Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2874
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 87/17
- I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Stanzen zum Entfernen von Haarfollikeln durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst: einen allgemein rohrförmigen Körper, der um eine allgemein zentrale Achse gebildet ist und von einem proximalen Schneidende zu einem distalen Ende verläuft, wobei der Körper eine Follikelaufnahmekammer aufweist, die durch eine Innenwand definiert ist, die distal von dem proximalen Schneidende ausgeht, wobei das proximale Ende der Stanze eine Schneide aufweist, wenigstens ein Abschnitt des rohrförmigen Körpers distal zu dem proximalen Ende ein allgemein konkaves Außensegment aufweist, das von dem proximalen Ende distal weg verläuft und ein proximales und ein distales Ende aufweist, und wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer innerhalb des Segments des Körpers ist und eine Innenwand aufweist, die in der distalen Richtung zusammenläuft,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2. dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
- a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik. Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; - 3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass eine Verletzung des Europäischen Patents EP 2 519 XXX B1 vorliegt, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;
4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen;
5. an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag von EUR 6.799,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1. seit dem 09.11.2017 und bezüglich der Beklagten zu 2. seit dem 20.01.2018 zu zahlen. - II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus den zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 2. April 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
- V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffern I.1, I.3 und I.4 in Höhe von EUR 190.000,-, hinsichtlich Ziffer I.2 in Höhe von EUR 30.000,- sowie hinsichtlich Ziffer I.5 und Ziffer IV. je in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
-
Der Kläger ist alleiniger und eingetragener Inhaber des Europäischen Patents 2519XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.10.2010 angemeldet und nimmt die Prioritäten dreier US-Patentanmeldungen vom 31.12.2009, 07.01.2010 und vom 12.07.2010 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 02.03.2016 veröffentlicht.
Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine Haarstanze und dessen Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: - “A punch (10) for removing hair follicles (102) by rotating said punch, comprising:
a generally tubular body (12) formed about a generally central axis (11) and extending from a proximal cutting end (16) to a distal end (14), the body having a follicle-receiving chamber (17) defined by an interior wall extending distally from the proximal cutting end, the proximal end of the punch having a cutting edge (118),
characterized in that
at least a portion of the tubular body distal to the proximal end has a generally concave exterior segment extending distally away from the proximal end and having proximal and distal ends, and at least a portion of the follicle-receiving chamber is within the segment of the body and has an inner wall that converges in the distal direction.” - Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 lautet:
- „Stanze (10) zum Entfernen von Haarfollikeln (102) durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst: einen allgemein rohrförmigen Körper (12), der um eine allgemein zentrale Achse (11) gebildet ist und von einem proximalen Schneidende (16) zu einem distalen Ende (14) verläuft, wobei der Körper eine Follikelaufnahmekammer (17) aufweist, die durch eine Innenwand definiert ist, die distal von dem proximalen Schneidende ausgeht, wobei das proximale Ende der Stanze eine Schneide (118) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
wenigstens ein Abschnitt des rohrförmigen Körpers distal zu dem proximalen Ende ein allgemein konkaves Außensegment aufweist, das von dem proximalen Ende distal weg verläuft und ein proximales und ein distales Ende aufweist, und wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer innerhalb des Segments des Körpers ist und eine Innenwand aufweist, die in der distalen Richtung zusammenläuft.“ - Die nachstehenden Figuren 1 bis 4 sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen eine Längsschnittansicht der erfindungsgemäß konstruierten Haarstanze, wobei die Figuren 3 und 4 eine spezifische Konfiguration einer bevorzugten Stanze zeigen.
-
Der Kläger ist promovierter Mediziner und insbesondere auf dem Gebiet der Haartransplantationstechnik tätig und als solcher Gründer und Inhaber der Privatklinik „A“ in B (USA), wo insbesondere sogenannte FUE-Behandlungsmethoden, wobei FUE für „Follicular Unit Extraction“ steht, zum Einsatz kommen.
Der Beklagte zu 1. ist ebenfalls ein auf dem Gebiet der Haartransplantation spezialisierter Mediziner und Leiter einer Privatklinik in Brüssel. Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen, dessen alleiniger Leiter und einziger Verantwortlicher der Beklagte zu 1. ist.
Die Beklagte zu 2. vertreibt Produkte für Haartransplantationen. So lieferte sie im Oktober 2016 eine Haarstanze mit der Bezeichnung „C“ (im Folgenden: erste angegriffene Ausführungsform) an Herrn D (Anlagen K6, K7). Der Durchmesser der Stanze belief sich auf 0,95 mm. Der Beklagte zu 1. versandte ein Exemplar der ersten angegriffenen Ausführungsform an Herrn E (Anlage K8, K9). Der Durchmesser der Stanze belief sich bei diesem Exemplar auf 1,0 mm. Zudem lieferte der Beklagte zu 1. an Herrn E mit demselben Paket ein Exemplar einer Stanze mit der Bezeichnung „External Serrated Trumpet Punch“ (Anlage K10; im Folgenden: zweite angegriffene Ausführungsform; im Folgenden für beide Ausführungen zusammen: angegriffene Ausführungsformen). Der unterschiedliche Durchmesser der Stanzen ist neben der glatten bzw. sägeförmigen Ausgestaltung der Schneide der einzige Unterschied dieser beiden Produkte hinsichtlich ihrer Konstruktion. Der Beklagte zu 1. bewirbt sein Produkt auf seiner Homepage F und zeigt dort einen Promotion-Film, welcher auch die Funktionsweise der Stanzen erklärt (Anlage K12; vgl. Bl. 17 GA). - Der Kläger mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2017 aufgrund der hier streitgegenständlichen Patentverletzung ab (Anlage K13), woraufhin sich die Beklagten durch ihren Patentanwalt verteidigten und eine Rechtsverletzung in Abrede stellten (Anlage K 14).
- Der Kläger ist der Ansicht, dass das angerufene Landgericht Düsseldorf auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2. örtlich zuständig sei, denn, wenngleich unstreitig ihrerseits keine Lieferung nach Nordrhein-Westfalen erfolgt sei, jedenfalls eine dahingehende Erstbegehungsgefahr vorliege. Im Übrigen bestehe, was unbestritten ist, eine direkte haftungsrechtliche Verbindung zwischen den beiden Beklagten, sodass der Beklagten zu 2. Handlungen des Beklagten zu 1. zurechenbar seien. Der Beklagte zu 1. stehe persönlich hinter der Beklagten zu 2., was ebenfalls unstreitig ist.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Klagepatent machen.
