Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2866
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 4c O 8/18
- I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.000,- festgesetzt. - Tatbestand
- Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX U1 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 21. April 2009 (US 427XXX) am 24. März 2010 angemeldet und am 8. November 2017 eingetragen wurde. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 14. Dezember 2017 bekanntgemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.
- Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein System zum automatischen Konfigurieren eines mobilen Kommunikationssystems. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster erhoben (vgl. Anlagenkonvolut B 2), über den noch nicht entschieden ist.
Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
- „1. Kommunikationssystem (10, 10a) für eine mobile Umgebung, insbesondere ein Repeater (10, 10a), vorzugsweise für einen Zug (40), umfassend:
– eine Steuerung (50) zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verstärken des Kommunikationssignals zum Weitersenden, wobei das Kommunikationssignal über mindestens eine Empfangsantenne (12) empfangen wird und über mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) verstärkt weitergesendet wird;
– ein GPS-System (18), das dazu ausgebildet ist, Koordinateninformationen an die Steuerung (50) zu senden, wobei die Koordinateninformationen den geografischen Standort des Kommunikationssystems angeben;
– einen Speicher (17), der dazu ausgebildet ist, zu speichern:
– Informationen über kartografische Grenzen;
– eine erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;
– eine zweite und eine dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) außerhalb der ersten kartografischen Grenze befindet, wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verstärkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) für verschiedene Frequenzteilbänder umfasst, wobei die Steuerung (50) ausgebildet ist zum:
– Empfangen mehrerer Eingänge in Bezug auf aktuelle Betriebsbedingungen, wobei die mehreren Eingänge Koordinateninformationen umfassen, die den geografischen Standort des Kommunikationssystems (10, 10a) angeben, wobei die Koordinateninformationen durch das GPS-System (18) erfasst werden;
– Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der ersten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die erste Bedingung erfüllt ist; oder
– Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der zweiten und der dritten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die zweite und/oder die dritte Bedingung erfüllt sind.“ - Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten abhängigen Ansprüche 2 bis 19 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.
- Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
- Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes Repeater-System zur Verwendung in einer mobilen Umgebung, hier einem Zug. Die Figuren 3A und 3B zeigen ein Flussdiagramm, das ein beispielhaftes erfindungsgemäßes Verfahren zum selektiven Variieren oder Adaptieren der Repeater-Konfiguration darstellt. Figur 4 zeigt schließlich ein Flussdiagramm, das ein weiteres beispielhaftes erfindungsgemäßes Verfahren zum selektiven Variieren oder Adaptieren einer Repeater-Konfiguration darstellt.
- Die Klägerin gehört zum CommScope Konzern, der als einer der führenden Anbieter von Hochfrequenztechnik-Systemlösungen für Telekommunikationsinfrastrukturen, tätig ist. Einer der Tätigkeitsschwerpunkte bildet dabei die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Repeatern.
- Die Beklagte gehört zu der in der Schweiz ansässigen und im Bereich der Hochfrequenztechnik tätigen COMLAB-Gruppe und ist für den Vertrieb des Produktsortiments der COMLAB-Gruppe in Deutschland ausschließlich zuständig. Zu dem Produktsortiment zählen unter anderen auch sog. Intrain-Repeater, d.h. Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugehörigen Bahnhöfen und Betriebszentralen. Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Repeatern gehören auch die Repeater der Produktfamilie A, zu der insbesondere die Repeater des Typs A-X/X zählen, wobei sich die Produktfamilie A in Repeater für den mobilen und solche für den stationären Einsatz aufgliedert. Die Klägerin greift vorliegend sämtliche mobilen Repeater der Serie A an (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
- Im Vorfeld des Verletzungsverfahrens hat ein mit der Klägerin konzernverbundenes Unternehmen gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zwei selbstständige Beweisverfahren angestrengt (B und C), im Rahmen derer der Patentanwalt D (nachfolgend: Sachverständige) die Betriebsstätte der Beklagten in Augenschein nahm und dort prüfte, ob die angegriffenen Repeater von der Lehre zweier Patente der dortigen Antragstellerin Gebrauch machen. Unter dem 2. November 2016 erstattete der Sachverständige zwei schriftliche Gutachten (vorgelegt als Anlagen K 11 und K 12). Durch Beschlüsse der Kammer vom 19. April 2017 (B und C, vorgelegt als Anlagenkonvolut K 13) sind die Gutachten der dortigen Klägerin persönlich zur Kenntnis gebracht und die beteiligten Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden. Vor dem Hintergrund der beiden selbstständigen Beweisverfahren waren zwei Hauptsacheverfahren (E und F) vor der hiesigen Kammer anhängig.
- Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster verstehe unter einer Signalverarbeitung die Überwachung, nicht jedoch zwingend (auch) die Veränderung des Signals. Sie behauptet, in den angegriffenen Ausführungsformen würden die Pegelwerte der eingehenden Signale überwacht und ggf. Maßnahmen eingeleitet, um die Ist-Werte an die Soll-Werte anzupassen. Das Vorhandensein einer Steuerung im Sinne des Klagegebrauchsmusters ergebe sich daher aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen über die ALC- bzw. Gain-Trailing-Funktionalität verfügten. Das Klagegebrauchsmuster würde auch nicht die Speicherung von Landkarten voraussetzen, sondern nur einen Speicher zur Speicherung von Informationen über kartografische Grenzen, mithin die Speicherung von Polygonen. Die angegriffenen Ausführungsformen könnten über eine Eingabemaske der Software G nach der H derart programmiert werden, dass nicht nur die Frequenzbänder als Ganzes, sondern auch nur einzelne Frequenzteilbänder verstärkt würden. Schließlich sei es ausreichend, wenn die Einstellung der Verstärkung je nach Gebiet angepasst werde, ohne dass es darauf ankomme, wann und von wem die Konfiguration vorgenommen wurde.
