ausgehend vom Motor aus dem Gehäuse heraus höher. Daher solle der Block auch idealerweise das gesamte Gehäuseinnere ausfüllen.
    Jedenfalls sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Die als Anlagen KR2 (D1) und KR 6 (D5) zur Akte gereichten Druckschriften könnten dem Klagepatent neuheitsschädlich entgegengehalten werden. Außerdem würde die Kombination der Anlagen KR3 (D2) und KR4 (D3) die erfindungsgemäße Lehre für den Fachmann nahelegen.
  9. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  10. Entscheidungsgründe
  11. A.
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
    I.
    Das Klagepatent betrifft ein Stellglied aufweisend ein Gehäuse, einen elektrischen Motor, welcher eine Motorwelle hat, eine Transmission, welche mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite hat, ein Aktivierungselement, was mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden ist und dazu gedacht ist, ein einstellbares Element in der Struktur in Bewegung zu versetzen, in welcher das Stellglied einbezogen ist.
    Im Stand der Technik waren bereits Stellglieder bekannt, die mittels eines elektrischen Motors, zumeist 24 Volt, in Bewegung gesetzt werden. Eingesetzt werden solche Stellglieder insbesondere bei Möbelstücken wie Betten, Stühlen oder Tischen.
    In Abs. [0002] bezieht sich das Klagepatent als bekannten Stand der Technik auf die WO 02/29XXX, in welcher ein lineares Stellglied offenbart wird. Rotierende Stellglieder waren zu dieser Zeit noch nicht üblich. Da im Möbelgeschäft der Preis für Stellglieder ein entscheidender Faktor (für den Kauf) ist, ging die Entwicklung hin zu einfacheren Konstruktionen. Dies allerdings mit dem Wunsch nach, vor allem hinsichtlich Möbeln wie Krankenhausbetten, möglichst leise arbeitenden Stellgliedern zu vereinbaren, ist schwierig. Denn beim Einstellen der Möbelstücke gibt es verschiedene Geräuschquellen. So resultiert Lärm aus der Transmission, aus der Lagerung des beweglichen Elements und aus Vibrationen; diese unterschiedlichen Gründe können es erschweren, die eigentliche Lärmquelle zu identifizieren. Erste Abhilfemaßnahmen gegen die Geräuschemission waren der Gebrauch von Schmiermittel, Plastikhülsen und Gummi/Plastikaufhängungen (vgl. Abs. [0004]).
    Schon im Stand der Technik wurde das Lärmproblem außerdem dadurch angegangen, indem die Position des Rotors verändert wurde, weil häufig die Struktur des Rotors und seine axiale Bewegung zu hörbaren Vibrationen führen. Dazu führt das Klagepatent die US 5 XXX 039 sowie die US 6 XXX 422 exemplarisch an. Ebenso wurde bezüglich Transmissionslärm kontrolliert zwischen der Schnecke und dem Schneckenrad eingegriffen, um auch die durch die Transmission verursachten Geräusche zu eliminieren (vgl. WO 01/94732 A1).
    An diesen beschriebenen Verbesserungen des Standes der Technik bemängelt das Klagepatent, dass sie kostenintensiv sind und sich nur schwer im Gehäuse implementieren lassen.
    Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:
    1.1 Ein Stellglied,
    1.2 umfassend ein Gehäuse (4);
    1.3 einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor (10),
    1.4 der eine Motorwelle aufweist;
    1.5 eine Transmission (18), die mit der Motorwelle verbunden ist
    1.6 und eine Ausgangsseite aufweist
    1.7 ein Aktivierungselement (1,2,3), das mit der Ausgangsseite der Transmission (3) verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen
    1.8 dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (10) in einem satt passenden Rezess (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff montiert ist, der in dem Gehäuse (4) angeordnet und befestigt ist.
  12. II.
    Zwischen den Parteien steht zu recht einzig die Verwirklichung des Merkmals 1.8 in Streit, so dass sich Ausführungen zu den weiteren Merkmalen erübrigen. Die Kammer vermochte indes die Verwirklichung des Merkmals 1.8 – hinsichtlich dessen zwischen den Parteien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unstreitig ist, dass die deutsche Anspruchsübersetzung in der Klagepatentschrift unpräzise ist, da sie das Verb „is mounted in“ völlig außer Acht lässt und verkennt, dass beide Partizipien „arranged and secured“ auf den Block bezogen sind und nicht „arranged“ schon auf den Motor im Verhältnis zum Block – nicht festzustellen.
  13. 1.