Die angegriffenen Ausführungsformen würden über ein proximales Schneidende endend in einer Schneide verfügen, von dem aus die Innenwand der Follikelaufnahmekammer verlaufe. Der in den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene und seitens der Beklagten als „flat ring“ bezeichnete Bereich sei insoweit auch zum proximalen Schneidende zu zählen. Begrifflich sei proximales Schneidende als eine proximale Endregion zu verstehen. Wie diese Endregion zu bilden sei, etwa durch ein spitzes Zusammenlaufen der Innen- und Außenwand des Stanzenkörpers sei weder beansprucht noch der Klagepatentbeschreibung zu entnehmen. Dementsprechend könne auch der Begriff der Schneide nicht mit dem proximalen Schneidende gleichgesetzt werden. Nicht erforderlich sei daher, dass die Innenwand von der Schneide ausgehe.
Auch der distale Durchmesser des konkaven Außensegments in den angegriffenen Ausführungsformen sei, obwohl er kleiner als der proximale Durchmesser sei, patentverletzend. Das Klagepatent beinhalte keine gegenteiligen Vorgaben zu den Größenverhältnissen der Durchmesser. Die Möglichkeit eines kleineren Durchmessers folge vielmehr aus den Figuren 1 und 2, welche erfindungsgemäß ausgestaltet seien und nicht mehr vom Schutzumfang umfasst seien, wenn ein größerer Durchmesser am distalen Ende erforderlich sei. Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten sei kein Grund zu erkennen, weshalb es eines kleineren Durchmessers bedürfe. -
Der Kläger beantragt,
wie erkannt; mit Ausnahme des Klageantrages, mit welchem er die Vernichtung der in Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Erzeugnisse beantragte;
hilfsweise den Rechtsstreit im Hinblick auf die Beklagte zu 2. betreffenden Klageanträge auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung an das zuständige Gericht zu verweisen. - Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise auch den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag abzuweisen. - Die Beklagten rügen bezüglich der Beklagten zu 2. die mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Eine etwaige Erstbegehungsgefahr ergebe sich nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. „hinter ihr stehe“, weil es sich dennoch um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handele. Gegen die Annahme der Erstbegehungsgefahr spreche außerdem, dass der Beklagten zu 2. die Zustellung der hiesigen Klage an den Beklagten zu 1. im November 2017 zur Zeit der Klagezustellung an sie selbst bekannt gewesen sei. Es könne nicht mehr von einer unveränderten Lieferbereitschaft der Beklagten zu 2. auch nach Nordrhein-Westfalen ausgegangen werden.
In der Sache meinen die Beklagten, dass sie das Klagepatent nicht verletzen würden. Der Stanzenkörper verliefe schon nicht von einem proximalen Schneidende, sondern nur von einem flachen Ring aus. Mit proximalem Schneidende sei die Schneide selbst gemeint. Proximales Schneidende beziehe sich also auf ein Ende als einen Punkt und nicht auf einen Endbereich (Endregion). Die Schneide sei, was unstreitig ist, bei den angegriffenen Ausführungsformen aber erst an der Außenseite des flachen Rings angeordnet. Daher münde auch der Körper nur in ebenjenem Ring und nicht in einem proximalen Schneidende. Außerdem erfordere das Klagepatent, dass die Schneide, also das proximale Ende, durch ein spitzes Zusammenlaufen der Innen- und Außenwand mit einem Winkelbereich von 4° bis 20° gebildet werde. Das spitze Zusammenlaufen der Wände nach der erfindungsgemäßen Lehre sei insbesondere technisch-funktional bedingt, weil dies der Vermeidung von Transektionen diene. Auch an dieser Ausgestaltung fehle es, so meinen die Beklagten, bei den angegriffenen Ausführungsformen. Denn die Innenwand gehe von dem flachen Ring und jedenfalls nicht von der Schneide aus.
Schließlich müsse der distale Durchmesser des konkaven Außensegments größer als der proximale Durchmesser sein, was bei den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig nicht der Fall sei. Dieses Größenverhältnis sei im Klagepatent angelegt und verlange einen zumindest gleichgroßen, wenn nicht sogar größeren distalen Durchmesser. Dies würden die Figuren 3 und 4 des Klagepatents belegen. Bei den Figuren 1 und 2 handele es sich zwar um erfindungsgemäße Zeichnungen; die Erfindungsgemäßheit beziehe sich aber nicht auf diejenigen Anspruchsmerkmale, welche die Ausgestaltung des konkaven Außensegments beschreiben würden. - Die Beklagten bestreiten die Herkunft und Aussagekraft der als Anlagen K15, 16 vorgelegten 3-D-Darstellungen der angegriffenen Ausführungsformen mit Nichtwissen.
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- A.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist insbesondere auch für die Beklagte zu 2. örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ist anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO zu bestimmen. Da Patentverletzungen zu den unerlaubten Handlungen zählen, ist § 32 ZPO maßgeblich. Entscheidend ist deshalb auf den Erfolgs- bzw. den Handlungsort abzustellen.
Derzeit sind für die Beklagte zu 2. zwar weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort in Nordrhein-Westfalen festzustellen (vgl. § 143 PatG i.V.m. ZustVO NRW). Denn vorliegend hat die Beklagte zu 2. unstreitig lediglich Lieferungen nach Bayern und keine eigenen Lieferungen in den Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts vorgenommen. Dies steht der Annahme der Zuständigkeit jedoch nicht entgegen, weil der Kläger schlüssig dargelegt hat, dass der Beklagten zu 2. die unstreitig nach NRW erfolgten Lieferungen des Beklagten zu 1. zuzurechnen sind.
Bei den für die Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit relevanten Tatsachen wie Verletzungshandlungen und der haftungsrechtlichen Zurechnung handelt es sich um sogenannte doppeltrelevante Tatsachen, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit ausreichend ist, dass die Klägerseite diese Umstände schlüssig vorträgt (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D, Rn. 48). Etwaiges Bestreiten der Beklagtenseite wird erst für die Prüfung der Begründetheit relevant.
Diesen vorstehenden Anforderungen hat der Kläger, ergänzt durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, hinreichend Genüge getan. Er hat dargelegt, dass die Beklagte zu 2. eine Vertriebsgesellschaft ist, die die Produkte des Beklagten zu 1. ausliefert. Außerdem steht alleinig der Beklagte zu 1. hinter dem US-amerikanischen Unternehmen der Beklagten zu 2., bei welchem es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, wodurch der Einfluss des Beklagten zu 1. als deren Leiter umso bedeutender ist. - B.