- Sie behauptet, die Ausführungen des Sachverständigen in seinen beiden Gutachten seien vollständig und richtig, da die Anlage H und insoweit auch die Software G nach der H auf die angegriffenen Ausführungsformen Anwendung fände.
- Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich in der Entscheidung über den Löschungsantrag der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.
- Die Klägerin beantragt,
- I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Kommunikationssysteme (10, 10a) für eine mobile Umgebung, insbesondere Repeater (10, 10a), vorzugsweise für einen Zug (40), umfassend:
– eine Steuerung (50) zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verstärken des Kommunikationssignals zum Weitersenden, wobei das Kommunikationssignal über mindestens eine Empfangsantenne (12) empfangen wird und über mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) verstärkt weitergesendet wird;
- – ein GPS-System (18), das dazu ausgebildet ist, Koordinateninformationen an die Steuerung (50) zu senden, wobei die Koordinateninformationen den geografischen Standort des Kommunikationssystems angeben;
- – einen Speicher (17), der dazu ausgebildet ist, zu speichern:
- o Informationen über kartografische Grenzen;
- o eine erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;
- o eine zweite und eine dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) außerhalb der ersten kartografischen Grenze befindet,
- wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verstärkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) für verschiedene Frequenzteilbänder umfasst, wobei die Steuerung (50) ausgebildet ist zum:
- – Empfangen mehrerer Eingänge in Bezug auf aktuelle Betriebsbedingungen, wobei die mehreren Eingänge Koordinateninformationen umfassen, die den geografischen Standort des Kommunikationssystems (10, 10a) angeben, wobei die Koordinateninformationen durch das GPS-System (18) erfasst werden;
- – Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der ersten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die erste Bedingung erfüllt ist; oder
- – Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der zweiten und der dritten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die zweite und/oder die dritte Bedingung erfüllt sind.
(Unabhängiger Anspruch 1 des DE 20 2010 018 XXX) - anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
insbesondere, wenn
das GPS-System (18) ein bordseitiges GPS-System ist;
(Abhängiger Anspruch 2 des DE 20 2010 018 XXX)und/oder
das GPS-System (18) die Koordinateninformationen mittels einer Schnittstelle (42) an die Steuerung (50) sendet;
(Abhängiger Anspruch 3 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
die zweite und die dritte Bedingung einen ersten Bedingungssatz definieren, wobei der erste Bedingungssatz mindestens einer konfigurierbaren Einstellung zugeordnet ist und der erste Bedingungssatz erfüllt ist, wenn die zweite Bedingung und die dritte Bedingung erfüllt sind.
(Abhängiger Anspruch 4 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Kommunikationssystem (10, 10a) ferner eine grafische Benutzeroberfläche (16) umfasst, die dazu ausgebildet ist, den Zugriff auf Importieren, Exportieren und Betrachten von kartografischen Grenzdateien zu ermöglichen, wobei eine kartografische Grenze in Verbindung mit einer Kartendatei als Hintergrund verwendet wird;
(Abhängiger Anspruch 5 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Kommunikationssystem (10, 10a) ferner mindestens eine Empfangsantenne (12) zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einer Basisstation (20) umfasst;
(Abhängiger Anspruch 6 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Kommunikationssystem (10, 10a) ferner mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) umfasst;
(Abhängiger Anspruch 7 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ferner umfasst:
– Aktivieren oder deaktivieren der Repeater-Signalübertragung;
– eine Filterdefinition, insbesondere Start- und Stopp-Frequenz, Mittenfrequenzbandbreite und/oder Filtertyp;
– Verstärkungseinstellungen und/oder
– Leistungspegeleinstellungen für jeden Filterabschnitt, Modemoder Kommunikationseinstellungen und allgemeine Betriebseinstellungen;
(Abhängiger Anspruch 8 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
der Speicher (17) ferner zum Speichern einer vierten Bedingung ausgebildet ist, wobei die vierte Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) mit einer Geschwindigkeit bewegt, die größer oder kleiner als ein Schwellenwert ist;
(Abhängiger Anspruch 9 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
der Speicher (17) zum Speichern einer fünften Bedingung ausgebildet ist, wobei die fünfte Bedingung erfüllt ist, wenn eine aktuelle Zeit zwischen einer Startzeit und einer Endzeit liegt;
(Abhängiger Anspruch 10 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
die erste Bedingung, die zweite Bedingung, die dritte Bedingung, die vierte Bedingung und/oder die fünfte Bedingung einen zweiten Bedingungssatz definieren, wobei der zweite Bedingungssatz mindestens einer konfigurierbaren Einstellung zugeordnet ist, wobei durch Erfüllen von mindestens einer der Bedingungen, die den Bedingungssatz definieren, der gesamte Bedingungssatz erfüllt ist;
(Abhängiger Anspruch 11 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Kommunikationssystem (10, 10a) ferner zum Adaptieren des Kommunikationssystems mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die dem zweiten Bedingungssatz zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass der zweite Bedingungssatz erfüllt ist, ausgebildet ist;
(Abhängiger Anspruch 12 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
die zweite Bedingung und die dritte Bedingung in einem logischen Argument, insbesondere mittels eines logischen UND-Arguments, angeordnet sind, wobei durch Erfüllen der zweiten und der dritten Bedingung der erste Bedingungssatz erfüllt ist;