    Gemäß Merkmal 1.8 ist wenigstens der Elektromotor (10) in einer satt passenden Aussparung (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff montiert, der in dem Gehäuse (4) angeordnet und befestigt ist.
  14. a.
    Das Klagepatent sieht vor, dass der gesamte Motor in die Aufnahme des Blocks aus Schaumkunststoff eingebracht wird. Nicht erforderlich ist, dass der Motor vollständig von dem Block umhüllt wird.
    Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut. Schon im Anspruchswortlaut wird bezüglich derjenigen Vorrichtungsteile, die in den Block eingebaut werden sollen, ausgeführt, dass es sich zumindest („at least“) um den Motor als solchen handelt. Dieser wird vom Klagepatent begrifflich auch von einem etwaigen darüber hinaus zu integrierenden Teil abgegrenzt, nämlich von der Motoreinheit umfassend den Motor und die Transmission. Dementsprechend beinhalten auch die Beschreibungen des Klagepatents, obwohl sie nur bevorzugte Ausführungsbeispiele betreffen, durchgängig Ausführungen, die sich auf den Motor oder die Motoreinheit beziehen (vgl. Abs. [0010]f.]. Dagegen finden sich im Klagepatent keine Hinweise, weniger als zumindest den gesamten Motor, etwa nur dessen äußersten Teil, in den Block einzufügen. Denn konkret benannt und in den zur Auslegung auch zu berücksichtigenden Figuren bezeichnet wird immer nur der Motor, ohne eine Abgrenzung hinsichtlich einzelner Bauteile vorzunehmen.
    Der Fachmann weiß, dass es, bedingt durch die Aussparung, die dem Einfügen eines Elements in ein anderes dient, körperlichen Kontakt zwischen dem Motor und dem Block geben muss, zumal auch nicht ersichtlich ist, wie andernfalls die bezweckte Geräuschdämmung bewirkt werden sollte.
  15. b.
    Das Klagepatent fordert nicht, dass der Motor zwingend vollständig, d.h. rundherum, sowohl an der Längs- als auch Querseite umschlossen, von dem Block umhüllt wird. Insoweit fehlen Angaben, dass dies für das Erreichen der Geräuscheindämmung erforderlich ist.
    Allein aus dem im Anspruchswortlaut benutzten bzw. übersetzten Begriff mount „in“ bzw. angeordnet/eingebaut „in“ ergibt sich nicht schon ein vollständiges Umschließen des Motors über seine Längs- und Querrichtung. Denn der Begriffsbedeutung nach kann etwas schon dann „eingebracht in“ ein, wenn lediglich eine teilweise Verbindung erfolgt.
    Außerdem ergibt sich dies nicht aus der Anforderung des „satt Passens“ bzw. „tightly fitting“. Auch hier ist die maßgebliche englische Anspruchsfassung präziser als die deutsche Übersetzung. Denn anstelle von „satt“ sind „enganliegend“, „straff“, „fest“ zutreffendere Übersetzungen; gerade auch hinsichtlich des Kontextes, da es um das Einfügen verschiedener Elemente ineinander geht. Das Klagepatent stellt mit dieser Beschreibung darauf ab, dass der Motor passgenau in Ausnehmungen des Blocks eingebracht werden soll; was die Beklagten letztlich mit dem Wort „vollflächig“ beschreiben wollen. Dies ist aber schon dann erfüllt, wenn der Motor mit zwei Seiten des Blocks schlüssig und bündig ist, ohne dass seitlicher Bewegungsspielraum verbleibt. In diesem Verständnis bestärkt wird der Fachmann durch die Fig. 4, welche einen Schaumkunststoffblock (11) zeigt, der eine Ausnehmung in Form des einzusetzenden Motors (10) aufweist. Jedenfalls der obere Bereich des Motors bleibt dabei frei und fügt sich nicht in eine Aussparung.
    Auch den Beschreibungsabsätzen entnimmt der Fachmann ein solches Verständnis einer vollständigen Umhüllung nicht. So offenbart das Klagepatent in Absatz [0010], welcher Erläuterungen zur Montage des Motors im Block beinhaltet, an keiner Stelle, dass der Block den aufgenommenen Motor vollständig umschließen müsste. Weder aus Angaben zur möglichen Aufnahme der gesamten, über den bloßen Motor hinausgehenden Einheit noch aus Angaben zur Befestigungsmöglichkeit des Motors im bzw. durch den Block folgt dies.