Die Klage ist überwiegend begründet und nur im Hinblick auf den geltend gemachten Vernichtungsanspruch unbegründet. - I.
Das Klagepatent schützt eine Haarstanze, welche geeignet ist, Haarfollikel aus einem Spenderbereich zu entnehmen, um sie in einen Empfängerbereich zu transplantieren.
Im Stand der Technik waren bereits Methoden für die Haartransplantation bekannt. Explizit führt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung in Abs. [0004] und [0005] zwei US-amerikanische Schriften (Anlagen K3, K4) an. Zum einen wird eine lineare Stanze mit einheitlicher Konstruktion offenbart, welche an ihrem proximalen Ende über eine gestreckte ovale Schneide verfügt, um durch die Kopfhaut zu schneiden. Die Schneide begrenzt einen mit einer äußeren Wandstruktur versehenen Hohlraum, der sich hin zu einem kreisförmigen Querschnitt erweitert. Diese Konstruktion ermöglicht einen verlängerten ovalen Einschnitt in die Kopfhaut (vgl. Abs. [0004]). Die in der weiteren US-amerikanischen Schrift offenbarte Haarstanze weist einen rohrförmigen Körper auf, gebildet um eine allgemein zentrale Achse, die vom distalen zum proximalen Ende verläuft, und eine Follikelkammer aufweisend. Am proximalen Ende der Stanze ist eine Schneide angeordnet.
Das Klagepatent beschreibt als Nachteile des Standes der Technik, dass es bei der Entnahme mit bekannten Haarstanzen häufig zu sog. Transektionen kommt. Dies bedeutet, dass der zu extrahierende Follikel durchtrennt und so für die weitere Haartransplantation ungeeignet wird. Die Transektion tritt auf, wenn bei der Entfernung des Follikels dessen oberer Teil gegen die Innenwände der Stanze gepresst wird (sog. Reibkontakt bzw. „frictional contact“) und deshalb gemeinsam mit der Stanze rotiert, wobei dessen unterer Teil jedoch noch weitgehend fest im Kopfgewebe sitzt. Es kommt zu einer Verdrehung, aufgrund derer der Follikel durchtrennt und für die Transplantation unbrauchbar wird. - Das Klagepatent schlägt zur Lösung dieser Aufgabe (technisches Problem) eine Haarstanze im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Stanze (10) zum Entfernen von Haarfollikeln (102) durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst:
2. einen allgemein rohrförmigen Körper (12),
3. der Körper ist um eine allgemein zentrale Achse (11) gebildet,
4. der Körper verläuft von einem proximalen Schneidende (16) zu einem distalen Ende (14),
5. der Körper weist eine Follikelaufnahmekammer (17) auf,
6. die Follikelaufnahmekammer ist durch eine Innenwand definiert,
7. die Innenwand geht distal von dem proximalen Schneidende aus,
8. das proximale Ende der Stanze weist eine Schneide (118) auf,
9. wenigstens ein Abschnitt des rohrförmigen Körpers distal zu dem proximalen Ende weist ein allgemein konkaves Außensegment auf,
10. das konkave Außensegment verläuft von dem proximalen Ende distal weg,
11. das konkave Außensegment weist ein proximales und ein distales Ende auf,
12. wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer ist innerhalb des Segments des Körpers,
13. wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer weist eine Innenwand auf, die in der distalen Richtung zusammenläuft. - Durch eine Vorrichtung nach der erfindungsgemäßen Lehre rotiert die Follikelaufnahmekammer weich um das Follikel herum und reduziert so die Gefahr der Transektion. Die Aufnahmekapazität des Stanzenhohlraums wird durch die erfindungsgemäße Form der Follikelaufnahmekammer erhöht, wodurch die Reibung des Follikels an der Innenwand der Stanze verringert wird. Außerdem bewirkt die erfindungsgemäße Haarstanze, dass die Wunden tendenziell schneller verheilen als solche, die durch die Benutzung herkömmlicher Stanzen entstanden sind. Denn mit der erfindungsgemäßen Stanze entsteht eine sich distal verengende Wunde mit nach innengestülpten Kanten. Die Wundheilung erfolgt dadurch mit besserer Kosmetik als Wunden mit parallelen oder nach außen gestülpten Kanten.
- II.
Der Erörterung bedürfen nur die Merkmale 4, 7 sowie die Merkmale 9 bis 11 (im Hinblick auf ein konkaves Außensegment), weil die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit stehen und sich Ausführungen dazu erübrigen. - 1.
Zunächst bedürfen die vorstehend benannten Anspruchsmerkmale der Auslegung.
Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 ff. – Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). - a.
Das Klagepatent versteht unter dem Ausdruck „proximales Schneidende“ mit der Bezugsziffer 16 in den Anspruchsmerkmalen 4 und 7 den körperlichen Abschluss der Stanze in Richtung auf die Behandlungsstelle. Der Begriff „proximales Ende“ wird synonym benutzt.
Ausdrücklich legt die Klagepatentschrift nicht fest, was unter einem proximalen Schneidende zu begreifen ist. Der Fachmann entnimmt dieses Verständnis der Systematik des Anspruchs sowie der Klagepatentschrift nebst ihren Zeichnungen. Er erkennt insbesondere, dass häufig ähnliche Begrifflichkeiten benutzt werden, indem es etwa heißt „proximales Ende“, „distales Ende“, „proximaler Endbereich“ sowie „aufgeweiteter Endbereich“. - Sofern das Klagepatent von einem aufgeweiteten Endbereich bzw. proximalem Endbereich spricht, meint es damit eine körperliche Ausdehnung bzw. Erstreckung. Diese Ausdrücke beziehen sich auf den Abschnitt der Vorrichtung, welcher schon konkav ausgestaltet ist und in Richtung der Schneide ausläuft. Dies wird dem Fachmann durch die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Figuren aus der Klagepatentschrift, nämlich Figur 2, veranschaulicht, indem mit der Bezugsziffer 15 eben jener sanft kurvenförmig ausgestaltete Bereich adressiert ist. Wenn das Klagepatent einerseits von einem aufgeweiteten proximalen Endbereich und andererseits von einem proximalen Endbereich spricht, handelt es sich um sprachliche Ungenauigkeiten, mit denen aber dasselbe gemeint ist. Dies erkennt der Fachmann insbesondere aus Abs. [0013], in dem von „dem Aufweiten im proximalen Endbereich“ bzw. in der ursprünglichen englischen Fassung „the flare in the proximal end region“ die Rede ist. Wenn im Weiteren sodann von einem aufgeweiteten Endbereich gesprochen wird, ist dies nur eine Zusammenfassung und Konkretisierung des Endbereichs bezüglich seiner körperlichen Ausgestaltung.