(Abhängiger Anspruch 13 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
der Speicher (17) speichert:
– Informationen über kartografische Grenzen;
– die erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;
– die zweite und die dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) außerhalb der ersten kartografischen Grenze befindet, - wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verstärkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) für verschiedene Frequenzteilbänder umfasst;
(Abhängiger Anspruch 14 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Anpassen einiger der mehreren konfigurierbaren Einstellungen des Systems und das Unverändertlassen von mindestens einer der konfigurierbaren Einstellungen umfasst;
(Abhängiger Anspruch 15 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
Betriebsbedingungen Eigenschaften eines Netzes umfassen, wobei die Eigenschaften des Netzes umfassen:
– einen Mobilfunklandescode;
– einen Mobilfunknetzcode, insbesondere gültig für eine Frequenzgruppe, welche die Frequenzteilbänder eines Betreibers innerhalb eines HF-Bands darstellt;
– einen Zellenidentitätscode;
– einen Standortbereichscode;
– einen Netzfarbcode;
– einen Basisstationsfarbcode;
– das Vorliegen eines Signals in einem bestimmten Frequenzband; und/oder
– das Vorliegen eines Signals in einem bestimmten Teilbandbereich;
(Abhängiger Anspruch 16 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Kommunikationssystem (10, 10a) ferner ausgebildet ist zum
– Überwachen des Signalpegels eines Empfangssignalstärkeanzeigers oder des Signalpegels eines decodierten Signals, innerhalb eines Frequenzteilbands eines Betreibers; und
– Bestimmen aktueller Betriebsbedingungen basierend auf den überwachten Signalpegeln;
(Abhängiger Anspruch 17 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
die zweite Signaleigenschaften Betriebsbedingungen angeben, wobei Signaleigenschaften umfassen:
– einen Signalpegel eines empfangenen Signalstärkeanzeigers;
und/oder
– einen Signalpegel eines decodierten Signals innerhalb eines Frequenzteilbands eines bestimmten Betreibers, insbesondere eines Broadcast-, eines Beacon-Kanals für GSM oder eines Pilotsignals;
(Abhängiger Anspruch 18 des DE 20 2010 018 XXX) - und/oder
das Kommunikationssystem (10, 10a) dazu ausgebildet ist, die Geschwindigkeit des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels eines Geschwindigkeitsmessers oder GPS-Daten über die Zeit zu bestimmen.
(Abhängiger Anspruch 19 des DE 20 2010 018 XXX) - II. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer I. der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.
- III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 14. Januar 2018 durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und zukünftig noch entsteht.
- IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter der Angabe
a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) mit
aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen
bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit
aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen
bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger
c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
- V. die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gemäß Ziffer I. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, ; wobei diese Verpflichtung nur für nach dem 14. Januar 2018 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gilt.
- VI. Die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und
b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, - wobei diese Verpflichtung nur für nach dem 14. Januar 2018 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gilt.
- Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen; - hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über das gegen das Klagegebrauchsmuster anhängige Löschungsverfahren auszusetzen.
- Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht.
- Die Klägerin habe eine Verwirklichung der Merkmale des Klagegebrauchsmusters bereits deswegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, da sie zur Begründung ihrer Ansprüche auf die seitens des Sachverständigen im Rahmen der beiden selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten abstelle, die Ausführungen des Sachverständigen jedoch fehlerhaft und unvollständig und damit untauglich zur Darlegung der Verletzung seien. Insoweit war sie dem Vortrag der Klägerin, zur Konfiguration der angegriffenen Ausführungsformen werde die Software G verwendet, in der Klageerwiderung zunächst nicht entgegengetreten. Mit der Duplik behauptete sie sodann, die angegriffenen Ausführungsformen verwendeten ausschließlich die Software I und nicht (auch) die Software G. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte nunmehr derart eingelassen, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch über die Software G konfiguriert werden könnten, allerdings nicht nach der in der Anlage H beschriebenen Version, sondern nur nach der in der Anlage Q beschriebenen aktuelleren Version von G, die jedoch nicht den Umfang der alten Version aufweise. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das als Anlage Q in Bezug genommene Handbuch – insoweit unstreitig – auch die angegriffenen Ausführungsformen betreffe, wobei das dort beschriebene G (Version X) über die unveränderliche IP-Adresse 172.20.1.XXX erreicht werden könne. Bei der maßgeblich für den Verletzungsvorwurf in Bezug genommenen H, könne das G (dort Version 1.7.5) hingegen nur über die IP-Adresse 192.168.4.XXX angesprochen werden. Die Produktfamilie J sei zudem in zwei unterschiedliche Produktserien unterteilt, nämlich Repeater für den mobilen Einsatz und Repeater für den stationären Einsatz. Nur die stationär einsetzbaren Repeater wiesen ein AAM-Modul (= Analogue/Advanced Amplifier Module) auf, auf welches die Klägerin (und der Sachverständige) ihren Verletzungsvorwurf stützen.