    Denn in beiden Fällen handelt es sich um bevorzugte Ausführungsbeispiele; worüber die Parteien rege diskutieren. Anknüpfungspunkt der Diskussion ist das Wort „expediently“, welches neben der Übersetzung „vorzugsweise“ auch die Übersetzung „zweckmäßig“ haben kann. Eindeutig benutzt das Klagepatent diesen Begriff, um bevorzugte Ausführungsbeispiele zu kennzeichnen. Auch wenn die Bedeutung in Abs. [0010] uneindeutig sein mag, so folgt jedenfalls aus Abs. [0012], dass bevorzugte Ausführungsbeispiele gemeint sind. Denn dort ist von einem „expedient embodiment“ die Rede. Im Übrigen gehen die Beklagten in ihrem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung selbst von einem bevorzugten Ausführungsbeispiel aus, jedenfalls ist ihr Vortrag, mit dem sie auf der Übersetzung als zweckmäßig beharren, im Verhältnis zum übrigen Vortrag nicht stringent. Denn dort sprechen sie durchgängig von „bevorzugt“.
    Ausgehend davon erkennt der Fachmann, dass die Ausführungen in Abs. [0010], wonach auch eine Motoreinheit in den Block montiert werden kann, lediglich ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel ist und im Übrigen nur die Aufnahme betrifft, was von der Umhüllung des Motors durch den Block zu unterscheiden ist. Entsprechend verhält es sich mit Erläuterungen zur Befestigung des Motors in dem Block. Auch insoweit ist es lediglich bevorzugt, aber nicht zwingend, wenn der Motor auch in dem Block befestigt werden kann.
    c.
    Zwingende Vorgaben, wonach die Befestigung des Motors durch den Block zu erfolgen hat, enthält das Klagepatent an keiner Stelle. Das Klagepatent überlässt es vielmehr dem Belieben des Fachmanns, die eigentliche Befestigung des Motors im Gehäuse auszugestalten. Dazu offenbart ihm das Klagepatent nur die Möglichkeit, dass eine solche Befestigung auch, ohne zwingend zu sein, zugleich durch die Aufnahme im Block erfolgen kann (vgl. Abs. [0010]).
    Hinweise auf eine Befestigung ausschließlich durch den Block sind schon dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Denn das dort benutzte Wort „mount“ meint in diesem Kontext keine Befestigung im Sinne einer Sicherung des Bauteils, sondern das Einbauen/Einbringen des Motors in den Block. Dies ergibt sich aus der englischen Originalfassung und der Hinzuziehung der Beschreibung, bspw. Abs. [0010], welcher zwischen securing und mounting differenziert. Lediglich das Wort „securing“ ist hier mit „befestigen“ zu übersetzen, was sich der Kontext mit „traditional means“, übersetzt: herkömmlichen Mitteln, zeigt. Nähere Vorgaben wie diese Mittel ausgestaltet sein sollen oder welches Material zur Bildung der Befestigung eingesetzt werden soll, erfolgen dagegen nicht. Insbesondere ist die Bereitstellung einer Befestigung durch den Block nur eine bevorzugte Ausführungsform, welche nicht geeignet ist, den Anspruch inhaltlich auf diese Befestigungsvariante des Motors einzuschränken.
  16. d.
    Auch soweit die Beklagten aus der ein bevorzugtes Ausführungsform darstellenden Figur 4 herleiten wollen, dass das Klagepatent eine vollständige Umhüllung vorsieht, verfängt dies nicht. Denn, wenngleich es sich um eine Explosionszeichnung handelt, ist nicht zu erkennen, dass vor der Abdeckung des Motors mit der Plastikhülle (13) ein weiteres Schaumkunststoffelement aufgesetzt wird. Außerdem erkennen die Beklagten, wie ihr Vortrag zeigt, letztlich selbst, dass die Figur 4 zeigt, wie der Motor nur seiner Länge nach umschlossen wird (vgl. Bl. 149). Dass die Plastikhülle ihrerseits an der Unterseite etwa über Schaumkunststoff verfügt, was für ein vollständiges Umschließen des Motors notwendig wäre, ist dagegen weder von den Beklagten behauptet worden, noch anderweitig ersichtlich. Daher lässt sich den entsprechenden Beschreibungsstellen in Abs. [0015] f. ebenso wenig ein Hinweis darauf entnehmen.