Neben dem proximalen Endbereich verwendet das Klagepatent auch die Begrifflichkeit „proximales Ende“. Diese beiden Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen und „proximales Ende“ ist nicht mit einem Endbereich gleichzusetzen. Vielmehr ist mit diesem Ausdruck der unmittelbare körperliche Abschnitt gemeint, der den körperlichen Abschluss der Stanze bildet. Das proximale Ende stellt einen Teil des proximalen Endbereichs dar. Dies entnimmt der Fachmann dem Absatz [0025]. Dort wird nämlich das proximale Ende als ein Punkt verstanden, von dem aus Abmessungen erfolgen können, sodass die divergierende Innenwand ab ca. 1 mm vom proximalen Ende entfernt beginnen kann. Eine solche Aussage könnte das Patent nicht treffen, wenn es sich bei dem proximalen Ende um einen Bereich handeln würde. Zwar haben auch Bereiche ihren Anfangs- und Endpunkt. Allerdings findet der Fachmann keinen näheren Anhaltspunkt, welcher konkrete „Bereichspunkt“ dieser (bevorzugten) Messung zugrunde gelegt worden sein sollte. Dieser Bezugspunkt ist aber maßgeblich, um die Ausgestaltung der Stanze erfindungsgemäß konstruieren zu können.
Entsprechend heißt es in der englischen Fassung des Klagepatents auch „extending from“ (Abs. [0006]), womit die Erstreckung der Innenwand zwischen zwei Punkten, nämlich dem proximalen Ende zum distalen Ende der Stanze gemeint ist. Demgemäß benutzt die deutsche Übersetzung das Verb „ausgehen von“. Auch dies bezieht sich auf die Erstreckung der Innenwand von einem konkreten Punkt aus.
Ferner wird der Fachmann in dem Verständnis des proximalen Endes als ein Abschlusspunkt und nicht als ein Bereich durch die Formulierung in Abs. [0009] bestärkt, „a skin contacting proximal end“ bzw. „einem mit der Haut in Kontakt kommenden proximalen Ende“. Insoweit weiß der Fachmann, dass es gerade das äußerste, dem menschlichen Körper zugewandte Ende einer Stanze ist, das (zumindest zuerst) die zu behandelnde Haut berührt.
Für dieses Verständnis des proximalen Endes als Abschlusspunkt spricht weiterhin, dass der Stanzenkörper eine allgemein zentrale Längsachse (Merkmal 3) aufweist, an der er sich orientiert. Der Endpunkt der Achse in Richtung auf den menschlichen Körper ist genau das proximale Ende.
Inhaltsgleich wie das proximale Ende ist der Begriff des proximalen Schneidendes zu begreifen. Das Klagepatent benutzt diese Ausdrücke im Austausch gegeneinander. Die Formulierung proximales Schneidende stellt eine Konkretisierung des proximalen Endes insoweit dar, als dort eine zum Schneiden geeignete Vorrichtung vorhanden sein muss. Für diese Konkretisierung spricht Abs. [0030], wonach die Schneide „am“ proximalen Ende gebildet ist.
Auch aus Abs. [0020] ersieht der Fachmann dieses einheitliche Verständnis. Dort wird zwar zunächst der Beginn der Kammer von dem proximalen Schneidende aus beschrieben. Im unmittelbar folgenden Satz heißt es nur, dass die Kammer ausweislich der Figur 3 vom proximalen Ende verläuft. Ein unterschiedlicher Startpunkt der Kammer sollte in diesen Absätzen nicht zum Ausdruck kommen, da sich Veränderungen der Vorrichtung nur im Hinblick auf den Verlauf der Kammer zum distalen Ende ergeben sollten.
Sofern das Klagepatent den Ausdrücken proximales Ende und proximales Schneidende verschiedene Bedeutungsgehalte zukommen lassen wollte, so sind diese jedenfalls nicht hinreichend deutlich offenbart. Der Fachmann erkennt also, dass Merkmal 4 darüber Aufschluss gibt, wie der Stanzenkörper verläuft; nämlich von einem körpernahen zu einem vom Körper entfernten Punkt. - Nicht dagegen auch einheitlich zu verstehen ist das proximale Schneidende mit der Schneide. Denn schon aus der Systematik des Klagepatentanspruchs 1 ergibt sich, dass das Klagepatent zwischen einem proximalen Ende/Schneidende und einer Schneide unterscheidet. Bei einer begrifflichen Gleichsetzung würde nämlich das Merkmal 8 sinnentleert und hätte keinen eigenen Bedeutungsgehalt mehr, weil dann das proximale Ende ein proximales Ende aufweisen würde oder alternativ eine Schneide eine Schneide.
Zwar könnten in den Zeichnungen der Klagepatentschrift die Bezugsziffern (16, 116, 118) auf ein einheitliches Verständnis schließen lassen, weil in verschiedenen Figuren dieselben Stellen (derselbe Punkt) mit unterschiedlichen Bezugsziffern gekennzeichnet wurden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent die Wahl der Bezugsziffern bewusst so getroffen hat, zumal sich für den Gleichlauf der Begriffe in der Beschreibung keine weiteren Anhaltspunkte mehr finden. Berücksichtigend den Grundsatz, dass die Patentschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen ist, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung), verbleibt es bei einem unterschiedlichen Verständnis der eingangs genannten Begriffe, mit welchem auch die Figuren in Einklang zu bringen sind.
Das Klagepatent versteht unter einer Schneide eine Kante des Stanzenkörpers, die zum Schneiden geeignet und am proximalen Ende angeordnet ist und sich dadurch auszeichnet, geschliffen sein zu können, vorzugsweise in der Innenseite, wobei auch ein Schliff an Außenseite erfindungsgemäß sein kann. Die Schneide ist immer Teil des proximalen Schneidendes, aber nicht damit gleichzusetzen. Denn andersherum muss das proximale Schneidende nicht überall über eine Schneide verfügen, da auch nur ein bestimmter Bereich (Innen- oder Außenbereich) als Schneide ausgestaltet sein kann.