- Sie behauptet, die angegriffenen Repeater seien weder geeignet noch dazu bestimmt, Kommunikationssignale im Sinne des Klagegebrauchsmusters zu verarbeiten. Denn das Klagegebrauchsmuster unterscheide zwischen einer Verarbeitung und der reinen Verstärkung der eingehenden Kommunikationssignale, wobei die Verarbeitung daher mehr sein müsse, als die bloße Verstärkung. In den angegriffenen Ausführungsformen würden die Signale hingegen nur verstärkt, insbesondere fände keine Überwachung der Signale statt. In den angegriffenen Ausführungsformen seien zudem auch keine Karten abgespeichert und auch nur seitens der Beklagten vorkonfigurierte Einstellung vorhanden, die von den Kunden nicht mehr geändert bzw. angepasst werden könnten. Schließlich würde in den angegriffenen Repeatern auch nicht die Verstärkung für einzelne Frequenzteilbänder eingestellt, sondern die Repeater als Ganzes an- und ausgeschaltet.
- Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig, jedenfalls werde es sich in der Entscheidung über den Löschungsantrag als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und beruhe zudem auch auf einer unzulässigen Erweiterung.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
- I.
Die Klage ist unbegründet, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch aller Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters machen. - 1.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft mobile Kommunikationssysteme, beispielsweise Repeater und verteilte Antennensysteme, und im Besonderen ein mobiles Kommunikationssystem, das in einer Umgebung mit sich ändernden Bedingungen und sich ändernden Standorten betrieben wird. - Bei einem Repeater handelt es sich um einen elektrisch oder optischen Signalverstärker oder -aufbereiter zur Vergrößerung der Reichweite eines Signals. Zu dem Hintergrund der Erfindung führt das Klagegebrauchsmuster einleitend in den Absätzen [0002] bis [0004] aus, dass Repeater, verteilte Antennensysteme und ähnliche Systeme Kommunikationssysteme darstellen, die verwendet werden, um die Reichweite in Bereiche hinein zu vergrößern, wo die HF-Penetration von Basisstationen (BTS) begrenzt oder nicht vorhanden ist. Diese Bereiche könnten eventuell innerhalb von Gebäuden, in Tunneln, hinter Bergen gelegenen Schattenbereichen, U-Bahn-Systemen und in verschiedenen anderen isolierten Bereichen liegen. Während die meisten Repeater ortsfest installiert sind, gibt es andere Anwendungen, bei denen der Bereich, der eine begrenzte Signalpenetration der HF-Signale aufweist, beweglich ist. Das heißt, der Repeater oder das verteilte Antennensystem ist beweglich und in einem sich bewegenden oder mobilen System, beispielsweise einem Zug, Schiff, Personenwagen, Autobus oder Flugzeug, angebracht (vgl. Absatz [0002]).
- Eine Konfiguration für ein mobiles Kommunikationssystem, beispielsweise einen Repeater, weist für gewöhnlich verschiedene Konfigurationsparameter oder Betriebseinstellungen auf, die beispielsweise Filterdefinitionen (Start- und Stopp-Frequenz oder Mittenfrequenz und Bandbreite, Filtertyp), Verstärkungseinstellungen und/oder eingestellte Leistungspegeleinstellungen für jeden Filterabschnitt, Modem- oder Kommunikationseinstellungen und allgemeine Betriebseinstellungen (Ein/Aus) umfassen. Bei mobilen Anwendungen gestatten die Bereiche, durch welche sich das sich bewegende System bewegt, eventuell nicht, dass das System für den einwandfreien Betrieb dieselbe Konfiguration oder dieselben Konfigurationsparameter beibehält. Während sich beispielsweise ein Fahrzeug, beispielsweise ein Zug oder Autobus, von einem Zellenversorgungsbereich zu einem anderen bewegt, können sich die festgelegten Frequenzteilbänder und -standards, die für die Netzkommunikation zur Verfügung stehen, ändern. Verschiedene andere Betriebsbedingungen können sich ebenfalls ändern.
- Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe, ein mobiles Kommunikationssystem, insbesondere einen Repeater, bereitzustellen, der den sich stetig ergebenden Änderungen der Betriebsbedingungen Rechnung trägt (vgl. Absatz [0004] a.E.).
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Kommunikationssystem (10, 10a) für eine mobile Umgebung, insbesondere ein Repeater (10, 10a), vorzugsweise für einen Zug (40), umfassend:
2. – eine Steuerung (50) zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verstärken des Kommunikationssignals zum Weitersenden,
3. wobei das Kommunikationssignal über mindestens eine Empfangsantenne (12) empfangen wird und über mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) verstärkt weitergesendet wird;
4. – ein GPS-System (18), das dazu ausgebildet ist, Koordinateninformationen an die Steuerung (50) zu senden, wobei die Koordinateninformationen den geografischen Standort des Kommunikationssystems angeben;
5. einen Speicher (17), der dazu ausgebildet ist, zu speichern:
5.1. Informationen über kartografische Grenzen;
5.2. eine erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;
5.3. eine zweite und eine dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) außerhalb der ersten kartografischen Grenze befindet.