    Hinweise auf ein vollständiges Umschließen folgen für den Fachmann auch nicht aus den Beschreibungen des Klagepatents zur Geräuschdämmung und zur Wärmeableitung im Gehäuse (Abs. [0010] a.E.), wo es heißt, dass Schaumkunststoff zwischen Motor und Gehäuse an strategischen Stellen dünner ausgestaltet werden kann, um durch ermöglichten Hitzetransfer die Temperatur niedrig zu halten. Zwar räumt das Klagepatent hier die Möglichkeit ein, Teile des Blocks dünner zu formen. Dies bezieht sich denknotwendig auf die Bereiche, in denen überhaupt dieses Material vorgesehen ist. Auch wenn also keine vollständige Umhüllung des Motors vorliegt, wofür es im Klagepatent keine Anhaltspunkte gibt, können jedenfalls die vorhandenen Stellen, die für den Hitzetransfer geeignet sind, dünner geformt werden. Zwingend ist aus dieser Passage nicht das vollständige Einbringen des Motors in den Block abzuleiten. Im Übrigen handelt es sich bei dem Ausdünnen einiger Materialstellen nur um eine von zwei Optionen, die der Fachmann wählen kann, wenn er wünscht („desired“), die Temperatur niedrig zu halten, wobei die zweite Option darin liegt, hitzebeständige Metallfolie/-bögen an der Außenseite des Blocks anzuordnen. Dieser Beschreibung des Klagepatents ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass es auch noch andere Ausgestaltungsmöglichkeiten gäbe, wie sie die Beklagten exemplarisch anführen (Bl. 90), die gleichfalls und gleich gut herangezogen werden könnten.
    Schließlich vermag Abs. [0011] nicht zu offenbaren, dass der Motor als Ganzer von dem Block umhüllt sein muss. In Z. 10 ff. wird die Möglichkeit beschrieben, dass der Block aus mehreren Teilen bestehen kann und der Motor sodann zunächst in der Aussparung des unteren Blockteils positioniert wird, bevor der zweite Teil aufgesetzt wird. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass zwangsläufig die gesamte Oberfläche des Motors bedeckt ist. Vielmehr besagt diese Beschreibungsstelle nur, dass der eine auf den anderen Teil gesetzt wird. Angaben, wie sich diese zum Motor verhalten, entnimmt der Fachmann diesem Absatz nicht.
    Im Übrigen ist auch bei technisch-funktionaler Betrachtung kein Grund ersichtlich, der für den Fachmann eine vollständige Umhüllung zwingend erscheinen lässt, wobei hinzukommt, dass das Klagepatent dem Fachmann keinerlei Angaben zu der eingefassten Oberfläche an die Hand gibt, weder zur Größe der Fläche noch zur Auswahl der einzufassenden Bereiche.
    Soweit die Beklagten argumentieren wollen, das Klagepatent weise im Hinblick auf die Fixierung des Motors Lücken auf, welche die Klägerin durch zu ausufernde Auslegung füllen wolle, verfängt dies nicht.
    Die seitens der Beklagten angeführte Entscheidung „Synchronmotor“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2011 – I-2 U 120/09 –, Rn. 87, juris) ist nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen. Es handelt sich schon um unterschiedliche Fragestellungen. Denn im hiesigen Rechtsstreit ist eine Befestigung des Motors, wenn nicht beansprucht, so aber in der Klagepatentschrift offenbart. Denn sie enthält Ausführungen zur Befestigung des Motors und geht eindeutig davon aus, dass es eine übliche Fixierung gibt. Auf die insoweit relevante Passage in Abs. [0010] beziehen sich die Beklagten in ihrer Klageerwiderung sogar ausdrücklich. Mithin überlässt das Klagepatent nur die konkrete Befestigung und die entsprechenden Mittel dem Belieben des Fachmanns, offenbart aber hinreichend, dass eine solche erforderlich ist. Dagegen hat die Klägerin in dem der Entscheidung des OLGs zugrunde liegenden Rechtsstreit bestimmte Vorrichtungselemente als anspruchsgemäß betrachtet, für die es weder im Anspruch noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte gab. Vorliegend ist demgegenüber lediglich zu klären, wie ein beanspruchtes Element auszugestalten ist, was mangels ausdrücklicher Vorgaben des Anspruchs durch Auslegung zu erfolgen hat. Auf diese Weise werden indes keine Mittel in das Klagepatent hineingelesen, welche nicht vorgesehen sind.
  17. e.
    Das Klagepatent versteht unter einem Block aus Schaumkunststoff ein kompaktes Element, das ggf. auch aus mehreren Teilen bestehen kann, wobei erforderlich ist, dass die Einzelteile nach außen eine Einheit darstellen.
    Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift keine Definition eines Blocks. Daher ist der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs anhand der allgemeinen Auslegungsmaterialien zu ermitteln.
    Rein philologisch meint ein Block aus Schaumkunststoff genau dies – nämlich quaderförmig ausgestalteten (zusammengepressten) Schaumkunststoff. „Block“ steht dabei für eine gewisse Kompaktheit.
    Dass durchgängig die Singularform von „Block“ benutzt wird, lässt darauf schließen, dass der Block außerdem einstückig aus diesem Material ausgebildet worden sein muss bzw. dass zumindest ein Gebilde vorliegen muss, dass seiner äußeren Betrachtung nach als „eins“ beschrieben werden könnte.
    Das Klagepatent erläutert insoweit im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele selbst, dass der Block aus mehreren Teilen, beispielsweise zwei Teilen mit einander zugewandten und zusammenfügbaren Seiten (Assembling face; Abs. [0011]), bestehen kann. Eine solche Ausformung wird von der Ausgestaltung eines Blocks als Einheit abgegrenzt. Der Fachmann erkennt daher, dass zumindest zwei komplementäre Blockteile, die jeweils hälftig eine Seite des Motors umfassen, einen Block darstellen, nachdem sie aufeinandergesetzt wurden. Denn das Klagepatent schließt in seinem Anspruch 1 nicht aus, dass es sich um mehrere zusammensetzbare Teile handelt. Dies folgt aus einer Gesamtschau mit den Unteransprüchen 4 und 5, welche einen Block bestehend aus zwei Teilen bzw. einen Block als Einheit beanspruchen.
    Abgesehen von der mehrstückigen Ausformbarkeit geht aus den Beschreibungsstellen des Klagepatents aber hervor, dass die Teile, die der Aufnahme des Motors dienen, eine Einheit und eine kompakte Form darstellen. Dies entnimmt der Fachmann dem Abs. [0011], indem die separaten Bauteile, zwei oder sogar mehr, eine Aufnahme für den Motor bilden. Dies bedeutet, dass alle Teile so zusammengefügt werden müssen, dass eine zusammenhängende Ausnehmung entsteht.
    Das Erfordernis eines zusammenhängenden Blocks, in dem Sinne, dass die einzelnen Teile nicht losgelöst und separat voneinander, sondern stets in Verbindung miteinander im Gehäuse angeordnet sind, ergibt sich für den Fachmann insbesondere unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Auslegung. Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dient der Block aus Schaumkunststoff dazu, Geräusche und Vibrationen des Motors (und weiterer Teile) einzudämmen. Dem Klagepatent sind aber keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass dieselbe Wirkung erzielt werden kann, wenn die Schaumstoffteile einzeln angebracht werden bzw. der Motor in diese eingefügt wird.
    Zwar behauptet die Klägerin dies, wenn sie vorträgt, dass auch Teile, welche den Motor nur im Wesentlichen abdecken, eine ebenso gute Geräuschdämmung bereitstellen, wie ein den Motor vollständig abdeckender Block und diese Anordnung der Teile zu einer ebenso guten Vibrationsabsorption führt. Diese Behauptung haben die Beklagten indes konkludent bestritten, da sie behaupten, der Fachmann könne nicht entnehmen, dass punktuell in Kontakt mit dem Motor stehende Blöcke an die Stelle eines Blocks treten könnten. Dass solche punktuellen Teile die Funktion der Geräuschdämmung erfüllen könnten, bestreiten die Beklagten wiederholt im Rahmen der Subsumtion der angegriffenen Ausführungsform unter den Anspruch 1 (Bl. 156 GA).
    Dass das Klagepatent derart weit von dem Begriff des Blocks abweichen will, dass die Anordnung mehrerer Einzelteile im Bereich rund um den Motor als Block zu betrachten wäre, ist außerdem nicht ersichtlich. Denn auch wenn das Klagepatent sein eigenes Lexikon ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A, Rn. 51), fehlen für dieses Verständnis konkrete Hinweise. Sofern in der Fig. 4 als bevorzugtes Ausführungsbeispiel zu erkennen ist, dass ein Bereich zwischen Motor und Gehäuse im Block ausgespart wurde, ist auch diese Konstellation nicht mit an sich separat angeordneten Blöcken zu vergleichen.