Bestärkt in diesem Begriffsverständnis wird der Fachmann durch die Beschreibungsstellen, denen zu entnehmen ist, dass das proximale Ende eine Schneide „aufweist“ (vgl. Merkmal 8) und, dass das proximale Ende „in“ einer Schneide „endet“ (Abs. [0009]). Dies dient dem Fachmann als ausreichender Hinweis zu verstehen, dass Schneide und proximales Ende nicht gleichzusetzen sind, sondern das Klagepatent lediglich eine bestimmte Ausgestaltung des Endes meint, nämlich den Teil der Stanze, der tatsächlich in der Lage ist, Gewebe zu schneiden.
Umso ersichtlicher wird diese begriffliche Trennung unter Hinzuziehung der maßgeblichen englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift. Denn dort wird der Ausdruck „cutting edge“ benutzt, was im Deutschen mit „Schneide“ übersetzt wurde. Der englische Ausdruck ist seinem ursprünglichen Bedeutungsgehalt nach dagegen präziser als der deutsche, weil „edge“ wörtlich übersetzt „Kante“ oder „Rand“ bedeutet. „Schneide“ ist demgegenüber weniger eindeutig und grenzt den schneidenden Teil der Stanze nicht näher ein, schließt gleichwohl nicht aus, darunter nur eine schneidende Kante aufzufassen. Die treffendere Übersetzung von „cutting edge“ dürfte demnach Schneidkante sein. - Die Auffassung der Beklagten, dass Schneide lediglich den Schneidmechanismus, etwa in Abgrenzung zu einer Schere oder „was der Schneidwerkzeuge mehr sein mögen“ darstellen soll, verfängt nicht. Denn es ist schon nicht hinreichend klar, dass es sich bei „Schneide“ im Gegensatz zu einer Schere um einen in der deutschen Sprache bekannten Ausdruck handelt, der einen bestimmten Schneidmechanismus beschreibt.
- Im Hinblick auf die Ausformung der Schneide entnimmt der Fachmann der Beschreibung keine klaren Hinweise, wie dies zu geschehen hat. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass ein nicht weiter erläuterter Übergang vom Stanzenkörper in eine Gewebeschneide vorgesehen ist. Nicht zu erkennen ist, dass ein spitzes Zusammenlaufen erforderlich ist.
Der Begriff der Schneide und ab wann eine solche vorliegt, ist mangels entgegenstehender Angaben in der Klagepatentschrift daher weit zu verstehen. Teils beschreibt das Klagepatent, dass diese Schneide erst entsteht, indem eine Schärfung entweder der Außen- oder der Innenseite am proximalen Ende der Stanze erfolgt (vgl. Abs. [0009]) und dass die Schärfung der Stanze an der Innenseite zu dem Zweck erfolgt, „um“ eine Stanze zu bilden, was dem Fachmann ein Hinweis darauf sein könnte, dass vor einer Schärfung gerade noch keine Schneide vorliegt. Abs. [0021] dagegen spricht davon, dass das proximale Stanzenende eine Schneide aufweisen kann, die ungeschärft oder vorzugsweise geschärft sein kann.
Danach besteht eine Schneide unabhängig von einer Schärfung. Aufgrund der englischen Fassung („cutting edge“) ist das Klagepatent so zu verstehen, dass in jedem Fall nur eine Kante vorliegt, die als Schneide anzusehen ist und nicht etwa ein ganzer (ringförmiger flächiger) Bereich.
Das Klagepatent gibt außerdem nicht vor, wie das proximale Ende zu einer Schneide führen muss. Insbesondere ist nicht vorgegeben, dass das proximale Ende zwingend dergestalt in eine Schneide auslaufen muss, dass, wie die Beklagten meinen, die Innenwand und die Außenwand in einem spitzen Winkel zusammenlaufen.
Grundsätzlich erkennt das Klagepatent aber an, dass es eine Verbindung aus Innenhohlraumwand und äußerer Wand (vgl. Abs. [0024]) sein muss, aus der sich Schneide ergibt. Dies ist für den Fachmann auch offensichtlich, da Innenwand und Außenwand lediglich verschiedene Seiten desselben Vorrichtungsteils sind, da es kein gesondertes Element gibt, das zur Bildung einer Innenwand in der Vorrichtung vorgesehen ist. Konkretere Angaben zur Bildung der Schneide sind dieser Beschreibungspassage jedoch nicht zu entnehmen.
Aber auch diese Beschreibungsstelle beinhaltet keine Angaben, wie im Detail dieses Zusammenspiel von den Wänden zu erfolgen hat. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass sie „zusammenlaufen“ müssen.
In der deutschen Übersetzung heißt es nämlich dagegen „Konvergenz“ der Wandflächen und auch in der englischen Ursprungsfassung wird das Wort „convergence“ benutzt, welches zwar auch mit Zusammenlaufen übersetzt werden kann, aber nicht ausschließlich. Vielmehr kann es auch Annäherung und Angleichung bedeuten. Da somit sowohl im Anspruchswortlaut als auch in den beschreibenden Absätzen eindeutige Hinweise fehlen, ist letztlich nur erforderlich, dass Innenwand und Außenwand so konstruiert sind, dass sich überhaupt eine Schneide ergeben kann.
Nichts anderes bezüglich der Formung der Schneide ergibt sich aus den im Klagepatent enthaltenen Winkelangaben, auf die schon die Beklagten zur Begründung ihres Verständnisses abstellen (vgl. insbesondere Abs. [0032]). Diese Winkelangaben bleiben nämlich unberücksichtigt und führen zu keiner einengenden Betrachtung dahin, dass die beiden Stanzenwände in ihrem Abschluss in einem spitzen Winkel aufeinandertreffen müssen. Denn zum einen sind diese Angaben schon nicht Gegenstand des Anspruchs und zum anderen nur im Rahmen der bevorzugten Ausführungsbeispiele thematisiert (vgl. Fig. 3 und 4). Wenngleich dort sowohl ein bevorzugter Konvergenzwinkel von 9,8° als auch ein alternativer Winkelbereich von 4° bis 20° angegeben wurde, lässt dies keine einschränkende Betrachtung des Anspruchs 1 zu, wonach nicht auch größere Winkel erfindungsgemäß sein könnten (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 24 f.).
Im Übrigen handelt es sich bei Figuren 3 und 4 um Zeichnungen einer bevorzugten Stanzenform, was andere auch noch unter die Erfindung fallende Ausgestaltungen nicht ausschließt, insbesondere auch solche nicht, die in ihrer Wirkung nachteiliger sind.