5.4. wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verstärkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) für verschiedene Frequenzteilbänder umfasst,
6. wobei die Steuerung (50) ausgebildet ist zum:
6.1. Empfangen mehrerer Eingänge in Bezug auf aktuelle Betriebsbedingungen, wobei die mehreren Eingänge Koordinateninformationen umfassen, die den geografischen Standort des Kommunikationssystems (10, 10a) angeben, wobei die Koordinateninformationen durch das GPS-System (18) erfasst werden;
6.2. Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der ersten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die erste Bedingung erfüllt ist; oder
6.3. Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der zweiten und der dritten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die zweite und/oder die dritte Bedingung erfüllt sind. - 2.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale 1., 3. und 4. nicht im Streit. Die übrigen streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 2. 5. und 6. sind indes nicht sämtlich durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. - a)
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch von Merkmal 2 machen, gemäß dem ein erfindungsgemäßer Repeater eine Steuerung zum Verarbeiten und Verstärken des Kommunikationssignals zum Weitersenden aufweist. - 1)
Gemäß Merkmal 1. des Anspruchs wird vom Klagegebrauchsmuster ein Kommunikationssystem für eine mobile Umgebung und insbesondere ein in einem Zug zu installierenden Repeater geschützt. Die nähere Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Repeaters wird in den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2. bis 6. näher beschrieben. Gemäß Merkmal 2. weist ein solch mobiler Repeater zunächst eine Steuerung zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verstärken des Kommunikationssignals zum Weitersenden auf. - Danach setzt das Klagegebrauchsmuster einen mobilen Repeater mit einer Steuerung voraus, die die das eingehende Signal nicht nur verstärkt, sondern darüber hinaus auch verarbeitet. Eine Signalverarbeitung setzt dabei mehr voraus, als die reine Verstärkung eines Signals, jedoch erfordert es eine Signalverarbeitung nicht, dass das Signal verändert wird, etwa durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen. Eine Verarbeitung im Sinne des Klagegebrauchsmusters liegt vielmehr bereits dann vor, wenn das Signal lediglich überwacht wird und – je nach dem ermittelten Zustand – weitere Maßnahmen eingeleitet werden können.
- Dies ergibt sich für den Fachmann bereits eindeutig aus dem Sinngehalt und der Systematik des Anspruchs. Nach § 12a S. 1 GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch die Schutzansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (§ 12a S. 2 GebrMG). Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters wird dabei nach den gleichen Grundsätzen wir der eines Patents bestimmt (vgl. Scharen in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage, § 12a GebrMG, Rn. 3; Braitmayer in Bühring, Kommentar zum Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage, § 12a, Rn. 2 jeweils m.w.N.) Insoweit ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Anspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Anspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Gebrauchsmuster angesprochenen Fachmann aus dem Gebrauchsmuster ergeben (vgl. Braitmayer/Bühring, a.a.O., S 12a, Rn. 9; BGH, GRUR 2004, 845ff. – Drehzahlermittlung; GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der geschützten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Gebrauchsmusterschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn das Gebrauchsmuster stellt gleichsam sein eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. – Spannschraube). Die Gebrauchsmusterschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Anspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (Braitmayer/Bühring, a.a.O., S 12a, Rn. 40ff.; BGH, GRUR 2009, 653, 654 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Anspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
- Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet in Merkmal 2. ausdrücklich zwischen der Verarbeitung und der Verstärkung des (Kommunikations-)Signals durch die Steuerung des beanspruchten Repeaters. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass die Verarbeitung des Signals im Sinne von Merkmal 2. mehr bzw. etwas anderes sein muss, als die bloße Verstärkung des Signals, anderenfalls die Unterscheidung der beiden Begriffe in dem Merkmal keinen Sinn ergeben würde. Nähere Angaben dazu, was das Klagegebrauchsmuster unter einer Verarbeitung des Signals versteht, kann der Fachmann indes weder Merkmal 2. noch der Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift entnehmen. Insoweit wird der Fachmann auf sein Fachwissen zurückgreifen, wobei die Klägerin – von der Beklagten unwidersprochen – vorgebracht hat, dass unter der Signalverarbeitung alle Bearbeitungsschritte verstanden werden, die das Ziel haben, Informationen aus einem (empfangenen bzw. gemessenen) Signal zu extrahieren oder Informationen für die Übertragung von einer Informationsquelle zu einem Informationsverbraucher vorzubereiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht der Fachmann unter einer Signalverarbeitung somit nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend, dass das Signal verändert werden muss. Vielmehr spricht der Fachmann bereits dann von einer Signalverarbeitung, wenn das eingehende Signal detektiert und überwacht wird, um ggf. bearbeitet werden zu können, insbesondere verstärkt zu werden.
- Entsprechendes erkennt der Fachmann insbesondere auch mit Blick auf die Merkmalsgruppe 6., die weitere Angaben zur Steuerung nach Merkmal 2. umfasst. Danach soll die Steuerung derart ausgebildet sein, um das Kommunikationssystem, d.h. den Repeater, anhand bestimmter Einstellung anzupassen. Der Fachmann erkennt auch vor dem Hintergrund des eigentlichen Einsatzzwecks eines mobilen Repeaters in Zügen, nämlich die Optimierung der Signalstärke insbesondere für die mobile Kommunikation, dass die eingehenden Kommunikationssignale nicht nur verstärkt werden müssen, sondern dass es zuvor auch einer Überwachung der eingehenden Signale bedarf, um die erforderliche Verstärkung ermitteln zu können. Dieser Vorgang soll durch die Steuerung vorgenommen werden.