    Auch Abs. [0016] a.E. gibt keinen hinreichend klaren Aufschluss darüber, wie der Block auszugestalten ist. Die Möglichkeit, einen Freiraum zwischen planparallelen Seiten des Motors und des Gehäuses zu lassen, spricht nämlich sowohl für eine mehrteilige Ausgestaltung, indem mehrere Schaumstoffstücke aneinander angebracht werden können, als auch für eine einteilige Ausgestaltung, da von einem Block auch lediglich ein Bereich weggelassen werden könnte, ohne von vornherein mehrere Einzelteile benötigen zu müssen.
    Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Blocks ist schließlich nicht vorgegeben, dass er das gesamte oder im Wesentlichen das gesamte Innere des Gehäuses ausfüllt. Zwar ist dies so in Abs. [0011] so beschrieben. Aber ausweislich des den Absatz einleitenden Worts „expediently“ handelt es sich nur um eine bevorzugte Ausgestaltung, welche insbesondere keinen einengenden Rückschluss auf die von Hauptanspruch 1 vorgesehene Vorrichtung zulässt, sodass für diesen nicht einmal eine im Wesentlichen vollständige Ausfüllung erforderlich ist. Weiterhin verdeutlicht wird dem Fachmann dies durch Unteranspruch 3, wonach gerade die ganze oder wesentliche Ausfüllung des Gehäuses durch den Block beansprucht wird.
  18. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruchsmerkmal 1.8 des Klagepatents weder wortsinngemäßen unmittelbaren noch äquivalenten Gebrauch. Es fehlt an einem Block aus Schaumkunststoff.
  19. a.
    Die angegriffene Ausführungsform weist drei unterschiedliche Schaumstoffteile auf, die punktuell am Gehäuse des Motors angeordnet sind und ihn an diesen Stellen aufnehmen. Außerdem ist ein schwarzer „Käfig“ aus Hartplastik um den Motor herum angeordnet, welcher der Befestigung im Gehäuse dient. Die Teile aus Schaumkunststoff verfügen jeweils über eine Ober- und Unterseite, die komplementäre Ausnehmungen aufweisen, in welche sich der entsprechende Bereich des Motors einfügen kann. Insoweit wird der Motor zwar in eine jeweils passende Ausnehmung satt sitzend/vollflächig montiert. Diese Schaumstoffteile bilden jedoch keinen Block, da sie einerseits durch einen Teil des „Montagekäfigs“ und andererseits durch den Motor selbst voneinander getrennt sind.
    Dabei steht das als schwarzer Hartplastik-„Käfig“ ausgestaltete Befestigungsmittel, einer Klagepatentverletzung nicht von vornherein entgegen. Denn, wie im Rahmen der Auslegung gezeigt, macht das Klagepatent keine Vorgaben dazu, dass die Befestigung des Motors durch den Block erfolgen muss.
  20. b.
    Auch eine äquivalente Verletzung des Merkmals 1.8 liegt nicht vor.
    Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 – Weichvorrichtung I). Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr), müssen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 –Schneidmesser II, Rn. 35, juris; Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 120 ff.).
    Die angegriffene Ausführungsform ist nicht gleichwirkend mit der erfindungsgemäßen Lehre.
    Gleichwirkung meint, dass das abgewandelte Mittel die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des technischen Problems entfaltet. Dabei ist die geschützte Vorrichtung als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist, welche Wirkung das Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung hat (Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 121 ff).
    Der Gehalt der Erfindung zeichnet sich vorliegend durch die Bereitstellung eines Blocks aus Schaumkunststoff, welcher für die Geräuschdämmung eingesetzt wird, aus. Für eine gleichwirkende Ausgestaltungsform ist daher erforderlich, dass sie gleichermaßen der Geräuschdämmung dient wie die Vorrichtung nach der erfindungsgemäßen Lehre. Dies vermag die Kammer hier nicht festzustellen. Allein aufgrund der Tatsache, dass drei Elemente aus Schaumkunststoff verbaut wurden, folgt dies jedenfalls nicht. Denn, wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte bestritten, dass die in der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen drei Schaumkunststoffelemente ebenso tauglich für die Geräuschdämmung sind. Diesem Vorbringen ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin zieht sich lediglich darauf zurück, dass die Geräuschdämmung vom Klagepatent nicht beansprucht sei. Dies ist unzutreffend, denn das Klagepatent formuliert es als Aufgabe, die Geräuschbelastung linearer Aktuatoren zu reduzieren, wozu ein Block aus Schaumkunststoff bereitgestellt wird.
  21. III.
    Mangels Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 gem. § 9 PatG bestehen die geltend gemachten Ansprüche zugunsten der Klägerin nicht.
  22. V.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
  23. Streitwert: 500.000,- EUR

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