Schließlich sieht der Fachmann auch aus technisch-funktionalen Gesichtspunkten keinen Grund, der ein spitzes Zusammenlaufen der Wandflächen zur Ausbildung der Schneide erfordert. Insbesondere steht es der Wundheilung nicht entgegen, wenn die Flächen nicht spitz zusammenlaufen, da die Form der Wunde durch die Außenseite der Stanzen und eine dort ausgebildete Abschrägung bedingt wird und nicht durch den Verlauf der Wände, die zu einem „breiteren Ring“ am proximalen Ende führen könnten, da sich dieser im Äußeren nicht niederschlägt.
Aus diesem Verständnis folgt auch nicht, dass der Vorteil der Erfindung eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Follikelaufnahmekammer bereitzustellen, aufgegeben wird. Denn die Ausgestaltung der Schneide am proximalen Ende, bedingt durch ein Winkelverhältnis von Innen- und Außenwand, lässt in jedem Fall eine sanft um den Follikel rotierende Kammer zu, welche dem Schutz der Haare dient und eines Transektion vorbeugt. - Auch in der Gesamtschau mit dem Merkmal 7, welches ebenfalls den Ausdruck proximales Schneidende benutzt, besteht schließlich kein Bedürfnis, diesen Begriff mit der „Schneide“ gleichzusetzen. Ausdrücklich heißt es im Anspruchswortlaut nur, dass die Innenwand von dem Schneidende ausgeht. Damit erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent auch hier eine Vorgabe macht, wo ein Element beginnt und welchen weiteren Verlauf (distal) es nimmt. Mit diesem Verständnis ist das Merkmal 7 kohärent zu demjenigen des Merkmals 4. Gründe, weshalb zwingend die Schneide der Startpunkt der Innenwand sein sollte, sind zudem nicht ersichtlich. Selbst nach dem Klagepatent ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte, weil bereits keine klare Vorgabe für die Anordnung der Schneide gemacht wird. In den Fällen, wenn die Schneidkante an der Außenseite liegt, würde dies nach dem Verständnis der Beklagten bedeuten, dass die Wände immer spitz zusammenlaufen müssten, da andernfalls die Innenwand innenseitig beginnt, nämlich an der der Schneidkante abgewandten Seite. Wie oben gezeigt, fehlen für dieses Verständnis des Zusammenlaufens aber konkrete Hinweise im Patent. Im Übrigen ist an der Auslegung der Beklagten zu kritisieren, dass sie den Begriff „cutting edge“ nicht klar abgrenzen und einen größeren Bereich als vom Klagepatent beabsichtigt, als Schneide auffassen.
- c.
Der in den Merkmalen 9 bis 11 benutzte Ausdruck des „konkaven Außensegments“ meint einen äußeren Bereich der Stanze, der derart ausgestaltet ist, dass sich dessen Durchmesser zumindest partiell verändert, sich also zwischenzeitlich reduziert.
Im Anspruchswortlaut benutzt das Klagepatent in den Merkmalen 9 bis 11 den Begriff „konkav“, ohne dort weitere Erläuterungen dazu zu machen. Der Fachmann hat daher die Beschreibung des Klagepatents in den Blick zu nehmen, um den Bedeutungsgehalt des Wortes zu ermitteln. Dort findet dieser Ausdruck an einigen Stellen Verwendung, z.B. Abs. [0006], Abs. [0022] ff., Abs. [0026]. Teilweise wird das Adjektiv in Verbindung mit dem vorangestellten Wort „allgemein“ benutzt.
Seinem philologischen Verständnis nach beschreibt „konkav“ die Wölbung eines Körpers nach innen. Von diesem Verständnis geht auch das Klagepatent in Satz 2 des Abs. [0022] aus, in welchem ein „im Wesentlichen sanft verlaufendes konkaves Segment“ beschrieben wird. Zugleich entnimmt der Fachmann dem Abs. [0022], dass dieser Begriff hier aber nicht nur bezogen auf eine gewölbte Ausformung zu verstehen ist. Denn in diesem Absatz heißt es in Satz 2 ausdrücklich weiter: „kann dieses Segment alternativ auch gestuft oder abgewinkelt sein, ohne vom Schutzbereich der Erfindung abzuweichen“. Ausdrücklich unterfallen daher auch diese Formen dem Begriff „konkav“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre. Ein sanft verlaufendes konkaves Segment ist zwar eine bevorzugte Ausführungsform und wird auch demensprechend in den Figuren so dargestellt, ist aber für sich genommen nicht geeignet, das Begriffsverständnis hierauf einzugrenzen.
Darüber hinaus macht der Anspruchswortlaut keine Angaben, wie das konkave Außensegment ausgestaltet sein soll. Insbesondere fehlen Angaben, in welchem Größenverhältnis die Segmentdurchmesser am distalen und am proximalen Ende zueinanderstehen sollen. Schon deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass der distale kleiner als der proximale Durchmesser sein kann. Dies gilt umso mehr, als ausdrücklich erst in Anspruch 2 des Klagepatents das diskutierte Größenverhältnis in Bezug genommen wird und gleichgroße Durchmesser beansprucht werden. - Dies könnte nur dann anders zu betrachten sein, wenn aus dem Wort konkav zugleich Vorgaben für die Ausgestaltung des proximalen bzw. distalen Durchmessers des Außensegments folgen. Ausdrücklich kann der Fachmann solche Angaben der Beschreibung des Klagepatents nicht entnehmen.
Eindeutige Angaben dazu, ob der distale Durchmesser auch kleiner als der proximale Durchmesser sein kann, beinhaltet das Klagepatent nicht. So beziehen sich sämtliche Ausführungen auf Ausgestaltungen, wonach die Durchmesser gleichgroß oder der distale Durchmesser sogar größer sein kann (vgl. Abs. [0006]). Abs. [0022] beschreibt einen allgemein gleichen Durchmesser als bevorzugte Ausführungsform. - Einziger Hinweis auf die Möglichkeit eines kleineren distalen Durchmessers könnte allenfalls die Formulierung in Abs. [0022], Z. 10 sein, wonach es in der Praxis einen leichten Unterschied zwischen den beiden Durchmessern geben kann, wenn es darum geht, sie identisch zu machen. Dieser Halbsatz dürfte eine negative Abweichung einschließen.