- Unterstützung in dieser Sichtwiese erfährt der Fachmann auch durch die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels im Klagegebrauchsmuster, welches zwar die Lehre des Gebrauchsmusters nicht beschränken kann, jedoch dem Fachmann einen Hinweis auf das technische Verständnis gibt. In Absatz [0013] heißt es:
- „Fig. 2 zeigt eine schematische Ansicht einer Ausführungsform eines adaptiven mobilen Repeaters 10. Eine Geberantenne 12 sendet und empfängt (oder sendet/empfängt) Signale zu/von einer oder mehreren Basisstationen 20. Eine Versorgungsantenne 14 sendet/empfängt Signale zu/von einem oder mehreren mobilen Geräten 30. Innerhalb des Repeaters 10 empfängt ein Prozessor/eine Steuerung 50 Informationen über die mobile Umgebung und verwendet diese Informationen, um die konfigurierbaren Repeater-Einstellungen des adaptiven Repeaters beizubehalten oder selektiv zu variieren oder anzupassen. Die Steuerung kann mittels geeigneter Schnittstellen 42 mit verschiedenen externen Geräten oder Quellen verbunden werden, um das System mit den Informationen zu versorgen, die es benötigt, um sich anzupassen. […]“
- Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle, dass die Steuerung bestimmte Informationen dazu verwendet, um die (vorkonfigurierten) Repeater-Einstellungen, insbesondere die Signalverstärkung, beizubehalten oder selektiv zu variieren oder anzupassen. Eine Anpassung (Verstärkung) des Signals ist aber nur dann erforderlich, wenn das Signal nicht bereits im optimalen Leistungspegel liegt.
- 2)
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen über eine Steuerung nach Merkmal 2. verfügen. - Soweit die Klägerin zur Darlegung dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen, die Intrain-Repeater der Familie A, d.h. die Repeater für den mobilen Einsatz, über eine entsprechende Steuerung verfügen, auf die Anlage GA-22-5 (Anlage K 14) zum Gutachten des Sachverständigen D (C, Anlage K 12) Bezug nimmt, kann diese Ausgestaltung der Anlage nicht entnommen werden. Zwar beinhaltet die Anlage GA-22-5 eine Systembeschreibung der Systeme K und L. Die Klägerin folgert aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass auf S. 50 ein Schaubild eines AAM-Moduls („Analogue Amplifier Module“ / “Advanced Amplifier Module“) wiedergegeben wird, welches unter anderem auch über eine Steuereinheit („Controller) verfügt, darauf, dass auch die angegriffenen Ausführungsformen über ein AAM-Modul und insoweit eine erfindungsgemäße Steuerung verfügen. Da AAM-Modul dient der Beschreibung des Schaubilds nach dazu, die ein- und ausgehenden Signale zu messen, um u.a. die Verstärkung zu prüfen. Die Produktfamilie A besteht jedoch nicht nur aus Repeatern für den mobilen Einsatz (z.B. in Zügen), sondern auch aus Repeatern mit Glasfaseranschluss für den stationären Einsatz. Dies ergibt sich zunächst aus der Anlage GA-22-4, die eine Beschreibung der Produktfamilie A enthält. Dort wird auf der ersten Seite (oben links) ausgeführt:
- „The A is available in two different configurations:
– Fibre fed remote unit
– Radio repeater unit” - In den Tabellen 3 und 4 der Anlage GA-22-4 sind sodann die einzelnen Bestandteile der beiden unterschiedlichen Repeatertypen (mobil/stationär) aufgelistet, wobei sich ein AAM-Modul („Analogue Amplifier Modile“) als notwendiger Bestandteil nur der Tabelle 4 entnehmen lässt, die die Repeater für den stationären Einsatz (Digital Fibre Fed Remote Unit) betreffen. In der entsprechenden Teileliste für die mobilen Repeater (Tabelle 3) findet sich hingegen kein Hinweis auf ein zu verbauendes AAM-Modul. Soweit sich die Tabelle 4 auf ein „Analogue Amplifier Module“ bezieht, ergibt sich aus der entsprechenden Artikelnummer (M bzw. N), dass es sich dabei um das von der Klägerin in Bezug genommene „Advanced Amplifier Module“ handelt. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit Anlage GA-22-6, die eine Beschreibung des „AAM Advanced Amplifier Module“ enthält, da dort auf Seite 2 die beiden identischen Artikelnummern genannt werden. Demnach kann aus dem Umstand, dass in der Anlage GA-22-5 ein AAM-Modul gezeigt wird, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass (auch) die angegriffenen Ausführungsformen über ein solches AAM-Modul verfügen
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Februar 2019 nunmehr ergänzend darauf abstellt, dass aus der Anlage GA-21-1, die eine Systembeschreibung der A-Systeme enthält, ersichtlich sei, dass die angegriffenen Repeater die eingehenden Kommunikationssignale filterten und zudem die ALC-Technik bzw. die „Gain-Trailing“-Funktionalität umfassten. Denn Merkmal 2. fordert eine Steuerung zum Verarbeiten und Verstärken des Kommunikationssignals, d.h. eine Steuerung, die über Mittel verfügt, das eingehende Signal zu überwachen und verstärken. Allein daraus, dass irgendwie und irgendwo in den Repeatern eine Filterung der Signale stattfindet, vermochte die Kammer nicht zu schließen, dass eine Steuerung dafür verantwortlich ist und dass diese auch das Signal überwacht. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass die angegriffenen Repeater die ALC-Technik bzw. die Gain-Trailing-Technik einsetzen. Selbst wenn man dies unterstellen sollte, so kann aus dem Vorhandensein dieser Technik nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Steuerung für die Überwachung und die Verstärkung des Signals vorhanden ist. Nicht ausgeschlossen werden kann etwa, dass es mehrere Module bzw. Steuerungen gibt, die jeweils für eine dieser Funktionen verantwortlich sind.
- b)
Auch die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5. durch die angegriffenen Ausführungsformen konnte nicht festgestellt werden, da es jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 5.4 fehlt. - 1)
Gemäß der Merkmalsgruppe 5. setzt ein mobiler Repeater nach Anspruch 1 das Vorhandensein eines Speichers voraus, der dazu ausgebildet ist, bestimmte Informationen und Bedingungen zu speichern (Merkmal 5.). Zu den zu speichernden Daten gehören dabei Informationen über kartografische Grenzen (Merkmal 5.1) sowie mehrere Bedingungen. Die erste zu speichernde Bedingung ist mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems zugeordnet und ist dann erfüllt, wenn sich das Kommunikationssystem innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet (Merkmal 5.2). Die zweite und eine dritte Bedingung sind ebenfalls mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems zugeordnet, wobei die zweite Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erfüllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem außerhalb der ersten kartografischen Grenze befindet (Merkmal 5.3). Schließlich umfasst die mindestens eine konfigurierbare Einstellung gemäß Merkmal 5.4 ein Einstellen der Verstärkungswerte des Kommunikationssystems für verschiedene Frequenzteilbänder. - Danach setzt das Klagegebrauchsmuster einen Speicher voraus, in den unter anderem solche geografischen Informationen eingespeichert werden können, die eine konkrete Bestimmung des Ortes bzw. die Unterscheidung mehrere Orte ermöglichen. Zudem müssen in den Speicher auch mehrere Bedingungen hinterlegt werden können, die Bezug nehmen auf die kartografischen Grenzen und die jeweils einer bestimmten (vor-)konfigurierten Einstellung des Repeaters zugeordnet sind, insbesondere der Verstärkung des Kommunikationssignals. Diese – mindestens eine – (vor-)konfigurierte Einstellung kann dabei auch auf die Verstärkungswerte nur eines Frequenzteilbandes und nicht zwingend auf das ganze Frequenzband gerichtet sein, so dass auch nur ein seitens des Verwenders des Repeaters vorbestimmtes Frequenzteilband in Abhängigkeit der Position des Zuges verstärkt werden kann.
- Unterstützung in diesem Verständnis findet der Fachmann auch in der Beschreibung der Figuren, wo es in Absatz [0026] heißt:
- „Basierend auf einem oder mehreren Eingängen oder anderen Daten über die Schnittstelle 42, welche aktuelle Betriebsbedingungen des Systems widerspiegeln, passt das System seinen Betrieb an die neuen Bedingungen an oder ändert seine Konfiguration, um sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Das heißt, dass bestimmte Bedingungseingänge/-daten und Sätze von Eingängen oder Bedingungen zu einer Änderung der Konfiguration des Repeater-Systems führen. Im Allgemeinen erfolgt bei einer Ausführungsform die Anpassung nach dem Detektieren einer Änderung der Betriebsbedingungen des Systems automatisch. Die Steuerung 50 kann eine derartige Anpassung oder Änderung in dem System durch Anpassen einer oder mehrerer der verschiedenen konfigurierbaren Einstellungen des Systems bewirken. Bestimmte Konfigurationsänderungen oder konfigurierbare Einstellungen können beispielsweise umfassen:
• Einstellen des System- oder Repeater-Filters, um bestimmte Bänder und Teilbänder und den Filtertyp widerzuspiegeln
• […]“ - Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle, dass es dem Klagegebrauchsmuster darauf ankommt, dass die Verstärkung der Signale nicht nur mit Blick auf die unterschiedlichen Frequenzbänder (etwa GSM, UMTS, LTE usw.) für jedes Frequenzband einzeln, sondern darüber hinaus auch ggf. nur für Teile der jeweiligen Frequenzbänder eingestellt werden können soll. Anderenfalls hätte es der Unterscheidung zwischen Bändern und Teilbändern nicht bedurft.