Auch die Figuren 1 und 2 offenbaren einen kleineren Durchmesser. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Figuren erfindungsgemäß im Hinblick auf das konkave Außensegment. Das Klagepatent betont ausdrücklich deren Erfindungsgemäßheit (Abs. [0007]). Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Anspruchsmerkmale werden nicht vorgenommen. Solche Anhaltspunkte sind auch den Bezeichnungen der Figuren 1 und 2 bzw. Figuren 3 und 4 nicht zu entnehmen. Zwar wird in den zuletzt genannten Figuren eingehend die Konkavität dargestellt; dies bedeutet aber nicht, dass sie in den übrigen Zeichnungen keinerlei Berücksichtigung gefunden hat. Im Übrigen spricht auch Abs. [0009] von einem „divergierenden“ Außendurchmesser, was zeigt, dass grundsätzlich die konkave Ausgestaltung in die zeichnerische Darstellung einbezogen worden ist und dieser Absatz gerade die Beschreibung der Figuren 1 und 2 beinhaltet.
Diese Figuren sind daher in die Erwägungen zur Auslegung einzustellen, zumal Patentzeichnungen üblicherweise ohnehin nicht herangezogen werden dürfen, um eine Einengung des Anspruchs herbeizuführen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A, Rn. 32). - Diesem Verständnis steht schließlich nicht entgegen, dass die überwiegenden Formulierungen, wie auch der Kontext des Abs. [0022], im Klagepatent auf eine Größenabweichung nach oben bezogen sind. Es handelt sich jeweils um Beschreibungen bevorzugter Ausführungsbeispiele, die den Anspruchsinhalt nicht einzuschränken vermögen und nur daraus, dass sich an keiner Stelle der Klagepatentschrift ein Hinweis auf eine zulässige Größenabweichung nach unten findet, ist nicht zu schließen, dass diese nicht vom Gegenstand der Erfindung umfasst wären.
- 2.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die zuvor diskutierten Merkmale 4, 7 sowie 9 bis 11 des Klagepatentanspruchs 1. - a.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von den Merkmalen 4 und 7. - aa.
Die erste angegriffene Ausführungsform weist einen Körper auf, der von einem proximalen Schneidende zu einem distalen Ende verläuft. Denn der Stanzenkörper, zu dem ausweislich Merkmal 5 auch die Follikelaufnahmekammer zählt, erstreckt sich vom proximalen Ende bis hin zu einem distalen Ende und bildet auf diese Weise die gesamte Stanze.
Im Übrigen ist zu erkennen, dass durch den Verlauf der Innen- und Außenwand ein flacher Ring entstanden ist. Wie aber im Rahmen der Auslegung gezeigt, ist auch dies von der Erfindung umfasst, da das proximale (Schneid-)Ende den Abschluss der Vorrichtung in Richtung auf den menschlichen Körper meint und dieses somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon vor dem „abgeknickten“ Bereich liegt. Es ist damit auch eine künstliche Aufspaltung, diesen Bereich als separaten Ring darzustellen, in den die Stanze münden würde. Es handelt sich schlicht um den Ausläufer der Stanze, welcher zum Körper der Stanze gehört und zum proximalen Ende führt bzw. dieses bildet.
Nicht entscheidend für die Verwirklichung des Merkmals 4 ist außerdem, dass das proximale Ende in einer Schneide mündet.
Die unstreitig vorhandene Innenwand geht auch vom proximalen Schneidende aus, denn sie beginnt an der Innenkante des seitens der Beklagten als flachen und stumpfen Ring bezeichneten Vorrichtungselements. Nicht erforderlich ist, dass eine Verbindung zur an der Außenseite dieses „Rings“ vorgesehenen Schneidkante besteht. Denn entsprechend dem vorstehenden Verständnis, ist das proximale Schneidende nicht mit der Schneide als solcher gleichzusetzen und im Anspruch 1 werden keine Winkelangaben beansprucht, wie sich Innen- und Außenwand annähern sollen. Dies ist vielmehr erst Gegenstand des Unteranspruchs 9. - Auf den Aussagegehalt der seitens des Klägers angefertigten und als Anlagen K15 und K16 zur Akte gereichten CAD-Modelle der angegriffenen Ausführungsformen kommt es zum Nachweis der Verletzung nicht an. Unbeschadet des insoweit umfänglichen Erklärens der Beklagten mit Nichtwissen, beinhalten diese Modelle jedenfalls keine über die zur Akte gereichten Lichtbilder hinausgehenden Informationen. Denn der grundlegende Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen ist unstreitig. Lediglich das rechtliche und nicht das tatsächliche Verständnis der Parteien weicht voneinander ab.
Unerheblich ist ferner, dass die Klägerseite Zweifel an den auf den Lichtbildern der Beklagten gezeigten Haarstanzen hat und ob es sich dabei tatsächlich um die angegriffenen Ausführungsformen handelt. Zum einen haben die Beklagten nämlich nicht bestritten, dass die aus den Anlagen K 6, K 8 und K 10 und K11 zu ersehenden Haarstanzen die angegriffenen Ausführungsformen sind. Zum anderen dürfte es sich aber auch tatsächlich bei den Anlagen TW 1 bis TW 3 um die hier streitgegenständlichen Haarstanzen handeln und lediglich die Perspektive und Schärfe der Aufnahme im Vergleich zu denjenigen des Klägers variieren. - bb.
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für die zweite angegriffene Ausführungsform. Sie unterscheidet sich ihrem Aufbau nach von der ersten angegriffenen Ausführungsform nur durch die Ausformung der Schneidkante. Diese ist, wie sowohl den seitens beider Parteien zur Akten gereichten Lichtbildern als auch dem eigenen Vortrag der Beklagten zu entnehmen ist, sägenartig gezackt ausgestaltet und befindet sich wie schon in der ersten angegriffenen Ausführungsform an der Außenseite der Stanze. - b.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäßen Gebrauch von den Anspruchsmerkmalen 9 bis 11. Sie weisen ein konkaves Außensegment auf.
Die tatsächliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig. Von vornherein diskutieren die Parteien hier nicht, ob oder wo an den angegriffenen Ausführungsformen überhaupt ein konkaves Außensegment angeordnet ist bzw. im Verlauf des Stanzenkörpers eine Divergenz im Durchmesser vorliegt. Insoweit ist hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls außer Streit, dass sie am distalen Ende des Segments einen gegenüber dem Durchmesser am proximalen Ende kleineren Durchmesser aufweisen.
Unter Berücksichtigung des Verständnisses dieser Merkmale, wonach es entweder gar nicht auf das Verhältnis der Außendurchmesser zueinander ankommt oder jedenfalls auch kleinere distale Durchmesser in die erfindungsgemäße Lehre einbezogen sind, sind die angegriffenen Ausführungsformen also auch mit ihrem kleineren distalen Durchmesser patentverletzend. -
III.
Aus vorstehenden Ausführungen ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen.
1.
Aufgrund der wortsinngemäßen unmittelbaren Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 müssen beide Beklagten gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG die Verletzungshandlungen unterlassen. - Für den Beklagten zu 1. resultiert die Unterlassungsverpflichtung aus seinen eigenen patentverletzenden Handlungen, indem er die beiden angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland ausgeliefert hat.
Die Beklagte zu 2. trifft eine Unterlassungsverpflichtung, weil ihr gegenüber eine Zurechnung der rechtswidrigen Benutzungshandlungen des Beklagten zu 1. erfolgt. Die beiden Beklagten stehen nämlich im Verhältnis von Gesellschaft und gesetzlichem Vertreter zueinander (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 245 f.), wobei der Beklagte zu 1. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2. nach außen agiert und deren Unternehmen repräsentiert. Zur Überzeugung der Kammer steht das unmittelbare und gewollte Zusammenwirken der beiden Beklagten fest, denn das entsprechende klägerische Vorbringen ist auch im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben.
Damit liegt bezüglich der Beklagten zu 2. nicht nur eine Erstbegehungsgefahr für etwaige eigene Verletzungshandlungen vor. Vielmehr hat sich eine Wiederholungsgefahr manifestiert. - 2.
Da aufgrund der haftungsrechtlichen Zurechnung zwischen dem Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. für letztere nicht nur eine Erstbegehungsgefahr für etwaige Benutzungshandlungen vorliegt, ergeben sich auch die weiteren Rechtsfolgen gegen beide Beklagte. - Zugunsten des Klägers besteht nicht der geltend gemachte Vernichtungsanspruch gem. § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64. EPÜ, da neben einer begangenen Verletzung auch erforderlich ist, dass die Verletzer, also hier die Beklagten, Besitz und/oder Eigentum an patentverletzenden Vorrichtungen in Deutschland haben. Daran fehlt es. Denn, nachdem die Beklagten dies bestritten haben, vermag die Kammer diese Voraussetzung nicht festzustellen, weil der Kläger seinen Vortrag nicht konkretisiert und ergänzt hat. Eines dahingehenden Hinweises der Kammer bedurfte es nicht, weil die Beklagtenseite ausdrücklich diese Fragestellung erörtert hat.
- Keine Zweifel bestehen dagegen an dem Rückrufanspruch und dem Entfernungsanspruch gem. § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Soweit sich die Beklagten damit verteidigen, dass sich die angegriffenen Ausführungsformen nicht mehr in den Vertriebswegen befänden und deshalb nicht zurückgerufen bzw. entfernt werden müssten, verfängt dies nicht. Denn vorliegend befinden sich die patentverletzenden Vorrichtungen immer noch in den Vertriebswegen. Die belieferten Abnehmer sind nicht als private Endabnehmer zu qualifizieren. Wenngleich Ärzte keine Gewerbetreibende i.S.d HGB sind, handeln sie hier jedenfalls zu gewerbsmäßigen Zwecken, nämlich zur Durchführung ihrer Behandlungen. Sie können nicht lediglich als private Endabnehmer angesehen werden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffenen Ausführungsformen später einmal weiterveräußert werden. Im Übrigen dürfte es auch nicht allein auf die tatsächlichen zwei streitgegenständlichen Lieferungen ankommen, sondern darauf, dass dieser Anspruch die Konsequenz aus der begangenen Verletzung ist.
Es bestehen auch keine Bedenken daran, dass der Rückruf unter Angabe des Grundes – dieses Urteil – erfolgen muss (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 644 f.). Hinsichtlich der von den Beklagten begangenen rechtswidrigen Benutzungshandlungen wird auf die obigen Ausführungen in Ziff. II Bezug genommen. Soweit die Beklagten die Formulierung des entsprechenden Klageantrags beanstanden und befürchten, dass auch nicht inländische Erzeugnisse erfasst seien, dürfte dies nicht durchgreifen. Denn der Schutzumfang dieser Vorschriften geht schon nicht weiter als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. - Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EPÜ, §§ 140b PatG, 242, 259 BGB. Bedenken daran, dass die Beklagten Rechnung gegenüber einem von dem Kläger beauftragten Wirtschaftsprüfer legen dürfen, bestehen nicht.
Für den Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspruch hat der Kläger das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels näherer Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kläger erst nach Erteilung der Auskunft möglich, diesen Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 465). Dem Grunde nach folgt der Anspruch auf Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ.
Die Beklagten trifft dabei zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Beklagte zu 1. hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass das Klagepatent benutzt wird. Gleichermaßen handelte die Beklagte zu 2. zumindest fahrlässig. Denn auch sie hätte, vermittelt über den allein für sie verantwortlichen Beklagten zu 1., die Patentverletzungen erkennen und vermeiden können, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. - 3.
Der Kläger hat schließlich gem. §§ 683, 670, 677 BGB Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der tenorierten Höhe gegen beide Beklagte.
Dieser Anspruch besteht, wenn die Abmahnung begründet war, also die abgemahnten Ansprüche bestanden haben (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 42).
Dies war hier der Fall. Die Abmahnung war gegenüber den Beklagten mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs begründet.
Der Höhe nach orientieren sich die zu ersetzenden Abmahnkosten am Streitwert sowie an den anzusetzenden RVG-Gebühren (VV-Nr. 2300). Der hier von der Klägerseite zugrunde gelegte Streitwert von 250.000 € wurde von den Beklagten ebenso wenig wie die angesetzte 1,5-Geschäftsgebühr beanstandet.
Im Hinblick auf die Kostenhöhe ergeben sich trotz des unbegründeten Vernichtungsanspruchs keine Abzüge.
Grundsätzlich hat zur Ermittlung der tatsächlich ersatzfähigen Kosten immer eine Quotelung zu erfolgen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 56), wonach der Streitwert, der auf den begründeten Teil entfällt, ist ins Verhältnis zu dem Streitwert entfallend auf den unbegründeten Teil zu setzen ist. Wenngleich der Vernichtungsanspruch unbegründet ist, wirkt sich dies hier aber nicht auf die erstattungsfähigen Abmahnkosten aus, da der auf diesen Anspruch entfallende Streitwert (12.500,- €) lediglich einen Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs darstellt und keinen Gebührensprung auslöst. - Der korrespondierende Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 BGB.
- IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Soweit der Kläger teilweise unterlegen war, handelt es sich dabei um eine nicht ins Gewicht fallende und keinen Gebührensprung auslösende, nur geringfügige Zuvielforderung. - Streitwert: 250.000,- €