- 2)
Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von dem Merkmal 5.4, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sie die anderen Merkmale der Merkmalsgruppe 5. verwirklichen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein Einstellen der Verstärkungswerte des Kommunikationssystems (Repeaters) für verschiedene Frequenzteilbänder erfolgen kann. - Zwischen den Parteien ist – nachdem die Beklagte ihren Vortrag mehrfach geändert hat – nunmehr unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls auch über die Software G eingestellt werden können. Somit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das „G – User Manual“ nach der H auch auf die angegriffenen Ausführungsformen anwendbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Anlage GA-21-1 zum Gutachten, die ein Datenblatt betreffend die streitgegenständlichen Repeater der Serie A zum Inhalt hat, entnommen werden kann, dass diese Repeater auch über eine „User Logic“ verfügen, die die Einstellung der Repeater durch die Nutzer erlaubt. Dieses Datenblatt wurde ausweislich des seitlichen Vermerks im April 2016 erstellt, mithin nur gut zwei Monate vor Durchführung der Besichtigung und Sicherstellung der Unterlagen durch den Sachverständigen in den beiden Beweissicherungsverfahren. Die Anlage Q, die auf die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig Anwendung findet und die den „Quick Configuration Guide“, d.h. kein umfassendes und abschließendes Handbuch, zum Inhalt hat, wurde ebenfalls im April 2016 erstellt bzw. aktualisiert. Diesem Kurzhandbuch kann auf Seite 7 zunächst entnommen werden, dass O-Systeme, zu denen auch die angegriffenen Repeater gehören, durch drei webbasierte Software-Module (G, I oder P) jeweils eingestellt werden können. Da die Beklagte zugestanden hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch über die Software G nach der Q konfiguriert werden können, ist daher auch Kapitel 10. (G – Unit Controller) der Q anwendbar. Dort ist dem Abschnitt 10.1.3. (S. 15 der Q) zu entnehmen, dass zur Einstellung der User Logic (auch) auf ein umfassendes Nutzerhandbuch zurückzugreifen ist. Dass es sich bei diesem in Bezug genommenen Nutzerhandbuch um das Handbuch der H handelt, welches explizit das Nutzerhandbuch für G umfasst, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Denn dieses Handbuch nach der H stammt ausweislich des Copyrightvermerks auf Seite 3 aus Februar 2015 und ist daher nur wenig älter als die Q. Selbst wenn die Q von einer neueren G-Version ausgeht, als sie in der H beschrieben wird, so ist weder zu erkennen, noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, inwieweit sich diese beiden Versionen vom Funktionsumfang her unterscheiden und das vermeintlich vorhandene Unterschiede auch gerade die streitgegenständlichen Funktionen betreffen. Die Beklagte trägt insoweit einzig vor, die beiden Versionen seien über jeweils verschiedene und nicht abänderbare IP-Adressen zu erreichen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die beiden Versionen einer Software inhaltlich unterscheiden. Entsprechender Vortrag wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung explizit nach den Unterschieden im Hinblick auf die angegriffenen Funktionen erkundigt hat.
- Ausweislich der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Figur 33 auf Seite 44 der Anlage H, kann für jede DRU (Digital Repeater Unit) eine Verstärkung in Abhängigkeit einer bestimmten geografischen Position eingestellt werden. Dabei stellt jede DRU ein eigenes (ganzes) Frequenzband dar (EGSMXXX, GSM1XXX und UMTS2XXX). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Verstärkung auch nur für einen Teil eines Frequenzbandes eingestellt werden kann, da der Anlage H unmittelbar und eindeutig nur die Einstellung für jede DRU und somit für jedes ganze Frequenzband entnommen werden kann.
- Soweit die Klägerin im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes vom 15. Februar 2019 nunmehr darauf abstellt, dass dem Abschnitt 7.3.1.9 der H entnommen werden könne, dass jedwede in G vorhandene Funktion in Abhängigkeit von der geografischen Position eingestellt werden könne und G nach der H auch ein Einstellen von Frequenzteilbändern erlaube, so ergibt aus Sicht der Kammer daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die Verstärkung eines einzelnen Frequenzteilbandes in Abhängigkeit einer bestimmten Position (bspw. einer Stadt) eingestellt werden kann. Denn die insoweit von der Klägerin ergänzend in Bezug genommen Abschnitte 7.6.2 und 7.6.3 der H sprechen nur allgemein von Unterfunktionen, die erstellt werden können und die bestimmte Parameter beinhalten. In welchem Zusammenhang die beschriebenen Unterfunktionen mit Frequenzteilbändern und deren Einstellung stehen und dass die Unterfunktionen zudem noch an geografische Positionen geknüpft werden können, hat die Klägerin indes nicht aufzeigen können, noch ist dies ohne weiteres der H zu entnehmen.
- Gegen die Möglichkeiten der Einstellung der Verstärkung für einzelne Frequenzteilbänder sprechen im Übrigen auch die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten betreffend das Verfahren R. Dort führt er auf S. 23 aus, dass „eine Anpassung der Ausgabewerte („Gain reduction“) für das gesamte Frequenzband und damit für alle Teilbänder gleichermaßen gilt“. Auch der Sachverständige geht somit davon aus, dass in den angegriffenen Ausführungsformen nur die Verstärkung für das jeweilige gesamte Band geregelt werden kann.
- c)
Mangels Verwirklichung der Merkmale 2. und 5.4. kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von den Merkmalen der Merkmalsgruppe 6. machen. - 3.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22. Februar 2019 gab keine Veranlassung zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses und der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Soweit der Klägerin mit Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2019 ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2018 gewährt worden war, bedurfte es aus den zuvor genannten, die Entscheidung tragenden Gründen keiner weiteren Stellungnahme seitens Beklagten mehr. -
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.